Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#21 Beitrag von Steffen » Montag 6. Oktober 2014, 10:02

Richte dich schon einmal darauf ein.

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hgmichna
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#22 Beitrag von hgmichna » Mittwoch 8. Oktober 2014, 19:33

Wenn in einer ähnlichen Situation mit ©-Law GbR im gerichtlichen Mahnbescheid der Satz steht: "Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt." – bedeutet das, dass das Verfahren dann unweigerlich anläuft oder kann das auch eine Drohung sein, die dann doch nicht wahr gemacht wird?

Anders gefragt, kommt es überhaupt vor, ist es hier schon jemandem passiert oder ist es durchaus normal, dass so eine Ankündigung im gerichtlichen Mahnbescheid steht, das streitige Verfahren dann aber doch nicht angestrengt wird?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#23 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. Oktober 2014, 23:15

[quoteemhgmichna]"Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt."[/quoteem]

Hier sollte man einmal sich den § 696 Abs. 1 ZPO genauer ansehen. Hier wird das Verfahren nach Widerspruch festgelegt.

(...) (1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, (...)

Wenn ich wüsste, ob ©-Law GbR im Falle eines Widerspruchs, nach Abgabe und Aufforderung durch das Streitgericht die Ansprüche begründen oder nicht, wäre ich der gefragte und beliebteste Mann im Abmahnwahn. Sorry, ich weiß es nicht und es bringt nichts darüber zu spekulieren.

Man sollte sich wieder einmal klar werden. Wer nur eine mod. UE abgab und nicht zahlte, entschied sich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen hier bei 50-50. Die Klagewahrscheinlichkeit kenne ich nicht, wäre auch nicht zielführend.

©-Law GbR ist eine recht junge Anwaltskanzlei. Egal ob hier altbekanntes Personal am Werk ist. Sicherlich wird man sich wohl profilieren wollen und einige Verfahren führen. Ansonsten würde diese Eile keinen Sinn machen.

VG Steffen

hgmichna
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#24 Beitrag von hgmichna » Samstag 11. Oktober 2014, 20:05

Danke für die guten Informationen!

Eigentlich war meine Frage eher unnötig. Ich schätze, in diesem Fall ist die Beweislage günstig, also sollte der Abgemahnte auch einer Klage positiv entgegensehen. Ich glaube nicht, dass die Abmahner damit durchkommen.

Ehrlich gesagt, würde ich lieber an einen Anwalt zahlen als an die Abmahner.

Vielleicht sollte ich noch einen Spezialisten empfehlen, um das Restrisiko noch weiter zu senken. Hier wurde mal auf eine Liste von Rechtsanwälten mit Erfahrung im Urheberrecht verlinkt, aber die Liste scheint nicht mehr zu existieren. Gibt es einen besseren Link?

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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#25 Beitrag von Steffen » Samstag 11. Oktober 2014, 22:41

http://www.abmahnwahn-dreipage.de/empfohlene-anwaelte/

Mit dem Mauszeiger auf den Button: "empfohlene Anwälte", dann öffnet sich das Menü.

VG Steffen

ohengel
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#26 Beitrag von ohengel » Donnerstag 18. Dezember 2014, 18:42

Wodurch wird die Abgabenachricht ausgelöst (… ist der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens and as Amtgericht … abgegeben worden. …)? Ist das ein Routineverfahren, das jedes Gericht sozusagen automatisch nach einem Widerspruch durchführt? Oder hat der Kläger noch zusätzlich etwas getan, das das Gericht veranlasst, das Verfahren abzugeben?

Bedeutet die Abgabenachricht, dass das Gericht bereits beauftragt ist, einen Verhandlungstermin anzuberaumen? Was sollte der Empfänger einer Abgabenachricht tun?

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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#27 Beitrag von Steffen » Freitag 19. Dezember 2014, 00:31

Einfach einmal googeln nach §§ 688 ff. ZPO - Mahnverfahren und sich schlau machen. Im § 696 ZPO ist z.B. das Verfahren nach Widerspruch genau dargelegt.

VG Steffen

ohengel
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#28 Beitrag von ohengel » Freitag 19. Dezember 2014, 12:05

Danke! Es hilft, wenn man weiß, wo es steht.

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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#29 Beitrag von Steffen » Montag 29. Dezember 2014, 00:08

AG Pforzheim, Urteil vom 10.11.2014 - 6 C 146/14 -

Wie die IGGDAW informiert, ist es seit 04/2005 nun doch einem Selbstvertreter ein positives Urteil gelungen.
Respekt. Als pikantes Detail, so jedenfalls nach dem gewerblichen Forum IGGDAW,

Bild

Rechtlicher Hinweis: Identität des Posters wurde entpersonalisiert.


::::::::::::::::::::::::

AG Pforzheim, Urteil vom 10.11.2014 - 6 C 146/14
(noch nicht rechtskräftig; Berufung wurde eingelegt)
Volltext (PDF)

::::::::::::::::::::::::



O.K. das ist ein 0,5 positives Urteil in 9 Jahren, wobei sich hier trotzdem nicht erschließt, welchen Anteil die
"€-Gemeinschaft" hat, oder überhaupt. Ist auch egal, da in einem Berufungsverfahren an einem Landgericht sowieso
Anwaltspflicht herrscht.

Zeigt es aber deutlich, auch Amtsrichter können sich irren.


Bild

50% Glückwunsch, jetzt erst einmal an den Selbstvertreter;
100%, wenn die Berufung vom LG Mannheim zurückgewiesen
wird.



VG Steffen

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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#30 Beitrag von fusna » Dienstag 24. März 2015, 20:00

Bei mir gabs eine Abmahnung zu snowpiercer, einen Mahnbescheid und eine Klage am Amtsgericht Berlin. Die Klage wurde abgewiesen. Natürlich habe ich mich durch einen Anwalt vertreten lassen (den jetzt die Gegenseite bezahlen muss).

