Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8481 Beitrag von Steffen » Mittwoch 19. Juni 2013, 11:44

OLG Hamm:
Wann eBay-Verkäufe gewerblich werden!



Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm
- Pressestelle -
Heßlerstraße 53
59065 Hamm
Telefax 02381 272-528
E-Mail pressestelle@olg-hamm.nrw.de

.......................................

Der Beklagte aus Sesslach bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus
in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und wies darauf hin, dass auch
größere Mengen möglich seien. In dem Internetangebot des Beklagten fand sich zudem der
Hinweis: “Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein
Rückgaberecht.“

Dieses Internetangebot des Beklagten hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
als gewerbliches Angebot angesehen, das eine unlautere Werbung darstelle, weil es Bieter
nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Wider-
rufsrechts hinweise.

Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt.
An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucher-
schutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine
gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf
gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche
Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit
gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden.
Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür,
ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue
Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten.

Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen
längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf
hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere
Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen
Tätigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber
geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt
haben könnte.

In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus
in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und
mit größerem Ertrag absetzen zu können.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2013 (4 U 147/12)

______________________________________

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 17.06.2013

___________________________

RedSpectre
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8482 Beitrag von RedSpectre » Mittwoch 19. Juni 2013, 13:15

Servus.

Hat das Urteil des Landgerichts Hamburg bzgl. Verbot von JDownloader2 hier Relevanz?

http://www.golem.de/news/jdownloader2-d ... 99891.html" onclick="window.open(this.href); return false;

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8483 Beitrag von Steffen » Mittwoch 19. Juni 2013, 23:38

Nein.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8484 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. Juni 2013, 00:38

AG München vom 14.06.13 - Az. 111 C 25922/12 -
"Keine Haftung für illegale Downloads von Nachbarn"




Bild

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Fachanwalt für Urheber und Medienrecht

Knies & Albrecht Rechtsanwälte
Widenmayerstr. 34
80538 München
Fon: 089 472433
Fax: 089 4701811
E-Mail: bernhard.knies@new-media-law.net
Web: www.new-media-law.net
Notfallhotline: 0171 8509315

..................................


Leitsätze Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies:
  • 1. Bereits ein Vermieter darf bei der Überlassung des Internets an seinen Mieter auf rechtstreues Verhalten
    seines Mieters vertrauen, das muss für nachbarschaftliche Verhältnisse erst recht gelten.
    2. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag
    voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter, und nicht auch der Anschlussinhaber,
    den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Eine Beweislastumkehr ist damit allerdings
    nicht verbunden.
..................................

Mit einem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil des Amtsgerichts München vom 14.06.2013 hat das Amtsgericht
München eine Klage von Waldorf abgewiesen. Geklagt hatte ein von Waldorf vertretener Rechteinhaber gegen die
Inhaberin eines Internetzugangs. Diese hatte zuvor ihrem Nachbarn den Zugang zu ihrem W-LAN gewährt. Der Nachbar
betrieb auf dem Zugang illegales Filesharing.

Schon in einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Amtsgericht München zu Gunsten eines Vermieters entschieden,
der seinem Mieter den Zugang zum Internet gewährt hatte (AG München vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11). Das
AG München schließt mit diesem Urteil an diese Rechtsprechung an und bindet gleichzeitig die von BGH I ZR 74/12
"Morpheus" aufgestellte Beweisregel sowie die Vorgaben des Urteils des LG München I (Urteil vom 22.03.2013,
Az. 21 S 28809/11) in seine Argumentation zur sekundären Darlegungslast ein. Danach genügt der Anschlussinhaber
nach der "Ross und Reiter Theorie" jedenfalls dann seiner sekundären Darlegungslast, wenn er beweisen kann, dass
ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

__________________________________

Den Volltext des Urteils finden Sie hier: Link
__________________________________



Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Quelle: www.new-media-law.net
___________________________

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8485 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. Juni 2013, 09:26

Sollte jemand denken, dass unsere Regierung zum Thema Abmahnwahn
bewusst nichts unternimmt, dem muss klar eine Absage erteilt werden.
Auf der gestrigen Pressekonferenz zu Ehren des Besuches Barack Obamas
in Berlin outete sich die Bundeskanzlerin und nahm Stellung:


Bild


Und dabei hatten alle gehofft, das Obama die Worte JFK: Ich bin ein
Berliner" toppt, nein unsere Bundeskanzlerin geht in die Geschichte
- zumindest der Netzwelt - ein.


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8486 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. Juni 2013, 09:55

Telepolis: GEMA will Anteil an Hilfsgeldern für Flutopfer


Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co KG
Redaktion Telepolis
Hans-Pinsel-Str. 10a
85540 Haar
Telefon: 089 / 42 71 86-0
Telefax: 089 / 42 71 86-10
Web: http://www.heise.de/tp/" onclick="window.open(this.href); return false;
E-Mail Redaktion: tpred@tp.heise.de

...........................................

(...) Derzeit bemühen sich Menschen überall in Deutschland um Hilfe für die Flutopfer - beim Heise Verlag wurden zum Beispiel Schuhe gesammelt und im nordrhein-westfälischen Gladbeck veranstaltete der Sportmanager Michael Zurhausen in der Kleingartenanlage am Nattbach ein Benefizkonzert mit den Sputniks, zu dem ungefähr 500 Zuschauer erschienen und dessen Einnahmen eigentlich zu hundert Prozent einem Kleingartenverein in Sachsen-Anhalt und einem ebenfalls überschwemmten Tierheim in Sachsen zukommen sollten.

