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Steffen
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LG Köln, Az. 14 S 38/16

#10981 Beitrag von Steffen » Freitag 24. Februar 2017, 23:54

WALDORF FROMMER (München): Landgericht Köln - Berufung des unterlegenen Anschlussinhabers offensichtlich unbegründet


23:55 Uhr



Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der Beklagte hatte in der ersten Instanz am Amtsgericht Köln die Aktivlegitimation der Klägerin, die Richtigkeit der Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung sowie seine persönliche Täterschaft bestritten. Überdies griff er die Höhe der geltend gemachten Ansprüche an.



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Bericht

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http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... egruendet/

Beschluss als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _38_16.pdf




Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge




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Das Amtsgericht Köln betrachtete die Einwände des Beklagten als unzureichend und verurteilte ihn in vollem Umfang.

Auf die vom Beklagten eingelegte Berufung hat nun das Landgericht Köln deutlich zu verstehen gegeben, dass nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer auch seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Erstgericht habe im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung keine Fehler erkennen lassen. Insbesondere sei sowohl die Aktivlegitimation der Klägerin als auch die Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung substantiiert und umfassend dargestellt worden, so dass das einfache Bestreiten des Beklagten in diesem Zusammenhang nicht mehr ausreichend gewesen sei. Darüber hinaus habe das Amtsgericht den Beklagten zurecht als Täter der Rechtsverletzung angesehen. Mit dem bloßen Bestreiten der Tatbegehung durch sich und seine Ehefrau sowie dem pauschalen Verweis auf einen vermeintlichen "Hackerangriff" habe der Beklagte nicht ausreichend konkret dargestellt, dass eine andere Person als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt.

Nicht durchgreifen konnten nach Ansicht der Berufungskammer auch die Angriffe des Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche sowie der Einwand der Verwirkung.

Auf den einstimmigen Hinweisbeschluss der Kammer gem. § 522 ZPO hat der Beklagte seine Berufung sodann zurückgenommen. Er hat nun neben der zugesprochenen Hauptforderungen auch die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.





LG Köln, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 14 S 38/16


  • (...) Beglaubigte Abschrift


    14 S 38/16
    137 C 479/15
    Amtsgericht Köln




    Landgericht Köln

    Beschluss




    In dem Rechtsstreit


    des Herrn [Name],
    Beklagten und Berufungsklägers,

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    gegen


    [Name],
    Klägerin und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,




    hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 25. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], dem Richter am Landgericht [Name] und die Richterin [Name]

    beschlossen:

    Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

    Es besteht Gelegenheit; innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.



    Gründe:

    Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

    Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen; denen die Kammer beitritt, der Klage stattgegeben.

    Dem steht das Berufungsvorbringen nicht entgegen.



    1.

    Zutreffend ist das Amtsgericht von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen. Die Klägerin hat bereits in der Anspruchsbegründung vom 14. Dezember 2015 vorgetragen, dass sie in "Musicline", der offiziellen Datenbank der Musikwirtschaft, dem Phononet-Katalog, die unter 'www.musicline.de' für jedermann abrufbar ist, als Rechteinhaber für das streitgegenständliche Musikalbum [Name] von [Name] eingetragen ist. Ferner ist die Muttergesellschaft der Klägerin auf der CD-Ausgabe des Musikalbums mit dem P-Vermerk und den Copyrightvermerk angegeben. Beide Umstände hat der Beklagte nicht bestritten, er hat vielmehr pauschal die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. In Anbetracht der vorstehenden Umstände durfte jedoch das Amtsgericht ohne weiteres davon ausgehen, dass im Rahmen des. Indizienbeweises die Aktivlegitimation der Klägerin belegt ist. Denn der Eintragung der Klägerin, die sich hier auf die Tonträgerherstellerrechte beruft, in dem Phononet-Katalog kommt Beweiswirkung zu, der Tonträgerhersteller kann sich zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf dieses Indiz beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom als Verletzer in Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Derartige konkrete Anhaltspunkte hat der Beklagte indes nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war somit auch kein Zeugenbeweis vom Amtsgericht zu erheben.



    2.

    Nicht zu beanstanden sind ferner die Feststellungen des Amtsgerichts zur fehlerfreien Ermittlung der IP-Adressen. Durch die beiden durch, das Ermittlungsunternehmen, das die Klägerin mit der Feststellung von Rechtsverletzungen zu ihren Lasten beauftragt hatte, Erfassungen am [Datum] zunächst um [Uhrzeit] Uhr und dann um [Uhrzeit] Uhr ist ein Indizienbeweis geführt, aufgrund dessen an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine Zweifel bestehen. Denn es ist unwahrscheinlich, dass mehrere unrichtige Ermittlungen zu dem Internetanschluss derselben Person führen könnten, weshalb in Fällen von Mehrfachermittlungen der Anschlussinhaber substantiiert dazu vortragen muss, weshalb dennoch Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses begründet sein könnten (vergleiche dazu etwa das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2016 - Az. 14 S 23/14; und auch schon OLG Köln, Urteil vorn 16. Mai 2012 - Az. 6 U 239/11). Daran fehlt es. Mit der Art und Weise der technischen Ermittlungen mittels des Peer-to-Peer Forensic Systems, wie sie die Klägerin beschreibt, befasst sich der Beklagte vielmehr nicht näher, sondern stellt lediglich pauschal das Ermittlungsergebnis als unzutreffend in Abrede.



    3.

    Das Amtsgericht hat den Beklagten zutreffend auch als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung angesehen.

    Soweit der Beklagte gerügt hat, es sei nicht erkenntlich, auf welche Art und Weise der Beklagte nach Auffassung der Klägerin eine Rechtsverletzung begangen haben solle, trifft dies im Ergebnis nicht zu. Insofern ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin ihren Tatsachenvortrag zum konkreten Fall sehr beschränkt hat. Dennoch sind die entscheidenden Voraussetzungen für die Rechtsverletzung bereits aus der Anspruchsbegründung vom 14. Dezember 2015 ersichtlich: Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte über seinen Internetanschluss am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr das streitgegenständliche Musikalbum in einer so genannten Filesharing-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Dies erfüllt den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß § 19a UrhG.

    Zutreffend hat das Amtsgericht darüber hinaus auf der Basis der - vom Amtsgericht zitierten - ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Beklagten als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung angesehen.

    Nach diesen Grundsätzen haftet der Beklagte im vorliegenden Fall als Täter. Wie bereits vom Amtsgericht dargelegt, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch). Beides ist jedoch auch nach dem Vorbringen des Beklagten nicht der Fall. Der Internetanschluss war gesichert, insbesondere hat der Beklagte die WLAN-Funktion nach seinem eigenen Vorbringen gemäß dem aktuellen Stand der Technik verschlüsselt (WPA2-Schlüssel). Der Beklagte hat ferner vorgetragen, dass seinen Internetanschluss allein der Beklagte selbst und seine Ehefrau hätten nutzen können, während die - nicht näher bezeichneten - Kinder längst ausgezogen seien. Seine Ehefrau hat der Beklagte jedoch als Täter ausgeschlossen; es ist unstreitig, dass die Ehefrau des Beklagten die Rechtsverletzungen nicht begangen hat. Der Beklagte hätte als Anschlussinhaber seiner ihm vom BGH als aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast nur dadurch genügt, wenn er dazu vorgetragen hätte, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Daran fehlt es indes. Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, haftet er als Täter (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook).

    Dies erkennt der Beklagte in seiner Berufungserwiderung letztlich auch selbst. Soweit der Beklagte dort beklagt, es werde die Möglichkeit eines unberechtigten Zugriffs Dritter trotz Sicherung vollständig außer Acht gelassen, ist dies nicht richtig. Natürlich ist die Möglichkeit eines Zugriffs durch einen außenstehenden Dritten nicht völlig ausgeschlossen. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist dies jedoch bei einem ausreichend gesicherten Internetanschluss äußerst unwahrscheinlich. Deshalb ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber entsprechende konkrete Tatsachen vorträgt, die einen solchen unberechtigten Zugriff Dritter als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Dies hat der Beklagte - wie gesagt - nicht getan. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, welche Beweismittel, insbesondere welche Zeugen er benennen will, um die von ihm aufgestellte Behauptung, er sei nicht der Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung, zu beweisen.



    4.

    Der geltend gemachte und ausgeurteilte Lizenzschaden von 450,00 EUR für das gesamte Musikalbum mit insgesamt 14 Titeln ist nicht zu beanstanden.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz für den Regelfall anzusetzen. Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vergleiche etwa OLG Köln (zusammenfassend etwa Urteil vom 6. Februar 2015 - Az. 6 U 209/13), OLG Hamburg (Urteil vom 5. November 2013.- Az. 5 U 222/10) und OLG Frankfurt (Urteil vom 15. Juli 2014 - Az. 11 U .115/13; Urteil vom 16. Dezember 2014 - Az. 11 U 27/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BGH, Urteile vom 11. Juni 2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I-III; Urteil vom 12. Mai 2015 - I ZR 48/15 - Everytime we touch); in seinem Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I - hat der BGH 200,00 EUR für jeden der dort streitgegenständlichen insgesamt 15 Musiktitel für angemessen gehalten.



    5.

    Auch die vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR hat das Amtsgericht zu Recht zugesprochen. Der Ansatz eines Streitwertes von 10.000,00 EUR für ein aktuelles Musikalbum ist vergleichbar der Rechtsverletzung eines aktuellen Films (vergleiche dazu Urteil des BGH vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd). Die Rechtsverletzung erfolgte im [Name] ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kopie des Covers der CD des streitgegenständlichen Musikalbums ist dieses ebenfalls erst in 2012 erschienen. Die von der Klägerin angesetzte 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG ist nicht zu beanstanden.



    6.

    Schließlich hat das Amtsgericht zu Recht auch eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin verneint.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 - Peter Fechter, mwN) ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem , gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). Bis zum Ablauf der Regelverjährung konnte sich bei dem Beklagten insoweit grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden. Dem steht entgegen, dass eine Verkürzung der (kurzen) regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann, weil dem Gläubiger die. Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt zur Prüfung und Überlegung, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht, erhalten bieiben soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 50 - Peter Fechter, mwN; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, Rn. 43, juris).



    7.

    Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S: 1 ZPO).



    8.

    Vor diesem Hintergrund mag der Beklagte erwägen, die Berufung zurückzunehmen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.



    [Name]
    Vorsitzender Richter am Landgericht


    [Name]
    Richter am Landgericht


    [Name]
    Richterin



    Beglaubigt
    [Name], Justizbeschäftigte (...)


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LG Köln, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 14 S 38/16,
Vorinstanz: AG Köln - Az. 137 C 479/15,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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Wochenrückblick

#10982 Beitrag von Steffen » Samstag 25. Februar 2017, 11:26

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


Der Wochenrückblick........................Bild........................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 08....................................Initiative AW3P.........................20.02. - 26.02.2017

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.............................................Bild



AW3P: Wenn man die Entscheidungen diverser Gerichte zu Filesharing Fälle ansieht, werden Unterschiede bei der Bewertung der Aktivlegitimation sichtbar. Dem einen Gericht reicht als Nachweis der Rechteinhaberschaft der auf dem Cover der DVD-Hülle aufgeführte C- bzw. P-Vermerk, dem anderen Gericht müssen weitere Beweise, wie zum Beispiel konkrete Verträge vorgelegt werden. Was ist diese Aktivlegitimation, welchen Stellenwert hat diese in einem Klageverfahren und warum gibt es bei der Beurteilung bei der Beweiswürdigung so große Unterschiede. Ist das keine Rechtsbeugung?



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Doktor Wachs: Das ist tatsächlich etwas komplexer. Die Aktivlegitimation ist das Recht die in der Klage genannten Ansprüche geltend zu machen. Wer ist also Rechteinhaber? Regelmäßig geht es im Filesharing um die ausschließlichen 19a UrhG Rechte.

Da fangen die Diskussionen aber schon an. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung reichen auch die physischen Vertriebsrechte aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Zu dieser Frage sind die Ausführungen des LG Hamburg AZ 310 O 46/10 v. 30.7.2010 lehrreich in denen explizit erläutert wurde, dass das Verbotsrecht also der Unterlassungsanspruch weiterreicht als das positive Benutzungsrecht.

Diese - in Rechtsprechung und Literatur wohl ganz herrschende - Rechtsauffassung wird auch durch die Entscheidung (Beschluss) des OLG München Az 6 W 86/13 vom 15. Januar 2013 bestätigt.

Aus dem P-Vermerk oder C-Vermerk folgt eine Vermutungswirkung (§ 10 UrhG), diese kann durchaus erschüttert werden. Wenn etwas zur Erschütterung vorgetragen wird, kann also durchaus im Detail die Rechteinhaberschaft durch Verträge nachgewiesen werden müssen. Im Detail ist das dann durchaus im Ermessen des Richters. Das Richter, die unabhängig sind, damit die gleiche "Aktivlegitimation" anders bewerten können, hängt also vom Vortrag und von der Überzeugung des Gerichts ab.



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Querbeet





1. Landgericht München I: Erschlichene einstweilige Verfügung ist wegen Verstoß gegen Treu und Glauben aufzuheben


LG München, Urteil vom 24.01.2017, Az. 33 O 7366/16



Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
Link: http://www.dr-bahr.com/news/erschlichen ... heben.html










2. Trotz auftretender plötzlicher Übelkeit ist Rechtsanwalt telefonische Kontaktaufnahme zum Gericht zumutbar


BGH, Urteil vom 24.09.2015, IX ZR 207/14



Quelle: Lexetius.com
Link: http://lexetius.com/2015,3036










3. Rechtslupe: Zustellung "demnächst" - und die Zahlung der Gerichtskosten


BGH, Urteil vom 25.10.2016, II ZR 230/15
  • (...) Die Klage wurde auch demnächst im Sinn von § 167 ZPO zugestellt.

    a) Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 5; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 15; Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 12). (...)

Quelle: Rechtslupe.de
Link: https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/zu ... echtslupe)










4. Offene Netze und Recht: Kammergericht Berlin zur Störerhaftung bei Freifunk mit Zapp-Script und zur Privilegierung nach § 8 TMG


KG Berlin, Beschluss vom 08.02.2017, Az. 24 U 117/15
  • (...) Leitsätze (Reto Mantz):

    Auch nach Änderung des § 8 TMG werden Unterlassungsansprüche von der Privilegierung bei richtlinienkonformer Auslegung nicht erfasst.

    Sicherungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH kann nicht nur die Verschlüsselung des WLAN's und die Identifizierung der Nutzer sein. Vielmehr können auch andere Maßnahmen, die Rechtsverletzungen der Nutzer erschweren, die Störerhaftung entfallen lassen. (...)

Quelle: Offene Netze und Recht
Link: http://www.offenenetze.de/2017/02/20/kg ... %a7-8-tmg/














Gerichtsentscheidungen



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  • AG Elmshorn, Urteil vom 17.02.2017, Az. 53 C 52/16 [.rka-RAe verlieren; Versäumnisurteil bleibt aufrecht]





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  • AG Leipzig, Urteil vom 30.01.2017, Az. 104 C 7366/16 [WF gewinnt; fehlende Belehrung (Minderjährige Kinder)]
  • LG Köln, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 14 S 38/16 [Hinweis Berufungsgericht hinsichtlich evtl. Zurückweisung der Berufung]







Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)



AG Elmshorn, Urteil vom 17.02.2017, Az. 53 C 52/16


Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Amtsgericht Elmshorn weist Koch Media Klage, vertreten durch die Kanzlei .rka Rechtsanwälte, zurück. Das Versäumnisurteil vom 21.10.2016 wird aufrechterhalten



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2353










WALDORF FROMMER Rechtsanwälte (München)



1. AG Leipzig, Urteil vom 30.01.2017, Az. 104 C 7366/16


WALDORF FROMMER (München): Amtsgericht Leipzig - Verurteilung eines Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren aufgrund fehlender Belehrung des minderjährigen Täters



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... n-taeters/







2. LG Köln, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 14 S 38/16


WALDORF FROMMER (München): Landgericht Köln - Berufung des unterlegenen Anschlussinhabers offensichtlich unbegründet



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... egruendet/














Forenwelt




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Faschings,- Karneval GB-Bilder, für die "närrische Zeit"








Obergrenze: VW treibt Manager künftig in die Sozialhilfe!

Nein, es geht nicht um Seehofers Obergrenze. VW deckelt ab 2017 seine Managergehälter. So soll der Vorstandschef höchstens 10 Millionen Euro im Jahr erhalten, die Vorstandsmitglieder maximal 5,5 Millionen. Das ist Skandalös. Wie soll man da noch über die Runden kommen!?








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Steffen Heintsch für AW3P



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AG Stuttgart, Az. 7 C 4394/16

#10983 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. Februar 2017, 18:40

WALDORF FROMMER (München): Amtsgericht Stuttgart - Unsubstantiiertes Bestreiten der Ermittlung sowie ein bloß spekulativer Verweis auf Hacker führen zur Verurteilung in Filesharingverfahren


18:40 Uhr


Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Stuttgart verklagte Anschlussinhaberin behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse veröffentlicht zu haben. An sämtlichen Verletzungszeiten sei sie nicht zu Hause gewesen. Ihr Computer - auf dem sich zu keinem Zeitpunkt ein Tauschbörsenprogramm befunden habe - sei während ihrer Abwesenheit stets ausgeschaltet. Es habe auch keine weiteren Haushaltsmitglieder gegeben, die den Internetanschluss hätten nutzen können.



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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... verfahren/


Urteil als PDF:
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Autor:

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



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Die Beklagte berief sich daher zunächst darauf, dass sich ein unbefugter Dritter Zugriff zum Internetanschluss verschafft haben müsse. Nachdem das Gericht jedoch darauf hinwies, dass es für die Annahme eines Fremdzugriffs an jeglichen Anhaltspunkten fehle, stützte die Beklagte ihre Verteidigung letztlich darauf, dass die Rechtsverletzung fehlerhaft ermittelt oder zugeordnet worden sei.

Das Amtsgericht Stuttgart bewertete den Vortrag der Beklagten insgesamt für nicht beachtlich. Einer Beweisaufnahme zu der Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung habe es aufgrund der Mehrfachermittlung nicht bedurft. Im Übrigen habe die Beklagte auch keine konkreten Zweifel aufzeigen können. Der Umstand, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss der Beklagtenseite erfolgte, stehe daher fest.
  • "Unabhängig davon ist das Bestreiten der ordnungsgemäßen Anschlussermittlung durch die Beklagte aber ohnehin unerheblich. Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Film an 4 verschiedenen Tagen zu 5 verschiedenen Zeitpunkten unter jeweils verschiedenen dynamischen IP-Adressen demselben Internetanschluss zugeordnet. Es handelt sich insofern um einen Fall der sog. Mehrfachermittlung, in dem in der Regel im Sinne des § 286 ZPO der Verstoß über einen ermittelten Internetanschluss feststeht. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen [...]. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden."
Insoweit habe die Beklagte ihre eigene Verantwortlichkeit nicht pauschal bestreiten dürfen. Vielmehr hätte sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die ernsthafte Möglichkeit "eines von der Täterschaft der Beklagten abweichenden Geschehensablaufs" darlegen müssen. Der bloß spekulative Verweis auf eine Verantwortlichkeit eines Dritten sei hierfür jedoch nicht ausreichend. Dass die Anschlussinhaberin zu den Verletzungszeiten nicht zu Hause gewesen sein will, schließe ihre eigene - tatsächlich zu vermutende - Täterschaft nicht aus.
  • "Nach den Angaben der Beklagten in deren informatorischer Anhörung gemäß § 141 ZPO steht keine ernsthafte Möglichkeit eines von der Täterschaft des Beklagten abweichenden Geschehensablaufs hinreichend fest. Es ist von der Beklagten im Ergebnis nach Würdigung deren Angaben in ihrer informatorischen Anhörung nicht hinreichend dargetan, dass andere Personen ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommen. Auch hat sie keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen, dass ein widerrechtlicher Zugriff Dritter erfolgte. [...]

    Damit ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, worauf das Gericht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat [...]. Damit greift dann die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14). Soweit die Beklagte behauptet, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen, so gilt deshalb nichts anderes. Der streitgegenständliche Film kann auch in Abwesenheit der Beklagten von dieser angeboten worden sein."
Letztlich bestätigte das Gericht auch die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe. Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.





AG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2017, Az. 7 C 4394/16


  • (...) Vollstreckbare Ausfertigung

    Aktenzeichen:
    7 C 4394/16



    Amtsgericht Stuttgart

    Im Namen des Volkes

    Urteil




    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



    gegen


    [Name]
    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    wegen Urheberrechts


    hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016

    für Recht erkannt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
    3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


    Beschluss
    Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach den Berechnungsgrundsätzen der Lizenzanalogie sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

    Der Klage liegt zugrunde, dass am [Datum, Uhrzeit] Uhr, am [Datum, Uhrzeit] Uhr und [Datum, Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum, Uhrzeit] Uhr der Film [Name] vom Internetanschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden war. Über diesen Anschluss wurde der genannte Film oder zumindest Teile davon zum Herunterladen bereitgehalten.

    Die Klägerin ist Inhaber der Nutzungsrechte. Die IP-Adresse der Beklagten wurde ordnungsgemäße ermittelt, auch die zutreffende Zuordnung zu ihrem Internetanschluss war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig. Das WLAN-Netz der Beklagten war mit einem ausreichenden Passwortschutz versehen. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] durch die Klägerin abgemahnt. Hierfür macht die Klägerin Aufwendungen für die Kosten der Abmahnung i.H.v. 506,00 EUR, Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR (1,0 Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale) geltend.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von wenigstens 600,00 EUR angemessen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im festgestellten Zeitraum der Verletzung einer unbestimmten Vielzahl weiterer Personen den Download weitere Kopien des Filmes über den Internetanschluss ermöglicht habe. In Bezug auf die Abmahnkosten sei ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angemessen.



    Die Klägerin beantragt:
    1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2016 sowie
    2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2016 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, sie habe weder Tauschbörsen-Software installiert hoch das streitgegenständliche Werk auf dem Rechner gespeichert. Dies habe auch der hinzugezogene IT-Berater bestätigt. Die Beklagte sei zu den streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkten nicht zu Hause gewesen. In ihrem Haushalt lebten keine anderen Personen. Zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten seien auch keine anderen Personen anwesend gewesen. Das WLAN-Passwort sei nur ihrem IT-Berater bekannt gewesen. Wenn überhaupt, so könne nur ein unbekannter Dritter den Internetzugang der Beklagten unerlaubt genutzt haben.

    Wegen des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

    Das Gericht hat am 14.12.2016 mündlich verhandelt, wobei es die Beklagte informatorisch angehört hat. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift (BI. 161 ff. Akte) Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg.



    I.

    Der Klägerin steht als ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR zu. Die Beklagte haftet als Anschlussinhaberin, weil sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht die ernsthafte Möglichkeit eines von der eigenen Täterschaft abweichenden Geschehensablaufs hinreichend dargetan hat.


    1.

    Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 104 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 105 Abs. 2 UrhG und § 13 der Zuständigkeitsverordnung JuBW zuständig.


    2.

    Die korrekte Ermittlung der IP-Adresse und deren richtige Zuordnung zum Internetanschluss der Beklagten waren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig. Die Beklagte hatte lediglich ihre Täter- bzw. Störereigenschaft bestritten. Mit Schriftsatz vom 05.01.2017 bestritt sie erstmals, dass ihre IP-Adresse zutreffend ermittelt sei. Dieser Vortrag war nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der im Termin gewährte Schriftsatznachlass bis zum 05.01.2017 betraf lediglich Vortrag bezüglich der Behauptung, dass der Anschluss unerlaubt von Dritten genutzt worden sei. Unabhängig davon ist das Bestreiten der ordnungsgemäßen Anschlussermittlung durch die Beklagte aber ohnehin unerheblich. Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Film an verschiedenen 4 Tagen zu 5 verschiedenen Zeitpunkten unter jeweils verschiedenen dynamischen IP-Adressen demselben Internetanschluss zugeordnet. Es handelt sich insofern um einen Fall der sog. Mehrfachermittlung, in dem in der Regel im Sinne des § 286 ZPO der. Verstoß über einen ermittelten Internetanschluss feststeht. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, GRUR-RR 2012, 329, Beck-Online). Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden.


    3.

