Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10001 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Mai 2015, 09:02

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Sharehoster "Netload" nach gerichtlicher Inanspruchnahme durch Rasch Rechtsanwälte offline.

Nachdem erst Ende März "RapidShare", der ehemalige Marktführer unter den Sharehostern, seinen Dienst eingestellt hat, folgt ihm nun mit "Netload" der letzte verbliebene deutsche Sharehoster und schaltet seine Server ab. Vorangegangen waren mehrere Abmahnungen der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte und eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (LG).


Quelle:

Rasch Rechtsanwälte
An der Alster 6
20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0
Fax 040 244 297-20
Mail kanzlei@raschlegal.de
Internet www.raschlegal.de

Link: www.raschlegal.de

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10002 Beitrag von Steffen » Sonntag 10. Mai 2015, 12:45

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
klageabweisendes Urteil des Amtsgericht München,
da nicht zur Überzeugung des Gerichtes erwiesen wurde,
dass der angebliche Verstoß über den Anschluss
des Beklagten begangen wurde




12:45 Uhr




Wie die Hamburger Kanzlei ...


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) München (Urt. v. 23.04.2015, Az. 161 C 16576/14) eine Filesharing Klage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da, so das Amtsgericht München wörtlich: "weil nicht zur Überzeugung des Gerichtes erwiesen wurde, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen wurde."

Wer diese Einleitung liest, wird es einfach zur Kenntnis nehmen, vielleicht anerkennend mit dem Kopf nicken, oder denken: "Was soll's, wieder nur eines von vielen gewonnenen Urteilen von diesem Wachs gegen BB." Aber, diesesmal lohnt es sich das Urteil genau zu studieren, und nicht nur für "Technik-Fans". Nicht nur, dass diese Entscheidung ein bajuwarisches Gericht traf - wo angeblich die Uhren anders ticken sollen - nein, das Amtsgericht München findet klare und unstrittige Worte zur IP-Ermittlungsfirma "GuardaLey International" und deren vielerorts angepriesener Ermittlungen mit ach so gerichtssicherer Beweiskraft. Zumindest in und für den Gerichtsstandort München.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab" (Log: 11/2009; Pauschalbetrag: 850,00 EUR) 04/2010 abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde reichte der Prozessbevollmächtigte, die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", am Amtsgericht München Klage ein (Streitwert: 7.500,00 EUR; AG: 555,00 EUR + SE: mindestens 400,00 EUR).



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    Klageabweisung. (...)
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er bestreitet, dass vorliegend die Klägerin und die Prozessbevollmächtigten nach RVG abrechnen, da von einer internen Gebührenvereinbarung auszugehen ist. Weiterhin trägt er vor, dass die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Den Internetanschluss konnten zum behaupteten Zeitpunkt von seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter mitbenutzt werden. Die Ehefrau des Beklagten verfügt über einen passwortgeschützten PC und die minderjährige Tochter kann nur nach Freischaltung den PC nutzen. Der WLAN-Router war mit WPA2 samt kryptographischen Passwortes verschlüsselt. Nach Erhalt der Abmahnung hat der Beklagte seine Ehefrau und seine Tochter befragt, beide verneinten ihre Verantwortung für die streitgegenständliche Rechtsverletzung. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass nicht doch die Ehefrau des Beklagten ihrer Tochter durch Herunterladen des Filmes eine Freude machen wollte oder die Tochter entsprechend agierte.



Urteil

(...) erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2014, 26.02.2015 und 23.04.2015 folgendes

Endurteil
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. Der Streitwert wird auf 955,00 EUR festgesetzt. (...)


Entscheidungsgründe

(...) Die zulässige Klage ist unbegründet.


I.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin ausreichend substantiiert zur Aktivlegitimation vorgetragen hat, nachdem diese durch den Beklagten substantiiert bestritten wurde.


II.

1.

Die technischen Ermittlungen der Fa. Guardaley wurde von dem Beklagten in zulässiger Weise bestritten. (...) Der Beklagte hat hingegen sein Bestreiten noch dahingehend substantiiert, als er auf den Rechtsstreit der Prozessbevollmächtigten gegen die Fa. Guardaley hingewiesen hat, bei dem es auch um die Frage ging, inwieweit die Fa. Guardaley auch überprüft hat, ob ein Upload des jeweiligen Filmes folgt. Soweit die Klägerin meint, dass der Beklagte für ein substantiiertes Bestreiten unter Beweisantritt vortragen muss, welche IP-Adresse seinem Anschluss zum Tatzeitpunkt zugeordnet war, vermengt sie die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Ermittlungen mit der Frage der Zuordnung der IP-Adresse. (...)


2.

Damit war ein gerichtliches Sachverständigengutachten, wie es die Klägerseite zum Beweis der Behauptungen zur Anschlussermittlung angeboten hat, erforderlich. (...) Schließlich liegen auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Fa. Guardaley regelmäßig richtig ermittelt, dem Gericht nicht vor. Das Gericht, das in der Vergangenheit mit einer Vielzahl von Filesharingfällen befasst war, hat bis dato noch kein Sachverständigengutachten über die hier maßgebliche Ermittlungssoftware erholt, auch ist ihm solches gerichtliches Sachverständigengutachten nicht bekannt.


3.

Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 22.10.2014 zitierten Gerichtsentscheidungen verfangen nicht. Zum einen handelt es sich um einen Hinweis des Amtsgericht Hamburg im Rahmen einer Verfügung, die weitere Entscheidung des AG Charlottenburg betraf einen Fall, wo zu weiteren Ermittlungen des Anschlusses bei anderen Filmen vorgetragen wurde. (...)


4.

Die Klägerseite hat den Vorschuss für das einzuholende Sachverständigengutachten nicht fristgemäß eingezahlt. Auch auf Hinweis des Gerichts zur Nichteinzahlung in der Ladungsverfügung vom 26.03.2015 mitgeteilt, das kein Kostenvorschuss eingezahlt werde.