Beim Abrechnen stellte sich jedoch heraus, dass die Musikverwertungsgesellschaft GEMA von den etwa 2000 Euro Einnahmen ungefähr 80 für sich haben will. Auch nach dem Hinweis, dass es hier um eine Benefizveranstaltung für Flutopfer geht, ist die Organisation lediglich zu einem Rabatt in Höhe von etwa 20 Euro, aber nicht zu einem vollständigen Verzicht auf den von ihr beanspruchten Anteil bereit - für Zurhausen ein "unverständliches" Verhalten. (...)

... weiterlesen auf Telepolis

______________________________

Autor: Peter Mühlbauer
Quelle: Telepolis
____________________________

kitty.kahlohr
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8487 Beitrag von kitty.kahlohr » Donnerstag 20. Juni 2013, 23:32

Hallo,

da ich keinen vergleichbaren Thread gefunden habe, schreibe ich nun hier mein Anliegen. Ich habe heute von einem meiner "Abmahnanwälte" ein Schreiben über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhalten. Hat das schonmal jemand gehabt? In dem Schreiben steht drin, dass der Insolvenzverwalter nun beauftragt ist die offene Forderung einzutreiben. Wie verhalte ich mich jetzt?

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8488 Beitrag von Steffen » Freitag 21. Juni 2013, 01:12

LG Berlin, EV vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13 -
"Schmarrn" auch unter Beachtung § 5 GG eine
gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung!




Freitag, den 21.06.2013


Am späten Abend kam ich nach einer erneuten Hitzeschlacht von der Arbeit, öffnete müde meinen
Briefkasten und es kam ein gelber Umschlag des zuständigen Gerichtsvollziehers im fahlen Licht-
kegel meiner Taschenlampe zu Vorschein. Wie schon damit gerechnet, beinhaltetet der dicke gelbe
Umschlag einer erneute EV des LG Berlin.



2. EV durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk GbR . /. AW3P (Heintsch)


Bild



Richtigstellung


In meiner Berichterstattung über dem Beschluss des LG Berlin in der einstweiligen Verfügungssache
vom 25.04.2013, Az. 103 O 60/13, äußerte ich nachfolgenden Gedanken:

(...) Schleierhaft auch, obwohl der streitgegenständliche Thread schon seit dem 05.08.2010 in
meinem Forum besteht, 2013 eine supi Eilbedürftigkeit besteht, dass ein Landgericht in DE für
diesen XXXXXXXXXXXX eine EV erlässt.
(...)

Begriff wurde durch das LG Berlin mittels EV zensiert!

In der einstweiligen Verfügungssache vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13 wurde als Gründe - die zum
Erlass dieser EV führten - thematisiert:
  • 1. Die EV ist unter Berücksichtigung des Antwortschreibens des Antragsgegners (Sofortige Zurück-
    weisung der Abmahnung vom 24.05.2013 wegen Nichtberechtigung) zu erlassen.
    2. Die verfahrensgegenständlicher Veröffentlichung stellt auf Grund des Wortes "Schmarrn" als
    Bezeichnung für das Vorgehen der Antragstellerin auch unter Beachtung von Art. 5 Grundgesetz eine
    gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung dar.

In meinen vorbezeichneten Bericht vom 16.05.2013 wurden nicht das Vorgehen der Kanzlei Schulenberg
und Schenk GbR als "Schmarrn bezeichnet, sondern das Vorgehen des LG Berlins.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Bild



Landgericht Berlin
Einstweilige Verfügung
Beschluss
Geschäftsnummer: 97 O 75/13
Datum: 29.05.2013


wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 3, 4 Nr. 7 UWG, §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
  • 1. dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-
    zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft
    bis zu sechs Monaten untersagt,
    zu Wettbewerbszwecken gegenüber Dritten, insbesondere auf der Domain http://abmahnwahn-dreipage.de,
    unter Nennung der Antragstellerin über die einstweilige Verfügung des Landgerichtes Berlins vom
    25. April 2013 - 103 O 60/13 - zu berichten oder berichten zu lassen, wenn diese geschieht wie in
    nachfolgendem schwarz-weißem Ausdruck wiedergegeben.
    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
    3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 6.700,00 festgesetzt.
_______________________

Da ich ja in Balde Abmahnung Nummer 3 bzw. resultierend dann EV Nr. 3 erhalte - muss ich mich fragen,
ob Abmahnkanzleien und insbesondere das Landgericht Berlin nichts Besseres zu tun haben. Wenn heutzutage
der alltäglich bayrische Begriff "Schmarrn" eine Herabsetzung darstellt und sogar gegen das Grundgesetz
verstößt, bin ich froh das Ich nun wieder in Thüringen wohne, wo solch schändliche Ausdrucksweise nicht
gibt.


Bild


Mir ist es auch mittlerweile schnurzpiepegal. 2 EV's, mein Auto bekommt keinen TÜV mehr, extreme Kosten
für die anstehende Scheidung, mein Girokonto verhungert, ich merke gerade, viel Haare habe ich auch
nicht mehr auf meinen Künstlerkopf ...

Sei es, wie es sei.

Ich werde, besser gesagt mein Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs wird, gegen diese einst-
weilige Verfügung Widerspruch einlegen.

______________________________________________

Autor: Steffen Heintsch für AW3P
Quellen: Domain www.initiative-abmahnwahn.de
+ Domain www.aw3p.de


___________________________________

2013-06-21 09 32 33.jpg

hansw
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8489 Beitrag von hansw » Freitag 21. Juni 2013, 10:16

"Das Internet ist für uns alle Neuland" sagt Merkel und Regierungssprecher Seibert ergänzt "rechtspolitisches Neuland". Bitte?

