Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8521 Beitrag von Steffen » Freitag 28. Juni 2013, 04:52

keine rückwirkende anwendung. sry.



[quoteemMistreaded]Ich bin davon überzeugt, dass es diese sekundäre Beweislast in einem Filesharingverfahren usw.
überhaupt nicht geben kann, womit auch der eigentliche Täter überhaupt nicht benannt werden
kann, da ja zu dem Zeitpunkt überhaupt nicht bekannt und benannt wird.
Gehe ich über die sekundäre Darlegungslast, dann soll es am Ende dann auch wieder über Beweise
gehen wollen, obwohl der AI bestreiten kann, aber der Kläger auch nicht die Beweislast darlegen
kann.[/quoteem]

Man unterscheidet allgemein folgende Methoden der Rechtsfindung:
  • (a) Sachverhalt
    (b) Rechtsgrundlage
    (c) Subsumtion (“wenn - dann“)
Die Ausgangslage ist doch,
  • über eine P2P-IP-x wurde ein UrhR-Verstoß-y getätigt
  • der Geschädigte (RI-a) ahndet diesen festgestellten UrhR-Verstoß-y
  • im Auskunftsprozedere wird aber nur vom Provider-c der AI-b verauskunftet
Jetzt spricht der BGH - “Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“ - das erst einmal vermutet wird, das
der UrhR-Verstoß-y über die P2P-IP-x erfolgte, und der verauskunftete AI-b dafür verantwortlich sei.
Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast für den Verantwortlichen. Punkt.

::::::::::::::::::::::::::::::::

Und natürlich muss es diese sekundäre Darlegungslast bei Filesharing-Fällen geben! Warum? Der AI-b
ist nun einmal der Einzige, der zum Vorwurf Stellung nehmen kann, da er alleinige Einsicht hat, was
für Geschehensabläufe über seinen Internetzugang stattfanden, oder nicht. Weder die Log-Firma, der
RI-a, der abmahnende Anwalt, der Provider usw. können sagen: “Zum Log war Person-d, PC-e, P2P-Client
-f usw.“ Es ist nun einmal nur der AI-b, einmal vom Provider anhand der P2P-IP-x zuordenbar.

Sicherlich ist dieses aus Sicht des Geschädigten - fair, aus Sicht des AI-b - unfair.

::::::::::::::::::::::::::::::::

Man könnte jetzt ja einfach den Spieß umdrehen. Na, mein guter Mistreaded, wie will denn der Geschädigte
die Verletzung seiner Rechte sonst geltend machen? Einige Antworten - nicht von Dir - kenne ich schon:
“Ist mir doch egal“, “Kann er nicht abmahnen“ usw. usf.

Nur so wird es nicht funktionieren. Wer sich seiner sekundären Darlegungslast nicht stellt, und für
einen Richter schlüssig und nachvollziehbar so vorträgt, dass eben mehrere Geschehensabläufe möglich
sind, mehrere Personen die Möglichkeit gehabt hätten (ohne Täterbenennung) - sich auf einfaches Bestreiten
konzentriert, der wird eben aus seiner Pflicht (Zugangseinrichtung = Schaffung einer Gefahrenquelle =
Sicherung <=> (Störer-)Vermutung = Entkräftung der möglichen Störerhaftung = Substantiiert) nicht entbunden.

Und da kommen wir zum Kern des Pudels. Wir wollen alles weg haben, was uns selbst in die Pflicht nehmen
könnte. Denn es ist einfach leichter zu sagen: Ich bin unschuldig, es ist alles ein Betrug, die haben
keine Beweise, die Politiker sind schuld, der Gesetzgeber ist schuld, die Anwälte sind schuld usw. als
sich auf die 5 Buchstaben zu setzen und mit Erhalt des Abmahnschreibens -aktiv- auf seine Verteidigung
vorzubereiten. Aber ich kann eben nur ein Spiel spielen, wenn ich die Regeln kenne. Und diese geben das
UrhG, BGB, ZPO und die Rechtsprechung vor. Solange wir aber herumdösen und denken: Juristerei ist überbewertet
im Zivilrecht, dann müssen wir aber auch sehen, das wird dadurch die ganze Rechtsprechung seit 2005 mit
geprägt haben, aber nicht im positiven Sinne.

