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Steffen
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Wochenrückblick

#11121 Beitrag von Steffen » Samstag 19. August 2017, 09:18

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 33 ..................................Initiative AW3P.............................14.08. - 20.08.2017

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Annahme mod. UE wird abgelehnt!


AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Die Initiative AW3P bietet seit Mitte 2007 das Musterschreiben einer modifizierten Unterlassungserklärung (kurz: "mod. UE") an, was in Zusammenarbeit mit Ihnen ständig rechtlich geprüft und aktualisiert wird. In dieser Zeit gab es von sehr vielen abmahnenden Kanzleien zu Recht und zu Unrecht Beanstandungen gegen den Inhalt des Musterschreibens. Wenn man als unbedarfter Nutzer das Musterschreiben verwendet, wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und der Unterlassungsanspruch damit abgegolten. Natürlich sollte sich im jeweiligen Fall eine andere Konstellation ergeben, muss die mod. UE angepasst oder gar neu abgegeben werden. Dieses ist aber anwaltlich zu prüfen.


In einem aktuellen Beispiel wurde die abgegebene mod. UE abgelehnt.


Wortlaut (auszugsweise):

(...) in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die übersandte Unterlassungserklärung. Die vorgelegte Unterlassungserklärung entspricht nicht den Anforderungen an eine wirksame Unterlassungserklärung und wird daher abgelehnt.

Zum Sachverhalt haben Sie sich nicht eingelassen. Daher besteht weiterhin eine tatsächliche Vermutung, dass Sie die Rechtsverletzung begangen haben und daher für die Folgen einzustehen haben.

Diese rechtliche Beurteilung basiert einerseits darauf, dass die Rechtsverletzung nicht bestritten wurde, andererseits hat sie ihre Grundlage in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und den zivilprozessualen Gegebenheiten in Fällen illegalen Filesharings.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht, wenn eine Datei mit urheberrechtlich geschützten Inhalten der Öffentlichkeit von einem bestimmten Internetanschluss aus zugänglich gemacht wird, solange der Inhaber des Internetanschlusses sich zur Tat und zu etwaigen Mitnutzern seines Anschlusses, die ernsthaft als Täter in Betracht kommen, nicht äußert, eine tatsächliche Vermutung für seine eigene Verantwortlichkeit (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"; BGH Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12, Rn. 33 - Morpheus; BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 48/15, Rz. 34 - "Everytime we touch").

(...)

Da vorliegend weder die Tatbegehung substantiiert bestritten, noch ein Dritter als Täter benannt, noch Umstände mitgeteilt wurden, die darauf schließen lassen, dass eine dritte Person ernsthaft als Alleintäter in Betracht kommt, bestehen - ungeachtet der Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung - verschuldensunabhängige Ansprüche auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG sowie auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG (bei Nichtvorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit verschuldensunabhängig auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr für die vorgenommene Nutzung gemäß § 102a UrhG i.V.m. § 812 BGB).
(...)


Nach dem Verlangen der abmahnenden Kanzlei wird jetzt aber einmal gefordert, dass der Abgemahnte eine auf einer konkreten Täterschaft bezogene Unterlassungserklärung abgibt, zumindest einen Täter namentlich benennt, andermal der Versuch unternommen, den reinen Unterlassungsanspruch mit der Täterschaftsvermutung und sekundäre Darlegungslast zu verknüpfen. Wenn man davon ausgeht, dass in den wenigsten Fällen mit Erhalt der Abmahnung der genaue Sachverhalt bekannt ist (z.B. Mitbenutzer können sich im Urlaub befinden, Trennung, Wohnortwechsel usw.) und vor allem zur Einhaltung der kurzgestellten Frist zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung (Ausräumung der Wiederholungsgefahr) notwendig vor der endgültigen Nachforschung und Recherche, dann ist es doch ein Schmarrn, dass man zur Ausräumung des reinen Unterlassungsanspruchs des Rechteinhabers eine täterschaftsbezogene Unterlassungserklärung abgeben soll oder einen Täter benennen muss.


Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Welchem Standpunkt vertreten sie hierzu. Muss das Musterschreiben vielleicht sogar geändert werden und wie sollte sich ein Betroffener hierbei verhalten?



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Offen gestanden verstehe ich die Argumentation der Ablehnung der abgeänderten Unterlassungserklärung nicht. Eine Begründung kann ich der Ablehnung nicht entnehmen. Selbst wenn man Ihre Interpretation der Zurückweisung folgt, dass eine Unterlassungserklärung nur auf die konkrete Verletzungsform abgegeben werden soll, gibt es dazu keine Verpflichtung. Es steht dem Abgemahnten frei sich "weiter" zu verpflichten als er muss. Das gibt auch keinen Anlass die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung anzuzweifeln. Ich würde in dem Verfahren den Abmahner auffordern klarzustellen, was genau er rügt. Dies sollte aber wegen des Kostenrisikos im konkreten Fall durch einen Anwalt erfolgen, um kein wirtschaftliches Risiko einzugehen. Mittlerweile gibt es ja genug spezialisierte Anwälte, die in diesem Bereich tätig sind.


Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



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...................................................................Rechtsanwalt Marc Hügel

...................................................................WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
...................................................................Beethovenstraße 12 | 80336 München
...................................................................Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
...................................................................E-Mail: web@waldorf-frommer.de | https://www.waldorf-frommer.de/





AW3P: Sehr geehrter Herr Marc Hügel. Sie sind Rechtsanwalt und Partner der Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte". In einem aktuellen Artikel auf dem Onlineportal: "Anwalt.de" wird die These vertreten, dass einmal der Nutzer einer Internettauschbörse sich nicht über das Uploaden im Klaren sei. Dieser Nutzer sieht nur die Maske zum Download. Es wird ihm nicht klargemacht, dass er zugleich anbietet. Andermal, und als eigentliche Hauptaussage, dass diese perfide Art und Weise der Abmahnungen weitergeht, so lange ihre Kanzlei dem Treiben von BitTorrent und anderen Tauschbörsen nicht Einhalt gebietet.

Warum nimmt die Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" keinen Einfluss auf die Anbieter von Filesharing-Programmen, wenn dem Nutzer sein rechtswidriges Handeln eigentlich nicht klar ist?



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Rechtsanwalt Marc Hügel: Die hier angesprochene Auffassung beruht in vielfacher Hinsicht auf einem tatsächlichen sowie juristischen Fehlverständnis:

Zum einen ist schon stark zu bezweifeln, dass der Nutzer einer Tauschbörse tatsächlich nicht weiß, dass die Teilnahme an dem Netzwerk mit einem gleichzeitigen Upload verbunden ist. Dies beruht darauf, dass es hier nicht um einen "versehentlichen Klick" auf den falschen Button, sondern das bewusste Herunterladen und Installieren einer entsprechenden Software geht. Bevor ein Nutzer diese Schritte unternimmt, wird er sich in aller Regel wenigstens rudimentär informiert haben (Welche Software ist die "richtige"? Was "kann" sie und wie funktioniert das grob?). Schon eine sehr oberflächliche Internetsuche führt dann sehr schnell zu Beschreibungen, denen eben die Funktionsweise inklusive des Upload-Prozesses durch alle Teilnehmer entnommen werden kann.

In rechtlicher Hinsicht liegt zudem bereits dann ein fahrlässiges Handeln vor, wenn man die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" außer Acht lässt. Hierfür genügt auch, dass der Handelnde etwaige Umstände zwar nicht kannte, aber hätte kennen müssen. Die Rechtsprechung ist völlig einhellig der Auffassung, dass dem Nutzer einer Tauschbörse aufgrund der verfügbaren Informationen, nicht zuletzt aber auch aufgrund der öffentlich geführten Diskussion die entsprechende Funktionsweise bekannt sein müsste.

Doch auch unabhängig davon wäre eine "Einflussnahme" auf die Anbieter von Filesharing-Programmen weder faktisch, noch juristisch möglich. Zum einen handelt es sich bei den meisten Programmen um Open Source - Entwicklungen, bei denen ein konkreter "Anbieter" nicht ohne Weiteres identifizierbar ist. Zum anderen sind weder die Herstellung noch das Angebot der Software per se urheberrechtswidrig. Der Verstoß gegen das UrhG ergibt sich vielmehr erst aus der konkret rechtswidrigen Nutzung.

Einer unserer Kollegen hat im Übrigen bereits mehrfach erfolgreich Verfahren gegen BitTorrent-Tracker geführt, die daraufhin zum Teil sogar abgeschaltet wurden. Wer sich mit der Systemarchitektur von BitTorrent beschäftigt hat, weiß jedoch, dass BitTorrent sich nicht ernsthaft durch das Abschalten von Trackern beeindrucken lässt - Stichwort: Trackerless P2P.


Ihr Rechtsanwalt Marc Hügel



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1. Wilde, Beuger, Solmecke (Köln): Auer Witte Thiel - Vorsicht vor Fake-Mahnungen wegen Youporn.com - UPDATE 18.08.2017


(...) Achtung vor E-Mail-Mahnungen der Wondo GmbH & Co KG wegen einer angeblichen Nutzung der Pornoseite Youporn.com. Die E-Mails werden angeblich durch die Rechtsanwaltskanzlei Auer Witte Thiel versendet. Bei den massenhaft verschickten E-Mails handelt es sich jedoch um Fake-Mahnungen und einen klaren Betrugsversuch. Betroffene sollen daher keinesfalls die geforderten Summen zahlen. (...)



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/allgemein/youpor ... mbh-74673/










2. Oberlandesgericht München, 17. August 2017, Pressemitteilung Zivilsachen 3/17: AdBlocker verstoßen nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht


(...) Heute hat das Oberlandesgericht München in drei Parallelverfahren über die wettbewerbs-, kartell- und urheberrechtliche Zulässigkeit einer Open Source-Software geurteilt, die Werbung auf Websites unterdrückt. (...)



Quelle: 'www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse'
Link: http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg ... /index.php










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3. Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen: Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur vollen Terminsgebühr für den Anwalt bei einem Versäumnisurteil


OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.07.2017, Az. 6 W 47/17


(...) Ergeht im Verhandlungstermin gegen den säumigen Gegner ein Versäumnisurteil, entsteht für den Anwalt eine volle Terminsgebühr nur dann, wenn über die Stellung des Antrags auf Erlass des Versäumnisurteils hinaus eine inhaltliche Erörterung stattgefunden hat. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes kann eine anwaltliche Versicherung ausreichen; aus dem Sitzungsprotokoll muss sich die Erörterung nicht ergeben. (...)



Quelle: 'www.lareda.hessenrecht.hessen.de'
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7901757










4. Steiger Legal (Schweiz ): COPYTRACK Abmahnungen - Inkassobüro EOS Schweiz AG verschickt Zahlungsaufforderungen für COPYTRACK GmbH (Deutschland)


(...) Wer nicht auf urheberrechtliche Abmahnungen reagiert, muss neuerdings damit rechnen, vom Inkassobüro EOS Schweiz AG eine Zahlungsaufforderung zu erhalten.

EOS bezieht sich in ihren Zahlungsaufforderungen insbesondere auf Forderungen aus deutschen Massenabmahnungen der WENN GmbH. Diese Abmahnungen wurden unter anderem 2013 und 2014 von Anwaltskollege Jan Denecke von der Anwaltskanzlei Denecke Priess & Partner in Berlin verschickt.
(...)



Quelle: 'www.steigerlegal.ch'
Link: https://steigerlegal.ch/2017/08/13/eos- ... rderungen/













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Gerichtsentscheidungen



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  • AG Bremen, Urteil vom 21.07.2017, Az. 25 C 12/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (kein Mitnutzer kommt als Täter in Frage)]








Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Bremen, Urteil vom 21.07.2017, Az. 25 C 12/17


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bremen verurteilt Anschlussinhaber in Filesharingverfahren - bloßes Benennen von Mitnutzern reicht nicht aus, um klägerische Ansprüche zu erschüttern



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... chuettern/













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Forenwelt




1. Neues vom Neanderuler: "Hab' noch freie Werbefläche. Ich bin alt, faul und brauch' das Geld!"




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2. Steffen's Kurzkommentar




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Die mod. UE wurde abgelehnt - was nun?

Wer sich entscheidet ohne anwaltliche Prüfung eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, muss einiges beachten.

a) die Nutzungshinweise sind - strikt - umzusetzen
b) Ziel: Abgeltung des Unterlassungsanspruchs, auf Grund kurzer Friststellung und fristübergreifende Nachforschungen
c) bei offensichtlichen Beanstandungen, kann der Abmahnende die mod. UE ablehnen

Das Musterschreiben der mod. UE ist - unstreitig - geeignet den Unterlassungsanspruch abzugelten. Punkt. Das heißt, die Wiederholungsgefahr entfällt bereits bei Abgabe und nicht erst bei einer Annahme. Wenn die mod.UE hingegen abgelehnt bzw. inhaltlich beanstandet wird, ist es für den Betroffenen kompliziert und mit Risiken verbunden. Das ist eben so, wenn man mit ohne Anwalt reagiert und sollte jedem klar sein. In diesen Fällen sollte man einen Anwalt konsultieren.









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Steffen Heintsch für AW3P




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AG Köln, Az. 141 C 202/16

#11122 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. August 2017, 11:29

Stader Rechtsanwälte GbR (Köln):
Abmahnkanzlei NIMROD Rechtsanwälte scheitert mit Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Köln



11:25 Uhr


Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 11.08.2017 (Az. 141 C 202/16) die Klage der Kanzlei "NIMROD Rechtsanwälte" wegen einer Urheberrechtsverletzung abgewiesen. Der Klägerin war es nicht gelungen, dem Verbraucher eine Urheberrechtsverletzung nachzuweisen.



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Lutz Stader
Rechtsanwalt & Mediator
Honoraranwalt der Verbraucherzentrale NRW


Stader Rechtsanwälte GbR
Oskar-Jäger-Str. 170 | 50825 Köln
Telefon: 0221 1680 650 | Telefax: 0221 1680 6599
E-Mail: kanzlei@stader-law.de | Web: www.stader-law.de




Bericht:

Link:
http://www.stader-law.de/index.php/news ... koeln.html



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Sachverhalt

Dem von Rechtsanwalt Lutz Stader vertretenen Verbraucher wurde vorgeworfen, im August 2013 über eine von der Klägerin überwachten Tauschbörse das Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2013" hochgeladen zu haben. Daraufhin wurde der beklagte Verbraucher von der Kanzlei "NIMROD Rechtsanwälte" auf Abgabe einer Unterlassungserklärung abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten aufgefordert.

Der Verbraucher suchte daraufhin die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Remscheid auf. Im Rahmen des Beratungsangebots der Verbraucherzentrale Remscheid vertrat Rechtsanwalt Stader den Beklagten und gab in seinem Namen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorsorglich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Die Zahlung des Schadensersatzes wurde kategorisch abgelehnt, da der Verbraucher die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hatte.



Zum Verfahren

Knapp drei Jahre später, im Oktober 2016, erhob die Kanzlei "NIMROD Rechtsanwälte" Klage auf Zahlung von insgesamt 1.609,00 EUR. Die Klage hat das Amtsgericht als unbegründet abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach der Ansicht des Gerichts konnte die Klägerin dem Beklagten die Urheberrechtsverletzung nicht nachweisen. Der Beklagte konnte erfolgreich darlegen, dass die naheliegende Möglichkeit einer Nutzung seines WLAN's durch einen Dritten bestand, indem er detailliert und plausibel eine mögliche Person benannte, die Zugriff auf sein WLAN hatte und die Tat auch in zeitlicher Hinsicht begangen haben könnte. Weitere Nachforschungen musste der Beklagte nicht anstellen. Insbesondere musste er nach Ansicht des Gerichts auch nicht alle seine Familienmitglieder benennen. So führt das Gericht überzeugend aus:

"Der Beklagte hat im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen angestellt und mitgeteilt, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände der eventuellen Verletzungshandlung getroffen hat. Weitergehende Nachforschungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich, zumal der Beklagte sogar in Erfahrung gebracht hat, dass sein Schwiegersohn die streitgegenständliche Datei auf seinem PC-Endgerät gespeichert hatte. Die Klägerin trägt auch nicht vor, welche weitergehenden Nachforschungen durch den Beklagten zu betreiben sein sollten. Da der Beklagte demnach seiner sekundären Darlegungslast in vollem Umfang entsprochen hat, trifft die Klägerin als Rechtsinhaberin die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Täterschaft des in Anspruch genommenen Beklagten."

Entsprechend war die Klage abzuweisen.



Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Aufgrund der Abweisung der Klage muss die Klägerin nun auch die Kosten des Verfahrens inklusive der Anwaltskosten des Verbrauchers tragen.



Verteidigung gegen eine Abmahnung hilfreich

Verbraucher die eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen. Oftmals ist eine Verteidigung erfolgsversprechend. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Stader aus Köln beraten Verbraucher im Rahmen ihrer Tätigkeit als Honoraranwälte der Verbraucherzentrale NRW in den Beratungsstellen Bergheim, Brühl, Dormagen, Düsseldorf, Euskirchen und Remscheid. Termine in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW können nur über die Beratungsstellen selbst vereinbart werden. Darüber hinaus bietet die Kanzlei ein attraktives Pauschalangebot in Urheberrechtsfällen über das Internetportal www.anwalt.de an.




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AG Köln, Urteil vom 11.08.2017, Az. 141 C 202/16,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD Rechtsanwälte,
Stader Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Lutz Stader,
sekundäre Darlegungslast

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AG Hamburg, Az. 32 C 208/16

#11123 Beitrag von Steffen » Montag 21. August 2017, 10:08

Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Amtsgericht Hamburg weist unbegründete Filesharing Klage zurück - Beklagte trug Tatsachen vor, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen (2 Filme)


10:05 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" unterrichtet, hat das Amtsgericht Hamburg eine Filesharing Klage der Augsburger Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte" als unbegründet zurückgewiesen (Urt. v. 10.08.2017, Az. 32 C 208/16, - noch nicht rechtskräftig!). Die Beklagte hat ihre Täterschaft bestritten und der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen, indem sie Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen.



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte

Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70 | Fax: +49 (0)40 411 88 15 77 | Fax 2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de



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Die Beklagte wurde von der Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte" im Auftrag der "LFP Video Group LLC (Beverly Hills, Vereinigte Staaten)" wegen einem Urheberverstoß an den Filmen: "Busty Beauties Car Wash" und "Flynt Vault - Spinners" abgemahnt. Gefordert wurden, jeweils zwei separaten Abmahnschreiben, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrag i.H.v. 850,00 EUR. Die Beklagte erhielt aber nur ein Abmahnschreiben, die Klägerin konnten das Gegenteil nicht beweisen.

Da die Zahlung verweigert wurde, reichten "Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte" Klage am Amtsgericht Hamburg ein. Sie waren der Meinung, dass die Beklagte selbst für die Rechteverletzung verantwortlich, ihr geschiedener Ehemann nie Zugang zum Internet hatte und ein Gegenstandswert i.H.v. 20.000,00 EUR gerechtfertigt sei.



Amtsgericht Hamburg: Beklagte haftet weder als Täter noch als Störer

Das Amtsgericht Hamburg konnte sich der Meinung der Klägerin nicht anschließen.

(...) Die Beklagte hat ihre Täterschaft bestritten und der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen, indem sie Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in der streitgegenständlichen Zeit der Internetanschluss neben ihrem damals bereits volljährigen Sohn auch ihrem geschiedenen Ehemann, Herrn [Name], zur Nutzung überlassen worden sei und dieser die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe. Er habe zugegeben, über ihren Internetanschluss regelmäßig Filme heruntergeladen zu haben, wenn er zu Besuch war. Er habe auch ein Geständnis unterschrieben. (...)


Das Amtsgericht Hamburg weiter,

(...) Soweit sich die Klägerin - entgegen der Einlassung der Beklagten - darauf beruft, dass ein Herr [Name] keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt habe und die Beklagte Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung gewesen sei, obliegt nach den oben dargelegten Grundsätzen der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. (...)


Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist macht es deutlich, dass sich ein Abgemahnter / Beklagter in Filesharing Angelegenheiten nicht selbst vertreten sollte, sondern einen auf Filesharing Klagen spezialisierten Anwalt beauftragen muss.








AG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017, Az. 32 C 208/16



(...) - Abschrift -


Amtsgericht Hamburg

Az.: 32 C 208/16


Verkündet am 10.08.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Urteil

IM NAMEN DES VOLKES




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:
[Name],


gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,




erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 32 - durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2017

für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen einer Verletzung von ausschließlichen Nutzungs- und Auswertungsrechten an den Filmen [Name] und [Name] durch das öffentliche Zugänglichmachen der Filme im Internet über eine sogenannte P2P-Tauschbörse (Filesharing-System).

Die Klägerin ist Herstellerin der streitgegenständlichen Filme.

Am [Name] Datum um [Uhrzeit] Uhr wurde durch die [Name] GmbH mittels der Software "[Name]" ein / e Nutzer / in mit der IP-Adresse [IP] ermittelt, die / der zu diesem Zeitpunkt die Datei mit dem Hashwert [Hash], die zuvor visuell mit dem Film [Name] abgeglichen worden war - wobei eine Übereinstimmung festgestellt worden war - anderen Teilnehmern von Tauschbörsen zum Download anbot.

Am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr wurde durch die [Name] GmbH mittels der Software "[Name]" ein / e Nutzer / in mit der IP-Adresse [IP] ermittelt, die / der zu diesem Zeitpunkt die Datei mit dem Hashwert [Hash], die zuvor visuell mit dem Film [Name] abgeglichen worden war - wobei eine Übereinstimmung festgestellt worden war - anderen Teilnehmern von Tauschbörsen zum Download anbot.

Die [Providername] übermittelte der Klägerin aufgrund von zwei Gestattungsanordnungen des Landgerichts [Name] die Daten, die zu den fraglichen Zeitpunkten den ermittelten IP-Adressen zugeordnet waren, nämlich den Namen und die Anschrift der Beklagten als Anschlussinhaberin.

Mit Schreiben vom [Datum] mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzung vom [Name] ab. Die Beklagte wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages in Höhe von 850,00 EUR aufgefordert (vgl. Anlagen K7).


Die Klägerin behauptet,
sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der Filme [Name] und [Name]. Es bestehe zwischen der Klägerin und ihren Rechtsanwälten keine gesonderte Vergütungsvereinbarung, sondern es werde ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die Beklagte mit Schreiben vom [Datum] hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzung vom [Datum] abgemahnt. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Filme selbst über eine Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten. Es habe keine andere Person auf ihren Internetanschluss zugreifen können.

Die Klägerin ist der Auffassung,
die Beklagte hafte als Täterin für die Rechtsverletzung. Die Klägerin könne von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR (500,00 EUR je Film) beanspruchen. Zudem stehe ihr die Erstattung der im Rahmen der Abmahnungen angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR netto (20.000,00 EUR Gegenstandswert) zu.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.859,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,
sie selbst habe die Rechtsverletzungen nicht begangen. Sie habe lediglich das Abmahnschreiben aus März [Jahr] erhalten. Ihr am [Datum] geborener Sohn, der Zeuge [Name], der über einen eigenen Laptop verfüge, habe auf Nachfrage erklärt, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen und auch auf dessen Computer hätte sich der in der Abmahnung genannte Film nicht befunden. Der geschiedene Ehemann der Beklagten und Vater des Zeugen [Name], Herr [Name], habe zugegeben, die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen zu haben. Herr [Name] sei ein Lebenskünstler, der über keinen festen Wohnsitz verfüge. Er habe den gemeinsamen Sohn öfter besucht und auch Zugang zum Internetanschluss gehabt. Bei einem Besuch am [Datum] habe er auch ein Geständnis unterschrieben. Die Beklagte habe einen handelsüblichen Router verwendet, der mit WPA2 und einem individualisierten Zufalls-Passwort gesichert gewesen sei.

Die Beklagte ist der Auffassung,
sie hafte nicht für die streitgegenständliche Rechtsverletzung. Zudem sei der beanspruchte Schadensersatz und der für die beanspruchten Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zu hoch bemessen.


