Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
wieso keine voreiligen Vergleiche bei einem Inkasso? Wo ist denn der Unterschied zu einer Klage direkt vom Abmahnanwalt? Kann mich jemand aufklären?
Danke
Danke
Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
[quoteemHowsi]wieso keine voreiligen Vergleiche bei einem Inkasso? Wo ist denn der Unterschied zu einer Klage direkt vom Abmahnanwalt? Kann mich jemand aufklären?[/quoteem]
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass derjenige, der sich mit Anwalt aktiv gegen eine Klage eines Inkassos verteidigt - in der Regel mit erhobenem Kopf aus dem Gerichtssaal geht.
Natürlich kann sich auch hier jeder Unschuldige, aus reinen Kostengründen, sofort außergerichtlich vergleichen ...
VG Steffen
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass derjenige, der sich mit Anwalt aktiv gegen eine Klage eines Inkassos verteidigt - in der Regel mit erhobenem Kopf aus dem Gerichtssaal geht.
Natürlich kann sich auch hier jeder Unschuldige, aus reinen Kostengründen, sofort außergerichtlich vergleichen ...
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Falls ich es ohne Anwalt machten möchte(habe nicht soviel Geld),könnt ihr mir helfen was ich es am besten schreiben soll?
Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Habe mit RA Dr. Alexander Wachs tel. und er meinte das es mich nur 350 € kosten würde wenn ich ihn beauftrage.Hat jemand schon mit Herrn Wachs erfahrung gemacht und kommen da noch mehr kosten auf mit zu?
Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Du kannst jederzeit auf das vertrauen, was er dir sagt. Mit RA Dr. Wachs arbeite ich schon seit 2008 zusammen und ist meine erste Empfehlung.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Hallo, ***************** hat am Donnerstag wieder geschrieben , normal wenn sie versehentlich falsche Anlage verschicken ist der Fall erledigt oder ....
Muss nicht unbedingt sein!
Kann mir jemand dieses Schreiben in besserer Qualität zur Verfügung zu stellen.
(steffen.heintsch@t-online.de)
Ich stelle es dann hier Online.
VG Steffen
Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Schon lustig.
Genau das gleiche Schreiben habe ich auch bekommen,nur hieß bei mir die Anlage K13.
Merwürdig und mal Schauen was ein mehrfaches Büroversehen vor Gericht bewirkt.
Genau das gleiche Schreiben habe ich auch bekommen,nur hieß bei mir die Anlage K13.
Merwürdig und mal Schauen was ein mehrfaches Büroversehen vor Gericht bewirkt.
Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Kann mir jemand dieses Schreiben in besserer Qualität zur Verfügung zu stellen.
(steffen.heintsch@t-online.de)
Ich stelle es dann hier (entpersonalisiert) Online.
VG Steffen
(steffen.heintsch@t-online.de)
Ich stelle es dann hier (entpersonalisiert) Online.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Zuerst einmal muss man sagen - deshalb habe ich den Schriftsatz herausgenommen - in einem laufenden Prozess sollte man sehr vorsichtig sein, mit dem was man veröffentlicht. Und wenn man etwas entpersonalisiert, dann sollte man schon den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte des Anderen respektieren, und nicht nur die eigenen Angaben schwärzen, sondern alle personengebundenen Daten.
In dem mir zur Veröffentlichung frei gegebenen zur Verfügung gestellten Schriftsatz ist zu lesen, dass man Seitens eines “Büroversehens“ des ursprünglichen Abmahners, das Inkasso eine falsche Anlage in der Anspruchsbegründung am Streitgericht eingereicht hat.
Welche Auswirkungen dieses "Büroversehen" hat, keine Ahnung (sicherlich zunächst keine), zeugt es aber von einer gewissen dezenten Peinlichkeit. Die erneute Abtretung macht aber auch nicht inhaltlich deutlich, wer - was - wann - an wem schon gezahlt hat. Dieses muss einfach mit Nichtwissen seitens des Beklagten bestritten werden. Auch sollte man bei BB immer die EV des LG Berlins (U. v. 03.05.2011 - Az. 16 O 55/11) nicht vergessen.