5.

Die Klägerin ist damit der ihr obliegende Beweislast, dass die Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen wurde nicht nachgekommen. (...)


III.

Nachdem schon dieser Nachweis durch die Klägerin nicht geführt wurde, kommt es auf die Frage, ob der Beklagte die sekundäre Darlegungslast mit seinem im Tatbestand dargestellten Vortrag erfüllt hat, nicht an. (...) Die Klägerin hat auch hier den Auslagenvorschuss für die von ihr benannten Zeugen "xxx" und "xxx" nicht eingezahlt. (...)




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AG München, Urteil vom 23.04.2015, Az. 161 C 16576/14
Urteil im Volltext als PDF (2,59 MB)

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AW3P (Muttertags-) Gedanken

Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Macht es auch gleichzeitig deutlich, das man mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (= Klage nach Mahnbescheid) bzw. Klage einen Anwalt beauftragen muss, und die Foren meiden.

Auch wenn man seitens der IGGDAW weiter der irrigen Annahme ist, dass allein ein Posting, indem das Wort "Gericht" vorkommt und die resultierenden Antworten der Forenuser, eine gerichtliche Tätigkeit darstellt, bleibt es auch weiterhin nur eine schnöde unerlaubte - außergerichtliche - Rechtsdienstleistung. Egal was die IGGDAW so zusammenfantasiert.

(...) § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung - Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (...)




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Rechtlicher Hinweis durch AW3P:
"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Fred-Olaf Neiße, Claudia Reinhardt oder Ingo Bentz von der IGGDAW"


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Obwohl ... Moment ... ja ... bislang sind - keine - bekannt!

1ööüüää1




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Steffen Heintsch für AW3P

Quelle:Blog AW3P
Link:http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... egangen-w/

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AG München, Urteil vom 23.04.2015, Az. 161 C 16576/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10003 Beitrag von Admin » Montag 11. Mai 2015, 08:11

Mistreaded hat geschrieben:
IP-Adressen werden während den normalen Bürozeiten zugewiesen: Mo-Fr 7.30 bis 17.30 Uhr
Bei dem genannten Link geht es um NEUvergabe von IPs. Wenn Du eine neue Domain beantragst, bekommst Du eine IP-Adresse / einen IP-Adressbereich während der Bürozeiten zugewiesen.
Wenn sich jemand mit dem Internet verbindet, bekommt er aus dem Adressbereich des Providers eine IP (temporär) zugewiesen. Das hat nichts mit Bürozeiten zu tun. Das machen die Server von allein.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10004 Beitrag von Steffen » Montag 11. Mai 2015, 14:38

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Fehlende Anwalts-Vollmacht bei einer Unterlassungserklärung nicht ausreichend
11.05.2015 - OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2015 - Az. 5 W 96/13 - RA Dr. Bahr


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10005 Beitrag von Steffen » Montag 11. Mai 2015, 16:21

Off topic:
sh:z Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag GmbH & Co. KG: "Gema verlangt Gebühren fürs Volkslieder-Singen"

(...) Die älteren Damen verletzen angeblich Urheberrechte. Die Furcht vor Nachzahlungen lässt die Senioren nun verstummen. Die Gema-Tarifstruktur führt landesweit immer wieder zu Problemen.(...)

... weiterlesen auf 'shz.de'

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10006 Beitrag von Prozessgewonnen » Dienstag 12. Mai 2015, 13:14

Hallo,
habe mich mal vor 5 Jahren angemeldet (vergas Passwort,darum Neuanmeldung) und bis heute nur mitgelesen. Ich hatte eine Abmahnung 2010 und mehrere Zahlungaufforderungen bekommen, Bettelbriefe, Inkasso usw, das volle Programm.
Zwischendurch natürlich einen Mahnbescheid, diesem widersprochen und abgeheftet. Dann Klage beim AG Kassel. Heute Termin gehabt und wegen Verjährung abgewiesen.
Klageschrift wird noch zugeschickt. Ich hoffe das wars jetzt, da Schulenberg und Schenk ja nicht mehr klagen wollen.
Ich bin gespannt wie das weitergeht.
Ich danke auch den Betreibern und Schreibern dieses Forums, denn ich hätte diese Jahre ohne moralische Unterstützung nicht gepackt ohne durch zu drehen.
Gruß Prozess Gewinner :-))

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10007 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. Mai 2015, 22:19

"FAREDS" verliert Filesharing-Klage für "EXS Consultants Ltd." in Koblenz.
Abtretung nur eines Mitgliedes aus einer Miturhebergemeinschaft in
eigenem Namen, ohne Einstimmigkeit - nicht zulässig!





22:20 Uhr



Wie die Vallendarer (Koblenz) Kanzlei ...


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Rechtsanwalt Tobias Kläner

Deutschherrenstraße 20
56179 Vallendar
Telefon: +49 261 89926111
Telefax: +49 261 39490974
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Web: www.it-anwalt-kanzlei.de

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... informiert, klagte die im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen bekannte Hamburger Rechtsanwaltskanzlei "FAREDS" am Amtsgericht Koblenz für die "EXS Consultants Ltd." aus London auf urheberrechtlichen Schadensersatz sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte hatte angeblich an einer P2P-Tauschbörse teilgenommen und dort den Songtitel "Girls Beautiful" der Gruppe "Bullmeister" zum Download angeboten.