Das Gericht hat die Beklagte persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zu den mündlichen Verhandlungen vom 16.03.2017 und 20.07.2017 verwiesen.




Entscheidungsgründe



I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz und / oder Erstattung von Abmahnkosten zu. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG.


1.

Auf Schadensersatz haftet nach § 97 Abs. 2 UrhG derjenige, der die Verletzungshandlung vorgenommen hat, also Täter der Rechtsverletzung war. Dass die behauptete Rechtsverletzung durch die Beklagte vorgenommen wurde, hat die Klägerin nicht bewiesen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Tätern verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, - "BearShare"; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III", jeweils zitiert nach juris). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch", Rn. 33, juris).

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 33, - "Everytime we touch juris").

Die Beklagte hat ihre Täterschaft bestritten und der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen, indem sie Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in der streitgegenständlichen Zeit der Internetanschluss neben ihrem damals bereits volljährigen Sohn auch ihrem geschiedenen Ehemann, Herrn [Name], zur Nutzung überlassen worden sei und dieser die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe. Er habe zugegeben, über ihren Internetanschluss regelmäßig Filme heruntergeladen zu haben, wenn er zu Besuch war. Er habe auch ein Geständnis unterschrieben.

Soweit sich die Klägerin - entgegen der Einlassung der Beklagten - darauf beruft, dass ein Herr [Name] keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt habe und die Beklagte Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung gewesen sei, obliegt nach den oben dargelegten Grundsätzen der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht.

Aus den Angaben der Beklagten und dem persönlichen Eindruck im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ergaben sich keinerlei Anzeichen für die Unwahrheit der Angaben der Beklagten. Diese erschienen vielmehr glaubhaft. Insbesondere auch zu den zwei wortgleichen Erklärungen mit den unterschiedlich aussehenden Unterschriften hatte die Beklagte eine plausible Erklärung. Sie antwortete auf jede Frage detailreich und ohne zögern. Dies betraf auch sämtliche vom Gericht oder auch dem Klägervertreter gestellte Fragen zu Herrn [Name]. Daran, dass Herr [Name] existiert und der Vater des Sohnes der Klägerin, Herrn [Name], ist, bestehen schon aufgrund der vorgelegten Ausweiskopie und des vorgelegten Scheidungsurteils keine Zweifel.

Auch die auf Antrag der Klägerin durchgeführte Vernehmung des Zeugen [Name] blieb unergiebig im Hinblick auf die Behauptungen der Klägerin, Herr [Name] habe keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt und die Rechtsverletzung nicht gestanden. Vielmehr bestätigte der Zeuge [Name] die Angaben der Beklagten, wobei auch er ebenfalls bereitwillig auf jede Frage ausführlich, detailreich und widerspruchsfrei antwortete. Der Zeuge machte Erinnerungslücken oder Unsicherheiten von sich aus deutlich und gab gleichzeitig auch Details an, welche die Angaben der Beklagten selbst weiter ergänzten. Er gab unter anderem an, sein Vater habe ihm gegenüber am Geburtstag seiner Mutter, der am [Datum] sei, geäußert, eine Erklärung wie die vorgelegte unterschrieben zu haben. Auch habe sein Vater bei Besuchen, die in den Jahren [Jahr] und [Jahr] regelmäßig stattgefunden hätten und insbesondere auch morgens erfolgt seien, Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt.

Angesichts des Inhalts und des Eindrucks der persönlichen Anhörung der Beklagten und der Zeugenvernehmung ist im Ergebnis davon auszugehen, dass Herr [Name] ernsthaft als alternativer Täter für die hier streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommt und eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht eingreift. Dies gilt auch unabhängig von der Frage, ob die durch die Beklagte vorgelegten Erklärungen vom [Datum] tatsächlich durch Herrn [Name] unterschrieben wurden. Eine weitere Beweisaufnahme zu dieser Frage - durch graphologisches Sachverständigengutachten - war daher nicht veranlasst.


2.

Die Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmerin. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH, GRUR 2011, 152 - "Kinderhochstühle im Internet"). Dies kann nach dem Vorbringen der Klägerin nicht festgestellt werden.


3.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.).

Die Beklagte haftet nicht als unmittelbarere Verletzerin im Sinne dieser Vorschrift, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sie die Rechtsverletzung begangen hat (siehe oben Ziffer 1).

Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin im Sinne des § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.). Anders als im Rahmen der Schadensersatzhaftung nach § 97 Abs. 2 UrhG haftet auf Kostenersatz nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.) auch ein mittelbarer Verletzer (sog. Störer). Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (vgl. BGH GRUR 2014, 657, 659 - "BearShare"). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- bzw. Belehrungspflichten, voraus.

Für eine Belehrungspflicht der Beklagten steht vorliegend keine hinreichende Tatsachengrundlage fest. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - "Silver Linings Playbook", BGHZ 210, 224-232). Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze stehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Belehrungspflicht der Beklagten fest. Insbesondere folgte eine Belehrungspflicht nicht aus dem Zugang der ersten streitgegenständlichen Abmahnung vom [Datum]. Die Beklagte hat insoweit bestritten, diese Abmahnung mit Datum vom [Datum] erhalten zu haben. Beweis hat die Klägerseite nicht geführt. Ein solcher gelang der Klägerin auch nicht durch die Aussage des Zeugen [Name]. Dieser sprach in seiner Aussage lediglich von einer erhaltenen Abmahnung.

Ob eine etwaige Verletzung von Sicherungspflichten hinsichtlich des WLAN-Routers vorlag, kann vorliegend dahinstehen. Dass eine etwaige Verletzung kausal für die streitgegenständliche Rechtsverletzung geworden wäre, ist bereits angesichts der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft des Herrn [Name] nicht ersichtlich und ist auch nicht behauptet.


4.

Da die Hauptforderung aus den unter I. 1. - 3. genannten Gründen nicht begründet ist, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen.



II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht
(...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017, Az. 32 C 208/16,
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs,
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
Klage Negele - Zimmel - Greuter - Beller,
Klage LFP Video Group LLC,
Media Protector GmbH,
Software FileWatchBT,
sekundäre Darlegungslast,
schriftliches Tätergeständnis,
https://aw3p.de/archive/3066

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AG Deggendorf, Az. 4 C 746/16

#11124 Beitrag von Steffen » Freitag 25. August 2017, 23:51

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Deggendorf verurteilt Anschlussinhaber wegen mangelhaften Nachforschungen - Die bloße Befragung potenziell Zugriffsberechtigter reicht nicht aus (2 Filme)


23:45 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem genannten Verfahren trug der Beklagte vor, neben ihm selbst hätten neun weitere Personen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt. Diese seien zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch zu Hause gewesen. Sie hätten mit eigenen Endgeräten, aber auch über einen allgemein zugänglichen PC Zugriff auf den Internetanschluss nehmen können. Auf Nachfrage hätten alle genannten Personen die Rechtsverletzung abgestritten. Es sei dem Beklagten dabei jedoch nicht zuzumuten, den genauen Gesprächsverlauf darzulegen oder zu beurteilen, ob die befragten Mitnutzer auch die Wahrheit gesagt hätten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... t-nicht-a/


Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 746_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Sandrine Schwertler



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Dieser Vortrag genügte dem Gericht nicht. Die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast sei nicht bereits dadurch erfüllt, indem er - wie geschehen - lediglich die generelle Zugriffsmöglichkeit seiner Mitnutzer in den Raum stellt.

"Denn der Beklagte hat lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generelle Zugriffsmöglichkeit berufen hat. Er hat lediglich vorgetragen, dass alle von ihm genannten neun Personen generell auf das WLAN zugreifen können, da alle das Passwort kennen."


Dies gelte vorliegend umso mehr, da der Beklagte nicht die im Rahmen des Zumutbaren erforderlichen Nachforschungen durchgeführt habe.

"Der Beklagte hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ob er zumindest auf dem von allen Personen genutzten PC mit Drucker die streitgegenständlichen Filme oder eine installierte Filesharing-Software gefunden habe. Zumindest zu dieser Nachforschung hat jedoch Anlass bestanden, wenn alle Personen ihm gegenüber verneinten eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben bzw. sich nicht mehr erinnern konnten, ob sie zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten."


Der Beklagte habe mithin versäumt darzulegen, dass und warum ausschließlich einer seiner Mitnutzer und gerade nicht er selbst als Täter der Rechtsverletzung, welche unstreitig über seinen Internetanschluss erfolgte - in Betracht kämen.

"Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich gerade nicht, dass eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt. Denn um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beklagte konkret darlegen müssen, ob und warum seine neun weiteren Familienangehörigen, obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten, als Täter in Betracht kämen. Der Beklagte hat sich vielmehr mit der pauschalen Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, steht."


Im Übrigen sah das Gericht auch den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz sowie die Kosten für die Abmahnung als angemessen an. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.








AG Deggendorf, Urteil vom 27.07.2017, Az. 4 C 746/16




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Deggendorf

Az.: 4 C 746/16



IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 94569 Stephansposching,
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 94469 Deggendorf,



wegen Forderung



erlässt das Amtsgericht Deggendorf durch die Richterin [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2017 folgendes



Endurteil



1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2015 sowie weitere 666,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der Filme [Name] und [Name] in Deutschland. Beide Filme erschienen in Deutschland auf DVD, [Name] im Jahr 2009, [Name] im Jahr 2011.

Am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr wurde [Name] am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr [Name], am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr ohne Zustimmung der Klägerin über den Internetanschluss des Beklagten mittels einer Filesharing-Software zum Herunterladen angeboten.

Die Klägerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] ab. Der Beklagte antworte mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] dem eine Unterlassungserklärung des Beklagten vom [Datum] beigefügt war, in der dieser sich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich" gegenüber der Klägerin verpflichtete, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, [Namen] ohne Einwilligung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder sonst wie öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten oder zu vervielfältigen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mehrmals ab und setzte eine letzte Zahlungsfrist bis [Datum].

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen.

Die Klägerin meint, ihr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Täterschaft des Anschlussinhabers werde vermutet. Diese Vermutung hätte der Beklagte nicht erschüttert, er hätte nicht der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, insbesondere sei er seinen Nachforschungspflichten nicht ausreichend nachgekommen.

Die Klägerin ist der Meinung, nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie stehe ihr jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.200,00 EUR zu. Außerdem habe die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und zwar in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR nach §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG. § 97a Abs. 3 n.F. sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.



Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.200,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 sowie
2. 666,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, zum Tatzeitpunkt seinen außer ihm neun weitere Personen zu Hause gewesen nämlich [Name], [Name], [Name], [Name], [Name], [Name], [Name], [Name] sowie [Name]. Alle diesen Personen hätten Zugang zum passwortgesicherten WLAN-Netzwerk des Beklagten gehabt. Der Beklagte und alle weiteren Personen hätten Zugang zu einem PC mit Drucker gehabt, einzelne andere Personen zudem zu weiteren internetfähigen Geräten wie Mobiltelefonen, Tablets und Laptops. Alle Personen hätten ihm gegenüber eine Verletzungshandlung abgestritten.

Der Beklagte meint, er sei seiner Nachforschungspflicht nachgekommen, indem er alle genannten Personen (außer den 6-jährigen [Name]) nach Erhalt der Abmahnung zu den vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen befragte. Es sei ihm nicht zuzumuten, den genauen Gesprächsverlauf mit seinen Familienmitgliedern offenzulegen oder weitere Details zu den Befragungen zu liefern. Auch müsse er nicht beurteilen, ob die Antworten wahr seien.

Der Beklagte ist weiter der Meinung, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei zu hoch bemessen.


Das Gericht hat den Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2017 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.



I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 1.200,00 EUR.


1.

In Bezug auf die Filme [Name] und [Name] liegt eine rechtswidrige Verletzung des der Klägerin zustehenden Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 85, 19a UrhG vor. Die streitgegenständlichen Werke wurden über den Internetanschluss des Beklagten unstreitig mittels einer Filesharing-Software zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht.


2.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass hinsichtlich der ermittelten Rechtsverletzung von einer Täterschaft des Beklagten auszugehen ist.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12; BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.2015, Az. I ZR 75/14).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch nicht die ihm zumutbaren Nachforschungen unternommen, seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprechend vorgetragen, womit es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme fehlt, ein Dritter könne die Verletzungshandlung mit alleiniger Täterschaft begangen haben (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14).

Denn der Beklagte hat lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit berufen hat. Er hat lediglich vorgetragen, dass alle von ihm genannten neun Personen generell auf das WLAN zugreifen können, da alle das Passwort kennen. Der Beklagte hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ob er zumindest auf dem von allen Personen benutzten PC mit Drucker die streitgegenständlichen Filme oder eine installierte Filesharing-Software vorgefunden habe. Zumindest zu dieser Nachforschung hat jedoch Anlass bestanden, wenn alle Personen ihm gegenüber verneinten eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben bzw. sich nicht mehr erinnern konnten, ob sie zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14).

Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich weiter gerade nicht, dass eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt. Denn um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beklagte konkret darlegen müssen, ob und warum seine neun weiteren Familienangehörigen, obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten als Täter in Betracht kämen. Der Beklagte hat sich vielmehr mit der pauschalen Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.9.2016, Az. 2 Bv,R 1797/15). Wie bereits ausgeführt, fehlt jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer dahingehend überprüft worden ist, ob sich auf ihm eine Software für ein Tauschbörsenprogramm befunden hat.

Der Vortrag des Beklagten ist darüber hinaus widersprüchlich.

Der Beklagte hat seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und entweder gleichzeitig auch die Täterschaft seiner Familienmitglieder bestritten und damit (konkludent) abstrakt auf einen trotz der Verschlüsselung des Anschlusses mit einem Passwort möglichen Zugriff eines Dritten verwiesen oder sich - unter (konkludentem) Bestreiten des Wahrheitsgehalts von den Aussagen der Familienangehörigen - auf die generell bestehende Zugriffsmöglichkeit der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen berufen. Es fehlen jedoch konkrete Darlegungen zur Möglichkeit, dass ein unbefugt handelnder Dritter Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Zudem wurde die Möglichkeit einer Tatbegehung durch die Familienangehörigen nicht über die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen des Beklagten zum Vorhandensein von Filesharing-Software beziehungsweise zu auffindbaren Spuren der Filme zumindest auf dem von allen benutzten Computer bedurft (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.9.2016, Az. 2 BvR 1797/15).

Das bloße Nachfragen des Beklagten stellt kein Nachforschen dar, gerade dann nicht, wenn das Nachfragen ergebnislos bleibt.


3.

Die Rechtsverletzung erfolgte auch jedenfalls fahrlässig. Im Urheberrecht gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, ein Verwerter muss sich grundsätzlich umfassend nach den erforderlichen Rechten erkundigen. Ein Verschulden ist schon dann zu bejahen, wenn der Verletzer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat (vgl. v. Wolff, in: Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, § 97, Rn. 52). Die Beteiligung an einer Internettauschbörse stellt zumindest ein fahrlässiges Verhalten dar (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2016, Az. I ZR 19/14; OLG München, Urteil vom 14.1.2016, Az. 29 U 2593/15).


4.

Der Klägerin, steht der Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Mindesthöhe von 1.200,00 EUR zu. Die Klägerin kann nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr., s. BGH GRUR 1990, S. 1008ff).

Das Gericht hält den von der Klägerin als Mindestschaden geltend gemachten Betrag von 1.200,00 EUR im vorliegenden Fall für angemessen. Für die kostenlose und unkontrollierte Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des File-Sharings in Internettauschbörsen existiert keine marktübliche Lizenz. Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gern. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatrichters zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. 1 ZR 75/14).

Das Gericht hat u.a. berücksichtigt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, die den Kauf des Filmes auf DVD entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung der Filme in einer Tauschbörse hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen.

Das Gericht legt bei der Schätzung zum einen das berechtigte Interesse der Rechteinhaber zugrunde, die sich dem Massenphänomen File-Sharing ausgesetzt sehen, zum anderen berücksichtigt das Gericht, dass die in Anspruch Genommenen ein Anliegen an der Vermeidung einer Überkompensation haben. Vorliegend ist auch die Aktualität der beiden Filme im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zu berücksichtigen. Angesichts der durchschnittlichen Marktpreise für aktuelle Filme erachtet das Gericht daher einen Betrag in Höhe von 700,00 EUR für den zum Tatzeitpunkt vor zwei Jahren erschienenen Film [Name] sowie 500,00 EUR für den zum Tatzeitpunkt bereits vor vier Jahren erschienenen Film [Name] für angemessen (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 18.03.2016, Az. 1-5 S 165/15).



II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. i.H.v. 666,00 EUR. § 97a UrhG ist in seiner vorn 01.09.2008 bis 08.10.2013 gültigen Fassung anzuwenden im Hinblick auf das Datum der Abmahnung vom [Datum].

Das Gericht hält einen Gegenstandswert pro Film in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2016, 1275). Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchsstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße (vgl. BGH GRUR 2016, 1275). Es ist vor allem auch die Aktualität und Popularität des Werkes zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lang nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen (vgl. BGH GRUR 2016, 1275 bzw. BGH BeckRS 2016, 20395). Vorliegend wurden zwei Filme zum illegalen Download angeboten, deren Erscheinungsdatum nicht länger als zwei bzw. vier Jahre, und damit nicht allzu lang nach ihrem Erscheinungstermin zurücklag.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 286 Abs. 1 BGB, die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S.2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Deggendorf
Amanstraße 19
94469 Deggendorf


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Deggendorf
Amanstraße 17
94469 Deggendorf


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez. [Name]
Richterin




Verkündet am 27.07.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Für die Richtigkeit der Abschrift
Deggendorf, 27.07.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Deggendorf, Urteil vom 27.07.2017, Az. 4 C 746/16,
Klage Waldorf Frommer,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler,
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Steffen
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Wochenrückblick

#11125 Beitrag von Steffen » Samstag 26. August 2017, 10:49

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 34 ..................................Initiative AW3P.............................21.08. - 27.08.2017

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1. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (Hamburg): Auch DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt (©-Vermerk)


Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27.07.2017, Az. 3 U 220/15 Kart


(...) Das Landgericht hat bereits zutreffend dargelegt, dass dazu, ob schon ein ©-Vermerk die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG begründen kann, verschiedene Ansichten vertreten werden. ©-Vermerke sind keine Urheberbezeichnungen, weil sie sich nicht auf die Urheberschaft, sondern nur auf die Nutzungsberechtigung beziehen (Schricker / Loewenheim / Peifer, UrhG, 5. Aufl., § 10, Rn. 9; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10, Rn. 13). Wie weit die für ausschließlich Nutzungsberechtigte über § 10 Abs. 3 UrhG nur entsprechend geltende Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG in Bezug auf den ©-Vermerk reicht, ist streitig.

In der Literatur wird teils die Ansicht vertreten, dass der Copyright-Vermerk © "zumindest eine Indizwirkung haben" dürfte (Schricker / Loewenheim / Peifer, a.a.O., Rn. 19). Danach ginge von dem ©-Vermerk keinesfalls eine Vermutungswirkung aus. Teils wird aber auch angenommen, der Copyright-Vermerk deute "üblicherweise" darauf hin, dass die dort bezeichnete Person Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte sei bzw. begründe die Vermutung für die Rechtsinhaberschaft (Dreier / Schulze, a.a.O., Rn. 13, 44 und 62).

In der Rechtsprechung wird das teilweise ebenso gesehen (vgl. LG Berlin, ZUM 2005, 842, juris Rn. 33 - noch vor Einführung des § 10 Abs. 3 UrhG; LG Frankfurt, CR 2010, 354, juris Rn. 34 - für Software; OLG Köln, ZUM-RD 2010, 324, Rn. 3 - Stadtplanausschnitte online, Formulierung des ©-Vermerks nicht wiedergegeben; LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 399 (407), juris Rn. 83 - betrifft § 85 Abs. 4 UrhG, der ausdrücklich auf § 10 Abs. 1 UrhG verweist).

Nach anderer Ansicht, löst nicht bereits jede Angabe der Rechtsinhaberschaft, bspw. in einem Copyright-Vermerk oder einem P-Vermerk, die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG aus, sondern nur eine solche, die gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hinweist, z.B. durch Zusätze zum Copyright-Vermerk wie "© XY (exklusive Rechte)" oder "under exclusive license from" (Wandtke / Bullinger / Thum, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 10, Rn. 51, beck-online).

Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht. Der ©-Vermerk macht als solcher eine ausschließliche Nutzungsberechtigung nicht schon hinreichend deutlich. Er verweist schon nach seinem Wortlaut auf eine Rechteinhaberschaft nur an den Vervielfältigungsrechten. Ob insoweit auch eine exklusive Rechtseinräumung vorliegt, wird zudem nicht deutlich. Dass sich ein solches eindeutiges Verkehrsverständnis auch ohne entsprechende klarstellende Zusätze bislang schon herausgebildet hätte, ist nicht erkennbar.

Daher kann der ©-Vermerk die Vermutung des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG nicht schon begründen.
(...)



Quelle: 'www.rechtsprechung-ham-burg.de'
Link: http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jp ... focuspoint











2. Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters


BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16


(...) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, Rn. 10 und vom 11. Mai 2017 - 4 StR 554/16, Rn. 6 jeweils m.w.N.). Zudem muss das angefochtene Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 2. April 2015 - 3 StR 635/14, Rn. 3 und vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, Rn. 10, NStZ-RR 2017, 185 m.w.N.). (...)



Quelle: 'www.juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1











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3. Verbraucherzentrale Bayern e.V. (München), Pressemitteilung vom 23.08.2017: Wer in der Ferienzeit untervermietet, sollte die Internetnutzung genau regeln


(...) Über Plattformen zur Wohnungsvermittlung lassen sich in der Ferienzeit freie Wohnungen und Häuser untervermieten. Nicht selten dürfen die Mieter dabei nicht nur die Wohnung, sondern auch das dort vorhandene Internet während der Mietdauer nutzen. Bei der Verbraucherzentrale Bayern melden sich vermehrt Verbraucher, die als Anschlussinhaber einige Wochen nach der Untervermietung eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhielten (...)



Quelle: 'www.verbraucherzentrale-bayern.de'
Link: https://www.verbraucherzentrale-bayern. ... nau-regeln






Hinweis AW3P:

AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2017, Az. 225 C 307/16 ("Airbnb" Mieter)

Quelle: 'Blog AW3P'
Link: https://aw3p.de/archive/2609











4. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Landgericht Trier zu den Impressum-Anforderungen bei einer YouTube-Präsenz


LG Trier, Urteil vom 21.07.2017, Az. 11 O 258/16



Quelle: 'www.online-und-recht.de'
Link: http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... -20170721/












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Gerichtsentscheidungen




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  • AG Köln, Urteil vom 11.08.2017, Az. 141 C 202/16 [NIMROD verlieren; sek. Darlegungslast]
  • AG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017, Az. 32 C 208/16 [NZGB verlieren; sek. Darlegungslast, 2 Filme]



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  • AG Deggendorf, Urteil vom 27.07.2017, Az. 4 C 746/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (keiner der 9 Mitnutzer kommt als Täter in Frage), 2 Filme]









Stader Rechtsanwälte GbR (Köln):



AG Köln, Urteil vom 11.08.2017, Az. 141 C 202/16


Stader Rechtsanwälte GbR (Köln): Abmahnkanzlei NIMROD Rechtsanwälte scheitert mit Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Köln



Quelle: 'www.stader-law.de'
Link: http://www.stader-law.de/index.php/news ... koeln.html











Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg):



AG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017, Az. 32 C 208/16


Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Amtsgericht Hamburg weist unbegründete Filesharing Klage zurück - Beklagte trug Tatsachen vor, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen (2 Filme)



Quelle: 'Blog AW3P'
Link: https://aw3p.de/archive/3066











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Deggendorf, Urteil vom 27.07.2017, Az. 4 C 746/16


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Deggendorf verurteilt Anschlussinhaber wegen mangelhaften Nachforschungen - Die bloße Befragung potenziell Zugriffsberechtigter reicht nicht aus (2 Filme)



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... t-nicht-a/













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Forenwelt




1. Neues vom Neanderuler: "Der Neanderwalt"




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2. Steffen's Kurzkommentar




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... in knapp einem Monat ist Bundestagswahl oder "Lobby der Alten"




- Legislaturperiode 2017 - 2021 - Merkel (63 Jahre - 67 Jahre)
- Legislaturperiode 2021 - 2025 - Merkel (67 Jahre - 71 Jahre)




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Frage: Warum gibt es keine jüngeren Politikerinnen / Politiker, die einmal Verantwortung übernehmen wollen?



