Gute Frage @MistreadedMistreaded hat geschrieben:woher kommt der sekundengenaue Beweis und Probedownload für beide Werke?
Aber,! - wo steht die Sekundengenaue Behauptung?
Stehe wohl gerade auf den Schlauch, wobei ich ahne was du willst.
Gute Frage @MistreadedMistreaded hat geschrieben:woher kommt der sekundengenaue Beweis und Probedownload für beide Werke?
Wir bitten darum! @MistreadedMistreaded hat geschrieben:Ich bleibe ein Kämpfer in diesem ganzen Abmahnwahn und werde immer hinterfragen. Ich bleibe einfach am Ball.
@sipsip hat geschrieben: Es scheint ja, bei einem kurzen download eines Chunks oder Teilblocks seitens des Loggers, definitive nicht möglich zu sein, daraus zu analysieren, welche konkrete Datei jetzt aus dem Top100 Sampler wirklich übertragen wurde.
Jetzt bin ich Platt!, - ist das so? Woher das wissen? Ist das 100% - natürlich, Beweis sicher durch unabhängige Gutachter aus eigen Haus belegbar?palmtu hat geschrieben: Die beteiligten Kanzleien reden NIEMALS untereinander über konkrete einzelne Fälle und tauschen Daten hierzu aus - dies verstösst gegen die Standesregeln und würde zu schweren Konsequenzen führen.
Von daher kann gar kein 'Abgleich' von Samplerabmahnungen zwischen den beteiligten Kanzleien stattfinden...
"Strafbar" im Sinne des Strafrechts ist ja verständlich, aber um einen Schadensersatz und Anwaltskosten geltend zu machen, reicht der Versuch alein nicht aus - sondern der Verstoß muss tatsächlich erfolgt sein (und entsprechend bewiesen werden, zumindest im Anscheinsbeweis - so dass das Gericht den Beweis anerkennt).Erzhammer hat geschrieben:@sipsip hat geschrieben:Es scheint ja, bei einem kurzen download eines Chunks oder Teilblocks seitens des Loggers, definitive nicht möglich zu sein, daraus zu analysieren, welche konkrete Datei jetzt aus dem Top100 Sampler wirklich übertragen wurde.
Nicht vergessen!
§ 106 UrhG
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Hi,Moppelkotze hat geschrieben:...
Du hast ja erste einmal nur die Forderungen von N+L über 450,- Euros. Zahlt man jetzt nicht, was die allg.Aber ich bitte euch mir jetzt erst mal zu helfen, was ich machen kann, und wie sich das mit den Kosten
beläuft. Was kann ich jetzt machen?