Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

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Geistertölpel
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#841 Beitrag von Geistertölpel » Montag 16. Juni 2014, 23:09

Ich habe alles meinem Anwalt übergeben.

Seit Januar hatte ich keinen Kontakt mehr mit Conder bzw. BBrandt gehabt.

Man sollte bei meinem Fall jedoch erwähnen, dass ich vor dem Inkassoschreiben nie ein Abmahnschreiben erhalten habe und die Anspruchsbegründung erst nach der Verjährung abgegeben wurde. Somit hätten die mich nur auf Schadensersatz verklagen können, nicht jedoch auf die Anwaltskosten. Das letzte Vergleichsangebot lag bei 300€, habe mich aber nicht vergleichen lassen, da ich auf Rat meines Anwalts, es auf eine Klage ankommen lassen soll.

Übrigens sagte mir mein Anwalt, dass er nicht 100% garantieren kann, dass ich gewinne werde, Condor aber immer ein gern gesehener Gegener ist, da die Erfolgsquote sehr sehr hoch ist.

The Grinch
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#842 Beitrag von The Grinch » Dienstag 17. Juni 2014, 14:47

Ich such mal die Tüte mit dem "Mitleid"!

Anscheinend klappt es wohl nicht immer mit dem Einschüchtern und Klageschrift wedeln ...

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#843 Beitrag von Steffen » Montag 23. Juni 2014, 16:31

Ungenügende Anforderungen an die verjährungshemmende
Wirkung des Mahnbescheides?



In letzter Zeit sind öfters Berichte von Anwälten zu lesen, die darauf aufmerksam machen, dass sehr viele
erlassene Mahnbescheide die Verjährung nicht zwingend wirksam hemmen bzw. zu unbestimmt sind.

Beispiel: Anwaltskanzlei Ferner: Klage nach Filesharing-Abmahnung: Forderungen trotz Mahnbescheid verjährt (?)


Was bedeutet es genau?

Mittlerweile weiß sogar der “Otto(Internet)normalverbraucher“, das einmal die Ansprüche auf Ersatz der
Abmahn- und Ermittlungskosten allgemein gem. § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, sowie andermal ein gerichtliches Mahnverfahren (i.S.d.
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) die Verjährung hemmen kann. Siehe zum Beispiel einem Ratgeber der Computer-
zeitschrift bzw. Technikportal “CHIP“ (Link).

Hemmung:
Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.
Quelle: Rechtslexikon Online


Schwerpunkt: Anforderungen an einem Mahnbescheid

Wenn man sich die Informationen zusammen trägt, muss man sich natürlich die Frage sofort in den Raum
stellen, warum die Mahngerichte dieses nicht sofort mit Antragseingang überprüfen?

Zwar ist eine Substantiierung des Anspruch nicht erforderlich, die bloße Individualisierung reicht insoweit
aus, wird aber eine Mehrheit an Forderungen geltend gemacht, so muss jede einzelne von ihnen individualisiert
werden. (Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).

In sehr vielen zugestellten Mahnbescheiden ist aber regelmäßig zu lesen, das die Ansprüche als etwa “Gerichtskosten“
bzw. “Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandskosten“ aus “Unfall / Vorfall gem. Schadensersatz gem. Fileshari “Nummer“
vom “Datum““ geltend gemacht werden, und dem Betroffenen nicht erkennbar ist, um welche Ansprüche explizit es
sich handelt.

Beispiel:

Bild

Auch sind den entsprechenden Mahnbescheiden keine weiterführenden Anspruchsschreiben beigefügt und in der
Regel stimmen Beträge der Höhe nach in Abmahnung und Mahnbescheid nicht überein.

Gerichte kommen mittlerweile zu der Auffassung, dass die weitere Individualisierung / Aufschlüsselung der
Forderungen durch die Anspruchsbegründung den Ablauf der Verjährung nicht “ex post“ hindert. Maßgeblicher
Zeitpunkt der verjährungshemmenden Wirkung des Mahnbescheids bleibt der Zeitpunkt der Zustellung; eine
nachträgliche Ergänzung im streitigen Verfahren wirkt demgegenüber ausschließlich “ex nunc“ und bleibt dort
unbeachtlich, wo die Ergänzung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (BGH NJW 20009, 56, 67; Bamberger
/ Roth / Henrich, 204 Rn. 22; Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).