    Die Beklagte hat für die über ihren Internetanschluss erfolgen Verletzungen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin als Täterin einzustehen.

    Da es zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das hier streitgegenständliche Werk von der IP-Adresse der Beklagten aus zugänglich gemacht wurde, welche ihr zum fraglichen Zeitzugeordnet war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür; dass die Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (OLG Köln, Urteil vom 14:03.2014, Az. 6 U 210/12). Dementsprechend trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. BGH, a.a.0., - Tauschbörse III Tz. 37 und 42; OLG München, Urteil vom 14. Januar 2016 - Az. 29 U 2593/15 -, Rn. 36, juris)


    4.

    Nach den Angaben der Beklagten in deren informatorischer Anhörung gemäß § 141 ZPO steht keine ernsthafte Möglichkeit eines von der Täterschaft des Beklagten abweichenden Geschehensablaufs hinreichend fest. Es ist von der Beklagten im Ergebnis nach Würdigung deren Angaben in ihrer informatorischen Anhörung nicht hinreichend dargetan, dass andere Personen ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommen. Auch hat sie keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen, dass ein widerrechtlicher Zugriff Dritter erfolgte. Auf die Notwendigkeit eines entsprechenden Vortrags wurde die Beklagte nach § 139 ZPO irr Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 auch ich hingewiesen (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 162 der Akte). Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen Zugriff ergeben sich auch nicht
    aus dem Kurzgutachten des EDV-Sachverständigen, [Name], das die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht hat (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll, BI. 165 f. der Akte). Der Sachverständige hat außerdem auch lediglich eine EDV-Anlage der Beklagten überprüft. Die in dem Kurzgutachten enthaltenen Feststellungen sind daher für den vorliegenden Fall unerheblich, da der Verstoß auch mit einem anderen Rechner begangen worden sein kann.

    Damit ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, worauf das Gericht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (vgl. Sitzungsniederschrift, BI. 162 der Akte). Damit greift dann die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein (BGH, Urteil vom 1'1.06.2015, Az. I ZR 75/14).

    Soweit die Beklagte behauptet, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen, so gilt deshalb nichts anderes. Der streitgegenständliche Film kann auch in Abwesenheit der Beklagten von dieser angeboten worden sein. Hierfür ist ausreichend, dass ein Computer der Beklagten mit der maßgeblichen Datei und dem Tauschbörsenprogramm online war.


    5.

    Somit haftet die Beklagte als Täterin.

    Der Höhe nach hält das erkennende Gericht für den streitgegenständlichen Film einen Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR als lizenzanalogen Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen, § 287 ZPO. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Bei der Schätzung hat das Gericht beachtet, dass es sich bei dem vorliegenden Filmwerk um einen Spielfilm handelt, der zwar bereits im Jahr [Jahreszahl] in den USA erschienen ist, also einige Zeit vor den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen, jedoch von großem Bekanntheitsgrad und mit hochkarätigen Schauspielern besetzt ist.


    6.

    Außerdem steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. zu. Die unstreitig am 24.06.2013 erfolgte Abmahnung war berechtigt. Die Beklagte hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

    Der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten. Abmahnkosten ist in der zugesprochenen Höhe begründet. Auf Grundlage eines angemessenen Streitwertes von 10.000,00 EUR ergibt sich auf Grundlage eine Geschäftsgebühr von 1,0 zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR der zugesprochene Betrag von 506,00 EUR. Der zugrundegelegte Gegenstandswert ist auch angemessen. Nach § 3 ZPO kommt es auf das Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung an, also das wirtschaftliche Interesse an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen. Kriterien hierbei sind unter anderem auch Art und Umfang der Verletzungshandlung sowie subjektive Umstände auf. Seiten des Verletzers. Bei einem derart bekannten Film ist mindestens der oben genannte Streitwert anzusetzen.


    7.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.



    II.

    Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Stuttgart
    Urbanstraße 20
    70182 Stuttgart


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Stuttgart
    Hauffstraße 5
    70190 Stuttgart


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



    [Name],
    Richterin am Amtsgericht



    Verkündet am 01.02.2017
    [Name], JFAng'e
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2017, Az. 7 C 4394/16,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Hacker,
Mehrfachermittlung,
Single-Haushalt,
sekundäre Darlegungslast

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AG Koblenz, Az. 132 C 1772/16

#10984 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. März 2017, 15:08

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Beweisverwertungsverbot bei Auskunft von Deutscher Telekom AG


15:05 Uhr


Unsere Kanzlei hat einen weiteren Filesharing Sieg errungen. Die bei der Deutschen Telekom AG eingeholte Auskunft über unseren Mandanten ist nicht verwertbar. Dies hat jetzt das Amtsgericht Koblenz klargestellt. Weshalb diese Entscheidung für Abgemahnte von wichtiger Bedeutung ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.




WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de





Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... kom-71742/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Wenn Abmahnkanzleien bzw. der Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing entdeckt haben, kennen sie normalerweise nur die IP-Adresse des jeweiligen Internetanschlusses. Um den Anschlussinhaber zu ermitteln, müssen sie vor Gericht einen Auskunftsanspruch erwirken.

Aus diesem Grunde machte die Hamburger Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari einen solchen Anspruch gegenüber der Deutschen Telekom AG geltend. Sie handelte dabei im Namen der G&G Media Foto-Film GmbH.

Nachdem das Landgericht (LG) Köln den Gestattungsanspruch erlassen und die Rechtsanwaltskanzlei Sarwari die Daten des Anschlussinhabers erfahren hatte, schickten sie diesem eine Abmahnung wegen Filesharing. Schließlich verklagte die Abmahnkanzlei ihn auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.



Filesharing - Kein Auskunftsanspruch gegenüber der Deutschen Telekom

Das Amtsgericht (AG) Koblenz wies die Klage von Rechtsanwalt Sarwari gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16 ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die Abmahnkanzlei die Daten unseres Mandanten rechtswidrig erlangt hatte. Die Telekom hätte diese nicht herausgeben dürfen. Sie verstieß gegen § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Dies ergibt sich daraus, dass der Auskunftsanspruch nicht gegenüber der Deutschen Telekom AG als Netzanbieter, sondern gegenüber der Telekom Deutschland GmbH als Endkundenanbieter hätte geltend gemacht werden müssen.

Dies war hier jedoch nicht geschehen. Denn die Neugliederung der Deutschen Telekom im Jahre 2010 hatte zur Folge, dass diese ihre Geschäfte ausgegliedert und auf ihre Tochtergesellschaft T-Mobile Deutschland GmbH übertragen hatte. Diese wiederum ist mittlerweile unter Telekom Deutschland GmbH firmiert. Aufgrund dieses Verstoßes gegen § 101 Abs. 9 UrhG besteht ein Beweisverwertungsverbot.



Weshalb das von WBS erstrittene Urteil wichtig ist

Diese Entscheidung des Amtsgericht Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist vor allem deshalb für viele Abgemahnte von maßgeblicher Bedeutung, weil Netzbetreiber und Endkundenanbieter zum selben Konzern gehören. Selbst in diesem Fall ist die eingeholte Auskunft über den Inhaber des Internetanschlusses nicht durch den erwirkten Gestattungsanspruch gedeckt.

Mit dieser Rechtsauffassung steht das Gericht nicht alleine da. Ebenso entschieden haben beispielsweise das LG Flensburg mit Beschluss vom 26.01.2016 (Az. 8 S 37/15), das AG Rostock mit Urteil vom 25.08.2015, Az. 48 C 11/15 und ebenfalls das AG Koblenz mit Urteil vom 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14.



Fazit:

Wegen Filesharing Abgemahnte sollten daher keinesfalls vorschnell zahlen bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Viele Abmahnanwälte haben nämlich den Auskunftsanspruch nur gegenüber dem Netzbetreiber eingeholt. Dies gilt in besonderem Maße in Fällen, wo Accessprovider und Endkundenbetreiber demselben Konzern angehören. Von daher ist bei vielen Filesharing Abmahnungen zweifelhaft, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen. (HAB)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari,
Klage Rechtsanwalt Sarwari,
Rechtsanwalt Yussof Sarwari,
§ 101 Abs. 9 UrhG,
Beweismittelverbot

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LG Stuttgart, Az. 24 O 360/16

#10985 Beitrag von Steffen » Freitag 3. März 2017, 18:46

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Stuttgart verurteilt Anschlussinhaber (Eltern) und den als Täter benannten minderjährigen Sohn gesamtschuldnerisch (Mehrfachermittlung: 6 Tage, 16 Logs). Vergleichsversuche wurden Seitens des Prozessbevollmächtigten i.A. der Beklagten mehrfach abgelehnt.



18:45 Uhr




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Volltext - LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 O 360/16 - Blog AW3P:

Link:
https://aw3p.de/archive/2382



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Wie die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" informiert, wurde am Landgericht Stuttgart ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Ein Ehepaar - beide Anschlussinhaber - wurden wegen eines Urheberverstoß über ein P2P-Netzwerk abgemahnt. Durch ihren beauftragten Anwalt benannten sie gegenüber der Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" ihren - damalig - 14-jährigen Sohn als Täter. Trotz schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen (PKH wurde gewährt), Täterbenennung und Mehrfachermittlung ließen die Abgemahnten es auf eine Klageverfahren ankommen. Mehrfache außergerichtliche / gerichtliche Vergleichsangebote wurden ausgeschlagen. Neben widersprüchlichen Sachvortrag und Verwendung von Floskeln bei einer Belehrung (Minderjähriger) muss man sich glasklar die Frage stellen, warum der Anwalt und die Abgemahnten / Beklagten es überhaupt auf einer Klage ankommen lassen haben.

Das Landgericht verurteile alle drei Beklagten antragsgemäß (Streitwert bis 7.000,00 EUR).






LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 O 360/16


  • (...) - Abschrift -

    Aktenzeichen:
    24 O 360/16



    Landgericht Stuttgart

    Im Namen des Volkes

    Urteil




    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



    gegen


    1) [Name]
    - Beklagter -

    2) [Name]
    - Beklagte -

    3) [Name]
    - Beklagter -


    Prozessbevollmächtigter zu 1 - 3:
    [Name],



    wegen Urheberrechts



    hat das Landgericht Stuttgart - 24. Zivilkammer - durch Richter am Landgericht Dr. [Name] als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017

    für Recht erkannt:

    1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.253,00 EUR zu bezahlen.

    Die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.253,00 EUR seit 01.12.2016 zu bezahlen, die Beklagten Ziff. 1 und 2 darüber hinaus gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Zinsen aus 1.253,00 EUR auch für den Zeitraum vom 30.01.2016 bis 30.11.2016.

    2. Der Beklagte Ziff. 3 wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.851,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2016 zu bezahlen.

    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 20 % als Gesamtschuldner. Die übrigen 80 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte Ziff. 3.

    Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

    5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.




    Streitwert:
    bis 7.000,00 EUR.




    Tatbestand

    Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen durch Anbieten einer Raubkopie des Spiels [Name] über eine Internet-"Tauschbörse" im August 2012 geltend.

    Die Klägerin ist aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiels [Name] ausschließliche Nutzungsrechte-Inhaberin an dem Computerspiel, das am 27.04.2012 veröffentlicht wurde und zum Zeitpunkt der Erstverwertung in der Regel für rund 50,00 EUR verkauft wurde (Bl. 21, 29 Rs.). In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der Veröffentlichung des Spiels tauchten in sog. "Peer-to-Peer-Netzwerken" Raubkopien des Spiels auf, die zum sog. "Filesharing" bereitgehalten wurden.

    Der Beklagte Ziff. 3 lud das Spiel nur wenige Monate nach der Veröffentlichung über den Internet-Anschluss seiner Eltern, der Beklagten Ziff. 1 und 2, herunter. Er war damals 14 Jahre alt (Bl. 45 d.A.).

    Aufgrund der unstreitigen (Bl. 148 d.A.) Funktionsweise der beim Herunterladen verwendeten Internet-"Tauschbörse" standen jedenfalls Teile der raubkopierten Spiele-Software an mindestens sechs Tagen, nämlich im Zeitraum vom 09.08.2012 bis 14.08.2012, zumindest zeitweise während der Internet-Verbindung des Computers, zum weltweiten Download im BitTorrent-Netzwerk (Bl. 136 d.A.) bereit. Dokumentiert ist, dass Teile der raubkopierten Software über den Internetanschluss der Beklagten Ziff. 1 und 2 an 16 verschiedenen Zeitpunkten an den genannten sechs Tagen in diesem Netzwerk angeboten und von den seitens der Klägerin eingeschalteten Ermittlern zu diesen Zeitpunkten heruntergeladen werden konnten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 26 ff. d.A. Bezug genommen.

    Die Datenübertragung über das BitTorrent-Protokoll macht in Deutschland 37% des gesamten Datenverkehrs aus, und nach einer Veröffentlichung von BitTorrent wurden die beiden Filesharingprogramme im Jahr 2011 von 100 Mio. Nutzern weltweit genutzt (Bl. 137 d.A.).

    Mit Schreiben vom 29.09.2012 wandten sich die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin an die Beklagten Ziff. 1 und 2 und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 01.10.2012. Sie boten bei Zahlung eines Pauschalbetrages von 800,00 EUR den Verzicht auf weitergehende Forderungen wegen der im Abmahnschreiben genannten fünf Vorfälle an. Zugleich machten sie Schadensersatzansprüche der Klägerin geltend (Bl. 27, 67; Anlage K 4).

    Die Beklagten Ziff. 1 und 2 ließen das Schreiben vom 20.09.2012 mit einem Schreiben ihres anwaltlichen Bevollmächtigten vom 28.09.2012 beantworten (vgl. erste Anlage der Beklagten; Bl. 45 d.A.). In dem Anwaltsschreiben ließen sie mitteilen, dass zum fraglichen Zeitpunkt nicht sie, sondern der 14-jährige Sohn den Internet-Anschluss genutzt habe. Der Name des Beklagten Ziff. 3 wird in dem Schreiben selbst nicht ausdrücklich genannt. Dabei ist streitig, ob dem Antwortschreiben die dort erwähnte Anlage "SGB-II-Bescheid" beigefügt war.

    In einem Antwortschreiben vom 03.10.2012 bot die Klägerin über ihre anwaltlichen Bevollmächtigten nochmals eine außergerichtliche Einigung bei Zahlung eines Betrages von 800,00 EUR an, wies auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten Ziff. 1 und 2 als Anschlussinhaber und sinngemäß auf die Haftung hin, sollten die Beklagten Ziff. 1 und 2 nicht den Namen und die Anschrift des Verletzers mitteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf den im Protokoll (Bl. 152 d.A.) festgehaltenen Inhalt des Schreibens Bezug genommen.

    Das Schreiben der Klägerin wurde vom Beklagtenvertreter am 15.10.2012 unter Hinweis auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtsauffassung beantwortet (Bl. 153 d.A.).

    Im Wege des Mahnverfahrens machte die Klägerin zunächst eine Hauptforderung von 1.253,00 EUR gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 geltend. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ging beim zuständigen Amtsgericht Wedding am 30.12.2015 ein. Eine am 18.01.2016 verschickte Rückfrage an die Klägervertreter wurde spätestens am 26.01.2016 beantwortet und der am 27.01.2016 erlassene Mahnbescheid den Beklagten Ziff. 1 und 2 am 30.01.2016 zugestellt (Bl. 7, 15 d.A.).

    Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid blieb es im amtsgerichtlichen Verfahren zunächst bei der Geltendmachung einer Hauptforderung von 1.253,00 EUR gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2. Nach Scheitern des Versuches einer gütlichen Einigung (Bl. 87, 102 d.A.) erweiterte die Klägerin die Klage, indem sie hinsichtlich ihrer bisherigen Hauptforderung von 1.253,00 EUR auch den Beklagten Ziff. 3 in Anspruch nahm, diesen darüber hinaus auch wegen einer weitergehenden Schadensersatzforderung von 4.851,10 EUR (Bl. 110 f. d.A.). Der klagerweiternde Schriftsatz wurde dem Beklagten Ziff. 3 am 01.12.2016 zugestellt (nach Bl. 124 d.A.).



    Die Klägerin trägt vor,
    der Preis eines legal erworbenen Spiels habe im August 2012 bei 36,99 EUR gelegen (Bl. 61, 112 d.A.; Anlage K 3). Zuletzt hat die Klägerin eine Bestätigungserklärung ihres Prokuristen vorgelegt, wonach die durchschnittlichen Verkaufspreise des Computerspiels [Name] in den Kalenderwochen 31 bis 39 des Jahres 2012 stets bei über 52,00 EUR gelegen hätten (Anlage K 6).

    Die Klägerin macht neben außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die sie mit 555,60 EUR beziffert (1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale, Bl. 28 Rs.) im Wege der Lizenzanalogie einen Teilschadensersatz von 5.548,50 EUR geltend, was dem Produkt aus dem genannten Preis von 36,99 EUR mit dem Faktor 150 entspricht. Ein Teilbetrag von 4.851,10 EUR entfällt dabei auf den gegen den Beklagten Ziff. 3 gerichteten Klagantrag Ziff. 2. Die Differenz von 697,40 EUR ist im gegen alle drei Beklagten gerichteten Zahlbetrag des Klagantrages Ziff. 1 enthalten und bereits im Mahnverfahren gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 geltend gemacht worden.



    Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Bl. 110, 144 d.A.):
    1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.253,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu bezahlen.
    2. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.851,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2012 zu bezahlen.



    Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagten Ziff. 1 und 2,
    sind der Auffassung, sie seien ihrer "Aufklärungs- und Überprüfungspflicht" gegenüber dem Sohn, dem Beklagten Ziff. 3, nachgekommen. Sie nahmen zunächst Bezug auf das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2012. Dort hatten sie behaupten lassen, es habe "eindringliche Hinweise und Ermahnungen" gegeben, "keine Verletzungshandlungen und Vertragsschlüsse im Internet vorzunehmen" (Anlage B 1, Bl. 50 d.A.). Schriftsätzlich ließen sie zugleich vortragen, sie hätten ihren Sohn (zu einem im Schriftsatz nicht näher genannten Zeitpunkt) angehalten, bei einer Internet-Nutzung "keine Software ohne Abstimmung mit den Eltern herunterzuladen bzw. Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung von entsprechender Software zu begehen" (Bl. 45 d.A.).

    Später - im Schriftsatz vom 17.10.2016 - ließen die Beklagten Ziff. 1 und 2 vortragen, sie hätten den Beklagten Ziff. 3, dem sie die Nutzung des Computers erlaubt hätten, eindringlich ermahnt, diesen nur für die "erlaubten Zwecke, nämlich das Spielen der gekauften Spiels und die Bearbeitung schulischer Aufgaben" zu nutzen (Bl. 103 d.A.).

    Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 gaben die Beklagten Ziff. 1 und 2 sinngemäß an, dass sie sich nicht sonderlich mit dem Internet ausgekannt hätten, dass sie nicht gewusst hätten, wie man dort Dateien herunterlädt und dass sie daher auch nicht mit ihrem Sohn darüber hätten sprechen können (Bl. 149 f. d.A.) bzw. konkret nichts dazu erklärt zu haben, was er mit dem PC insbesondere im Internet machen dürfe (Bl. 151 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 Bezug genommen.



    Der Beklagte Ziff. 3 trägt vor,
    er sei damals 14 Jahre alt gewesen und eine Verschuldenshaftung seinerseits scheide aus (Bl. 131 f. d.A.).


    Die Beklagten sind der Meinung, die Schadenshöhe sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden (Bl. 132 d.A.). Der Schaden belaufe sich allenfalls auf 50,00 EUR bis 100,00 EUR (Bl. 46 d.A.). Spiele seien für 5,00 EUR bis 10,00 EUR in Videotheken oder im regulären Handel erwerbbar (Bl. 46 d.A.).

    Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten sei zu hoch. Es sei allenfalls eine 0,5-Geschäftsgebühr berechtigt, weil nur geringer Arbeitsaufwand in einem Massenverfahren entstanden sei (Bl. 46 d.A.).

    Schließlich wenden die Beklagten ein, die gegen sie gerichteten Ansprüche der Klägerin seien verjährt (Bl. 45 d.A.).

    Die Klägerin stellt den von den Beklagten Ziff. 1 und 2 schriftsätzlich behaupteten Belehrungsinhalt in Abrede und vertritt außerdem die Auffassung, die behauptete Belehrung sei ohnehin unzureichend (Bl. 57 d.A.).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 Bezug genommen, in dem die Beklagten ausführlich angehört wurden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ging - kurz vor dem Verkündungstermin - ein nicht nachgelassener Schriftsatz vom 21.02.2017 ein.





    Entscheidungsgründe



    I.

    Die gegen den Beklagten Ziff. 3 gerichtete Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.


    1.

    Die Klägerin kann vom Beklagten Ziff. 3 gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG Schadensersatz in Höhe der Kosten einer fiktiven Lizenz wegen der von ihm begangenen streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen mindestens in der geltend gemachten Höhe von 5.548,50 EUR verlangen. Davon wurde, wie beantragt, ein Teilbetrag von 4.851,10 EUR im Urteilstenor Ziff. 2 zugesprochen. Der Restbetrag von 697,40 EUR ist wie beantragt in der im Urteilstenor Ziff. 1 genannten Summe enthalten. Die Aufteilung folgt der teilweisen gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin. Der Anspruch, der sich gegen den Beklagten Ziff. 3 richtet, ist nicht verjährt.


    a.

    Das Spiel [Name], an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat (Bl. 21 d.A.), erfüllt die Anforderungen an die erforderliche Schöpfungshöhe des § 69a Abs. 3 UrhG.


    b.

    Der Beklagte Ziff. 3 hat von ihm eingeräumte Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der Klägerin begangen, indem er eine Raubkopie des Spiels im August 2012 und damit nur wenige Monate nach Veröffentlichung des Originalspiels über das BitTorrent-Netzwerk heruntergeladen und, der Funktionsweise der Tauschbörse entsprechend, heruntergeladene Softwareteile (die Beklagten sprechen von "Segmenten", Bl. 46 d.A.) im Wege des "Filesharing" über dieses Netzwerk im Internet angeboten hat (Bl. 148 d.A.).

    Von der Klägerin unbestritten vorgetragen ist, dass die vorn Beklagten Ziff. 3 angebotene Datei den von ihr eingeschalteten Ermittler insgesamt 16-mal an 6 Tagen, im Zeitraum vom 09. bis 14.08.2012 (Bl. 24, 26 f. d.A.) über den Internetanschluss der Beklagten Ziff. 1 und 2 mit Hilfe der Tauschbörsensoftware angeboten und heruntergeladen werden konnte. Der Einwand der Beklagten, es habe sich nur um "Segmente" des Spiels gehandelt (Bl. 46 d.A.), ändert nichts am Vorliegen der Urheberrechtsverletzungen (arg. §§ 19a, 52a Nr. 1 UrhG; zu Tonträgern i.S.v. § 85 UrhG bereits entschieden, BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 Rn. 27). Das Verhalten des Beklagten Ziff. 3 war rechtswidrig.


    c.

    Von der Deliktsfähigkeit gemäß § 828 Abs. 3 BGB ist bei dem Beklagten Ziff. 3, der bei Tatbegehung noch 14 Jahre alt war, auszugehen. Eine mangelnde Einsichtsfähigkeit ist nicht dargetan und nicht unter Beweis gestellt und widerspräche der hohen innerfamiliären und schulischen Verantwortung, die der Beklagte Ziff. 3 schon damals nach eigenem Vortrag der Beklagten trug (Schriftsatz vom 17.10.2016, Bl. 103 d.A.).


    d.

    Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 3 die Urheberrechtsverletzung mindestens fahrlässig begangen hat.

    Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. Abs. 2 BGB). Zur gebotenen Sorgfalt gehört, sich hinsichtlich des Bestehens einer etwaigen Nutzungsberechtigung zu vergewissern (zu den hohen Anforderungen der Rechtsprechung und zu den Prüfungs- und Erkundigungspflichten vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2014 - Az. 17 S 4/13, Rn. 47; LG Köln, Urteil vom 17. November 2016 - Az. 14 0 88/14, Rn. 87).

    Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob er aufgrund seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätte voraussehen können und müssen und es ihm bei Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 - Az. 1-4 U 75/15, Rn. 42). Schon Kinder, die kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehen, wissen in der Regel, dass insbesondere im Internet "Raubkopien" von Softwareprodukten, insbesondere von Spielesoftware, kursieren und dass sie aus dem Internet keine "Raubkopien" herunterladen dürfen und - erst recht - keine "Raubkopien" weiterverbreiten dürfen (OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 - Az. 1-4 U 75/15 -, Rn. 43).

    Dem Beklagten Ziff. 3 war seinerzeit bekannt, dass Computerspiele im Handel gegen Bezahlung erworben werden können. Seine Mutter, die Beklagte Ziff. 2, hat bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, als Belohnung, wenn er etwas gut gemacht habe, habe er ein Spiel bekommen, das man sich zusammen im Laden angeschaut und dann gekauft habe (Bl. 151 d.A.). Seine Einlassung, auf der Internetseite, auf der er das streitgegenständliche Spiel heruntergeladen habe, sei "überall" angegeben gewesen, es sei kostenlos, ist angesichts der Wirkungsweise von "Peer-to-Peer"-Netzwerken wie dem hier für die Urheberrechtsverletzung eingesetzten BitTorrent-Netzwerk kaum nachvollziehbar, denn bei ihrer "dezentralen" Verbreitung von Dateien, die nur funktioniert, wenn eigene Rechnerkapazität zur Verfügung gestellt und heruntergeladene Programmteile weiteren Nutzern zur Verfügung gestellt werden, machen etwaige Hinweise wie "free download" oder "kostenlos" grundsätzlich keinen Sinn (OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2016 - Az. 1-4 U 75/15, Rn. 45). Es liegt kein irreführendes Angebot vermeintlich kostenloser Leistungen im Internet vor. Hier wurde eine Tauschbörsensoftware genutzt, um sich ein Spiel zu beschaffen. Unabhängig von der Möglichkeit, dass es sich bei der Einlassung des Beklagten Ziff. 3 um eine reine Schutzbehauptung handeln kann, führte aber selbst die Angabe "kostenlos" auf der Internetseite nicht zur Annahme eines vorsatzausschließenden Irrtums. Denn er hat eingeräumt, sich nicht mit den möglichen Rechten der Rechteinhaber beschäftigt zu haben (Bl. 147 d.A.). Das steht im Einklang mit dem schriftsätzlichen Vortrag, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass mit dem Herunterladen des Spiels über die Tauschbörsensoftware Rechtsverletzungen begangen werden könnten (Bl. 132 d.A.). Es kommt hinzu, dass er sich nach eigener Einlassung offensichtlich vor dem Herunterladen nicht sorgfältig die Funktionsweise der Tauschbörsenseite angeschaut hat (Bl. 146 d.A.).

    Auffällig ist die Diskrepanz zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten Ziff. 1 und 2 zu den angeblichen Anweisungen an den Sohn zur eingeschränkten Nutzung des Internets ("nur für schulische Zwecke" etc.) sowie im vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 28.09.2012 ("eindringliche Ermahnungen, keine Verletzungshandlungen zu begehen ...") einerseits und den Angaben aller drei Beklagten bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung andererseits. Schenkte man den Angaben in der mündlichen Verhandlung mehr Glauben, dann müsste der schriftsätzliche Vortrag und insbesondere die Behauptung, es habe eindringliche Ermahnungen gegeben, frei erfunden sein. Trifft hingegen der schriftsätzliche Vortrag zu und gab es "eindringliche Ermahnungen", so muss der Beklagte Ziff. 3 vor den Verletzungshandlungen zumindest etwas Problembewusstsein hinsichtlich der Bedeutung des Urheberrechts gehabt haben, wenn auch der behauptete Belehrungsinhalt bei weitem nicht für eine Exkulpation ausreicht (vgl. unten). Dieses Problembewusstsein spricht für das Vorliegen mindestens von Fahrlässigkeit bei dem 14-Jährigen.

    Für die Bejahung sogar von Vorsatz spräche, wenn der Beklagte Ziff. 3 vor der Tat, wie schriftsätzlich vorgetragen, durch die Eltern belehrt worden wäre, "keine Verletzungshandlungen" im Internet zu begehen und wenn ihm verboten worden wäre, Software "ohne Abstimmung" mit ihnen herunterzuladen (Bl. 45 d.A.). Über dieses Verbot hätte sich der Beklagte Ziff. 3 dann bewusst hinweggesetzt. Es erscheint indes fraglich, ob die schriftsätzlich behauptete Belehrung überhaupt und ob sie vor den streitgegenständlichen Taten erfolgt ist (zum Belehrungszeitpunkt ist schriftsätzlich nicht klar vorgetragen). Der Beklagte Ziff. 3 hat bei seiner Anhörung behauptet, ihm sei von seinen Eltern erklärt worden, er dürfe "keinen Blödsinn" machen (Bl. 148 d.A.). Die ebenfalls angehörten Eltern vermochten das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass überhaupt eine sachgerechte Belehrung über mögliche Urheberrechtsverletzungen im Internet erfolgt ist.

    Der Beklagte Ziff. 3 hat nach alledem sorgfaltswidrig gehandelt. Zu seinen Gunsten wird aber nur von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen.


    e.

    Der Schadensersatzanspruch kann gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG wie von der Klägerin vorgenommen auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Maßstab sind also die Kosten einer fiktiven Lizenz für das weltweite Anbieten der Software im Internet. Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 -, Rn. 65).

    Gibt es - wie hier - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, so ist der im Rahmen der Lizenzanalogie ersatzfähige Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 -, Rn. 57). Der BGH stellt an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen ausdrücklich nur geringe Anforderungen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 57). Bei der Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigende Faktoren sind u.a. die Popularität der eingesetzten Tauschsoftware, das Gefährdungspotenzial von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen potenziellen Nutzern und die Attraktivität des rechtswidrig verbreiteten Werks (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61). Den Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen im Internet durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer hat der BGH bei Musikaufnahmen bereits mehrfach auch ohne konkreten Beleg akzeptiert (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 59; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, Rn. 46; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 53).

    Aufgrund des weiten richterlichen Schätzungsermessens ist nicht notwendig, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, Rn. 46). Als Grundlage der Schadensschätzung können verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 52).

    Der Vortrag der Klägerin erlaubt eine Schadensschätzung nach diesen Grundsätzen.

    Das Gericht geht von einem Preis des legal erworbenen Spiels zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung von 36,99 EUR aus, Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob man auf die von der Klägerin vorgelegte Grafik zur Preisentwicklung für die "PC-Version" des Spiels (wohl auf DVD, vgl. Anl. K 3) zurückgreift oder auf die Preisentwicklung für die "Download"-Variante. Letztere war Gegenstand der mündlichen Verhandlung (vgl. Bl. 151 d.A. und http://www.geizhals.de). Der Preis für die "Download"-Variante entsprach mit 36,99 EUR exakt dem von der Klägerin geltend gemachten Preis. Der Einwand der Beklagten, "Spiele" seien in Videotheken oder im regulären Handel für 5,00 bis 10,00 EUR erhältlich (Bl. 46 d.A.), hat offenkundig keinen konkreten Bezug zum klägerischen Vortrag und ist unbeachtlich. Dass der Beklagte Ziff. 3 das streitgegenständliche Spiel seinerzeit legal für weniger als 36,99 EUR hätte herunterladen können, wird nicht behauptet.

    Eines Rückgriffs auf die von der Klägerin zuletzt vorgelegte "Bestätigungserklärung" ihres Prokuristen, wonach das Spiel im dort angegebenen Zeitraum sogar zu Verkaufspreisen von über 52,00 EUR gehandelt worden sein soll (Anl. K 6), bedarf es nicht. Im Übrigen hat die Klägerin die Diskrepanz zu ihrem vorausgegangenen eigenen Vortrag (vgl. Anl. K 3) auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären können (Bl. 154 d.A.) - träfe die Übersicht Anl. K 6 zu, läge nahe, von der Unrichtigkeit der Anl. K 3 auszugehen. Die Klägerin hat indes den neuen, nicht entscheidungserheblichen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Anl. K 6 stellt kein taugliches Beweismittel dar.

    Das Originalspiel war zum Tatzeitpunkt erst wenige Wochen am Markt erhältlich. Das hier zur Urheberrechtsverletzung eingesetzte BitTorrent-Netzwerk war und ist ein in Deutschland von vielen Nutzern häufig frequentiertes Netzwerk, mit dem ein weiter Teilnehmerkreis erreicht werden kann. Allein den von der Klägerin beauftragten Ermittlern wurde das Spiel über den Internetanschluss der Beklagten Ziff. 1 und 2 insgesamt 16 mal innerhalb von 6 Tagen angeboten. Zu bedenken ist, dass die zur Raubkopie gehörende Datei zumindest in dieser Zeit während einer bestehenden Internetverbindung weltweit vom Rechner des Beklagten Ziff. 3 heruntergeladen werden und virale Weiterverbreitung finden konnte.

    Die Anforderungen an die Schadensschätzung würden überhöht, wenn man einen Beweis forderte, wie lange der Rechner im konkreten Fall tatsächlich mit dem Internet verbunden war und wie viele Nutzer das Spiel mit Hilfe der Dateien auf dem Rechner der Beklagtenseite heruntergeladen haben. Angesichts der Gesamtumstände hält das Gericht den von der Klägerin herangezogene Vervielfältiger von 150, mit dem sie zu einem nach Lizenzanalogie berechneten Schaden von 5.548,50 EUR gelangt, nicht für zu hoch bemessen, sondern für maßvoll.

    Bei Ansatz eines Faktors von 400 ergäbe sich vorliegend bereits ein Schadensersatzanspruch von rund 14.800,00 EUR.


    f.

    Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 3 ist bezüglich des nach Lizenzanalogie berechneten Schadens ("deliktischer Bereicherungsanspruch") noch nicht verjährt. Dies ergibt sich aus § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 95). Der Verjährungseinwand des Beklagten Ziff. 3 bleibt damit ohne Erfolg.


    2.

    Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den Beklagten Ziff. 3 zudem einen unverjährten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eltern als Anschlussinhaber.


    a.

    Die an die Eltern als Anschlussinhaber gerichtete Abmahnung vom 27.09.2012, welche zugleich die Geltendmachung von Schadensersatz beinhaltete (Bl. 27 d.A.; Anl. K 4), war erforderlich. Seinerzeit war der Klägerin der Täter der Urheberrechtsverletzung - der Beklagte Ziff. 3 nicht bekannt.


    b.

    Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten von 555,60 EUR, errechnet aus einer 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR, ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen war neben dem Schadensersatzanspruch (vgl. oben zur Schadenshöhe bei Ansatz der Kosten einer fiktiven Lizenz) auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der hier mit mindestens der Höhe des Schadens zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, Rn. 44). Der in § 97a Abs. 2 UrhG a.F. geregelte einfach gelagerte Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, in welchem nach damaligem Recht für die Abmahnung maximal 100,00 EUR veranschlagt wurden, liegt nicht vor. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14 Rn. 55).

    Das Gericht hat durchaus Verständnis für die Argumente der Beklagten, wenn sie sie sich abstrakt gegen überhöhte Forderungen von "Abmahnkanzleien" (im Schriftsatz vom 21.02.2017) und konkret gegen einen Ansatz von mehr als 0,5 Gebühren angesichts des Vorliegens eines "Massenverfahrens" wenden. Die Abmahnschreiben sind in der Tat genauso wie die Klagen regelmäßig standardisiert. Das Gericht sieht sich aber erstens mit dem von RVG, Anl. 1 Geb. Verz. Nr. 2300 vorgegebenen Rahmen, zweitens mit dem unvollkommenen damaligen § 97a Abs. 2 UrhG (siehe oben), der eine wirksame Deckelung in Fällen wie dem Vorliegenden gerade nicht vorsah, und drittens mit der Entscheidung BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 74 konfrontiert, in der eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbeanstandet blieb. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber offenbar davor zurückgeschreckt ist, selbst bei der heute geltenden Neufassung des § 97a Abs. 3 UrhG die Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in "Massenfällen" gegen Verbraucher bei erstmaliger Urheberrechtsverletzung zu deckeln; auch von der Neuregelung sind nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erfasst. Eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 0,5 fehlt ebenfalls.


    c.

    Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 3 auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten ist nicht verjährt.

    Allerdings unterfallen die durch die Urheberrechtsverletzungen des Beklagten Ziff. 3 veranlassten Abmahnkosten gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Anschlussinhaber nicht § 852 BGB. Es gilt insoweit nach § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die dreijährige Verjährungsfrist, die am Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners beginnt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 75).

    Zum Zeitpunkt der Klagerweiterung gegen den Beklagten Ziff. 3 - der entsprechende Schriftsatz wurde ihm am 01.12.2016 zugestellt - war der Anspruch der Klägerin aber noch nicht verjährt. Maßgeblich ist zum Einen der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, zum Andern der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers.


    aa.

    Der BGH hat in einem entschiedenen Fall darauf abgestellt, der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten entstehe "frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahre 2008" (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 76). Damit dürfte jedoch eher die gebührenrechtliche Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG gemeint gewesen sein. Wenn, wie hier, zum Zeitpunkt der Abmahnung nach einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung zwar der Gesamtschaden hinsichtlich seiner Höhe noch nicht bekannt ist, und wenn in Betracht kommt, dass in Zukunft weitere Schadensbeträge erst fällig werden, ist die Voraussetzung der Anspruchsentstehung im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach dem Grundsatz der Schadenseinheit dann als erfüllt anzusehen, wenn und sobald ein erster Teilbetrag des Schadens durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Ausgenommen sind lediglich Schäden, die nicht vorherzusehen waren. Diese Grundsätze gelten auch für deliktische Schadensersatzansprüche. Die Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Anspruchsentstehung) ist daher auch bei solchen Ansprüchen nach dem Grundsatz der Schadenseinheit in der Regel hinsichtlich des Gesamtanspruches bereits erfüllt, wenn aus der unerlaubten Handlung ein fälliger Anspruch auf Ersatz eines Teilschadens entstanden ist (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB-Kommentar, 76. Aufl. 2017, § 199, Rn. 15 ff). Ein Teilschaden, der mit Hilfe einer bezifferten Leistungsklage geltend gemacht werden konnte, ist der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen entstanden, und zwar in Höhe des fiktiven Betrages für die Einräumung einer weltweiten Lizenz zur Bereitstellung der Daten zu dem Spiel im Internet entsprechend der Lizenzanalogie (mindestens für den infolge der Ermittlungen bekannten Zeitraum). Dass zu diesem Zeitpunkt das Anwaltshonorar, ausgelöst durch das außergerichtliche Tätigwerden der Klägervertreter im Zusammenhang mit den späteren Abmahnschreiben, gebührenrechtlich noch nicht fällig gewesen sein mag, ändert hieran nichts. Ob das außergerichtliche Mandat der Klägervertreter bereits mit der Versendung des Abmahnschreibens im anwaltsgebührenrechtlichen Sinne erledigt war, wogegen hier spricht, dass die Klägervertreter nach dem Antwortschreiben im Oktober 2012 weiterhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben, ist deshalb verjährungsrechtlich irrelevant.

    Die nach dem Grundsatz der Schadenseinheit insgesamt zu betrachtenden Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 3 sind, soweit sie Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, somit unabhängig von Zeitpunkt und Dauer der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreter, verjährungsrechtlich einheitlich im Jahr 2012 entstanden.


    bb.

    Den Beklagten ist es aber nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin bereits im Jahr 2012 positive Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte Ziff. 3 Täter der Urheberrechtsverletzung war und - auch dies setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn voraus - dass sie bereits im Jahr 2012 hinreichend sichere Kenntnis von Informationen hatte, die sie für eine, wenn auch nicht risikolose, Leistungsklage gegen den Beklagten Ziff. 3 benötigte.

    Dem Antwortschreiben auf das Abmahnschreiben, also dem Schreiben vom 28.09.2012 (Anl. B 1), ist der Name des Beklagten Ziff. 3 nicht zu entnehmen. Dort ist nur vom 14-jährigen Sohn der Beklagten Ziff. 1 und 2 die Rede. Die Behauptung, dem Schreiben sei der damalige SGB-H-Bescheid beigefügt gewesen, aus dem sich der Vorname des Beklagten Ziff. 3 ergab (vgl. die erst im Termin vorgelegte Anlage B 4, vgl. Bl. 145 d.A.), ist von der Klägerin bestritten worden (Bl. 145 d.A.) und vom Beklagten Ziff. 3 nicht unter Beweis gestellt worden.

    Die Beklagten haben zu ihrem Vortrag bezüglich des beigefügten SGB-II-Bescheides keinen Beweis angeboten (Bl. 146 d.A.). Die beantragte Parteivernehmung (Bl. 146 d.A.) bezog sich auf anderweitigen Vortrag, zumal die Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht vorliegen.

    Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Jahr 2012 hinsichtlich der Person des Beklagten Ziff. 3 als Schädiger kann nicht angenommen werden. Immerhin ergibt sich aus der weiteren Korrespondenz vom Oktober 2012, dass die Klägerin in Reaktion des Schreibens vom 28.092012, in dem abstrakt bereits der 14-jährige Sohn der Beklagten Ziff. 1 und 2 als Täter genannt worden war, nochmals ausdrücklich nach dem vollständigen Namen und der Anschrift gefragt hat (Bl. 152 d.A.). Diese Frage blieb im Jahr 2012 unbeantwortet.

    Es besteht grundsätzlich keine generelle Ermittlungspflicht des Geschädigten. Nur in Einzelfällen führt es zur Bejahung grob fahrlässiger Unkenntnis, wenn eine naheliegende Nachfrage unterbleibt (vgl. Palandt, a.a.O. § 199 Rn. 39 auch zu gesteigerten Erwartungen an Unternehmen als Gläubiger), was aber voraussetzt, dass für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sind und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen muss (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247108, Rn. 16), und dass er sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, aber die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2013 - Az. 4 U 156/12, Rn. 65). Die Voraussetzungen für eine solch grob fahrlässige Unkenntnis liegen hier aber nicht vor. Mehr als die ausdrückliche Nachfrage nach dem Namen des Schädigers und der Anschrift kann der Klägerin nicht abverlangt werden.

    Eine nachweisliche Kenntnis der Klägerin vom Namen des Beklagten Ziff. 3 und seiner Anschrift ergibt sich erst aus der Nennung des Namens in der Klagerwiderung der Beklagten Ziff. 1 und 2 vom 23.08.2016 (Bl. 45 d.A.). Die Beklagte Ziff. 3 hat nicht belegt, dass sein vollständiger Name der Klägerin bereits zuvor bekannt gewesen oder grob fahrlässig unbekannt geblieben sei.


    3.

    Der Beklagte Ziff. 3 schuldet gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB die Verzinsung der zugesprochenen Beträge wie aus dem Tenor ersichtlich ab 01.12.2016.

    Abzuweisen war die gegen den Beklagten Ziff. 3 gerichtete Klage, soweit die Klägerin bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten und eines Teilbetrags des in Lizenzanalogie geltend gemachten Schadens in Klagantrag Ziff. 1 auch von ihm Zinsen für den Zeitraum vom 30.11.2012 bis 30.11.2016 begehrt. Dasselbe gilt bezüglich des weiteren Teilbetrags des Schadens gemäß Klagantrag Ziff. 2, soweit es um eine Verzinsung ab 02.10.2016 (vgl. Bl. 110 d.A.) bis zur Rechtshängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage geht. Tatsachen, die einen Zahlungsverzug des Beklagten Ziff. 3 gemäß § 286 Abs. 1 BGB begründen würden, hat die Klägerin nicht dargetan.



    II.

    Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet, soweit sie sich gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 richtet.


    1.

    Auch die Beklagten Ziff. 1 und 2 haften hinsichtlich der gegen sie geltend gemachten 1.253 EUR (außergerichtliche Kosten und Teilbetrag des in Lizenzanalogie geltend gemachten Schadens) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Ziff. 3. Ihre Haftung ergibt sich aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB.


    a.

    Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden zwar nicht als Täter der Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen (Bl. 57 d.A.). Die Tatbegehung durch den Beklagten Ziff. 3 ist unstreitig. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 müssen aber gemäß §§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB, 97 UrhG für den Schaden der Klägerin einstehen. § 832 Abs. 1 BGB besagt: Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

    Als eine Voraussetzung für die Haftung nach § 832 Abs. 1 BGB genügt ein - hier zu bejahendes widerrechtliches Verhalten des Minderjährigen. Auf ein Verschulden des Minderjährigen kommt es für die Haftung der Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB nicht an (Palandt, BGB Kommentar 76. Aufl. § 832 Rn. 7). Die Aufsichtsbedürftigkeit des im Tatzeitraum im August 2012 noch 14jährigen Beklagten Ziff. 3 ist ebenfalls zu bejahen. Die Aufsichtspflicht der Beklagten Ziff. 1 und 2 ergibt sich aus §§ 1626 Abs. 1, 1631 BGB.


    b.

    Der von der Klägerin bemühte Anscheinsbeweis der Aufsichtspflichtverletzung abgeleitet aus der Tatbegehung übers Internet (Bl. 59 d.A.) erscheint fraglich, denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei Internetnutzung begangene Urheberrechtsverletzungen eines Minderjährigen stets auf mangelnder Beaufsichtigung beruhen, insbesondere nachdem der BGH entschieden hat, dass die Eltern ohne Anlass keine permanente "Überwachung" schulden (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, Rn. 24). Soweit in BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12, Rn. 26 von einer Beweiserleichterung "bis hin zum Anscheinsbeweis" bei Aufsichtspflichtverletzungen die Rede ist, bezieht sich dies auf eine Aufsichtspflichtverletzung im Rahmen einer hier nicht vorliegenden Amtspflicht. Auf die von der Klägerin angesprochene Frage kommt es aber wegen der Beweislastumkehr nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nicht an.


    c.

    Den Beklagten Ziff. 1 und 2 ist es nicht gelungen, den Entlastungsbeweis des § 832 Abs, 1 Satz 2 BGB zu führen. Ausreichend wäre das Verbot der "rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen" nach "entsprechender Belehrung" gewesen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, Rn. 29). Hingegen ist bei fehlender Belehrung und daraus fehlendem Bewusstsein des Kindes, "was illegale Downloads sind oder dass es diese überhaupt gibt' jedenfalls die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, Rn. 33).

    Nach den Angaben der Beklagten Ziff. 1 und 2 bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung waren sie zu einer Belehrung über die Bedeutung des Urheberrechts, dessen Ziel der Schutz geistigen Eigentums ist, und zu den Konsequenzen beim Herunterladen von Dateien im Internet mangels hinreichender eigener Kenntnisse nicht in der Lage. Der allgemeine Hinweis, der Sohn müsse "sich auskennen", wenn er (wohl: im Internet) "irgendwo hingeht" (so die Angabe des Beklagten Ziff. 1, Bl. 149 d.A.), reicht genauso wenig aus wie die vom Beklagten Ziff. 1 bestätigte, zuvor vom Beklagten Ziff. 3 angegebene Erklärung, man dürfe "keinen Blödsinn" anstellen (Bl. 149 d.A.). Der Beklagte Ziff. 3 hatte ansonsten keine konkrete Erinnerung an ein Belehrungsgespräch mit seinen Eltern und hat angegeben, "nicht so wirklich damit gerechnet" zu haben, dass er geistiges Eigentum verletze (Bl. 148 d.A.), was gegen die schriftsätzlich behauptete "eindringliche Belehrung" spricht.

    Nachdem die Klägerin der Wirksamkeit der Belehrung und dem Vortrag der Beklagten zu dessen Inhalt entgegengetreten ist, waren die Angaben der Beklagten Ziff. 1 und 2 keine Grundlage für eine Beweisaufnahme, zumal das einzige von ihnen angebotene Beweismittel - die Parteivernehmung der Beklagten (Bl. 103 d.A.) - mangels Einverständnisses der Klägerin (Bl. 146 d.A,) nicht in Betracht kam (§ 447 ZPO).

    Die Frage nach einer weitergehenden Haftung der Beklagten Ziff. 1 und 2 stellt sich hier wegen § 308 Abs. ZPO nicht.


    2.

    Hinsichtlich der Zinsen gilt auch bezüglich der Inanspruchnahme der Beklagten Ziff. 1 und 2, dass die Zinsforderung der Klägerin hinsichtlich des Zeitraums bis zur Rechtshängigkeit nicht berechtigt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt eine einseitige Fristsetzung, wie sie im Abmahnschreiben vom 20.09.2012 enthalten war, nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Geschuldet sind daher lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit, welche allerdings bei den Beklagten Ziff. 1 und 2 mit Zustellung des Mahnbescheides am 30.01.2016 und damit früher als beim Beklagten Ziff. 3 eingetreten ist.



