Noch keiner auf den Kalender geguckt ?Admin hat geschrieben:Schade, dass ich das heute nicht eher gefunden habe:
Macht alle Filesharing, um die Leitungen zu reinigen!
Kabelverstopfung: Telekom ändert Strategie gegen Skin-Effekt
Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Da liegst du falsch. Das ist kein Aprilscherz. Ein Freund von mir arbeitet bei der Telekom. Ich dachte auch erst an einen Aprilscherz. Aber er jhat bestätigt, dass das wirklich zutrifft. Die Telekom würde in den nächsten Wochen an alle Kunden eine DVD mit Torrent-Client liefern. Er hatte sie schon und hat sie mir gezeigt. Auf der DVD sind auch Daten, die man künftig, wenn man online ist, über den Client untereinander sharen soll. Es ist wohl wirklich ein Problem geworden, dass die Leitungen nur in einer Richtung belastet werden.harryup hat geschrieben:Noch keiner auf den Kalender geguckt ?Admin hat geschrieben:Schade, dass ich das heute nicht eher gefunden habe:
Macht alle Filesharing, um die Leitungen zu reinigen!
Kabelverstopfung: Telekom ändert Strategie gegen Skin-Effekt
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Ich weiss ja nicht, was dein Freund dir da für eine CD gezeigt hat, aber das hat mit Sicherheit nichts mit dem Skin-Effekt
zu tun.
Du bist genau wie viele andere auf den Scherz reingefallen, mach dir nichts draus.
Lies mal hier:
....spiegel.de/netzwelt/web/aprilscherze-digitale-zahnspangen-und-verstopfte-dsl-leitungen-a-961883.html
Im übrigen tritt der Skin-Effekt nur bei Wechselstrom auf, die Telefonleitung läuft mit Gleichstrom.
Im übrigen fand ich den Scherz auch gelungen, bin selber Fernmelder.
So, genug geschrieben. Muss mal kurz raus, die Leitungen drehen.
Gruß Adiva
zu tun.
Du bist genau wie viele andere auf den Scherz reingefallen, mach dir nichts draus.
Lies mal hier:
....spiegel.de/netzwelt/web/aprilscherze-digitale-zahnspangen-und-verstopfte-dsl-leitungen-a-961883.html
Im übrigen tritt der Skin-Effekt nur bei Wechselstrom auf, die Telefonleitung läuft mit Gleichstrom.
Im übrigen fand ich den Scherz auch gelungen, bin selber Fernmelder.
So, genug geschrieben. Muss mal kurz raus, die Leitungen drehen.
Gruß Adiva
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Wie du meinst. Wirst es sehen wenn du in den nächsten Wochen eine DVD bekommst, zumindest wenn du bei der T-Com bist.Adiva hat geschrieben:Ich weiss ja nicht, was dein Freund dir da für eine CD gezeigt hat, aber das hat mit Sicherheit nichts mit dem Skin-Effekt
zu tun.
Du bist genau wie viele andere auf den Scherz reingefallen, mach dir nichts draus.
Lies mal hier:
....spiegel.de/netzwelt/web/aprilscherze-digitale-zahnspangen-und-verstopfte-dsl-leitungen-a-961883.html
Im übrigen tritt der Skin-Effekt nur bei Wechselstrom auf, die Telefonleitung läuft mit Gleichstrom.
Im übrigen fand ich den Scherz auch gelungen, bin selber Fernmelder.
So, genug geschrieben. Muss mal kurz raus, die Leitungen drehen.
Gruß Adiva
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
hi, ich bin neu hier..
findet man hier i.wo erfahrungsberichte / bewertungen von beauftragten kanzleien?
ich würde gern mehr über die kanlei tawil & dr matthias losert in berlin wissen..
danke
findet man hier i.wo erfahrungsberichte / bewertungen von beauftragten kanzleien?
ich würde gern mehr über die kanlei tawil & dr matthias losert in berlin wissen..
danke
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Es gibt zwar auf AW3P seit 2 Jahren ein Bewertungsportal, dieser Service wurde bislang aber nur einmal genutzt.hi, ich bin neu hier..
findet man hier i.wo erfahrungsberichte / bewertungen von beauftragten kanzleien?
Ego, alle gelisteten Anwälte sind supi O.K. Was nicht-gelistete Anwälte betrifft, hierzu können keine Angaben gemacht werden.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
mal was echt intressantes von DR.Wachs Webseite
http://www.dr-wachs.de/blog/2014/04/03/ ... ensersatz/
wenn das bestand hat wäre das ein herber rückschlag für die abmahner
intressant finde ich verjährung ab logdatum nicht ab beauskunftung
das heist konkret für alle meine fälle, alles wäre schon am 1.1.2013 verjährt gewesen .
http://www.dr-wachs.de/blog/2014/04/03/ ... ensersatz/
wenn das bestand hat wäre das ein herber rückschlag für die abmahner
intressant finde ich verjährung ab logdatum nicht ab beauskunftung
das heist konkret für alle meine fälle, alles wäre schon am 1.1.2013 verjährt gewesen .
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Und zudem würde ebenfalls die 10 Jahresfrist für den Schadensersatz gekippt,
weil "Bochumer Weihnachtsmarkt" (GEMA-Lizenz Analogie) ungleich P2P ist!
weil "Bochumer Weihnachtsmarkt" (GEMA-Lizenz Analogie) ungleich P2P ist!
