Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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akarki1985
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10881 Beitrag von akarki1985 » Freitag 18. November 2016, 09:12

Hi zusammen,

ich bin noch sehr neu zum Thema und wohne auch erst seit kurzem in Deutschland (wurde von meiner Firma hierhin geschickt).

Die Situation: gestern saß ich in der Bahn und habe gearbeitet, was sehr langsam ging, weil ich mich über mein Handy verbunden habe.

Die Frau, die neben mir saß hat mich gefragt ob sie kurz auch auf mein Netzwerk zugreifen könnte, da ihr das Handy gestohlen wurde und mit ihrem Laptop kurz was gucken wollte. Sie hat aber meine Wille zur Hilfe so verstanden, dass sie dann direkt während der ganzen Reise auch surfen darf. Da in den Zügen meistens die Verbindung sehr schwach ist, brauchte ich nach 10-15 Minuten mein Handy nicht auszuschalten, Netz war einfach weg.

Was mir einfach eingefallen ist, dass ich von Kollegen über die strikte Regeln von Filesharing in Deutschland gehört habe (gibt es kein anderes Land mit sowas). Und ich habe dran gedacht, was wenn sie auch mal Torrents oder ähnliches auf hatte?!

- Ist es überhaupt bekannt, dass Leute über Handy Torrenting abgemahnt wurden? (Ess handelt sich um eine Tochterfirma von Telefonica)
- Wie lange dauert bis man übehaupt eine Abmahnung bekommt? Also kann ich beruhight sein, wenn es bis Ende des Jahre nichts kommt?
- Kann ich mich damit verteidigen, dass ich kein Deutscher bin und keine Ahnung von dieser Verbot hatte?
- Ist es überhaupt plausibel zu sagen, dass ich es nicht wahr und dass es im Zug über Handy eh so gut wie unmöglich ist Filesharing zu benutzen? Bahntickets sind vorhanden.

Viele Grüße und vielen Dank!

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10882 Beitrag von Steffen » Freitag 18. November 2016, 09:46

Hallo @akarki1985,

im Grundsatz schützt Unkenntnis nicht vor Strafe und es sind die Gesetze des Landes bindend, wo man sich zum Vorwurf aushielt, gemeldet war usw. und man es vermeintlich verletzte.

Ein Urheberverstoß über ein P2P-Netzwerk (ugs. Tauschbörse) kann geahndet werden, wenn dieser einmal geloggt wurde (Logfirma) und im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahren (gem. § 101 Abs. 9 UrhG) vom Provider zugeordnet. Natürlich ist es in der heutigen Smartphone-Generation gang und gäbe auch das BitTorrent-Netzwerk zu benutzen, z.B. bei Appz ("Popcorn Time") wo man - umsonst - die neusten Kinofilme anschauen kann. Diese sind in DE illegal, denn man kann wohl nicht die neusten Kinofilme umsonst ansehen. Auch wenn es ein Streamingangebot ist, verwendet es P2P-Technologie, lädt herunter und bietet es gleichzeitig anderen an.

Das Zeitfenster zwischen einem Urheberverstoß, Logg, Auskunftprozedere und Abmahnung sind sehr kurz geworden (14 Tage bis 3 Monate). Solange die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 102 UrhG greifen, können diese - innerhalb dieser Frist - außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden.

Jetzt nicht beleidigt sein - das Wort ist ja nicht mehr gesellschaftsfähig - einen Bonus für 'Ausländer' wird es wohl so nicht geben bzw. wird vom Einzelfall abhängen. Im Grundsatz wird aber Unkenntnis nicht vor Strafe schützen.


[quoteemakarki1985](...) Ist es überhaupt plausibel zu sagen, dass ich es nicht wahr und dass es im Zug über Handy eh so gut wie unmöglich ist Filesharing zu benutzen? Bahntickets sind vorhanden. (...)[/quoteem]
Erst einmal muss man abgemahnt werden. Dann sollte man sich Gedanken machen und hier diskutieren. Was sollen wir für Szenarien spekulativ durchgehen, die vielleicht nie eintreten.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10883 Beitrag von akarki1985 » Freitag 18. November 2016, 10:33

Hallo Steffen,

danke für die schnelle Antwort.
Was ich als Fragen betonnen wollte hat sich auf die Tatsache von Sharing Internetverbindung über Handy. Ob es schon überhaupt vorkam und bekannt ist, dass jemand deswegen abgemahnt wurde usw.

Hoffentlich kommt ja nichts.

Nur wegen meiner eigenen Interesse: ist es wirklich rechtlich erlaubt, dass Profit über Netzfreiheit/Allgemeingut?
Z.B. es gibt keine freie WLAN Netzwerke.
Ebenso frag ich mich wie kann dass sein dass die jetztige Rechtlage ermöglicht, dass Menschen, die z.B. den neuesten Stafel von irgendwas runtergeladet haben theoretisch auf mehrere tausende von Euro bestraft werden, dadurch auch finanziell ruiniert, aber bei den Konzernen dadurch evtl 0,00000001% Verlust entsteht. Darüber gar nicht gesprochen, dass die Methoden von IP Loggen auch sehr fragwürdig sind.

Viele Grüße!

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10884 Beitrag von Steffen » Freitag 18. November 2016, 11:13

[quoteemakarki1985]Was ich als Fragen betonnen wollte hat sich auf die Tatsache von Sharing Internetverbindung über Handy. Ob es schon überhaupt vorkam und bekannt ist, dass jemand deswegen abgemahnt wurde usw.[/quoteem]
Man muss anders herangehen. Streaming-Angebote an sich sind erlaubt. Das heißt, man klickt den betreffenden Stream an, dieser wird nur zu technischen Zwecken und des Ansehens kurzgespeichert (gepuffert), sowie kann den entsprechenden Stream auch auf den Handy (Smartphone) anschauen.

Verwendet man aber Appz. fürs Handy, die auf P2P-Technologie basieren i.V.m. Kopien aus rechtswidrige Quellen,verstößt man gegen das deutsche Urheberrecht. Denn man muss ein Programm installieren, und der Stream wird jetzt während des Sehens in diesem P2P-Netzwerk heruntergeladen und anderen gleichzeitig angeboten.

Dies ist nicht Neu (Abmahnungen "Popcorn Time" - was gilt?, denn wer z.B. BitTorrent-Streamer Popcorn Time verwendet zum An-schauen der neusten Kinofilme, läuft Gefahr abgemahnt zu werden. Netflix, Amazon Prime & Co. sind legal, kosten aber meist.



[quoteemakarki1985]Hoffentlich kommt ja nichts.[/quoteem]
Nun bleib erst einmal ruhig. Man sollte sich erst Gedanken machen, wenn der Worst Case eintrifft.



[quoteemakarki1985]Nur wegen meiner eigenen Interesse: ist es wirklich rechtlich erlaubt, dass Profit über Netzfreiheit / Allgemeingut?
Z.B. es gibt keine freie WLAN Netzwerke.
Ebenso frag ich mich wie kann dass sein dass die jetztige Rechtlage ermöglicht, dass Menschen, die z.B. den neuesten Stafel von irgendwas runtergeladet haben theoretisch auf mehrere tausende von Euro bestraft werden, dadurch auch finanziell ruiniert, aber bei den Konzernen dadurch evtl. 0,00000001% Verlust entsteht. Darüber gar nicht gesprochen, dass die Methoden von IP Loggen auch sehr fragwürdig sind.[/quoteem]
Dies ist Deine Meinung. Nur muss man immer von dem in jeweiligen Land vorherrschenden Gesetzen sich leiten lassen.

Du kannst z.B. zu Hause und für dich eine TV-Serie - egal welche - Aufnehmen und Anschauen bis diese dir zum Hals heraushängt. Nur darf du diese aufgenommen Serie nicht in eine Tauschbörse einstellen (releasen) und zum Download/Upload bereitstellen.

Es wäre jetzt auch mühsam, über Sinn oder Unsinn von Gesetzen zu diskutieren. Diese bestehen nun einmal, müssen beachtet werden sowie können Verstöße dagegen - geahndet werden.

Jeder Urheber oder Rechteinhaber hat das gesetzlich verbriefte Recht - sein Werk (Lied, Text, Film, Hörspiel, Game usw.) bzw. sein erworbenes Recht so zu veräußern, verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, abzuändern usw. - wie es ihm als Eigentümer beliebt. Natürlich ist es im Internet sehr leicht, denn mit einem Klick hat man das, was man möchte, meist unkompliziert und umsonst.

Nur sollte jeder soweit Verständnis zeigen, dass neue bzw. aktuelle Kinofilme, Musik, Hörspiele, Konsolen- und PC-Games, Programme wohl nicht legal uns umsonst geben wird.

Beispiel:
  • Call of Duty: Infinite Warfare - 13. Teil der Ego-Shooter-Serie - 64 GB
    Call of Duty Black Ops III - 89 GB
Hier wurde jahrelange Zeit, Geld und Arbeit investiert, um diese Games zu entwickeln und zu produzieren. Die Firma möchte nicht, dass diese Games jeder umsonst herunterlädt, sondern dafür Kohle hinlegt, diese Games kauft und was alles noch daranhängt an Merchandising. Und ja, diese werden sich gegen illegale Downloads wehren und abmahnen lassen. Was soll jetzt bei einem Lied oder einem Film anders sein?

Man hat immer gut reden, bis es einen nicht selbst und seinem Eigentum betrifft. Abschließend, es bestehen nun einmal bestimmte Gesetze und Rechtsvorschriften - an die muss man sich halten und vor allem zurechtkommen.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10885 Beitrag von akarki1985 » Freitag 18. November 2016, 11:31

Du hast absolut Recht. Das ist nur meine Meinung.

Ich habe schon sehr lange in den USA gelebt, da wird Uhrheberrecht sehr streng genommen, aber dort eine Abmahnung erfüllt die Rolle einer Warnung. Du kriegst eine Email dass du mit diesem Verhalten aufhören solltest, ansonsten wird deine ISP Vetrag gekündigt.
Hier ist die Strafe vergleichbar damit was begangen wurde.
Aber wenn jemand einmal im Leben irgendwas runterlädt (sei es ein Film, Song, etc), dafür 1000€ zu verlangen ist eine Abzocke, die mit der "Straftat" nicht vergleichbar ist.
Wenn jemand beim roten Ampel rübergeht, landet auch nicht im Knast.

Die Rechtlage regt mich auf. :) Und an dieser Rechtlage können wir nicht ändern.

Eines ist sicher, nächstes mal werde ich niemandem über Tethering WLAN Zugang geben, da ich dann dafür komplett haften muss.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10886 Beitrag von akarki1985 » Freitag 18. November 2016, 11:43

BTW, Steffen. Ich habe ein Paar Topic hier auf dem Forum durchgelesen. Du hast eine extreme gute Arbeit geleistet mit der Sammlung von Informationen. Wirklich Respekt!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10887 Beitrag von Steffen » Freitag 18. November 2016, 11:45

Wir sind ein freies Land, wo jeder seine Meinung kundtun darf. Natürlich ist es so wie Du beschreibst in den USA so. In Deutschland ist es aber anders geregelt. Zwar kann ein Urheberverstoß unter gewissen Voraussetzungen Strafbar sein (§ 106 UrhG), in der Regel geht es aber im Rahmen des Privatklageweg um Unterlassung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz.



Abmahnung Filesharing
(Deutschland)




Gesetze

  • UrhG, BGB, ZPO usw.

Rechtsprechung
  • BGH, OLG, LG, AG ... BVerfG

Urheberverstoß
  • über einen Internetzugang in einer P2P-Netzwerk
    (Tauschbörse, Programm basierend auf P2P-Technologie)
  • Ermittlung
    • Logfirma ermittelt, dokumentiert und übermittelt IP-Adresse

    Auskunft-Prozedere (§ 101 Abs. 9 UrhG)
    • Antrag (Anwalt), Gestattung (LG),Zuordnung und Auskunft (Provider)

    Abmahnung (§§ 97, 97a UrhG)
    • Hinweis: Es wird nur der Verantwortliche des Internetzugang (Anschlussinhaber = AI) abgemahnt, nicht der wahre Verletzer (Filesharer)
    • Forderungen: Unterlassung, Aufwendungs- und Schadensersatz
[/b]

Code: Alles auswählen

Wenn jemand beim roten Ampel 'rübergeht, landet auch nicht im Knast.
Ordnungswidrigkeit:
Fährt ein Verkehrsteilnehmer aus Unachtsamkeit über eine Ampel, die bereits länger als eine Sekunde rot war, gibt es 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot.
Straftat:
Gibt ein Autofahrer trotz roter Ampel noch mal richtig Gas, um über die Kreuzung zu kommen, und gefährdet dadurch andere Verkehrsteilnehmer, wird er zum Straftäter. Die Folgen: auf jeden Fall 30 Tagessätze Strafe und Führerscheinentzug.
=> Ich hoffe, es ist so, ansonsten sry.


Aufregen? Natürlich kann man sich über alles und jeden Aufregen. Nur gibt es diese Gesetze und Bestimmungen, damit müssen alle gleich klarkommen und vor allem sie beachten.

Beispiel: AG Hof, Urteil vom 08.11.2016, Az. 12 C 747/16
Hier ging es um das PC-Game: "Edna bricht aus". Diese gibt es heute für 1,45 € bei Amazon. Lieder kann man auch legal anschauen oder herunterladen. Natürlich wird es in der Regel kosten.

VG Steffen



BTW, Steffen. Ich habe ein Paar Topic hier auf dem Forum durchgelesen. Du hast eine extreme gute Arbeit geleistet mit der Sammlung von Informationen. Wirklich Respekt!
Dies ist keine 1-Mann-Show, sondern der Verdienst aller Foren-User. Abrechenbare Erfolge gibt es keine, sondern nur Einsatz von Freizeit und Arbeit für "Hilfe (wo möglich und erlaubt), Information und Aufklärung".

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KW 46 Filsharing Wochenrückblick

#10888 Beitrag von Steffen » Samstag 19. November 2016, 10:04

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2016, KW 46..................................Initiative AW3P.........................14.11. - 20.11.2016

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------






Querbeet




1. Hinweis: Donnerstag - 24.11.2016 - BGH Verhandlungstermin in Sachen Filesharing

Am Donnerstag, den 24.11.2016 (11:30 Uhr), wird am Bundesgerichtshof erneut in Sachen Filesharing verhandelt (I ZR 220/15). Dabei soll im Mittelpunkt stehen, welche Anforderungen an die Verschlüsselung eines WLAN (werkseitig generierte Passwörter) gelten, oder nicht.


Vorinstanzen:

Quelle: Pressestelle BGH
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=141








2. 2 Millionen gefälschte Musik-CDs sicher gestellt - proMedia und Rasch Rechtsanwälte decken auf

(...) Rechtsanwalt Clemens Rasch: "Das ist der größte Fahndungserfolg seit Jahrzehnten. Hieran wird das Ausmaß des illegalen Marktes mit CDs, DVDs und Schallplatten deutlich.“ In Deutschland wurden im vergangenen Jahr nach Erhebungen des Bundesverbandes Musikindustrie gut 86 Millionen Musikalben auf Tonträgern sowie 19 Millionen Downloads verkauft. Die jetzt sicher gestellten Tonträger sollten auf Märkten und online, aber auch im Fachhandel angeboten werden. (...)


Quelle: Rasch Rechtsanwälte (Hamburg)
Link: http://www.raschlegal.de/aktuelles/2-mi ... ecken-auf/








3. Anforderungen an eine wirksame - wettbewerbsrechtliche - Abmahnung

LG München I, Urteil vom 18.10.2016, Az. 33 O 7872/16



Quelle: Dr. Bahr Rechtsanwälte (Hamburg)
Link: http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... -20161018/








4. Kammergericht Berlin untersagt der GEMA die pauschale Ausschüttung an Musikverlage

KG Berlin, Urteil vom 14.11.2016, Az. 24 U 96/14






Quelle: Knies & Albrecht Rechtsanwälte (München)
Link: https://www.new-media-law.net/kammerger ... schuetten/










Gerichtsentscheidungen


Bild

  • LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016, Az. 16 S 4/16 [sekundäre Darlegungslast, Wohngemeinschaft]
  • AG Hof, Urteil vom 08.11.2016, Az. 12 C 747/16 [Sieg gegen RA Daniel Sebastian]
[/b]



Bild

  • LG München I, Urteil vom 14.10.2016, Az. 21 S 19488/15 [WF; Nachforschungspflicht, Gutachten (Kosten über 8.000,- €)]
[/b]






Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin)


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2016, Az. 30 C 1138/15 (47)

Filesharing: Das Landgericht Berlin lässt Zweifel an Täterschaft ausreichen (Az. 16 S 4/16) - Rechtsanwalt Jüdemann vor dem Landgericht Berlin erfolgreich



Autor: Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Quelle: Jüdemann Rechtsanwälte
Link: http://www.ra-juedemann.de/filesharing- ... -16-s-416/








Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)


AG Hof, Urteil vom 08.11.2016, Az. 12 C 747/16

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Rechtsanwalt Daniel Sebastian unterliegt in Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Hof



Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: WBS-LAW
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... hof-70170/







Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)


LG München I, Urteil vom 14.10.2016, Az. 21 S 19488/15

WALDORF FROMMER: Theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht in Tauschbörsenverfahren nicht aus! Das Landgericht München hebt erstinstanzliches Urteil auf und verurteilt Anschlussinhaberin - Sachverständigengutachten bestätigt erneut die Fehlerfreiheit des Ermittlungssystems "PFS"



Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim
Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... rin-sachv/










Forenwelt



1. In eigener Sache: "Das Werniman-Prinzip oder die Verrohung der Forengemeinschaft unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit"

(...) Dass innerhalb eines Forums bzw. unter den verbliebenen wenigen Foren zum Thema Filesharing Abmahnung es zu Querelen kommt, dass ist nicht Neues. Zwar nicht ganz so schmeichelhaft für uns, aber menschlich. Es treffen eben die unterschiedlichsten Meinungen, Standpunkte, Interessengruppen und deren Ziele, Ausrichtungen bzw. Interessen ungebremst und meist aufeinander. Die im Internet gewünschte Anonymität wirkt hier eher begünstigend, da viele denken, dass man aus der eigenen gewählten Anonymität so richtig einmal Dampf ablassen kann, man rechtlich sowieso nicht erreichbar ist, das Online nicht die gleichen Rechte wie Offline gelten, ein Forum ein rechtsfreier Raum wäre. Natürlich, wer in ein Verbraucherforum abtaucht, der darf auch nicht jedes Wort eines Posting (Beitrag) auf die berühmte Goldwaage legen, denn innerhalb einer Streitdiskussion kann es auch etwas heftiger werden. Wer im Regen ohne Regenschirm das Haus verlässt, muss eben damit rechnen, dass er nass werden kann. Nur, wo sind die Grenzen der Meinungsfreiheit, wo hört sie auf, liegt es wirklich nur im Auge des jeweiligen Betrachters? (...)