Grund für die Abweisung war nicht nur die Existenz meiner Ehefrau (sekundäre Darlegungslast war zur Genüge erfüllt) sondern auch eine mangelnde Aktivlegitimation der Rechteinhaberin der deutschen Version für die (gemäß Hash-Wert) im Internet verfügbare englische Originalversion!

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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#31 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. März 2015, 23:26

c-Law GbR MFA + Filmdistribution Abmahnung "Snowpiercer": Klageabweisung durch das Amtsgericht Charlottenburg



23:07 Uhr





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Erneut erhielten wir erfreuliche Post vom Amtsgericht Charlottenburg. Eine Klage gegen einen unserer Mandanten wegen des Vorwurfs des illegalen Filesharings wurde - wie so viele andere Klagen zuvor - abgewiesen. Die Kosten wurden dem klagenden Unternehmen MFA + Filmdistribution, Inh. Christian Meinke, auferlegt. Die Klage und das Urteil sind etwas anders als die anderen Fälle, über die wir an dieser Stelle schon berichtet hatten, weshalb wir auch diesen Fall einmal näher darstellen möchten.



Snowpiercer c-Law GbR MFA + Filmdistribution Abmahnung im Juni 2014

Der im Jahr 2014 aktuelle Film Snowpiercer soll angeblich über den Internetanschluss unseres Mandanten zur Verfügung gestellt worden sein. Dies hätten Ermittlungen der Ermittlungsfirma IPP International UG ergeben. Darauf wurde von der Kanzlei c-Law GbR im Auftrag der MFA + Filmdistribution eine Abmahnung ausgesprochen. Unser Mandant gab - anwaltlich noch nicht vertreten - vorsorglich eine Unterlassungserklärung ab. Eine Zahlung lehnte er ab.



Snowpiercer Abmahnung c-Law GbR MFA + Filmdistribution: Klage im November 2014

Die MFA + Filmdistribution erhob durch die Kanzlei c-Law GbR Klage gegen den Mandanten. Genauer gesagt wurde zunächst ein Mahnbescheid beantragt, gegen den der Mandant Widerspruch einlegte, worauf der Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen wurde. Daraufhin beauftragte der Mandant unsere Kanzlei mit seiner Vertretung.

Der Fall weicht in mehreren Punkten von dem ab, was wir derzeit so häufig erleben: Abmahnung in den Jahren 2010 oder 2011, dann lange nichts passiert und dann kurz vor (oder manchmal auch kurz nach) Eintritt der Verjährung eine Klage mit vorangegangenem Mahnbescheid. Hier handelte es sich um einen aktuellen Film, die Klage erfolgt kurze Zeit nach der erfolglosen Abmahnung. Außerdem wurde - anders als früher - ein anderes Ermittlungsunternehmen eingesetzt, welches noch nicht den Ruf hat, zumindest zum Teil unzuverlässige Ermittlungsergebnisse zu liefern.

Die Kanzlei c-Law GbR hat im Namen der MFA + Filmdistribution einen Betrag in Höhe von 950,00 Euro eingeklagt. Wir haben für den Mandanten aus einer Reihe von Gründen Klageabweisung beantragt.



Snowpiercer Abmahnung c-Law GbR MFA + Filmdistribution: Das Urteil

Mit Urteil vom 18.03.2015 (Aktenzeichen 231 C 433/14) wies das Amtsgericht Charlottenburg die Klage ab und legte der MFA + Filmdistribution, Inhaber Christian Meinke, die Kosten des Rechtsstreits auf.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies zunächst darauf hin, dass unser Mandant durch unseren Vortrag in der Klageerwiderung, dass seine Ehefrau neben ihm ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte, seiner sog. sekundären Darlegungslast genügt haben dürfte. Entscheidend stellte das Amtsgericht Charlottenburg in seinem Urteil vom 18.03.2015 jedoch darauf ab, dass das klagende Unternehmen MFA + Filmdistribution nicht ausreichend zu seiner Aktivlegitimation (= Anspruchsberechtigung) vorgetragen hat und dass der Vortrag der MFA + Filmdistribution insoweit auch teilweise widersprüchlich ist.

Die Klägerin hatte behauptet, die deutsche Synchronisation des Films Snowpiercer hergestellt zu haben. Wir haben dies bestritten. Nachdem eine Internetrecherche dazu geführt hat, dass der von der MFA + Filmdistribution in der Klageschrift der Kanzlei c-Law GbR angegebene Filehash der englischsprachigen Version des Films Snowpiercer zugeordnet ist und nicht etwa der deutschen Synchronfassung und nachdem wir dies dem Gericht in der Klageerwiderung mitgeteilt hatten, hatte die MFA + Filmdistribution unseren Vortrag insoweit nicht bestritten und auch keine anderweitige Erklärung vorgebracht. Das Amtsgericht Charlottenburg sah daher unseren Vortrag in der Klageerwiderung zu Recht als zugestanden an.

Auch eine Anspruchsberechtigung der MFA + Filmdistribution aus abgetretenem Recht verneinte das Amtsgericht Charlottenburg. Die c-Law GbR hatte in der Klageschrift vorgetragen, von einer Firma Batrax Entertainment B.V. Rechte eingeräumt bekommen zu haben. Das Gericht hatte jedoch Zweifel am Umfang der Rechtseinräumung. Außerdem hatten wir in der Klageerwiderung vorgetragen, dass der Film nach einer Internetrecherche im Jahr 2013 in Südkorea produziert wurde. Auch diesen Vortrag haben die MFA + Filmdistribution bzw. die Kanzlei c-Law GbR nicht bestritten. Da die Firma Batrax Entertainment B.V. ihren Sitz jedoch nicht in Südkorea, sondern in Holland hat und da noch dazu nicht einmal im Ansatz her klar war, woher denn die Batrax Entertainment B.V. ihre Rechte herleitet, die sie dann auf die MFA + Filmdistribution übertragen habe, verneinte das Amtsgericht Charlottenburg die Anspruchsberechtigung insgesamt und wies die Klage als unbegründet ab.