Lösung:
Frisch- statt Gammelfleisch!







Ups, schreibt man doch nicht! Viele Leser werden jetzt denken, dass ich keine Ahnung habe, oder dass es doch uns gut geht, z.B. im Gegensatz zum Kosovo. Beides kann zutreffen. Dann irre ich mich, habe aber eine eigene Meinung, die ich vertrete.

Es stellt sich für mich doch die Frage, warum die "Alten" keine "Jungen" nachrücken lassen, wie z.B. Frankreich. Man könnte doch schon längst in Rente gehen. Merkel (63) hat alles von Kohl gelernt. Sie profitiert von dem "schwesterlichen" Zusammenschluss von CDU und CSU (trennt doch einmal beide Parteien), der Partei mit den höchsten Spendengeldern und es wird "rechts" und "links" niemand "Junges" (als Konkurrent) geduldet. Ein Seehofer, der erst den starken "Obergrenzen"-Bajuwaren mimt, jetzt einen auf "Pantoffelheld" macht.

Das ganze Geklüngel der "Lobby der Alten" mit den Banken und der Autoindustrie (Diesel), nutzlose Rettungsschirme. Warum ist ein Volksvertreter, gleichzeitig in irgendein Aufsichtsrat. Sitz einmal zwischen zwei Stühlen und so ist es auch hier. Entweder ich vertrete die Interessen des Volkes, oder die der Industrie. Und es war schon immer so, "welche Hand dich füttert, die beiße nicht".

Flüchtlingspolitik. Wenn ich die Gazetten lese und vernehme, das Flüchtlingsunterkünfte teilweise leer stehen und weniger nach Deutschland kommen ... Warum denn? Nicht weil Merkel (in Anbetracht des möglichen Nobelpreises) ohne Kontrolle die Grenze öffnete, nein, weil alle ihre Grenze dicht machen, und Europa einen Staat (Türkei) einerseits kritisiert, aber für die Drecksarbeit Europa gut genug ist und fürstlich entlohnt wird. Flüchtlinge in Griechenland und Italien genießen heute keinen Merkelbesuch. Der Flüchtlingsstrom aus Afrika dauert an. Das Sterben auf der See dauert an.

Sozialpolitik. Der Stolz der alten BRD waren doch die guten deutschen Straßen. Heute ist alles Marode und gute alte "DDR-Flickschusterei" lebt wieder auf. Kinder- und Altersarmut sind wieder auf der Tagesordnung. Sehr viele Rentner müssen zur Rente auf Stundenbasis arbeiten, Zeitungen austragen oder können von ihrer Rente nicht leben. Man arbeitet 40 Jahre, zahlt in die Rentenkasse ein, um in den Tonnen nach Essen zu suchen. Und wenn die Statistik zu hoch ist, dann werden die Flüchtlinge herausgenommen und Zeitarbeiter als in Arbeit hineingenommen und wir klatschen alle zufrieden in die Hände.

:wayne:

Natürlich hat die AfD kein Programm, Hochkonjunktur nur - solange die Grenzen auf waren - und Populistisch. Dann hat eben Deutschland nicht gelernt. Und wenn es Demokratisch ist, dann kann ich sie wählen, und wenn nur als Frust. Welche Alternative hat man denn? AfD oder "Lobby der Alten". Punkt.











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Steffen Heintsch für AW3P




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LG Köln, Az. 14 S 42/16

#11126 Beitrag von Steffen » Sonntag 27. August 2017, 12:18

Landgericht Köln: unzulässige Beweisantizipation, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Erstgericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (Volltext)


12:15 Uhr



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Justiz Online: Justizportal Nordrhein-Westfalen

Martin-Luther-Platz 40 | 40212 Düsseldorf
E-Mail Ministerium der Justiz: poststelle@jm.nrw.de
E-Mail Justiz-Online: justiz-online@jm.nrw.de




Berufungsverfahren:

LG Köln, Urteil vom 01.06.2017, Az. 14 S 42/16

Link:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koel ... 70601.html




Vorinstanz:

AG Köln, Urteil vom 14.07.2016, Az. 137 C 113/16

Link:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln ... 60714.html



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LG Köln, Urteil vom 01.06.2017, Az. 14 S 42/16




(...) Vorinstanz:

AG Köln, Urteil vom 14.07.2016, Az. 137 C 113/16




Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.07.2016, Az. 137 C 113/16 mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten auch des Berufungsverfahrens, bleibt dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten.

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.




Gründe:



I.

Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung eines Pornofilmes im Rahmen eines Filesharing Netzwerkes im Internet geltend. Sie begehrt Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 600,00 EUR sowie Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen. Zum Beleg ihrer Aktivlegitimation, der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses, sowie zur Täterschaft der Beklagten hat die Klägerin jeweils Beweis durch Benennung von Zeugen angetreten.

Wegen der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil vom 14.07.2016 Bl. 172 ff. d.A., Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das AG Köln hat die Klage ohne Beweiserhebung abgewiesen. Das AG Köln hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung nicht gelungen sei. Im Hinblick darauf, dass nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt ermittelt worden sei, komme ein Ermittlungsfehler von vornherein ernsthaft in Betracht. Die angebotene Vernehmung der Zeugen sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzung durch die eingesetzte Software "FileGuard" festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmung von Zeugen beurteilen lasse. Auch sei die Beauftragung eines Sachverständigen nicht geboten, da bei der Ermittlung eines einzigen Verletzungszeitpunkt Fehler auch bei einer grundsätzlich zuverlässigen Software nicht ohne weiteres mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15.07.2016 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt insbesondere die Auffassung, dass das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Die Ansicht des Amtsgerichts, die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen T sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen festzustellen, sei falsch und nicht in Einklang zu bringen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 ("Tauschbörse I"). Der BGH habe klargestellt, dass der Beweis der korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden könne. Auch beruhe die Begründung des Amtsgerichts, von einer möglichen Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsergebnisses sei auszugehen, auf reiner Spekulation, da konkrete Gründe für eine Fehlerhaftigkeit nicht genannt würden.

Die Klägerin beantragt deshalb die Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das Prozessgericht erster Instanz.

In der Sache verfolgt die Klägerin weiter den folgenden Antrag,
unter Abänderung des am 14.07.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln (Az. 137 C 113/16) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schadenersatzbetrag i.H.v. 600,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte schließt sich dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das Prozessgericht erster Instanz an.

In der Sache beantragt die Beklagte,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, sie habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, indem sie weitere Nutzer des Anschlusses benannt und "den Angriff ihres Routers" dargelegt habe.



II.

Die zulässige Berufung der Klägerin, die primär die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung beantragt hat, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem zugrunde liegenden Verfahren sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht. Das Verfahren des ersten Rechtszugs leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln, die eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich machen, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Soweit sich das Amtsgericht die Überzeugung gebildet hat, dass der Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung der Beklagten nicht gelungen sei, beruht diese Überzeugungsbildung auf einem wesentlichen Verfahrensfehler (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht ist zu Unrecht den entscheidungserheblichen Beweisantritten der Klägerin für die Richtigkeit des von ihr behaupteten Ermittlungsergebnisses, ferner für die Aktivlegitimation der Klägerin sowie der Täterschaft der Beklagten nicht nachgegangen.

Für die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses hat die Klägerin bereits in der Anspruchsbegründung die Einvernahme des Zeugen [Name] zum Beweis der Behauptung angeboten, dass der streitgegenständliche Pornofilm von dem Anschluss der Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden sei (Bl. 11 GA). Zur Zuverlässigkeit der zum Zweck der Ermittlung eingesetzten Software FileGuard Version 1.0.0.0. hat die Klägerin ein Gutachten des Dipl.-Ing. [Name] vom 28.02.2013 vorgelegt (Bl. 106-122 GA).

Die Klägerin hat ferner Beweis für ihre Aktivlegitimation angetreten durch Benennung der Zeugin [Name] (Anspruchsbegründung vom 08.04.2016, Bl. 10 GA und Schriftsatz vom 08.06.2016, Bl. 86 GA) sowie Beweis für die Täterschaft der Beklagten durch Benennung der Zeugen [Name] und [Name] (Schriftsatz vom 08.06.2016, Bl. 88 GA).

Der angebotene Zeugenbeweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses war zu erheben. Es stellt eine unzulässige Beweisantizipation dar, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, NJW-RR 2001, 1006). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 196/14, juris).

Das Amtsgericht hat für den konkreten Fall nicht nachvollziehbar begründet, worauf es seine Überzeugung stützt, dass, unabhängig von dem Ergebnis einer Beweiserhebung durch Einvernahme des Zeugen [Name] sowie gegebenenfalls Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Richtigkeit des streitgegenständlichen Ermittlungsergebnisses nicht zu beweisen sei.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ermittlungen sind von der Beklagten nicht vorgetragen und von dem Amtsgericht nicht aufgeführt worden, über die generelle Möglichkeit hinaus, dass Ermittlungsfehler auftreten könnten.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis auch nicht von vornherein ungeeignet, zum Beweis der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen einer zutreffenden Ermittlung zu dienen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom11.06.2015 - I ZR 19/14 - "Tauschbörse I") der Beweis der korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden kann. Dies entspricht der Erfahrung der erkennenden Kammer in einer Reihe gleich gelagerter Verfahren, in welchen die Kammer Beweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses durch Einvernahme von mit den Ermittlungsvorgängen betrauten Zeugen erhoben hat. In einer Reihe von Fällen haben die Zeugen, gestützt auf von ihnen anlässlich der Ermittlung gefertigte Unterlagen, zur Überzeugung der Kammer glaubhaft die Richtigkeit des jeweiligen Ermittlungsergebnisses bekundet.

Verfahrensfehlerhaft ist ferner, dass das Amtsgericht das von der Klägerin zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Ermittlungssoftware vorgelegte Privatgutachten nicht gewürdigt und von vornherein die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeschlossen hat, ohne die Klägerin gemäß § 139 ZPO auf Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Gutachtens hinzuweisen.

Aufgrund der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem so erheblichen Mangel, dass es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine die Instanz beendet Entscheidung sein kann (vgl. BGH NJW 2001, 1500).

Die zu erwartende Beweisaufnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Im Sinne von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO notwendig ist eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme, wenn sie durch oder infolge der Korrektur des wesentlichen Verfahrensfehler sicher zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 196/14, juris Rn. 19, Urteil vom 02.03.2017 -VII ZR 154/15, juris Rn. 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Der Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts, welcher in der Übergehung der Beweisantritte der Klägerin liegt, kann nur dadurch korrigiert werden, dass die Beweiserhebung nachgeholt wird.

Die durchzuführende Beweisaufnahme ist auch umfangreich. Sie beschränkt sich nicht allein auf die Einvernahme des Zeugen [Name].

Voraussetzung für die Begründetheit des Anspruchs der Klägerin ist nicht nur die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses, zu der der von der Klägerin benannte Zeuge [Name] zu hören ist und gegebenenfalls, sofern das Amtsgericht Zweifel an der Zuverlässigkeit der eingesetzten Software FileGuard hat, auch ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.

Je nach Ergebnis der Beweisaufnahme ist weiter zur Aktivlegitimation der Klägerin, sofern die Parteien diese nicht unstreitig stellen, die Zeugin [Name] zu hören. Abhängig von der materiell-rechtlichen Bewertung des Parteivorbringens durch das Amtsgericht sind, sofern das Amtsgericht von der Erfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten ausgeht, ferner die von Klägerseite zur Täterschaft der Beklagten benannten Zeugen [Name] und [Name] zu hören.

Mit Rücksicht auf die vorgenannten Gesichtspunkte und unter Würdigung sämtlicher weiterer Umstände des vorliegenden Falles erschien es geboten, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen.

Der erkennenden Kammer der bewusst, dass das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gehalten ist, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden (BGH Urteil vom 02.03.2017 - VII ZR 154/15, juris). Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere auch zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führen wird und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH Urteil vom 14.05.2013 - II ZR 76/12 - NJW-RR 2013, 1013, juris; BGH, Urteil vom 02.03.2017 - VII ZR 154/15, juris). Dabei muss stets auch das Interesse der klagenden Partei im Auge behalten werden, in einer angemessenen Zeit einen vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten (BGH Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 207/04, NJW-RR 2006, 1221, juris).

Nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass das Interesse der Parteien an der Durchführung eines verfahrensfehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens die vorgenannten Gesichtspunkte der Prozessökonomie überwiegt. Dabei ist maßgeblich ins Gewicht gefallen, dass die aufgezeichneten erstinstanzlichen Verfahrensfehler als schwerwiegend anzusehen sind, da sie den Anspruch der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs beeinträchtigt haben. Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse daran, dass das Verfahren nicht mit solchen Mängeln belastet wird. Dass sie dieses Interesse auch selbst verfolgen möchte, hat die Klägerin dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung gestellt hat. Dadurch hat die Klägerin auch zu verstehen gegeben, dass sie ihr Anliegen, in einer angemessenen Zeit einen vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten, durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht als beeinträchtigt ansieht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013 - Az. 21 U 84/12, juris). Da auch die Beklagte sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen hat, erweist sich die aufgrund der Zurückweisung eintretende Verzögerung des Rechtsstreits nicht als besonders berücksichtigenswert. Vor diesem Hintergrund muss der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil, dass eine gewisse Verzögerung und Verteuerung des Prozesses eintritt, hingenommen werden, wenn, wie hier, ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben soll (vgl. OLG München, Urteil vom 30. 2015, Az.10 U 2283/14, juris Rn. 39.



III.


1.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann.

Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel - nur ein solcher kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG darstellt (OLG München, Urteil vom 30.04.2015 - Az. 10 U 2283/14, juris Rn. 42, vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013 - Az. 21 U 84/12, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2016 - Az. 4 U 1078/15, juris).


2.


Gemäß § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; OLG München, Urteil vom 30.04.2015 - Az. 10 U 2283/14, juris Rn. 43). Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis kommt - weil das Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinne nicht aufweist - nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009 - Az. 6 U 256/07, juris Rn. 86; OLG Hamm Urteil vom 30.07.2013 - Az. 21 U 84/12, juris Rn. 102).


3.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 541 Abs. 2 ZPO).(...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Köln, Urteil vom 01.06.2017, Az. 14 S 42/16,
Vorinstanz: AG Köln, Urteil vom 14.07.2016, Az. 137 C 113/16,
FileGuard,
Einfachermittlung,
unzulässige Beweisantizipation

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BGH - I ZR 68/16

#11127 Beitrag von Steffen » Montag 28. August 2017, 16:38

Bundesgerichtshof (Karlsruhe):
Entscheidung vom 27. Juli 2017 - Az. I ZR 68/16 (Filesharing)



16:35 Uhr



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Bundesgerichtshof

Herrenstraße 45 a | 76125 Karlsruhe
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BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16




(...) BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




I ZR 68/16

Verkündet am:
27. Juli 2017

Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle


in dem Rechtsstreit



Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 6. Juli 2017 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Februar 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.



Von Rechts wegen




Tatbestand:

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Computerspiel "O." zu sein. Dieses Spiel sei über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss am 04. und 05. Mai 2011 in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden.

Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2011 vorgerichtlich abgemahnt. Sie hat den Beklagten auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 368,00 EUR und Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat seine Täterschaft bestritten und angegeben, seine Ehefrau habe den mittels eines passwortgeschützten WPA2-Routers betriebenen Internetanschluss täglich für ihre berufliche Tätigkeit als Ärztin, für den Empfang von E-Mails, für Online-Banking und den Besuch von Nachrichtenseiten und Streaming-Portalen wie "YouTube" benutzt. Seine Ehefrau habe auf Befragen abgestritten, die beanstandeten Handlungen begangen zu haben. Auf den im Haushalt vorhandenen Computern habe sich das Computerspiel nicht befunden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Die Parteien haben mit am 06. sowie 07. Juni 2017 eingegangenen Schriftsätzen die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Der Senat hat bestimmt, dass Schriftsätze bis zum 06. Juli 2017 eingereicht werden können.




Entscheidungsgründe:



I.

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Eine dem Beklagten täterschaftlich zuzurechnende Urheberrechtsverletzung sei nicht festzustellen. Der Beklagte sei der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage nachgekommen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Den danach weiterhin der Klägerin obliegenden Beweis, dass der Beklagte die Rechtsverletzungen begangen habe, habe die Klägerin nicht führen können. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer.



II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.


1.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht nicht als nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet angesehen. Nach dieser Vorschrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


a)

Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass das Computerprogramm "O." nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützt und die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Programm ist. Weiter ist zugunsten der Klägerin zugrunde zu legen, dass dieses Computerspiel zu den von der Klägerin genannten Zeitpunkten über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten und hierdurch widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Mai 2016 ­ I ZR 43/15, K&R 2017, 45 Rn. 16 m.w.N.).


b)

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nicht als Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen haftet.


aa)

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 ­ I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 ­ Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 34 - Everytime we touch).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 f. - Everytime we touch; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 15 = WRP 2017, 448 - Afterlife).


bb)

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt.


(1)

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage nachgekommen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Der Beklagte habe dargelegt, dass seine Ehefrau als Täterin in Betracht komme, weil sie den Internetanschluss eigenständig und regelmäßig unter anderem zum Besuch von Streaming-Portalen wie "YouTube" genutzt habe. An der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau des Beklagten fehle es nicht deshalb, weil es sich bei dem Computerspiel um ein sogenanntes "Ego-Shooter"-Spiel handele. Solche Spiele würden auch von vielen Frauen gespielt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.


(2)

Ohne Erfolg rügt die Revision, der Beklagte habe lediglich die theoretische Möglichkeit einer Täterschaft seiner Ehefrau behauptet, weil er nicht vorgetragen habe, was diese zu den Tatzeitpunkten konkret getan habe und was er unternommen habe, um dieses herauszufinden. Er habe nicht einmal vorgetragen, ob er seine Ehefrau überhaupt hierauf angesprochen habe und welche Auskunft er gegebenenfalls erhalten habe.

Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte nicht nur die theoretische Möglichkeit aufgezeigt, dass seine Ehefrau die Urheberrechtsverletzungen begangen haben könnte. Vielmehr hat der Beklagte ausweislich der nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen und auch von der Revision nicht beanstandeten, im Tatbestand des Berufungsurteils niedergelegten Feststellungen zum streitigen Beklagtenvortrag erster Instanz behauptet, seine Ehefrau befragt zu haben, die die Vornahme der beanstandeten Handlungen in Abrede gestellt habe. Der Beklagte hat danach ferner darauf verwiesen, die im Haushalt vorhandenen Computer ergebnislos nach dem Computerspiel durchsucht zu haben.

Dass der Beklagte keinen näheren Vortrag dazu gehalten hat, was seine Ehefrau zu den behaupteten Tatzeitpunkten getan hat, wirkt sich angesichts des bis zur Abmahnung verstrichenen Zeitraums von fast zwei Monaten nicht zu seinem Nachteil aus. Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife).


(3)

Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Täterschaft der Ehefrau auch mit Blick auf die Art des Computerspiels - eines "Ego-Shooter"-Spiels - nicht ausscheide.

Das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung des Tatrichters lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 32 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I, m.w.N.).

Die Revision vermag Fehler in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Sie setzt lediglich ihr abweichendes Verständnis an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung. Es verhilft der Revision auch nicht zum Erfolg, dass sie sich darauf beruft, sie hätte im Falle eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts vorgetragen, das streitgegenständliche Spiel werde nahezu ausnahmslos von nicht akademisch gebildeten Männern im Jugend- bis Erwachsenenalter gespielt, und hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Diese Behauptung stünde selbst im Falle ihres Beweises der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Im Übrigen legt die Revision keinerlei Anknüpfungstatsachen dar, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerechtfertigt hätten.


(4)

Hat der Beklagte die ihm im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses durch seine Ehefrau im Tatzeitpunkt erfüllt, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers sei erst dann nicht mehr begründet, wenn Umstände feststünden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergäben, so dass der Beklagte hafte, weil er die von ihm behauptete Täterschaft seiner Ehefrau nicht habe beweisen können.

Diese Auffassung der Revision entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, der zufolge der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch genügt, dass er hinreichend konkret zur Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten vorträgt; eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden (dazu vorstehend II 1 b aa).


cc)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Klägerin hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten als beweisfällig angesehen hat.


(1)

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen habe, nicht führen können, weil sich die auf ihren Antrag als Zeugin vernommene Ehefrau des Beklagten auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen habe. Dieser Umstand könne nicht zulasten des Beklagten gewertet werden, weil es an konkreten Indizien fehle, die eine dem Beklagten nachteilige Beweiswürdigung rechtfertigten. Es handele sich auch nicht um eine dem Beklagten zuzurechnende Beweisvereitelung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.


(2)

Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die Zeugnisverweigerung der Ehefrau des Beklagten nicht zu dessen Nachteil gewertet hat. Aus der Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 383 ZPO dürfen, da die Entscheidung über die Zeugnisverweigerung allein dem Zeugen obliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden (vgl. [zu § 52 StPO] BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 ­ 4 StR 291/79, NJW 1980, 794; MünchKomm.ZPO / Damrau, 5. Aufl., § 383 Rn. 21; Huber in Musielak / Voit, ZPO, 14. Aufl., § 383 Rn. 10). Selbst wenn man - wie für die Fälle des § 384 Nr. 1 bis 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92, NJW 1994, 197; MünchKomm.ZPO / Damrau a.a.O. § 384 Rn. 4 a.E.) - ausnahmsweise eine nachteilige Beweiswürdigung für zulässig hielte, wenn besondere, konkret festgestellte Indizien dies rechtfertigen (vgl. Zöller / Greger, ZPO, 31. Aufl., § 383 Rn. 7), führte dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Das Berufungsgericht hat, ohne dass die Revision dies in Zweifel zieht, festgestellt, dass solche anderweitigen Indizien, die die Annahme einer Täterschaft des Beklagten nahelegten, nicht bestehen. Auch von einer Beweisvereitelung des Beklagten ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.


2.

Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Abmahnkosten verneint. Die ausgesprochene Abmahnung war mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht im Sinne des im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der bis zum 08. Oktober 2013 geltenden Fassung "berechtigt". Der Beklagte haftet nicht als Täter (dazu vorstehend II 1). Eine Haftung als Störer hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint, ohne dass die Revision insoweit Rügen erhoben hat oder Rechtsfehler ersichtlich sind.



III.

Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen




Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 28.05.2015 - Az. 40 C 21/15
LG Bochum, Entscheidung vom 19.02.2016 - Az. I-5 S 81/15 (...)



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BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16

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BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16
Vorinstanzen:
AG Bochum, Urteil vom 28.05.2015, Az. 40 C 21/15
LG Bochum, Urteil vom 19.02.2016, Az. I-5 S 81/15

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Blitzschlag

#11128 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. September 2017, 13:59

Report: Wurzbach, 31.08.2017, 00:48 Uhr - Blitzschlag "Oberes Dorf"



13:50 Uhr



Zu allererst möchte ich mich für die 14-tägige Abwesenheit von AW3P (E-Mail, PN, Forum, Blog) entschuldigen. Leider hat "Höhere Gewalt" (Blitzschlag) meine kompletten elektrischen Geräte sprichwörtlich "gegrillt" sowie hatte mein Internet- / Telefon- / Entertainment-Anbieter (Telekom) irgendwie wohl "logistische" Probleme. Sicherlich habe ich es "überlebt", Geräte sind ersetzbar, die Erde dreht sich weiter ... aber es ist rückblickend ärgerlich.