Und diese Thematik sollte jeder Betroffene mit seinem Anwalt abklären, wenn es zu einem Klageverfahren kommt.

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Steffen Heintsch für AW3P
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swesda68
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#844 Beitrag von swesda68 » Dienstag 24. Juni 2014, 13:36

Hallo,heute kam Brief von unserem RA,sie bitten Berufungsbegründung um einem Monat,d.h.bis zum 10.07.2014 wegen massiver Arbeitsüberlastung zu verlängern. Und das wurde verlängert.

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#845 Beitrag von Sarah » Dienstag 24. Juni 2014, 14:52

Geht das auch in deutsch? Erkläre mal.

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#846 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. Juni 2014, 16:13

swesda68 hat geschrieben:Hallo, heute kam Brief von unserem RA, sie bitten Berufungsbegründung um einem Monat, d.h. bis zum 10.07.2014 wegen massiver Arbeitsüberlastung zu verlängern. Und das wurde verlängert.
Sarah hat geschrieben:Geht das auch in Deutsch? Erkläre mal.
Sinn macht das @swedsa68 verklagt wurde und das Verfahren verlor. Man kämpft trotzdem weiter und hat gegen diese Entscheidung in der nächsthöheren Instanz Berufung eingelegt. Da die Berufung innerhalb einer gestimmten Frist begründet werden muss, der betreffende Anwalt überlastet, wurde eine Fristverlängerung betreffs der Abgabe der Berufungsbegründung beantragt, die letztlich durch das Berufungsgericht genehmigt wurde.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#847 Beitrag von Steffen » Freitag 27. Juni 2014, 16:31

AG Hamburg, Urteil vom 07.02.2014,
Az. 9 C 103/13 - "Babysitter Wanted"
Klageabweisung Baumgarten und Brandt -
unter der AW3P-Lupe





Anfänglich muss ich zwei Dinge erwähnen. Einmal hat dieses Urteil die Hamburger
Kanzlei "Dr. Wachs - Rechtsanwälte"
erstritten, sowie andermal, die Berufung durch
die Kanzlei "Baumgarten und Brandt" läuft. Man wird sehen, inwieweit sich das
Landgericht Hamburg der Rechtsauffassung des Amtsgerichtes anschließt oder diese
insgesamt oder zum Teil verwirft. Dennoch sollte man dieses Urteil der Kanzlei
"Baumgarten und Brandt" kritisch analysieren.



Abmahnfall

Herr "..." wird im Mai 2010 (Log: 10/2009) durch die Kanzlei Baumgarten und Brandt im
Auftrag der Firma "KSM GmbH" wegen eines vermeintlichen Rechtsverstoßes gegenüber dem
Film "Babysitter Wanted" abgemahnt. Man fordert die Abgabe einer strafbewehrte
Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von EUR
850,00. Herr "...", sich keiner Schuld bewusst, gab eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung in Form einer so genannten modifizierten (ugs. mod. UE bzw.
abgeänderte Unterlassungserklärung) ab und verweigerte die Zahlung des geforderten
Pauschalbetrages.

Mittels Abtretungsvertrag 12/2012 übertrug die "KSM GmbH" ihre Zahlungsansprüche in
vollem Umfang auf das Inkassounternehmen "Condor Gesellschaft für Forderungs-
management mbH"
.


Bild


Am 18.12.2012 erfolgte der Antrag eines Mahnbescheides, der am 22.12.2012 zugestellt
wurde sowie durch Herr "..." am 28.12.2012 insgesamt widersprochen wurde. Das
streitige Verfahren wurde am 27.05.2013 an das AG Hamburg abgegeben, die
Anspruchsbegründung durch "Baumgarten und Brandt" erfolgte am 06.09.2013. Die
mündliche Verhandlung wurde auf dem 17.01.2014 anberaumt, die Klage am 07.02.2014
abgewiesen und wie anfänglich schon erwähnt, wurde durch "Baumgarten und Brandt" am
Landgericht Hamburg Berufung eingelegt.



