Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8461 Beitrag von Steffen » Samstag 8. Juni 2013, 09:44

Mal was Wichtiges!


Wer ein wenig Geld übrig hat, nicht betroffen ist, aber trotzdem helfen will:
2013-06-07 00 22 24.jpg
Quelle: http://www.rtl.de/cms/news/rtl-aktuell/ ... 25647.html









Ich habe, und Du?!?

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Wohnhaft
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8462 Beitrag von Wohnhaft » Sonntag 9. Juni 2013, 02:09

Hallo,

auch mich hat es "erwischt", die Abmahnung wegen eines Films den ich über eine Filesharing Plattform runter geladen haben soll, bekam ich in der zweiten Maiwoche mit dem Hinweis auf ein vorangegangenes Schreiben, das mir in der zweiten Aprilwoche zugeschickt worden sei und in dem der genaue Sachverhalt zu meinem "Vergehen" erläutert wäre. (Werktitel, Zeitpunkt, Hashwert, etc.)
Ich hielt das erste Schreiben, das Bezug auf ein bis dahin nicht existierendes voriges Schreiben nahm, (fälschlicherweise) für eine Art Bluff der Abmahnanwälte und forderte per E-Mail das erste Schreiben an. Dieses kam dann aber Ende Mai und enthielt alle "abmahnwürdigen" Informationen.

Ich hatte heute schon meine modifizierte UE fertig ausformuliert, auch mit der Absicht nicht zu zahlen, als ich das hier las:

[quoteem]LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12

Beschwerdeverfahren, § 101 Abs. 9 UrhG


Download Volltext: LG München - Az. 7 O 22293/12


Bei wem es sich nicht öffnet, Rechtsklick - Ziel speichern unter ...!


Lesenswert, da man insbesondere auf die Aktivlegitimation von USA-Werken (Pornos) in Deutschland genau eingeht.



Spezial Thx an User: a0001 :ty[/quoteem]

Diese Informationen sind für mich deshalb interessant, weil es sich um die gleiche "Firma" handelt die in den USA ansässig ist. Ich habe diese Beschwerde gelesen und bin nun einigermaßen verwirrt was ich davon halten soll.
Im wesentlichen geht es darum, dass die besagten Filme weder Schutz als Filmwerk noch als Laufbilder genießen. Eine Aktivlegitimation der Antragsstellerin sei nicht gegeben (...), den Beschwerden der Antragssteller werde somit abgeholfen.
Es steht natürlich noch einiges mehr in der Beschwerde und es gibt auch eine Vorgeschichte, aber ich bin kein Anwalt oder stehe in irgend einer Form der Justiz nahe, somit ist das alles einigermaßen anstrengend zu Interpretieren bzw. rechtlich für mich "nutzbar" zu machen.

Da meine Antwortfrist sehr bald endet würde ich mich über eine Klärung des oben genannten Sachverhalts freuen.
(Fall dieses hier das falsche Unterforum ist, bitte verschieben)
Danke im voraus.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8463 Beitrag von Steffen » Sonntag 9. Juni 2013, 10:10

1. akteneinsicht am auskunfts-lg
2. beschwerdeverfahren am olg
3. bitte berichten
4. spenden betreff hochwasser 2013!

vg steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8464 Beitrag von Steffen » Montag 10. Juni 2013, 16:50

OLG Frankfurt am Main • Beschluss vom
22.03.2013 • Az. 11 W 8/13



Quelle: Openjur.de - Störerhaftung Ehepartner

1. Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen,
ohne ihn ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für
Rechtsverletzungen hat.

2. Stellt sich nach Klageerhebung heraus, dass nicht der beklagte Anschlussinhaber,
sondern sein Ehepartner eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, in dem er ein
urheberrechtlich geschütztes Werk in einer Tauschbörse zum Download angeboten hat,
so setzt die Inanspruchnahme des verklagten Anschlussinhabers als Störer voraus,
dass der Kläger die Umstände schlüssig darlegt, die eine Störerhaftung des Inanspruch-
genommenen begründen.