Mittlerweile werden 5 Millionen Bürgerinnen und Bürger in Deutschland abgemahnt und, vom Kind bis zum Greis, auf Milliardenzahlungen an Anwaltskanzleien und Urheberrechteverwerter verklagt. Wie in den 1960er Jahren, als die Kopiergeräte Einzug hielten und der Umgang mit dem Urheberrecht und dessen Verletzungen (im Zusammenhang mit der Kopie von Büchern) neu bestimmt und geregelt werden musste, steht schon lange diese Neubestimmung für den Umgang mit digitalen Kopien im Internet (Schriften, Bilder, Musik, Filme etc. und bald auch physische Körper, die durch 3D-Drucker hergestellt werden: ja, der Fortschritt geht unentwegt weiter - mit und ohne Bundesregierung) im Raum. Das ist ein ganz konkreter und lebensnaher, qualitativer und quantitativer, rechtspolitischer Vorgang, der längst für die Bürgerinnen und Bürger bittere Relevanz besitzt. Es ist in diesem Zusammenhang erschreckend zu erfahren, dass die Bundesregierung tatsächlich noch im digitalen Neuland tappt. Prism und andere internationale und sicherheitspolitische Fragen des Internets sind das Eine. Aber eine Bundesregierung muss heute soweit sein, die nationalen und lebensnahen rechtspolitischen Fragen und Probleme der Bürgerinnen und Bürger rund um das Internet sinnvoll zu klären und zu lösen. Von der aktuellen Bundesregierung kann man diesbezüglich wohl nicht mehr viel erwarten.

The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8490 Beitrag von The Grinch » Freitag 21. Juni 2013, 10:57

Zu dem Meme #Neuland passt auch der Telepolis-Artikel:
http://www.heise.de/tp/artikel/39/39365/1.html" onclick="window.open(this.href); return false;

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8491 Beitrag von Steffen » Samstag 22. Juni 2013, 10:32

Landgericht Köln, 28 O 346/12

Datum: 05.06.2013
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 28 O 346/12




Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) 600,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 2) 800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 3) 800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 4) 800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.


T a t b e s t a n d

Die Klägerinnen machen Ansprüche gegen den Beklagten aus der Verletzung ihrer behaupteten Nutzungs- und Verwertungsrechte an 15 Musikwerken geltend.

Im Juni 2008 wohnte der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau sowie mit dem seinerzeit siebzehnjährigen Sohn Dominik und dem seinerzeit bereits volljährigen Sohn Maximilian in einem gemeinsamen Haushalt, in dem auch der Internetanschluss des Beklagten genutzt wurde. Der Router (Eumex 300 IP, DSL Router ohne WLAN) war im Jahr 2005 mit den seinerzeit erforderlichen und üblichen Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich Firewall etc. im Rahmen eines LAN- Netzwerkes installiert worden. Die vier Familienangehörigen und einzigen berechtigten Nutzer des Netzwerkes waren durch jeweils einen eigenen, passwortgeschützten PC mit dem Router verbunden. Am Vormittag des 15.06.2008 waren die Rechner zumindest im Standbybetrieb. Auf den Rechnern befanden und befinden sich auch zahlreiche Musikdateien.

Die Klägerinnen stellten am 16.06.2008 Strafantrag gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld - Az. 21 Js 1911/08. Die in der Folge seitens der Staatsanwaltschaft vom Internet-Serviceprovider Deutsche Telekom AG angeforderte Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers, welchem zum Zeitpunkt die IP-Adresse ###1 zugeordnet war, ergab, dass es sich um den Internetanschluss des Beklagten handelte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2008 wurde der Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung einer Vergleichssumme aufgefordert. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, wies jedoch im Übrigen die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche zurück.

Die Klägerinnen behaupten, dass am 15.06.2008 um 10:19:00 Uhr unter der IP-Adresse ###1 mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, insgesamt 18.096 Audiodateien zum Download angeboten worden seien. Die unter diesen Audiodateien befindlichen Aufnahmen „Ohne dich“ und „Wissen was wird“ der Künstlergruppe Silbermond seien zu Beweissicherungszwecken aus dem Gesamtangebot stichprobenartig heruntergeladen und nach Durchführung eines Hörvergleichs als mit der Originalaufnahme überein-stimmend festgestellt worden.

Derselbe Rechner, von dem aus die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen am 15.06.2008 begangen worden seien, sei in der Folgezeit noch weitere 63mal als Anbieter von Musikdateien im Netzwerk „Bearshare“ ermittelt worden. Hinsichtlich der genauen Daten, Uhrzeiten und IP-Adressen wird auf Bl. 25 f. d.A. Bezug genommen. Dass es sich jeweils um denselben Rechner gehandelt habe, ergebe sich aus dem so genannten User-Hashwert, der im vorliegenden Fall 64mal identisch gewesen sei.

Unter den 18.096 Audiodateien befänden sich u.a. 200 Musikaufnahmen, hinsichtlich derer die jeweilige Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Online-Verwertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei. Hinsichtlich der 200 Musikaufnahmen und der jeweiligen Rechteinhaber wird auf Bl. 19-23 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die als Anlagenkonvolut K3 und als Anlage zu dem Schriftsatz vom 27.12.2012 vorgelegten Auszüge aus der Katalogdatenbank der Q GmbH ein ausreichender Nachweis für die Inhaberschaft der jeweiligen Klägerin hinsichtlich der Verwertungsrechte an den aufgezählten Musiktiteln sei. Das entsprechende Bestreiten des Beklagten sei pauschal und ins Blaue hinein. Ferner seien sie bei den legalen Online-Anbietern von Musikdateien innerhalb eines so genannten ID3-Tags unter der Rubrik Copyright bezeichnet.

