Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10401 Beitrag von Steffen » Samstag 7. November 2015, 12:40

Das Amtsgericht Bielefeld weist eine unbegründete
rka.-Rechtsanwälte-Klage ab.
Haftungsfragen innerhalb einer Wohngemeinschaft (Dreier WG).



12:40 Uhr



Die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" ...


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de


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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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... hat nach AW3P vorliegenden Informationen eine unbegründete Filesharingklage des Insolvenzverwalter der "Topware Entertainment GmbH", vertreten durch den Hamburger Rechtsanwaltskanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", erfolgreich vor dem Amtsgericht (AG) Bielefeld (Urt. v. 15.10.2015, Az. 42 C 922/14) für seine Mandantin abgewehrt. Diese Entscheidung könnte bei Filesharing Fälle - wollte ich schon immer einmal schreiben - zukunftsgerichtet sein in der Konstellation: "Wohngemeinschaft". Nein, es ist ein Arbeitssieg und der Kläger kann Berufung einlegen.



Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 15.10.2015, Az. 42 C 922/14

  • (...) hat das Amtsgericht Bielefeld
    auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2015 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


    Tatbestand:

    Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des behaupteten Anbietens des Computerspiels "[Name]" im Rahmen einer Internettauschbörse geltend.

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma [Name]. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2011 wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes abgemahnt. Aufgrund des behaupteten Urheberrechtsverstoßes begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 500,00 EUR, Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung in Höhe von 350,00 EUR und anteilige Kosten des Auskunftsverfahrens in Höhe von 82,46 EUR.

    Der Kläger behauptet, der Firma [Name] stünden die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "[Name] " zu. Das Computerspiel sei am xx.11.2010 zu 4 unterschiedlichen Uhrzeiten im Rahmen einer Internettauschbörse von dem Internetanschluss mit der IP-Adresse [Nummer] angeboten worden. Der zuständige Internetprovider habe aufgrund des Beschlusses des Landgerichts [Name] im Verfahren [Aktenzeichen] mitgeteilt, dass der Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt der Beklagten zugewiesen sei. Die Mitbewohner der Beklagten hätten keinen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Ferner habe die Beklagte ihre Mitbewohner nach Erhalt der Abmahnung nicht befragt.


    Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
    • I.
      350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [Datum],
      II.
      82,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
      III.
      500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [Datum] zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.



    Die Beklagte bestreitet, dass fragliche Computerspiel im Internet zum, Download angeboten zu haben. Sie - die Beklagte - habe keine illegalen Downloads getätigt und auch keine Filesharingsoftware verwendet. Ihr Internetanschluss sei zur Tatzeit von den Untermietern der Wohnungsgemeinschaft mit genutzt worden. Die beiden volljährigen Mitbewohner [Name] und [Name] hätten den Internetanschluss der Beklagten genutzt. Sie - die Beklagte - habe nach Erhalt der Abmahnung die beiden Nutzer befragt, die jedoch eine Rechtsverletzung abgestritten hätten. Die Beklagte vermutet, dass Herr [Name] für den Download verantwortlich sei, da dieser sich als einziger Nutzer für Computerspiele interessiert habe. Die Aktivlegitimation der Firma [Name] werde bestritten. Darüber hinaus seien die Ermittlungen fehlerhaft. Vom Internetanschluss der Beklagten sei das Spiel nicht öffentlich zugänglich gemacht worden. Zudem handele es sich nicht um eine lauffähige Version.

    Die Beklagte hat ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.


    Das Gericht hat die Beklagte angehört und im Übrigen Beweis durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name] erhoben. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Beklagten und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.10.2015 Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist nicht begründet.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 500,00 EUR, auf Zahlung anteiliger Kosten des Ermittlungsverfahrens in Höhe von 82,46 EUR und auf Zahlung von 350,00 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung aus §§ 97, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG.

    Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch aufgrund des behaupteten zur Verfügungsstellens des Computerspiels "[Name]" im Rahmen einer Internettauschbörse am xx.11.2010 zu, da die Beklagte nicht als Täter für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung haftet.
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Das Aufstellen einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13). Dies entspricht auch einer amtlichen Statistik zur Internetnutzung und Verteilung der Anschlüsse, wonach Gemeinschaftsanschlüsse den Regelfall darstellen und somit kein entsprechender Erfahrungssatz existiert, nach welchem ein Internetanschluss allein durch den Anschlussinhaber genutzt wird (Zimmermann, MMR 2014, 368). Dies hat auch der BGH erkannt und daher die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zwar nicht abgeschafft, ihren Anwendungsbereich jedoch erheblich eingeschränkt. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen
    zur Nutzung überlassen wurde.

    Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, sofern er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nach Ansicht des BGH ist der Anschlussinhaber insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der BGH unterlässt es jedoch, nähere Ausführungen dazu zu machen, welche Ermittlungsmaßnahmen im Allgemeinen und welche im Besonderen unter Berücksichtigung verwandtschaftlicher oder enger persönlicher Beziehungen zwischen Anschlussinhaber und Nutzer möglich und zumutbar sind. Aus der Wortwahl ("insoweit" im Leitsatz und "in diesem Umfang" in den Entscheidungsgründen) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anschlussinhaber nur zu, ermitteln hat, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weiteren Nutzer so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchssteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Eine derart weitgehende Nachforschungspflicht lässt sich auch nicht mit dem Hinweis des BGH auf die Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut (BGH, TranspR 2013, 437) begründen, da dem Frachtführer weitreichende, nicht nur auf die eigene Entlastung beschränkte Auskünfte schon wegen der gegenseitigen vertraglichen Treuepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zumutbar sind (Neurauter, GRUR 2014, 657, 662). Darüber hinaus fehlt es in diesen Fällen an dem erforderlichen qualifizierten Verschulden, da die Zurverfügungstellung eines privaten Internetanschlusses nicht mit der gewerblichen Tätigkeit eines Frachtführers zu vergleichen ist (Brüggemann, CR 2014, 476).

    Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Auch § 101 Abs. 2 UrhG schränkt den Auskunftsanspruch ein, sofern ein Näheverhältnis im Sinne von § 383 ZPO besteht. Dies hat dann jedoch erst recht für eine Nachforschungspflicht zu gelten, sofern zwischen dem Anschlussinhaber und dem potentiellen Täter Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Eine Nachforschungspflicht stößt 'auch auf tatsächliche Probleme, da bei Urheberechtsverletzungen, die durch unerlaubtes Filesharing begangen wurden, zwischen dem behaupteten Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt und es dementsprechend nur schwer möglich ist, detailliert zu lange zurückliegenden Vorfällen vorzutragen oder zu ermitteln. Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn er weitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht. Es ist dem Anschlussinhaber nicht zumutbar und nicht durchsetzbar, den Täter zu ermitteln (LG Bielefeld, Beschluss vom 22.07.2014 - 21 S 76/14).

    Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass sie die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen habe und der Internetanschluss seinerzeit von den beiden weiteren Mitbewohnern der Wohngemeinschaft, Frau [Name] und Herr [Name] eigenständig genutzt wurde.

    Damit hat die Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person in Betracht kommt. Zudem hat die Beklagte zumindest Herrn [Name] nach Erhalt der Abmahnung befragt, wobei dieser eine Verantwortlichkeit bzgl. der Begehung der behaupteten Urheberrechtsverletzung eingeräumt hat. Eine Befragung des Herrn [Name] steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei fest. Ob zum Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung im Januar 2011 Frau [Name] noch in der Wohngemeinschaft gelebt hat und dementsprechend von der Beklagten befragt wurde, konnte angesichts der widersprüchlichen Zeugenaussagen im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden.

    Der Kläger hat vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Beklagte persönlich die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat und die weiteren Nutzer [Name] und Herr [Name] keinen Zugriff zum Internetanschluss der Beklagten hatten. Die Beklagte führt im Rahmen der persönlichen Anhörung nachvollziehbar aus, dass sie die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Sie betreibe kein Filesharing und interessiere sich nicht für Computerspiele. Auch die Zeugen [Name] und [Name] bekundeten glaubhaft und nachvollziehbar im Rahmen ihrer Zeugenaussagen, dass sie für die fragliche Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich seien, da sie das Computerspiel "[Name]" nicht im Internet heruntergeladen hätten. Beide Zeugen bekundeten glaubhaft, kein Filesharing zu betreiben. Die beiden Zeugen gaben zudem an, im November 2010 eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten gehabt zu haben.

    Die Klägerin trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Klägerin ist aufgrund der Beweisaufnahme nicht der Nachweis dafür gelungen, dass die Beklagte tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Auch der Umstand, dass die beiden weiteren Mitbenutzer des Internetanschlusses der Beklagten bestritten haben, Täter der behaupteten Rechtsverletzung gewesen zu sein, führt nicht dazu, dass der Kläger dem ihm obliegenden Beweis erbracht hat. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, den Aussagen der beiden Zeugen [Name] und [Name] mehr Glauben zu schenken als den Angaben der Beklagten im Rahmen der persönlichen Anhörung. Insoweit ist es vielmehr nachvollziehbar, dass die beiden Zeugen nicht eingeräumt hätten, die behauptete Rechtsverletzung begangen zu haben, wenn sie tatsächlich das Computerspiel "[Name] " im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten hätten.

    Die Beklagte haftet auch nicht als Störer aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 350,00 EUR und auf Zahlung anteiliger Kosten des Auskunftsverfahrens in Höhe von 82,46 EUR, da die Beklagte nicht Störer ist. Allein der Umstand, dass das behauptete Filesharing über den Internetanschluss der Beklagten durchgeführt worden sein soll, führt nicht zu einer Haftung als Störer der Beklagten. Vielmehr setzt die verschuldensunabhängige Haftung als Störer voraus, dass eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer, wie vorliegend durch Frau [Name] und Herrn [Name], auch mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen.

    Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten auch mangels Hauptforderung auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zu.

    Der Streitwert wird auf 932,46 EUR festgesetzt. (...)

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AW3P (Nach-) Gedanken

Gerade die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung macht überdeutlich, ein Beklagter - muss - mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren) bzw. einer gerichtlichen Verfügung zur Durchführung eines Vorverfahren zwingend einen "Rechtsanwalt seines Vertrauens" beauftragen. Foren, wie zum Beispiel das der IGGDAW und AW3P, sowie anonym pfuschende Möchtegernanwälte, wie zum Beispiel "das Shual", sind - strikt - zu meiden.




Unser Professor Shual:

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Drückt man das Entchen, strömt durch ein spezielles Ventil abgestandene Luft und erzeugt einen schrillen Quietschton. Mehr nicht. Aber gerade das lieben wir ... mehr nicht!



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Bielefeld, Urteil vom 15.10.2015, Az. 42 C 922/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10402 Beitrag von user977 » Montag 9. November 2015, 11:58

Hallo, ich bräuchte Rat:

In einer Abmahnungsklage bezüglich Film-Urheberrechte hat das Gericht entschieden, dass der Kläger 5000€ für einen vom Gericht bestimmten Gutachter an d. Gerichtskasse bezahlt. Der Kläger hat in 2013 die Software "Filewtach" benutzt mit IP, Zeitstempel & Hash-wert.

Wie soll ich vorgehen? Besteht die Möglichkeit, dass d. Sachverständige diese Software und deren protokolierte Daten als 100% zuverlässig einstuft und ich den Fall verliere? Hat jemand Erfahrung? In diesem Fall müsste ich d. Kosten des Gutachters tragen.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10403 Beitrag von Steffen » Montag 9. November 2015, 15:02

Hallo @user977,

in einem Klageverfahren muss die Beweis erbringende Partei den Kostenvorschuss für das Gutachten einzahlen und es sollten beide Parteien zugestimmt haben. Hierbei ist es natürlich von Bedeutung, was der Richter klären lassen will bzw. was einer Klärung eines Sachverständigen bedarf sowie was letztlich als Ergebnis herauskommt. Natürlich zahlt der Verlierer das Gutachten.

Das sind aber alles Faktoren, die ich nicht kenne, sondern Du und dein Anwalt. Es kann deshalb niemand einen verbindlichen Rat erteilen! Bist Du denn überhaupt anwaltlich vertreten?

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10404 Beitrag von Steffen » Montag 9. November 2015, 16:53

Das Landgericht Mannheim weist eine Berufungsklage
der Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH,
vertreten von Baumgarten und Brandt, zurück, da sie
in der Sache keinen Erfolg hat



16:50 Uhr



Die Berliner Kanzlei "Sievers und Coll. Rechtsanwälte" erstritt ein Klageabweisendes Berufungsurteil der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Rechtsanwälte "Baumgarten und Brandt", am Landgericht Mannheim (Urt. v. 20.10.2015, Az. 2 S 2/15). AW3P informierte von der Vorinstanz des Amtsgericht Freiburg im Breisgau auf seinem Blog (Amtsgericht Freiburg im Breisgau (Urteil vom 16.01.2015, Az.: 3 C 1898/14): Klage wegen Filesharings abgewiesen - "Niko - Ein Rentier bleibt am Boden"). Glückwunsch an die Berufungsbeklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Sievers und Coll. Rechtsanwälte".



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"Sievers & Coll. Rechtsanwälte"

Olympische Straße 10 | 14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90 | Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail: mail@recht-hat.de | Internet: www.recht-hat.de


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Landgericht Mannheim, Urteil vom 20.10.2015, Az. 2 S 2/15

  • (...) hat das Landgericht Mannheim - 2. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und den Richter [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 16.01.2015, Az. 3 C 1898/14, wird zurückgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    Die Revision wird nicht zugelassen.


    Gründe:

    Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, nachdem ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

    Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass der Klägerin weder ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 400,00 EUR noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 555,60 EUR zusteht.

    Der auf § 97 Abs. 2 UrhG gestützte Schadensersatzantrag war abzuweisen, weil die Klägerin hinsichtlich der Täterschaft der Beklagten beweisfällig geblieben ist.

    Auf Schadensersatz haftet nach § 97 Abs. 2 UrhG grundsätzlich nur, wer als Täter oder Teilnehmer das Urheberrecht eines anderen verletzt. Die bloße Störereigenschaft begründet dagegen keine Schadensersatzpflicht.

    Grundsätzlich ist es in einem Urheberverletzungsprozess die Aufgabe des Klägers, die Verantwortlichkeit des Beklagten als Täter der behaupteten Verletzungshandlung nachzuweisen. Von dieser Beweislast ist der Kläger nur dann befreit, wenn entweder eine Vermutung zugunsten der Täterschaft des Beklagten besteht oder der Beklagte den Vorwurf der Täterschaft nicht in geeigneter Weise bestritten hat. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwar grundsätzlich eine Vermutung, dass es sich bei dem Inhaber eines Internetanschlusses um den Täter einer über diesen Anschluss begangenen Verletzungshandlung handelt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung keine weiteren Personen den Anschluss benutzen konnten. Wird der Internetanschluss dagegen auch anderen Personen, insbesondere Familienangehörigen, bewusst zur Nutzung überlassen, so ist für eine solche Vermutung kein Raum (BGH GRUR 2014, 657 [Rz. 15] - BearShare). Damit kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf keine Vermutung der Täterschaft der Beklagten stützen. Hinsichtlich des Beklagten Ziffer 2 kann die Vermutung bereits deswegen nicht eingreifen, weil dieser bestritten hat, (Mit-)Inhaber des Internetanschlusses zu sein. Vielmehr habe ausschließlich sein Vater - der Beklagte Ziffer 1 - den Internetanschlussvertrag mit der Deutschen Telekom AG abgeschlossen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen und lediglich wegen des Angestelltenrabatts in die Vertragsurkunde aufgenommen worden. Diesem substantiierten Bestreiten ist die Klägerin trotz ihrer diesbezüglichen Beweislast nicht entgegengetreten. Hinsichtlich des Beklagten Ziffer 1 kommt eine Vermutung seiner Täterschaft ebenfalls nicht in Betracht. Dieser war zwar Inhaber des Internetanschlusses. Allerdings konnten nach dessen unwiderlegtem Vortrag neben ihm und dem Beklagten Ziffer 2 noch vier weitere Personen auf den Anschluss zugreifen.

    Die Beklagten haben den Vorwurf der Täterschaft auch in geeigneter Weise bestritten. Im Fall des Beklagten Ziffer 2 reichte dabei bereits dessen einfaches Bestreiten des Tatvorwurfs aus. Demgegenüber konnte sich der Beklagte Ziffer 1 als Anschlussinhaber nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Anschlussinhaber vielmehr eine sekundäre Darlegungslast. Um dieser zu genügen, muss er vortragen, ob andere und gegebenenfalls welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH GRUR 2014, 657 [Rz. 18] - BearShare). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte Ziffer 1 im vorliegenden Fall den Verletzungsvorwurf der Klägerin in relevanter Weise bestritten, indem er vorgetragen hat, dass weitere Personen zur Tatzeit Zugriff auf den Internetanschluss hatten und damit als Täter in Betracht kamen, nämlich seine Ehefrau und seine drei Kinder sowie Frau [Name], die heutige Ehefrau und damalige Lebensgefährtin seines älteren Sohnes.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte Ziffer 1 im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu weiteren Angaben nicht verpflichtet. Insbesondere war der Beklagte Ziffer 1 nicht gehalten, die weiteren im Besitz bzw. Eigentum seiner Familienangehörigen befindlichen Endgeräte auf das Vorhandensein des Tauschbörsenprogramms bzw. der klagegegenständlichen Filmdatei zu untersuchen. Die Kammer kann dabei offen lassen, ob eine solche Nachforschungspflicht überhaupt im Rahmen einer sekundären Darlegungslast geschuldet sein kann. Selbst wenn dies der Fall den Fall erreichten Sach- und Streitstandes eine solche Verpflichtung (noch) nicht. Ausgangspunkt einer sekundären Darlegungslast ist regelmäßig eine prozessuale Konstellation, in welcher der eigentlich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die eigentlich nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei nunmehr verpflichtet wäre, der Gegenseite sofort sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, um dieser zum Sieg zu verhelfen. Vielmehr muss stets unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und des jeweiligen Wechselspiels von Vortrag und Gegenvortrag bestimmt werden, in welchem Umfang die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss. Dabei ist zu beachten, dass bei hinreichender Substantiierung die weitere Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags wiederum Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH NJW 2014, 2797 [Rz. 20]). Bei Übertragung dieser allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Beklagte Ziffer 1 jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstand aufgrund der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nicht zu einer Untersuchung der Endgeräte der von ihm benannten Personen verpflichtet war. Nachdem der Beklagte Ziffer 1 bereits im ersten Rechtszug die als Täter in Betracht kommenden Personen gegenüber der Klägerin benannt hatte, verfügte die Klägerin über ausreichende Kenntnisse über die Benutzungsverhältnisse betreffend den Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1, um ihren bisherigen Verletzungsvortrag zu ergänzen und entsprechende Beweise anzubieten. So war es auf der Grundlage des Beklagtenvortrags der Klägerin nunmehr möglich, die weiteren vom Beklagten Ziffer 1 benannten Personen als Zeugen dafür zu benennen, dass diese als Täter der vorgeworfenen Verletzungshandlung ausscheiden. Diese vom Beklagten Ziffer 1 eröffneten Beweismittel hat die Klägerin in beiden Instanzen nicht genutzt. Solange jedoch zur Verfügung stehende Beweismittel von der eigentlich darlegungs- bzw. beweispflichtigen Partei nicht genutzt werden, kommt eine Verpflichtung der Gegenseite zur weiteren Substantiierung ihres Vortrags (noch) nicht in Betracht. Unerheblich ist dabei im vorliegenden Fall der Umstand, dass es sich bei den in Betracht kommenden Zeugen um Familienangehörige des Beklagten Ziffer 1 handelt, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO zustand. Trotz dieses Zeugnisverweigerungsrechts war die Klägerin gehalten. die Zeugen anzubieten, zumal völlig offen war, ob diese im Fall einer Vernehmung von ihrem Recht Gebrauch machen würden. Solange jedoch die Möglichkeit bestand, dass der Beklagte Ziffer 1 bereits aufgrund der vorhandenen Zeugen als Täter überführt werden kann, ist eine weitere Verschärfung der Anforderungen an dessen sekundäre Darlegungslast ausgeschlossen.

    Auch der auf § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. gestützte Antrag auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten hat keinen Erfolg. Zwar haftet insoweit nicht nur der Täter der Verletzungshandlung, sondern auch, wer als Störer für die Verletzungshandlungen Dritter verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch wiederum zu beachten, dass bislang wegen unterbliebener Beweisaufnahme ungeklärt geblieben ist, wer die Verletzungshandlung begangen hat. Daher kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Täter um eine(n) erwachsene(n) Familienangehörige(n) des Beklagten Ziffer 1 handelte. Hinsichtlich erwachsener Familienangehöriger besteht indessen nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Störerhaftung des Anschlussinhabers Ziffer 1 erst dann, wenn Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Anschlusses durch das betreffende Familienmitglied vorliegen (BGH GRUR 2014, 657 [Rz. 24 ff] - BearShare). Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an solchen Anhaltspunkten, so kommt eine Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht in Betracht. Damit müssen Ansprüche gegen den Beklagten Ziffer 1 unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ausscheiden. Eine Störerhaftung des Beklagten Ziffer 2 kommt ohnehin nicht in Betracht, da dieser nach seinem unwiderlegten Vortrag nicht Anschlussinhaber war.

    Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. (...)


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LG Mannheim, Urteil vom 20.10.2015, Az. 2 S 2/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10405 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. November 2015, 15:01

Das Amtsgericht Charlottenburg weist erneut eine Filesharingklage
der Universal Music GmbH, vertreten durch die Kanzlei Rasch
Rechtsanwälte, i.H.v. insgesamt 3.442,60 EUR ab



15:00 Uhr


Die Berliner Kanzlei "Sievers und Coll. Rechtsanwälte" erstreitet erneut ein Klage abweisendes Urteil der "Universal Music GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte", am Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 01.10.2015, Az. 218 C 138/15). Die Universal Music GmbH hatte die von der Kanzlei "Sievers und Coll. Rechtsanwälte" vertretene Anschlussinhaberin auf Schadensersatz wegen Filesharings des Musikalbums "Große Freiheit" der Gruppe "Unheilig" i.H.v. 2.250,00 EUR und auf vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.192,60 EUR verklagt.



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Sievers & Coll. Rechtsanwälte

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Bericht:
http://www.recht-hat.de/urheberrecht/er ... bgewiesen/


Urteil im Volltext (noch nicht rechtskräftig):
http://www.recht-hat.de/wp-content/uplo ... 138_15.pdf


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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 218 C 138/15

  • (...) hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 01.10.2015 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
      3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch.

    Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2011 (BI. 43 - 46) ab.

    Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Album "[Name]" von [Name] mit 16 Titeln.

    Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

    Die Klägerin behauptet, das Album sei über die der Beklagten zu diesem Zeitpunkt zugeordnete IP-Adresse innerhalb einer sog. Tauschbörse am 27.11.2010 um 17:48:00 Uhr zum Download angeboten worden. Dies sei von der [Name] so ermittelt und von der [Name] aufgrund entsprechenden Beschlusses des LG [Name] korrekt beauskunftet worden. Die Beklagte habe den Urheberrechtsverstoß selbst begangen. Ihre Kinder, die drei Zeugen [Name] seien es nicht gewesen. Die Klägerin habe erst am 12.01.2011 von der [Name] den Namen der Beklagten erfahren.

    Die Klägerin ist der Auffassung, die vom BGH in derartigen Fällen angenommene Vermutung sei weder widerlegt noch erschüttert. Die Beklagte hätte vortragen müssen, dass eine bestimmte Person als Täter der Rechtsverletzung konkret in Betracht komme. Diese Vermutung wirke fort, solange die streitige Zugriffsmöglichkeit anderer Personen prozessual nicht feststehe. Zudem sei die Beklagte der sekundären Darlegungslast, die unabhängig von der widerleglichen Vermutung bestehe, nicht nachgekommen.


    Die Klägerin beantragt,
    • 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2015 und
      2. weitere 1.192,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2015 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.



    Sie trägt vor, sie habe das Album weder heruntergeladen, noch zum Download angeboten. Außer ihr hätten auch ihre drei Kinder, geboren 1988, 1990 und 1997, Zugang zum Internetanschluss gehabt. Damals hätten alle drei noch bei ihr gelebt. Der Router sei WPA2 gesichert gewesen. Allerdings habe es sich um das Modell Speedport W 721 V gehandelt, bei dem sich später Sicherheitslücken gezeigt hätten. Zudem komme IP-Spoofing in Betracht.

    Es sollte Beweis erhoben werden durch Vernehmung der drei Kinder der Beklagten. Wegen der Beweisfragen wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 13.08.2015 (BI. 157). Die Beweiserhebung unterblieb dann, nachdem die Klägerin auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet hat.




    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

    Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nicht zu, da weder Täter- noch Störerhaftung vorliegen.

    Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob eventuelle Ansprüche verjährt wären.

    Jedenfalls hat die Klägerin eine Täterschaft / Teilnahme der Beklagten an dem behaupteten Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen, ebensowenig eine sonstige Haftung der Beklagten.


    1.

    Die Beklagte haftet nicht als Täterin aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.

    aa) Der Kläger trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich seine Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGHZ 200, 76, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14).

    bb) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 13, 511 Rdnr. 33f. - Morpheus). Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin geht ins Leere, denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei einer Mutter, die mit ihren ca. 13, 20 und 22 Jahre alten Kindern zusammen wohnt, alle Familienmitglieder über denselben Anschluss Internetzugang haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder zum behaupteten Tatzeitpunkt bereits ausgezogen gewesen wären, hat die Klägerin nicht gebracht.

    Die vorn BGH angenommene Vermutung (vgl. BGHZ 185, 330, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12 f.) ist in einer solchen Konstellation nur dann anzunehmen, wenn der Wohnungsmieter den Internetanschluss im Tatzeitraum nicht nutzte oder nutzen konnte, beispielsweise, weil er über längere Zeit nicht anwesend war oder ihm der Zugang absichtlich gesperrt worden ist. Für eine solche Ausnahmesituation ist aber wieder der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig. Insofern entfällt die Vermutung schon bei bloßer Benennung der Kinder, und zwar ohne dass der in Anspruch Genommene seinen Vortrag auch beweisen müsste (vgl. LG Berlin Beschlüsse vom 08,07. und 26.08.2014 zum AZ 15 S 16/14 betreffend Familien).

    cc) Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGHZ 185, 313, - Sommer unseres Lebens, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12); dieser hat sie jedoch entsprochen, indem sie ihre Kinder namentlich benannt hat.

    (1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH GRUR 12, 602 - Vorschaubilder II, zitiert nach juris, dort Rdnr. 23 mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen der primär darlegungsbelasteten Klägerin und der Beklagten als Anschlussinhaberin im Blick auf die Nutzung ihres Internetanschlusses erfüllt.

    (2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch. dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGHZ 200, 76 - BearShare - , zitiert nach juris, dort Rdnr. 18). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH aaO.).

    (3) Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass sie vorgetragen hat, dass der ihr zuzuordnende Internetanschluss von ihr und ihren drei Kindern genutzt worden sei und deshalb diese als Täter in Betracht kämen, und sie auf Nachfrage eine Täterschaft verneint hätten.

    dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH GRUR 13, 511 - Morpheus - zitiert nach juris, dort Rdnr. 35). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Voraussetzung für eine mögliche Täterschaft der Kinder, nämlich deren Wohnen bei der Beklagten und damit deren Nutzung des Internetzugangs, bestritten hat. Denn nach den oben dargestellten Grundsätzen muss der Anschlussinhaber gerade nicht einen Anscheinsbeweis erschüttern, indem er die Voraussetzungen seines Sachvortrags beweist, sondern nur eine tatsächliche - und im Falle von Familien nicht besonders starke Vermutung erschüttern. Dazu reicht der Sachvortrag der Beklagten aus. Das Gericht verkennt nicht, dass erwachsene Kinder irgendwann bei den Eltern bzw. der Mutter ausziehen. Dass dies vorliegend für die 20 bzw. 22 Jahre alten Töchter gelten könnte, ist aber seitens der Klägerin vorzutragen und zu beweisen. Dies wäre ihr auch durchaus möglich und zumutbar, beispielsweise anhand einer Einwohnermeldeamtsauskunft.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin muss die Beklagte auch nicht weitergehende Nachforschungen anstellen, etwa, ob ihre Kinder zum Tatzeitpunkt anwesend waren, wie sie konkret das Internet nutzten oder gar in deren internetfähigen Geräten nach Tauschbörsensoftware oder dem konkreten Album suchen. Das wäre schon wegen des Nähe- und Vertrauensverhältnisses innerhalb einer Familie unzumutbar (so auch AG Bielefeld Urteil vom 05.02.2015 AZ.: 42 C 1001/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 15). Der BGH verlangt nicht die Darlegung, wer tatsächlich den Internetzugang zum Tatzeitpunkt genutzt hat, sondern welche Personen ihn "nutzen konnten". Auch die von der Klägerin angenommene "gesteigerte Darlegungslast", wer wie wann den Anschluss tatsächlich genutzt habe und aus welchen Gründen er als Täter in Betracht komme, existiert so nicht. Insbesondere muss nicht die Anwesenheit der in Betracht kommenden Personen zum konkreten Tatzeitpunkt dargelegt werden. Denn darauf kommt es beim Filesharing gerade nicht an, weil der Down- und Upload auch in Abwesenheit des jeweiligen Nutzers erfolgen kann und erfolgt (so auch AG Bielefeld aa0. Rdnr. 16).

    Die Klägerin hat ihre Behauptung, die Kinder hätten den Internetzugang nicht genutzt, nicht bewiesen. Sie hat auf deren Vernehmung verzichtet.


    2.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte auch nicht als Störerin auf Aufwendungsersatz nach § 97a UrhG.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens Rdnr. 19; BGH GRUR 13,511 Morpheus- Rdnr. 41).

    Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76-86, Rn. 24).

    Vorliegend ist auch kein Ausnahmefall gegeben, weil der Sohn nicht hinreichend belehrt worden wäre. Denn es kommt schlicht nicht darauf an, ob der Sohn der Beklagten von der Fa. [Name] auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist und was die Beklagte ihm dazu gesagt und erklärt hat. Denn es kommen, auch wenn der Sohn nicht hinreichend belehrt worden sein sollte, immer noch die beiden damals volljährigen Töchter als Täterinnen in Betracht.

    Nach alle dem besteht kein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, mithin auch nicht auf darauf entfallende Zinsen.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

    Streitwert: 3.442,60 EUR (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 218 C 138/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10406 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. November 2015, 15:25

Landgericht Frankfurt am Main:
Streitwert für einen Spielfilm im Filesharing: 20.000,00 EUR,
für ein Computerspiel: 30.000,00 EUR




15:25 Uhr

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Hamburg/ Frankfurt, 09.11.2015 (eig.). Der Wert für den durch die Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch für die illegale Verbreitung eines Filmwerks in Filesharingnetzwerken ist mit 20.000,00 EUR zu bemessen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss festgeschrieben (LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.08.2015, Az. 2-06 O 113/14).

"Durch das Zurverfügungstellen des Werkes im P2P Netzwerk wurde dieses zeitlich unbegrenzt und weltweit einer Vielzahl von Nutzern zur Verfügung gestellt", so die Frankfurter Richter in dem Beschluss, was den angesetzten Wert ohne weiteres rechtfertige.

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main ist als Wertansatz für ein Computerspiel im übrigen ein Gegenstandswert von 30.000,00 EUR anzusetzen (LG Frankfurt am Main, Az. 2-06 O 277/15, zit. nach LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.08.2015, Az. 2-06 O 113/14).

Die Sache wurde dem OLG Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht wird abschließend über den Streitwertansatz befinden.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: rka-law.de
Link: http://rka-law.de/filesharing/lg-frankf ... ur-30-000/


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10407 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. November 2015, 15:34

Alt-Bundeskanzler Helmut Schmidt gestorben


Der 96-Jährige starb am Dienstagnachmittag in Hamburg, sagte sein behandelnder Arzt Heiner Greten. Zuvor hatte sich der Gesundheitszustand des früheren Bundeskanzlers dramatisch verschlechtert. Damit verliert Deutschland den bedeutendsten Nachkriegskanzler.


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Helmut Schmidt
* 23. Dezember 1918 in Hamburg; † 10. November 2015

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10408 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. November 2015, 15:10

Das Landgericht Leipzig hebt Entscheidung
des Amtsgericht Leipzig (Az. 104 C 7897/14) auf -
Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht nicht aus



15:10 Uhr


Wie die Münchner Kanzlei "Waldorf Frommer" berichtet, hat das Landgericht Leipzig in dem Berufungsverfahren (Urt. v. 05.11.2015, Az. 05 S 161/15) der Klage seiner geschädigten Mandantin vollumfänglich stattgegeben. Das Amtsgericht Leipzig hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: https://www.waldorf-frommer.de/



Bericht:

Autor: Rechtsanwalt David Appel
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: LG Leipzig, Urteil vom 05.11.2015, Az. 5 S 161/15


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Dem Amtsgericht hatte die bloße Benennung des Sohnes sowie dessen Freundes, die beide Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben sollen, gereicht, um die der Anschlussinhaberin obliegende sekundäre Darlegungslast als erfüllt anzusehen.

Das Landgericht hat im Rahmen seiner Berufungsentscheidung klargestellt, dass auch die - im Berufungsverfahren erstmals vorgetragene - Befragung der damaligen Mitnutzer nicht ausreicht, um den Anforderungen des Bundesgerichtshof an die sekundäre Darlegungslast (BearShare, Az. I ZR 169/12) zu entsprechen.



Das Landgericht Leipzig zur sekundären Darlegungslast:
  • (...) Dieser Anforderung an die sekundäre Darlegungslast genügt die Einlassung, auch ihr erwachsener Sohn habe zur Tatzeit über ihren Anschluss selbständigen Zugang zum Internet gehabt, dessen Freund zeitweise, nicht, vor allem nicht, weil nach der Darstellung der Beklagten das von ihr betriebene WLAN mit einer mehrstelligen, vorn Ausgangspasswort des Herstellers verschiedenen Codenummer verschlüsselt sei.

    Aufgrund der Verschlüsselung ist mithin der Nutzer- und theoretische Täterkreis nach außen hin beschränkt. Die Beklagte hat für sich selbst nicht ausgeschlossen, den Internetzugang privat zu nutzen, auch wenn sie nach eigener Darstellung keine Dateien herunter lädt, keine Filesharing-Software auf ihrem Rechner installiert habe und sich auch nicht für den streitgegenständlichen Film interessiere.

    Nach ihrem Vortrag beschränkt sich die Nutzung des Internetzugangs gerade nicht auf eine andere Person, die daher als ernsthaft als Alleintäter in Betracht kommen kann. Aus ihrem Vortrag ergibt sich ferner auch nicht im Hinblick auf die konkrete Tatzeit die ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht auch sie selbst als Anschlussinhaberin den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Unabhängig von der Frage der Verspätung des Vortrages hat die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen, ihren Sohn und dessen Freund zur streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung befragt zu haben, wobei beide die Verantwortung dafür zurückgewiesen hätten.

    Soweit man den Vortrag dahingehend verstehen will, dass keine drei in Betracht kommenden Personen die Rechtsverletzung begangen hat, ist die Darstellung der Beklagten unschlüssig, weil die Rechtsverletzung über den gesicherten Anschluss begangen worden ist.

    Soweit man den Vortrag dahingehend verstehen will, dass die Beklagte den Wahrheitsgehalt der Angaben letztlich nicht überprüfen kann, hätte sie - um der sekundären Darlegungslast zu genügen - schildern müssen, warum einer von ihnen als Alleintäter ernsthaft in Betracht kommt. (...)
  • (...) Weitere Nachforschungen außer dem Befragen hat die Beklagte nicht unternommen und hierdurch gegen die ihr obliegende Nachforschungspflicht verstoßen.

    Das alleinige Befragen der Nutzer, ob diese die Rechtsverletzung begangen hätten, reicht schon deswegen nicht aus, weil es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt, dass eine Verneinung als Schutzbehauptung erfolgte.

    Der Vortrag der Beklagten erschöpft sich weiterhin in pauschalen Behauptungen. Abgesehen von der Problematik, ob sich die Vortragspflicht durch die mangelnde Kooperation der Mitnutzer beschränkt wird, hat die Beklagte weder substantiiert zu deren allgemeinen Nutzungsverhalten in Bezug auf den streitgegenständlichen Internetanschluss noch konkret zum Tatzeitpunkt noch in Bezug auf die verwendeten Geräte.

    Zumindest dies wäre der Beklagten möglich und auch zumutbar gewesen, selbst wenn ihr die tatsächlich genutzten Geräte nicht zur Verfügung gestellt worden sein sollen.

    Die Beklagte kann sich schließlich im Verhältnis zur Klägerin nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre bzw. der ihres Sohnes berufen. Eben diese Privatsphäre und die fehlende Einsichtsmöglichkeit sind wesentlicher Grund für die Annahme einer sekundären Darlegungslast. (...)


Das Landgericht Leipzig zur Höhe des Schadenersatzanspruchs:
  • (...) Als Rechtsfolge hat die Klägerin wegen der Urheberrechtsverletzung Anspruch auf Zahlung Schadenersatz. Diesen hat die Kammer auf 600,00 EUR geschätzt. Die Klägerin kann einen Schaden vorliegend im Wege der Lizenzanalogie abstrakt berechnen. Die Schadenshöhe ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Danach ist die Lizenzgebühr angemessen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten.

    Hierbei ist berücksichtigen, dass die Klägerin nach eigener Darstellung keine Lizenzen zur Bereitstellung eines Filmes für das Internet zum kostenlosen Download für jedermann vergibt. Bei der Ermittlung eines Vergleichsmaßstabs ist von der Ermöglichung eines weltweiten Zugriffs für jeden Nutzer des Tauschprogramms auszugehen. Dies ergibt sich aus der Funktionalität des Internets und die Ermöglichung einer weiteren unkontrollierten illegalen Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke. In die Schätzung sind ferner die Kosten der Klägerin einzustellen, die ihr zwecks Erlangung Verwertungsrechte am Film entstanden sind. Denn die Klägerin würde mit einer Lizenzierung des Films zur unentgeltlichen öffentlichen Zugänglichmachung vor der offiziellen Veröffentlichung, auf die hier abzustellen wäre, ihre eigenen Investitionen stark gefährden, wenn nicht sogar vernichten. Denn wenn sie ein kostenloses Angebot an jedermann im Internet erlaubte, würde kaum ein Interessent den Film mehr entgeltlich erwerben.

    Es kann daher im Rahmen der Schadensermittlung geschätzt werden, dass die Beklagte für die hier streitgegenständliche Nutzung jedenfalls den geltend gemachten Betrag von 600,00 EUR als Ausgleich für die erhebliche Gefährdung ihrer Investitionen vereinbart und erhalten hätte. Dieser Betrag erscheint insbesondere bei Vergleich der nach der Rechtsprechung der Kammer in Fällen sog. Musiktauschbörse zugesprochenen Beträgen - je nach Anzahl der Titel etwa 2.000,00 EUR pro Album (LG Leipzig, Urteil vom 05.06.2012, Az.: 05 0 4020/11) - angemessen. (...)


Das Landgericht Leipzig zu den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten:
  • (...) Bei der hier streitgegenständlichen Urheberrechtverletzung durch Teilnehme an einer sog. Tauschbörse handelt es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung, da das Angebot zum unentgeltlichen Download unbegrenzt ist und eine unkontrollierte Verbreitung im Internet die Rechte des Urhebers bzw. der Verwerter durch massiv beeinträchtigt werden.

    Der von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Unterlassungsbegehren ist ausgehend vom Interesse des Anspruchsinhabers zu bewerten. Bei der Schätzung dieses Gegenstandwertes ist zu berücksichtigen, dass neben dem Unterlassungsanspruch auch der Schadenersatzanspruch Gegenstand der Abmahnung war. Der von der Beklagten angegebene Wert ist unter Berücksichtigung der von ihr zitierten Rechtsprechungspraxis in ähnlich gelagerten Fällen angemessen, die Berechnung der Geschäftsgebühr mit einer 1,0 Gebühr gemäß Nr. 2300 W RVG sowie gemäß Nr. 7002 RVG zurückhaltend und daher nicht zu beanstanden. (...)


Das Landgericht Leipzig verurteilte die Beklagte im Ergebnis zur Zahlung von Schadensersatz, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits (inklusive Reisekosten) in Gesamthöhe von über 2.000,00 EUR.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

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LG Leipzig, Urteil vom 05.11.2015, Az. 5 S 161/15

The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10409 Beitrag von The Grinch » Donnerstag 12. November 2015, 05:14

Also doch Sippenhaftung!

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10410 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. November 2015, 18:13

[quoteemThe Grinch]Also doch Sippenhaftung![/quoteem]

Ich glaube das man es nicht so einfach machen darf, indem man ein (aus unserer Sicht) gewonnenes Urteil als "das" Urteil hinstellt und bei verlorenen sofort nach Sippenhaft oder Fehlurteil ruft. Natürlich wird dabei jeder eine Gerichtsentscheidung aus seiner subjektiven Einschätzung heraus resümieren.

Wir haben doch hier mit 2 Sachverhalten zu tun.

1. Ein gewonnenes Urteil an einem Erstgericht ist erst spruchreif mit in Kraft treten seiner Rechtskraft. Wird keine Berufung eingelegt ist es für den Beklagten gut, wenn, dann kann es natürlich passieren, dass das Berufungsgericht das Urteil aufhebt (insgesamt, zum Teil), bestätigt bzw. die Berufung zurückweist. Und damit muss jeder rechnen, wenn Berufung eingelegt wird oder man selbst Berufung einlegt.

2. Über jeder Abmahnung hängt das Damoklesschwert der BGH-Täterschaftsvermutung. Ausrufezeichen. Wird eine IP geloggt (von der ein UrhR-Verstoß ausging), vom Provider einem seiner Kunden zugeordnet, dann besteht die Vermutung, das einmal der Verstoß über den Anschluss getätigt wurde und andermal der AI für diesen Verstoß verantwortlich und möglich haftbar ist. Um dieser möglichen BGH-Täterschaftsvermutung zu entkommen, muss man bestimmte zumutbare Prüfpflichten nachkommen und schlüssig und nachvollziehbar einen andern Geschehensablauf vortragen. Punkt.

