Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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siegfriedklein
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11041 Beitrag von siegfriedklein » Dienstag 25. April 2017, 08:17

Abmahnen , aber wie?
als Störer oder Täter.?

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11042 Beitrag von Steffen » Dienstag 25. April 2017, 14:30

Der benannte Täter haftet auf Unterlassung (= UE) und Schadensersatz (= SE = Täterhaftung). Vorausgesetzt, er ist nicht nur namentlich bekannt sondern auch rechtlich greifbar (Adresse und Hausummer) und er bestreitet nicht. Dann hängt es vom RI ab, wie weit er geht.

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Steffen
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Abmahnung Fußball Ticket

#11043 Beitrag von Steffen » Dienstag 25. April 2017, 17:04

Initiative AW3P: Ticket Abmahnungen der Kanzlei Lentze . Stopper Rechtsanwälte. Was gilt?



17:00 Uhr




.......................................................Bild
...............................................................................Foto: AW3P-2017



Für viele ist das Internet der Ort, wo man schnell und vor allem bequem dies oder das kauft oder verkauft. Insbesondere für Sportveranstaltungen oder Konzerten werden häufig auch Tickets zum Verkauf angeboten. Ein Grund kann sein, dass der Ticketinhaber selbst am Tag des Spiels oder Konzerts verhindert ist. Es gibt aber sicherlich auch viele halb-private Anbieter, die mit dem Verkauf der Tickets Geld verdienen wollen. Vielmals ist zu lesen, dass diverse Vereine der Fußball-Bundesliga abmahnen lassen, die eine Einzel- oder Dauerkarte für ein bestimmtes Spiel im Internet, beispielsweise über eine Auktionsplattform verkaufen.

Zitat Anwalt Blog:
(...) Wir haben Kenntnis von einer Abmahnung der Rechtsanwälte Lentze Stopper bezüglich Ticketverkauf erlangt. Dem Adressaten wird ein Verstoß gegen die ATGB wegen Anbietens von Karten über die Plattform "ticketbis" vorgeworfen. Wie bereits in der Vergangenheit berichtet mahnen eine Vielzahl von Fußballvereinen wegen Verstößen gegen die Ticketbedingungen ab bzw. von - wie hier - Tickets zum Pokalfinale 2017. Die Abmahnung stützt sich auf die Allgemeinen Ticketbedingungen die ein Anbieten von Karten über Plattformen wie "eBay", "viagogo" und "ticketbis" sanktionieren. (...)

Was ist dran an diesen Abmahnungen, sind diese überhaupt rechtens und wenn, was ist zu beachten. Diesbezüglich hat AW3P seine Fragen an die Münchner Kanzlei "Lentze . Stopper Rechtsanwälte" gerichtet.



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Bild

Foto: http://www.lentzestopper.eu/de_team.html


Simon Karlin, LL.M.
Rechtsanwalt (Attorney)
Associate Counsel




LENTZE . STOPPER Rechtsanwälte
Widenmayerstraße 28, 80538 München
T: +49-89-856 333 10 | F: +49-89-856 333 129
E-Mail: info@lentzestopper.eu | Internet: http://www.lentzestopper.eu



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AW3P: Herr Rechtsanwalt Simon Karlin, danke erst einmal, dass Sie sich für die Beantwortung der Fragen Zeit genommen haben. Immer wieder liest man von Abmahnungen von z.B. eBay-Verkäufer, die eine Einzel- oder Dauerkarte für ein bestimmtes Spiel eines Fußball-Bundesliga-Vereins verkauft haben. Warum werden denn diese privaten Verkäufer überhaupt abgemahnt? Wenn ich eine Karte bzw. Ticket kaufe, dann ist es doch mein privates Eigentum! Das bedeutet, ich kann damit mache, was ich möchte. Oder etwa nicht?



Rechtsanwalt Simon Karlin: Auch wenn das jeweilige Ticket nach dem Erwerb im privaten Eigentum des Käufers steht, ist Grundlage eines Ticketvertrages mit dem Veranstalter jedoch die jeweils zugrundeliegenden AGB, hier in Form der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (kurz: ATGB), denen der Käufer im Rahmen des Ticketkaufs jeweils zustimmt. Diese ATGB sehen in der Regel vor, dass eine Weitergabe bzw. Weiterveräußerung der Tickets nur unter den in den ATGB genannten Bedingungen erfolgen darf und gerade ein Angebot und / oder Verkauf auf dem nicht autorisierten Ticketzweitmarkt untersagt ist. Hintergrund dieser Regelungen ist vor allem die Erhaltung einer moderaten und sozialen Preisstruktur, denn die Clubs selber verkaufen die Tickets in der Regel unter Marktwert - dies dient vor allem auch dem Interesse der "echten" Fußballfans. Zudem dient die Regulierung des unkontrollierten Wiederverkaufs der Sicherheit im jeweiligen Stadion, denn nur so kann eine Trennung der Fangruppen im Stadion gewährleistet werden.


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AW3P: Welche Verstöße bzw. Verletzungen können alles abgemahnt werden?



Rechtsanwalt Simon Karlin: In der Regel wird auf Grundlage der ATGB abgemahnt, dass ein Käufer seine Tickets auf dem nicht autorisierten Ticketzweitmarkt anbietet und / oder verkauft, insbesondere zu einem höheren Preis, als dem ursprünglichen Kaufpreis oder auf einer Ticketplattform im Internet. Zudem werden beim nicht genehmigten Weiterverkauf in der Regel nicht die ATGB abgebildet, wozu sich der Erstkäufer beim Vertragsschluss gemäß der ATGB jedoch verpflichtet hat. In Einzelfällen können darüber hinaus auch Marken- und / oder Überrechtsverletzungen Gegenstand einer Abmahnung sein. In Einzelfällen verstößt ein nicht genehmigter Weiterverkauf auch gegen das Wettbewerbsrecht und ist daher als "unlauter" einzustufen.


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AW3P: Wenn ich eine Abmahnung erhalte, welche Ansprüche werden geltend gemacht bzw. welche Forderungen werden gestellt?



Rechtsanwalt Simon Karlin: Regelmäßig wird im Wesentlichen ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, verbunden mit dem Anspruch auf Zahlung der durch die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten.


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AW3P: Kann ich eine solche Abmahnung ignorieren, man liest ja öfters über so genannte Abo-Fallen, oder wie muss ich darauf reagieren?



Rechtsanwalt Simon Karlin: Diese Fallkonstellation hat nichts mit den sog. "Abo-Fallen" zu tun. Eine anwaltliche Abmahnung sollte grundsätzlich nicht ignoriert werden. Sollte auf das Abmahnschreiben, welches auf einem konkreten Verstoß gegen die ATGB beruht, nicht reagiert werden, können andernfalls weitere Kosten anfallen. Um jedoch sicherzustellen, dass ein Käufer bestmöglich informiert ist, ob er reagieren muss, bieten wir zum Beispiel an, dass sich jeder abgemahnte Ticketverkäufer kostenfrei bei einer eigens hierzu durch uns eingerichteten Hotline telefonisch melden kann, um den jeweiligen Einzelfall möglichst ohne großen Aufwand für die Betroffenen beilegen zu können. So kann verhindert werden, dass Mehrkosten für den Käufer entstehen.


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AW3P: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR74/06) kann nur gewerblichen Verkäufern die Weiterveräußerung von Eintrittskarten untersagt werden. Warum werden dann Privatpersonen abgemahnt?



Rechtsanwalt Simon Karlin: Leider wird die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs oftmals falsch dargestellt, dort wird nicht zwischen privatem und gewerblichem Weiterverkauf differenziert, sondern entscheidend ist die wirksame Anerkennung der ATGBs durch den Käufer. Eine Weiterveräußerung muss immer im Rahmen wirksam einbezogener ATGB erfolgen, die gerade öffentliche Angebote / Verkäufe, etwa im Internet auf nicht autorisierten Ticketzweitmarktplattformen, untersagen. Gegen eine rein private Weitergabe eines Tickets im Freundes- oder Bekanntenkreis, weil man das Ticket ausnahmsweise nicht selbst nutzen kann, wird allerdings in der Regel nicht vorgegangen. Solche Fälle liegen aber beim anonymen Handel im Internet aber gerade nicht vor, sondern hier wird ausdrücklich gegen die ATGB der Clubs verstoßen.


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AW3P: Kann ich ein erworbenes Fußball Ticket privat im Bekanntenkreis weiterverkaufen bzw. verschenken?



Rechtsanwalt Simon Karlin: Grundsätzlich ja. Wie gesagt, können Tickets etwa in Fällen von Krankheit oder sonstiger kurzfristiger Verhinderung privat - nicht öffentlich - angeboten bzw. weitergegeben werden. Ansonsten besteht mittlerweile bei der Mehrzahl der Bundesligaclubs die Möglichkeit, die Tickets in solchen Fällen über den offiziellen clubeigenen Ticketzweitmarkt zum Verkauf anzubieten. Der Verkäufer bleibt so auch nicht auf seinen Kosten sitzen, da er dadurch sein Ticket legal und kontrolliert an einen Dritten zum Kaufpreis weiterveräußern kann.


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AW3P: Abschließend, wann und unter welchen Bedingungen darf ich als Privatperson überhaupt ein oder mehrere Fußball Tickets im Internet öffentlich verkaufen?



Rechtsanwalt Simon Karlin: Dies ist grundsätzlich nach den ATGB-Regelungen der Mehrzahl der Bundesligaclubs und sonstigen Veranstalter im Fußball nicht zulässig.


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AW3P: Herr Rechtsanwalt Simon Karlin, recht herzlichen Dank für die Beantwortung dieser Fragen.


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Schlagwörter:
Ticket Abmahnungen,
Abamhungen Fussball Tickets,
Lentze . Stopper Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Simon Karlin,
AW3P
https://aw3p.de/archive/2648

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Pressemitteilung WBS: EuGH - Streaming

#11044 Beitrag von Steffen » Mittwoch 26. April 2017, 14:55

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Pressemitteilung vom 26.04.2017 - EuGH - Streaming von illegal verbreiteten Kinofilmen ist eine Urheberrechtsverletzung - eine Abmahnwelle ist dennoch nicht zu erwarten


14:55 Uhr



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Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de



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Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 26.04.2017, C-527/15) entschieden, dass Nutzer, die sich illegal Kinofilme im Wege des Streamings anschauen, rechtswidrig handeln. Dazu der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke:


"Das Urteil kommt überraschend und betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreamingportalen auch die Konsumenten von illegalen Bundesliga-Streams. In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung auch den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen. Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Davon dürfte allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht werden. Eine neue Abmahnwelle - wie wir sie derzeit immer noch bei den zahlreichen Tauschbörsen-Verfahren erleben - ist dennoch nicht zu befürchten. Nutzer können nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adresse ist jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert. In der Vergangenheit ist es der Polizei allerdings erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen. In solchen Fällen müssen zumindest die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, mit Forderungen der Rechteinhaber rechnen. Die Forderungen selbst dürften allerdings - anders als bei den Filesharing-Verfahren - überschaubar bleiben, da keine Streams weiterverbreitet sondern lediglich konsumiert werden. Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5 - 10 Euro liegen."




Weitere Informationen zu dieser Entscheidung erhalten Sie unter dem folgenden Link:

https://www.wbs-law.de/urheberrecht/eug ... ing-72808/




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EuGH, Urt. v. 26.04.2017, C-527/15

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AG Bochum, Az 65 C 423/16

#11045 Beitrag von Steffen » Mittwoch 26. April 2017, 16:44

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bochum - Vage Vermutungen und eine nur theoretische Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten reichen zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung keinesfalls aus!


16:45 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte vorliegend behauptet, nie eine Tauschbörsensoftware verwendet zu haben. Außer ihm selbst hätten auch dessen Ehefrau sowie der Sohn den Internetanschluss nutzen können, weshalb sie theoretisch als Täter in Betracht kämen. Auf Nachfrage hätten sie jedoch ihre Verantwortlichkeit abgestritten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... falls-aus/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 423_16.pdf




Autor

Rechtsanwalt David Appel



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Die streitgegenständliche Rechtsverletzung müsse daher - trotz ausreichender Absicherung des WLAN-Routers nach dem "neuesten Stand der Technik" - vermutlich durch einen unbefugten Dritten geschehen sein. Zur Begründung verwies der Beklagte auf ein weiteres gegen ihn laufendes Verfahren. Zum dort streitgegenständlichen Zeitpunkt habe in seinem Haus eine Weihnachtsfeier stattgefunden, weshalb das internetfähige Notebook weggeschlossen gewesen sei. Eine Rechtsverletzung seitens der befugten Nutzer sei daher ausgeschlossen gewesen, weshalb lediglich ein unbefugter Hackerangriff eines Dritten in Betracht käme. Dies müsse auch im vorliegenden Verfahren gelten.

Diese Ansicht teilte das Amtsgericht Bochum nicht und gab der Klage vollumfänglich statt.

Nach Auffassung des Gerichts reiche es nicht aus, dass der Beklagte das illegale Downloadangebot pauschal bestreitet und die bloße Möglichkeit der Tatbegehung durch ein Familienmitglied oder einen Hacker in den Raum stellt. Dabei könne es auch dahingestellt bleiben "ob eine weitere, nicht streitgegenständliche Rechtsverletzung [...] von dem Beklagten nachweislich nicht begangen worden sein kann."

Dem Beklagten hätte es vielmehr oblegen, "tatsächliche Anhaltspunkte dafür" darzulegen, dass allein ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sein könnte. Da es an solchen konkreten Anhaltspunkten jedoch mangele, habe der Beklagte die tatsächliche Vermutung der eigenen Verantwortlichkeit nicht widerlegen können.

"Abgesehen davon, dass der Beklagte vorträgt, selbst nicht Täter zu sein, also müsse ein Dritter die Rechtsverletzung begangen haben, sind keinerlei Tatsachen oder Indizien vorgetragen, die diesen Anspruch stützen. Nach dem Vortrag des Beklagten kommen seine Ehefrau und sein Sohn als Täter nicht in Betracht. Die rein theoretische Möglichkeit reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Im Ergebnis haftet damit der Beklagte dem Grunde nach auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten."

Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes i.H.v. 600,00 EUR hielt das Gericht "in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Films sowie des Umfangs der Rechtsverletzung" für angemessen und gerechtfertigt. Gleiches gelte "unter Berücksichtigung der Aktualität und Popularität des Films einerseits, der Intensität und Dauer der Urheberrechtsverletzung und der subjektiven Umstände auf Seiten des Verletzers andererseits" für den Gegenstandswert von 10.000,00 EUR.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der Kosten des Verfahrens.





AG Bochum, Urteil vom 14.03.2017, Az 65 C 423/16


(...) - Beglaubigte Abschrift -

65 C 423/16

Verkündet am 14.03.2017
[Name],
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name],
Beklagter,

Prozessbevollmächtigter:
[Name],


hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.% des zu vollstreckenden Betrage abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes und Erstattung von Abmahnkosten wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Spielfilms [Name].

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem genannten Film. Zwischen dem [Datum] und [Datum] wurde zu sechs verschiedenen Zeiträumen unter fünf unterschiedlichen IP-Adressen der Film in einer sogenannten Tauschbörse zum Download angeboten. Die IP-Adressen waren zum jeweiligen Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte hafte als Täter für den rechtswidrigen Eingriff in die ihr zustehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte. Insoweit sei der Beklagte jedenfalls zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes nicht unter 600,00. EUR und zur Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten verpflichtet.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2015 sowie
2. an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem,14.08.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe zum damaligen Zeitpunkt in seiner Wohnung ein WLAN einrichten lassen. Der von dem Provider zur Verfügung gestellte Router habe dem Stand der Technik entsprochen und sei mit einem Passwort geschützt gewesen. Er selbst habe über ein Notebook verfügt und mit diesem auch das Internet genutzt. Eine Tauschbörsensoftware sei auf diesem Notebook nie installiert gewesen. In einem weiteren Verfahren, das von den Klägervertretern geführt werde, sei ein Verstoß vom [Datum] streitgegenständlich. Zur angegebenen Zeit sei das Notebook wegen der familiären Weihnachtsfeier jedoch weggeschlossen gewesen, so dass hierüber eine Rechtsverletzung nicht habe erfolgen können. Auch die hier streitgegenständlichen Rechtsverletzungen habe der Beklagte nicht begangen. Er gehe davon aus, dass sich ein Dritter rechtswidrig Zugang zu seinem Internetanschluss verschafft und die Rechtsverletzung begangen habe. Theoretisch kämen auch noch seine Ehefrau und sein Sohn als Täter in Betracht, die ihm gegenüber allerdings angegeben hätten, den streitgegenständlichen Film nicht zum Download angeboten zu haben.


Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten gern. §§ 97, 97a UrhG Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes und Erstattung der Abmahnkosten verlangen.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spielfilm [Name] für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH hat ermittelt, dass zwischen dem [Datum] an [Datum] sechs verschiedenen Zeiten mit fünf unterschiedlichen IP-Adressen der Spielfilm in einer sogenannten Tauschbörse zum Download angeboten worden ist. Nach Auskunft des Providers waren alle fünf IP-Adressen dem Anschluss des Beklagten zugeordnet. Es liegt eine Mehrfachermittlung vor. Damit ist das pauschale Bestreiten, dass das Filmwerk [Name] über die IP-Adresse des Beklagten zum Download angeboten wurde, nicht ausreichend.