Die c-Law GbR kann für die MFA + Filmdistribution noch innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung beim Landgericht Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg einlegen. Sollte dies erfolgen, werden wir hierüber berichten.




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Den Volltext des Urteils finden Sie hier:
AG Charlottenburg, Urteil vom 18.03.2015.pdf (536,86 kb)

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Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... lottenburg

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Steffen
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#32 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. August 2015, 10:35

Kein ausreichender Beleg für die Urheberschaft
des "MFA + FilmDistribution e.K. "
an dem Film "Snowpiercer"



10:43 Uhr


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Rechtsanwältin Hasibah Mahnaz Tahiry

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Das Amtsgericht Frankfurt wies mit Urteil vom 19. Mai 2015 die Klage der Rechtsanwälte der "c-Law GbR" (ehemals "Schulenberg & Schenk") gegen eine von uns vertretene Anschlussinhaberin ab (Az. 29 C 4155/14).

Der Kläger machte aufgrund eines angeblich mit der "Batrax Entertainment B.V. " geschlossenen "International License Agreement" sowie als Hersteller der deutschen Synchronfassung Urheberrechte an dem Filmwerk "Snowpiercer" geltend. Der Kläger war der Auffassung, Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "Snowpiercer" zu sein und forderte mit Abmahnschreiben vom Juli 2014 unsere Mandantin zur Zahlung einer Abwertungspauschale hinsichtlich Abmahnkosten und Schadensersatz auf.

Nach der Vermutungsregel des § 10 Abs. 1, 2 UrhG ist derjenige als Urheber anzusehen, der auf dem Cover des streitgegenständlichen Werkes eindeutig als Urheber bezeichnet wird. Für den Kläger sprach im vorliegenden Fall gerade nicht die gesetzliche Vermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG, da im vorliegenden Fall nicht der Kläger, sondern die "Elite Film AG" auf dem Cover aufgeführt war. Ob der Kläger tatsächlich die streitgegenständlichen Rechte von dieser ableiten konnte oder selbst als Urheber aufgrund einer Synchronfassung des Werkes zu sehen war, konnte im vorliegenden Fall offenbleiben, da wir für unsere Mandantin neben dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation noch weitere Einwände gegen die Klage geltend gemacht haben, sodass es hierauf nicht mehr ankam.

Die unserer Mandantin vorgeworfene Handlung konnte nicht nachgewiesen werden, da diese ihren Internetzugang zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung nicht alleine nutzte. Zugleich konnten wir für die Anschlussinhaberin erfolgreich darlegen, dass diese ihren Anschluss hinreichend gesichert hat.

Im vorliegenden Fall ließ das Amtsgericht Frankfurt am Main es offen, ob die "MFA + FilmDistribution e.K. " den oben genannten Anforderungen gerecht wurde und als klagebefugt anzusehen war, da jedenfalls kein ausreichender Beleg für die Urheberrechtsverletzung vorlag.

Insoweit ist immer zu beachten, dass ein Blick auf das Cover des streitgegenständlichen Werkes nicht schaden kann, um zu prüfen, ob tatsächlich eine Urheberbenennung und somit eine "Vermutung der Urheberschaft" gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so trägt die Klägerseite die volle Beweislast für die Rechteinhaberschaft, was in der Praxis oftmals unzureichend dargelegt wird. Eine anwaltliche Beratung sollte jedoch immer in Anspruch genommen werden, um alle rechtlichen Einwände gegen die Klage geltend zu machen.



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Autorin: Rechtsanwältin Hasibah Mahnaz Tahiry

Quelle:
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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.05.2015, Az. 29 C 4155/14







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ballthai2015
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#33 Beitrag von ballthai2015 » Mittwoch 4. November 2015, 11:28

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abgemahnter_1976

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#34 Beitrag von abgemahnter_1976 » Samstag 7. November 2015, 09:49

ich habe eine Klage von Schulenberg uns Schenk am 05.11.2015 erhalten aus einer Abmahnung von 2013 jkj:s_;

hgmichna
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#35 Beitrag von hgmichna » Samstag 7. November 2015, 11:39

abgemahnter_1976 hat geschrieben:ich habe eine Klage von Schulenberg uns Schenk am 05.11.2015 erhalten aus einer Abmahnung von 2013
Was beklagen sie denn?

abgemahnter_1976

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#36 Beitrag von abgemahnter_1976 » Donnerstag 12. November 2015, 04:14

die Hilfe hier im Forum ist ja gigantisch. Steffen bitte mein Profil / Zugang löschen. ....Und danke für Nichts. baynay

fusna
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#37 Beitrag von fusna » Donnerstag 12. November 2015, 09:13

@abgemahnter_1976: Viel Erfolg! Und beim nächste Mal hier um Rat fragen www.verband-deutscher-gedankenleser-ev.de

Dort kann man Ihnen sicher auch auf Grundlage von kryptischen Einzeilern helfen...

seeball2015
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#38 Beitrag von seeball2015 » Mittwoch 18. November 2015, 07:56

Kein Problem, einfach die Board:Regeln beachten
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Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#39 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. November 2015, 16:39

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal weist eine unbegründete "c-Law GbR" Klage ab. Der Beklagte, seine Ehefrau, und der "Fischfütterer" können weder als Täter noch als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden.