"EXS Consultants Ltd." nicht klagebefugt

Das Amtsgericht folgte jedoch dem Vortrag des von der Kanzlei "Tobias Kläner - Rechtsanwalt" vertretenen Beklagten, dass die Klägerin nicht einmal klagebefugt ist - und wies die Klage bereits als unbegründet ab (Urt. v. 07.05.2015 - Az. 152 C 3315/14). Hintergrund war, dass "EXS Consultants Ltd." Urheberverwertungsrechte beanspruchen wollte aus einer Abtretung, die allein der "Bullmeister"-Frontmann "Daniel Eisenlohr" im eigenen Namen erklärt hatte.



Abtretung "Eisenlohr" in eigenem Namen unzureichend

Rein rechtlich standen jedoch die Urheberverwertungsrechte der gesamten, dreiköpfigen Gruppe "Bullmeister" zu. "Daniel Eisenlohr" war damit nicht in der Lage, in eigenem Namen irgendwelche Rechte der Gruppe "Bullmeister" an Dritte abzutreten. Folglich war die behauptete Abtretung von "Daniel Eisenlohr" an die "EXS Consultants Ltd." aus London unwirksam, die Klage entsprechend zum Scheitern verurteilt.



Gerichte prüfen Abtretung nicht immer von selbst

Bemerkenswert ist, dass in ganz Deutschland offensichtlich Filesharing-Klagen der "EXS Consultants Ltd." anhängig sind, die sich ebenfalls auf entsprechende Abtretungskonstruktionen stützen. Den betroffenen Beklagten ist dringend zu empfehlen, hier genau hinzuschauen und vor Gericht dazu vorzutragen. Möglicherweise ist nämlich auch in diesen anderen Fällen die behauptete Rechteübertragung unwirksam, so dass die Klagen zu Fall gebracht werden können.

Der Kanzlei "Tobias Kläner - Rechtsanwalt" zum Beispiel ist eine gleichartige Klage vor dem Amtsgericht Leipzig bekannt, innerhalb derer das Gericht nicht auf die Abtretungsproblematik hingewiesen wurde. Das Gericht berücksichtigte die unwirksame Abtretung auch nicht von selbst, weil es offensichtlich nicht wusste, dass die Gruppe "Bullmeister" aus drei Mitgliedern bestand. Der Beklagte musste entsprechende Nachteile hinnehmen.



Fazit Rechtsanwalt Tobias Kläner:

Außer Spesen nichts gewesen für EXS Consultants Ltd. und "FAREDS Rechtsanwälte" am Amtsgericht Koblenz, dessen Urteil zu begrüßen ist. Das Amtsgericht Koblenz scheint für Filesharing-Kläger ein zunehmend schwieriges Pflaster zu werden.



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AG Koblenz, Urteil vom 07.05.2015 - Az. 152 C 3315/14
Urteil im Volltext als PDF (1,07 MB)

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Autor: Rechtsanwalt Tobias Kläner

Quelle: www.anwalt.de

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Link: http://www.anwalt.de/rechtstipps/fareds ... 69222.html

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AG Koblenz, Urteil vom 07.05.2015, Az. 152 C 3315/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10008 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Mai 2015, 09:45

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GBPicsOnline.com - Vatertag GB Pics



Und passend zum Thema, darf ich zwei Bilder veröffentlichen,
die eine Forenuser letztes Wochenende in Dresden,bei der
(wahrscheinlich) letzten Welttour von AC/DC aufnahm. Danke.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10009 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Mai 2015, 12:41

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
klageabweisendes Urteil durch das Amtsgericht Regensburg
gegen die "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH",
vertreten durch "BaumgartenBrandt"





12:41 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Regensburg (Urt. v. 28.04.2015, Az. 3 C 1861/14) eine Filesharing Klage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da, so das Amtsgericht Regensburg wörtlich: "Für ein täterschaftliches Handeln der beklagten Partei selbst hat das Gericht keine ausreichende Anhaltspunkte erlangt."



Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab" (Log: 11/2009; Pauschalbetrag: 850,00 EUR) 11/2010 abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde reichte der Prozessbevollmächtigte, die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", am Amtsgericht Regensburg Klage ein (Streitwert: 7.500,00 EUR; AG: 555,00 EUR + SE: mindestens 400,00 EUR).



Antrag

(...) Der Beklagte beantragt,
  • Klageabweisung. (...)
Der Beklagte bestreitet neben der Rechteinhaberschaft der Klägerpartei die Richtigkeit der für die Klagepartei durchgeführten Ermittlungen der IP-Adressen und bestreitet, dass von der angegebenen IP-Adresse der streitgegenständliche Film zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde. Seinen Internetanschluss können seine im Haushalt lebenden volljährigen Söhne mitbenutzen.



Urteil

(...) erlässt das Amtsgericht Regensburg durch den Richter am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 unter Berücksichtigung von Schriftsätzen der Klägerin, die bis 15.04.2015 bei Gericht eingingen, folgendes


Endurteil
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.(...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage ist zulässig. (...)

Im Weiteren erläutert das Amtsgericht Regensburg sehr anschaulich am Beispiel des konkreten Einzelfalls die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Beweislast in Filesharingklagen.


Amtsgericht Regensburg:
(...) Grundsätzlich ist die Täterschaft eines beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klagepartei darzulegen und ggf. zu beweisen.

Zugunsten des Geschädigten gelten dabei nach der Rechtsprechung des BGH vom 12.05.2010 Az. I ZR 121/08 ("Sommer unseres Lebens") allerdings Beweiserleichterungen dahingehend, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber für die mit seinem Anschluss im Internet begangene Rechtsverletzung auch verantwortlich ist.

Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Geschädigte in die Lebensumstände des Anschlussinhabers keinerlei Einblick hat, regelmäßig auch solchen Einblick nicht haben kann, und dass der Inhaber eines Anschlusses diesen auch nutzt, über die Art und Weise und Umfang der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft kontrolliert.

Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.

Deshalb spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins für eine Täterschaft der beklagten Partei.