In einer Tauschbörse stellt jeder Teilnehmer den anderen Teilnehmern die Dateien auf seinem Rechner zum Download zur Verfügung. Auch jeder neue Teilnehmer, der sich in der Tauschbörse zunächst informieren und orientieren will, hat die Möglichkeit, auf den Rechner eines Teilnehmers zuzugreifen, soweit dieser online ist. Dadurch wird die Datei zum Download angeboten. Genau dies stellt die urheberrechtliche Rechtsverletzung dar. Es ist das Wesen einer Tauschbörse, dass auf eine Vielzahl von Rechnern zugegriffen wird, um eine Datei vollständig auf den eigenen Rechner herunterzuladen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Beklagtenseite, dass nur derjenige, der das Werk erstmals in die Tauschbörse eingestellt hat, eine Urheberrechtsverletzung begehe, nicht zutreffend.

Zu Lasten des Anschlussinhabers spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter die Rechtsverletzung begangen hat. Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Vorliegend ist zwischen dem [Datum] und [Datum] an vier Tagen zu sechs verschiedenen Zeitpunkten der streitgegenständliche Film zum Download angeboten worden. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten war sein Router hinreichend gesichert. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Dritter bei dem Beklagten eingehackt oder seine IP-Adresse gekapert hat, sind von Beklagtenseite nicht vorgetragen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine weitere, nicht streitgegenständliche Rechtsverletzung vom [Datum] von dem Beklagten nachweislich nicht begangen worden sein kann. Abgesehen davon, dass der Beklagte vorträgt, selbst nicht Täter zu sein, also müsse ein Dritter die Rechtsverletzung begangen haben, sind keinerlei Tatsachen und Indizien vorgetragen, die diesen Anspruch stützen. Nach dem Vortrag des Beklagten kommen seine Ehefrau und sein Sohn als Täter nicht in Betracht. Die rein theoretische Möglichkeit reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Im Ergebnis haftet damit der Beklagte dem Grunde nach auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Films sowie des Umfangs der Rechtsverletzung hält das Gericht einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 600,00 EUR für angemessen und gerechtfertigt. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist nach dem Interesse der Klägerin an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Aktualität und Popularität des Films einerseits, der Intensität und Dauer der Urheberrechtsverletzung und der subjektiven Umstände auf Seiten des Verletzers andererseits hält das Gericht im konkreten Fall einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für angemessen und gerechtfertigt. Auch ist der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr für die Abmahnung nebst Auslagenpauschale nicht zu beanstanden.

Eine Stellungnahmefrist war dem Beklagten zum Schriftsatz der Klägerseite vom 02.03.2017 nicht zu gewähren, da in diesem Schriftsatz kein neuer Tatsachenvortrag enthalten ist, auf den die Entscheidung gestützt wird.

Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt

oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen-worden ist.


Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Westring 8,
44787 Bochum,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen. das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Bochum, Urteil vom 14.03.2017, Az 65 C 423/16,
Klage Waldorf Frommer,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
sekundäre Darlegungslast,
Hackerangriff,
Hinweis auf weiteres Verfahren,
theoretische Möglichkeit ist unzureichend,
pauschales Bestreiten,
Mehrfachermittlung,
Stellungnahmefrist

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AG Düsseldorf, Az. 13 C 24/16

#11046 Beitrag von Steffen » Freitag 28. April 2017, 17:45

Das Amtsgericht Düsseldorf weist eine unbegründete Filesharing Klage der "Splendid Film GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei "Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel", wegen fehlender Aktivlegitimation ab (Film in russischer Sprache)


17:45 Uhr


Wie ein Foren-User informiert, wurde durch seinem Prozessbevollmächtigten (Boden Rechtsanwälte (Düsseldorf)) ein Filesharing Sieg vor dem Amtsgericht Düsseldorf erstritten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Boden Rechtsanwälte

Hansaallee 201 | 40549 Düsseldorf
Fon: 0211.302634.0 | Fax: 0211.302634.19




Zweigstelle Bielefeld

Niederwall 59 | 33602 Bielefeld
Fon: 0521.9687417.0 | Fax: 0521.9687417.1


E-Mail: kanzlei@boden-rechtsanwaelte.de | Web: http://boden-rechtsanwaelte.de/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Nach seiner Abmahnung 05/2012 für den amerikanischen Film "Gone" (in russischer Sprachfassung) und der Zahlungsverweigerung wurde Ende 2015 ein Mahnbescheid beantragt. Nach eingelegten Widerspruch und Abgabe des streitigen Verfahren wurde durch die Splendid Film GmbH, vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel, Klage erhoben.

Das Amtsgericht Düsseldorf wies diese Filesharing Klage als unbegründet zurück, da die Klägerin nicht über die erforderliche Aktivlegitimation verfügt. Die Lizenzgeberin, die Lakeshore Entertainment Distribution Corp., erteilte der Klägerin nicht das Nutzungsrecht an der russischen Synchronisation in Deutschland während der Laufzeit des Lizenzvertrages.






AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017, Az. 13 C 24/16


(...) - Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO) -

13 C 24/16

Verkündet am 08.03.2017
[Name],
Justizbeschäftigte (mD)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name]
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:
[Name],


gegen


[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Boden Rechtsanwälte, Hansaallee 201, 40549 Düsseldorf,




hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2017 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Anbietens des Films "[Name]" in russischer Sprache im Internet über ein Filesharing-Netzwerk in Anspruch.

Hinsichtlich des Films "[Name]" wurden der Klägerin ausweislich des Lizenzvertrages vom 20.02.2011 (Anlage K 8) mit der [Name] (nachfolgend [Name]) die Nutzungs- und Auswertungsrechte an dem Film "[Name]" in der Originalfassung (englisch), in Englisch mit deutschsprachigen Untertiteln sowie in deutscher Synchronisation für u.a. das Gebiet "Deutschland" für die Bereiche u.a. "Kinorechte", "Videorechte" und "Onlinerechte" für die Dauer von 15 Jahren übertragen. Die russische Version ist nicht Bestandteil des Lizenzvertrages. Auf Nachfrage bei der [Name] äußerte sich diese in einer E-Mail vom 20.08.2016 dahingehend, dass das Nutzungsrecht der russischen Synchronisation in Deutschland während der Laufzeit des Lizenzvertrages niemandem übertragen sei.

Durch die G. Ltd. ließ die Klägerin IP-Adressen ermitteln, unter welcher der Film in russischer Sprache zu 6 verschiedenen Zeitpunkten vom 22.03.2012 bis zum 22.04.2012 in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens wurde der Klägerin von dem Internetprovider der Beklagte als Inhaber des Anschlusses genannt, welchem die IP-Adressen in den fraglichen Zeitpunkten zugeordnet waren. Mit Schreiben vom 24.05.2012 ließ die Klägerin den Beklagten durch ihre Rechtsanwälte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten im Wege einer Pauschale in Höhe von 800,00 EUR bis zum 03.06.2012 auffordern.



Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe den Film in einer Tauschbörse Dritten mehrfach zum Herunterladen angeboten.

Sie ist der Ansicht, aufgrund des Lizenzvertrages und der E-Mail der [Name] sei sie berechtigt, eine Nutzung in anderen Werkformen, wie z.B. in russischer Sprache, zu verbieten. Das Nutzungsrecht aus dem Lizenzvertrag sei exklusiv für den Vertriebsraum "Deutschland" auch gegenüber anderen Werkformen.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.255,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Tat begangen zu haben. Er habe keine ausreichenden Computerkenntnisse, um den streitgegenständliche Film zum Tausch anzubieten oder gar eine Tauschbörse zu nutzen. Zudem habe auch seine Ehefrau, seine volljährige Tochter sowie sein Schwiegersohn zum Tatzeitpunkt ungehinderten Zugang zum Internetanschluss gehabt, aber auf Nachfrage die Urheberrechtsverstöße verneint.

Zudem bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Er ist der Ansicht, dass der Lizenzvertrag in Verbindung mit der E-Mail vom 20.08.2016 kein Exklusivrecht der Klägerin formuliere.

Der vom Amtsgerichts Euskirchen am 23.12.2015 erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten am 30.12.2015 zugestellt worden. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid wurde der Rechtsstreit an das hiesige Gericht abgegeben.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:



I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.


1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG gegen den Beklagten.

Der Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin durch die Verletzungshandlung in ihrem Verwertungsrecht verletzt wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Lizenzvertrag sieht nur die Verwertungsrechte für die im Tatbestand genannten Werkformen vor, nicht jedoch für den Film in russischer Sprache. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 I UrhG befugt ist, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierenden Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbaren wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind (vgl. OLG München vom 15.01.2012 - Az. 6 W 86/13). Mit konkurrierenden Nutzungsarten ist dabei aber die Vertriebsform gemeint, das heißt, hat jemand beispielsweise das Recht auf Datenträger zu veräußern, wäre ein Onlineangebot eine konkurrierende Nutzungsart. Die Ausdehnung des genannten Verbotsrechts auch auf andere Werkformen, unabhängig von der Nutzungsart, ist daher bereits fraglich. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlichen Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht grundsätzlich allein durch den Inhalt der eingeräumten Nutzung bestimmt und findet seine Grenzen in den hierzu getroffenen Vereinbarungen (BGH GRUR 1992, 310,311). Das Verbietungsrecht kann nur dann über das Nutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich scheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen. Dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dem Nutzungsvertrag und auch der E-Mail der [Name] ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Nutzungsrecht in den genannten Versionen beinhalten soll, dass man eine exklusives Vertriebsrecht im Vertragsgebiet "Deutschland" erhalten hat und zwar dergestalt, dass der Vertrag zusichert, dass keinerlei Rechte an anderen Werkformen, insbesondere in anderen Sprachen, jemals während der Laufzeit einem Dritten eingeräumt werde oder die Lizenzgeberin selbst auf deren Verwertung ausdrücklich verzichtet. Vielmehr liest sich das Vertragskonstrukt im Lichte der E-Mail vom 20.08.2016 so, dass man die Nutzungsrecht für die Version des Films "[Name]" im Original, sowie mit deutschem Untertitel und in deutscher Synchronisation für die Laufzeit von 15 Jahren eingeräumt wurde, jedoch nicht darüber hinaus. Dafür spricht auch Ziffer 6 des Lizenzvertrages (Anlage K 8), welche selbst Einschränkungen für die ausdrücklich lizenzierten Werkformen auf Schiffen oder in Flugzeugen vorsieht. Eine Exklusivität, wie sie für das weitergehende Verbotsrecht im vorliegenden Fall erforderlich wäre, ist für das Gericht nicht ersichtlich.


2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F gegen den Beklagten.

Wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt, fehlt es an der Aktivlegitimation der Klägerin.


3.

Aufgrund der fehlenden Zahlungsansprüche besteht auch kein Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 288. 291 BGB.



II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 1.500.00 EUR



Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt

oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.


Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.




[Name]



Beglaubigt
[Name]
, Justizbeschäftigte (mD) (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017, Az. 13 C 24/16,
Splendid Film GmbH,
Lakeshore Entertainment Distribution Corp.,
Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel,
Mehrfachermittlung,
keine Aktivlegitimation,
Aktivlegitimation,
Film in russischer Sprache,
https://aw3p.de/archive/2673

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Wochenrückblick

#11047 Beitrag von Steffen » Samstag 29. April 2017, 10:38

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 17 ..................................Initiative AW3P.........................24.04. - 30.04.2017

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.............................................Bild





Beklagter benennt im Verfahren namentlich den Täter. Klage wird abgewiesen. Ein grandioser Sieg!?



AW3P: Herr Doktor Wachs. Man liest in verschiedenen Gerichtsentscheidungen, dass im Verfahren durch den Beklagten namentlich ein Täter benannt wird und somit die Haftung als Störer und Täter für den Beklagten entfällt. Das bedeutet ja, der Kläger bleibt auf seine Kosten komplett allein sitzen. Wie geht es aber weiter? Hierzu schweigen dann meist die Berichterstattungen. Also, wie geht es mit den namentlich benannten Täter weiter. Was hat dieser eventuell zu erwarten, oder ist jetzt in diesem Fall Schluss? Und eine eher rhetorische Fragestellung, was passiert, wenn der namentlich benannte Täter jetzt auf einmal den Vorwurf gegenüber dem Abmahner abstreiten würde?



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Doktor Wachs: So wie ich den aktuellen Fall verstanden habe, hat im Prozess der Beklagte den Ex-Freund der Tochter als Täter benannt. Dieser wird nun in einem Folgeprozess die Kosten auferlegt bekommen. Wahrscheinlich auch die Kosten des ersten Rechtsstreits, das wird also richtig teuer.

Ich halte das tatsächlich für einen guten Sieg für den Beklagten. Die Aufgabe des Anwalts ist den Prozess für den eigenen Mandanten zu gewinnen. Ob jemand anderes dann höhere Kosten hat, kann und muss dem Anwalt egal sein. Anders natürlich, wenn es sich um ein Familienmitglied handelt, dann sollte man eine Vergleichslösung intensiver erörtern. Nach einer erfolgten Streitverkündung kann der Ex-Freund die Rechtsverletzung nicht mehr einfach abstreiten.

Eines darf man aber nicht vergessen, wenn der Ex-Freund ALG II-Empfänger ist, dann ist bei ihm nichts zu holen. Daher halten sich Kanzleien auch deutlich lieber an die Schuldner, deren Bonität schon geprüft wurde.


Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


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Querbeet




1. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Pressemitteilung vom 26.04.2017 - EuGH - Streaming von illegal verbreiteten Kinofilmen ist eine Urheberrechtsverletzung - eine Abmahnwelle ist dennoch nicht zu erwarten


EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15



Quelle: Forum AW3P
Link: viewtopic.php?p=46939#p46939









2. Zpoblog.de: BGH wertet Schlichtungsantrag als Mittel zur Verjährungshemmung auf


BGH, Beschluss vom 17.01.2017, VI ZR 239/15



Quelle: www.zpoblog.de
Link: http://www.zpoblog.de/bgh-schlichtungsa ... 15a-egzpo/











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3. Prof. Dr. Marc Liesching: Das Bundesverfassungsgericht wird das Netzwerkdurchsetzungsgesetz kippen



Quelle:Beck-Blog
Link: https://community.beck.de/2017/04/27/da ... etz-kippen









4. Datenschutz: Bundestag beschließt BDSG-Neufassung



Quelle: Datenschutz-Blog
Link: https://www.datenschutzbeauftragter-onl ... -eu/10691/









5. Rechtsanwalt darf nicht mit nackten Frauen werben



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LG Köln, Urteil vom 23.03.2017, Az. 24 S 22/16



Quelle: Justillon
Link: http://justillon.de/2017/04/rechtsanwal ... te-frauen/









7. Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15 (Filesharing - Verjährung; BaumgartenBrandt gewinnt Revision)


BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15



Quelle: Entscheidungsdatenbank Bundesgerichtshof
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 11&anz=564














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Gerichtsentscheidungen



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  • LG Leipzig, Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16 [.rka RAe verlieren; Kostentragungspflicht bei Täterbenennung erst nach Klageerhebung, keine Pflicht des Abgemahnten den Täter vorgerichtlich zu benennen]
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017, Az. 13 C 24/16 [Gutsch & Schlegel verlieren; Kläger verfügt nicht über die notwendige Aktivlegitimation (Film in russischer Sprachfassung)]



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  • AG Bochum, Urteil vom 14.03.2017, Az 65 C 423/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; theoretische Möglichkeit einer Täterschaft reicht nicht aus]








Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)



LG Leipzig, Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16


Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Landgericht Leipzig - Benennung des Täters nach Klageerhebung ausreichend. Berufung der Kanzlei .rka Rechtsanwälte wird zurückgewiesen.



Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... end-72776/










Boden Rechtsanwälte (Düsseldorf)



AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017, Az. 13 C 24/16


Das Amtsgericht Düsseldorf weist eine unbegründete Filesharing Klage der "Splendid Film GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei "Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel", wegen fehlender Aktivlegitimation ab (Film in russischer Sprache)


AW3P: Glückwunsch und thx. an dem Beklagten wegen der Zurverfügungstellung des Volltextes.



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2673










Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)



AG Bochum, Urteil vom 14.03.2017, Az 65 C 423/16


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bochum - Vage Vermutungen und eine nur theoretische Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten reichen zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung keinesfalls aus!



Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... falls-aus/














.............................................................Bild



Forenwelt




1. Initiative AW3P: Ticket Abmahnungen der Kanzlei Lentze . Stopper Rechtsanwälte. Was gilt?


Für viele ist das Internet der Ort, wo man schnell und vor allem bequem dies oder das kauft oder verkauft. Insbesondere für Sportveranstaltungen oder Konzerten werden häufig auch Tickets zum Verkauf angeboten. Ein Grund kann sein, dass der Ticketinhaber selbst am Tag des Spiels oder Konzerts verhindert ist. Es gibt aber sicherlich auch viele halb-private Anbieter, die mit dem Verkauf der Tickets Geld verdienen wollen. Vielmals ist zu lesen, dass diverse Vereine der Fußball-Bundesliga abmahnen lassen, die eine Einzel- oder Dauerkarte für ein bestimmtes Spiel im Internet, beispielsweise über eine Auktionsplattform verkaufen.




.............................................................Bild




Was ist dran an diesen Abmahnungen, sind diese überhaupt rechtens und wenn, was ist zu beachten. Diesbezüglich hat AW3P seine Fragen an die Münchner Kanzlei "Lentze . Stopper Rechtsanwälte" gerichtet.



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2648










2. AW3P - nostalgisch!


Diese Woche veröffentlicht Schmacht- und Hauchsängerin Cassandra Steen mit ihrer Gruppe "Glashaus" (Cassandra Steen (Gesang), Moses Pelham (Musik und Text) und Martin Haas (Musik)) ihr neustes Album "Kraft" (Label: Columbia D (Sony Music)). Wenn wir jetzt im gewerblichen Forum der "Werbe-Troika" wären, würde sich jeder denken: "Puh, noch einen weiteren Werbeblock im Forum!" Aber, was viel nicht wissen, die Gruppe "Glashaus" ist fester Bestandteil des Abmahnwahns im Bereich Filesharing und Deutschland.




