AG Köln: 10,00 EUR Schadensersatz
pro Musiktitel - Filesharing!
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Nur noch 10,00 EUR Schadensersatz bei illegalem Download über
Filesharing-Programme
In einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht Köln (Urteil vom 10.03.2014, Az.
125 C 495/13) für das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten
Musiktiteln mittels Filesharingsoftware dem Rechteinhaber einen Schadensersatz von
10,00 EUR pro getauschtem Musiktitel zugesprochen. Bereits in früheren Urteilen kam
es vor, dass die Gerichte verhältnismäßig geringfügigen Schadensersatz um die 15,00
EUR pro Titel zusprachen (z.B. LG Hamburg, U. v. 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09). Es
ging dabei allerdings um ältere und daher weniger nachgefragte Musiktitel, während
bei der Verurteilung zum Schadensersatz bei aktuellen Musiktiteln Beträge von 150,00
EUR bis 300,00 EUR keine Seltenheit sind. Demgegenüber sieht das AG Köln eine
Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf 10,00 € auch und gerade bei aktuellen
Musiktiteln als gerechtfertigt an.
AG Köln beschreitet neue Wege in der Begründung
Das Gericht zieht zu seiner Begründung die technischen Gegebenheiten heran. Von
anderen Urheberrechtsverletzungen unterscheide sich Filesharing insoweit, als nicht
einzelne Verletzer das Werk nutzen und an eine regelmäßig wesentlich größere
Öffentlichkeit weiterverbreiten, sondern die Gruppe der Weiterverbreiter und Nutzer
weitgehend identisch ist. Zudem werden nicht die Dateien in ihrer Gesamtheit, sondern
in Fragmenten übertragen, und zwar in Netzwerken, an die ständig hunderttausende
Teilnehmer angeschlossen sind, und für die die Teilnahme des Einzelnen nahezu keine
Bedeutung hat, da auch ohne diesen die Nachfrage der Teilnehmer durch andere Anbieter
befriedigt werde. Dies sei jedenfalls bei aktuellen Musikalben populärer Künstler der
Fall. Bei der Berechnung einer fiktiven Lizenz sei dies zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Gegebenheiten müsse sich der Schadensersatz in der Größenordnung
solcher Beträge bewegen, die für den legalen Erwerb aufzuwenden sind. Ein höherer
Schaden wäre lediglich im Rahmen eines dem deutschen Recht fremden
Strafschadensersatzes zuzusprechen.
Abmahnkosten für Filesharing auch für "Altfälle" auf 1.000,00 EUR
begrenzt
Schließlich hält das Gericht nur Abmahnkosten nach einem Streitwert von 1.000,00 EUR
für angemessen, obwohl es sich um einen "Altfall" handelt, auf den die Beschränkung
aus § 97a Abs. 3 UrhG nicht anwendbar ist. Das Gericht begründet die Beschränkung
damit, dass das Interesse am Unterlassen von Filesharing populärer Werke insgesamt im
Millionenbereich anzusetzen sei, dass aber vor dem Hintergrund der geringen Bedeutung
der Teilnahme des Einzelnen ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR nicht zu niedrig
bemessen sei.
Bewertung:
Die Entscheidung des AG Köln verdient im Ergebnis und in der Begründung Zustimmung.
Was die Höhe des Schadensersatzes anbelangt, wird in den gerichtlichen Entscheidungen
allzu häufig vernachlässigt, dass bei der Verbreitung über Filesharingnetzwerke nicht
nur ein einzelner Teilnehmer die Werke öffentlich zugänglich macht, sondern dies auf
jeden Teilnehmer zutrifft. Das bedeutet, dass jeder Teilnehmer an der Tauschbörse
eine Lizenz benötigt. Würde das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung tatsächlich
lizenziert, wäre bei der Berechnung der einzelnen Lizenz die massenhafte Vergabe
derartiger Lizenzen zu berücksichtigen. Beträge von über 10,00 EUR würden sich damit
nicht realisieren lassen, die oft angesetzten dreistelligen Beträge würden zu einem
Vielfachen des Umsatzes führen, der sich auf anderen Vertriebswegen erzielen lässt,
und das obwohl auf anderen Vertriebswegen, etwa beim Verkauf über CDs der Käufer
zusätzlich zur Musik einen Datenträger und ein - häufig künstlerisch ausgestaltetes
und mit Fotos versehenes - Booklet erhält. Dass sich nicht alle Teilnehmer an
Filesharingnetzwerken ermitteln lassen, kann nicht einseitig auf dem Rücken des
einzelnen Teilnehmers ausgetragen werden. Dass die fiktive Lizenzgebühr von 10,00 EUR
den für den legalen Download aufzuwendenden Betrag lediglich um das Dreifache bis
Zehnfache übersteigt, ist zur Kompensation der Unsicherheiten ausreichend.
Auch die Begrenzung des für die Abmahnkosten anzusetzenden Gegenstandswertes auf
1.000,00 EUR ist in der Sache richtig. Vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme des
Einzelnen an der massenweisen Verbreitung von Musiktiteln lediglich eine
untergeordnete Rolle spielt und substituierbar ist, ist das Interesse des
Rechteinhabers als verhältnismäßig gering zu beurteilen. Es ist darüber hinaus
richtig, wenn die in § 97a Abs. 3 UrhG enthaltene Begrenzung des Gegenstandswertes
nicht unmittelbar auf Altfälle angewandt wird. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 23
Abs. 3 RVG das billige Ermessen. Bei der Beurteilung, ob das Ermessen korrekt
ausgeübt wurde, ist die Wertung von § 97a Abs. 3 UrhG aber durchaus beachtlich, und
führt vor dem Hintergrund der relativen Bedeutungslosigkeit der Handlung des
einzelnen Filesharingteilnehmers dazu, dass ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR
bereits vor Inkrafttreten des § 97 Abs. 3 UrhG billigem Ermessen entsprach.
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Autor: Rechtsanwalt Johannes Zimmermann
Quelle: www.anwalt.de
Link: http://www.kanzlei-mww.de/meldungen/ag- ... abmahnung/
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