Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Forderungschaos bei Baek Law - RA Peter Kimm -
Intrum Justitia GmbH - Debcon GmbH -
ADIUVO Rechtsanwälten?
Rechtsanwalt Alexander Bräuer
Anwaltskanzlei Weiß & Partner
Rechtsanwälte, Patentanwalt
Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen
Fon: +49 (0) 711 - 88241006
Fax: +49 (0) 711 - 88241009
E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu
Web: www.ratgeberrecht.eu
.....................................................
Forderungschaos bei Baek Law - RA Peter Kimm - Intrum Justitia GmbH - Debcon GmbH
- ADIUVO Rechtsanwälten?
Oder: Die Offenbarung des Desinteresses an vermeintlichen urheberrechtlichen Unter-
lassungsansprüchen nach vermutlicher Filesharing-Abmahnung
Im Sommer 2012 wandte sich eine Mandantin mit einem Schreiben der Inkassofirma Intrum Justitia GmbH,
Darmstadt, an uns.
Mit diesem als "Zahlungserinnerung" titulierten Schreiben behauptete die Firma Intrum Justitia GmbH
gegenüber unserer Mandantin, dass dem Gläubiger "Rechtsanwalt Peter Kimm c/o Anwaltskanzlei Baek-Law,
Spitaler Str. 32, 20095 Hamburg" eine Forderung aufgrund "1 Rechnungen vom XXX bis XXX" zustehe.
Die Gesamtforderung in Höhe von 500,18 EUR setzte sich wie folgt zusammen:
sowohl an die Firma Intrum Justitia GmbH als auch an die Kanzlei Baek-Law bzw. an Herrn Rechtsanwalt
Peter Kimm und baten um Mitteilung, auf welcher Grundlage die behauptete Forderung beruhe.
Nachdem 10 Tage vergingen, ohne dass sich entweder Rechtsanwalt Peter Kimm noch das Inkassounternehmen
Intrum Justitia zu einer Antwort veranlasst sahen, wandten wir uns erneut an Baek Law sowie an Intrum Justitia
und hielten im Namen unserer Mandantin fest, dass wir davon ausgehen würden, dass es sich bei der "Zahlungs-
erinnerung" wohl offensichtlich um ein Versehen gehandelt hat, sodass die Angelegenheit als abgeschlossen
betrachtet würde.
Keine 30 Minuten später meldete sich die Kanzlei Baek-Law und teilte per E-Mail mit, dass unsere Mandantin
aufgrund einer Urheberrechtsverletzung angeschrieben worden sei und dass sie hierauf nicht reagiert habe.
Deshalb sei dieser Fall an das Inkassounternehmen Intrum Justitia GmbH abgetreten worden. Ebenso kündigte
die Kanzlei Baek Law an, dass im Falle des weiteren Zahlungsverzuges Klage erhoben würde - die Angelegenheit
sei somit nicht abgeschlossen.
Dieses angebliche Anschreiben aufgrund einer Urheberrechtsverletzung konnte uns unsere Mandantin jedoch nicht
vorlegen. Zwar ist uns bekannt, dass Rechtsanwalt Peter Kimm regelmäßig sog. Filesharing-Abmahnungen ausge-
sprochen hat. Nicht bekannt war uns jedoch, dass er gleichzeitig auch als Rechteinhaber/Anspruchsberechtigter
auftritt, soweit RA Peter Kimm in der "Zahlungserinnerung" der Intrum Justitia GmbH als "Gläubigerin" bezeichnet
wird.
Wir haben die Anwaltskanzlei Baek Law deshalb um Übermittlung des Anschreibens wegen einer Urheberrechtsverletzung
gebeten, damit wir hierzu im Namen unserer Mandantin weiter Stellung hätten nehmen können. Ebenso haben wir
Rechtsanwalt Peter Kimm gebeten, die etwaige Zession (also den Übergang der Forderung eines Rechteinhabers auf
RA Peter Kimm) darzulegen.
Die dann folgenden zwei Monate blieben ruhig.