Die Log-Software zur Ermittlung von IP-Adressen bei Vorbereitung von Filesharing Abmahnungen arbeitet unzuverlässig!
(...) Die Antragsgegner haben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die behauptete und durch die eidesstattliche Versicherung von Frau "nnn" glaubhaft gemachte Äußerung des Antragsgegners zu 2), die Antragstellerin zu 1) erbringe unzuverlässige Recherchedienstleistungen, der Wahrheit entspricht. Die Antragsgegnerin zu 1) hat demnach von der "nnnnnn" erfahren, dass die Antragstellerin zu 1) IP-Daten von Anschlussinhabern ermittelt, die selbst keine Filmwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen, also keinen "Upload" vornehmen. Dies lässt sich der als Anlage AG 17 vorgelegten Präsentation der "nnnnnn" vom 13.01.2011 entnehmen. Daraus folgt, dass der betreffende Film "nnnnnn" unter der IP-Adresse der "nnnnnn" im Rahmen eines Testscreenings gelaufen ist, die "nnnnnn" den Film aber nicht als Upload angeboten hat. (...)
VG Steffen
PSH:
Inkassozession
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
Mit Inkassiozession bezeichnet man die Abtretung einer Forderung zu dem Zweck, dass der neue Gläubiger sie einzieht. Z.B. die Abtretung an ein Inkassobüro, dass dann die Forderung im eigenen Namen geltend machen und einklagen kann.
Quelle: http://www.lexexakt.de/glossar/inkassozession.php
In dem mir zur Veröffentlichung frei gegebenen zur Verfügung gestellten Schriftsatz ist zu lesen, dass man Seitens eines “Büroversehens“ des ursprünglichen Abmahners, das Inkasso eine falsche Anlage in der Anspruchsbegründung am Streitgericht eingereicht hat.
Welche Auswirkungen dieses "Büroversehen" hat, keine Ahnung (sicherlich zunächst keine), zeugt es aber von einer gewissen dezenten Peinlichkeit. Die erneute Abtretung macht aber auch nicht inhaltlich deutlich, wer - was - wann - an wem schon gezahlt hat. Dieses muss einfach mit Nichtwissen seitens des Beklagten bestritten werden. Auch sollte man bei BB immer die EV des LG Berlins (U. v. 03.05.2011 - Az. 16 O 55/11) nicht vergessen.
Die Log-Software zur Ermittlung von IP-Adressen bei Vorbereitung von Filesharing Abmahnungen arbeitet unzuverlässig!
(...) Die Antragsgegner haben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die behauptete und durch die eidesstattliche Versicherung von Frau "nnn" glaubhaft gemachte Äußerung des Antragsgegners zu 2), die Antragstellerin zu 1) erbringe unzuverlässige Recherchedienstleistungen, der Wahrheit entspricht. Die Antragsgegnerin zu 1) hat demnach von der "nnnnnn" erfahren, dass die Antragstellerin zu 1) IP-Daten von Anschlussinhabern ermittelt, die selbst keine Filmwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen, also keinen "Upload" vornehmen. Dies lässt sich der als Anlage AG 17 vorgelegten Präsentation der "nnnnnn" vom 13.01.2011 entnehmen. Daraus folgt, dass der betreffende Film "nnnnnn" unter der IP-Adresse der "nnnnnn" im Rahmen eines Testscreenings gelaufen ist, die "nnnnnn" den Film aber nicht als Upload angeboten hat. (...)
VG Steffen
PSH:
Inkassozession
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
Mit Inkassiozession bezeichnet man die Abtretung einer Forderung zu dem Zweck, dass der neue Gläubiger sie einzieht. Z.B. die Abtretung an ein Inkassobüro, dass dann die Forderung im eigenen Namen geltend machen und einklagen kann.
Quelle: http://www.lexexakt.de/glossar/inkassozession.php
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
In diesem Fall ist nach wie vor Condor zuständig.
Wie schon angemerkt habe ich genau das gleiche Schreiben erhalten.
Vieleicht ist ja die Klage ansich auch nur ein Büroversehen.
