Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9361 Beitrag von Steffen » Sonntag 16. März 2014, 12:26

Feine Gesellschaft!

12:11 Uhr

Eigentlich wollte ich diesbezüglich nichts schreiben. Denn man sollte nicht selbst gegenüber anderen richten.
Dafür gibt es Recht und Gesetz.
(...) Richtet nicht, auf dass ihr nicht gerichtet werdet. (Römer 2.1) (1. Korinther 4.5) Denn mit welcherlei
Gericht ihr richtet, werdet ihr gerichtet werden; und mit welcherlei Maß ihr messet, wird euch gemessen werden.
(Markus 4.24) (...)
Aber man merk(el)t ganz schnell, das wir mit zweierlei Ellen messen. Einmal der normale Steuerzahler und
Bundesbürger, der den Gürtel enger schnallen muss; anderseits gewählte Volksvertreter, die ihren Diäten-Hals
nicht voll genug bekommen; Banken, die weiterhin zocken, schalten und walten; Reiche, die oberen Zehntausend,
die entweder ihren Wohnsitz außerhalb Deutschland wählen, oder "Ullimäßig" sich in Deutschland der Steuerzahlung
entziehen.
Angela Merkel (Bundeskanzlerin Deutschland):
(...) Ich kommentiere natürlich Gerichtsentscheidungen nicht, kann aber sagen: Die Tatsache, dass Uli Hoeneß jetzt
dieses Urteil so angenommen hat, nötigt mir hohen Respekt ab.(...)
Ja geht's noch, Frau Bundeskanzlerin? Dann sollte doch Herr Hoeneß unverzüglich das Bundesverdienstkreuz am Bande
verliehen bekommen.
Horst Seehofer (CSU):
(...) Das zeigt, dass er ein Mensch von Format ist. Man sieht, dass er mit der Situation sehr verantwortungsvoll
umgeht. (...)
Was ist das für eine verlogene Gesellschaft. Man vergisst, dass unser großes Vorbild,
  • 1. erst nach Hinweis Selbstanzeige tätigte
    2. erst im Rahmen der Verhandlung (vielleicht) alles offenlegte, so pöapö. 3,5 Mio. – 18,5 Mio. – 27,5 Mio. – ...
    3. Urteilsanerkennung = Kalkül, denn in der Revision kann es auch noch mehr geben.
Franz Beckenbauer:
(...) Sie zeigt seine menschliche Größe. Es tut mir für Uli persönlich sehr leid. (...)
Was wäre denn passiert, wenn es keine Ermittlung, kein Hinweis gegeben hätte. Wie viele Euros hätte dann unser
Vorbild weiterhin bewusst sowie kriminell hinterzogen? 100 Mio., 200 Mio. und das schön steuerfrei?
Und was passiert jetzt? Über Freigang entscheidet dir zuständige JVA nach ca. 6 Wochen selbst. Obwohl in Bayern die
Anforderungen hoch sind, und erst nach 5 – 6 Monaten entschieden wird, unser "Ulli" ist doch ein Vorbild für unsere
Gesellschaft; ein sozial engagierter Mensch, der Millionen spendete. Gut, die ihm eigentlich nicht gehörten. Ach was
soll es, ein unwesentliches Detail! Ullis (kriminielles) Verhalten zollt uns Respekt.



Was wird vielleicht passieren?

Freigang 06:00 – 22:00 Uhr; 22:00 – 06:00 Uhr Einschluss, es steht (für das leibliche Wohl) auf Abruf bereit: Alfons
Schuhbeck; Häftlingskollektion: Gucci, Versace; "Rotes Sorgen Telefon" zur Bundeskanzlerin und dem religiösen Seelsorger
Pater "Horst"; Riesen Flatscreen mit kostenlosem Bundesligapaket eines bekannten Pay-TV-Senders; Internetanbindung mit
Videocam, damit man sieht, wie schlecht es unseren "Ulli" auch geht und die ein zwei Krokodilstränen rinnen sieht.
Vielleicht sind es auch hämische Freudentränen!


Was wäre passiert, wenn es mich betroffen hätte, und nicht um Millionen ging?

Ich bin der Überzeugung, dass keine Mutti sich darüber positiv geäußert hätte.


Großkopferde Bagage!