Unruhe kam erst wieder auf, als Rechtsanwalt Peter Kimm als "Antragsteller" den Erlass eines gerichtlichen
Mahnbescheids gegenüber unserer Mandantin beantragte. Hierbei hat sich Rechtsanwalt Peter Kimm jedoch nicht
selber vertreten, sondern den Mahnbescheid durch die Kanzlei der ADIUVO Rechtsanwälte beantragen lassen.
Die ADIUVO Rechtsanwälte haben im Rahmen des Mahnbescheids nunmehr eine Gesamtforderung in Höhe von 595,77 EUR
gegenüber unserer Mandantin im Namen von RA Peter Kimm geltend gemacht, die sich wiederum wie folgt zusammensetzen
soll:
wir im Namen unserer Mandantin Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid erhoben.
Rechtsanwalt Peter Kimm von der Kanzlei Baek Law, vertreten durch die ADIUVO Rechtsanwälte, hat nunmehr nicht
etwa die Durchführung des sogenannten streitigen Verfahrens (also des "gewöhnlichen" Gerichtsverfahrens) beantragt,
stattdessen wandte sich erneut ein weiteres Inkassounternehmen an unsere Mandantin.
So meldete sich diesmal, etwa einen Monate nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid, das in Witten ansässige
Inkassounternehmen Debcon GmbH bei unserer Mandantin und forderte sie erneut zur Zahlung eines Betrages von 350,00 EUR
auf.
In diesem Inkassoschreiben erklärt die Firma Debcon GmbH, dass sie die ursprünglich der Rechtsanwaltskanzlei Baek Law
zustehende Forderung gekauft habe, so dass die Forderung an die Firma Debcon GmbH abgetreten worden sei. Daher sei
nun die Firma Debcon GmbH Inhaberin der gegenüber unserer Mandantin bestehenden und längst fälligen Geldschuld.
Sodann teilt die Firma Debcon GmbH mit, dass ihr die Rechtsanwaltskanzlei Baek Law mitgeteilt habe, dass unsere
Mandantin auf den seinerzeit ausgesprochenen Vergleichsvorschlag keinerlei Zahlung geleistet habe. Dieses Verhalten
könne die Firma Debcon GmbH nicht verstehen, so dass unsere Mandantin sicherlich Verständnis dafür habe, dass dieser
Zustand nicht beibehalten werden kann.
Diesem erneuten Versuch der Forderungsdurchsetzung haben wir ebenfalls widersprochen und sind gespannt, ob das "Spiel"
mit Mahnungen, Inkassoschreiben, Drohungen mit Gerichtsverfahren oder Anträgen auf Erlass von Mahnbescheiden wieder
von vorn beginnt.
Bemerkenswert ist: Der angebliche Forderungsgrund ist uns noch immer nicht mitgeteilt worden.
Zwar hat uns die Debon GmbH auf unsere weitere Anfrage eine "Bestätigung der Abtretung und Abtretungsanzeige" vorgelegt,
aus der sich ergeben soll, dass eine Forderung in Höhe von 350,00 EUR durch die Rechtsanwaltskanzlei BAEK LAW an die
DebCon "gemäß Kauf- und Abtretungsvertrag" verkauft und abgetreten worden sei.
Diesen angeblichen "Kauf- und Abtretungsvertrag" wollte uns die Firma Debcon jedoch trotz erneuter Aufforderung nicht
vorlegen. Auch unsere weitere Bitte, doch nun endlich einmal darzulegen, weshalb sich Rechtsanwalt Peter Kimm überhaupt
einer Forderung gegenüber unserer Mandantin berühmt, die dann an die DebCon hätte abgetreten werden können, ist bis
heute ignoriert worden.
Stattdessen teilten uns nunmehr die ADIUVO Rechtsanwälte mit, dass das Mandat mit Rechtsanwalt Peter Kimm (Anwaltskanzlei
Baek-Law) beendet sei und wir uns deshalb direkt an ihn wenden mögen.
Wir fragen uns daher:
hierüber natürlich gern berichten.
Sollten Sie ähnliche Erfahrungen mit Rechtsanwalt Peter Kimm / Baek Law Anwaltskanzlei, der Intrum Justitia GmbH, den
ADIUVO Rechtsanwälten oder der Debcon GmbH gemacht haben, können Sie sich gern an der Diskussion beteiligen.