Abmahnwahn-History


11/2005
  • Anwalt: Kanzlei Schutt, Waetke
  • Rechteinhaber: Label 3p
  • AG: 250,00 EUR
  • SE: 50,00 EUR
  • Album: "Glashaus - Drei"

04/2010
  • Anwalt: Kanzlei Schalast & Partner
  • Rechteinhaber: DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH
  • Pauschalbetrag: 290,00 EUR
  • Album: "Glashaus - Neu"

11/2011
  • Anwalt: Kanzlei Schalast & Partner
  • Rechteinhaber: DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH
  • Pauschalbetrag: 480,00 EUR
  • Album: "Glashaus - Das Hier"
  • Album: "Glashaus - Neu"

05/2017?
  • Anwalt: ?
  • Rechteinhaber: ?
  • Kostennote: ?
  • Album: "Glashaus - Kraft"

Gut, über (Musik-) Geschmack lässt sich nicht streiten und auch die Abmahnwahn-History ist kein Ausdruck über die Glashaus-Qualitäten ... und wenn man weiter auf das Label schaut (Columbia D (Sony Music)), könnte 2017 durchaus die Kanzlei Waldorf Frommer das Rennen um Glashaus machen. Es bleibt weiterhin spannend ...










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Steffen Heintsch für AW3P



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Anscheinsbeweis gibt es doch!

#11048 Beitrag von Steffen » Montag 1. Mai 2017, 22:34

Heute wurde im gewerblichen Forum der Interessengemeinschaft Abmahnwahn eine gewagte These aufgestellt, die kein dortiger "Experte“ und Selbstgerechter altväterlich anzweifelt.

RocketMan hat geschrieben:Der Anscheinsbeweis ist doch vom Tisch seit BGH afterlife. Dort hat der BGH ausdrücklich vom Konstrukt des Anscheinsbeweises gegenüber dem Anschlussinhaber Abstand genommen. Begründung: Es gibt gerade keinen Erfahrungsgrundsatz aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der AI Täter ist, weil er AI ist und den DSL-Anschluss auf seinen Namen angemeldet hat.

Zur Erläuterung für die, die mit Anscheinsbeweis nichts anfangen können: Im Verkehrsrecht gibt es den Anscheinsbeweis, dass der von hinten auf ein Fahrzeug auffahrende immer Schuld hat. Weil er zu schnell war oder zu wenig Abstand hatte oder nicht aufmerksam war.

Zum Vergleich dazu muss sich der Anschlussinhaber allein weil er AI ist, nichts vorwerfen lassen. Anschlussinhaber zu sein, ist an sich nichts kriminelles. Auch wenn es WF gern hätte.

Deshalb: Kein Anscheinsbeweis!!

Da ich - nur am Rande - gesperrt wurde - warum auch immer? - …


Bild


… werde ich wegen der Wichtigkeit der Widerlegung dieser sinnfreien These hier antworten.


Lieber @RocketMan,

Das stimmt nicht ganz, wie gepostet. Der Anscheinsbeweis (= Vermutung der Täterschaft) ist mit “Afterlife“ nicht vom Tisch.

Denn man sollte dann schon alles zitieren und nicht verallgemeinern.

Rdnr. 22:
(…) bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt.

Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist.

Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht.

Für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis ist im Falle der Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines Internetanschlusses aber nicht ohne weiteres aufgrund der Inhaberschaft am Anschluss Raum.
(…)

Es geht also bei Filesharing Fälle beim Anscheinsbeweis nicht allein darum, dass der AI als Inhaber des Zuganges nicht automatisch als Täter haftbar ist.


Denn in Rn. 25, sagt der BGH weiter:

(…) Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast (…)



Der Anscheinsbeweis i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Filsharing unterliegt der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des AI

1. Tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers

Das heißt, Vermutung bzw. Anscheinsbeweis!

Annahme eines typischen bzw. der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt oder jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft - bewusst und alleine - kontrolliert.

Wird mittels Sachvortrag die Vermutungsgrundlage beseitigt, entfällt diese Vermutung. Regelmäßig höchstrichterlich dann, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
a) nicht hinreichend gesichert war
b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde

Das bedeutet,
a) der Anschlussinhaber muss seine eigene Täterschaft bestreiten und zugleich Tatsachen und Umstände darlegen, wonach zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen seinen Internetanschluss benutzen konnten und als möglicher Täter infrage kommen könnten, oder das sein Internetanschluss nicht hinreichend gesichert war (Stichpunkt: anderer möglicher Geschehensablauf)
b) wird die tatsächliche Vermutung vom Anschlussinhaber nicht entkräftet, hat dies zur Folge, dass der Anschlussinhaber verantwortlich für die Rechtsverletzung gemacht werden kann und somit als Täter haftbar (verschuldensunabhängig)


2. Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

Grundlage: Bewältigung von Wissens-, Wahrnehmungs- sowie Informationsdefiziten i.V.m. Substantiierung
a) kein typischer Geschehensablauf (typischen Lebenssachverhalt) ausreichend
b) die konkreten Umstände der Tat entziehen sich dem Wahrnehmungsbereich der beweisbelasteten Partei (Kläger) ;
c) der Gegner der beweisbelasteten Partei (Anschlussinhaber) hat - allein - über die die Kenntnisse über Tatumstände und kann sich die sich Kenntnisse über Tatumstände mit - zumutbarem - Aufwand verschaffen

Beachte
Unabhängig von der tatsächlichen Vermutung!

Das heißt
a) Beweislast bleibt beim Kläger; der Anschlussinhaber muss nicht beweisen, das er nicht verantwortlich für den Vorwurf ist
b) bei Mitnutzer ist ein pauschaler Sachvortrag zur theoretischen Möglichkeit,
aa) des Internetzugriffs
ab) eines Tauschbörsenbesuches
- nicht - ausreichend
c) es kommt - konkret - auf die Situation am Internetzugang zum Vorwurf an;
d) kommt der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nach, ist sein Vortrag unbeachtlich und er muss die von der beweisbelasteten Partei vorgetragenen Tatsachen - auch wenn diese nicht bewiesenen sind - im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO, als zugestanden gegen sich gelten lassen;
e) Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nach, ist es wieder an den Kläger, darzulegen und vor allem zu beweisen, wer der wahre Täter ist



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WhatsApp vs. Eltern

#11049 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Mai 2017, 09:35

Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Amtsgericht Hersfeld: Elterliche Kontrollpflichten bei kinderlicher WhatsApp-Nutzung


09:15 Uhr



Bild



Das AG Hersfeld hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 20.03.2016 - Az. 111/17 EASO) zu den elterlichen Kontrollpflichten bei kinderlicher WhatsApp-Nutzung Stellung genommen.

Das Gericht hatte in einem anderen Verfahren bereits in der Vergangenheit angeordnet, dass nach Sexting-Vorfällen ein Familienvater die Handys seiner Töchter kontrollieren und den Dienst WhatsApp löschen muss (AG Hersfeld, Beschl. v. 22.07.2016 - Az. F 361/16 EASO).

Im vorliegenden Fall ging es erneut um die Frage der Verwendung von WhatsApp durch das eigene Kind.



... weitelesen!

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LG Berlin, Az. 16 S 6/17

#11050 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Mai 2017, 10:23

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Berlin - Beklagter Anschlussinhaber nimmt nach Hinweisen des Gerichts Berufung in Filesharingverfahren zurück


10:22 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der verklagte Anschlussinhaber hatte im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, das streitgegenständliche Werk nicht zu kennen und für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein. Seine Wohnung habe er gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen bewohnt, denen er den Internetanschluss zur legalen Nutzung zur Verfügung gestellt habe. Nach Erhalt der Abmahnung habe er beide Mitbewohner zu deren Täterschaft befragt, woraufhin er lediglich "ausgelacht" worden sei. Einer der beiden Mitbewohner müsse jedoch für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sein.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... n-zurueck/


Hinweis Gericht als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... S_6_17.pdf





Autor:

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte der Beklagte mit diesem Vortrag seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht werden. Die bloße Behauptung, einer der zwei Mitbewohner müsse die Rechtsverletzung begangen habe, reiche allein genommen nicht aus.

Das Amtsgericht verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zum Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR und der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,00 EUR sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Zur Begründung führte er an, das Amtsgericht habe die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast falsch angewendet.

Dieser Ansicht erteilte das Landgericht Berlin eine klare Absage.

Nach Auffassung des Landgerichts habe das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden sei. Insbesondere sei der Beklagte seinen Nachforschungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da er sich mit den unbefriedigenden Antworten der Mitbewohner nicht hätte zufrieden geben dürfen. Vielmehr hätte er auch unter Anwendung von Druckmitteln versuchen müssen, die Ursache der Rechtsverletzung aufzuklären.

"Der Beklagte hätte sich mit der ihm erteilen Abfuhr auch nicht begnügen dürfen. Es hätte ihm vielmehr oblegen, auf einer befriedigenden Antwort zu bestehen, wobei er auch auf naheliegende Druckmittel wie die Sperrung des Internetzugangs hätte zurückgreifen müssen. Auch hätte er explizit nach der Nutzung von Tauschbörsensoftware fragen und sich danach erkundigen müssen, wie und in welcher Form sie das Internet über seinen Zugang nutzen."

Darüber hinaus habe das Amtsgericht vom Beklagten im Rahmen der Darlegungslast ebenfalls in zutreffender Weise näheren Vortrag zum eigenen Nutzungsverhalten gefordert. Das pauschale Bestreiten der eigenen Täterschaft sei insoweit unzureichend.

"Das Amtsgericht hat darüber hinaus zu Recht auch eine Darlegung des Beklagten zu seinem eigenen Nutzungsverhalten verlangt. Dazu gehört auch die Angabe, ob er auf seinem eigenen Rechner Tauschbörsensoftware geladen hatte. Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass solche Angaben nur von begrenzter Aussagekraft ist, weil die Mitbewohner seinen Internetzugang jederzeit mit mobilen Endgeräten nutzen konnten, so dass es unter diesem Aspekt unerheblich sein mag, ob sich auf seinem Computer entsprechende Software befand oder nicht. Der Umstand gewinnt aber Bedeutung für die Einschätzung, inwieweit der Beklagte selbst als Täter in Betracht kommt. Auch diesbezüglich obliegt ihm eine substantiierte Darlegungslast, die diese Frage umfasst."

Das Landgericht beabsichtigte daher, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte nahm daraufhin die Berufung zurück und hat nunmehr auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.





Hinweis LG Berlin vom 09.03.2017 (Az. 16 S 6/17)


(...) Landgericht Berlin

(...)

16 S 6/17

(...)

Sehr geehrte Damen und Herren,


in der Sache

[Name] ./. [Name]


Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 06. Dezember 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 225 C 199/16 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.



Gründe

Die Berufung hat nach Überzeugung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Kammer beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, und gewährt hiermit zuvor rechtliches Gehör, § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung statt gegeben. Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass er die Wohnung [Adresse] in Berlin am [Datum] gemeinsam mit seinen Arbeitskollegen [Name] und [Name] bewohnte und ihnen das Passwort für den Internetzugang zur Verfügung stellte.

Nach der Rechtsprechung des BGH spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. Eine solche Vermutung besteht nicht, wenn der Anschlussinhaber den Internetanschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überließ. In solchen Fällen trifft ihn jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er dadurch, dass er vorträgt, ob und ggfs. welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände der eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH GRUR 2016, 1280 Tz. 32, 33 - Everytime we touch -).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Zwar hat der Beklagte offenbart, welchen anderen Personen, nämlich Herrn [Name] und [Name] er selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gewährte. Er hat aber nicht im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen angestellt. Seine Angabe, er sei auf seine Frage hin "gewissermaßen ausgelacht worden", beinhaltet bereits für sich genommen eine subjektive Wertung und lässt nicht erkennen, was seine Kollegen genau geantwortet haben. Zwar ist es weder erforderlich, noch zumutbar, die Antwort wörtlich wiederzugeben. Die Schilderung muss aber erkennen lassen, welche Äußerungen die Kollegen tatsächlich tätigten, ohne dies mit den eigenen subjektiven Eindrücken über das, was gemeint gewesen sein könnte, zu vermischen. Hinzu kommt, dass selbst die subjektiv gefärbte Angabe, er sei gewissermaßen ausgelacht worden, mehrere Deutungen zulässt und keineswegs als indirektes Schuldeingeständnis zu werten ist. So können die Kollegen die Frage aus ihrer Sicht auch als so abwegig empfunden haben, dass sie ihn deshalb auslachten. Welcher der Kollegen auf den Austausch seines Smartphones verwies, bleibt ebenfalls offen.

Der Beklagte hätte sich mit der ihm erteilten Abfuhr auch nicht begnügen dürfen. Es hätte ihm vielmehr oblegen, auf einer befriedigenden Antwort zu bestehen, wobei er auch auf naheliegende Druckmittel wie die Sperrung des Internetzugangs hätte zurückgreifen müssen. Auch hätte er explizit nach der Nutzung von Tauschbörsensoftware fragen und sich danach erkundigen müssen, wie und in welcher Form sie das Internet über seinen Zugang nutzen.

Das Amtsgericht hat darüber hinaus zu Recht auch eine Darlegung des Beklagten zu seinem eigenen Nutzungsverhalten verlangt. Dazu gehört auch die Angabe, ob er auf seinem eigenen Rechner Tauschbörsensoftware geladen hatte. Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass eine solche Angabe nur von begrenzter Aussagekraft ist, weil die Mitbewohner seinen Internetzugang jederzeit mit mobilen Endgeräten nutzen konnten, so dass es unter diesem Aspekt unerheblich sein mag, ob sich auf seinem Computer entsprechende Software befand oder nicht. Der Umstand gewinnt aber Bedeutung für die Einschätzung, inwieweit der Beklagte selbst als Täter in Betracht kommt. Auch diesbezüglich obliegt ihm eine substantiierte Darlegungslast, die diese Frage mit umfasst.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Beurteilung der Kammer auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht und nicht davon abweicht. In diesem Rahmen handelt es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.

Der vom Beklagten erwähnte Rechtsstreit, über den der BGH am 30. März 2017 verhandeln wird, ist nicht vorgreiflich, weil es dort um innerfamiliäre Beziehungen geht.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
[Name]
, Justizbeschäftigte (...)



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Hinweis LG Berlin vom 09.03.2017 (Az. 16 S 6/17),
Vorinstanz: AG Charlottenburg, Urteil vom 06.12.2016, Az. 225 C 199/16,
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Steffen
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AG Erfurt, Az. 11 C 2341/15

#11051 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. Mai 2017, 09:42

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Erfurt verurteilt Anschlussinhaberin nach durchgeführter Beweisaufnahme


09:35 Uhr



.............................................................Bild
..........................................................................Karikatur: Foren-RocketMan-2017-AW3P





Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Im genannten Verfahren behauptete die Beklagte, die streitgegenständlichen Musikalben nicht über eine Tauschbörse angeboten zu haben. Zur Zeit der Rechtsverletzung sei sie nicht zu Hause gewesen und habe ihren Internetanschluss daher nicht nutzen können. Hingegen habe sich ihr Lebensgefährte in ihrer Wohnung aufgehalten, welcher grundsätzlich Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Tatsächlich genutzt habe er ihn zur maßgeblichen Zeit jedoch ebenfalls nicht.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... saufnahme/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 341_15.pdf



Autor:

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



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Der Lebensgefährte wurde im Laufe des Verfahrens als Zeuge vernommen. Dieser gab ihm Rahmen seiner Vernehmung an, sich nicht daran erinnern zu können, ob er den Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt genutzt habe. Die Rechtsverletzung jedenfalls habe er nicht begangen. Nach Erhalt der Abmahnung sei er von der Beklagten auch nicht nach seiner Täterschaft befragt worden.

Das Amtsgericht gab daraufhin der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzschadens, zur Zahlung der Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Lebensgefährte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Internetanschluss tatsächlich habe nutzen können. Darüber hinaus habe der Zeuge nicht bestätigen können, dass die Beklagte ihren Nachforschungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

"Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten ihre Nachforschungspflicht erfüllt hat. Der Zeuge konnte zu den Behauptungen der Beklagten keine verwertbaren Erklärungen abgeben. Er konnte insoweit keine Angaben zur Nutzung des Internetanschlusses der Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum machen. Dies erscheint angesichts der kurzen Zeitdauer zwischen der Rechtsverletzung [...] und der Abmahnung [...] nicht glaubhaft. Der Zeuge konnte auch nicht bestätigen, dass die Beklagte ihn nach Erhalt der Abmahnung wegen des behaupteten Herunterladens von Musik aus dem Internet angesprochen hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung ernsthafte Nachforschungen angestellt hat. Dazu ist jedoch der Anschlussinhaber verpflichtet, wenn er sich vom Anscheinsbeweis befreien will."

Die Beklagtenseite habe daher die gegen sie streitende tatsächliche Vermutung nicht widerlegen können, weshalb von ihrer eigenen Täterschaft auszugehen sei.







AG Erfurt, Urteil vom 12.04.2017, Az. 11 C 2341/15



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht Erfurt
Az.: 11 C 2341/15




IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter:
[Name],


wegen Schadensersatz


hat das Amtsgericht Erfurt durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin ist Rechteinhaber an den Tonaufnahmen [Name] und [Name] des Künstlers [Name]. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die urheberrechtlich geschützten Tonaufnahmen im Internet (sogenanntes Filesharing) unerlaubt angeboten. Die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH habe unter Verwendung des "Peer-to-Peer Forensic System" (PFS) festgestellt, dass die genannten Musikalben am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach dem Beschluss des Landgerichts München vom [Datum] habe der Provider die Auskunft erteilt, dass die genannte IP-Adresse zu der festgestellten Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen war. Auf die Abmahnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] hat die Beklagte eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus Lizenzanalogie in Höhe von 900,00 EUR geltend. Weiterhin verlangt sie die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten, ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR.