______________________

Autor: Steffen Heintsch
__________________________________

Alter Sack
Beiträge: 350
Registriert: Donnerstag 24. September 2009, 17:59

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9362 Beitrag von Alter Sack » Sonntag 16. März 2014, 12:49

„Ick kann jar nich soville fressen, wie ick kotzen möchte.“ - Max Liebermann, 30.1.1933


Benutzeravatar
harryup
Beiträge: 31
Registriert: Samstag 7. März 2009, 10:37

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9364 Beitrag von harryup » Dienstag 18. März 2014, 17:12

Redtube-Abmahn-Anwalt Urmann erscheint nicht vor Gericht, hier nachzulesen:
http://www.pcwelt.de/news/Youporn-Abmah ... 55&pm_ln=9
Verdacht auf Betrug in Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen
Verurteilung wegen illegaler Abmahnschreiben
Dubioser Abmahn-Anwalt Urmann erleidet eine Schlappe nach der anderen
Urmann mahnt Redtube-Nutzer ab

harryup -ö.,,ö.,,

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9365 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. März 2014, 18:27

Egal was war, sollte man fair bleiben. Sollte Urmann tatsächlich ernsthaft krank sein, sollte man keine Witze machen oder Schadenfreude haben. Mehr wie ein paar Wochen würde man nicht herauszuschinden, wenn nicht. Ich glaube das weiß er auch.

VG Steffen

Benutzeravatar
harryup
Beiträge: 31
Registriert: Samstag 7. März 2009, 10:37

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9366 Beitrag von harryup » Dienstag 18. März 2014, 19:36

Steffen hat geschrieben:Egal was war, sollte man fair bleiben. Sollte Urmann tatsächlich ernsthaft krank sein, sollte man keine Witze machen oder Schadenfreude haben. Mehr wie ein paar Wochen würde man nicht herauszuschinden, wenn nicht. Ich glaube das weiß er auch.

VG Steffen
Die Schadenfreude bezieht sich auf 'das vor Gericht stellen - und zwar auf der gegenüberliegenden Seite auf der die Anwälte sonst zu finden sind' nicht auf das Krank sein, mit Verlaub!

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9367 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. März 2014, 20:10

Null Problem, war nicht personenbezogen, sondern nur klarstellend.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9368 Beitrag von Steffen » Mittwoch 19. März 2014, 15:25

OLG Köln:
Verdacht durch Vertrauen -
Abmahnung an den Familien-Zusammenhalt



Ende Oktober 2013 hatte ich noch optimistische Erwartungen geweckt, dass das bereits
mehrfach in Sachen "Tauschbörsen-Abmahnungen" vom BGH korrigierte OLG Köln die
Darlegungs- und Beweis-Pflichten und -Lasten zukünftig angemessener und fairer
anwenden wird, als dies mehrfach in der Vergangenheit geschehen ist.

Da habe ich mich geirrt. Das OLG Köln hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom
14.03.2014 für eine bemerkenswerte - und kritikwürdige - Überraschung gesorgt.


....................

Bild

Rechtsanwalt Dr. jur. Ralf Petring


DR. PETRING
zumAnwalt.de


Oberntorwall 23 a | 33602 Bielefeld
Fon: 0521 557 331 33 | Fax: 0521 557 331 44
E-Mail: info@zumAnwalt.de
web: zumAnwalt.de |Blog: petringlegal.blogspot.de


....................


Neues Filesharing-Urteil des OLG Köln vom 14.03.2013 (Az. 6 U 109/13)
Verdacht durch Vertrauen - Abmahnung an den Familien-Zusammenhalt



Die Fallkonstellation

Der häusliche Internetanschluss wurde vom beklagten Anschlussinhaber, dessen Ehefrau
sowie den damals 17 und 19 Jahre alten Söhnen eigenverantwortlich mit jeweils einem
ausschließlich selbst genutzten, passwortgeschützten Rechner genutzt. Die vier Rechner
befanden sich zur Zeit der angeblichen Filesharing-Vorgänge, an einem
Sonntag-Vormittag, im Standbybetrieb. Alle vier Familienmitglieder waren zuhause und
hatten jeweils die Möglichkeit, auf den Internetanschluss zuzugreifen.

Sämtliche Familienangehörigen haben dem Beklagten gegenüber - und auch im Rahmen der
zweitinstanzlichen Beweisaufnahme - die Teilnahme an Filesharing-Vorgängen bestritten.

Der Beklagte vertraute dem, konnte andererseits allerdings auch die Möglichkeit nicht
ausschließen, dass eines oder mehrere seiner Familienmitglieder doch die
streitgegenständlichen klägerischen Musikdateien per Filesharing zum Online-Download
angeboten haben.
 