Wurzbach, 31.08.2017, 00:48 Uhr

In der wahrscheinlich, jedenfalls von den Temperaturen her (ca.25° C), letzten Tropennacht des Jahres, braute sich unbemerkt eine Gewitterfront zusammen, die sich nach Mitternacht mit aller Macht entlud. Alteingesessene Wurzbacher sagten, eigentlich zu Früher nichts Besonderes, ich saß aber bei dem Blitz und sofortigen Donner sprichwörtlich im Bett. So einen lauten Knall hatte ich noch nicht gehört. Viele die erst von Schicht kamen oder noch auf waren berichteten, dass es rund um Wurzbach schier taghell war, da es aus jeder Richtung blitzte.




Der entscheidende Blitz

Man bekam ja immer als kleines Kind gelernt, dass man bei Gewitter "Buchen suchen sollte", "Weiden meiden sollte" bzw. dass der Blitz immer am höchsten Punkt einschlägt. Pustekuchen. Dieser schlug ca. 50 m Luftlinie von der Kirche in einer Esche ein. Entschälte die Rinde und spaltete den Stamm (ca. 80 cm); folgte einem Erdkabel bis zur Scheune, hob da eine Tür aus den Angeln, verließ die Scheune mit dem teilweise Abdecken der äußeren Schiefervertäfelung; hob regelrecht 2 geschichtete Holzhaufen an und verwandelte sie in wirkliche Haufen; weiter ins Haupthaus, wo jetzt alle Unterputz Elektroleitungen über den Putz frei liegen. Die Splitter eines Verteilerkasten befanden sich in der gegenüberliegenden Wand spickend wieder. Gott sei Dank das bei allen Schäden, niemand gesundheitlichen Schaden davon trug oder es gar brannte.




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......................................................................................Luftlinie von meinem Wohnhaus ca. 50 m




Da ich nun ja schon einmal munter war, ging ich den nächtlichen Gang der der "alten Männer". In der Wohnstube waren alle elektrischen Geräte aus, nur der Kühlschrank summte noch. Nachdem ich drei herausgesprungene Sicherungen hochdrückte, ging immer noch kein elektrisches Gerät in meiner Wohnstube und es roch nach verbrannter Plaste. Nun es brannte nicht, richtig munter war ich auch noch nicht, so ging ich wieder schlafen, denn 04:15 Uhr klingelte der Wecker. Pünktlich weckend zur Frühschicht.




Der Morgen danach

Nach der Morgentoilette kam das zweiter Erwachen. In der Wohnstube ging außer dem Fernseher und dem Monitor vom PC kein elektrisches Gerät mehr. Alles was direkt / indirekt im Netzwerk hing, sagte weder "Muh" noch "Mäh". Die Überspannung des Blitzes verteile sich über die Telefonbuchse, lies das Verbindungsstück (Verlängerungskabel zum Router) "explodieren".




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Router, PC, Telefon, Entertainment-Receiver, Soundbar-Fernseher - alles kaputt. Sicherlich werden jetzt schlaue Menschen meinen, warum zieht man nicht den Stecker vor dem Gewitter. O.K. Aber einmal wusste ich nicht von einer Gewitterfront, dann schlief ich den "Schlaf der Gerechten" und andermal ist es der Fluch der Vernetzung. "Dein Heim zukunftsorientiert multimedial vernetzt!" Fernseher, Internet, Telefon - alles aus der Telefonbuchse und ständig erreichbar.




Wurzbach im (elektrischen) Ausnahmezustand

Wer Glück hatte im Ort, bei den kamen nur ein oder zwei FI-Sicherungen. Die drückte er wieder hinein und alles war easy. Wer im Bereich des "Oberen Dorfes" wohnte, wo der Blitz einschlug, wohl weniger. Telefonbuchsen sprangen aus der Wand, diverse elektrische Geräte verschmorten. Ein Bekannter meines Arbeitskollegen kam aus dem Urlaub, alle elektrischen Geräte kaputt. Besonders schwer, die hoffentlich nur Schalteinheit der im Bad verlegten elektrischen Fußbodenheizung (elektrische Fußmatten), hatte es auch erwischt. Meine Nachbarin unten schlief vor dem Fernseher ein, wachte um Mitternacht auf, sah das Wetterleuchten, zog die Stecker und ging ins Bett. Die Glückliche, alles in Ordnung.

Energieversoger und Elektromeister waren am Donnerstag im Dauereinsatz. Von überall kamen Hilferufe. Von Schicht kommend freute ich mich, da es in unserem Wohnhaus noch - glücklicherweise - eine Gemeinschafts-Satelittenantenne gibt, wenigstens auf die Glotze. Pustekuchen die Zweite. Auch hier sorgte die Überspannung des Blitzes zu dem Ausfall des LNB sowie zerstörte einen Fernseher meiner Nachbarn. Der Donnerstagabend, trostlos mit ein paar (Betonung: originalen) DVDs, da Fernseher und DVD-Player noch gingen. Hier merkt man erst, wie abhängig man von "Multimedia via Internet" doch ist. Wenn nichts aus der Telefonbuchse kommt, gibt es kein Telefon, Fernsehen oder Internet. Trostlos.




"Notfallplan" des Telefonanbieters

Natürlich, wenn jemand einen Schaden davonträgt, ist er jetzt der Wichtigste, der Alleinige dem sofort geholfen werden muss. Nur betraf es ja hier einen ganzen Ort. Natürlich habe ich Verständnis, das Donnerstag und Freitag die Störungsleitungen des Telefonanbieters meist überlastet waren. Der Austausch der (gemieteten) Geräte (Router, Entertainment-Receiver) erfolgten auch schnell und reibungslos ... nur beim "Großen Notfallplan" gab es viel Kritikpunkte (Leistung Service-Kräfte, Informationspolitik, Notfall-Management usw.).




Was war gut

Die Servicemitarbeiter waren freundlich.




Was nervte mich

Jedes Mal wenn man die Störungsstelle der Telekom anruft, muss man zuerst seine Telefonnummer auf das Band sprechen, damit man weiß um was es geht. Wenn man dann irgendwann verbunden wird oder ein Rückruf angeboten, dann muss man alles erneut vorbeten. Das nervt.

Irgendwie bekommt man dann - ich rief jeden Tag an - einen Servicemitarbeiter. Einmal aus Kiel, Erfurt, Dortmund, Stuttgart usw. usf. Man bekam den Eindruck, dass die rechte Hand nicht wusste, was die Linke tat. Jedes Mal war man erstaunt, dass es ein Unwetter gab und resultierend im Ort es zu großen Störungen kam. Und jedes Mal dieses nervige: "Ich prüfe kurz die Leitungen" obwohl der sehr schnell getauschte Router außer der Power-Lampe nichts weiter anzeigte.

Man wurde vertröstet ... am 05.09. hieß es, dass der komplette Verteilerschrank kaputt sei, der Austausch der Ersatzteile und das Neuaufschalten dauern würde ... am 08.09. gab es auf einmal im Bereich keine Störungsmeldungen mehr, obwohl einige Kunden Störungen meldeten, man es der Diagnoseabteilung übergab ... am 11.09. dann ein Service-Mitarbeiter mit Engagement und vor allem Durchblick. Er hörte sich alles an und orderte sofort einen Techniker der am 14.09. in der Zeit von 08:00 - 12:00 Uhr vorbeikommen sollte.




14.09.; 09:00 Uhr - nach 14 Tagen geht alles wieder!

Wie anfänglich erwähnt, natürlich überlebt man dies. Aber es ist auch ärgerlich, denn laut E-Mail kam die volle Rechnung für den Monat September, obwohl 14 Tage nichts ging. Eigentlich, mehr als ärgerlich. Telekom ist der "älteste" Anbieter und da sollte ein Blitzschlag und dem resultierenden Ausfall der vertraglichen Leistungen nicht 14 Tage dauern. Aus meiner Sicht ist dies Kundenunfreundlich, ich bin mittlerweile 17 Jahre zufriedener Kunde bei Telekom und bislang eigentlich kritiklos. Leitungen und Geräte tippy-toppy... aber diesmal war ich schon enttäuscht. Das hat nichts mit "Krisen"-Management zu tun.


O.K. Machen wir weiter. Obwohl sich die (Abmahnwahn-) Erde auch ohne mich drehte.

1ööüüää1





Wurzbach, den 14.09.2017


Steffen Heintsch

DS5,7
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11129 Beitrag von DS5,7 » Freitag 15. September 2017, 19:37

Moin Steffen,

OK, die Abmahnwahn Erde drehte sich weiter, aber es war schon etwas "holprig" ohne die täglichen Besuche in Deinem Forum 1ööüüää1 !

Schön, dass es wieder funktioniert und Du quasi ohne "gesundheitlichen Schaden" wieder online bist. seko}


bess dämnähx, der
DS

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Steffen
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Wochenrückblick

#11130 Beitrag von Steffen » Samstag 16. September 2017, 08:41

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, ..............................................Initiative AW3P...............................28.08. - 17.09.2017
KW 35, 36 und 37

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1. In eigener Sache: Wurzbach, 31.08.2017, 00:48 Uhr - Blitzschlag "Oberes Dorf"


(...) Zu allererst möchte ich mich für die 14-tägige Abwesenheit von AW3P (E-Mail, PN, Forum, Blog) entschuldigen. Leider hat "Höhere Gewalt" (Blitzschlag) meine kompletten elektrischen Geräte sprichwörtlich "gegrillt" sowie hatte mein Internet- / Telefon- / Entertainment-Anbieter (Telekom) irgendwie wohl "logistische" Probleme. Sicherlich habe ich es "überlebt", Geräte sind ersetzbar, die Erde dreht sich weiter ... aber es ist rückblickend ärgerlich. (...)



Quelle: 'Forum AW3P'
Link: viewtopic.php?p=47269#p47269











2. OBLADEN - GAESSLER Rechtsanwälte (Köln): Erfolg der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte gegen Koch Media - Urteil des Bundesgerichtshofes


BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az.: I ZR 68/16


(...) In einem von uns betreuten Verfahren erging nun ein sehr erfreuliches Urteil des Bundesgerichtshofes, (Urteil vom 06.07.2017, Az.: I ZR 68/16).

Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Koch Media gegen klageabweisende Urteile des Amtsgerichtes Bochum, bzw. Landgerichtes Bochum zurückgewiesen. Damit hat der in diesem Verfahren Abgemahnte gegen Koch Media endgültig einen Sieg errungen.
(...)



Quelle: 'www.obladen-gaessler.de'
Link: https://www.obladen-gaessler.de/erfolg- ... chtshofes/















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Gerichtsentscheidungen




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  • AG Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 213 C 70/17 [WF verlieren, Eheleute]




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  • LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 16 S 12/17 [WF gewinnen Berufung; Gericht weist Berufung des Beklagten zurück]
  • LG Bremen, Beschluss vom 02.06.2017, Az. 7 O 766/17 [NIMROD - EV; Gegenstandswert Unterlassung = 30.000,00 EUR]
  • AG Erfurt, Urteil vom 26.07.2017, Az. 5 C 2538/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Rücknahme Verweisungsantrag durch Beklagte, Versäumnisurteil)]
  • AG Kassel, Urteil vom 06.06.2017, Az. 410 C 3434/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast (kein Mitnutzer kommt als Täter in Frage)]
  • AG Kassel, Urteil vom 30.05.2017, Az. 410 C 4000/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast (keine Nennung der Adresse des Sohnes); Anforderung an Belehrung Minderjähriger]
  • AG Leipzig, Urteil vom 17.05.2017, Az. 102 C 221/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Mitnutzer 2 IT-Studenten)]










Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln):



AG Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 213 C 70/17


Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer Rechtsanwälte - Das Amtsgericht Charlottenburg schützt Eheleute!



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ute-75044/











NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin):



LG Bremen, Beschluss vom 02.06.2017, Az. 7 O 766/17


NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Landgericht Bremen legt Gegenstandswert auf Unterlassung in Höhe von 30.000,00 EUR fest



Quelle: 'nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/0 ... 7-o-76617/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 16 S 12/17


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Berlin weist Berufung eines Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren durch einstimmigen Beschluss zurück



Quelle: 'news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... s-zurueck/









2. AG Erfurt, Urteil vom 26.07.2017, Az. 5 C 2538/16


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Erfurt verurteilt Anschlussinhaberin zum Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR



Quelle: 'news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... r-1-00000/









3. AG Leipzig, Urteil vom 17.05.2017, Az. 102 C 221/17


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Geschäftsinhaber zu Schadensersatz in Höhe vom 1.000,00 EUR



Quelle: 'news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... r-1-00000/











.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg):



1. AG Kassel, Urteil vom 06.06.2017, Az. 410 C 3434/16
2. AG Kassel, Urteil vom 30.05.2017, Az. 410 C 4000/16


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Kassel in zwei Entscheidungen zur Reichweite bei der sekundären Darlegungslast in Filesharing Verfahren



Quelle: 'rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/ag-kassel ... verfahren/















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Forenwelt





1. Neues vom Neanderuler:




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2. Nächste Woche ist Bundestagswahl - Mein Standpunkt!

Nächstes Wochenende ist BTW und wie in besten "DDR-Zeiten" steht der Sieger schon fest. Angela wird wieder strahlen, frenetisch bejubelt und erneut, jetzt wohl eher, die Oma Deutschland sein. Denn bei unserer Lobby der Alten passt und passte Mutti sowieso nicht, denn eine Mutter sollte das Wohl der eigenen Kinder im Herzen tragen. Punkt.

Natürlich bin ich kein Politiker oder gar studiert, aber man sollte mit offenen Augen sehen. Mir persönlich ist es dabei egal, in welcher Ecke man mich zu schieben versucht, oder gar die Meinung zu verbieten.

Sicherlich geht es Deutschland im Gegensatz z.B. zum Kosovo gut. Keine Frage. Aber wir haben seit Jahren durch die so genannten Volksparteien und /oder / bzw. christlichen Parteien eine vergreisende Regierung, die auf Machtsicherung und Postenverteilung geeicht ist und die Bedürfnisse des kleinen Mann außer Acht lässt. Wohnungs- / Straßenbau, die Straßen und Brücken waren noch nie so marode, Wohnungen insbesondere Sozialwohnungen fehlen, trotz heroischer Mietbremse explodieren die Mieten in den Großstädten.

Menschen, die 40 Jahre und länger arbeiteten, einzahlten, können von ihrer Rente nicht mehr leben. Es ist schon witzig, das einige Betriebe jetzt eher auf Rentner setzen, als auf die Jungen. Gut muss man weniger bezahlen und Junge rücken nicht nach. Altersarmut und vor allem Kinderarmut sind auf der Tagesordnung, außer im Wahlkampf. Diese Themen werden nicht aufgegriffen. Heute las ich, dass allein in Thüringen letztes Jahr statistisch jeder Erwerbstätige drei Wochen krankgeschrieben war. Gründe: Erkältung, Grippe, Rückenschmerzen, Depressionen. Vielleicht gehen darum viele Betriebe nach Polen, um da billiger für mehr Profit produzieren zu lassen. Denn ein deutscher Erwerbstätiger ist faul, erhält zu viel Lohn und zu viele Urlaubstage.

Banken- und Industrieskandale sind wichtiger. Schummelsoftware bei der Autoindustrie!? Für mich bleibt es Betrug und man droht Seiten dieser Betrüger noch mit dem Verlust von Arbeitsplätzen. Selbst nach dem Diesel-Skandal bleibt die Autoindustrie noch Sieger, weil man jetzt ja neue Wagen billiger verhökert. Hauptsache der Rubel rollt.

Innere Sicherheit. Jahrelang werden Polizeistellen von Schwarz / Rot gestrichen, jetzt ist das Geschrei groß, wenn der Krieg und Terror, den wir ignorierten, uns einholt.

Russland und Weißrussland führen nahe an Polen ein Manöver statt. Welch ein Skandal und Kriegstreiberei von Putin. Dabei gab es vorher ein NATO-Manöver "Eisernes Schwert" in Litauen. Und wohl vergessen wurde in diesem Manöver erstmals Patriot-Raketen stationiert. Welch Ironie, das man jetzt dicke Krokodilstränen vergießt und Angst um den Weltfrieden vortäuscht. Man spannt der Raketengürtel nach Ende des Kalten Krieges immer enger um Putin und wundert sich, wenn er mal Luft holt.

Flüchtlingspolitik. Keine Sorge. Natürlich darf jeder, der aus einem Kriegsgebiete hier her kommt Asyl beantragen und nach Registrierung erhalten. Nur ist es scheinheilig, wenn man sich jetzt hinstellt und das Flüchtlingsproblem negiert. Warum? Nächstes Jahr gibt es die Familienzusammenführung. Die Außengrenzen der EU werden dichtgemacht, die EU bezahlt eine Diktatur ihre Drecksarbeit zu verrichten, und jeder jubelt, dass der Flüchtlingsstrom zurückgeht. Warum nicht? Die Grenzen sind ja dicht! Und Probleme mit der Integration gibt es nicht und wenn, werden sie mal schnell vertuscht. Nur der Krieg geht weiter, der Flüchtlingsstrom aus Afrika genauso. Hier sterben Menschen auf offener See, nur interessiert es niemand, denn dieses ist weit weg.

Nur wem soll es denn interessieren? Ein BT-Abgeordneter erhält monatlich 9.327,00 EUR brutto so genannte Abgeordnetenentschädigung. Jeder 4. BT-Abgeordneter hat teils ungeklärte Nebeneinkünfte. Wir sprechen hier von ca. 26,5 Millionen EUR gesamt. Kein Wunder, das man jetzt 5 Jahre gewählt werden möchte. Diesen satten Politiker / Lobbyisten interessiert doch die Sorgen, Ängste und Problem des kleinen Mannes nicht mehr. Man hat sie vergessen.





Lobby der Alten!

Es ist schon witzig, wie viel Angst man vor der AfD hat. Es wird krampfhaft versucht, deren Kandidaten schlecht zu machen. Wenn in einem "sozialen Land" Populismus und Rassismus wachsen, sollte man doch einmal über deren Ursachen nachdenken, statt nur allein über deren Wirkung.

Und egal was man von mir denkt oder sagt, das ist nicht mein Problem, sondern dass des Denkenden oder Sagenden ... eine "Mutti" sollte sich Hauptsächlich um das Wohl der eigenen Kinder kümmern!




Ich gehe wählen!



Ich wähle AfD!
(und wenn die Prozente doch zu hoch ausfallen, einfach - wie gewohnt - einige Stimmen für ungültig erklären lassen)




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Steffen Heintsch für AW3P




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LG Flensburg, Az. 8 O 9/16

#11131 Beitrag von Steffen » Sonntag 17. September 2017, 14:27

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Flensburg - Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten kostet im Filesharingverfahren 5.000,00 EUR Schadensersatz (172 Fälle, 55 verschiedene IP-Adressen, 52 Tage)


14:25 Uhr


Hamburg / Flensburg, 17.09.2017: Die Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten führt zu einer Haftung der Anschlussinhaberin im Umfang einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit. Dies hat das Landgericht Flensburg jüngst entschieden und die Anschlussinhaberin neben der Erstattung der Anwaltskosten auch zu einer Schadensersatzzahlung von 5.000,00 EUR verpflichtet (Urt. v. 31.08.2017, Az. 8 O 9/16).



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-flensb ... ensersatz/


Urteil als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... O-9-16.pdf



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Zwar hatte die Beklagte auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten ihrer Familienmitglieder (Ehemann, Sohn) hingewiesen, das Landgericht erachtete diesen Vortrag in Ansehung auch des Umfangs der Verletzungshandlungen für vollkommen ungenügend. Für die Frage, wer als Täter haftet, kommt es demnach nicht auf die abstrakte Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (unter Hinweis auf BGH Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn 32, 33 - "Everytime we touch").



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Kurznotiz:
1. Ermittlungsdatensätze 09.10. - 22.10.2011
- 82 Fälle - 14 verschiedene IP-Adressen - 14 Tage
2. 1. Abmahnschreiben vom 08.12.2011
3. Ermittlungsdatensätze 20.02. - 16.04.2012
- 8 Fälle - 5 verschiedene IP-Adressen - 3 Tage

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Wahlweise, und für den Fall dass eine Haftung aufgrund der gegen die Beklagte streitenden Täterschaftsvermutung nicht in Betracht komme, so das Landgericht Flensburg, hafte die Beklagte aus § 832 BGB. Denn insoweit habe sie die ihr obliegenden Aufsichtspflichten verletzt, weil sie den Zugang ihres Sohnes zum Internet und dessen Nutzung nicht überwacht hat. Der Aufforderung, sich "ordentlich zu verhalten" reiche insoweit nicht aus, insbesondere nicht, weil sich die Verletzungshandlungen nach Erhalt der Abmahnung fortgesetzt worden seien.

Auch den zuletzt geltend gemachten Schadensersatzbetrag von 5.000,00 EUR hielt das Landgericht Flensburg für ohne weiteres angemessen. Ausgehend von einem zur Zeit der Verletzungshandlung angesetzten mittleren Verkaufspreis von 21,99 EUR sah das Landgericht unter Zugrundelegung eines Multiplikators den Betrag von 227 den Betrag von 5.000,00 EUR als ohne weiteres angemessen an. Denn die Annahme, dass 227 Nutzer von der Gelegenheit, das Spiel kostenlos downzuloaden, Gebrauch gemacht hätten, erscheint angesichts des Umfangs und der Dauer der Verletzungshandlungen nicht überzogen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Kurznotiz:
1. Schadensersatz:
- 5.000,00 EUR
2. Ermittlungskosten (§ 101 IX UrhG):
- 429,63 EUR
3. Anwaltsgebühren (vorgerichtliche):
- 755,80 EUR
4. Gesamt:
- 6.185,43 EUR
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~








LG Flensburg, Urteil vom 31.08.2017, Az. 8 O 9/16



(...) - Abschrift -


8 0 9/16

Verkündet am 31.08.2017
gez.
[Name], JAI'in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Landgericht Flensburg

Urteil

Im Namen des Volkes




in dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],



wegen Schadensersatz



hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 200,00 EUR seit dem 26.06.2015, auf weitere 300,00 EUR seit dem 2.9.2016 und auf weitere 4.500,00 EUR seit dem 21.01.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 429,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 zu zahlen..
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten; welche der Klägerin auferlegt werden.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Urheberrechtsverletzungen.

Die Klägerin ist Produzent und Vermarkter von digitalen Unterhaltungsprodukten (Software, Computerspielen, DVD-Filmen).

Die Klägerin schloss am 10.11.2008 mit der Firma T. aus Polen einen als "Exklusiver Publishing-Vertrag" (im englischen "Exclusive Publishing Agreement") bezeichneten Vertrag, mit welchem die Vertragsparteien unter anderem vereinbarten, dass die Firma T. das Computerspiel "D. I." entwickeln soll (2 a. Subject of the Agreement / Vertragsgegenstand). Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Firma T. der Klägerin die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet einräumt und dass dieses Verwertungsrecht jegliche kommerzielle Nutzung, um mit Produkten Umsätze zu erzielen, beinhaltet (2 b.). Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin berechtigt ist, Unterlizenzrechte zu gewähren und das Produkt direkt und indirekt im Einzelhandel und einzelhandelsfremden Bereichen durch beliebige Distributionskanäle (insbesondere Großhändler, Distributoren, Einzelhändler, Online-Einzelhandelskanäle und Streaming) ... zu vertreiben (2 b. (a)); und das Produkt durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und / oder Download zu verbreiten und Unterlizenzen für die Distribution zu erteilen (2 b. (b)). Die Parteien vereinbarten als Vertragsgebiet unter anderem Deutschland (4 Territory / Vertragsgebiet) und als Vertragslaufzeit 10 Jahre ab der ersten Herausgabe des Produkts im Vertragsgebiet (5 Term / Vertragslaufzeit). Wegen des Inhalts des Publishing-Vertrags wird auf die auszugsweise eingereichte englische Originalfassung (Anlage K4, Blatt 65-68) und die deutsche Übersetzung (Anlage K5, Blatt 70-73), wegen der vierten Änderung der Vereinbarung wird auf die englische Originalfassung (Anlage K4, Blatt 68 Rückseite bis 69 Rückseite) und die deutsche Übersetzung (Anlage K5, Blatt 73 Rückseite bis 74 Rückseite) Bezug genommen.