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Amtsgericht Bielefeld, 42 C 368/13:
Quelle: Link
Bitte beachten, es handelt sich um ein Amtsgericht Entscheid des AG Bielefeld. Ein AG macht noch keinen Sommer, oder so. Das LG Bielefeld könnte bei eventueller Berufung ganz anders entscheiden, genau wie ein AG Köln, Hamburg, München usw.
Nur weil ein AG Bielefeld eine Entscheidung in einer Rechtsfrage trifft, muss es nicht für andere Gerichtsstandorte Anwendung finden. Bitte mit Prognosen langsamer verfahren, abwarten und weiter beobachten.
Dies schmälert natürlich nicht das Urteil.
VG Steffen
Quelle: Link
Bitte beachten, es handelt sich um ein Amtsgericht Entscheid des AG Bielefeld. Ein AG macht noch keinen Sommer, oder so. Das LG Bielefeld könnte bei eventueller Berufung ganz anders entscheiden, genau wie ein AG Köln, Hamburg, München usw.
Nur weil ein AG Bielefeld eine Entscheidung in einer Rechtsfrage trifft, muss es nicht für andere Gerichtsstandorte Anwendung finden. Bitte mit Prognosen langsamer verfahren, abwarten und weiter beobachten.
Dies schmälert natürlich nicht das Urteil.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Sry, das AG Bielefeld zeigt nur eines, das es sich besser näher mit der Materie auseinandersetzen hätte sollen und wissen, was man da urteilt, wäre auch von Vorteil. Mal für die Frankenthal-Jubler und Sektkaltsteller.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Ein Amtsgericht zur Verjährung von Anwaltskosten
und Schadensersatz bei Filesharing
Kaum wurde durch Rechtsanwalt Dr. Wachs in seinem Blog ein Betrag hinsichtlich des Urteil
des Amtsgericht Bielefeld, Az. 42 C 368/13 veröffentlicht, schwallten die "Emotionen" in
den diversen Foren über und die "Jura-Nerds" bejubelten diese Einzelfallentscheidung sofort
als herben Rückschlag für die Abmahner, das die Verjährung ab Log-Datum beginne, sowie
durch eine geschickte Auslegung zum § 852 BGB die 10 Jahresfrist nach dem § 102 UrhG Satz 2
UrhG gekippt sei. Um gleich vorwegzunehmen, hier irren sich neben dem AG Bielefeld auch die
Jura-Nerds in den diversen Foren.
In dieser aktuellen Entscheidung musste sich das AG Bielefeld mit der Argumentation des Klägers
auseinandersetzen.
Amtsgericht Bielefeld, Az. 42 C 368/13:
Im Weiteren werde ich zu der Thematik der Verjährung meinen laienhaften Standpunkt darlegen.
Auseinandersetzung mit einer Rechtsauffassung der Anwälte der Musikindustrie
1. (...) Die geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt, da der Vergütungsanspruch
erst mit Ausspruch der Abmahnung entstehe. (...)
Das Amtsgericht Bielefeld entschied hier rechtskonform:
falsch, da eindeutig gesagt wurde, das gem. § 102 S. 1 UrhG, §§ 195, 199 I BGB auf die
Kenntniserlangung abgestellt wird, die durch die Auskunft vom Reseller-Provider 1&1 erlangt
wurde.
§ 199 - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen- BGB
2. (...) Ferner verjähre der Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB erst
nach 10 Jahren. (...)
Das Amtsgericht Bielefeld vertritt hierzu die Auffassung:
Hier wird deutlich, dass diese Aussagen des Einzelplatz Richters nicht als herben Rückschlag
für die Abmahner einzuordnen sind, sondern seitens des Amtsgerichtes als völlig zum Thema
Verjährung verfehlt. Ob es nun von meiner Person aus als Jura-Nerd ("Jura-Depp") angemessen
ist, öffentlich die Entscheidung eines Gerichtes zu kritisieren ... warum nicht, wenn diese
Entscheidung am Thema vorbeischrammt und trügerische Hoffnungen erwachen lässt, wo keine sind.
BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt":
Bei der Argumentation des Amtsgerichtes zu Satz 2 des § 102 UrhG liest man hingegen:
Denn der Anspruch aus § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. 852 BGB ist nicht davon abhängig, dass es
theoretisch zum Abschluss eines Lizenzvertrags hätte kommen können. Das folgt schon daraus,
dass dann der besonders "dreiste" Verletzer, der etwas tut (UrhR-Verstoß über einen P2P-Netzwerk),
was der Rechteinhaber ihm vertraglich -nie- erlaubt hätte, -ohne- Zahlung von Schadensersatz bzw.
der fiktiven Lizenzgebühr straflos davon käme, und somit besser stünde als derjenige, der einen Vertrag
abschließt.
Bei den größten Kommentatoren zum BGB bzw. Zivilrecht hingegen wieder:
Schricker/Wild 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
Auch die Ausführungen zur fehlenden Bereicherung sind völlig unhaltbar. Hier sollte man in den diversen Foren
die Entscheidung des AG Bielefeld zum Thema Verjährung, insbesondere zum § 02 Satz 2 UrhG, nicht all zu viel
Bewertung zumessen und die kaltgestellten Sektflaschen wieder zurückstellen. Natürlich setzt der Anspruch auf
Restschadensersatzanspruch eine Täterschaft voraus. Man sollte aber bedenken, ein Amtsgericht macht noch keinen
Sommer, und anderorts an den auf Urheberrecht und Filesharing spezialisierten Gerichtsstandorten wird anders,
als in Bielefeld entschieden.
