Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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AxelF
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9901 Beitrag von AxelF » Sonntag 1. März 2015, 16:24

Steffen hat geschrieben:AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 7592/14:
Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie bei Filesharing



Quelle: https://openjur.de/u/759021.html

Gemäß FAQ (bittorrentfaq.de) beträgt die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, 9 MB.
Selbst die URL der Webseite ist verkehrt ... http://www.bittorrent-faq.de/ ist die korrekte Adresse.
Auch stimmt die dortige Angabe zur Größe eines einzelnen Chunks nicht. Die Größe ist variabel und wird in der Torrent-Datei festgelegt. Empfohlen wird lediglich, dass ein Torrent etwa aus 1500 Chunks besteht. Bei einem File mit der Größe von etwa 2 GB sollten deshalb die Chunks eine Größe von 1 oder 2 MB haben ...

Wenn zufällig jemand den Hash des betreffenden Torrents weiß, könnte man die Größe der Chunks für den abgemahnten Torrent nachschlagen ...


Begrüßenswert finde ich, dass sich der Richter mit dem technischen Hintergrund auseinandergesetzt hat.
Werniman hat geschrieben:Mmh...also die Rechnerei im 4.Absatz verstehe ich ja...aber wie kommen die dann von 88,40 auf 42,20?
Laut dem Urteil ist der Rest verjährt, da die weitergehenden Ansprüche im Mahnbescheid nicht ausreichend spezifiziert wurden.
Dieser Betrag ist in Höhe von 42,20 Euro nicht verjährt, im Übrigen ist der Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen, so dass Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013 eintritt. Hinsichtlich eines Betrages von 42,20 Euro ist die Verjährung durch den Mahnbescheid vom 17.12.2013 gemäß § 204 Abs.1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Schadenersatzforderung in Höhe von 42,20 Euro ist ausreichend konkretisiert, auch wenn auf einen Vorfall gemäß Urheberrechtsverletzung vom 25.10.2010 Bezug genommen wird, was nicht den Verletzungstag, sondern das Datum des Abmahnschreibens darstellt.
Allerdings ist mir nicht klar, warum dann nur ein Teil verjährt. Mich würde der Inhalt des Mahnbescheids interessieren ...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9902 Beitrag von Admin » Sonntag 1. März 2015, 18:30

Forensoftware wurde aktualisiert, ein paar Feinheiten fehlen noch,
z.B. das schöne AW3P-Bild oben links. Und Benutzeravatare. Und ..?
Leider kann man sich nicht mehr bedanken. ;)
Geplant ist noch eine Aktualisierung auf phpBB 3.1.x.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9903 Beitrag von AxelF » Sonntag 1. März 2015, 21:40

Mistreaded hat geschrieben:Welche Grösse hatte der Chunk zu der entsprechenden Datei?
In der Torrent-Datei ist angegeben, aus wie vielen Chunks der Download besteht und wie groß ein einzelner Chunk ist ... man muss sich also nur die Torrent-Datei ansehen und schon erhält man die gewünschte Information. Ebenfalls ist zu jedem Chunk eine Prüfsumme gespeichert, so dass der Client nach Abschluss des Downloads überprüfen kann, ob der Chunk fehlerfrei geladen wurde.

/edit:
Die Informationen sind kodiert, man kann sie sich mit einem Tool anzeigen lassen. Online geht das zum Beispiel auf http://i-tools.org/torrent.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9904 Beitrag von Steffen » Montag 2. März 2015, 17:00

[quoteemWerniman]Mmh ... also die Rechnerei im 4. Absatz verstehe ich ja ... aber wie kommen die dann von 88,40 auf 42,20?[/quoteem]

Die 42,20 € haben nichts mit der Rechnerei unter Rn 18 zu tun, sondern beziehen sich auf Rn 6.


Rn 6:
(...) Die Klägerin hat mit dem Mahnbescheid zunächst im Hinblick auf oben genannte Rechtsverletzung Schadenersatz in Höhe von 42,20 Euro und Kosten der Abmahnung in Höhe von 807,80 Euro geltend gemacht, wobei sie ersteren als "Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Urheberrechtsverletzung #####/#### vom 25.10.10" und letztere mit "Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Rechtsanwaltshonorar vom 25.10.10" bezeichnet hat. (...)

Danke an das AG Düsseldorf.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9905 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. März 2015, 04:47

WALDORF FROMMER:Rechts-News


Landgericht München I hält Verurteilung bei verspäteter Täterbenennung in Filesharing-Verfahren aufrecht

Landgericht München I, Urteil vom 28.01.2015, Az. 21 S 4381/14


Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I hatte die Beklagte gerügt, das Erstgericht habe ihren Vortrag zu Unrecht als verspätet ausgeschlossen und bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt (AG München, Urteil vom 20.012.2013, Az. 233 C 21192/13).

Die Beklagte hatte erstinstanzlich vorgetragen, ihre im Ausland lebende Nichte sei für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich. Die anwaltlich vertretene Anschlussinhaberin hatte die vermeintliche Täterin jedoch erst 2 Monate nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist benannt.

Die Klägerin hatte die Täterschaft der Nichte daraufhin bestritten und ihre Vernehmung als Zeugin angeboten. Das Amtsgericht lehnte es ab, diesem Beweisangebot nachzugehen, da sich der Rechtsstreit bei Einvernahme der Zeugin erheblich verzögern würde (§ 286 ZPO).

Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten kostenpflichtig abgewiesen. Die Frist zur rechtzeitigen Klageerwiderung wurde versäumt, ohne dass hierfür eine Entschuldigung vorgelegen habe:
  • (...) Allein durch die Zulassung des Vorbringens hätte der Rechtsstreit länger gedauert, da statt eines Urteils im Haupttermin nur ein Beweisbeschluss hätte ergehen können. (...)
Zudem hatte die Beklagte auch Einwände gegen Grund und Höhe der klägerischen Ansprüche erhoben. Der Klägerin wurde jedoch Schadenersatz in der geforderten Höhe zugesprochen:
  • (...) Dabei bieten die Angaben der Klägerin eine ausreichende Schätzungsgrundlage, auf der die mit einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren befasste Kammer den Schaden auf EUR 600,00 schätzt. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich um eine Angebotslizenz handelt, die der massenhaften, nicht kontrollierbaren Verbreitung in Tauschbörsen Rechnung trägt. (...)
Die Beklagte hatte schließlich eingewandt, der Klägerin stünde kein Ersatz der auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes beanspruchten Anwaltskosten zu, da sie mutmaßlich eine hiervon abweichende Honorarvereinbarung geschlossen habe. Dies sei deshalb zu vermuten, da mit der Klage keine weiteren Kosten, etwa die Kosten der Ermittlung bzw. des Auskunftsverfahrens, geltend gemacht wurden. Auch dieser Einwand wurde verworfen:
  • (...) Aus der unterbliebenen Geltendmachung weiterer Schäden kann nicht auf eine von dem RVG abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten geschlossen werden. Denn es steht jeder Partei frei, welche Positionen sie in einen Rechtsstreit einbringen will. (...)

Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -aufrecht/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 381_14.pdf




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Sachverständigengutachten bestätigt erneut die Fehlerfreiheit der Ermittlungen - Volle Haftung für den Anschlussinhaber

Amtsgericht München, Urteil vom 05.12.2014, Az. 155 C 12772/13




Autor: Rechtsanwalt Philip Reichel


Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich zunächst mit dem Einwand verteidigt, die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH müssten fehlerhaft gewesen sein.

Das Amtsgericht hat daraufhin ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit der Ermittlungen eindeutig bestätigt hat. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist.

Der Beklagte behauptete zudem, weder er noch sein Sohn, der neben ihm als Einziger den Internetanschluss habe nutzen können, hätten die Urheberrechtsverletzung begangen.

Das Amtsgericht wertete den Sachvortrag des Beklagten im Ergebnis als widersprüchlich. Wenn eine Rechtsverletzung feststeht, für die nur zwei Personen überhaupt infrage kommen, beide jedoch nicht verantwortlich gewesen sein wollen, hätte es zu gar keiner Rechtsverletzung kommen können. Der widersprüchliche Vortrag gehe damit zu Lasten des Beklagten, so das Gericht in seiner Begründung.