Autor: Steffen Heintsch (Wurzbach)
Quelle: Blog AW3P
Link: http://aw3p.de/archive/1828








2. (Fiktives) Interview mit der IGGDAW oder die Foren-Saga vom Wernimanstilzschen


AW3P-Korrespondent Eshah hat versucht IGGDAW-Forenbetreiber Fred-Olaf Neiße hinsichtlich den gemeinen und haltlosen Vorwürfen ("Das Werniman-Prinzip oder die Verrohung der Forengemeinschaft unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit") zu befragen. Die Antworten wurden aber in Tränen aufgelöst verwehrt, da man noch all zu sehr beschäftigt sei den zig-tausend verloren gegangen Anwaltswerbekosten nachzuweinen. Nicht einmal Drachenfliegen wäre noch drin. Auch Super-Moderator und stets selbstgerechte Princess hatte keine Zeit für ein Statement, denn man musste dem Neiße hinterherwischen. Trotzdem konnte Eshah einige Stimmen der IGGDAW erhaschen, einmal durch IGGDAW'ler infofan (Gutmensch, der Ossis hasst, AfD hasst, AW3P hasst, Heintsch hasst und einmal im Jahr 5,- € für einen Generalablass spendet), andermal den heimlichen Verantwortlichen technischen und juristischen Sachverständigen der Forenwelt und zig Anwälten, Teamplayer IGDDAW'ler Shual.



Korrespondent Eshah: Infofan, Gutmensch, ist es richtig, dass der Bedrohte sich im Internet öffentlich gegen die in der Gesamtschau geschriebene und gesprochene Drohung gegen Leib und Leben zur Wehr setzt, Sie sich eigentlich gegenüber den Verhalten Werniman's distanzieren sollten, nein müssten?

IGGDAW'ler infofan: Habe ich doch! Das ist aber so mit Euch Lügenpresse. Mit dieser verunglimpfenden Aktion gegen unseren Kumpanen Werniman, hat sich diese Weichflöte und seine Gestapo-AW3P - in unseren Herzen - selbst ins Aus befördert und als Lügner enttarnt. Er kann jetzt nicht einmal eine Karriere in der AfD anstreben. Ein blendender "Märtyrer", ich muss mich mit einen Augenzwinkern korrigieren, besser gesagt "Märthüringer".



Korrespondent Eshah: IGDAWler-Shual, Sie sind ja anerkannter technischen und juristischen Sachverständigen der Forenwelt und zig Anwälten sowie Teamplayer, wie sehen sie das - sagen wir - wehren dieser Weichflöte. Sorry, des offensichtlich strafrechtlich relevant Bedrohten?

IGGDAW-Shual: Ja das stimmt, ich gebe Ihnen Recht, ich bin der heimlichen Verantwortliche der IGGDAW, technischer und juristischer Sachverständige der Forenwelt und zig Anwälten, Teamplayer sowie Führer der erfolgreichsten Spendenaktion in der Abmahnwahngeschichte. Und mit aller Bescheidenheit habe ich mindestens in 61 Fällen die Beklagten zu einem heroischen Vergleichssieg geführt, zig dieser Anwälte haben meine Klageerwiderung erhalten.

Nun gut, zurück zu diesem privatinsolventen Ex-Alkoholiker. Ist dies nicht ein Verlierer, wird bedroht und wehrt sich dagegen? Dabei ist er ja selber Schuld dieser Lügner und AfD-Hassprediger. Ich ... gut ... und mein Kumpan Werniman ... habe am 05.10. ein für weitere Filesharing Verfahren strategisch wichtigen Sieg eingefahren! Darüber sollten Sie lieber berichten, als über diesen Speichellecker der Unterhaltungsindustrie. Wir werden doch ständig in dieser Lügenpresse der AfD3P beleidigt und verunglimpft, Abgemahnte bewusst in Panik versetzt. Kein Wunder, dass seine Frau ihn rausgeschmissen hat, diese AfD-Weichflöte ... anderseits, weiß ich ja nicht was so alles im Puff von Jena ... lassen wir das lieber . Ja verlieren ist eben schwer. Geschieht dem Recht, diesen Reichsbürgerpräsidenten.

Ich bin aber gern noch bereit, über meine großen Erfolge für euch Niederen zu zelebrieren und alle werden ehrfurchtsvoll rufen: "Heil Dir Shual!".



.......................


Natürlich haben wir auch den in aller Öffentlichkeit schändlich lächerlich gemachten Geschädigten @Werniman befragt. Es war wichtig, wie fühlt sich Werniman nach dem schweren Verstoß seiner Rechte? Dieser lud uns mit einer Sekunde Unterschied in den Foren-Märchenwald ein.



Die Saga vom Wernimanstilzschen

"Heute sabbl'ich, morgen hau ich,
übermorgen hol ich mir des Richters günstigen Vergleich,
ach, wie gut, dass niemand weiß,
dass ich Wernimanstilzchen heiß!"



Bild


"Aber es weiß doch schon jeder was Du für ein Kumpan bist!"

"Das hat dir der Teufel gesagt!"




Nun einmal ohne Satire und Ernsthaft. Neiße sollte schon wissen, das Netzwelt sich nur umorientieren musste, weil Shual sich auch dort nicht benehmen konnte. Da das Verhalten von Shual - und jetzt auch Werniman - von der Foren-Administration der IGGDAW (Forenbetreiber: Fred-Olaf Neiße, Super-Moderator princess15114) geduldet wird, sich von strafrechtlich relevanten Verhalten seiner Foren-User sich nicht distanziert wird, ja selbst unter die Gürtellinie gezielt wird ... ist es die Ausrichtung des Werbeforums IGGDAW.

Sicherlich ist es deprimierend, wenn die tausende (Partner-) Euronen ausfallen; sicherlich redet man jetzt sich und anderen Vergleiche schön, die man immer verpönte, sicherlich ist es einfacher, statt zu argumentieren wie ein kleines dummes Kind zu beleidigen.

Nur sind der Meinungsfreiheit - und insbesondere dem guten Anstand - Grenzen gesetzt. Auch im Forum der IGGDAW und für seine Foren-User gelten Online die gleichen Gesetze wie Offline. Das Forum der IGGDAW ist kein rechtsfreier Raum. Und wo Beleidigungen und Bedrohungen an der Tagesordnung sind, fehlen die Argumente, Anstand und geistige Reife.

Ein Forum ist nur so stark, wie seine Administration - die Damen und Herren des Forums!






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Bild


Steffen Heintsch für AW3P



Bild



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10889 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. November 2016, 16:16

Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin): DigiRights Administration GmbH nimmt Berufung gegen Urteil des Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 26.05.2016, Az. 218 C 37/16) zurück. Es gibt kein eigenständiges Recht mit Bezug auf Filesharing


16:15 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Kai Jüdemann



Jüdemann Rechtsanwälte

Schlüterstraße 37 | 10629 Berlin
Fon: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
E-Mail: kanzlei@ra-juedemann.de | Web: www.ra-juedemann.de




Bericht

Link:
http://www.ra-juedemann.de/file-sharing ... g-zurueck/




AG Charlottenburg, Urteil vom 26.05.2016, Az. 218 C 37/16 im Volltext:

Link:
http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... ottenburg/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Das Amtsgericht Charlottenburg hatte mit Urteil vom 26. Mai 2016 eine Klage der DigiRights Administration GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian, gegen meine Mandantin abgewiesen und dies damit begründet, dass kein eigenständiges Nutzungsrecht an die Klägerin übertragen worden sei - es gäbe kein eigenständiges Recht mit Bezug auf Filesharing in Peer 2 Peer Netzwerken. Wir hatten berichtet.


Die Gegenseite hat mit Datum vom 10. November 2016 die Berufung zurück genommen.

Das Urteil ist somit rechtskräftig geworden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Charlottenburg, Urteil vom 26.05.2016, Az. 218 C 37/16,
fehlende Aktivlegitimation,
Bravo Hits Vol. 78,
Hufter BVBA,
Jüdemann Rechtsanwälte,
Klage DigiRights Administration GmbH,
Klage Rechtsanwalt Daniel Sebastian,
Berufung Rechtsanwalt Daniel Sebastian,
Berufungsrücknahme Rechtsanwalt Daniel Sebastian,
Kontor Records GmbH,
Nutzungs- und Verwertungsrechte,
Rechtsanwalt Kai Jüdemann,
Som Livre,

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AG Halle (Saale), Az. 91 C 1871/15

#10890 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. November 2016, 17:22

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg wegen Leitungsfehler bei Telekom


17:20 Uhr


Schulenberg & Schenk unterliegt in einem aktuellen Filesharing Verfahren. Wir konnten aufzeigen, dass aufgrund eines Leitungsfehlers Dritte auf seinen Internetanschluss Zugriff nehmen konnten.

Unser Mandant war wegen Filesharing abgemahnt worden. Die Kanzlei Schulenberg & Schenk warf ihm vor, dass er den Film "Nazi Sky" über seinen Anschluss verbreitet haben soll. Sie verlangte von ihm 400,00 EUR Schadensersatz. Außerdem wollte sie Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR ersetzt haben.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... kom-70217/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Hierzu war der abgemahnte Anschlussinhaber aber nicht bereit. Er verwies darauf, dass weder er noch seine Frau die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben. Die Telekom hatte jedoch bei ihm aufgrund seiner Beschwerden über Störungen einen Leitungsfehler festgestellt. Dieser bestand bereits einige Monate vor dem Zeitpunkt des Filesharing über seinen Anschluss. Darüber hinaus wies sein Telekom WLAN Router Speedport W 7235 eine schwere Sicherheitslücke auf.

Das Amtsgericht Halle (Saale) wies die Klage von Schulenberg & Schenk mit Urteil vom 11.11.2016 (Az. 91 C 1871/15) ab.



Filesharing: Gericht verneint Haftung wegen Leitungsfehler

Eine Heranziehung unseres Mandanten wegen Filesharing als Täter schied aus. Denn aufgrund des Leitungsfehlers konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein unbekannter Dritter Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Diese Missbrauchsmöglichkeit reicht aus, um die Täterschaftsvermutung gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses zu erschüttern. Denn diese gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Filesharing keine Dritten Zugang zum Anschluss gehabt haben. In dieser Situation muss der Rechteinhaber widerlegen, dass es aufgrund dieser Sicherheitslücke zu einer Urheberrechtsverletzung durch einen unbekannten Dritten gekommen ist.

Eine Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers als Störer scheidet ebenfalls aus. Er ist nicht für die Sicherheitslücke aufgrund eines Leitungsfehlers bei der Telekom verantwortlich. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass er sich wegen Störungen an die Deutsche Telekom gewendet hatte.



Nutzer sollten auf Sicherheitslücke bei ihrem WLAN Router achten

Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten hat sollte nachforschen, ob sein WLAN Router zur Zeit der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung eine Sicherheitslücke aufgewiesen hat. Denn dann können Dritte auch ohne Leitungsstörung ihren Anschluss für Filesharing missbraucht haben. Sicherheitswarnungen gab es etwa für die FRITZ! Box, für mehrere Speedport W Router der deutschen Telekom sowie für einige WLAN-Router von Vodafone/Kabel Deutschland. WLAN-Router sollten bei einer Warnung möglichst bald die bereitgestellten Sicherheitsupdates laden. Wichtig ist es darüber hinaus, dass ein sicheres Passwort gewählt wird. Wer auf Nummer sichergehen will, deaktiviert die WLAN Funktion seines Routers. Denn hierüber kann es schnell zu einem Missbrauch kommen. (HAB)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Halle (Saale), Urteil vom 11.11.2016, Az. 91 C 1871/15,
Telekom WLAN Router Speedport W 7235,
Leitungsfehler,
Kanzlei Schulenberg & Schenk,
Klage Schulenberg & Schenk,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,

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Steffen
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AG Nürnberg, Az. 32 C 6654/14

#10891 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. November 2016, 22:09

WALDORF FROMMER: Sachverständigengutachten in Tauschbörsenverfahren attestiert erneut ordnungsgemäße Ermittlung des "PFS" - Amtsgericht Nürnberg verurteilt Anschlussinhaber nach umfangreicher Beweisaufnahme


22:05 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem Verfahren hatte die geschädigte Rechteinhaberin gegen den Beklagten ein Gerichtsverfahren auf Zahlung von Schadenersatz sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten eingeleitet, da über dessen Internetanschluss illegal zwei Filmwerke zum Download angeboten wurden.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... r-nach-um/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 654_14.pdf




Autor:
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



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Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, nicht persönlich für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Zum Tatzeitpunkt habe auch sein volljähriger Bruder Zugriff auf seinen Internetanschluss nehmen können. Auf Nachfrage habe dieser die Rechtsverletzung jedoch glaubhaft abgestritten. Nach Erhalt der Abmahnung habe er auch den Rechner in seinem Haushalt untersucht, hierbei jedoch keine Tauschbörsensoftware auffinden können. Daher sei es nicht auszuschließen, dass es bei der Ermittlung der Rechtsverletzung und der Zuordnung der IP-Adresse durch den Provider zu Fehlern gekommen sei.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ermittlungen fehlerfrei erfolgt sind. Zunächst hatte das Gericht im Rahmen der Vernehmung Herrn Dr. Frank Stummer, den Geschäftsführer der Firma Digital Forensics zur Funktionsweise des Ermittlungssystems "PFS“ als Zeugen angehört:
  • "Der Zeuge erläuterte dem Gericht die Funktionsweise des von ihm entwickelten Ermittlungssystems, "PFS". So führte er aus, dass auf einem sog. Peer-to-Peer-Monitor die Informationen über die Werke abgelegt seien, nach denen mit dem Ermittlungssystem gesucht werde. [...] So führte der Zeuge Dr. [Name] weiter aus, dass die von der Klägervertreter-Kanzlei übermittelten Dateien und Torrent-Files verwendet werden, um damit am Tauschbörsen-Netzwerk teilzunehmen. So seien mehrere Computer im Einsatz, auf denen die jeweiligen Torrents hinterlegt seien, um mit den darauf befindlichen Clients am Tauschbörsen-Netzwerk teilzunehmen. Diese Clients seien dahingehend modifiziert, dass ein Upload durch die Clients softwareseitig unterbunden sei. Die Clients hätten ausschließlich die Funktion, von Dritten im Internet die genannten Dateien herunterzuladen.

    Der dabei generierte Netzwerk-Verkehr werde dann mittels Endace-Karten ausgelesen und einem Zeitstempel hinzugefügt. Die dann mit Zeitstempel versehenen Datensätze würden einmal als sog. A-Probe und als sog. B-Probe ausgeleitet werden. Die A-Probe werde dann analysiert, wobei im Rahmen der Analyse insbesondere geprüft werde, ob es tatsächlich zu einem Transfer von Daten gekommen sei und ob die dann transferierten Daten mit den aus der Vorermittlung zur Verfügung gestellten Daten identisch seien. Dies werde durch einen 1 zu 1-Vergleich durchgeführt.

    Nur wenn diese Kriterien erfüllt seien, werde der Datensatz mit der diesbezüglichen IP-Adresse in ein Auswertungsergebnis, eine sog. Ermittlungs-Datenbank überführt. Diese generierten Reports enthalten dann das Zeitfenster, innerhalb dessen ein Traffic gemessen wurde, die IP-Adresse, den Provider und das jeweilige Werk sowie sonstige Informationen. Die IP-Ermittlung erfolge dann durch die Klägervertreter-Kanzlei in eigener Zuständigkeit. Die sog. B-Probe werde auf ein gesondertes System ausgeleitet und dort auf Magnet-Bändern gesichert. Jeweils eine Stunde Netzwerkverkehr werde in eine Datei geschrieben und diese entsprechend gesichert. Außerdem seien diese Dateien mit einem sog. MD5-Hash gesichert.

    Die Angaben des Zeugen Dr. [Name] waren in sich schlüssig, nachvollziehbar und frei von inneren Widersprüchen. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Dr. [Name]. Auch auf diverse Nachfragen des Gerichts und der Parteivertreter konnte der Zeuge stets überzeugend und nachvollziehbar antworten."
Überdies holte das Gericht ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein. Das umfassende Gutachten hat die konkreten Ermittlungen des Peer-to-Peer-Forensic Systems (PFS) - wie bisher sämtliche gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ermittlungssystem - vollumfänglich bestätigt.

Der Sachverständige konnte durch die Auswertung der konkreten Netzwerkmitschnitte zweifelsfrei verifizieren, dass zu den ermittelten Zeiten tatsächlich die konkreten Werke über die ermittelten IP-Adressen in einer Tauschbörse angeboten worden ist.
  • "Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zu den in der Tabelle […] angegebenen Zeitpunkten mit den dort jeweils angegebenen IP-Adressen bzw. Client-Hash die jeweiligen Werke öffentlich zugänglich gemacht wurden."
Auch war das Gericht von der korrekten Zuordnung der Rechtsverletzung zur IP-Adresse des Beklagten überzeugt:
  • "Zur Überzeugung des Gerichts wurden die ermittelten IP-Adressen auch zweifelsfrei dem Anschluss des Beklagten korrekt zugeordnet. [...] Soweit der Beklagte allgemein die fehlerhafte Zuordnung der dynamischen IP-Adressen zu den Anschluss-Kennungen bzw. zu seinem Anschluss monierte, kann eine solche fehlerhafte Zuordnung zur Überzeugung des Gerichts bereits deswegen ausgeschlossen werden, weil im vorliegenden Fall insgesamt drei IP-Adressen jeweils der Anschluss-Kennung des Beklagten durch die Deutsche Telekom AG zugeordnet wurde [...].