    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

    Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2017 wurden berücksichtigt.





    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Landgericht Stuttgart
    Urbanstraße 20
    70182 Stuttgart


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



    Dr. [Name]
    Richter am Landgericht



    Verkündet am 24.02.2017
    [Name], JAng'e
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 O 360/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Minderjährige,
Minderjährige Kinder,
Minderjähriger als Täter benannt,
Widersprüchlicher Vortrag,
Belehrung,
BGH "Morpheus",
Segmente,
Mehrfachermittlung,
Verjährung Filesharing,
Verjährung,
Beweisangebot,
sekundäre Darlegungslast

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BGH - I ZR 154/15 - Volltext

#10986 Beitrag von Steffen » Samstag 4. März 2017, 00:00

WALDORF FROMMER (München): Neue Entscheidung in Filesharingverfahren - Bundesgerichtshof klärt das Verhältnis zwischen sekundärer Darlegungslast und tatsächlicher Vermutung und konkretisiert erneut den Umfang der Nachforschungspflichten (Urt. v. 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 - "Afterlife")


00:00 Uhr


Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 - "Afterlife" mit dem Verhältnis zwischen der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers und der tatsächlichen Vermutung seiner Täterschaft befasst und die Auffassung des OLG München vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15: "Loud" im Ergebnis bestätigt.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... t-den-umf/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 154_15.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Unter Fortführung seiner bisherigen Grundsätze ("Afterlife", Rn. 14-15) stellt der Bundesgerichtshof klar: Erfüllt ein Anschlussinhaber die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht, ist seine persönliche Täterschaft tatsächlich zu vermuten ("Afterlife", Rn 19).

Darüber hinaus befasst sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung mit dem Spannungsverhältnis der grundrechtlich geschützten Positionen der Rechteinhaber auf der einen sowie der Anschlussinhaber auf der anderen Seite.

Bei Familienanschlüssen sei, so der Senat, der Umfang der sekundären Darlegungslast im Lichte des Verfassungs- und Unionsrecht zu bestimmen und die widerstreitenden Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz zu einem möglichst schonendem Ausgleich zu bringen ("Afterlife", Rn 24).

In der Konsequenz hat der Senat - wenig überraschend - eine regelmäßig bestehende Verpflichtung des abgemahnten Anschlussinhabers, das Internetznutzungsverhalten seines Ehegatten lückenlos zu dokumentieren, ebenso verneint wie eine regelmäßige Pflicht zur Untersuchung des Computers des Ehegattens gegen dessen Willen.

Ob hier tatsächlich Klärungsbedarf bestanden hat, mag bezweifelt werden, denn selbst diejenigen Gerichte, die einen sehr strengen Maßstab an den Umfang der Nachforschungspflichten anlegen, hatten derart umfassende Verpflichtungen gegenüber volljährigen Familienmitgliedern nicht angenommen.

Die Praxisrelevanz der Entscheidung wird sich noch zeigen, denn der BGH stellt an anderer Stelle ausdrücklich klar, dass Computer, auf die der Anschlussinhaber berechtigt zugreifen kann, stets nach Filesharing-Software zu untersuchen sind ("Afterlife", Rn 27). Davon betroffen dürfte also auch ein gemeinsam benutztes Endgerät im Sinne eines "Familiencomputers" sein, und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum das Gerät steht. Offen bleibt zudem, wie der Anschlussinhaber mit Computern minderjähriger Familienmitglieder zu verfahren hat. Zudem werden bei Nicht-Familienmitgliedern andere Maßstäbe anzulegen sein, da sich der Anschlussinhaber in diesem Zusammenhang nicht auf Art. 6 GG berufen kann.

Zudem war auch in "Afterlife" letztlich wieder die Beweiswürdigung des Tatrichters streitentscheidend, während das OLG Köln in dem der BGH-Entscheidung Everytime we touch (12.05.2016, Az. I ZR 48/15) zugrundeliegendem Verfahren nach der Zeugeneinvernahme keinerlei Zweifel an der fehlenden Täterschaft der Ehefrau hatte (Everytime we touch, Rn 39), gestaltete sich der vorliegende Fall anders. Das Landgericht Braunschweig hatte erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Ehefrau, worin der Bundesgerichtshof jedenfalls keine revisionsrechtlich zu beanstandenden Fehler erkennen konnte (Rn 31). Es zeigt sich einmal mehr, dass in Filesharing Verfahren Familienmitglieder damit rechnen müssen, als Zeugen vor Gericht erscheinen zu müssen.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof somit bereits bekannte Grenzen der Nachforschungspflichten abgesteckt. Bemerkenswert ist jedoch, dass der Senat auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich jüngst mit den Vorgaben des BGH beschäftigt und ein strenges Verständnis der Nachforschungspflichten gebilligt hatten, offenbar nicht auseinander gesetzt hat.





BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15: "Afterlife"


  • (...) BUNDESGERICHTSHOF

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL



    I ZR 154/15



    Verkündet am: 6. Oktober 2016
    [Name], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    in dem Rechtsstreit


    [Name]
    Klägerin und Revisionsklägerin,

    - Prozessbevollmächtigte:
    [Name]


    gegen


    [Name]
    Beklagter und Revisionsbeklagter,

    [Name]
    - Prozessbevollmächtigter:


    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter [Name] die Richter [Name], [Name], die Richterin [Name] und den Richter [Name]

    für Recht erkannt:

    Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 1. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

    Von Rechts wegen



    Tatbestand:

    Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film [Name] zu sein. Die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH ermittelte, dass dieser Film insgesamt vierzehnmal im Zeitraum vom 26. bis 28. September 2010 über die Tauschbörse "BitTorrent" im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde. Die hierbei dokumentierten IP-Adressen wurden dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Der Beklagte hat auf die Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben.

    Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Rechtsverletzungen begangen. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte sei zur Erstattung von Abmahnkosten - auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000,00 EUR in Höhe von 506,00 EUR sowie zur Zahlung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR verpflichtet.

    Der Beklagte hat seine Täterschaft in Abrede gestellt und darauf verwiesen, seine Ehefrau nutze den Internetanschluss selbstständig mit. Er hat ferner geltend gemacht, der von ihm eingesetzte Router habe eine massive Sicherheitslücke aufgewiesen, so dass sich Dritte unbefugt Zugang zu seinem WLAN-Anschluss hätten verschaffen können.

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (Amtsgericht Braunschweig, CR 2014, 758). Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Landgericht Braunschweig, GRUR-RR 2015, 522). Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter.




    Entscheidungsgründe:



    I.

    Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

    Der Beklagte hafte nicht als Täter für die behauptete Rechtsverletzung.

    Der Klägerin sei der ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Nachweis der Täterschaft des Beklagten nicht gelungen. Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers greife nur ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den einzigen Nutzer des Anschlusses handele. Dem Beklagten obliege zwar hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung vorliegen, eine sekundäre Darlegungslast, so dass er vortragen müsse, ob er den Anschluss allein nutze oder welche Familienangehörige, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anschlusses in der Lage waren. Dieser Darlegungslast sei der Beklagte nachgekommen, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nichtverpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Ferner müsse er weder den Computer untersuchen noch konkreten Vortrag zu seinen Abwesenheitszeiten und denjenigen der Mitbenutzer halten.

    Der Beweis der Täterschaft des Beklagten sei der' Klägerin nicht gelungen. Zwar habe die Ehefrau als Zeugin bekundet, selbst keine Filesharing Software benutzt zu haben und den streitgegenständlichen Film nicht heruntergeladen und anderen Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer sei jedoch von der Wahrheit dieser Angaben nicht überzeugt. Es bestehe kein Anlass, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten. Der Beklagte hafte ferner auch nicht als Teilnehmer oder Störer.



    II.

    Die gegen diese Beurteilung'gerichtete Revision hat keinen Erfolg.


    1.

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG heranzuziehen ist. Danach ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

    Die Klägerin hat ihre Klage auf eine Verletzung ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Das Anbieten von Filmwerken mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Filmherstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 22 = WRP 2016, 1525 - Tannöd; Schulze in Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 40).


    2.

    Die Feststellung des Berufungsgerichts, die .Klägerin sei als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert, nimmt die Revision als für sie günstig hin, so dass hiervon für das Revisionsverfahren auszugehen ist.


    3.

    Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, ob der Film [Name] - wie von der Klägerin behauptet - insgesamt vierzehnmal zu den von der Klägerin vorgetragenen Zeitpunkten über den Internetanschluss des Beklagten im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Für das Revisionsverfahren ist von diesem Vortrag der Klägerin auszugehen.


    4.

    Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte nicht als Täter für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen.


    a)

    Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - 1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

    Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BC3HZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch). Mit diesen Grundsätzen-steht das Berufungsurteil im Einklang.


    b)

    Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen. die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt.


    aa)

    Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast sei substantiierter Vortrag zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter ausreichend; es sei nicht Sache des Beklagten, die gegen ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers sprechenden Umstände zu beweisen. Der Beklagte habe seine sekundäre Darlegungslast erfüllt, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen, den Computer zu untersuchen oder konkreten Vortrag zu den Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer zu halten.


    bb)

    Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt. Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis ist im Falle der Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines Internetanschlusses aber nicht ohne weiteres aufgrund der Inhaberschaft am Anschluss Raum.


    (1)

    Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53f71, VersR 1974, 750; Urteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 409/12, MDR 2014, 155 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 10. April 2014 - VII ZR 254/13, NJW-RR 2014, 1115 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1979 - VI ZR 97/78, VersR 1979, 822, 823; Urteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95, VersR 1997, 205, 206; Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, NJW 2010, 1072 Rn. 8). Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, VersR 1997, 205, 206; BGH, NJW 2010, 1072 Rn. 8; NJW-RR 2014, 1115 Rn. 9). Der Anscheinsbeweis ist entkräftet (erschüttert), wenn der Gegner die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs beweist (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06, NJW-RR 2007, 1077 Rn. 10; Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 28).


    (2)

    Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit. Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast (s. Rn. 15).


    cc)

    Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, weil er seine Ehefrau als Mitnutzerin des Anschlusses benannt habe und eine Untersuchung der genutzten Computer auf das Vorhandensein von Filesharing-Software nicht erforderlich sei.


    (1)

    Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN), eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der unionsrechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen.

    Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 6684, 94t-80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aa0 Art. 6 Rn. 22). Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt, die das Verhaften seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander widerstreiten, den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Sig. 2008, 1-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UPC Telekabel; EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 = WRP 2016, 1486 - Sony Music / McFadden). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).


    (2)

    Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Reichweite der dem Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast auch unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen im Ergebnis zutreffend bestimmt.

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar. Soweit die Revision darauf verweist, dass im Transportrecht dem Spediteur, der am Tage des Schadenseintritts vom Schaden Kenntnis erlangt, die Pflicht zur sofortigen Recherche und Aufklärung des Schadensereignisses obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408), verkennt sie, dass Handlungspflichten im kaufmännischen Verkehr nicht ohne weiteres auf das Verhalten von Privatleuten übertragbar sind. Es ist schon zweifelhaft, ob es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses generell zumutbar ist, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren, wenn in einer Abmahnung internetbezogene Urheberrechtsverletzungen behauptet werden. Jedenfalls aber steht im Streitfall auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

    Soweit das Berufungsgericht eine Untersuchung des Computers generell nicht für erforderlich gehalten hat, stellt dies eine zu weitgehende Einschränkung der dem Anschlussinhaber obliegenden Pflichten dar. Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber vielmehr auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 41 f. - Tauschbörse III). Insoweit erweist sich das Urteil des Berufungsgerichts allerdings aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu vorgetragen und angegeben hat, auf seinem Computer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen.


    c)

    Ohne Erfolg greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.


    aa)

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der Bekundungen der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beklagten stehe fest, dass diese im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen den Internetanschluss des Beklagten selbstständig mitbenutzt habe. Die Aussage der Zeugin sei ersichtlich aufgrund eigener Erinnerung erfolgt und insoweit glaubhaft. Der Beweis der Täterschaft des Beklagten sei der Klägerin aber nicht gelungen. Zwar habe die Zeugin angegeben, selbst keine Filesharing-Software benutzt und den streitgegenständlichen Film weder heruntergeladen noch anderen Nutzern über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer sei jedoch nicht von der Wahrheit dieser Angaben überzeugt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau, wäre sie tatsächlich Täterin gewesen, die Rechtsverletzungen eingeräumt hätte. Insoweit bestehe kein Anlass, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten, der seine Täterschaft ebenfalls in Abrede stelle. Der Kammer seien die Bekundungen des Beklagten, mit Filesharing nichts zu tun zu haben, durchaus nachvollziehbar und glaubhaft erschienen, so dass die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend von der Täterschaft des Beklagten überzeugt sei.


    bb)

    Ohne Erfolg rügt die Revision, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Frage, ob die Ehefrau den Internetanschluss des Beklagten selbstständig mitbenutzt habe, sei mangels Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin rechtsfehlerhaft.


    (1)

    Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für unwahr zu erachten ist. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13; Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, NJW 2015, 411 Rn. 13 mwN). Solche Fehler sind im Streitfall nicht gegeben.


    (2)

    Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht hinreichend deutlich gemacht, aus welchen Gründen es die Angabe der Zeugin, den Internetanschluss des Beklagten selbstständig mitbenutzt zu haben, zur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Bekundungen der Zeugin zu ihrer Internetnutzung als detailreich, nachvollziehbar und aufgrund eigener Erinnerung charakterisiert und sie insgesamt als glaubhaft bewertet. Das Berufungsgericht hegte insoweit erkennbar auch keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich einwandfrei. Sie ist auch nicht im Hinblick darauf widersprüchlich, dass das Berufungsgericht sich von der Wahrheit der weiteren Bekundung der Zeugin, die behaupteten Rechtsverletzungen nicht begangen zu haben, nicht zu überzeugen vermochte. Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Zeugin selbst der Rechtsverletzungen bezichtige wenn sie sie tatsächlich-begangen haben sollte. Das Berufungsgericht hat in die Würdigung ferner die von ihm als nachvollziehbar und glaubhaft beurteilte Einlassung des Beklagten einbezogen, kein Filesharing betrieben zu haben, und diese für nicht weniger überzeugungskräftig gehalten als die Bekundungen der Zeugin. Das Berufungsgericht hat damit plausibel dargelegt, warum es die Zeugin nur teilweise als glaubwürdig angesehen hat. Soweit die Revision darauf verweist, die Zeugin könnte ihre Internetnutzung wahrheitswidrig zu dem Zweck behauptet haben, um den Beklagten vor einer Verurteilung zu schützen, setzt die Revision lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Tatrichters. Gleiches gilt für den Einwand der Revision, die Zeugin hätte sich vor einer Selbstbezichtigung auch durch die Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 2 ZPO schützen können.


    cc)

    Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen erachtet hat, dass die Zeugin im behaupteten Tatzeitpunkt den Internetanschluss des Beklagten selbstständig mitbenutzt hat.

    Die Zeugin hat, wie auch die Revision nicht verkennt, bekundet, im Jahr 2010 den Computer benutzt zu haben, um Videospiele zu spielen und ins Internet zu gehen. Auf dieser Grundlage ist die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Internetnutzung durch die Zeugin revisionsrechtlich einwandfrei.

    Die Revision greift weiter erfolglos die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Zeugin habe das Internet selbstständig genutzt. Nach der Würdigung des Berufungsgerichts hat die Zeugin [Name] bestellt, das soziale Netzwerk [Name] besucht und das Online-Spiel [Name] gespielt.

    Diese Würdigung unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin ferner bekundet hat, sie und der Beklagte seien "immer zusammen" gewesen, wenn der Beklagte zu Hause gewesen sei. Diese Bekundung steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, weil das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Zeugin das Internet auch während der Abwesenheit des Beklagten benutzt hat. Soweit die Revision dies anders sieht, handelt es sich wiederum um eine revisionsrechtlich erfolglose, abweichende Würdigung der tatrichterlichen Feststellungen.


    5.

    Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte weder als Teilnehmer an einer rechtswidrigen Haupttat noch als Störer, wendet sich die Revision nicht.


    6.

    Mangels einer Haftung des Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer besteht, wie das. Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.



    III.

    Danach ist die Revision auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.



    Vorinstanzen:
    AG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2014 - 117 C 1049/14 -
    LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2015 - 9 S 433/14 (59) - (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15: "Afterlife",
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Bundesgerichtshof

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Wochenrückblick

#10987 Beitrag von Steffen » Samstag 4. März 2017, 09:39

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


Der Wochenrückblick........................Bild........................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2017, KW 09....................................Initiative AW3P.........................27.02. - 05.03.2017

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.............................................Bild



AW3P: Herr Rechtsanwalt. Wir Experten und Abgemahnte in den Foren schmieden schon seit Jahren im heißen Feuer der Diskussion feste Argumente gegen die Abmahnung und wie man sich erfolgreich in Klageverfahren wehren könnte. Wie zum Beispiel: in derselben Angelegenheit, Argumente gegen Gutachten, was der BGH zur Täterschaftsvermutung und sekundären Darlegungslast tatsächlich meint zu sagen usw. usf. Warum wenden von uns beauftragte Anwälte unsere siegreichen Argumente nicht in Klageverfahren an. Hat man Angst zu gewinnen? Wie viel Mitspracherecht hat überhaupt ein Mandant in einem Klageverfahren gegenüber seinen Anwalt?



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Doktor Wachs: Die Frage ist ein wenig provokant gegenüber Abgemahnten / Beklagten, aber nun gut.

Vor Jahren war es vielleicht so, dass die Leute in den Foren noch große Pläne schmiedeten, aber die Zeit ist vorbei. Viele Fragen sind geklärt und einige Punkte werden einfach unterschiedlich von den Gerichten beurteilt. Das wird größtenteils akzeptiert. Das hängt auch mit einem Mentalitätswechsel vieler Menschen zusammen. Als die ersten Abmahnungen vor 10 Jahren kamen, hatten viele noch die Hoffnung, dass das nur Ausreißer wären und bald das Filesharing weiter gehen würde, dann wurden die Hoffnungen auf Klageverfahren gestützt, danach auf den BGH. Mittlerweile interessiert die Masse Filesharing nicht mehr, weil für Spiele "Steam", für Musik "Spotify" und "YouTube" und für Filme und Serien "Amazon Prime" und "Netflix" legal genutzt werden. Nur für Erotik wird weiterhin auf fragwürdige Streaming Dienste zurückgegriffen.

Viele aktuelle Gerichtsverfahren betreffen Filesharing Vorwürfe von vor über drei Jahren, die Leute sind da oft einfach müde von dem ganzen Thema- auch weil es eher anachronistisch anmutet. Ich habe oft eher längere Diskussionen über die Art der Rechtsverfolgung mit meinen Mandanten aber weniger über die Aktivlegitimation, letztlich beauftragen mich die Beklagten wegen meiner Kompetenz und erwarten daher - zu recht - deutlich überlegenes Wissen. Das Gleiche gilt für die sekundäre Darlegungslast.

Zuletzt ich finde es auch nicht peinlich oder feige oder was auch immer, sich in Foren ein wenig aufzuplustern und dann bei Gericht sich eher auf seinen Anwalt zu verlassen und kleinere Brötchen zu backen, ich finde das eher erwachsen oder "normal".



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Querbeet



1. Waldorf Frommer (München) veröffentlichen vorab den Volltext zum BGH Entscheid "Afterlife"


BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15: "Afterlife"



Bericht Waldorf Frommer: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... t-den-umf/

Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 154_15.pdf






Kurzkommentar AW3P:

1. Beweiswürdigung liegt - allein - beim Tatrichter
  • (...) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für unwahr zu erachten ist. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (...)
2. Einzelfallentscheidung (Ehemann / Mitnutzer Ehefrau)

3. Festhalten an den dogmatischen 2 Säulen: tatsächliche Vermutung / sekundäre Darlegungslast
  • (...) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - 1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

    Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BC3HZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch). Mit diesen Grundsätzen-steht das Berufungsurteil im Einklang. (...)
4. AI = nicht automatisch Täter, nur weil AI + muss Täter nicht selbst ermitteln
  • (...) Für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis ist im Falle der Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines Internetanschlusses aber nicht ohne weiteres aufgrund der Inhaberschaft am Anschluss Raum. (...)
5. Ehemann hat seine sekundäre Darlegungslast erfüllt:
a) Ehefrau als Mitnutzer benannt
b) Sicherheitslücken Router benannt
sowie
c) Ehefrau trug vor, dass sich keine Filesharing Software auf den Rechner befände

6. Generelle Einschränkung des Berufungsgericht (Landgericht), dass der AI den Rechner nicht zu durchsuchen hat = zu weitgehend
  • (...) Soweit das Berufungsgericht eine Untersuchung des Computers generell nicht für erforderlich gehalten hat, stellt dies eine zu weitgehende Einschränkung der dem Anschlussinhaber obliegenden Pflichten dar. Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber vielmehr auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 41 f. - Tauschbörse III). (...)

Eigentlich auch nicht so weltbewegend Neues bzw. Revolutionäres. Hier lohnt es auch nicht, seitenlang herumzuspekulieren oder -zutheoretisieren. In der Praxis - nicht in Blogs oder Foren - wird sich dann zeigen, was "Afterlife" wert ist, oder nicht.



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2. Netzpolitik.org: Die unendliche WLAN-Geschichte geht weiter - Netzsperren statt Abmahnindustrie


Gesetzentwurf in der Fassung vom 23.02.2017 im Volltext
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (neues WLAN-Gesetz – 3. TMGÄndG)

  • (...) Neuer Anlauf für eine Reform der WLAN-Störerhaftung: Wir veröffentlichen einen Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums, der eigentlich ein für alle Mal gute Bedingungen für die Anbieter freier Internetzugänge schaffen soll. Doch auch wenn das Abmahnrisiko sinken würde, entstünden durch Netzsperren neue Rechtsunsicherheiten. (...)

Quelle: Netzpolitik.org
Link: https://netzpolitik.org/2017/die-unendl ... industrie/











Gerichtsentscheidungen



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  • AG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16 [Sarwari verliert; Beweismittelverbot (§ 101 IX UrhG)]





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  • LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 0 360/16 [.rka-RAe gewinnt; Täterbenennung (mind. Kind), Belehrung, sek. Darlegungslast]
  • AG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2017, Az. 7 C 4394/16 [WF gewinnt; sek. Darlegungslast / Single Haushalt]






Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)



AG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16


Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Beweisverwertungsverbot bei Auskunft von Deutscher Telekom AG



Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... kom-71742/










WALDORF FROMMER Rechtsanwälte (München)



AG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2017, Az. 7 C 4394/16


WALDORF FROMMER (München): Amtsgericht Stuttgart - Unsubstantiiertes Bestreiten der Ermittlung sowie ein bloß spekulativer Verweis auf Hacker führen zur Verurteilung in Filesharingverfahren



Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... verfahren/










.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg)



LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 0 360/16


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Stuttgart verurteilt Anschlussinhaber (Eltern) und den als Täter benannten minderjährigen Sohn gesamtschuldnerisch (Mehrfachermittlung: 6 Tage, 16 Logs). Vergleichsversuche wurden Seitens des Prozessbevollmächtigten i.A. der Beklagten mehrfach abgelehnt.



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2382





Kurzkommentar AW3P:

Es ist mir unbegreiflich, wie wir teilweise ignorant und dumm sind.

1. Bei dieser Ausgangsposition und den mehrfachen Versuchen des Abmahners sich außergerichtlich / gerichtlich zu vergleichen - trotzdem ein Klageverfahren durchzuziehen
2. Abgemahnten- / Foren-Irrtum = Mit Benennung des mind. Kind als Täter, damit ist alles erledigt
3. Anwalt der Beklagten = skrupellos!










Forenwelt

Diese Woche wurde am Mittwoch der Fasching zu Grabe getragen und es begann die 40-tägige Fastenzeit. Leider wurden auch die guten Manieren - insbesondere bei Fred-Olaf Neißes "Werbe-IGGDAW" - in den Foren mit zu Grabe getragen. Aber, alles supi, wie der Herr, so's Gescherr!