16:40 Uhr



Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hat in einem Verfahren, in dem die Bremer Kanzlei "Häger & Birk" den Beklagten vertreten haben, die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin, gerichtlich vertreten durch die C-Law GbR, hatte behauptet, der Beklagte habe über seinen Internetanschluss ein Filmwerk der Klägerin im Rahmen von P2P-Tauschbörsen zum Download durch Dritte angeboten. Dieser Vorwurf war zunächst in Form einer urheberrechtlichen Abmahnung der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk vorgehalten worden. Diese Abmahnung war verbunden mit der Forderung nach Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie der Zahlung von insgesamt 850,00 EUR Schadenersatz und Anwaltskosten. Der Mandant, sich keiner Schuld bewusst, beauftragte die Kanzlei "Häger & Birk" mit seiner Vertretung. Vorsorglich wurde sodann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Zahlung der Geldforderungen wurde allerdings kategorisch abgelehnt. Daraufhin kam es zur Klageerhebung.

Das hier zuständige Amtsgericht hat die Rechtsauffassung der Beklagtenseite nun bestätigt. Er kann weder als Täter noch als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden. Das Gericht im Bremer Norden begründet sein Urteil dabei anhand der vom BGH in den "Morpheus"- und "BearShare"-Entscheidungen aufgestellten Grundsätze.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Kanzlei Häger & Birk

Rotdornallee 1a | 28717 Bremen
T 0421 63 95 10 0 | T 0421 63 97 82 0 | F 0421 63 95 10 1
E-Mail: ra@anwaltskanzlei-birk.de | Web: anwalt-nord.de



Bericht:

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Rechtsanwalt Christoph Birk


Quelle:
anwalt-nord.de/news

Urteil als PDF-Download:
AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 22.10.2015, Az. 43 C 484/15


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Amtsgericht Bremen-Blumenthal, Urteil vom 22.10.2015, Az. 43 C 484/15

  • (...) hat das Amtsgericht Bremen-Blumenthal auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2015 durch die Richterin [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Ansprüche auf Grund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.

    Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses in einer Wohnung in der Straße [Anschrift]. Auf den Anschluss hat ein Bekannter Zugriff, der hin und wieder die Fische in der Wohnung füttert, allerdings die in Streit stehende Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat.

    Die Klägerin behauptet, sie sei zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung am 03.02.2014 Urheberin des Filmwerkes "[Name]" gewesen, das online und als DVD zu einem Verkaufspreis von 8,99 EUR vertrieben worden sei. Der Beklagte habe dieses Filmwerk am xx.02.2014 um 15:xx:xx Uhr ohne Erlaubnis zum Download auf der Tauschbörse "Vuze 5.2.0.0" angeboten. Hierfür habe der Kläger gern. § 97 Abs. 2 und § 97 a Abs. 1 UrhG Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr sowie entstandener Anwaltskosten zu zahlen. Für die Passivlegitimation des Beklagten als Störer bzw. Schädiger streite der Anscheinsbeweis der ermittelten und ihm zurechenbaren IP-Adresse, über die die schädigende Handlung begangen worden sei.



    Die Klägerin beantragt,

    • 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 635,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
      2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.




    Der Beklagte beantragt,

    • die Klage abzuweisen.



    Der Beklagte bringt vor, er habe die vorgeworfene und bestrittene Urheberrechtsverletzung weder begangen noch zu verantworten. Sein WLAN-Netz habe er per WPA 2 mit einem persönlichen Kennwort verschlüsselt. Auf dem Rechner sei die Windows Firewall samt automatischer Update Funktion aktiviert. Er habe seinen Rechner auf Dateien oder Dateibruchstücke, die auf das Vorhandensein des streitgegenständlichen Filmwerkes oder einer Filesharing Software hindeuten könnten, erfolglos durchsucht. Er selbst habe zu dem von der Klägerin angeführten Zeitpunkt das Internet nicht benutzt. Seine Ehefrau könne ebenfalls auf den Internetzugange zurückgreifen, habe ihm aber versichert, die vorgeworfene Rechtsgutverletzung nicht begangen zu haben, was er aber naturgemäß auch nicht ausschließen könne.


    Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.03.2015 (BI. 9 f.), 26.05.2015 (BI. 67 f.) und 31.07.2015 (BI. 111 f.) sowie des Beklagten vom 27.04.2015 (BI. 41 f.), 30.07.2015 (BI. 109 f.), 30.07.2015 (BI. 157 f.) und 30.07.2015 (BI. 165) - jeweils nebst Anlagen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin [Name] und des Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2015 (BI. 159 f.).



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 97 Abs. 2, § 97 a Abs. 1 S. 2 a.F. bzw. § 97 a Abs. 3 S. 1 n.F. UrhG und § 823 BGB zu.

    Das Gericht konnte weder zu seiner Überzeugung feststellen, dass der Beklagte als Täter eine Urheberrechtsverletzung begangen oder an ihr teilgenommen hat (I.) noch, dass er als Störer eine Urheberrechtsverletzung zu verantworten hat (II.), so dass die Klägerin weder nach §§ 97, 97 a UrhG noch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB zur Abmahnung berechtigt gewesen ist und der Beklagte nach diesen Vorschriften auch keinen Schadensersatz zu leisten hat.


    I.

    Eine Verletzung des behaupteten Urheberrechts der Klägerin durch den Beklagten als Täter oder Teilnehmer ist nicht erwiesen, was zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin geht.


    1.

    Die Klägerin trägt als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, so insbesondere auch für die Zurechenbarkeit der Urheberrechtsverletzung für den jeweiligen Anspruchsgegner. Für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, die allerdings dann nicht gilt wenn - wie hier - der Internetanschluss zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung auch von anderen Personen benutzt werden konnte (BGH NJW 2010, 2061 ("Sommer unseres Lebens"); NJW 2013, 1441 ("Morpheus")). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung trifft den Anschlussinhaber in diesen Fällen allerdings eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH NJW 2014, 2360 ("BearShare")).