    Denn wenn bei der Zuordnung von mehr als einer IP-Adresse jeweils derselbe Anschluss-Inhaber bzw. im vorliegenden Fall dieselbe Anschluss- Kennung übermittelt wird, kann ein (menschlicher) Zuordnungsfehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in beiden Fällen ausgeschlossen werden. Denn die falsche Zuordnung hätte sich dann in beiden Fällen identisch ereignen müssen. Nachdem im vorliegenden Fall sogar drei Adressen zugeordnet wurden, erscheint dies erst Recht ausgeschlossen."
Das Amtsgericht Nürnberg positionierte sich auch noch zu der Frage eines vermeintlichen "Beweisverwertungsverbotes" bei der Auskunftserteilung durch sog. "Reseller" und erteilte der Rechtsauffassung des Beklagten eine Absage:
  • "Soweit der Beklagte ein Verwertungsverbot dahingehend einwendet, dass Internet-Service-Provider bezüglich des Anschlusses des Beklagten nicht die Firma Deutsche Telekom AG sondern vielmehr die Firma 1&1 sei und dieser Firma gegenüber kein Gestattungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 Urheberrechtsgesetz vorliege, so kann dies im Ergebnis nicht überzeugen, da bezüglich der Auskunftserteilung durch die Firma 1&1 keine Verkehrs-Daten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG sondern nur sog. Bestands-Daten im Sinne von § 3 Nr. 3 TKG übermittelt wurden."
Zudem stellte das Amtsgericht Nürnberg klar, dass ein letztlich pauschales Bestreiten der Aktivlegitimation nicht geeignet ist, den hierzu erfolgten klägerischen Vortrag zu entkräften.
  • "Insbesondere wurden für jedes Filmwerk einzeln die jeweiligen Nutzungsrechtsketten dargelegt, beginnend jeweils beim Produzenten des Filmwerkes (§ 94 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz). Dieser substantiierte Vortrag wurde von dem Beklagten lediglich pauschal durch einen einzigen Satz bestritten. Ein solches Bestreiten ist gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unzulässig, da es lediglich pauschal erfolgt und nicht auf den einzelnen und konkreten sowie substantiierten Vortrag der Klägerseite eingeht. Nachdem die Klägerseite aber die vollständige Rechtekette, beginnend beim Urheberrechts-Inhaber als Filmproduzenten (§ 94 Abs 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz) dargelegt hatte, steht damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Aktivlegitimation der Klägerin fest, vgl. § 34 Urheberrechtsgesetz."
Im Hinblick auf die feststehende Rechtsverletzung hatte das Amtsgericht den anwaltlich vertretenen Beklagten darauf hingewiesen, dass er seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden sei. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ist jedoch dennoch kein weiterer Sachvortrag des Anschlussinhabers hinsichtlich konkreter Nachforschungen erfolgt.
  • "Entgegen der Auffassung des Beklagten muss der Anschluss-Inhaber nicht nur pauschal vortragen, dass andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten. Er muss vielmehr konkret zum Verletzungs-Zeitpunkt einen Vortrag diesbezüglich erbringen. [...] Die pauschale und abstrakte Zugänglichkeit eines Internet-Anschlusses durch seinen Bruder genügt allerdings den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - wie gezeigt - gerade nicht."
Das Amtsgericht Nürnberg hat den Beklagten folglich zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Übernahme der Verfahrenskosten - inklusive der Kosten des Sachverständigengutachtens - in Gesamthöhe von weit über 7.500,00 EUR verurteilt.





AG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2016, Az. 32 C 6654/14


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -


    Amtsgericht Nürnberg
    Az. 32 C 6654/14

    In dem Rechtsstreit


    IM NAMEN DES VOLKES



    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,


    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    wegen Schadensersatz


    erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 26.10.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2016 folgendes

    Endurteil

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.06.2013 zu bezahlen.
    2. Der Beklagte wird 'verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 666,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 21.06.2013 zu bezahlen.
    3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages.



    Beschluss
    Der Streitwert wird auf 1.866,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen.

    Die Klägerin ist eine große Produktionsgesellschaft für Spiel- und Kinofilme.

    Mit Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Zeitraum [Datum] bis [Datum] ab. Geltend gemacht wurden dabei Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Filmwerken [Name] und [Name].

    Die Klägerin verlangte insoweit Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR je Film sowie Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR. Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab.

    Der Beklagte ist bzw. war im streitgegenständlichen Zeitraum Anschluss-Inhaber eines Internet-Anschlusses, der ihm vom Internet-Service-Provider "1&1" zur Verfügung gestellt wurde.

    Die Klägerin hatte die Firma ipoque GmbH damit beauftragt, im Internet im Rahmen sog. Tauschbörsen Ermittlungen durchzuführen, um festzustellen, von weichen IP-Adressen widerrechtlich Filmwerke öffentlich zugänglich gemacht werden. Nach Übermittlung der entsprechenden Informationen aus dem Ermittlungssystem "PFS" hatte die Klägerin zunächst durch Sicherungsbeschluss vom [Datum] die Deutsche Telekom AG dazu verpflichtet, bezüglich der übermittelten IP-Daten die Anschlussinhaber-Daten zu sichern. Durch Gestattungsbeschluss des LG Köln vom [Datum] (Anlage K4-1) übermittelte die Deutsche Telekom AG am [Datum] eine Anschluss-Kennung, die der Firma "1&1" zuzuordnen war, an die Klägerin. Auf Anfrage vom gegenüber der Firma "1&1" übermittelte diese eine CD mit den hinter der Anschluss-Kennung sich verbergenden jeweiligen Anschlussinhabern.

    Die Klägerin behauptet, Inhaberin der Online-Rechte an den Filmwerken [Name] und [Name] zu sein. Die DVD- und Kino-Rechte seien jedenfalls an Töchter der Klägerin übertragen. Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe sei aber bei der Klägerin verblieben. Produzent des Filmwerkes [Name] sei die Firma [Name] die ihre Rechte an die [Name] übertragen habe. Diese habe ihre Rechte an die [Name] übertragen, welche wiederum der Klägerseite für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche exklusiven Verwertungsrechte übertragen habe. Dies sei mit dem International Distribution License Agreement vom [Datum] erfolgt. Bezüglich des Filmwerkes [Name] habe die Produzentin des Films, die [Name] mit dem Output Agreement vom [Datum] der Klägerseite für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche Verwertungsrechte übertragen.

    Die Klägerin behauptet weiter, über den Anschluss des Beklagten sei am [Datum] im Zeitraum zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr das Filmwerk [Name] öffentlich zugänglich gemacht worden. Weiterhin sei das Filmwerk [Name] am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr sowie zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr des Folgetages sowie am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr sowie zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr öffentlich zugänglich gemacht worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen mit den jeweils ermittelten IP-Adressen und sog. "Client-Hash"-Daten wird auf Bl. 17 d. A (S. 1ß der Anspruchsbegründung) und die dort befindliche Tabelle Bezug genommen Die am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr festgestellte IP-Adresse sowie die am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr des Folgetages festgestellte IP-Adresse sowie die am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr festgestellte IP-Adresse seien dem Anschluss des Beklagten zuzuordnen. Bezüglich der Rechtsverletzung am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr sei eine Zuordnung des Anschlusses des Beklagten zwar nicht an Hand der (nicht abgefragten) IP-Adresse aber an Hand des sog. Client-Hash gegeben Die verwendete Ermittlungs-Software arbeite einwandfrei und stelle nur dann eine IP-Adresse fest, wenn auch ein Upload-Vorgang von dieser Adresse erfolgt sei, dessen Daten mit dem Filmwerk bzw. der diesbezüglichen Datei identisch seien. Auch die Zuordnung der Uhrzeit zur jeweils festgestellten IP-Adresse erfolge millisekundengenau. Ein Fehler bei der Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten sei schon deswegen auszuschließen, weil im vorliegenden Fall drei IP-Adressen abgefragt wurden und insoweit dreimal derselbe Fehler hätte auftreten müssen. Die Zuordnung des Beklagten als Anschlussinhaber ergebe sich dann aus der Auskunft der Firma "1&1".



    Die Klägerin beantragt:


    I.

    Der Beklagte wird verurteilt, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1 000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.06.2013 zu bezahlen.


    II.

    Der Beklagte wird verurteilt, 666,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.06.2013 zu bezahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte behauptet, dass zu seinem Internet-Anschluss auch sein Bruder Zugang gehabt habe. Der Bruder habe Zugang zum PC gehabt und übernachte öfters bei ihm. Der Bruder sei volljährig. Auch sein Bruder habe aber mit Filesharing im Übrigen nichts zu tun. Der Beklagte habe den Computer im Hinblick auf Filesharing-Software sowie die streitgegenständlichen Filme hin untersucht und dabei nichts gefunden. Auch habe er seinen Bruder diesbezüglich befragt. Der Bruder habe eine Rechtsverletzung aber verneint. Der Beklagte habe damals eine Fritz-Box 7390 mit WPA 2-Verschlüsselung verwendet, die ausweislich einer Mitteilung bis August [Jahr] eine Sicherheitslücke aufgewiesen habe. Es bestehe ein Verwertungsverbot, da der Sicherungs- bzw. Gestattungs-Beschluss nicht gegenüber der Firma "1&1" sondern nur der Deutschen Telekom AG ergangen sei. Weiterhin sei die Verwertung der IP-Daten unzulässig, da die Speicherung durch die Provider unzulässig sei. Der Schadensersatz pro Film sei zu hoch. Auch die Rechtsanwaltskosten seien pro Film zu hoch angesetzt. Darüber hinaus sei von einer Honorar-Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Klägervertretern auszugehen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Dr. [Name] sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Erläuterung des Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen [Name]. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.10.2015 sowie 05.10.2015 und weiterhin auf das Sachverständigengutachten vom 03.06.2016 samt Ergänzung vom 11.07.2016 Bezug genommen.

    Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.



    I.

    Die Klage ist zulässig.

    Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich gemäß § 104a UrhG i.V m. §§ 12, 13 ZPO sowie sachlich gemäß § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig.



    II.

    Die Klage ist begründet.

    Gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG kann die Klägerin Schadensersatz vom Beklagten begehren. Gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom 07.07.2008 (nachfolgend a.F.) kann die Klägerin darüber hinaus Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangen.


    1.

    Gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Urheberrechtsgesetz ist derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich und vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass vom Anschluss des Beklagten die urheberrechtlich geschützten Werke [Name] und [Name] bei denen die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechts-Inhaberin war, öffentlich zugänglich gemacht wurden. Darauf aufbauend besteht eine Vermutung, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, "BearShare", zitiert nach Juris). Diese Vermutung findet hier auch Anwendung und wird durch die Darlegungen des Beklagten weder unanwendbar noch widerlegt.


    a)

    Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den genannten Filmwerken. Dieser zunächst von der Klägerin recht pauschal aufgestellte Vortrag wurde vom Beklagten zulässigerweise zunächst mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs 4 ZPO bestritten. Daraufhin hatte die Klägerin substantiiert weiter vorgetragen, (vgl. Bl. 52 ff d. A.). Insbesondere wurden für jedes Filmwerk einzeln die jeweiligen Nutzungsrechtsketten dargelegt, beginnend jeweils beim Produzenten des Filmwerkes (§ 94 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz). Dieser substantiierte Vortrag wurde von dem Beklagten lediglich pauschal durch einen einzigen Satz bestritten. Ein solches Bestreiten ist gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unzulässig, da es lediglich pauschal erfolgt und nicht auf den einzelnen und konkreten sowie substantiierten Vortrag der Klägerseite eingeht (Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 138 Rn. 10 a). Nachdem die Klägerseite aber die vollständige Rechtekette, beginnend beim Urheberrechts-Inhaber als Filmproduzenten (§ 94 Abs 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz) dargelegt hatte, steht damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Aktivlegitimation der Klägerin fest, vgl. § 34 Urheberrechtsgesetz.


    b)

    Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass zu den auf Bl. 17 d. A. (BI. 10 der Anspruchsbegründung) genannten Zeitpunkten die jeweiligen Filmwerke unter den dort angegebenen IP-Adressen öffentlich zugänglich gemacht wurden.


    aa)

    Diese Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO basiert zunächst auf den Angaben des Zeugen Dr. Stummer. Der Zeuge erläuterte dem Gericht die Funktionsweise des von ihm entwickelten Ermittlungssystems "PFS". So führte er aus, dass auf einem sog. Peer-to-Peer-Monitor die Informationen über die Werke abgelegt seien, nach denen mit dem Ermittlungssystem gesucht werde. Diese Daten stammten aus sog. Vorermittlungen, die seitens der Klagervertreter-Kanzlei durchgeführt worden seien. Die genannten Vorermittlungen wurden vom Beklagten nie ausdrücklich in Abrede gestellt oder bestritten worden, weswegen diesbezüglich keinerlei Beweiserhebung erforderlich war. So führte der Zeuge Dr. [Name] weiter aus, dass die von der Klägervertreter-Kanzlei übermittelten Dateien und Torrent-Files verwendet werden, um damit am Tauschbörsen-Netzwerk teilzunehmen. So seien mehrere Computer im Einsatz, auf denen die jeweiligen Torrents hinterlegt seien, um mit den darauf befindlichen Clients am Tauschbörsen-Netzwerk teilzunehmen. Diese Clients seien dahingehend modifiziert, dass ein Upload durch die Clients softwareseitig unterbunden sei. Die Clients hätten ausschließlich die Funktion, von Dritten im Internet die genannten Dateien herunterzuladen Der dabei generierte Netzwerk-Verkehr werde dann mittels Endac-Karten ausgelesen und ein Zeitstempel hinzugefugt. Die dann mit Zeitstempel versehenen Datensätze würden einmal als sog. A-Probe und als sog. B-Probe ausgeleitet werden. Die A-Probe werde dann analysiert, wobei im Rahmen der Analyse insbesondere geprüft werde, ob es tatsächlich zu einem Transfer von Daten gekommen sei und ob die dann transferierten Daten mit den aus der Vorermittlung zur Verfügung gestellten Daten identisch seien. Dies werde durch einen 1 zu 1-Vergleich durchgeführt. Nur wenn diese Kriterien erfüllt seien, werde der Datensatz mit der diesbezüglichen IP-Adresse in ein Auswertergebnis, eine sog. Ermittlungs-Datenbank überführt. Diese generierten Reports enthalten dann das Zeitfenster, innerhalb dessen ein Traffic gemessen wurde, die IP-Adresse, den Provider und das jeweilige Werk sowie sonstige Informationen. Die IP-Ermittlung erfolge dann durch die Klägervertreter-Kanzlei in eigener Zuständigkeit.

    Die sog. B-Probe werde auf ein gesondertes System ausgeleitet und dort auf Magnet-Bändern gesichert. Jeweils eine Stunde Netzwerkverkehr werde in eine Datei geschrieben und diese entsprechend gesichert. Außerdem seien diese Dateien mit einem sog. MD5-Hash gesichert. Das System arbeitete seit ungefähr 2008 zunächst im eDonkey-Netzwerk und später auch im BitTorrent-Netzwerk.

    Die Angaben des Zeugen Dr. [Name] waren in sich schlüssig, nachvollziehbar und frei von inneren Widersprüchen. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Dr. [Name]. Auch auf diverse Nachfragen des Gerichts und der Parteivertreter konnte der Zeuge stets überzeugend und nachvollziehbar antworten.


    bb)

    Die Überzeugungsbildung des Gerichts basiert weiterhin auf den Angaben des Sachverständigen [Name]. Dieser führte zunächst in seinem schriftlichen Gutachten aus, das nach eingehender Überprüfung des Ermittlungssystems, u. a. mit Hilfe eines Ortstermins am 15.03.2016, hinsichtlich System-Architektur, technischer Methodik, organisatorischer Vorgehensweise etc. sich sachverständigerseits festhalten lasse, dass die für die Beweiserhebung im vorliegenden Fall relevante Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerk-Datenverkehrs (B-Probe), insbesondere für den streitgegenständlichen Zeitraum, durch das Ermittlungssystem PFS ordnungsgemäß erfolgt sei Nach Auswertung der sog. B-Probe, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt worden sei, könne bestätigt werden, dass von den jeweils genannten IP-Adressen im jeweiligen Zeitraum entsprechende Daten bezüglich der Referenz-Dateien über das Torrent-Netzwerk angeboten worden seien, wobei es jeweils zu einem Daten-Transfer gekommen sei. Auch seien die übermittelten Daten mit den jeweiligen Referenz-Dateien auf Grund von audio-visuellen Vergleichen, einem zusätzlichen manuellen überprüfen des sog Filehash und der jeweils durchgeführten bitweisen Vergleiche identisch.

    Soweit der Sachverständige im schriftlichen Gutachten ausführte, dass sämtliche Transfer-Vorgänge mit einer einheitlichen Client-ID bzw. einem einheitlichen Client erfolgt seien, revidierte er diese Ausführungen durch seine ergänzende Stellungnahme vom 24.06.2016 dahingehend, dass bei den jeweiligen Vorgängen die jeweils dokumentierten Client-IDs bzw. Clienthash bzw. in der Original-Terminologie des BitTorrent-Protokolls "Peer-IDs" verwendet worden seien, die mit den auf Bl. 17 d.A. wiedergegebenen Werten identisch seien. Dies hatte sich ohnehin bereits aus den Feststellungen des Sachverständigen auch in seinem schriftlichen Gutachten ergeben. Lediglich im Rahmen der Zusammenfassung hatte der Sachverständige dies - offenbar versehentlich - falsch dargestellt. Auch im Rahmen der mündlichen Einvernahme und Erörterung am 05.10.2016 in der mündlichen Hauptverhandlung, bestätigte der Sachverständige diese Ausführungen nochmals und erläuterte, wie es zu den verschiedenen Peer-IDs kommen konnte bzw. was ggf. die Ursache dafür sein könnte.

    Die Angaben des Sachverständigen waren in sich schlüssig, nach seiner durchgeführten Korrektur auch frei von inneren Widersprüchen und für das Gericht letztlich nachvollziehbar. Insbesondere gab der Sachverständige nachvollziehbar an, dass die hier gegebene besondere Konstellation der sich verändernden Peer-IDs bei zum Teil gleichbleibender IP-Adresse bzw. bei sich verändernder IP-Adresse zunächst von ihm übersehen worden sei. Dabei handele es sich letztlich auch um eine besondere Einzelfall-Konstellation. Das PFS habe er aber bereits seit seinen Anfängen im Jahre 2007 regelmäßig begutachtet und habe insoweit keinerlei Fehler vorgefunden. Insbesondere werde sichergestellt, dass nur der Datenverkehr letztlich in die Ermittlungs-Datenbank und die Reporte übernommen werde, der auch bei einem sog. bitweisen Vergleich mit den Referenz-Dateien identisch sei. Damit seien insbesondere sog. Leecher auszuschließen.