LG Düsseldorf - Az. 12 O 405/11:
LG Hannover - Az. 18 O 318/11:
___________________________
Steffen Heintsch für AW3P
_______________________
und Schadensersatz bei Filesharing
Kaum wurde durch Rechtsanwalt Dr. Wachs in seinem Blog ein Betrag hinsichtlich des Urteil
des Amtsgericht Bielefeld, Az. 42 C 368/13 veröffentlicht, schwallten die "Emotionen" in
den diversen Foren über und die "Jura-Nerds" bejubelten diese Einzelfallentscheidung sofort
als herben Rückschlag für die Abmahner, das die Verjährung ab Log-Datum beginne, sowie
durch eine geschickte Auslegung zum § 852 BGB die 10 Jahresfrist nach dem § 102 UrhG Satz 2
UrhG gekippt sei. Um gleich vorwegzunehmen, hier irren sich neben dem AG Bielefeld auch die
Jura-Nerds in den diversen Foren.
In dieser aktuellen Entscheidung musste sich das AG Bielefeld mit der Argumentation des Klägers
auseinandersetzen.
Amtsgericht Bielefeld, Az. 42 C 368/13:
(...) Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast
nicht genügt. Ferner sei die Abmahnung bestimmt genug. Die zu weit gefasste vorgefertigte
Unterlassungserklärung ändere hieran nichts. Die geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt,
da der Vergütungsanspruch erst mit Ausspruch der Abmahnung entstehe. Ferner verjähre der
Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB erst nach 10 Jahren. (...)
nicht genügt. Ferner sei die Abmahnung bestimmt genug. Die zu weit gefasste vorgefertigte
Unterlassungserklärung ändere hieran nichts. Die geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt,
da der Vergütungsanspruch erst mit Ausspruch der Abmahnung entstehe. Ferner verjähre der
Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB erst nach 10 Jahren. (...)
Im Weiteren werde ich zu der Thematik der Verjährung meinen laienhaften Standpunkt darlegen.
Auseinandersetzung mit einer Rechtsauffassung der Anwälte der Musikindustrie
1. (...) Die geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt, da der Vergütungsanspruch
erst mit Ausspruch der Abmahnung entstehe. (...)
Das Amtsgericht Bielefeld entschied hier rechtskonform:
(...) Die Klägerin hat spätestens nach Auskunftserteilung durch die Fa. 1 & 1 Internet AG im
Dezember 2009 von der Rechtsverletzung und der hierfür verantwortlichen Person, nämlich dem
Beklagten, Kenntnis erlangt. Die 3-jährige Verjährungsfrist ist daher mit Ablauf des Jahres
2012 abgelaufen, sodass durch die am 03.09.2013 bei Gericht eingegangene Klageschrift die
Verjährung nicht mehr unterbrochen werden konnte. (...)
Die Annahme in den Foren, das hier die Verjährung schon mit Log-Datum beginnt ist deshalb Dezember 2009 von der Rechtsverletzung und der hierfür verantwortlichen Person, nämlich dem
Beklagten, Kenntnis erlangt. Die 3-jährige Verjährungsfrist ist daher mit Ablauf des Jahres
2012 abgelaufen, sodass durch die am 03.09.2013 bei Gericht eingegangene Klageschrift die
Verjährung nicht mehr unterbrochen werden konnte. (...)
falsch, da eindeutig gesagt wurde, das gem. § 102 S. 1 UrhG, §§ 195, 199 I BGB auf die
Kenntniserlangung abgestellt wird, die durch die Auskunft vom Reseller-Provider 1&1 erlangt
wurde.
§ 199 - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen- BGB
(...) (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn
bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...)
bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...)
2. (...) Ferner verjähre der Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB erst
nach 10 Jahren. (...)
Das Amtsgericht Bielefeld vertritt hierzu die Auffassung:
(...) Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind
die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf
Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine
höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von
Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH, Urteil vom 27.10.2011,
Az. I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungs-
gesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahre verjähren. Der vom Bundes-
gerichtshof zu entscheidende Sachverhalt "Bochumer Weihnachtsmarkt" behandelt jedoch eine
grundlegend andere Fallkonstellation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf
Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. (...)
die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf
Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine
höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von
Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH, Urteil vom 27.10.2011,
Az. I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungs-
gesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahre verjähren. Der vom Bundes-
gerichtshof zu entscheidende Sachverhalt "Bochumer Weihnachtsmarkt" behandelt jedoch eine
grundlegend andere Fallkonstellation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf
Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. (...)
Hier wird deutlich, dass diese Aussagen des Einzelplatz Richters nicht als herben Rückschlag
für die Abmahner einzuordnen sind, sondern seitens des Amtsgerichtes als völlig zum Thema
Verjährung verfehlt. Ob es nun von meiner Person aus als Jura-Nerd ("Jura-Depp") angemessen
ist, öffentlich die Entscheidung eines Gerichtes zu kritisieren ... warum nicht, wenn diese
Entscheidung am Thema vorbeischrammt und trügerische Hoffnungen erwachen lässt, wo keine sind.
BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt":
(...) Die Klägerin ist im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte berechtigt,
den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dabei stehen ihr grundsätzlich alle drei
Berechnungsarten zur Wahl: Sie kann den konkreten Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns,
die Herausgabe des Verletzergewinns oder die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. (...)
(...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten
erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung.
Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des
aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). (...)
(...) Die Beklagte hat durch die Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte auf
deren Kosten etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend,
die Beklagte habe keinen Vermögensvorteil erlangt, weil ihr für die Veranstaltungen kein Entgelt
zugeflossen sei. Die Beklagte hat durch die öffentliche Aufführung der Musikwerke in den Zuweisungs-
gehalt des von der Klägerin wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Musikwerke
eingegriffen und damit auf Kosten der Klägerin den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund
erlangt. (...)
(...) Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der
Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB
der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht
in der angemessenen Lizenzgebühr. (...)
Quelle: openJur
den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dabei stehen ihr grundsätzlich alle drei
Berechnungsarten zur Wahl: Sie kann den konkreten Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns,
die Herausgabe des Verletzergewinns oder die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. (...)
(...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten
erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung.
Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des
aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). (...)
(...) Die Beklagte hat durch die Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte auf
deren Kosten etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend,
die Beklagte habe keinen Vermögensvorteil erlangt, weil ihr für die Veranstaltungen kein Entgelt
zugeflossen sei. Die Beklagte hat durch die öffentliche Aufführung der Musikwerke in den Zuweisungs-
gehalt des von der Klägerin wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Musikwerke
eingegriffen und damit auf Kosten der Klägerin den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund
erlangt. (...)
(...) Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der
Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB
der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht
in der angemessenen Lizenzgebühr. (...)
Quelle: openJur
Bei der Argumentation des Amtsgerichtes zu Satz 2 des § 102 UrhG liest man hingegen:
(...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet
§ 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
sowie, § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
(...) das die höchstrichterliche Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" auf Filesharingfälle nicht
zu übertragen sind (...).
Hier verfehlt man meiner Meinung nach die aktuelle Rechtsprechung und die Thematik Filesharing. zu übertragen sind (...).
Denn der Anspruch aus § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. 852 BGB ist nicht davon abhängig, dass es
theoretisch zum Abschluss eines Lizenzvertrags hätte kommen können. Das folgt schon daraus,
dass dann der besonders "dreiste" Verletzer, der etwas tut (UrhR-Verstoß über einen P2P-Netzwerk),
was der Rechteinhaber ihm vertraglich -nie- erlaubt hätte, -ohne- Zahlung von Schadensersatz bzw.
der fiktiven Lizenzgebühr straflos davon käme, und somit besser stünde als derjenige, der einen Vertrag
abschließt.
Bei den größten Kommentatoren zum BGB bzw. Zivilrecht hingegen wieder:
Schricker/Wild 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
(...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 i.V.m. § 852 BGB.
Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs
noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch
aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen
Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur
für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB
Rdnr. 2; Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). (...) Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in
Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71,
86). (...)
Pallandt, § 852, Seite 1336:
Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs
noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch
aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen
Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur
für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB
Rdnr. 2; Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). (...) Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in
Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71,
86). (...)
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung:
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist
er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen
Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet. (...)
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist
er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen
Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet. (...)
Auch die Ausführungen zur fehlenden Bereicherung sind völlig unhaltbar. Hier sollte man in den diversen Foren
die Entscheidung des AG Bielefeld zum Thema Verjährung, insbesondere zum § 02 Satz 2 UrhG, nicht all zu viel
Bewertung zumessen und die kaltgestellten Sektflaschen wieder zurückstellen. Natürlich setzt der Anspruch auf
Restschadensersatzanspruch eine Täterschaft voraus. Man sollte aber bedenken, ein Amtsgericht macht noch keinen
Sommer, und anderorts an den auf Urheberrecht und Filesharing spezialisierten Gerichtsstandorten wird anders,
als in Bielefeld entschieden.
LG Düsseldorf - Az. 12 O 405/11:
LG Hannover - Az. 18 O 318/11:
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Abgemahnte
zwischen Anwalt-Tourismus
und Erstberatung für Lau
Immer wieder sind einerseits Kritiken von Anwälten zu hören bzw. zu lesen, das Betroffene
sehr gern mittels eines "Fragekatalogs", einen Anwalt nach dem anderen telefonisch (mit
Rufunterdrückung) abklappern, bis ihr "Wissenshunger" für lau gedeckt sei.
Ohne abschließendes Mandat versteht sich von selbst. Anderseits auch Kritiken von Betroffenen,
die nach einem Erstgespräch eine Rechnung erhalten und nun der Meinung sind, dies sei
rechtsmissbräuchlich, denn der Anwalt hätte sie ja darauf hinweisen müssen, das Kosten
entstehen. Und natürlich nimmt man ja auch an, dass ein erstes kurzes Informationsgespräch
beim Anwalt für lau ist.
Hier sollte jeder einmal im Stillen bedenken, da es auch meiner jahrelangen Erfahrung
entspricht, wenn man sich auch nur kurz zu allen Themen mit einem Frage-Suchenden unterhält,
sind schnell 30 Minuten bis über 1 Stunde weg. Bei mir kostet es meine private und persönliche
Freizeit (die ich, wie alle -außer der Eurogemeinschaft- gern kostenlos und kostenfrei
investiere), bei Anwälten ein Mandat und wertvolle Zeit, wo man nichts verdient hat, da die
Frage-Suchenden den Anwalt dann nicht einmal beauftragen. Meistens nicht einmal sich dafür
bedankt.