VG Steffen

Hoffnung
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8522 Beitrag von Hoffnung » Freitag 28. Juni 2013, 10:11

Also das das Gesetz kein Rückwirkung auf Verstöße oder auf die Abmahnung hat ist mir auch klar. aber Beim Gerichtstand auch ? Die Klage wird doch nach dem neuen Gesetz eingereicht. Sind denn Abmahnung und Klage miteinander verbunden ? (Kausalität) Ich kenn das aus Erfahrung das alles was ich vor einer Änderung eingericht und beantragt habe auch nach altem Recht / Bedingungen / Vertrag abgerechnet wird. Aber alles was danach gemacht wurde nach Neuem.

Es geht nur zu Fragen ob Klage und Verstoß bzw Abmahnung ausnahmslos zusammen gehören ?

Hoffnung
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8523 Beitrag von Hoffnung » Freitag 28. Juni 2013, 10:42

Nur so wird es nicht funktionieren. Wer sich seiner sekundären Darlegungslast nicht stellt, und für
einen Richter schlüssig und nachvollziehbar so vorträgt, dass eben mehrere Geschehensabläufe möglich
sind, mehrere Personen die Möglichkeit gehabt hätten (ohne Täterbenennung) - sich auf einfaches Bestreiten
konzentriert, der wird eben aus seiner Pflicht (Zugangseinrichtung = Schaffung einer Gefahrenquelle =
Sicherung <=> (Störer-)Vermutung = Entkräftung der möglichen Störerhaftung = Substantiiert) nicht entbunden.

Und da kommen wir zum Kern des Pudels. Wir wollen alles weg haben, was uns selbst in die Pflicht nehmen
könnte. Denn es ist einfach leichter zu sagen: Ich bin unschuldig, es ist alles ein Betrug, die haben
keine Beweise, die Politiker sind schuld, der Gesetzgeber ist schuld, die Anwälte sind schuld usw. als
sich auf die 5 Buchstaben zu setzen und mit Erhalt des Abmahnschreibens -aktiv- auf seine Verteidigung
vorzubereiten. Aber ich kann eben nur ein Spiel spielen, wenn ich die Regeln kenne. Und diese geben das
UrhG, BGB, ZPO und die Rechtsprechung vor. Solange wir aber herumdösen und denken: Juristerei ist überbewertet
im Zivilrecht, dann müssen wir aber auch sehen, das wird dadurch die ganze Rechtsprechung seit 2005 mit
geprägt haben, aber nicht im positiven Sinne.

VG Steffen[/quote]

ja, jeder ist für sich selbst verantwortlilch und muss sich auch drauf vorbereiten. Du vergisst aber auch, das man sich schwer als allein lebernder Single auf eine Verteidigung vorbereiten kann. Oder wenn die Abmahnung erst 6 Monate nach dem Verstoß kommt es auch schwierig werden kann seine Freunde zu befragen, " kannst du dich erinnern das ich im Freibad oder auf dem Tennisplatz war". Und sobald ein Zeuge auch nur ein kleinen Fehler macht du gleich verurteilt wirst weil der Handlungsablauf nicht schlüssig war, dann ist das nicht in Ordnung.

Wenn ich dir jetzt hier vorwerfe du hast am 17.01.2013 um 15 Uhr eine Urheberrechtsverletzung begangen, kannst du das lückenlos gemäß den BHG Vorschriften entkräften und mir einen alternativen Geschehenslauf präsentieren. JA, jetzt vermutlich schon, aber für alle die der Abmahnwahn 2009-2011 Neuland war und auch die Rechtsprechung immer andere Anforderungen stellte ist das nicht so einfach. Ich weiß jetzt auch worauf ich zu achten habe.

Und wenn Renter ohne PC oder Soldaten wegen Remotezugriff verurteilt werden hat das nix mehr mit Verteidigung und sekundärer Darlegungslast zu tun, gk..)( Und wenn ich anhand von Belegen und Zeugen und und gegenüber dem Abmahnanwalt belegen kann das meine Täterschaft ausgeschlossen ist, der das aber ignoriert und meint doch zu klagen oder auf seine Forderungen zu bestehen, dann darf man hier ruhig eine ÄNDERUNG VERLANGEN und Sauer sein. Ab hier ist es Geldschneiderei Und wenn ich meine, mit Serienbriefen und nur abgeänderten Daten ein Geschäft machen zu können, gehört hier auch ein Riegel vorgeschoben. Das ist meine Meinung!