    Auch bezüglich der damals noch nicht an unabhängiger Stelle hinterlegten Public Keys erläuterte der Sachverständige die Hintergründe. Wie bereits der Zeuge Dr. [Name] ausgeführt hatte, werde die sog. B-Probe mit einem MD5-Hash signiert. Das bedeute, dass durch ein Programm ein Hash-Wert aus der jeweiligen Datei erzeugt werde. Dieser Hash-Wert sei bei den hier streitgegenständlichen Zeiträumen noch nicht an dritter Stelle hinterlegt worden. Weiterhin bestehe die zumindest theoretische Möglichkeit, dass ein Dritter die B-Probe verfälschen könnte. Dafür müsste er dann zunächst Zugang zur B-Probe haben, um diese zu verändern. Außerdem müsste er Zugang zu den Public Keys haben, die zumindest zum damaligen Zeitpunkt noch innerhalb der System-Architektur des PFS hinterlegt waren Er müsste also dann die B-Probe verändern, einen neuen MD5 erstellen und den alten MD5-Hash durch den neuen Public Key überschreiben. Später habe das PFS die Public Keys an dritter Stelle hinterlegt, um eine zusätzliche Verfälschungssicherheits-Garantie zu gewährleisten. Der Sachverständige führte aber überzeugend aus, dass eine solche Verfälschung der B-Probe praktisch nicht denkbar sei. Insbesondere sei der Netzwerkverkehr, der hier als Rohdaten ausgelesen werde, auf Grund seiner Komplexität eigentlich nur im theoretischen Bereich so verfälschbar, dass eine Verfälschung später nicht mehr entdeckt werden könne. Auf Grund der Komplexität des Datenstromes würden Veränderungen am Quell-Code des Datenstromes automatisch Fehler an anderen Stellen hervorrufen. Der vom Sachverständigen insoweit vorgebrachte Vergleich mit einer Filmdatei, die im Quellcode manipuliert werden würde und die dann keine sog. Artefakte beim Betrachten des Videos nach sich ziehen dürfte, war jedenfalls für das Gericht gut nachvollziehbar. Der Sachverständige erläuterte insoweit, dass eine solche Verfälschung des Netzwerk-Verkehrs in Studien durch Universitäten geprüft worden sei. Dies sei nach diesen Studien aber nur im theoretischen Bereich möglich gewesen.

    Bezogen auf den konkreten Fall, müsste also ein Mitarbeiter des PFS, da nur diese Zugang zum System hatten, den Netzwerk-Verkehr bei Erstellung der B-Probe bzw. nach Erstellen der B-Probe dahingehend manipuliert haben, dass die auf Bl. 17 d. A. erstellte Tabelle mit den dortigen Daten generiert worden wäre. Dies erscheint schon nach den Ausführungen des Sachverständigen als abwegig Darüber hinaus wurde sich ein solcher Fälscher wohl kaum die Mühe machen, zu fünf verschiedenen Zeitpunkten mit vier verschiedenen IP-Adressen und wechselnden Client-Hashes einen Netzwerkstrecke zu manipulieren.


    cc)

    Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zu den in der Tabelle auf Bl. 17 d. (Bl. 10 der Anspruchsbegründung) angegebenen Zeitpunkten mit den dort jeweils angegebenen IP-Adressen bzw. Client-Hash die jeweiligen Werke öffentlich zugänglich gemacht wurden.

    Soweit der Beklagte einwendet, dass nur jeweils kleine Parts bzw. "chunks" vom Anschluss bzw. Client veröffentlicht werden würden, spielt dies letztlich keine Rolle. Soweit damit vom Beklagten gerügt werden sollte, dass auf dem jeweiligen Computer mit dem Client nur Datei-Fragmente vorhanden wären, ist nach Auffassung des BGH aber tatsächlich auf den Inhalt des Leistungsschutzrechtes des Herstellers von Filmen, welcher hier gemäß § 95 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 34 Urheberrechtsgesetz auf die Klägerin übertragen wurde, abzustellen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/19, "Tauschbörse I", Rn. 27, zitiert nach juris) Denn selbst wenn nur kleinste Teile aus dem Gesamtfilm auf der Festplatte vorhanden waren, ist auch diese Entnahme kleinster Partikel nach dem Urheberrecht geschützt (BGH, GRUR2009 S. 403 Rn. 14 - "Metall auf Metall I").

    Soweit dabei vom Beklagten gerügt werden sollte, dass kein vollständiges übertragen einer Datei von seiner Festplatte' nachgewiesen worden sei, spielt dies letztlich auch keine Rolle, da hier maßgeblich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a Urheberrechtsgesetz) ist (BGH a.a.O. Rn. 28).
    Insoweit ist das Gericht auch bezüglich der Rechtsverletzung vom [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr davon überzeugt, dass auch diese Rechtsverletzung vom selben PC bzw. mittels derselben Torrent-Client-Software begangen wurde wie die Rechtsverletzungen vom [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr des Folgetages bzw. zwischen [Uhrzeit] Uhr. Denn insoweit war der Client-Hash bzw. - wie der Sachverständige ausführte- die Peer-ID mit den bei den Ids der anderen Verletzungs-Daten identisch. Diese Peer-ID werde - so der Sachverständige - von der Client-Software üblicherweise beim ersten Start generiert und sodann zur Identifizierung im Torrent-Netzwerk verwendet. Diese ID sei einzigartig, damit eine individuelle Kommunikation im Netzwerk gewährleistet sei. Zum Teil würden geringe Teile der ID bei einem Neustart, einer neuen IP-Adresse oder einem Versions-Update verändert werden Üblicherweise seien aber die ersten Zeichen der ansonsten 20 Byte langen Peer-ID immer identisch. Auch dies lässt sich im vorliegenden Fall relativ gut nachvollziehen. Während bei den Rechtsverletzungen am [Datum] und am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr bei zwei verschiedenen IP-Adressen auch zwei verschiedene Peer-IDs verwendet wurden, fällt aber bereits in diesem Zusammenhang auf, dass die ersten 20 Zeichen in dem Client-Hash-Schlüssel (Peer-ID) identisch bleiben und sich nur die nachfolgenden Zeichen verändern. Bezüglich der drei nachfolgend dokumentierten Rechtsverletzungen ist dies genauso, wobei bei allen drei nachfolgenden Rechtsverletzungen jeweils dieselbe Client-ID bzw. Peer-ID dokumentiert wurde. Wie bereits der Zeuge Dr. Stummer ausgeführt hatte und der Sachverständige bestätigte, dienen diese IDs der individuellen Zuordnung der Kommunikations-Partner im Torrent-Netzwerk. Soweit also im vorliegenden Fall bei drei aufeinanderfolgenden Zeitpunkten, die zum Teil nur wenige Minuten auseinander liegen, jeweils die identische ID dokumentiert wurde, ist zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass damit jeweils dieselbe Torrent-Client-Software verwendet wurde. Im Endeffekt steht dabei sogar nicht nur fest, dass die Rechtsverletzung vom selben Anschluss begangen wurde. Es steht sogar fest, dass die Rechtsverletzung vom selben PC mit derselben Software begangen wurde.


    c)

    Zur Überzeugung des Gerichts wurden die ermittelten IP-Adressen auch zweifelsfrei dem Anschluss des Beklagten korrekt zugeordnet. Nach den Ausführungen der Klägerseite sowie den vorgelegten Anlagen steht fest, dass die Klägerin zunächst sog. Sicherungsbeschlüsse innerhalb von sieben Tagen nach der Rechtsverletzung erwirkte, hier am [Datum], (Anlage K5). Der Gestattungsbeschluss wurde dann durch das LG Köln am [Datum] erlassen (Anlage K 4-1).

    Auf Grund der darin enthaltenen Informationen übermittelte die nach den jeweiligen Beschlüssen verpflichtete Deutsche Telekom AG am [Datum] die Anschluss-Kennungen, die dem Internet-Service-Provider "1&1" zuzuordnen waren. Auf Grund einer einfachen Auskunftsanfrage vom [Datum] übermittelte dann die Firma "1&1" eine CD mit den jeweiligen Inhabern, die den jeweiligen Anschluss-Kennungen zuzuordnen waren. Diese CD hat das Gericht auch in Augenschein genommen.


    aa)

    Soweit der Beklagte allgemein die fehlerhafte Zuordnung der dynamischen IP-Adressen zu den Anschluss-Kennungen bzw. zu seinem Anschluss monierte, kann eine solche fehlerhafte Zuordnung zur Überzeugung des Gerichts bereits deswegen ausgeschlossen werden, weil im vorliegenden Fall insgesamt drei IP-Adressen jeweils der Anschluss-Kennung des Beklagten durch die Deutsche Telekom AG zugeordnet wurde (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 6 W 1705112, Beck RS 2013, 17282, zitiert, nach Beck online)

    Denn wenn bei der Zuordnung von mehr als einer IP-Adresse jeweils derselbe Anschluss-Inhaber bzw. im vorliegenden Fall dieselbe Anschluss-Kennung übermittelt wird, kann ein (menschlicher) Zuordnungsfehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in beiden Fällen ausgeschlossen werden. Denn die falsche Zuordnung hätte sich dann in beiden Fällen identisch ereignen müssen. Nachdem im vorliegenden Fall sogar drei Adressen zugeordnet wurden, erscheint dies erst Recht ausgeschlossen.


    bb)

    Soweit der Beklagte ein Verwertungsverbot dahingehend rügt, dass hier Daten verwendet wurden, die seitens der Provider nicht hätten gespeichert werden dürfen, vermag dieses Verwertungsverbot letztlich nicht durchzugreifen. Denn selbst der Beklagte räumt ein, dass jedenfalls eine Speicherung von sieben Tagen zulässig sein sollte Innerhalb der von dem Beklagten selbst angenommenen Sieben-Tage-Frist war aber bereits der Sicherungsbeschluss gegenüber der Deutschen Telekom AG ergangen. Dass der Gestattungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz nach Ablauf der 7-Tage-Frist erging, kann deswegen dahingestellt bleiben, da durch den Sicherungsbeschluss jedenfalls diese 7-Tage-Frist gewahrt war. Ein solcher Sicherungsbeschluss ist zur Überzeugung des Gerichts als Minusmaßnahme gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 Urheberrechtsgesetz auch zulässig, auch wenn nach dieser Vorschrift nur die Erteilung einer Auskunft geregelt ist.


    cc)

    Soweit der Beklagte ein Verwertungsverbot dahingehend einwendet, dass Internet-Service-Provider bezüglich des Anschlusses des Beklagten nicht die Firma Deutsche Telekom AG &indem vielmehr die Firma "1&1" sei und dieser Firma gegenüber kein Gestattungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 Urheberrechtsgesetz vorliege, so kann dies im Ergebnis nicht überzeugen, da bezüglich der Auskunftserteilung durch die Firma 1&1 keine Verkehrs-Daten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG sondern nur sog. Bestands-Daten im Sinne von § 3 Nr. 3 TKG übermittelt wurden.

    Insoweit wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bei Auseinanderfallen des Access-Providers mit dem Internet-Service-Provider, also bei einer sog. Reseller-Konstellation, ein Beweisverwertungsverbot gegeben sei, wenn der Reseller nicht am Auskunfts-Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz beteiligt wurde (LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 0 55/15 m.w.N.; AG Koblenz Beschluss vom 02.01.2015, Az. 153 C 3184/14; AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, Az. 16 C 3030714; AG Rostock Urteil vom 07.08.2015 Az. 48 C 11/15; jeweils zitiert nach juris).

    Nach anderer Auffassung (AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, Az. 37.0 156/15, zitiert nach juris) kann in einer solchen Konstellation der Reseller die Auskunft auch ohne Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 Satz 1 Urheberrechtsgesetz auf Grund eines einfachen Auskunftsersuchens erteilen.

    Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 Alt 1 Nr. 3 Urheberrechtsgesetz besteht in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ein Auskunftsanspruch auch gegen eine Person, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, es sei denn, die Person war nach den §§ 383, 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Der allgemeine Auskunftsanspruch gegen den Access-Provider richtet sich daher nach dieser Vorschrift, da die Deutsche Telekom AG Dienstleistungen (den Internet-Zugang) erbringt, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt werden. Gemäß § 101 Abs. 3 Nr 1 Urheberrechtsgesetz hat der Auskunftsverpflichtete, hier also die Deutsche Telekom AG, Namen und Anschrift der Nutzer der Dienstleistungen mitzuteilen. Gemäß § 101 Abs. 7 Urheberrechtsgesetz kann in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. Gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz ist für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, wenn die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann. Gemäß § 3 Nr 30 TKG sind Verkehrs-Daten Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikations-Dienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dem gegenüber sind gemäß § 3 Nr. 3 TKG Bestands-Daten diejenigen Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikations-Dienste erhoben werden. Gemäß § 3 Nr. 24 TKG sind Telekommunikations-Dienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Erbringung von Signalen über Telekommunikations-Netze bestehen, einschließlich Übertragungs-Dienste im Rundfunknetzen. Eine Auskunft über Bestands-Daten unterliegt demzufolge nicht dem Richtervorbehalt gemäß § 101 Abs. 9 Satz 11 Urheberrechtsgesetz, da insoweit insbesondere auch der Schutzbereich von Artikel 10 GG nicht tangiert wird wenn gemäß Artikel 10 GG (Fernmeldegeheimnis) sind nur die Verbindungs-Daten
    als solche einschließlich der Inhalts-Daten vom Grundrecht geschützt.

    Sogenannte Bestands-Daten, die also insbesondere zur Vertragsabwicklung erforderlich sind, unterfallen dem Schutz von Artikel 10 GG-schon deswegen nicht, weil sie nicht in der Verbindung selbst verwendet werden. Dabei ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass im Rahmen des Gestattungsbeschlusses gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz die Deutsche Telekom AG auf Grund der Verwendung von Verbindungs-Daten, nämlich der dynamischen IP-Adresse zusammen mit dem Zeitstempel, die Anschluss-Kennung mitteilte. Die Anschluss-Kennung selbst ist aber ein unveränderlicher Wert bzw. letztlich nur eine Netzwerknutzer-Identifikations-Bezeichnung, vergleichbar mit der Telefonnummer. Eide solche Anschluss-Kennung wird letztlich auch den Kunden der Deutschen Telekom AG zugeordnet, bei denen also die Deutsche Telekom AG letztlich nicht nur Netzbetreiber sondern auch Internet-Service-Provider ist. Insoweit verknüpft aber der Netzbetreiber automatisch die Anschluss-Kennung mit den im System hinterlegten Anschluss-Daten bzw. Vertrags-Daten bzw. Bestands-Daten. Im Falle des Auseinanderfallens von Netzbetreiber und Internet-Service-Provider (Reseller) kann eine solche automatische Verknüpfung gerade nicht hergestellt werden. Eine Beauskunftung der Anschlusskennung stellt sich damit aber letztlich nur als Beauskunftung des Namens im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz dar. Denn mit Name im Sinne dieser Vorschrift ist (entgegen LG Frankenthal, Urteil vom 11.09.2015, Az. 6 U 55/15 Rn. 19) letztlich nur ein Identifikations-Begriff gemeint. Wenn also der Netzbetreiber gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz sogar berechtigt wäre, den vollständigen Namen und die Anschrift des Anschluss-Inhabers unmittelbar mitzuteilen, so muss er doch erst Recht berechtigt sein, ein "Weniger", nämlich eine Identifikations-Bezeichnung mitzuteilen. Denn die Anschluss-Kennung wird letztlich von der Deutschen Telekom als individuelle Netzwerkknoten-Bezeichnung der Firma "1&1" erteilt, die diese wiederum mit dem bei ihr verknüpften Bestands-Daten (Vertrags-Daten) verbindet und dann an den jeweiligen Anschluss-Inhaber weitergibt. Daher erhalten die Kunden diese Daten auch nach Abschluss ihres Internet-Vertrages, um sie dann in ihrer technischen Hardware (Router) einzugeben, ähnlich einer Identifizierung mittels Name und Passwort bei der Windows-Anmeldung. Diese Anschluss-Kennung ändert sich auch während des Bestehens des Vertrages nicht. Soweit also nach der erstgenannten Auffassung die Übermittlung des Zeitstempels für die Beauskunftung erforderlich ist, um herauszufinden, wer sich hinter der Anschluss-Kennung verbirgt, handelt es sich dabei gerade nicht um Verkehrs-Daten im Sinne von Artikel 10 Grundgesetz, da es gerade nicht auf die eigentliche Verbindung ankommt. Der Zeitstempel dient lediglich dazu, um festzustellen, wer in einem bestimmten Zeitfenster Vertrags-Inhaber war Die Zuordnung erfolgt dabei aber nicht unter dem Gesichtspunkt von Verbindungs-Daten sondern lediglich Vertrags-Daten, was letztlich nur durch den Reseller an Hand des eigenen Daten-Bestandes geprüft werden kann, wer also zu einem bestimmten Zeitpunkt Vertragspartner war. Da aber weder der Zeitstempel noch die Anschluss-Kennung für sich genommen Verbindungs-Daten darstellen, erfolgt die Beauskunftung auch nicht unter Verwendung von Verbindungs-Daten im Sinne von § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz i.V.m § 3 Nr. 30 TKG, sondern lediglich unter Verwendung von Bestands-Daten im Sinne von § 3 Nr. 3 TKG. Damit wird auch keine Umgehung des Richter-Vorbehaltes erreicht (so aber AG Koblenz a.a.O.). Denn gegenüber der Deutschen Telekom AG ist das Gestattungs-Verfahren weiterhin durchzuführen. Im Rahmen dieses Gestattungs-Verfahrens ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 10 GG durch den Richter-Vorbehalt ausreichend genüge getan. Warum ein zweites Gestattungsverfahren gegenüber der Firma 1&1 einen zusätzlichen Schutz bieten soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht (zutreffend AG Potsdam, a.a.O.).


    d)

    Der Beklagte ist auch verantwortlich für die von seinem Internet-Anschluss ausgegangenen Rechts-Verletzungen.

    Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einem bestimmten Anschluss zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"; zitiert nach juris). Die Vermutung ist hier auch anwendbar bzw. wurde vom Beklagten nicht widerlegt. Insoweit hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast (vgl. dazu BGH Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, "BearShare"; BGH, Urteil vom 11.06.2016, Az. 1 ZR 75/14, "Tauschbörse III"; zitiert jeweils nach juris) nicht genüge getan.

    Soweit der Beklagte ausführte, sein Bruder habe auch seinen PC nutzen können, bzw. seinen Internet-Anschluss benutzt, genügen diese allgemeinen Ausführungen nicht den von der Rechtsprechung konstruierten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Entgegen der Auffassung des Beklagten muss der Anschluss-Inhaber nicht nur pauschal vortragen, dass andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten. Er muss vielmehr konkret zum Verletzungs-Zeitpunkt einen Vortrag diesbezüglich erbringen (vgl. BGH, "Tauschbörse III", a.a.O. Rn 42).