Die Klägerin ist der Meinung, durch den Nachweis der Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten sei der Anscheinsbeweis dafür erbracht, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin auch der Rechtsverletzer sei. Darüber hinaus hafte die Beklagte als Störer, da sie als Anschlussinhaberin zu gewährleisten habe, dass keine Dritten über diesen Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen.

Die Beklagte habe den Anscheinsbeweis nicht erschüttert.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,

1.) einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 900,00 EUR, betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2015 zu zahlen;
2.) 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2015 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Sie wendet ein, sie habe ihren Internetanschluss zu der fraglichen Zeit nicht in Benutzung gehabt. Sie sei in dieser Zeit nicht in ihrer Wohnung anwesend gewesen. Der Internetanschluss sei auch von dem Lebensgefährten der Beklagten genutzt worden. Dieser sei zu der fraglichen Zeit allein in der Wohnung der Beklagten gewesen. Auch er habe den Anschluss zu dieser Zeit nicht in Betrieb gehabt. Der Internetanschluss sei mit einer WLAN-Verbindung und einem persönlichen Passwort geschützt gewesen.


Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.08.2016 durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 15.03.2017 (Bl. 169 ff. d. A.).



Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG und ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG zu.

Dabei ist die. Feststellung einer Urheberrechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat die dazu getroffenen Feststellungen hinreichend dargelegt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist generell nicht geeignet, den Vortrag der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Es ist von der Beklagten nicht dargetan oder ersichtlich, dass es im konkreten Fall zu Fehlern gekommen ist. Für die Zuverlässigkeit der Angaben der von der Klägerin beauftragten ipoque GmbH spricht, dass ihre Ermittlungen in vielen Gestattungs- und Beschwerdeverfahren letztlich keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben (vgl. BGH GRUR 2012, 1026, WRP 2012,.1250; OLG Köln vom 16.08.2013, 6 W 126/13, juris).

Nach dem Vortrag der Klägerin spricht die tatsächliche Vermutung für die persönliche Verantwortlichkeit der Beklagten. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH GRUR 2010, 633.- Sommer unseres Lebens, juris). Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen wie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH-Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, juris - Tauschbörse III Tz. 37 und 42). Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München vom 14.01.2016, 29 U 2593/15 - juris).

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Nachforschungspflicht erfüllt hat. Der Zeuge konnte zu den Behauptungen der Beklagten keine verwertbaren Erklärungen abgeben. Er konnte insoweit keine Angaben zur Nutzung des Internetanschlusses der Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum machen. Dies erscheint angesichts der kurzen Zeitdauer zwischen der Rechtsverletzung am [Datum] und der Abmahnung vom [Datum] nicht glaubhaft. Der Zeuge konnte auch nicht bestätigen, dass die Beklagte ihn nach Erhalt der Abmahnung wegen des behaupteten Herunterladens von Musik aus dem Internet angesprochen hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung ernsthafte Nachforschungen angestellt hat. Dazu ist jedoch der Anschlussinhaber verpflichtet, wenn er sich von dem Anscheinsbeweis befreien will. Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Da die Beklagte derartige Nachforschungen nicht angestellt hat, ist auch ihr Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geeignet den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Die Beklagte haftet daher als Anschlussinhaber allein für die begangene Rechtsverletzung.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich in Form der Lizenzanalogie. Dabei ist der in Ansatz gebrachte Betrag von 900,00 EUR für zwei Musikalben nicht zu beanstanden (s. dazu BGH vom 11.06.2015 - 1 ZR 19/14, 1 ZR 21/14 und 1 ZR 75/14, juris).

Der Klägerin steht weiterhin ein Schadensersatzanspruch wegen Verzug in Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen zu, §§ 281, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurt


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



gez. [Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 12.04.2017
[Name],
JAng
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Erfurt, 13.04.2017
[Name], Justizangestellte
und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)





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AG Erfurt, Urteil vom 12.04.2017, Az. 11 C 2341/15,
Beweisaufnahme,
sekundäre Darlegungslast,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Anscheinsbeweis

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Steffen
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BGH - I ZR 97/15

#11052 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. Mai 2017, 09:47

Bundesgerichtshof: Versäumnisurteil vom 06.10.2016, I ZR 97/15 - Zum Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches bei Filesharing


09:45 Uhr


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Bundesgerichtshof

Herrenstraße 45 A
76133 Karlsruhe




Urteil als PDF:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =9&anz=540



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BGH, Versäumnisurteil vom 06.10.2016, I ZR 97/15




(...) BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL



I ZR 97/15

Verkündet am:
6. Oktober 2016
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


in dem Rechtsstreit


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 26. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Von Rechts wegen



Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur Verwertung des Computerspiels "T. W.". Zwischen dem 11. und 23. Juni 2011 wurde eine Datei mit diesem Computerspiel insgesamt neunmal von einem dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet zum Download angeboten.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei ihr gegenüber zur Unterlassung des von ihr als rechtsverletzend beanstandeten Downloadangebots verpflichtet. Mit ihrer Klage hat sie den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 300,00 EUR, auf Ersatz von Ermittlungskosten in Höhe von 39,64 EUR sowie auf Erstattung pauschalierter Abmahnkosten in Höhe von 500,00 EUR in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat behauptet, bereits vor dem offiziellen Verkaufsstart am 17. Mai 2011 seien weit über 100.000 Vorbestellungen des Computerspiels zu verzeichnen gewesen. Das Spiel sei in den Bestseller-Charts des Anbieters Amazon zu diesem Zeitpunkt an erster Stelle geführt worden.



Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2013 zu zahlen,
2. an die Klägerin 39,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2014 zu zahlen,
3. an die Klägerin 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2011 zu zahlen.



Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat in Abrede gestellt, das Computerspiel "T. W." über seinen Internetanschluss zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 178,64 EUR (100,00 EUR Schadensersatz, 39,64 EUR Ermittlungskosten, 39,00 EUR Abmahnkosten) nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 532,54 EUR (300,00 EUR Schadensersatz, 39,64 EUR Ermittlungskosten, 192,90 EUR Abmahnkosten) nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 307,10 EUR weiter.

Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.



Entscheidungsgründe:



I.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als teilweise begründet angesehen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe ein aus einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR berechneter Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung zu. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a UrhG zuzusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelten der angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für ein Computerspiel am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass das beanstandete Downloadangebot an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtet sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens File-Sharing zu vermeidende Überkompensation zugunsten der Rechtsinhaber sei der Lizenzschaden auf 1.000,00 EUR zu schätzen. Hiernach sei der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches mit einem Betrag von 2.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich die erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung auf 192,90 EUR beliefen.



II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.


1.

Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2015 ­ I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 10 = VersR 2016, 211 mwN).


2.

Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a.F. von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.


a)

Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3717) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. BGH, Urteil vom 28. September 2011 ­ I ZR 145/10, ZUM 2012, 34 Rn. 8 mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 ­ I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 ­ BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 ­ I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 ­ Tauschbörse III).


b)

Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 ­ I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 ­ Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 ­ I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 ­ Vollmachtsnachweis; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. = WRP 2016, 66 ­ Tauschbörse II). Diese Voraussetzungen sind gegeben.


aa)

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin habe im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch zugestanden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG).


(1)

Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass das Computerprogramm "T. W." nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Datei mit dem Computerspiel "T. W." ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte zu den von der Klägerin vorgetragenen Zeiten über einen dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss im Wege des "File-Sharing" Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Hierdurch ist widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69 c Nr. 4 UrhG) eingegriffen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 ­ I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.).


(2)

Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig hinnimmt, haftet der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses täterschaftlich für die vorgenannten Rechtsverstöße. Hiervon ist für die Revisionsinstanz auszugehen.


bb)

Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprechen.

Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.


3.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen seien, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.


a)

Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 ­ X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 ­ Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom 26. März 2009 ­ I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 ­ I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 ­ Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 ­ Einkaufskühltasche; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.


b)

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.


c)

Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.


aa)

Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 ­ I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 ­ Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 ­ I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 ­ I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 ­ Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28).


bb)

Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 ­ Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, NJW­RR 2014, 227; OLG Celle, ZUM-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper/ Musiol, Urheber- und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 ­ I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 ­ Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 ­ I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky/Feddersen Kap. 49 Rn. 13 und 16).


cc)

Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren ­ etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/ Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3).


d)

Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.


aa)

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 ­ 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 ­ 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").


bb)

Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 ­ I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 29 ff. = WRP 2016, 1525 - Tannöd).

Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln, ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eines Werkes in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 ­ I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. ­ Tauschbörse II).

Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.

Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 ­ Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 ­ Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 ­ I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 ­ Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.


cc)

Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werkes in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRURRR 2010, 126; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51).


dd)

Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswertes heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können ­ soweit feststellbar ­ auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein.


ee)

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 ­ Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 ­ Tauschbörse II).


e)

Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswertes einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat.


4.

Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100,00 EUR beschränkt wäre, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuerkannt hat.


a)

Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und ­ soweit erforderlich ­ zu beweisen hat (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 48 ­ Tannöd), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.


b)

Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG a.F. HK-UrhR/Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6; zu § 12 Abs. 4 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung Büscher in Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 208; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22).

Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 35; aA Faustmann/Ramsperger, MMR 2010, 662, 664). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 34; Ewert/v. Hartz, MMR 2009, 84, 87). Ob die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeichnet, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden werden.


c)

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechtsverletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 51 ­ Tannöd). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich.


aa)

Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BTDrucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36).


bb)

Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34; BeckOK UrhR/Reber, Stand: 1. März 2013, § 97a UrhG Rn. 23; J. B. Norde-mann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 3a).

Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 ­ Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.

Das Bereithalten eines erst vor kurzer Zeit erschienenen Computerspiels zum Herunterladen stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232, 1234; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln, ZUM 2011, 350, 352; Urteil vom 12. Februar 2014 ­ 308 O 227/13, juris und Beschluss vom 28. April 2014 ­ 308 O 83/14, juris; LG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 431, 436; LG Köln, ZUM-RD 2010, 479, 481 und ZUM 2012, 350, 352; AG Hamburg, ZUM-RD 2011, 565, 567; AG München, Urteil vom 7. März 2014 ­ 158 C 15658/13, juris).

Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG a.F. vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,00 EUR beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung" zu knüpfen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen.



III.

Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der Abmahnung eingeräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung ­ auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswertes des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 ­ Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000,00 EUR angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 ­ I ZR 43/15, K&R 2017, 45 Rn. 48). Liegen besondere Umstände vor (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 59 - Tannöd).



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.


Büscher

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen




Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 23.09.2014 - 65 C 541/14
LG Bochum, Entscheidung vom 26.03.2015 - I-8 S 26/14 (...)




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BGH, Versäumnisurteil vom 06.10.2016, I ZR 97/15


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AG Bochum, Az. 70 C 380/16

#11053 Beitrag von Steffen » Freitag 5. Mai 2017, 01:13

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Bochum verurteilt Beklagten (ohne Anwalt) zur vollen Haftung. Ein pauschaler Vortrag über die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von Mitnutzern ist nicht ausreichend!


01:10 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" informiert, wurde vor dem Amtsgericht Bochum ein Sieg in einem Filesharingverfahren erstritten (Urt. v. 22.03.2017, Az. 70 C 380/16).



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de



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In einem Filesharingverfahren verteidigte sich der Beklagte ohne Beauftragung eines Anwaltes. Es kam, wie es kommen musste. Und nein, mittlerweile habe ich für diese "Shuals" definitiv kein Verständnis mehr. Wer über wenig Einkommen verfügt bzw. wenn es sich nur um den Kostenfaktor dreht, sollte man sich sofort (mit Erhalt Abmahnung; mit Erhalt Verfügung des Amtsgericht) außergerichtlich vergleichen. Wer sich aktiv verteidigt (Anzeige Verteidigung, Klageerwiderung), derjenige will gewinnen. Wer hier das Geld für einen Anwalt spart, spart an der falschen Stelle. Punkt.



Das Amtsgericht Bochum verurteilte den Beklagten vollumfänglich

"Der Beklagte hat indes Frau und Kinder weder bezeichnet noch irgendetwas zu deren Nutzungsverhalten, insbesondere im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dargelegt. Zudem ist nicht ausgeführt worden, inwiefern minderjährige Kinder belehrt worden sind. Danach bleibt es bei der zu Lasten des Beklagten als Anschlussinhaber geltenden Vermutung einer eigenen Urheberrechtsverletzung."


Das Amtsgericht Bochum zu den Anforderungen der sekundären Darlegungslast

"Erforderlich ist vielmehr die namentliche Benennung all derjenigen Personen, die den Internetanschluss im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nutzen konnten und Angaben dazu, warum diese Dritten jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu ist auch erforderlich, dass die eben Benannten befragt werden, ob sie den Urheberrechtsverstoß begangen haben und mitzuteilen, was solche Nachforschungen ergeben haben."

"Damit hat er aber - worauf der Beklagte hingewiesen wurde - seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend genügt."








AG Bochum, Urteil vom 22.03.2017, Az. 70 C 380/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -


70 C 380/16

Verkündet am 22.03.2017
[Name],
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


der [Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagten,



hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651;80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen.


II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar,



Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten anlässlich einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Dazu behauptet die Klägerin, der Beklagte habe am 08.12.2012 das Computerspiel ?[Name]? über seinen Internetanschluss ohne Erlaubnis der Klägerin, die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sei, öffentlich anderen Nutzern zum Download angeboten. Dafür begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe einer Lizenzgebühr von 700,00 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR in Höhe von 651,80 EUR.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

1. einen Betrag von 651,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen
2. einen weiteren Betrag über 700,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.05.2013 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Seine ganze Familie habe Zugriff auf seinen Internetanschluss, der auch zur fraglichen Zeit von der gesamten Familie konkret genutzt worden sei. Diese bestehe aus seiner Ehefrau sowie in seiner Zeit 17jährigen Sohn sowie der seinerzeit 13 Jahre alten Tochter, denen er den Umgang mit dem Internet sowie über verbotene Down- und Uploads belehrt habe.

Im Übrigen rügt der Beklagte Verjährung und bestreitet den Zugang einer Abmahnung im März 2013.


Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte haftet für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung vom 08.12.2012.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers hur dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Das behauptet der Beklagte auch pauschal im vorliegenden Fall. Damit hat er aber - worauf der Beklagte hingewiesen wurde - seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend genügt. Er hat nämlich nicht konkret nachvollziehbar dargelegt, dass der Internetanschluss außer ihm auch anderen Personen zur Verfügung stand und diese zur Zeit des angeblichen Urheberrechtsverstoßes den Internetanschluss benutzt haben.

Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist dazu erforderlich, dass der Beklagte nicht nur pauschal und abstrakt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Anderen darlegt. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seinen sekundären Darlegungslast in Hinblick darauf, ob andere Personen ständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, um als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten behauptet. Erforderlich ist vielmehr die namentliche Benennung all derjenigen Personen, die den Internetanschluss im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nutzen konnten und Angaben dazu, warum diese Dritten jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu ist auch erforderlich, dass die eben Benannten befragt werden, ob sie den Urheberrechtsverstoß begangen haben und mitzuteilen, was solche Nachforschungen ergeben haben.

Der Beklagte hat indes Frau und Kinder weder bezeichnet noch irgendetwas zu deren Nutzungsverhalten, insbesondere im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dargelegt. Zudem ist nicht ausgeführt worden, inwiefern minderjährige Kinder belehrt worden sind. Danach bleibt es bei der zu Lasten des Beklagten als Anschlussinhaber geltenden Vermutung einer eigenen Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte schuldet der Klägerin danach Schadensersatz für die zweckentsprechenden notwendigen Abmahnkosten, wobei unerheblich ist, ob der Beklagte die Abmahnung auch erhalten hat. Für einen Schadenersatzanspruch reicht insoweit aus, dass die anwaltliche Geschäftsgebühr für die Abmahnkosten entstanden ist. Eine Geschäftsgebühr entsteht aber bereits, wenn der Rechtsanwalt vorn Auftraggeber Informationen und den Auftrag erhält, für ihn tätig zu werden und der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird, was vorliegend der Fall ist, weil die Klägerin zumindest die Abmahnung erstellt und abgeschickt hat. Auf einen Zugang kommt es insoweit nicht an. Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden, die die Klägerin nach einem Streitwert bis 10.000,00 EUR errechnet hat für die vorprozessual verlangte Unterlassungserklärung und den Schadensersatz. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu bestanden.

Des weiteren schuldet der Beklagte auch Schadensersatz in Höhe einer Lizenzgebühr für die Urheberrechtsverletzung. Insoweit ist der Ansatz von 700,00 EUR für ein unerlaubte öffentlich zugänglich gemachtes Computerspiel nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Ansprüche sind auch nicht verjährt, wie der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Der Schadensersatzanspruch, der in drei Jahren verjährte, für die Abmahnung von März 2013 ist im Zeitpunkt der Klageerhebung November 2016 noch nicht verjährt.

Für den Schadensersatzanspruch in Höhe einer Lizenzgebühr für die Urheberrechtsverletzung gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 BGB. Auch diese ist nicht abgelaufen, denn die Urheberrechtsverletzung stammt aus dem Jahre 2012.

Der Klage war danach mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO stattzugeben.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen. dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt
oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.