Und warum werd ich als KFZ Halter nicht auch auf Störerhaftung verklagt ? sobald mein Fahrzeug unverschuldet eine Panne hat und ich die Autobahn blockiere bin ich doch auch Störer des Straßenverkehrs :l,

piscator
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Vorladung Polizei: Verwertung urhbrr. geschützter Werke

#8524 Beitrag von piscator » Freitag 28. Juni 2013, 10:57

Hallo,

ich habe per Post eine Vorladung zur Kriminalinspektion bekommen.

Inhalt des Briefes:

- Anlass (Straftat/Ordnungswidrigkeit): unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, §106 UrhG
- Tatzeit: 03.06.2009 und danach
- Tatort: meine damalige Anschrift
- Zweck: Beschuldigtenvernehmung

Da ich mir keiner Schuld bewusst bin will ich vorerst keinen Anwalt einschalten und mir erst einmal anhören was mir überhaupt zur Last gelegt wird.
Eine Aussage machen werde ich dort nicht.

Hat jemand Erfahrung mit einer strafrechtlichen Anzeige bezgl. §106 UrhG? Hier im Forum geht es ja meist um zivilrechtliche Fälle.
Wäre ein im Juni 2009 begangener derartiger Verstoß gegen §106 UrhG nicht schon verjährt?

Ich danke schonmal für eure Hilfe!

sonnenstrahl
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8525 Beitrag von sonnenstrahl » Freitag 28. Juni 2013, 14:03

Hoffnung hat geschrieben:Also das das Gesetz kein Rückwirkung auf Verstöße oder auf die Abmahnung hat ist mir auch klar. aber Beim Gerichtstand auch ? Die Klage wird doch nach dem neuen Gesetz eingereicht. Sind denn Abmahnung und Klage miteinander verbunden ? (Kausalität) Ich kenn das aus Erfahrung das alles was ich vor einer Änderung eingericht und beantragt habe auch nach altem Recht / Bedingungen / Vertrag abgerechnet wird. Aber alles was danach gemacht wurde nach Neuem.

Es geht nur zu Fragen ob Klage und Verstoß bzw Abmahnung ausnahmslos zusammen gehören ?
Genau das frage ich mich auch. Vllt. wird man nach dem Rechtsstand verurteilt, der galt, als man die vermeintliche Tat begangen haben soll?

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8526 Beitrag von Steffen » Freitag 28. Juni 2013, 16:46

Hallo @piscator,

es ist durchaus möglich, das jemand - übertrieben gesagt kurz vor der Pension - seine Fälle abarbeitet. Natürlich werden Ermittlungsverfahren nicht verjähren, sondern müssen durch die betreffende STA abgeschlossen werden.

Einfach da hin gehen, Personalausweis mitnehmen, nur Angaben tätigen zur Person und ansonsten, Schweigen = Gold. Hier kann man immer, wenn man sich keiner Schuld bewusst ist, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Auf alle Fälle keine Kumpelgespräche mit den Polzisten. Alles, was Du sagst, kann gegen dich verwendet werden.

Kannst Du mir einmal das Schreiben einscannen und zusenden (per E-Mail) - danke. Sag mir einmal Bescheid, wie es ausgeht.

VG Steffen

MeisterEder
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8527 Beitrag von MeisterEder » Freitag 28. Juni 2013, 19:09

sonnenstrahl hat geschrieben:mal angenommen, die änderung über den fliegenden gerichtsstand ist gültig. gilt denn diese änderung nun auch für bereits abgemahnte? sprich ich bin 2011 für ein vermeintliches vergehen aus dem jahre 2010 abgemahnt worden und kriege nun ständig diese zahlungsaufforderungen sonst klage schreiben. sollte man mich nun doch verklagen, muss ich dann noch nach münchen (frommer rechtsanwälte .-:; )?
Nach meinem Verständnis gilt das ab sofort auch für bereits Abgemahnte. Der Kläger muss sich an das örtliche Gericht des Beklagten wenden.

Ich denke das ist ein grosser Fortschritt.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8528 Beitrag von Steffen » Samstag 29. Juni 2013, 09:21

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
- was ändert sich im Urheberrecht?



Bild
Rechtsanwalt Malte Dedden
Internetrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Insolvenzrecht
Web: www.ra-dedden.de

.........

conle§i
Verantwortlich: Anja Neubauer
Königswinter Str. 10
50939 Köln
Tel: 0221-3379111
Fax: 0221-3379113
info@neubauer-law.de
www.neubauerlaw.de
Web: conle§i.de


..........................................