Verurteilung wegen familiären Vertrauens

Aufgrund einiger Unsicherheiten in den Aussagen der Söhne des Beklagten hält es nach
den Entscheidungsgründen denn auch der Senat
"für möglich, dass die Söhne des Beklagten in Bezug auf die Internetnutzung der
Familienmitglieder teilweise unvollständige und verfälschte Angaben gemacht haben"
und  
"dass zur fraglichen Zeit wenigstens einer der im Haushalt des Beklagten vorhandenen,
im Betrieb befindlichen und mit dem Internet verbundenen Rechner für eine ...
Teilnahme an illegalen Internettauschbörsen genutzt wurde."
Das beschreibt eigentlich die Möglichkeit alternativer Geschehensabläufe. Dennoch
kommt das OLG Köln zur Verurteilung des Beklagten. Aus dem
"Eindruck eines engen Zusammenhalts und Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie"
will das Berufungsgericht nämlich darauf schließen,
"dass der Beklagte von den am 15.06.2008 über seinen Internetanschluss vorgenommenen
Rechtsverletzungen zumindest wusste und er den von ihm als rechtsverletzend erkannten
Handlungsverlauf trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern billigend in
Kauf genommen hat, so dass er für die Rechtsverletzungen wenigstens als Mittäter oder
Gehilfe durch Unterlassen mitverantwortlich ist."
 


Familiäres Vertrauen als Verdachts- und Verurteilungsgrundlage?
 
Das hat der BGH mit seinen aktuellen Entscheidungen zur Geltung des
Vertrauensgrundsatzes in der Familie wohl kaum gemeint. Das OLG hat die Revision -
entgegen in der mündlichen Verhandlung geäußerter Andeutungen - nicht zugelassen. Das
erinnert an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2012 (Az. 1 BvR
2365/11), mit dem ein Urteil des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom
22.07.2011 (Az. 6 U 208/10) nach Verfassungsbeschwerde aufgehoben wurde und der
schließlich doch noch zur Korrektur jener OLG-Entscheidung durch den BGH führte. 



...................


OLG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 6 U 109/13 - Volltext

...................



_____________________________________

Autor: Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring
Quelle: petringlegal.blogspot.de
Link: http://petringlegal.blogspot.de/2014/03 ... -koln.html
_______________________________________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9369 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. März 2014, 15:03

RA Stadler:
Keine neue Rechtsprechung aus München



Bild
Rechtsanwalt Thomas Stadler
Fachanwalt für IT- Recht und
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Alavi Frösner Stadler in Freising
Rechtsanwälte und Fachanwälte

Haydstraße 2, "Villa Bertha"
85354 Freising
Telefon +49 - 8161 - 93 90 60
Telefax +49 - 8161 - 23 02 78
E-Mail: afs@afs-rechtsanwaelte.de
Web: http://www.afs-rechtsanwaelte.de" onclick="window.open(this.href); return false;


.........................


Das Landgericht München I hat mit Urteil vom gestrigen 19.03.2014 (Az.: 21 S
10395/13) eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München in einer
Filesharing-Sache zurückgewiesen.

Die wesentlichen Aussagen des Landgerichts, das sich der Urteilsbegründung des
Amtsgerichts in vollem Umfang angeschlossen hat, möchte ich nachfolgend
zusammenfassen. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, werde ich es hier
veröffentlichen.


Vortrag des Anschlussinhabers, er sei nicht zuhause gewesen,
ist unerheblich


Der Vortrag des Anschlussinhabers, er sei zu den Zeitpunkten, in denen die
Rechtsverletzung stattgefunden hat, gar nicht zuhause gewesen, ist nach Ansicht des
LG München I unerheblich und nicht geeignet, die vom BGH postulierte Vermutung,
wonach der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, zu entkräften.

Das Grundproblem besteht auch hier in der unzutreffenden Annahme des BGH, es würde
eine Vermutung dafür sprechen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung
begangen hat. Diese BGH-Rechtsprechung stellen die Instanzgerichte natürlich nicht
infrage.

Das Landgericht München I hat sich dennoch weit aus dem Fenster gelehnt, denn eine
zwischenzeitliche Unterbrechung der Internetverbindung, während der Abwesenheit des
Klägers, mit anschließendem Neuaufbau mit anderer IP-Adresse, erklärte das Gericht
kurzerhand mit einer Zwangstrennung durch den Provider. Das ist aber nur eine von
mehreren denkbaren Möglichkeiten, warum eine Internetverbindung unterbrochen wird und
der W-LAN-Router die Verbindung anschließend neu aufbaut.