Super-Foren-Experte Aktuell:



1. BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15: "Afterlife"

Shual-Bentz auf seinem Blögchen am 07.10.2016:
  • "Viel mehr dürften wir durch die Entscheidung einen großen Schritt in die Richtung "Vereinheitlichung der Rechtssprechung" getan haben"

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2. LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 0 360/16



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Steffen Heintsch für AW3P



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BGH - I ZR 154/15 - Afterlife

#10988 Beitrag von Steffen » Montag 6. März 2017, 23:37

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen


23:35 Uhr


Der Bundesgerichtshof hat in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 - Afterlife).



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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

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Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... hen-69473/



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Falls der Anschlussinhaber keine Filme oder Musik getauscht hat, muss er nur nachweisen, wer sonst als potenzieller Täter in Betracht kommt. "Das ist ein weiterer Sieg und Meilenstein im Kampf gegen die Massenabmahnungen in Filesharing-Verfahren", sagt der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke, der das Verfahren für den Abgemahnten bis vor den BGH gebracht hat.



Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet

Bis zu dieser Entscheidung war noch unklar, inwieweit der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potenziellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. "Der BGH hat nun in seiner Entscheidung erfreulicherweise deutlich festgestellt, dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potenzieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete ist es ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner selbstständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten", erklärt Solmecke.



Anschlussinhaber muss nicht zu konkreter Internetnutzung des Ehegatten nachforschen

Seit dem BearShare Urteil (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare) des Bundesgerichtshofs (BGH) steht fest, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht besteht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere volljährige Familienmitglieder diesen Anschluss benutzen konnten. Nach Ansicht des BGH muss mitgeteilt werden, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und, dass sie als Täter in Betracht kommen. Um diese Informationen zu bekommen, seien jedoch nur zumutbare Nachforschungen anzustellen. In Fortführung der BearShare-Rechtsprechung bestätigte der 1. Zivilsenat des BGH nun also die Auffassung unserer Kanzlei, dass der Abgemahnte selbst nicht den Täter finden und diesen benennen muss.

Zwar ist der Anschlussinhaber verpflichtet, seinen eigenen Computer zu untersuchen und mitzuteilen, ob sich Filesharing-Software darauf befunden hat. Eine darüber hinausgehende Untersuchung des Ehegatten-Computers, insbesondere im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software, ist dem Anschlussinhaber jedoch nicht zumutbar. Das dürfte auch dann gelten, wenn auf einem gemeinsamen Computer verschiedene passwortgeschützte Accounts existieren sollten. Auch Nachforschungen zu den Zugriffszeiten auf den Internetanschluss oder zu der Art der Internetnutzung des Ehegatten sind dem Anschlussinhaber nicht zumutbar. Fest steht nun auch, dass die vielfach von der Abmahnindustrie angeführte Transportrechtsentscheidung des BGH, die den Umfang von Nachforschungspflichten für Unternehmen feststeckt, nicht auf Privatpersonen übertragbar ist. „Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen“, erklärt Solmecke. Dies ist weder mit Artikel 7 der EU-Grundrechtscharta noch mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar, machte das Gericht deutlich. Damit stellt der BGH die durch das Grundgesetz geschützte Familie, über die Rechte der Musikindustrie.



Ehefrau des Anschlussinhabers nutzte ebenfalls das W-LAN Netz

Im entschiedenen Fall wurde der Anschlussinhaber für den Tausch des Films "Resident Evil: Afterlife 3D" durch den Rechteinhaber Constantin Film, vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer, in Anspruch genommen. Dabei hatte auch seine Ehefrau Zugriff auf den Anschluss. Das Landgericht Braunschweig hatte die Ehefrau des Beklagten als Zeugin vernommen. Diese hatte ausgesagt, dass sie den Internetanschluss genutzt hat, allerdings den Film nicht zum Download bereitgestellt hat. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich um eine Schutzbehauptung, da die Zeugin sich kaum selbst belasten würde. Somit hielt das Landgericht eine Täterschaft der Ehefrau nach wie vor für möglich, selbst wenn diese nicht abschließend fest stand. Der Beklagte hatte vorgetragen, dass er selbst zu den vorgetragenen Zeitpunkten des Downloads nicht zu Hause, sondern beruflich unterwegs war. Auf seinem Laptop, den er bei sich führte, befand sich keine Filesharing-Software. Weitere Nachforschungen hatte er nicht betrieben. Insbesondere hatte er den Computer der Ehefrau nicht auf Filesharing-Software hin untersucht. Das Gericht war von der Täterschaft des Beklagten nicht überzeugt und hat diesen nicht zur Zahlung verurteilt.



Die komplette Entscheidung kann hier im Volltext abgerufen werden:

http://wbs.is/bgh-afterlife




Vorinstanzen:

AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015, Az. 117 C 1049/14



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BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15: Afterlife,
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#10989 Beitrag von Steffen » Donnerstag 9. März 2017, 23:19

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Achtung vor Fake-Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München) per E-Mail für Adobe


23:15 Uhr


Zurzeit werden massiv E-Mails mit einer angeblichen Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer versendet. Uns gegenüber bestätigte Waldorf Frommer, dass die Abmahnungen falsch sind. Betroffene sollen keinesfalls Geld überweisen oder Anhänge öffnen. Löschen Sie die E-Mail!



weiterlesen auf 'www.wbs-law.de'



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Bericht

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https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ail-71974/



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Fragen Sie Doktor Wachs - "Afterlife"

#10990 Beitrag von Steffen » Freitag 10. März 2017, 12:20

Fragen Sie Doktor Wachs!



12:20 Uhr





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Heute eine Frage zum aktuellen BGH-Entscheid: "Afterlife"





AW3P: Herr Doktor Wachs. Die Kanzlei Waldorf Frommer veröffentlichte ungehörig und vorab den Volltext zum BGH-Entscheid: "Afterlife" (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15). Bislang als das Non plus Ultra gepriesen, die Gazetten überschlagen sich förmlich, scheint es aus meiner laienhaften Sicht nun nicht wirklich bedeutend Neues. Der Täter musste noch nie benannt werden, es handelt sich um einen Einzelfallentscheidung (Ehemann, Mitnutzer Ehefrau bzw. Familienmitglied) und die Beweiswürdigung liegt immer - allein - beim Tatrichter, wo der BGH nicht hineinpfuscht. Natürlich hat die Kanzlei Waldorf Frommer ihre Revision verloren. Punkt. Aber welchen konkrete Bedeutung oder eventuell Neues birgt dieser BGH-Entscheid: "Afterlife" zukünftig auf kommende Filesharing Fälle. Können Sie - obwohl Anwälte hierbei immer vorsichtig sind - eine kurze Einschätzung der Entscheidung und eine mögliche Prognose vornehmen?



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Doktor Wachs: Es ist weder ungewöhnlich noch "ungehörig", dass der Text "vorab" veröffentlicht wurde. Rasch hatte das auch schon einmal gemacht. Die "Afterlife"-Entscheidung ist insofern interessant als sie die "Everytime we touch"-Entscheidung, die eine Verschärfung darstellte was Konkretheit im Vortrag der sekundären Darlegungslast darstellte, deutlich abschwächte. Wir sind also wieder auf dem Stand von "Tauschbörse I - III".

Dieser Tauschbörsen Tango aus ein bisschen vor, ein bisschen zurück, und einen Wiegeschritt ist seit nunmehr vielen Jahren ein immer wiederkehrendes Bild. Am 30. März 2017 entscheidet der BGH schon wieder, auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer positiven Entscheidung seit der Afterlife Entscheidung um 15 % gestiegen sein mögen, ist es immer noch viel wahrscheinlicher, dass der BGH dort zu Gunsten der Rechteinhaber entscheidet.

Interessanterweise wurde in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Flensburg, welches wohl zu Gunsten meiner Mandanten ausgeht, vor ca. 1 Woche diese Richtung auch favorisiert, ohne die Entscheidung bereits zu kennen. Es werden daher viele Landgerichte diese Entscheidung dankbar aufnehmen.

Nach meiner Einschätzung wird - wie ich bereits sagte - die Rechtsprechung sowohl "Everytime we touch" als auch "Afterlife" als jeweilige Ausrutscher werten, die sich gegenseitig aufheben. Die Deutung, dass die Afterlife Entscheidung darüber hinaus eine Wende darstellt, teile ich nicht. Ich sehe eher eine erforderlicher gewesene Korrektur.


Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



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Fragen Sie Doktor Wachs,
BGH-Entscheidung "Afterlife",
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Wochenrückblick

#10991 Beitrag von Steffen » Samstag 11. März 2017, 10:33

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 10 ..................................Initiative AW3P.........................06.03. - 12.03.2017

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.............................................Bild




Heute eine Frage zum aktuellen BGH-Entscheid: "Afterlife"



AW3P: Herr Doktor Wachs. Die Kanzlei Waldorf Frommer veröffentlichte ungehörig und vorab den Volltext zum BGH-Entscheid: "Afterlife" (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15). Bislang als das Non plus Ultra gepriesen, die Gazetten überschlagen sich förmlich, scheint es aus meiner laienhaften Sicht nun nicht wirklich bedeutend Neues. Der Täter musste noch nie benannt werden, es handelt sich um einen Einzelfallentscheidung (Ehemann, Mitnutzer Ehefrau bzw. Familienmitglied) und die Beweiswürdigung liegt immer - allein - beim Tatrichter, wo der BGH nicht hineinpfuscht. Natürlich hat die Kanzlei Waldorf Frommer ihre Revision verloren. Punkt. Aber welchen konkrete Bedeutung oder eventuell Neues birgt dieser BGH-Entscheid: "Afterlife" zukünftig auf kommende Filesharing Fälle. Können Sie - obwohl Anwälte hierbei immer vorsichtig sind - eine kurze Einschätzung der Entscheidung und eine mögliche Prognose vornehmen?




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Doktor Wachs: Es ist weder ungewöhnlich noch "ungehörig", dass der Text "vorab" veröffentlicht wurde. Rasch hatte das auch schon einmal gemacht. Die "Afterlife"-Entscheidung ist insofern interessant als sie die "Everytime we touch"-Entscheidung, die eine Verschärfung darstellte was Konkretheit im Vortrag der sekundären Darlegungslast darstellte, deutlich abschwächte. Wir sind also wieder auf dem Stand von "Tauschbörse I - III".

Dieser Tauschbörsen Tango aus ein bisschen vor, ein bisschen zurück, und einen Wiegeschritt ist seit nunmehr vielen Jahren ein immer wiederkehrendes Bild. Am 30. März 2017 entscheidet der BGH schon wieder, auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer positiven Entscheidung seit der "Afterlife"-Entscheidung um 15 % gestiegen sein mögen, ist es immer noch viel wahrscheinlicher, dass der BGH dort zu Gunsten der Rechteinhaber entscheidet.

Interessanterweise wurde in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Flensburg, welches wohl zu Gunsten meiner Mandanten ausgeht, vor ca. 1 Woche diese Richtung auch favorisiert, ohne die Entscheidung bereits zu kennen. Es werden daher viele Landgerichte diese Entscheidung dankbar aufnehmen.

Nach meiner Einschätzung wird - wie ich bereits sagte - die Rechtsprechung sowohl "Everytime we touch" als auch "Afterlife" als jeweilige Ausrutscher werten, die sich gegenseitig aufheben. Die Deutung, dass die "Afterlife"-Entscheidung darüber hinaus eine Wende darstellt, teile ich nicht. Ich sehe eher eine erforderlicher gewesene Korrektur.


Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



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Querbeet




1. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen

  • (...) In einem von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke geführten Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 07. März 2017 das Urteil veröffentlicht. Der BGH hat entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 - Afterlife). Der Senat hat die Prozesssache für derart bedeutend angesehen, dass er einen amtlichen Leitsatz verfasst hat. (...)

Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... hen-69473/









2. Loschelder Leisenberg Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (München): Yussof Sarwari und Berlin Media Art JT e. K. verlieren Klage / Anwalt für Urheberrecht

  • (...) Rechtsanwalt Yussof Sarwari aus Hamburg hat für seine Mandantin, die Berlin Media Art JT e. K. aus Berlin Klage gegen unseren Mandanten vor dem Amtsgericht München erhoben. Aufgrund unserer Verteidigung hat das Amtsgericht München die Klage abgewiesen. (...)

Quelle: Loschelder Leisenberg Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/yusso ... 01144.html









3. Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Verkehrssicherungspflicht bei Einsatz von Himmelslaternen


OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.07.2015, Az. 24 U 108/14
  • (...) Verkehrssicherungspflichtig ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Mehrere Personen können auf unterschiedlicher Grundlage nebeneinander sicherungspflichtig sein (Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl, § 823 Rz. 48 mwN). Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (Palandt a.a.O. § 823 Rz. 51 m.w.N.). (...)

Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7387622




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4. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Porno Abmahnfalle - Verdacht gegen Anwälte wegen Betruges erhärtet sich

  • (...) Abmahnanwälte sollen in den USA zahlreiche Internetnutzer in eine Filesharing Abmahnfalle gelockt haben. Wie diese Abmahnfalle funktionierte und weshalb dieser Betrugs-Skandal auch für deutsche Nutzer interessant ist, erläutert Rechtsexperte Christian Solmecke. (...)

Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte
Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... ertet-sich









5. Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Heilung eines Zustellungsmangels - Übermittlung einer Urteilskopie vom unrichtigen an den richtigen Adressaten


OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.02.2017, Az. 19 U 190/16


Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7831236









6. Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Gefälschte Zahlungsaufforderungen / Abmahnungen per E-Mail (Adobe: "Adobe Photoshop CS 6 - Master Collection")

  • (...) Aktuell werden gefälschte Zahlungsaufforderungen / Abmahnungen im Namen von WALDORF FROMMER per E-Mail verschickt. Gegenstand dieser Fake-Mails ist das vermeintliche Tauschbörsenangebot einer Bildbearbeitungssoftware:


    Bild
    [Klicken Sie auf das Bild, um es zu vergrößern]


    Die fraglichen E-Mails stammen nicht von unserer Kanzlei. Die darin angegebenen Tatsachen sind allesamt falsch. Es handelt sich somit um Fälschungen, die offenkundig betrügerischen Zwecken dienen.

    Bitte ignorieren Sie solche Aufforderungen und öffnen Sie unter keinen Umständen etwaige Anhänge oder die in der Mail angegebenen Links.

    WALDORF FROMMER wird diesen Vorgang zur Anzeige bringen. (...)

Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/gefaelsc ... er-e-mail/

Muster: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte










Gerichtsentscheidungen



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Forenwelt



(Foren-) RocketMan: Beifall für den BGH

oder

"Afterlife" und unsere (BGH-) Jenseitsvorstellungen




Sicherlich wähle ich immer einen provokanten Schreibstil. Dabei geht es nicht um jemand persönlich anzugreifen, sondern sich mit "Dummbabbelei" auseinanderzusetzen. Aber, auch hier gebe ich jeden recht, können meine Aussagen, mein Standpunkt falsch sein.

Letzte Woche veröffentlichte Waldorf Frommer sehr ungehörig - jedenfalls aus unserer Sichtweise heraus - vorab den Volltext zum BGH-Entscheid "Afterlife". Schnell wurde in den Foren ... eigentlich nicht, da man am Wochenende wohl niemand so richtig fand, der einen seine Meinung aufdiktiert. Dabei kann sich doch jeder seine - eigene - Meinung bilden und diese posten. Nach anfänglicher Starre, überschlugen sich dann in diversen Blogs und Medien die Meldungen über die Abschaffung der Täterschaftsvermutung und sekundären Darlegungslast für Anschlussinhaber.


Beispielhaft dafür, möchte ich den Foren-User: "RocketMan" zitieren:

  • (...) Endlich bewegen wir uns wieder in Richtung klassische Anwendung der ZPO!

    Das Konstrukt der tatsächlichen Vermutung wurde ja schon von vielen Seiten kritisiert. Keiner wusste so richtig, was das ist. Wenn man den BGH jetzt genau liest, so scheint er die "tatsächliche Vermutung" gegen den Anschlussinhaber wieder aufzugeben.

    Wenn die Münchner Rechtsprechung darin bisher einen Anscheinsbeweis gesehen hat, so hat das der BGH jetzt ausdrücklich abgelehnt. Auch muss der Anschlussinhaber nichts beweisen, insoweit dürfte klar sein, dass die "Loud"-Entscheidung des OLG München mit Pauken und Trompeten auffliegt. Auch steht jetzt fest, das Art. 6 GG der Vorrang in diesen Fällen gebührt. Das sah München auch anders.

    Was bleibt? Die klassische ZPO! Die Beweislast liegt beim Verletzten. Da er die Vorgänge am festgestellten DSL-Anschluss nicht kennt und kennen kann, besteht für den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, was dort eigentlich passiert ist. Das kann der Verletzte wieder bestreiten und das Gegenteil beweisen.

    Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt sein Bestreiten als lediglich pauschal und damit unerheblich. Dafür braucht es keine "tatsächliche Vermutung". Das war schon immer so.

    Das einzige, wo der BGH noch kein Machtwort gesprochen hat, ist die Frage, ob das vom Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragene auch plausibel sein muss. So sieht es das LG München.

    Aber auch das dürfte nicht zu halten sein, da die Frage der Plausibilität genau wie die Wahrscheinlichkeit eines Vortrages keine Frage der Darlegungslast ist. Vielmehr darf das erst im Rahmen einer Beweiswürdigung eine Rolle spielen. So zumindest die klassische ZPO und Rechtsprechung des BGH auf anderen Rechtsgebieten. Dazu müsste nur das passende Verfahren mal zum BGH kommen. (...)




Mein Standpunkt - Hart aber Ungerecht!


Symptomatisch für unsere ach so großen Qualität, keiner legt sein Veto ein, oder weist auf "Dummbabbelei" hin.



ZPO und die Beweislast / sekundäre Darlegungslast bzw. was der BGH aufgibt, oder nicht


Hierzu möchte ich einen BGH-Entscheid zitieren, der sich - ausnahmsweise - nicht mit Filesharing befasste. Denn viele Betroffene denken ja, dass alles für Filesharing erfunden wurde, die Zivilrecht-Welt sich nur um die armen "Filesharing-Opfer" dreht.



BGH, Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 343/13
  • (...) Grundsätzlich muss zwar der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. In bestimmten Fällen ist es aber Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. (...)


§ 138 - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht - ZPO
  • (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
    (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
    (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
    (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.


Und obwohl man "Afterlife" im gleichen Atemzug extasisch bis zum Orgasmus abfeiert, versteht man dann doch nicht den Inhalt und die Bedeutung.



BGH-Entscheid "Afterlife":
  • 1. (...) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (...)

    2. (...) Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (...)

    2.1. (...) Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (...)

    3. (...) In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...)



Sicherlich werden jetzt wichtige Amts- und Landgerichte (z.B. Bielefeld, Frankenthal) sich dem BGH-Entscheid "Afterlife" annehmen. Nur haben denn alle "Dummbabbler" die BGH-Entscheide: "Sommer unseres Lebens", "Morpheus", "BearShare", "Tauschbörse I-III" vergessen? Diese sind nicht außer Kraft gesetzt! Wer glaubt denn tatsächlich, dass, wenn zukünftig in Filesharing Klagen der AI seine Haftung verneint und Familienmitglieder als Mitnutzer benennt, es zu einer generellen Klageabweisung in jedem zukünftigen Klageverfahren kommt? Derjenige ist dann aber sehr naiv, oder kann nur ein IGGDAW'ler sein.


Man sollte "Afterlife", ja, erst einmal - aus unserer Sicht - als Erfolg verbuchen, auf dem sich aufbauen lässt. Aber es handelt sich im Grundsatz um eine Einzelfallentscheidung, wo der BGH die tatrichterliche Würdigungen einer Beweisaufnahme nicht ums verrecken anfasst, solange diese nicht grob fehlerhaft ist. Und auch zukünftig wird auf die Widersprüchlichkeit unserer Zeugen(aussagen) Verlass sein, auf die überhebliche Arroganz der Beklagten und das BGH-2-Stufen-Modell (tatsächliche Vermutung / sekundäre Darlegungslast) wird weiterhin Bestand haben. Viele "Dummbabbler", die seit dem "Sommer unseres Lebens" ihr Unwesen treiben, sollten lieber den (Foren-) Ball flach halten, ehe wieder das böse Erwachen (30.03.) kommt und man dann alles auf die AfD schieben muss, statt auf der eigenen, strotzenden Dummheit.




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Steffen Heintsch für AW3P



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#10992 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. März 2017, 17:56

WALDORF FROMMER (München): Amtsgericht Charlottenburg - Nutzungsmöglichkeit weiterer WG-Mitbewohner steht der Anwendbarkeit der tatsächlichen Vermutung nicht entgegen (Wohngemeinschaft)


17:55 Uhr


Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorgenannten Verfahren hatte die in Anspruch genommene Beklagte die eigene Täterschaft bestritten und darauf verwiesen, dass zwei weitere WG-Mitbewohnerinnen den Internetanschluss mit eigenen Endgeräten hätten nutzen können. Wer genau zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe, könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Theoretisch sei dies bei beiden Mitbewohnerinnen möglich gewesen. Nach einer direkten Konfrontation mit dem Vorwurf sei die Rechtsverletzung von diesen jedoch nicht eingeräumt worden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -entgegen/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _25916.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Philine Baader, LL.M. (UCT)



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Darüber hinaus bestritt die Beklagte die Feststellung einer Rechtsverletzung durch das Ermittlungssystem PFS. Ferner seien der geltend gemachte Schadenersatz sowie die Rechtsanwaltskosten überhöht.

Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe führte das Amtsgericht zunächst aus, dass das bloße Bestreiten der fehlerfreien Ermittlung aufgrund des substantiierten Vortrags der Klägerin nicht ausreichend sei. Auch liege eine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adressen zu dem Internetanschluss aufgrund der Vielzahl an ermittelten IP-Adressen an verschiedenen Tagen außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit.

In Bezug auf die eigene Verantwortlichkeit reiche die bloße Behauptung, es habe zwei weitere zugriffsberechtigte Mitbewohner gegeben, nicht aus, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Die eigene Täterschaft der Beklagten sei daher tatsächlich zu vermuten.
  • "Der Vortrag der Beklagten vermag die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu entkräften, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht Genüge getan hat. Allein die Behauptung der Beklagten, sie habe zwei Mitbewohnerinnen, die den Internetanschluss jeweils mit eigenen Notebooks sowie weiteren internetfähigen Geräten nutzen würden, reicht dazu nicht aus. Denn die Beklagte hat weder zum konkreten Nutzungsverhalten ihrer Mitbewohner gerade im streitgegenständlichen Zeitraum vorgetragen noch angegeben, ob sich auf ihrem eigenen Rechner eine Filesharing-Software befunden habe."
Letztlich sei auch die Höhe der Forderungen nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte daher die Beklagte vollumfänglich zur Zahlung der geltend gemachten Forderungen sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.






AG Charlottenburg, Urteil vom 24.01.2017, Az. 225 C 259/16


  • (...) Abschrift



    Amtsgericht Charlottenburg

    Im Namen des Volkes

    Urteil




    Geschäftsnummer: 225 C 259/16

    verkündet am : 24.01.2017
    [Name], Justizbeschäftigte


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer; Beethovenstraße 12, 80336 München,-



    gegen


    [Name],
    Beklagte,

    - Prozessbevollmächtigte:
    [Name],-


    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 225, auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

    für Recht erkannt:

    1. Die. Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04:09.2015 zu zahlen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin, die die ausschließlichen Nutzung- bzw. Verwertungsrechte an dem Film [Name] hat, hat mit Hilfe des von der "ipoque GmbH "entwickelten Systems Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) festgestellt, dass der oben genannte Film über die. IP-Adresse [IP] am [Datum] um [Uhrzeit]Uhr bzw. am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr Dritten zum Download angeboten wurde.

    Nach Durchführung des zivilrechtlichen Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG hat der für die Auskunft zuständige Internetdienstleister die oben genannte IP-Adresse zum Verletzungszeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet.

    Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten, der Klägerin, vom [Datum] wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert, woraufhin diese die geforderte Unterlassungserklärung abgab, jedoch die geforderte Zahlung trotz mehrfacher Mahnung nicht leistete.

    Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte den oben genannten Film zu den angegebenen Zeiten über ihren Internetanschluss zum Download Dritten illegal angeboten hat. Zur Verifizierung eines illegalen Angebots lasse die Klägerseite im Vorfeld der eigentlichen Anbieter-Ermittlung die unterschiedlichen Dateiversionen eines bestimmten Werkes suchen, vollständig herunterladen und inhaltlich mit dem Originalwerk abgleichen. Die Ermittlung von Rechtsverletzungen erfolge daher ausschließlich anhand geprüfter Dateiversionen,die eindeutig und nachweisbar das jeweilige Werk des entsprechenden Rechteinhabers enthalte. Nur wenn zweifelsfrei sichergestellt sei, dass es sich bei der entsprechenden Datei auch tatsächlich um eine inhaltlich identische Kopie des Originalwerkes handele, werde diese Datei mit dem ihr zugeordneten individuellen File-Hash zur eigentlichen Anbieter-Ermittlung freigegeben. Das PFS nehme wie eine regulärer Client (Tauschbörsenprogramm) am Tauschbörsennetzwerk teil. Eine Rechtsverfolgung findet nur statt, wenn ein Datentransfer tatsächlich festgestellt und verifiziert habe werden können. Vorliegend habe das PFS erfolgreiche Datenübermittlungen aufgezeichnet. Damit sei sichergestellt, das der Client über den Anschluss der Beklagtenseite tatsächlich Daten übertragen habe. Diese Daten seien bitweise mit der jeweiligen Referenzdatei abgeglichen worden und hätten mit dieser exakt, also 1:1, übereingestimmt.

    Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatz und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nicht zu beanstanden. Der Lizenzschaden liege bei einer Abruflizenz von unstreitig 5,88 EUR ausgehend von mindestens 400 anzunehmende Abrufe weit über den geltend gemachten Schadensersatz.



    Die Klägerin beantragt,
    wie erkannt worden ist.




    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.


    Sie behauptet, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Die ebenfalls in der Wohnung lebenden Mitbewohner Frau [Name] und Frau [Name] würden ebenfalls den Internetanschluss nutzen. Alle drei hätten ein eigenes Notebook sowie weitere internetfähige Geräte. Sie habe ihre Mitbewohnerrinnen bei Einzug ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine illegale Nutzung des Internetanschlusses untersagt sei: Als sie die Abmahnung der Klägerin erhalten habe, habe sie - insoweit unstreitig - nicht mehr nachvollziehen können, wer zu den angeblich festgestellten Zeiten der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung Zugriff auf das Internet gehabt habe. Infrage gekommen wären theoretisch alle WG-Bewohnerinnen. Auch auf die konkrete Nachfrage und die Konfrontation mit dem Vorwurf der Abmahnung sei diese - insoweit unstreitig - ihr gegenüber nicht eingeräumt worden.

    Es werde bestritten, dass über das von der Klägerin PFS benannte Verfahren einer Urheberrechtsverletzung seitens der Beklagten festgestellt worden sei. Dies wäre schon denklogisch nur möglich, wenn die Klägerin den gesamten behaupteten Download bzw. Upload Vorgang über den Anschluss der Beklagten dokumentiert hätte. Der Filesharing Vorgängen über die BitTorrent Plattform sei es immanent, dass Dateien in Segmente zerlegt würden, welche dann je nach Verfügbarkeit übertragen würden. Nur wenn alle Segmente einer Datei erfolgreich übertragen würden, sei die Datei anschließend vollständig und erst dann entsprechend nutzbar. Mit dem Vorliegen von lediglich Segmenten könne der Absender oder Empfänger die Datei nicht nutzen. Ferner sei der geltend gemachte Schadensersatz; so meint sie, völlig überhöht. Auch verkenne die Klägerin offensichtlich, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung im Jahr [Jahreszahl] bereits eine gesetzliche Regelung des §§ 97a UrhG bestanden habe, so dass eine gesetzliche Deckung der erstattungsfähigen Kosten auf einen Wert von 100,00 EUR über die Abmahnung bestehe.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Lizenzschadens von 600,00 EUR und der Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 506,00 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG, § 97 a Abs. 1 S..2 UrhG a.F. (in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung) bzw. aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

    Unstreitig hat die Klägerin zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die ausschließlichen Nutzung- bzw., Verwertungsberechtigungen an dem streitgegenständlichen Film besessen.

    Die Beklagte hat dieses Urheberrecht der Klägerin verletzt. Soweit sie ihre Verletzereigenschaft bestreitet, vermag sie hiermit letztlich nicht durchzudringen.

    An dem hier maßgeblichen Tagen am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bzw. am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr ist der Film vom Internetanschluss der Beklagten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Dies ergibt sich schon durch die Anzahl der festgestellten Zuordnungen von unterschiedlichen IP-Adressen, die zu unterschiedlichen Zeiten / Tagen ermittelt würden, weil es außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass mehrere IP-Adressen mehrere Male genau denselben - falschen Internetanschluss zugeordnet werden (vgl. zu dieser Frage auch OLG Hamburg, MMR 2011 ,281 und LG Hamburg; ZUM-RD 2010,416).

    Die Klägerin hat substantiiert die Ermittlung mit Hilfe des PFS dargelegt. Insoweit oblag es der Beklagten, dem substantiierten und qualifizierten Vortrag der Klägerin entgegenzutreten. Dem ist die Beklagte nicht in 'hinreichendem Maße nachgekommen. Ein bloßes Bestreiten der Beklagten ist nicht ausreichend.

    Auch im übrigen hat die Beklagte ihre Darlegungslast nicht genügt.

    Der Vortrag der Beklagten vermag die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu entkräften, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht Genüge getan hat. Allein die Behauptung der Beklagten, sie habe zwei Mitbewohnerinnen, die den Internetanschluss jeweils mit eigenen Notebook sowie weiteren internetfähigen Geräten nutzen würden, reicht dazu nicht aus. Denn die Beklagte hat weder zum konkreten Nutzerverhalten ihrer Mitbewohner gerade im streitgegenständlichen Zeitraum vorgetragen noch angegeben, ob sich auf ihrem eigenen Rechner eine Filesharing-Software befunden habe.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzschaden in Höhe von insgesamt 600,00 EUR für den Film ist auch nicht überhöht.

    Die Höhe des Anspruchs ist gemäß § 27 Abs. 2 S. 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen, das heißt, danach, was vernünftige Parteien vertraglich als Vergütung für die erforderliche Nutzungshandlung vereinbart hätten. Bei einer geringeren Vergütung würde derjenige, welcher die Rechte verletzt, besser stehen, als der, der sich rechtstreu um eine Lizenzierung gekümmert hat. Die Bestimmung dieser Vergütungshöhe folgt nach objektiven Kriterien. Es ist unbeachtlich, ob der Rechtsverletzer selbst bereit gewesen wäre, diese Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ist vorliegend nach § 287 ZPO zu schätzen. Nach Schätzung des Gerichts sind für das Bereithalten des streitgegenständlichen Films zum Download im Internet 600,00 EUR als Vergütung angemessen. Dabei wurden im Rahmen der Schadensschätzung verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen. Hierbei ist ein Betrag von 5,88 EUR pro Abruf angemessen, wobei mindestens 400 mögliche Abrufe durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Filmen der streitgegenständlichen Art angemessen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14; Kammergericht, Urteil vom 3. November 2015, 15 S 5/15).

    Des weiteren schuldet die Beklagte die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte angefallenen Abmahnkosten sowohl als Schadensersatz gern. § 97 Abs. 2 UrhG, als auch als Aufwendungsersatz gern. § 97a UrhG a.F..

    Die Abmahnung war begründet, da die mit ihr gerügte Rechtsverletzung tatsächlich gegeben war. Sie war auch berechtigt, da sie objektiv erforderlich-war, um der Beklagten den kostengünstigsten Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Die insoweit geltend gemachten 506,00 EUR für die Abmahnung sind höhenmäßig nicht zu beanstanden. Eine Deckelung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. kommt nicht in Betracht, da es sich weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt. Das Anbieten eines Films stellt nicht ansatzweise einen Bagatelleverstoß dar. Auch handelt es sich bei den Filesharing Fällen nach einhelliger Rechtsprechung im Hinblick auf den Arbeitsaufwand nicht um einen einfach gelagerten Fall.

    Der zugrundegelebte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist angemessen. Dies begründet bei Ansatz einer angemessenen, 1,3 Geschäftsgebühr. und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskästen in der geltend gemachten Höhe von 506,00 EUR.

    § 97a. UrhG n.F. ist nicht einschlägig, da diese Begrenzung auf Abmahnungen, welche vor dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sind, nicht anwendbar ist.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

    Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

    Landgericht Berlin,
    Littenstraße 12-17,
    10179 Berlin,


    oder

    Landgericht Berlin,
    Tegeler Weg 17-21,
    10589 Berlin,


    oder

    Landgericht Berlin,
    Turmstraße 91,
    10559 Berlin,


    eingelegt werden.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

    Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.


    [Name]
    Richterin am Amtsgericht (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 24.01.2017, Az. 225 C 259/16,
Rechtsanwältin Philine Baader LL.M. (UCT),
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
WG,
Wohngemeinschaft,
sekundäre Darlegungslast,
Bestreiten,
PFS,
pauschales Benennen von Mitnutzer

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#10993 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. März 2017, 17:22

Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Landgericht Frankfurt am Main weist die Berufung der Hanway Brown Limited, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, wegen fehlender Aktivlegitimation zurück



17:20 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte

Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70 | Fax: +49 (0)40 411 88 15 77 | Fax 2: +49 (0)40 444 655 10
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~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Initiative AW3P berichtete am 22. August 2015 über eine Klageabweisung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22)), da die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht beweisen konnte. Das Amtsgericht wies explizit darauf hin: "Das Gericht setzt einfach voraus - ohne explizit darauf hinzuweisen -, das Parteien im Zivilprozess sich grundsätzlich zum gegnerischen Sachvortrag erklären müssen." Durch die Klägerin wurde hierauf fristgerecht Berufung eingelegt. Mit dem Beschluss vom 30.01.2017 (Az. 2-06 S 58/15) wurde die Berufung wegen fehlender Aktivlegitimation zurückgewiesen.






LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2-06 S 58/15



  • (...) Frankfurt am Main, 30.01.2017



    Landgericht Frankfurt am Main 6. Zivilkammer



    Aktenzeichen: 2-06 S 58/15
    32 C 2811/14 (22) Amtsgericht Frankfurt am Main
    Es wird gebeten, bei allen Eingaben
    das vorstehende Aktenzeichen anzugeben




    Beschluss



    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin und Berufungsklägerin

    Prozessbevollmächtigte: [Name],

    gegen


    [Name],
    Beklagter und Berufungsbeklagter

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs Osterstraße 116, 20259 Hamburg,



    hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt durch Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richter am Landgericht Dr. [Name] und Richterin am Landgericht Dr. [Name]

    einstimmig beschlossen:

    1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22) wird zurückgewiesen.
    2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
    3.) Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.



    Beschluss:

    In dem Rechtsstreit [Name] gegen [Name]
    wird der Streitwert auf 955,60 EUR festgesetzt.



    Gründe:

    Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 12.12.2016 Bezug genommen. Die Argumente der Klägerin im Schriftsatz vom 11.01.2017 führen zu keinem abweichenden Ergebnis.

    Zwar hat die Klägerin die Anlage K 10 vorgelegt, aus der sich eine Rechteübertragung zugunsten der Klägerin im Jahr 2009 sowohl für die Auswertung auf DVD als auch online ergibt. Die Beklagte hat indes nicht nur - was ausreichend gewesen wäre - die Rechtsinhaberschaft der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, sondern darüber hinaus ein DVD-Cover vorgelegt, das einen Hinweis darauf zulässt, dass zumindest zum Zeitpunkt des Rechtsstreits nicht die Antragstellerin, sondern ein Dritter Rechteinhaber hinsichtlich der DVD-Rechte war.

    Bei dieser Sachlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 23.01.2009 (Vertrag Anlage K 10) und dem Jahr 2015 ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft stattgefunden hat, mithin die Klägerin zumindest nicht mehr Inhaberin der DVD-Rechte ist. Diesen Zeitpunkt sowie den Umfang der Veränderung in der Rechtelage (DVD und Online-Rechte?) zu konkretisieren, ist Aufgabe der Klägerin als derjenigen, die sich eines Rechts berühmt und nicht der Beklagten, die hierüber naturgemäß auch keinerlei Kenntnisse haben kann.

    Die Klägerin ist daher nicht aktivlegitimiert. Dass die Kammer hinsichtlich § 126 ff. UrhG irrtümlich von einer US-amerikanischen Filmherstellerin ausgegangen ist, ist daher für die Entscheidung ohne Auswirkungen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 UrhG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 713 ZPO.



    [Name]

    [Name]

    [Name]




    Beglaubigt
    Frankfurt am Main, 3. Februar 2017
    [Name] Justizfachangestellte
    Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2-06 S 58/15,
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22),
Aktivlegitimation,
fehlende Aktivlegitimation,
Klage BaumgartenBrandt,
Berufung BaumgartenBrandt,
Hanway Brown Limited,
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs,
Gerichtsirrtum.
http://www.dr-wachs.de/,
https://aw3p.de/archive/2423

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LG Köln, Az. 14 S 30/16

#10994 Beitrag von Steffen » Freitag 17. März 2017, 19:44

WALDORF FROMMER (München): Landgericht Köln - Fehlerhafte Beweiswürdigung im Ergebnis unschädlich, wenn sekundäre Darlegungslast ohnehin nicht erfüllt ist



19:40 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Anschlussinhaberin hatte bestritten, für die Rechtsverletzung selbst verantwortlich zu sein. Zugriff auf den Internetanschluss hätten neben ihr auch der Sohn und dessen Freundin gehabt. Zwar hätten beide die Rechtsverletzung auf Nachfrage abgestritten, dennoch kämen sie als Täter in Betracht.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... uellt-ist/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _30_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Köln erhob Beweis durch Vernehmung des Sohnes. Dieser gab im Rahmen seiner Vernehmung an, "keine Erinnerung" mehr an den konkreten Tattag zu haben. Die Rechtsverletzung habe er jedoch nicht begangen. "Wahrscheinlicher" sei eine Tatbegehung durch die damalige Freundin.

Das Amtsgericht wies daraufhin die Klage ab und begründete seine Entscheidung in erster Linie damit, dass der Sohn jedenfalls die generelle Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses durch dritte Personen bestätigt habe. Dies allein reiche zur Widerlegung der Tätervermutung aus.

Auf die Berufung der Klägerin hob das Landgericht Köln das Urteil nun auf. Das Landgericht bemängelte zunächst, dass das Amtsgericht keine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses vorgenommen habe, sondern lediglich einzelne Aspekte der Aussage allein zugunsten der Anschlussinhaberin wertete. Grundsätzlich sei in einem derartigen Fall die Beweisaufnahme zwar zu wiederholen, jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Beklagte mit dem bloßen Verweis auf weitere Mitnutzer die sekundäre Darlegungslast ohnehin nicht erfüllt habe.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte daher ohne Durchführung einer erneuten Beweisaufnahme vollumfänglich zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sowie des entstanden Schadens. Die Beklagte hat ferner die Kosten beider Instanzen zu tragen.





LG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az. 14 S 30/16

  • (...) Beglaubigte Abschrift


    14 S 30/16
    125 C 104/15
    Amtsgericht Köln


    Verkündet am 16.02.2017
    [Name] Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



    Landgericht Köln

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin und Berufungsklägerin,


    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf & Kollegen,



    gegen


    [Name],
    Beklagte und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigter:
    [Name],


    wegen: Urheberrechtsverletzung

    hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name]


    für Recht erkannt:


    Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. April 2016 2015, Az. 137 C 199/15; abgeändert und der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 26. März 2015 wird aufrechterhalten.

    Die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.




    GRÜNDE:


    I.

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte, den streitgegenständlichen Film [Name] in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. Die Klägerin begehrt Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR, die sie nach einer 1,0 Gebühr zum Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechnet.

    Die Klägerin macht geltend, dass am 19. August 2012 in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis jedenfalls [Uhrzeit] Uhr der Film durch die Beklagte über ihren Internetanschluss, dem zum genannten Zeitpunkt die IP-Adresse [IP] zugewiesen gewesen sei, für andere Nutzer einer so genannten Filesharing-Tauschbörse zum Download bereitgehalten worden sei. Dazu legt die Klägerin das Fall Datenblatt in der Anlage K3 (Bl. 50 der Akte) vor.

    Die Beklagte hat und hatte auch am 19. August 2012 einen Internetanschluss, der auch über WLAN verfügte, jedoch mit WPA2-Verschlüsselung gesichert war.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. September 2012 ließ die Klägerin die Beklagte diesbezüglich abmahnen.

    Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen: Die Ermittlung sei zutreffend erfolgt, was sie näher darlegt und wozu sie sich .auf das Falldatenblatt (Anlage K 3) und das Zeugnis des Herrn [Name] beruft, einem Mitarbeiter der ipoque GmbH, welche die. Klägerin beauftragt hat, die illegale Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Bild-/Tonaufnahmen in Tauschbörsen zu ermitteln.

    Die Beklagte meint, die Klage sei unsubstantiiert, da sich nicht ersehen lasse, welche konkrete Variante des Datenaustausches im Internet die Beklagte genutzt haben solle. Ihr damals volljähriger Sohn sowie dessen damalige Freundin hätten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten gehabt, nämlich mit jeweils dem eigenen Laptop. Die Beklagte habe diese jedoch bereits lange vor der behaupteten Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehrt und eine Teilnahme über ihren Internetanschluss verboten.

    Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Sohnes der Beklagten als Zeugen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen habe. Der als Zeuge vernommene Sohn der Beklagten wisse nichts davon. Er habe erklärt, erhebliche Zweifel daran zu haben. Er habe es für wahrscheinlicher'gehalten, dass seine damalige Lebensgefährtin die Tat begangen habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass zum Streitgegenständlichen Zeitpunkt auch der Sohn und die damalige Lebensgefährtin den Anschluss mitbenutzt hätten. Es sei zudem möglich, dass der Zeuge [Name] als Familienangehöriger der Beklagten als Täter infrage komme, weil er seine Täterschaft wahrheitswidrig geleugnet habe und konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch weder vorgetragen noch ersichtlich seien.

    Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag; die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.



    Die Klägerin beantragt,
    Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 26. März. 2015 aufrechtzuerhalten.



    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.


    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.



    II.

    Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.


    1.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe -von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 15, 19 a UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 506,00 EUR gemäß § 97 a UrhG a.F..


    a)

    Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film aktivlegitimiert.


    b)

    Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil am 19. August 2012 in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis jedenfalls [Uhrzeit] Uhr der Film [Name] über ihren Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse [IP] zugeordnet war, in einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG dar.

    Dies bestreitet die Beklagte letztlich nicht. Soweit sie dem Klagevorbringen entgegenhält, dass nicht erkennbar sei, auf welche Weise die Beklagte den Rechtsverstoß begangen haben solle, ist einzuräumen, dass das Klagevorbringen insoweit sehr knapp geblieben ist. Allerdings sind sämtliche technischen Daten, die die behauptete Feststellung der Rechtsverletzung nachvollziehbar machen und auch für eine Überprüfung der Ermittlung ausreichen, von der Klägerin vorgetragen und insbesondere in der Anlage K3 im Einzelnen aufgeführt. Dass es sich um eine Tauschbörse handeln soll, die nach dem BitTorrent-Standard betrieben wird, hat die Klägerin vorgetragen. Dafür gibt es nicht nur einen Client, also eine Software, die die Teilnahme an einer Tauschbörse ermöglicht, sondern mehrere verschiedene. Die Klägerin hat durch die Angabe des Client-Hash die exakte Programmkopie des verwendeten Clients, also der Tauschbörsensoftware, angegeben. Damit war die Beklagte im vollen Umfang in die Lage versetzt, die technischen Details der Ermittlung nachzuvollziehen, gegebenenfalls unter Heranziehung sachkundiger Hilfe.


    c)

    Die Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass der streitgegenständliche Film zu den hier fraglichen Zeiten am 19. August 2012 öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die. Voraussetzungen des geltend, gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 Morpheus; Urteil vom 6. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III; Urteil am 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung. des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg. benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und 'gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 7- I ZR 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 -I ZR 48/15 - Everytime we touch).

    Im vorliegenden Fall'greift nach dem Sach- und Streitstand, insbesondere auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zulasten der Beklagten die tatsächliche Vermutung ihrer täterschaftlichen Verantwortlichkeit ein. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende. Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nicht anzunehmen.

    Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Beklagte ihre eigene Täterschaft bestreitet Und stattdessen auf ihren damals volljährigen Sohn und dessen damalige Freundin verweist, die über eigene Computer über den Anschluss der Beklagten die Zugriffsmöglichkeit .auf das Internet gehabt hätten.

    Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen scheidet allerdings Alleintäterschaft des Sohnes der Beklagten aus. Zwar geht das Amtsgericht offenbar im Ausgangspunkt davon aus, dass die tatsächliche Vermutung zulasten der Beklagten als Inhaberin des Internetanschlusses bestanden hat, da über ihren Internetanschluss die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen wurde.

    Selbst wenn mit dem Amtsgericht unterstellt wird, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast im Ausgangspunkt nachgekommen ist und deshalb eine Beweisaufnahme angezeigt war, bleibt die Beweiswürdigung 'unvollständig und berücksichtigt nicht ausreichend die Feststellungen, die das Amtsgericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2016 sowie im Tatbestand seines Urteils vom 11. April 2016 getroffen hat.

    Denn nachdem das Amtsgericht Beweis erhoben hatte, war es zur umfassenden Beweiswürdigung des Beweisergebnisses verpflichtet. Eine Beweiswürdigung hat das Amtsgericht jedoch nur zum Teil vorgenommen. Allerdings kommt das Amtsgericht - ohne erkennbaren Rechtsfehler - zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Sohnes der Beklagten, des Zeugen [Name] glaubhaft gewesen sei und das Gericht überzeugt habe, dass er und seine damalige Freundin über eigene Computer generell Zugang zum Internet über den Internetanschluss der Beklagten gehabt hätten. Der Sohn der Beklagten hat jedoch für sich selbst bekundet, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Es fehlt an einer Würdigung durch das Amtsgericht, weshalb es der Aussage des Zeugen hinsichtlich der Nutzung des. Internetzugangs durch die Kinder der Beklagten Glauben schenkt, hinsichtlich der Verneinung seiner Täterschaft jedoch offenbar nicht. Auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen hätte das Amtsgericht vielmehr davon ausgehen müssen, dass der Sohn der Beklagten als Alleintäter ausscheidet. Ist nämlich nach der amtsgerichtlichen Würdigung die Aussage des Zeugen [Name] glaubhaft und deswegen der Entscheidung die Bekundung des Zeugen zugrunde zu legen, dass er und seine damalige Freundin über eigene Computer den Internetanschluss der Beklagten nutzten, ist auch von dem .Zutreffen der weiteren Aussage des Zeugen, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat, auszugehen. Jedenfalls wäre im Einzelnen zu würdigen gewesen, aus welchen Gründen das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zeuge teils glaubhaft ausgesagt hat, seine Aussage also der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte, zu anderen Teilen jedoch nicht. Eine derartige Differenzierung anhand der konkreten Aussage des Zeugen ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts indes nicht. Die Ausführung, dass es möglich sei, dass der Sohn der Beklagten seine Täterschaft wahrheitswidrig geleugnet habe, ist reine Spekulation und kann eine Beweiswürdigung der Zeugenaussage nicht ersetzen. Insbesondere fehlt es an konkreten Anhaltspunkten , dafür, dass die "Möglichkeit" gerade auch im vorliegenden Fall bestanden hat.

    Unergiebig ist die Aussage des Zeugen [Name] auch für die Frage, ob die Beklagte selbst die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Denn dazu hat er bekundet, nicht zu wissen, ob sie es gewesen sei. Dass er erhebliche Zweifel daran gehabt habe, mag seine persönliche Gefühlslage wiedergeben. Dass die Zweifel jedoch eine tatsächliche Grundlage gehabt haben könnten, er also objektive Anhaltspunkte für die Einschätzung hatte, ergibt sich weder aus der Aussage des Zeugen noch aus den sonstigen Feststellungen des Amtsgerichts.