______________________________________
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bräuer
Quelle: www.ratgeberrecht.eu
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Intrum Justitia GmbH - Debcon GmbH -
ADIUVO Rechtsanwälten?
Rechtsanwalt Alexander Bräuer
Anwaltskanzlei Weiß & Partner
Rechtsanwälte, Patentanwalt
Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen
Fon: +49 (0) 711 - 88241006
Fax: +49 (0) 711 - 88241009
E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu
Web: www.ratgeberrecht.eu
.....................................................
Forderungschaos bei Baek Law - RA Peter Kimm - Intrum Justitia GmbH - Debcon GmbH
- ADIUVO Rechtsanwälten?
Oder: Die Offenbarung des Desinteresses an vermeintlichen urheberrechtlichen Unter-
lassungsansprüchen nach vermutlicher Filesharing-Abmahnung
Im Sommer 2012 wandte sich eine Mandantin mit einem Schreiben der Inkassofirma Intrum Justitia GmbH,
Darmstadt, an uns.
Mit diesem als "Zahlungserinnerung" titulierten Schreiben behauptete die Firma Intrum Justitia GmbH
gegenüber unserer Mandantin, dass dem Gläubiger "Rechtsanwalt Peter Kimm c/o Anwaltskanzlei Baek-Law,
Spitaler Str. 32, 20095 Hamburg" eine Forderung aufgrund "1 Rechnungen vom XXX bis XXX" zustehe.
Die Gesamtforderung in Höhe von 500,18 EUR setzte sich wie folgt zusammen:
- - Hauptforderung in Höhe von 350,00 EUR
- Unverzinsliche Kosten in Höhe von 148,04 EUR
- Zinsen auf Hauptforderung in Höhe von 2,14 EUR
sowohl an die Firma Intrum Justitia GmbH als auch an die Kanzlei Baek-Law bzw. an Herrn Rechtsanwalt
Peter Kimm und baten um Mitteilung, auf welcher Grundlage die behauptete Forderung beruhe.
Nachdem 10 Tage vergingen, ohne dass sich entweder Rechtsanwalt Peter Kimm noch das Inkassounternehmen
Intrum Justitia zu einer Antwort veranlasst sahen, wandten wir uns erneut an Baek Law sowie an Intrum Justitia
und hielten im Namen unserer Mandantin fest, dass wir davon ausgehen würden, dass es sich bei der "Zahlungs-
erinnerung" wohl offensichtlich um ein Versehen gehandelt hat, sodass die Angelegenheit als abgeschlossen
betrachtet würde.
Keine 30 Minuten später meldete sich die Kanzlei Baek-Law und teilte per E-Mail mit, dass unsere Mandantin
aufgrund einer Urheberrechtsverletzung angeschrieben worden sei und dass sie hierauf nicht reagiert habe.
Deshalb sei dieser Fall an das Inkassounternehmen Intrum Justitia GmbH abgetreten worden. Ebenso kündigte
die Kanzlei Baek Law an, dass im Falle des weiteren Zahlungsverzuges Klage erhoben würde - die Angelegenheit
sei somit nicht abgeschlossen.
Dieses angebliche Anschreiben aufgrund einer Urheberrechtsverletzung konnte uns unsere Mandantin jedoch nicht
vorlegen. Zwar ist uns bekannt, dass Rechtsanwalt Peter Kimm regelmäßig sog. Filesharing-Abmahnungen ausge-
sprochen hat. Nicht bekannt war uns jedoch, dass er gleichzeitig auch als Rechteinhaber/Anspruchsberechtigter
auftritt, soweit RA Peter Kimm in der "Zahlungserinnerung" der Intrum Justitia GmbH als "Gläubigerin" bezeichnet
wird.
Wir haben die Anwaltskanzlei Baek Law deshalb um Übermittlung des Anschreibens wegen einer Urheberrechtsverletzung
gebeten, damit wir hierzu im Namen unserer Mandantin weiter Stellung hätten nehmen können. Ebenso haben wir
Rechtsanwalt Peter Kimm gebeten, die etwaige Zession (also den Übergang der Forderung eines Rechteinhabers auf
RA Peter Kimm) darzulegen.
Die dann folgenden zwei Monate blieben ruhig.