Quelle: Openjur.de

Andifon
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8465 Beitrag von Andifon » Montag 10. Juni 2013, 21:42

Gibt es vielleicht eine alternative zu RTL für Spenden? Und bitte nicht BILD oder so.
Ich würde gerne helfen, mag es aber nicht, wenn diese sagen wir mal, geschmacklich meiner Meinung nach grenzwertigen Medien sich als Wohltäter der Menschheit präsentieren. Danke.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8466 Beitrag von Steffen » Montag 10. Juni 2013, 21:58

Ganz ehrlich, wenn man in Dresden so gedacht hätte, statt sich uneigennützig und ohne nach dem Sinn zu fragen, zu Sandsäcke füllen und stapeln über Facebook bzw. Twitter unkompliziert verabredete, jetzt den Sinn hinterfragt hätte, warum gerade Dresden, warum gerade über Facebook bzw. Twitter und nicht Youtube, wäre niemand hingegangen, sondern man würde seine Hilfsbereitschaft heute noch verbal ausdiskutieren, wo das Hochwasser in der Zwischenzeit in Dresden obsiegt hätte.

Es ist doch Wurst, bei welcher Organisation man spendet. Allein der Wille zählt, genau wie der kleinste Betrag. Hört doch auf in alter Foren-Manier alles Todzureden, sondern handelt einfach!

Hier sind sehr viele Menschen -ohne- eigene Schuld betroffen, die bei Null wieder anfangen müssen!

(...) und gelobt sei Gott der Höchste, der deine Feinde in deine Hand gegeben hat. Und Abram gab ihm den Zehnten von allem. (...)
1. Mose 14,20

Danke und nun los!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8467 Beitrag von Steffen » Dienstag 11. Juni 2013, 14:39

Pirate Bay:
Pornoindustrie beim Hochladen eigener Filme erwischt



derStandard.at
Vordere Zollamtsstraße 13
A-1030 Wien
E-Mail: redaktion@derStandard.at oder info@derStandard.at
Fon: +43 1 53170 - 700
Fax: +43 1 53170 - 484

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Rechtsanwaltsfirma betreibt zweifelhaftes Zubrot -
Zuerst Upload, dann Klagedrohungen gegen Downloader


Laufend kommt das Klagen der Filmindustrie, dass Filme auf illegitime Weise im Netz getauscht würden und somit ein
existenzbedrohender Umsatzentgang entstünde. Dies ist auch in der Pornoindustrie nicht anders als bei Hollywood-
Studios. Allerdings scheint man in jener Branche, die mit "Erwachsenenfilmen" ihr Geld verdient, noch etwas
unverfrorener mit dieser Situation umzugehen.

... weiterlesen!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8468 Beitrag von Steffen » Dienstag 11. Juni 2013, 17:24

Weiß ich nicht, und solange es nicht bewiesen ist, bleibt es halt nur Spekulation.

VG Steffen

Andifon
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8469 Beitrag von Andifon » Mittwoch 12. Juni 2013, 21:15

Torrents nutze ich trotzdem nicht mehr. Ist mir einfach zu riskant.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8470 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. Juni 2013, 21:19

Bitte unterhaltet Euch nur per PN,
wer, was fürs Downloaden benutzt oder nicht!

Danke - Steffen

siegfriedklein
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8471 Beitrag von siegfriedklein » Donnerstag 13. Juni 2013, 08:01

[quote="Steffen
[/quote]

Geld für Flutopfer wurde gespendet.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8473 Beitrag von Steffen » Freitag 14. Juni 2013, 15:09

OLG Hamburg zur Frage, ob ein
Sharehoster als Gehilfe haften kann



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Rechtsanwalt Thomas Stadler
Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
 
Kanzlei Alavi Frösner Stadler

Haydstr. 2, 85354 Freising
E-Mail: ts@cplus.de
Fon: 08161/939 060
Web: www.internet-law.de

::::::::::::::::::::::::::::::

Wenn ein Sharehoster für mehrere Wochen untätig bleibt, nachdem er von einer
Urheberrechtsverletzung durch einen Nutzer des Dienstes in Kenntnis gesetzt
worden ist, dann haftet er nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamburg als
Gehilfe des Verletzers (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013, Az. 5 W 41/13).

Das Oberlandesgericht führt dazu aus, dass sich der Sharehoster nicht mehr auf
die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG berufen kann, wenn er trotz Kenntnis
- und hier offenbar sogar der Zusicherung die Inhalte zu entfernen - untätig
bleibt, sondern dann nach allgemeinen Grundsätzen haftet. Das bedeutet dann
im Ergebnis, dass der Sharehoster auch auf Schadensersatz haften kann und
zudem eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beim Filehoster handelnden
Personen in Betracht kommt.

Im konkreten Fall hat der Senat zwar eine Haftung als Mittäter verneint, aber
eine solche wegen Beihilfe bejaht. Das OLG geht insoweit davon aus, dass eine
objektive Unterstützungshandlung des Sharehosters vorliegt und zudem auch
bedingter Vorsatz, nachdem man nach Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung
untätig geblieben ist und die Fortsetzung der Rechtsverletzung damit billigend
in Kauf genommen hat.