Der Bundestag hat heute das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet, mit
dem u.a. die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen neu geregelt werden soll.

Der Gesetzgeber hatte bereits 2008 mit § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
versucht, die Abmahnung von Verbrauchern "schmerzfreier" zu gestalten:

"Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen
mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf
100,00 Euro."

Da diese Begrenzung gleich vier nicht näher definierte Bedingungen hat:
  • (a) erstmalige Abmahnung,
    (b) einfach gelagerte Fälle,
    (c) mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung,
    (d) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs,
    kam sie insbesondere in Filesharingfällen nicht zum Tragen.

Das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" sieht nun folgende Änderungen vor:
  • (a) § 97a UrhG wird geändert (Regelungen über die Abmahnung), und
    (b) § 104a UrhG wird eingefügt (Regelung des Gerichtsstandes).
[/b]


Der neue § 97a UrhG lautet:
  • (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
    Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
    angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
    (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:
    1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein
    Vertreter abmahnt,
    2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
    3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz-und Aufwendungsersatzansprüche
    aufzuschlüsseln und
    4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist,
    anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte
    Rechtsverletzung hinausgeht.

    Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

    (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der
    Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme
    anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
    hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den
    Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 EUR, wenn der Abgemahnte
    1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach
    diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige
    berufliche Tätigkeit verwendet, und
    2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer
    rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur
    Unterlassung verpflichtet ist.

    Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein
    Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der
    genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
    (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der
    für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für
    den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung
    unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Der neue § 104a UrhG lautet:
  • "§ 104a Gerichtsstand
    (1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach
    diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände
    nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das
    Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung
    ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die
    beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist
    das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
    (2) § 105 bleibt unberührt."


Und was bedeutet das jetzt?

Die neue Fassung des § 97a UrhG stellt zunächst einmal Regeln für die Gestaltung der
Abmahnung auf: Wenn die Abmahnung bestimmte Punkte nicht einhält, ist sie unwirksam. Das
bedeutet zwar nicht, dass der Verstoß damit aus der Welt ist, aber eine unwirksame
Abmahnung löst keine Zahlungsansprüche aus.

Die Forderung, den Verletzten genau anzugeben, könnte in der Praxis relevant werden, wenn
es um eine Rechtekette geht, also nicht der Urheber selbst die Abmahnung aussprechen
lässt, sondern jemand, der seine Rechte direkt oder über Dritte vom Urheber herleitet.

Die Angabe der Rechtsverletzung sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, aber
bei weniger seriösen oder unsorgfältigen Abmahnern kann schon mal die Darlegung auf "Sie
haben Rechte unseres Mandanten verletzt!" beschränkt sein. Voraussetzung für eine wirksame
Abmahnung ist jetzt also, dass die Verletzung klar dargelegt ist, damit der Abgemahnte sie
überprüfen kann.

Die Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche wird in der bisherigen Abmahnpraxis
uneinheitlich gehandhabt - teilweise werden Anwaltskosten und Schadensersatz ausgewiesen,
teilweise werden die möglichen Beträge nur angedeutet (bei einem Streitwert von X kommen
Kosten von Y zusammen, und die Gerichte sprechen je Titel Z Euro Schadensersatz zu), um
dem dadurch abgeschreckten Leser dann ein scheinbar günstiges "Vergleichsangebot" zu
machen. Da je nach Grad der Haftung nur die Anwaltskosten, nicht aber ein Schadensersatz
zu zahlen ist, hat der Abgemahnte ein berechtigtes Interesse an dieser Aufschlüsselung.

Der Hinweis auf eine über die rechtlich geschuldete Unterlassung hinausgehende
Unterlassungspflicht in der Unterlassungserklärung spiegelt ein altes Problem wider:
Eigentlich ist nur eine Unterlassungserklärung für den konkreten Verstoß, z.B. die
tatsächlich ermittelte Folge einer Fernsehserie, abzugeben. Teilweise werden aber deutlich
darüber hinaus gehende Unterlassungserklärungen gefordert, bis hin zu Erklärungen für das
gesamte Repertoire eines Rechteinhabers. Dies kann bei einem neuen Verstoß, der eigentlich
nur eine weitere Abmahnung auslösen würde, zu sehr teuren Vertragsstrafen führen. Hierfür
soll die neue Regelung ebenfalls schützen.

Da keine Regelung über die Vertragsstrafe aufgenommen wurde, sollten auch die
vorformulierten Unterlassungserklärungen, die dem neuen § 97a UrhG entsprechen, sorgfältig
geprüft werden.