Aber ... hier geb ich natürlich jedem recht, sehen die Gerichtsstandorte bundesweit die Anforderungen an die sekundären Darlegungslast unterschiedlich + ist es möglich das jetzt schon innerhalb eines Gerichtsstandortes (AG <-> LG <-> OLG) die Anforderungen unterschiedlich hoch angesetzt werden. Wie z.B. im Fall: LG Leipzig, Urteil vom 05.11.2015, Az. 5 S 161/15.

Dies ist aber nicht grundlegendes Neues, sondern damit müssen wir schon seit Jahren leben und zurechtkommen.



AG Leipzig:
- Beklagte erschütterte BGH-Täterschaftsvermutung, indem sie vortrug, das ihr Sohn und dessen Freund Zugang zum Internetabschluss hatten. Namen wurden genannt, eine weitere Nachforschungspflicht obliegt ihr nicht.

Kläger sagt nun, nein - allein - durch den pauschalen Hinweis auf Mitnutzer, kommen diese nicht als möglicher Täter in Betracht. Ergebnis - Berufung.

LG Leipzig:
Wenn keiner als möglicher Täter in betracht kommt, obwohl der UrhR-Verstoß über den Anschluss feststeht, dann ist der Vortrag unschlüssig. Auch fehlt der - zumutbare - Vortrag über das Nutzungsverhalten der Mitnutzer (insbesondere zum Log) sowie verwendete Geräte. Dabei ist verspäteter Sachvortrag nicht zu berücksichtigen.

Und wir haben doch regelmäßig - eben seit BGH BearShare" - ein Problem.
  • (...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten UND als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...)

    (...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet(...)
Es fehlt aber nun die genaue Kriterien. Hierbei halten sich die Bundesrichter bedeckt und ich nehme an, das man diesbezüglich sich auch nicht zukünftig festlegen wird.

Das heißt doch, das Erstgericht kann ermessen, das die pauschale Benennung der Mitbenutzer mit Namensnennung ausreichend ist, das Berufungsgericht hingegen es als ungenügend einstuft. Und hier gibt es nun auch innerhalb der Foren die unterschiedlichsten Herangehensweisen und Konklusionen. Man, was "WIR" für Wörter kennen ...

Es muss doch einmal jeder für sich im Inneren die Frage stellen + klar werden, wenn ich die BGH-Täterschaftsvermutung entkräfte indem ich vortrage das z.B. zwei weitere volljährige Mitnutzer das Internet selbstständig (mit-) benutzen, aber keiner - weder der AI, noch die zwei Mitnutzer - für den Rechtsverstoß infrage kommen - wer kommt dann dafür infrage bzw. ist haftbar? Und bei diesem Ansatzpunkt hören - ja - einige Gerichte auf, andere hingegen sagen - nein - die BGH-Täterschaftsvermutung geht dann (unzureichender Sachvortrag bzw. kein - möglicher - Täter) wieder (denklogisch) auf den AI zurück.

Und ich muss es mal aus meiner Sicht der Dinge darlegen, das der LG Entscheid mit dem BGH rechtskonform geht. Sicherlich wäre vielleicht in Bielefeld, Frankenthal anders ermessen wurden ... "Hätte, hätte, Fahrradkette" ... jeder müsste aber mitbekommen haben, das man im Süden DE genauer hinschaut und strenger ermisst. Und meine Zusammenfassung der Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast (Link) habe ich mir nicht ausgedacht, sondern aus bundesweiten Gerichtsentscheidungen diese zusammengefasst. Hier sollte es schon jedem klar werden, das die reine Benennung von Mitnutzer - allein - nicht ausreichend sein wird.

Wer jetzt eine andere Meinung hat, dann ist es so. Dies ist aber meine. Ausrufezeichen.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10411 Beitrag von Steffen » Freitag 13. November 2015, 17:42

Das Amtsgericht Landshut zur sekundären Darlegungslast.
Offenbar nahm der Beklagte die Abmahnung,
auch wenn er sie inhaltlich für zutreffend hielt,
nicht ausreichend ernst.



17:40 Uhr


Die Berliner Kanzlei "NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR" informiert über eine Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Landshut (Urt. v. 06.11.2015, Az. 10 C 911/15) in der die Rechtsauffassung der Klägerin bestätigt wurde. Eine interessante Entscheidung, da es hier auch um die Klärung ging, ob der Beklagte telefonisch einen Vergleich aushandelte, oder nicht. Das Amtsgericht Landshut führt weiter aus, dass das pauschale Vorbringen des Beklagten, weitere Familienangehörige hätten grundsätzlich auch Zugriff auf den Internetanschluss nicht ausreichend ist, um der sekundären Darlegungslast Genüge zu tun. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Beklagte gehalten, im familiären Bereich Nachforschungen anzustellen, wer zum streitigen Zeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Eine dementsprechende Aufklärungsarbeit ist von dem Beklagten zu erbringen. Der Vortrag im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ist unzureichend und unsubstantiiert. Folgerichtig gilt der Vortrag der Klägerin als zugestanden.

Den Gegenstandswert der Abmahnung beziffert das Gericht mit 20.000,00 EUR.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR

Sitz der Rechtsanwaltskanzlei:
Emser Straße 9 | 10719 Berlin
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Amtsgericht Landshut, Urteil vom 06.11.2015, Az. 10 C 911/15

  • (...) erlässt das Amtsgericht Landshut durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 06.11.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 folgendes
    • Endurteil

      1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hagen vom 18.05.2015, Az. 15-1764710-0-8, bleibt aufrecht erhalten.
      2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagte die Vollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden kann, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

      Beschluss

      Der Streitwert wird auf 850,00 EUR festgesetzt.


    Tatbestand

    Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

    Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Herausgabe und den Vertrieb von Unterhaltungsmedien zum Gegenstand hat. Sie hat die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte hinsichtlich des PC-Spiels [Name] inne. Über die Firma [Name] ließ die Klägerin P2P-Netzwerke überwachen. In diesem Zusammenhang wurde der Internetanschluss des Beklagten am 15.03.2013 sowie am 17.03.2013 als derjenige ermittelt, über den mittels einer Filesharingsoftware das besagte Computerspiel im Internet öffentlich zugänglich gemacht und zum Download angeboten wurde. Mit Schreiben vom 06.06.2013 wurde der Beklagte durch die anwaltlichen Vertreter der Klägerin abgemahnt.

    Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte sich auf das Schreiben hin am 12.07.2013 telefonisch in der Kanzlei der Klägervertreter gemeldet habe. Das Telefonat sei mit dem Zeugen [Name] geführt worden. Man habe sich auf die Zahlung eines Pauschalschadensersatzbetrages von 850,00 EUR verständigt, der in monatlichen Raten hätte getilgt werden sollen. Der Beklagte sei dieser Zahlungsverpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Unabhängig von der durch die Vereinbarung eingegangenen Zahlungsverpflichtung schulde er den geltend gemachten Betrag jedoch zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Als Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, sei er als Täter der Urheberrechtsverletzung zu vermuten und in Folge dessen schadensersatzpflichtig.

    Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

    Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hagen vom 18.05.2015, Gz: 15-1764710-0-8, bleibt aufrecht erhalten.



    Der Beklagte beantragt:

    Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hagen vom 18.05.2015, Gz: 15-1764710-0-8, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.


    Er selber habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten sowohl sein Vater als auch sein Bruder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und die Möglichkeit gehabt, den Internetanschluss zu nutzen. Wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei, wisse er nicht. Jedenfalls sei die klägerische Behauptung, dass er wegen eines Vergleichsabschlusses mit den anwaltlichen Vertretern Kontakt aufgenommen habe, unzutreffend.

    Es wurde Beweis erhoben, durch die uneidliche Einvernahme des Zeugen [Name]. Für das diesbezügliche Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 Bezug genommen.

    Im Übrigen wird für das Parteivorbringen auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.



    Entscheidungsgründe

    Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen ist zu' lässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

    I.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahngebühren in Höhe von 850,00 EUR gemäß §§ 97, 97a Urheberrechtsgesetz.

    Zwar konnte das Gericht sich auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass es tatsächlich vorgerichtlich zu einer Einigung zwischen den Parteien kam dahingegen, dass der Beklagte zur Erledigung sämtlicher Schadensersatzansprüche aus den Vorfällen vom 15. und 17.03. 2013 an die Klägerin einen pauschalen Betrag in Höhe von 850,00 bezahlt.

    Der Beklagte bestreitet vehement, ein Telefonat dieses Inhalts mit den Klägervertretern geführt zu haben. Der zum Beweis für diese Tatsache von der Klagepartei benannte Zeuge [Name] konnte sich, aufgrund des Zeitablaufes absolut verständlich, an das Telefonat konkret nicht mehr erinnern. Darüber hinaus gab er an, sich anhand der Akten der Verfahrensbevollmächtigten darüber informiert zu haben, dass in diesem Fall auch tatsächlich kein Aktenvermerk angefertigt wurde. Dies sei eher ungewöhnlich, jedoch in Phasen vorgekommen, in denen derart viele Telefonate geführt worden seien, dass die Anwälte nicht genügend Zeit gehabt hätten, um entsprechende Vermerke anzulegen. Der Zeuge [Name] hat zwar, nachvollziehbar, angegeben, dass er das Schreiben vom 12.07.2013, in dem er den Inhalt des Telefonats vom selben Tage zusammenfasste, nicht veranlasst hätte, wenn das Telefonat nicht tatsächlich geführt worden wäre. Nichts desto trotz reichen diese Angaben nicht, um von einer vorgerichtlichen Einigung der Parteien in diesem Punkt auszugehen. Naturgemäß vermochte der Zeuge nicht zu beurteilen, wer am Telefon sein Gesprächspartner gewesen ist. Es ist insoweit nicht ganz auszuschließen, dass die Familienangehörigen des Beklagten evtl. hinter dessen Rücken, um Weiterungen zu vermeiden, zunächst zu einer vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit bereit waren und ein solches Telefonat führten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Kanzlei der Hauptbevollmächtigten möglicherweise in Folge einer Flut von Abmahnungen und entsprechenden Telefonaten eine Akte vertauscht worden ist bzw. unzutreffender Weise von einem tatsächlich in dieser Angelegenheit nicht erfolgten Vergleichsschluss ausgegangen wurde.

    Auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien kann die Klägerin ihre Ansprüche daher nicht mit Erfolg stützen.

    Allerdings folgen die Ersatzansprüche der Klägerin unmittelbar aus dem Gesetz, §§ 97, 97a Urheberrechtgesetz.

    Dass der Internetanschluss des Beklagten als derjenige ermittelt wurde, über den die in Streit stehenden Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, steht fest. Damit streitet zu Lasten des Beklagten die tatsächliche Vermutung, dass er als Anschlussinhaber auch Täter der Urheberrechtsverletzungen ist. Der Beklagte hat lediglich ganz pauschal und allgemein gehalten darauf verwiesen, dass neben ihm noch sein zum Tatzeitpunkt volljähriger Bruder und sein Vater in seinem Haushalt gelebt und Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Mit diesem Vortrag ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast bereits nicht ausreichend nachgekommen. Er hätte sich nicht auf die pauschale Behauptung der Nutzungsmöglichkeit durch die beiden Familienangehörigen zurückziehen dürfen. Es hätte ihm oblegen, durch Nachforschungen im familiären Bereich aufzuklären, wer denn tatsächlich zu den fraglichen Tatzeitpunkten Zugriff auf den Internetanschluss hatte und daher für die konkret in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen als Täter in Betracht kommt. Dies hat er nicht getan. Seine Angaben in der Parteianhörung waren insoweit bezeichnend, als aus ihnen deutlich hervorging, dass er entsprechende Nachforschungen nur sehr oberflächlich und damit in unzureichendem Ausmaße vornahm. Zwar stellte er offensichtlich bereits zum Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung deren Richtigkeit nicht in Frage, weil er angab, Bruder und Vater zur Rede gestellt zu haben, weil er wissen wollte, wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Obwohl sein Bruder im Schichtdienst arbeitete und sein Vater in Folge einer schweren Erkrankung nur einer Teilzeitbeschäftigung nachging, hat der Beklagte sich aber bereits nicht die Mühe gemacht, anhand der konkreten Tatzeitpunkte nachzuverfolgen, wer den Internetanschluss überhaupt hätte nutzen können. Es trat deutlich zu Tage, dass überhaupt erst durch entsprechende Nachfragen des Gerichts dem Beklagten bewusst wurde, dass er diese Aufklärungsarbeit innerhalb der Familie hätte leisten müssen.

    Offenbar nahm er die Abmahnung, auch wenn er sie inhaltlich für zutreffend hielt, nicht ausreichend ernst. Entsprechend bekundete er in seiner Anhörung, er habe die Abmahnung, nachdem seine Familienangehörigen die Urheberrechtsverletzung in Abrede gestellt hätten, schlicht ignoriert. Insofern fällt sein Vortrag hinsichtlich der Tatsachen, über die er sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu erklären gehabt hätte, unzureichend und unsubstantiiert aus. Dies hat zur Folge, dass im Ergebnis die klägerische Behauptung, der Beklagte sei als Inhaber des Internetanschlusses auch Täter der Urheberrechtsverletzungen, als zugestanden gilt.

    Folglich schuldet der Beklagte unmittelbar aus §§ 97, 97 a Urheberrechtsgesetz Zahlung wenigstens im tenorierten Umfang. Schon der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten vermag einen Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe zu begründen. Das Gericht hält die Abrechnung einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR für angemessen (vgl. LG Hamburg 28.04.2014 Az. 308 0 83/14). Nach dem RVG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung ergibt dies einen Honoraranspruch in Höhe von 859,80 EUR. Der eingeklagte Betrag in Höhe von 850,00 EUR erweist sich mithin in jedem Fall als begründet. Zinsen werden gemäß §§ 274, 286, 291 BGB geschuldet.

    Der Vollstreckungsbescheid war aufrecht zu erhalten.


    II.

    Die Kostenentscheidung ergehen gemäß § 91 ZPO.


    III.

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


    IV.

    Der Streitwert war gemäß §§ 3ff. ZPO, 40 GKG festzusetzen.


    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht München I
    Prielmayerstraße 07
    80335 München

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Landshut
    Maximilianstraße 22
    84028 Landshut

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung öder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. (...)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10412 Beitrag von Steffen » Sonntag 15. November 2015, 10:54

BGH "BearShare":
BGH Entscheidung - Forum




11:00 Uhr



Der Regelfall (aus unserer Sicht):

1. Tatsächliche Vermutung des BGH (mit Log / Gestattung / Providerauskunft:
  • a) Verstoß vom Anschluss,
    b) AI = Verantwortlich / haftbar)
2. AI = Beklagter:
  • a) Ich war es nicht, komme dafür nicht infrage.
    b) betreibe kein Filesharing, war zu dem Logs ortsabwesend
    c) es können noch Mitnutzer 1 + 2 das Internet selbständig benutzen
    • aa) AI Variante 1: zu mehr Nachforschung bin ich nach dem BGH nicht verpflichtet
      ab) AI Variante 2: ich weiß nicht, ob diese zu dem Log online waren, oder was diese überhaupt machten
      ac) AI Variante 3: ich weiß, sie kommen nicht infrage, das sie zu den Logs ortsabwesend waren
3. Mitnutzer 1 + 2:
  • a) Variante 1: wir wissen nicht, ob wie online waren; betreiben kein Filesharing, wir waren es nicht!
    b) Variante 2: wir waren zwar online, wissen aber nicht was wir zum Log taten; betreiben kein Filesharing, wir waren es nicht!


Die Forderungen des BGH BearShare sind in der Konstellation Mitnutzer 1 + 2 nicht erfüllt.



Was verlangt der BGH in BearShare?

Der Bundesgerichtshof hat in BearShare klargestellt, dass zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast die Angabe erforderlich ist,
  • a) ob und ggf.
    b) welche weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und
    c) als Täter in Betracht kommen.
    Dabei kommt dem Punkt zu c) gesonderte Bedeutung zu. Denn nicht jeder mögliche Mitnutzer kommt eben quasi automatisch "als Täter in Betracht". Hierzu ist eben konkreter Vortrag erforderlich, warum bzw. auf welcher Grundlage die Täterschaft eines etwaigen weiteren Nutzers in Betracht zu ziehen wäre.


Was ist, wenn weder AI noch die benannten Mitnutzer als Täter infrage (in Betracht) kommen?

Das ist eigentlich ganz simple, aber das Dilemma unserer theoretisch forenkonformen Forenmeinung. Die Tatsächliche Vermutung des BGH (mit Log / Gestattung / Providerauskunft:
  • a) Verstoß vom Anschluss,
    b) AI = Verantwortlich / haftbar) ...
    ... ist nicht weg, sondern nur erst einmal erschüttert worden durch den Vortrag, das (auch) andere Personen (Mitnutzer 1 + 2) diesen Anschluss mitbenutzen.
Zur möglichen Täterschaft:
  • a) AI - nein - Mitnutzer 1 +2 können den Anschluss mitbenutzen
    b) Mitnutzer 1 + 2: - nein
Aber, wenn niemand als möglicher Täter infrage kommen kann, dann
  • a) wurde der sekundären Darlegungslast nicht genügegetan
    b) kommt die tatsächliche Vermutung des BGH jetzt wieder zum tragen und geht voll auf den AI über


Landgericht München I, Urteil vom 04.06.2014, Az.: 21 S 24312/13
  • Vorinstanz: AG München, Urteil vom 02.10.2013AZ. 161 C 10828/13
  • (...) Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft kommt dann zum Tragen, wenn der Beklagte der sekundären Darlegungslast nicht entsprochen hat und sich daraus nicht ergibt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten oder dieser nicht hinreichend gesichert war. (...)
    (...) Da der Beklagte vorgetragen hat, dass weder er noch seine Töchter an den relevanten Tagen das Internet genutzt hätten, seine Ehefrau es auch nicht nutze und der Anschluss WPA2 verschlüsselt sei, trifft ihn die tatsächliche Vermutung der Täterschaft (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 Rd. 15, 18 - BearShare).
    (...) Das lediglich spekulative Vorbringen, seine Töchter könnten ihn ggf. mit der Unwahrheit bedient haben, erschöpft sich in einem bloßen Bestreiten und ist zudem als neues Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigungsfähig. (...)






Zusammenfassung aller bekannt gerichtlichen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast (bundesweit), dabei beginnend mit Erhaltung einer Abmahnung (und nicht erst mit Erhalt einer Klageschrift)


Hinweis:
Dabei ist es in der Auflistung erst einmal nicht relevant, ob und was und gegebenenfalls die herrschende theoretische forenkonforme Forenmeinung es anders sieht!

  • a) Benennung der konkreten Zugriffsberechtigten im fraglichen Zeitraum
    • => mit Namen, Alter + Anschrift
      => Hatten diese Benannten auch - tatsächlich - zum Tatzeitpunkt / Tatzeitpunkten Zugang.
      • aa) denklogisch:
        => war niemand zu Hause, wer kommt dann infrage!? (auch wenn sich diese Frage nur die südlichen Gerichte stellen)
    b) Art und Anzahl der PCs bzw. internetfähigen Endgeräte im Haushalt
    • => Wer benutzt welches internetfähiges Endgerät
      => befindet sich die benannte Tauschbörsensoftware oder
      => befindet sich der Streitgegenstand auf irgendeinem Rechner bzw. internetfähigen Endgerät
    c) Absicherung der PCs bzw. internetfähigen Endgeräte gegenüber unbefugten Zugriffen
    • => Antivirus, Firewall, eigenes Benutzerkonto mit eingeschränkten Rechten, Port-Sperrung, sicheres Passwort usw.
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    • => sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu installieren
      => sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu (be-) nutzen
      => Vorlieben in puncto Musik, Filme oder Games - insbesondere gegenüber dem Streitgegenstand
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    • => Werkseitige (ausgelieferte) Passwörter sind mit Einrichtung des Netzwerkes
      • aa) zu ändern,
        ab) periodisch zu wechseln,
        ac) immer abwechslungsreich und schwierig zu wählen (alphanumerisch: im engeren Sinne entweder ein Buchstabe oder eine Ziffer. Im weiteren Sinne ist es eine Ziffer, ein Buchstabe oder ein Sonderzeichen (z.B. Punkt, Komma, Klammern)) sowie
        ad) muss der AI dieses Passwort auswendig kennen und den Nachweis (Zettel, Ausdruck) über das aufgeschriebene Passwort erbringen.
    f) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von Befragung
    • => Ergebnis - schriftlich - dokumentieren
      => wie reagierte der / die Befragte/n auf den "Vorwurf" der Begehung der Tat?
      • aa) Reagierte dieser "komisch" / widersprüchlich / lange nachdenkend / kooperativ usw.
      => Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen, da man jetzt Kenntnis über einen Urherberrechts-Verstoß hat
      => Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners
      => oder gar das Einräumen des Vorwurfs innerhalb der Recherchepflicht (Beachte: dieses ist im Grundsatz vorab anwaltlich zu besprechen!)