AG Hamburg, Urteil vom 07.02.2014,
Az. 9 C 103/13 - "Babysitter Wanted"


(...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 9 - durch die Richterin am
Amtsgericht Dr. "..." aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2014 für Recht:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)




Die Klageabweisung unter der AW3P-Lupe


Bild


Im Weiteren möchte ich mittels der Entscheidung des AG Hamburg und aus meiner
laienhaften Sicht heraus die Kritikpunkte dieser Klagen rund um "Baumgarten und
Brandt", "KSM GmbH", "Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH" und
"Babysitter Wanted" aufzeigen.



1. IP-Protokollierungsfirma (ugs. Logfirma) Guardaley Ltd.

Hierzu sollte man beachten, das sich alle weiteren Aussagen nur für den Auftrag der
Logfirma hinsichtlich der Kanzlei "Baumgarten und Brandt" beziehen und nicht 1zu1 auf
die Kanzlei "Sasse und Partner" angewandt werden können.

Spätestens seit der Entscheidung des Landgericht Berlin im einstweiligen
Verfügungsverfahren (Az. 16 O 55/11) und der Entscheidung des Oberlandesgerichtes
Köln (Az. 6 W 242/11) sollte allen klar sein, das die Ermittlungen der Logfirma
gerichtsverwertbar fehlerbehaftet sind.

In der betreffenden Verfahrensakte wird unter anderem auf eine Abmahnung der "ipoque
GmbH" durch die Kanzlei "Baumgarten und Brandt" und einem Rechtsstreit vor dem LG
Berlin (Az. 16 O 55/11) zwischen "Baumgarten und Brandt" und "Guardaley Ltd." näher
eingegangen. Demzufolge sei die "ipoque GmbH" selbst im Bereich der "Filesharersuche"
tätig, indem sie IP-Adressen zur Beweissicherung erfasst. Sie sei damals von der
"Zentropa Entertainments23 ApS", vertreten durch die Kanzlei "Baumgarten und Brandt",
abgemahnt worden. Der für die Rechtsanwaltskanzlei damals tätige
Sicherheitsdienstleister sei die Logfirma "Guardaley Ltd." gewesen. Die "ipoque GmbH"
habe 2009 den Film "Antichrist" im Bittorrent-Netzwerk zum Download angeboten. Dafür
habe sie 1.200 Euro bezahlen sollen. In einer Powerpointpräsentation vom 13.01.2011
sei die "ipoque GmbH" darauf eingegangen und schreibe, dass der eigene Client gar
nicht fähig sei, Daten hochzuladen. Zudem werde belegbar dargelegt, dass kein
Transfer an den Clienten von "Guardaley Ltd." getätigt worden sei.


Bild


Ebenfalls darauf eingegangen werde in dem Widerspruch zu dem Verfahren vor dem LG
Berlin. Darin beschreibe die Kanzlei "Baumgarten und Brandt", dass die
Recherchedienstleistungen der "Guardaley Ltd." nicht fehlerfrei seien. So sei unter
anderem aufgedeckt worden, dass auch Anschlussinhaber ermittelt würden, die
eigentlich keinen Upload tätigten und damit die entsprechend abgemahnten Daten nicht
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hätten. Dies sei aber notwendig, um
entsprechend abmahnen zu können. Die von Guardaley gelieferten Daten hätten nicht
zwischen Up- oder Download unterschieden und daher wörtlich: "Dies bedeutet, dass
eine unbekannte Anzahl von Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten
rechtsgrundlos ergangen sein könnten (...)" Guardaley habe darüber hinaus durch ein
gefälschtes Bitfeld vorgegeben, 50% der abgefragten Dateien zu besitzen. Diese Daten
seien tatsächlich aber gar nicht vorhanden. Es habe daher zwar eine Downloadanfrage
gestellt, aber nichts heruntergeladen werden können.


Links: Das bedeutet, dass die IP-Ermittlung in jedem Fall bestritten werden sollte und muss!


2. Aktivlegitimation

Stichpunkt: Memo statt Vertrag!

Code: Alles auswählen

Originalzitat Memo:
(...) The following rights are herein licensed:
Cinematic Rights: No.
Video and DVD Rights: Yes (include VHS, DVD, HD, HD-DVD Rights but no TV). Internet
rights are excluded and stay solely with Licensor. ... All other rights not specifically licensed 
are reserved to Licensor. (...)