Die Abmahnkosten sollen auch in der neuen Fassung des § 97a UrhG gedeckelt werden, diesmal
allerdings dadurch, dass der Gegenstandswert, aus dem sich die Kosten berechnen, auf
1.000,00 EUR festgelegt wird.

Die Voraussetzungen sind diesmal klarer gefasst:
  • (a) der Abgemahnte muss eine natürliche Person sein,
    (b) er darf nicht für seine beruflichen Zwecke gehandelt haben (das ist ein erheblicher
    Unterschied zur bisherigen Formulierung "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs", die von
    der Rechtsprechung teilweise deutlich zu weit ausgelegt wurde),
    (c) es darf kein Wiederholungsfall vorliegen,. Dies ist nach dem Gesetzesentwurf (S. 15
    der Bundestags-Drucksache 17/13057), so zu verstehen, dass es für "Privatpersonen, die
    gegenüber dem jeweiligen Rechtsinhaber bisher nicht zur Unterlassung einer konkreten
    Urheberrechtsverletzung verpflichtet sind" gilt. Es ist also unerheblich, ob die
    abmahnende Kanzlei schon einen Anspruch gegen den Abgemahnten für einen anderen
    Rechteinhaber durchgesetzt hat, vielmehr kommt es auf das Verhältnis Rechteinhaber -
    Abgemahnter an.
Weiter gibt es nun einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Kostenerstattung zu Gunsten
des Abgemahnten, falls die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Dieser Anspruch
sollte also immer greifen, wenn eine Abmahnung nicht den neuen Kriterien entspricht
(unwirksam ist), oder wenn sie unberechtigt war. Letzteres gilt aber nur, wenn die
fehlende Berechtigung für den Abmahnenden erkennbar war. Wenn also "einfach so" abgemahnt
wird, kann eine Kostenerstattung greifen, nicht aber, wenn die Abmahnung auf einer
Providerauskunft beruht oder wenn der Abmahnende sonst sorgfältig gearbeitet hat.


Und die Sache mit dem fliegenden Gerichtsstand?

Der neue § 104a UrhG soll den berühmten "fliegenden Gerichtsstand" eindämmen. Bislang
können Abgemahnte überall verklagt werden, sodass sich die Kläger besonders strenge
Gerichte oder Gerichte mit einer für sie besonders günstigen Rechtsauffassung aussuchen
konnten, was den Rechtsweg für die Abgemahnten deutlich riskanter und weniger vorhersehbar
machte. Auch gibt es Fälle, wo für ausländische Rechteinhaber bevorzugt ein Gericht
gewählt wird, das für den jeweils verklagten Abgemahnten besonders schlecht zu erreichen
ist.

Nach der neuen Regelung soll nun das normalerweise für den Beklagten örtlich zuständige
Gericht greifen. Da gleichzeitig auf § 105 UrhG verwiesen wird, handelt es sich dabei
jedoch nicht um das allgemein zuständige Amts- oder Landgericht, sondern um das für den
jeweils für den Bezirk zuständige Gericht in Urheberrechtssachen. Hintergrund ist, dass
der Gesetzgeber in § 105 UrhG den Ländern die Möglichkeit gegeben hat, für
Urheberrechtssachen besonders spezialisierte Gerichte zu bestimmen. Ohne den Verweis auf
§ 105 UrhG wäre jedes Gericht ohne Rücksicht auf die fehlende urheberrechtliche
Spezialisierung zuständig. Die dadurch drohenden Qualitätsverluste wären das Gegenteil der
beabsichtigten Verbraucher schützenden Neuregelung.

Die Änderungen des UrhG treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eine Rückwirkung der
Regelung der Abmahnungsgestaltung auf bereits ausgesprochene Abmahnungen ist nicht
vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, wie schnell die Abmahnmuster der einzelnen Kanzleien
angepasst werden. Eine Überprüfung der kommenden Abmahnungen kann sich für die Abgemahnten
auf jeden Fall lohnen.