Wichtig:
  • => Detailliertheit und Plausibilität des Vortrages!
    => Man muss Vorgenanntes im Zusammenhang sehen und nicht wahllos einzelne Punkte herauspicken


Im Rahmen des Zumutbaren und der prozessualen Wahrheitspflicht:
  • a) die eigene mögliche Verantwortlichkeit bestreiten
    b) Tatsachen darlegen hinsichtlich einer ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf. Alternativer Sachverhalt, wonach eine dritte Person als Täter in Betracht kommt.
    • => Das heißt, Möglichkeit einer Alleintäterschaft eines anderen Mitbenutzers.


Beachte:
  • a) Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    b) Wird der sekundären Darlegungslast nicht genüge getan, fällt die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit wieder auf den Anschlussinhaber zurück.




Und mehr ist es nicht ...

1ööüüää1


VG Steffen






AW3P-Karikatur:

Aus dem Spielhaus Shual: Das Spiel des Abgemahnten!

Bild

Ein Forenspaß für alle Anonymen, zu dem man - neben dem Joker: Professor - Glück und fachlichen Verstand braucht - eine aufregende Reise durch ein Klageverfahren, in dem man fast nie verliert.

Aber hüten Sie sich vor das Feld Bayern! Hier hilft dann nur noch der Joker.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10413 Beitrag von Steffen » Mittwoch 18. November 2015, 00:57

Supi-Profi-Forum:
AW3P interpretiert "Sachen" in BGH-Entscheidungen,
obwohl das "Allwissende Ouf" ausführlich nachgewiesen
hat, das diese "Sachen" dort nicht auffindbar sind!





00:44 Uhr



Nach einem von sich häufenden wochenendlichen (Langeweile-) Disput zwischen der allgemeinen Forenwelt und AW3P (Formulierung hinsichtlich der Splittung wurde bewusst gewählt) steht erneut auf dem Prüfstand, was wollte der BGH eigentlich in seiner Entscheidung "BearShare" und wie es nur nach der Forenwelt i.V.m. deren "Filesharing-Wahrheit" sein kann. Besser gesagt bzw. präzisiert "sein muss", wenn das "Allwissende Ouf" seine Weisheit darlegt. Ausrufezeichen.



Einige ausgewählte Foren-Meinungen zur AW3P-Meinung


Allwissende Ouf:
  • » (nachträgliche Hervorhebung ... nur ein "ob", um abzuklären, ob es Mitbenutzer gibt ... und ... ohne ein weiteres "ob". ... eher ein somit oder folglich, da es hier nichts abzuklären gibt!! ... ein Mitbenutzer hatte die Möglichkeit und Gelegenheit ...) «

geldabschneider:
  • (...) Das Verwerfliche ist doch:
    Ein "Foren-Guru" greift in seinen "Statements" BGH-Urteile zum Filesharing auf (zumindest versucht er sich daran zu orientieren), interpretiert dort "Sachen" hinein, die aber - wie aber u.a. von @ouf ausführlich nachgewiesen - überhaupt nicht in den BGH-Urteilen zu finden sind.

    Um mal ein Beispiel aufzuführen:
    Forenuser X (frisch abgemahnt; überhaupt keine Idee, um was es bei Filesharing-Abmahnungen überhaupt geht) denkt, nachdem er sich ein bisschen im "blauen Forum" informiert hat: "In was für ne Sch***e bin ich da denn reingeraten? Und wenn schon Foren-Guru / Foren-Betreiber so dermaßen "abtörnend und Angst einflößend" über höchstrichterliche Urteile spricht ... Dann habe ich doch sowieso keine Chance! Dann bezahle ich doch lieber gleich!"

    Fazit: (Des-) Informationen von Forenbetreiber verstärken - neben der sowieso angespannten Situation eines (Neu-) Abgemahnten - noch weiter die Unsicherheit. Anstatt Aufklärung und Sicherheit durch gut aufbereitete Informationen zu bieten, stiften (Des-) Informationsbeiträge von Forenbetreiber (die ja eigentlich der "Filesharing-Wahrheit" verpflichtet sein sollten), vor allem Konfusion (und Unfrieden).

Werniman:
  • Und dann macht er auf beleidigt und schmeißt User raus,wenn sie ihm vorwerfen,die Seiten gewechselt zu haben. Wer schon länger dort angemeldet ist bzw. zumindest mitgelesen hat, dem ist diese Wandlung sicher nicht entgangen.


Diese lasse ich unkommentiert stehen, das es sich einmal um anonyme Foren-User handelt die ich persönlich nicht kenne, andermal um Meinungen der entsprechenden anonymen Foren-User handelt und jeder seinen Standpunkt bzw. Meinung frei äußern darf. Natürlich unter Einhaltung einer gewisser "Netiquette".


Aber, wie es nun einmal überall ist und Bestandteil einer übergreifenden Diskussion, kann man sich
  • a) anschließen
    • aa) insgesamt
      ab) zu einem Teil
    b) nicht anschließen
    • aa) insgesamt
      ab) zu einem Teil
    c) der Stimme enthalten
    • aa) insgesamt
      ab) zu einem Teil


Und natürlich muss man sehen - hier nehme ich mich in keinster Weise aus - handelt es sich um Diskussionen zwischen Nicht-Juristen, so dass diese auch
  • a) richtig
    • aa) insgesamt
      ab) zu einem Teil
    b) falsch
    • aa) insgesamt
      ab) zu einem Teil
sein können.



Kurze Begriffsterminologie:
Jurist:
Jemand, der Rechtswissenschaften studiert (klassische Zwei-Stufen-Juristenausbildung: a) Studium an einer Uni, b) zweijähriges Praktikum; zwei Staatsprüfungen) hat bzw. auf diesem Gebiet arbeitet (zugelassen ist)

Nicht-Jurist:
Jemand, der die diese Voraussetzungen nicht erbringt bzw. erfüllt plus so tut als ob.



Was ist eigentlich der Aufhänger des Disputs zwischen der Forenwelt, ihrer "Filesharing Wahr- und Weisheit" und AW3P, der dunklen Seite der (Foren-) Macht?

Hier gibt es zwei grundlegende Knackpunkte. Einmal was der BGH höchstrichterlich thematisiert (dieses ist meist klar), und andermal wie wir es auslegen. Hier ist die BGH-Entscheidung gemeint, wo ermessen wurde über die Haftung eines beklagten Anschlussinhabers bei Mitnutzern (siehe BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12: "BearShare"). Das Komplizierte an dem Sachverhalt, das sogar - im Gegensatz zu uns Nichtjuristen - Juristen in der Auslegung selbst die unterschiedlichsten Standpunkte und Meinungen vertreten, die entweder Forenkonform ist (diese werden bejubelt), oder nicht (diese werden verdammt).




Was sagt der BGH in seiner Entscheidung "BearShare"?

Dieses ist klipp und klar im Volltext der Entscheidung niedergeschrieben und kann selbständig nachgelesen werden. Obwohl bei Letzteren ... lassen wir das lieber. Beachte dabei, in dieser höchstrichterlichen (Grundsatz-) Entscheidung geht es um die Konstellation: "Mitnutzer".



BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare" (Auszugsweise)
  • Rdnr. 14:
    (...) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (...)

    Rdnr. 15:
    (...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)

    Rdnr. 16:
    (...) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens); (...)

    Rdnr. 17:
    (...) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. (...)

    Rdnr. 18:
    (...)Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. (...)

    (...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...)

    (...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (...)


Soweit dürften wir uns - alle - einig sein, denn es steht nun einmal unstreitig in der Entscheidung so drin, daran gibt es nichts zu wackeln, zu mäkeln usw. oder ist gar streitig bzw. kann man jemanden damit verunsichern. Punkt. Es ist felsenfest in Beton gemeißelt. Weit schwieriger ist jetzt, was haben die Bundesrichter genau gemeint. Dabei gibt es zwischen Juristen und Nicht-Juristen die unterschiedlichsten Anschauungen, je nachdem welches Lager (Abmahner / Abgemahnte) man vorgibt zu vertreten und Qualifikationsstand man besitzt. Erschwerend in einer einheitlichen Beurteilung, das es hier bundesweit zwischen Gerichtsstandort zu Gerichtsstandort; innerhalb eines Gerichtsstandortes (AG <-> LG <-> OLG / KG); m.M.n. abhängig von der "Qualität" des Abmahners (Anwalt, RI) unterschiedlich hohe Anforderung bestehen, die an der Erfüllung der sekundären Darlegungslast gestellt werden.




Beispiele

Landgericht Mannheim, Urteil vom 20.10.2015, Az. 2 S 2/15
Vorinstanz: AG Freiburg im Breisgau, Az.: 3 C 1898/14
Kläger: Kanzlei BaumgartenBrandt

  • (...) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwar grundsätzlich eine Vermutung, dass es sich bei dem Inhaber eines Internetanschlusses um den Täter einer über diesen Anschluss begangenen Verletzungshandlung handelt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung keine weiteren Personen den Anschluss benutzen konnten. Wird der Internetanschluss dagegen auch anderen Personen, insbesondere Familienangehörigen, bewusst zur Nutzung überlassen, so ist für eine solche Vermutung kein Raum (BGH GRUR 2014, 657 [Rz. 15] - BearShare). Damit kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf keine Vermutung der Täterschaft der Beklagten stützen. (...)

    (...) Die Beklagten haben den Vorwurf der Täterschaft auch in geeigneter Weise bestritten. Im Fall des Beklagten Ziffer 2 reichte dabei bereits dessen einfaches Bestreiten des Tatvorwurfs aus. Demgegenüber konnte sich der Beklagte Ziffer 1 als Anschlussinhaber nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Anschlussinhaber vielmehr eine sekundäre Darlegungslast. Um dieser zu genügen, muss er vortragen, ob andere und gegebenenfalls welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH GRUR 2014, 657 [Rz. 18] - BearShare). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte Ziffer 1 im vorliegenden Fall den Verletzungsvorwurf der Klägerin in relevanter Weise bestritten, indem er vorgetragen hat, dass weitere Personen zur Tatzeit Zugriff auf den Internetanschluss hatten und damit als Täter in Betracht kamen, nämlich seine Ehefrau und seine drei Kinder sowie Frau [Name], die heutige Ehefrau und damalige Lebensgefährtin seines älteren Sohnes. (...)

    (...) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte Ziffer 1 im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu weiteren Angaben nicht verpflichtet. Insbesondere war der Beklagte Ziffer 1 nicht gehalten, die weiteren im Besitz bzw. Eigentum seiner Familienangehörigen befindlichen Endgeräte auf das Vorhandensein des Tauschbörsenprogramms bzw. der klagegegenständlichen Filmdatei zu untersuchen. Die Kammer kann dabei offen lassen, ob eine solche Nachforschungspflicht überhaupt im Rahmen einer sekundären Darlegungslast geschuldet sein kann. Selbst wenn dies der Fall den Fall erreichten Sach- und Streitstandes eine solche Verpflichtung (noch) nicht. Ausgangspunkt einer sekundären Darlegungslast ist regelmäßig eine prozessuale Konstellation, in welcher der eigentlich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. (...)


Landgericht Köln, Urteil vom 06.08.2015, Az. 14 S 2/15
Vorinstanz: AG Köln, Az. 125 C 645/14
Kläger: Kanzlei Waldorf Frommer

  • (...) Steht somit fest, dass ein geschütztes Werk von dem Internetanschluss einer bestimmten Person öffentlich zugänglich gemacht wurde, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, GRUR 2010, 633 ff.; BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare, GRUR 2014, 657). (...)

    (...) Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzungen begangen. (...)

    (...) Diese tatsächliche Vermutung ist erst dann nicht mehr begründet, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes ergibt, also die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329 (330); OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - 6 U 209/13). (...)

    (...) Dabei kommt der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast zur Alleintäterschaft eines Dritten nur dann ausreichend nach, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft eines Dritten vorgetragen werden und nicht nur ein allenfalls theoretisch mögliches, wegen der hohen Sicherheitsvorkehrungen aber unwahrscheinliches Geschehen behauptet wird (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; BGH, Pressemitteilung Nr. 92/2015 vom 11.06.2015 -Tauschbörse I bis III). (...)

    (...) Solche Umstände hat der Beklagte indes nicht vorgetragen. Vielmehr kommt auf Grundlage des Vorbringens des Beklagten kein anderer als der Beklagte selbst als Täter in Betracht, da der Beklagte allein Zugriff auf seinen durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen, die nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, geschützten WLAN-Anschluss hatte. (...)

    (...) Dritte, wie die Tochter des Beklagten oder unbefugte Nutzer (Hacker) können nach dem Vorbringen des Beklagten die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht vorgenommen haben. Die Tochter des Beklagten war nach dessen Vorbringen zur Tatzeit ortsabwesend; ein Zugriff Dritter war wegen der Sicherheitsvorkehrungen (WPA 2-Verschlüsselung des WLAN-Anschlusses) nicht möglich. (...)

    (...) Aus diesen Gründen ist für die zweite Instanz davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Hörbuch von dem Internetanschluss des Beklagten am (...) im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden ist und der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses für die Rechtsverletzung verantwortlich war. (...)


In beiden Entscheidungen wird aber klar, das bei einer Konstellation "Mitnutzer" nach der Entscheidung "BearShare" ermessen wird. Für jeden am Besten hat die Ausgangssituation in der Konstellation Mitnutzer" das Landgericht Mannheim erklärt. Dieses kann man auch nicht negieren,


Professor Shual:
  • (...) Wie nun am 03.11.2015 berichtet wurde, ist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch das LG Mannheim mit Urteil vom 13.10.2015 - 2 S 2/15 zurück gewiesen worden. Dies mit sehr erhellenden Ausführungen zu den Themen "Reichweite der sekundären Darlegungslast" und "Beweislastverteilung in Filesharingprozessen". (...)

    (...) Das LG Mannheim stellt sich mit dieser Entscheidung auch gegen die restriktiven, oder gar verfassungsfremden Ansichten der LG's Stuttgart, Köln und München (und Ihrer Internet-Fanklubs, die selbst diese für sie vernichtende Entscheidung noch zu billigen Werbeeffekten und mieser Schundberichterstattung benutzen). (...)

    Quasi: Nach der erfolgreichen Erschütterung der tatsächlichen Vermutung liegt der Spielball beim Kläger. Er ist nun beweisbelastet - im Unterschied zu "München/Köln/Stuttgart-Timbuktu" - am Ende des Verfahrens wird dann abgerechnet. (...)

... da es in der Forenwelt himmelhochjauchzend bejubelt wurde. Aber auch hier lasse ich das Foren-Posting unkommentiert stehen, denn jeder kann und darf seine Meinung vertreten (siehe oben).




Landgericht Mannheim, Urteil vom 20.10.2015, Az. 2 S 2/15

"BGH- Täterschaftsvermutung":

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht grundsätzlich eine Vermutung, dass es sich bei dem Inhaber eines Internetanschlusses um den Täter einer über diesen Anschluss begangenen Verletzungshandlung handelt.

Beachte:
Dies gilt allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung keine weiteren Personen den Anschluss benutzen konnten.



In der Konstellation "Mitnutzer":

Wird der Internetanschluss dagegen auch anderen Personen, insbesondere Familienangehörigen, bewusst zur Nutzung überlassen, so ist für eine solche Vermutung kein Raum. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Anschlussinhaber vielmehr eine sekundäre Darlegungslast. Um dieser zu genügen, muss er vortragen, ob andere und gegebenenfalls welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.



Oder aus unserer Sicht eher verhassten Gerichtsstandort, nämlich München.


Landgericht München I, Urteil vom 22.04.2015, Az. 21 S 10340/14
Vorinstanz: AG München, Az. 171 C 24437/13
  • (...) Steht der Beweisführer - wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vortragt, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. (...)

Landgericht München I, Urteil vom 01 07.2015, Az. 37 0 5394114
  • (...) Der Bundesgerichtshof hält auch in der "BearShare"-Entscheidung an den beiden Begriffen und dogmatischen Konstruktionen der tatsächlichen Vermutung einerseits und der sekundären Darlegungslast andererseits fest. (...)

    (...) In dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus. dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet sei, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2014. 657 BearShare. Rz. 15). Er nimmt zudem ausdrücklich auf die "Morpheus"-Entscheidung Bezug, nach der die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers im konkreten Fall "entkräftet bzw. erschüttert" sei, da die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass alleine ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe (BGH GRUR 2013. 511 - Morpheus Rz. 34). Auch in einer Presseerklärung zu aktuellen Entscheidungen vom 11.06 2015 verwendet der Bundesgerichtshof weiterhin den Begriff der tatsächlichen Vermutung (Presseerklärung. 92/2015 des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 11 06.2015 in den Verfahren 1 ZR 19/14, 1 ZR 21/14 und 1 7R 75/14:, die Urteilsgründe liegen noch nicht vor). (...)


Hierbei kann man bei entsprechenden Einsatz von "Mr. Google" bundesweit noch weitere Beispiele finden. Wenn man in den grundsätzlichen Aussagen der Bundesrichter resümieren will, sollte man sich an der Erklärung der Mannheimer Landesrichter halten. Eine kleine Randnotiz. Nach mir vorliegenden Informationen, werden allein am Landgericht Mannheim tagtäglich bis zu 8 Berufungsverhandlungen geführt, nur wegen Filesharing und "BaumgartenBrandt". Weiter im Text.


Ein entscheidender Knackpunkt, neben dem Herauspicken von genehmen Passagen und deren losgelösten zitieren, der Satz der Sätze in "BearShare" und dessen eigentlichen unstreitigen Bedeutung für uns.
  • » Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). «

Denn, wenn ich diesen Satz splitte sowie nur den ersten Teil zitiere:
  • "Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten."
ergibt sich eine neue Bedeutung. Es ist ganz einfach, man suggeriert, das die Bundesrichter gemeint haben, das
  • a) keine hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Beklagten gestellt werden
    b) es einzig ausreicht um "freigesprochen" zu werden, pauschal Mitnutzer (ohne deren namentlichen Nennung) zu benennen.

Gefährlich, denn durch das bewusste Weglassen des zweiten Teils des Satzes:
  • » und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). «
entstehen eben die Unklarheiten, was die Bundesrichter in der Entscheidung "BearShare" sagten. Da wahrscheinlich auch einige Juristen so Forenkonform ...


Forum IGGDAW (Allwissendes Ouf):
  • (...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396).

    (nachträgliche Hervorhebung ... nur ein "ob", um abzuklären, ob es Mitbenutzer gibt ... und ... ohne ein weiteres "ob". ... eher ein somit oder folglich, da es hier nichts abzuklären gibt!! ... ein Mitbenutzer hatte die Möglichkeit und Gelegenheit ...) (...)

... vortragen, ging das Landesgericht München I sogar einmal über diesen nicht trennbaren Zusammenhang im Urteil zu verdeutlichen. Diesbezüglich werde ich das Originalzitat veröffentlichen.



Originalzitat: Landgericht München I, Urteil vom 22.04.2015, Az. 21 S 10340/14, Gründe II. 1. d):

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Es bleibt dabei, der BGH setzt konsequent seine (harte) Rechtsprechung in Filesharing-Fällen und zur "Täterschaftsvermutung" fort. Angefangen von "Sommer unseres Lebens" - 2010, "Morpheus" - 2012, "BearShare" - 2014 wahrscheinlich bis hin in "Tauschbörse I - III" - 2015 (noch kein Volltext vorliegend). Und es kann und darf der Kontext nur im Zusammenhang betrachtet werden. Das splitten von Sätzen in genehm - dieses wird benannt - und unangenehmen - dieses wird vernachlässigt - ist das eigentliche Gefährliche für (Neu-) Abgemahnte und Beklagte in der Fallkonstellation "Mitnutzer", was Foren bewusst vornehmen, um ihre lilabunte Forenwelt Schönzumalen und Schönzureden.




Gibt es dann noch Unklarheiten bei BearShare, wenn alles unstreitig ist?

Unklarheiten in der Entscheidung gibt es m.M.n. nicht in der Wortwahl, diese ist unstreitig, sondern in den konkreten Anforderungen. Besser gesagt, welche Anforderungen genügen einem z.B. Einzelplatzrichter, damit in der Konstellation "Mitnutzer" die Täterschaftsvermutung erschüttert wird.

Und gerade das ist das Kernproblem bei "BearShare". Es wurde von den Bundesrichtern zwar eindeutig thematisiert wann die Täterschaftsvermutung auf eine Beklagten nicht mehr anwendbar ist, aber nicht, welche genauen Kriterien Anwendung finden. Dieses wurde offen gehalten und wird im einem "Reifeprozess" sich bundesweit in der tagtäglich Rechtsprechung der Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte entwickeln.


Hinweis:
Auf einer Foren-Haarspalterei: "Na wo ist denn die Täterschaftsvermutung hin; wenn sie weg ist kann sie nicht mehr zurückkommen usw." werde ich nicht eingehen da diese ablenkt.