Vortrag, noch andere Familienangehörige nutzen den Internetanschluss
und kommen als Rechtsverletzter in Betracht, ist nicht ausreichend


Der Vortrag, neben dem Anschlussinhaber nutzen noch weitere im Haushalt lebende
Familienangehörige (Ehefrau und volljährige Kinder) das Internet und diese könnten
die Rechtsverletzung auch begangen haben, genügt den Anforderungen an die sog.
sekundäre Darlegungslast nicht und ist ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung einer
Rechtsverletzung des Anschlussinhabers zu entkräften. Das hat das OLG Hamm allerdings
gerade anders entschieden.



Isolierte Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ist unproblematisch

Die isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs, d.h. der Unterlassungsanspruch
wurde nicht gerichtlich geltend gemacht und weiterverfolgt, ist nach Ansicht des
Landgerichts statthaft. Das wurde kürzlich in Hamburg anders entschieden.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht wirklich überraschend, aber
ernüchternd. Besonders interessant war allerdings, dass das Gericht die Revision
nicht zugelassen hat. Zur Begründung wurde bemerkenswerterweise ausgeführt, dass es
sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf der Anwendung gesicherter
Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Spätestens an dieser Stelle
kommt man dann doch erheblich ins Grübeln. Denn eine Entscheidung des BGH zu den
Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in den Fällen, in denen andere
Familienmitglieder das Internet ebenfalls nutzen und deshalb grundsätzlich als
Rechtsverletzter ebenfalls in Betracht kommen, gibt es gerade nicht. Stattdessen
existieren divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Beispielsweise das OLG Hamm
hat vor wenigen Monaten noch anders entschieden als das LG München I. Eine
Revisionszulassung hätte sich also förmlich aufgedrängt. Dem Landgericht war freilich
klar, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des geringen Streitwerts nicht
statthaft ist und mithin die einzige Möglichkeit das Urteil noch anzugreifen in der
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht.

Im Anschluss an diesen Termin hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I dann
noch eine weitere Berufung in einer Filesharing-Sache verhandelt. In diesem Fall
hatte der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass seine Tochter das Filesharing
begangen hat, ein Vortrag, den selbst diese Kammer als ausreichend betrachtet hätte.
Hierzu wurde die Tochter als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Angaben ihres
Vaters. Das wiederum hat die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, die die Rechteinhaber
vertreten haben, dazu veranlasst, anzukündigen, dass man nunmehr eben die Tochter
verklagen müsse, weshalb es innerfamiliär wohl besser sei, an Ort und Stelle einen
Vergleich zu schließen. Die als Zeugin vernommene Tochter trat dann nach kurzer
Unterbrechung dem Rechtsstreit bei und verpflichtete sich im Vergleichswege 2/3 des
Klagebetrags (in Raten) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgehoben.

Es wäre in diesem Fall interessant gewesen zu sehen, was passiert wäre, wenn die
Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn wenn man als
Beklagter mit der Benennung seiner eigenen Tochter als Rechtsverletzerin der
sekundären Darlegungslast genüge getan hat, liegt die Beweislast eigentlich (wieder)
bei dem klagenden Rechteinhaber. Und der kann den Beweis nicht führen, wenn die
Tochter nicht aussagt. Vielleicht wird man auch in diese Richtung weiterdenken
müssen, wenn man als Anwalt künftig über erfolgversprechende Verteidigungsstrategien
in Sachen Filesharing nachdenkt.


______________________________

Autor: Rechtsanwalt Thomas Stadler
Quelle: www.internet-law.de
Link: http://www.internet-law.de/2014/03/file ... nchen.html
________________________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9370 Beitrag von Steffen » Sonntag 23. März 2014, 10:40

Erfolg der Kanzlei WBS im Filesharing Prozess
gegen die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei




10:18 Uhr


Bild
Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de


.................


Das Amtsgericht München hat am 21.02.2014 eine Klage der Rechtsanwaltskanzlei C-S-R
gegen unsere Mandantin in einem Filesharing Verfahren vollumfänglich abgewiesen (Az.
158 C 19372/13).


Abmahnung für den Tausch eines Films auf BitTorrent

Eine Produzentin und Herstellerin pornografischer Filmwerke hatte gegen unsere
Mandantin, als Anschlussinhaberin, aufgrund einer vermeintlich begangenen
Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz verklagt. Die Produzentin behauptete, dass
über ihren Anschluss der Film "Fuck and Dance Vol. 34" als Datei auf der
Internettauschbörse "BitTorrent" zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sei. Sie
machte unserer Mandantin einen Vergleichsvorschlag in Höhe von 650 Euro.