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Autor: Rechtsanwalt Malte Dedden
Quelle: Conlegi.de
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whitespace
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8529 Beitrag von whitespace » Sonntag 30. Juni 2013, 21:11

Mistreaded hat geschrieben: Vielleicht in dem er die IP zu dem Standort nachweist? Mal eine Möglichkeit. Diese Aussage von einem Provider könnte ja auch interessant sein...
Was soll denn diese IP-Standortbestimmung bringen? Die basiert doch auch auf Angaben des Provider und der Provider hat sowieso die tatsächliche Zuordnung von IP zu Anschlussinhaber/Anschlusskennung (für 7 Tage). Was keiner (ausser dem Anschlussinhaber) hat, sind Informationen darüber, was sich tatsächlich hinter dem Anschluss abgespielt hat oder haben könnte. Man sollte sich darauf konzentrieren dazu etwas substantielles vortragen zu können - vor allem durch einen eigenen Anwalt gegenüber einem Richter und nicht schon alles dem Abmahner auf dem Silbertablett servieren: Man versetze sich mal in die Lage eines abmahnenden Anwaltes. Da meldet sich jemand und erzählt eine Geschichte von falschen IP-Zuweisungen, Urlaubsreisen und W-Lan Hacks... Verzichte ich da einfach auf meine 700 Euro indem ich ihm schriftlich gebe, dass die Sache jetzt vom Tisch sei, oder schicke ich einen weiteren Textbaustein um den Druck aufrecht zu erhalten? Im Zweifelsfall hat sich der Abgemahnte schon derart in seinen Äusserungen verrannt, dass vor Gericht eh nichts mehr zu retten ist.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8530 Beitrag von Simon » Montag 1. Juli 2013, 09:00

Hallo Zusammen,

hat der Anschlussinhaber das Recht, ohne Anwalt, nach § 34 "Auskunft an den Betroffenenzu" zu erfahren, wie oft ihre/seine Daten an dritten weitergegeben wurden, insbesondere im Zusammenhang mit der Zuordnung der IP Adresse mit AI?

MfG

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8531 Beitrag von Steffen » Montag 1. Juli 2013, 10:24

[quoteemSimon]Hat der Anschlussinhaber das Recht, ohne Anwalt, nach § 34 "Auskunft an den Betroffenen zu" zu erfahren, wie oft ihre/seine Daten an dritten weitergegeben wurden, insbesondere im Zusammenhang mit der Zuordnung der IP Adresse mit AI?[/quoteem]

Kurzfassung:
  • Ja
    1. Provider - nein
    2. Abmahner - ja, erfolgt mittels Abmahnung
Lang: VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8532 Beitrag von lynx » Dienstag 2. Juli 2013, 12:24

http://www.chip.de/news/Urteil-Raubkopi ... -chip-main" onclick="window.open(this.href); return false;

-ö.,,ö.,,

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8533 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Juli 2013, 13:04

Wer mehr Infos will: hier!

VG Steffen

kricke
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8534 Beitrag von kricke » Dienstag 2. Juli 2013, 17:57

fiesthies hat geschrieben:Wenn dann das AG am Wohnort des Beklagten !
da bin ich ja mal gespannt, ob sich demnächst das Klagerisiko dahin gehend einschätzen läßt, wo man seinen Wohnsitz hat.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8535 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. Juli 2013, 10:03

Info: Bitte teilnehmen!

Verfassungsbeschwerde gegen die Bestandsdatenauskunft

Warum? Kostet nichts, und man engagiert sich ohne Mühen! Also Abgemahntengerecht ... :shock:

VG Steffen

Gabriel
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8536 Beitrag von Gabriel » Mittwoch 3. Juli 2013, 10:36

@Steffen

Habe Formular ausgefüllt !!

Hoffe das viele hier auch mitmachen.

Gruss Gabriel

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8537 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. Juli 2013, 10:40

Einstweilige Verfügung -
Abgabe der mod. UE nur mittels Fax


LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 14c O 99/13

(...) Bei Nicht-Kaufleuten, und hierzu gehören auch Kleingewerbetreibende, ist es erforderlich, dass ein
abstraktes Schuldanerkenntnis, wie die Unterlassungsverpflichtung, gemäß § 780 i.V.m. § 126 BGB unter
Einhaltung der Schriftform abgegeben wird. Eine Erklärung per Fax erfüllt nicht das Schriftformerfordernis.
Unter Kaufleuten ist die Schriftform für ein Schuldanerkenntnis zwar entbehrlich, so dass auch eine Erklärung
per Fax ausreicht. Allerdings kann hier vom Unterlassungsschuldner die Nachsendung des Originals angefordert
werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88; OLG München, Beschluss vom 19.05.1993, Az. 6 W 1350/93).
Kommt der Gegner der Aufforderung nicht nach, bleibt die Wiederholungsgefahr und damit der Anspruch auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung bestehen.
(...)