    Seiner Darlegungslast hat der Beklagte genügt, indem er vorgetragen hat, dass seine Ehefrau und ein Bekannter, der in seiner Abwesenheit die Fische füttere, selbstständigen Zugang zu der Wohnung mit dem streitbefangenen Internetanschluss gehabt hätten.

    Diesem Vorbringen steht nicht entgegen, dass seine Ehefrau auf Nachfrage des Beklagten bestritten haben soll, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und auch auf dem Rechner weder der angeblich heruntergeladene Film noch Software zum Filesharing gefunden worden seien, weil der Beklagte prozessual vorrangig bereits die Urheberrechtsverletzung über seinen Internetanschluss als solche bestritten und sich zu der Verursachung der behaupteten Rechtsverletzung prozessual zulässig lediglich hilfsweise erklärt hat. Dass seine Frau den Film nicht heruntergeladen hat, könnte der Beklagte aus eigener Wahrnehmung auch nicht behaupten, weil dies voraussetzen würde, dass er ihre Internetnutzung lückenlos überwacht hätte. Konkretere Angaben zur möglicherweise schädigenden Person musste und konnte der Beklagte hiernach nicht machen. Die sekundäre Darlegungslast geht nicht so weit, dass er durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der behaupteten Rechtsverletzung ist. Erst recht muss sich der Beklagte nicht entlasten oder exkulpieren (AG Hannover, Urt. v. 02.04.2014 - 539 C 827/14 unter Verweis auf OLG Köln, MMR 2012, 549).


    2.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich auch nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass der Beklagte als Täter oder Teilnehmer die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat.
    Die Zeugin [Name] hat zunächst bestätigt, im fraglichen Zeitraum Zugriff auf den Internetanschluss in der Wohnung [Anschrift] gehabt zu haben, so dass der Beweis der Klägerin für die alleinige Benutzung des Anschlusses durch den Beklagten unergiebig geblieben ist. Auch den Beweis für die Täterschaft des Beklagten hat die Klägerin durch den angebotenen Beweis der Zeugen- und Parteivernehmung nicht geführt, weil sowohl die Zeugin [Name] als auch der Beklagte als Partei jeweils bekundet haben, die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht begangen und eine Filesharing-Software weder installiert noch genutzt zu haben. Ob einer der beiden vernommenen Personen unwahr bekundet hat oder tatsächlich keine dieser beiden Personen die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ließ sie für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Ohne, dass es darauf ankommt, weil der Beweis der Klägerin für ihre Tatsachenbehauptungen schon nicht ergiebig gewesen ist, geht das Gericht allerdings davon aus, dass tatsächlich weder die Zeugin noch der Beklagte die in Streit stehende Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies folgert das Gericht daraus, dass beide zeugnisverweigerungsberechtigten Personen ausgesagt haben und insbesondere der Beklagte als Partei sich umfassend zu seinem Internetanschluss geäußert hat. Dabei hat er gefragt und ungefragt auch Umstände offen gelegt, die für ihn potenziell nachteilig sein könnten, wie den bisher nicht bekannten Zugriff eines nicht anverwandten Bekannten auf den Internetzugang. Eine so freimütige und umfassende Bekundung ohne erkennbare Widersprüche oder Unsicherheiten in der Aussage ist nach Erfahrung des Gerichts nur von Personen zu erwarten, die sich keinen Rechtsverstoß anlasten. Zweifel daran, dass überhaupt über den Anschluss des Beklagten eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, bestehen auch deswegen, weil sowohl der Beklagte als auch die Zeugin von erheblichen Problemen berichtet haben, in der fraglichen Zeit über den damaligen Anbieter überhaupt eine stabile Internetverbindung herzustellen. Einen ganzen Film herunterzuladen und zu teilen setzt indes gerichtsbekannt einen für längere Zeit stabilen, bestenfalls schnellen Zugang zum Internet voraus.

    Der Bekannte des Beklagten, der in der Wohnung [Anschrift] gelegentlich die Fische füttert, hat die behauptete Rechtsgutverletzung unstreitig nicht begangen.

    Die formale Stellung des Beklagten als Anschlussinhaber macht bei mehreren Anschlussnutzern eine Tatbegehung durch ihn selbst nicht per se wahrscheinlicher als eine Tatbegehung durch einen anderen Anschlussnutzer.


    II.

    Der Beklagte haftet auch. nicht gem. §§ 823, 1004 analog BGB als Störer für die behauptete Urheberrechtsverletzung.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als Störer setzt allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH NJW 2014, 2360 ("BearShare") m.w.N.).

    Unabhängig von der vorliegend streitigen Frage, ob über den Internetanschluss des Beklagten überhaupt eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, oblagen dem Beklagten auf Grund des Vorhaltens der Internetverbindung keine Prüfungs- oder Überwachungspflichten, die er nachweislich verletzt hat und ihn deswegen als Störer verantwortlich machen würden.

    Insbesondere ergeben sich keine nachweisbaren Anhaltspunkte für frühere Urheberrechtsverletzungen der Anschlussnutzenden Personen, so dass der Beklagte diese nicht über die Rechtswidrigkeit des Filesharings belehren musste (vgl. BGH, a.a.O., "BearShare).