Eine Umkehr der Beweislast ist damit allerdings ebenso wenig damit verbunden, wie eine - über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 ZPO hinausgehende - Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Steht der Beweisführer - wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umständen verlangt werden. Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht soweit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist, vgl. dazu Urteil des Landgerichts Köln vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11 (recherchiert bei juris).

Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder, über seinen Internetzugang begangene, Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten müsste. Dies würde zu einer so im Gesetz nicht vorgesehene Gefährdungshaftung führen. Der Beweis des ersten Anscheins beruht auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, deren Nutzung bestimmt und kontrolliert.

Diese Annahme wird allerdings erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt. Dafür genügt es regelmäßig, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers, wie hier die Söhne, selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können (vgl. BGH vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 ("BearShare").

Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage "xxx" hat die beklagte Partei zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - besteht.

Damit ist jedoch die Vermutung zu Lasten des Beklagten erschüttert.

Eine Haftung als Störer kommt für die beklagte Partei nicht in Betracht. Die tatsächliche Störervermutung ist bereits erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablauf besteht, wie etwa hier die Täterschaft durch erwachsene Familienangehörige.

Die beklagte Partei trifft nicht die Beweislast im Hinblick auf die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen und hat sich vom Vorwurf der tatsächlichen Begehung weder zu entlasten noch zu exkulpieren, vgl. Landgericht München vom 22.03.2013, MMR 2013, 396 sowie AG Düsseldorf vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 (recherchiert bei juris).

Damit ist jedoch die Vermutung zu Lasten des Beklagten erschüttert. Eine Störerhaftung war daher insgesamt abzuweisen. (...)


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AW3P (Himmelfahrt) Gedanken

Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.


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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Regensburg, Urteil vom 28.04.2015, Az. 3 C 1861/14

juppschmitz
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#10010 Beitrag von juppschmitz » Donnerstag 14. Mai 2015, 18:29

Guten Tag,

ich bin neu und hoffe, ich verstoße hier nicht gegen Foren-Regeln.

Ich würde gerne wissen, ob jemandem bekannt ist, ob es eine Möglichkeit gibt, von meinem Internet Provider eine Auskunft zu erhalten, ob und wie oft er meine Adresse an einen Abmahnanwalt gegeben hat.

Eine Abmahnung habe ich erhalten; wenn ich die Angabe vom Internet Provider hätte, müsste ich doch sehen können, ob da noch mehr auf mich zukommt, eventuell auch von anderen Kanzleien.

Mit freundlichen Grüßen

~jupp

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10011 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Mai 2015, 18:48

Hallo Jupp,

diese Möglichkeit gibt es nicht, da der Provider keine Auskunft geben muss, und dies auch nicht wird. Letztendlich sind die entsprechenden Daten sowieso schon beim Provider gelöscht.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10012 Beitrag von juppschmitz » Donnerstag 14. Mai 2015, 19:11

Ok, Danke, Steffen :)
Einen Versuch war's wert...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10013 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Mai 2015, 09:16

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
klageabweisendes Urteil durch das Amtsgericht Pforzheim
gegen die "KSM GmbH", vertreten durch "BaumgartenBrandt",
wegen Verjährung des Anspruchs und des fehlenden Beweises,
dass der Beklagte den behaupteten Verstoß begangen hat.




09:16 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Pforzheim (Urt. v. 30.04.2015, Az. 9 C 191/14) eine Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen aufgrund der Verjährung des Anspruchs und des fehlenden Beweises, dass der Beklagte den behaupteten Verstoß begangen hat.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Midnight Chronicals" abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde, beantragte der Prozessbevollmächtigte, die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", einen Mahnbescheid. Nach erfolgtem Widerspruch durch den Beklagten, der gerichtlichen Anforderung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens, wurden diese Kosten durch die Klägerin erst nach Eintritt der Verjährung eingezahlt.



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)

    (...) Der Beklagte behauptet weiter,
    weder er selbst noch jemand aus seiner Familie habe den streitgegenständlichen Film heruntergeladen. (...)

    (...) Der Beklagte ist weiter der Auffassung,
    der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. (...)


Urteil

(...) hat das Amtsgericht Pforzheim durch den Richter am Amtsgericht "xxx" am 30.04.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
    3. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar.(...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht. (...)

    1.

    Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klägerin erhielt erst im Laufe des Jahres 2010 Kenntnis davon, dass vom Anschluss des Beklagten dieser Film heruntergeladen worden sein soll. Damit beginnt die Verjährungsfrist zum 31.12.2010 und endet grundsätzlich zum 31.12.2013. Die Verjährung wurde gehemmt durch den Mahnbescheid vom 20.12.2013, der dem beklagten am 24.12.2013 zugestellt wurde. Am 30.12.2013 wurden die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens bei der Klägerin angefordert. Spätestens damit begann die Hemmung der Verjährung. Sie endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichtes, § 204 Abs. 2 ZPO. Die Hemmung endet damit zum 30.06.2014. Am 01.07.2014 trat die Verjährung ein. Erst danach, nämlich am 15.07.2014 hat die Klägerseite die Zahlung bezüglich der Gerichtskosten veranlasst. Zahlungseingang war der 16.07.2014. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung bereits verjährt. Die Klage hat aus diesem Grund schon keinem Erfolg. (...)


    2.

    Die Klage hat auch der Sache nach keinen Erfolg. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Beklagte eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Davon kann das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausgehen. (...)

    Damit hat die insgesamt keinen Erfolg und musste abgewiesen werden. (...)


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AW3P (Nach-) Gedanken

Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.


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Steffen Heintsch für AW3P

Quelle: Blog AW3P
Link: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... -beweises/

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AG Pforzheim, Urteil vom 30.04.2015, Az. 9 C 191/14

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10014 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Mai 2015, 11:30

Sievers & Coll. Rechtsanwälte:
Das Amtsgericht Charlottenburg hat erneut eine Filesharingklage
der "Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH",
vertreten durch Rechtsanwälte "BaumgartenBrandt",
abgewiesen




11:30 Uhr




Wie die Berliner Kanzlei ...