Die Klägerinnen behaupten, dass vorliegend kein technisches Ermittlungs- bzw. Recherchesystem von der von ihnen beauftragten N GmbH mit Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung von Verletzungen ihrer Leistungsschutzrechte verwendet worden sei, sondern es sei „von Hand“ durch einen Mitarbeiter ermittelt worden. Hinsichtlich des Ermittlungsvorgangs wird auf Bl. 97-99 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerinnen behaupten, dass die Systemzeiten der Rechner der N GmbH mit denen der U2 AG übereinstimmten. Zur Zeitsynchronisation von Rechnern über das Internet biete die Physikalisch-Technische Bundesanstalt drei Zeitserver an, mit denen die Systemzeiten der Rechner bei der N GmbH mehrfach pro Tag synchronisiert würden.

Die Klägerinnen berechnen ihren Schaden im Wege der Lizenzanalogie und begehren Schadenersatz für 15 Titel zu je 200,- Euro. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Bl. 31-34 d.A. und Bl. 109 f. d.A. Bezug genommen.

Den Streitwert für die Abmahnung beziffern die Klägerinnen mit 400.000,- Euro. Hinsichtlich der Berechnung der Rechtsanwaltskosten wird auf Bl. 37 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten zu verurteilen,

an die Klägerin zu 1) 600,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 2) 800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 3) 800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 4) 800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.

Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Ermittlungen bzw. Ermittlungsmaßnahmen durch die N GmbH seien nicht plausibel, nicht nachvollziehbar, nicht nach den erforderlichen forensischen Grundsätzen durchgeführt, erarbeitet, dokumentiert und archiviert sowie insbesondere fehlerhaft. Der Klägervortrag lasse offen, wie das angeblich eingesetzte Ermittlungs- oder Recherchesystem grundsätzlich technisch arbeite und im konkreten Fall technisch eingesetzt worden sei sowie wie die angebliche Qualität dieses Systems überhaupt technisch und organisatorisch sichergestellt worden sei und werde. Es sei unklar, ob überhaupt Dateien angeboten worden seien, ob tatsächlich irgendetwas durch Dritte heruntergeladen werden konnte und ob das Heruntergeladene tatsächlich mit den vermeintlichen Daten, Hashwerten etc. übereinstimme. Eine brauchbare und gerichtlich verwertbare Protokollierung, Dokumentierung und Archivierung vermeintlich prozessrelevanter Downloads von Musikaufnahmen liege nicht vor. Das von der Firma N eingesetzte Recherchesystem prüfe nicht im konkreten Einzelfall vermeintlich abgebildete Daten und diesen Daten zu Grunde liegende Werte und Inhalte. Es werde ferner nicht offen gelegt, welche Zertifikate zum Ermittlungszeitpunkt von welcher Zertifizierungsstelle vorgelegen hätten. Die Qualität der auf der Basis der Recherchen vorgelegten Ergebnisse leide bereits an einer fehlenden durchgängig manipulationssicheren Speicherung der erhobenen Daten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Zeitmessung des Rechercheunternehmens und die Zeitmessung des von der Staatsanwaltschaft befragten Internet-Service-Providers keineswegs zwingend identisch seien, so dass eine eindeutige Zuordnung einer bestimmten IP-Adresse nicht möglich sei. Ferner sei auch bei aktuellster Firewall-Technik und selbst bei – wie hier – bloßer LAN-Nutzung ein Missbrauch durch Dritte nicht ausgeschlossen. Der Beklagte bestreitet Nicht-wissen, dass zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt überhaupt urheberrechtlich relevante Datei-Fragmente down- oder upgeloadet worden seien.

Der Beklagte behauptet, die ihm unterstellten Rechtsverletzungen nicht begangen zu haben, zu keinem Zeitpunkt an Tauschbörsen teilgenommen oder eine Teilnahme durch Dritte über seinen Internetanschluss ermöglicht zu haben. Entsprechendes gelte für seine sämtlichen Familienangehörigen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Auch in dem Zeitraum nach dem 15.06.2008 hätten weder er noch seine Familienangehörigen Filesharing betrieben noch seien in diesem Zeitraum von der Familie des Beklagten und über den häuslichen Internetanschluss des Beklagten Musikdateien im Rahmen von Onlinetauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden. Der Kläger stellt klar, dass - ungeachtet der Tatsache, dass er keinen Anlass habe, seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen und deren Angaben und Verhalten zu misstrauen - er andererseits selbstverständlich naturgemäß etwaige ihm entgangene oder verheimlichte Rechtsverstöße seiner Familienangehörigen oder von Freunden oder Gästen seiner Familienangehörigen nicht einhundertprozentig ausschließen könne.

Der Beklagte und seine Familienangehörigen seien sich stets darin einig gewesen, dass über den Internetanschluss keinerlei Filesharing betrieben werde. Der vom Beklagten festgestellte tatsächliche Umgang seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne mit dem Internet habe ihm eine gesetzesgemäße Handhabung und die Einhaltung der entsprechenden vorerwähnten Vorgaben bestätigt. Der Beklagte habe bereits im Jahre 2007 und insbesondere auch in der ersten Hälfte des Jahres 2008 seine Familienmitglieder eingehend darauf hingewiesen, dass die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Musik-oder Filmdateien im Rahmen von so genannten Filesharing-Börsen nicht gestattet sei und dass er deshalb generell die Teilnahme an Online-Tauschbörsen über seinen häuslichen Internetanschluss strikt verbiete. Anlass für ein entsprechendes ausdrückliches Verbot insbesondere gegenüber seinen Söhnen sei ein dem Beklagten bekanntgewordener Vorfall Anfang 2008 bei einem Arbeitskollegen gewesen, der von Filesharing-Vorgängen bzw. entsprechenden Abmahnungen berichtet habe. Der Beklagte habe auch in der ersten Hälfte des Jahres 2008 geprüft, ob vielleicht doch eine Filesharing-Software auf seinem Rechner bzw. auf die Rechner seiner Familienmitglieder geraten sei und habe auch dabei feststellen können, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Am Abend des 14.06.2012 hatte der Beklagte mit seiner Familie an einem für einen seiner Söhne ausgerichteten Abiturball teilgenommen und gefeiert - insoweit unstreitig -, weshalb die Familie an dem fraglichen Vormittag noch geschlafen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist begründet.