Rechnung nach kostenlosem Informationsgespräch = Rechtsmissbrauch?
Die Website: http://www.kostenlose-urteile.de" onclick="window.open(this.href); return false; veröffentlichte hierzu ein interessantes und aktuelles
Urteil des Amtsgerichtes Steinfurt.
.......
ra-online GmbH
Kurfürstendamm 36
10719 Berlin
Tel.:+49 (30) 28043-600
Fax:+49 (30) 28043-899
E-Mail: info@ra-online.de
Internet: http://www.ra-online.de" onclick="window.open(this.href); return false;
.......
Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014 - 21 C 979/13:
Wer bei einem Rechtsanwalt ein Erstberatungsgespräch vornimmt, muss damit rechnen, dass dies
kostenpflichtig ist. Ein Rechtsanwalt muss auf die Kostenpflicht und die Höhe der Vergütung
nicht ausdrücklich hinweisen.
Das Amtsgericht Steinfurt entschied zu Gunsten der Rechtsanwältin. Ihr habe ein Anspruch auf
Zahlung der Erstberatungsgebühr nach §§ 611, 675 BGB zugestanden. Soweit der Betroffene
behauptete, er sei von einem kostenlosen Informationsgespräch ausgegangen, sei dies unerheblich
gewesen. Denn es sei stets von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Mit
einer kostenlosen Tätigkeit dürfe nicht gerechnet werden (BGH, Urt. v. 24.05.2007, Az. IX ZR 89/06).
Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um eine individualisierte Beratung handelte.
Der Wunsch nach kostenloser Beratung muss durch den Betroffenen
deutlich zum Ausdruck gebracht werden
Wer einen Aufnahmebogen ausfüllt und unterschreibt, in dem etwas von einer "entgeltlichen
Rechtsberatung" steht sowie auf die Vergütungshöhe hingewiesen wird, habe nach Ansicht des
Amtsgerichts eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine kostenpflichtige Erstberatung wünsche.
Keine Aufklärungspflicht über Kostenpflicht des Erstberatungsgesprächs
Der Rechtsanwalt sei auch nicht verpflichtet vor Beginn der Beratung auf die Kostenpflicht und die
Vergütungshöhe hinzuweisen, so das Amtsgericht weiter. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die
Tätigkeit des Rechtsanwalts von vornherein wirtschaftlich sinnlos ist oder der Mandant erkennbar
einer Fehlvorstellung unterliegt. Beides sei hier aber nicht der Fall gewesen.
____________________
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
Link: http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Ste ... s18021.htm
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zwischen Anwalt-Tourismus
und Erstberatung für Lau
Immer wieder sind einerseits Kritiken von Anwälten zu hören bzw. zu lesen, das Betroffene
sehr gern mittels eines "Fragekatalogs", einen Anwalt nach dem anderen telefonisch (mit
Rufunterdrückung) abklappern, bis ihr "Wissenshunger" für lau gedeckt sei.
Ohne abschließendes Mandat versteht sich von selbst. Anderseits auch Kritiken von Betroffenen,
die nach einem Erstgespräch eine Rechnung erhalten und nun der Meinung sind, dies sei
rechtsmissbräuchlich, denn der Anwalt hätte sie ja darauf hinweisen müssen, das Kosten
entstehen. Und natürlich nimmt man ja auch an, dass ein erstes kurzes Informationsgespräch
beim Anwalt für lau ist.
Hier sollte jeder einmal im Stillen bedenken, da es auch meiner jahrelangen Erfahrung
entspricht, wenn man sich auch nur kurz zu allen Themen mit einem Frage-Suchenden unterhält,
sind schnell 30 Minuten bis über 1 Stunde weg. Bei mir kostet es meine private und persönliche
Freizeit (die ich, wie alle -außer der Eurogemeinschaft- gern kostenlos und kostenfrei
investiere), bei Anwälten ein Mandat und wertvolle Zeit, wo man nichts verdient hat, da die
Frage-Suchenden den Anwalt dann nicht einmal beauftragen. Meistens nicht einmal sich dafür
bedankt.
Rechnung nach kostenlosem Informationsgespräch = Rechtsmissbrauch?
Die Website: http://www.kostenlose-urteile.de" onclick="window.open(this.href); return false; veröffentlichte hierzu ein interessantes und aktuelles
Urteil des Amtsgerichtes Steinfurt.
.......
ra-online GmbH
Kurfürstendamm 36
10719 Berlin
Tel.:+49 (30) 28043-600
Fax:+49 (30) 28043-899
E-Mail: info@ra-online.de
Internet: http://www.ra-online.de" onclick="window.open(this.href); return false;
.......
Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014 - 21 C 979/13:
Wer bei einem Rechtsanwalt ein Erstberatungsgespräch vornimmt, muss damit rechnen, dass dies
kostenpflichtig ist. Ein Rechtsanwalt muss auf die Kostenpflicht und die Höhe der Vergütung
nicht ausdrücklich hinweisen.
Das Amtsgericht Steinfurt entschied zu Gunsten der Rechtsanwältin. Ihr habe ein Anspruch auf
Zahlung der Erstberatungsgebühr nach §§ 611, 675 BGB zugestanden. Soweit der Betroffene
behauptete, er sei von einem kostenlosen Informationsgespräch ausgegangen, sei dies unerheblich
gewesen. Denn es sei stets von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Mit
einer kostenlosen Tätigkeit dürfe nicht gerechnet werden (BGH, Urt. v. 24.05.2007, Az. IX ZR 89/06).
Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um eine individualisierte Beratung handelte.
Der Wunsch nach kostenloser Beratung muss durch den Betroffenen
deutlich zum Ausdruck gebracht werden
Wer einen Aufnahmebogen ausfüllt und unterschreibt, in dem etwas von einer "entgeltlichen
Rechtsberatung" steht sowie auf die Vergütungshöhe hingewiesen wird, habe nach Ansicht des
Amtsgerichts eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine kostenpflichtige Erstberatung wünsche.
Keine Aufklärungspflicht über Kostenpflicht des Erstberatungsgesprächs
Der Rechtsanwalt sei auch nicht verpflichtet vor Beginn der Beratung auf die Kostenpflicht und die
Vergütungshöhe hinzuweisen, so das Amtsgericht weiter. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die
Tätigkeit des Rechtsanwalts von vornherein wirtschaftlich sinnlos ist oder der Mandant erkennbar
einer Fehlvorstellung unterliegt. Beides sei hier aber nicht der Fall gewesen.
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Quelle: www.kostenlose-urteile.de
Link: http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Ste ... s18021.htm
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Hallo @Mistreaded,
willkommen zurück. Und jetzt mach hinne!
VG Steffen
willkommen zurück. Und jetzt mach hinne!
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Gericht verurteilt Redtube Abmahner
leider ist das Urteil noch nicht rechtskräftig:
http://www.pcwelt.de/news/Gericht_verur ... 8&pm_ln=17
Aber man sieht mal wieder ganz deutlich, die Kleinen hängt man, die großen verstecken sich hinter Briefkastenfirmen auf den Caymans. Nur komisch, wenn die Abmahnkosten-, Gebühren, Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, dann kann man diese Anspruchsteller doch erreichen - oder fließen diese Gelder garnicht an die sogenannten Rechteinhaber?
Wir haben schon eine sehr eigenartige Rechtsprechung
http://www.pcwelt.de/news/Gericht_verur ... 8&pm_ln=17
Aber man sieht mal wieder ganz deutlich, die Kleinen hängt man, die großen verstecken sich hinter Briefkastenfirmen auf den Caymans. Nur komisch, wenn die Abmahnkosten-, Gebühren, Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, dann kann man diese Anspruchsteller doch erreichen - oder fließen diese Gelder garnicht an die sogenannten Rechteinhaber?
Wir haben schon eine sehr eigenartige Rechtsprechung
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Und was Interessantes zum Schadenersatz aus München:
http://www.ratgeberrecht.eu/urheberrech ... aring.html
http://www.ratgeberrecht.eu/urheberrech ... aring.html
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
AG Hannover, Urteil vom 02.04.2014,
Az. 539 C 827/14
17:12 Uhr
Wie die [url=htpp://www.drschmel.de]Bremerhavener Kanzlei "Dr. Schmel & Partner GbR"[/url] mitteilt, wurde vor dem
Amtsgericht Hannover gegen die Hamburger Massenabmahner "Schulenberg & Schenk" ein
positives Urteil erstritten. Diesem Sachverhalt lag ein Einspruch gegen einen
erhaltenen Vollstreckungsbescheid zu Grunde. Lesenswert die Ausführungen des
Amtsgericht Hannover zur sekundären Darlegungslast. Diesbezüglich hat AW3P einige
kurze Fragen an die Kanzlei "Dr. Schmel & Partner GbR" gestellt.
Rechtsanwalt Florian Burgsmüller
Kanzlei Dr. Schmel & Partner GbR
Grashoffstraße 7
27570 Bremerhaven
Tel. 0471/9461-122
Fax 0471/9461-190
florian.burgsmueller@drschmel.de
http://www.drschmel.de
...............
AW3P: Herr Burgsmüller, zuallererst einmal Glückwunsch zu dem positiven erstrittenen
Urteil gegen die Abmahnkanzlei "Schulenberg & Schenk". Wie schätzen Sie persönlich
diese Entscheidung ein?
Rechtsanwalt Burgsmüller: Diese Entscheidung ist ein erfreulicher Beleg dafür, wie es
in Filesharing Verfahren auch laufen kann. Das Gericht hat hier konsequent die
BGH-Entscheidungen der letzten Jahre zur Anwendung gebracht und ist folgerichtig zu
dem Ergebnis gekommen, dass hier weder eine Täter- noch eine Störerhaftung vorliegt.
.................................
AW3P: Ist es ratsam auf einen Mahnbescheid nicht zu reagieren bzw. was sollte man
tun, wenn man einen Vollstreckungsbescheid erhält?
Rechtsanwalt Burgsmüller: Es ist unter keinen Umständen ratsam, auf einen
Mahnbescheid nicht zu reagieren. Ist nämlich der Vollstreckungsbescheid erst in der
Welt, ist die Forderung auch schon vorläufig vollstreckbar. Berücksichtigt man das
Mahnbescheide regelmäßig ungeprüft ergehen, ist es verfehlt, an dieser Stelle schon
die Flinte ins Korn zu werfen. Gerade Fälle wie dieser zeigen, dass es durchaus
lohnenswert ist, sich zu wehren. Die Erfahrung zeigt im Übrigen auch, dass zwar
häufig Mahnbescheide beantragt werden, diesen dann aber nichts folgt, sodass die
Forderung dann eben doch verjährt.