Die Entscheidung dürfte auch auf gewöhnliche Hoster sowie alle, die fremde
Inhalte zur Verfügung stellen oder publizieren, übertragbar sein.

Die Entscheidung wird auch bei Telemedicus besprochen.

_____________________________________

Autor: Rechtsanwalt Thomas Stadler
Quelle: www.internet-law.de
_________________________

Rumbär
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8474 Beitrag von Rumbär » Montag 17. Juni 2013, 21:41

Wenn die im Unrecht sind, soll ich meine Kinder zur "Vernehmung" nach München bringen ?
Völlig unmöglich, zwei Tage aus der Schule, nach Murphy werden gerade dann die für die Versetzung relevanten Arbeiten geschrieben...
Wahrscheinlich noch im Sommer bei 35 Grad im Auto ohne Klimaanlage... danach alle 5 Tage krank usw.
Das ist völlig verrückt, sorry, das macht alles nur noch schlimmer.

Das war keine schöne Nachricht...

Lg

annschi
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8475 Beitrag von annschi » Montag 17. Juni 2013, 23:14

Rumbär hat geschrieben:Wahrscheinlich noch im Sommer bei 35 Grad im Auto ohne Klimaanlage...
Für deinen Urlaub lässt du dir wohl sowas extra einbauen und 5 Tage Krank wird in den 14 Tagen Toscana ohnehin gleich eingeplant?
Ehrlich mal, verstehen kann ich das nicht. Wenn ich einen Sieg haben möchte wäre mir jedes Mittel recht.
Andererseits, wenns bei mir die drei Fragezeichen wären, würde ich meine Kinder auch nicht hinschicken.

Ein Erfolg ist schonmal, dass sich überhaupt jemand wehrt und nicht nach Erhalt einer Klageschrift kleinlaut - warum auch immer - vergleicht. Jedes Verfahren in dieser Richtung ist hilfreich für die, die erst in drei Jahren dran sein könnten.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8476 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. Juni 2013, 00:29

[quoteemRumbär]Wenn die im Unrecht sind, soll ich meine Kinder zur "Vernehmung" nach München bringen ?
Völlig unmöglich, zwei Tage aus der Schule, nach Murphy werden gerade dann die für die Versetzung relevanten Arbeiten geschrieben...
Wahrscheinlich noch im Sommer bei 35 Grad im Auto ohne Klimaanlage... danach alle 5 Tage krank usw.
Das ist völlig verrückt, sorry, das macht alles nur noch schlimmer.

Das war keine schöne Nachricht...[/quoteem]

Verstehe ich nicht ganz, was da unmöglich ist.
  • 1. Der beklagte AI bringt als weitere Personen, die Zugriff haben können, seine minderjährige Kinder ins Spiel. Das bedeutet, es sind weitere Personen im Rennen, außer den AI
    2. Kläger muss jetzt diese weiteren Geschehensabläufe (minderjährigen Kinder) so widerlegen, das der AI wieder übrig bleibt als Störer bzw. Störer und Täter
    3. Das Gericht sagt: Kinder können als Zeugen geladen werden, Kostenvorschuss ca. 900€
    4. Wenn WF die Summe vorschießt, werden die Kinder als Zeuge geladen, egal ob man eine Klimaanlage hat oder nicht (dann gibt es noch die Bahn). Diese sollten dann erscheinen (siehe mal § 380 ZPO).
VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8477 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. Juni 2013, 00:53

Kein Urheberrechtsschutz für Pornofilm -
Malibu Media verliert vor dem LG München



...............................................


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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de


...............................................


Wieder einmal haben wir eine neue Sache zum Thema Filesharing auf den Tisch bekommen, die vielleicht
für den einen oder anderen Nutzer - insbesondere von erotischen Filmen - interessant sein könnte.
Diesmal handelt es sich um einen Beschluss des LG München vom 29.05.2013 (7 O 22293/12).

Eine Firma namens Malibu Media LLC mit Sitz in Malibu, Californien, vertreten durch die Kanzlei Urmann
+ Collegen
, wollte mit der von ihnen ermittelten IP-Adresse beim Provider Auskunft über den dahinter-
stehenden Nutzer bekommen, um ihn dann wegen Filesharing abmahnen zu können. Dieser Nutzer soll die
erotischen Filme "flexible beauty" und "young passion" heruntergeladen haben, die angeblich Filmwerke
im Sinne des deutschen Urheberrechtes darstellten und an denen die Firma angeblich die Rechte haben
sollte. Zunächst wurde diesem Auskunftsanspruch stattgegeben.