    Die Kammer entnimmt dem Urteil des Amtsgerichts nicht, dass es ernsthaft eine Alleintäterschaft der damaligen Lebensgefährtin des Sohnes der Beklagten in Betracht gezogen hätte. Dies wäre auch nicht gerechtfertigt. Denn die einzige in den Urteilsgründen aufgeführte Feststellung zu der damaligen Lebensgefährtin des Sohnes des Beklagten, Frau [Name] besteht darin, dass der Sohn der Beklagten es für wahrscheinlicher gehalten habe, dass diese die Tat begangen habe, als dass seine Mutter gewesen wäre. Eine solche Aussage des Zeugen ergibt sich indes schon nicht aus dem Protokoll vom 14. März 2016. Aber selbst wenn er eine solche Aussage getroffen hätte, handelte es sich um eine reine Vermutung. Insbesondere konnte der Zeuge nach eigener Aussage nichts mehr zu dem konkreten Geschehen am 19. August 2012 erinnern. Damit ist die Zeugenaussage schon objektiv nicht geeignet, eine Alleintäterschaft von Frau [Name] zu belegen.

    Grundsätzlich ist jedoch der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die. pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs wird diesen Anforderungen nicht gerecht (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, Rn. 42; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, Rn. 33). Mehr als die theoretische Möglichkeit des Zugriffs auch zum streitgegenständlichen Zeitpunkt hat die Beklagte indes nicht dargelegt.

    Vor allem zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten ihres Internetanschluss hat die Beklagte so gut wie nichts vorgetragen. Grundsätzlich ist jedoch auch zum eigenen Nutzungsverhalten vorzutragen (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch). Es wäre der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, wenigstens zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten vorzutragen. Gründe, warum ihr dies ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre, sind vom Amtsgericht weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Nach allem haben die Feststellungen des Amtsgerichts und insbesondere die Beweisaufnahme ergeben, dass kein Vortrag der Beklagten mehr verbleibt, wonach dritte Personen selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss der Beklagten hatten und als Alleintäter in Betracht kommen. Ist - wie hier nach dem Ergebnis der ' Beweisaufnahme - nicht feststellbar, dass ein Dritter selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers 'hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015. - 6 U 209/13; bestätigt durch Urteil des BGH vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch). Daher spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger -Tatherrschaft begangen haben (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III).


    d)

    Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Beklagten war nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls im Grundsatz die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharing bekannt; nach ihrem eigenen Vorbringen war ihr schon bei der Belehrung ihres Sohnes und seiner damaligen Freundin bekannt, dass es sich bei der Teilnahme an einer derartigen Tauschbörse um ein rechtswidriges Verhalten gehandelt hat. Dies genügt; insbesondere reicht einfache Fahrlässigkeit aus.


    e)

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch wegen des unberechtigten Anbietens des streitgegenständlichen Films in Filesharing Netzwerken aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 i.V.m. 19a UrhG zu.

    Die Klägerin kann die geltend gemachten 600,00 EUR Lizenzschadensersatz für den Film verlangen.

    Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vergleiche etwa BGH GRUR 1993: 55 - Tschibo/Rolex II) oder ob der Verletzer selbst befreit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf den Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen dieser das streitgegenständliche Filmwerk im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.

    Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für Vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten eines einzigen Musikstücks im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vergleiche etwa OLG .Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 - 6:U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 5. November 2013 - 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2014 - 11 U 115/13; Urteil vom 16. Dezember 2014 - 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BGH; Urteile vom 11. Juni 2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I-III; Urteil vom 12. Mai 2015 - I ZR 48/15 - Everytime we touch).

    Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film für angemessen. Die geltend gemachten 600,00 EUR liegen in diesem Rahmen und werden im vorliegenden Fall von der Kammer als angemessen erachtet.


    3.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 19. August 2012 ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe von 506,00 EUR begründet.

    Insbesondere handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing-Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2013 - 6 W 152/13; höchstrichterlich bestätigt durch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 7 I ZR 1/15 - Tannöd; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 43/15 - Alan Wake; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin).

    Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass die neue Fassung von § 97 a UrhG erst für Abmahnungen gilt, die nach Inkrafttreten der Neuregelung ausgesprochen worden sind (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd).

    Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich anhand einer 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich . zugänglich gemacht wird, regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen ist (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 Tannöd; Urteil vom:12. Mai 2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin). Von diesen Voraussetzungen ist auch im vorliegenden Fall ohne weiteres auszugehen. Der Spielfilm ist ausweislich der Anlage K1 im Jahre 2012 erschienen und damit am 19. August 2012 nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht worden. Mangels abweichender Anhaltspunkte geht die Kammer auch davon aus, dass es -sich um einen durchschnittlich erfolgreichen Spielfilm handelt.

    Damit ergeben sich 486;00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 W RVG .in Höhe von 20,00 EUR, mithin ein Gesamtbetrag von 506,00 EUR.


    4.

    Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

    Die Kostenentscheidung' beruht, §§ 91. Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbai2keit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



    IV.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).

    Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich durch zahlreiche - insbesondere die vorstehend zitierten - Urteile des Bundesgerichtshofs geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes.


    Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    [Name]

    [Name]

    [Name]





    Beglaubigt
    [Name] Justizbeschäftigte (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az. 14 S 30/16,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge

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3 Millionen Besucher - Danke!

#10995 Beitrag von Steffen » Samstag 18. März 2017, 01:04

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3 Millionen Besucher - Danke!


Nach Eröffnung der Webseite: "www.abmahnwahn-dreipage.de" am 01.04.2007, verzeichnen wir 10 Jahre später- 3 Millionen (echte) Besucher -.

Danke an alle Leser, Interessierte oder einfach Hilfesuchende. Die Homepage von AW3P ist und bleibt das führende, kosten- und werbefreie Portal rund zum Thema Filesharing Abmahnungen.





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Ihr Steffen Heintsch



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Wochenrückblick

#10996 Beitrag von Steffen » Samstag 18. März 2017, 20:38

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2017, KW 11 ..................................Initiative AW3P.........................13.03. - 19.03.2017

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------








.............................................Bild




AW3P: Herr Doktor Wachs. Im Wettbewerbsrecht werden Abmahnungen unter bestimmten Voraussetzungen als Rechtsmissbräuchlich eingestuft. Wie zum Beispiel: es wird jeweils derselbe Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Musterschreiben abgemahnt; es besteht ein extremes Missverhältnis zwischen Geschäftsumsatz und "Abmahnumsatz" (Stichpunkt: Massenabmahnungen); die Geschäftstätigkeit der Parteien überschneidet sich nur geringfügig; der Gegenstandswert ist deutlich überzogen; es liegt ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Prozessbevollmächtigten vor usw. usf. Bei Filesharing Abmahnungen treffen doch viele vorbenannte Punkte zu. Warum sind die Massenabmahnungen mit Textbaustein-Schreiben der Urheber als Geschäftsmodell nicht rechtsmissbräuchlich?



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Doktor Wachs: Wenn Werke von Rechteinhabern in Tauschbörsen verbreitet werden, schadet das diesen unmittelbar. Die Verteidigung erfolgt über das Urheberrecht.

Im Wettbewerbsrecht ist es nach meiner Meinung eher so, dass schon lange anerkannt ist, dass Wettbewerber sich selber kontrollieren sollen. Der Staat hat die Überwachung der Rechte des Wettbewerbs also an die Wettbewerber abgegeben. Dies hat schon immer "schräge" Vögel angezogen, die dann in ihre Schranken gewiesen werden und zu einer ausdifferenzierteren Rechtsprechung und auch zu gesetzlicher Regelung führten.

Die Verfolgung von Filesharing Abmahnungen ist dagegen noch ein eher jüngeres Problem. Der Gesetzgeber hat mit dem 97a UrhG hier zwar auch gewissen Schutz vor Missbrauch geschaffen, auch die Rechtsprechung wird sicher Problembereiche wie von Ihnen beschreiben - soweit berechtigt - näher beleuchten und auch mit vergleichbaren Urteilen beantworten.


Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



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Querbeet




1. IT-Recht Kanzlei (München): Auf dem Abmahnradar - Fehlender OS-Link / StVZO / Sulfite / Markenabmahnungen: OSCAR & Swarovski & Berner / filesharing

  • Immer wieder / noch: Fehlender Link zur OS-Plattform
  • Fahrzeugbeleuchtung: Verstoß gegen StVZO
  • Keine Widerrufsbelehrung
  • Sulfite - Pflichtinfos beim Verkauf von Alkohol/Wein
  • Markenrecht I: Markenabmahnung Swarovski
  • Markenrecht II: Oscarreif - Abmahnung wegen Verwendung der Marke OSCAR
  • Markenrecht III: Abmahnung wegen Verwendung der Marke BERNER
  • Urheberrecht: P2P-Abmahnung

Quelle: IT-Recht Kanzlei
Link: http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnun ... aring.html









2. Initiative AW3P: 3 Millionen Besucher - Danke!


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Am 17.03.2017; 23:41 Uhr war es soweit. Nach Eröffnung der Webseite: "www.abmahnwahn-dreipage.de" am 01.04.2007, verzeichnen wir fast 10 Jahre später- 3 Millionen (echte) Besucher -. Ob dies ein Erfolg, oder gar aus unserer Sichtweise ein Misserfolg, dass liegt wohl im Auge des jeweiligen Betrachters.

Danke an alle Leser, Interessierte oder einfach nur Hilfesuchende. Die Homepage von AW3P ist und bleibt das führende, kosten- und werbefreie Portal rund zum Thema Filesharing Abmahnungen.

In der Hoffnung, dass die 4 Millionen nie erreicht werden.

Ihr Steffen Heintsch


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Gerichtsentscheidungen



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  • LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2-06 S 58/15 [Berufung durch BB wird zurückgewiesen, Kläger keine Aktivlegitimation]
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  • LG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az. 14 S 30/16 [WF gewinnt Berufung; sekundäre Darlegungslast]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 24.01.2017, Az. 225 C 259/16 [WF gewinnt; sekundäre Darlegungslast]
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Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2-06 S 58/15


Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Landgericht Frankfurt am Main weist die Berufung der Hanway Brown Limited, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, wegen fehlender Aktivlegitimation zurück



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2423










Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)



1. LG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az. 14 S 30/16


WALDORF FROMMER (München): Landgericht Köln - Fehlerhafte Beweiswürdigung im Ergebnis unschädlich, wenn sekundäre Darlegungslast ohnehin nicht erfüllt ist



Quelle: News Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... uellt-ist/






2. AG Charlottenburg, Urteil vom 24.01.2017, Az. 225 C 259/16


WALDORF FROMMER (München): Amtsgericht Charlottenburg - Nutzungsmöglichkeit weiterer WG-Mitbewohner steht der Anwendbarkeit der tatsächlichen Vermutung nicht entgegen (Wohngemeinschaft)



Quelle: News Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -entgegen/












Forenwelt



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Fake-Abmahnungen

#10997 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. März 2017, 11:10

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR (Köln): Achtung vor Fake-Abmahnungen von Schutt Waetke, Waldorf Frommer und SKW Schwarz per E-Mail!


11:10 Uhr


Aktuell werden weiterhin massiv E-Mails mit einer angeblichen Abmahnung der Abmahnkanzleien Waldorf Frommer und SKW Schwarz versendet. Seit dem 16. März 2017 nun auch Abmahnungen der Kanzlei Schutt Waetke. Der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gegenüber bestätigten die Kanzleien bereits, dass die Abmahnungen falsch sind. Rechtsanwalt Christian Solmecke rät Betroffenen, keinesfalls den Forderungen nachzukommen und weder Anhänge noch Links zu öffnen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.




WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de





Bericht


Link:

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... per-e-mail



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



[UPDATE 17. März 2017]: Seit Donnerstag, den 16. März 2017 werden nun auch massenhaft betrügerische Fake-Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Schutt Waetke per E-Mail versendet. Seit gestern Abend hatten wir bereits knapp 100 Anfragen bezüglich der falschen Abmahnung.

Wichtig: Auch bei den nun angeblich durch die Kanzlei Schutt Waetke versendeten Abmahnungen handelt es sich um eine keine echte, sondern ein gefälschte Abmahnung. Anders als bei den in den vergangenen Tagen per E-Mail versendeten Fake-Abmahnungen enthalten die Schreiben nun auch eine persönliche Anrede sowie angebliche Unterschriften der Rechtsanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke.

Von der Kanzlei Schutt Waetke wurde uns bereits bestätigt, dass es sich bei dieser Abmahnung um einen Fake handelt! Diese Abmahnung stammt nicht von der Kanzlei. Schutt Waetke vertritt nicht die Firma Adobe. Auch wurde uns bestätigt, dass die Schutt Waetke nicht über die Mailadresse abmahnung@schutt-waetke.de verfügt, die als Absendeadresse angezeigt wird. Wir gehen davon aus, dass es sich um eine Phishing-Mail handelt. Betroffene sollten auch bei den aktuellen Fake-Abmahnungen nicht zahlen, keine Anhänge öffnen und auf keine Verlinkung klicken.

Im Folgenden haben wir für Sie eine solche Fake-Abmahnung angefügt, welche Sie zum Abgleich aufrufen können:

Fake-Abmahnung Schutt Waetke [UPDATE ENDE]



~~~~~~~~~~~~~~~



[UPDATE 13. März 2017]: Die Verwirrungen um die massenhaft verschickten Fake-Abmahnungen wird immer größer. Mittlerweile haben uns Informationen erreicht, dass die verschickten Fake-Abmahnungen, die letzte Woche noch von der Kanzlei Waldorf Frommer sein sollten, nunmehr auch unter dem Namen der Kanzlei SKW Schwarz verschickt werden. Erste Betroffene haben sich deswegen bereits bei uns gemeldet. Auch bei den angeblich von SKW Schwarz per E-Mail versendeten Abmahnungen handelt es sich um eine Fälschung und einen offensichtlichen Betrugsversuch. Im Vergleich zu den versendeten Fake-Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer, wurden lediglich Briefkopf und Kontaktdaten ausgetauscht. Der Inhalt der E-Mail ist ansonsten identisch. Daher gilt auch bei den SKW Schwarz Fake-E-Mail-Abmahungen: Nicht zahlen, Keine Anhänge öffnen und keine Links anklicken. Im Folgenden haben wir für Sie eine solche Fake-Abmahnung angefügt, welche Sie zum Abgleich aufrufen können:

Fake-Abmahnung SKW Schwarz [UPDATE ENDE].



~~~~~~~~~~~~~~~



Wir bekommen seit Jahren täglich Anrufe von Betroffenen, die eine echte Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben. Sie sollen illegal Musik- und Filmwerke heruntergeladen und geteilt haben und somit gegen das geltende Urheberrecht verstoßen haben.

Seit Donnerstag, den 09. März 2017 werden jedoch zudem falsche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer per E-Mail versendet. In unserer Kanzlei riefen allein am gestrigen Donnerstag über 100 besorgte Betroffene an. Auch heute ebbt die Anrufflut bislang kaum ab. Potenziert man diese Anzahl, lässt sich leicht ausmalen, wie immens die Reichweite der betrügerischen Abmahn-Mail insgesamt bundesweit sein muss. Dabei unterscheiden sich die aktuell versendeten Fake-Abmahnungen deutlich von echten Tauschbörsen-Abmahnungen.

In der unserer Kanzlei vorliegenden Fake-Abmahnung, wird dem Betroffenen vorgeworfen, dass sein Internetanschluss angeblich zur unerlaubten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke eines Mandanten von Waldorf Frommer verwendet wurde. Dabei soll es sich um die Bildbearbeitungssoftware "Adobe Photoshop CS6 - Master Collection" handeln. Insgesamt sollen Betroffene stolze 4.164,40 Euro zahlen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben. Weitere Informationen sollen über einen beigefügten Link ("Dokument Abrufen") abgerufen werden.



Die Waldorf Frommer Fake-Abmahnung

Bei den versendeten Abmahn-E-Mails handelt es sich jedoch um einen klaren Betrugsversuch. Die Kanzlei Waldorf Frommer hat uns gegenüber bereits bestätigt, dass keine Abmahnungen per E-Mail versendet wurden und werden. Hinzu kommen zahlreiche Fehler in der E-Mail, welche die Unseriosität untermauern. So arbeitet die angeblich mit der Überwachung der Tauschbörsen beauftragte Firma SKB UG, unserer Kenntnis nach, überhaupt nicht mit der Kanzlei Waldorf Frommer zusammen. Zudem ist die Fake-Abmahnung nicht hinreichend individualisiert, wodurch eine seriöse Abwicklung überhaupt nicht möglich ist. So gibt es weder eine persönliche Anrede, noch wird ein Aktenzeichen angegeben. Auch wird kein Zeitpunkt genannt, zu welchem der angebliche Rechtsverstoß begangen worden sein soll. Hinzu kommt, dass alle genannten Aktenzeichen von angeblichen Urteilen und Beschlüssen falsch sind.



Fake-E-Mail sollten unbedingt gelöscht werden

Es sollten keinesfalls Gelder überwiesen werden. Auch sollten Betroffene in jedem Fall davon absehen, Anhänge zu öffnen oder auf in der E-Mail vorhandene Links zu klicken.

Im Folgenden haben wir für Sie eine solche Fake-Abmahnung angefügt, welche Sie zum Abgleich aufrufen können:


Fake-Abmahnung Waldorf Frommer



Sollten Sie hingegen eine Abmahnung der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer per Post erhalten haben, handelt es sich um eine ernst zu nehmende Abmahnung. Informationen dazu erhalten Sie hier.



Daran erkennen Sie eine echte Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer

Zwar ist eine Abmahnung theoretisch auch per E-Mail möglich, die Kanzlei Waldorf Frommer jedoch versendet keine Abmahnungen per E-Mail. Abmahnungen von Waldorf Frommer werden immer per Post versendet und folgen stets demselben Aufbau. So enthalten ernstzunehmende Tauschbörsen-Abmahnungen von Waldorf Frommer immer ein persönliches 10-stelliges Aktenzeichen, das mit der Jahreszahl beginnt (Bsp. 17PPxxxxxx). Auch wird das Datum der Erstellung der Abmahnung genannt. Hinzu kommt, dass bei einer Waldorf Frommer Abmahnung auf der rechten Seitenhälfte, die Auflistung der dort tätigen Rechtsanwälte abgedruckt ist.

Eine echte Waldorf Frommer-Abmahnung enthält fettgedruckte und unterstrichene Zwischenüberschriften wie "Welcher Sachverhalt liegt diesem Schreiben zugrunde?," "Wie kommen wir auf Sie?" oder "Wie ist der Vorgang rechtlich zu bewerten?". Unter den jeweiligen Zwischenüberschriften werden diese Punkte sodann ausführlich erläutert. Darüber hinaus müssen keine Dokumente zusätzlich per Klick abgerufen werden. Es werden immer zwei Fristen angegeben. Eine für die Abgabe der Unterlassungserklärung und eine für die Zahlung. Nicht zuletzt werden Waldorf Frommer Abmahnungen auch immer von einem konkreten Rechtsanwalt persönlich unterzeichnet.



Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine seriöse Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten habe?

Betroffene, die eine echte Abmahnung von Waldorf Frommer auf dem Postweg erhalten haben, sollten nicht in Panik verfallen. In den meisten Fällen sind auch echte Tauschbörsen-Abmahnungen angreifbar! Unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich seit Jahren darauf spezialisiert, Schadensersatzansprüche abzuwehren und unsere Mandanten vor echten Tauschbörsen-Abmahnungen und den Drohungen einer Klage zu schützen. Auch bei echten Tauschbörsen-Abmahnungen ist es wichtig, dass Betroffene nicht auf die Forderung eingehen, keine Mustererklärung unterschreiben und Waldorf Frommer nicht kontaktieren. Betroffene sollten sich in jedem Falle gegen Schadenersatzansprüche zur Wehr setzen und keinesfalls ohne vorherige Prüfung oftmals überzogene Forderungen bezahlen.

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Waldorf Frommer Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet.

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8100 41 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.



Wichtige Links:

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Vorabentscheidungsersuchen (EuGH)

#10998 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. März 2017, 09:57

Landgericht München I - Pressemitteilung 01/17 vom 20.03.2017: EuGH-Vorlage zum Filesharing


09:55 Uhr


Die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Beschluss vom vergangenen Freitag dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch des Autors D. B. im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Das Landgericht versteht ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. I ZR 154/15) zum Filesharing dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadensersatzhaftung des Anschlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, hat die Kammer dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).


Pressesprecherin:
Richterin am LG Dr. Anne-Kristin Fricke


Quelle:
Pressestelle des Landgerichts München I


Link:
https://www.justiz.bayern.de/gericht/lg ... /index.php

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#10999 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. März 2017, 11:44

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Das Landgericht München I legt dem EuGH die Frage vor, ob die Handhabung des Schadensersatzanspruches beim Filesharing durch den BGH mit EU Recht vereinbar ist



(mit zusätzlichen Update)


11:42 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Bild

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net




Bericht

Link:
https://www.new-media-law.net/lg-muench ... lesharing/




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Mit Beschluss vom 17.03.2017 hat die 21. Zivilkammer des Landgericht München I dem EuGH die Frage vorgelegt, die man darauf zuspitzen kann, ob die aktuelle Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere im Verfahren "Afterlife" (BGH I ZR 154/15) mit den Vorgaben des europäischen Rechts zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen noch vereinbar ist. Das ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Landgericht München I vom 20.03.2017. Die 21. Zivilkammer des LG München I ist die Berufungskammer für Entscheidungen des Amtsgerichts München und hatte in der Vergangenheit maßgeblich zu der strengen und abmahnerfreundlichen Rechtsprechung in München beigetragen.

Die Vorlage ist nach dem "MacFadden" Fall jetzt schon die zweite Vorlagefrage des LG München an den EuGH, wobei allerdings der "McFadden" Fall von der 7. Kammer vorgelegt wurde.

Hintergrund des hier laufenden Rechtsstreits ist ein klassischer Filesharing Fall. Der Rechteinhaber, ein Hörbuchverlag hatte einen Anschlussinhaber über dessen Anschluss ein Hörbuch in einer Tauschbörse illegal verbreitet worden war, auf Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz verklagt. Der Anschlussinhaber hatte bestritten, die Rechtsverletzung selber begangen zu haben und hatte sich damit verteidigt, dass auch seine Eltern Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hätten.

Nach den aktuell vorliegenden Urteilsgründen der Entscheidung des BGH I ZR 154/15 - "Afterlife" sieht das Landgericht nunmehr in Abweichung von seiner alten strikten Rechtsprechung keine Chance mehr, den Anschlussinhaber zu verurteilen. In der "Afterlife" Entscheidung hatte der BGH einen neuen familienfreundlichen Maßstab bei der sekundären Darlegungslast formuliert und anders als früher das LG München I die Linie vertreten, dass der Anschlussinhaber keine zu weitgehenden Details aus seiner Familie preisgeben muss, um sich effektiv gegen eine Klage zu verteidigen. So muss er etwa keine Details zum Nutzerverhalten eines Ehegatten preisgeben und auch dessen Rechner nicht durchsuchen.

Es geht aber in seiner Argumentation noch einen Schritt weiter: Denn da von den ebenfalls zugriffsberechtigten Eltern ja lediglich bekannt sei, dass diese generell Zugriff auf den Anschluss ihres Sohnes hatten, bestehe auch hier kaum eine Chance für den Rechteinhaber seinen Schadensersatz zu erhalten. Das Landgericht will insofern vom EuGH wissen, ob die Rechtsprechung des BGH in Sachen "Afterlife" noch mit den Vorgaben der Richtlinien 2001/29/EG, und 2004/48/EG, vereinbar ist, die ja einen effektive Rechtsschutz der Rechteinhaber garantieren sollen.