    Trotz des Hinweises des Gerichts und des Vortrages der Klägerin hatte der Beklagte keinen näheren Sachvortrag dazu erbracht, wann, bei welcher Gelegenheit und in welchem Umfang der Bruder zum damaligen Zeitpunkt bei ihm zu Besuch war bzw. Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatte. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom [Datum] abgemahnt worden war und zu diesem Zeitpunkt die Rechtsverletzungen vom [Datum] bis [Datum] also gerade mal 1 1/2 Monate in der Vergangenheit lagen, wäre es dem Beklagten daher unproblematisch möglich gewesen, auch im Rahmen seiner Nachforschungspflicht (BGH, "BearShare" a.a.O. Rn. 20) zu ermitteln und herauszufinden, wann sein Bruder bei ihm zu Besuch war, über welchen Zeitraum dieser Besuch erfolgte und was sein Bruder damals machte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass unter Umständen in dem Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung das sog. Router-Protokoll bereits überschrieben war, da solche Router-Protokolle regelmäßig nur eine Zeit von ca. vier Wochen abdecken Gleichwohl wäre dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt ein genaues Recherchieren möglich gewesen. Dass dies unter Umstanden nunmehr im Rahmen des hiesigen Prozesses nicht mehr möglich ist, spielt dabei keine Rolle, da die Abmahnung dem Beklagten zeitnah zu dem gerügten Verletzungs-Zeitpunkt zugegangen war. Der Beklagte hatte allerdings ausdrücklich erklärt, dass es ihm nicht zumutbar sei, weiteren Vortrag diesbezüglich zu erbringen. Die pauschale und abstrakte Zugänglichkeit eines Internet-Anschlusses durch seinen Bruder genügt allerdings den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - wie gezeigt - gerade nicht.

    Dafür spricht für die Täterschaft des Beklagten auch, dass offenbar einmal ein manuell ausgelöster IP-Adresswechsel ausgelöst wurde. Denn am [Datum] wechselte die IP-Adresse innerhalb von 24 Stunden doppelt, was mit einer Provider-Zwangstrennung nicht zu erklären ist. Der Täter muss also auch Zugang zum Router (entweder physisch oder softwareseitig) gehabt haben Denn nur durch einen Reconnect (über die Router-Konfigurations-Seite oder durch Ein- und Ausstöpseln des DSL-Kabels) kann eine solche manuelle Zwangstrennung mit IP-Wechsel verursacht werden.


    e)

    Die Rechtsverletzung erfolgte auch widerrechtlich, da er keine Lizenz hatte und schuldhaft, da ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, da eine Unterscheidung zwischen legalen Downloadangeboten (z.B. Streaming) und illegalen Angeboten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt möglich ist.


    f)

    Bezüglich des Schadens der Höhe nach kann gemäß § 97 Abs 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz grundsätzlich auch die sog. Lizenz-Analogie zur Bestimmung des Schadens herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hatte. Insoweit bleibt zunächst festzuhalten, dass eine Lizenzierung der öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen von Tauschbörsen durch praktisch keinen Rechteinhaber weltweit angeboten wird. Gleichwohl kommt eine Lizenz-Analogie zur Berechnungsgrundlage grundsätzlich in Betracht, da bei der Berechnung des Schadens nach der Lizenz-Analogie der Abschluss eines Lizenz-Vertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert wird (BGH Grur 1990 Seite 1099 - Lizenz-Analogie). Dabei kann zur Überzeugung des Gerichts ein solcher Lizenz-Analogie-Schadensersatz grundsätzlich nur dahingehend berechnet werden, wenn man die Kosten bzw. den Lizenz-Betrag für eine Einzelverbreitung mit der Anzahl der Verbreitungen multipliziert. Bezüglich beider Filmwerke ist nach den unbestrittenen Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass pro Filmwerk bei einem Online-Kauf beispielsweise über ein Streaming-Portal zum damaligen Zeitpunkt ein "Kaufpreis" (korrekterweise also ein Lizenz-Preis) in Höhe von mind. 4,00 EUR zu zahlen gewesen wäre Bezüglich des Verbreitungs-Faktors wird beispielsweise bei Musik-Titeln von einem Faktor von entweder 200 (so OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10) oder sogar von 400 (so OLG Köln, Urteil vom 22.03.2012, Az. 1-6 U 67/11), ausgegangen. Zu berücksichtigen ist letztlich, dass nach allgemeinen Erfahrungssätzen davon auszugehen ist, dass ein Upload solange erfolgt, bis ein vollständiger Download der Datei gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall handelte es sich um zwei Filme. Jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt unter Verwendung der damaligen Komprimierung-Möglichkeiten hatten solche Filme üblicherweise Dateigrößen von ca.700 MB. Bei einem damals handelsüblichen Internet-Anschluss mit einer Download-Geschwindigkeit von 6000 Kbit pro Sekunde, also theoretisch 750 kb/s, wäre ein solcher Download theoretisch innerhalb von knapp 16 Minuten möglich gewesen. Der vorliegende Fall zeigt aber, dass es sich dabei nur um theoretische Zahlen handeln kann, da allein bezüglich des Filmwerkes [Name] letztlich eine annähernd durchgängige Verbindung bzw. ein durchgängiger Upload im Zeitraum vom [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr nachgewiesen wurde. Soweit es zwischendurch immer wieder Unterbrechungen gab, dürfte dies vor allem auf die (offenbar manuell hervorgerufenen) IP-Adress-Wechsel zurückzuführen sein. Das Gericht geht aber davon aus, dass allein diese Datei über einen Zeitraum von fast 16 Stunden durchgängig im Internet zum Upload angeboten wurde. Ausgehend von den beiden zuvor genannten Entscheidungen geht das Gericht letztlich davon aus, dass mindestens eine 300-fache Verbreitung stattgefunden haben dürfte. Multipliziert man also den Mindestbetrag von 4,00 EUR mit einer 300-fachen Verbreitung ergibt sich ein Betrag von 1.200,00 EUR (je Film). Das Gericht geht allerdings davon aus, dass bei Tauschbörsen letztlich ein 50-prozentiger Abschlag vorzunehmen ist, um den Besonderheiten der Tauschbörsen gerecht zu werden. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der Nutzer von Tauschbörsen das dort heruntergeladene urheberrechtlich geschützte Werk im Handel so bzw. zu einem solchen Preis nicht erworben hätten. Würde daher die Klägerin ein solches Recht lizenzieren, müssten vernünftige Vertragspartner eine solche wirtschaftliche Absetzbarkeit bei ihrer Kalkulation berücksichtigen. Das Gericht schätzt daher den Schaden der Klägerin gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 600,00 EUR je Film, somit auf 1.200,00 EUR.


    2.

    Bezüglich der Abmahnkosten steht der Klägerin ein Anspruch gemäß,§ 97 a Abs. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz a. F. in Höhe des tenorierten Betrages zu Insoweit lag insbesondere kein Fall von § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz a F. vor, da bei einer 300-fachen Verbreitung (vgl. oben) nicht von einer einfachen Rechtsverletzung ausgegangen werden kann. Die Vorschrift findet nach herrschender Meinung auf Tauschbörsen keine Anwendung. Abzustellen ist dabei letztlich auf den Gegenstandswert, der für die Unterlassung maßgeblich wäre. Zur Überzeugung ist bei Spielfilmen, die insbesondere im Kino liefen bzw. nicht eine völlig untergeordnete Bedeutung haben, ein Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR anzunehmen. Soweit also die Klägerin aus zweimal 10.000,00 EUR = 20.000,00 EUR ihre Abmahnkosten unter Zugrundelegung einer 1,0 Geschäftsgebühr berechneten, bestehen seitens des Gerichts dagegen keine Bedenken Soweit der Beklagte lediglich pauschal eine angebliche Honorar-Vereinbarung der Klägerin ins Blaue hinein behauptet, ist dieser Vortrag letztlich unbeachtlich (BGH a.a.O. "Tauschbörse I", Rn. 75, zitiert nach juris). Denn grundsätzlich ist von einer Vergütung nach dem Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetz auszugehen Abweichendes muss der Beklagte nicht nur darlegen, sondern auch beweisen. Hier mangelt es aber bereits an einem konkreten Vortrag dazu. Darüber hinaus hat die Klägerin letztlich nur eine 1,0 Geschäftsgebühr abgerechnet, obwohl sie durchaus berechtigt gewesen wäre, auch eine 1,3 fache Geschäftsgebühr zu berechnen (BGH a.a.O.).



    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Nürnberg-Furth
    Fürther Str 110
    90429 Nürnberg


    einzulegen

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Nürnberg
    Further Str 110
    90429 Nürnberg


    einzulegen

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


    gez.

    [Name]
    Richter am Amtsgericht


    Verkündet am 26.10.2016
    gez.
    [Name] JSekr'in
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2016, Az. 32 C 6654/14

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#10892 Beitrag von Steffen » Mittwoch 23. November 2016, 17:02

Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Amtsgericht Hannover weist Filesharing Klage von Universal / Rasch ab. Täterschaftsvermutung eines Anschlussinhabers scheidet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, aus!



17:00 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte mitteilt, wurde durch das Amtsgericht Hannover eine Universal Filesharing Klage, vertreten durch Rasch Rechtsanwälte, als unbegründet zurückgewiesen. Universal steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.200,00 EUR sowie Ausgleich der angefallenen Abmahnkosten in Höhe weiterer 1.005,40 EUR zu.



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Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



Dr. Wachs Rechtsanwälte

Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70 | Fax: +49 (0)40 411 88 15 77 | Fax 2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de




Bericht AW3P

Link:
http://aw3p.de/archive/1915



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Die beklagte Anschlussinhaberin bestritt eine mögliche Täter- und Störerhaftung. Ihr damaliger Lebensgefährte hätte selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt und die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen. Den diesbezüglichen Verstoß habe er auch gegenüber der Freundin der Beklagten eingeräumt.

Das Amtsgericht Hannover entschied, wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Die IP-Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderlegbaren Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt. Ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend, der Inhaber eines Internetanschlusses habe die von seinem Anschluss erfolgte Urheberrechtsverletzung begangen, scheidet damit in Haushalten aus, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben.



Fazit:

Von daher sollten Sie sich bei einer Abmahnung wegen Filesharing mit einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale in Verbindung setzen. Keinesfalls sollten Sie mit Erhalt einer Klageschrift aktive Hilfe in einen Verbraucherforum - wie z.B. Werbe-und Vergleichs Forum der IGGDAW - suchen. Ansonsten besteht das Risiko, dass Sie mit Ihren Angaben nicht der sekundären Darlegungslast genügen. Dann werden Sie wegen Filesharing verurteilt.




Bild






AG Hannover, Urteil vom 04.10.2016, Az. 528 C 3947/15


  • (...) - Ausfertigung -


    Amtsgericht Hannover

    528 C 3947/15


    Verkündet am 04.10.2016



    Im Namen des Volkes



    Urteil



    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    - Klägerin -

    -Prozessbevollmächtigte: [Name], -


    gegen


    [Name],
    - Beklagte -

    - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Osterstr. 116, 20259 Hamburg, -



    wegen Forderung

    hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 528 - auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Tatbestand

    Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten aus einer behaupteten Urheberrechtsverletzung (Filesharing) in Anspruch.

    Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte als Tonträgerhersteller an dem Musikalbum "[Name]" der Künstlerin [Name] zu sein.

    Die seitens der [Name] erfolgten softwarebasierten Ermittlungen hätten ergeben, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr(MEZ) über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse "[IP]" zugewiesen gewesen sei, mittels einer auf dem "BitTorrent"-Protokoll basierenden Filesharing-Software die Tonaufnahmen

    01. "[Name]",
    02. "[Name]",
    03. "[Name]",
    04. "[Name]",
    05. "[Name],
    06. "[Name]",
    07. "[Name]",
    08. "[Name]",
    09. "[Name]",
    10. "[Name]" sowie
    11. "[Name]",

    des Musikalbums "[Name]" der Künstlerin [Name] ohne entsprechende Zustimmung der Klägerin anderen Teilnehmern des "BitTorrent"-Filesharing-Systems zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Nach Auskunft des zuständigen Internetproviders sei die vorgenannte IP-Adresse dem Internetzugang eines Anschlussinhabers mit der Benutzerkennung "[Providerkennung]" zuzuordnen, der wiederum den Computeranschluss der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt betroffen habe.

    Die Klägerin behauptet, die Ermittlungen der IP-Adresse und des dazugehörigen Internetanschlusses seien fehlerfrei erfolgt. Die Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung über ihren Computeranschluss begangen. Weitere Personen hätten keinen Zugriff auf den vorgenannten Internetanschluss der Beklagten gehabt.

    Nachdem die Klägerin die Beklagte außergerichtlich abgemahnt hat, beansprucht sie mit ihrer vorliegenden Klage Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gern. § 97 UrhG in Höhe von 2.200,00 EUR sowie im Wege des Kostenersatzes die angefallenen Abmahnkosten im Höhe von 1.005,40 EUR.



    Die Klägerin beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 1,35 EUR Adressenermittlungskosten zu zahlen,

    2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet zudem, ihr damaliger Lebensgefährte, der Zeuge [Name], hätte selbstständigen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt und die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen. Den diesbezüglichen Verstoß habe er auch gegenüber der Freundin der Beklagten, der Zeugin [Name], eingeräumt.


    Das Gericht hat Beweis erhoben, aufgrund des Beweisbeschlusses vom 05.12.2015 durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts [Name] vom 09.03.2016 (Bl. 96 bis 98 d.A.) sowie des Amtsgerichts [Name] vom 24.05.2016 (Bl. 104 bis 105 d.A.) Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.200,00 EUR sowie Ausgleich der angefallenen Abmahnkosten in Höhe weiterer 1.005,40 EUR aus den §§ 97 Abs. 2, 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu. Zwar ist nach dem gesamten Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass der Klägerin die ausschließlichen Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers an dem hier in Rede stehenden Musikalbum gem. den §§ 85, 16, 17, 19a UrhG zustehen, wie sich aus der seitens der Klägerin vorgelegten Online-Katalogdatenbank "Media-Cat" der Phononet GmbH bezogen auf die Künstlerin [Name] ergibt. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die durch die Firma [Name] vorgenommenen softwarebasierten Ermittlungen hinsichtlich der Anschlussinhaberschaft der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt fehlerbehaftet sind, dass die Klägerin den genauen Zeitpunkt des Verstoßes über den Internetanschluss mit der hier in Rede stehenden IP-Adresse, der der Beklagten zugewiesen war, dargelegt hat.

    Insofern genügt das schlichte Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Fehlerfreiheit der erfolgten Ermittlungen nicht, um hier einen Zweifel aufkommen zu lassen.

    Schließlich steht der Inanspruchnahme der Beklagten auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen, weil die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB im Hinblick auf den aus dem Jahre 2011 resultierenden Verstoß am 01.01.2012 in Gang gesetzt worden ist und am 31.12.2014 geendet hätte. Durch die am 18.12.2014 erfolgte Zustellung des am 12.12.2014 bei Gericht eingereichten Mahnbescheids ist die Verjährung indes gehemmt und vor Ablauf der 6-Monatfrist des § 204 Abs. 2 BGB mit Einreichung der Anspruchsbegründung am 04.06.2015 das Verfahren weiter betrieben worden.

    Allerdings scheitert eine Inanspruchnahme der Beklagten daran, dass die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen vermochte, dass die Beklagte als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt.

    Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 2013, 1441 bis 1444).

    Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH MDR 2010, 883 bis 884).

    Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Die IP-Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderlegbaren Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180,134 Tz.16).

    Ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend, der Inhaber eines Internetanschlusses habe die von seinem Anschluss erfolgte Urheberrechtsverletzung begangen, scheidet damit in Haushalten aus, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben.

    Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber einen Internetzugang in erster Linie nutzt, über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen bzw. Mitbewohner selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten.

    Trägt der Anschlussinhaber entsprechend vor, wird der eingangs dargestellten tatsächlichen Vermutung, der alleinige Anschlussinhaber und Nutzer eines Internetanschlusses ist auch Täter der Urheberrechtsverletzung, die Grundlage entzogen. Die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typischer Weise eintretende Folge oder (umgekehrt) eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, müssen entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen werden.

    Daher trifft die Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast.

    Diese sekundäre Darlegungslast bewirkt weder eine Umkehr der Beweislast noch eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gem. § 138 Abs.1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Information zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Er ist damit verpflichtet, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Personen zu nennen, die Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss hatten, damit die Klägerin ggf. beweisen kann, dass nur die Beklagte als Täterin in Betracht kommt. Dem ist die Beklagte nachgekommen.

    Dies vorausgeschickt ist es der Klägerin nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, dass die Beklagte als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt.

    Die Beklagte hat bestritten, dass streitgegenständliche Musikalbum der Künstlerin [Name] zum fraglichen Zeitpunkt im Internet zum Download angeboten zu haben. Zwar hat der Zeuge [Name] eingeräumt, im Dezember [Jahr] noch zusammen mit der Beklagten in deren Wohnung gelebt zu haben. Er hat gleichermaßen eingeräumt, man habe zum fraglichen Zeitpunkt einen seinerzeit gemeinsam finanzierten Laptop auch gemeinsam genutzt und über diesen Laptop auch Zugang zum Internet gehabt. Tatsächlich habe er jedoch die streitgegenständliche Datei, nämlich das Musikalbum "[Name]" von [Name] nicht herunter geladen. Soweit die Zeugin [Name] angegeben hat, anlässlich eines Besuches bei der Beklagten habe der Zeuge [Name] an seinem Laptop gesessen, sich um gedreht und gesagt, "ich habe Scheiße gebaut" führt dies zwar nicht zu der gesicherten Feststellung, dass der Zeuge [Name] tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

    Dies mit Blick darauf, dass die Zeugin [Name] im Detail nicht näher angeben konnte, auf welche konkrete Angelegenheit und welchen konkreten Vorgang sich diese Äußerung bezog und überdies der Zeuge [Name] in Abrede genommen hat, den streitgegenständlichen Download vorgenommen zu haben.

    Gleichwohl ist anhand der eigenen Bekundungen des Zeugen [Name], wonach sowohl die Beklagte als auch er zum fraglichen Zeitpunkt den Laptop gemeinsam genutzt und auch Zugang zum Internet gehabt hatten, dahingehend zu werten, dass der Klägerin nicht der Nachweis gelungen ist, dass lediglich die Beklagte Zugang zum streitgegenständlichen Internetanschluss hatte. Da der Zeuge [Name] im fraglichen Zeitraum neben der Beklagten den hier in Rede stehenden Internetanschluss genutzt hat, lässt sich nicht ausschließen, dass außer der Beklagten auch der Zeuge [Name] für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

    Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge [Name] diese in Abrede genommen hat, denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Zeuge als wahrer Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der zu erwartende Konsequenzen nicht zugegeben hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011, AZ.: 22 W 82/11, Rd-Nr. 8 - juris).