Der Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 956,00 verurteilt.

Da der Beklagte die Ermittlungen bestritten hatte, wurde er insbesondere auch zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verurteilt. Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Sachverständigengutachtens belaufen sich auf weit über EUR 6.000,00.



Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ssinhaber/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 772_13.pdf



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Amtsgericht München sieht sekundäre Darlegungslast als nicht erfüllt an - Anschlussinhaber muss alle Nutzer befragen

Amtsgericht München, Urteil vom 14.10.2014, Az. 261 C 23804/13




Autor: Rechtsanwalt David Appel


Die beklagte Anschlussinhaberin hatte in dem Verfahren eingewandt, nicht selbst für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein. Vielmehr hätten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung weitere Familienangehörige selbständigen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Darüber hinaus hätte auch ein Nachbar den Internetanschluss mitnutzen können.

Nach Zugang der Abmahnung habe die Beklagte ihre Familienmitglieder auf die Rechtsverletzung angesprochen. Diese hätten erklärt, die Rechtsverletzung ebenfalls nicht begangen zu haben. Weitere Nachforschungen, insbesondere eine Befragung des Nachbarn, seien nicht vorgenommen worden. Dies sei der Beklagten auch nicht zuzumuten.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte damit ihrer sekundären Darlegungslast und insbesondere ihrer Verpflichtung zu Nachforschungen im Rahmen des Zumutbaren nicht ausreichend nachgekommen:

"Der Anschlussinhaber ist demnach verpflichtet, insbesondere mitzuteilen, welche konkreten Kenntnisse er über eine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend nachgekommen, indem sie lediglich ihre Familienmitglieder zur Rede gestellt, nach deren Bestreiten der Täterschaft aber keine weiteren Nachforschungen angestellt hat. […] Es wäre der Beklagten in jedem Fall zumutbar gewesen, den Zeugen [also den Nachbarn - Anmerkung des Verfassers] nach Erhalt der Abmahnung ebenfalls zur Rede zu stellen", so das Gericht in seiner Begründung.

Auch die Höhe der klägerischen Ansprüche sei vollumfänglich berechtigt.

Die Beklagte wurde daraufhin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes, der geltend gemachten Rechtsanwalts- sowie der Verfahrenskosten verurteilt.



Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -befragen/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 804_13.pdf

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9906 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. März 2015, 15:50

Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 18.02.2015, Az. 114 C 3526/14



15:50 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...


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Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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... informiert, wurde ein klageabweisendes Urteil vor dem Amtsgericht (AG) Braunschweig (Urt. v. 18.02.2015, Az. 114 C 3526/14) gegenüber der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei Baumgarten und Brandt, erstritten.



Urteil

(...) hat das Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2015 durch die Richterin "xxx" für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)

Frau "Y" wird 05/2010 wegen eines vermeintlichen Urheberverstoßes gegenüber dem Filmwerk: "Niko - Ein Rentier hebt ab" abgemahnt. Frau "Y" hat kein Filesharing betrieben. Ihr damalig minderjähriger Sohn hatte zwar mit Zugriff auf das Internet, wurde aber mehrmals belehrt, die Benutzung von Tauschbörsen verboten sowie regelmäßig dessen PC ohne Ergebnis untersucht.



Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Braunschweig kommt zu dem Ergebnis, so wörtlich: "der Klägerin ist nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, das die Beklagte am 15.12.2009 gegen 16:32 Uhr durch Filesharing den Film "Niko - Ein Rentier hebt ab" heruntergeladen und dadurch gleichzeitig anderen Nutzern zum Kopieren abgeboten hat."

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz sowie Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung. Es spricht zunächst keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten. Zwar trifft die Beklagte zwar eine sekundäre Darlegungslast, dieser hat sie jedoch genügt.

Das Amtsgericht Braunschweig weiter,
  • (...) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH, a.a.O., Rn. 20). Einen entsprechenden, noch über die persönliche Anhörung der Beklagten hinausgehenden, Beweis hat die Klägerin jedoch nicht angeboten. (...)

    (...) Ein Passwortwechsel alle paar Monate oder andere Pflichten können der Beklagten zumindest solange nicht auferlegt werden, wie keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung bzw. rechtswidrige Teilnahme an Internettauschbörsen bestehen. (...)


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AG Braunschweig, Urteil vom 18.02.2015, Az. 114 C 3526/14
Urteil im Volltext: PDF (3 MB)

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Das Urteil zeigt erneut, das Betroffene folglich sehr gut beraten sind, sich einen qualifizierten Rechtsbeistand zuzulegen, um die richtige Verteidigungsstrategie anzuwenden. Foren, wie das der IGGDAW oder AW3P mit ihren selbstüberschätzenden Nichtjuristen, wie z.B. Claudia Reinhardt ("princess15514") und Ingo Bentz ("Shual") sind strikt mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung ein Zivilverfahren ("Klageschrift") zu meiden.



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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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AG Braunschweig, Urteil vom 18.02.2015, Az. 114 C 3526/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9907 Beitrag von Steffen » Freitag 6. März 2015, 15:46

Neues "Bootleg-Urteil" des Amtsgerichts Köln.
Kein Schadensersatz!
Streitwert auf absolutes Minimum begrenzt!



17:34 Uhr



Das Amtsgericht Köln hat in einer neuen Entscheidung zu der Problematik um sogenannte "Bootleg-Abmahnungen" den übersetzten Forderungen von Abmahnanwälten der Musikindustrie eine klare Abfuhr erteilt (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.10.2014 - 125 C 75/14).

In dem Fall hatte ein argloser Familienvater auf einem Flohmarkt eine alte Musik-DVD der Gruppe "Pink Floyd" gekauft. Diese offenkundig wertlose DVD sollte einige Jahre später nach einer gründlichen Entrümpelung der Musiksammlung im Rahmen einer eBay-Auktion versteigert werden.

Noch vor dem ersten Gebot erhielt der Verkäufer ein dickes Abmahnungsschreiben einer einschlägig bekannten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei. Die Rechtsanwälte behaupteten, dass die DVD unerlaubte Livemitschnitte eines Konzertes der Musikgruppe "Pink Floyd" enthielte. Die DVD sei ein sogenanntes "Bootleg" (der Begriff "Bootleg" bezeichnet nicht autorisierte Ton- oder Bildaufzeichnungen, die heimlich bei Konzerten entstanden sind und deren Verbreitung über illegal hergestellte Datenträger geschieht; auf Deutsch wird synonym der Begriff "Schwarzpressung" verwandt). Durch das eBay-Angebot dieser Schwarzpressung würden die Urheberrechte der Musikgruppe "gravierend" verletzt. Aus diesem Grund verlangten die Abmahnanwälte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz- und Kostenersatz, insgesamt an die stolze 900,00 Euro. Der Empfänger der Abmahnung war sich keiner Schuld bewusst und verweigerte nach Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung jede Geldzahlung.

Daraufhin verklagten die Rechtsanwälte den Empfänger der Abmahnung und scheiterten vor dem Amtsgericht Köln:


Sämtliche Schadensersatzansprüche wurden zurückgewiesen. Der verlangte Kostenersatz wurde nur zu einem absoluten Minimum zugesprochen.
 

Das war der Fall (originaler Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils):
  • "Die Kläger sind Rechtsanwälte. Zu ihren Mandanten zählt die Firma "Pink Floyd Musik Ltd. ", deren Gesellschafter wiederum Mitglieder der bekannten Popgruppe "Pink Floyd" sind. Der Beklagte bot über das Internetauktionshaus eBay am 20. Juni 2012 einen DVD-Bild-Tonträger "Pink Floyd - Live Anthology" zum Startpreis von 1,00 Euro an. Auf der DVD sind 11 Livemitschnitte von Songs der Popgruppe "Pink Floyd" veröffentlicht. Auf dem Verpackungscover werden diese aufgeführt. Sodann steht dort u.a.:

    "Warning: This DVD is protected by Copyright. All rights reserved ..." Ein Logo FNM weist auf eine Firma "Falcon Neue Medien" hin.

