selbst wenn Deine Argumente stimmen würden, müsstest Du diese in einem Verfahren so darlegen, das der Richter davon überzeugt ist.
1. Berechnung nicht des wirklich entstandenen Schaden, sondern nach Lizenzanalogie
Für derartige Fälle von Urheberrechtsverletzung gibt es drei Arten der Schadensberechnung, die der Gesetzgeber den Abmahner zur freien Wahl lässt:
- => konkrete Schadensberechnung (§ 249 ff. BGB)
=> fiktive Schadensberechnung (§ 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG)
=> Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Absatz 2 UrhG)
Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt bekommt er dafür im Regelfall Geld. Nutzt ein anderer das Werk ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechteinhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen, daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte.
[...] Im Urheberrecht gilt ein anderer Schadensbegriff als im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Schaden bemisst sich an der Gebühr, die der Rechteinhaber hätte verlangen können, wenn er gefragt worden wäre. Rein technisch gesehen ist dass eine Lizenzanalogie. Der Jurist stellt einen fiktiven Schaden fest und gründet auf diesem den Anspruch auf Schadenersatz. [...]
Quelle: brand eins Online: Interview mit Prof. Pfeifer
Quelle: brand eins Online: Interview mit Prof. Pfeifer
2. Dadurch füllen sich die Anwälte die Taschen
Gegenstandswert ist der Wert, der zur Berechnung und Ermittlung der anwaltlichen Gebühren dient unter Berücksichtigung, welcher Schaden
- ist durch das Handeln des offensichtlichen Rechtsverletzers entstanden
- bei einer andauernden Wiederholung der Rechtsverletzung in Zukunft entstehen könnte.
- nach freiem Ermessen - festgelegt. Was nach In Kraft treten des neuen Gesetz dann sich abzeichnet, muss man sehen, da der § 97a nur das Außenverhältnis regelt.
3. Software der Ermittlungsfirmen arbeitet oft fehlerhaft und dadurch werden viele Betroffene zu unrecht abgemahnt.
Dieses musst Du in Deinem konkreten Fall substantiiert darlegen, was dann bei Unklarheiten in ein unabh. Gutachten enden wird.
Wenn aber mehrere Ermittlungsdaten vorliegen, zu unterschiedlichen Zeiten/Tagen und unterschiedlichen IP-Adressen, die vom Provider immer wieder 1 Anschluss (Deinem) zugeordnet werden, ist eine Fehlerhaftigkeit sehr schwer argumentierbar und Seitens der Richter lebensfremd.
4. Ganz abgesehen davon, dass immer noch unklar ist wie die Honorarabrechnungen zwischen Rechteinhabern und Anwälten aussehen.
Innenverhältnis: RI <-> Abmahnanwalt
Außenverhältnis: RI <-> Abgemahnter
1. Entkräftung der tatsächlichen Vermutung, das der AI für den UrhR-Verstoß über die ermittelten und zugeordneten IP’s verantwortlich ist
2. Fehler in der Beweiskette (Beweise, Belege)
3. Fehlerhafte Abrechnung, dieses solltest Du aber schon beweisen können in Deinem konkreten Fall, denn man rennt hiermit keine offene richterliche Türen ein, denn ...
... es gilt nun einmal kein einfaches Bestreiten, sondern substantiierter Vortrag.
Warum ich Dich niederargumentiere? Weil es eben kein Kinderspiel ist, wie mancher sich in den Foren (aus-)denkt und einen ansonsten im Verfahren alles um die Ohren fliegt!
VG Steffen