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Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Olympische Straße 10
14052 Berlin
Tel.: 030 - 323 01 590
Fax: 030 - 323 01 5911
E-Mail: mail@recht-hat.de
Web: www.recht-hat.de

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Charlottenburg (Urt. v. 28.04.2015, Az. 206 C 371/14) eine Filesharing Klage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen. Der Beklagte wurde durch die "Sievers & Coll. Rechtsanwälte" vertreten.

Gegenstand der Klage war ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 400,00 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten für die Abmahnung i.H.v. 555,60 EUR. Das Gericht ließ zunächst dahingestellt, ob die Klägerin überhaupt dazu berechtigt war, die Rechte an dem Film "Niko - Ein Rentier hebt ab" geltend zu machen. Auch ließ das Gericht dahingestellt, ob die Rechtsverletzung überhaupt vom Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei.

Das Gericht ging nicht davon aus, dass der 84-jährige Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung hafte. Seinen Internetanschluss konnte auch seine Ehefrau nutzen. Dies sah das Gericht als ausreichend an, um eine Haftung des Beklagten abzulehnen.


Amtsgericht Charlottenburg:
  • (...) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, er selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen; zu dem Internetanschluss habe auch seine Ehefrau Zugang und nutze diesen mit ihrem Laptop. Der Beklagte hat seine Ehefrau auch befragt, so dass er seiner Nachforschungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen ist. (...) Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 ff. "Morpheus"). (...)
 

Auch lehnte das Gericht eine Störerhaftung ab.


Amtsgericht Charlottenburg:
  • (...) Aber auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Werkes beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, a.a.O.). (...)


Das Urteil im Volltext können Sie auf der Webseite der Kanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte" lesen.


............................

AG Charlottenburg, Urteil vom 28.04.2015, Az. 206 C 371/14
(noch nicht rechtskräftig!)

............................





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Quelle:

Rechtsanwalt Florian Sievers

www.recht-hat.de

Link: http://www.recht-hat.de/urheberrecht/ag ... gklage-ab/

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AG Charlottenburg, Urteil vom 28.04.2015, Az. 206 C 371/14

The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10015 Beitrag von The Grinch » Samstag 16. Mai 2015, 07:26

Wäre das nicht mal ein Hinweis an einen Staatsanwalt wert?
Soll sich doch mal der Staat um diesen Beutelschneider kümmern.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10016 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Mai 2015, 15:26

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
klageabweisendes Urteil durch das Amtsgericht Achern
gegen die "KSM GmbH".
Weitgehende Nachforschungspflicht lässt sich nicht mit
dem Hinweis des BGH auf die Recherchepflicht beim Verlust
oder einer Beschädigung von Transportgut begründen



15:25 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Achern (Urt. v. 17.04.2015, Az. 1 C 42/14) eine Filesharing Klage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen.

Eine in vieler Hinsicht sehr interessante und lesenswerte Entscheidung.

Sicherlich hätte ich auch sehr gerne von den jahrelangen - jedenfalls behaupteten - erfolgreichen prozessualen Auftritten der "IGGDAW" (Neiße, Reinhardt, Bentz) berichtet. Aber es scheint wohl so, wo nichts ist, darüber kann man nicht berichten. Weiter im Text.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Battle of the Brave" 04/2010 (Log.: 12/2009) abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde, beantragte der Prozessbevollmächtigte, die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", 12/2013 einen Mahnbescheid. Nach erfolgtem Widerspruch (12/2013) durch den Beklagten, der gerichtlichen Anforderung der Kosten (12/2013) für die Durchführung des streitigen Verfahrens, wurden diese Kosten durch die Klägerin 07/2014 eingezahlt, das streitige Verfahren an das Amtsgericht Achern abgegeben und die Ansprüche begründet (Streitwert: 7.500,00 EUR; Rechtsanwaltskosten: 555,60 EUR + Schadensersatz: 400,00 EUR).



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt Klageabweisung. (...)
Der Beklagte bestreitet,
  • a) dass die Klägerin die alleinige Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sei. Auf dem DVD-Cover ist nicht die Klägerin genannt, sondern eine Firma "New KSM". Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Werk um die synchronisierte deutsche Sprachfassung handle. Da die Klägerin nicht das Recht der Zugänglichmachung im Internet erworben habe, meint der Beklagte, der Klägerin stünde allenfalls ein Unterlassungsanspruch, jedenfalls kein Schadensersatzanspruch zu,
    b) mit Nichtwissen die Ermittlungen der Logfirma "GuardaLey International". Die durchgeführten Ermittlungen seien unzuverlässig,
    c) die behauptete Rechtsverletzung selbst begangen zu haben,
    d) der Streitwert für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei mit 7.500,00 EUR übersetzt,
    e) der Mahnbescheid genüge nicht den Anforderungen zur Verjährungshemmung.

Der Beklagte behauptet weiter,
  • a) Der eigene PC sei, wenn dieser nicht von ihm genutzt, immer ausgestellt. Dies sei auch zum behaupteten Tatzeitpunkt der Fall gewesen,
    b) Auf dem PC sei keine Tauschbörse installiert,
    c) Mitbenutzer des Internetzugangs: Ehefrau, bei Urlaubsabwesenheit auch die Schwester,
    d) Ehefrau hat die behauptete Nutzung der Tauschbörse bestritten.
    e) WLAN-Verschlüsselung:
    • selbst keine näheren Angaben, da die Einrichtung vor Jahren durch einem Mitarbeiter des Providers und dessen Passwort erfolgte,
    • Erinnerung, er habe auf WEP umstellen, und ein eigenes Passwort vergeben müssen.