Quelle:
  • Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
    Partnerschaftsgesellschaft
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster
    Telefon 04321 / 390 55-0
    Telefax 04321 / 390 55-10
    E-Mail: info [at] damm-legal.de
    Web: Damm-Legal.de
:::::::::::::::::::::::::


Was lehrt uns die Geschichte?

Versand einer mod. UE:
  • 1. E-Mail oder Fax - Fristwahrung + doppelter Nachweis des Versandes
    2. Zeitnah im Original (eigenhändige Unterschrift) per Einschreiben (Einwurf oder mit Rückschein -
    je nach Gusto)

VG Steffen

fiesthies
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8538 Beitrag von fiesthies » Mittwoch 3. Juli 2013, 20:05

Aus dem anderen Forum

Gericht Hamburg
Um 9.00Uhr war ich da .Saal A004.Die Tür war zu und wurde von der Richterin 9.04 Uhr aufgeschlossen.Es waren keine weiteren Zuhörer(Öffentlichkeit) da.Die "Gerichtsrolle":

Richterin: AG Forch

9.00Uhr Berliner Media Art JTe,k.VerhandlungVB-Einsp./Haupts.

9.20Uhr Koch Media Güteverhandlung/Haupttermin

11.00Uhr Universal Music Güteverhandlung 31cC 19/13

11.20 Universal Music Güteverhandlung .

Die Namen der Beklagter habe ich weggelassen.

9.00 Uhr Kläger war da ,Beklagter fehlte.So wie ich das leise Gemurmel verstanden habe:

Versäumnisurteil 1398 Euro 413 Euro Anwaltskosten.Einspruch verworfen Urteil vollstreckbar.

Nach 30 Minuten ,wo sich die Richterin und der Anwalt (Diwasi???) privat über das neue Gesetz unterhalten haben war Schluß.

Die Terminrolle draußen war verändert worden. 9.20 und 11.20 waren gestrichen worden.Warum hat keiner gesagt. War in der Kantine und um 11.00 Uhr ging es weiter.

Zwei Anwälte nahmen Platz.Einer Vertreter von RA Wachs? Der andere von Rasch? Diese Namen sind gefallen.

Der "Beklagte " RA war so heißer ,man konnte nichts verstehen.Er hatte seinen Gesicht zur Richterin gewandt. So konnte ich auch nicht von den Lippen ablesen.Um was ging es: Der Inhaber war es nicht.Er war in Hannover.Wo er wohnt habe ich nicht gehört.Außer er selber ,der nicht da war,hatte seine Frau und auch Kunden Zugriff auf den Rechner.Es vielen Worte wie evtl. Störerhaftung ,Frau müßte im nächsten Schritt vor Gericht gehört werden.Frau hatte Zugriff auf den Rechner,aber ob sie es war oder Kunden weiß man nicht.Dann ging alles schnell.Beklagter RA nannte die Summe 1700Euro der Kläger Ra sagte ja und es war vorbei.Widerruf bis 3 Wochen.

Mein Fazit: Für Laien ,sehr schwer zu verstehen.Muß ich nicht nochmal hin.Ich kannte die Hintergründe nicht ,die zu den Fällen führten.Fachbegriffe und Urteil von anderen Verhandlungen wurden zitiert,als Zuschauer weiß man nicht was los ist.Das Gemurmel in ein Diktiergerät der Richterin trägt auch nicht zur verständlichen Sachlage bei.Strafprozesse sind einfacher zu verstehen.Da wird von Anfang an berichtet und man kann sich ein Bild vom Geschehen machen. Das war es ,so gut ich konnte und so gut ich nichts verstanden habe.

Fährmann

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8539 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. Juli 2013, 10:56

Kanzlei KSP mahnt Thomas Stadler
als Blogbetreiber wegen Nutzerkommentaren ab





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Rechtsanwalt Thomas Stadler
Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Kanzlei Alavi Frösner Stadler
Haydstr. 2, 85354 Freising
E-Mail: ts@cplus.de
Fon: 08161/939 060
Web: www.internet-law.de

..............................