    Die Kläger tragen vor, dass es sich bei dieser DVD um eine Veröffentlichung illegaler und heimlicher Mitschnitte von Liveauftritten der Band "Pink Floyd" also um ein sogenanntes Bootleg handelt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 forderten die Kläger seinerzeit im Namen der Firma "Pink Floyd Musik Ltd", den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro (ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro) auf. Der Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nicht.

    Die Kläger haben die Forderung mittlerweile von der Firma "Pink Floyd Musik Ltd." abgetreten bekommen. Sie verlangen von dem Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro sowie einen Lizenzschaden in Höhe von 200,00 Euro.

    Sie tragen vor, dass der Beklagte in Kenntnis der Urheberrechtswidrigkeit die CD angeboten hat.

    Sie beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 851,80 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er behauptet, von der Urheberrechtswidrigkeit bis zu dem Erhalt der Abmahnung nichts gewusst zu haben und hält die geltend gemachten Beträge für übersetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
     


    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet.

    Die Kläger können von dem Beklagten die Erstattung von Abmahngebühren in Höhe von 46,41 Euro gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. verlangen ... Das Abmahnschreiben vom 25. Juni 2012 war berechtigt und entsprach dem §§ 97 a Abs. 1 UrhG. Der Beklagte hat durch den Versuch, die DVD weiterzuverkaufen, das Verbreitungsrecht der "Pink Floyd Musik Ltd." gemäß § 17 Abs. 1 UrhG verletzt.

    Die Abmahngebühren, die nach § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. zu erstatten sind, belaufen sich allerdings nur auf 46,41 Euro. Der Streitwert ist auf bis zu 300,00 Euro zu veranschlagen, so dass sich dieser Betrag bei dem Ansatz einer 1,3 Rechtsanwaltsgebühr zzgl. Auslagenpauschale zzgl. MwSt. ergibt. Es handelte sich nach dem Vortrag der Parteien erkennbar um einen einzelnen Privatverkauf einer einzelnen DVD mit jahrzehntealten Konzertaufnahmen der bekannten Popgruppe "Pink Floyd". Die Rechtsverletzung lag damit erkennbar außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Das Gericht sieht sich veranlasst zu klären, dass es die von der Klägerin zitierte entgegenstehende Rechtsprechung Hamburger Gerichte für widerrechtlich und erkennbar dem Ziel dienend, den eingetretenen minimalen Schaden erheblich überzukompensieren hält. Da es sich unstreitig um die erstmalige Abmahnung handelte, der Fall einfach gelagert war und er um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung ging, beschränkte sich die Abmahngebühr nach § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf jeden Fall auf einen Höchstbetrag von 100,00 Euro. Selbst dieser ist im vorliegenden Fall unangemessen hoch. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin bzw. die Zedentin ein nennenswertes Unterlassensinteresse an der Veräußerung von Bootlegs durch den Beklagten haben konnte. Für den Betrag von 300,00 Euro erhält man angesichts der Preise, die für gebrauchte DVDs jahrzehntealter Musik bezahlt werden, viele Dutzende solcher DVDs. Es ist rein gar nichts vorgetragen und ersichtlich, was die Befürchtung begründen könnte, der Beklagte werde zukünftig Rechtsverletzungen in einem noch größeren Rahmen zu Lasten der Zedentin begehen (können). Damit übersteigen entsprechende Streitwerte erkennbar den Rahmen des drohenden Schadens und sind ersichtlich gesetzwidrig.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 200,00 Euro Lizenzschaden nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Der entsprechende Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Beklagten bei dem Angebot der DVD voraus. Ein solches Verschulden ist nicht feststellbar. Die DVD-Hülle erweckt den Eindruck eines legalen, keine fremden Urheberrechte verletzenden Vervielfältigungsstücks. Auch in Kenntnis des Umstandes, dass seine Obergerichte bei der Bejahung des Verschuldens bei Urheberrechtsverletzungen keinerlei Einschränkungen machen, verneint das Gericht eine Pflicht zur Prüfung der Legalität solcher Vervielfältigungsstücke beim Weiterverkauf. Eine solche Recherchepflicht erscheint beim gewöhnlichen Umgang mit legal wirkenden Vervielfältigungsstücken überzogen, solange kein Hinweis auf ein urheberrechtswidrigen Umgang des Vervielfältigungsstücke besteht. Dies ist hier nicht vorgetragen oder ersichtlich."
 


Fazit:

Bei dem Verkauf von Tonträgern bekannter Rock und Pop-Größen wie z.B. "Pink Floyd", "Genesis", "Iron Maiden", "Mötley Crüe", "Phil Collins" oder "Böhse Onkelz" ist Vorsicht geboten. Stellt sich die CD oder DVD als Schwarzpressung (sog. Bootleg) heraus droht eine teure Abmahnung oder gar ein Gerichtsprozess.

Flattert eine Abmahnung ins Haus, ist dies jedoch kein Weltuntergang: Oft sind die in dem Abmahnungsschreiben verlangten Ansprüche unbegründet oder zumindest völlig übersetzt. In der Regel empfiehlt es sich aber, eine sogenannte abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, um insoweit kostenintensive Gerichtsprozesse zu vermeiden. Alle Zahlungsansprüche sollten zurückgewiesen werden. Im Zweifel hilft hierbei ein in diesem Bereich besonders erfahrener Rechtsanwalt. Keinesfalls sollte direkter Kontakt mit den Abmahnanwälten aufgenommen werden, da diese geradezu auf Fehler oder Informationspreisgabe durch den Empfänger der Abmahnung lauern.



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Bild

Rechtsanwalt Thilo Wagner

WAGNER HALBE Rechtsanwälte - Köln
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Fon + 49 (0)221. 3500 67 82
Fax + 49 (0)221. 3500 67 84
E-Mail: tw@wagnerhalbe.de
http://www.wagnerhalbe.de
http://rechtsanwaltsblog.blog.de/


Quelle: http://rechtsanwaltsblog.blog.de
Link: http://rechtsanwaltsblog.blog.de/2015/0 ... -20167416/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9908 Beitrag von Steffen » Samstag 7. März 2015, 08:53

Landgericht Potsdam,
Urteil vom 08.01.2015, Az. 2 O 252/14:
Abweisung einer Unterlassungsklage
aufgrund einer nicht existierenden Klägerin!




08:53 Uhr



Die Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht: "JurPc.de" ...


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Prof. Dr. Maximilian Herberger (mh)
Institut für Rechtsinformatik
Universität des Saarlandes