Unruhe kam erst wieder auf, als Rechtsanwalt Peter Kimm als "Antragsteller" den Erlass eines gerichtlichen
Mahnbescheids gegenüber unserer Mandantin beantragte. Hierbei hat sich Rechtsanwalt Peter Kimm jedoch nicht
selber vertreten, sondern den Mahnbescheid durch die Kanzlei der ADIUVO Rechtsanwälte beantragen lassen.
Die ADIUVO Rechtsanwälte haben im Rahmen des Mahnbescheids nunmehr eine Gesamtforderung in Höhe von 595,77 EUR
gegenüber unserer Mandantin im Namen von RA Peter Kimm geltend gemacht, die sich wiederum wie folgt zusammensetzen
soll:
- - Hauptforderung: 350,00 EUR
- Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens: 52,45 EUR
- Mahnkosten: 10,00 EUR
- Auskünfte: 17,85 EUR
- Inkassokosten: 64,26 EUR
- vorgerichtliche Anwaltsvergütung: 83,54 EUR
- Kontoführungsgebühren: 11,90 EUR
wir im Namen unserer Mandantin Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid erhoben.
Rechtsanwalt Peter Kimm von der Kanzlei Baek Law, vertreten durch die ADIUVO Rechtsanwälte, hat nunmehr nicht
etwa die Durchführung des sogenannten streitigen Verfahrens (also des "gewöhnlichen" Gerichtsverfahrens) beantragt,
stattdessen wandte sich erneut ein weiteres Inkassounternehmen an unsere Mandantin.
So meldete sich diesmal, etwa einen Monate nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid, das in Witten ansässige
Inkassounternehmen Debcon GmbH bei unserer Mandantin und forderte sie erneut zur Zahlung eines Betrages von 350,00 EUR
auf.
In diesem Inkassoschreiben erklärt die Firma Debcon GmbH, dass sie die ursprünglich der Rechtsanwaltskanzlei Baek Law
zustehende Forderung gekauft habe, so dass die Forderung an die Firma Debcon GmbH abgetreten worden sei. Daher sei
nun die Firma Debcon GmbH Inhaberin der gegenüber unserer Mandantin bestehenden und längst fälligen Geldschuld.
Sodann teilt die Firma Debcon GmbH mit, dass ihr die Rechtsanwaltskanzlei Baek Law mitgeteilt habe, dass unsere
Mandantin auf den seinerzeit ausgesprochenen Vergleichsvorschlag keinerlei Zahlung geleistet habe. Dieses Verhalten
könne die Firma Debcon GmbH nicht verstehen, so dass unsere Mandantin sicherlich Verständnis dafür habe, dass dieser
Zustand nicht beibehalten werden kann.
Diesem erneuten Versuch der Forderungsdurchsetzung haben wir ebenfalls widersprochen und sind gespannt, ob das "Spiel"
mit Mahnungen, Inkassoschreiben, Drohungen mit Gerichtsverfahren oder Anträgen auf Erlass von Mahnbescheiden wieder
von vorn beginnt.
Bemerkenswert ist: Der angebliche Forderungsgrund ist uns noch immer nicht mitgeteilt worden.
Zwar hat uns die Debon GmbH auf unsere weitere Anfrage eine "Bestätigung der Abtretung und Abtretungsanzeige" vorgelegt,
aus der sich ergeben soll, dass eine Forderung in Höhe von 350,00 EUR durch die Rechtsanwaltskanzlei BAEK LAW an die
DebCon "gemäß Kauf- und Abtretungsvertrag" verkauft und abgetreten worden sei.
Diesen angeblichen "Kauf- und Abtretungsvertrag" wollte uns die Firma Debcon jedoch trotz erneuter Aufforderung nicht
vorlegen. Auch unsere weitere Bitte, doch nun endlich einmal darzulegen, weshalb sich Rechtsanwalt Peter Kimm überhaupt
einer Forderung gegenüber unserer Mandantin berühmt, die dann an die DebCon hätte abgetreten werden können, ist bis
heute ignoriert worden.