Und hier werden einige Aspekte deutlich. Natürlich stell es meine Meinung dar. Der BGH lässt offen, welche Kriterien an die sekundäre Darlegungslast in der Fallkonstellation Mitnutzer genau zu stellen sind. Das wirft einfach - egal ob eine Rechtsprechung "reifen" muss - mehr Fragen auf, als Antworten zu erteilen die bundesweit Geltung erlangen.


1. Wenn man es übertrieben darstellen will, scheint die BGH-Entscheidung "BearShare" etwas problematisch. Im Prinzip läuft der RI, wenn sich nicht ausnahmsweise andere Anhaltspunkte für eine Täterschaft finden lassen, nun Gefahr, immer dann zu verlieren, wenn der Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter benennt, denen er die Nutzung seines Anschlusses überlassen hat (und ohne Verletzung von ja nur im Ausnahmefall denkbaren Kontroll- bzw. Anleitungspflichten überlassen durfte). Da in der Regel bei mehreren Dritten keine Möglichkeit besteht, den Richtigen zu erwischen, läuft das Urheberrecht insofern ein wenig leer. Glück hat der RI bei Singles, die ihren Anschluss nur selbst nutzen. Man muss dem BGH aber zugestehen, dass hier ein Dilemma besteht, denn die Alternative wäre wohl, dass der Anschlussinhaber immer haftet, was gerade bei der gemeinsamen Nutzung in Familien oder WG'en ein Problem wäre, da dort die gemeinsame Nutzung nun einmal naheliegt. Sonst bräuchte jedes Mitglied einen eigenen Anschluss.


2. Grundsätzlich gilt damit weiterhin, dass eine gegen den Anschlussinhaber gerichtete tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft existiert. "BearShare" sagt nun, dass diese bei einem Internetanschluss, welcher von mehreren Familienmitgliedern genutzt wird, nicht begründet ist. Fraglich ist, wie diese Aussage der Bundesrichter zu werten ist. Hat die tatsächliche Vermutung in dieser Konstellation nie existiert oder führt der Umstand, dass weitere Familienmitglieder auf den Internetanschluss zugreifen konnten dazu, dass die tatsächliche Vermutung widerlegt ist und somit nicht "mehr" existent ist. Für die letztere Auslegung könnte sprechen, dass der BGH keine Abkehr von der "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" Rechtsprechung vorgenommen hat. Die Frage die sich hieraus ergibt ist, was passiert, wenn nachgewiesen wird, dass die weiteren Personen die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Lebt dann die tatsächliche Vermutung wieder auf, bzw. steht dann die Alleintäterschaft des Anschlussinhabers fest?


3. Aufgrund der fehlender Vorgabe von Kriterien zur sekundären Darlegungslast (allgemein) ist ersichtlich, das
a) die "Messlatte" hinsichtlich der Anforderungen an den unterschiedlichen Gerichtsstandorten unterschiedlich hoch bzw. flach angesetzt werden i.V.m. Herauskristallisieren, das im Süden von DE die "Messlatte" sehr hoch angesetzt wird (München, Köln, Stuttgart, Leipzig).
  • b) die Anforderungen innerhalb eines Gerichtsstandortes variieren können (AG <-> LG <-> OLG)
    c) der Ausgang und die Anforderungen von der Qualität des Abmahners (Anwalt/RI) abhängen
    (d) der Erfolg von der Qualität des Beklagten i.V.m. seinem Anwalt wesentlich beeinflusst wird (immer deutlicher, das gerade im Berufungsverfahren Anwälte stehen ohne Erfahrungen im Urheberrecht und Filesharing-Klagen).)


Nur muss man auch realistisch eingestehen, das war auch schon vor "BearShare" so und ist nichts Neues. Im Ergebnis wird es weiterhin zu Entscheidungen kommen, wo an einem Gerichtsstandort die Anforderung gering als ausreichend eingestuft werden, sowie dieselben an einem anderen Gerichtsstandort als nicht ausreichend. Und das ist die Aufgabe des beauftragten Anwaltes mit seinem Mandanten wegzugehen von einem pauschalen Bestreiten hin zu einem qualitativen Sachvortrag - mit - Klageerwiderung.




Du irrst, die Anforderungen laut BGH an die sekundäre Darlegungslast sind in BearShare sehr gering!

Immer wieder höre und lese ich von Juristen und der Forenwelt, das die Abmahner regelmäßig ein Horrorszenario aufbauen und im Grundsatz die Urteilsbegründung verkannt wird. Denn die Bundesrichter würden eigentlich etwas anderes meinen und die Anforderungen als gering einstufen.


Aktuelles Fazit des Allwissenden Ouf:
  • (...) Die Anforderungen laut BGH an die sekundäre Darlegungslast sind sehr gering ... es müssen lediglich die Personen aufgezählt werden, die nach Kenntnis des AI (zum Tatzeitpunkt) Zugang zu seinem Anschluss hatten ... und das möglichst wahrheitsgemäß ... wenn also tatsächlich solche Personen existieren gibt es auch kein "Zurückfallen"... wie denn auch, wenn andere Personen als Täter in Betracht kommen ... ist die tatsächliche Vermutung ausgeräumt und es kann gar nichts zurückfallen ... Jetzt geht es erst ans "Eingemachte"... (...) auch nicht mit einem "Gefasel" nicht erfüllter sekundärer Darlegungslast die tatsächliche Vermutung auf den Anschlussinhaber zurückfallen würde" ... entweder sind Personen vorhanden, die als Täter in Betracht kommen oder die tatsächlich Vermutung wurde nie ausgeräumt ... hier fällt nichts zurück, weder auf den AI noch in der Sache ... (...)


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Ich persönlich kann und werde diese Einschätzung: "Die Anforderungen laut BGH an die sekundäre Darlegungslast sind sehr gering ..." weder von einem Juristen, noch von einem anonymen Foren-User als bindend ansehen, da diese einfach falsch ist. Dabei erst einmal irrelevant als bewusste Falsch- bzw. Fehleinschätzung, oder nicht. Wer die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Filesharing-Fällen über die Jahre hinweg verfolgt, kann annehmen, das der BGH versucht, eine interessengerechte Lösung zu finden. Einerseits, die Haftung des Anschlussinhabers für das Verhalten von Dritten einschränken, andererseits soll dem Rechteinhaber ermöglicht werden, den wahren Täter in Anspruch zu nehmen.

Wenn also, wie die teilweise Meinung vertreten wird, das die durch die Bundesrichter gestellten Anforderungen tatsächlich gering wären, dann hätte gereicht zu thematisieren: "Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten."



Ist es aber so? Nein!


In "BearShare" (Rdnr. 18) wird eindeutig thematisiert,
  • (...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). (...)
  • (...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396). (...)

Es wird m.M.n. sogar die Bedeutung der sekundäre Darlegungslast des AI einer besonderen Bedeutung zugemessen, da man erstmals thematisiert, dass der AI auch zu Nachforschungen verpflichtet sei und bezieht sich dabei auf die Ausführungen des BGH zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut (Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12).
  • (...) Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, zu den näheren Umständen des Schadensfalls - soweit möglich und zumutbar - eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt voraus - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Diese beim Verlust von Transportgut bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze gelten regelmäßig auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtgutes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 24; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 18 = RdTW 2013, 24). Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 18 mwN). (...)


Sicherlich kann man sich jetzt streiten, ob die durch die Bundesrichter in "BearShare" als Vergleich zitierte "TranspR"-Entscheidung auf Filesharing Anwendung findet oder nicht, von einer geringen Anforderung kann und dar nicht die Rede sein. Natürlich lassen die Bundesrichter offen, was Zumutbar ist hinsichtlich einer Nachforschungs- bzw. Recherchepflicht. So kommt es eben dazu, das einige Gerichte die "Messlatte" flach aufhängen, andere wiederum hoch. Und ganz andere wieder unerreichbar hoch.

Einem (Neu-) Abgemahnten bzw. zukünftigen Beklagten jetzt beschönigend einreden zu wollen, das die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast durch die Bundesrichter als sehr gering einzustufen sind und die Gerichte im Süden DE das Recht beugen und nicht BGH-konform Recht sprechen, halte ich persönlich für Unfug oder fachliche Inkompetenz.


Ich habe mir einmal die Mühe gemacht und alle - egal ob sinnvoll oder nicht - mir bekannten Anforderungen zur sekundären Darlegungslast zusammengefasst. Natürlich ist dieses kein Katalog, wo man seine Verteidigungsstrategie danach ausrichtet. Aber, wenn man sich diese Anforderungen bundesweit durchliest, kommt man zu den Schluss, das es nicht ganz so abwegig ist, was (bundesweit) gefordert wird.



Zusammenfassung aller bekannt gerichtlichen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast (bundesweit), dabei beginnend mit Erhaltung einer Abmahnung (und nicht erst mit Erhalt einer Klageschrift)

  • a) Benennung der konkreten Zugriffsberechtigten im fraglichen Zeitraum
    • => mit Namen, Alter + Anschrift
      => Hatten diese Benannten auch - tatsächlich - zum Tatzeitpunkt / Tatzeitpunkten Zugang.
      • aa) denklogisch:
        => war niemand zu Hause, wer kommt dann infrage!? (auch wenn sich diese Frage nur die südlichen Gerichte stellen)
    b) Art und Anzahl der PCs bzw. internetfähigen Endgeräte im Haushalt
    • => Wer benutzt welches internetfähiges Endgerät
      => befindet sich die benannte Tauschbörsensoftware oder
      => befindet sich der Streitgegenstand auf irgendeinem Rechner bzw. internetfähigen Endgerät
    c) Absicherung der PCs bzw. internetfähigen Endgeräte gegenüber unbefugten Zugriffen
    • => Antivirus, Firewall, eigenes Benutzerkonto mit eingeschränkten Rechten, Port-Sperrung, sicheres Passwort usw.
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    • => sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu installieren
      => sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu (be-) nutzen
      => Vorlieben in puncto Musik, Filme oder Games - insbesondere gegenüber dem Streitgegenstand
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    • => Werkseitige (ausgelieferte) Passwörter sind mit Einrichtung des Netzwerkes
      • aa) zu ändern,
        ab) periodisch zu wechseln,
        ac) immer abwechslungsreich und schwierig zu wählen (alphanumerisch: im engeren Sinne entweder ein Buchstabe oder eine Ziffer. Im weiteren Sinne ist es eine Ziffer, ein Buchstabe oder ein Sonderzeichen (z.B. Punkt, Komma, Klammern)) sowie
        ad) muss der AI dieses Passwort auswendig kennen und den Nachweis (Zettel, Ausdruck) über das aufgeschriebene Passwort erbringen.
    f) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von Befragung
    • => Ergebnis - schriftlich - dokumentieren
      => wie reagierte der / die Befragte/n auf den "Vorwurf" der Begehung der Tat?
      • aa) Reagierte dieser "komisch" / widersprüchlich / lange nachdenkend / kooperativ usw.
      => Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen, da man jetzt Kenntnis über einen Urheberrechtsverstoß hat
      => Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners
      => oder gar das Einräumen des Vorwurfs innerhalb der Recherchepflicht (Beachte: dieses ist im Grundsatz vorab anwaltlich zu besprechen!)


Wer natürlich denkt, das trifft für ihn nicht zu, es sei ausreichend pauschal Mitnutzer zu nennen und man wird an jedem Gerichtsstandort "freigesprochen", der muss mit Folgen allein zurechtkommen, wenn er unsanft aus seinem Foren-Schlaf geweckt wird.



Wer jetzt der Meinung ist, das ich keine Ahnung habe; die falschen Schlussfolgerungen ziehe; Angst und Panik verbreite; sein 12-jähriges Kind ein besseres Deutsch besitzt, was die Kommas nicht wie mit einen Salzstreuer setzt und den Satzbau nicht mit Mikado verwechselt ... ist ja alles möglich. Derjenige hat aber erst einmal diese meine Meinung gelesen, so wie ich die Meinung anderer lese. In ein bis zwei Jahren ist der "BB-Hulk" vorbei und es wird dann nicht mehr ganz so einfach werden mit einen pauschalen Benennen von Mitnutzer heil aus der Sache herauszukommen.




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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10414 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. November 2015, 11:16

Hallo @ouf,

anfänglich, ich... muss... einmal erwähnen... das ich dich bewundernsweise ...als "Allwissendes Ouf"...benenne und nicht unter......die ...Gürtellinie...ziele...,.. nur weil ........ich deinen..Standpunkt... nicht ...ganz ..........teile, oder teilweise..als......falsch... bezeichne. Punkt...................................

Ich antworte dir eigentlich auch nur erneut und auf diesen Weg, weil deine Meinung zwar bei dem Diskussionsthema: "in derselben Angelegenheit" vielleicht noch nachvollziehbar ist. Aber bei dem Rechtsinstitut, einmal der sekundäre Darlegungslast und andermal Täterschaftsvermutung, wird schnell ersichtlich ob man gedanklich den falschen Weg geht, weil es einerseits der BGH klar festlegt und anderseits dessen Umsetzung in die Praxis selbst entweder bestätigt oder abwatscht. Und gewöhne dir doch einmal diese störende Massen-Auslassungspunktsetzung ab. Es gibt keine Regel, die besagt, das jemand der massenhaft Auslassungspunkte setzt, auch massenhaft schlau sei. Vielmals stört es nur den Lesefluss.

Und nochmals und erwähnenswert:

Jurist:
  • Jemand, der Rechtswissenschaften studiert (klassische Zwei-Stufen-Juristenausbildung: a) Studium an einer Uni, b) zweijähriges Praktikum; zwei Staatsprüfungen) hat bzw. auf diesem Gebiet arbeitet (zugelassen ist)
Nicht-Jurist:
  • Jemand, der die diese Voraussetzungen nicht erbringt bzw. erfüllt plus in der Forenwelt so tut als ob.
Und wir sind uns doch einig, @Uhle, @princess15114, @geldabschneider, @Werniman, @Shual sind - keine - Juristen, sonder Nicht-Juristen - genau wie du und ich. Das bedeutet, wir können Recht haben (insgesamt zu einem Teil) oder auch falsch liegen (insgesamt, zu einem Teil).


Ich habe bewusst auch nur drei aktuelle Zitate von dir verwendet.



1. (...) Fazit:
Die Anforderungen laut BGH an die sekundäre Darlegungslast sind sehr gering.....(...)


Das ist falsch. Ausrufezeichen. Diesen Murks höre ich seit dem Volltext von Juristen und aus der Forenwelt.

a) der BGH setzt konsequent sein (harte) Gangart bei Filesharing fort. "BearShare" ist dabei im Zusammenhang mit "Sommer unsere Lebens", "Morpheus" und höchstwahrscheinlich "Tauschbörse I-III" (noch kein Volltext) zu sehen. Ansonsten hätte man in "BearShare" auch nicht auf "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" verwiesen.

Es gilt im Grundsatz die Täterschaftsvermutung.

Beachte:
Dies gilt allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung keine weiteren Personen den Anschluss benutzen konnten.

Bei der Konstellation Mitnutzern (BearShare) wird diese Täterschaftsvermutung erschüttert. Aber nur, wenn der AI seine Täterschaft substantiiert (= schlüssig, nachvollziehbar, lebensnah) bestreitet und
  • aa) ob und ggf.
    ab) welche weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und
    ac) als Täter in Betracht kommen.
Und hier ist kein Platz, was der BGH gemeint haben könnte, sonder was in Rn. 18 steht. Dabei o&f, verzichte ich auf c&p. Kleiner Kalauer am Rande.


b) Hier kannst du einmal euren Professor fragen, das Shual war selbst als Zaungast dabei (jedenfalls nach seinen Behauptungen). Ich war es nicht, ich muss mich auf die Einschätzung verschiedener Beiwohner und Quellen verlassen. Nur geht es dem BGH nicht um die Interessenwahrung eines beklagten AI allein, sondern um die Durchsetzung der bestehende Gesetze und des Rechts i.V.m. einem Interessenausgleich. Einmal die Interessen des Verletzten, und andermal die des Verletzers, wobei die des Verletzten immer überwiegen werden. Ansonsten bedarf es ja keiner Gerichtsverhandlung. Einerseits möchte der BGH, die Haftung des Anschlussinhabers für das Verhalten von Dritten einschränken. Andererseits soll dem Rechteinhaber ermöglicht werden, den wahren Täter in Anspruch zu nehmen.

c) Insofern wurde in der mündlichen Verhandlung die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausdrücklich hervorgehoben und im Rahmen der Urteilsgründe mittels der konstituierten Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers noch verstärkt. Bitte einmal das Shual konsultieren und/oder/bzw. Rn. 18 - komplett - lesen und zitieren. Ich tue es einfach auszugsweise,

Rdnr. 18:
(...) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. (...)
(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...)
(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (...)


Auch hier wird schon deutlich, das ich die Aussagen des BGH aus dem Zusammenhang rupfe oder etwas weglasse einfach falsch ist. Es sollte für jeden deutlich werden:
  • aa) dem Kläger obliegt die Beweislast - wer = Störer / Täter / Teilnehmer
    ab) hat aber der Beklagte als einziger Einsicht in einem Sachverhalt, muss er sich diesbezüglich erklären (= sekundäre Darlegungslast)
    ac) der BGH hebt die Bedeutung der sekundären Darlegunglast hervor, indem er thematisiert
    • aaa) eine zumutbaren Nachforschungspflicht des AI
      aab) hierzu eine Entscheidung zitiert (die nichts mit Filesharing gemein hat)
  • BGH zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut (Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12).
    (...) Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, zu den näheren Umständen des Schadensfalls - soweit möglich und zumutbar - eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt voraus - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Diese beim Verlust von Transportgut bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze gelten regelmäßig auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtgutes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 24; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 18 = RdTW 2013, 24). Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 18 mwN). (...)

Ich gehe mit einem mit. Das die diversen Gerichtsstandorte/Gerichte die Anforderungen - da nicht höchstrichterlich definiert - unterschiedlich hoch (oder flach) ermessen. Aber den "BGH-Flüsterer" zu spielen und zu sagen, das der BGH die Anforderungen als gering erachtet sind = falsch.



2. (...) Nun, wenn Du begriffen hast, dass das Spielchen mit der sekundären Darlegung ...dem Kläger zwar nicht den Täter offerieren kann und soll bzw. weitergehende Information, die er gut, für den Gewinn des Verfahrens gebrauchen kann, liefert, jedoch die Information über den (alle) möglichen Täter.....nur ein kleiner Teil beim "...wie finde ich einen Täter...bzw. der AI ist immer dran" ist und danach kommen erst (weitgehend) die Fragen und Antworten, die Du unter "Zusammenfassung aller bekannt gerichtlichen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast (bundesweit)..." hast.
3. (...) Was also auffällt ist, dass die Gerichte ...genau wie Du....die sekundäre Darlegungslast...mit der eigentlichen "Besprechung" zur Klärung einer Haftung des Beklagten als Täter oder einer Verletzung von Pflichten....verwechseln bzw. mit hineinpacken..wobei der BGH lediglich den Vortrag, der als Täter in Betracht kommenden, selbstständigen Mitbenutzer darunter versteht.....und den nachfolgenden Rest als "Überführung" des Beklagten...und erst hier geht es halt ins "Eingemachte"...wobei u.a. auch die Mitbenutzer als Zeugen fungieren können...jedoch ist es nie die Aufgabe des Beklagten oder des Gerichts ...nun die "Zeugen" bzw. einen davon als Täter, zu überführen....es geht um die Haftung bzw. Verletzung von Pflichten des Beklagten.....(...)


Ich habe niemals behauptet, das in der Konstellation "Mitnutzer" dem Kläger oder Richter der Täter namentlich mit schriftlichen Geständnis auf dem Silbertablett zu servieren sei. Punkt. "BearShare" funktioniert aber nur, wenn ich als beklagter AI durch einen substantiierten Sachvortrag Mitnutzer benenne, die als möglicher Täter - außer einen selbst - infrage kommen könnten. Der berühmte mögliche andere Geschehensablauf. Denn jetzt muss der Kläger wieder substantiiert vortragen, wer = Täter, wenn z.B. der AI nicht infrage kommt. Und ja, er wird die benannten Mitnutzer (genau wie das Gericht) befragen.

Und mit aller Deutlichkeit, ja es gibt hier Gerichtsstandorte/Gerichte, die reicht ein pauschales Benennen von Mitnutzer i.V.m. geringer Nachforschungspflicht, anderen aber nicht. Nur kann man deshalb nicht im Grundsatz die Aussage treffen, das die Anforderung gering wären und noch höchstrichterlich festgelegt. Das ist falsch und gefährlich.

Denn wenn ich vortrage:
AI = kein Täter - benenne Mitnutzer 1 + 2
Mitnutzer 1 + 2 = kein Täter



Mein lieber @ouf,

ich zitiere dich noch einmal per c&p, das heißt ich belasse auch diese störende Punktsetzung,

[quoteemouf](...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396).

(nachträgliche Hervorhebung.....nur ein "ob", um abzuklären, ob es Mitbenutzer gibt....und ...ohne ein weiteres "ob". ...eher ein somit oder folglich, da es hier nichts abzuklären gibt!!!...ein Mitbenutzer hatte die Möglichkeit und Gelegenheit...) (...)[/quoteem]
dann ist und bleibt diese Aussage nur Murks.