Urteil

(...) hat das Amtsgericht Achern durch den Direktor des Amtsgerichts "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2015 für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.(...)


Entscheidungsgründe

Direktor des Amtsgericht Achern verneint Täter- / Teilnehmerhaftung
  • (...) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht Achern ist nach §§ 12, 13 ZPO i.V.m. § 105 Abs. 2 UrhG zuständig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. (...)

    (...) Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG i.H.v. 400,00 EUR. (...)

    (...) Der Beklagte haftet nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG, weil schon die Täterschaft oder Teilnehmerschaft des Beklagten von der Klägerin nicht nachgewiesen ist. (...)


Direktor des Amtsgericht Achern zur Beweislast
  • (...) Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - BearShare -, NJW 2014, 2360 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2010 - Sommer unseres Lebens -, NJW 2010, 912 ff.) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist dies tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers aber dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst andere Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, NJW 2014, 2360 ff.). (...)

    (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)


Direktor des Amtsgericht Achern zur sekundären Darlegungslast
  • (...) Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, sofern er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche andere Personen selbstständigen zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nach Auffassung des BGH ist der Anschlussinhaber insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zur Nachforschungspflicht verpflichtet. (...)


Direktor des Amtsgericht Achern setzt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander
  • (...) Das Urteil des BGH verhält sich jedoch nicht dazu, welche Ermittlungsmaßnahmen im Allgemeinen und welche im Besonderen unter Berücksichtigung verwandtschaftlicher oder enger persönlicher Beziehungen zwischen Anschlussinhaber und Nutzer möglich und zumutbar sind. (...)

    (...) Aus der Wortwahl ("insoweit" im Leitsatz und "in diesem Umfang" in den Entscheidungsgründen) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anschlussinhaber nur zu ermitteln hat, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weitere Nutzung so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchsteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nach Ansicht des Gerichts aber nicht soweit, dass der Anschlussinhaberermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat (vgl. auch AG Bielefeld, Urteil vom 04.09.2014, Az. 42 C 45/14 - zitiert nach juris). (...)


Direktor des Amtsgericht Achern gibt einer durch den Bundesgerichtshof hingewiesenen weitgehenden Nachforschungspflicht eine deutliche Abfuhr
  • (...) Eine derart weitgehende Nachforschungspflicht lässt sich auch nicht mit dem Hinweis des BGH auf die Recherchepflicht beim Verlust oder Beschädigung von Transportgut (BGH, TranspR 2013, 437) begründen, da dem Frachtführer weitreichende, nicht nur auf die eigene Entlastung beschränkte Auskünfte schon wegen der gegenseitigen vertraglichen Treuepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zumutbar sind. Darüber hinaus fehlt es in diesen Fällen an dem erforderlichen qualifizierten Verschulden, da die Zurverfügungstellung eines privaten Internetanschluss nicht mit der gewerblichen Tätigkeit eines Frachtführers zu vergleichen ist. (...)

    (...) Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Auch § 101 Abs. 2 UrhG schränkt den Auskunftsanspruch ein, sofern ein Näheverhältnis im Sinne von § 383 ZPO besteht. Dies hat dann jedoch erst recht für eine Nachforschungspflicht zu gelten, sofern zwischen dem Anschlussinhaber und dem potentiellen Täter Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Eine Nachforschungspflicht stößt auch auf tatsächliche Probleme, da bei Urheberrechtsverletzungen, die durch unerlaubtes Filesharing begangen wurde, zwischen dem behaupteten Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt und es dementsprechend nur schwer möglich ist, detailliert zu lange zurückliegenden Vorfällen vorzutragen oder zu ermitteln. (...)

    (...) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen.(...)

    (...) Die Klägerin hat kein Beweis für die Täterschaft des Beklagten angeboten. Ihr ist deshalb der Nachweis dafür, dass der Beklagte tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat und keine weiteren Personen Zugriff zum Internetanschluss des Beklagten nicht gelungen. (...)


Direktor des Amtsgericht Achern verneint Störerhaftung und Überwachung volljähriger Familienangehöriger
  • (...) Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung vom 21.04.2010 geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in Höhe von 555,60 EUR. (...)

    (...) Selbst zugunsten der Klägerin angenommen, die behauptete Urheberrechtsverletzung sei über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt, führt dies allein unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung noch nicht zu einer Haftung des Beklagten als Störer. (...)

    (...) Angenommen, die Urheberrechtsverletzung sei von der Ehefrau des Beklagten begangen worden, genügt auch diese nicht zu einer Inanspruchnahme des Beklagten als Störer. Der Anschlussinhaber darf einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. (...)


Direktor des Amtsgericht Achern zum, durch den Beklagten zugestandenen nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschluss
  • (...) Auch wenn hier mit dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen ist, dass der WLAN-Anschluss des Beklagten gegen Zugriffe außenstehender Dritter nicht ausreichend gesichert war, hafte der Beklagte nicht als Störer. (...)


    (1)

    Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktübliche Sicherung ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen (BGHZ 185, 330 ff.).


    (2)

    Da der Beklagte der ihm auch insoweit obliegende sekundäre Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klägerin, der WLAN-Anschluss des Beklagten sei gegen Zugriffe außenstehender Dritter nicht ausreichend gesichert gewesen, als zugestanden.

    Im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hätte der Beklagte konkret und detailliert vortragen müssen, welchen Router er mit welchen konkreten Sicherungsmaßnahmen gesichert und welche Art von Passwörtern er eingesetzt hat.

    Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht. Er hat lediglich ausgeführt, die Einrichtung des Routers sei mehrere Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall unter Mithilfe eines Mitarbeiters seines damaligen Providers erfolgt. Nach seiner Erinnerung habe er auf WEP umstellen und ein eigenes Passwort vergeben müssen. Diese fehlende Erinnerung schützt den Beklagten insoweit nicht. Er hätte die durchgeführte Sicherungsmaßnahmen dokumentieren können.