.................................
AW3P: Herr Burgsmüller, warum hat Ihr Mandant den gegnerischen Vergleich nicht
angenommen. Dies wäre doch aus Kostengründen und Zeitersparnis, der von den meisten
Betroffenen gewählte Weg? Insbesondere noch durch den erlassenen
Vollstreckungsbescheid.
Rechtsanwalt Burgsmüller: Der Mandant wollte sich gegen die Forderung wehren und das
war richtig so. Was Kostengründe und Zeitersparnis angeht, hat sich durch den neuen
§ 104a UrhG sehr viel zum Positiven gewendet. Es fällt weitaus leichter, das Geld für
die Fahrtkosten von Bremerhaven nach Hannover als für eine Fahrt nach München in die
Hand zu nehmen. Die neue Regelung hat sich also schon durch die überschaubaren
Entfernungen als ausgesprochen verbraucherfreundlich erwiesen.
.................................
AW3P: Welche Kosten hatte Ihr Mandant insgesamt und kann er seine Kosten vom Kläger
zurückverlangen?
Rechtsanwalt Burgsmüller: Zur Höhe der Kosten möchte ich unter Berücksichtigung der
anwaltlichen Schweigepflicht nichts sagen. Ich kann aber mitteilen, dass wir unsere
gerichtliche Tätigkeit ganz normal nach dem RVG abgerechnet haben. Diese Kosten kann
der Mandant jetzt, da die Klage vollständig abgewiesen wurde, natürlich von der
Gegenseite ersetzt verlangen. Wir werden insoweit Kostenfestsetzung beantragen.
.................................
AW3P: Herr Burgsmüller danke für das kurze und informative Gespräch.
Rechtsanwalt Burgsmüller: herzlich gerne.
.................................
Entscheidung im Volltext als PDF: AG Hannover, Urteil vom 02.04.2014,
Az. 539 C 827/14
.................................
_______________________________
Steffen Heintsch für AW3P
____________________________________________
Az. 539 C 827/14
17:12 Uhr
Wie die [url=htpp://www.drschmel.de]Bremerhavener Kanzlei "Dr. Schmel & Partner GbR"[/url] mitteilt, wurde vor dem
Amtsgericht Hannover gegen die Hamburger Massenabmahner "Schulenberg & Schenk" ein
positives Urteil erstritten. Diesem Sachverhalt lag ein Einspruch gegen einen
erhaltenen Vollstreckungsbescheid zu Grunde. Lesenswert die Ausführungen des
Amtsgericht Hannover zur sekundären Darlegungslast. Diesbezüglich hat AW3P einige
kurze Fragen an die Kanzlei "Dr. Schmel & Partner GbR" gestellt.
Rechtsanwalt Florian Burgsmüller
Kanzlei Dr. Schmel & Partner GbR
Grashoffstraße 7
27570 Bremerhaven
Tel. 0471/9461-122
Fax 0471/9461-190
florian.burgsmueller@drschmel.de
http://www.drschmel.de
...............
AW3P: Herr Burgsmüller, zuallererst einmal Glückwunsch zu dem positiven erstrittenen
Urteil gegen die Abmahnkanzlei "Schulenberg & Schenk". Wie schätzen Sie persönlich
diese Entscheidung ein?
Rechtsanwalt Burgsmüller: Diese Entscheidung ist ein erfreulicher Beleg dafür, wie es
in Filesharing Verfahren auch laufen kann. Das Gericht hat hier konsequent die
BGH-Entscheidungen der letzten Jahre zur Anwendung gebracht und ist folgerichtig zu
dem Ergebnis gekommen, dass hier weder eine Täter- noch eine Störerhaftung vorliegt.
.................................
AW3P: Ist es ratsam auf einen Mahnbescheid nicht zu reagieren bzw. was sollte man
tun, wenn man einen Vollstreckungsbescheid erhält?
Rechtsanwalt Burgsmüller: Es ist unter keinen Umständen ratsam, auf einen
Mahnbescheid nicht zu reagieren. Ist nämlich der Vollstreckungsbescheid erst in der
Welt, ist die Forderung auch schon vorläufig vollstreckbar. Berücksichtigt man das
Mahnbescheide regelmäßig ungeprüft ergehen, ist es verfehlt, an dieser Stelle schon
die Flinte ins Korn zu werfen. Gerade Fälle wie dieser zeigen, dass es durchaus
lohnenswert ist, sich zu wehren. Die Erfahrung zeigt im Übrigen auch, dass zwar
häufig Mahnbescheide beantragt werden, diesen dann aber nichts folgt, sodass die
Forderung dann eben doch verjährt.
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AW3P: Herr Burgsmüller, warum hat Ihr Mandant den gegnerischen Vergleich nicht
angenommen. Dies wäre doch aus Kostengründen und Zeitersparnis, der von den meisten
Betroffenen gewählte Weg? Insbesondere noch durch den erlassenen
Vollstreckungsbescheid.