Kanzlei KSP mahnt Thomas Stadler als Blogbetreiber wegen
Nutzerkommentaren ab

oder

HVS: Hamburger Abmahner Verdrängungssyndrom



Unsere Kanzlei erreichte vor einigen Tagen ein Schreiben der Kanzlei KSP (Hamburg), in
dem ich persönlich als Betreiber dieses Blogs aufgefordert werde, eine ganze Reihe von
Nutzerkommentaren zu löschen. Für den Fall, dass ich nicht lösche, will man eine
gerichtliche Klärung herbeiführen und den Vorgang der zuständigen Rechtsanwaltskammer
mitteilen.

Es geht um einen bereits älteren Blogbeitrag vom 20.11.2012, in dem ich mich mit
unseriösen Abmahnungen von Presseagenturen beschäftigt habe. Mein Text wird nicht
beanstandet, sondern die von Lesern des Blogs stammenden Kommentare Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 8,
9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15. Gerügt werden Aussagen, die die KSP-Rechtsanwälte bzw. einen
Anwalt der Kanzlei betreffen. Man stört sich insbesondere an den Formulierungen und
Aussagen "dieses schmutzige Geschäft" (2), "Gaukler und Fallensteller mit System" (3),
"Abmahnmodell" und "Abmahnung" (5), Korrespondenz nur von "Anwalt zu Anwalt" (7),
"abgemahnt" und "Kein Mensch liest die fraglichen Texte oder schaut sich die Webseiten
genauer an. Alles läuft vollautomatisch" (8), "Abmahnung und Raubrittertum" (9), "Abzocke"
und "Oder kennt jemand eine geeignete Fernsehsendung zur Darstellung der Lage?" (10),
"fliegender Gerichtsstand / immer in Hamburg bei Richter Führer" und "alles Betrug und
auch die Anwaltskammer verschließt ihre Augen" (11), "Die Arbeitsweise ist sehr unseriös
und nur aufs Geldverdienen ausgerichtet!" (13), "Geht der Röhnelt überhaupt noch alleine
draußen spazieren?" (14) und "will mich nicht mit solchem Dreck beschäftigen müssen" (15).

Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung des BGH habe ich zunächst versucht, mit allen
Kommentarautoren Kontakt aufzunehmen. Da mir allerdings nicht von allen betroffenen
Kommentatoren (gültige) E-Mail-Adressen vorliegen, möchte ich zudem diesen Blogbeitrag
nutzen, um diejenigen Kommentarschreiber, die keine E-Mail von mir erhalten haben, bis zum
08.07.2013 um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen der Rechtsanwälte KSP zu bitten. Auch
für weitere sachdienliche Hinweise bin ich natürlich dankbar.

Nach überschlägiger Durchsicht der beanstandeten Kommentare lässt sich aber bereits
feststellen, dass eine Löschung von Kommentaren nur in geringem Umfang in Betracht kommt.

Innovativ finde ich in jedem Fall die von den Rechtsanwälten KSP geäußerte Ansicht, sie
würden keine Abmahnungen aussprechen, weil ihre Schreiben keine Unterlassungsaufforderungen
enthalten (siehe etwa dpa, Lappan Verlag). Die anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatz-
und Kostenerstattungsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen dürfte danach - von
juristischen Laien - nicht als Abmahnung bezeichnet werden. Darüber hinaus wurden in den
Kommentaren eine Vielzahl von Wertungen vorgenommen die von der Meinungsfreiheit gedeckt
sind.

Mit dem durchsichtigen Versuch, kritische Meinungsäußerungen mittels Androhung
gerichtlicher Schritte aus dem Netz zu bekommen, sind die Kollegen von KSP bei mir
jedenfalls an der falschen Adresse.

___________________________________________

Autor: Tomas Stadler
Fachanwalt für IT- Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei Alavi
Frösner Stadler
Quelle: www.internet-law.de
_________________________________

FortyTwo
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Registriert: Montag 16. Mai 2011, 08:50

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8540 Beitrag von FortyTwo » Donnerstag 4. Juli 2013, 21:12

Mistreaded hat geschrieben:@all

Was ist mit dem "Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft" wirklich. Uninteressant ist es m.M.n. nicht. Den Text kann man z.B. hier nachlesen.
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

LG
Mistreaded
Interessant, ja, aber ehrlich gesagt hat sich nicht wirklich viel im Vergleich zum vorherigen Gesetzestext geändert. Ist ja nicht so, dass es den § 113 TKG nicht schon vorher gegeben hat. In der Neufassung wurden nur viele Details konkretisiert, die lediglich die praktische Auslegung der alten Fassung des § 113 TKG im Großen und Ganzen bestätigen.

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