66041 Saarbrücken
Telefon: 0681/302-3105
Telefax: 0681/302-4469
E-Mail: herberger@rz.uni-sb.de
Web: http://www.jurpc.de/

~~~~~~~~~~~~~~~~~~


... berichtet über eine interessante Filesharing-Entscheidung des Landgerichtes (LG) Potsdam (Urt. v. 08.01.2015, Az. 2 O 252/14).


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150039
Urteil als PDF: http://pdf.makrolog.de/pdf-repository/v ... uthSessId=

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Die Kanzlei "SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft" mahnt im Auftrag des gemeinnützigen Schweizer Verbandes: "Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies" (kurz "Contra-Piracy"; Schneider Richard Martin, Oginski Leszek) im November 2011 wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Spiel: "Gothic IV - Arcania" ab und forderten den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 320,00 Euro auf.

  • Hinweis zur IP-Ermittlung (Mehrfachermitllung):
    Die "Logistep AG" (Schneider Richard Martin, Leszek Krzysztof Oginski) ermittelte insgesamt 7-mal den durch den Provider zugeordneten Internetanschluss in einem Zeitraum von 10 Tagen.

Die Beklagte verweigerte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung und des geforderten Betrages. Die Klägerin, die "Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies", nimmt deshalb den Beklagten auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch.



Anträge

Die Klägerin beantragt,
  • 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 1.005,40 Euro aus der der Rechnung der Kanzlei "SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft" aus München vom 31.01.2013 freizustellen. Die Klägerin wird ermächtigt, die angeordnete Freistellung auf Kosten der Beklagten in der Weise vorzunehmen, dass sie die Verbindlichkeiten selbst erfüllt. Die Beklagte wird verpflichtet, den Betrag von 1.000,40 Euro an die Klägerin zu zahlen,

    klageerweiterend

    2. der Beklagte es bei Meidung eines vom Gericht vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.00,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro. Ordnungshaft höchstens 2 Jahre) untersagt, das Computerspiel "Arcania - Gothic IV" zu vervielfältigen und über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich zu machen.

Die Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass sie selbst kein Interesse an dem Herunterladen eines solchen Spiels hat. In dem Haushalt lebten noch ihr Ehemann und ihre 4 minderjährigen Kinder. Sie könne nicht ausschließen, dass ihr Ehemann und der 1997 geborene Sohn die möglichen Filesharing-Handlungen begangen haben. Ihren Sohn habe sie über die Einhaltung d4er Regeln auch über das Verbot von Filesharing von urheberrechtlich geschütztem Materials belehrt. Sie bestreitet die Existenz der Klägerin und die Bevollmächtigung des angeblichen Klägervertreters.



Urteil

(...) hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2014 durch die Richterin am Landgericht "xxx" als Einzelrichterin für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe

  • (...) Die zulässige Klage ist nicht begründet. (...)

    (...) Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung und auch keinen Anspruch auf Freistellung der Rechtsanwaltskosten, die sich aus einer Abmahnung für die Unterlassung ergeben. (...) Die Vollmacht ist auch nicht innerhalb der Frist zur Verkündung der Entscheidung nachgereicht worden. (...)

    (...) Da die Beklagte die Existenz der Kläger bestritten hat und der für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgetretene Rechtsanwalt hierzu keine Stellungnahmefrist beantragt hat und auch kein beweiserheblicher Vortrag erfolgte, muss das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin nicht existiert und auch nicht wirksam vertreten werden konnte. So dass aus diesem Grund die Klage abzuweisen ist. (...)

    (...) Zumal die Klägerin die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht aus abgetretenem Recht geltend machen kann, da sie kein eigenes rechtliches Interesse (aus dem Gebühreninteresse) an der streitgegenständlichen Klage hat. (...) Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin fehlt es aber an dem erforderlichen eigenen schutzwürdigen Interesse. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Verband aus der Schweiz, der gemeinnützig sein soll. (...) Ein rechtliches Interesse der Klägerin an dieser Urheberrechtsverletzung kann daher nicht angenommen werden (...)


LG Potsdam stellt geringe Anforderungen an sekundäre Darlegungslast
  • Das Landgericht folgte der Argumentation der Beklagten und ließ ihre Ausführungen im Rahmen der von in Filesharing-Fällen von der Rechtsprechung verlangten "sekundären Darlegungslast" ausreichen, so dass eine Haftung sowohl als Täterin als auch als Störerin verneint werden konnte.

    Laut Bundesgerichtshof besteht zwar zunächst eine tatsächliche Vermutung des Anschlussinhabers für seine Alleinnutzung des Internet-Anschlusses. Diese kann er jedoch widerlegen. Dazu muss er vortragen können, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen. Insoweit trifft ihn im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht.

    (Quelle: http://www.anwaltsregister.de/Anwaltsti ... .d567.html)


Zur Vermutung der Täterschaft
  • (...) Gemäß der BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. (...)

    (...) Eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich darauf, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (BGH NJW 2014, 2360). (...)

    (...) Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses durch die Beklagte ist bereits dadurch widerlegt, dass gemäß der ihrer Angaben der Ehemann (...) sowie der (...) Sohn (...) im Haushalt der Beklagten wohnen und freien Zugriff auf den Internetzugang hatten (...)

    Es besteht keine umfassende Recherche- und Aufklärungspflicht für die Anschlussinhaberin innerhalb der Familie. Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG, der seine einfach gesetzliche Ausprägung in dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO findet. Dies würde man ad absurdum führen, wenn man eine umfangreiche Recherchepflicht innerhalb der Familie annähme. Angesichts der Regelung in § 384 Nr. 1 ZPO erscheint bereits fraglich, ob die Anschlussinhaberin die Pflicht trifft, das Ergebnis einer Befragung der Familienmitglieder mitzuteilen.
(Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150039)


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Steffen Heintsch für AW3P

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LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, Az. 2 O 252/14

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#9909 Beitrag von Steffen » Samstag 7. März 2015, 12:47

[quoteemZahlenix]Und was passiert eigentlich, wenn einer der Gäste die Möglichkeit einer Täterschaft einräumt?
Er muss sie, wenn ich das bisher richtig interpretiere, zur Entlastung des AI nicht zugeben.
Das Prozedere der Abmahnung kann ja dann von den Rechteinhabern so nicht mehr vollzogen werden.
Muss der vermeidliche Täter dann seinen Unschuld im Klagefall beweisen oder muss die Vertretung der Rechteinhaber die Schuld nachweisen?[/quoteem]

Fragen über Fragen, nur wer hat ... wer kennt die Antworten?!

Ein bisschen überspitzt, aber so isses es nun einmal. Dazu gibt es ja auch eigentlich Profis -nämlich Anwälte (mit Filesharing-Klageerfahrung und Biss). Was aber sehr viele auch vergessen, natürlich nur in Zusammenarbeit mit einem Beklagten, der seinen Anwalt mit Beweisen füttert und Rückgrat besitzt.

Die Grundlage bildet aber,

1. Der Abmahner muss beweisen, dass ein Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Anschuss ausgegangen ist
=> Logfirma, P2P-IP; Gestattung, Providerzuordnung = Vermutung des BGH
2. Jetzt greift die sekundäre Darlegungslast
=> Abmahner kann den wahren Sachverhalt am Anschluss sowie zum Log nicht kennen = Abgemahnter muss sich erklären und einen möglichen weiteren Geschehensablauf vortragen, mit dem Ziel, das jemand anderes infrage kommen kann. Wichtig! Schlüssig und zur Überzeugung des Gerichtes.
2.1. Indem man einen Täter mit Name und Hausnummer benennt (günstig, wenn dieser die Tat dann einräumt bzw. gesteht), z.B. schon bei der Recherchepflicht mit Erhalt Abmahnung
2.2. Indem man einen Mitbenutzer präsentiert,
a) der zum Log das Internet mitbenutzte
b) sein Nutzungsverhalten kennt
c) als möglicher Täter infrage kommen könnte, ohne ihn als Täter zu benennen
3. Jetzt muss der Abmahner beweisen: wer und wie. Und natürlich muss der Abgemahnte nicht behilflich sein und seine Wahrheit vertreten.

Klingt alles ganz easy, oder?

Nur ist es nun doch nicht. Denn es gibt hier schon gewisse Unterschiede und das bundesweit.

1. Unterschiedlichen Anforderungen der Gerichte
a) Umfang der sekundären Darlegungslast
b) Kläger (ob BB oder WF) - natürlich kann es auch an deren Qualität / Quantität mit liegen.
c) das persönliche souveräne Ermessen des jeweiligen Einzelpatzrichters (hier gibt es schon Unterschiede im Gerichtsstandort zwischen den jeweiligen EPR)
2. Den substantiierten Vortrag des Abgemahnten (bzw. seines Beauftragten) von Abmahnung bis eventueller Klage
3. Qualifizierung und Biss des Anwaltes
- was soll man sagen, es ist wie im richtigen Leben. Es gibt sehr gut, gute, schlechte und Shual.
4. Prozessverlauf mit den entsprechenden Quäntchen Glück oder halt nicht.

Nur wie soll ein Forum auf diesen ganze Komplexität eine befriedigende Antwort erteilen, wenn vielleicht 99,9 % nicht einmal voll inhaltlich vom jeweiligen konkreten Einzelfall bekannt, noch beeinflussbar ist. Nicht einmal, nicht bekannt sein darf. Natürlich kann man jetzt geschwollen wie ein möglicher Jurist von prozessualen Abläufen und geschickten Strategien oder helfenden Spendenkonten schwafeln, würde aber niemand helfen. Es bleibt bei den o.g. Grundlagen.

Abgemahnter (Beweise + Rückgrat) + Anwalt (Qualtät + Bisss) + Glück.


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9910 Beitrag von Steffen » Samstag 7. März 2015, 13:08

Waldorf Frommer - Rechts:News



Filesharing-Verfahren vor dem AG Leipzig - Zur Haftung des Anschlussinhabers in einer Wohngemeinschaft

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 12.01.2015, Az. 102 C 3899/14

Autor: Rechtsanwalt Axel Neubauer



Die Klägerin hatte den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verklagt, da über dessen Internetanschluss illegal ein Filmwerk zum Download angeboten wurde. Der Beklagte hatte im Verfahren vorgetragen, dass er mit einem Mitbewohner in einer WG wohne. Eine unbekannte Anzahl unbekannter Personen habe deshalb grundsätzlich über den Mitbewohner Zugang zum Internetanschluss gehabt.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte durch diesen Vortrag die ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch einen Dritten gerade nicht dargetan. Es fehle jeglicher Sachvortrag im Hinblick auf die Überwachung der Internetnutzung seines Anschlusses und auf Belehrungen über Nutzungsverbote gegenüber dem Mitbewohner.


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Dem Beklagten obliege als Anschlussinhaber der Beweis der vorgetragenen Umstände da-hingehend, dass dieser Umstände nachzuweisen habe, die seine eigene Täterschaft als un-wahrscheinlich erscheinen ließen. Die rein theoretische Möglichkeit der Rechtsverletzung durch weitere Personen genügt nach Ansicht des Amtsgerichts Leipzig der sekundären Dar-legungslast des Beklagten nicht. Der Beklagte müsse vielmehr die Vorgänge in Bezug auf die Internetnutzung in seinem Haushalt schildern, die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln könne. Andernfalls wäre die Durchsetzung von Ansprüchen des Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befänden und der Anschlussinhaber sich pauschal auf deren Nutzungsmöglichkeit berufen könne.

Der Beklagte wurde daraufhin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes, von Rechts-verfolgungskosten sowie der überwiegenden Kosten des Gerichtsverfahrens verurteilt.

Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/fileshar ... einschaft/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 899_14.pdf


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Amtsgericht Nürtingen verurteilt Anschlussinhaberin in Filesharing-Verfahren: Gegenstands-wert von EUR 19.000,00 für ein Filmwerk angemessen

Amtsgericht Nürtingen vom 29.12.2014, Az. 17 C 1148/14

Autor: Rechtsanwalt Axel Neubauer


In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Nürtingen hatte die beklagte Anschlussinhaberin be-hauptet, sie sei nicht für die ihr zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, weil ausschließlich sie selbst und ihre damals 21-jährige Tochter Zugriff auf den Computer gehabt hätten. Beiden sei der betroffene Film aber gar nicht bekannt und sie hätten ihn auch nicht mittels einer Tauschbörsensoftware im Internet verbreitet.


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Das Amtsgericht Nürtingen befand diesen Vortrag als ungeeignet, der eigenen sekundären Darlegungslast zu genügen. Die Beklagte wurde daher als Täterin der Rechtsverletzung zur Leistung von Schadenersatz, zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten sowie der Über-nahme der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Das Gericht hat als Berechnungsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin einen Gegenstandswert von EUR 19.000,00 bei Ansetzung einer 1,3-Geschäftsgebühr für angemessen erachtet.


Quelle:
http://news.waldorf-frommer.de/amtsgeri ... ngemessen/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 148_14.pdf

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9911 Beitrag von Steffen » Samstag 7. März 2015, 15:08

AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015 - 25b C 503/13: "F1 2010 - Codemasters (PC-Spiel)"


15:00 Uhr


Wie die Ahrensburger Kanzlei ...