    (3)

    Der Umstand, dass deshalb mit dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen ist, der WLAN-Anschluss des Beklagten sei gegen Zugriff außenstehender Dritter nicht ausreichend gesichert gewesen, führt jedoch alleine noch nicht zur Störerhaftung des Beklagten.

    Zwar ist es nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Störerhaftung setzt jedoch nicht schon dann ein, wenn Dritte den unzureichend gesicherten Anschluss des Beklagten nutzen können, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen, sondern erst dann, wenn der WLAN-Anschluss auch tatsächlich für diese Urheberrechtsverletzung genutzt wird.

    Gerade dies ist von der insoweit grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin aber nicht behauptet. Sie hat immer auf die unzureichende Sicherung des WLAN-Anschlusses abgehoben, aber für den Fall, dass eine Täterschaft oder Teilnehmerschaft des Beklagten nicht nachgewiesen ist, auch nicht hilfsweise substantiiert behauptet, dass ein Dritter den Anschluss des Beklagten benutzt hat.


    3)

    Auf die weiteren von den Parteien erörterten Problemkreise kommt es daher nicht an. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. (...)



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AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14
Urteil im Volltext als PDF (5,41 MB)

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AW3P (Nach-) Gedanken

Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Macht es auch gleichzeitig deutlich,
  • a) das man mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (= Klage nach Mahnbescheid) bzw. Klage, einen Anwalt beauftragen muss und die Foren meiden,
    b) ein sehr cooler und überaus qualifizierter Anwalt ist sein Geld - in jeden Fall wert,
    c) aufgrund des Wegfalls des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" und der bundesweiten Dezentralisierung von Filesharing Verfahren - jetzt auch auf nicht auf Störerhaftung spezialisierte Gerichtsstandorte -, Richter stehen voll in der Materie und können sogar selbst denken (, ohne sich stur an den Entscheidungen des BGH zu richten).

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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10017 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. Mai 2015, 11:18

EUR - Scientific and Technical Research Reports: Online Copy-right Enforcement, Consumer Behavior, and Market Structure (Authors: Luis Aguiar, Jörg Claussen, Christian Peukert, Publication Year: 2015)

  • Abstract: Taking down copyright-infringing websites is a way to reduce consumption of pi-rated media content and increase licensed consumption. We analyze the consequences of the shutdown of the most popular German video streaming website - kino.to - in June 2011. Using individual-level clickstream data, we find that the shutdown led to significant but short-lived declines in piracy levels. The existence of alternative sources of unlicensed consump-tion, coupled with the rapid emergence of new platforms, led the streaming piracy market to quickly recover from the intervention and to limited substitution into licensed consumption. Our results therefore present evidence of a high elasticity of supply in the online movie piracy market, together with relatively low switching costs for users of copyright infringing platforms. The postshutdown market structure was much more fragmented, thus making it potentially more resistant to any future interventions.

(Deutsch)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10018 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. Mai 2015, 12:20

Man muss doch sehen, die meisten Gerichte befassen sich gar nicht damit, wenn Du als Behaupter es nicht beweisen kannst. Dann geht es in einem Filesharingfall im Grundsatz um die Entkräftung einer möglichen Störer-/Täter-/Teilnehmerhaftung durch den Beklagten.
Etwas anderes, wenn Du es beweisen kannst. Wie? Ich denke ..., ich glaube ... usw. reicht eben nur im Forum oder Kirche!

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10019 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. Mai 2015, 23:25

AG Charlottenburg, Urteil vom 14.04.2015, Az. 224 C 342/14
  • (...) Die KSM GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, hat erneut einen Rechtsstreit wegen angeblichen Filesharings vor dem Amtsgericht Charlottenburg verloren. Die KSM GmbH klagte vermeintliche Ansprüche auf Schadensersatz i.H.v. 400,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 555,60 € wegen Filesharings des Filmes „Midnight Chronicles“ gegen ein von uns im Rechtsstreit vertretenes Ehepaar ein. Die Eheleute waren gemeinsam Anschlussinhaber. Sie hatten aber den Film „Midnight Chronicles“ nicht über eine Tauschbörse heruntergeladen. Im Haushalt lebte auch ihr damals bereits volljähriger Sohn. Wir haben für die Beklagten im Prozess auch bestritten, dass die Daten ordnungsgemäß durch die GuardaLey Ltd. ermittelt wurden und dass die Klägerin überhaupt dazu berechtigt ist, die Rechte an dem Film „Midnight Chronicles“ geltend zu machen. (...)
weiterlesen auf www.recht-hat.de

Das Urteil können Sie hier im Volltext lesen: 
AG Charlottenburg 224 C 342_14 (noch nicht rechtskräftig)



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AG Bochum, Urteil vom 20.03.2015, Az. 55 C 286/14

(...) Das AG Bochum hat eine Klage der KSM GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, abgewiesen. Anlass zur Klage war eine angebliche Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss der von uns im Rechtsstreit vertretenen Beklagten. Im Jahr 2010 erhielt die Beklagte eine Abmahnung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, mit welcher sie als Anschlussinhaberin wegen der angeblichen Rechtsverletzung an dem Filmwerk „Stadt der Gewalt“ über ihren Internetanschluss abgemahnt wurde. (...)

weiterlesen auf www.recht-hat.de

Das Urteil können Sie hier im Volltext lesen: 
AG Bochum 55 C 286_14 (noch nicht rechtskräftig.)