Wie schon angemerkt habe ich genau das gleiche Schreiben erhalten.
Vieleicht ist ja die Klage ansich auch nur ein Büroversehen.
Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Meine Unterlagen hat jetzt RA Dr. Alexander Wachs...halte euch auf dem Laufenden
Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Hinweis in Sachen: Memo
Durch User @diskret1976 bekam ich gestern ein Hinweis, der m.M.n. wichtig sein könnte für Betroffene,
rund um dem Rechteinhaber KSM GmbH (Abmahner BB).
Hierbei soll in diversen aktuellen Klagen zum Nachweis der Aktivlegitimation - kein Vertrag - vorgelegt
werden, sondern - nur - ein “AFMA International Multiple Rights Deal Memo“. Die Gerichte tun sich dato
etwas schwer mit diesem Verstehen. Wichtig ist aber, dass es sich um keinen Vertrag im eigentlichen
Sinne handelt.
Memo:
oder hier
Interessant, das die Internet Rechte herausgenommen worden. Zwar ist Video-on-Demand drin und Downloads,
aber die gibt es auch in geschlossenen Benutzerkreisen. Der Prozessbevollmächtigte der Firma KSM GmbH
vertritt - so @diskret1976 - die Ansicht, darauf käme es nicht an, da die Rechte an der DVD verletzt sein. Das ist
aber sicherlich schwer zu beweisen. Zwar steht auf dem P2P-File: “.dvd-rip“, aber sollte jetzt seitens des
Klägers man den Nachweis führen, dass da auch ein File Drin ist, dessen Quelle die DVD ist.
Diesen Hinweis zur Anfechtung der Rechteinhaberschaft - danke an den User @diskret1976 - sollte jeder
Beklagte mit seinem Anwalt prüfen, wo statt eines Vertrages, nur ein schnödes Memo beigefügt ist.
VG Steffen
Durch User @diskret1976 bekam ich gestern ein Hinweis, der m.M.n. wichtig sein könnte für Betroffene,
rund um dem Rechteinhaber KSM GmbH (Abmahner BB).
Hierbei soll in diversen aktuellen Klagen zum Nachweis der Aktivlegitimation - kein Vertrag - vorgelegt
werden, sondern - nur - ein “AFMA International Multiple Rights Deal Memo“. Die Gerichte tun sich dato
etwas schwer mit diesem Verstehen. Wichtig ist aber, dass es sich um keinen Vertrag im eigentlichen
Sinne handelt.
Memo:
oder hier
Interessant, das die Internet Rechte herausgenommen worden. Zwar ist Video-on-Demand drin und Downloads,
aber die gibt es auch in geschlossenen Benutzerkreisen. Der Prozessbevollmächtigte der Firma KSM GmbH
vertritt - so @diskret1976 - die Ansicht, darauf käme es nicht an, da die Rechte an der DVD verletzt sein. Das ist
aber sicherlich schwer zu beweisen. Zwar steht auf dem P2P-File: “.dvd-rip“, aber sollte jetzt seitens des
Klägers man den Nachweis führen, dass da auch ein File Drin ist, dessen Quelle die DVD ist.
Diesen Hinweis zur Anfechtung der Rechteinhaberschaft - danke an den User @diskret1976 - sollte jeder
Beklagte mit seinem Anwalt prüfen, wo statt eines Vertrages, nur ein schnödes Memo beigefügt ist.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Hallo Leute,
Könnt Ihr mir bitte Info geben, wie viel Zeit ungefähr zwischen dem Einreichen der Klageschrift beim Gericht und der Ankunft der Unterlagen bei Ihnen Zuhause bzw. Ihrem Anwalt vergangen ist. 2 - 3 Wochen? Für das Feedback wäre ich dankbar.
Könnt Ihr mir bitte Info geben, wie viel Zeit ungefähr zwischen dem Einreichen der Klageschrift beim Gericht und der Ankunft der Unterlagen bei Ihnen Zuhause bzw. Ihrem Anwalt vergangen ist. 2 - 3 Wochen? Für das Feedback wäre ich dankbar.
Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
[quoteemKenguru]Könnt Ihr mir bitte Info geben, wie viel Zeit ungefähr zwischen dem Einreichen der Klageschrift beim Gericht und der Ankunft der Unterlagen bei Ihnen Zuhause bzw. Ihrem Anwalt vergangen ist. 2 - 3 Wochen? Für das Feedback wäre ich dankbar.[/quoteem]
Dieses kann man nicht taggenau festlegen. Infos von Betroffenen zufolge kann man von wenigen Wochen bis mehreren Monaten ausgehen, da ein Zivilverfahren die Verjährung hemmt sowie viele Gerichte eine große Anzahl von Klagen bearbeiten müssen.
VG Steffen
Dieses kann man nicht taggenau festlegen. Infos von Betroffenen zufolge kann man von wenigen Wochen bis mehreren Monaten ausgehen, da ein Zivilverfahren die Verjährung hemmt sowie viele Gerichte eine große Anzahl von Klagen bearbeiten müssen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Danke Steffen! Verstehe ich das richtig - auch in 10 Jahren kann ich nicht sicher sein, dass die Sache ausgestanden ist?Steffen hat geschrieben:[quoteemKenguru]Könnt Ihr mir bitte Info geben, wie viel Zeit ungefähr zwischen dem Einreichen der Klageschrift beim Gericht und der Ankunft der Unterlagen bei Ihnen Zuhause bzw. Ihrem Anwalt vergangen ist. 2 - 3 Wochen? Für das Feedback wäre ich dankbar.[/quoteem]
Dieses kann man nicht taggenau festlegen. Infos von Betroffenen zufolge kann man von wenigen Wochen bis mehreren Monaten ausgehen, da ein Zivilverfahren die Verjährung hemmt sowie viele Gerichte eine große Anzahl von Klagen bearbeiten müssen.
VG Steffen
VG Sergio
Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
[quoteemSergio]Danke Steffen! Verstehe ich das richtig - auch in 10 Jahren kann ich nicht sicher sein, dass die Sache ausgestanden ist?[/quoteem]
Wie aus § 101 UrhG zu entnehmen ist, unterliegen Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen der allgemeinen dreijährigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn diese nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeklagt oder in sonstiger Weise vor der Verjährung bewahrt worden ist.
Im gerichtlichen Mahnverfahren könnte man unter gewissen Umständen die Verjährung bis zum St. Nimmerleinstag hinauszögern. Es kommt darauf an, ob man die sofortige Abgabe nach Widerspruch angekreuzt hat. Dies ist meistens nicht der Fall, Profis machen das nicht. Dann geht das Verfahren weiter, wenn die Abgabe an das Streitgericht beantragt ist UND die Gerichtskosten (weitere 5/6, 1/6 ist schon für MB bezahlt) eingezahlt werden. Das kann auch nach Jahren noch sein. Allerdings ist natürlich erst die weitere Handlung die weitere Verjährungshemmung. Wenn also bei Ablauf nicht früh genug beantragt wird, kann Verjährung eintreten. Ab der weiteren Verfahrenshandlung (Abgabe an das Gericht) ist aber wieder eine neue Hemmung von mindestens 6 Monaten eingetreten. Das kann man mehrfach ziehen, wenn man will.
Wichtig ist, zur genauen Verjährung in einem konkreten Fall kann man in einem Verbraucherforum nichts sagen, weil man einerseits es nicht darf und anderseits nicht den genauen Fall kennt.
Was heißt es? Im Klagefall sollte die Verjährungsfrage vom eigenen Anwalt als Erstes geprüft werden. Ansonsten, ich habe mich nicht großartig anders gefühlt, als meine Abmahnung aus dem Jahr 2006 verjährte.
VG Steffen
Wie aus § 101 UrhG zu entnehmen ist, unterliegen Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen der allgemeinen dreijährigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn diese nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeklagt oder in sonstiger Weise vor der Verjährung bewahrt worden ist.