I.
Die Klägerinnen haben einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 600,- € bzw. 800,- €.

1. Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert. Denn sie behaupten ihre Rechteinhaberschaft substantiiert mit Auszügen aus der Datenbank Q. Die Eintragung in dieser Datenbank stellt ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft dar. Sie löst die Obliegenheit des jeweiligen Verletzers aus, konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation der dort ausgewiesenen Unternehmen anzuführen, und führt dazu, dass die Rechtekette an den einzelnen Titeln nur dann von Klägerseite dargelegt werden muss, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene über ein pauschales Bestreiten hinaus konkret vorträgt, es handele sich bei dem beanstandeten Titel um eine abweichende Version oder ihm seien Nutzungsrechte an dem Titel von dritter Seite angeboten worden (OLG Köln, MMR 2012, 387). Letzteres ist durch den Beklagten nicht geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen trotz ihrer Eintragung in der erwähnten Datenbank nicht Inhaberinnen der Nutzungsrechte sein könnten, ergeben sich nicht daraus, dass sie dort als „Lieferanten” bezeichnet worden sind. Die Datenbank Q dient dem Handel zur Abwicklung von Bestellvorgängen und Rechnungen über Bestellungen einzelner Tonträger. In diesem Zusammenhang die Rechteinhaber als „Lieferanten” zu bezeichnen, liegt nahe und lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die unter dieser Rubrik aufgeführten Unternehmen tatsächlich nicht Inhaber der Rechte sein könnten. Das gilt auch angesichts des Umstands, dass die Datenbank unterhalb der Angabe „Lieferant” auch eine Rubrik „Label” enthält, in der zumindest teilweise andere Bezeichnungen aufgeführt sind.

Für die Frage der Rechteinhaberschaft der Klägerinnen kann es dahinstehen, ob diese auch in den ID3-Tags als Tonträgerherstellerinnen benannt werden. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, würde dies an der Vermutungswirkung der Eintragung in der Datenbank Q nichts ändern. Den Eintragungen kann zwar eine indizielle Wirkung zu Gunsten der Rechtsinhaberschaft der dort Genannten zukommen, aus ihrem angeblichen späteren Fehlen können aber keine relevanten Schlüsse gezogen werden, weil die Daten dort nachträglich veränderbar sind (OLG Köln, a.a.O.).

2. Ohne weiteres handelt es sich bei den Musikdateien um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG bzw. um Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG bestehen.

3. Der Beklagte ist passivlegitimiert, da er als Täter für die ermittelten Rechtsverletzungen gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verantwortlich ist.

Die Ansprüche des verletzten Rechteinhabers richten sich in erster Linie gegen den Verletzer, also denjenigen, der die Rechtsverletzung als Täter - selbst, gemeinsam mit anderen oder mittelbar über unselbstständig handelnde Dritte – begeht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - Az; 6 U 239/11).

Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu seinen Gunsten gelten dabei aber gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, GRUR 2010, 633; OLG Köln, GRUR-RR 2010, 173).

Hier wurden von dem Internetanschluss des Beklagten am 15.6.2008 um 10:19 Uhr die streitgegenständlichen Musikwerke zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG.

Die Einwände des Beklagten zur vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsergebnisses der Fa. N GmbH greifen nicht durch. Denn die Kammer ist aufgrund des substantiierten Vortrags der Klägerinnen zum Ablauf der Ermittlungen und dem indiziellen Charakter dieser Ausführungen von deren Ordnungsgemäßheit überzeugt.

Der Beklagte bestreitet zwar die fehlerfreie Funktionsweise der Ermittlungssoftware im Grundsatz zulässig gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen.

Als Indiz für die Richtigkeit der ermittelten IP-Adresse und deren Zuordnung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen unter Bezugnahme auf die vorgelegten Anlagen im Detail vorgetragen haben, wie sie den Rechtsverstoß ausgehend vom Anschluss des Beklagten ermittelt haben. Angesichts dieses konkreten Sachvortrags hätte es dem Beklagten oblegen, einzelfallbezogene Zweifel aufzuzeigen, dass die von der Klägerinnen vorgelegten Ermittlungen unzutreffend sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.01.2011, 6 U 77/10). Dies ist nicht geschehen. Nachdem die Klägerinnen die Funktionsweise der eingesetzten Software in ihrem Schriftsatz vom 25.10.2012 konkret dargelegt haben, hat der Beklagte seinen Vortrag nicht hinreichend konkretisiert, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das richtige Funktionieren der Software weiterhin pauschal in Abrede zu stellen. Anhaltspunkte für ein im konkreten Einzelfall fehlerhaftes Ermittlungsergebnis trägt der Beklagte nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Verfahren der Firma N GmbH zur Ermittlung der IP-Adresse der Kammer aus zahlreichen „Filesharing-Verfahren“ als zuverlässig bekannt ist. Schließlich spricht ein weiteres Indiz für die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses hinsichtlich des Rechtsverstoßes vom 15.06.2008. Denn die am 15.06.2008 verwendete Filesharing-Software konnte innerhalb von sechs Wochen zwischen dem 10.06.2008 und dem 30.07.2008 unter 21 verschiedenen von der Klägerinnen ermittelten dynamischen IP-Adressen beim Angebot von Musikwerken im Internet identifiziert werden. Dass es kurz nacheinander 22-mal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Soweit der Beklagte bezweifelt, dass unter dem einschlägigen Dateinamen tatsächlich die entsprechenden Musikdateien gespeichert waren, trägt er für einen solchen abweichenden Geschehensablauf, der fernliegend und lebensfremd erschiene, keine konkreten Anhaltspunkte vor.