Die Berufung muss, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Westring 8,
44787 Bochum,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift .des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


[Name]


Beglaubigt
[Name],
Justizamtsinspektor (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Bochum, Urteil vom 22.03.2017, Az. 70 C 380/16,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Beklagter ohne Anwalt,
sekundäre Darlegungslast,
theoretische Möglichkeit ist nicht ausreichend,
Verjährung,
https://aw3p.de/archive/2701,
Shual

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Steffen
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AG Charlottenburg, Az. 218 C 363/16

#11054 Beitrag von Steffen » Samstag 6. Mai 2017, 00:00

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Spekulative Verweise auf Dritte und vermeintliche Sicherheitslücken des Routers reichen zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung nicht aus


00:00 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte vorliegend behauptet, den Film nicht angeboten zu haben. Dies folge schon daraus, dass sein Computer zur Tatzeit ausgeschaltet gewesen sei. Außer ihm selbst hätte auch seine Lebensgefährtin den Anschluss genutzt, die "zeitweise" bei ihm wohne. Die Rechtsverletzung müsse von einem Dritten unter Ausnutzung einer Sicherheitslücke seines Routers begangen worden sein, weswegen er nicht hafte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/


Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 363_16.pdf




Autor

Rechtsanwalt Mirko Brüß



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Diese Ansicht teilte das Amtsgericht Charlottenburg nicht und gab der Klage vollumfänglich statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagte weder seiner Nachforschungspflicht noch seiner Darlegungslast nachgekommen, da er nichts zu einer "Überprüfung seines Computers auf entsprechende Software, (...) Befragung der Lebensgefährtin oder Überprüfung des Routers, vor allem des Routerprotokolls" vorgetragen hat.

Es fehle auch an der Nennung des Namens der Lebensgefährtin sowie Angaben zu ihrer üblichen allgemeinen Nutzung des Internetzugangs, sowie insbesondere zur Nutzung im Tatzeitraum.

Schließlich stünden auch die Angaben des Beklagten zu Sicherheitslücken seines Routers "seiner Haftung als Täter nicht entgegen", da der Beklagte nicht dargetan hätte, dass wegen der behaupteten Sicherheitslücken "eine Nutzung durch einen unbekannt gebliebenen Dritten ernsthaft in Betracht käme".

Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes i.H.v. 600,00 EUR hielt das Gericht, da "der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz eines weithin bekannten Hauptdarstellers hergestellt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung in der eigentlichen Verwertungsphase befand" für angemessen und gerechtfertigt. Gleiches gelte für den Gegenstandswert von 10.000,00 EUR.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der Kosten des Verfahrens.







AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az, 218 C 363/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 218 C 363/16
verkündet am: 13.04.2017


In dem Rechtsstreit



[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-



gegen


den Herrn [Name],
Beklagten

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 0997 Berlin, [Anschrift], -



hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem' Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %. des aus diesem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. leistet.



Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadens- Und Aufwendungsersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch.

Die Klägerin wertet als Rechteinhaberin exklusiv den Film [Name] aus. Zu ihren Gunsten findet sich auf der DVD ein entsprechender ©-Vermerk (Anlage K 1 = Bl. 31 - 33).

Am 18.03.2013 wurde durch die Fa. Digital Forensics GmbH ermittelt, dass über den Internetanschluss des Beklagten der Film [Name] am [datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr über die IP- Adresse [IP] zum Download angeboten wurde. Aufgrund des Beschlusses des LG München hatte die Telefonica jeweils den Beklagten als Anschlussinhaber angegeben. Wegen der Einzelheiten der Daten wird auf die Anlagen K 2 (Bl. 34 - 36) und K 4-1 (Bl. 4-2) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten (Anlage K 4-1 = Bl. 38 - 43) ab.

Die Klägerin verlangt nun Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR und vorprozessuale Anwaltskosten nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR in Höhe von 506,00 EUR.



Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass sein Anschluss ordnungsgemäß ermittelt worden sei und sein Diensteanbieter eine derartige Information überhaupt herausgegeben habe.

Er trägt vor, er habe den Film nicht angeboten. Dies ergebe sich schon daraus, dass er nach seiner Behauptung seinen Computer um [Uhrzeit] Uhr herunter gefahren habe. Dadurch sei die Internetverbindung abgebrochen worden. Hierzu beruft er sich auf die von Klägerseite eingereichte Anlage K 4-4 (Bl. 60) und behauptet, dies sei das seinen Computer für den fraglichen Tag betreffende Systemprotokoll. Er selbst nutze keinen weiteren Computer. Den Internetanschluss nutze allerdings auch seine Lebensgefährtin. Auf die Hinweise des Gerichts vom 12.01.2017 hat der Beklagte nicht reagiert. Im Termin hat er noch ein Alice-Modem 1231 zur Akte gereicht mit der Behauptung, dies sei das für seinen Internetanschluss zum Tatzeitpunkt genutzte Modem. Derartige Modems hätten Sicherheitslücken aufgewiesen.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache auch begründet. Der Klägerin stehen sowohl der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als auch der Aufwendungsersatzanspruch in vollem Umfang zu, da der Beklagte als Täter haftet.


1.

Der Beklagte haftet als Täter gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.


a)

Die Klägerin ist unstreitig aktivlegitimiert. Sie kann sich auf den ©-Vermerk zu ihren Gunsten berufen.


b)

Zwischen den Parteien ist letztlich unstreitig, dass über den Internetanschluss des Beklagten der streitgegenständliche Film knapp [Zahl] Stunden lang zum Download angeboten worden ist.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass grundsätzlich sowohl die Ermittlung der IP-Adresse, als auch die Auskunft des Providers fehlerhaft sein können. Vorliegend spricht aber nichts für derartige Fehler, der Beklagte hat dafür jedenfalls keine Anhaltspunkte dargetan. Sein einziges konkretes Argument, er habe seinen Computer um [Uhrzeit] Uhr heruntergefahren, deshalb könne das Ermittlungsergebnis nicht stimmen, ist durch nichts belegt. Die Anlage K 4-4 (Bl. 60) ist nicht lesbar und wurde auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht in lesbarer Form zur Verfügung gestellt. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Ausdruck eines Systemprotokolls keinem bestimmten Computer zugeordnet werden kann - er könnte theoretisch von jedem beliebigen anderen Gerät stammen. Ein Beweisangebot, dass es sich tatsächlich um das Systemprotokoll des vom Beklagten genutzten Computers handelte, gibt es nicht.

Aber selbst wenn der Beklagte zur angegebenen Zeit seinen Computer heruntergefahren haben sollte, sagt das nichts darüber aus, dass der Film dort nicht angeboten worden sein könnte. Denn der Beklagte könnte mehr als ein internetfähiges Gerät nutzen oder eines seiner Lebensgefährtin genutzt haben. Dafür, dass derartiges ausgeschlossen wäre, trägt der Beklagte nichts vor und bietet auch keinen Beweis an. Hinzu kommt noch, dass auch nach der Darstellung des Beklagten eine Lebensgefährtin vorhanden gewesen sein soll. Warum sie den Internetanschluss zur Tatzeit nicht genutzt haben soll, wird ebenfalls nicht dargetan.

Gegen einen Ermittlungsfehler des Internetanbieters spricht schon, dass dieser als Vertragspartner des Beklagte ein eigenes Interesse hat, diesen nicht zu Unrecht zu belasten.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass sein Internetanbieter überhaupt eine derartige Information erteilt habe, widerspricht das der von Klägerseite eingereichten Auskunft (Anlage K 2 = Bl. 34, 35), in der der Beklagte als Inhaber des 'Anschlusses, dem zur Tatzeit die entsprechende IP-Adresse zugeordnet war, aufgeführt ist. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Auskünfte von Telefonica in dieser Form - auf entsprechenden landgerichtlichen Beschluss - erteilt werden. Dass der Beklagte bei seinem Diensteanbieter auch nur nachgefragt hätte, ob dieser eine derartige Information über ihn herausgegeben hat, trägt der Beklagte auch nicht vor.


c)

Der Beklagte ist auch passivlegitimiert, das heißt, der richtige Anspruchsgegner. Er haftet als Täter.


aa)

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des. Internetanschlusses jedoch eine .sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerseite als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris).

Diese Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttert. Er selbst hatte grundsätzlich durchaus Zugriff auf seinen Computer und hat ihn auch nach seinen Angaben im Tatzeitraum. genutzt.


cc)

Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rdnr. 12 - Sommer unseres Lebens) nicht nachgekommen. Dass weitere Nutzer im Tatzeitraum in Betracht kämen, hat er nicht konkret vorgetragen. Damit greift die Vermutung, sie selbst sei es gewesen.


(1)

Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH GRUR 2012, 602 Rn. 23 - Vorschaubilder II, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen der primär darlegungsbelasteten Klägerin und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung des Internetanschlusses erfüllt.


(2)

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGHZ 200, 76 - BearShare - , zitiert nach juris, dort Rdnr. 18). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH a.a.O.). Wenn aber die Beklagtenseite nicht darlegt, dass andere Personen im Tatzeitraum selbstständig Zugang zum Internetzugang hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, dann greift wieder die tatsächliche Vermutung der Täterschaft (BGH Urteil vorn 11.06.2015 AZ I ZR 75/14 - Tauschbörse III - zitiert nach juris, dort Rdnr. 42).

Dass der Beklagte solche Nachforschungen angestellt hätte - beispielsweise durch Überprüfung seines Computers auf entsprechende Software, durch Befragen der Lebensgefährtin oder Überprüfung des Routers, vor allem des Routerprotokolls, hat er nicht vorgetragen.

Zur Nutzung seitens der Lebensgefährtin trägt er trotz Hinweises durch das Gericht weder deren Namen vor, noch macht er irgendwelche Angaben zu deren üblicher Nutzung seines Internetzugangs oder gar im Tatzeitraum.

Auch zur Überprüfung seines eigenen Computers teilt er nichts mit. Hinsichtlich des Routers reicht es auch nicht aus, das Modem als Beweismittel zur Akte zu reichen. Ein Beweisangebot ersetzt nicht substantiierten Sachvortrag. Die Weiterleitung des Modems an einen Sachverständigen zur Überprüfung würde eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung darstellen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Beklagte selbst zum Auslesen des Routerprotokolls vermutlich nicht in der Lage ist. Aber dann müsste er sich eben entsprechend fachkundiger Personen bedienen, um hinreichend vortragen zu können.


(3)

Auch die Angaben des Beklagten zu Sicherheitslücken seines Routers stehen seiner Haftung als Täter nicht entgegen. Denn der Beklagte hat gerade nicht dargetan, dass sein Router zur Tatzeit so unsicher gewesen wäre, dass die Nutzung durch einen unbekannt gebliebenen Dritten ernsthaft in Betracht käme. Der entsprechende Sachvortrag des Beklagten ist nicht hinreichende substantiiert. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es im Laufe der Jahre durchaus Sicherheitslücken bei Routern gibt, über die dann in den Medien berichtet wird und die von den Diensteanbietern durch entsprechende Software-Updates beseitigt werden. Ob und was hier im Tatzeitraum von Belang gewesen sein soll, trägt der Beklagte nicht vor.


c)

Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden - berechnet nach der Lizenzanalogie - in Höhe von 600,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier / Schulze UrhG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - theoretisch - jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz eines weithin bekannten Hauptdarstellers hergestellt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen in der eigentlichen Verwertungsphase befand. Berücksichtigt wurde schließlich, dass die Klägerin vorprozessual einen Schadensersatzanspruch von 450,00 EUR geltend gemacht hat.


2.

Der Beklagte haftet als Täter auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III - zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015).

Die Berechnung ist auch nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Und dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag.

Die in Ansatz gebrachte 1,0 fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht hat die Berechnung überprüft, sie ist ordnungsgemäß erfolgt.


3.

Nach alle dem besteht Anspruch auf Schadens: der Aufwendungsersatz, beide Forderungen sind gemäß § 288, 291 BGB zu verzinsen.


4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Streitwert: 1.151,80 EUR



Rechtsbehelfsbelehrung


I.

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen oder Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,


oder

[/b]Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,[/b]

oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.


II.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde einlegen.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Beschwerde einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 200,00 EUR übersteigen

oder

Die Beschwerde muss vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden sein.


2. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Beschwerde einlegen?

Die Beschwerde ist beim

Amtsgericht Charlottenburg,
Amtsgerichtsplatz 1,
14057 Berlin,


einzulegen, entweder

a) mündlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem oben genannten Gericht oder bei jedem anderen Amtsgericht

oder

b) schriftlich, durch Übersendung eines Schriftsatzes. Ihren Schriftsatz müssen Sie in deutscher Sprache verfassen.


3. Welche Fristen müssen Sie einhalten?

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen.

Die Frist beginnt mit dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Bitte beachten Sie bei mündlicher Einlegung der Beschwerde bei einem anderen Amtsgericht als dem oben genannten, dass die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.


4. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Sie müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 13.04.2017
[Name],
Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az. 218 C 363/16,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Mirko Brüß,
Klage Waldorf Frommer,
Sicherheitslücke Router,
Systemprotokoll,
Alice-Modem 1231,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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#11055 Beitrag von Steffen » Samstag 6. Mai 2017, 00:59

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg - Das Amtsgericht Frankfurt am Main verweist auf das "Afterlife"-Urteil des BGH



00:55 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine Abgemahnte nicht ihren Mann und ihre Mutter bespitzeln musste. Das Gericht verwies dabei auf die "Afterlife"-Entscheidung, die wir vor dem BGH erstritten haben.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de



Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... -bgh-72829

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... _16_84.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Hamburger Kanzlei Sarwari hatte unsere Mandantin wegen Filesharing eines Pornofilms abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der G & G Media Foto-Film GmbH. Der Rechteinhaber verlangte von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Unsere Mandantin verwies im Rahmen des Klageverfahrens darauf, dass sie sich zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in einem Fitnessstudio aufgehalten hat. Ferner machte sie darauf aufmerksam, dass ihr Anschluss regelmäßig von ihrem Mann und ihrer Mutter genutzt wird. Diese Angaben reichten dem Rechteinhaber nicht aus. Er vertrat die Auffassung, dass die Anschlussinhaberin hätte dokumentieren müssen, wer den Anschluss zu welchem Zeitpunkt genutzt hat. Damit hatte der Rechteinhaber bzw. die Kanzlei Sarwari jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main wies die Klage gegen unsere Mandantin (Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)) ab.



Filesharing: Nachforschungen gegenüber nahen Angehörigen sind nicht zumutbar

Eine Heranziehung der Anschlussinhaberin zum Schadensersatz nach § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) scheidet aus. Denn unsere Mandantin war der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Inhaber des Anschlusses gegenüber seinem Ehegatten sowie seinen Familienangehörigen keine weitergehende Nachforschungspflicht hat. Er braucht lediglich anzugeben, wer auf seinen Anschluss Zugang hatte und daher möglicherweise Filesharing begangen hat.

Diese lange Zeit umstrittene Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Afterlife-Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 geklärt. Er verweist zu Recht darauf, dass derartige Ermittlungen gegen den in Art. 17 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 6 des Grundgesetzes (GG) normierten Schutz von Ehe und Familie verstoßen.



Keine Haftung als Störer

Eine Haftung der Mandantin als Störer nach § 97 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG scheitert daran, dass sie nicht ihre Prüfungspflichten verletzt hat.

Denn Anschlussinhaber brauchen normalerweise erwachsene Mitnutzer nicht zu überwachen.



BGH Entscheidung Afterlife - Meilenstein für viele Abgemahnte

Weshalb die Afterlife-Entscheidung von erheblicher Bedeutung für Filesharing Fälle ist und einen wichtigen Erfolg zur Bekämpfung des Abmahnwahns darstellt, haben wir näher in unserem ausführlichen Beitrag Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen ausgeführt. Hier zeigen wir beispielsweise auf, inwieweit Eltern für ihre Kinder haften und wie die rechtlichen Situation in Wohngemeinschaften aussieht.

Das Landgericht (LG) Berlin hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Vater nicht für das Filesharing seiner Frau und seiner volljährigen Tochter aufkommen muss. Das Gericht verweist in seinem Hinweisbeschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 ebenfalls auf die Afterlife-Entscheidung des BGH. Worum es hier genau geht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Afterlife-Entscheidung des BGH ist rechtskräftig, woran auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) nichts zu ändern vermag. Gleichwohl hat das LG München I was für seine Rechtsprechung zugunsten der Musikindustrie bekannt ist, ein Filesharing Verfahren dem EuGH vorgelegt. Was es damit auf sich hat, erläutern wir in diesem Text.



Fazit

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sollten Sie sich bei einer Filesharing Abmahnung unbedingt beraten lassen. Häufig besteht bei der Nutzung eines Familienanschlusses die Möglichkeit, eine Haftung des Anschlussinhabers sowie der Angehörigen zu vermeiden.



Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS








AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)




(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 2377/16 (84)


Verkündet lt. Protokoll am:
13.04.2017

[Name]
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigter:
[Name],


gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Wilde Beuger.Solmecke Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,




hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Die Beklagte wurde informatorisch gehört. Auf die Zeugin [Name] wurde für die erste Instanz verzichtet. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 (Bl. 167 - 170 d.A.) Bezug genommen.



ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes oder auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Grund des behaupteten Zurverfügungstellens des Filmwerkes " [Name]" am 02.04.2016 im Rahmen einer Internet-Tauschbörse jedenfalls deswegen nicht zu, da die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Beweis erbracht hat, dass die Beklagte Täterin der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist.

Insoweit kommt es. auf die Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung des Anschlussinhabers und der Rechtsverletzung an sich und auf die Frage des Vorliegens und der Folgen eines etwaigen Beweisverwertungsverbotes gar nicht mehr an.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 -I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Das Aufstellen einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - Az. 57 C 3144/13). Dies entspricht auch einer amtlichen Statistik zur Internetnutzung und Verteilung der Anschlüsse, wonach Gemeinschaftsanschlüsse den Regelfall darstellen und somit kein entsprechender Erfahrungssatz existiert, nach welchem ein Internetanschluss allein durch den Anschlussinhaber genutzt wird (Zimmermann, MMR 2014, 368). Dies hat auch der BGH erkannt und daher die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zwar nicht abgeschafft, ihren Anwendungsbereich jedoch erheblich eingeschränkt. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt. der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, sofern er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die Beklagte ist den nach den Anforderungen des BGH erforderlichen Nachforschungspflichten nachgekommen und hat letztlich ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht im Streitfall auch unter Berücksichtigung des zugunsten der Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art.17 Abs.2 der EU-Grundrechtscharta und Art.14 Abs.1 GG) der zugunsten der Beklagten wirkende Schutz von Ehe und Familie (Art.7 der EU-Grundrechtscharta und Art.6 Abs.1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen. Danach ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren eine täterschaftliche Haftung abwenden zu können (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15).