    Hat die Klägerin mithin nicht nachgewiesen, dass lediglich die Beklagte Zugang zu dem Internetanschluss hatte, so kommt diese als ausschließliche Täterin nicht in Betracht.

    Die Beklagte haftet auch nicht als Störer.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, - wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach gängiger Rechtsprechung die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

    Da der Inhaber eines Internetanschlusses danach grundsätzlich nicht verpflichtet ist, volljährige Familienangehörige oder Hausgenossen über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsmittelbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Hannover,
    Volgersweg 65,
    30175 Hannover.


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.


    [Name]
    Richter am Amtsgericht (...)



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AG Hannover, Urteil vom 04.10.2016, Az. 528 C 3947/15


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Autor: Steffen Heintsch für AW3P



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs,
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10893 Beitrag von ihugo » Mittwoch 23. November 2016, 21:55

Hi Steffen,

kurze Frage: hast Du eine Statistik über die Anzahl von Abmahnungen aus diesem Jahr oder 2015?
Welche Kanzlei wie oft, Durchschnittsbetrag von einer Abmahnung?
Zeit zwischen Logg und Abmahnung je Kanzlei und Internetanbieter?

Die Antistatistik habe ich gerade gefunden. Dort fehlen aber diese Zahlen. Vielleicht hast Du was...

Vielen Dank :)

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10894 Beitrag von Steffen » Donnerstag 24. November 2016, 04:40

Es tut mir leid. Diesbezüglich gibt es keine aussagekräftige Statistik mehr. Die bis Ende 2014 geführte, basierte doch auf den geposteten / gemeldeten Zahlen von Abgemahnten (Foren, Meldungen in den diversen Online-Formularen, Meldungen per Mail oder Telefon).

Ohne diese Info der Abgemahnten = keine Zahlen.

VG Steffen

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BGH I ZR 220/15

#10895 Beitrag von Steffen » Donnerstag 24. November 2016, 16:05

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle: Nr. 212/2016 vom 24.11.2016 - Bundesgerichtshof verneint Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN


15:45 Uhr


Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich im Zusammenhang mit der Haftung für Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion befasst.

Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film "The Expendables 2". Sie nimmt die Beklagte wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Filmwerks im Wege des "Filesharing" auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten durch einen unbekannten Dritten öffentlich zugänglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte. Die Beklagte hatte ihren Internet-Router Anfang 2012 in Betrieb genommen. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des Routers nicht geändert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Im Streitfall hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war. Die Beklagte hatte durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, hat die Beklagte ihre Prüfungspflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen. Eine bei dem Routertyp bestehende Sicherheitslücke ist in der Öffentlichkeit erst im Jahr 2014 bekannt geworden.


Vorinstanzen:

AG Hamburg - Urteil vom 9. Januar 2015 - 36a C 40/14
LG Hamburg - Urteil vom 29. September 2015 - 310 S 3/15



Karlsruhe, den 24. November 2016



Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle: www.bundesgerichtshof.de
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=212

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Steffen
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AG Charlottenburg, Az. 231 C 309/16

#10896 Beitrag von Steffen » Donnerstag 24. November 2016, 20:47

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Erfolg - Abgemahnter haftet nicht für Untermieter!


20:45 Uhr



Wir haben einen wichtigen Filesharing Sieg vor dem Amtsgericht Charlottenburg errungen. Unser Mandant haftet nicht, weil sein Untermieter zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ebenfalls seinen Anschluss benutzt hatte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ter-70315/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 309_16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Unser Mandant hatte eine Filesharing Abmahnung von Rechtsanwälte Nimrod erhalten. Die Kanzlei warf ihm vor, dass er das Computerspiel "Bus Simulator 2000" illegal verbreitet haben soll.

Doch dieser weigerte sich, für die geforderten Abmahnkosten und Schadensersatz aufzukommen. Er verwies darauf, dass er selbst nicht die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ferner hat sein Untermieter zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung seinen WLAN Zugang ebenfalls benutzt. Hierzu benutzte er seinen eigenen Rechner. Aufgrund einer Nachfrage unseres Mandanten bestritt der Mitbewohner lediglich, dass er Filesharing begangen hat. Die gleichzeitige Nutzung des Anschlusses stellte er jedoch nicht infrage.



Filesharing Haftung entfällt - Auch Untermieter kann Urheberrechtsverletzung begangen haben

Das Amtsgericht Charlottenburg wies daraufhin die Filesharing Klage gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 16.11.2016 (Az. 231 C 309/16) ab. Der Anschlussinhaber haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Dies ergibt sich lediglich daraus, dass der Untermieter zum maßgeblichen Zeitpunkt auch seinen Internetanschluss benutzt hat. Hierbei handelte es sich nicht um eine rein theoretische Nutzungsmöglichkeit, sondern vielmehr um eine konkrete Nutzung. Aufgrund dessen kommt der Mitbewohner ebenso als Täter infrage. Dies reicht bereits aus, um die Täterschaftsvermutung gegenüber unserem Mandanten als Inhaber des Internetanschlusses infrage zu stellen.



Keine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Mitbewohner

Unser Mandant kann auch nicht im Wege der Störerhaftung wegen Filesharing zur Verantwortung gezogen werden. Denn der Untermieter war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung erwachsen. Gegenüber volljährigen Mitbewohnern besteht normalerweise keine Belehrungspflicht.



Fazit

Durch diese Entscheidung werden Inhaber von Internetanschlüssen besser vor einer Haftung wegen Filesharing geschützt, wenn sie ihrem Mitbewohner die Nutzung ihres Anschlusses erlauben. Bereits durch mehrere Urteile wurde die rechtliche Situation für Wohngemeinschaften verbessert. Hierzu gehört auch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15). (HAB)






AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 231 C 309/16


  • (...) Beglaubigte Abschrift

    Amtsgericht Charlottenburg

    Im Namen des Volkes



    Urteil


    Geschäftsnummer: 231 C 309/16

    verkündet am :16.11.2016
    [Name], Justizbeschäftigte


    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: [Name], -


    gegen


    [Name],
    Beklagten,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,-



    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. [Name] für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "[Name] ", was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 22.08.2016 nebst Anlagen (Bl. 13-22 d.A.) Bezug genommen.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2013 wurde der Beklagte von den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen Anbietens des genannten Computerspiels abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten in Höhe eines Pauschalbetrages von 850,00 EUR aufgefordert. Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 14.01.2013 und gab eine Unterlassungserklärung ab.

    Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 23.12.2012 um 20:17:42 Uhr das Spiel über die IP-Adresse [IP] in einer sog. Tauschbörse zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt.

    Dies stehe fest aufgrund der Ermittlungen der von der Klägerin mit der Überwachung von Urheberrechtsverstößen im Internet beauftragten [Name] und der Auskunft der [Provider] vorn 02.01.2013 aufgrund eines von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts München vom 28.12.2012, wonach diese IP-Adresse zu der genannten Zeit dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Die Ermittlungssoftware arbeite fehlerfrei und werde regelmäßig überprüft Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien vom Beklagten nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR zu erstatten. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 510,00 EUR zu.



    Die Klägerin beantragt,

    1. den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von Anwaltskosten in Höhe von 1.141,90 EUR freizustellen

    2. den Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen das Gerichts gestellt wird, der den Betrag von 510,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2013, nicht unterschreiten sollte.



    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er behauptet, das Computerspiel zu keinem Zeitpunkt über das Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt zu haben; er kenne dieses bis heute nicht. Neben ihm habe unstreitig zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt sein - namentlich benannter - Untermieter das WLAN genutzt. Dieser habe auf Nachfrage angegeben, mit der dem Beklagten vorgeworfenen Tat nichts zu tun zu haben, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Der Zugang zum Internetanschluss sei unstreitig durch ein verschlüsseltes Passwort geschützt gewesen.

    Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf die Klageerwiderung und Duplik Bezug genommen.

    Die Klageschrift ist dem Beklagten am 15.08.2016 zugestellt worden.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 12, 13 ZPO, 104a, 105 UrhG ausschließlich zuständig.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.651,90 EUR.

    Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag aktiv legitimiert ist, zudem dass am 23.12.2012 um 20:17:42 Uhr vom Anschluss des Beklagten aus ein Upload des streitgegenständlichen vom Computerspiels erfolgte. Auch greift die Einrede der Verjährung nicht durch, da die Verjährung erst am 01.01.2014 zu laufen begann und damit bei Klagezustellung noch nicht abgelaufen war (§§ 195,199 BGB). Denn auch wenn die dem Beklagten vorgeworfene Tat im Jahr 2012 stattgefunden haben sollte, erfolgten die Auskunft des Provider des Beklagten und die Abmahnung erst im Jahr 2013.

    Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist aber als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, 6 U 239/11, - juris), wobei allerdings gewisse Beweiserleichterungen gelten. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 - "Sommer unseres Lebens" -). Daraus wiederum folgt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, welcher geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen, im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, I ZR 169/12 - "BearShare" -juris).

    Nach diesen Grundsätzen besteht keine täterschaftliche Haftung des Beklagten im vorliegenden Fall. Denn der Beklagte ist seiner oben geschilderten sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er angibt, dass der in seiner Wohnung lebende Untermieter diesen Anschluss mit seiner Kenntnis gerade zum streitgegenständlichen Zeitraum benutzen konnte und benutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Es spricht aufgrund des erheblichen und in sich schlüssigen Gegenvortrags des Beklagten daher nicht mehr dafür, dass der Beklagte, nur weil er selbst Anschlussinhaber ist, die - unterstellte - Rechtsverletzung begangen hat, als der den Anschluss in gleicher Art und Weise nutzende Untermieter. Der Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht lediglich pauschal bestritten, Täter der Urheberrechtsverletzung zu sein, sondern Tatsachen vorgetragen, die die Täterschaft einer anderen Person genauso wahrscheinlich sein lassen. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit weder vage noch lässt er konkrete Schilderungen vermissen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13, -juris). Der Beklagte schildert vielmehr ganz konkret und nachprüfbar, dass zwar er selbst zum behaupteten Tatzeitpunkt das Internet über seinen Rechner genutzt habe, dies aber ebenso sein namentlich benannter Mitbewohner getan habe. Damit ist es ebenso wahrscheinlich, dass dieser den - unterstellten - Upload in der Tauschbörse getätigt hat, wie der Beklagte. Auch aus dem Urteil des BGH zum Az. 1 ZR 48/15 vom 12.05.2016, (zitiert nach juris) folgt nichts anderes. Denn der Beklagte trägt vorliegend gerade nicht nur eine theoretische Nutzungsmöglichkeit des Mitbewohners vor, sondern vielmehr eine konkrete Nutzung des Internets zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über einen eigenen Rechner des Mitbewohners. Dieser Vortrag ist unstreitig, auch wenn die Klägerin ihn für unerheblich hält, 138 Abs. 3 ZPO. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt erheblich vom dort entschiedenen, wonach dem Urteil zu Grunde gelegt wurde, dass es nur einen einzigen in der Familie genutzten Rechner gab, auf den der dortige Beklagte uneingeschränkten Zugriff hatte und zudem nur vager Vortrag dazu erfolgt war, dass zu den dort streitgegenständlichen Zeitpunkten die anderen Nutzer Zugriff gehabt haben könnten.

    Dass der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal diese von der Klägerin nicht eingereicht wird, so dass nicht beurteilt werden kann, welchen Wortlaut sie hat, ob ihr also etwa tatsächlich ein Erklärungsinhalt dergestalt beigemessen werden kann, dass die Erklärung nicht lediglich - wie in vergleichbaren Fällen gerichtsbekannt eigentlich immer - ohne Anerkenntnis und nur zur Vermeidung von Weiterungen abgegeben wird.

    Der Beklagte hat nach seinen Angaben den Mitbewohner auch zu der ihm vorgeworfenen Tat befragt, zu mehr, etwa dem Durchsuchen des fremden Rechners nach der Tauschbörsensoftware, war er weder verpflichtet, noch befugt. Ob die Befragung tatsächlich erfolgt ist, was die Klägerin zulässig mit Nichtwissen bestreitet, kann aber offen bleiben, da wie dargestellt vorliegend ausnahmsweise unstreitig ist, dass die Nutzung durch den Untermieter genau zum streitgegenständlichen Zeitpunkt erfolgt ist.

    Der Beklagte muss seine diesbezüglichen Behauptungen entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht beweisen. Vielmehr reicht es aus, um die Vermutungsgrundlage zu beseitigen, Umstände. vorzutragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Sodann müsste nunmehr die Klägerin den Vollbeweis der Täterschaft des Beklagten erbringen (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 ff - "Morpheus" -). Es fehlt insoweit aber schon an einem tauglichen Beweisantritt.

    Auch eine Haftung des Beklagten als sog. Störer hinsichtlich der Abmahnkosten scheidet aus, da der Beklagte - unstreitig - eine Sicherung des streitgegenständlichen Anschlusses nach dem aktuellen Standard vorträgt, und zudem als weiterer Täter nur der volljährige Mitbewohner in Betracht kommt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, "Morpheus" a.a.O.). Den Beklagten trafen in Bezug auf den erwachsenen Untermieter keine anlasslosen Belehrungspflichten hinsichtlich der Nutzung des Internetanschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15, juris). Anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten hatte der Beklagte ebenso wenig. Dass der Beklagte vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass hatte, einen Missbrauch des Internetanschlusses durch den Untermieter zu befürchten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.


    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


    1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen

    oder

    Die Berufung ist vorn Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


    2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


    3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

    Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin


    oder

    Landgericht Berlin
    Tegeler Weg 17-21
    10589 Berlin


    oder

    Landgericht Berlin
    Turmstraße 91
    10559 Berlin


    eingelegt werden.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird. Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Der Schriftsatz ist In deutscher Sprache zu verfassen.


    4. Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



    Dr. [Name],
    Richterin am Amtsgericht (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 231 C 309/16,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD,
Untermieter,
sekundäre Darlegungslast

ffischer
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Händler erhalten Abmahnungen wegen Black Friday

#10897 Beitrag von ffischer » Samstag 26. November 2016, 15:08

mal wieder was intressantes auf golem.de
http://www.golem.de/news/sonderangebote ... 24719.html
Da scheinen wohl einige Anwälte nach neue Einnahmequellen zu suchen oder es ist eine Masche ala "Redtube"

gruss frank

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Steffen
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KW 47 1. Advent

#10898 Beitrag von Steffen » Sonntag 27. November 2016, 11:56

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2016, KW 47 ..................................Initiative AW3P.........................21.11. - 27.11.2016

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------








Querbeet






1. BGH, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 220/15: "WLAN-Schlüssel"

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 212/2016:
Bundesgerichtshof verneint Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN




Quelle: juris.bundesgerichtshof.de
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=212





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Es mag dahinstehen, ob diese Entscheidung des Bundesgerichtshof die Entscheidung des Jahr 2016 ist, oder nicht. Dann muss man auch den Einzelfall sehen, dass der Vorwurf über den Anschluss feststand, die Beklagte beweisen konnte, dass ein unberechtigter Dritter den Anschluss fremdgenutzt hat. Wenn man in den diversen Foren liest, ist wohl jedem Betroffenen sein Internetanschluss gehackt worden, der Beweis dafür fehlt aber regelmäßig. Hier wurde er aber Nachweis erbracht.

Die Klägerin war der Meinung, dass durch die Verwendung des werkseitig vorgegebenen Passwortes die Beklagte als Störerin haftet.

Der Bundesgerichtshof hat eine Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses verneint, wenn das WLAN ausreichend (WPA2) verschlüsselt ist. Hierzu reicht auch die Benutzung des vom Routerhersteller auf das Gerät aufgebrachten 16-stelligen Schlüssels, wenn es sich hierbei um ein Passwort handelt, das vom Hersteller für jedes Gerät individuell vergeben wird.







2. Braucht man eine Rechtsschutzversicherung und was muss man beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung beachten?
  • (...) Rechtlichen Konflikten lässt sich nicht immer aus dem Weg gehen. Wer mit einem juristischen Problem zum Anwalt gehen möchte, um sich beraten und vertreten zu lassen - vom außergerichtlichen Verfahren bis zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren - muss sich notgedrungen mit der Frage der Finanzierung der entstehenden Anwalts- und Prozesskosten beschäftigen. (...)

Quelle: http://www.refrago.de
Link: http://www.refrago.de/Braucht_man_eine_ ... ge829.html








3. Haftungsfallen bei kostenlosen Bilddatenbanken. Geiz ist geil? Achtung Abmahngefahr und Haftungsfallen bei kostenlosen Bilddatenbanken!



Quelle: http://www.ka-rechtsanwalt.eu
Link: https://www.ka-rechtsanwalt.eu/haftungs ... tenbanken/








4. Rechtsanwalt Lutz Schaefer: Von was für Vollidioten werden wir hier regiert?
  • (...) Liebe Leser, liebe Zorn- und Wutbürger,

    heute morgen gefunden in der Druckausgabe des "Spiegel" Nr. 47 vom 19.11.2016, das möchte ich Ihnen nicht vorenthalten, dass muss umgehend unter's Pack!

    Hier das Wort zum Tage, der "Spiegel" resümiert zum Thema Populismus und dem Erstarken der AfD folgendermaßen:

    "Tatsächlich ist es der AfD gelungen, viele Bürger zu mobilisieren, die sich längst von der Politik abgewandt hatten. Seit die AfD Erfolge feiert, steigt die Wahlbeteiligung. Für die anderen Parteien ist das ein Denkzettel, für die Demokratie ein zweifelhafter Erfolg."

    Danke, ich habe keine Fragen mehr! (...)

Quelle: Journal Alternative Medien
Link: http://www.journalalternativemedien.inf ... r-regiert/










Gerichtsentscheidungen



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  • AG Charlottenburg, Urteil vom 26.05.2016, Az. 218 C 37/16 [RA Sebastian nimmt Berufung zurück; es gibt kein eigenständiges Recht mit Bezug auf Filesharing)
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 231 C 309/16 [Nimrod verliert, Untermieter]
  • AG Halle (Saale), Urteil vom 11.11.2016, Az. 91 C 1871/15 [Schulenberg & Schenk verliert, Leitungsfehler Telekom]
  • AG Hannover, Urteil vom 04.10.2016, Az. 528 C 3947/15 [Rasch verliert, sek. Darlegungslast]
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  • AG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2016, Az. 32 C 6654/14 [WF gewinnt; umfangreicher Beweisaufnahme, Sachverständigengutachten]
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Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin)


AG Charlottenburg, Urteil vom 26.05.2016, Az. 218 C 37/16

Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin): DigiRights Administration GmbH nimmt Berufung gegen Urteil des Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 26.05.2016, Az. 218 C 37/16) zurück. Es gibt kein eigenständiges Recht mit Bezug auf Filesharing
  • (...) Jedenfalls wurde bezüglich aller 3 Musikstücke an die Klägerin kein eigenständiges Nutzungsrecht übertragen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin wurden an sie nur Rechte "mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken ..." übertragen. Ein solches, eigenständig übertragbares Nutzungsrecht gibt es nicht. (...)