Ferner ist die ermittelte IP-Adresse nach Auskunft des Internetserviceproviders zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Auskunft sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Damit spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Täterschaft des Beklagten. Eine Umkehr der Beweislast ist damit ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, NJW 2007, 155 m. w. N.). Steht der Beweisführer - wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner (zur Vermeidung der Geständnisfiktion aus § 138 Abs. 3 ZPO) im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2008, 982). Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - Az; 6 U 239/11; OLG Hamm, MMR 2012, 40). Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Die oben erwähnte - tatsächliche - Vermutung seiner Verantwortlichkeit beruht nämlich nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern wie der Beweis des ersten auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (OLG Köln, a.a.O.).

Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttern können, da er keine konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhalts dargelegt hat.

Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die drei Familienangehörigen des Beklagten die Verletzungshandlungen nicht begangen haben. Der wiederholte entsprechende Vortrag des Beklagten (vgl. Seite 16 f. des Schriftsatzes vom 01.10.2012, Bl. 63 f. d.A.; Seite 20 des Schriftsatzes vom 01.10.2012, Bl. 67 d.A.; Seite 2 des Schriftsatzes vom 15.1.2013, Bl. 130 d.A.) wurde von den Klägerinnen ausdrücklich nicht bestritten und ist damit unstreitig. Wenn jedoch zwischen den Parteien Konsens darüber besteht, dass die anderen Personen, die neben dem Anschlussinhaber den Internetanschluss nutzen können, diesen nicht zu den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen genutzt haben, wird hiermit keine konkrete Möglichkeit eines die o.g. tatsächliche Vermutung erschütternden atypischen Sachverhalts dargelegt. In einem solchen Fall streitet der Beweis des ersten Anscheins wider den Anschlussinhaber.

Sofern der Beklagte auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 15.01.2013 ausführt, dass er etwaige ihm entgangene oder ihm verheimlichte Rechtsverstöße seiner Familienangehörigen nicht 100%ig ausschließen könne, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu seinen in demselben Schriftsatz vier Absätze zuvor geäußerten Behauptung, mit der gerade dies erfolgt. Selbst wenn man diesen widersprüchlichen Vortrag als prozessual insofern erheblich betrachten würde, dass der zuvor dargestellte unstreitige Sachverhalt bezüglich der Nichttäterschaft der Familienangehörigen streitig werden würde, würde auch dies dem Beklagten nicht zum Vorteil gereichen. Denn in diesem Fall wäre er seiner sekundären Darlegungslast nicht nach-gekommen. Den Beklagten trifft nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der gegen ihn streitenden tatsächlichen Vermutung eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Tatsachen, die für die konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhalts sprechen. Jene ist eine gesteigerte Verpflichtung zur Substantiierung durch die nicht beweisbelastete Partei für einen Fall, bei dem die beweisbelastete Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablauf steht und deshalb die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der nicht beweisbelasteten Partei bekannt sind und ihr deshalb ergänzende Tatsachen zumutbar sind. Dies bedeutet, dass die beweisbelastete Partei ihrer abstrakten Behauptungslast durch ganz pauschale Darstellungen und Behauptungen genügt, wenn es sich um Ereignisse oder Umstände handelt, die diese Partei nicht kennen kann. Es obliegt dann der Gegenpartei, diese pauschalen Behauptungen durch eine detaillierte Schilderung der streitigen Vorgänge zu beantworten, so dass die beweisbelasteten Partei die Möglichkeit hat, durch Bestreiten oder Beweisantritte zu reagieren. Letzteres ist den Klägerinnen jedoch aufgrund des widersprüchlichen Vortrags des Beklagten nicht möglich. Wenn der Beklagte einerseits ausschließt, dass seine Familienangehörigen die Verletzungshandlungen begangen haben, es andernorts in demselben Schriftsatz jedoch offen lässt, nimmt er den Klägerinnen die Möglichkeit prozessual zu reagieren.

Der Beklagte war auf diesen widersprüchlichen Vortrag auch nicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, da dieser bewusst im Hinblick auf das ausdrückliche Unstreitigstellen der Nichttäterschaft der Familienangehörigen des Beklagten durch die Klägerinnen erfolgt ist, ohne dass der bisherige Vortrag aufgegeben wurde.

Die weiteren Ausführungen des Beklagten zur vermeintlichen Täterschaft von unbekannten Dritten, die sich über Trojaner, Rootkits o.ä. Zugang zu den PCs der Familienangehörigen erschafft haben sollen, erfolgen ins Blaue hinein und begründen keine Möglichkeit eines atypischen Sachverhalts. Entsprechendes gilt zu einer vermeintlichen Täterschaft von Freunden oder Besuchern, zumal die Familie zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt geschlafen haben will.

