Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Niko_Rentier
Beiträge: 38
Registriert: Mittwoch 3. Juli 2013, 17:57

Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#881 Beitrag von Niko_Rentier » Montag 16. Februar 2015, 22:37

AG Frankenthal: keine Verjährungsfrist von 10 Jahren bei Lizenzgebühren für Filesharing - Urteil vom 02.02.2015, 3b C 169/14

http://www.abmahnung-erhalten.info/2015 ... -c-169-14/

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#882 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. März 2015, 11:06

LG Frankenthal: Hinweisbeschluss vom 16.02.2015 (Aktenzeichen 6 S 19/14): Keine gesteigerte Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers


10:56 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg

Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
Fon: 06221 3262121 (außerhalb der Geschäftszeiten)
Fax: 06221 4340325
Web: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Unsere Kanzlei vertritt derzeit in mehreren Dutzend Verfahren bundesweit Anschlussinhaber, die nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt werden. Zahlreiche dieser Verfahren waren und sind vor dem Amtsgericht Frankenthal anhängig.

Bis heute wurden alle Klagen vor dem Amtsgericht Frankenthal, in denen unsere Kanzlei einen oder mehrere Beklagten vertreten hat, abgewiesen und die Kosten den klagenden Rechteinhabern auferlegt.

In einem der Verfahren hatte die Firma Condor, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal eingelegt. Das Landgericht Frankenthal hat nicht einmal eine mündliche Verhandlung anberaumt, sondern mit Hinweisbeschluss vom 16.02.2015 (Aktenzeichen 6 S 19/14) nach § 522 Abs. 2 ZPO den Hinweis an die Klägerin erteilt, dass das Landgericht beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, sofern Condor die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal nicht zurücknimmt.



LG Frankenthal: die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts

Das Amtsgericht Frankenthal hatte die gegen unseren Mandanten erhobene Klage gleich aus mehreren Gründen abgewiesen:

Die Ungeeignetheit der eingesetzten Ermittlungssoftware "Observer", den Nachweis der Anspruchsberechtigung der Firma Condor sowie den fehlenden Nachweis einer Haftung des Beklagten als Täter oder Störer.

Das Landgericht Frankenthal hat die ersten beiden Erwägungen des Amtsgerichts nicht für überzeugend gehalten. Wenn ein Gericht Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Ermittlungssoftware hat, darf es nicht einfach das Beweisangebot der Klägerin, ein Sachverständigengutachten einzuholen, übergehen und die Software von vorneherein für ungeeignet halten. Das Gericht muss vielmehr - auf Kosten der Klägerin - ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Ermittlungssoftware hier tatsächlich funktioniert hat oder nicht. Diese Erwägungen des Landgerichts Frankenthal sind nach unserer Einschätzung durchaus vertretbar.

Weiter hat das Landgericht Frankenthal die Anspruchsberechtigung der Firma Condor im Grundsatz bejaht. Dies ist unseres Erachtens im vorliegenden Fall falsch. Denn die Firma Condor hatte sich die Forderung zunächst nach ihrem eigenen Vortrag abtreten lassen, danach soll wieder eine Rückabtretung erfolgt sein, schließlich haben sowohl der Ursprungsgläubiger als auch Condor parallel Forderungen geltend gemacht, angeblich soll es schließlich wieder zu einer Abtretung an Condor gekommen sein. Dieses "Verwirrspiel" mit den "Hin-und-Her"-Abtretungen der (vermeintlichen) Forderungen war derart obskur, dass das Amtsgericht Frankenthal zurecht Zweifel an der Anspruchsberechtigung von Condor hatte und eine Bestätigung der Abtretung nicht hat ausreichen lassen, sondern die Vorlage eines schriftlichen Abtretungsvertrages gefordert hat. Das Landgericht Frankenthal weist insoweit nunmehr darauf hin, dass eine Abtretung nicht formbedürftig ist und ein schriftlicher Abtretungsvertrag nicht von der Firma Condor verlangt werden kann. Diese Ansicht kann nicht überzeugen. Zwar ist eine Abtretung natürlich nicht formbedürftig und kann theoretisch auch mündlich erfolgen. Da die Firma Condor und der Ursprungsgläubiger hier jedoch beide die Forderungen parallel nebeneinander geltend machten (der Ursprungsgläubiger als eigenem Recht, Condor aus abgetretenem Recht, beides nebeneinander geht natürlich nicht!) und es vollkommen unklar war, wann genau an wen eine Abtretung erfolgt sein soll, hat das Amtsgericht Frankenthal den Vortrag der Firma Condor, die Forderungen durch Abtretung erworben zu haben, als unglaubwürdig eingestuft. Dies ist eine zutreffende Würdigung des Gerichts, die das Landgericht Frankenthal anders vorgenommen hat, unseres Erachtens zu Unrecht. Der Ursprungsgläubiger hatte hier die vermeintliche Forderung nur außergerichtlich geltend gemacht. In zahlreichen anderen Fällen kam es jedoch vor, dass sowohl Condor als auch der Ursprungsgläubiger parallel aus derselben (angeblichen) Urheberrechtsverletzung einen Mahnbescheid erwirkt haben. Auf unseren Widerspruch gegen beide Mahnbescheide hat dann jedoch Condor in allen Fällen die vermeintlichen Forderungen nicht weiterverfolgt, sondern nur der Ursprungsgläubiger. Dieses ganze Verhalten lässt bei uns erhebliche Zweifel an der Anspruchsberechtigung von Condor aufkommen.