Stattdessen teilten uns nunmehr die ADIUVO Rechtsanwälte mit, dass das Mandat mit Rechtsanwalt Peter Kimm (Anwaltskanzlei
Baek-Law) beendet sei und wir uns deshalb direkt an ihn wenden mögen.
Wir fragen uns daher:
- Welche urheberrechtliche Position soll RA Peter Kimm innehaben, um angebliche Ansprüche behaupten zu dürfen?
- Weshalb bedient sich ein Rechtsanwalt eines Inkassounternehmens, um eigene angebliche Ansprüche anzumahnen?
- Weshalb beauftragt Rechtsanwalt Peter Kimm anschließend eine weitere Anwaltskanzlei, um die angeblichen Forderungen
im Wege eines Mahnbescheids geltend zu machen? - Weshalb mischt sich nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein weiteres Inkassounternehmen ein und macht dabei im
eigenen Namen diejenigen Ansprüche geltend, die zuvor das erste Inkassounternehmen im Namen von RA Kimm gelten gemacht
hat? - Weshalb werden Kauf- bzw. Abtretungsverträge nicht vorgelegt?
- Weshalb erklärt keiner der Beteiligten, auf welcher Grundlage die Forderung beruhen soll, die Rechtsanwalt Peter Kimm
anfänglich zu seinen Gunsten behaupten ließ? - Und wenn der ganzen Forderungsangelegenheit tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung zu Grunde liegen soll: Weshalb
ist man dann nicht interessiert, einen damit etwaig einhergehenden Unterlassungsanspruch außergerichtlich (bzw.
überhaupt) aus der Welt zu räumen?
hierüber natürlich gern berichten.
Sollten Sie ähnliche Erfahrungen mit Rechtsanwalt Peter Kimm / Baek Law Anwaltskanzlei, der Intrum Justitia GmbH, den
ADIUVO Rechtsanwälten oder der Debcon GmbH gemacht haben, können Sie sich gern an der Diskussion beteiligen.
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Autor: Rechtsanwalt Alexander Bräuer
Quelle: www.ratgeberrecht.eu
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
“Advent, Advent,
ein Lichtlein brennt!
Erst eins, dann zwei, dann drei, dann vier,
dann steht das Christkind vor der Tür!“
Volksgut
Die Initiative AW3P wünscht Euch allen einen
wunderschönen und vor allem besinnlichen
Advent.
Lasst es Euch gut gehen und genießt ein paar
ruhige Abmahnferne Stunden im Kreise Eurer
Familie.
SH für AW3P
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Mahnbescheid: "Anspruch hängt von einer
Gegenleistung ab, diese ist bereits erbracht!"
Immer wieder taucht in den Verbraucherforen die Frage auf:
Was bedeutet der Satz im Mahnbescheid: "Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer
Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei."?
Viel ist hierzu im Internet nicht zu recherchieren und man erhält auch von Juristen die teils nur
lapidare Erklärung, das es sich um eine Standardformulierung handle, ohne die ein Mahnantrag vom
jeweiligen Mahngericht nicht erlassen würde. Vielmals gewinnt man auch ganz ehrlich den Eindruck,
damit hat sich noch niemand eigentlich genauer befasst oder kennt gar eine Antwort.
Der Antragesteller (Abmahner) eines Mahnantrages kann jetzt, entweder die vom Gericht Online zur
Verfügung gestellten Formulare verwenden oder die eigenen via Avery Dennsion Zweckform. In diesen
Formularen "Antrag auf Mahnbescheid" muss jetzt unteranderen angekreuzt werden, das der Anspruch
von einer Gegenleistung abhängt oder eben nicht.
Was bedeutet nun dieser Satz?
Denn wenn es nicht notwendig wäre, müsste man es doch auch nicht unterschiedlich Ankreuzen. Das
gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688-703d ZPO) dient der schnellen und kostengünstigen Durchsetzung
von Zahlungsansprüchen. Für den Erlass eines Mahnbescheides, muss zunächst ein Mahnantrag gestellt
werden. Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss der Mahnantrag u.a. die wahrheitsgemäße Erklärung enthalten,
"dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung bereits erbracht
worden ist".