~~~~~~~~~~~~~~~

Rechtsanwälte und Notare
Schulz, Winterstein, Schoreit, Buck, Harders

Rathausplatz 25
22926 Ahrensburg
Tel. 04102/5160-0 | Fax: 04102/58338
kanzlei@rathausplatz25.de
http://rathausplatz25.de/cms/

~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert, wurde vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg gegenüber der "Koch Media GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 03.03.2015, Az. 25b C 503/13) erstritten.

Erneut bewahrheitet sich, die Notwendigkeit des Einschaltens eines professionellen Anwaltes sowie die einheitliche gemäßigte Rechtsprechung des Gerichtsstandortes Hamburg.


Anträge

Nach teilweiser Rücknahme und Erweiterung der Klage beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen,
  • 1. an die Klägerin einen Betrag von 368,00 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.04.2013 zu zahlen,
    2. an die Klägerin 67,00 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
    3. an de Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 200,00 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.04.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hatte nie Filesharing betrieben, hauptsächlich ihr Ehemann und ihr Sohn hätten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Nutzungshandlungen den Internetanschluss genutzt. Der Sohn der Beklagten sei über die Nutzung des Internets und illegale Inhalte belehrt gewesen. Sohn und Ehemann bestritten den Vorwurf, die Beklagte könne aber eine Täterschaft nicht ausschließen. Das Drahtlosnetzwerk sei mit einer WPA2-Verschlüssaelung hinreichend gesichert gewesen. Das Gericht hat die Beklagte sowie die Zeugen (Ehemann, Sohn) angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung.



Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. (...)
Die Reichweite der sekundären Darlegungslast zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung beschränkt sich zunächst auf die Frage einer ernsthaften Möglichkeit eine andere Person (Nutzungsberechtigter) hätte die Tathandlung begangen. Sodann sind diese benannten Personen als Zeugen zu befragen. Leugnen diese Personen die unerlaubte Handlung begangen zu haben, geht dies nicht zu Lasten des Anschlussinhabers.

Die Klägerin hat erfolgreich beantragt den Streitwert auf 635,09 Euro zu erhöhen, um Berufung einzulegen. Über den Fortgang des Verfahrens am LG Hamburg wird berichtet.

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AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015 - 25b C 503/13
Urteil als PDF (1,23 MB)

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Ein wunderbarer und besonderer Erfolg mit sehr motivierten Personen (Beklagte, Zeugen, Anwältin. Punkt). 1ööüüää1



Achtung - AW3P warnt!


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Beachten Sie diese Warnung: Link - klick mich!


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Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9912 Beitrag von Steffen » Samstag 7. März 2015, 18:52

[quoteemZahlenix]Absatz 1 der Foren-Regeln besagt, dass man Fragen stellen darf.
Warum also die Spitze?
Es soll tatsächlich Leute geben, die sich über die Tragweite eines eventuellen Handelns Gedanken machen.
In diesem Forum werden Gedanken, Ideen und Erfahrungen ausgetauscht.
Warum sollte jemand, der nicht schon Jahre mit dieser Thematik befasst, auch andere und weitergehende Gedanken haben und vor allem Fragen stellen.[/quoteem]

Es geht doch nicht um Absatz 1 der Forenregeln, oder dass man keine Fragen stellen darf, oder dass man keinen Gedankenaustausch möchte.

Deine Fragen:
  • a) Und was passiert eigentlich, wenn einer der Gäste die Möglichkeit einer Täterschaft einräumt?
    b) Muss der vermeidliche Täter dann seinen Unschuld im Klagefall beweisen oder muss die Vertretung der Rechteinhaber die Schuld nachweisen?
Es ist doch in der Regel so, das man als Forum keine Antwort kennt. Einfach und sauber - nein, wir kennen keine verbindliche Antwort. Wir sind keine Anwälte, kennen nicht den entsprechenden konkreten Fall, und insbesondere weiß niemand wie der Prozessverlauf sich darstellt, der Inhalt des Parteien-Schriftverkehr, die Strategie des Klägers bzw. des Beklagten und das Ermessen des entsprechenden Gerichtes. Gerade letzteren Punkt allein ist für uns Laien nur schwer Einschätzbar. Ups, das schlechte Wort Laien. Aber so ist es nun einmal, wir sind theoretische Theoretiker ohne praktische Erfahrung als Anwalt (weil wir keiner sind).

Wir haben doch schon seit Jahren eine konträr geführte Diskussion zur Täterbenenung. Die einen sind der Auffassung, man nennt denjenigen, die anderen nicht. Das hängt doch auch vom jeweiligen Fall und Prozessverlauf ab. Das kann man nicht verallgemeinern oder katalogisieren!