4. Als Täter im Sinne des § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG haftet der Beklagte auf Erstattung des aus der Rechtsverletzung erwachsenen Schadens. Dieser kann gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auch auf der Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Nach der Rechtsprechung ist dafür zu ermitteln, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Falls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie). Maßgebend ist der objektive Wert der Nutzungsberechtigung. Dazu müssen alle relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (BGH, ZUM 2009, 225 – Whistling for a Train). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte 15 aktuelle Musikwerke zum kostenlosen Download in einer Internettauschbörse einem unbegrenzten Teilnehmerfeld angeboten. Angesichts dessen erscheint es angemessen, den von den Klägerinnen geforderten Betrag von 200,- Euro je Titel der gebotenen Schätzung des Gerichts zu Grunde zu legen. Dies entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB. § 696 Abs. 3 ZPO findet mangels „alsbaldiger Abgabe“ – der Prozesskostenvorschuss wurde erst ca. fünf Monate nach der Anforderung eingezahlt - keine Anwendung.

II.
Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 3.454,60 €.

Bezüglich der Voraussetzungen des Anspruchs aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG dem Grunde nach wird auf die Darstellungen unter Ziffer I. verwiesen.

Der Höhe nach steht den Klägerinnen neben der Portopauschale von 20,- € eine 1,3-Gebühr nach VV 2300 zum RVG in Höhe von 3.434,60 € zu, mithin insgesamt 3.454,60 €.

Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 100.000,- € für jede der vier Klägerinnen, in der Summe mithin ein Wert von 400.000,- € zu Grunde zu legen. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Jede der vier Klägerinnen hatte im Ausgangspunkt schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titel ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte. Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, weil von dem Internetanschluss des Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen worden waren. Es sind am 15.06.2008 insgesamt 18.096 Musikdateien von dem Computer des Beklagten aus zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen mussten danach befürchten, dass ohne ein erfolgreiches Einschreiten zukünftig in ähnlichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen werden würden. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, dass nur für 200 Titel die Rechtsinhaberschaft einer der Klägerinnen konkret dargelegt worden ist. Für den aus der hohen Zahl von 18.096 Titeln folgenden Gefährdungsgrad ist es unerheblich, dass die Titel nicht alle zu Gunsten der jeweiligen einzelnen Klägerin geschützt waren.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB. § 696 Abs. 3 ZPO findet mangels „alsbaldiger Abgabe“ keine Anwendung.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 6.454,60 €
_______________________



Quelle: www.justiz.nrw.de


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8492 Beitrag von Steffen » Samstag 22. Juni 2013, 15:17

OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 6 W 60/13


Quelle: Openjur.de


Tenor:

(...) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. 3. 2013 teilweise abgeändert. Der Beklagten wird insgesamt für die Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 13.10.2012 bewilligt. Zugleich wird ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in der ersten Instanz Rechtsanwalt Straub in Ludwigsburg beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts mit der Maßgabe, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt keine höheren Kosten zustehen als diejenigen, die bei zusätzlicher Einschaltung eines Verkehrsanwaltes anfallen würden. (...)

::::::::::::::::::::

(...) In ihrem Schriftsatz vom 10. 04. 2013 hat die Beklagte dargelegt, dass ihre beiden volljährigen Kinder, die zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung in ihrer Wohnung lebten, über einen eigenen Rechner verfügten, mit dem sie über den Anschluss der Beklagten Zugang zum Internet gehabt hätten. Damit hat die Beklagte Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung von einem Dritten begangen worden ist. Eine weitere Substantiierung ist nicht erforderlich. Dem steht der Umstand, dass die Beklagte keine konkreten Angaben dazu machen kann, ob ihre Kinder zu dem fraglichen Zeitpunkt auch tatsächlich auf das Internet zugegriffen haben, nicht entgegen. Rein tatsächlich kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie - fünf Jahre nach der behaupteten Rechtsverletzung - noch Angaben dazu machen kann, ob eines ihrer Kinder an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit Zugriff auf das Internet hatte. Insofern genügt es, wenn sie vorträgt, dass ihre Kinder im fraglichen Zeitraum generell die Möglichkeit des Internetzugangs hatten. (...)


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8493 Beitrag von Steffen » Montag 24. Juni 2013, 04:40

[quoteemMistreaded]Geht es eigentlich bei dem ganzen Abmahnzeug um "Sicherungspflicht im Sinne der Störerhaftung bei 13-Jährigen oder um Sicherungspflichten nach Störerhaftung gegenüber Volljährigen?[/quoteem]

Es geht bei dem ganzen Abmahnzeug - immer nur - um Sicherungs- und Prüfpflichten! Darauf ist ja die ganze Störerhaftung aufgebaut. Die Störerhaftung wurde ja auch nicht für Filesharing erfunden, sonder existiert schon geraume Zeit - BGH-03.02.1976-VI ZR 23/72.

Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
[...] Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [...]

Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Dabei ist jetzt doch am BGH höchstrichterlich nur explizite geklärt:
  • 1. Unzureichend gesichertes WLAN
    Störerhaftung (Ermöglichungshandlung - als neue Unterkategorie) - ja, Täterhaftung - nein - bei unzureichend gesichertem WLAN
    2. Eltern gegenüber Minderjährigen
    kein Unterlassungsanspruch bei minderjährigen Kindern - aber nur - bei Belehrung und Verbot von P2P
Volljährigkeit, Ehepartner, Nachbar, WG usw. ist noch gar nicht höchstrichterlich geklärt. Aber volljährig ist man nun einmal i.S.d. Gesetzgebers, erst mit Eintritt in das 18. Lebensjahr (§ 2 BGB). Minderjährige sind zum Beispiel im § 828 BGB thematisiert.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8494 Beitrag von Hoffnung » Mittwoch 26. Juni 2013, 11:16

wie ist das eigentlich mit dem Nachweis der Rechteinhaber. Ich hab gelesen das ein einfacher Ausdruck des Plattencover vor Gericht ausreicht um die Rechteinahberschaft zu beweisen. Auf einerm Album sind aber meistens mehrere Titel und es muss ja nicht sein, das der Künstler alle Titel selber komponiert und geschrieben hat. Es können also mehrere Personen an dem Album gearbeitet haben.