Damit werden Ansprüche ausgeschlossen, die nur Zug-um-Zug zu erfüllen sind und bei denen der Antrags-
steller seine Leistung selbst noch nicht erbracht hat. Denn in Fällen, in denen Leistung und Gegen-
leistung im Abhängigkeitsverhältnis stehen, kann der Antragsgegner dem Antragssteller die Einrede des
nichterfüllten Vertrags entgegenhalten (§ 320 BGB), es sei denn, Letzterer hat seine Leistung bereits
erbracht.
Am Beispiel (nicht mit Filesharing vergleichbar) BGH, Urteil vom 21.12.2011,
Az. VIII ZR 157/11:
[...] c) Das Berufungsgericht hat sich dem unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien Feststellung
angeschlossen, die Klägerin habe bewusst wahrheitswidrig erklärt, dass die Gegenleistung bereits erbracht
sei, um sich dadurch schnell einen Titel zu verschaffen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Die
getroffene Wertung, die Klägerin nutze ihre durch diese Täuschungshandlung erschlichene formale Rechts-
position treuwidrig aus, wenn sie sich auf diese verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids
berufe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. [...]
In dieser Entscheidung ging es um einen Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucher über den Kauf von
Möbelstücken. Bei einem solchen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB müssen Leistung (= Zahlung der Kaufsache) und
Gegenleistung (= Übergabe der Kaufsache) Zug-um-Zug erfüllt werden. Vorliegend hatte der Käufer die Möbel
weder bezahlt noch abgeholt. Der Händler beantragte daraufhin einen Mahnbescheid und erklärte in diesem,
" [...] dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei." In dem Fall war die
Aussage jedoch falsch, da der Anspruch auf Zahlung der Kaufsache erst Zug-um-Zug mit Übergabe der Möbel
besteht. Insofern hängt der Anspruch sehr wohl von einer Gegenleistung ab und diese Gegenleistung, also
die Übergabe der Möbel, wurde auch noch nicht erbracht. Bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte der Mahnantrag
daher vom Mahngericht als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Was gilt bei Filesharing. Was ist richtig (oder gar falsch)?
Bei Filesharing-Fälle hängt der Anspruch des Antragsstellers gerade nicht von einer Gegenleistung, die er
als Rechteinhaber gegenüber dem Antragsgegner zu erbringen hätte, ab. Daher wäre die Erklärung, dass der
"Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt", korrekt und nicht die Formulierung "Der Antragsteller
hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei". Der Mahnbescheid
bezieht sich regelmäßig auf Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen der zuvor ergangenen Unterlassungsverfügung/
Abmahnung angefallen sind. Der Anspruch ist der in § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG gewährte Aufwendungsersatz auf
Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung; es handelt sich insofern also um eine gesetzliche,
verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage. Dieser Anspruch hängt nicht von einer Gegenleistung des Antrag-
stellers ab.
Wenn nun jedoch in einem Mahnbescheid die Angabe gemacht wurde, dass der Anspruch von einer Gegenleistung
abhängt und diese erbracht wurde, ist dies zwar einerseits unzutreffend andererseits allerdings für das
Mahngericht aufgrund seiner mangelnden Sachverhaltskenntnis auch gar nicht überprüfbar. Das Mahngericht
wird daher einen Vollstreckungsbescheid erlassen, sofern der Antragsgegner nicht frist- und formgemäß
(§ 694 ZPO) Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein streitiges Verfahren eingeleitet werden
muss, § 696 Abs. 1 ZPO. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann dann unmittelbar die Zwangsvollstreckung wegen
der Geldforderung betrieben werden, § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Grundsätzlich gilt jedoch, dass in der Praxis
die formellen Anforderungen an einen Mahnbescheid recht großzügig gehandhabt werden.
Aber Vorsicht!
Nur weil jetzt Mahngericht und Antragsteller rechtlich überfordert sind, sollte der Antragsgegner (Abgemahnte)
allein aufgrund der unzutreffenden Formulierung "Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer
Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei" anstatt der im Ergebnis gleichbedeutenden Formulierung "Der
Anspruch hängt nicht von einer Gegenleistung ab" keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Im Falle
des Widerspruchs würde das Gericht der Hauptsache über den materiellen Anspruch entscheiden und dem Gläubiger
im Falle einer gerechtfertigten Abmahnung Recht geben, ohne dass der möglicherweise formell unrichtige Mahn-
bescheid Einfluss darauf hat.