"BearShare" definiert in Rn. 18 mit zur sek. Darlglst.:
  • aa) ob und ggf.
    ab) welche weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und
    ac) als Täter in Betracht kommen.
Kommt - keiner - der benannten Mitnutzer als Täter in Betracht, dann geht die Täterschaftsvermutung wieder auf den AI zurück.

Da muss man auch nicht fachsimpeln oder dem anderen - versuchen - lächerlich zu machen mit: "Na wo ist denn die Täterschaftsvermutung hin, wenn sie weg ist? Na, wo ist sie denn?" Man kann es vielleicht mit der Wiederholungsgefahr vergleichen. Diese besteht, gebe ich eine mod. UE ab erlischt diese. Ist die mod. UE nicht ausreichend und wird inhaltlich bemängelt nicht angenommen oder es ergeben sich im Laufe des Rechtsstreit neue Aspekte (jemand wird als Täter namentlich benannt), begründet es einen neuen UA. Das bedeutet = die Wiederholungsgefahr lebt wieder auf und es bedarf einer neuen dem Mangel / neuem Aspekt abdeckende mod. UE.

Und ja, einige Gerichte (Bielefeld, Frankenthal usw.) interessiert es nicht, wenn kein Täter in Betracht kommt. Nur kann man es hier auch nicht verallgemeinern, muss es als höchstrichterliche Meinung darstellen, und muss auch einfach nur nicht richtig sein. Denn der BGH - und das verstehe ich als Nicht-Jurist nicht - ist unstreitig in Rn. 18.

(...) dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...)

Und es reicht eben nicht, nur pauschal Mitnutzer zu benennen und zu denken, diese pauschale Benennung allein reicht aus, damit diese als Täter infrage kommen. Pustekuchen!

Ich habe dir auch nur noch einmal geantwortet, weil deine Schlussfolgerungen falsch sind und andere wieder - die selbst keine Meinung haben - deiner zujubeln und als de facto erachten.

Ich nicht! Ich habe einen eigenen (Stur-) Kopf zu denken, und kann diese Gedanken - vielleicht wirr und unstrukturiert - darlegen, ohne jemand die Brotkrumen aus der Ritze kratzen zu müssen. Punkt.




Rechtliche Belehrung:

Wer jetzt der Meinung ist, das ich keine Ahnung habe; die falschen Schlussfolgerungen ziehe; Angst und Panik verbreite; vergleichbar mit einem Erstklässler bin, dämlich usw.; sein 12-jähriges Kind ein besseres Deutsch besitzt, was die Kommas nicht wie mit einen Salzstreuer setzt und den Satzbau nicht mit Mikado verwechselt ... ist ja alles möglich. Derjenige hat aber erst einmal diese meine Meinung gelesen, so wie ich die Meinung anderer lese. In ein bis zwei Jahren ist der "BB-Hulk" vorbei und es wird dann nicht mehr ganz so einfach werden mit einen pauschalen Benennen von Mitnutzer heil aus der Sache herauszukommen.


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10415 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. November 2015, 22:47

Amtsgericht Leipzig weist BaumgartenBrandt Klage ab


22:47 Uhr


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Klageabweisung AG Leipzig im Fall Hanway Brown: Urteil vom 09.11.2015

Die Firma Hanway Brown Limited hat durch die Kanzlei BaumgartenBrandt etliche Klagen in der gesamten Republik erhoben. Wir vertreten mehrere Beklagte, die von einer solchen Klage betroffen sind. Nachdem wir bereits in allen bereits durch Urteil entschiedenen Fällen der Firma Hanway Brown Limited Klageabweisungen erreichen konnten, hat auch das Amtsgericht Leipzig eine Klage gegen unsere Mandantin abgewiesen.



BaumgartenBrandt Hanway Brown Klageabweisung AG Leipzig: Der Fall

Der Mandantin wurde vorgeworfen, dass über ihren Internetanschluss im Jahr 2010 der Film Harry Brown illegal über eine Tauschbörse verbreitet wurde. Es folgte eine Abmahnung, ein Mahnbescheid, Widerspruch hiergegen und dann die Klage beim AG Leipzig. Gefordert wurde in der Klage ein Gesamtbetrag in Höhe von 955,60 EUR. Das Gericht hat im Erledigungsinteresse einen Vergleich über 400,00 EUR vorgeschlagen, der zunächst widerruflich abgeschlossen wurde. Nachdem wir diesen Vergleich im Namen unserer Mandantin widerrufen haben, hat das Amtsgericht Leipzig nun ein Urteil gefällt.



BaumgartenBrandt Hanway Brown Klageabweisung AG Leipzig: Das Urteil

Mit Urteil vom 09.11.2015 (Aktenzeichen 108 C 7262/14) hat das Amtsgericht Leipzig die BaumgartenBrandt Klage abgewiesen, die Kosten einschließlich unserer Rechtsanwaltskosten muss die Hanway Brown Limited tragen. Das Amtsgericht Leipzig hat dabei zahlreiche unserer Argumente gar nicht einmal anwenden müssen. Es hat die Klage bereits deswegen abgewiesen, weil Hanway Brown ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hatte, nachdem wir genau diese bestritten hatten. Es ist aus Sicht des Amtsgerichts Leipzig - und aus unserer Sicht - eben nicht ausreichend für eine Klägerin, wenn auf dem Cover einer DVD ein Copyright-Vermerk angebracht ist. Hier hätte die Hanway Brown Limited, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, nachlegen müssen.



Das Urteil lesen Sie hier im Volltext:
AG Leipzig, Urteil vom 09.11.2015, Az 108 C 7262/14.pdf (611,04 kb)




Die Kanzlei BaumgartenBrandt kann für Hanway Brown innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung einlegen. Dann müsste sie darlegen, weshalb aus ihrer Sicht das Urteil rechtsfehlerhaft ist. Wir sind gespannt!



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Autor: Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... t_Klage_ab


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AG Leipzig, Urteil vom 09.11.2015, Az 108 C 7262/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10416 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. November 2015, 23:45

Das Amtsgericht Hamburg weist eine unberechtigte
Filesharing Klage der KSM GmbH vollständig ab.
Fehlerhafte Beweiskette und ausführliche Erläuterungen
zum Innen- und Außenverhältnis.




23:45 Uhr



Die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" ...


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de



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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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... hat nach AW3P vorliegenden Informationen eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Rechtsanwaltskanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg (Urt. v. 06.11.2015, Az. 31c C 234/15) für seinen Mandanten abgewehrt. Ein in allen Punkten lesenswerte Entscheidung des Amtsgericht Hamburg, was als Ergebnis ein einziges Durcheinander bei der Klägerseite widerspiegelt. Angefangen von einer fehlerhaften Beweiskette, Aktivlegitimation bis hin zum Innen- und Außenverhältnis.




Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2015, Az. 31c C 234/15

  • (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 31c - durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2015 für Recht:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt 400,00 EUR lizenzanalogen Schadensersatz und 555,60 EUR Abmahnkosten für eine behauptete Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten über eine sog. Internettauschbörse bezogen auf den Film: "Heroes of War - Assembly".

    Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei Inhaber eines Internetanschlusses, über den das streitgegenständliche Filmwerk im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sei; daher liege eine Rechtsverletzung vor. Im vorliegenden Fall habe der Observer folgende Daten ermittelt, die die Rechtsverletzung dokumentierten:
    • Client / Netzwerk: eMule v0.49c
      IP-Adresse: xx.xxx.xxx.xx
      Zeitpunkt: xx.03.2010 um 23:xx:xx Uhr
      Datei: Heroes.of.War.German.2007.DVDRiP.XviD-FmE.rar
      Hashwert: 12F18F5915DDEC7A7F52C811E009F4FC.
    Weiter behauptet die Klägerin, sie habe mit der Anlage K2 die von der Beklagtenseite ausgehende Rechtsverletzung dokumentiert. Bei der Anlage K2 handelt es sich um ein Dokument der klägerischen Prozessbevollmächtigten. Dort heißt es unter Werk: "Kampf der Barbaren" und unter Rechteinhaber: "MIG Film GmbH". Hashwert und Dateibezeichnung stimmen mit den oben genannten Daten überein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2010 ließ die Klägerin den Beklagten vorgerichtlich abmahnen und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ob eine solche Unterlassungserklärung jemals abgegeben worden ist, blieb unklar. Wegen des Abmahnschreibens wird auf die Anlage K9 verwiesen.

    Zur Rechteinhaberschaft trägt die Klägerin vor: Sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film: "Heroes of War - Assembly". Sie habe durch Lizenzvertrag vom 20.05.2009 / 09.07.2009 (Anlage K5) die Rechte von der Lizenzgeberin und vormaligen Rechteinhaberin, der Freeway Entertainment Kft., übertragen erhalten.

    Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 7.500,00 EUR, mithin 555,60 EUR netto, zu.

    Weiter meint die Klägerin, ihr stünde ein lizenzanaloger Schadensersatzbetrag wegen des streitgegenständlichen behaupteten Verstoßes in Höhe von 400,00 EUR zu.



    Die Klägerin beantragt,
    • den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

      den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.

      Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei bereits nicht alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk "Heroes of War". Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Rechte von der Freeway Entertainment Kft erworben habe und dass letztgenannte diese Rechte zuvor innegehabt habe.

      Vor allem behauptet der Beklagte, die klägerische Ermittlungssoftware prüfe nicht, ob ein Upload von ermittelten Anschlüssen möglich sei. Der Beklagte habe über seinen Anschluss nicht den streitgegenständlichen Film zum Upload bereitgehalten. Ein "Verbreiten" über den Beklagtenanschluss habe nicht vorgelegen. Der Beklagte habe die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Er habe zum behaupteten Verstoßzeitpunkt mit seiner neuen Ehefrau [Name] in einem Haushalt gelebt. Aber auch diese habe keinen Download / Upload wie behauptet getätigt. Der Beklagte habe auch alle Computer im Haushalt erfolglos nach diesem Film untersucht. Der Beklagte behauptet daher eine Fehlermittlung im streitgegenständlichen Fall.

      Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

      In rechtlicher Hinsicht hält der Beklagte zudem die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten sowie den geltend gemachten lizenzanalogen Schadensersatz für übersetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.



    Entscheidungsgründe

    I.

    Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

    1.

    Die Klägerin, die Fa. KSM GmbH, kann aus §§ 97a, 97 Abs. 2 UrhG von dem hiesigen Beklagten im hier vorliegenden Streitfall weder die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR, noch lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR beanspruchen.

    a)

    Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat angesichts des substantiierten Beklagtenbestreitens bereits nicht hinreichend dargetan, dass ein "Verbreiten" des streitgegenständlichen Films am 19.03.2010, 23:43:xx Uhr, über den Internetanschluss des Beklagten vorgelegen habe.

    Nach § 17 Abs. 1 UrhG ist das Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Dass dies der Beklagte ohne Einräumung von Nutzungsrechten am 19.03.2010 getan habe, ist klägerseits bereits nicht hinreichend dargetan.

    Die Klägerin verweist hinsichtlich der "Dokumentation der observierten Daten" auf die vorgelegte Anlage K2. Aus dieser ergibt sich das behauptete Verbreiten des streitgegenständlichen Films des nicht hinreichend. Zum einen handelt es sich lediglich um ein internes Dokument der Klägervertreter und nicht um ein Protokoll der Ermittlungsfirma. Zum anderen passen die dort übertragenen Daten nicht zum streitgegenständlichen Fall. Der Hashwert entspricht zwar dem hier prozessual behaupteten Hashwert. Der Filmtitel auf der Anlage K2 lautet indes "Kampf der Barbaren". Als Rechteinhaber ist dort genannt die MIG Film GmbH. Diese wiederum taucht im hiesigen Prozess nicht auf. Klägerin hier ist die KSM GmbH. Die Verhältnisse sind unklar. Aber auch nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.03.2015 substantiiert unter Vorlage der Anlage B2 bestritten hat, das streitgegenständliche Filmwerk verbreitet zu haben, die klägerseits eingesetzte Ermittlungssoftware prüfe gar kein "Herunterladen", ist die Klägerin dem nicht weiter entgegen getreten. Im Replikschriftsatz vom 28.04.2015 behauptet die Klägerin bereits nicht, dass die Möglichkeit eines Herunterladens überhaupt geprüft worden sei. Vielmehr bestreitet die Klägerin pauschal mögliche Fehler im Rahmen der Datenermittlung. Dies reicht bereits auf Darlegungsebene nicht aus, da der Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der behaupteten Urheberrechtsverletzung obliegt und der Beklagte hier hinreichend substantiiert bestritten hat.

    b)

    Ein Abmahnkostenerstattungsanspruch aus § 97a UrhG für die Kosten im Zusammenhang mit dem klägerischen Abmahnschreiben vom 23.07.2010 besteht im vorliegenden Streitfall auch aus einem weiteren Grund nicht.

    Bei den geltend gemachten Abmahnkosten muss es sich um Aufwendungen handeln, die einem Rechteinhaber tatsächlich entstanden sein müssten, und zwar hier konkret: Anwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR für die vorgerichtliche Abmahnung vom 23.07.2010, die die Klägerin an die klägerischen Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit auch bezahlen müsste.

    Nach dem hier anwendbaren § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. kommt im Außenverhältnis der Ersatz nur der erforderlichen Aufwendungen in Betracht, die dem Rechteinhaber für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen entstanden sind und weiter auch nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt war.

    Dabei kommt es vorliegend auf die erhobene Einrede der Verjährung nicht streitentscheidend an.

    Die Klägerin kann im Außenverhältnis für die anwaltliche Abmahnung vom 23.07.2010 keine Kostenerstattung von dem Beklagten aus § 97a UrhG verlangen, denn der Anfall derartiger "Aufwendungen" ist vorliegend klägerseits bereits ebenfalls nicht hinreichend dargetan.

    Die Klägerin trägt hierzu lediglich pauschal in der Replik vom 28.04.2015 vor, die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten bestehe unabhängig davon, ob die Klägerseite im Innenverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten bereits die Kosten beglichen bzw. eine Rechnung erhalten habe. Sei der Anspruch noch nicht beglichen, so richte sich der Anspruch auf Freistellung von der Honorarverbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt gern. § 257 Satz 1 BGB. Es gebe keine "Erfolgsvereinbarung" mit der Klägerin. Dies werde unter Verwahrung gegen die Beweislast bestritten. Die Klägerin sei auch nicht dafür beweisbelastet, dass sie keine "Erfolgsvereinbarung" mit der Klägerin getroffen habe.

    Damit behauptet die Klägerin weder entsprechende Inrechnungstellung noch Bezahlung derartiger Kosten. Inzwischen liegt der Vorgang mehr als fünf Jahre zurück. Die Klägerin trägt allein Rechtsansichten vor. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Verpflichtung zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bestehe hier unabhängig davon, ob die Klägerseite im Innenverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten bereits die Kosten beglichen bzw. eine Rechnung erhalten habe. Damit hat die für die Entstehung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus § 97a UrhG darlegungs- und beweisbelastete Klägerin weder eine Bezahlung dargetan, noch überhaupt eine Rechnungsstellung über diesen eingeklagten Betrag.

    Nur Aufwendungen, die auch tatsächlich entstanden sind, können jedoch ersetzt verlangt werden.

    Das erkennende Gericht hat bereits (Urteil vom 28.01.2015, 31c C 422/14, nicht rechtskräftig, Urteil vom 18.03.2015, 31c C 449/12, nicht rechtskräftig, Urteil vom 06.05.2015, 31c C 423/14; Urteil vom 20.05.2015, 31c C 358/14, nicht rechtskräftig) den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im Außenverhältnis verneint, wenn klägerseits nicht hinreichend dargetan wird, dass die Klägerin die Gebühren unabhängig von einem Prozesserfolg im Außenverhältnis auch tatsächlich zahlen müsse. Auch im hier vorliegenden Streitfall wird eine Bezahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten klägerseits schon nicht behauptet. Wenn aufgrund von Absprachen die geltend gemachten Anwaltsgebühren aber nicht von der Klägerin eingefordert werden, sind dies auch keine "Aufwendungen", die § 97a UrhG meint und die im Außenverhältnis erstattet verlangt werden können.

    Das Gericht setzt sich hier nicht in Widerspruch zu seinen bisherigen, oben zitierten Entscheidungen.


    Zur Begründung wird noch Folgendes ausgeführt:

    Es handelt sich der rechtlichen Natur nach um einen Aufwendungsersatzanspruch (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, 308 5 26/13). § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. ist lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen. Dabei können nur die für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangt werden (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 97a Rn. 12).

    Weil es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt, setzt dieser voraus, dass die Klägerin die geltend gemachten Anwaltskosten auch bezahlt hat (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 12 Rn. 1.9.2 b; LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, 308 S 26/13). Dies behauptet die Klägerin hier bereits nicht.

    Daraus schließt das erkennende Gericht, dass das streitgegenständliche Abmahnschreiben vom 23.07.2010 und das dazugehörige Mandat wohl bis heute nicht gegenüber der Klägerin abgerechnet worden ist, obwohl der Vorgang bereits mehr als fünf Jahre zurück liegt.

    Das LG Leipzig hat hierzu mit Urteil vom 05.06.2012 (5 0 4020/11, zitiert nach Juris) den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 97a Abs. 1. S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB verneint, weil der klagenden Partei über § 254 Abs. 2 BGB anzulasten sei, wenn sie sich gegenüber ihren Auftraggebern/Prozessbevollmächtigten nicht auf die Verjährungseinrede berufe. Im Verhältnis Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten ist ein Vergütungsanspruch für eine Abmahnung aus dem Juli 2010 gern. § 195 BGB mit Schluss des Jahres 2013 verjährt. Auf die Rechnungsstellung komme es nicht an, da gem. § 10 Abs. 1 S. 2 RVG der Lauf der Verjährungsfrist von der Mitteilung der Vergütungsberechnung unabhängig ist. Weiter hat das LG Leipzig (a.a.O.) ausgeführt, dass das Berufen auf die Verjährungseinrede für die klagende Partei auch bei offensichtlich fortdauernder Rechtsbeziehung zumutbar sei, da auch hier der Geschäftsbesorger gehalten sein kann, zeitnah Rechnung zu stellen und diese Vergütungsansprüche verjährungshemmend zu verfolgen.

    Das erkennende Gericht weiß hier nicht, welche Absprachen zwischen der hiesigen Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit drohender Verjährung getroffen worden sind. Dies kann aber auch dahingestellt bleiben, weil bei vorliegender Sachlage ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin auch aus anderen Gründen nicht hinreichend dargetan ist. Es ist nämlich gar nicht klar und hinreichend klägerseits dargetan, welche "Aufwendungen" der Klägerin denn überhaupt durch die streitgegenständliche Abmahnung vom 23.07.2010 entstanden sind. Wenn aber überhaupt nur der Klägerin Abmahnkosten in Rechnung gestellt werden, für die im Außenverhältnis auch der Abgemahnte verurteilt worden ist oder die dieser bezahlt, so sind dies keine "Aufwendungen", die §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB meint. Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB dient dazu, erforderliche Aufwendungen, die beim Rechteinhaber entstanden sind, vom Urheberrechtsverletzer ersetzt zu bekommen. Der klagenden Partei als Anspruchstellerin obliegt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast insoweit, ob und welche Aufwendungen bei ihr tatsächlich entstanden sind. Im vorliegenden Streitfall sind solche nach dem Klägervortrag aber bereits nicht hinreichend dargetan. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten eine anwaltliche Dienstleistung mit der Abmahnung vom 23.07.2010 erbracht. Jedoch ist klägerseits nicht hinreichend dargetan, ob die Klägerin die Kosten hierfür auch in jedem Falle jetzt noch, nach Ablauf der Verjährungsfrist, bezahlen müsse. Da die Klägerin für das Entstehen ihrer Aufwendungen i.S.d. §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist, vermochte das Gericht bei der hier-vorliegenden Sachlage keine "Aufwendungen" als hinreichend dargetan ansehen. Daher bestand hier kein Anspruch aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB.

    c)

    Es bestand im vorliegenden Streitfall aber auch kein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz gern. § 97 Abs. 2 UrhG.
    Dies zum einen nicht, weil Voraussetzung hierfür ein widerrechtliches Verbreiten nach § 17 Abs. 1 UrhG oder widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG wäre, welches für den hiesigen Beklagten und für den einen behaupteten Verstoßzeitpunkt 19.03.2010 mit der Anlage K2 bereits nicht hinreichend dargetan war.