Das Landgericht Frankenthal geht jedoch im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Klage von Condor aus einem anderen Grund unbegründet ist:



Kein Nachweis einer Haftung als Täter oder Störer

Unter Berufung auf die "Morpheus-Entscheidung" des BGH hat das Landgericht Frankenthal zutreffend darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Klägers ist, die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nachzuweisen. Unter Berufung auf das "Bearshare-Urteil" des BGH führt das Landgericht Frankenthal ebenso zutreffend weiter aus, dass der Anschlussinhaber darlegen muss, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Insofern ist es ausreichend, die Anzahl und die Namen der in Betracht kommenden Personen anzugeben.

Weitere Nachforschungspflichten hat das Landgericht mit zu begrüßender Deutlichkeit abgelehnt: Der Anschlussinhaber muss weder einen konkreten Geschehensablauf darlegen (etwa wer wann und wie genau den Verstoß begangen hat) noch muss er weiter nachforschen, wer denn für den Verstoß tatsächlich in Betracht kommen kann. Die vom BGH geforderte Nachforschungspflicht bezieht sich nach zutreffender Einschätzung des Landgerichts Frankenthal nur auf die selbständige Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses durch Dritte. Insoweit sieht das Landgericht Frankenthal die Rechtslage vollkommen zu Recht anders als etwa das Landgericht Stuttgart, welches dem Anschlussinhaber zumuten will, seine Haushaltsangehörigen auszuforschen und ggf. auch deren Rechner zu untersuchen und das Untersuchungsergebnis dem Kläger mitzuteilen. Eine solche weitgehende Nachforschungspflicht, die sowohl datenschutzrechtlich als auch vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes innerhalb der Familie höchst problematisch ist, hat der BGH ersichtlich nicht aufstellen wollen.

Wenn der Anschlussinhaber dargelegt hat, wer selbständig Zugriff auf seinen Anschluss hatte, muss der Kläger nachweisen, dass der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt. Wenn ihm dies - was regelmäßig der Fall sein dürfte - nicht gelingt, ist eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter nicht gegeben.

Auch eine Haftung als Störer wurde durch das Landgericht Frankenthal zu Recht verneint. Der Anschlussinhaber muss seine Familienangehörigen nicht ohne Anlass belehren oder ihnen eine Tauschbörsennutzung untersagen.

Sofern die Firma Condor nicht innerhalb der ihr vom Gericht gesetzten Frist die Berufung zurücknimmt, dürfte das Landgericht Frankenthal die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen und die Kosten des Rechtsstreits der Firma Condor auferlegen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie - hier - als PDF (470,93 KB)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... ssinhabers

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#883 Beitrag von Steffen » Dienstag 17. März 2015, 15:59

LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 10.03.2015, Az. 6 S 19/14:
Zurückweisung einer Condor-Berufung



14:57 Uhr



Die Heidelberger Kanzlei ...


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg

Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
Fon: 06221 3262121 (außerhalb der Geschäftszeiten)
Fax: 06221 4340325
Web: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


... informierte am 11. März über einen Hinweisbeschluss des Landgerichtes Frankenthal (Pfalz) in einem Berufungsverfahren der Firma Condor, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt (Bericht: "LG Frankenthal: Hinweisbeschluss vom 16.02.2015 (Aktenzeichen 6 S 19/14: Keine gesteigerte Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers").


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hinweisbeschluss Landgericht Frankenthal (Pfalz):
Den Volltext der Entscheidung finden Sie - hier - als PDF (470,93 KB)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Dabei fand das Landgericht Frankenthal (Pfalz) klare Worte in puncto Beweislast durch die Klägerin, sowie das man beabsichtige, die Berufung notfalls zurückzuweisen. Da die Klägerin die Berufung aus mir unverständlichen Gründen nicht zurücknahm, wurde durch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) am 10. März beschlossen, die Berufung zurückzuweisen und Condor die Kosten aufzuerlegen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 10.03.2015, Az. 6 S 19/14:
Den Volltext der Entscheidung finden Sie - hier - als PDF (376,57 KB)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Glückwunsch an die Kanzlei: "Rechtsanwälte für Urheberrecht Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg" und ihren Mandanten.


~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~

Walze
Beiträge: 11
Registriert: Montag 8. Juli 2013, 19:06

Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#884 Beitrag von Walze » Freitag 22. Januar 2016, 10:17

Hallo,
Nachtrag:
Mündliche Vorverhandlung:Richterin wollte einen vergleich wonach ich 400 Euro zahlen sollte-dies wurde vom BB-Vertreter sogleich abgelehnt.Alles vorgetragen,wie verjährung,Lizenz,Ermittlungssoftware usw.Die Richterin interessierte sich nur für die Lizenz-die nicht die internet-rechte beinhalteten und forderte den Nachweiß dafür von BB.-Ende der Verhandlung.
Nach 2 Wochen rief BB bei meinen Anwalt an,jetzt seien sie mit den 400 Euro einverstanden.-aber ich nicht-von mir abgelehnt.
Dann bekam ich die Nachricht vom Gericht, das BB die Lizenz nicht nachgereicht hat,sondern nur irgendwelche nichtrelevante Daten-noch mit dem hinweiß,das wenn ich nicht zahlen würde sie auf jeden all in Berufung gehen werden.-Abgabe an das schriftliche verfahren.
Schriftliches Verfahren:
Die Klage wird abgewiesen.Begründung: keine gültigen Lizenzrechte,Außerdem sind die Ansprüche Verjährt(abgabe an das Streitgericht Mai 2013-die Anspruchsbegründung erfolgte aber erst Februar 2014-über ein halbes Jahr)
Entgegen der Angaben von BB wurde keine Berufung eingelegt und die Kosten für den Anwalt wurden mir auch schon komplett von BB zurücküberwiesen-ende gut alles gut.
Vielen Dank an dieses Forum.

Antworten