Zitat Rechtsanwalt Florian Burgsmüller:
Kanzlei Dr. Schmel & Partner GbR
Bremerhaven Grashoffstr. 7 / Konrad-Adenauer-Platz
27570 Bremerhaven
Fon 0471 / 94 61 0
Fax 0471 / 94 61 190
Web: www.drschmel.de
Leistung hängt von Gegenleistung ab, diese ist erbracht:
[...] Anwendbarkeit auf Abmahnungen: Nein. Man könnte zwar zynisch sein und anmerken, die Abmahnung sei auch eine
Leistung - der Abgemahnte wird schließlich außergerichtlich auf ein Fehlverhalten hingewiesen - würde aber beim
Schadenersatz Probleme bekommen, da dieser eben gerade nicht von einer Gegenleistung abhängt. [...]
Leistung hängt nicht von einer Gegenleistung ab:
[...] Anwendbarkeit auf Abmahnungen: Ja. Letzten Endes muss man sich im klaren sein, dass auch wenn die Abmahnkosten
gemäß § 97a Abs.1 UrhG gefordert werden können es sich um einen klassischen Fall von Schadenersatz handelt - der
Schaden des Abmahnenden besteht dabei aus den Rechtsanwaltskosten, sowie den geltend gemachten Lizenzgebühren
(bei einem Verkehrsunfall ist das ähnlich dort gibt es den Schaden am Fahrzeug, ggf. noch Schmerzensgeld und den
Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten). Insofern ist dieses Kreuz das Richtige. [...]
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SH für AW3P
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Gegenleistung ab, diese ist bereits erbracht!"
Immer wieder taucht in den Verbraucherforen die Frage auf:
Was bedeutet der Satz im Mahnbescheid: "Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer
Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei."?
Viel ist hierzu im Internet nicht zu recherchieren und man erhält auch von Juristen die teils nur
lapidare Erklärung, das es sich um eine Standardformulierung handle, ohne die ein Mahnantrag vom
jeweiligen Mahngericht nicht erlassen würde. Vielmals gewinnt man auch ganz ehrlich den Eindruck,
damit hat sich noch niemand eigentlich genauer befasst oder kennt gar eine Antwort.
Der Antragesteller (Abmahner) eines Mahnantrages kann jetzt, entweder die vom Gericht Online zur
Verfügung gestellten Formulare verwenden oder die eigenen via Avery Dennsion Zweckform. In diesen
Formularen "Antrag auf Mahnbescheid" muss jetzt unteranderen angekreuzt werden, das der Anspruch
von einer Gegenleistung abhängt oder eben nicht.
Was bedeutet nun dieser Satz?
Denn wenn es nicht notwendig wäre, müsste man es doch auch nicht unterschiedlich Ankreuzen. Das
gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688-703d ZPO) dient der schnellen und kostengünstigen Durchsetzung
von Zahlungsansprüchen. Für den Erlass eines Mahnbescheides, muss zunächst ein Mahnantrag gestellt
werden. Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss der Mahnantrag u.a. die wahrheitsgemäße Erklärung enthalten,
"dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung bereits erbracht
worden ist".
Damit werden Ansprüche ausgeschlossen, die nur Zug-um-Zug zu erfüllen sind und bei denen der Antrags-
steller seine Leistung selbst noch nicht erbracht hat. Denn in Fällen, in denen Leistung und Gegen-
leistung im Abhängigkeitsverhältnis stehen, kann der Antragsgegner dem Antragssteller die Einrede des
nichterfüllten Vertrags entgegenhalten (§ 320 BGB), es sei denn, Letzterer hat seine Leistung bereits
erbracht.
Am Beispiel (nicht mit Filesharing vergleichbar) BGH, Urteil vom 21.12.2011,
Az. VIII ZR 157/11:
[...] c) Das Berufungsgericht hat sich dem unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien Feststellung
angeschlossen, die Klägerin habe bewusst wahrheitswidrig erklärt, dass die Gegenleistung bereits erbracht
sei, um sich dadurch schnell einen Titel zu verschaffen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Die
getroffene Wertung, die Klägerin nutze ihre durch diese Täuschungshandlung erschlichene formale Rechts-
position treuwidrig aus, wenn sie sich auf diese verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids
berufe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. [...]