Am 06.09.2011 wurde das Computerspiel "D. I." in den USA, am 09.09.2011 in der EU erstveröffentlicht. Das Cover der DVD-ROM des Computerspiels "D. I." und die Hülle der DVD-Rom weisen folgenden Copyrightvermerk auf: "Copyright 2011 and Published by a division of K. GmbH, ... ", (Anlage K6, Blatt 75 Rückseite bis 76 der Akten).

Vom 09.10.2011 bis 22.10.2011 ermittelte die von der Klägerin beauftragte Firma [Name] unter insgesamt 14 verschiedenen dynamischen IP-Adressen insgesamt 82 Fälle, in denen eine das Computerspiel "D. I." enthaltende Datei an insgesamt 14 verschiedenen Tagen über die Internet-Tauschbörse "yTorrent" anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten wurde, wobei die ermittelten dynamischen IP-Adressen nach der in den durchgeführten Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erteilten Auskunft des Diensteanbieters jeweils dem Anschluss der Beklagten zugeordnet wurden.

Mit Schreiben vom 08.12.2011 (Anlage K3, Blatt 62-64 der Akten) übersandte die Klägerin durch ihre vorgerichtlich Bevollmächtigten ein Abmahnschreiben wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels "D. I." über den Internetanschluss der Beklagten am 11.10.2011, mit weichem sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.12.2011 aufforderte, diese Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen, die dem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,20 EUR an sie zu zahlen. Das Schreiben ging der Beklagten zu, diese reagierte auf das Schreiben nicht.

Die von der Klägerin beauftragte Firma [Name] ermittelte im Zeitraum vom 20.2.2012 bis 16.4.2012 weitere 8 Fälle, in denen eine das Computerspiel "D. I." enthaltende Datei in der vorbezeichneten Internettauschbörse über den Anschluss der Beklagten unter 5 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an 3 verschiedenen Tagen anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten wurde, wobei die IP-Adressen wiederum sämtlich dem Anschluss der. Beklagten zugeordnet wurden.

Die anschließend von der Klägerin beauftragte Firma [Name] ermittelte im Zeitraum vom 22.08.2012 bis 16.07.2013 insgesamt 82 weitere Fälle unter insgesamt 36 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an insgesamt 35 verschiedenen Tagen, in denen jeweils eine das Computerspiel "D. I." enthaltende Datei anderen Nutzern der Internettauschbörse zum Download angeboten wurde; die IP-Adressen wurden sämtlich dem Anschluss der Beklagten zugeordnet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2012 teilte die Klägerin der Beklagten die bis zum 25.09.2012 festgestellten Verstöße unter Nennung der ermittelten IP-Adressen mit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2014 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Übersicht der später mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen (Tabelle, Seite 3 der Klageschrift, Blatt 10 der Akten). Für die Auskunftsverfahren sind der Klägerin dem Anschluss der Beklagten anteilig zuzuordnende Kosten von 429,63 EUR entstanden.

Das Computerspiel "D. I." wurde am 09.10.2011 zu einem Preis von 32,99 EUR (Anlage K14, Blatt 201 der Akten) und am 16.07.2013 zu einem Preis von 10,99 EUR (Anlage K10, Blatt 121 der Akten) gehandelt. Im Februar 2013 waren fünf Millionen physische und digitale Versionen des Computerspiels verkauft.

Der Internetanschluss der Beklagten war im hier in Rede stehenden Zeitraum mit einem WPA 2-Schlüssel gesichert. Zugang zum Internetanschluss der Beklagten hatten neben der Beklagten selbst ihr Ehemann und ihr im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Verletzungshandlungen 15 bis 17-jähriger Sohn. Die Beklagte und ihr Ehemann kannten sich mit Computertechnik kaum aus, so dass bei Fragen oder Problemen immer der Sohn hinzugezogen wurde, da dieser sich deutlich besser mit der Bedienung auskannte.



Die Klägerin behauptet,
die Beklagte oder ihr Sohn hätten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen.

Nachdem die Klägerin mit Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 26.08.2015, der Beklagten zugestellt am 01.09.2015, zunächst - neben dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR und zur Zahlung von 429,63 EUR beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 500,00 EUR als fiktiven Lizenzschaden zu zahlen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vorn 15.01.2016, der Beklagten zugestellt am 20.01.2016, die Klage hinsichtlich des geltend gemachten fiktiven Lizenzschadens erweitert, woraufhin das Amtsgericht Lübeck sich mit Beschluss vom 18.01.2016 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Flensburg verwiesen hat.


Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 429,63 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über 5.000,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssalz ab 20.12.2011 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte behauptet,
sie selbst habe die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht begangen. Schon lange vor den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen habe sie ihren Sohn belehrt, dass die rechtswidrige Nutzung des Anschlusses zu unterbleiben habe. Ihr Ehemann und ihr Sohn hätten auf ihre Nachfrage erklärt, zu keiner Zeit die fragliche Datei jemals heruntergeladen, zur Verfügung gestellt oder gespielt zu haben. Zu einem wesentlichen Teil der vorgeworfenen Verletzungszeitpunkte sei ihr Sohn in der Schule und ihr Mann bei der Arbeit bzw. der Rechner ausgeschaltet gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand von außen Zugriff zum Anschluss verschafft habe, da es damals eine Sicherheitslücke hinsichtlich bestimmter Router gegeben habe.


Auf den Antrag der Klägerin vom 22.12.2014 auf Erlass eines Mahnbescheids wurde der Beklagten am 31.12.2014 ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, in dem auf das Schreiben vom 06.10.2014 Bezug genommen wird. Nachdem die Beklagte am 12.01.2015 Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte, gingen die Akten nach Einzahlung der weiteren Gerichtskosten am 19.06.2015 am 25.06.2015 beim Amtsgericht Lübeck als dem im Mahnbescheid angegebenen, für das streitige Verfahren zuständigen Gericht ein.


Wegen des Sach- und Streitstands wird im übrigen auf sämtliche von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.



I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG; § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB (1.), auf Aufwendungsersatz in Höhe von 429,63 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. (2.) und auf Aufwendungsersatz in Höhe von weiteren 755,80 EUR gemäß §97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a.F. (3.).


1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des fiktiven Lizenzschadens in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG, § 832 Abs. .1 Satz 1 BGB.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel "D. I." wobei dies auch die Rechte beinhaltet, das Computerspiel in Deutschland über beliebige Distributionskanäle und auch durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und / oder Download zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen. Dies ergibt sich, zur Überzeugung des Gerichts aus dem von der Klägerin im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegten, als "Exclusive Publishing Agreement" bezeichneten Vertrag mit dem Entwickler des Spiels, der Firma T. sowie der vierten Ergänzung dieses Vertrages vom 15.07.2011 in Verbindung mit dem Copyrightvermerk auf der DVD-Rom und deren Hülle, der ausweist, dass das Spiel von D. S. einer Abteilung / einem Bereich von K. GmbH, veröffentlicht und von der Firma T. aus Polen entwickelt wurde. Zwar findet vorliegend weder die nur für natürliche Personen geltende Vorschrift des § 10 Abs. 1 UrhG noch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 UrhG, die nur für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Unterlassungsansprüche gilt, Anwendung. Gleichwohl begründet der Copyrightvermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2012, 256, Rn. 8 mit weiterem Nachweis, zitiert nach juris). Jedenfalls in Verbindung mit den vorgelegten Verträgen bestehen keine Zweifel daran, dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin, dass Computerspiel "D. I." im Internet öffentlich zugänglich zu machen, widerrechtlich verletzt.

Eine das Computerspiel "D. I." enthaltende Datei wurde im Zeitraum vom 09.10.2011 bis zum 16.7.2013 vom Internetanschluss der Beklagten aus in insgesamt 172 Fällen unter insgesamt 55 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an insgesamt 52 verschiedenen Tagen über die Internettauschbörse "yTorrent" anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht.


Die Beklagte ist auch als Täterin für diese Rechtsverletzung verantwortlich:Denn entweder sie hat die Rechtsverletzung selbst begangen und haftet insoweit als Täterin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 UrhG oder - was nach dem Sachvortrag der Beklagten wesentlich näher liegt - ihr im Zeitpunkt der geltend gemachten Rechtsverletzungen 15- bis 17-jähriger Sohn hat über ihren, der Beklagten, Internetanschluss eine das Computerspiel enthaltende Datei anderen Nutzern der Internettauschbörse zum Download angeboten; im letzteren Fall ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz aus § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn. 32). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 32). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH,Am angegebenen Ort, Rn. 33). In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu. vorträgt ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34). Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern. auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe haftet im vorliegenden Fall die Beklagte als Täterin für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen.

Soweit die Beklagte diesbezüglich vorgetragen hat, dass aufgrund der Tatsache, dass sie selbst und ihr Mann sich mit Computertechnik kaum auskannten, bei Fragen oder Problemen immer der Sohn hinzugezogen wurde, da dieser sich deutlich besser mit der Bedienung auskannte, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.08.2017 weiter vorträgt, sie selbst halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann entsprechende Handlungen. begangen haben soll, wenngleich sie nicht sicher wisse, dass er für die Verletzungen nicht infrage komme, genügt sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Denn aus diesem Vortrag ergibt sich gerade nicht, dass der Ehemann der Beklagten mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Für den - bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten sehr nahe liegenden - Fall, dass der im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen minderjährige Sohn der Beklagten diese begangen hat, ist die Beklagte gemäß § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB für den durch die Verletzungshandlungen des Sohnes verursachten Schaden verantwortlich. Denn insoweit hat sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.

Die Beklagte war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihren damals 15- bis 17-jährigen und, damit minderjährigen Sohn verpflichtet (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Dieser Aufsichtspflicht hat die Beklagte bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht genügt.

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern, wozu auch die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zählt (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen I ZR 7/14, Rn. 32). Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, I ZR 7/14, Rn. 32).

Hingegen genügt es nicht, dass die Eltern ihrem Kind, ohne es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm eine Teilnahme daran zu verbieten, generell Regeln zu "ordentlichem Verhaltens" (bei der Nutzung des Internets) vorgeben (BGH, I ZR 7/14, Rn. 38).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, (auch) ihrem Sohn sei bekannt gewesen, dass eine illegale bzw. rechtswidrige Nutzung über den Anschluss zu unterbleiben habe; dies sei bereits lange vor den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen innerhalb der Familie angesprochen worden. Denn aus diesem Vorbringen ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte (oder ihr Ehemann) ihren Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten haben.

Überdies war die Beklagte jedenfalls nach Zugang des klägerischen Abmahnschreibens vom 08.12.2011, da sie nunmehr konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass eine Urheberrechte verletzende Teilnahme an Tauschbörsen (durch ihren Sohn) stattfand, gehalten, die Nutzung des Internets durch ihren Sohn zu überwachen, den Computer des Sohnes zu überprüfen oder ihm den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren (vergleiche BGH, I ZR 7/14, Rn. 32). Dass sie derartige Maßnahmen ergriffen hätte, hat die Beklagte jedoch bereits nicht vorgetragen.

Für den - nach dem Vortrag der Beklagten allerdings wenig wahrscheinlichen - Fall, dass sie selbst die Verletzungshandlungen begangen haben sollte, wäre sie für den durch die Verletzungshandlungen verursachten Schaden gemäß § 97 Abs. 2 Salz 1, 3 UrhG verantwortlich.

Soweit die Beklagte lediglich allgemein vorträgt, hinsichtlich bestimmter Router habe es damals Sicherheitslücken gegeben, ist dieses Vorbringen bereits deshalb unsubstantiiert, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür darlegt, dass - und wie - Dritte unter Umgehung oder Entschlüsselung des Passworts nach WPA 2- Standard von außen auf den Anschluss zugegriffen haben sollen.

Die Beklagte hat danach der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 UrhG / § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB den durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin, wie vorliegend, auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen kann.

Gibt es, wie im vorliegenden Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung vom Tatrichter zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen I ZR 19/14, Rn. 57). Dabei sind an Art und. Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, I ZR 19/14, Rn. 57).

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall ein Betrag von 5.000,00 EUR als fiktiver Lizenzschaden angemessen.

Dabei ist zu, berücksichtigen, dass es sich bei dem Computerspiel um ein kommerziell erfolgreiches Produkt handelte, welches im Zeitraum der in Rede stehenden Verletzungshandlungen zu einem mittleren Preis von 21,99 EUR gehandelt wurde, im Februar 2013 die Zahl von fünf Millionen verkauften Exemplaren überschritt, und dass die Verletzungshandlungen bereits etwa einen Monat nach Erstveröffentlichung des Computerspiels in der EU, mithin in der Hauptauswertungsphase, begannen. Der geltend gemachte Schadensersatz von 5.000,00 EUR beträgt etwa das 227-fache des mittleren Preises von 21,99EUR. Nach Ansicht des Gerichts entspricht dieses Vielfache noch dem, was verständige Parteien in Anbetracht der. Anzahl der Verletzungszeitpunkte und Dauer der Verletzungshandlungen für die Einräumung eines Rechts, das Computerspiel im Internet in diesem zeitlichen und inhaltlichen Umfang Dritten kostenlos zum Download anzubieten, vereinbart hätten. Denn die Annahme, dass 227 Nutzer von der Gelegenheit, das Spiel kostenlos downzuloaden, Gebrauch gemacht hätten, erscheint angesichts des Umfangs und der Dauer der Verletzungshandlungen nicht überzogen.

Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Dies gilt bereits deshalb, weil für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn 93 ff.), die noch nicht abgelaufen und zudem jedenfalls durch die Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes im Jahr 2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB gehemmt worden ist.


2.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz in Höhe von 429,63 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a.F. Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehören auch solche, die mit der Ermittlung der Rechtsverletzung verbunden sind, wie etwa Detektivkosten oder Kosten von technischen Dienstleistern (BeckOK UrhR / Reber, 2. Ed. 01.03.2013, UrhG § 97a Rn. 19). Der Klägerin sind, wie sich aus der ausführlichen tabellarischen Darlegung, Seite 34 - 45 der Klageschrift ergibt, für die durchgeführten Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG anteilige, auf den Anschluss der Beklagten entfallende Ermittlungskosten in Höhe von 429,63 EUR entstanden, die ähnlich wie Detektivkosten zu ersetzen sind. Die diesbezüglichen Abmahnungen vom Dezember 2011, November 2012 und Oktober 2014 waren berechtigt.

Der Anspruch auf Erstattung der Ermittlungskosten ist auch nicht verjährt. Die insoweit geltende regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195,199 Abs. 1 BGB wurde selbst für die bereits im Jahr 2011 entstandenen Ansprüche auf Ersatz der Ermittlungskosten durch die Zustellung des Mahnbescheids am 31.12.2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 3 BGB gehemmt. Der Mahnbescheid nimmt zur Erläuterung der Hauptforderung auf das Schreiben vom 06.10.2014 Bezug, mit welchem die geltend gemachten Ansprüche aufgeschlüsselt und unter anderem die anteiligen Kosten der Auskunftsverfahren und Providerauskunft in Höhe von 429,83 EUR dargelegt wurden.

Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung nach Abs. 1 sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, nach Satz 3 beginnt die Hemmung erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt: Danach begann die Hemmung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erneut mit Einzahlung der restlichen Gerichtskosten am 19.06.2015, die Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift am 02.09.2015 führte, wie dargelegt, dann zur Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB.


3.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz in Höhe von 755,80 EUR gemäß § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a.F.

Zu den Aufwendungen, welche die Klägerin von der Beklagten erstattet verlangen kann, gehören die Rechtsanwaltskosten (Reber, am angegebenen Ort, Rn. 19). Allerdings kann die Klägerin von der Beklagten lediglich Rechtsanwaltskosten für das vorgerichtliche Abmahnschreiben nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR verlangen, den das Gericht als Gegenstandswert des mit dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben vom 08.12.2011 geltend gemachten Unterlassungsbegehrens für angemessen hält (vergleiche OLG Schleswig, Beschluss vom 14.6.2016, Az. 6 W 6/16, Rn. 4 ff.).

Auch dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen.



II.

Die Entscheidung zu den Nebenforderungen folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nummer 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.



[Name]
Richter am Landgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Flensburg, Urteil vom 31.08.2017, Az. 8 O 9/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
Pflichten nach Kenntnis,
Anforderung an Belehrung Minderjähriger,
Aufsichtspflicht,
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Aktivlegitimation,
Mehrfachermittlung,
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#11132 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. September 2017, 17:22

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - pauschaler Verweis auf vermeintliche Sicherheitslücke genügt der sekundären Darlegungslast nicht und führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers


17:20 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Beklagte in diesem Verfahren verteidigt sich damit, dass ihre Kinder sowie ein ausländischer Gast ihren Internetanschluss ebenfalls hätten nutzen können. Zu den Zeiten der Rechtsverletzung sei jedoch niemand zu Hause gewesen. Letztlich schieden die weiteren genannten Personen schon nach dem Vortrag der Beklagten als mögliche Täter der Rechtsverletzung aus. Die Beklagte stützt ihre Verteidigung damit im Wesentlichen auf eine behauptete WPS-Sicherheitslücke an einem TP Link Router.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
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E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... sinhabers/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 116_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der streitgegenständliche Internetanschluss wurde zu verschiedenen Zeiten unter zwei IP-Adressen ermittelt und die Beklagte als Anschlussinhaberin vom Provider beauskunftet. Aufgrund dieser Mehrfachermittlung ist das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend davon ausgegangen, "dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen", § 286 ZPO. Das entsprechende Bestreiten der Beklagten war daher unerheblich und es war als unstreitig zu unterstellen, "dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] vom Anschluss der Beklagte aus begangen wurde".

Der Anschluss der Beklagten war unstreitig über eine WPA 2-Verschlüsselung hinreichend gesichert und es war auch nicht davon auszugehen, "dass der Anschluss zur Tatzeit von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde". Daher kam es auf die von der Beklagten behauptete Sicherheitslücke als theoretisches "Einfallstor" für Dritte an. Die Beklagte konnte jedoch auch mit diesem Vortrag nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht erfolgreich durchdringen:

"Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma TP Link genutzt, bei dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekannt gewesen seien, denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die WPS-Verbindung am Router zur Tatzeit nicht eingeschaltet war."

Im Rahmen der dann vorzunehmenden Schadenschätzung war nach dem Amtsgericht Charlottenburg zutreffend "zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren." Das Gericht hat weiter auch berücksichtigt, dass "sich der 2010 hergestellte Film zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht mehr in der eigentlichen Verwertungsphase" befunden habe. Die Rechtsverletzung erfolgte im Jahr 2013, also rund drei Jahre nach Veröffentlichung der Filmaufnahmen. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes war jedoch nicht zu beanstanden.

Die Beklagte wurde daher vollumfänglich nach den gestellten Anträgen verurteilt.






AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2017, Az. 203 C 116/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 116/17
verkündet am: 18.07.2017


In dem Rechtsstreit


[Name]
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


die Frau [Name], 10777 Berlin,
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei [Name], 10719 Berlin, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an' die Klägerin 387,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Firma [Name] hat den Film [Name] produziert. Sie hat die Verwertungsrechte an die [Name] übertragen. Diese wiederum hat die exklusiven Verwertungsrechte an dem Film für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an die Klägerin übertragen.

Die Firma Digital Forensics GmbH hat ermittelt, dass von der IP-Adresse [IP] am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie von der IP-Adresse [IP] auch am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr der Film [Name] zumindest in Teilen zum öffentlichen Download angeboten wurde. Die Klägerin beantragte sodann beim Landgericht Köln die Auskunft des Providers Deutsche Telekom AG wer zu den vorgenannten Zeiten Inhaber des Anschlusses mit den jeweils ermittelten IP-Adressen gewesen sei. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln zum Geschäftszeichen 230 0 127/13 erteilte der Provider zu den Anfragen, dass die Beklagte Anschlussinhaberin sei.

Mit Schreiben vom [Datum] (Bl. 40 bis 46 d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der o.g. Rechtsverletzung ab und verlangte Schadenersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom [Datum] gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab( Bl. 51 bis 52 d.A.). Mit Schreiben vom 20.11.2015 (Bl. 71 bis 73 d.A.) mahnte die Klägerin gegenüber den Prozessbevollmächtigten die Zahlung eines Lizenzschadens sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 27.11.2015 an. Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 119,00 EUR.

Der Anschluss der Klägerin war damals mittels WPA 2 Verschlüsselung durch Eingabe des werksseitigen Passworts des Routers gesichert.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.


Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet zur Tatzeit nicht zuhause gewesen zu sein. Sie habe einen eigenen Laptop und einen PC in ihrer Arztpraxis im Hause, die über den hier streitgegenständlichen Anschluss mit dem Internet verbunden würden. Zur Tatzeit sei sie mit Herrn [Name] bei einer Veranstaltung [Name] gewesen. Ihr Laptop und der PC in der Praxis seien ausgeschaltet gewesen. Sie habe damals einen Router von der Firma TP Links genutzt. Im Jahr 2015 sei bekannt geworden, dass es in der WPS-Verbindung dieses Routers eine Sicherheitslücke gäbe. Sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen und weder den streitgegenständlichen Film noch eine Tauschbörsensoftware auf ihrem Computer festgestellt. Ihr Sohn [Name] sei zur Tatzeit mit dem Großvater für mehrere Tag im Harz gewesen und der Sohn [Name] habe den ganzen Tag über Vorlesungen an der [Name] besucht. Zudem sei die Forderung verjährt, da im Mahnbescheid die Forderung nicht hinreichend konkretisiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 (Bl. 177 bis 180 d.A.) verwiesen.



Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,00 EUR.

Der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Danach kann der Rechteinhaber vom Anspruchsgegner Ersatz eines angemessenen Schadens verlangen, der durch die Verletzung des Urheber- oder eines anderen nach dem UrhG geschützten entsteht.

Vorliegend ist nunmehr unstreitig, dass die Klägerin Rechteinhaber im Sinne dieser Norm ist. Rechteinhaber ist dabei nicht nur der Urheber selbst, sondern auch derjenige, dem vom Urheber wirksam ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.04.2017, dort auf Seite 4 (Bl. 100 d.A.) substantiiert vorgetragen, auf welche Weise sie die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk erworben hat. Im Termin vom 13.06.2017 hat die Beklagte diesen Vortrag unstreitig gestellt, indem sie die Aktivlegitimation der Klägerin zugestanden hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017, Bl. 214 d.A.).

Ferner ist es nach Auffassung des Gerichts unstreitig, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] vom Anschluss der Beklagte aus begangen wurde. Das Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse und das Bestreiten der Auskunft des Providers durch die Beklagte sind unerheblich. Die IP-Adressen [IP's] wurden durch die von der Klägerin beauftragte Firma zu jeweils zwei nahe beieinander liegenden Zeitpunkten ermittelt. Dies ist bei dynamisch vergebenen IP-Adressen typisch, denn die IP-Adresse wird je nach Anbieter regelmäßig erst nach mehreren Stunden bzw. am nächsten Tag neu vergeben. Wenn bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler passiert wäre, ist es unwahrscheinlich, dass trotzdem jeweils zwei Mal die gleiche IP-Adresse ermittelt wurde. Es handelt sich um eine sog. "echte" Mehrfachermittlung wie im Fall des OLG Köln (Urteil vom 16.05.2012 - Az. I-6 U 239/11 -). Daher liegt auch hier aus dem oben genannten Grund ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlusses so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO; vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - Az. I-6 U 239/11 - , Rn. 4, juris).