    Zum anderen fehlt es insoweit an der hinreichenden Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG. Vorliegend spielt eine Rolle, dass die hiesige Klägerin, die KSM GmbH, gemäß Lizenzvertrag Anlage K5 ihre behaupteten Rechte von einer behaupteten vormaligen Rechteinhaberin ableitet. Dies rechtfertigt jedenfalls, dass sich eine solche abgeleitete Rechteinhaberin mit Unterlassungsansprüchen gegen widerrechtliche Verletzungshandlungen zur Wehr setzen kann. Die Unterlassungsansprüche gehen jedoch weiter als die Berechtigung zum Verlangen von Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Hier ist zu fragen, ob die Klägerin denn überhaupt eine Lizenz für die streitgegenständliche Nutzungsart an Dritte hätte erteilen können, insbesondere mit Blick auf ihre Lizenzgeberin. Ausweislich der Anlage K7 waren der Klägerin die Vertriebsrechte an dem Film "Heroes of War" übertragen. Gibt es jedoch mehrere Rechteinhaber, was hier bereits aufgrund des vorgelegten Lizenzvertrags Anlage K5 der Fall ist, kommt es darauf an, dass ein Rechtsverletzer im Ergebnis nicht mehr zu zahlen haben darf, als an Lizenzgeber und Lizenznehmer zusammen. Ein Lizenznehmer muss daher - auch beim begehrten Schadensersatz nach der Lizenzanalogie - sich entweder die Rechte vom Lizenzgeber abtreten lassen, oder in entsprechender Prozessstandschaft geltend machen, oder konkret darlegen, welcher Anteil auf ihn und welcher Anteil auf den Lizenzgeber oder weitere Rechteinhaber entfällt.

    Denn die hiesige behauptete dritte Lizenzgeberin hätte wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ebenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen können, da deren Auswertungsrechte durch eine widerrechtliche Nutzung ebenfalls geschmälert wären (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 15.02.2013, 6 W 86/13). Da die Klägerin hier jedoch nur für sich klagt, ohne dass klar wird, welcher Anteil vom "Gesamtschaden" auf sie entfällt und welcher auf die weiteren Rechteinhaber, ist eine Bezifferung, auch eines Mindestschadens über § 287 ZPO hier ohnehin nicht möglich gewesen.

    Klägerische Ansprüche scheiden hier somit aus.

    Mangels Begründetheit der Hauptforderungen bestehen auch keine Zinsansprüche.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Hamburg
    Sievekingplatz 01
    20355 Hamburg


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. (...)



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AW3P (Nach-) Gedanken

Ein Beklagter - muss - mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren) bzw. einer gerichtlichen Verfügung zur Durchführung eines Vorverfahren zwingend einen "Rechtsanwalt seines Vertrauens" beauftragen. Foren, wie zum Beispiel das der IGGDAW und AW3P, sowie anonym-pfuschende Nicht-Juristen, wie zum Beispiel "das Shual", sind - strikt - zu meiden.



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Hamburg, Urteil vom 06.11.2015, Az. 31c C 234/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10417 Beitrag von Steffen » Freitag 20. November 2015, 12:43

WALDORF FROMMER:
Landgericht München I
(Protokoll v. 30.09.2015, Az. 21 S 21719/14)
bestätigt Verurteilung in Filesharing-Verfahren -
Verletzungsbezogener Vortrag sowie
entsprechende Nachforschungen erforderlich




12:45 Uhr


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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de


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Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Im Wege der Berufung vor dem Landgericht München I griff der in erster Instanz unterlegene Anschlussinhaber seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits an.

Der Beklagte hatte sich vor dem Amtsgericht damit verteidigt, dass er zur Zeit der Rechtsverletzung ortsabwesend gewesen sei. Auf dem einzigen Computer im Haushalt sei zudem keine Tauschbörsensoftware installiert und der Anschluss zudem hinreichend abgesichert gewesen. Neben ihm selbst hätten auch noch weitere Familienangehörige generell Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Auf Nachfrage hätte die Ehefrau des Anschlussinhabers eingeräumt, dass sie an den Tagen der Rechtsverletzung das Internet genutzt hätte. Ihre Täterschaft habe sie jedoch abgestritten.

Weiterhin hatte der der Beklagte die Ermittlungsergebnisse des "Peer-to-Peer Forensic Systems" bestritten. Das Amtsgericht hatte daraufhin ein Sachverständigengutachten eingeholt, das - wie ausnahmslos alle bisherigen Gutachten - die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems PFS eindeutig bestätigt hat.



Nach Ansicht des Amtsgerichts reichte der Sachvortrag des Beklagten in Anbetracht der feststehenden Rechtsverletzung nicht aus:

  • (...) Damit ist kein konkreter, verletzungsbezogener Sachvortrag gegeben, der gerade auf die Zeitpunkte der gutachterlich festgestellten Urheberrechtsverletzung bezogen wäre. […] Der Beklagte hat über die generelle Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses durch seine Ehefrau hinaus jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese tatsächlich auch als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt. (...)
    (Vorinstanz: Amtsgericht München v. 08.10.2014, AZ. 155 C 25011/13)


Das Landgericht bestätigte die Auffassung des Erstgerichts vollumfänglich. Es stellte klar, dass es allein dem Beklagten oblegen hätte, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die zugriffsberechtigten Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, obwohl diese ihre Verantwortlichkeit in Abrede gestellt hätten.

Diesem strengen Maßstab an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrages ist der Beklagte erstinstanzlich nicht gerecht geworden. Dass der Beklagte sich mit der pauschalen Auskunft seiner Ehefrau begnügte und damit einen Widerspruch zu der feststehenden Rechtsverletzung und seinen eigenen Einlassungen hervorrief, geht zu seinen Lasten.

Da auch die weiteren Einwände des Beklagten, u.a. gegen die Höhe der klägerischen Ansprüche, keinen Erfolg hatten, wurde auf dringendes Anraten der Kammer die Berufung kostenpflichtig zurückgenommen.

Im Ergebnis hat der abgemahnte Anschlussinhaber neben der Leistung von Schadenersatz, der Erstattung der Rechtsverfolgungskosten auch die gesamten Kosten beider Rechtszüge - inklusive des Sachverständigengutachtens - in Gesamthöhe von weit über 5.000,00 EUR zu tragen.



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Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Protokoll als PDF: Landgericht München I, Protokoll vom 30.09.2015, Az. 21 S 21719/14


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LG München I, Protokoll vom 30.09.2015, Az. 21 S 21719/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10418 Beitrag von The Grinch » Samstag 21. November 2015, 08:18

Und wieder einmal mehr bestätig man in Bayern die gerichtliche Sippenhaftung
im Christlich (A)Sozialen Umfeld!

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10419 Beitrag von Steffen » Samstag 21. November 2015, 09:30

Bayerns Ministerpräsident (Gestern): "Sie wollte das so!"


[quoteemThe Grinch]Und wieder einmal mehr bestätigt man in Bayern die gerichtliche Sippenhaftung im Christlich (A)Sozialen Umfeld![/quoteem]

Ich hatte eigentlich schon gestern auf dein bzw. auf dieses Posting gewartet. Natürlich respektiere ich deine Meinung, wenn man trotzdem einiges beachten sollte. Im Grundsatz ist es immer schnell zu sagen bzw. zu schreiben, das in München die Uhren anders ticken; in München man das Recht beugt; den BGH nicht - so wie du - versteht; man Fehlurteil; den Beklagten in einer generellen Sippenhaftung nimmt usw. usf.

Nur entbindet es nicht vom Lesen und insbesondere eigenen Denken. Dies ist nicht beleidigend gemeint, also keine Aufregung. Natürlich ist die eigene Beurteilung des vorliegenden Berufungsverfahren immer subjektiv. Klaro, kennt man nicht den kompletten Inhalt der Schriftsätze von Abmahnung bis Berufungsrücknahme des Beklagten sowie wird man immer parteiisch sein. Hier ist es aber von Vorteil die Sachlage aus einem unparteiischen Blickfeld zu betrachten (zumindest zu versuchen). Dieses würde sehr vielen einmal gut tun.


LG München I, Protokoll vom 30.09.2015, Az. 21 S 21719/14

Ein AI wird am AG München verklagt. Aus dem Bericht von RAin Claudia Lucka ist herauslesbar, das dessen Verteidigungsstrategie in einigen Punkten lautete:
  • 1. Bestreiten Beweiskette (Logfirma, IP-Ermitllung usw.) = Richtergutachten
    2. Benennen eines Mitnutzers und dessen generellen Nutzungsmöglichkeit des Internetzugangs
  • Beklagter sagt: reicht aus
    Kläger sagt: reicht nicht aus
    Amtsrichter sagt: stimmt, reicht nicht aus
Der beklagte AI ist aber mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und schöpft seine Rechtsmittel aus, das heißt, er legt Berufung ein.
  • Berufungskläger (AI): Das AG hatte unrecht, das Urteil ist aufzuheben
    Berufungsbeklagter (WF): das AG hatte recht, die Berufung ist abzuweisen
    Berufungsrichter: Das AG hatte recht, es wird dringend angeraten die Berufung zurückzuziehen, einmal da diese keine Aussicht auf Erfolg hat, anderseits Betreff möglicher Kosten

Knackpunkt: BearShare-Entscheidung des BGH, Rnr. 18:
  • (...) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. (...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (...)

Forum sagt: (...) Na .... bei meiner Schwester surft(e) lange Zeit auch der nun bald 81-jährige Opa mit, der trotz technischer Kenntnisse eigentlich nur die üblichen PC-Spielchen spielt und kaum surft. DER hatte selbstständigen Zugang - kommt aber als Täter nicht in Betracht. Andere, die den Anschluss mitnutzen ... schon. Das ist doch nicht soooooooooooo schwer. (...)
Berufungsrichter sagen: (...) Damit ist kein konkreter, verletzungsbezogener Sachvortrag gegeben, der gerade auf die Zeitpunkte der gutachterlich festgestellten Urheberrechtsverletzung bezogen wäre. (…) Der Beklagte hat über die generelle Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses durch seine Ehefrau hinaus jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese tatsächlich auch als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt. (...)

Hier fällt auf, das die Forenmeinung im Grundsatz aus juristischer Sicht Murks ist, aber unser Forengedankengut darstellt. Und so verfahren auch viele Beklagte - egal ob München oder nicht. Aber diesbezüglich hatte ich diese Woche meine Erstklässlergedanken geäußert, so dass ich nicht wieder alles per c&p zumüllen muss.


RAin Claudia Lucka:
(...) Es stellte klar, dass es allein dem Beklagten oblegen hätte, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die zugriffsberechtigten Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, obwohl diese ihre Verantwortlichkeit in Abrede gestellt hätten. Diesem strengen Maßstab an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrages ist der Beklagte erstinstanzlich nicht gerecht geworden. (...)


Jetzt muss man es mal anders sehen. Das Bundesgesundheitsgericht legt in seinem Urteil "Jogging" grundsätzlich fest, das zur eigenen Gesunderhaltung gejoggt werden und man dies im Streitfall vortragen muss.
  • Ein Gesundheitsgericht sagt: Hierzu ist ausreichend, das der Jogger sagt, das er joggt.
    Ein anderes Gesundheitsgericht sagt: Hierzu bedarf es, das der Jogger sagt, das er joggt sowie, das er und welche Joggingschuhe trug.
    Wieder ein anderes Gesundheitsgericht sagt: Hierzu bedarf es - Plausibel und Detailliert - das der Jogger sagt, das er joggt, das er und welche Joggingschuhe, Jogginganzug trug, wie viele Kilometer zum Vorwurf joggte und wer es gegebenenfalls bestätigen kann.
Das ist nun einmal so und nicht nur seit BearShare! Es gibt ein Gesetz, eine höchstrichterliche Rechtsprechung und resultierend-auslegende Rechtsprechungen an den diversen AG/LG/OLG's. Entweder wir kommen damit klar, oder nicht.


Aber ich gebe dir natürlich recht, Krokodilstränen verdrücken und nach Sippenhaft schreien ist halt einfacher!


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10420 Beitrag von Steffen » Samstag 21. November 2015, 12:49

Das Amtsgericht Potsdam weist eine unbegründete Filesharing Klage der Universal Music GmbH, vertreten durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, trotz Mehrfachermittlung vollständig ab. Die Klägerin verlangte Schadensersatz i.H.v. 2.500,00 EUR und Abmahnkosten i.H.v. 1.479,90 EUR für ein Doppel Musikalbum (gesamt: 3.979,90 EUR), ausgehend von einem Gebührenwert i.H.v. 65.000,00 EUR!



12:50 Uhr



Durch das Amtsgericht Potsdam (Urt. v. 20.10.2015, Az. 21 C 58/14) wurde eine Filesharing Klage der "Universal Music GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte", als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der beklagten Anschlussinhaberin Schadensersatz i.H.v. mindestens 2.500,00 EUR und Abmahnkosten i.H.v. 1.479,90 EUR für ein Doppel Musikalbum und ist der Meinung, das der den Abmahnkosten zu Grunde gelegte Gebührenwert von 65.000,00 EUR angemessen sei. Diese Entscheidung des Amtsgericht Potsdam werde ich nur in Wortform veröffentlichen, nicht als PDF-Download, da diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Diese Entscheidung ist aber in dieser Form lesenswert. Zeigt diese doch die anwaltliche Qualität der Kläger- und der Beklagtenseite, sowie die Haltung des Amtsgerichts Potsdam in Filesharingverfahren und zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Jeder sollte und muss sich verinnerlichen, das in einem Klageverfahren ein qualitativer Sachvortrag gefragt ist i.V.m. einem "Anwalt seines Vertrauens" und man - nichts - geschenkt bekommt. Viel wichtiger, in einem Klageverfahren betreffs Filesharing ist kein Platz für Nicht-Juristen bzw. "Do it Yourself", dem alleinigen bangen und hoffen das der Kläger vielleicht zum Termin nicht erscheint oder kurz vor Termin z.B. sein Berufungsverfahren zurückzieht. Denn im Ergebnis geht es um Ihr Geld! Die Beklagte wurde in diesem Verfahren von der Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" vertreten.



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.Dr-Wachs.de



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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 20.10.2015, Az. 21 C 58/14


  • (...) hat das Amtsgericht Potsdam durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 20.10.2015 auf Grund des Sachstands vom 29.09.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von, 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
      4.Der Streitwert wird auf 3.979,90 EUR festgesetzt.


    Tatbestand

    Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unerlaubten Anbietens des Musikalbums "Große Freiheit"der Künstlergruppe "Unheilig" und des Doppel-Musikalbums der Gruppe "Sportfreunde Stiller" "MTV Unplugged in New York" in einer Tauschbörse in Anspruch. Das Musikalbum "Große Freiheit" erreichte Platz 1 der deutschen Albumcharts und befand sich auch zum Zeitpunkt 06.03.2010 auf diesen Platz. Zudem ist das Album 7 mal mit "Platin" ausgezeichnet worden und war das erfolgreichste in Deutschland verkaufte Musikalbum der letzten Jahre. Das Doppel-Musikalbum der Künstlergruppe "Sportfreunde Stiller" erreichte ebenfalls Platz 1 der deutschen Albumcharts und befand sich am 08.03.2010 auf Platz 50. Dieses Album erreichte im Jahr 2009 Kultstatus für über 100.000 Verkäufe und wurde im Folgejahr 2010 für über 200.000 Verkäufe mit "Platin" ausgezeichnet. 1/3 der auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen war auch als Single wirtschaftlich erfolgreich und erreichte dabei Singlechartplatzierungen von 6-100. Wegen der einzelnen Platzierungen wird auf die Aufstellung in dem Schriftsatz der Klägerin vom 17.02.2014 (BI. 71 der Akte) Bezug genommen.

    Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Auf den CD-Covers der Musikalben befindet sich jeweils ein P- und C-Vermerk zu Gunsten der Klägerin. Insoweit wird auf BI. 90/91 der Akte verwiesen. Die Klägerin ist weiter innerhalb der deutschen Online-Verkaufsplattformen "Musikload", "iTunes" und "Amazon" jeweils als Rechteinhaberin angegeben. Auf den Bildschirmausdruck der Musiktitel Informationen (BI. 99/100 der Akte) wird Bezug genommen. Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses.

    In dezentralen Computernetzwerken, so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken bzw. Online-Tauschbörsen werden Musik-, Film- und sonstige Dateien von den jeweiligen Teilnehmern zum Download angeboten. Dabei kann jeder Nutzer des Netzwerks mithilfe von bestimmten zuvor von Ihnen installierten Programmen, wie z.B. den Anwendungen "eMule", "ML Donkey" oder "Shareaza" die Daten von der Festplatte des Anbietenden ohne eine Entgeltzahlung herunterladen und bietet sie schon während des Herunterladens wieder anderen Nutzern zum Download an. Das System leitet dabei die Suchanfrage nach einem Musiktitel bzw. einem Ordner, hinter dem sich mehrere Titel verbergen, an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird die Aufnahme dann bei einem anderen Nutzer gefunden, kann der Dateiaustausch direkt zwischen den beiden Teilnehmern erfolgen. Das Protokoll unterscheidet dabei nicht danach, welche Software die Teilnehmer verwenden. Bei einer so genannten" Musiktauschbörse" handelt es sich tatsächlich um ein Kopieren Netzwerk.

    Die Klägerin lässt Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung von Verletzungen ihrer Leistungsschutzrechte durch unauffälligere Internetangebote durchführen. Vorliegend bediente sie sich eines Dienstleisters, der "pro Media Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums GmbH" (im weiteren als "pro Media GmbH" bezeichnet.). Diese ist spezialisiert auf die Ermittlung und autorisierter Angebote von Urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Inhalten im Internet, insbesondere auch in Filesharing-Systemen. Dabei hat der Ermittler der Firma wie andere Teilnehmer des Filesharingnetzwerks "eDonkey2000" mit der Software "eMule" in dem Netzwerk nach dem streitgegenständlichen Musikalbum jeweils gesucht. Er gab den Namen zunächst des Musikalbums "Große Freiheit" in die Suchmaske ein und wählte unter den angegebenen Quellen dieses Musikalbums eine der Quellen aus. Anschließend startete er den Download. Während seiner Tätigkeit lief auf dem von dem Ermittler benutzten Rechner die Paketfiltersoftware "Wireshark", mit welcher der gesamte Datenverkehr mitgeschnitten worden ist. In dieser von der Software erstellten Protokolldatei, dem so genannten Capturefile, sind die Details der Tauschbörsenverbindung enthalten und lassen sich im Nachhinein analysieren. Dort sind auch die heruntergeladenen Dateibestandteile enthalten. Vor Beginn der konkreten Ermittlung wurde von der Ermittlungsfirma das gesamte Musikalbum in der konkreten Zusammenstellung als so genanntes Referenzalbum herunter geladen, bei welchem es sich um das vollständige Album handelt. Sodann erfolgte ein Probe hören, wobei jeweils die Übereinstimmung mit den Originalaufnahmen, wie sie unter anderen auf CD und als mp3-Dateien im digitalen Vertrieb erhältlich sind, festgestellt worden ist. Darüber hinaus hat die Ermittlungsfirma die dort vorhandenen Referenzdatei in mit dem Archivhashwert des Albums jeweils von der Software "Replicheck" des Herstellers "Audiblemagic" untersuchen lassen, wobei erneut die Originalaufnahmen erkannt worden sind.

    Die IP-Adresse dient zur Identifizierung eines Internetanschlusses, welcher einen dort angeschlossenen Computer mit dem Internet verbindet. Die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Internetanschluss nimmt dann der Internet Service Provider (ISP) vor. Eine IP-Adresse kann innerhalb des Internets weltweit zur selben Zeit jeweils nur ein einziges Mal vergeben werden. Die IP- Adresse wird über so genannt RIEPE Server dem jeweils zugehörigen ISP eindeutig zugeordnet. Für den 06.03.2010, um 17:08:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit hatte die Ermittlungsfirma der Klägerin mitgeteilt eine Verletzungen der Rechte an dem streitgegenständlichen Musikalbum der Künstlergruppe "Unheilig" durch das Zurverfügungstellen der darin enthaltenen Musiktitel mit einem Archivhashwert "33B38A189F362C0819E7232514ED28" über den Internetanschluss der von der Deutschen Telekom AG als Internet Service Provider zugewiesenen IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx festgestellt zu haben. Und für den 08.03.2010 um 20:32:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ist die Feststellung über die Zurverfügungstellung des Musikalbums der Künstlergruppe "Sportfreunde Stiller" mit den darauf enthaltenen Musikaufnahmen über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die 1P-Adresse xx.xxx.xx.xxx zugewiesenen war mittels einer Filesharing-Software mitgeteilt worden. Auf die entsprechenden Dokumentationen (BI. 74/75 der Akte) wird verwiesen.

    Nachdem die Klägerin beim Landgericht Köln am 23.04.2010 unter dem Az. 227 0 53/10 einen Gestattungsbeschluss gegen die Deutsche Telekom AG erwirkt hatte (BI. 76-82 der Akte), wurde ihr durch diese am 09.03.2010 mitgeteilt, dass den genannten IP-Adressen der Internetanschluss der Beklagten zugeordnet ist (Bl. 200-257 der Akte).

    Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.06.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 24.06.2010 auf eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Darüber hinaus hatte sie ein Vergleichsangebot über die Zahlung eines Vergleichsbetrages i.H.v. 1.800,00 EUR abgegeben und die Beklagte aufgefordert dieses bis zum 01.07.2010 anzunehmen. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf das Abmahnschreiben (BI. 83-86 der Akte) verwiesen. Nach einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21.06.2010 gab die Beklagte am 23.06.2010 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab (BI. 87-89 der Akte).

    Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. mindestens 2.500,00 EUR und Abmahnkosten i.H.v. 1.479,90 EUR. Am 27.12.2013 wurde gegen die Beklagte durch das Amtsgericht Wedding ein Mahnbescheid mit Forderungen in dieser Höhe erlassen, welcher der Beklagten am 02.01.2014 zugestellt worden ist.