Man benennt einen Täter mit Name und Hausnummer. Sicherlich, wenn man seine Prüfpflichten als AI nicht verletzt hat (als Störer nicht infrage kommt; der Benannte einen schitegal ist), sollte man erst einmal aus der Tätervermutung des BGH sein. Natürlich wird es aber Unterschiede geben,
  • a) ist der Benannte rechtlich ladbar (wohl die bessere Variante, vorliegendes Geständnis noch besser), oder nicht,
    b) wenn ladbar, was sagt dieser Benannte bei Vernehmung,
    c) wenn ein schriftliches Geständnis vorliegt, wird sicherlich der Kläger sofort die Klage auf den Täter erweitern, das heißt, im Grundsatz geht es nur noch um den Schadensersatz und um den Täter
    d) wie wertet der Richter die Aussage des AI, wenn der Benannte die Tat leugnet
    e) was passiert, wenn der AI seine Prüfpflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzte? Dann muss der Benannte nicht mehr unbedingt angehört werden usw.
Und genau so natürlich ist es, wenn zur Überzeugung des Gerichtes die Täterschaft des Benannten - nicht - feststeht, geht die Täterschaftsvermutung auf den AI zurück, und dieser ist wieder haftbar. Man kann theoretisch es durch Exerzieren, wie es aber letztendlich in der Praxis läuft, steht auf einem anderen Blatt. Viele können es von mir nicht mehr lesen, aber in der theoretischen Theorie ist alles denkbar, aber es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9913 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. März 2015, 11:05

Randbemerkung zum Bericht: "AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015 - 25b C 503/13: "F1 2010 - Codemasters (PC-Spiel)"

oder

"Ich hatte keine Zusammenarbeit mit Simone Winkler!"
Präsident Ingo Bentz



10:58 Uhr

Natürlich gibt es, trotz des Ergebnisses vor dem Amtsgericht Hamburg entweder für Rechtsanwältin Simone Winkler oder Ingo Bentz (Shual) einen kleinen Wermutstropfen. Wer lügt eventuell vehement oder schneidet zumindest auf? Was ist die anwaltliche Tätigkeit von Winkler denn wirklich wert?

Einmal wird in den Berichten von der RAin Winkler mit keiner Silbe ein Ingo Bentz als technischer oder juristischer Berater bzw. Sachverständiger bzw. Zeuge getätigt (Link). Punkt. Bentz selbst moniert unwahre Tatsachenbehauptungen des Prozessbevollmächtigten zur seiner wahren und anonymen Person.

Originalzitat Bentz zu rka.:
  • [...] Man habe (nicht näher ausgeführte) prozessuale Bedenken, sollte sich herausstellen, dass der Zeuge Ingo Bentz die Schriftsätze verfasst habe. [...]
Originalzitat Bentz selbst:
  • [...] Anm.: Ein extrem intensiver Rechtsstreit - manch aktueller Beklagter kennt die Schriftsätze von rak. über mich, die seitdem grassieren. [...]

Bild


Originalzitat Bentz nun wieder, über seine Mitarbeit als Team-Player:
  • [...] Das Team aus "Beklagtenvertreter" (Partei) - Anwältin - Shual haben hier sicher 100 Arbeitsstunden geackert. Erstattet wurden 132,50 € netto. [...] Die Beklagten führten hierauf weiter aus und griffen die Ermittlung durch ein "Kurzgutachten" einer externen sachverständigen Person an. [...]

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Quelle: Forum IGGDAW, "Diskussion Abmahnwahn", S. 348 (http://www.iggdaw.de/index.php/Thread/8 ... pageNo=348)


Anderseits beharrt Bentz (Shual) auf dem Team-Spirit: "Winkler - Bentz"?
  • [...] Team
    Rechtsanwältin Simone Winkler, Kanzlei Schulz - Winterstein - Schoreit - Buck - Harders, Ahrensburg
    Shual - technisch-juristische Beratung
    Beklagtenvertreter (Partei) mit mehr als überdurchschnittlicher Verfahrensbeteiligung. [...]

Natürlich beziehen sich die Hauptzitate hinsichtlich einer Klagerücknahme vom 21.02.2013: AG Hamburg, Az.: 32 C 81/12/36a C 77/12. Aber Moment, AG Hamburg - Urteil vom 03.03.2015, Az 25b C 503/13 (Berufung wird eingelegt), warum soll jetzt das fruchtbare Team sich verworfen haben, da die aktuelle Entscheidung auch seit 2013 lief?

Natürlich muss dem Amtsgericht Hamburg irgendwelche Spekulationen von Bentz, der selbst dieses Teamplay einmal öffentlich prahlerisch verkündet, um (,wie sein ganzer kleiner mieser Charakter sich darstellt,) dann in einer Zeugenbefragung (, wenn es diese überhaupt gab,) feige seine Prahlereien zu revidieren.

Nun der Wermutstropfen, wer lügt bzw. prahlt bzw. was ist der Sieg von Winkler überhaupt wert, wenn man auf die Hauptmithilfe eines fehlerbehafteten und pfuschenden Nichtjuristen als juristischer und technischer Berater wirklich angewiesen sei. Denn welchen Anteil hat Winkler und/oder/bzw. Bentz?

Fragen über Fragen!

Natürlich will ich keinen auf Gulden machen und bin gerne bereit eine Stellungnahme von RAin Winkler über die Zusammenarbeit und deren Inhalt mit Bentz jederzeit hier zu veröffentlichen.


Fundsache AW3P:

Bild



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9914 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. März 2015, 00:40

Leserbriefe und Postings


Auf Interna werde ich nicht tiefgründig eingehen, ansonsten werde ich getreu dem christlichen Gedanken verfahren:
»Fraget an, dann wird euch auch geantwortet!«


Die erste Frage bezieht sich darauf, dass bei AW3P ein Anwalt administrative Rechte innehätte.

Antwort: Weder auf Strato (Webspace, Datenbanken), der HP, dem Forum oder dem Blog hat irgendein Anwalt administrative Rechte.


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Die zweite Frage zielt in die Richtung, dass obwohl eigentlich ein gewisser Anwalt mit AW3P nichts zu tun haben möchte, dieser Artikel zur Veröffentlichung anbietet und dann zugunsten des Rechtsbeistandes von AW3P benachteiligt wird.

Bsp.:
Eine Woche nach Veröffentlichung gab es 65 Google-Hits für das Urteil. 60 davon führten zu AW3P und drei zu Links in denen AW3P auftaucht, darunter auch das Yasni Profil des Anwalts. Zwei waren ihm noch vorbehalten. Allerdings führten die Verlinkungen auf Google (60 + 2) ... nicht zu dem Text des Anwalts. Auch nicht zum Urteil, sondern ... auf die "externe Hauptwerbeseite" des Rechtsbeistandes von AW3P, mit Bildchen und Videos usw. ... nur nicht zum ergoogelten Urteil. Daher taucht das Gleiche auch bei Google schon bei der normalen Namenssuche nach dem Anwalt auf Seite 1 auf. Du gibst also den Namen eines Anwalts ein: "RA Max Mustermann" - und kommst stattdessen zur "externen Hauptwerbeseite" des Rechtsbeistandes von AW3P. Den gesuchten Anwalt findest Du nicht.


Antwort: Diese Frage ist mir eigentlich zu intellektuell. Wenn ein Anwalt mit mir nichts zu tun haben möchte, dann bitte schön, ist es doch irgendwie sinnfrei, dass der entsprechende Anwalt mir freiwillig und exklusiv einen Bericht anbietet, der nur auf AW3P erscheint und nicht auf der Webseite des Anwaltes.

Es gibt 2 Möglichkeiten, auf AW3P einen Bericht zu veröffentlichen (natürlich mit Nennung und allen Pipapo).
1. Man schickt mir den Bericht mit der Genehmigung zur Veröffentlichung mit beinhalteten Link zur Webseite des Anwaltes.
2. Der Anwalt (ist nur einer) schickt mir seinen Bericht, damit ich ihn exklusiv auf AW3P veröffentliche, ohne das er diesen bei sich veröffentlicht.