Rechtsanwalt Burgsmüller: Der Mandant wollte sich gegen die Forderung wehren und das
war richtig so. Was Kostengründe und Zeitersparnis angeht, hat sich durch den neuen
§ 104a UrhG sehr viel zum Positiven gewendet. Es fällt weitaus leichter, das Geld für
die Fahrtkosten von Bremerhaven nach Hannover als für eine Fahrt nach München in die
Hand zu nehmen. Die neue Regelung hat sich also schon durch die überschaubaren
Entfernungen als ausgesprochen verbraucherfreundlich erwiesen.
.................................
AW3P: Welche Kosten hatte Ihr Mandant insgesamt und kann er seine Kosten vom Kläger
zurückverlangen?
Rechtsanwalt Burgsmüller: Zur Höhe der Kosten möchte ich unter Berücksichtigung der
anwaltlichen Schweigepflicht nichts sagen. Ich kann aber mitteilen, dass wir unsere
gerichtliche Tätigkeit ganz normal nach dem RVG abgerechnet haben. Diese Kosten kann
der Mandant jetzt, da die Klage vollständig abgewiesen wurde, natürlich von der
Gegenseite ersetzt verlangen. Wir werden insoweit Kostenfestsetzung beantragen.
.................................
AW3P: Herr Burgsmüller danke für das kurze und informative Gespräch.
Rechtsanwalt Burgsmüller: herzlich gerne.
.................................
Entscheidung im Volltext als PDF: AG Hannover, Urteil vom 02.04.2014,
Az. 539 C 827/14
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Steffen Heintsch für AW3P
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Frohe und glückliche Osterfeiertage!
GBPicsOnline.com - Christliche Ostern Bilder
Lieber Foren-User, Abgemahnter, Engagierter, Interessierter usw.,
wir wünschen Dir frohe und glückliche Osterfeiertage. Genieße die freien Tage,
lasse Dir die warme Frühlingssonne ins Gesicht scheinen, und erhole Dich gut
im Kreise Deiner Familie oder bei Freunden. Vergiss ein paar Tage den Abmahnwahn
und denke daran, das Osterfest gedenkt der Auferstehung des Heiland und ver-
spricht einen Neuanfang für alle Menschen.
Herzliche Grüße
Initiative AW3P
GBPicsOnline.com - Christliche Ostern Bilder
Lieber Foren-User, Abgemahnter, Engagierter, Interessierter usw.,
wir wünschen Dir frohe und glückliche Osterfeiertage. Genieße die freien Tage,
lasse Dir die warme Frühlingssonne ins Gesicht scheinen, und erhole Dich gut
im Kreise Deiner Familie oder bei Freunden. Vergiss ein paar Tage den Abmahnwahn
und denke daran, das Osterfest gedenkt der Auferstehung des Heiland und ver-
spricht einen Neuanfang für alle Menschen.
Herzliche Grüße
Initiative AW3P
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Waldorf Frommer mahnt
für Handy Download ab
Rechtsanwalt Christian Solmecke
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de
.................
Im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH machen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer
Ansprüche aus einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch den Tausch eines Films
über ein Mobiltelefon geltend.
Unsere abgemahnte Mandantin soll über ihr Handy den Film "Wir sind die Millers" herunter-
geladen und wieder zum Upload bereitgestellt haben. Bisher sind uns nur wenige Abmahnungen
bekannt, die aufgrund des Filesharings über ein Mobilgerät ergangen sind. Wie sich heraus-
stellt, gibt es mittlerweile zunehmend Fälle, in denen das Filesharing mit dem Handy betrieben
wird.
Insgesamt werden in dem Abmahnschreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
und die Zahlung von 815,00 Euro verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer angeblichen Rechtsverletzung
erhalten haben, raten wir dringend, sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Auf
keinen Fall sollte die mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschrieben und der komplette
Betrag bezahlen werden. Gerne können Sie sich auch telefonisch an uns wenden, um eine kostenlose
Ersteinschätzung Ihrer Lage zu erhalten und die Ihnen zur Verfügung stehenden Verteidigungs-
möglichkeiten zu besprechen.
____________________________
Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... -ab-52393/
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für Handy Download ab
Rechtsanwalt Christian Solmecke
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de
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Im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH machen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer
Ansprüche aus einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch den Tausch eines Films
über ein Mobiltelefon geltend.
Unsere abgemahnte Mandantin soll über ihr Handy den Film "Wir sind die Millers" herunter-
geladen und wieder zum Upload bereitgestellt haben. Bisher sind uns nur wenige Abmahnungen
bekannt, die aufgrund des Filesharings über ein Mobilgerät ergangen sind. Wie sich heraus-
stellt, gibt es mittlerweile zunehmend Fälle, in denen das Filesharing mit dem Handy betrieben
wird.
Insgesamt werden in dem Abmahnschreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
und die Zahlung von 815,00 Euro verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer angeblichen Rechtsverletzung
erhalten haben, raten wir dringend, sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Auf
keinen Fall sollte die mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschrieben und der komplette
Betrag bezahlen werden. Gerne können Sie sich auch telefonisch an uns wenden, um eine kostenlose
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- Registriert: Samstag 29. März 2014, 18:59
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Haha, echt zum Brüllen. DSL-Leitung verstopft, bitte BitTorrent anlassen als Aushang im Treppenhaus. Zu köstlich. Aber fast schon zu lächerlich für nen Aprilscherz. Allerdings machen mich die Post vom Abmahnwarrior wundern, ob nicht doch etwas dran ist.. So, mal zum Topic: bin, wie Kollege denjell, an Erfahrungsberichten interessiert. Danke im Voraus!