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Autor: Rechtsanwalt Florian Sievers


Sievers & Coll. Rechtsanwälte
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http://www.recht-hat.de/urheberrecht/ks ... ottenburg/
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10020 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Mai 2015, 11:46

WALDORF FROMMER-Rechts:News

LG München I, Urteil vom 22.04.2015, Az. 21 S 10340/14:
Streiten alle Familienmitglieder die Tatbegehung ab,
sind weitere Nachforschungen erforderlich,
da der Vortrag ansonsten unplausibel ist



Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge



Spätestens seit der BearShare-Entscheidung des BGH steht fest: Der Anschlussinhaber kann sich generell nicht darauf berufen, keinen konkreten Vortrag hinsichtlich des Schadenshergangs zu leisten. Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12) ausdrücklich auf seine Rechtsprechung im Bereich des Transportrechts verwiesen und damit zu verstehen gegeben, dass der Anschlussinhaber aktiv nach dem Ursprung der Rechtsverletzung zu forschen und das Ergebnis dieser Nachforschungen in den Prozess einzuführen hat, um seine sog. sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hatte der beklagte Anschlussinhaber vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch seine Tochter sowie sein Stiefsohn selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten. Während der Beklagte selbst zu den streitgegenständlichen Zeiten nicht zu Hause gewesen sein will und der einzige Computer im Haushalt ausgeschaltet gewesen sein soll, hätten sich beide bei seiner Rückkehr in der Wohnung aufgehalten. Nach Erhalt der Abmahnung habe er beide befragt, wobei sowohl seine Tochter als auch sein Stiefsohn die Rechtsverletzung glaubhaft abgestritten hätten.

Das Landgericht München sah unter Zugrundelegung dieser Angaben die sekundäre Darlegungslast nicht als erfüllt an. Denn nach Auffassung des Berufungsgerichts war dieser Vortrag entweder unplausibel, da denklogisch nicht möglich, oder aber widersprüchlich, da lebensfremd:
  • "Der Beklagte ist aber seiner - unabhängig vom Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung bestehenden - sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Steht der Beweisführer - wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW 2010, 2061, Rn 12 - Sommer unseres Lebens, BGH GRUR 2014, 657 Rn. 16f. - BearShare).

    Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden, wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 21 S 10340/14 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare).

    Der Beklagte hat im vorliegenden Fall vorgetragen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zuhause gewesen sei und dass der Computer zum Zeitpunkt, als er das Haus gegen 4.45 Uhr verlassen habe, noch ausgeschaltet gewesen sei. Zudem hat er angegeben, dass seine Tochter und sein Stiefsohn selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und dass er diese zum streitgegenständlichen Vorfall befragt habe und diese die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten hätten. Weiter hat er jedoch vorgetragen, dass ihm sowohl seine Tochter als auch sein Stiefsohn "glaubhaft" versichert hätten, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein (Schriftsatz vom XX). Entsprechend hat sich der Beklagte in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München am XX geäußert, als er angegeben hat, dass seine beiden Kinder ihrer Verantwortlichkeit verneint hatten und er keinen Grund gehabt habe, seinen Kindern nicht zu glauben. Sofern der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass er sich die Aussage seiner Kinder zu Eigen macht und damit vorträgt, dass weder er noch seine Kinder die Rechtsverletzung begangen haben, ist der Sachvortrag des Beklagten nicht plausibel und genügt damit der sekundären Darlegungslast nicht.

    Denn bei unstreitig feststehender Rechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten ist es denklogisch nicht möglich, dass niemand für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dass unbekannte Dritte die Rechtsverletzung begangen haben, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit lässt er lediglich vortragen, dass sein W-LAN mit einem 10-stelligen Code verschlüsselt sei und er aufgrund der Aussage seiner Tochter und seines Sohnes auch von einem Computerfehler ausgegangen sei (Schriftsatz vom XX).

    Sofern der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Kinder die Rechtsverletzung begangen haben, er jedoch hiervon nicht ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, er aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft der Kinder zutreffend ist, da er zum Tatzeitpunkt nicht in seiner Wohnung gewesen sei, genügt der Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht.

    Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinen Kindern, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kommen und sich zum anderen - zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast - darauf beruft, dass seine Kinder dennoch als Täter in Betracht kommen konnten, ist zum einen widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus gerade nicht, dass auch andere Personen als der Anschlussinhaber als Täter m Betracht kommen.

    Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beklagte vielmehr konkret darlegen müssen, ob und warum seine Kinder dennoch - obwohl sie die Rechtsverletzung abgestritten haben und er ihnen Glauben schenken möchte - als Täter in Betracht kommen. Sofern er insoweit vortragt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und daher zu dem streitgegenständlichen Vorfall aus eigener Wahrnehmung nichts vortragen könne, ändert dies nichts daran, dass er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen hat, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, da er in diesem Umfang auch zu Nachforschungen verpflichtet ist (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare ).

    Dieser Nachforschungspflicht ist er vorliegend jedoch nicht hinreichend nachgekommen, da er sich mit der pauschalen Auskunft seiner Kinder, die im Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten und seiner eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, steht, begnügt hat. Um seiner Nachforschungspflicht zu genügen, hätte er insoweit darlegen müssen, inwieweit er versucht hat, festzustellen, ob der einzige Desktop-PC seinem Haushalt, der sowohl vom Beklagten als auch seinen Kindern zur Internetnutzung verwendet wurde zum Tatzeitpunkt in Betrieb gewesen ist und ob dieser Desktop-PC zum Tatzeitpunkt mit dem Internet verbunden gewesen war, ob sich auf dem Desktop-PC eine Tauschbörsensoftware oder sogar die streitgegenständlichen Dateien befunden habe.

    Der Beklagte ist daher bei Anlegung eines nach Auffassung der Kammer gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen."

Der Beklagte wurde vom Landgericht München I zur Zahlung von Schadensersatz, der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Kosten beider Rechtszüge verurteilt.



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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... Unwichtig-ist/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 40_141.pdf


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