Vgl. etwa Forum AW3P: Link


Der KSM GmbH steht lediglich nur die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte
für den Vertrieb des Films: "Babysitter Wanted" über VHS, DVD, Next-Gen Formats, VOD
(Video-on-Demand) und Download zu. Denn nach dem Memo bleiben die Rechte zur Nutzung
und Verwertung etwaiger Internet- und Onlinerechte allein der Lizenzgeberin (Bug
Screen Entertainment Group, Inc.) vorbehalten. Das bedeutet, selbst beim Zudrücken
aller Hühneraugen: Unterlassung - ja, Schadensersatz - nein!



Diskrepanz Mahnbescheid - Klage

1. Unterschiedliche Angaben zur Forderungshöhe zwischen Abmahnung,
Mahnbescheid und Klageschrift

  • Abmahnung:
    - Pauschalbetrag EUR 850,00
    Mahnbescheid:
    - EUR 2.063,75 (Abmahnung: EUR 1.498,00)
    Klage:
    - EUR 1.298,00 (Abmahnkosten: EUR 911,80 [Gegenstandswert: EUR 22.500,00],
    Ermittlungskosten: EUR 217,89, Schadensersatz: EUR 168,31)


2. Unbestimmtheit des Mahnantrages

Zwar ist eine Substantiierung des Anspruchs nicht erforderlich, die bloße
Individualisierung reicht insoweit aus, wird aber eine Mehrheit an Forderungen
geltend gemacht, so muss jede Einzelne von ihnen individualisiert werden (vgl.
Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).

Im zugestellten Mahnbescheid ist aber zu lesen, das die Ansprüche als etwa
"Gerichtskosten" bzw. "Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandskosten" aus "Unfall / Vorfall
gem. Schadensersatz gem. Fileshari "Nummer" vom "Datum"" geltend gemacht werden, und
dem Betroffenen so nicht erkennbar ist, um welche Ansprüche explizit es sich handelt.


Beispiel:

Bild


Das AG Hamburg kommt zu der Auffassung, dass die weitere Individualisierung /
Aufschlüsselung der Forderungen durch die Anspruchsbegründung den Ablauf der
Verjährung nicht "ex post" hindert. Maßgeblicher Zeitpunkt der verjährungshemmenden
Wirkung des Mahnbescheids bleibt der Zeitpunkt der Zustellung; eine nachträgliche
Ergänzung im streitigen Verfahren wirkt demgegenüber ausschließlich "ex nunc" und
bleibt dort unbeachtlich, wo die Ergänzung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist
erfolgt (BGH NJW 20009, 56, 67; Bamberger / Roth / Henrich, 204 Rn. 22; Pallandt /
Ellenberger, § 204 Rn. 18).



Summa summarum

Gerade diese Einzelfallentscheidung macht deutlich, dass einmal nicht alles so
glasklar bzw. gerichtssicher bewiesen ist, wie manche Abmahner es gern allen
weismachen wollen und andermal es sich immer lohnt, für sein Recht zu kämpfen.



......................

AG Hamburg, Urteil vom 07.02.2014, Az. 9 C 103/13 -
"Babysitter Wanted" im Volltext (Berufung läuft) -
PDF

.....................



__________________________

Steffen Heintsch für AW3P
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EiskaltErwischt
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#848 Beitrag von EiskaltErwischt » Mittwoch 2. Juli 2014, 16:53

So... nachdem ich lange als stiller Leser unterwegs war, möchte ich euch hier auch mal meine Erfahrungen schildern.

Ich verzichte auf allzu blumige Beschreibungen und gebe mal einen chronologischen Überblick:

September 2010: Schreiben von Baumgarten/Brandt: Angebliche Urheberrechtsverletzung, Film Kill Theory. Angeblich im September 2009 geschehen.
Die Sache habe ich direkt meinem Anwalt übergeben, der hat jeglichen Forderungen widersprochen.
Daraufhin keine Reaktion mehr von den sauberen Anwälten.

Nächste Reaktion dann am 19. Dezember 2012 (just 12 Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist), Bettelschreiben von Condor. Angeblich die Forderung abgetreten und irgendein dubioses Vergleichsangebot. Mein Anwalt hat jeglichen Forderungen widersprochen und auch mal mit einer negativen Feststellungsklage gedroht. Drohen können wir auch. :-)
Am 30.12.2012 flatterte dann der gerichtliche Mahnbescheid ins Haus (AG Mayen). Auch diesem vollumfänglich widersprochen.