    Auch aus der Frage, ob der Beklagte möglicherweise Kontroll- und Prüfpflichten dadurch verletzt hat, dass er für die Nutzung des Internetanschlusses den werksvoreingestellten Netzwerkschlüssel weiterverwandt hat, lässt sich eine Störerhaftung des Beklagten nicht positiv feststellen. Zum einen sind gerichtsbekannt über den Anbieter [Name] versandte Router in der Regel mit einem individuell voreingestellten Netzwerkschlüssel versehen. Zum anderen kommt es auf die Frage, ob Prüf- oder Einrichtungspflichten verletzt worden sind, erst an, wenn eine kausale Handlung oder ein kausales Unterlassen des Anspruchsinhabers für die behauptete Rechtsgutverletzung feststeht (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 06.11.2014 - 31 C 208/13 unter Verweis auf LG Hamburg, Beschl. v. 09.09.2014 - 310 S 11/14). Dies ist hier nicht der Fall. Vorliegend hat die Klägerin die Täterschaft des Beklagten behauptet und nicht die Täterschaft eines unbekannten Dritten, der unter Ausnutzung eines ungesicherten Netzwerkes die behauptete Rechtsgutverletzung begangen hat. Eine in Betracht kommende Täterschaft eines unbekannten Dritten wäre überdies von der Klägerin darzulegen und zu beweisen gewesen (vgl. LG Hamburg, a.a.O.).

    Der Bekannte, der die Fische füttert, hat die behauptete Urheberrechtsverletzung unstreitig nicht begangen, so dass dahinstehen kann, ob der Beklagte ihm gegenüber zu Absicherung des Netzwerkes oder zur Kontrolle und zum Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Filesharings verpflichtet gewesen wäre. Eine potenzielle Pflichtverletzung wäre nicht kausal geworden für die in Streit stehende Urheberrechtsverletzung.


    III.

    Weil die Klägerin gegen den Beklagten in der Hauptsache keine Ansprüche hat, bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Zinsen.


    IV.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. (...)

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AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 22.10.2015, Az. 43 C 484/15

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AG Köln, Az. 137 C 17/15

#40 Beitrag von Steffen » Freitag 19. Februar 2016, 21:12

Amtsgericht Köln: Sekundäre Darlegungslast in Filesharing Klagen


21:10 Uhr

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

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Wer geglaubt hat, die Tauschbörsen-Entscheidungen des BGH vom 11.06.2016 würden den Amts- und Landgerichten, die sich mit Filesharingklagen befassen müssen, die Arbeit erleichtern und als Blaupause für das Durchwinken von geltend gemachten Ansprüchen dienen, sieht sich eines Besseren belehrt. Das Amtsgericht Köln hat sich in einer von mir erstrittenen Entscheidung ausführlich mit der Rechtsprechung des BGH auseinandergesetzt und die von der Kanzlei c-law GbR angestrengte Klage auf Schadensersatz wegen angeblichen Anbietens des Filmes [Name] abgewiesen, weil die Beklagte darlegen konnte, dass sie während der vermeintlichen Tatzeit im Ausland war und der Internetanschluss von WG-Bewohnern genutzt worden war.

Das Gericht führt auf sieben Seiten ausführlich aus, wie es die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast sieht und dass die Beklagte ihnen nachgekommen ist und weder als Täterin noch als Störer in Anspruch genommen werden kann.

Das Urteil vom 15.02.2016 - 137 C 17/15 - im Volltext (noch nicht rechtskräftig): ...


... weiterlesen auf 'rheinrecht.wordpress.com'




AG Köln, Urteil vom 15.02.2016, Az.137 C 17/15 (Volltext)

  • (...) hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2016 durch den Richter [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tatbestand

    Mit der nach Durchführung des Mahnverfahrens zunächst am 24.11.2014 bei dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt eingegangene Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Lizenzschadensersatz und Abmahnkosten für eine streitige Urheberverletzung durch Filesharing.

    Von einem Internetanschluss wurde am 19.02.2014 der Film [Name] in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten.

    Mit Schreiben vom 05.03.2014 wandte sich der Kläger an die Beklagten und mahnte diese aufgrund dieser Urheberverletzung unter Zugrundelegung eines Gebührenstreitwertes von 1.735,00 EUR ab. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR verlangt dieser nunmehr von der Beklagten ersetzt. Darüber hinaus macht er einen Lizenzschaden von mindestens 735,00 EUR geltend.

    Der Kläger trägt vor, alleiniger Rechteinhaber des streitgegenständlichen Werks zu sein. Der Film sei unter der zutreffend und zuverlässig ermittelten und der Beklagten zuzuordnenden IP-Adresse im Wege des Filesharing durch diese zum Herunterladen angeboten worden; wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.


    Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an ihn
    • 1. einen Schadensersatz in Höhe von 735,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie
      2. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt.
    • die Klage abzuweisen.


    Sie bestreitet, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe sie sich im Ausland befunden. Es hatten neben ihrem Zwischenmieter auch zwei weitere Bewohner ihrer Wohngemeinschaft selbstständigen Zugriff auf den Router gehabt. Dieser sei ausreichend gesichert gewesen.


    Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.07.2015 durch Vernehmung von Zeugen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 20.10.2015 (BI. 182 ff. d.A.) Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet, denn jedenfalls gelingt dem darlegungs- und beweisbelasteten (dazu unten) Kläger der Nachweis einer Urheberverletzung der Beklagten nicht, so dass ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) nicht besteht. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Film [Name] am 19.02.2014 in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum Herunterladen angeboten hat, so dass offenbleiben kann, ob der Kläger tatsächlich Rechteinhaber ist, bzw. die Ermittlung der IP-Adressen bzw. die Zuordnung zum Anschluss der Beklagten fehlerfrei erfolgt ist. Im Einzelnen gilt Nachfolgendes:

    Der BGH führt zuletzt im Urteil vom 11.06.2015 (Az. 1 ZR 75/14 "Tauschbörse III") aus:
    • "Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - 1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013. 799 - Morpheus; Urteil vorn 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200. 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessualen Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 Rn. 37, juris). Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, 1 ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Leitsatz, juris)."
    Es stellt sich aber durchaus die Frage, ob diese Überlegungen im Ausgangspunkt zwingend sind und ob einer etwaigen sekundären Darlegungslast bereits dadurch genüge getan wird, dass (substantiiert) vorgetragen wird, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss neben dem Anschlussinhaber hatten (so wohl BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12. Rn. 18 juris: BGH. Urteil vorn 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Rn. 37. juris) oder, ob - Im Streitfall - auch diese Umstände seitens des Anschlussinhabers bewiesen werden müssen (so OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 1-6 U 205/12, 6 U 205/12 Rn. 38, juris; wohl eher auch BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, Rn. 12, juris).