Täter- und Störerhaftung wurden abgewiesen

Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da unsere Mandantin nachweisen konnte, dass sie
zum einen die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des WLAN Anschlusses getroffen
hatte und zum anderen, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung die
in der Wohnung lebenden zwei Kinder Zugriff auf den Anschluss hatten, wobei jedoch
nur die ältere Tochter eigenständigen Zugriff auf den Anschluss hatte. Die Kinder
wurden ausreichend in Bezug auf die Nutzung des Anschlusses belehrt. Dabei kam auch
ausdrücklich das Verbot von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zur Sprache.
Schließlich gab es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anschluss
rechtswidrig genutzt wird. Das bestehende WLAN sei geschützt gewesen. Erhöhte
Belehrungs- und Kontrollpflichten konnten somit verneint werden.


Die Gegenseite hat noch die Möglichkeit Berufung einzulegen.



Zusammenfassung:
  • Kann der Anschlussinhaber nachweisen, dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass
    der Anschluss zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung von jemand anderem
    genutzt wurde, scheidet eine Haftung als Täter aus. Die bestehende Möglichkeit, dass
    die Rechtsverletzung auch von jemand anderen hätte begangen werden können, reicht
    aus. Diese Möglichkeit ist immer dann gegeben, wenn andere Familienmitglieder
    selbständig auf den Anschluss zugreifen können.
  • Als Störer haftet, wer seine Prüfpflichten verletzt hat. Der Umfang der Prüfpflicht
    ist davon abhängig, ob der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass
    der Nutzer den Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Kinder müssen
    regelmäßig über den rechtmäßigen Umgang aufgeklärt werden. Eine generelle
    Überwachungspflicht besteht jedoch nicht.

_______________________

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... lei-51186/
_____________________________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9371 Beitrag von Steffen » Sonntag 23. März 2014, 11:40

AG Köln: 10,00 EUR Schadensersatz
pro Musiktitel - Filesharing!



Kanzlei MWW Rechtsanwälte
Dr. Psczolla | Dr. Arens

Markt 37
53111 Bonn
Fon: 0228/29971280
Fax: 0228/29971289
E-Mail: bonn@kanzlei-mww.de
anwalt.de: www.anwalt.de/kanzlei-mww
Web: www.kanzlei-mww.de


..................


Nur noch 10,00 EUR Schadensersatz bei illegalem Download über
Filesharing-Programme


In einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht Köln (Urteil vom 10.03.2014, Az.
125 C 495/13) für das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten
Musiktiteln mittels Filesharingsoftware dem Rechteinhaber einen Schadensersatz von
10,00 EUR pro getauschtem Musiktitel zugesprochen. Bereits in früheren Urteilen kam
es vor, dass die Gerichte verhältnismäßig geringfügigen Schadensersatz um die 15,00
EUR pro Titel zusprachen (z.B. LG Hamburg, U. v. 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09). Es
ging dabei allerdings um ältere und daher weniger nachgefragte Musiktitel, während
bei der Verurteilung zum Schadensersatz bei aktuellen Musiktiteln Beträge von 150,00
EUR bis 300,00 EUR keine Seltenheit sind. Demgegenüber sieht das AG Köln eine
Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf 10,00 € auch und gerade bei aktuellen
Musiktiteln als gerechtfertigt an.


AG Köln beschreitet neue Wege in der Begründung

Das Gericht zieht zu seiner Begründung die technischen Gegebenheiten heran. Von
anderen Urheberrechtsverletzungen unterscheide sich Filesharing insoweit, als nicht
einzelne Verletzer das Werk nutzen und an eine regelmäßig wesentlich größere
Öffentlichkeit weiterverbreiten, sondern die Gruppe der Weiterverbreiter und Nutzer
weitgehend identisch ist. Zudem werden nicht die Dateien in ihrer Gesamtheit, sondern
in Fragmenten übertragen, und zwar in Netzwerken, an die ständig hunderttausende
Teilnehmer angeschlossen sind, und für die die Teilnahme des Einzelnen nahezu keine
Bedeutung hat, da auch ohne diesen die Nachfrage der Teilnehmer durch andere Anbieter
befriedigt werde. Dies sei jedenfalls bei aktuellen Musikalben populärer Künstler der
Fall. Bei der Berechnung einer fiktiven Lizenz sei dies zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser Gegebenheiten müsse sich der Schadensersatz in der Größenordnung
solcher Beträge bewegen, die für den legalen Erwerb aufzuwenden sind. Ein höherer
Schaden wäre lediglich im Rahmen eines dem deutschen Recht fremden
Strafschadensersatzes zuzusprechen.