Autor: Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Quelle: Jüdemann Rechtsanwälte
Link: http://www.ra-juedemann.de/file-sharing ... g-zurueck/








Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)


AG Hannover, Urteil vom 04.10.2016, Az. 528 C 3947/15

Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Amtsgericht Hannover weist Filesharing Klage von Universal / Rasch ab. Täterschaftsvermutung eines Anschlussinhabers scheidet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, aus!
  • (...) Wie die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte mitteilt, wurde durch das Amtsgericht Hannover eine Universal Filesharing Klage, vertreten durch Rasch Rechtsanwälte, als unbegründet zurückgewiesen. Universal steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.200,00 EUR sowie Ausgleich der angefallenen Abmahnkosten in Höhe weiterer 1.005,40 EUR zu. (...)

Quelle: Blog Initative AW3P
Link: http://aw3p.de/archive/1915








Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)


1. AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 231 C 309/16

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Erfolg - Abgemahnter haftet nicht für Untermieter!
  • (...) Wir haben einen wichtigen Filesharing Sieg vor dem Amtsgericht Charlottenburg errungen. Unser Mandant haftet nicht, weil sein Untermieter zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ebenfalls seinen Anschluss benutzt hatte. (...)

Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ter-70315/








2. AG Halle (Saale), Urteil vom 11.11.2016, Az. 91 C 1871/15

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Schulenberg & Schenk wegen Leitungsfehler bei Telekom
  • (...) Schulenberg & Schenk unterliegt in einem aktuellen Filesharing Verfahren. Wir konnten aufzeigen, dass aufgrund eines Leitungsfehlers Dritte auf seinen Internetanschluss Zugriff nehmen konnten. Unser Mandant war wegen Filesharing abgemahnt worden. Die Kanzlei Schulenberg & Schenk warf ihm vor, dass er den Film "Nazi Sky" über seinen Anschluss verbreitet haben soll. Sie verlangte von ihm 400,00 EUR Schadensersatz. Außerdem wollte sie Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR ersetzt haben. (...)

Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... kom-70217/








Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)


AG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2016, Az. 32 C 6654/14

WALDORF FROMMER: Sachverständigengutachten in Tauschbörsenverfahren attestiert erneut ordnungsgemäße Ermittlung des "PFS" - Amtsgericht Nürnberg verurteilt Anschlussinhaber nach umfangreicher Beweisaufnahme
  • (...) Das Amtsgericht Nürnberg hat den Beklagten folglich zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Übernahme der Verfahrenskosten - inklusive der Kosten des Sachverständigengutachtens - in Gesamthöhe von weit über 7.500,00 EUR verurteilt. Das Amtsgericht Nürnberg positionierte sich auch noch zu der Frage eines vermeintlichen "Beweisverwertungsverbotes" bei der Auskunftserteilung durch sog. "Reseller" und erteilte der Rechtsauffassung des Beklagten eine Absage. (...)

Quelle: News Waldorf Frommer
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... r-nach-um/





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Sicherlich kann jeder Beklagte mit seinem Geld anstellen, was er gern möchte bzw. wie ihm beliebt. Nur sollte sich - auch unter den Anwälten - herumgesprochen haben, dass ohne etwas Konkretes (beweisbarer Fehler in der Beweiskette) ein Bestreiten der IP-Ermittlung / Logfirma, verbunden mit der Zustimmung zu einem gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachten, einfach nur als Sponsoring für künftige Waldorf Frommer- Verfahren anzusehen ist und den Beklagten selbst nichts nützt. Da man nicht mehr von Arroganz der Beklagten ausgehen kann, muss es Dummheit sein. Dann ist mir ein Großkopferter "Werniman" lieber. Weiß alles, kann alles besser wie ein IT-Sachverständiger oder Anwalt; kann die Fehlerhaftigkeit aller Logfirmen - und im seinen Fall - mittels zig Versuchsaufbauten beweisen; ... vergleicht sich lieber aus natürlich reinen Kostengründen, da der Kläger im möglichen Verlierfall Berufung ankündigte. Sauber!







Forenwelt


Die Forenwelt hat in bester "Baxter-Manier" eine bislang ultra-streng geheim gehaltene neue Strategie der Abmahner erbarm- und schonungslos aufgedeckt. Sehen Sie selbst, denn es besteht von unserer Seite Handlungsbedarf ...

  • "Patka" im Werbe- und Vergleichsforum der IGGDAW: "Die Kanzlei WUF verfolgt eine neue Masche zum Versuch einer Kontaktaufnahme durch den Abgemahnten. Die versendete mod. UE wird nicht akzeptiert! Die Kanzlei WUF vermutet dass die Unterschrift und die mod. UE von Dritten stamme und nicht von der vermeidlich schulderischen Person und bittet um Aufklärung, falls der Abgemahnte diese nicht diese unterschrieben hat."

Im deutschen Recht werden die Anforderungen an der sogenannten Schriftform einer Unterschrift im § 126 BGB festgelegt. Gemäß § 126 BGB ist eine eigenhändige Namensunterschrift des Unterzeichners notwendig. Im Prozessrecht ist diese Definition aus dem materiellen Recht zwar nicht direkt anwendbar, allerdings werden hier die gleichen Anforderungen an eine Unterschrift gestellt.

Eine Unterschrift muss demnach folgende Merkmale aufweisen:
  • ein individueller, die Identität des Unterschreibenden kennzeichnender Schriftzug
  • charakteristische Schriftmerkmale, die die Nachahmung erschweren
  • Absicht des Unterzeichners, seinen Namen darzustellen, zumindest den vollen Nachnamen
  • Lesbarkeit ist dagegen nicht notwendig
  • ein starker Abschleifungsprozess, aufgrund dessen Buchstaben nur noch als einfache Linien erscheinen, ist unschädlich (Quelle: Link)

Wenn Seiten des Abmahners die Vermutung besteht, dass die geleistete Unterschrift unter der Unterlassungserklärung nicht vom Unterlassungsgläubiger (abgemahnte AI) selbst stammt, sondern von einer dritten Person, dann ist eine solche Unterlassungserklärung (in Hinblick des Vertragscharakters) nur wirksam, wenn der Dritte den Unterlassungsgläubiger wirksam vertritt. Wenn dies nicht klar oder nachgewiesen ist, dann kann eine solche Unterlassungserklärung vom Unterlassungsgläubiger (RI) nicht angenommen werden. Natürlich würde die Unterschrift letztendlich vom einen Gericht geprüft werden und nicht all zu hohe Anforderung gestellt.


Beispiel: Herr Max Müller wird abgemahnt. Beim Abmahner kommt eine mod. UE, in der sich Herr Max Müller zur Unterlassung verpflichtet, unterschrieben hat aber Frau Eva Meier. Wenn nicht erkennbar ist, wer Frau Eva Meier ist und warum sie Herrn Max Müller vertreten kann / darf, dann kann das - keine - wirksame mod. UE für Herrn Max Müller sein.


Wird hingegen die versendete mod. UE von einem Dritten - einen Vertreter (Anwalt, Familienangehörigen) - unterzeichnet, muss der jeweilige Vertreter seine Bevollmächtigung schlichtweg nachweisen und der mod. UE hinzufügen. Wenigstens eine plausible Darlegung, worauf seine Vertretung beruht, wäre außergerichtlich erforderlich.


Beispiele: Anwälte können bei Beauftragung und Bevollmächtigung eine Unterlassungserklärung als Dritter für ihren Mandanten unterzeichnen und versenden. Als Nachweis gilt hier die anwaltliche Vollmacht. Natürlich können auch Analphabeten oder der deutschen Sprache nicht mächtige Personen einen Vertrag abschließen und diesbezüglich einen Vertreter wählen, der für sie unterzeichnet.



Kommentar:

Pallandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, 2013, Buch 1. Abschnitt 3. Ellenberger Rechtsgeschäfte. Titel 2. Willenserklärung, §§ 126

  • Rnr 9
    "d) Der Vertreter ist Aussteller der Urkunde. Unterschreibt er entsprechend dem Wortlaut des § 126 mit seinem Namen, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde zum Ausdruck kommen (BAG NJW 07, 250 Rn 28, BGH NJW 08, 2178 Rn 25, 27)."

    Rnr. 11
    "f) Die Unterzeichnung mit einem Handzeichen (Kreuze, Striche, Initialen) bedarf der notariellen Beglaubigung (s. BeurkG 39 ff). Sie ist auch dann wirksam, wenn der Aussteller schreiben und lesen kann (allgM)."


Ich bin überzeugt, dass es keine neue Masche darstellt, dass der Abgemahnte mit dem Abmahner Kontakt aufnehmen soll. Hat er ja im Übrigen schon selbst mit Abgabe der mod. UE. Natürlich muss in solchen Fällen eine Aufklärung Seitens des Abgemahnten oder seines Vertreters erfolgen.







Impressionen von einem diesjährigen Christkindmarkt in der Nähe von Heilbronn



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1. Adventssonntag

Die erste Kerze brennt - genießt ein wundervolles erstes Adventswochenende im Kreise Eurer Familie und Lieben und lasst ein wenig Ruhe und Stille bei Euch einkehren! Die Initiative AW3P wünscht allen eine frohe, besinnliche und gesegnete Adventszeit. Aber bedenkt, dass es auch Menschen gibt, die unserer Hilfe bedürfen.



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1. Advent GB - GBPicsOnline.com


1. Adventsonntag: Wiederkunft Christi am Jüngsten Tag. "Eure Erlösung ist nahe "(Lukas 21, 28)







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Steffen Heintsch für AW3P



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T-Router gestört!

#10899 Beitrag von Steffen » Montag 28. November 2016, 11:18

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Telekom prüft erste Hinweise auf Hackerangriff - 900 Router am Sonntag betroffen

Viele Telekom-Kunden werden gestern Störungen im Internet / Internettelefonie bzw. Entertainment festgestellt haben. Hier sollte man unbedingt - wenn Angeboten - die neuste Firmware-Version für den Router installieren. Ich z.B. hab den Typ Speedport W 921 V und es wird eine neue Firmware angeboten.

Betroffene Router

Laut Telekom sind derzeit folgende Router-Modelle von der Störung betroffen:

Speedport W723V Typ A und B
Speedport W724V Typ A, B und C
Speedport W504 Typ A
Speedport W921V
Speedport W922V
Speedport Smart
Speedport Entry Typ 1 und 2
AVM Fritzbox



Quelle: http://www.t-online.de/computer/hardwar ... griff.html

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AG Spaichingen, Az. 2 C 368/15

#10900 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. November 2016, 00:41

WALDORF FROMMER: Spekulationen zu vermeintlichem Hackerangriff versprechen in Tauschbörsenverfahren keinen Erfolg - Amtsgericht Spaichingen verurteilt Anschlussinhaberin nach umfangreicher Beweisaufnahme vollumfänglich


00:40 Uhr



Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Vor dem Amtsgericht Spaichingen hatte die beklagte Anschlussinhaberin die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten. Sie habe keine Tauschbörsensoftware auf ihrem Rechner installiert gehabt und würde auch nicht hinreichende technische Kenntnisse verfügen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... weisaufna/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 368_15.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Zum damaligen Zeitpunkt habe es in ihrem Haushalt einen Laptop gegeben, welcher auch von ihrem Lebensgefährten genutzt worden sei. Dieser, so die Beklagte, habe auf Nachfrage jedoch in Abrede gestellt, die Rechtsverletzung begangen zu haben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Spaichingen war dieses Vorbringen nicht ausreichend, um sie von ihrer Haftung zu befreien.

Die Beklagte hätte vielmehr Tatsachen vortragen müssen, die auf die Täterschaft eines Dritten schließen lassen und dem Beweis zugänglich sind. Lediglich spekulativer Vortrag, der dem Geschädigten eine Beweisführung unmöglich mache reiche hierfür keinesfalls aus:
  • "Vorgetragen und unter Beweis gestellt hat die Beklagte lediglich, dass der Lebensgefährte möglicherweise die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, was über eine rein theoretische Möglichkeit nicht hinausgeht. Die genauen Umstände, weshalb dies der Fall sein soll, [...] werden hingegen nicht vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt. [...] Im Übrigen trägt die Beklagte selbst vor, dass der Lebensgefährte [...] in Abrede gestellt hat, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Diesen Sachvortrag hat die Klägerin unstreitig gestellt, so dass die Beklagte auch nicht den Nachweis führen konnte, dass sie nicht Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung gewesen ist."
Auch die Mutmaßungen der Anschlussinhaberin zu einem vermeintlichen Missbrauch ihres WLAN-Netzes durch Dritte konnten das Gericht nicht überzeugen:
  • "Im Ergebnis spekuliert die Beklagte lediglich über die Möglichkeit, ohne konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die tatsächlich auf eine missbräuchliche Verwendung schließen lässt. Im Übrigen geht die Beklagte selbst davon aus, dass der Anschluss hinreichend gesichert war, so dass es keine Veranlassung gibt, anzunehmen, der Anschluss [...] wäre von einem unbekannten Dritten benutzt worden. Allein der Umstand, dass die Geschwindigkeit abnimmt, lässt auch nicht zwingend auf einen Missbrauch durch Dritte schließen, sondern lässt sich durch eine Vielzahl von Umständen erklären."
Aufgrund der "überzeugenden und nachvollziehbaren" Ausführungen des klägerischen Zeugen zur Ermittlung der Rechtsverletzung war das Gericht zudem davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten erfolgt ist.
  • "Durch das Peer-to-Peer Forensic System der Firma Digital Forensics GmbH konnte ein Mitschnitt des Netzwerkverkehrs im Rahmen einer Tauschbörse zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Der Mitschnitt umfasst das konkrete Angebot zum Herunterladen des betreffenden Werkes und die dem anbietenden Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse und den exakten Angebotszeitpunkt. Entsprechendes hat der Zeuge Dr. [Name] glaubhaft und nachvollziehbar im Termin vom 30.06.2016 dargelegt, so dass das Gericht keine Zweifel hat, dass die entsprechenden Daten den Netzwerkverkehr im Rahmen einer Tauschbörse aufgezeichnet haben, zumal auch die Beklagtenseite den Ausführungen des Zeugen Dr. [Name] nicht entgegen getreten ist. [...] Insoweit steht für das Gericht fest, dass der streitgegenständliche Film [...] in den vorbenannten Zeiträumen über die IP-Adresse der Beklagten zum Tausch angeboten wurde. Darin liegt eine Verletzung der genannten Nutzungsrechte."
Da die Täterschaft der Anschlussinhaberin im Ergebnis somit weiterhin zu vermuten war, stellte sich für das Amtsgericht letztlich nur noch die Frage, ob die Beklagtenseite erhobenen Einwände gegen die Höhe der klägerischen Ansprüche zu berücksichtigen wären.

Das Gericht war jedoch davon überzeugt, dass sowohl der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR als auch der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR angemessen seien.
  • "Berücksichtigt wurde, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Videofilms in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Kauf entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen."
Eine Einschränkung nach § 97a Abs. III S. 2 UrhG n.F. sei aus zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar und im Übrigen durch die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel obsolet.







AG Spaichingen, Urteil vom 23.09.2016, Az. 2 C 368/15



  • (...) Aktenzeichen:
    2 C 368/15


    Amtsgericht Spaichingen


    Im Namen des Volkes



    Urteil


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -


    gegen


    [Name],
    - Beklagte -

    - Prozessbevollmächtigte:
    [Name], -


    wegen Schadensersatzes


    hat das Amtsgericht Spaichingen durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 23.09.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 für Recht erkannt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu bezahlen.
    2. Die Beklagte hat de Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.



    Beschluss
    Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klägerin macht Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend.

    Die Klägerin ist Inhaberin sämtlicher Rechte am Filmwerk [Name]. Unstreitig wurde der Beklagten keine Lizenz für die Vervielfältigung bzw. dem Anbieten in Tauschbörsen erteilt. Die Beklagte macht nun Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr bzw. [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr begangene Urheberrechtsverletzungen geltend


    Die Klägerin trägt vor,
    dass die Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß bevollmächtigt seien. Mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic System sei festgestellt worden, dass vom Internetanschluss der Beklagten aus das streitgegenständliche Filmwerk in einer Tauschbörse angeboten worden sei Die entsprechende IP-Adresse der Beklagten sei durch eine Auskunft des Telefon- bzw. Internetanbieters ausfindig gemacht worden, nachdem zuvor das zivilrechtliche Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt worden sei. Die Netzwerkmitschnitte seien rechtmäßig festgestellt worden.

    Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte sich mit Computern nicht auskenne, dass sie gerade einigermaßen in der Lage sei, irgendwelche Kontakte über Facebook herzustellen, dass sie von Tauschbörsen keine Ahnung habe, dass solche Software auch nicht auf ihrem Rechner installiert sei, dass die Beklagte nicht allein in der Wohnung wohne, sondern mit ihrem Lebensgefährten [Name], dass sich die Wohnung in einem Dreifamilienhaus befinde und es in dieser Wohnung einen Laptop gebe, welcher von beiden benutzt worden sei.

    Es werde weiter mit Nichtwissen bestritten, dass der Internetanschluss über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt werde und man in letzter Zeit bemerkt habe, dass die Geschwindigkeit des Internets abnehme, was möglicherweise darauf rückschließen lasse, dass jemand sich in den WLAN-Anschluss eingewählt habe, obwohl er über WPA2 abgesichert gewesen sei. Für die Täterschaft der Beklagten spreche aufgrund ihrer Anschlussinhaberschaft eine tatsächliche Vermutung, dass sie die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Beklagte habe weder ausreichend dargelegt, noch nachgewiesen, dass eine Dritte Person als Täter in Betracht komme Die rein theoretische Möglichkeit einer Täterschaft einer Dritten Person bzw. eines anderen Geschehensablaufes genüge nicht. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass der Lebensgefährte in Abrede gestellt habe, dass er die Urheberrechtsverletzung begangen habe, werde dies unstreitig gestellt. Im Übrigen sei die Beklagte nicht ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, weshalb es der Beklagten obliege, den Nachweis zu führen, dass sie nicht Täterin der Urheberrechtsverletzungen sei. Auf die Mac-Adresse komme es nicht an, da die Beklagte keine konkreten Umstände dargelegt habe, aus denen sich ein anderer Geschehensablauf ergeben habe. Der geltend gemachte Schaden in Form der Lizenzanalogie sei angemessen. Der für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR sei ebenfalls gerechtfertigt.