Die Vorlagefrage könnte möglicherweise Auswirkungen auf den vom BGH in der nächsten Woche am 30.03.17 zu verhandelnde "Loud" Fall haben (BGH I ZR 19/16 - "Loud"), einen Fall der von unserer Kanzlei vorgetragen wird, und in dem es darum geht, ob Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder einer Tat zu bezichtigen, wenn sie den - wie in diesem Fall - wissen, welches ihrer Kinder für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Die zwei Vorlagefragen, die das Landgericht München dem EuGH stellt lauten wie folgt:
  • Ist Art. 8 Absätze 1 und 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG so auszulegen, dass "wirksame und abschreckende Sanktionen bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes" auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?
  • Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG so auszulegen, dass "wirksame Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums" auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

Das Landgericht München I möchte ausweislich des Vorlagebeschlusses offenbar gerne an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, es notiert in dem Beschluss:
  • "Das vorlegende Gericht neigt dazu, eine Haftung des Beklagten als Täter für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen deshalb anzunehmen, weil sich aus seinem Vortrag nicht ergibt, dass im Verletzungszeitpunkt eine dritte Person den Internetanschluss benutzt hat und deshalb ernsthaft als Rechtsverletzer in Betracht kommt. "

Dennoch hat das Landgericht München Zweifel, ob es diese Rechtsauffassung weiter vertreten kann, denn die neue "Afterlife" Rechtsprechung des BGH steht einer solchen Argumentation eigentlich entgegen, das Landgericht schreibt hierzu:
  • "Das vorlegende Gericht sieht sich aber derzeit aus den nachfolgenden rechtlichen Gründen dazu gezwungen, die Regelung in Art. 8 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG, die hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches für Urheberrechtsverletzungen mit § 97 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt ist, dahingehend anzuwenden, dass ein privater Anschlussinhaber, der Familienangehörigen Zugriff auf seinen Internetanschluss bzw. sein WLAN gewährt, über den ein urheberrechtlich geschütztes Werk rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, für diese Rechtsverletzung nicht auf Schadensersatz haftet, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen."

Das LG München interpretiert diese Rechtsprechung des BGH letztlich so, dass ein Rechteinhaber in Filesharing Fällen quasi immer automatisch scheitert, wenn er ein anderes Familienmitglied als zugriffsberechtigten benennt, so dass für den Rechteinhaber quasi in dieser Konstellation keinerlei Chance mehr hätte seine Ansprüche durchzusetzen:
  • "Mit folgender erster Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung des Terminus "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen" bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes (Art. 8 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Dies deshalb, weil das vorlegende Gericht nach dem Wortsinn der Norm davon ausgeht, dass eine wirksame und abschreckende Sanktion in Gestalt einer Schadensersatzpflicht nicht gegeben ist, wenn diese dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Anschlussinhaber jedenfalls einen Familienangehörigen nennt, der neben ihm Zugriff auf den Anschluss hat; denn eine solche Handhabung führt im Ergebnis dazu, dass weder der Anschlussinhaber noch andere Familienangehörige für die fragliche Rechtsverletzung auf Schadensersatz haften, da der Rechteinhaber unter diesen Umständen mit seiner Klage gegen den Anschlussinhaber regelmäßig scheitert und hinsichtlich des benannten Familienangehörigen keinerlei konkreten Anhaltspunkt (tatsächliche Nutzung im Tatzeitpunkt, Art der Internetnutzung dieses Familienmitglieds etc.) hat, aufgrund dessen mit Aussicht auf Erfolg eine Scha-densersatzklage angestrengt werden kann."
Liest man die "Afterlife" Entscheidung des BGH allerdings im Zusammenhang mit der Entscheidung I ZR 48/15 "Every time we touch", die ja einen plausiblen Sachvortrag des Abgemahnten fordert, dann wird schnell klar, dass das Landgericht München mit seiner Vorlagefrage wohl nicht präzise genug ist. Denn wenn der abgemahnte Beklagte keinen plausiblen alternativen Geschehensablauf liefert, muss er nach dieser Entscheidung verlieren. Dann aber ergibt auch die Vorlage an den EuGH eigentlich keinen Sinn.



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Pressemitteilung LG München I:


https://www.justiz.bayern.de/gericht/lg ... /index.php


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OLG Düsseldorf - Az. I-20 U 17/16 - Tor

#11000 Beitrag von Steffen » Freitag 24. März 2017, 01:35

Oberlandesgericht Düsseldorf: Störerhaftung bei unzureichend gesicherten WLAN-Hotspot bzw. Tor-Netzwerk in Verbindung mit der Entscheidung Mc Fadden sowie erfolgter Mehrfachabmahnungen



01:30 Uhr





OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, Az. I-20 U 17/16


(...)

I-20 U 17/16
12 0 101/15 LG Düsseldorf

verkündet am 16.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerth, Berliner Straße 25, 33813 Oerlinghausen,


gegen die


[Name]
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [Name], die Richterin am Oberlandesgericht [Name] und den Richter am Oberlandesgericht [Name]


für Recht erkannt:



I.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.01.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I des Tenors des genannten Urteils wie folgt gefasst wird:

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfalls höchsten 250.000,00 EUR) aufgegeben, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses das Computerspiel "[Name]" oder Teile davon über eine Internettauschbörse zu; Verfügung zu stellen.



II.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.



III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des auferlegten Gebots durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet. Bezüglich der Vollstreckung wegen dar Kosten bleibt dem Beklagten nachgelassen, diese durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile. vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



IV.

Die Revision wird zugelassen.





Gründe



I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Durch dieses hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, es bei Meldung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel "[Name]" ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten, sowie der Klägerin vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 651,80 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen zu erstatten. Wegen des weitergehenden Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Verurteilung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Das von ihr behauptete Bestehen von Nutzungsrechten habe der Beklagte nicht bestritten. Dieser hafte als Störer, da er durch die Bereitstellung seines Internetanschlusses für die rechtsverletzende Bereithaltung der Software in einem P2P-Netzwerk Verhaltenspflichten verletzt habe. Denn er habe seine fünf WLAN-Hotspots nicht der üblichen Sorgfalt entsprechend gesichert, insbesondere keine Passwortsicherheit für seine fünf WLAN-Hotspots gegen die Nutzung auch durch Dritte, die nicht für den nach seiner Behauptung betriebenen Access Point bzw. für das Tor-Netzwerk angemeldet sind, eingerichtet. Jedenfalls seien solche Vorkehrungen nicht vorgetragen. Selbst wenn Vorkehrungen getroffen worden sein sollten, seien die Nutzer aber nicht ausdrücklich über die Nutzung von P2P-Programmen belehrt worden, wozu der Beklagte nach den vorangegangenen Abmahnungen verpflichtet gewesen sei. Den Betrieb eines Tor-Netzwerke bzw. eines Access Points habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Dafür, dass er bereits im Jahr 2013 als Access Provider tätig gewesen sein, habe er keinen Beweis angetreten. Die vorgelegte Liste der Bundesnetzagentur aus 2015 habe allenfalls für dieses Jahr indizielle Bedeutung. Selbst wenn der Beklagten im Jahr 2013 einen Netzwerkbetrieb bereit gestellt hätte, könnte er sich als bloß privater Provider - nach seinem eigenen Vorbringen erziele er keine Umsätze - gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 8 TMG berufen. Eine analoge Anwendung der Norm sei nicht veranlasst. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe sich nicht, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG großzügig angewendet werden müsse. Aber selbst wenn von einer analogen Anwendung von § 8 TMG auszugehen wäre, fände diese dort ihre Grenze, wo Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aufgetreten und zumutbare Maßnahmen unterblieben sind. Als eine solche Maßnahme sei in jüngster Zeit gegenüber gewerblichen Anbietern auch die Sperre angesehen worden. Gegenüber nicht gewerblichen Anbietern entfalle das gegenüber gewerblichen geltende Subsidiaritätserfordernis zumindest dann, wenn wie hier über Tor die Anonymisierung des Nutzers angeboten werde und es in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen gekommen sei. In einem solchen Fall könne verlangt werden, P2P-Software wie den BitTorrent zu sperren. Diese Sperrmöglichkeit sei technisch gegeben und auch bei einem Tor-Server zumutbar. Die Abmahnung genüge den zu stellenden Anforderungen. insbesondere habe die Klägerin dort ihre Aktivlegitimation offen gelegt. Die Höhe nach sei allerdings ein Abzug von der von der Klägerin geltend gemachten Summe vorzunehmen. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. sei nicht anwendbar, da es sich bei der Download-Möglichkeit nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handele.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und macht geltend, die Klage sei unschlüssig, da ihr die Abmahnung nicht beigefügt worden sei. Das Landgericht habe der Klägerin zu Unrecht nachgelassen, die Abmahnung nach der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte zu reichen. Zu dieser habe es ihm - dem Beklagten - kein rechtliches Gehör mehr gewährt. Der Abmahnung sei im Übrigen kein Nachweis der Aktivlegitimation beigefügt gewesen. Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Klägerin sei zudem nicht aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sein Vortrag zur Urhebereigenschaft der Klägerin auch impliziert, dass Nutzungsrechte bestritten werden. Das Landgericht habe seine Beweisantritte dazu übergangen, dass er einen Tor-Exit-Node betreibe und angemeldeter öffentlicher WLAN-Provider sei. Dass er gewerblicher Provider sei, gehe aus der Anlage B 1 hervor. Unrichtig sei auch die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe bei ihm keine Anfrage stellen müssen. Sicherungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, da er kein Störer sei. Er habe dargetan, dass diverse Tor-Nutzer Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten.



Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 13.01.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf abzuweisen.



Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.


Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Bei dar Umformulierung des Hauptsachetenors handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die im Hinblick auf die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) notwendig geworden ist.


1.)

Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten schlüssig. Sein Einwand, die Klage sei unschlüssig, da ihr die Abmahnung nicht beigefügt gewesen sei, ist unverständlich. Die Klage wäre auch dann schlüssig, wenn die Klägerin den Beklagten überhaupt nicht abgemahnt hätte.


2.)

Das Begehren der Klägerin in der Hauptsache, dass sie entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu Recht als Unterlassungsantrag formuliert hatte, ist gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 19a, 69a UrhG begründet.


a)

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufung bestreitet, dass die Klägerin über die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk verfügt, ist das neu und Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig. Die Ansicht des Beklagten, sein Vortrag zur Urhebereigenschaft impliziere auch, dass Nutzungsrechte bestritten werden, kann nur als unvertretbar bezeichnet werden. Ein Blick ins Gesetz (§ 15 und 31 UrhG) belegt eindeutig, dass zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht zu unterscheiden ist. Damit kann Vortrag dazu, ob die Klägerin Urheberin ist, naturgemäß nicht "implizieren", dass ihr vorn Urheber Nutzungsrechte eingeräumt worden sind.


b)

Der Beklagte ist sowohl dann, wenn die unstreitige Rechtsverletzung über einen der von ihm betriebenen offenen WLAN-Hotspots erfolgt ist, als auch dann, wenn dies über den von ihm ebenfalls betriebenen Tor-Exit-Node geschehen ist, zu der ausgeurteilten Maßnahme verpflichtet, wobei begründungsmäßig zwischen beiden Wegen zu differenzieren ist:


aa)

Ob der Beklagte die WLAN-Hotspots gewerblich anbietet oder privat, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, da beides zu demselben Ergebnis führt, nämlich dass der Beklagte zur Sicherung der Hotspots durch Einrichtung eines Passwortes verpflichtet ist.


(a)

Geht man davon aus, dass der Beklagte gewerblich handelt, was von der Frage abhängt, wie man "eine in der Regel" gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der RL 98/34 definiert und die sich nach der Definition ergebenden Voraussetzungen vorliegend als gegeben ansieht, ist der Beklagte zwar nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers seines Internetzugangs verantwortlich. Dies steht aber nicht dem Erlass einer Anordnung entgegen, mit der ihm unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes Urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Denn der Beklagte hat insofern jedenfalls die Möglichkeit, seinen Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, zu dessen Erhalt die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können. Dass einem gewerblichen Diensteanbieter eine solche Maßnahme zumutbar ist, hat der EuGH jüngst, nämlich durch Urteil vom 15.09.2016 in der Rechtssache Mc Fadden / Sony Music (C-484/14) entschieden (siehe EuZW 2016, 821) und ausgeführt, dass - wie in Art. 12 der RL 2000/31 ausdrücklich klargestellt -dieser Artikel die Möglichkeit unberührt lasse, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vom Diensteanbieter verlange, die Urheberrechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Mit einer solchen Anordnung werde, da sie der Wiederholung einer Verletzung eines dem Urheberrecht verwandten Schutzrechts vorbeuge, der Schutz des geistigen Eigentums gemäß Art. 17 II der Charts der Grundrechte der Europäischen Union berührt. Andererseits handele es sich bei einer Anordnung wie genannt um eine Maßnahme mit Zwangswirkung gegenüber dem Diensteanbieter, die seine wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigen und die Freiheit der Empfänger des Dienstes einschränken könne. Auch hier handele es sich um durch die Charta geschürte Rechte, nämlich um das Recht auf unternehmerische Freiheit auf Seiten des Diensteanbieters (Art. 16 der Charta) und das Recht auf Informationsfreiheit auf Seiten des Empfängers (Art. 11 der Charta). Es obliege daher den zuständigen innerstaatlichen Behörden oder Gerichten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den einander widerstreitenden, unionsrechtlich geschützten Grundrechten sicherzustellen. Insofern habe der EuGH bereits entschieden, dass eine Anordnung zulässig ist, nach der es einem Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittle, in einem solchen Fall überlassen bleibe, die konkreten Maßnahmen zu bestimmen, die zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu ergreifen seien. Vereinbar mit dem Unionsrecht sei dabei nicht die Überprüfung sämtlicher übermittelter Informationen. Sie laufe Art. 15 I der RL 2000/31 zuwider, wonach Anbietern, die Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten Informationen auferlegt werden dürfe. Eine vollständige Abschaltung des Internetanschlusses sei ein erheblicher Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Betroffenen, auch wenn dieser den Zugang zum Internet nur im Rahmen einer Nebentätigkeit vermittle. Mit ihr würde allein einer begrenzten Urheberrechtsverletzung abgeholfen, so dass von einem angemessenen Gleichgewicht der miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechte nicht gesprochen werden könne. Die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort sei hingegen geeignet, sowohl das Recht des Anbieters, den Zugang zu. einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, als auch das Recht des Empfängers auf Informationsfreiheit einzuschränken, ohne in den Wesensgehalt dieser Rechte einzugreifen. Gleichzeitig bewirke sie, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert und die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten würden, auf die ihnen unter Verletzung des genannten Grundrechts zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen.


(b)

Geht man davon aus, dass der Beklagte die Hotspots nicht gewerblich, sondern privat bereit hält, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 12 E-Commerce-RL. Diese hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache McFadden / Sony Music (C-484/16 Rn. 50) ausdrücklich offen gelassen. Der EuGH hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aufgrund seiner Argumentation dürfte davon auszugehen sein, dass er die Frage implizit verneint hat (so auch Mantz, Die Haftung des. WLAN-Betreibers und das McFadden-Urteil des EuGH, EuZW 2016, 817). Im Ergebnis kann aber auch dies dahinstehen. Hält man Art. 12 E-Commerce-RL auch auf Private für anwendbar, gilt das unter lit. (a) Gesagte. Verneint man eine Anwendbarkeit, sind die Pflichten des WLAN-Betreibers nach deutschem Recht zu beurteilen. Insofern war die Rechtslage bis zum 20.06.2016 eindeutig. Der Bundesgerichtshof bejahte in gefestigter Rechtsprechung eine Haftung des Inhabers eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in lnternettauschbörse einzustellen (siehe BGH NJW 2010, 2061: - Sommer unseres Lebens), Durch Gesetz vom 21.07.2016 (BGBl. S. 1766) ist § 8 TMG jedoch mit Wirkung zum 27.07.2016 um einen Absatz 3 erweitert worden, der wie folgt lautet:

Die Absätze 1 und 2 geiten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Damit sind WLAN-Anbieter nunmehr Zugangsvermittlern nach § 8 Abs. 1 und 2 TMG gleichgestellt. Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene Verpflichtung zur Sicherung des WLANS sowie die Notwendigkeit einer Erklärung, dass der Nutzer keine Rechtsverletzungen begehen werde, wurden im Gesetzgebungsverfahren verworfen. Das Gesetz enthält vielmehr keine Regelung der Unterlassungsansprüche. Soweit sich der Gesetzgeber auf eine entsprechende Klarstellung in der Gesetzesbegründung verlassen hat (vgl. Spindler, Die neue Providerhaftung für WLANs - Deutsche Störerhaftung adé?, NJW 2016, 2449 m.w.N.), wonach die Haftungsprivilegierung uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Störerhaftung erfassen soll (vgl. Sesing, Verantwortlichkeit für offenes WLAN - Auswirkungen der TMG-Reform auf die Haftung des Anschlussinhabers, MMR 2016, 507 siehe Anlage), steht dies in Widerspruch zur Rechtsprechung des für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen 1. Zivilsenats des BGH, der die Auffassung vertritt, dass die Ansicht der Verfasser eines Gesetzentwurfs für die Auslegung unbeachtlich ist, wenn der im Gesetzgebungsverfahren angesprochene Aspekt in der verabschiedeten gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag findet. Die Gesetzesbegründung soll nur als Auslegungskriterium Berücksichtigung finden können (vgl. Beschluss vom 17.07.2013, NJW-RR 2014, 354 (355) - Kindersekt). Die Frage, wie § 8 Abs. 3 TMG anzuwenden ist, beantwortet auch nicht die jüngst ergangene, noch nicht mit Gründen bekannt gemachte Entscheidung "WLAN-Schlüssel" des BGH vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 -. Darin hat der BGH lediglich klargestellt, dass es zur Erfüllung der Verschlüsselungspflicht ausreicht, einen für das Gerät individuell voreingestellten Code zu verwenden, wenn nicht bekannt ist, dass hierbei Sicherheitslücken bestehen (siehe Presseerklärung des BGH vom 24.11.2016). Zudem ging es in diesem Verfahren nur um die Erstattung von Abmahnkosten (siehe Mitteilung des BGH in gleicher Sache zur Anberaumung eines Verhandlungstermins auf den 24.11.2016). Der Senat ist der Auffassung, dass aus den Gründen der EuGH-Entscheidung. McFadden / Sony Music auch in Bezug auf private WLAN-Betreiber jedenfalls eine anlassbezogene Verschlüsselung verlangt werden kann. Die dortigen Erwägungen zum Widerstreit sich gegenüber stehender Grundrechte gelten auch hier. Jegliche Verantwortung eines privaten WLAN-Betreibers zu verneinen, hieße, Schutzrechtsinhaber rechtlos zu stellen. In § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG lässt der Gesetzgeber zudem selbst im Fall einer Nichtverantwortlichkeit nach § 8 TMG eine Anordnung gerichtlicher Maßnahmen ausdrücklich zu. Ob es sogar bei der Verpflichtung zur anlasslosen Verschlüsselung zu verbleiben hat, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Dass der Beklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschlusses abgemahnt worden ist, steht fest. Die Feststellung des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass der Beklagte in der Vergangenheit zwei Abmahnungen der Klägerin wegen behaupteter Urheberechtsverletzungen aus den Jahren 2011 erhalten hat, hat der Beklagte nicht angegriffen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, Sicherungsmaßnahmen durch ihn seien nicht erforderlich, da er kein Störer sei. Dies sei er deshalb nicht, de er dargetan habe, dass diverse (Tor-)Nutzer Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Der Beklagte missversteht hier die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Haftung e:nes WLAN-Inhabers, wie sie in der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" (NJW 2010, 2061) zum Ausdruck gekommen ist. Indem er vorgetragen hat, er habe das streitgegenständliche Spiel nicht zum hierunterladen bereit gehalten, diverse andere Personen hätten Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, hat er lediglich eine täterschaftliche Haftung ausgeschlossen, um die es vorliegend auch nicht zwingend geht, da die Klägerin lediglich Unterlassen und nicht (auch) Schadensersatz geltend macht. Gleichwohl kann der Beklagte Störer sein. Insofern sei auf Leitsatz 2 der genannten Entscheidung verwiesen, der wie folgt lautet:

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf' Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Diese Feststellung gilt nach dem Gesagten entweder unverändert weiter oder sie gilt jedenfalls mit der Modifikation, dass der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es nach einer Abmahnung wegen einer von seinem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzung unterlässt, die zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Sicherungen ihren Zweck entsprechend anzuwenden, .als Störer auf Unterlassen haftet, wenn Dritte diesen Anschluss (erneut) missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen.

Dem Beklagten kommen auch nicht die vom Landgericht angestellten und im Ergebnis verneinten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu Gute. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung "Störerhaftung von Access-Providern" (GRUR 2016, 268) geurteilt, dass eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen nur in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie die Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Denn in der genannten Entscheidung heißt es weiter: "Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar." Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin weiß nichts, außer dass über die IP-Adresse des Beklagten und ein Filesharing-Netzwerk eine Datei mit dem streitgegenständlichen Werk zum Download angeboten wurde. Mehr kann sie angesichts der Bereitstellung von offenen WLAN-Hotspots in Bezug auf die IP-Adresse auch nicht wissen oder aus eigener Kraft herausfinden. Welche Anstrengungen der Beklagte konkret vermisst, bleibt demgemäß auch offen.


bb)

Gleiches gilt vollumfänglich für das Betreiben eines Tor-Exit-Node durch den Beklagten, wobei allein die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Sicherung im Rahmen des Tor-Netzwerkes gesondert zu betrachten ist. Weitergehende Maßnahmen (wie z.B. Sperrung des Zugangs zum Tor-Netzwerk) sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und werden auch von der Klägerin nicht verlangt: Insofern hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Möglichkeit P2P-Saftware zu sperren, technisch gegeben und auch bei einem Tor-Server zumutbar ist. Dies hat der Beklagte nicht, jedenfalls nicht mit Gründen angegriffen, und zwar auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Ein begründeter Angriff wäre ihm, der nach eigenem Vorbringen Angestellter in der IT-Sicherheit, also ausgesprochen fachkundig ist, möglich gewesen.


cc)

Die vorzunehmende Tenorierung der Unterlassungsverpflichtung ergibt sich wie dargelegt aus der Mc Fadden-Entscheidung des EuGH. Damit wird dem Begehren der Klägerin im Ergebnis vollumfänglich entsprochen, wenn auch mir anderen Worten.


3.)

Auch die Abmahnkosten in tenorierter Höhe, über die in der Berufung allein noch zu entscheiden ist, hat das Landgericht der Klägerin zu Recht zugesprochen. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, das Landgericht habe zu Unrecht das mit Schriftsatz vom 21.12.2015 vorgelegte Abmahnschreiben berücksichtigt, ist das aus Rechtsgründen selbst dann unerheblich, wenn das entsprechende Vorbringen tatsächlich hätte als verspätet zurückgewiesen werden müssen. Denn auf Vorbringen, in erster Instanz zu Unrecht zugelassen wurde, ist § 531 Abe. 1 ZPO nicht anwendbar. Es wird ohne weiteres und unpräkludiert Prozessstoff der Berufungsinstanz ( vgl. Rimmelspacher in MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 531 Rdnr. 5 m.w.N.). Ob die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unbestimmt war, ist unerheblich. Das macht die Abmahnung nicht unbestimmt. In Bezug auf diese gelten die landgerichtlichen Ausführungen, die der Beklagte nicht angegriffen hat. Weshalb der Abmahnung hätte ein Nachweis der Aktivlegitimation der Klägerin beigefügt werden müssen, erschließt sich nicht. Insofern ist in rechtlicher Hinsicht allenfalls streitig, ob entsprechend der Regelung in § 174 BGB die Wirkungen der von einem Bevollmächtigten ausgesprochenen Abmahnung entfallen, wenn ihr kein Vollmachtsnachweis beigefügt ist und der Abgemahnte die Abmahnung deswegen unverzüglich zurückweist. Letzteres kann vorliegend schon deshalb unentschieden bleiben, da der Beklagte keine unverzügliche Zurückweisung ausgesprochen hat.



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs, 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die sich in diesem Fall stellenden Rechtsfragen betreffen eine Vielzahl von Fällen und sind - wie die obigen Ausführungen zeigen - nach dem neuesten Stand zum Teil noch nicht höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.



Streitwert für die Berufungsinstanz:
10.000,00 EUR (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung)



[Name]

[Name]

[Name]
(...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, Az. I-20 U 17/16,
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil vom13.01.2016, Az. 12 O 102/15,
Rechtsanwalt J. Gerth,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung Rechtsanwalt J. Gerth,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg),
WLAN-Hotspot,
Tor-Exit-Node,
Tor-Netzwerk,
Mc Fadden-Entscheidung,
§ 8 TMG,
Aktivlegitimation im Abmahnschreiben,
Unterlassungserklärung im Abmahnschrieben
Bestreiten,
Mehrfachabmahnung,
https://aw3p.de/archive/2466,

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