Letztlich hat also der Anschlussinhaber nur zu ermitteln, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weiteren Nutzer so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchssteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Auch § 101 Abs. 2 UrhG schränkt den Auskunftsanspruch ein, sofern ein Näheverhältnis im Sinne von § 383 ZPO besteht. Dies hat dann jedoch erst recht für eine Nachforschungspflicht zu gelten, sofern zwischen dem Anschlussinhaber und dem potentiellen Täter Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Eine Nachforschungspflicht stößt auch auf tatsächliche Probleme, da bei Urheberechtsverletzungen, die durch unerlaubtes Filesharing begangen wurden, zwischen dem behaupteten Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt und es dementsprechend nur schwer möglich ist, detailliert zu lange zurückliegenden Vorfällen vorzutragen oder zu ermitteln. Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn er weitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht.

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Die Beklagte hat hinreichend vorgetragen, dass ihr Ehemann, aber auch ihre Mutter, im maßgeblichen Zeitpunkt regelmäßigen Zugriff auf den Anschluss hatten.

Die infolge der hinreichenden Ausfüllung der Darlegungslast beweisbelastete Klägerseite hat den Beweis einer Täterschaft der Beklagten nicht mit der nach §286 ZPO erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. Die Beklagte gab an, am maßgeblichen Tag, wie jeden Samstag, im Fitnessstudio gewesen zu sein. Dies hat der Zeuge [Name] bestätigt. Ob diese Angaben letztlich zutreffen, vermag das Gericht aber nicht mit Gewissheit festzustellen. Insoweit ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Beklagte, hätte sie selbst die Urheberrechtsverletzung begangen, ihre Täterschaft einräumen würde. Aber auch der Zeuge [Name] verneint, Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu sein. Der Zeuge bekundete insoweit, mit den vorhandenen Endgeräten sei es ihm und der Beklagten gar nicht möglich, Filesharing-Software zu installieren. Ob dies zutreffend ist und ob nicht außer den von dem Arbeitgeber gestellten Geräten weitere Endgeräte vorhanden sind, steht aber letztlich nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es kann dahinstehen, ob schließlich auch die Mutter der Beklagten als mögliche Täterin in Betracht kommt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht jedenfalls für das Gericht nicht mehr für eine Annahme der Täterschaft der Beklagten als für die Annahme einer Täterschaft des Ehemannes. Der nach §286 Abs.1 ZPO erforderliche Überzeugungsgrad kann damit nicht erlangte werden.

Die Beklagte haftet auch nicht als Störer aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten, da die Beklagte nicht Störer ist. Allein der Umstand, dass das behauptete Filesharing über den Internet-Anschluss der Beklagten durchgeführt worden sein soll, führt nicht zu einer Haftung als Störer der Beklagten. Vielmehr setzt die verschuldensunabhängige Haftung als Störer voraus, dass eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in,vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
Frankfurt am Main, 19.04.2017

[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84),
Klage Kanzlei Sarwari,
Klage G & G Media Foto-Film GmbH,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
BGH Entscheid Afterlife,
sekundäre Darlegungslast

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Wochenrückblick

#11056 Beitrag von Steffen » Samstag 6. Mai 2017, 07:05

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 18 ..................................Initiative AW3P.............................01.05. - 07.05.2017

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AW3P: Herr Doktor Wachs. Klammern wir einmal den BGH-Entscheid "Afterlife" aus, gibt es doch seit dem BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens" eine relativ einfache "BGH- (Milchmädchen-) Rechnung":

»Täterschaftsvermutung
1 der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder
2 bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde
= Annahme ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter Betreff der tatsächlichen Vermutung

Sekundäre Darlegungslast
1 (ob und ggf.) + 2 (welche weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten) + 3 (als Täter in Betracht kommen) = 4 (Erfüllung der sekundären Darlegungslast)«

Das heißt, der BGH hat doch in "1 + 2 + 3 = 4" alles vorgegeben. Sind wir Beklagten oder speziell Sie - die Anwälte - als Prozessbevollmächtigte nicht dazu in der Lage? Was ist daran zu kompliziert, wenn ich meine eigene Haftung verneine, Mitnutzer benenne, diese auch als Täter in Frage kommen müssen?



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Doktor Wachs: Offen gestanden verstehe ich die Frage nicht so recht. Zunächst wüsste ich nicht warum man einfach "Afterlife" ausklammern sollte. Dann ergibt 1 + 2 + 3 nicht 4 sondern 6;- aber auch sonst ist nichts davon wirklich so einfach.

Nur als ein Beispiel: In vielen Fällen ist es gar nicht so einfach darzustellen wer Zugriff zum Internet hatte, als nun eine gewisse Zeit zwischen Abmahnung und Klage liegt. Auch beim Detailgrad gab es - selbst wenn wir "Afterlife" ignorieren - immer wieder unterschiedliche Vorgaben.

Zuletzt darf man auch nicht vergessen, dass ein Prozess ein Kampf ist (Rudolf von Jhering sprach mehrfach vom "Kampf um's Recht") und beide Seiten wollen gewinnen.

Nur wenn wir das Ignorieren ist die Darstellung einfach und ein kurzer Aufsatz. Der Anwalt dient dem Mandanten und seine Aufgabe ist es ihn dabei - im Rahmen des Erlaubten - zu unterstützen. Das bedeutet möglichst nicht den Prozess gegen den Vater zu gewinnen, indem der Sohn als Täter auf dem Präsentierteller serviert wird.


Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


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Querbeet





1. Bundesgerichtshof: Versäumnisurteil vom 06.10.2016, I ZR 97/15 - Zum Gegenstandwert des Unterlassungsanspruches bei Filesharing


BGH, Versäumnisurteil vom 06.10.2016, I ZR 97/15

Vorinstanz:
AG Bochum, Urteil vom 23.09.2014, Az. 65 C 541/14
LG Bochum, Urteil vom 26.03.2015, Az. I-8 S 26/14



Quelle: Entscheidungsdatenbank Bundesgerichtshof
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =9&anz=540










2. Hamburg Justiz: Merkmale einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Wettbewerbsrecht


LG Hamburg 12. Zivilkammer, Urteil vom 07.02.2017, Az. 312 O 144/16



Quelle: Landesrecht-Hamburg.de
Link: http://www.landesrecht-hamburg.de/jport ... 329&st=ent










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3. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Elterliche Kontrollpflichten bei kindlicher WhatsApp-Nutzung


AG Hersfeld, Beschluss vom 20.03.2016, Az. 111/17 EASO



Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
Link: http://www.dr-bahr.com/news/elterliche- ... tzung.html










4. Rechtsanwälte und Notare Dr. Stracke, Bubenzer & Partner (Bielefeld): Abmahnungen noch teurer - jetzt mit Umsatzsteuer


(...) Volker Küpperbusch: Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2016, Az. I R 27/14, veröffentlicht am 12.04.2017 steht jetzt fest, dass zumindest bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegenüber Unternehmern die Erstattung der Abmahnkosten immer brutto, also zzgl. der Umsatzsteuer zu erfolgen hat. Das gilt aber wohl auch für Abmahnungen gegenüber Verbrauchern und aus dem Urheberrecht, dem Designrecht und dem Markenrecht. Abmahnungen – auch solche aus dem Filesharing, illegalem Streaming oder andere Massenabmahnungen werden für Abgemahnte nun noch teurer, wenn die Kosten der Abmahnung gezahlt werden müssen. (...)


Quelle: Rechtsanwälte und Notare Dr. Stracke, Bubenzer & Partner
Link: http://blog.ra-stracke.de/index.php/int ... satzsteuer












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Gerichtsentscheidungen



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  • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84) [RA Sarwari verliert; sek. Darlegungslast, BGH-Entscheid "Afterlife"]



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  • LG Berlin, Hinweis vom 09.03.2017, Az. 16 S 6/17 [WF gewinnen; Beklagter nimmt nach Hinweis Berufung zurück; sek. Darlegungslast; theoretische Möglichkeit einer Täterschaft reicht nicht aus]
  • AG Erfurt, Urteil vom 12.04.2017, Az. 11 C 2341/15 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az, 218 C 363/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, Sicherheitslücke Router]
  • AG Bochum, Urteil vom 22.03.2017, Az. 70 C 380/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast; Beklagter ohne Anwalt








Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)



AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)


Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg - Das Amtsgericht Frankfurt am Main verweist auf das "Afterlife"-Urteil des BGH



Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... -bgh-72829











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)



1. LG Berlin, Hinweis vom 09.03.2017, Az. 16 S 6/17


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Berlin - Beklagter Anschlussinhaber nimmt nach Hinweisen des Gerichts Berufung in Filesharingverfahren zurück



Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... n-zurueck/






2. AG Erfurt, Urteil vom 12.04.2017, Az. 11 C 2341/15


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Erfurt verurteilt Anschlussinhaberin nach durchgeführter Beweisaufnahme



Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... saufnahme/






3. AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az, 218 C 363/16


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Spekulative Verweise auf Dritte und vermeintliche Sicherheitslücken des Routers reichen zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung nicht aus



Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/












.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg)



AG Bochum, Urteil vom 22.03.2017, Az. 70 C 380/16


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Bochum verurteilt Beklagten (ohne Anwalt) zur vollen Haftung. Ein pauschaler Vortrag über die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von Mitnutzern ist nicht ausreichend!



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2701
















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Forenwelt





Foren-Flunkerei der Woche



Im gewerblichen Forum der "Interessengemeinschaft Abmahnwahn" konnte man diese Woche den ersten Post eines "neuregistrierten" Foren-Users lesen,



neinman:

(...) Hallo alle, danke für die umfassende, gemeinschaftlich geprüfte Information hier, habe die mUE abgeschickt. Werde euch auf jeden Fall weiterempfehlen, das scheint mir genau das zu sein was ein frisch Abgemahnter braucht, anstatt der Einträge, die bei Gugel zuerst auftauchen. (...)





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Nun bin ich, neben privater Forenbetreiber (und das schon seit: 2007), ein Mensch, der immer vom schlimmsten Fall ausgeht. Und dieser Account riecht verdächtig nach Inszenierung und ringt mir ein müdes Lächeln ab. "Du bist nur neidisch, weil bei DIR sich niemand neu anmeldet!" ... Eigentlich nein, da ein Forum sowieso nur noch eine Informationsquelle darstellt. Aber dieser - nennen wir es Fake-Account - ist eben sehr verdächtig und zeigt welche Rolle "WIR" spielen.




Indiz 1


Jeder (Neu-) Abgemahnte, der sich neu registriert und anmeldet, oder nur liest bevor er weitergeht, ist nicht der sofortige "Jura-Checker" sondern fängt seinen ersten Post folgendermaßen an: "Ich wurde abgemahnt, wegen" ... "bitte helft mir" ... "Ich habe da eine Frage!" ... "Ich bin unschuldig!" usw. usf.




Indiz 2



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Ein (Neu-) Abgemahnter, der im vollen Ernst - 7 ganze Seiten - bei Dr. Google den "Heiligen Gral des Verbraucherschutz" - das Forum - findet. Ich bitte Euch. Lächerlich! Ein Abgemahnter, der nicht einmal Zeit und Nerven hat 1 bzw. 2 Seiten des jeweiligen Threads, oder gar die Links in der jeweiligen Signatur durchzulesen, will 7 volle Google-Seiten vor den ganzen Anwalts-Seiten durchforstet haben und erwähnt noch explizit diesen Fakt!?

Das wäre doch so, als wenn Neiße jeweils selbstständig nur einen Beitrag über 5 Zeilen geschrieben hätte, außerhalb seiner 08/15 Beiträge "Anno Gulli:Boardomini", oder Foren-Großmaul "Shual" jemals nur einmal Prozessbevollmächtigter gewesen wäre. Ich verstehe zwar, dass Neiße, Reinhardt und Bentz auf die Werbegelder angewiesen sind - etwas anderes hat man ja nicht - aber man sollte dann etwas intelligenter Fake-Account erstellen bzw. erstellen lassen.


"Oh, du fröhliche, unterhaltungsbringende Forenwelt!"








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Steffen Heintsch für AW3P



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AG Hamburg, Az. 32 C 152/16

#11057 Beitrag von Steffen » Sonntag 7. Mai 2017, 11:49

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Hamburg verurteilt den Beklagten in einer Filesharing Klage. Wenn der Anschlussinhaber sich beruft, dass anderen Personen eine Nutzung möglich war, aber nicht darlegt dass und aus welchen Gründen anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen, greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wieder ein.



10:45 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" informiert, wurde vor dem Amtsgericht Hamburg ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten (Urt. v. 07.04.2017, Az. 32 C 152/16).



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de



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Ein in vieler Hinsicht interessante und lesbare Entscheidung am Gerichtsstandort Hamburg. Das Amtsgericht erläutert ausführlich die Rechtlage bei Filesharing Fälle. Angefangen von der tatsächlichen Vermutung, über die sekundäre Darlegungslast (- und deren Anforderungen -) bis hin zur Frage der Verjährung.

Die Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" mahnte einen Anschlussinhaber wegen einen vermeintlichen Urheberverstoß (Computerspiel) ab. Der Beklagte verweigerte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Forderungen. Nach erfolgloser Aufforderungen, wurde durch den Abmahner ein Mahnbescheid beantragt und erlassen, sowie nach Widerspruch, Abgabe des streitigen Verfahrens die Ansprüche begründet.



Verteidigungsstrategie des Beklagten

Der Beklagte bestreitet den Vorwurf und erhebt die Einrede der Verjährung. Im Weiteren benennt er drei weitere Personen aus dem Familienverbund, die auf das Internet Zugang hätten. Diesen Mitnutzer wären belehrt worden sowie die Benutzung einer Tauschbörse verboten. In Rahmen seiner - strengen - Befragung, hätten alle den Vorwurf bestritten. In Rahmen der Nachforschungspflicht wurden durch den Beklagten erfolglos alle internetfähigen Geräte nach P2P-Software / Tauschbörse / Client-Software sowie der Browser (Bookmarks und History) untersucht.

Es muss sich (bei einer Mehrfachermittlung: Zeitraum 18 verschiedene Tage, insgesamt 33 Zeitpunkte) um den klassischen Zahlendreher oder fehlerhaften Auskunft durch den Provider handeln. Denn an manchen (5 Zeitpunkte) der angeblich festgestellten Verletzungszeitpunkte (33 Zeitpunkte) sei niemand im Haus gewesen und insbesondere seien sämtliche Rechner ausgeschaltet.

Der Internetzugang wurde mittels einer WPA2-Verschlüsselung mit dem vom Hersteller vorgegebenen Zahlen-Buchstabencode gesichert. Der WLAN-Router hatte zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen eine so schwache Sendeleistung, dass er nur in dem Raum Signale sandte, in dem er auch stand.



Das Amtsgericht zur Haftungsfrage

(...) Wenn der Anschlussinhaber sich also darauf beruft, dass anderen Personen eine Nutzung möglich war, er aber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte jedoch nicht genügt und mithin nicht hinreichend darlegt, dass und aus welchen Gründen anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen, greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wieder ein. (...)



Das Amtsgericht zur sekundären Darlegungslast

(...) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze nicht genügt.

Er hat in seiner persönlichen Anhörung auch auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts ausdrücklich gänzlich ausgeschlossen, dass einer seiner Familienangehörigen als Alleintäter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen.
(...)



Das Amtsgericht rügt die Beklgatenseite

(...) Der nunmehr erstmalig dahingehende Vortrag des Beklagtenvertreters, es könne vorliegend entgegen sämtlicher vorheriger Angaben doch nicht ausgeschlossen werden, dass entweder einer der Söhne oder aber doch Dritte über den WLAN-Router die Rechtsverletzungen begangen hätten, so erscheint dieses Vorbringen (bereits unabhängig von § 296a ZPO) als offensichtlicher Versuch eines an die Rechtsprechung angepassten Vortrags nicht glaubhaft und ist nicht zu berücksichtigen. (...)



Auch das Amtsgericht äußert sich zum BGH-Entscheid "Afterlife"

(...) Zwar mag der Beklagte nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise zur Durchsuchung der Computer nicht verpflichtet gewesen sein - macht er derartige Angaben, sind diese aber der Beurteilung auch zugrunde zu legen. (...)







AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 32 C 152/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -

Amtsgericht Hamburg
Az.: 32 C 152/16

Verkündet am 07.04.2017

[Name], AngJD'in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Urteil

IM NAMEN DES VOLKES




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte:
[Name],




erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 32 - durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017

für Recht:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 859,80 EUR, seit dem 09.07.2016, und auf einen Betrag in Höhe von 640,20 EUR seit dem 15.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die. Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung betreffend das Computerspiel [Name], die über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden sein soll.

Der Beklagte ist Inhaber eines WLAN-Internetanschlusses. Dieser wurde mittels einer WPA2-Verschlüsselung mit dem vom Hersteller vorgegebenen Zahlen-Buchstabencode gesichert. Der WLAN-Router hatte zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen eine so schwache Sendeleistung, dass er nur in dem Raum Signale sandte, in dem er auch stand.

Mit Schreiben vom 03.01.2013 wurde der Beklagte wegen der behaupteten Verletzungen der Rechte der Klägerin an dem Computerspiel [Name] abgemahnt und erfolglos aufgefordert, eine klaglos stellende Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem wurde dem Beklagten angeboten, gegen die Zahlung eines Pauschalbetrags von 1.500,00 EUR und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Angelegenheit zu beenden, was durch den Beklagten jedoch nicht angenommen wurde.