Mhm, wer mit mir ein Problem hat, klärt es erwachsen, oder lässt es eben bleiben. Ich glaube nicht, egal ob dieser Anwalt mit mir nicht zu tun haben möchte oder doch, das dieser irgendeinen anonymen Fürsprecher benötigt. Wahrscheinlich aber doch. Wer die Variante 2 wählt, muss natürlich rechnen, dass Google den Hauptanteil auf AW3P legt. Dann sollte man schon eher Variante 1 wählen, oder gleich keinen Bericht anbieten. Letztendlich habe ich aber auf Google definitiv keinen Einfluss.


~~~~~~~~~~


Die dritte Frage geht in die Richtung, "@ Steffen, vielleicht kannst Du ja ebenfalls Dein ehrliches Ergebnis veröffentlichen, um der "Diagnose Paroli zu bieten." Hierbei wird von einem bekannten Sachverständigen und Teamplayer meine Person begutachtet mit dem Ergebnis:
a) psychopathischen /antisozialen Persönlichkeitsstörung. Wert: 2 von 38 [2:1/0/1]
b) möglicherweise einzelne narzisstische Persönlichkeitsanteile, aber nicht in einer
Form, die gemäß den Standards die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen würde. Wert: 3 von 9
c) Es gibt keine Hinweise darauf, dass Sie an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung leiden würden. [D:0/I:0]
d) Sie erreichen lediglich 40 % auf der Skala für allgemeine Persönlichkeitsstörungen.

Antwort: Das ist lustig ... hä ... hallo ... verstehe ich nicht!


~~~~~~~~~~


Hinweis einer hochverdienenden Rechenmaus und Datenraff-Fee: Wenn sich ein anderes Forum aber auf die Fahnen schreibt, gegen den Abmahnwahn zu engagieren, aber gleichzeitig die Abmahner unterstützt, nennt man das ganz einfach Heuchelei!

Antwort: Ich habe schon immer gesagt, ich bin keiner von Euch. Ich bin, wer ich bin. Und lieber rede ich mit Anwälten der Gegenseite, als mit Leuten die offen Abmahnwahn predigen, sich gleichzeitig in angeblichen Ruhm suhlen, aber heimlich jährlich selbst Tausende verdienen. Sich als Hure des Abmahnwahns prostituieren. Ich kann 'zig eidesstattliche Versicherungen vorlegen, von keinem Anwalt je 1 Cent gefordert zu haben oder erhalten zu haben hinsichtlich Forum oder Anwaltsliste. Könnt Ihr es auch?