Gleiches gilt für die Richtigkeit der vom Provider erteilten Auskunft. Hier hat die Klägerin den Anschlussinhaber der beiden unterschiedlichen IP Adressen zu jeweils zwei unterschiedlichen Zeitpunkten abgefragt. Bei allen Zeitpunkten erteilte der Provider ausweislich der Anlage K 2 die Auskunft, dass es sich um den Anschluss der Beklagten handele. Auch hier liegt es fern, dass ein Fehler vorgelegen haben soll, der insgesamt vier Mal zum Anschluss der Beklagten geführt haben soll. Angesichts dessen ist ein Fehler in der Ermittlung und Beauskunftung äußerst unwahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte für eine Falschermittlung trägt die Beklagte nicht vor.

Die Beklagte ist auch als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Zu ihren Lasten streitet die sog. Anschlussinhabervermutung. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR' 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 -, = WRP 2016, 73 -Tauschbörse III; Urteil vom.12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

Die Beklagte hat diese tatsächliche Vermutung nicht entkräftet. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der konkreten Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu. Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch, BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 -, Rn. 15, juris).

Es kann weder festgestellt werden, dass der Anschluss der Beklagte nicht hinreichend gesichert ist noch, dass der Anschluss zur Tatzeit von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte alleinige Anschlussinhaberin ist und dass sie ihr WLAN mittels Verschlüsselung über WPA 2 gesichert hat. Es ist daher unstreitig, dass der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert war.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma TP Link genutzt, bei dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekennt gewesen seien, denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die WPS-Verbindung am Router zur Tatzeit nicht eingeschaltet war. Der Zeuge [Name] hat in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017 ausdrücklich erklärt, dass das Zugangspasswort zur Nutzung des Internetanschlusses kryptisch gewesen sei und aus mehreren Zahlen und Buchstaben bestanden habe. (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017, Bl. 213 d.A.). Auch der Zeuge [Name] an, dass er das werksseitige Passwort eingab. Ob die WPS Funktion tatsächlich genutzt wurde konnte er nicht sagen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017, Bl. 214 d.A.). Auch die Berücksichtigung der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 28.06.2017 und der Beklagten vom 11.07.2017 führt zu keinem anderen Ergebnis, denn aus dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus der Bedienungsanleitung ergibt sich dass auch wenn im Benutzermenu der QSS-Status aktiviert wird, trotzdem die Verbindung mittels PBC oder PIN Methode erst hergestellt werden muss. Es ist daher selbst bei der aktivierten Funktion QSS noch ein weiterer Schritt des Benutzers notwendig, um über WPS die Verbindung zwischen Endgerät und Router herzustellen. Dass die Beklagte oder ihre Söhne diesen weiteren Schritt durchgeführt hätten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Andere Personen, denen die Beklagte Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte und die konkret die Möglichkeit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt hätten sind nicht feststellbar. Die Söhne der Beklagten. haben nachvollziehbar, glaubhaft und detailliert dahingehend ausgesagt, dass sie am Tattag nicht das Internet über den Anschluss der Mutter nutzten. Die Nichtnutzung durch den Zeugen [Name] ist durch die Parteien unstreitig gestellt worden.

Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden - berechnet nach der Lizenzanalogie - in Höhe von 600,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier/Schulze UhrG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - theoretisch - jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz weithin bekannter Darsteller hergestellt worden ist und zu einer weltweit bekannten und erfolgreichen Reihe von Comicverfilmungen mit hohem Produktionsaufwand gehört. Andererseits befand sich der 2010 hergestellte Film zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen nicht mehr in der eigentlichen Verwertungsphase. Berücksichtigt wurde schließlich, dass die Klägerin vorprozessual einen Schadensersatzanspruch von 450,00 EUR geltend gemacht hat.

Die Beklagte haftet als Täterin auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR abzüglich bereits hierauf gezahlter 119,00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 - Tauschbörse III - zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015).

Die Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Und dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14 -, juris).

Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Das Gericht hat die Berechnung überprüft, sie ist ordnungsgemäß erfolgt.

Da die Beklagte Täterin der Rechtsverletzung ist, besteht zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis. Da die Klägerin die Zahlung des Schadenersatzes in der beantragten Höhe mit Schreiben vom 20.11.2015 bis zum 27.11.2015 angemahnt hat, ist die Klageforderung gemäß §§ 280, 286, 288 BGB ab dem 02.08.2016 mit dem gesetzlichen Zinssatz'zu verzinsen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Der Lauf der Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres, in welchem die Klägerin den Namen der Beklagten durch die Mitteilung der Deutschen Telekom AG erfuhr. Das war im Jahr [Jahreszahl]. Die Verjährungsfrist lief mithin gemäß § 195 BGB bis zum 31.12.2016. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB trat durch Zustellung des Mahnbescheids am 11.03.2016 die Hemmung der Verjährung ein. Dass in dem Mahnbescheid die Forderung mit "Schadenersatz aus Vorfall / Unfall gem. Schadenersatz wg. UrhR-Verletzung gemäß Schreiben vom [Datum]" bzw. "Rechtsanwaltskosten aus UrhR-Verletzung gemäß Schreiben vom [Datum]" bezeichnet wurde ist dabei ausreichend, um auch, die Hemmung der Verjährung hinsichtlich des hier klageweise geltend gemachten Anspruchs eintreten zu lassen: § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB verlangt keine genaue Begründung des Anspruchs, sondern lediglich eine Individualisierung in dem Umfang, dass der Bescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und für den Schuldner erkennbar ist, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird Der Umfang der erforderlichen Angaben richtet sich nach dem Einzelfall (BGH NJW 2016, 1083). Ein aus mehreren Rechnungsposten bestehender einheitlicher Anspruch bedarf keiner weiteren Aufschlüsselung (BGH NJW 2013, 3509). Bestehen zwischen den Parteien keine weiteren Beziehungen, kann die Bezeichnung "Anspruch aus Werkvertrag" oder "Ansprüche aus Mietvertrag" ohne weitere Angaben bereits genügen (BGH NJW 2011, 613, 614; 2008, 1220 [1221]). Keine ausreichende Individualisierung liegt dagegen vor, wenn sich weder aus dem genannten Zeitraum noch aus der Höhe der Forderung eine Kennzeichnung des Anspruchs ergibt (BGH NJW 2016, 1083). Die Angaben müssen es dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Einzelansprüchen zu erkennen. Wird dabei auf Rechnungen oder andere vom Gläubiger stammende Schriftstücke Bezug genommen, so genügt dies zur Individualisierung nur dann, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beiliegen oder dem Schuldner bereits bekannt sind (BGH NJW 2013, 3509; 2011, 613, BeckOK BGB/Henrich BGB § 204 Rn. 22, beck-online).

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Aufgrund der vor dem Mahnbescheid gewechselten Korrespondenz und die Bezugnahme auf das Abmahnschreiben konnte die Beklagte erkennen, wegen welcher Rechtsverletzung die Klägerin ihre Ansprüche geltend macht. Diese hatte sie auch abschließend nochmals im Schreiben vom 20.11.2015 der Höhe nach beziffert und aufgeschlüsselt. Es war daher nicht erforderlich, dass die Klägerin im Mahnbescheid nochmals auf alle vorgerichtlich gewechselten Schreiben Bezug nimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


oder

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



[Name],
Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 20.07.2017



[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2017, Az. 203 C 116/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
WPS-Verbindung,
Sicherheitslücke Router,
QSS-Status,
Verjährung,
Individualisierung Mahnbescheid,
Firma Digital Forensics GmbH,
Mehrfachermittlung

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Wochenrückblick

#11133 Beitrag von Steffen » Freitag 22. September 2017, 22:06

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2017, KW 38 ..................................Initiative AW3P.............................18.09. - 24.09.2017

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.............................................................Bild






1. Heise Online (Hannover): Auswirkungen von Raubkopien - EU-Kommission unterdrückt Piraterie-Studie



(...) Der Konsum von illegal kopierten Inhalten hat kaum Wirkung auf den Erwerb der Inhalte, stellt eine Studie im Auftrag der EU-Kommission fest. In der aktuellen Copyright-Debatte hält die Europäische Kommission ihre Studie aber noch immer unter Verschluss. (...)



Quelle: 'www.heise.de'
Link: https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 37330.html










2. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 146/2017: Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen



BGH, Urteil vom 21.09.2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III


(...) Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt. (...)



Quelle: 'www.juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &linked=pm










3. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Landgericht Berlin - Betreiber eines Tor-Exit-Nodes haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen ab Kenntnis



LG Berlin, Urteil vom 13.06.2017, Az. 16 O 270/16


(...) Der Beklagte hafte als Störer, da er den Internetzugang Dritten zur Verfügung gestellt habe.

Die Haftung folge nicht bereits aus dem Betrieb des Tor-Exit-Nodes und der damit verbundenen abstrakten Gefahr eines Missbrauchs durch Außenstehende. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Beklagte trotz Urheberrechtsverstößen in der Vergangenheit keine ausreichenden Maßnahme ergriffen habe, um zukünftige Verstöße zu unterbinden.
(...)



Quelle: 'www.dr-bahr.com'
Link: http://www.dr-bahr.com/news/betreiber-e ... ntnis.html











.............................................................Bild










4. Justizportal Rheinland-Pfalz: O.K. Vermerk des Sendeberichtes eines Telefaxes begründet keinen Anscheinsbeweis des Zugangs einer Kündigung des Versicherungsvertrages



AG Frankenthal, Urteil vom 20.06.2017, Az. 3a C 31/17


(...) Soweit der Beklagte eine Kündigung über seinen Versicherungsmakler mit Schreiben vom 27.06.2016 behauptet, ist er für den Zugang dieser Kündigungserklärung, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB beweisfällig geblieben. Ein OK Vermerk des Sendeberichts eines Telefaxes begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Telefax angekommen ist (BAG Urteil vom 14.08.2002 - 5 AZR 169/01; OLG Brandenburg Urteil vom 05.03.2008 - 4 U 132/07). Nach dem von der Beklagten vorgelegten Faxjournal vom 20.06.2016 ist dort ein Fax des Versicherungsmaklers des Beklagten vom 27.06.2016 nicht eingegangen. (...)



Quelle: 'www.landesrecht.rlp.de'
Link: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L










5. Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Auskunftspflicht von YouTube bei Urheberrechtsverletzungen



OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2017, Az. 11 U 71/16


(...) Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasst im Rahmen der dort geschuldeten Angaben zur "Anschrift" auch die E-Mail Adresse. "Anschrift" und "Adresse" sind gleichbedeutend; unter Berücksichtigung der geänderten Kommunikationsgewohnheiten umfasst "Adresse" auch die E-Mail-Adresse.

Die Herausgabe der Telefonnummer kann indes nicht unter Verweis auf die Verpflichtung, die Anschrift bekannt zu geben, verlangt werden. Anschrift und Telefonnummer verkörpern unterschiedliche Kontaktdaten. Der Begriff der "Telefonanschrift" ist auch nicht gebräuchlich.
(...)



Quelle: 'www.lareda.hessenrecht.hessen.de'
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7915930










6. Oberlandesgericht München: YouTube muss Marlene-Dietrich-Aufnahmen nicht löschen - Rechte liegen nicht bei Dietrichs Erbin



OLG München, Endurteil vom 13.04.2017, Az.6 U 3515/12


(...) YouTube muss Aufnahmen von Marlene Dietrich bei einem Konzert in London 1972 nicht löschen. Das hat das Oberlandesgericht München am 13.04.2017 entschieden (Az. 6 U 3515/12). Es wies eine Klage der Gesellschaft Marlene Dietrich Collection GmbH ab, die die Rechte von Dietrichs Tochter Maria Riva vertritt. (...)



Quelle: 'www.gesetze-bayern.de'
Link: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... -N-112776













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Gerichtsentscheidungen




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  • LG Flensburg, Urteil vom 31.08.2017, Az. 8 O 9/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast; 5.000,00 EUR Schadensersatz (172 Fälle, 55 verschiedene IP-Adressen, 52 Tage)]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2017, Az. 203 C 116/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; pauschaler Verweis auf vermeintliche Sicherheitslücke nicht]








.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg):



LG Flensburg, Urteil vom 31.08.2017, Az. 8 O 9/16


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Flensburg - Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten kostet im Filesharingverfahren 5.000,00 EUR Schadensersatz (172 Fälle, 55 verschiedene IP-Adressen, 52 Tage)



Quelle: 'www.rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/lg-flensb ... ensersatz/










Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2017, Az. 203 C 116/17


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - pauschaler Verweis auf vermeintliche Sicherheitslücke genügt der sekundären Darlegungslast nicht und führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... sinhabers/













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Forenwelt





1. Neues vom Neanderuler: Nachdenklich!




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.............................................................Immer wenn WBS nichts postet, habe ich keine Meinung!?







2. Der abmahnende Anwalt, dem Neiße, Bentz und Reinhardt vertrauen! Hauptsache die Kohle stimmt.





..................................................Bild









Urheberrechtliche Abmahnung der Dury Rechtsanwälte aus Saarbrücken



(...) Uns liegt eine Abmahnung der Dury Rechtsanwälte aus Saarbrücken vor, die für ihren Mandanten die unberechtigte Verwendung eines Schriftwerkes abmahnen. (...)



Quelle: 'www.anwalt.de'
Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/urheb ... 16118.html













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24.09.2017 - Bundestagswahl - Alte Riege oder Alternative!?

Skandal! Aber, obwohl sich Schwarz und Rot auf ihre Wahlfahnen geschrieben haben: - soziale Gerechtigkeit -, hatten die Gleichen doch 4 Jahre Zeit gehabt, es schon längst umzusetzen. Pustekuchen. Soziale Ungerechtigkeit, Bankenrettung, Griechenland-Rettung, Diesel-Skandal, Flüchtlingsprobleme (Bezahlung einer Diktatur für unsere "Drecksarbeit"), Mietexplosionen in Großstädten, Altersarmut, Kinderarmut, mangelnde Innere Sicherheit durch Polizeistellenabbau usw. usf. sind doch das glasklare Resultat von Schwarz / Rot. Dieser "Lobby der Alten" interessiert doch nur ihr Ego, sicheres großzügiges Einkommen und ihre Posten, um denen man jetzt schon rangelt.



24.09.2017 - Bundestagswahl

Gehe wählen!

Ich wähle AfD!



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Steffen Heintsch für AW3P




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#11134 Beitrag von Steffen » Samstag 23. September 2017, 10:17

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg in einer Waldorf Frommer Klage - Das Amtsgericht Potsdam verneint Aktivlegitimation!


10:15 Uhr


In einem von WILDE BEUGER SOLMECKE geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Potsdam eine Klage von Waldorf Frommer Rechtsanwälte abgewiesen. Das Gericht stellte hohe Anforderungen an den Nachweis der Aktivlegitimation.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ion-75116/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 912540.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Waldorf Frommer hatte die Anschlussinhaberin im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft abgemahnt. Waldorf Frommer warf er vor, dass sie den Film Breaking Dawn Teil1 und 2 über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Bei der Produzentin des Films handelte es sich um die Summit Entertainment GmbH.

Waldorf Frommer verlangte Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten geltend. Als die Anschlussinhaberin nicht zahlen wollte, verklagte die Kanzlei sie. Waldorf Frommer argumentierte vor Gericht insbesondere damit, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co. gleichwohl Rechteinhaberin sei. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass sie in Downloadportalen wie Maxdome als Rechteinhaberin genannt werde. Im Übrigen spreche eine Vermutung dafür, dass sie aktivlegitimiert sei.



Aktivlegitimation unklar aufgrund fehlender Angabe in DVD-Covern

Das Amtsgericht Potsdam überzeugte diese Argumentation jedoch nicht und wies die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17 ab. Das Gericht begründete dies damit, dass diese Vermutung hinsichtlich der Aktivlegitimation nicht besteht. Zu berücksichtigen ist, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co nicht Herstellerin des Films ist. Infolgedessen kann sie lediglich die Inhaberin eines exklusiven Nutzungsrechtes sein. Hierfür spricht jedoch keine Vermutung, weil sie nicht auf den DVD-Covern als Rechteinhaberin angegeben werde. Demgegenüber reicht eine Bezeichnung in Downloadportalen als Rechteinhaberin nicht aus. Denn es ist unklar, wie ihr Name auf diese Webseiten gelangt ist.



Rechteinhaber muss Urkunden vorlegen

Dass die Gerichte die Aktivlegitimation genauer unter der Lupe nehmen ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung. Beispielsweise stellte das Amtsgericht Rostock in einem weiteren von uns gewonnen Verfahren mit Urteil vom 08.09.2016 – Az. 48 C 138/14 klar, dass der Kläger durch Vorlage von Urkunden seine Rechteinhaberschaft nachweisen muss. Hierfür reicht das einfache Bestreiten des Beklagten jedenfalls dann aus, wenn es sich um eine Privatperson handelt. Näheres erfahren Sie in dem von uns verfassten Beitrag:
"Tauschbörsen-Erfolg - Keine Aktivlegitimation der KSM-GmbH".



Filesharing – Urheberrechte müssen genau dargelegt werden

In einem weiteren Fall wies das Amtsgericht Düsseldorf eine Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 07.01.2016, Az. 13 C 30/15 ab, weil Universum Film nicht genau dargelegt hatte, welche Urheberrechte ihr angeblich zustanden. Sie machte widersprüchliche Angaben dazu, ob sie originäre Rechte besaß oder die Produzentin ihr diese übertragen hatte. Weitere Einzelheiten können Sie unserem Text:
"Niederlage für Waldorf Frommer - Rechteinhaberschaft unklar"
entnehmen.



Anmeldung bei GÜFA reicht nicht als Nachweis für Aktivlegitimation

In einem ebenfalls von unserer Kanzlei gewonnen Filesharing Verfahren wies das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 05.09.2014, Az. 16 C 0457/13 darauf hin, dass der Rechteinhaber genau erläutern muss, aufgrund welcher Produktionsvorgänge ihm das Urheberrecht zusteht. Demgegenüber reicht die Vorlage einer Anmeldung bei der GÜFA nicht aus. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter
"Filesharing-Klage abgewiesen wegen fehlender Aktivlegitimation".



Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS








AG Potsdam, Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17



(...) - Abschrift -

Az.: 20 C 24/17




Amtsgericht Potsdam

Im Namen des Volkes

Urteil




in dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27 - 29, 50672 Köln,



wegen Urheberrechtsverletzung



hat das Amtsgericht Potsdam durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 16.08.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Rechtsanwaltskosten aus Filesharing geltend, weil über den Internetanschluss der Beklagten am 05. / 06. Januar 2013 die Filme "Breaking Dawn 1 & 2" im Internet zum Download zur Verfügung gestellt worden seien, nämlich Teil 2 am 05. Januar 2013 von 13:43:09 Uhr 16:21:13 Uhr über die IP-Adresse [IP 1], der Teil 1 am 05. Januar 2013 bis 06. Januar 2013 von 16:45:08 Uhr bis 12:16:39 Uhr über dieselbe IP-Adresse, der Teil 1 vom 06. Januar, 12:53:27 Uhr bis 13:36:32 Uhr über wieder dieselbe IP-Adresse und der Teil 1 am 06. Januar 2013 von 13:41:58 Uhr bis 16:14:30 Uhr über die IP-Adresse [IP 2].

Auf den DVD-Covern der Filme ist eine "Concorde Home Entertainment GmbH" aufgeführt. Produzentin der Filme war eine "Summit Entertainment LLC". Auf gängigen Downloadportalen, etwa Maxdome, ist die Klägerin als Rechteinhaberin genannt. Die Filme waren 2013 für 5,88 EUR bis 9,99 EUR anzusehen bzw. zu erwerben. Die Klägerin erwirkte einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2013, durch den der Internetdienstleister Deutsche Telekom AG zur Auskunft über die Identität des verantwortlichen Anschlussinhabers betreffend die IP-Adresse verpflichtet wurde. Anschlussinhaberin war laut Auskunft der Deutschen Telekom GmbH die Beklagte. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mahnten die Beklagte für die Klägerin mit Schreiben vom 07. Februar 2013 ab und forderten sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.


Die Klägerin macht gegen die Beklagte folgende Ansprüche geltend:


1. Schadenersatz (fiktive Lizenzgebühr, Lizenzanalogie): 1.200,00 EUR

2. Rechtsanwaltskostenerstattung

Gegenstandswert: 20.000,00 EUR

1,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300: 646,00 EUR
VV RVG Post-/Telekom.entgelte gem. Nr. 7002 W RVG: 20.00 EUR
__________________________________________________________________

666,00 EUR


Die Klägerin behauptet,
sie werte unter anderem die beiden Filme aus und habe alle exklusiven Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte daran für Deutschland erworben. Die Rechte für die DVD- und Kinoauswertungen habe sie an die "Concorde Home Entertainment GmbH" vergeben, die deshalb auf den DVD-Covern aufgeführt sei. Sie, die Klägerin, sei aber Inhaberin der exklusiven Onlinerechte für Deutschland, die sie durch ein "Output Agreement" vom 01. September 2007 von der "Summit Entertainment LLC" erworben habe. Die Klägerin habe durch den Zeugen [Name] mit dem Peer-to-Peer Forensic System (PFS) ermitteln lassen, dass die beiden Filme zu den oben genannten Zeitpunkten über die oben genannten IP-Adressen im Internet zum Download zur Verfügung gestellt seien. Es habe sich jeweils um eine vollständige Datei der Filme gehandelt. Die Auskunft des Internetproviders sei richtig und der Internetprovider habe die IP-Adressen auch richtig zugeordnet. Weder die minderjährige Tochter noch der Ehemann der Beklagten hätten die Rechtsverletzungen begangen. Die Höhe des Schadenersatzanspruches sei angemessen. Eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltskosten, die auch entstanden seien, habe es nicht gegeben.

Die Klägerin ist der Auffassung,
für ihre Aktivlegitimation spreche deshalb, weil sie in Downloadportalen als Rechteinhaberin benannt sei, ein gewichtiges Indiz und eine Vermutung, im übrigen ergebe sie sich aus dem "Output Agreement", über das jedenfalls ein Zeuge [Name] zuvernehmen sei. Auch dafür, dass der Zeuge [Name] die IP-Adressen richtig und zuverlässig ermittelt habe, spreche aufgrund der Mehrfachermittlung eine Vermutung. Ob nun vollständige Dateien der Filme angeboten worden seien, sei unerheblich. Es greife auch nicht deshalb ein Beweisverwertungsverbot, weil der Beschluss des Landgerichts Köln sich nicht gegen die Deutsche Telekom GmbH gerichtet habe, die dann Auskunft erteilte. Gegen die Beklagte spreche eine tatsächliche Vermutung dahin, dass sie als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzungen verantwortlich war. Sie sei im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zur Nachforschung verpflichtet, wer sonst verantwortlich ist und habe konkrete Tatsachen dafür vorzutragen. Die Beklagte trage im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast aber nicht ausreichend vor. Für eine Rechtsverletzung durch die minderjährige Tochter hafte die Beklagte jedenfalls wegen Aufsichtspflichtverletzung. Rechtsanwaltskosten seien hier richtig aus einem Wert von 20.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch anzusetzen. Eine Begrenzung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. sei nicht einwendbar, da die Abmahnung vor Inkrafttreten der Vorschrift ausgesprochen worden sei.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.200,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. November 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen an sie 666,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. November 2015 zu zahlen.



Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet,
zur angeblichen Tatzeit hätten auch die 1999 geborene Tochter [Name] und der Ehemann der Beklagten [Name] Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Familie habe einen PC gehabt, der im Wohnzimmer gestanden habe. Sie, die Beklagte, habe lediglich über die nötigsten Kenntnisse verfügt und den Computer lediglich für alltägliche Dinge wie Schreibprogramme oder Excel genutzt. Der Ehemann der Beklagten befinde sich die ganze Woche auf Montage, sei jedoch am Wochenende stets zu Hause und nutze dann den gemeinsamen Computer; allerdings seien seine Computerkenntnisse sehr gering. Er nutze den Computer nach Kenntnis der Beklagten vor allem für Google-Anfragen und benötige bei der Computernutzung oft die Unterstützung seiner Ehefrau oder Tochter. Die Tochter habe einen E-Mail Account und nutze das Internet vor allem für E-Mails, darüber habe sie über ein Handy Zugang zum Internetanschluss der Beklagten. Die Nutzung des Computers sei für die Tochter der Beklagten dahingehend reglementiert, das sie lediglich abends eine Stunde an den Computer gedurft habe. Die Beklagte habe ihre Tochter umfassend darüber belehrt, dass bestimmte Seiten und bestimmte Nutzungen verboten seien, da diese Rechtsverletzungen auslösen könnten. Sie habe im Zuge dessen auch bestimmte Seiten gesperrt. Die Tochter könne eigenständig auf den Computer zugreifen.