Unmittelbar nach der Abmahnung wurden unstreitig keine weiteren Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten mehr ermittelt.

Die Klägerin behauptet, Vermarkter des Computerspiels [Name], das von der Firma [Name] produziert wurde, zu sein. Für die Vermarktung dieses Computerspiels sei ein umfassender Vertrag zwischen der Herstellerin und der Klägerin abgeschlossen worden, auf dessen Grundlage der Klägerin die Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Computerspiel eingeräumt worden seien. Auf dieser Grundlage sei die Klägerin unter anderem dazu ermächtigt worden, das Computerspiel exklusiv zu vertreiben und damit Einnahmen zu erzielen. Nach Vertragsänderung seien der Klägerin diese Rechte in räumlich und zeitlich unbegrenzter Weise eingeräumt worden. Hinsichtlich des Wortlautes der Verträge wird auf Anlage K1 und K2 Bezug genommen.

In dem Zeitraum vom 10.12.2012 bis zum 02.01.2013 seien an 18 verschiedenen Tagen insgesamt 33 Zeitpunkte, bei denen das streitgegenständliche Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten zum Download bereitgestellt worden sei, durch einen Beauftragten der Klägerin festgestellt worden (vgl. Auflistung Bl. 14 - 16 R der Gerichtsakte).

Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe die Rechtsverletzung selbst begangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden für die Abmahnung ein Anspruch auf Zahlung der angefallenen Kosten nach dem RVG in Höhe von 859,80 EUR zu, deren Berechnung auf einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR beruht.

Zudem habe sie einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR, der sich daraus ergebe, dass insgesamt 33 Verstöße an 18 Tagen festgestellt worden seien und der Wert einer nichtausschließlichen Lizenz pro Woche mindestens 5.000,00 EUR betrage. Durch das Anbieten der kostenlosen Downloadmöglichkeit würden all jene Interessenten auf den Plan gerufen, die das Spiel jetzt oder später käuflich erwerben möchten.



Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar. 2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 640,20 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2013 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte behauptet, dass ihm das streitgegenständliche Computerspiel nicht bekannt sei. Im Haushalt des Beklagten würden drei weitere Familienmitglieder leben - seine Ehefrau [Name] deren am [Datum] geborener Sohn [Name] und der am [Datum] geborene Sohn [Name] des Beklagten [Name]. Die Ehefrau des Beklagten besäße einen Laptop, die beiden Söhne hätten jeweils einen eigenen Computer. Der Beklagte selbst, spiele nur gelegentlich Computerspiele, dann aber ausschließlich "World of Warcraft". Beide Söhne würden ausschließlich gekaufte Computer-Spiele online über einen Account wie "Steam" spielen, auch im Jahr 2012.

Der Beklagte habe sämtliche im Haushalt lebenden Personen über die Wahrung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter belehrt. Er habe beiden Söhnen ausdrücklich bereits im Jahr 2012 und auch danach immer wieder verboten, Tauschbörsen zu nutzen oder Dateien. wie Musik-Dateien und Computerspiele aus dem Internet herunter zu laden, ohne das zuvor eine Lizenz erworben wurde. In einer strengen Befragung der Familienmitglied hätten diese angegeben, sich an dieses Verbot gehalten zu haben.

Der Beklagte habe unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung im Januar 2013 auch sämtliche im Haushalt befindlichen Rechner überprüft und untersucht, ob die streitgegenständlichen Dateien auf den Rechnern, zu finden sind. Keiner der Rechner habe diese Datei auf der Festplatte gespeichert gehabt. Er habe die Rechner der Familienmitglieder neben dem Computerspiel selbst auch auf das Vorhandensein einer Peer-2-Peer-Software / Tauschbörse / Client-Software auch in den Bookmarks und Historys der Browser untersucht und eine solche nicht auf den Computern gefunden.

Es handele sich vorliegend um einen klassischen Fall eines Zahlendrehers oder fehlerhafter Auskunft durch den Provider.

An manchen der angeblich festgestellten Verletzungszeitpunkte sei niemand im Haus gewesen.

Insbesondere seien sämtliche Rechner auch ausgeschaltet gewesen.

Eine Nutzung des Internetanschlusses an den benannten Daten von den Rechnern des Beklagten oder im Haushalt lebender Personen sei auszuschließen.

Die Ehefrau des Beklagten würde beim Verlassen des Hauses und beim Beenden der Nutzung grundsätzlich alle Stromleisten ausschalten. Die Rechner würden heruntergefahren werden, wenn die Familienmitglieder in der Schule / auf der Arbeit seien oder wenn Nachtruhe herrsche.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen der Einzelheiten zu Inhalt und Ergebnis der Parteianhörung wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung verwiesen.




Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage- ist weit überwiegend auch begründet.

Das angerufene Gericht ist insbesondere sachlich nach §§ 21 Nr. 1, 71 Abs, 1 GVG und örtlich nach § 104a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Hamburgischen Landesverordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen vom 01.09.1987 (HmbGVB1. 1987, S. 172) zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist eine urheberrechtliche Streitigkeit und der Beklagte ist eine natürliche Person. Eine gewerbliche oder freiberufliche Betätigung des Beklagten im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Rechtsverletzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1 und 2 UrhG und § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR.

Es ist jedenfalls prozessual auch davon auszugehen, dass das in Rede stehende Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten ohne Einwilligung der Berechtigten durch den Beklagten in einer sog. "Internet-Tauschbörse" angeboten wurde und damit das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt wurde.


a)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Auf den substantiierten Vortrag der Klägerin zur Übertragung der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte durch die [Name] hat der Beklagte von einem weiteren Bestreiten der dargelegten Umstände abgesehen. Aufgrund der eingereichten Verträge (Anlage K1, Bl. 74 ff. d. A.) hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Rechteübertragung.


b)

Es ist vorliegend auch davon auszugehen, dass die klägerseits substantiiert dargelegte Ermittlung der IP-Adressen und die Zuordnung dieser zu dem Internetanschluss des Beklagten keine Fehler aufweist. Hinsichtlich der Verletzungshandlungen trägt die Klägerin zwar grundsätzlich die Beweislast und der Beklagte hat mit seiner pauschalen Behauptung, es handele sich vorliegend um einen klassischen Fall eines Zahlendrehers oder fehlerhafter Auskunft durch den Provider, die Richtigkeit der Ermittlung bzw. Zuordnung bestritten. Die Klägerin hat allerdings eine Mehrfachermittlung. des Anschlusses der Beklagten substantiiert vorgetragen, wonach der Anschluss der beklagten Partei zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen im Hinblick auf dasselbe Werk ermittelt und beauskunftet wurde. Angesichts dessen dürfen Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung und Zuordnung des Anschlusses schweigen (vgl. OLG Köln, 16.05.2012, Az. 6 U 239/11, NJW-RR 2012, 1327). Eine Beweiserhebung zu dieser Frage wäre daher wohl allenfalls auf Veranlassung der beklagten Partei durchzuführen gewesen, die jedoch trotz ausdrücklichen in der mündlichen Verhandlung erfolgten gerichtlichen Hinweis keinen Beweis angeboten hat.

Soweit Beweis durch Zeugnis der Ehefrau des Beklagten dafür angeboten wurde, dass am 26.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr niemand im Haus gewesen sein soll, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Eine Nutzung von Tauschbörsen setzt eine Anwesenheit vor dem Computer nicht voraus. Selbst wenn sich das Beweisangebot auch auf den Vortrag beziehen sollte, dass die Ehefrau grundsätzlich den Strom abschalte, wenn sie das Haus verlasse, und auch am 11.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und am 14.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr niemand im Haus gewesen sein soll, so war eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin mangels Erheblichkeit insoweit nicht durchzuführen. Es wurden nach dem Vortrag der Klägerseite insgesamt 33 einzelne Zeitpunkte an 18 verschiedenen Tagen ermittelt, weshalb die benannten fünf Zeitpunkte nicht ins Gericht fallen und letztlich nicht entscheidungserheblich erscheinen.


c)

Vorliegend ist aus prozessualen Gründen auch von der Täterschaft des Beklagten auszugehen.

Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die streitgegenständliche Verletzung als Täter verantwortlich ist.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen 'der geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.

Der sekundären Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten des Anschlussinhabers ist damit allerdings nichtverbunden. Die sekundäre Darlegungslast dient der Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung, sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Zöller / Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 34). Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers zu beweisen (vgl. BGH, BearShare; vgl. BGH,. GRUR 2016, 1280 ff. - Everytime we touch).

Wenn der Anschlussinhaber sich also darauf beruft, dass anderen Personen eine Nutzung möglich war, er aber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte jedoch nicht genügt und mithin nicht hinreichend darlegt, dass und aus welchen Gründen anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen, greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wieder ein. So liegt es im vorliegenden Fall.

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze nicht genügt.

Er hat in seiner persönlichen Anhörung auch auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts ausdrücklich gänzlich ausgeschlossen, dass einer seiner Familienangehörigen als Alleintäter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Bei seinem jüngeren Sohn würde er eine Lüge sofort bemerken. Der ältere Sohn interessiere sich nicht für derartige Computerspiele. Seine Ehefrau kenne sich mit Computern im allgemeinen nicht aus. Der nach dem Eindruck. des Gerichts und nach dem eigenen Vortrag durchaus computererfahrene Beklagte gab dabei bekräftigend zudem an, sämtliche Rechner im Haushalt - nach dem schriftsätzlichen Vorbringen auch in den Bookmarks und Historys der Browser - durchsucht und weder die streitgegenständliche Datei, noch überhaupt ein Tauschbörsenprogramm gefunden zu haben. Auch auf spätere Nachfrage erklärte der Beklagte erneut, er sehe absolut keine Möglichkeit, dass die Rechtsverletzungen über seinen Anschluss stattgefunden hätten.

Auch eine Möglichkeit der Begehung der Verletzungshandlungen durch (ggf. unbekannte) Dritte hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Unstreitig verfügte der WLAN-Router zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen über eine so schwache Sendeleistung, dass er nur in dem Raum Signale sandte, in dem er auch stand.

Soweit der Beklagtenvertreter in dem Schreiben vom 03.04.2017 -nach Schluss der mündlichen Verhandlung - erklärt hat, die Angaben des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung seien nicht dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Beklagte eine Täterschaft seiner Söhne ausschließe, so ist dem nicht zu folgen. Der Beklagte hat auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob der Beklagte es tatsächlich gänzlich ausschließen könne, dass einer seiner Söhne die Rechtsverletzung begangen habe, begründet und mit großem Nachdruck angegeben, dass dies der Fall sei. Gleiches gilt für die Frage der möglichen Täterschaft eines Dritten über den Milan-Zugang. Der nunmehr erstmalig dahingehende Vortrag des Beklagtenvertreters, es könne vorliegend entgegen sämtlicher vorheriger Angaben doch nicht ausgeschlossen werden, dass entweder einer der Söhne oder aber doch Dritte über den WLAN-Router die Rechtsverletzungen begangen hätten, so erscheint dieses Vorbringen (bereits unabhängig von § 296a ZPO) als offensichtlicher Versuch eines an die Rechtsprechung angepassten Vortrags nicht glaubhaft und ist nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon hat der Beklagtenvertreter weiterhin auch keine hinreichenden Angaben dazu gemacht, woraus sich trotz des sonstigen vorherigen Vortrags des Beklagten (Abschaltung des Stroms, Abwesenheiten, gründliche Durchsuchung sämtlicher Computer (auch in den Bookmarks und Historys der Browser)) eine ernsthafte Möglichkeit für die Täterschaft der Söhne / eines Dritten ergeben soll. Zwar mag der Beklagte nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise zur Durchsuchung der Computer nicht verpflichtet gewesen sein - macht er derartige Angaben, sind diese aber der Beurteilung auch zugrunde zu legen.


d)

Die Nutzung erfolgte auch widerrechtlich, denn sie geschah unstreitig ohne Einwilligung der Rechtsinhaberin.


e)

Folge ist zunächst, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 651,80 EUR für die Beauftragung der Klägervertreter zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche im Sinne des § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung verpflichtet ist.

Die Klägerin war aufgrund der Rechtsverletzung berechtigt, den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung im Sinne des § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. aufzufordern. Dadurch sind der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden, die sich anhand einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 der Anlage 1 des RVG sowie der Anlage 2 des RVG in der Fassung vom 01.07.2004 berechnen fassen.

Der von Klägerseite angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Zu bestimmen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 1 und 3 RVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen des Gerichts im Einzelfall. Dabei ist das Unterlassungsinteresse des Verletzten als Hauptkriterium heranzuziehen, das sich aus dem Wert des verletzten Rechts und dem sogenannten "Angriffsfaktor" zusammensetzt. Das Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet im Rahmen einer sog. Tauschbörse richtet sich aufgrund der vielfachen Nutzung an einen unbekannten Adressatenkreis. Dies nimmt der Rechtsverletzer billigend in Kauf, um selbst eine Kopie des jeweiligen Films oder Computerspiels zu erhalten. Bei dem gegenständlichen Computerspiel handelt es sich um einen verhältnismäßig bekannten und auf dem Markt erfolgreichen sog. Ego-Shooter mit hohem Produktions- und Kostenaufwand. Im Rahmen einer Abwägung ist Bezug zu nehmen auf Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. Beschlüsse vom 20.11.2011, Az. 5 W 129/11 und vom 29.01.2015, Az. 5 W 146/13), in denen bei für den Massenmarkt nicht interessanten Filmen von Gegenstandswerten zwischen 15.000,00 EUR und 20,000,00 EUR ausgegangen wird. Übertragen auf den Markt für Computerspiele ist zu beachten, dass das gegenständliche Computerspiel "[Name]" zwar offensichtlich überaus gewaltvoll ist, dies aber gerade bei Ego-Shootern ein Kriterium darstellt, dass den besonderen Reiz für die Nutzer ausmacht. Von einem Nischenprodukt kann insofern in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Dem Kammergericht Berlin im Hinblick auf ein Computerspiel (Beschluss vom 20.05.2016, Az. 24 W 42/16) folgend ist ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen.

Daneben ist der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der begehrten 640,20 EUR an die Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG verpflichtet.

Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG kann zwischen drei verschiedenen Berechnungsarten wählen: die konkrete. Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt, die Herausgabe des Verletzergewinns und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der, Lizenzanalogie). Bei der von der Klägerin gewählten Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzte bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Ebenso unerheblich ist - jedenfalls solange das verletzte Recht seiner Art nach als Vermögenswert genutzt werden kann und auch genutzt wird - ob Lizenzverträge in dem in Rede stehenden Bereich üblich sind.

Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist - da auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden kann - vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.

Das Gericht erachtet danach vorliegend eine Lizenz in Höhe der begehrten 640,20 EUR für das öffentliche Zugänglichmachen des Computerspiels nach einer Gesamtabwägung für angemessen.

Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads unkontrollierbar ist. Die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk führt mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird, insofern ist grundsätzlich eine lawinenartige Verbreitung der Daten, wie vom Landgericht München I mit Urteil vom 05.09.2014 (Az. 21 S 24208/13) formuliert, möglich. Auf der anderen Seite werden bei Filesharing-Systemen Dateien gleichzeitig von vielen Nutzern angeboten und heruntergeladen, wobei die herunterladenden Nutzer von einzelnen anbietenden Nutzern meist nur einen Teil der jeweiligen Datei herunterladen. Die genaue Dauer der Bereitstellung durch .die Beklagte ist nicht bekannt. Die Klägerin hat - sofern die 5 bestrittenen Zeitpunkte nicht berücksichtigt werden - allerdings nicht weniger als 28 Zeitpunkte an jedenfalls 15 verschiedenen Tagen - des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Beklagten festgestellt. Bei einer Gesamtbetrachtung scheint eine Lizenz in Höhe von 640,20 EUR im Ergebnis angemessen.

Der Anspruch der Klägerin ist auch durchsetzbar, insbesondere greift die Einrede der Verjährung nicht durch.

Gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 S. 2 BGB gilt für den Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten öffentlichen. Zugänglichmachens eines Werks in einer Dateitauschbörse eine zehnjährige Verjährungsfrist (BGH, 12.05.2016, 1 ZR 48/15 - Everytime we touch). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gilt nach § 102 Satz 1 UrhG, § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste).

Eine Verjährung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs kommt schon nicht in Betracht, da seit der, streitgegenständlichen. Rechtsverletzungen keine zehn Jahre vergangen sind.

Der Lauf der die dreijährigen Verjährungsfrist für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Abmahnkosten hat gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht vor dem Schluss des Jahres 2013 begonnen, da der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten jedenfalls nicht vor Versand der Abmahnung im Jahr 2013 entstanden ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 76, juris). Noch vor Ablauf der jedenfalls dreijährigen Verjährungsfrist ist das Verfahren aus dem Mahnverfahren am 09.05.2016 an das Amtsgericht Hamburg abgegeben worden. Inwieweit eine Hemmung durch das Mahnverfahren erfolgt ist, erscheint damit unerheblich.


2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte - wie klägerseits beantragt - einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus der zugesprochenen Schadensersatzforderung seit dem 15.01.2013 gemäß § 818 Abs. 2 BGB, da die fiktive Lizenz bereits ab Nutzung zu verzinsen ist. In Bezug auf die vorgerichtlich entstandenen. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR besteht ein Anspruch auf Zinsen jedoch erst ab Rechtshängigkeit. Eine Verzugslage des Beklagten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB wurde insoweit nicht dargelegt, so dass sich der Anspruch erst ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288,Abs. 1 BGB ergibt.



II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann. das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg


einzulegen.