Wer keinen Preis hat, ist nicht käuflich. Und lieber unterhalte ich mich mit Anwälten der Gegenseite, als mit Euch Abmahnwahnschwalben. Und da wir keine Freunde sind, muss ich keine Rücksicht nehmen, werde es auch nicht.


~~~~~~~~~~

Chink - Chank - Chunk


Hallo @Mistreaded,

das ist mir persönlich etwas zu oberflächlich. Das Problem, was will man bezwecken bzw. erreichen. Will, ich mit der Chunk-Diskussion
- auf die Schadensersatzberechnung Einfluss nehmen;
- allgemein diskutieren, ohne den Vorwurf auf meinen konkreten Fall einzuräumen;
- anhand meines Falles und dem tatsächlichen kurzen illegalen Download, die Chunk-Diskussion führen usw.

Denn hier geht es außer bei der Berechnung der Schadensersatzhöhe àla AG Düsseldorf, entweder in Richtung Gutachten (mit welchen Klärungsziel) oder, wenn man den Vorwurf einräumt, muss man damit rechnen, das dem Richter die Chunk-Diskussion nicht mehr anhebt. Störer, Täter - zahlen!

Also, was willst Du genau erreichen?



VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9915 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. März 2015, 00:41

Dr. Bernhard Knies:
BaumgartenBrandt Filesharing Klageabweisung




23:20 Uhr


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Bild

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies


Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstraße 34
80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33
Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net
Web: www.new-media-law.net

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Gegen die Abmahnkanzlei Baumgarten Brandt konnten wir vor dem Amtsgericht Nürnberg für einen unserer Mandanten einen Prozesserfolg erzielen. Mit der Klage hatten Baumgarten Brandt für eine ihrer Rechteinhaberinnen auf 400,00 Euro Schadensersatz und 555,60 Euro Erstattung von Anwaltskosten geklagt.

Der Anschlussinhaber konnte aber nachweisen, dass der im Hause seiner Eltern gelegene Anschluss vorwiegend von seinem Bruder und seinem Vater genutzt worden war. Sein Vater und er hatten einen gemeinsamen PC genutzt, der Bruder einen PC, auf den er keinerlei Einsicht hatte, so dass eine Überprüfung des Rechners seines Bruders auch nicht möglich war. Der Beklagte hatte insbesondere seinen Bruder befragt, ob dieser für den Download des streitgegenständlichen Films verantwortlich gewesen war, was dieser bestritten hat.

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage von Baumgarten mit Urteil vom 05.02.2015 (Az. 27 C 5662/14) abgewiesen. Der Beklagte habe sowohl seiner Darlegungslast als auch seiner Nachforschungspflicht Genüge getan, indem er alle im Hause zugangsberechtigten Familienmitglieder benannt habe, Angaben zu deren Nutzungsverhalten machte und mitteilte, wer aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen könnte. Es stellt fest:
  • "Der Beklagte ist insoweit seinen Nachforschungspflichten auch nachgekommen, da er den Bruder zu dem Vorfall befragte, von diesem aber keine eindeutige ablehnende oder zusagende Antwort erhielt. Eine Überprüfung der passwortgeschützten Computer des Bruders ist dem Beklagten innerhalb einer Vertrauensgemeinschaft wie einer Familie nicht zuzumuten (...). Die Rechtsprechung des BGH beinhaltet auch nicht, dass der Beklagte einen sicheren Täter an die Klägerin melden muss, sondern er ist lediglich zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet, das heißt, zu einer Befragung der Mitbewohner und Mitteilung der Ergebnisse."
Das Urteil ist zu begrüßen, es steht in einer Linie mit einer jüngeren Tendenz von verbraucherfreundlichen Urteilen, die zugunsten der Abgemahnten zu dem Ergebnis kommen, dass auch diejenigen gewinnen können, die trotz zumutbarer Nachforschungen keinen Täter benennen können.


Den Volltext der Entscheidung können Sie hier abrufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Quelle: www.new-media-law.net
Link: http://www.new-media-law.net/baumgarten ... abweisung/

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AG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2015, Az. 27 C 5662/14

siegfriedklein
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9916 Beitrag von siegfriedklein » Dienstag 10. März 2015, 06:03

Danke und schöne Grüsse aus Nürnberg vom Siggi

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9917 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. März 2015, 10:28

Null Problemo.

VG Steffen


Fundsache der Woche:

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9918 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. März 2015, 11:16

WALDORF FROMMER-Rechts:News



Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht München – Nachforschungspflichten auch im Familienverbund gegeben

Amtsgericht München vom 06.02.2015, Az. 243 C 24363/13


Autorin: Rechtsanwältin: Linda Haß


Der Beklagte hatte sich gegen die geltend gemachten Ansprüche mit dem Einwand verteidigt, dass neben ihm selbst auch die Ehefrau und der Sohn zu den streitgegenständlichen Zeiten zu Hause gewesen seien. Er selbst sei für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich, es sei jedoch möglich, dass der Laptop des Sohnes zu den beauskunfteten Zeiten eingeschaltet war. Der Sohn habe auf seinem Computer Filesharing-Software installiert gehabt und nutze diese auch. Die streitgegenständliche Rechtsverletzung habe er jedoch ausdrücklich abgestritten.

Das Amtsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass der Beklagte als Anschlussinhaber zu weiteren Nachforschungen innerhalb der Familie verpflichtet ist.

Die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast seien ausgehend von der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs strukturell mit denen des Transportsrechts zu vergleichen. Dementsprechend hätte der Beklagte "tatbezogene Umstände" vortragen müssen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten ergibt. Dies ist hier nicht erfolgt. Die allgemeinen Ausführungen des Beklagten zu seinem Nutzungsverhalten und seinen Computerkenntnissen lassen keinen Schluss auf tatzeitbezogene Umstände zu. Die Darstel-lung einer generellen Zugriffsmöglichkeit weiterer Personen reicht ebenfalls nicht aus.

Der Vortrag des Beklagten, dass es sich bei dem Sohn um den Täter handeln könnte, wurde vom Gericht als rein spekulativ zurückgewiesen. Der Beklagte hätte sich im Rahmen seiner Darlegungslast nicht mit der Aussage des Sohnes, er hätte die Rechtsverletzung nicht be-gangen, abfinden dürfen. Stattdessen hätte er konkrete Informationen vorlegen müssen, die für eine Dritttäterschaft des Sohnes sprechen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte seinen Sohn konkret zur Internetnutzung während der streitgegenständlichen Zeiten befragen müssen. Zudem wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die ladungsfähige Anschrift des Sohnes zu nennen.

Das Gericht hat den Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes und zur Erstattung der Rechtsanwalts- sowie der Verfahrenskosten verurteilt.

Der Einwand, es sei unklar, ob die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten be-glichen habe, wurde vom Gericht nicht berücksichtigt, da sich der Freistellungsanspruch der Klägerin in jedem Falle in einen Erfüllungsanspruch umgewandelt habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei zudem § 97 a II UrhG a.F. nicht anwendbar, da es bereits an einer unerheblichen Rechtsverletzung fehle. Eine Rückwirkung des § 97 a III 2 UrhG n.F. komme ebenfalls nicht in Betracht.

Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... d-gegeben/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 363_13.pdf






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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9919 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. März 2015, 23:22

Filesharing Klageabweisung durch das Amtsgericht Frankenthal gegen Baumgarten Brandt. Keine 1o-jährige Verjährungsfrist.


23:20 Uhr



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Mit Urteil vom 14.01.2015 (Az. 3c C 96/14) hat das AG Frankenthal (Pfalz) eine Klage von Baumgarten Brandt gegen einen von uns vertretenen abgemahnten Anschlussinhaber abgewiesen. Die von Baumgarten Brandt vertretene Rechteinhaberin hatte behauptet, der Beklagte habe am 11.11.2009 einen Film über sein Internetanschluss in einer Tauschbörse angeboten. Dies habe ihre Ermittlungsfirma "Guardeley Ltd." mit ihrer Software "Observer" so festgestellt. Der Internet Service Provider hatte daraufhin am 18.12.2009 den Beklagten als Anschlussinhaber beauskunftet. Erst am 18.02.2010 hat die Klägerin den Beklagten dann abmahnen lassen.

Der Beklagte hat Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse der Software der "Guardeley Ltd." und im Prozess deren Richtigkeit bestritten. Außerdem hatte er den Verjährungseinwand erhoben. Die Klägerin hatte Ende 2013 Mahnbescheid gegen den Beklagten beantragt. Nach Auffassung des Beklagten begann die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB am 31.12.2009 und endete 31.12.2012.

Das AG Frankenthal teilte die Zweifel des Beklagten an der Zuverlässigkeit der Software und verwies auf ähnliche Entscheidungen des OLG Köln (GRUR-RR 2012, 335 und LG Berlin CR 2012, 58). Zudem hatte die von Baumgarten vertretene Rechteinhaberin auch auf richterlichen Hinweis keinen tauglichen Beweis angeboten (in Form des hier normalerweise erforderlichen Sachverständigengutachtens).

Darüber hinaus teilte das AG Frankenthal auch die Auffassung des Beklagten zur Verjährung: Es gelte hier nicht (wie die Klägerin argumentiert hatte) die zehnjährige Verjährungsfrist sondern die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Das von der Klägerin hier bemühte Urteil des BGH v. 27.10.2011 (I ZR 175/10) sei nicht einschlägig.
  • "In Filesharing Fällen besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines Lizenzvertrages nicht, so dass keine Aufwendungen erspart werden. Eine Bereicherung tritt überdies nicht ein, weil es gerade Sinn und Zweck der Filesharing System ist, die Leistungen kostenlos an Dritte weiter zu geben."
Das AG Frankenthal schließt sich damit einem ähnlichen Urteil des AG Bielefeld v. 06.03.2014 (Az. 42 C 368/13) an.

Das Urteil ist zu begrüßen, da es klarstellt, dass die dreijährige Verjährung tatsächlich mit der Kenntnis des Rechteinhabers von der Person des (angeblichen) Schädigers beginnt, so wie es der Gesetzeswortlaut des § 199 Abs. 1 BGB auch vorschreibt.


Das Urteil des AG Frankenthal finden Sie hier im Volltext.


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Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Quelle: www.new-media-law.net
Link: http://www.new-media-law.net/baumgarten ... ankenthal/

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Folgende Amtsgerichte verneinen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84).









AG Frankenthal, Urteil vom 14.01.2015, Az. 3c C 96/14

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9920 Beitrag von AxelF » Mittwoch 11. März 2015, 06:12

Mistreaded hat geschrieben: mit dem Chunk geht es um das anbieten, wenn der 9 MB haben soll, dann sollte man das erst einmal genau klären.
Die Chunk-Größe war ziemlich wahrscheinlich nicht 9 MB. Bei vielen Torrent-Clients ist der Default für die Chunk-Größe 2 MB. Bei der in dem angegebenen Fall genannten Dateigröße macht es auch keinen Sinn, diesen Default zu ändern ... Allerdings hat die Chunk-Größe im vorliegenden Fall nur Auswirkungen auf die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes. Bei der vorgenommenen Art der Berechnung hätte ein Bestreiten der Größe von 9 MB zu einer Erhöhung des Schadenersatzes geführt.

Auch habe ich schon mehrmals darauf hingewiesen, dass die Chunk-Größe in der Torrent-Datei definiert ist. Wenn also der Hash des Torrents bekannt ist, kannst Du die Chunk-Größe aus der betreffenden Torrent-Datei auslesen.
Mistreaded hat geschrieben: Der Chunk selbst sagt nichts zu dem Werk aus, da es jede Datei sein kann, egal ob Film, Musik, Hörbuch, Spiel usw..
Der Torrent beschreibt die Chunks einer Datei, zu jedem Chunk ist ein 20 Byte großer Hash in der Torrent-Datei gespeichert. Sicherlich kann es auf Grund der Hash-Länge zu Kollisionen kommen, aber durch Nachweis mehrerer Chunks aus einem Torrent kann die Datei sehr sicher identifiziert werden. Zumal ein Austausch nur erfolgt, wenn die beteiligten Clients den gleichen Torrent abarbeiten ...
Mistreaded hat geschrieben:Der Chunk muss allerdings überprüft werden. Bittorrent hatte ja auch MD4, wenn die Checksumme dem Original aber nicht entsprochen hat, dann musste ja auch erneut heruntergeladen werden.
Ein Torrent-Client verwirft einen Chunk, wenn der Hash nicht mit dem aus der Torrent-Datei übereinstimmt. Eine ordnungsgemäße Ermittlungssoftware sollte das Gleiche tun und nur im Falle übereinstimmender Hash-Werte loggen. Sollte man dies bestreiten, kommt es in der Regel zum Gutachten.
Mistreaded hat geschrieben: Den Swarm von Torrentifles hatte ich ja auch schon hinterfragt. Was hat man denn in dem Chunk angeboten, wenn nicht vollständig und kein anbieten stattgefunden hat?
Keine Ahnung, worauf Du hinaus willst, aber ein Chunk ist ein Stück einer Datei. Wer also einen Chunk vollständig an jemanden weitergegeben hat, hat einen Teil einer Datei angeboten. Um welche Datei es sich handelt, ist durch den Torrent vorgegeben.
Mistreaded hat geschrieben: Seeder und Leecher lasse ich mal weg, aber es können auch mehrere unterwegs sein, die evtl. 9 MB erreichen und gleichzeitig anbieten. Oder steht da ein Tracker im Hintergrund zu anderen. die auch das vollständige File oder Teile davon anbieten oder haben wollen?
Die Torrent-Clients finden sich auf Basis des Torrent-Hashs, dies kann über einen Tracker oder aber auch ohne Tracker erfolgen. Bei gleichem Torrent-Hash tauschen die Clients ihre Chunk-Listen aus, wodurch jeder Client weiß, welche Chunks beim Gegenüber vorhanden sind und welche fehlen. Auf Basis dieser Listen erfolgt dann der Austausch von Chunks.

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