Nach einer Beschwerde zweier Beteiligter aus dem Verfahren stellte das Gericht jedoch nun fest, dass
die Malibu Media nicht ausreichend dargelegt habe, überhaupt berechtigt zu sein die angeblich bestehenden
Rechte an dem Film geltend zu machen. Außerdem seien die angebotenen Pornofilme weder als Filmwerke noch
als Laufbilder im Sinne des Urheberrechts schützenswert.


1. Keine Aktivlegitimation nachweisbar

Die Malibu Media LLC trägt vor, Herstellerin der besagten Filme zu sein. Dagegen steht im Vor- und
Abspann nicht sie, sondern ein Unternehmen namens "X-Art" als Produzent. Ein Online-Portal der Antrag-
stellerin, auf dem man solche Filme finden konnte, war auch nicht zu ermitteln.

Die Malibu Media LLC ist damit nicht nachweisbar aktivlegitimiert um etwaige bestehende Rechte an den
Werken geltend zu machen.


2. Kein Schutz als Filmwerk

Beide Videos seien nicht als Filmwerke i.Sd. § 94 UrhG schutzfähig, denn es fehle an der persönlichen
geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG. Der Film zeige lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver
Weise und ist damit reine Pornografie.


3. Kein Schutz als Laufbilder mangels erstmaligen Erscheinens

Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG kommt nur in Betracht, wenn ein Ersterscheinen
der Laufbilder in Deutschland bzw. ein Ersterscheinen im Ausland und ein Nacherscheinen in Deutschland
innerhalb von 30 Tagen dargelegt werden können. Erscheinen bedeutet nach § 6 Abs. 2 UrhG die Herstellung von
Vervielfältigungsstücken zeitlich vor dem Angebot an die Öffentlichkeit. Hierunter kann nach überwiegender
Ansicht auch das Angebot von Video-on-Demand verstanden werden.
Hier konnte zum einen nicht nachgewiesen werden, dass überhaupt DVD's mit dem Film vertrieben wurden. Außerdem
fand sich nicht einmal eine Online-Plattform, über die ein Vertrieb via Video-on-Demand hätte vorgenommen
werden können.

Somit ist das Werk in Deutschland nie nachweislich erschienen und nicht nach dem UrhG schutzfähig.


4. Fazit

Bevor man nach einer Abmahnung einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlt und eine strafbewehrte Unterlassungs-
erklärung unterschreibt, sollte man sich erkundigen, ob die abmahnende Firma überhaupt berechtigt ist, Rechte
an dem Werk geltend zu machen.

Insbesondere im Bereich erotischer Filme sind viele schwarze Schafe auf dem Markt, die mit Abmahnungen
vielleicht nur versuchen an das schnelle Geld zu kommen und überhaupt nicht zur Geltendmachung dieser Rechte
berechtigt sind. Außerdem genießen Pornofilme in Deutschland meist nur den sehr engen Schutz über die Laufbilder
- dann muss aber erstmal ein Erscheinen explizit in Deutschland dargetan werden.

Insbesondere bei dem Namen Malibu Media und der Kanzlei Urmann + Collegen sollte man hellhörig werden!

Dennoch sollte man diese Abmahnungen nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern sich anwaltliche Hilfe
suchen. Insbesondere ist es wichtig überhaupt innerhalb der gesetzten Frist auf eine Abmahnung zu reagieren
und sie nicht einfach als Abzocke zu ignorieren - denn das kann dann zu einer einstweiligen Verfügung oder
einer Unterlassungsklage führen und deutlich teurer werden.

Aber, ruhig Blut, gegen solche Abmahnungen kann man meistens etwas tun. Und wenn es schon zu spät sein sollte
und Sie eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben, kann auch diese möglicherweise auch noch aus der Welt
geschafft werden.

............................................

Volltext der Entscheidung des LG München (Az. 7 O 22293/12)

............................................