    Zunächst ist hierbei zu berücksichtigen, dass weder der Begriff der tatsächlichen Vermutung, noch der Begriff der sekundären Darlegungslast gesetzlich normiert sind. Zwar kennt das Gesetz den Fall der gesetzlichen Vermutung in Sinne des § 292 ZPO (so etwa in §§ 1253 Abs. 2, 1117 Abs. 3 BGB), mit der Konsequenz, dass mit Vorliegen der Voraussetzung einer Tatsachenvermutung, eine Umkehr der objektiven Beweislast einhergeht; es handelt sich also um eine echte Beweislastnorm. Der Vermutungsgegener hat hiernach den Hauptbeweis für das Nichtvorliegen der vermuteten Tatsachen zu führen. Allerdings besteht zutreffender weise Einigkeit darüber, dass § 292 ZPO auf tatsächliche Vermutungen weder unmittelbar noch entsprechend abwendbar ist (vgl. Laumen. MDR 2015, 1-6. m.w.N.). Tatsächlich ist die dogmatische Herleitung, der im Spannungsfeld zwischen Beweiswürdigung und Beweislast angesiedelten Rechtsfigur (ebenda), keinesfalls klar oder auch nur einheitlich in ihrer Ausprägung.

    So besteht zwar im Ausgangspunkt Einigkeit dahingehend, dass eine tatsächliche Vermutung auf Sätze der Lebenserfahrung zurückzuführen sein sol. Erforderlich sei ein Satz der alltäglichen Lebenserfahrung, dessen Wahrscheinlichkeit so hoch ist, dass er eine entsprechende Schlussfolgerung auch im konkreten Einzelfall zulässt (Laumen a.a.O. m.w.N.), wobei hierdurch jedoch der Tatrichter weder davon entbunden Ist zu prüfen, ob und welche Sätze der Lebenserfahrung er verwenden will, noch ob der Beweiswert eines bestimmten Erfahrungssatzes stark genug ist, um mit seiner Hilfe einen Beweis als geführt anzusehen, respektive ob die Gegenseite Tatsachen vorgetragen hat, die die Heranziehung des Erfahrungssatzes wieder infrage stellen können. Dies erscheint vorliegend durchaus kritisch, denn ob eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber streitet, wenn doch nur allzu häufig neben diesem weitere Personen - oft Familienangehörige - den Anschluss nutzen können, erscheint zumindest bei nicht allein lebenden Personen fraglich.

    Ob der Vermutung, der Anschlussinhaber habe selbst eine solche Verletzung begangen, unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich fundierte Erfahrungsgrundsätze zugrunde liegen, dürfte zumindest und auch bereits im Ausgangspunkt zu hinterfragen sein. Doch unterstellt eine gesetzliche Vermutung streite gegen den Anschlussinhaber. ist weiterhin fraglich, welche Rechtsfolgen hieraus erwachsen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hierbei keinesfalls einheitlich.

    So soll eine Urkunde die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich tragen, mit der Konsequenz, dass die Partei, die sich auf außerhalb des Urkundentextes hegende Umstände beruft, sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast für das Vorliegen trifft; insoweit handelt es sich also um eine echte Beweislastregel, die zur Umkehr der objektiven Beweislast führt (BGH, Urteil vom 05.072002 - V ZR 143/01, Rn. 7. juris m.w.N.). Bei der Verletzung vertraglicher Aufklärungs-, Hinweis- oder Beratungspflichten im Rahmen von Anwalts-, Notar- und Steuerberaterverträgen soll eine tatsächliche Vermutung für ein aufklärungsrichtiges Verhalten des Mandanten bestehen. Diese habe indes keine Beweislastumkehr zur Folge, sondern bilde einen Fall des - ebenfalls gesetzlich nicht normierten - Anscheinsbeweises, welcher durch einen Gegenbeweis entkräftet werden könne, nämlich durch den Nachweis von Tatsachen, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (Laumen. a.a.O. m.w.N.). In vorliegenden Fallkonstellationen streite eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber (9o.), mit der Konsequenz einer sekundären Darlegungslast, die indes weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers führe, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urteil vorn 08.01.2014 - I ZR 169/12 Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 37.

    Im Schrifttum wird indes überwiegend jedweder Einfluss von tatsächlichen Vermutungen auf die Verteilung der objektiven Beweislast abgelehnt. In ihnen komme lediglich Erfahrungswissen zum Ausdruck, welches ausschließlich Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung erlangen könne und zwar entweder als bloßes Indiz oder - bei besonders starken Sätzen der Lebenserfahrung - als Anscheinsbeweis (Laumen, a.a.O. m.w.N.). Dieser Auffassung ist insoweit zuzuhalten, dass nicht ohne weiteres durch nicht normierte Erfahrungssätze einer Partei die Beweislast - die ihr grds. gesetzlich zukommt - ganz abgenommen oder sie von vornherein der anderen Partei auferlegt wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung sich faktisch an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen.

    Insoweit ist es jedenfalls folgerichtig, dass den Anschlussinhaber keine Beweislast im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast trifft. Hat dieser Umstände dargetan, die es dem ursprünglich beweisbelasteten Anspruchsstellers ermöglichen, seinen Vortrag darzulegen und zu beweisen. ist es auch an diesem, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberverletzung sprechendenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Der Umstand, dass in den vorliegenden Fallkonstellationen es u.U. häufig dazu kommen mag, dass Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, führt nicht dazu, dass es zur Herstellung einer prozessualen Waffengleichheit erforderlich wäre, von der gesetzlichen Beweislastverteilung abzuweichen.