Die Beklagte meint,
die Aktivlegitimation der Klägerin stehe nicht fest. Für eine Passivlegitimation sei die Klägerin beweisbelastet. Es spreche gegen sie, die Beklagte, auch keine tatsächliche Vermutung, jedenfalls sei sie aber ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Sie hafte auch nicht aus Aufsichtspflichtverletzung. Die Höhe des Schadenersatzes sei nur unsubstantiiert vorgetragen, Rechtsanwaltskosten seien wegen einer Gebührenabsprache und weil der Wert von 20.000,00 EUR überhöht sei und im übrigen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 EUR begrenzt.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG, 97a Abs. 2 UrhG a.F. in Höhe von 1.866,00 EUR zu, denn es steht schon nicht fest, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Eine Vermutung für ihre Aktivlegitimation greift vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst nur behauptet, Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte und nicht Herstellerin der Filme zu sein, schon deshalb nicht, weil sie nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG auf den DVD-Covern als Rechteinhaberin genannt ist. Dass ihr die "Summit Entertainment GmbH" die Rechte 2007, durch ein so genanntes "Output Agreement", übertragen hätte, wie sie behauptet, legt sie nicht ausreichend substantiiert dar, denn da sie die Vereinbarung nicht vorlegt, kann das Gericht so nicht prüfen, ob dem so war und ob die Vereinbarung rechtswirksam geschlossen worden ist. Sachvortrag bzw. die Vorlage der Urkunde wird auch nicht dadurch ersetzt, dass die Klägerin hier einen Zeugen [Name] anbietet, denn eine Vernehmung des Zeugen über die Einzelheiten und womöglich einer Rechtswirksamkeit liefe auf eine Ausforschung hinaus. Für die Klägerin spricht auch nicht deshalb eine Vermutung bzw. ein Indiz für ihre Aktivlegitimation, weil sie in Downloadportalen, etwa Maxdome, als Rechteinhaberin genannt ist. Die Rechtsprechung des BGH - Urteil vom 11. Juni 2015 1 ZR19/14 - dazu hält das Gericht für unzutreffend. Vor dem Hintergrund, dass offen ist, wie der Name der Klägerin auf die Webseiten der Downloadportale gelangt ist, erhält es das erkennende Gericht für überzogen, darauf eine Vermutung gegen den Anspruchsgegner und eine Verpflichtung des Anspruchsgegners, der in innere Abläufe eines Rechtserwerbs gar keinen Einblick hat, anzunehmen, wonach er nun darzulegen hätte, Rechteinhaberin sei aber jemand anderes.


Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 6
14467 Potsdam


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gericht. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 16.08.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Potsdam, Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
Klage Waldorf Frommer,
Aktivlegitimation,
fehlende Aktivlegitimation

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Steffen
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BTW 2017 - Der Tag danach!

#11135 Beitrag von Steffen » Montag 25. September 2017, 16:01

BTW 2017 - Der Tag danach!


16:00 Uhr




Wahlergebnis

Beteiligung: 76,1 %

32,9 % - CDU/CSU (per 26.09.)
20,5 % - SPD
12,6 % - AfD
10,7 % - FDP
09,2 % - Linke
08,9 % - Grüne
05,1 % - Sonstige



Quelle: Bundesamt für Statistik
Stand: 25.9.2017, 06:07 Uhr





Was war das für eine spannende Bundestagswahl. Ich habe sogar ab 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr von N24 über ZDF alle wichtigen Zusammenfassungen / "Elefantenrunde" und Auswertung angeschaut.

Es war eine Protestwahl bzw. ein Abwatschen der etablierten Parteien die dachten, dass man ungestraft über den Kopf seiner Wähler schalten und walten kann und nur für die Wirtschaft da ist. Man muss nichts schönreden, obwohl die "Alte Riege" es sofort wieder machte.

CDU / CSU haben, trotz Auftrag zur Regierungsbildung, das schlechteste Ergebnis seit 1949 eingefahren, in Bayern und bundesweit. Und auch der SPD, mit ihren Agenda-Trauma, kaufte niemand ab, eine Partei des Volkes zu sein und ihren Kurs der sozialen Gerechtigkeit.

Respekt vor der FDP und der "One-Man-Show" von Lindner, der die (digitalen) Zeichen der Zeit erkannte und auch in der "Elefantenrunde" der Vernünftigste und vor allem Identisch herüberkam.

Natürlich kann man den Wahlerfolg der AfD werten, je nach Standpunkt. Nazipartei, rechte Populisten, wehret den Anfängen, Partei ohne Programm, Ausländerfeindlich, Nationalistisch usw. usf. Sie ist eine Partei, die verfassungsrechtlich nicht verboten ist, konnte sich zur Bundestagswahl aufstellen, gewann mit 12,6 % sowie ist drittstärkste Partei im neuen Bundestag. Das ist eben Demokratie. Und die Medien lernen nicht. Durch ihr Hauptthema "AfD", dem Suchen nach "Klatsch und Tratsch", machen sie dies nur weiter stark. Sie ist im Bundestag und hat sich an die demokratischen und palamentarischen Regeln zu halten. Punkt. Entweder, lernen die etablierten Parteien und werden wieder zu Volksparteien, dann hat sich der Hulk sowieso erledigt, oder die AfD erstarkt weiter.

Trotzdem muss ich noch etwas loswerden. Bei N24 war eine Expertenrunde, vertreten durch den wahrscheinlich Einzigen der Demokratie versteht, Michel Friedman. Es ist doch schon sehr unverschämt und verlogen, dass Friedman sich zum Thema: "Jeder achte Bundesbürger wählte die AfD, jeder dritte ostdeutsche Mann" aussagt, dass es an der politischen Bildung der ostdeutschen Männer läge. Also fein umschrieben, dass wir Ossis alle doof sind und mit einer Demokratie nichts anfangen könnten. Pustekuchen, Herr Friedman! Dies war ein Abwatschen, und nicht das erste Mal. Die etablierten Parteien haben die Sorgen und Ängste des "kleinen Mannes" aus den Augen verloren und lassen sich die Politik nur von der Wirtschaft diktieren. Eine Merkel setzt sich in die "Elefantenrunde" und verdrückt dicke Krokodilstränen in puncto "Diesel-Skandal" und das doch soundsoviel Arbeitskräfte in Gefahr wären. Beispiel. Die Diesel-Hersteller können die Kosten für Nachrüstungen an Dieselfahrzeugen offenbar steuerlich absetzen, die Autobesitzer nicht (Bericht: Focus Online). Tacheles. Das heißt doch, die Betrüger können die Beseitigung ihres Betruges steuerlich absetzen, der Betrogene bleibt auf seine Kosten sitzen. Was ist daran sozial oder gerecht?

Und auch das Opfer der SPD als stärkste Partei vor der AfD in die Opposition zu gehen, sie anzuführen, kauft Schulz niemand so richtig ab. Merkel regiert jeden Koalitionspartner zu Tode. Und noch einmal vier Jahre in einer "Groko" würde die SPD als Partei nicht politisch überleben. Das ist der wahre Grund. Und sein forsches Auftraten in der "Elefantenrunde" kam zu spät. Ich kann nicht erst mit Angela kuscheln und dann diese von sich stoßen. Damit macht sich die SPD noch unglaubwürdiger, wie man sowieso schon ist.

Es wurde gewählt und es ist auch demokratisch, mit dem Ergebnis zu leben und hoffentlich - obwohl ich es bezweifle - zu lernen.



Steffen Heintsch

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AG Bremen, Az. 23 C 2/16

#11136 Beitrag von Steffen » Freitag 29. September 2017, 20:05

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bremen verurteilt Anschlussinhaber als einzig in Betracht kommenden Täter


20:04 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im genannten Verfahren trug der verklagte Anschlussinhaber vor, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Er sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zuhause gewesen. Allerdings hätten seine Ehefrau sowie deren Schwester zum Tatzeitpunkt die Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss gehabt. Auf Nachfrage hätten beide ihre Verantwortlichkeit glaubhaft abgestritten. Er könne deren Täterschaft jedoch nicht ausschließen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... en-taeter/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... C_2_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Sandrine Schwertler



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die genannten Personen wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Amtsgericht als Zeuginnen vernommen. Die Ehefrau konnte dabei nicht bestätigen, dass sie zur konkreten Tatzeit die Möglichkeit zur Nutzung des Internetanschlusses hatte. Darüber hinaus gab sie an, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Die Schwester der Ehefrau verweigerte ihre Aussage.

Das Amtsgericht Bremen verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich.

Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass weitere Personen zur konkreten Tatzeit den Internetanschluss nutzen konnten und ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Die Ehefrau scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Täterin aus.

"Es ist nicht erwiesen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs besteht. Denn die Zeugin [...] scheidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts als Täterin aus. Demgegenüber kommt die Zeugin von vorneherein nicht als mögliche Täterin in Betracht, da hier bereits nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen ist, dass sie selbstständig Zugang zum Internetanschluss des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung hatte und somit überhaupt Täter der Rechtsverletzung sein könnte."

Hinsichtlich der Schwester gehe deren Aussageverweigerung allein zu Lasten des Beklagten.

"Auch die Zeugin [...] scheidet als Täterin aus. Denn es ist bereits nicht erwiesen, dass sie am [...] die Möglichkeit zum Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Die Beweislast für die Möglichkeit zum Zugriff liegt bei dem Beklagten, weil er die tatsächliche Vermutung durch diese Tatsache erschüttern muss. Diesen Beweis konnte der Beklagten nicht führen. Die Zeugin [...] hat ihr Zeugnis verweigert. Hieraus kann aufgrund der geschilderten Beweislastsituation nicht geschlussfolgert werden, dass sie die Möglichkeit zum Zugriff hatte."

Diese Beweislastverteilung sei für das Gericht insbesondere deshalb sachgerecht, da anderenfalls eine sachgerechte Durchsetzung des klägerischen Schadensersatzanspruchs über Gebühr erschwert würde.

"Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht sachgerecht, weil sich ansonsten der Anschlussinhaber hinter Familienmitgliedern gleichsam verschanzen könnte und diese sich lediglich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen müssten, um die gegen den Anschlussinhaber gerichtete Schadensersatzklage zu Fall zu bringen."

Im Übrigen sah das Gericht auch die geltend gemachte Forderungshöhe als angemessen an.

Das Amtsgericht Bremen verurteilte den Beklagten daher wegen eigener Täterschaft vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.








AG Bremen, Urteil vom 09.08.2017, Az. 23 C 2/16



(...) - Abschrift -



Amtsgericht Bremen



23 C 2/16

Verkündet am 09.08.2017
[Name], Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 28325 Bremen
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Name], 27232 Sulingen,




hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten in Gestalt des Angebots zum Download des Films [Name] in der Internet-Tauschbörse BitTorrent am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr.

Hinsichtlich des Covers und der DVD des Films wird auf die Anlage K1 (Bl. 42 ff. d.A.) verwiesen.

Die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten als Anschlussinhaber im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ist zwischen den Parteien unstreitig geworden.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] abmahnen (Anlage K4, Bl. 47 ff. d.A.). In diesem Schreiben wurde der Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Der Beklagte verpflichtete sich uneingeschränkt zur Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen. Gegenstand der Klage sind der Schadensersatz in geltend gemachter Höhe von 600,00 EUR sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten für die Unterlassungsaufforderung bei einer 1,0 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, Urheberin des Filmwerks zu sein. Sie ist der Ansicht, dass sich die Urhebereigenschaft aus dem Copyright-Vermerk auf dem DVD- Cover des Filmwerkes ergebe.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte als Täter die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen habe. Sie ist der Ansicht, für die Berechnung des Schadens eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR und für die Unterlassungsaufforderung einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ansetzen zu dürfen.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen: an sie einen angemessenen. Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen sowie
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe das Filmwerk nicht zum Download angeboten. Die Zeuginnen [Name] und [Name] hätten zum behaupteten Tatzeitpunkt ebenfalls die Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt.


Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin [Name] durch das erkennende Gericht und durch Vernehmung der Zeugin [Name] im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Koblenz. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 16.11.2016 (Bl. 1.768 ff. d.A.) und vom 02.03.2017 (Bl. 203 f. d.A.) Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf sämtliche Schriftsätze. der Parteien nebst Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.



I.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG sowie auf Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 506,00 EUR für das Abmahnschreiben gern. § 97a UrhG.

Die Klägerin ist Rechtsinhaberin des streitgegenständlichen Werkes und .der Beklagte haftet für die Rechtsverletzung jedenfalls wegen fahrlässigen Verhaltens. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche hat das Gericht keine Bedenken.


1.

Die Klägerin ist Urheberin des streitgegenständlichen Werkes. Ihre Urhebereigenschaft wird aufgrund des Copyrightvermerks auf dem DVD-Cover und der DVD vermutet. Die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten als Anschlussinhaber im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ist unstreitig.


2.

Der Beklagte hat eine schuldhafte Rechtsverletzung begangen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er den Film im Sinne des § 17 UrhG unerlaubt verbreitet und zugleich gemäß § 19 UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat, indem er ihn in der Internettauschbörse zum Download angeboten hat.


a)

Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht wird und die IP-Adresse der entsprechenden Person zugewiesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 -, juris, "Sommer unseres Lebens", Rn. 12). Diese Vermutung greift hier ein, weil der Beklagte der Anschlussinhaber der ordnungsgemäß ermittelten IP-Adresse ist.


b)

Der Beklagte hat diese tatsächliche Vermutung nicht erschüttert. Es ist nicht erwiesen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs besteht. Denn die Zeugin [Name] scheidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts als Täterin aus. Demgegenüber kommt die Zeugin [Name] von vornherein nicht als mögliche Täterin in Betracht, da hier bereits nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen ist, dass sie selbstständig Zugang zum Internetanschluss des Beklagten zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hatte Und somit überhaupt Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Im Einzelnen:


aa)

Das Gericht hält es für erwiesen, dass die Zeugin [Name] am [Datum],den streitgegenständlichen Film nicht zum Download in der Internettauschbörse angeboten hat. Die Zeugin hat konkret beschrieben, dass sie in dem damaligen Zeitraum sehr stark in ihrem Studium eingebunden war und in diesem Jahr sieben Hausarbeiten am PC schreiben musste, wobei die intensivste Zeit im September und Oktober [Jahreszahl] war. Es ist für das Gericht lebensnah, dass sie angesichts dessen keine Muße hatte,. im Internettauschbörsen aufzusuchen. Ferner hat sie detailliert beschrieben, dass Sie bisher noch nie eine Internettauschbörse benutzt hat. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Ihre Schilderungen sind insoweit nicht nur plausibel und lebensnah, sondern sie räumt auch Erinnerungslücken ein, indem sie nachvollziehbar darlegt, keine konkrete Erinnerung für den [Datum] zu haben. Ferner schätzte sie ihre Kompetenz freimütig dergestalt ein, dass sie in der Lage wäre, das Programm für eine Internettauschbörse am Computer zu installieren. Wäre die Zeugin tatsächlich Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung, wäre es naheliegend gewesen, eine solche Kompetenz zu verneinen.


bb)

Auch die Zeugin [Name] scheidet als Täterin aus. Denn es ist bereits nicht erwiesen, dass sie am [Datum] die Möglichkeit zum Zugriff auf den Internetanschluss hatte.

Die Beweislast für die Möglichkeit zum Zugriff liegt bei dem Beklagten, weil er die tatsächliche Vermutung durch diese Tatsache erschüttern muss. Diesen Beweis konnte der Beklagte nicht führen. Die Zeugin hat ihr Zeugnis verweigert. Hieraus kann aufgrund der geschilderten Beweislastsituation nicht geschlussfolgert werden, dass sie die Möglichkeit zum Zugriff hatte. Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht sachgerecht, weil sich ansonsten der Anschlussinhaber hinter Familienmitgliedern gleichsam verschanzen könnte und diese sich lediglich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen müssten, um die gegen den Anschlussinhaber gerichtete Schadensersatzklage zu Fall zu bringen.

Auch auf Basis der Aussage der Zeugin [Name] ergibt sich nicht, dass die Zeugin am [Datum] den Internetanschluss nutzen konnte. Dies ergibt sich für das Gericht zum einen daraus, dass bereits die Zeugin sehr viel Zeit an dem Computer für ihre Hausarbeiten verbrachte, weswegen eine gleichzeitige Nutzung durch die Zeugin [Name] nicht möglich wäre. Dass die Zeugin [Name] das Internet über ein Smartphone genutzt hat, konnte die Zeugin [Name] nicht bestätigen. Zum anderen hat die Zeugin [Name] lediglich pauschal geschildert, dass, die Zeugin den Computer und das Internet genutzt hat. Sie konnte jedoch keine konkreten Angaben machen, dass dies auch am Tag der Urheberrechtsverletzung der Fall war. Die bloße generelle Zugriffsmöglichkeit reicht jedenfalls nicht aus, um eine Anknüpfung mit einem konkreten Verletzungszeitraum vornehmen zu können. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Nutzungssituation zum Verletzungszeitpunkt.


3.

Der von der Klägerin mindestens geltend gemachte Schaden in Höhe von 600,00 EUR ist nicht überhöht, sondern als angemessene Lizenzgebühr einzustufen.

Die Klägerin durfte den Ersatzanspruch auf Grundlage der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG berechnen. Danach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe zu, die eine vernünftige Partei bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätte. Da keine Lizenzgebühr für illegale Internettauschbörsen existiert, ist die Höhe der Lizenzgebühr gern. § 287 ZPO zu schätzen.

Hier handelt es sich um einen hochkarätig besetzten Hollywood-Film, dessen DVD erst im Jahr 2012 erschien. Die Klägerin hat einen hohen Bekanntheitsgrad. Unter weiterer Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Klägerin als Rechteinhaberin, die dem Massenphänomen des Filesharing ausgesetzt ist, hält das Gericht eine Gebühr von 600,00 EUR für angemessen.


4.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 97a Abs. 3 UrhG einen Anspruch auf . Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR. Es handelt sich um einen Antrag in der Hauptsache und nicht eine Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO. Vorprozessual wurde ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Die Abmahnung war berechtigt. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn sie objektiv erforderlich ist, um den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden.

Der von der Klägerseite angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr, zuzüglich Auslagenpauschale, sind für das Abmahnschreiben nicht zu beanstanden. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen (BGH, Beschluss vom 23.01.2017 - I ZR 265/15 = ZUM 2017,596):


5.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.



II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Bremen,
Domsheide 16,
28195 Bremen.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung. ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rächten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.


[Name]
Richter am Amtsgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Bremen, Urteil vom 09.08.2017, Az. 23 C 2/16,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Zeugnisverweigerungsrecht,
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#11137 Beitrag von Steffen » Samstag 30. September 2017, 01:19

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2017, KW 39 ..................................Initiative AW3P.............................25.09. - 01.10.2017

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------








.............................................................Bild






1. Oberlandesgericht Köln: Die Werbekampagne der Telekommunikationsfirma 1&1 aus August und September 2017 mit der Aussage "Das beste Netz gibt’s bei 1&1" ist irreführend



OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2017, Az. 6 W 97/17


(...) Die Werbekampagne der Telekommunikationsfirma 1&1 aus August und September 2017 mit der Aussage "Das beste Netz gibt’s bei 1&1" ist irreführend. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat unter Vorsitz von Herrn Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht Hubertus Nolte am 19.09.2017 entschieden. (...)



Quelle: 'www.olg-koeln.nrw.de'
Link: http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/pr ... /index.php










2. Rechtsanwälte Laake & Möbius (Hannover-Isernhagen): Polizeiverordnung über die Kennzeichnung von AfD-Parlamentariern im Deutschen Bundestag



(...) § 1. (1) AfD-Parlamentariern ist es verboten, sich in den Räumen des Bundestags ohne AfD-Plakette zu zeigen.
(...)
§ 2. AfD-Parlamentariern ist es verboten,
a) den nicht für sie besonders gekennzeichneten Bereich in der Bundestagskantine ohne eine schriftliche Erlaubnis des Bundestagspräsidenten zu nutzen;
b) im Bereich des Bundestags mit anderen Parlamentariern ohne deren ausdrückliche schriftliche Erlaubnis zu kommunizieren.
(...)



Quelle: 'www.fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.de'
Link: https://fachanwalt-fuer-it-recht.blogsp ... r-die.html





...................................................................Bild












.............................................................Bild




Gerichtsentscheidungen




Bild


  • AG Potsdam, Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17 [WF verlieren, fehlende Aktivlegitimation]




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  • AG Bremen, Urteil vom 09.08.2017, Az. 23 C 2/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; Zeugnisverweigerungsrecht]








Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln):



AG Potsdam, Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17


Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg in einer Waldorf Frommer Klage - Das Amtsgericht Potsdam verneint Aktivlegitimation!



Quelle: 'www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ion-75116/










Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Bremen, Urteil vom 09.08.2017, Az. 23 C 2/16


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bremen verurteilt Anschlussinhaber als einzig in Betracht kommenden Täter



Quelle: 'www.news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... en-taeter/













.............................................................Bild




Forenwelt




Neues aus Neanderiggedaw:
"Die Michel Friedman These" erklärt vom Neanderwalt





» "Jeder Achte Bundesbürger wählte die AfD, wie jeder dritte ostdeutsche Mann."

Michel Friedman:
"Dies liegt an der politischen Bildung des ostdeutschen Mannes!" «





.............................................................Bild




.............................................................Neanderwalt:
............................................................."In Kirchardt (Heilbronn, Baden-Württemberg) wählten mit der Zweitstimme 33,5 % Kirchardter
.............................................................die CDU (1. Platz), 21,2 % die AfD (2. Platz) und 16,2 die SPD (3. Platz). Ergo, rund jeder
.............................................................fünfte Baden-Württemberger aus Kirchardt wählte die AfD.
.............................................................Dies liegt also an der politischen Bildung der Baden-Württemberger in Kirchardt, trotz
.............................................................Aufwachsen auf der richtigen Seite der Mauer!? Ein Teufelskreis."









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Steffen Heintsch für AW3P




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BGH - I ZR 154/15

#11138 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Oktober 2017, 11:37

Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Der Bundesgerichtshof weist Gehörsrüge der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte als nicht begründet zurück


11.40 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe


Beschluss als PDF:

[b]http://juris.bundesgerichtshof.de/cg ... nz=475[/b]


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 154/15 - "Afterlife"



(...) BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS



I ZR 154/15

vom

18. Mai 2017

in dem Rechtsstreit


(...)


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.




Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.



I.

Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 6. Oktober 2016 nicht verletzt.


1.

Der Senat hat ausgeführt, eine Abwägung der im Streitfall zu berücksichtigenden Grundrechtspositionen - einerseits der für die Klägerin sprechende Eigentumsschutz gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG, andererseits der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG - führe zu dem Ergebnis, dass es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar sei, ihm die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. Das Berufungsgericht habe allerdings die Pflichten eines Anschlussinhabers zu weitgehend eingeschränkt, indem es eine Untersuchung des vom Anschlussinhaber selbst genutzten Computers nicht für erforderlich gehalten habe. Das Urteil erweise sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu vorgetragen und angegeben habe, auf seinem Computer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen.


2.