    Die Klägerin behauptet, aktiv legitimiert zu sein und dass die Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagte als Täterin begangen worden seien. Die Klägerin behauptet weiter, die Ermittlungen seien fehlerfrei erfolgt. Dies sei ausreichend durch die Bildschirmausdrucke belegt. Das heruntergeladene Dateifragmente (so genannte "Chunks") unverändert, das heißt fehlerfrei, beim Ermittler ankommen, stelle schon die jeweilige Software sicher. Diese überprüfe die Integrität der Dateifragmente anhand der individuellen Prüfzahl, des so genannten Hashwert und verwerfen Dateifragmente mit einem nicht passenden Hashwert und fordere diese neue an. Anhand der im Capturefile noch vorhandenen Dateifragmente könne auch im Nachhinein die Obereinstimmung der heruntergeladenen Dateien mit den Originalaufnahmen belegt werden. Die Klägerin behauptet weiter, zudem seien auch für den 06.03.2010 um 17:08:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit und für den 24.05.2010 um 13:41:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit weitere Rechtsverletzungen dokumentiert worden, wobei über den Internetanschluss der Beklagten mit der IP-Adresse xx.xxx.55.xxx das Musikalbum "Große Freiheit" sowie mit der IP-Adresse xx.xxx.41.xxx das Doppel-Musikalbum "MTV Unplugged in New York" öffentlich zugänglich gemacht worden seien.

    Die Klägerin meint, Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen bestünden hiernach schon wegen der mehrfachen übereinstimmenden Ermittlung des Internetanschlusses der Beklagten nicht. Die Klägerin behauptet zudem, daneben seien aufgrund weiterer Ermittlungen der "pro Media GmbH" das streitgegenständliche Doppel-Musikalbum weitere 22 Male zwischen dem 07.04.2010 und dem 09.05.2010 über denselben Computer zum Download angeboten, was anhand des so genannten Userhash, einer unverwechselbaren kennt der verwendeten Installation der Tauschbörsen Software, belegt würde.

    Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beklagte sei mit Ihrem Prozess taktisch motivierten Vortrag Ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Hierzu behauptet sie, dass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten immer demselben Gerüst folge, wobei es lebensfern sei, dass alle Sachverhalte in den so genannten Familienfällen gleich gelagert sein sollten und dass sich alle Beklagten stets ahnungslos gäben. Jedenfalls sei ihrer, der Klägerin Ansicht nach, die gegen die Beklagte stehende Vermutung ihrer Täterschaft nicht entkräftet worden.

    Die Klägerin meint weiter, die Abmahnung sei wirksam und genüge den durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, da hierdurch die Beklagte in die Lage versetzt sei den über ihren Anschluss begangenen Rechtsverstoß zu erkennen und sich entsprechend zu verhaften. Eine zu weite Formulierung im Hinblick auf den Entwurf einer Unterlassungserklärung mache die Abmahnung jedenfalls nicht unwirksam.

    Die Klägerin ist zudem der Ansicht, der geltend gemachte Schadensersatzbetrag sei angemessen, wie auch der den Abmahnkosten zu Grunde gelegte Gebührenwert von 65.000,00 EUR.



    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 1.479,90 EUR Kostenersatz und weitere mindestens 2.500,00 EUR als angemessenen Schadensersatz für das Zugänglichmachen des Doppel Musikalbums "MTV Unplugged in New York" der Künstlergruppe "Sportfreunde Stiller", jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.




    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.


    Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Inhaberin der Rechte an den Musikalben sei. Zudem bestreitet sie die Ermittlungen in Gänze und dass die jeweiligen IP-Adressen ermittelt worden seien und über diese die streitgegenständlichen Musikalben öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Weiter bestreitet die Beklagte, dass die IP-Adressen von Ihrem Provider zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zugeordnet gewesen und dass diese Daten korrekt beauskunfteten worden seien.

    Die Beklagte behauptet die behaupteten Rechtsverletzungen nicht begangen zu haben. Sie habe zu den Zeitpunkten weder Computerkenntnisse, noch einen PC besessen. Erst ein Jahr nach der Rechtsverletzung habe sie sich für das Internet und Computer geringfügig zu interessieren begonnen. Bis dahin hätten Recherchen, Bestellungen und Ähnliches, wenn diese online durchzuführen gewesen seien, die beiden im Haushalt lebenden Söhne [Name] (geboren xx.xx.1989) und [Name] (geboren xx.xx.1995) oder ihr Lebensgefährte Herr [Name] vorgenommen. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen nicht einmal alleine im Internet surfen, geschweige denn eine Tauschbörse installieren und/oder bedienen können. Zugriff auf den Internetanschluss hätten auch zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungen sowohl ihr Lebensgefährte, welcher einen eigenen PC besessen habe, wie auch die beiden Söhne, welche beide über jeweils eigenen Laptop verfügt hätte, gehabt. Alle 3 männlichen Haushaltsmitglieder hätten über gute PC-Kenntnisse verfügt, wobei die beiden Kinder einen Vorsprung gehabt hätten.

    Die Beklagte behauptet weiter, nach Erhalt der Abmahnung habe sie, die Beklagte, mit allen Familienmitgliedern das Gespräch gesucht, ob diese den Vorwurf nachvollziehen könnten. Alle hätten verneint die behaupteten Alben herunter geladen und/oder verbreitet zu haben. Ihr Lebensgefährte habe die beiden Kinder nach ihrer Erinnerung bereits 2007, sicher aber aufgrund einiger Berichterstattungen im Fernsehen ausdrücklich auch vor dem Hintergrund, dass beide Kinder Laptops besaßen und diese auch zu Ihren Freunden mitgenommen hätten, 2008 und 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen keine Tauschbörsen zu nutzen, mithin, dass wegen der Gefährlichkeit der Verbreitung und des Zugriffs Dritter auf die Rechner, wenn diese in einer Tauschbörse angemeldet seien, ein "Tauschbörsenverbot" bestünde.

    Die Beklagte behauptet überdies, der WLAN Anschluss sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mindestens WPA verschlüsselt gewesen. Es könne nicht mehr eindeutig rekonstruiert werden, inwieweit das Passwort 2010 bereits selbstständig individualisiert gewesen sei oder ob ein von dem Provider individualisiertes Passwort verwandt worden sei.

    Die Beklagte ist der Ansicht, die Schadensersatzhöhe stünde außerhalb aller üblichen Summen, welche regelmäßig zuerkannt und/oder gefordert würden. Dieser könne maximal 1.000,00 EUR betragen. Als Gegenstandswert sei allenfalls ein solcher von 10.000,00 EUR angemessen. Zudem sei die Abmahnung unwirksam, da die Klägerin eine zu weit reichende Unterlassungserklärung gefordert habe und die Beklagte als abgemahnte nicht seriös und neutral aufgeklärt habe.


    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen[Name], [Name] und [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2015 (BI. 363-371 der Akte) verwiesen.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 II Urhebergesetz und Abmahnkosten gemäß § 97 III alte Fassung oder gemäß § 97 III neue Fassung Urhebergesetz.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Zu Gunsten der Klägerin steht die Vermutung nach § 10 I Urhebergesetz, wonach derjenige, wie er auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen wird. Vorliegend hat die Klägerin Kopien der CD-Cover der streitgegenständlichen Musikalben vorgelegt, auf welchen sich P-und C Vermerke für sie befinden. Durch die Beklagte ist nicht einmal dargelegt worden, aus welchen Gründen im einzelnen sie davon ausgeht, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bestehen sollte. Ein Bestreiten mit Nichtwissen genügt jedoch zur Entkräftung der Vermutung nicht, worauf die Beklagte durch das Gericht auch hingewiesen worden ist. Daher steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Musikalben ist, wobei diese auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von §§ 85, 19 a Urhebergesetz umfassen.

    Das Gericht hat nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin im Einzelnen, welcher durch die Beklagte auch nicht mehr angegriffen worden ist, keine Bedenken an der Richtigkeit der Ermittlungen und der Ermittlungsergebnisse. Insbesondere im Zusammenhang mit den eingereichten Ausdrucken der Tauschbörsenübersicht vom 06.03. und 08.03.2010 sowie den Screenshots (BI. 81/82 der Akte) und der auch eingereichten Auskunft des Providers genügte das pauschale Bestreiten der Beklagten hierzu nicht mehr. Zudem erscheint es abwegig, dass in einem zeitlichen Abstand von 2 Tagen zwei Rechtsverstöße von dem selben Internetanschluss fehlerhaft ermittelt worden sind. Daher war eine Beweisaufnahme zu den Ermittlungen nicht angezeigt und kann dahingestellt bleiben, dass durch die Klägerin nach dem bestreiten der Beklagten im Hinblick auf 22 weiter angeblich ermittelte Fälle nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden ist.

    Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, BeckRS 2014, 03850 Rn. 15). Den Inhaber des Anschlusses trifft diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast (a.a.0. Rn. 16). Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast genügt und die von ihm vorgetragenen Umstände sogar bewiesen. Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (a.a.0. Rn. 18). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (a.a.0.). Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, die für eine Täterschaft der Beklagten sprechen, noch Beweis angetreten für die nur pauschal behauptete Täterschaft der Beklagten. Das Gericht teilt insoweit in vollem Umfang die Ansicht des Landgerichts Potsdam in dem Urteil vom 08.01.2015, Az. 2 0 252/14, welches darin ausgeführt hat, dass sich eine Haftung als Täter aus § 97 Abs. 2 UrhG nicht ergibt, wenn nicht feststeht, dass der Anschlussinhaber Täter der behaupteten Rechtsverletzung war. Gemäß der BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen, in diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht (BGH NJW 2014, 2360).

    Eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich daraus, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (Landgericht Potsdam a.a.0.; BGH NJW 2014, 2360).

    Vorliegend hat die Beklagte vorgetragen und bewiesen, dass zum Tatzeitpunkt auch ihr namentlich bekannter Lebensgefährte und ihre beiden Söhne, wobei einer der Söhne bereits ebenfalls volljährig war, auch ihren Internetanschluss nutzen konnten und regelmäßig mitbenutzt haben. Nach den Aussagen aller 3 Zeugen verfügte jeder der Zeugen über einen eigenen PC bzw. Laptop, wohingegen die Beklagte keinen Computer besaß. Zwar konnten sich die Zeugen [Name] und [Name] nicht genau erinnern, ob der noch nicht volljährige Sohn der Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt schon den Laptop hatte. Jedoch ist durch diesen, den Zeugen [Name] schließlich bestätigt worden, auch zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Laptop verfügt zu haben. Dass die Zeugen sich nicht im Einzelnen an die streitgegenständlichen Tage erinnern konnten, ist nach dem Zeitablauf von über 5 Jahren durchaus nachvollziehbar. Jedenfalls haben alle 3 Zeugen im weiteren übereinstimmend und plausibel ausgesagt, dass die Beklagte selbst über keine Kenntnisse verfügte eine Tauschbörse zu nutzen und entsprechende Programme zu installieren und weiterzugeben. Die Zeugen haben auch bestätigt, dass nach Erhalt der Abmahnung durch die Beklagte und deren Lebensgefährten entsprechende Nachforschungen betrieben worden sind, indem sämtliche Familienmitglieder befragt worden sind die vorhandenen Computer auf das Vorhandensein entsprechender Dateien bzw. Tauschbörsen Software untersucht wurden. Die Aussagen der Zeugen waren auch glaubhaft. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass ein gelegentlicher Internetnutzer, wie die Beklagte, welche sich im wesentlichen keine Computerkenntnisse angeeignet hat, mit technischen Vorgängen wie das herunterladen von Tauschbörsen Software und das Anbieten von Dateien in Tauschbörsen nicht vertraut und daher zu diesen Vorgängen nicht in der Lage ist. Die Söhne der Beklagten haben auch im wesentlichen übereinstimmend bestätigt, dass sie bis heute von ihrer Mutter, der Beklagten, für online zu tätigende Bestellungen und Recherchen beauftragt werden, da diese dazu nicht in der Lage ist. Anlass zur Annahme einer mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugen hatte das Gericht nicht, auch wenn es sich hierbei um Familienangehörige der Klägerin handelte. Die Zeugen haben auch auf mehreres Nachfragen aller Beteiligten im Einzelnen klargestellt, wenn sich Erinnerungslücken bei Ihnen gezeigt haben. Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses durch die Beklagte ist damit bereits widerlegt.

    Weitergehender Feststellungen, insbesondere zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Anschlusses, bedarf es zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung nicht. Die Begründung einer tatsächlichen Vermutung ist nämlich nur dann zulässig, wenn ein gesicherter Erfahrungssatz vorliegt, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die vermutete Tatsache schließen lässt (Musielak JA 8-9/2010, 561 (565)). Wird ein Internetanschluss nicht nur vom Anschlussinhaber genutzt, sondern darüber hinaus unbeaufsichtigt von weiteren Personen, spricht unabhängig von der Frage der Nutzung des Internetanschlusses an einem bestimmten Tag die Lebenserfahrung nicht mehr dafür, dass lediglich der Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, denn schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit lässt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grundlage des vom BGH angenommenen Erfahrungssatzes, dass der Anschlussinhaber als typischer Alleinnutzer anzusehen sei, entfallen. Darüber hinaus lässt bereits das gemeinsame familiäre Zusammenleben im Haushalt die Grundlagen der tatsächlichen Vermutung entfallen, denn es entspricht im Gegenteil der Lebenserfahrung, dass im Haushalt des Anschlussinhabers lebende weitere Personen - erst recht, wenn es sich um die Ehefrau und fast volljährige eigene Kinder handelt- freien Zugriff auf einen dort vorhandenen Internetanschluss haben und hiervon auch Gebrauch machen (vergleiche Landgericht Potsdam a.a.O.).

    Indem die Beklagte damit Umstände vorgetragen und bewiesen hat, die die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines weiteren Mitnutzers nicht mehr ausschließen, ist er seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen.

    Der Umfang der sekundären Darlegungslast kann sich daher auf diejenigen Informationen zu beschränken, die in der Sphäre des Anschlussinhabers zugänglich sind und zumutbar vorgetragen werden können; es dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen an dieser Stelle im Ergebnis zu einer Beweislastverschiebung führen, vielmehr bleibt es bei der ursprünglichen Beweislastregel. Aus den Angaben Nutzung des Anschlusses durch ihren Lebenspartner, sowie die beiden Kinder ergibt sich, dass diese im Rahmen ihrer üblichen Nutzungsdauer zeitlich in der Lage waren, einen Filesharing-Client zu installieren und zu bedienen, zudem legt die regelmäßige Nutzung sozialer Netzwerke es auch nahe, dass die Mitnutzer von ihren Internetkenntnissen her zu einer solchen Installation in der Lage waren, da es sich bei einem Filesharing-Client um ein typisches Windowsprogramm handelt, dessen Installation keine besonderen Fachkenntnisse erfordert, Weitergehender Vortrag, insbesondere dazu, welche Personen zu den Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzungen den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist hingegen im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten. Im Hinblick auf die übliche Alltäglichkeit der Computernutzung und die üblicherweise fehlende Buchführung hierzu handelt es sich hierbei nicht um Umstände, die üblicherweise in der Sphäre des Anschlussinhabers zur Verfügung stehen, weswegen Darlegungen hierzu nicht gefordert werden können, zumal bereits zwischen dem streitgegenständlichen Vorfällen und der Abmahnung selbst schon über 3 Monate liegen. Weitergehende Aufklärungspflichten, insbesondere bezüglich einer nachträglichen Feststellung der Person des Täters, treffen den Anschlussinhaber jedenfalls im familiären Umfeld nicht.

    Der Verweis des Bundesgerichtshofs in bereits in Bezug genommenen BearShare-Entscheidung auf das Transportrecht soll lediglich klarstellen, dass generell Aufklärungspflichten bestehen können, wie sie das Gericht auch im Hinblick auf Art und zeitlichem Umfang der Nutzung des Anschlusses durch weitere Mitnutzer sieht. Überdies muss der besondere grundgesetzliche Schutz der Familien nach Art. 6 GG Berücksichtigung finden, der seine einfach gesetzliche Ausprägung im Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO findet. Es würde das Zeugnisverweigerungsrecht und auch den besonderen Schutz des Instituts der Familie ad absurdum führen, wenn den Anschlussinhaber als Mutter eine umfangreiche Recherchepflicht innerhalb ihrer Familie treffen würde, wer als Täter einer Rechtsverletzung in Betracht kommt. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 384 Nr. 1 ZPO erscheint es schon zweifelhaft, ob den Anschlussinhaber die Verpflichtung trifft, das positive Ergebnis einer Befragung, wonach ein naher Familienangehöriger die Täterschaft zugegeben hat, mitzuteilen (vergleiche Landgericht Potsdam a.a.O.). Vorliegend sind auch sämtliche Mitbenutzer des Internetanschlusses nach Erhalt der Abmahnung befragt worden, wobei entgegen des Vortrages der Klägerin auch die beiden Söhne der Beklagten die Rechtsverstöße nicht zugegeben haben. Vielmehr tätigten sie im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung hierzu keine Aussagen. Jedenfalls ist die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Nachforschung ausreichend nachgekommen, zumal nach den weiteren Aussagen der Zeugen ihr Lebensgefährte nach Erhalt der Abmahnung auch sämtliche vorhandene Computer auf das Vorhandensein von entsprechenden Musikdateien bzw. Tauschbörsen Software erfolglos untersucht hat. Weitere Nachforschungshandlungen können aus oben genannten Gründen von der Beklagten nicht verlangt werden.

    Im Ergebnis dessen trifft die Klägerin demnach die volle Beweislast für die Täterschaft des Beklagten, worauf sie auch durch das Gericht hingewiesen wurde. Ein entsprechender Beweisantritt erfolgte nicht.

    Auch eine Störerhaftung der Beklagten aus §§ 97 Abs. 1, 97a UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten ist nicht festzustellen. Hierfür wäre das Vorhandensein von Überwachungspflichten erforderlich (BGH NJW 2010, 2061). Derartige Pflichten ergeben sich jedoch nicht bereits aus der Anschlussinhaberschaft als solches, sondern bestehen nur in dem Umfang, wie sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere der zivilrechtlichen Aufsichtspflicht, herleiten lassen (Landgericht Potsdam a.a.O.; BGH NJW 2013, 1441 (1444)). Der Anschlussinhaber darf einen Internetanschluss einem volljährigen Familienangehörigen, wie vorliegend dem mit im Haushalt wie ein Ehegatte lebenden Lebensgefährten und dem erwachsenen Sohn überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (BGH a.a.0. Rn. 27). Für Letzteres fehlen jegliche Anhaltspunkte.

    Der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt noch minderjährige Sohn, der Zeuge [Name], war allerdings entsprechend zu belehren. Dies hat die Beklagte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten offensichtlich ausreichend getan, wie es sich ebenfalls aus den Aussagen der Zeugen ergibt. Insbesondere die Söhne der Beklagten haben in ihren Zeugenaussagen in Übereinstimmung mit derjenigen des Zeugen [Name] bekundet, dass sie immer wieder, nach entsprechenden Medienberichten eindringlich darauf hingewiesen worden sind, dass das Betreiben von Tauschbörsen verboten ist, weil dies mit erheblichen strafrechtlichen Folgen verbunden ist. Auch der Zeuge [Name] hat bestätigt, dass ihm aufgrund dessen klar war, dass das Betreiben von Tauschbörsen strafrechtliche Folgen nach sich zieht und ihm deshalb verboten worden war. Anhaltspunkte dafür, dass dieser sich an das Verbot nicht halten wird, hatte die Beklagte offensichtlich nicht. Jedenfalls ist durch die Klägerin nicht vorgetragen worden, das es zuvor zu weiteren Rechtsverletzungen bzw. Abmahnungen gekommen wäre. Daher waren weitere Kontrollen von der Beklagten nicht zu verlangen. Dennoch sind durch den Lebensgefährten der Beklagten, wie alle Zeugen ausgesagt haben, zwischenzeitlich immer wieder Kontrollen durch diesen vorgenommen worden, indem er sich in unregelmäßigen Abständen über auf den Laptops der Söhne befindlichen Dateien informierte.

    Daher kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihren Internetanschluss gegen Eingriffe von außen (sog. hacken) ausreichend geschützt hat.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 91 I S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
    einzulegen.

    Landgericht Potsdam
    Jägerallee 10-12
    14469 Potsdam


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Potsdam
    Hegelallee 08
    4467 Potsdam


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



    [Name]
    Richterin am Amtsgericht



    Verkündet am 20.10.2015

    gez.
    [Name], JHSekr'in
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)



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AW3P (Nach-) Gedanken

Ein Beklagter - muss - mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren) bzw. einer gerichtlichen Verfügung zur Durchführung eines Vorverfahren (Klage) - zwingend - einen "Rechtsanwalt seines Vertrauens" beauftragen. Foren, wie zum Beispiel das der IGGDAW und AW3P, sowie anonym-pfuschende Nicht-Juristen, wie zum Beispiel das "Shual", sind - strikt - zu meiden.



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Potsdam, Urteil vom 20.10.2015, Az. 21 C 58/14

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