_____________________________________

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
_____________________________

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8478 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. Juni 2013, 11:45

MyVideo.de: LG Hamburg verbietet
Software zum Download von Videos


Rasch Rechtsanwälte
An der Alster 6
20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0
Fax 040 244 297-20
E-Mail: kanzlei@raschlegal.de
Web: [url=http://%20www.raschlegal.de]www.raschlegal.de[/url]

:::::::::::::::::::::::::::::::::

Rasch Rechtsanwälte erwirken ein weiteres Verbot einer Software (JDownloader2), mit der geschützte Videos von MyVideo.de illegal auf den eigenen Rechner heruntergeladen werden konnten. Das Landgericht (LG) Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 25.04.2013 die rechtswidrige Umgehung der technischen Schutzmaßnahmen von MyVideo.de bestätigt (Az.: 310 O 144/13).


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8479 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. Juni 2013, 12:14

Heise.de: Virenpost vom Inkasso-Anwalt

heise online
Karl-Wiechert-Allee 10
30625 Hannover
Postfach 61 04 07
30604 Hannover
Tel.: +49 511 5352-0
Fax: +49 511 5352-129
E-Mail: webmaster@heise.de
Web: Heise.de

........................................

Wer eine angebliche Zahlungsaufforderung eines Inkasso-Anwalts in seinem Posteingang vorfindet,
sollte zwei Mal hinschauen, ehe er den Anhang öffnet: Online-Gauner versenden derzeit gut gemachte
Anwaltsschreiben, laut denen der Empfänger eine Rechnung nicht gezahlt und nun mit zusätzlichen
Inkassogebühren zu rechnen hat.

Der Empfänger wird mit seinem echten Namen angesprochen, der geforderte Betrag sowie die Namen von
Onlineshop und Anwalt variieren. Im Anhang befindet sich – wenig überraschend - ein gezippter Trojaner.

Betreff: Rechnung Inkasso Mandantschaft an [Vorname Nachname] [Onlineshop]

Sehr geehrte/r [Vorname Nachname],

durch die Bestellung vom [Datum] haben Sie sich gesetzlich verpflichtet die Rechnung von [Betrag] Euro
an [Onlineshop] zu zahlen.

Der Betrag ist bis jetzt nicht bei unseren Mandanten eingegangen.

Weiterhin sind Sie aus Gründen des Verzuges gezwungen die Kosten unserer Leistung zu tragen.

Unsere Anwaltskanzlei wurden von [Onlineshop] beauftragt die gesetzlichen Interessen zu vertreten. Die
ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde anwaltlich schriftlich versichert.

Die zusätzlichen Kosten unserer Beauftragung errechnen sich gemäß folgender Kostenrechnung:

----------------
[Betrag] Euro (nach Nummer 3161 RGV)
[Betrag] Euro (Vergütung gemäß RVG § 4 Abs. 1 und 2)
----------------

Wir zwingen Sie mit Kraft unserer Mandantschaft den gesamten Betrag auf das Bankkonto unseren Mandanten
zu überweisen. Die Kontodaten und die Lieferdaten Ihrer Bestellung finden Sie im angehängtem Ordner. Für
den Eingang der Zahlung setzten wir Ihnen eine letzte Frist bis zum [Datum].

Mit freundliche Grüßen [Anwalt]

... weiterlesen auf Heise.de:News!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8480 Beitrag von Steffen » Mittwoch 19. Juni 2013, 10:56

LG Frankfurt a.M. zu Filesharing:
Kein Schadensersatz trotz vorangegangener
Abmahnung





Bild

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln

Tel.: 0221 / 968 896 529 9
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

...................................................

In den vergangenen Wochen mussten wir vermehrt über Urteile berichten, die den wegen
Filesharing in Anspruch genommenen Inhabern eines Internetanschlusses Darlegungspflichten
auferlegt haben, die in den meisten Fällen schlichtweg nicht erbringbar sind. Das
Landgericht Frankfurt hat jetzt mit Urteil vom 29.05.2013 (Az.: 2-06 S 8/12) gezeigt, dass
es auch anders geht. Die Klage eines großen Musikunternehmens auf Zahlung von
Lizenzschadensersatz war bereits in erster Instanz durch das Amtsgericht Frankfurt
abgewiesen worden. Nachdem die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, bekam
die von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE vertretene Anschlussinhaberin nun auch in
zweiter Instanz Recht.


Sachverhalt: Erneute angebliche Rechtsverletzung nach bereits
erfolgter Abmahnung


Die Besonderheit im vorliegenden Fall lag darin, dass die streitgegenständliche
Tauschbörsennutzung (Anbieten eines Musikalbums) erfolgt sein soll, nachdem die Beklagte
bereits eine Abmahnung wegen einer anderen Rechtsverletzung erhalten hatte. Auf den
Internetanschluss der Beklagten hatte neben ihr selbst auch noch ihr Ehemann eigenständig
Zugriff.