Die Klägerin macht geltend, mit diesen Ausführungen habe der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in zweifacher Hinsicht verletzt.


a)

Zum einen sei der Senat davon ausgegangen, der gegebenenfalls zu untersuchende Computer habe der Ehefrau des Beklagten gehört. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, es habe sich bei dem fraglichen Computer um einen von den Eheleuten gemeinsam genutzten Rechner gehandelt. In der Revisionsbegründung sei auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht verwiesen worden, in der der Beklagte diesen Umstand eingeräumt habe. Diesen Vortrag, bei dessen Beachtung eine weitergehende Untersuchungspflicht des Beklagten nicht hätte verneint werden können, habe der Senat übergangen.


b)

Zum anderen habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausweislich des Protokolls angegeben, die Abmahnung an die Rechtsanwälte weitergegeben, sich damit nicht weiter beschäftigt und auch seinen PC nicht untersucht zu haben. Das Protokoll sei im Berufungsurteil ausdrücklich in Bezug genommen und damit Teil des Tatbestands des Berufungsurteils geworden. Der Senat habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem er sich auf Feststellungen des Berufungsgerichts bezogen habe, denen zufolge der Beklagte vorgetragen und angegeben habe, auf seinem Computer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung aber lediglich erklärt, er habe keine Filesharing-Software auf den Rechnern installiert; dies sei mit der vom Senat zugrunde gelegten Angabe nicht gleichbedeutend. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Senat maßgeblich auf Tatsachen stützen werde, die vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden seien und deren Gegenteil sich aus der protokollierten Parteivernehmung ergeben habe. Hätte der Senat einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis dazu erteilt, dass er auf diesen Aspekt maßgeblich abstellen wolle, hätte die Klägerin Gelegenheit gehabt, auf den gegenteiligen Inhalt der Parteivernehmung und die entsprechende Bezugnahme in der Revisionsbegründung hinzuweisen.


3.

Die Gehörsrüge der Klägerin ist unbegründet.


a)

Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 ­ I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; Beschluss vom 3. April 2014 ­ I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA).


b)

Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht vor. Der Senat hat sich mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Sachvortrag befasst, ihn jedoch nicht für durchgreifend erachtet.


aa)

Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge geltend macht, der Senat habe Vortrag dazu übergangen, dass der Beklagte und seine Ehefrau den stationären Computer gemeinsam genutzt hätten, verweist die Anhörungsrüge auf Vortrag im zweiten Absatz auf Seite 15 der Revisionsbegründung. An dieser Stelle findet sich der in Bezug genommene Vortrag jedoch nicht; die Anhörungsrüge bezieht sich hier nach dem inhaltlichen Zusammenhang erkennbar auf den ersten Absatz der genannten Seite der Revisionsbegründung.

Auf diesen als übergangen gerügten Vortrag kam es jedoch für die Senatsentscheidung nicht an. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die rechtliche Prüfung an der maßgeblichen Stelle des Senatsurteils (Rn. 25 bis 27) nicht auf in der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin liegende Umstände bezog, sondern darauf, ob der Beklagte der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage genügt hat, ob und gegebenenfalls welche Personen selbständigen Zugang zum Internetanschluss besaßen und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass es nach dem Ergebnis der durchzuführenden Grundrechtsabwägung dem Beklagten nicht zumutbar war, den Computer seiner Ehefrau auf die Existenz von Filesharing-Software hin zu untersuchen. Für dieses Ergebnis ist nicht relevant, ob nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Beklagte diesen Computer genutzt hat, wie von ihm im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht angegeben. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts (S. 4 des Berufungsurteils), der Beklagte habe erstinstanzlich vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zum Internet gehabt, hat die Revision der Klägerin keine Rügen erhoben; solches macht auch die Anhörungsrüge nicht geltend. Für die Revision war danach davon auszugehen, dass es sich bei dem fraglichen Computer um denjenigen der Ehefrau handelte.


bb)

Soweit die Anhörungsrüge die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht als übergangen ansieht, er habe die Abmahnung an die Rechtsanwälte weitergegeben und sich nicht weiter damit beschäftigt, er habe auch nicht seinen PC untersucht, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Klägerin vor. Betroffen ist hier wiederum kein in der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin liegender Umstand, sondern die Frage, ob der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber genügt hat. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts (S. 4 des Berufungsurteils), der Beklagte habe erstinstanzlich vorgetragen, auf seinem Computer - nach dem inhaltlichen Zusammenhang des im Berufungsurteil in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteils handelte es sich um ein vom Beklagten auf berufliche Fahrten mitgenommenes Notebook - sei keine Filesharing-Software vorhanden gewesen, hat die Revision keine Rügen erhoben; die Anhörungsrüge macht solches auch nicht geltend. Dieser Vortrag war somit in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen. Den Inhalt der persönlichen Anhörung des Beklagten hat der Senat insoweit ebenfalls gewürdigt; er steht dem gefundenen Ergebnis jedoch nicht entgegen.



II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Büscher

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen





Vorinstanzen:

AG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2014 - 117 C 1049/14 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2015 - 9 S 433/14 (59) - (...)


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BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 154/15 - "Afterlife"

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#11139 Beitrag von Steffen » Samstag 7. Oktober 2017, 14:27

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2017, KW 40 ..................................Initiative AW3P.............................02.10. - 08.10.2017

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.............................................................Bild






1. Rechtsindex (Waiblingen): Bundesverwaltungsgericht Urteil zur Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer



BVerwG, Urteil vom 27.09.2017, Az. 6 C 32.16


(...) Der zusätzliche Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) ist nur dann mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, wenn durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet wird, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen. (...)



Quelle: 'www.rechtsindex.de'
Link: http://www.rechtsindex.de/verwaltungsre ... estezimmer










2. Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. (Berlin): Das Schwarzbuch - Die öffentliche Ver­schwen­dung 2017/2018



2.1. Murks-Wahlrecht führt zu Kostenexplosion


(...) Jetzt ist passiert, wovor der BdSt seit mehr als vier Jahren gewarnt hat: das Wahlrecht lässt den Bundestag explodieren. Statt gesetzlich vorgeschriebener 598 Abgeordneter werden sich im Parlament die kommenden vier Jahre 709 Volksvertreter drängen. 75 Millionen Euro Mehrkosten wird uns die Miesere allein im Jahr 2018 kosten. Die reinen mandatsbedingten Kosten wie Entschädigung, steuerfreie Kostenpauschale, Dienstreisen-Budget und Fraktionszuschüsse werden sich dann auf mehr als eine halbe Milliarde Euro summieren. Weitere Millionen Euro werden für die Anmietung neuer Büros und den Ausbau der Bundestagsverwaltung fällig. (...)



Quelle: 'www.schwarzbuch.de'
Link: https://www.schwarzbuch.de/aufgedeckt/f ... xl-kosten/







2.2. Baupfusch: Gebäude des Bundestag


(...) Auf fast 47 Millionen Euro beziffert der Steuerzahlerbund die Mehrkosten durch Pfusch bei der Erweiterung der Gebäude des Bundestages. Wegen eines Schadens an der Bodenplatte des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses werde der Bau deutlich teurer, die Fertigstellung verzögere sich weit über das Planungsdatum 2014 hinaus. Zusatzkosten entstünden auch durch nötige Ersatzbüros. (...)



Quelle: 'www.faz.net'
Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/s ... 32225.html







2.3. Längster Schwarzbau


(...) Eine 8,4 Millionen Euro teure Umgehungsstraße sollte den Angaben zufolge das ostfriesische Bensersiel an der Nordseeküste vom Durchgangsverkehr entlasten. Dies sei aber nur kurz der Fall gewesen, da sie seit Monaten gesperrt sei. Die 2,1 Kilometer lange Strecke führe durch ein Vogelschutzgebiet und sei deshalb für illegal erklärt worden. (...)



Quelle: 'www.faz.net'
Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/s ... 32225.html










3. Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. (Augsburg): Die Übernachtungskosten des Verteidigers/Rechtsanwalts, oder: Mittelklasse genügt



OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2017, Az. 2 Ws 16/17


(...) Der Rechtsanwalt hat bei der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst gering halten muss. Die Übernachtung in einem Mittelklassehotel ist daher regelmäßig ausreichend. (...)



Quelle: 'www.blog.burhoff.de'
Link: http://blog.burhoff.de/2017/10/die-uebe ... e-genuegt/










4. Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Der Bundesgerichtshof weist Gehörsrüge der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte als nicht begründet zurück



BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 154/15 ("Afterlife")[/url]


(...) Die Gehörsrüge der Klägerin ist unbegründet.

(...)

Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht vor. Der Senat hat sich mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Sachvortrag befasst, ihn jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
(...)



Quelle: 'www.juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =4&anz=475













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Gerichtsentscheidungen





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Forenwelt




Steffen's Kurzkommentar




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BGH - Familie - Filesharing - Trend - Ausweg?


Mit der Veröffentlichung der Gehörsrügeabweisung (Link) und dem Berichten von Dr. Bernhard Knies (Link) und Christian Solmecke (Link), ist das Thema: "BGH zu Urheberrechtsverletzungen im Familienverbund" wieder im Munde. Dabei geht es ja um die wesentlichen BGH-Entscheidungen,
a) BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife",
b) BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16.


Sehr viele "Foren-Experten" schätzen diese Entscheidungen als Trendwende in der BGH Rechtsprechung ein und verweisen dabei auf die Rechtsprechung an den Gerichten bundesweit (vgl. etwa AG Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 213 C 70/17). O.K. in diese Richtung gibt es bislang nur eine veröffentlichte Entscheidung.


Ich verstehe mich dabei - nicht - als "Mitheuler der Nation", sondern möchte provokant zum Denken anregen, auch auf die Gefahr hin, dass jemand anderer Meinung ist oder gar mich als "Panikmacher" outet. Man sollte einmal von der "Deutschen Michel"-Mentalität: "Der Deutsche hat keine eigene Meinung, vertritt diese auch nicht öffentlich!" abkommen und zumindest zu einer Diskussion anregen.






BGH - Familie - Filesharing - Trend - Ausweg?

Ich persönlich denke, dass man sich hier falschen Vorstellungen hingibt.





Argument 1: Trend im Familienverbund bzw. Eheleuten

Man sollte hier sehen, das es sich immer um die Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer" handelt. Und ja, wenn man den Entscheidungen und Ausführungen folgt, hat derjenige wohl erst einmal einen Vorteil sich erfolgreich gegen eine Abmahnung / Klage zu wehren, der selbst die eigene Haftung bestreitet und (pauschal) seinen Ehepartner als (alleinigen) Mitnutzer benennt. Ein Ehepartner muss halt (richtigerweise) seinen Ehepartner nicht Ausforschen sowie kann ein Zeugnisverweigerungsrecht des Ehepartners nicht gegen einen selbst gewertet werden. Nur (auch richtigerweise) ist der Täter (Filesharer) bekannt, muss diese benannt werden (BGH I ZR 19/16 - "Loud").

Außerhalb der Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer" ist aber schon wieder "Schicht im Schacht"! Auch zeigt das mir bislang einzige bekannte (noch nicht im Volltext vorliegende) Urteil (AG Charlottenburg - 213 C 70/17), dass es auf die Masse der Abgemahnten einen eher geringen Teil einnimmt. Und, sobald ein weitere Mitnutzer als der Ehepartner hinzukommt (Kind, Verwandter, Bekannter) oder gar in einer Wohngemeinschaft (WG) ist es nicht mehr dogmatisch anwendbar.





Argument 2: Wie geht es nach dem Obsiegen weiter?

Natürlich wird ein Anwalt immer sagen (aus seiner Sicht), dass der Sieg den Erfolg im Verfahren darstellt.


Beklagter:
a) Urheberverletzung ging über den Anschluss aus
b) kein Täter / Teilnehmer oder Störer


Natürlich. Aber ... ein kleines "aber" ist immer dabei. In den Jahren, wo ich mich mit dem Thema: "Filesharing Abmahnungen" beschäftige, wird immer Eines ersichtlich, dass sich nur Einer auf seinen Lorbeeren ausruht, und das ich nicht die abmahnende Seite. Das bedeutet, auch in Hinblick der jeweiligen Mandanten, wird ein Verlieren in der Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer" ein "Verlustgeschäft" darstellen und dann auch irgendwie peinlich in der Öffentlichkeit. Und bei der aktuell vorherrschenden höchstrichterlichen Rechtsprechung werden die Berufungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Aber was ist, wenn die abmahnende Seite - spätestens nach der Gehörsrügeabweisung - eine härtere Gangart einschlägt, um der Abgemahnten vertretenden Seite den Wind aus den Segeln zu nehmen? Dann kann es nämlich schmutzig werden!

Natürlich sind es meine laienhaften Überlegungen, die mir aber etwas mehr als Kopfzerbrechen bereiten. Wir haben also den Fakt, dass im Falle der Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer" der Kläger verliert. Das bedeutet, in dieser Konstellation wird er keine gerichtlichen Schritte gehen. Glaube ich aber nicht.

Warum?

Beklagter obsiegt am Erstgericht in der Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer":
a) Urheberverletzung ging über den Anschluss aus
b) kein Täter / Teilnehmer oder Störer

Das bedeutet, für ein Gericht wird in der Regel, da die Beweiserhebung nicht substantiiert bestritten wurde, feststehen das die Urheberverletzung vom Anschluss ausging, aber aufgrund den BGH-Entscheiden - I ZR 154/15 - "Afterlife" - I ZR 68/16 der Anschlussinhaber nicht als Täter / Teilnehmer und Störer in Betracht kommt. Nur haben wir ursprünglich ja zwei mögliche in Betracht kommende Täter, wo einer ausfällt und der andere erfolgreich sein Zeugnis verweigert. Das bedeutet, wenn die Urheberverletzung vom Anschluss ausging und der Beklagte nicht der Täter ist, dann bleibt der Zeuge (Ehepartner) nur übrig. Eigentlich denklogisch.

Gegen dieser Ehepartner wird jetzt ein separates Gerichtsverfahren eingeleitet. Wir haben jetzt das Dilemma,
a) Ehepartner ist jetzt Partei und kann die Aussage nicht verweigern
b) wird der Vorwurf abgestritten, muss einer der beiden Ehepartner lügen, da ja für das Erstgericht feststand und nicht bestritten wurde, dass diese Urheberverletzung über den Anschluss ausging
aa) können jetzt die Kosten des ersten verloren Gerichtsverfahren mit als SE geltend gemacht werden? Bestimmt!
ab) kann beim Bestreiten der Urheberverletzung strafrechtliche Konsequenzen drohen? Bestimmt!


Vielleicht stelle ich diese meine Gedankengänge einmal einen der o.g. Berichterstatter. Nur machen diese mir auch etwas ein unwohles Gefühl in der Magengegend. Wenn diese Gedankengänge zutreffen können, ist es eine Frage, ob bei der geringen Anzahl der Fälle in der Konstellation: "ein Ehepartner = Anschlussinhaber, der ander Ehepartner alleiniger Mitnutzer" eine solche harte Gangart umgesetzt wird oder man diese vernachlässigt.

Als kleine Anmerkung, nein, ich möchte die aus unserer Sicht heraus gewonnenen BGH-Entscheide nicht schlechtreden. Aber man sollte sich schon Gedanken machen und einige Dinge hinterfragen.








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#11140 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. Oktober 2017, 17:09

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg in einer Waldorf Frommer Klage - Das Amtsgericht Charlottenburg schützt unschuldig Abgemahnte


17:05 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg entschieden, dass ein unberechtigt abgemahnter Anschlussinhaber keine Aufklärungspflichten gegenüber einer Abmahnkanzlei hat. Es hat daher eine Klage von Waldorf Frommer abgewiesen.



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Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... nte-75313/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 36-17-.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer hatte eine Mutter wegen Filesharing abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte, weil über ihren Anschluss der Film "Die Bestimmung - Divergent" im Wege des Filesharing heruntergeladen worden war. Waldorf Frommer verlangte daher von ihr Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.



Abgemahnte war in Urlaub

Nachdem die Kanzlei die Mutter verklagt hatte verteidigte sie sich damit, dass weder sie noch ihr Sohn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben konnten. Denn Beide waren zum vermeintlichen Tatzeitpunkt im Urlaub.



Gast hatte illegales Filesharing eingeräumt

Vielmehr sei diese Tat durch eine französische Gaststudentin begangen worden, die sich in diesem Zeitraum in der Wohnung der Familie aufgehalten hatte. Dies konnte die Anschlussinhaberin durch Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung nachweisen.



Unberechtigt Abgemahnte soll für Rechtsstreit aufkommen

Doch damit gab sich Waldorf Frommer nicht zufrieden. Die Kanzlei verlangte, dass der Anschlussinhaberin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Dies begründeten die Abmahnanwälte damit, dass sie bereits nach Erhalt der Abmahnung hätte erwähnen müssen, dass die Gaststudentin die Täterin gewesen sei. Infolgedessen hätte sie die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Diese habe aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses bestanden, das durch die Abmahnung entstanden sei.

Das Amtsgericht Charlottenburg erteilte dieser wenig überzeugenden Argumentation der Gegenseite jedoch eine Absage. Es entschied mit Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17, dass eine Kostentragungspflicht der Anschlussinhaberin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht käme.



Filesharing: Aufklärungspflicht nur bei begründeter Abmahnung

Ein Kostenerstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) scheide aus, da bei einer unberechtigten Abmahnung wegen Filesharings keine Antwortpflicht bestünde. Denn eine Aufklärungspflicht komme unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nur bei einer begründeten Abmahnung infrage. Dies setze voraus, dass die abgemahnte Anschlussinhaberin eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Eine Heranziehung kam daher weder als Täter noch im Wege der Störerhaftung infrage. Ebenso wenig ergab sich eine Aufklärungspflicht aus § 826 BGB bzw. aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB.



Fazit:

Diese Entscheidung erscheint uns wenig überraschend. Mit einer ähnlichen Argumentation war bereits die Kanzlei Rasch vor dem Amtsgericht Hamburg gescheitert. Es wies mit Beschluss vom 10.10.2016, Az. 25b C 20/16 darauf hin, dass es bei einer unberechtigten Abmahnung keine Antwortpflicht des Anschlussinhabers gegenüber einem Abmahnanwalt besteht. Hierfür fehlt es an der notwendigen Sonderverbindung. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag "Keine Antwortpflicht des Abgemahnten bei Filesharing Abmahnung". Unberechtigt Abgemahnte sollten sich daher nicht von geschäftstüchtigen Abmahnkanzleien einschüchtern lassen, sondern immer die eigenen Erfolgschancen juristisch abklären lassen.


Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS


(hab)








AG Charlottenburg, Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 206 C 236/17

verkündet am: 22.09.2017
[Name], Justizsekretärin


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


[Name],
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 08.09.2017 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung (streitig) die alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "[Name]". Bei "www.maxclomestore.de" ist die Klägerin als Rechteinhaberin in Bezug auf diesen Film angegeben.

Sie beauftragte die Digital Forensics GmbH mit der Überwachung von Internettauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Diese stellte fest, dass der vorgenannte Film am 04.08.2014 zwischen [Uhrzeit] und [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Download für Dritte bereitgestellt wurde.

Aufgrund Gestaltungsbeschlusses des Landgerichts [Name] vom 07.08.2014 teilte die [Name] der Klägerin mit, dass die o.g. IP-Adresse zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagtenseite zugeordnet war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2014 wurde die Beklagtenseite wegen Anbietens dieses Film in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten in Höhe eines Pauschalbetrages von 815,00 EUR aufgefordert (Anlage K 4-1, Bl. 43 ff. d.A).

Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung waren weder die Beklagte noch ihr mit im Haushalt lebender Sohn [Name] anwesend. Sie selbst befand sich in ihrem Landhaus in [Name] und der Sohn bei seinem Vater in Italien. Während ihrer Abwesenheit wohnte eine französische Studentin, die Zeugin [Name], die in der Zeit vom 03.08.2014 bis zum 24.08.2014 einen Sprachkurs absolvierte, in der Wohnung der Beklagten. Diese hatte Zugang zu dem WLAN-Anschluss und nutzte diesen mit ihrem eigenen PC. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung wurde - dies war zuletzt unstreitig - von der Zeugin begangen, was diese schriftlich bestätigte (Anlage B 1, Bl. 142, 143 d.A.).

Diesen Sachverhalt teilte die Beklagte der Klägerin jedoch vorprozessual nicht mit, sondern berief sich hierauf erstmals im Rechtsstreit.



Die Klägerin behauptet:
Sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags zur Rechtsinhaberschaft wird auf den Schriftsatz vom 20.06.2017 (Bl. 108 bis 110 d.A.) Bezug genommen.

Mit der Klage hat die Klägerin zunächst einen Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR sowie 215,00 EUR Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr aus 1.600,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale), die für die Abmahnung angefallen sind, geltend gemacht. Nachdem die Beklagte zur Täterschaft der Zeugin vorgetragen hatte, hat sie die Klage umgestellt auf Feststellung der Kostentragungspflicht.


Die Klägerin trägt insoweit vor:
Sie gehe davon aus, dass die Beklagtenseite bereits nach Erhalt der klägerischen Abmahnung von der Täterschaft der Schülerin gewusst habe. Wider besseren Wissens sei als erste Reaktion , auf die Abmahnung die bereits bekannte Täterschaft der Schülerin nicht erwähnt worden. Hierdurch habe die Beklagtenseite die ihr obliegende Aufklärungspflicht, die aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses, entstanden durch die Abmahnung, verletzt. Gestützt werde der Anspruch auf §§ 280, 242 BGB, hilfsweise auf § 826 BGB und weiter hilfsweise auf GoA.


Die Klägerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die geänderte Klage ist unbegründet.

Die Klägerin gegen die Beklagte hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass diese die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Eine Kostentragungspflicht der Beklagten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Die Klage scheitert allerdings nicht schon an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Diese hat mit Schriftsatz vom 20.06.2017 substantiiert dazu vorgetragen, wie sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film erworben hat. Zudem befindet sich bei Online-Videothek "www.maxdome.de" ein Vermerk, der die Klägerin als Rechteinhaberin ausweist, was zumindest ein Indiz für deren Rechtsinhaberschaft darstellt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte näher dazu vortragen müssen, worauf sich ihre Zweifel an der Aktivlegitimation begründen.



I.

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch unter Schadensersatzgesichtspunkten aus § 280 BGB besteht nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin traf die Beklagte keine Pflicht zur Antwort auf die vorgerichtliche Abmahnung der Klägerin. Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass die Abmahnung ein gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung zwischen dem Abmahnenden und dem Rechtsverletzer begründet (BGH, GRUR 1990, 381, 382, juris). Aus diesem Schuldverhältnis können sich für den Abgemahnten aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Aufklärungspflichten ergeben. Stets können Aufklärungspflichten aber nur bei einer begründeten Abmahnung hergeleitet werden, also dann, wenn eine Rechtsverletzung durch den Abgemahnten tatsächlich gegeben ist (Wandtke / Bullinger / Kefferpütz, 4. Auflage 2014, UrhG § 97a Rn. 29), Vorliegend war die Abmahnung jedoch unberechtigt, da die Beklagte unstreitig weder als Täterin, noch als Störerin haftet, so dass es - anders als beispielsweise in dem vom Landgericht Hamburg zu beurteilenden Fall (dort Störerhaftung, Urteil vom 04.04.2014, Az. 310 O 409/11, juris) - an einem gesetzlichen Schuldverhältnis fehlt, welches geeignet wäre, irgend welche Pflichten zu begründen.



II.

Ebenso wenig kann die Klägerin einen solchen Anspruch aus § 826 BGB herleiten. § 826 BGB setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte voraus. Als Tathandlung kommt nur das Unterlassen der Auskunft nach Erhalt der Abmahnung in Betracht. Dies setzt jedoch eine Pflicht zum Handeln voraus, woran es vorliegend fehlt; auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 1 wird Bezug genommen. Darüber hinaus verletzt ein Untertassen die guten Sitten nur, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als verwerflich erscheinen lassen (Palandt, 76. Auflage, Rn. 7 zu § 826 BGB). Derartige Umstände sind nicht ersichtlich.




III.

Und schließlich scheiden auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, etwa aus § 683 BGB, aus, da es bei einer unberechtigten Abmahnung bereits an einer berechtigten Geschäftsführung fehlt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung. Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


oder

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 22.09.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)





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AG Charlottenburg, Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17,
Klage Waldorf Frommer,
keine Antwortpflicht eines unberechtigt Abgemahnten,
Antwortpflicht,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke

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