In 2013 erfolgten dann ein paar Briefwechsel, noch ein Bettelbrief von RA Rudolph, der jetzt angeblich zuständig sei usw.
Darauf haben wir nicht reagiert. Schließlich erfolgte die Abgabe des Verfahrens an das AG Berlin-Mitte. Dieses erklärte sich nicht zuständig. Genau in dem Zeitraum hat auch die Bundesregierung die Novellierung des Urheberrechtsgesetzes beschlossen und den fliegenden Gerichtsstand für Urheberrechtsverletzungen im Internet abgeschafft. So hätte mich Baumgarten/Brandt (die jetzt plötzlich wieder im Boot waren) vor meinem Heimat-AG verklagen müssen. BB hat hartnäckigst versucht, das Verfahren in Berlin zu halten, aber das AG Berlin und das AG Charlottenburg haben sich immer wieder samt und sonders für nicht zuständig erklärt.

Irgendwann hat dann selbst BB es eingesehen und einen Verweisungsantrag gestellt. Nach einigen Wochen flatterte dann die Klagebegründung von BB ins Haus. Diese war an Lächerlichkeit nicht zu überbieten und mein Anwalt meinte, dass es sich auf jeden Fall lohnen würde, dagegen vorzugehen.
Das haben wir dann auch getan, eine Klageerwiderung geschrieben und Verteidigungsbereitschaft signalisiert. Die Klageerwiderung meines Anwalts war wirklich allererste Sahne, zumal BB mittlerweile jeglichen Überblick verloren haben dürfte. Anders ist es kaum zu erklären, dass in der Abtretungserklärung der Forderung ein falscher Name und ein falsches Datum standen und noch einige andere Dinge sehr merkwürdig waren. Auch eine konkrete Legitimation war nicht zu erkennen.

Am 22. Januar 2014 kam es dann vor dem AG Koblenz zur Verhandlung. Der Richter folgte unserer Argumentation und erklärte, dass die Aktivlegitimation der Abtretung nicht erkennbar sei und definitiv nicht ausreichend sei. Beiden Parteien wurde dann bis Mitte März Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin kam von BB überhaupt nichts mehr. Die waren schon bei der Verhandlung nicht anwesend, sondern hatten einen Anwalt aus Koblenz geschickt, der sie vertreten hat.

Der Richter hat dann im März die Klage vollumfänglich abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufgebrummt.

Vier Wochen später haben die freundlichen Anwälte von BB dann Berufung vor dem LG Frankenthal eingelegt, auch da strotzte die Berufung von Kopierfehlern (falscher Name, falsches Urteil referenziert). Nun hatten sie vier Wochen Zeit eine Berufungsbegründung zu schreiben, kurz vor Ablauf der Frist haben sie um eine vierwöchige Verlängerung gebeten, weil sie mehrere hundert Verfahren betreuen und der Herr Anwalt auch noch in Urlaub sei. Auch diese Frist haben sie verstreichen lassen, so dass das LG Frankenthal BB geschrieben hat, dass die Berufung zurückgewiesen wird, wenn sie nicht innerhalb zwei Wochen glaubhaft versichern, warum sie die Frist verstreichen haben lassen.

Daraufhin hat BB die Berufung zurückgezogen, somit wurde diese vom Landgericht zurückgewiesen und es wurde das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.

Nun kriegt BB eine schöne Rechnung von meinem Anwalt, sie dürfen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch meine Anwaltskosten bezahlen.

Vielen Dank, liebe Anwälte von BB, ich freue mich über die kleine Geldspritze. :-)

Nö ich nicht

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#849 Beitrag von Spy » Mittwoch 2. Juli 2014, 19:26

Vielen Dank Eiskalterwischt für deinen Bericht. Ist sehr interessant.

Frage dazu: Bei mir lief der Fall ähnlich bis zur Abgabe des Verfahrens im Mai 2013 an das AG Berlin-Mitte. Seit dem habe ich nichts mehr gehört. Kann da noch was kommen oder bin ich durch?