    Den hiernach erwachsenden Anforderungen der tatsächlichen Darlegung ist die Beklagte nachgekommen, indem diese substantiiert und unter Vorlage entsprechender Anlagen vorgetragen hat, dass sie selbst im Zeitpunkt der Verletzungshandlung und auch Ober einen erheblichen Zeitraum nicht in Deutschland gewesen ist, ihr WG-Zimmer vielmehr untervermietet hatte und neben diesem Untermieter auch zwei weitere Mitmieterinnen selbstständigen Zugriff auf den WLAN-Router hatten, wobei diese auf Nachfrage angegeben hatten, die streitige Urheberverletzung nicht begangen zu haben. Damit ist die Beklagte ihrer Darlegungslast zum Vortrag, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu (seinem) Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen" nachgekommen. Die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast dürfen hierbei nicht überspannt werden. Dies ergibt sich aus den einleitenden Satz des diesbezüglichen Absatzes des "BearShare"-Urteils, in dem klargestellt wird, "dass die sekundäre Darlegungslast (...) weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer Ober die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers führt, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen". Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser klarstellenden Einleitung veranlasst gesehen, obwohl in dem von ihm entschiedenen "BearShare"-Fall feststand, welche Person der Täter war. Insbesondere darf dem Inhaber eines Internetanschlusses kein Vortrag abverlangt werden, von dem kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Demnach dürfen keine zu hohen Anforderungen an den Vortrag zum Internet-Nutzungsverhalten der Personen, die selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, gestellt werden. Es liegt auf der Hand, dass der Anschlussinhaber das Nutzungsverhalten anderer Personen mit selbstständigem Zugang zum Internetanschluss nicht konkret beschreiben, sondern dazu nur vage Angaben machen kann, die sich auf Zufallsbeobachtungen und Angaben dieser anderen Personen stützen müssen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen seiner Nachforschungspflicht ohnehin gehalten, diese anderen Personen zu der Rechtsverletzung zu befragen. Darauf, ob ihm von diesen Personen zutreffende Auskünfte erteilt werden, hat er wenig bis keinen Einfluss. Sollten ihm bezüglich der Rechtsverletzung unwahre Angaben gemacht werden, ist nicht zu erwarten, dass die Angaben, die er hinsichtlich des sonstigen Nutzungsverhaltens erhielte, weiteren Erkenntnisgewinn versprächen. Darüber hinaus wäre auch der Erkenntnisgewinn aus zutreffenden und umfangreichen Angaben zum Nutzungsverhaften eines Dritten sehr gering bis nicht existent: Genauso wenig, wie sich der Anschlussinhaber damit entlasten kann, er käme wegen seines Internet-Nutzungsverhalten nicht als Täter in Betracht können aus dem Internet-Nutzungsverhalten einer anderen Person zuverlässige Schlüsse auf dessen etwaige Täterschaft gezogen werden.

    Dem hiernach beweisbelasteten Kläger gelingt dieser Nachweis nicht, denn die benannten und vernommenen Zeuginnen gaben nachvollziehbar und übereinstimmend an, dass diese mit der Beklagten zusammen in einer Wohngemeinschaft gelebt haften und jeder Zugriff zum Internetanschluss über den passwortgesicherten Router hatten.

    Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus einer Täterschaft der Beklagten (s.o.) noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Da sich der Kostenerstattungsanspruch letztlich aus dem Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG ableitet, kann auch der Störer auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Zur Störerhaftung hat der Bundesgerichtshof in der "BearShare"-Entscheidung Folgendes ausgeführt (zitiert nach juris, Rn. 22):
    • "aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus."
    Vorliegend ergibt sich eine Störerhaftung nicht daraus, dass die Beklagte ihren Internet-Anschluss ihren Mitbewohnern bzw. ihrem Untermieter zur Verfügung gestellt hat, wobei dahinstehen mag, ob sie diese vor der streitgegenständlichen Rechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Filesharing hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Werke belehrt hat. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs a.a.O. Bezug genommen:
    • "Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216111, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013. 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).

      [...]

      Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und Ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.

      [...]"
    Das Gericht folgt diesen zutreffenden Ausführungen, wobei es davon ausgeht, dass dies nicht nur für volljährige Familienangehörige gilt. Es sind nach Auffassung des Gerichts keine Anhaltspunkte für eine solche Differenzierung erkennbar, denn die Frage, insbesondere der Eigenverantwortung hängt nicht entscheidend vom Verwandtschaftsgrad, sondern von der tatsächlichen Reife des Dritten ab.

    Der WLAN-Zugang der Beklagten war auch ausreichend gesichert, so dass ein der Beklagten zuzurechnender missbräuchlicher Zugriff durch einen unbekannten Dritten nicht in Betracht kommt. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zugang jedenfalls durch ein entsprechendes Passwort gesichert war. Dass die Beklagte hierzu keine weitergehenden Angaben zum Router-Typ bzw. der konkreten Sicherung machen konnte, ist vorliegend unbeachtlich, da unstreitig der Router nicht mehr vorhanden ist, so dass darüber hinausgehende Angaben nicht gemacht werden konnten. Eine Parteivernehmung der Beklagten konnte hiernach unterbleiben, da das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bereits hinreichend überzeugt ist, so dass eine Parteivernehmung bereits unzulässig gewesen wäre (vgl. Greger, in Zöller ZPO 29. Aufl. 2012 § 445 Rn. 4).

    Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Der Streitwert 950.00 EUR. (...)



AG Köln, Urteil vom 15.02.2016, Az.137 C 17/15

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