Abmahnkosten für Filesharing auch für "Altfälle" auf 1.000,00 EUR
begrenzt


Schließlich hält das Gericht nur Abmahnkosten nach einem Streitwert von 1.000,00 EUR
für angemessen, obwohl es sich um einen "Altfall" handelt, auf den die Beschränkung
aus § 97a Abs. 3 UrhG nicht anwendbar ist. Das Gericht begründet die Beschränkung
damit, dass das Interesse am Unterlassen von Filesharing populärer Werke insgesamt im
Millionenbereich anzusetzen sei, dass aber vor dem Hintergrund der geringen Bedeutung
der Teilnahme des Einzelnen ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR nicht zu niedrig
bemessen sei.


Bewertung:

Die Entscheidung des AG Köln verdient im Ergebnis und in der Begründung Zustimmung.
Was die Höhe des Schadensersatzes anbelangt, wird in den gerichtlichen Entscheidungen
allzu häufig vernachlässigt, dass bei der Verbreitung über Filesharingnetzwerke nicht
nur ein einzelner Teilnehmer die Werke öffentlich zugänglich macht, sondern dies auf
jeden Teilnehmer zutrifft. Das bedeutet, dass jeder Teilnehmer an der Tauschbörse
eine Lizenz benötigt. Würde das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung tatsächlich
lizenziert, wäre bei der Berechnung der einzelnen Lizenz die massenhafte Vergabe
derartiger Lizenzen zu berücksichtigen. Beträge von über 10,00 EUR würden sich damit
nicht realisieren lassen, die oft angesetzten dreistelligen Beträge würden zu einem
Vielfachen des Umsatzes führen, der sich auf anderen Vertriebswegen erzielen lässt,
und das obwohl auf anderen Vertriebswegen, etwa beim Verkauf über CDs der Käufer
zusätzlich zur Musik einen Datenträger und ein - häufig künstlerisch ausgestaltetes
und mit Fotos versehenes - Booklet erhält. Dass sich nicht alle Teilnehmer an
Filesharingnetzwerken ermitteln lassen, kann nicht einseitig auf dem Rücken des
einzelnen Teilnehmers ausgetragen werden. Dass die fiktive Lizenzgebühr von 10,00 EUR
den für den legalen Download aufzuwendenden Betrag lediglich um das Dreifache bis
Zehnfache übersteigt, ist zur Kompensation der Unsicherheiten ausreichend.

Auch die Begrenzung des für die Abmahnkosten anzusetzenden Gegenstandswertes auf
1.000,00 EUR ist in der Sache richtig. Vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme des
Einzelnen an der massenweisen Verbreitung von Musiktiteln lediglich eine
untergeordnete Rolle spielt und substituierbar ist, ist das Interesse des
Rechteinhabers als verhältnismäßig gering zu beurteilen. Es ist darüber hinaus
richtig, wenn die in § 97a Abs. 3 UrhG enthaltene Begrenzung des Gegenstandswertes
nicht unmittelbar auf Altfälle angewandt wird. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 23
Abs. 3 RVG das billige Ermessen. Bei der Beurteilung, ob das Ermessen korrekt
ausgeübt wurde, ist die Wertung von § 97a Abs. 3 UrhG aber durchaus beachtlich, und
führt vor dem Hintergrund der relativen Bedeutungslosigkeit der Handlung des
einzelnen Filesharingteilnehmers dazu, dass ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR
bereits vor Inkrafttreten des § 97 Abs. 3 UrhG billigem Ermessen entsprach.


_________________

Autor: Rechtsanwalt Johannes Zimmermann
Quelle: www.anwalt.de
Link: http://www.kanzlei-mww.de/meldungen/ag- ... abmahnung/

______________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9372 Beitrag von Steffen » Mittwoch 26. März 2014, 11:22

Pressemitteilung: GEMA setzt sich erfolgreich gegen "UseNeXT" durch

25.03.2014; Pressemitteilung: Die GEMA verzeichnet einen bahnbrechenden gerichtlichen Erfolg gegen die illegale Nutzung ihres Repertoires: Das Landgericht Hamburg untersagte dem Anbieter des Usenet-Zugangsdienstes "UseNeXT", der Aviteo Ltd. mit Zweigniederlassung in München, die Nutzung von Werken der Verwertungsgesellschaft. Nach mehreren Änderungen des Angebotes von "UseNeXT" ist dies der dritte erfolgreiche Unterlassungstitel gegen den Diensteanbieter.