Bye Spy

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#850 Beitrag von EiskaltErwischt » Donnerstag 3. Juli 2014, 08:52

@Spy:

Gute Frage, kann ich Dir nicht beantworten. Ich denke mal, dass es nicht so lange dauern sollte, aber man weiß ja nie, was die Gerichte so alles zu tun haben. Ich würde Dir raten, entweder selbst oder über Deinen Anwalt (falls Du schon einen hast), mal beim AG Berlin-Mitte anzurufen. Ein Aktenzeichen müsstest du ja haben. Vielleicht können die da mehr sagen. Ist aber auch nur ein Tip von einem, der rechtlich nicht besonders sattelfest ist.

Viele Grüße...

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#851 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. Juli 2014, 09:43

Hallo @EiskaltErwischt,

zuerst einmal Gratulation an deinen Anwalt und gegenüber deiner Person, das Du gekämpft hast. Bist Du denn bereit, Dein Material (Abmahnung bis aktuell LG) einmal komplett mir zur Verfügung zustellen? Man könnte hier einmal einen kompletten Fall veröffentlichen. Natürlich würde ich sämtliche Dokumente, die dann veröffentlicht werden - entpersonalisieren.

VG Steffen

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#852 Beitrag von peter_m » Donnerstag 31. Juli 2014, 15:01

Sofern das Gericht für die Eintragung der eingegangenen Gerichtskosten nicht mehrere Wochen benötigt, sollte mein Fall nun verjährt sein.
Ich habe Anfang der Woche beim Mahngericht angerufen und der letzte dokumentierte Verfahrensschritt ist noch der von Mitte Dezember (Mitteilung über Widerspruch).

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#853 Beitrag von Steffen » Montag 25. August 2014, 11:30

Filesharing:
Ehemann braucht seine Frau
nicht zu überwachen!




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Rechtsanwalt Christian Solmecke

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Web: www.wbs-law.de



.................



Das Amtsgericht Charlottenburg hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Anschlussinhaber gewöhnlich nicht seine Frau bespitzeln muss, um Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zu verhindern. Eine dahingehende Prüfungspflicht gegenüber seinem Ehegatten hat das Gericht zutreffend verneint.

Dem beklagten Ehemann als Anschlussinhaber war von der "KSM GmbH" als Rechteinhaber vorgeworfen worden, dass er den urheberrechtlich geschützten Film "Gangsters - The Essex Boys" illegal über eine Tauschbörse zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt haben soll. Aufgrund einer Abmahnung gab der Anschlussinhaber zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 850,00 Euro zu zahlen. Daraufhin wurde er verklagt und wurde für die Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro und auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 400,00 Euro in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage gegen den Anschlussinhaber mit Urteil vom 12.08.2014 (Az. 224 C 175/14) ab.




Filesharing: Ehemann hat Vermutung der Täterschaft widerlegt

Das Gericht verneinte den Anspruch auf Schadensersatz, weil es zu Recht die Vermutung der Täterschaft als widerlegt ansah. Er hat diese Vermutung des Filesharing dadurch entkräftet, dass er sich darauf berufen hat, dass er diesen Film nicht kennt, nicht auf die Tauschbörse hochgeladen hat und zudem seine Frau Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt hat. Durch diese Behauptungen ist der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast im Filesharing-Verfahren hinreichend nachgekommen. Denn dadurch ergibt sich die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat. Aufgrund dessen hätte der Rechteinhaber beweisen müssen, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dieser Nachweis ist jedoch nicht erfolgt.



Störerhaftung greift nicht: Ehemann muss nicht seiner Frau nachspionieren

Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wegen Filesharing. Denn eine Heranziehung des Anschlussinhabers als im Rahmen der Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn er seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist. Normalerweise besteht jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Familienangehörigen (vgl. "BearShare" Urteil des BGH vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Dies gilt erst recht unter Ehegatten. Dies begründet das Gericht zutreffend damit, dass durch eine Überwachung des Internetanschusses das für eine Beziehung notwendige Vertrauen in den Partner nachhaltig erschüttert würde.