Frist beginnt reit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht




Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, 19.04.2017

[Name], AngJD'in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 32 C 152/16,
Klage .rka Rechtsanwälte,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
sekundäre Darlegungslast,
Widersprüchlicher Beklagtenvortrag,
Mehrfachermittlung,
Verjährung,
Fristen Zinsberechnung,
https://aw3p.de/archive/2722

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#11058 Beitrag von Steffen » Montag 8. Mai 2017, 20:27

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Kön): Waldorf Frommer Abmahnungen - Fehlermittlung bei 3D-Film!



20:25 Uhr



Aus einem aktuell durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil des Amtsgericht Bochum geht hervor, dass die Ermittlungen der Digital Forensics GmbH, welche die Ermittlungen für die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer durchführt, teilweise Fehlermittlungen sein dürften. In dem entschiedenen Fall wurde ein 3D Film mit dem Hashwert eines 2D Films abgemahnt.



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Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... men-73056/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 810390.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Wir berichten:

In den weiterhin massenhaft versendeten Tauschbörsenabmahnungen geht die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer neben zahlreichen Informationen immer auch konkret auf das jeweilige vorgeworfene Vergehen ein. Dabei wird stets ein sogenannter Hashwert zur eindeutigen Identifikation der abgemahnten Datei genannt. Diese Hashwerte dürften zumindest bei Abmahnungen wegen eines 3D-Films in einigen Fällen falsch sein. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts (AG) Bochum hervor (Az. 65 C 478/15).

Gemäß § 97a Abs. 2 S.2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) müssen Abmahnungen in klarer und verständlicher Weise die Rechtsverletzung genau bezeichnen. Bei Nennung eines falschen Hashwertes dürften somit Abmahnungen unwirksam sein, da die Rechtsverletzung falsch bezeichnet wurde. Für Betroffene lohnt es sich, dies rechtsanwaltlich prüfen zu lassen.




Zum Fall

Vor dem Amtsgericht Bochum hatte die Constantin Film Verleih GmbH, vertreten durch die bekannte Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, geklagt. Der Vorwurf: Unser Mandant soll im September 2012 den Film „Step Up: Miami Heat 3D“ über seinen Internetanschluss unerlaubt Dritten zum Download in einer Tauschbörse angeboten haben.




Film-Hashwert bezog sich auf 2D- und nicht auf 3D-Version

Unsere Kanzlei konnte jedoch vor Gericht nachweisen, dass es sich nicht um die 3D-Versione des Filmes gehandelt haben kann und es sich deswegen und eine Falschermittlung handelt. Der Hashwert bezog sich nämlich unstreitig auf die 2D-Version des Filmes.

Hinzu kam im konkreten Fall, dass, vorausgesetzt der Film wäre tatsächlich über den Anschluss unseres Mandanten angeboten worden, dieser nicht als Täter haften würde, da es sich um einen Familienanschluss handelte und neben unserem Mandanten auch seine Ehefrau sowie seine bereits damals volljährigen Kinder selbstständigen Zugriff zum Internet hatten.



Urteil des Amtsgericht Bochum

Das Amtsgericht Bochum stimmte unserer Auffassung voll und ganz zu und entschied, dass Constantin Film gemeinsam mit Waldorf Frommer weder Schadensersatz noch die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangen durfte. Das Gericht sah die Klage als unbegründet an.

Das Vorbringen der Constantin Film GmbH zur behaupteten Rechtsverletzung sei widersprüchlich und in sich nicht nachvollziehbar, so das AG Bochum. Die Constantin Film GmbH habe ihre Klage darauf gestützt, dass über den Anschluss unseres Mandanten zur gegebenen Zeit die 3D-Version des Films „Step Up: Miami Heat“ angeboten worden sei. Im Rechtsstreit sei jedoch eindeutig belegt worden, dass der angegebene Hashwert nicht der 3D-, sondern der 2D-Version zugeordnet war.

Beiden Versionen ist damit auch ein unterschiedlicher Hashwert zugeordnet. Es könne zwar sein, dass es sich jeweils inhaltlich um dasselbe Filmwerk handele, jedoch habe die Constantin Film GmbH die 3D Version abgemahnt und müsse sich nun auf diese Version festnageln lassen.




Fazit: Tauschbörsen-Ermittlung bei 3D Filmen sollte hinterfragt werden


Maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche ist immer eine konkrete Rechtsverletzung. Da es sich bei beiden Film-Versionen um unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen Größen handelt und ihnen jeweils ein eigener Hashwert zugeordnet ist, lag im Anbieten der einen oder der anderen Version zum Download eine eigenständige Rechtsverletzung.

Diese Entscheidung hat enormes Gewicht, bedeutet sie doch, dass hier ein systematischer Fehler bei den Ermittlungen vorliegen könnte und bei Abmahnungen von 3D-Filmen auf fehlerhafte Ermittlungen zurückgegriffen worden ist. Sofern sich das im Einzelfall nachweisen lässt, sind die Abmahnungen als unwirksam einzustufen.


Das Urteil des Amtsgericht Bochum dürften Abgemahnte mit Wohlwollen zur Kenntnis nehmen.



Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Waldorf Frommer Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Waldorf Frommer und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen. Alle wichtigen Informationen zu einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten Sie in unserem ausführlichen Beitrag unter: Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten? - Keine Panik!

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8167 55 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.







AG Bochum, Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15




(...) - Beglaubigte Abschrift -

65 C 478/15

Verkündet am 02.05.2017

[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


der [Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:
[Name],


gegen


[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilde, Beuger u. Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,




hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Erstattung von Mahnkosten wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films "Step Up: Miami Heat" am 26.09.2012 über den Internetanschluss des Beklagten in einer sogenannten Tauschbörse.

Die Klägerin trägt vor, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film. Das von ihr eingesetzte Computersystem PFS habe die Rechtsverletzung zweifelsfrei ermittelt. Der angegebene File-Hash sei dem Filmwerk zugeordnet. Ob es sich um die 2D oder 3D Version gehandelt habe, sei unerheblich, da dies kein Identifikationsmerkmal sei. Die ermittelte IP-Adresse sei nach Auskunft des Providers dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Dieser hafte damit auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 sowie
2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, schon die Rechtsverletzung sei von Klägerseite nicht substantiiert dargelegt. Der angegebene File-Hash gehöre zu der 2D Version des Films - was unstreitig ist. Nach dem Klägervortrag solle jedoch die 3D Version zum Download angeboten worden sein. Insoweit sei die Klage bereits unschlüssig, jedenfalls werde von Beklagtenseite die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung wie auch die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten bestritten. Selbst wenn über den Anschluss des Beklagten der Film angeboten worden sei, sei der Beklagte nicht Täter. Es handele sich um einen Familienanschluss. Auch seine Ehefrau und die zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Kinder hätten selbstständigen Zugang zum Internet über den Anschluss gehabt und kämen ernsthaft als Täter in Betracht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 97, 97 a UrhG wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films "Step Up: Miami Heat" am 26.09.2012 über den Internetanschluss des Beklagten Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangen.

Das Vorbringen der Klägerin zur behaupteten Rechtsverletzung ist widersprüchlich und in sich nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat ihre Klage darauf gestützt, dass über den Anschluss des Beklagten zur gegebenen Zeit die 3D Version des Films angeboten worden sei. Die eingesetzte Ermittlungssoftware PFS habe eindeutig ermittelt, dass die 3D Version unter dem angegebenen File-Hash in einer Tauschbörse angeboten worden sei. Dies ergebe sich aus dem aufgezeichneten Und gesicherten Netzwerkmitschnitt. Im Rechtsstreit ist jedoch unstreitig geworden, dass der angegebene File-Hash nicht der 3D, sondern der 2D Version zugeordnet ist. Beide Versionen unterscheiden sich in Auflösung und Darstellung, woraus sich unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen'Größen ergeben. Beiden Versionen ist damit auch ein unterschiedlicher Hashwert zugeordnet. Es mag sein, dass der Zusatz 2D oder 3D nicht als Identifikationsmerkmal gilt und es sich jeweils um dasselbe Filmwerk handelt. Die Klägerseite hat den Anspruch jedoch auf das Anbieten der 3D Version gestützt und eine entsprechende Rechtsverletzung im Schreiben vom 13.11.2012 abgemahnt. Maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche ist eine konkrete Rechtsverletzung. Eine Wahlfeststellung kommt im Zivilprozess nicht in Betracht. Wenn es sich bei beiden Versionen um unterschiedliche Dateien mit unterschiedlichen Größen handelt und ihnen jeweils ein eigenständiger Hash-Wert zugeordnet ist, liegt in dem Anbieten der einen oder anderen Version zum Download eine eigenständige Rechtsverletzung. Wenn sich aus dem Netzwerkmitschnitt ergibt, dass die 3D Version unter dem angegebenen File-Hash angeboten worden sein soll, liegt nach dem Parteivorbringen ein offensichtlicher Ermittlungsfehler vor. Ist aber ein Anbieten der 2D Version von der Computersoftware festgestellt worden, liegt eine Rechtsverletzung vor, die nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung und des vorliegenden Rechtsstreits ist. Die Klage war daher aufgrund dieser Umstände als unbegründet abzuweisen. Auf die weiteren streitigen Punkte, insbesondere zur täterschaftlichen Haftung des Beklagten kommt es nicht mehr.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt
oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Westring 8,
44787 Bochum,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt:binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bochum,
Viktoriastr. 14,
44787 Bochum,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



gez. [Name]
Richter am Amtsgericht



Beglaubigt

[Name], Justizbeschäftigte (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Bochum, Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
3D-Film,
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Digital Forensics GmbH,
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#11059 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Mai 2017, 14:55

Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Berufung vor dem Landgericht Frankfurt am Main - Waldorf Frommer Rechtsanwälte nehmen Berufung zurück


14:50 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Markus Brehm




Kanzlei Brehm

Kanzleisitz:
Deutschherrnufer 27 | 60594 Frankfurt
Tel. 069 - 913 16 70 1 | Fax 069 - 913 16 70 2
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E-Mail: info@kanzleibrehm.de | Web: http://www.kanzleibrehm.de





Bericht auf 'www.anwalt.de':

Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/files ... 05737.html



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Auch im Berufungsverfahren erfolgreich gegen Waldorf Frommer: Filesharing-Vorwurf unbegründet!

Unserem Mandanten wurde von der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernsehen GmbH + Co Produktionsgesellschaft im Jahr 2012 der Vorwurf des Filesharings gemacht. Mit einer Abmahnung forderte die Kanzlei Waldorf Frommer die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung einer Summe von 956,00 EUR. Unser Mandant wies - zunächst ohne anwaltliche Beratung oder Vertretung - die Ansprüche zurück. Er gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch die geforderten Beträge nicht.



Abmahnung - Mahnbescheid - Klageverfahren - Berufung: und doch gewonnen!

Waldorf Frommer erhob daraufhin im Dezember 2014 Klage bzw. begründete die zuvor mit Mahnbescheid geltend gemachten Zahlungsansprüche. Mit dem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren wandte sich der Betroffene an unsere Kanzlei - mit der Bitte, ihn zu vertreten. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main konnten wir unseren Mandanten bereits erfolgreich vertreten, so dass das Amtsgericht Frankfurt am Main die Klage von Waldorf Frommer abwies.

Zur Begründung führte das Amtsgericht Frankfurt am Main aus, der Beklagte sei durch den Vortrag in Bezug auf seine Familienmitglieder, welche den Internetanschluss zur Tatzeit ebenfalls selbstständig genutzt hatten, seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Insofern sei die tatsächliche Vermutung der Täterschaft unseres Mandanten widerlegt und die Klägerin sei entsprechend beweisfällig geblieben.


Unter nachfolgenden Link finden Sie weitere Informationen zu der entsprechenden Entscheidung:

http://www.kanzleibrehm.de/waldorf-from ... frankfurt/


Waldorf Frommer nahm das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt nicht hin und legte entsprechend Berufung ein. Die Berufungsbegründung war vorrangig darauf gestützt, dass nach Auffassung der Klägerseite unser Mandant die sekundäre Darlegungslast gerade nicht erfüllt hat und daher zu verurteilen sei.

Mit Beschluss vom 02.03.2017 machte die Berufungsinstanz, das Landgericht Frankfurt am Main, deutlich, dass sie beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin, vertreten von Waldorf Frommer, nahm auf diesen Beschluss hin die Berufung zurück.


Das Landgericht Frankfurt begründete seinen Beschluss insbesondere damit, dass die Berufung nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg hat. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt sei insofern fehlerfrei ergangen:

"Entgegen der Auffassung der Klägerin hängt die Frage, ob der Beklagte eine bloß theoretische oder eine konkrete Zugriffsmöglichkeit seiner Haushaltsangehörigen dargetan hat, nicht vom Ergebnis der Befragung der Mitbewohner und davon ab, ob der Beklagte ihr Leugnen der Verletzungshandlung für glaubwürdig hält oder nicht. Abzustellen ist vielmehr allein auf die objektiven Umstände, die der Beklagte vorgetragen hat.

Danach haben alle drei neben dem Beklagten in Betracht kommenden Haushaltsangehörigen mittels eigener Computer gleichwertigen Zugriff über den Zugang des Beklagten auf das Internet gehabt. Als Besitzer eigener Computer waren Sie in der Lage, Tauschbörsensoftware eigenständig zu installieren und wieder zu deinstallieren. Die gleichzeitige Ortsanwesenheit des Täters ist beim Bereitstellen von Internetdownloads grundsätzlich nicht erforderlich. Ferner war der Internetzugriff der Familienmitglieder in keiner Weise beschränkt und sie müssen - wie das Amtsgericht zu Recht unterstellt hat - in der Lage gewesen sein, den ausgeschalteten Router wieder einzuschalten. Denn andernfalls käme auf der Grundlage des von der Klägerin unstreitig gestellten Vortrags bei ausgestellten Router und Ortsabwesenheit des Beklagten gar kein Familienmitglied - auch nicht der Beklagte - als Täter in Betracht. Denn bei der vom Amtsgericht festgestellten Netzwerkinstallation war ohne laufenden Router über keinen Computer im Haus des Beklagten ein Internetzugriff möglich. Da die Klägerin erstinstanzlich zudem die korrekte Passwortsicherung des Internetzugangs unstreitig gestellt hat, käme - bei ausgeschaltetem Router - nur eine fehlerhafte Ermittlung von IP-Adresse oder ihr zugeordnetem Internetanschluss in Betracht. Insgesamt stellt sich die Zugriffsmöglichkeit der übrigen Familienmitglieder damit keinesfalls als bloß theoretisch dar."

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16


Diese Entscheidung der Berufungsinstanz ist nach unserer Auffassung eine konsequente Anwendung der BGH-Rechtsprechung, selbstverständlich auch unter der Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH nach welchem Vortrag über bloß theoretische Zugriffsmöglichkeiten von Dritten zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast gerade nicht ausreicht.

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Gerichte in Zukunft mit den jüngsten Entscheidungen des BGH umgehen wird, welcher Vortrag letztlich zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast führt und welcher Vortrag als nicht ausreichend gewertet wird.

Grundsätzlich zeigt auch dieser Fall wieder einmal, dass eine kompetente anwaltliche Beratung / Vertretung unbedingt sinnvoll ist, da die Materie des Urheberrechts in Zusammenhang mit den Tauschbörsenfällen doch recht komplex ist und ständigen Entwicklungen in der Rechtsprechung unterliegt.



Lassen Sie sich kompetent beraten - wir klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf!

Sollten Sie also ebenfalls eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten oder bereits einen Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt bekommen haben, kontaktieren Sie uns gerne und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in unzähligen Filesharing- Fällen.


Rufen Sie uns an und nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung.


Ihre Kanzlei Brehm




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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16,
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#11060 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Mai 2017, 15:54

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Nach Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof bestätigt das Landgericht Bochum die Angemessenheit der Gegenstandswerte - Anschlussinhaber erkennen die klägerischen Ansprüche vollumfänglich an



15:50 Uhr



Gegenstand der Berufungsverfahren: Illegale Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Werke. Nachdem der Bundesgerichtshof in den beiden am 12.05.2016 verhandelten Verfahren I ZR 1/15 (Tannöd) und I ZR 272/14 bei der Wertbemessung des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerks in einer Tauschbörse einen Regelgegenstandswert von "nicht unter 10.000,00 EUR" als angemessen bestätigte, verwies der Senat zwischenzeitlich beide Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurück.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nglich-an/




Urteile als PDF:

LG Bochum, Urteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... -_7_14.pdf




LG Bochum, Urteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 9_14-1.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Landgericht hatte zuvor einen Gegenstandswert von lediglich 1.200,00EUR für angemessen erachtet. Angesichts der genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wies das Landgericht die beklagten Anschlussinhaber nun jeweils darauf hin, dass die von der Klägerin zur Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegten 10.000,00 EUR angemessen und die geltend gemachten Ansprüche somit uneingeschränkt begründet seien.

Die Beklagten erkannten die Forderungen daraufhin vollumfänglich an. Neben den geltend gemachten Ansprüchen müssen die Beklagten nunmehr auch sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren ausgleichen.





LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14


(...) Beglaubigte Abschrift

I-8 S 7/14

67 C 3/14
Amtsgericht Bochum



Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


1. Frau [Name], 58675 Hemer,
2. Herrn [Name], 58675 Hemer,
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [Name], 44135 Dortmund,



hat die 8. Zivilkammer Bochum am 21.03.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 375,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



[Name]

[Name]

[Name]



Beglaubigt
[Name], Justizhauptsekretärin
(...)






LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14


(...) Beglaubigte Abschrift

I-8 S 9/14

67 C 4/14
Amtsgericht Bochum



Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen

1. Herrn [Name], 58640 Iserlohn,
2. Frau [Name], 58640 Iserlohn,
Beklagten. und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte [Name], 5863.6 Iserlohn,



hat die 8. Zivilkammer Bochum am 06.04.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 375,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
[Name], Justizhauptsekretärin
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14
LG Bochum, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14


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