LG Hamburg erweitert die Verantwortlichkeit von Zugangsdiensten gegenüber Rechteinhabern

Die jüngste Entscheidung des LG Hamburg weitet die Haftung von Zugangsdiensten substantiell aus. Nicht nur die explizite Herausstellung und Bewerbung illegaler Nutzungsmöglichkeiten eines Angebotes kann eine Haftung begründen. Auch die Ausgestaltung des Angebotes kann bereits genügen, um besondere Verpflichtungen der Dienstbetreiber gegenüber den Rechteinhabern auszulösen.

Dies gilt insbesondere, wenn das Angebot anonym ist, der Dienstbetreiber mit seinem Angebot Erwerbszwecke verfolgt, bestimmte Werke mit einer speziellen Zugangssoftware gezielt aufgefunden werden können und das Angebot insgesamt klar auf den Download geschützter Werke ausgerichtet ist. In einem solchen Fall ist der Dienstbetreiber in der Pflicht, die von ihm geschaffene Gefahr für illegale Nutzung geschützter Rechtsgüter zu beseitigen, etwa durch den Einsatz einer geeigneten Filtersoftware, oder notfalls sogar den Dienst einzustellen.


LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung gegen "UseNeXT"

Die GEMA hatte von den Dienstbetreibern nach der Durchführung von Umgestaltungen auf Grund vorheriger gerichtlicher Titel einen weitergehenden Schutz ihrer Werke gefordert. Dem war der Diensteanbieter nicht nachgekommen. Das LG Hamburg hat nun eine Unterlassungsverfügung antragsgemäß zu Gunsten der GEMA erlassen. Gegenständlich waren zehn exemplarisch ausgewählte Werke des GEMA-Repertoires.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, über den Beschluss:
"Der Erlass dieser einstweiligen Verfügung ist ein positives Signal für alle Rechteinhaber. Sie bestätigt, dass Dienste, deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter Werke basiert und die dadurch Profit erzielen, den Rechteinhabern gegenüber in der Pflicht stehen."

Das Usenet bietet die Möglichkeit, Dateien und Inhalte so zum Abruf bereitzustellen, dass diese über zahlreiche Server weltweit verteilt sind, zu denen Usenet-Dienstanbieter den Zugang vermitteln. Viele Usenet-Dienstbetreiber verhindern bislang nicht, dass auch urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie beispielsweise Werke aus dem GEMA-Repertoire, illegal heruntergeladen werden können.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 67.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
 
Pressekontakt:

[/block]

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9373 Beitrag von Steffen » Mittwoch 26. März 2014, 13:17

In stillem Gedenken

Bild

Trotz den ach so wichtigen Problemen des Einzelnen, möchte ich heute an unseren Mitinitiator von AW3P - Uwe Berger - erinnern, der unermüdlich neben der kostenlosen Bereitstellung des Webspace, HP + Forum 2007-2011, Hege und Pflege der HP + Forum, (Mit-)Aufbau der Datenbank, schärfster Steffen-Kritiseur usw. nach einer langen und schweren Krankheit seinen letzten Kampf gegen den übermächtigen Gegner Krebs verlor.

Bild


Uwe,

wir werden dich in Erinnerung behalten und dein Engagement wird noch lange fortwirken. Du bist der wahre und einzige Held.

Steffen Heintsch für AW3P


Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9374 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. März 2014, 09:45

BGH, Az. I ZB 39/13 vom 12.09.2013
zur Kostenerstattung beim fliegendem Gerichtsstand


Der BGH zur Kostenerstattung beim fliegenden Gerichtsstand:

(...) Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort. (...)

Damit hat der BGH die Vorinstanzen am AG und LG München aufgehoben und an das Beschwerde-Gericht zu erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

BGH I ZB 3913.pdf
(102.11 KiB) 196-mal heruntergeladen

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9375 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. März 2014, 11:03

kino.to-Urteil der EU: Richter dürfen Internetseiten sperren

Internetprovider müssen unter bestimmten Bedingungen Websites ihrer Nutzer sperren - wenn sie ein Richter dazu verpflichtet. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Es ging um die Blockade der kostenlosen Streaming-Seite kino.to.