    Die Klägerin hat beantragt,
    1. Die Beklagte wird verurteilt, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu bezahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.11.2014 zu bezahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen


    Die Beklagte trägt vor,
    dass bestritten werde, dass die gegnerischen Prozessbevollmächtigten entsprechend bevollmächtigt seien, Ansprüche geltend zu machen. Es werde bestritten, dass die Netzwerkmitschnitte rechtmäßig erhoben worden seien und die Daten den Internetanschluss der Beklagten betreffen. Es werde auch bestritten, dass die Beklagte eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Beklagte sei zwar Inhaberin des Internetanschlusses, kenne sich jedoch mit Computern nicht aus. Sie sei gerade einigermaßen in der Lage, irgendwelche Kontakte über Facebook herzustellen. Von Tauschbörsen habe sie keine Ahnung. Solche Software sei auch nicht auf ihrem Rechner installiert. Die Beklagte wohne nicht allein in der Wohnung, sondern mit ihrem Lebensgefährten [Name].

    Die Wohnung befinde sich in einem Dreifamilienhaus Es habe in dieser Wohnung einen Laptop gegeben, welcher von beiden benutzt worden sei. Der Internetanschluss sei über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt worden. In letzter Zeit habe man bemerkt, dass die Geschwindigkeit des Internets abnehme, was möglicherweise darauf rückschließen lasse, dass jemand sich in den WLAN-Anschluss eingewählt habe, obwohl er über WPA2 abgesichert gewesen sei. Es gebe Spezialisten, die dies relativ problemlos können. Die Beklagte bestreite, dass sie irgendeine Rechtsverletzung begangen habe Es sei allenfalls möglich, dass ihr Lebensgefährte die Urheberrechtsverletzung begangen habe, was dieser allerdings in Abrede stelle. Die Beklagte habe somit Nachforschungen angestellt. Der Lebensgefährte habe auch nicht nur die theoretische Möglichkeit behebt, auf das Internet zuzugreifen, sondern die tatsächliche Möglichkeit Dies sei auch schon zum Zeitpunkt der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung so gewesen. Die Beklagte würde für ein entsprechendes Handeln ihres Lebensgefährten nicht haften, da dieser volljährig sei. Mehr als eine MPA2-Verschlüsselung konte von ihr nicht verlangt werden. Sie habe auch keine Kenntnis erlangt, dass ihr Lebensgefährte oder irgendeine andere Person von ihrem Internetanschluss aus irgendwelche Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Sie habe daher auch nicht einschreiten oder irgendwelche Personen ermahnen können, dies zu unterlassen. Die Beklagte sei damit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen und müsse sich kein Verschulden anrechnen lassen. Es komme auch nicht auf die IP-Adresse an, sondern auf die Mac-Adresse. Da jedoch nicht feststehe, dass die Urheberrechtsverletzung über den Rechner der Beklagten durchgeführt worden sei, könne diese der Beklagten nicht angelastet werden. Hilfsweise werde die Schadensberechnung bestritten.


    Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte mit den gegenseitigen Schriftsätzen und Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Dr. [Name]. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe


    Die Klage ist zulässig und begründet.


    1.

    Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Spaichingen zuständig Das Verfahren wurde mit Eingang am 05.10.2015 beim Amtsgericht Spaichingen anhängig. Die Konzentration auf das Amtsgericht Stuttgart gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 ZuVOJu erfolgte jedoch erst zum 01.01.2016.


    2.

    Soweit die Beklagtenseite bestritten hat, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten ausreichend bevollmächtigt wurden, ist mit Schriftsatz vom 02.12.2015 (Bl. 140 d.A.) eine entsprechende Vollmacht zur Gerichtsakte gereicht worden.


    3.

    Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Hohe von 600,00 EUR aus §§ 97, 19a UrhG zu.


    a)

    Die Klägerin ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Films [Name] unstreitig Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung.


    b)

    Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Film [Name] wie folgt über den Internetanschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde.

    - [Datum], von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr
    - [Datum], von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr

    Durch das Peer-to-Peer Forensic System der Firma Digital Forensics GmbH konnte ein Mitschnitt des Netzwerkverkehrs im Rahmen einer Tauschbörse zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Der Mitschnitt umfasst das konkrete Angebot zum Herunterladen des betreffenden Werkes und die dem anbietenden Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse und den exakten Angebotszeitpunkt Entsprechendes hat der Zeuge Dr. [Name] glaubhaft und nachvollziehbar im Termin vorn 30.06.2016 dargelegt, so dass das Gericht keine Zweifel hat, dass die entsprechenden Daten den Netzwerkverkehr im Rahmen einer Tauschbörse aufgezeichnet haben, zumal auch die Beklagtenseite den Ausführungen des Zeugen Dr. [Name] nicht entgegen getreten ist.

    Insoweit bedurfte es auch keiner weiteren Begutachtung hinsichtlich der Auswertung des Netzwerkmitschnitts. Die Ausführungen des Zeugen Dr. [Name] waren überzeugend un nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auch nicht ersichtlich, dass der Netzwerkmitschnitt unrechtmäßig erworben wurde. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerseite sodann mittels des Netzwerkmitschnitts das zivilrechtliche Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt hat. Das Landgericht München 1 (Az. 33 0 7730/12) hat hierzu angeordnet, dass der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG gestattet wird, darüber Auskunft zu erteilen, wem zu den in der Anlage benannten Zeitpunkten die jeweils in der Anlage benannten IP-Adressen zugeordnet waren, unter Angaben von Namen, Anschrift und Benutzerkennung (Bl. 57 d.A.) Mit der Anlage K2 wurde hierzu Auskunft erteilt mit dem Ergebnis, dass die IP-Adresse der Beklagten zugeordnet wurde.

    Insoweit steht für das Gericht fest, dass der streitgegenständliche Film [Name] in den vorbenannten Zeiträumen über die IP-Adresse der Beklagten zum Tausch angeboten wurde Darin liegt eine Verletzung der genannten Nutzungsrechte.


    c)

    Die Beklagte ist vorliegend auch als Täterin dieser Rechtsverletzung anzusehen.


    aa)

    Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. BGH GRUR 2013, 511; BGH GRUR 2010, 633).

    Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435; BGH NJW 2010, 363; BGH NJW 1993, 3259). in Bezug auf die aus der Anschlussinhaberschaft resultierende tatsächliche Vermutung ist es Sache des Anschlussinhabers, die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt, um so die tatsächliche Vermutung zu erschüttern Der Anschlussinhaber hat insoweit nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen Personen, die als Täter in Betracht kommen, zu beweisen (Beweis des Gegenteils), wohl aber die für die ernste Möglichkeit ihrer Verantwortlichkeit sprechenden Umstande (LG München, Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 0 5394114, OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 109/13 - Zitiert nach Juris).


    bb)

    Vorliegend konnte die Beklagte die tatsächliche Vermutung nicht erschüttern.


    (1)

    Die Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, diese habe die Urheberrechtsverletzung begangen zwar entgegengetreten Die Beklagte hat jedoch schon die für die ernste Möglichkeit der Verantwortlichkeit einer anderen Person sprechenden Umstände nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.


    Unter Beweis durch den Lebensgefährten [Name] wurde lediglich folgender Sachvortrag
    gestellt:
    • "Die Beklagte ist zwar Inhaberin des Internetanschlusses, jedoch kennt sie sich mit Computern nicht aus. Sie ist gerade einigermaßen dazu in der Lage, irgendwelche Kontakte über Facebook herzustellen. Von Tauschbörsen hat sie keine Ahnung. Solche Software ist auf ihrem Rechner nicht installiert."

      "Die Beklagte bestreitet also, dass sie irgendeine Rechtsverletzung begangen hat Es ist allen-
      falls möglich, dass ihr Lebensgefährte [Name] die Urheberrechtsverletzung begangen hat, der dies allerdings auch in Abrede stellt."

    Durch Sachverständigenbeweis wurde unter Beweis gestellt:
    • "Die Beklagte wohnt nicht allein in der Wohnung. Es lebt dort noch ihr Lebensgefährte, der vorbenannte Zeuge [Name]. Die Wohnung befindet sich in einem Dreifamilienhaus. Es gab in dieser Wohnung ein Laptop, das von beiden benutzt wurde. Der Internetanschluss wurde über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt. Man hat in letzter Zeit bemerkt, dass die Geschwindigkeit des Internets abnimmt, was möglicherweise darauf rückschließen lässt, dass jemand sich in den WLAN Anschluss eingewählt hat, obwohl er über WPA2 abgesichert war. Es gibt Spezialisten, die dies relativ problemlos können."
    Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 wurde der Beklagtenvortrag mit Nichtwissen bestritten, was zulässig war, da dieser Sachvortrag ausschließlich der Sphäre der Beklagtenseite entstammte


    (2)

    Der unter Beweis gestellte Sachvortrag genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, um ernsthaft die Möglichkeit der Verantwortlichkeit einer anderen Person anzunehmen.

    Soweit durch den Zeugen [Name] unter Beweis gestellt wurde, dass sich die Beklagte nicht mit Computern auskenne und von Tauschbörsen keine Ahnung habe, kann damit die tatsächliche Vermutung nicht widerlegt werden. Denn der Vortrag bezieht sich nicht darauf, dass eine dritte Person zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss der Beklagten hatte.

    Hinsichtlich des Sachvortrags, dass solche Software auf ihrem Rechner auch nicht installiert ist, bezieht sich dieser Sachvortrag schon nicht auf den Tatzeitraum. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte zwischenzeitlich ihren Rechner ausgetauscht hat.

    Hinsichtlich des Sachvortrages, dass die Beklagte nicht allein in ihrer Wohnung lebt, sondern noch ihr Lebensgefährte und der Laptop gemeinsam benutzt wird, bezog sich das Beweisangebot in Form eines Sachverständigengutachtens offensichtlich nur auf den technischen Vortrag im unteren Bereich des Absatzes. Jedenfalls ist nach Auffassung des Gerichts ein Sachverständigengutachten ungeeignet, um festzustellen, dass der Lebensgefährte der Beklagten mit dieser in einer Wohnung lebt und der Laptop von beiden genutzt wird. Es fehlt bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Ein anderes Beweismittel wie beispielsweise das Zeugnis des Lebensgefährten oder eine Einwohnermeldeamtsauskunft wurde hingegen hierzu nicht angeboten. Es wurde damit auch nicht unter Beweis gestellt, dass der Zeuge [Name] mit der Beklagten überhaupt in einer Wohnung lebt und der Laptop gemeinsam benutzt wird.

    Hinsichtlich des weiteren durch den Zeugen [Name] unter Beweis gestellten Sachvortrages, war eine Zeugenvernehmung ebenfalls nicht angezeigt. Denn die rein theoretische Möglichkeit, ohne nähere Bezugnahme auf den Tatzeitpunkt und die konkreten Zugriffsmöglichkeiten des Dritten auf den Internetanschluss der Klägerin genügt den Anforderungen nicht Die Beklagte muss aber Tatsachen vortragen, die auf die Täterschaft eines Dritten schließen lassen und dem Beweis zugänglich sind. Wird hingegen lückenhaft oder spekulativ vorgetragen, wäre dem Geschädigten hingegen eine Beweisführung unmöglich (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. XII ZR 175/08 - Zitiert nach Juris).

    So ist es aber vorliegend der Fall Denn es wurde noch nicht einmal unter Beweis gestellt, dass der Lebensgefährte [Name] den Internetanschluss der Beklagten überhaupt nutzt, geschweige denn, dass dies zur Tatzeit möglich gewesen wäre. Vorgetragen und unter Beweis gestellt hat die Beklagte lediglich, dass der Lebensgefährte möglicherweise die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, was über eine rein theoretische Möglichkeit nicht hinausgeht Die genauen Umstände, weshalb dies der Fall sein soll, insbesondere, dass der Lebensgefährte der Beklagten zum Tatzeitpunkt überhaupt Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten hatte, werden hingegen nicht vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt.

    Demnach konnte die Beklagte mit den angebotenen Beweismitteln nicht nachweisen, dass ein Dritter zum Tatzeitpunkt Zugriffsmöglichkeit auf ihren Internetanschluss gehabt hat und daher konkret als Täter in Betracht kommt.

    Es wird nicht verkannt, dass mit Schriftsatz vom 23.03.2016 ausgeführt wurde, dass der Lebensgefährte [Name] nicht nur die theoretische Möglichkeit hat, auf das Internet zuzugreifen, sondern die tatsächliche Möglichkeit und dies auch schon zum Zeitpunkt der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung so war. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob dieser ergänzende Vortrag den Anforderungen genügt, da er jedenfalls nicht unter Beweis gestellt wurde.


    (3)

    Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sich ein unbekannter Dritter womöglich unbefugt Zugang zum Internetanschluss der Beklagten verschafft haben könnte, genügt die Beklagte mit ihrem Vortrag den Anforderungen ebenfalls nicht, um hier die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Denn es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, die zum Tatzeitpunkt betsehende IT-Situation konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen. Vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde hierzu jedoch lediglich:
    • "Der Internetanschluss wurde über WLAN mit WPA2 Verschlüsselung hergestellt. Man hat in letzter Zeit bemerkt, dass die Geschwindigkeit des Internets abnimmt, was möglicherweise darauf rückschließen lasst, dass jemand sich in den WLAN Anschluss eingewählt hat, obwohl er über WPA2 abgesichert war. Es gibt Spezialisten, die dies relativ problemlos können."
    Vorliegend fehlt es an einem konkreten Bezug zu den Tatzeiten. Da der Schriftsatz auf den 29.10 2015 datiert, ist vollkommen irrelevant, dass in "letzter Zeit" bemerkt wurde, dass die Geschwindigkeit abnimmt. Es erscheint schon fraglich, was genau mit "in letzter Zeit" gemeint ist.

    Im Ergebnis spekuliert die Beklagte lediglich über die Möglichkeit, ohne konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die tatsächlich auf eine missbräuchliche Verwendung schließen lässt. Im Übrigen geht die Beklagte selbst davon aus, dass der Anschluss hinreichend gesichert war, so dass es keine Veranlassung gibt, anzunehmen, der Anschluss der Beklagten wäre von einem unbekannten Dritten benutzt worden. Allein der Umstand, dass die Geschwindigkeit abnimmt, lässt auch nicht zwingend auf einen Missbrauch durch Dritte schließen, sondern lässt sich durch eine Vielzahl von Umständen erklären.


    (4)

    Demnach hat die Beklagte die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegt. Im Übrigen trägt die Beklagte selbst vor, dass der Lebensgefährte [Name] in Abrede gestellt hat, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Diesen Sachvortrag hat die Klägerin unstreitig gestellt, so dass die Beklagte auch nicht den Nachweis führen konnte, dass sie nicht Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen gewesen ist


    cc)

    Inwieweit die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, kann im Hinblick auf die nicht widerlegte tatsächliche Vermutung dahingestellt bleiben.


    dd)

    Soweit mit Schreiben vom 05.07.2016 vorgetragen wurde, dass allein anhand der IP-Adresse nicht festgestellt werden könne, dass das Anbieten im Rahmen der Tauschbörse tatsächlich vom Rechner der Beklagten aus erfolgt sei, sondern es vielmehr auf die sog. Mac-Adresse ankomme, ist dies unerheblich. Denn die tatsächliche Vermutung bezieht sich auf die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses, welche durch die IP-Adresse festgestellt wurde. Von welchem Rechner aus diese Urheberrechtsverletzung begangen wurde, ist hingegen irrelevant, da dies jedenfalls über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte Insoweit hätte die Beklagte Umstände darlegen und Beweisen müssen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben würden. Vorliegend beispielsweise, dass ein unbekannter Dritter missbräuchlich den Internetanschluss der Beklagten benutzt hat, was, wie bereits ausgeführt wurde, nicht genügend dargelegt wurde.


    d)

    Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft Der Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Im Urheberrecht gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, ein Verwerter muss sich grundsätzlich umfassend nach den erforderlichen Rechten erkundigen (vgl. Wolff in: Wandtke / Bullinger, UrhG, 4. Auflage 2014, § 97 Rn. 52).


    e)

    Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzgebühr ist angemessen. Dem in seinem Urheberrecht Verletzten steht die Möglichkeit offen, nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie Schadensersatz zu verlangen (vgl. LG Köln, Urteil vom 30.03.2011, Az. 26 0 716/10 und LG München 1, Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 0 5394/14 - Zitiert nach Juris).

    Vorliegend hält das Gericht den von der Klägerin geltend gemachten Schaden in Höhe von 600,00 EUR für angemessen. Dabei hat das Gericht die Höhe des Anspruches gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der klägerischen Angaben, welche von der Beklagten nur pauschal bestritten wurden, geschätzt.

    Berücksichtigt wurde, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Videofilms in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Kauf entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen.

    Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen vom 11.06.2015 die Verurteilung der jeweiligen Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von jeweils 3.000,00 EUR verurteilt, wobei es dort um das Angebot von jeweils 15 Musiktiteln ging und somit je Musiktitel 200,00 EUR für angemessen erachtet wurde (I ZR 19/14, I ZR 7/14; I ZR 75/14 - Zitiert nach Juris).

    Im Hinblick auf die Länge des streitgegenständlichen Videofilms mit einer Länge von ca. 106 Minuten im Verhältnis zu einem Musiktitel mit wenigen Minuten Dauer hat das Gericht keine Zweifel, dass die geltend gemachten 600,00 EUR angemessen sind, weshalb diese der Klägerin zuzusprechen waren.


    4.

    Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG in Höhe von 506,00 EUR zu.


    a)

    Unstreitig wurde die Beklagte vorgerichtlich angemahnt, weshalb die Beklagte im Hinblick auf die Urheberrechtsverletzung unter Ziffer 1 auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.


    b)

    Das Gericht erachtet vorliegend auch den angesetzten Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen. Es handelt sich um ein kostenintensiv hergestelltes Filmwerk, welches öffentlich zugänglich gemacht wurde. Demnach konnte die Klägerin eine 1,0 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale, somit insgesamt 506,00 EUR verlangen.


    c)

    Die Einschränkung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n F. ist vorliegend nicht einschlägig, da es auf den Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ankommt. Im übrigen wäre von der Öffnungsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG auszugehen.


    5.

    Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.


    6.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


    7.

    Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Rottweil
    Königstraße 20
    78628 Rottweil


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Spaichingen
    Hauptstraße 72
    78549 Spaichingen


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben,


    [Name]
    Richter am Amtsgericht


    verkündet am 23.09.2016
    [Name],
    Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Spaichingen, Urteil vom 23.09.2016, Az. 2 C 368/15,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
theoretische Möglichkeit

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