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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke

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Walze
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#854 Beitrag von Walze » Dienstag 2. September 2014, 14:11

Hallo,
habe heute Post bekommen:
In der Sache Condor..../ ich wird ihnen hiermit die Anspruchsbegründung in beglaubigter und einfacher Abschrift zugestellt.Zu dem in der Sache zutreffenden Verweisungsantrag an das Amtsgericht ....... besteht gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Woche.Nach Ablauf der Frist ist beabsichtigt,ohne mündliche verhandlung über den Verweisungsantrag zu entscheiden.
Alle Punkte wie nur Memo,Software Guardley von Ksm -Film auch bei mir.Und ob die Klage nicht schon längst Verjährt ist muß auch noch geprüft werden.
Auf zum Anwalt.
Lg Walze

Sarah
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#855 Beitrag von Sarah » Dienstag 2. September 2014, 14:43

Walze hat geschrieben: Und ob die Klage nicht schon längst Verjährt ist muß auch noch geprüft werden.
Auf zum Anwalt.
Lg Walze

Wann war die Abgabenachricht gewesen Monat/Jahr bzw. die Nachricht vom neuen (abgegebenen) Gericht mit neuem Aktenzeichen?

Walze
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#856 Beitrag von Walze » Dienstag 2. September 2014, 15:36

Hallo,
Abgabenachricht war am 14.2.14-neues Aktenzeichen-habe ich nicht,immer noch das alte.Vom neuen Gericht(hier bei mir gibts doch noch garnix).Zum Verweisungsantrag muß ich doch stellung nehmen.

Sarah
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#857 Beitrag von Sarah » Dienstag 2. September 2014, 20:34

Walze hat geschrieben:Hallo,
Abgabenachricht war am 14.2.14-neues Aktenzeichen-habe ich nicht,immer noch das alte.Vom neuen Gericht(hier bei mir gibts doch noch garnix).Zum Verweisungsantrag muß ich doch stellung nehmen.
OK bei mir war die letzte Verfahrenshandlung Juli 2013 laut dem Amtsgericht an dem es nach der Abgabenachricht abgegeben wurde. Seitdem nixmehr gehört. Da die letzte Verfahrenshandlung bei mir jetzt schon über 14 Monate zurückliegt und nur n halbes Jahr hemmen konnte(+ n paar Monate Sicherheitspuffer), gehe ich meiner Meinung nach davon aus das es bei mir bereits verjährt ist. Das ganze hat sich seit dem Erhalt der Abmahnung Anfang 2010 hingezogen. Fast 5 Jahre.... schon krass. Danke an dieses Forum, und die Unterstützer bzw. Helferlein ^^. Habe mich strikt an das gehalten was Jahrelang gepredigt wurde (Mod-UE sonst nix) Alles Gute Dir.
Gruß Sarah

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#858 Beitrag von Dewynn » Freitag 5. September 2014, 17:09

Hallo zusammen,

ich lese nun seit einigen Jahren immer mal wieder hier nach, da ich alle paar Monate mal mit irgendwem Stress hatte. Aktuell bleibt wohl nur noch die KSM GmbH die 955€ Rechtsanwaltskosten fordert - für was auch immer, ich weiß es wirklich nicht (mehr).
Nun kam im März 2014 ein Mahnbescheid, wo ich sofort Widerspruch insgesamt eingelegt habe. Heute dann die Abgabenachricht an das Amtsgericht Halle (Saale, Sachsen Anhalt). Muss ich aktuell nun noch was tun, oder kann ich wirklich erstmal abwarten, was nun kommt? Wenn ich das alles so richtig verstanden habe, was ich hier laß, muss ich erst einen Anwalt hinzuziehen wenn es dann doch vor Gericht landen sollte? Oder soll ich doch direkt einen Anwalt einschalten?

Danke und Gruß

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#859 Beitrag von Steffen » Freitag 5. September 2014, 17:27

Abwarten und Tee trinken. Erst bei einer Klageschrift wird ein Anwalt beauftragt.
Bis dahin heißt es - Geduld!

VG Steffen

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#860 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. Oktober 2014, 04:52

Rechts:News



Abmahnkanzlei muss Klage wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße/angeblichen Filesharings zurücknehmen

Es lohnt sich, Abmahnschreiben prüfen zu lassen und sich dagegen mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr zu setzen.

Statt Forderungen im vierstelligen Bereich gerichtlich durchsetzen zu können, müssen immer mehr Abmahnkanzleien den Rückzug antreten. So musste nun der einschlägig bekannte Abmahnanwalt Bernd Rudolph auf Intervention durch das Büro des Verfassers seine Klage gegen einen angeblichen Rechteverletzer zurücknehmen, AG Hamburg, Az. 31c C 311/13 ...

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Autor:

Rechtsanwalt Dirk Witteck
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