Quelle: Spiegel.de

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9376 Beitrag von Steffen » Samstag 29. März 2014, 13:53

Eine Stunde weniger

Die Nacht von Samstag auf Sonntag ist für uns eine Stunde kürzer.
Um 02.00 Uhr werden die Uhren um eine Stunde auf 03.00 Uhr
vorgestellt. Bei Funkuhren geschieht die Zeitumstellung automatisch.



Bild


VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9377 Beitrag von Steffen » Montag 31. März 2014, 04:48

Amtsgericht Köln, Teil-Versäumnis- und Urteil vom 10.03.2014 - Az. 125 C 495/13

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9378 Beitrag von Steffen » Montag 31. März 2014, 15:21

LG Bielefeld:
Ein Unterlassungsvertrag, der nicht festlegt,
durch wen die Höhe einer Vertragsstrafe
bestimmt wird, ist unwirksam!




Bild

openJur e.V.
Tinsdaler Heideweg 48
22559 Hamburg
Telefon: 040/209 319 41 - 0
Telefax: 040/209 319 41 - 9
E-Mail: post@openjur.de
Web: http://openjur.de/u.html


................


In eine Entscheidung aus dem Jahr 2013 hat das Landgericht Bielefeld entschieden,
dass ein wirksames Vertragsstrafeversprechen nicht zu Stande kommt, wenn nicht
festgelegt wird, wer die Höhe der Vertragsstrafe zu bestimmen hat. Im vorliegenden
Fall hatte die Beklagte eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung abgeändert und
die Formulierung:
(...) es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe vom
zuständigen Landgericht zu überprüfen ist (...)

benutzt. Diese Änderung war von der Klägerin angenommen worden. Damit fehle es
nach Auffassung des Gerichts an der Einigung über einen wesentlichen Vertrags-
bestandteil, sodass auch bei Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung keine
Vertragsstrafe gefordert werden könne.



LG Bielefeld, Urteil vom 21.96.2013, Az. 1 O 227/12:
(...) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung durch das Gericht
erfolgen soll, zumal die Erklärung explizit festlegt, das die Höhe vom zuständigen
Landgericht "zu überprüfen" ist. Die Parteien können auch nicht von vornherein die
Festsetzung der Vertragsstrafe dem Gericht übertragen; ein entsprechendes Strafversprechen
wäre unwirksam (vgl. BGH NJW 1981, 1799; Palandt-Grüneberg, 72. Auflage, § 339, Rdnr. 17). (...)

(...) Damit ist weder ersichtlich, dass die Bestimmung durch eine der Vertragsparteien
noch durch einen Dritten erfolgen soll. (...)

(...) Auch über die Vorschrift des § 316 BGB lässt sich der Bestimmungsberechtigte nicht
ermitteln. § 316 BGB ist, wie es in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich heißt und weithin
anerkannt wird, als eine gesetzliche Auslegungsregel angedacht, der gegenüber, da sie nur
"im Zweifel" eingreift, die Auslegung den Vorrang hat (vgl. BGH NJW 85, 1895 ff. m.w.N.).
Im vorliegenden Fall muss jedoch gerade nach den vorstehenden Ausführungen angenommen
erden, dass der Beklagte mit einem Bestimmungsrecht der Klägerin nicht einverstanden war. (...)

(...) Lässt sich auch über § 316 BGB der Bestimmungsberechtigte nicht ermitteln, ist der
Vertrag wegen fehlender Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil unwirksam
(vgl. auch jurisPK-BGB-Völzmann-Stickelbrock, 6. Aufl., Band 2, Rdnr. 3). (...)
Mangels wirksamer Vertragsstrafenvereinbarung kann die Klägerin vom Beklagten weder
Schadensersatz, noch Ersatz ihrer Rechtsanwaltsgebühren verlangen. (...)
_______________________________

Quelle: openJur.de
Link: http://openjur.de/u/681162.html
_________________________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9379 Beitrag von Steffen » Montag 31. März 2014, 15:30

AG München, Urteil vom 07.03.2014, AZ: 158 C 15658/13 :
Streitwert bei Album 10.000,00 EUR und
SE bis maximal 600,00 (konkret 354,00 EUR)


Link: RA Dr. Alexander Wachs

Benutzeravatar
Admin
Administratoren
Beiträge: 53
Registriert: Dienstag 1. Februar 2011, 20:58

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9380 Beitrag von Admin » Dienstag 1. April 2014, 18:25

Schade, dass ich das heute nicht eher gefunden habe:
Macht alle Filesharing, um die Leitungen zu reinigen!

Kabelverstopfung: Telekom ändert Strategie gegen Skin-Effekt

Antworten