Also müssten doch sämtliche Personen die Rechte an die Plattenfirma abgetreten haben. Wenn nun der Rechteinahber für alle einzelnen Musiktitel 200 bis 300 Euro haben will, kann ich dann nicht auch verlangen, das er mir das bitte schön nachweist das er auch wirkliche sämtliche Rechte pro Titel hat ? Die Kanzlei WBS hatte sich dazu auch mal geäußert das das gar nicht immer sooo einfach ist. Und auch in Zukunft vorgeschrieben werden soll. Ist derzeit noch nicht so. Aber kann ich das vor einem Gericht trotzdem verlangen. Die wollen doch auch von mir eine ausführliche sekundäre Darlegungslast..

doch noch gefunden : gilt das also auch für ein Album ? hier waren es 1.000 einzelne Lieder

Damit hatte er jedoch beim Oberlandesgericht Köln schlechte Karte. Das Gericht wies ihn mit Beschluss vom 15.01.2013 (Az.: 6 W 12/13) darauf hin, dass die Rechteinhaberschaft an allen abgemahnten Musikstücken hinreichend glaubhaft gemacht werden muss. Ansonsten fehlt es an der Aktivlegitimation des Rechteinhabers als Kläger.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8495 Beitrag von Steffen » Mittwoch 26. Juni 2013, 17:32

24.06.2013 Kurz vor knapp: Bundestag beschließt über
"Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken"


Buchstäblich in letzter Minute steht am Donnerstag, den 27.06.2013 das "Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken" im Bundestag zur Abstimmung. Um 23:55 Uhr wird zunächst eine 30-minütige
Debatte zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung um unseriöse Geschäftspraktiken im Bereich des
Abmahnwesens, der Telefonwerbung und des Inkassos einzudämmen, stattfinden, bevor dann über den
Gesetzentwurf abgestimmt wird.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8496 Beitrag von Steffen » Mittwoch 26. Juni 2013, 17:50

AG München, Endurteil vom 21.05.2013, Az. 155 C 4375/13
AG_Muenchen_Endurteil_v-21.05.2013_Az_155_C_4375_13.pdf
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Röhl • Dehm & Partner Rechtsanwälte
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8497 Beitrag von whitespace » Mittwoch 26. Juni 2013, 18:39

Steffen hat geschrieben:AG München, Endurteil vom 21.05.2013, Az. 155 C 4375/13
Kann sich die Klägerin dann jetzt an den Mitbewohner/Zeugen halten, der ja in Betracht gezogen hat, dass er für die abgemahnte Handlung verantwortlich sein könnte, oder reicht die "Beweislage" dafür nicht aus?

P.S. Auf Seite 5 ist der Name des Zeugen noch zu lesen... das sollte vielleicht noch mal korrigiert werden.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8498 Beitrag von z0815z » Donnerstag 27. Juni 2013, 10:02

Steffen hat geschrieben:24.06.2013 Kurz vor knapp: Bundestag beschließt über
"Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken"


Buchstäblich in letzter Minute steht am Donnerstag, den 27.06.2013 das "Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken" im Bundestag zur Abstimmung. Um 23:55 Uhr wird zunächst eine 30-minütige
Debatte zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung um unseriöse Geschäftspraktiken im Bereich des
Abmahnwesens, der Telefonwerbung und des Inkassos einzudämmen, stattfinden, bevor dann über den
Gesetzentwurf abgestimmt wird.

Zeit stimmt nicht, um 15 Uhr gehts los!!

michiman
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8499 Beitrag von michiman » Donnerstag 27. Juni 2013, 10:20

Na da geht es wohl doch eher um Telefonwerbung und des Inkasso sowie ABO fallen..

Sollten wir uns nicht zu viel von versprechen.

VG

z0815z
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8500 Beitrag von z0815z » Donnerstag 27. Juni 2013, 10:37

Hier ein paar Infos mehr:

Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken: Gegen 15 Uhr beginnen die Abgeordneten mit der abschließenden 30-minütigen Beratung eines Gesetzentwurfs (17/13057, 17/13429), den die Bundesregierung eingebracht hat, um unseriöse Geschäftspraktiken wie etwa im Bereich des Abmahnwesens, der Telefonwerbung und des Inkassos einzudämmen. Der Rechtsausschuss hat dazu eine Beschlussempfehlung vorgelegt (17/14192, 17/14216). Zur Abstimmung liegen dem Bundestag auch ein Gesetzentwurf (17/6482) des Bundesrates zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung vor sowie als Unterrichtung (17/13429) eine Stellungnahme der Länderkammer und die Gegenäußerung der Bundesregierung.
Darüber hinaus werden die Abgeordneten dann über zwei Gesetzentwürfe (17/6483, 17/12620) und zwei Anträge von Linksfraktion (17/9746) und Bündnis 90/Die Grünen (17/11837) zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahnwesens sowie des unseriösen Inkassos auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (17/14036) entscheiden. Namentlich abgestimmt wird über einen Änderungsantrag der SPD und zwei Änderungsanträge von Bündnis 90/Die Grünen.

Und hier der Link zum Livestream
http://www.bundestag.de/Mediathek/index.jsp?action=tv

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