Eingeklagt wurden ausschließlich Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 EUR im Wege der
Lizenzanalogie und nicht, wie sonst üblich, etwaige Kosten der Abmahnung.

Die Klägerin berief sich gleich auf mehrere Anspruchsgrundlagen. Neben einer Haftung als
Täterin oder Teilnehmerin gem. § 97 II UrhG insbesondere auch auf § 823 I BGB in
Verbindung mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.


LG Frankfurt: Kein Anspruch auf Schadensersatz

Da nach den Behauptungen der Klägerseite noch weitere Rechtsverletzungen unter dem
gleichen eDonkey-Benutzernamen begangen worden sein sollen, geht das LG Frankfurt in
seinem Urteil zunächst davon aus, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung
über den Anschluss der Beklagten begangen worden ist.

Auf Basis des Beklagtenvortrags (u.a. keine Filesharing-Software auf ihrem Rechner,
Mitnutzung des Anschlusses durch den Ehemann) könne aber nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beklagte als (Mit-/)Täterin für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung
verantwortlich ist.

In Bezug auf die Entkräftung der Täterschaftsvermutung führt die Kammer wie folgt aus:
"Die Annahme der Täterschaft wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage damit beseitigt,
wenn der in Anspruch genommene Anschlussinhaber Umstände vorträgt, aus denen sich die
ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Die Richtigkeit seines
Vortrags unterstellt, muss also denkbar erscheinen, dass ein (oder mehrere) andere/r
Nutzer seines Internetanschlusses als Täter in Betracht kommt bzw. kommen. Feststehen
müssen diese Umstände nicht."
Damit erteilt das LG Frankfurt all denen eine Abfuhr, die an dieser Stelle eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar den Beweis der Täterschaft einer anderen Person
verlangen. Das Gericht stellt insofern auch klar, das die Täterschaft des beklagten
Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen
Grundsätzen vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist.
Dieser Darlegungs- und Beweislast sei die Klägerseite vorliegend auch hinsichtlich der
hilfsweise geltend gemachten Teilnehmerhaftung (z.B. Beihilfe durch Unterlassen) weder in
objektiver noch in subjektiver Hinsicht nachgekommen.

Schließlich lehnt das Gericht auch eine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz
aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten mit Verweis auf die ständige
Rechtsprechung des BGH ("Sommer unseres Lebens", "Morpheus") ab. Danach könne der Betrieb
eines Internetanschlusses keine Haftung des Anschlussinhabers für eine tatsächlich
begangene Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer
Gefahrenquelle begründen. Der handlungsbezogene Verletzungstatbestand der öffentlichen
Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sei allein durch den Betrieb des Internetanschlusses gerade
nicht erfüllt.


Störerhaftung: Keine Kontrollpflicht gegenüber Ehegatten beim Filesharing

Obwohl es auf die Frage der Störerhaftung vorliegend gar nicht ankam, hält das Gericht in
einer Art obiter dictum ausdrücklich fest, dass unter Ehegatten generell keine Pflicht
bestehe, die Nutzung eines eröffneten Internetzugangs und/oder den Computer des jeweils
anderen zu kontrollieren oder zu überwachen. Auch bei konkreten Anhaltspunkten für
Filesharingverstöße des Ehegatten bestehe insbesondere keine Pflicht, den Rechner des
jeweils anderen auf Tauschbörsensoftware zu durchforsten. Anders als im Verhältnis von
Eltern zu ihren minderjährigen Kindern bestehe nämlich zwischen Ehegatten keinerlei
Aufsichtspflicht, die Grundlage für wechselseitige Kontroll- und Überwachungspflichten
sein könnte.


Fazit: Stärkung der Position abgemahnter Internetanschlussinhaber

Das Frankfurter Urteil stärkt die Position abgemahnter Internetanschlussinhaber und zeigt
zugleich, dass die Erfolgsaussichten bei der Verteidigung gegen Klagen aufgrund von
Urheberrechtsverletzungen in sogenannten Internettauschbörsen nicht unerheblich vom
angerufenen Gericht abhängen. Das an manchen Gerichtsstandorten zu beobachtende Abweichen
von zivilprozessualen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der
Anschlussinhaber gehört jedenfalls am Gerichtsstandort Frankfurt nicht zur gängigen
Praxis.

_________________________________________

Autor: Rechtsanwalt Felix Rüther
Quelle: www.wbs-law.de
_____________________________

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