Im gerichtlichen Mahnverfahren könnte man unter gewissen Umständen die Verjährung bis zum St. Nimmerleinstag hinauszögern. Es kommt darauf an, ob man die sofortige Abgabe nach Widerspruch angekreuzt hat. Dies ist meistens nicht der Fall, Profis machen das nicht. Dann geht das Verfahren weiter, wenn die Abgabe an das Streitgericht beantragt ist UND die Gerichtskosten (weitere 5/6, 1/6 ist schon für MB bezahlt) eingezahlt werden. Das kann auch nach Jahren noch sein. Allerdings ist natürlich erst die weitere Handlung die weitere Verjährungshemmung. Wenn also bei Ablauf nicht früh genug beantragt wird, kann Verjährung eintreten. Ab der weiteren Verfahrenshandlung (Abgabe an das Gericht) ist aber wieder eine neue Hemmung von mindestens 6 Monaten eingetreten. Das kann man mehrfach ziehen, wenn man will.
Wichtig ist, zur genauen Verjährung in einem konkreten Fall kann man in einem Verbraucherforum nichts sagen, weil man einerseits es nicht darf und anderseits nicht den genauen Fall kennt.
Was heißt es? Im Klagefall sollte die Verjährungsfrage vom eigenen Anwalt als Erstes geprüft werden. Ansonsten, ich habe mich nicht großartig anders gefühlt, als meine Abmahnung aus dem Jahr 2006 verjährte.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Steffen hat geschrieben:[quoteemSergio]Danke Steffen! Verstehe ich das richtig - auch in 10 Jahren kann ich nicht sicher sein, dass die Sache ausgestanden ist?[/quoteem]
Wie aus § 101 UrhG zu entnehmen ist, unterliegen Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen der allgemeinen dreijährigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn diese nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeklagt oder in sonstiger Weise vor der Verjährung bewahrt worden ist.
Im gerichtlichen Mahnverfahren könnte man unter gewissen Umständen die Verjährung bis zum St. Nimmerleinstag hinauszögern. Es kommt darauf an, ob man die sofortige Abgabe nach Widerspruch angekreuzt hat. Dies ist meistens nicht der Fall, Profis machen das nicht. Dann geht das Verfahren weiter, wenn die Abgabe an das Streitgericht beantragt ist UND die Gerichtskosten (weitere 5/6, 1/6 ist schon für MB bezahlt) eingezahlt werden. Das kann auch nach Jahren noch sein. Allerdings ist natürlich erst die weitere Handlung die weitere Verjährungshemmung. Wenn also bei Ablauf nicht früh genug beantragt wird, kann Verjährung eintreten. Ab der weiteren Verfahrenshandlung (Abgabe an das Gericht) ist aber wieder eine neue Hemmung von mindestens 6 Monaten eingetreten. Das kann man mehrfach ziehen, wenn man will.
Wichtig ist, zur genauen Verjährung in einem konkreten Fall kann man in einem Verbraucherforum nichts sagen, weil man einerseits es nicht darf und anderseits nicht den genauen Fall kennt.
Was heißt es? Im Klagefall sollte die Verjährungsfrage vom eigenen Anwalt als Erstes geprüft werden. Ansonsten, ich habe mich nicht großartig anders gefühlt, als meine Abmahnung aus dem Jahr 2006 verjährte.
VG Steffen
Noch mal Danke, Steffen! Dann bleibt das Thema eventuell ewig auf der "to do Liste" stehen. Ich schätze, ich muss lernen, damit umzugehen ...
FG
Sergio
Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
Hallo Leute, schaut euch das mal an ...
Ich denke, das ist richtig cool ...
http://www.rhs-recht.de/index.php/urheb ... hnung.html" onclick="window.open(this.href); return false;
Auf N-TV habe ich das auch heute gelesen ... Wäre interessant zu erfahren, wie viel Condor für Forderungen bezahlt hat ...
Ich denke, das ist richtig cool ...
http://www.rhs-recht.de/index.php/urheb ... hnung.html" onclick="window.open(this.href); return false;
Auf N-TV habe ich das auch heute gelesen ... Wäre interessant zu erfahren, wie viel Condor für Forderungen bezahlt hat ...