In dieser Entscheidung ging es um einen Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucher über den Kauf von
Möbelstücken. Bei einem solchen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB müssen Leistung (= Zahlung der Kaufsache) und
Gegenleistung (= Übergabe der Kaufsache) Zug-um-Zug erfüllt werden. Vorliegend hatte der Käufer die Möbel
weder bezahlt noch abgeholt. Der Händler beantragte daraufhin einen Mahnbescheid und erklärte in diesem,
" [...] dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei." In dem Fall war die
Aussage jedoch falsch, da der Anspruch auf Zahlung der Kaufsache erst Zug-um-Zug mit Übergabe der Möbel
besteht. Insofern hängt der Anspruch sehr wohl von einer Gegenleistung ab und diese Gegenleistung, also
die Übergabe der Möbel, wurde auch noch nicht erbracht. Bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte der Mahnantrag
daher vom Mahngericht als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Was gilt bei Filesharing. Was ist richtig (oder gar falsch)?
Bei Filesharing-Fälle hängt der Anspruch des Antragsstellers gerade nicht von einer Gegenleistung, die er
als Rechteinhaber gegenüber dem Antragsgegner zu erbringen hätte, ab. Daher wäre die Erklärung, dass der
"Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt", korrekt und nicht die Formulierung "Der Antragsteller
hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei". Der Mahnbescheid
bezieht sich regelmäßig auf Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen der zuvor ergangenen Unterlassungsverfügung/
Abmahnung angefallen sind. Der Anspruch ist der in § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG gewährte Aufwendungsersatz auf
Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung; es handelt sich insofern also um eine gesetzliche,
verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage. Dieser Anspruch hängt nicht von einer Gegenleistung des Antrag-
stellers ab.
Wenn nun jedoch in einem Mahnbescheid die Angabe gemacht wurde, dass der Anspruch von einer Gegenleistung
abhängt und diese erbracht wurde, ist dies zwar einerseits unzutreffend andererseits allerdings für das
Mahngericht aufgrund seiner mangelnden Sachverhaltskenntnis auch gar nicht überprüfbar. Das Mahngericht
wird daher einen Vollstreckungsbescheid erlassen, sofern der Antragsgegner nicht frist- und formgemäß
(§ 694 ZPO) Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein streitiges Verfahren eingeleitet werden
muss, § 696 Abs. 1 ZPO. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann dann unmittelbar die Zwangsvollstreckung wegen
der Geldforderung betrieben werden, § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Grundsätzlich gilt jedoch, dass in der Praxis
die formellen Anforderungen an einen Mahnbescheid recht großzügig gehandhabt werden.
Aber Vorsicht!
Nur weil jetzt Mahngericht und Antragsteller rechtlich überfordert sind, sollte der Antragsgegner (Abgemahnte)
allein aufgrund der unzutreffenden Formulierung "Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer
Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei" anstatt der im Ergebnis gleichbedeutenden Formulierung "Der
Anspruch hängt nicht von einer Gegenleistung ab" keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Im Falle
des Widerspruchs würde das Gericht der Hauptsache über den materiellen Anspruch entscheiden und dem Gläubiger
im Falle einer gerechtfertigten Abmahnung Recht geben, ohne dass der möglicherweise formell unrichtige Mahn-
bescheid Einfluss darauf hat.
Zitat Rechtsanwalt Florian Burgsmüller:
Kanzlei Dr. Schmel & Partner GbR
Bremerhaven Grashoffstr. 7 / Konrad-Adenauer-Platz
27570 Bremerhaven
Fon 0471 / 94 61 0
Fax 0471 / 94 61 190
Web: www.drschmel.de
Leistung hängt von Gegenleistung ab, diese ist erbracht:
[...] Anwendbarkeit auf Abmahnungen: Nein. Man könnte zwar zynisch sein und anmerken, die Abmahnung sei auch eine
Leistung - der Abgemahnte wird schließlich außergerichtlich auf ein Fehlverhalten hingewiesen - würde aber beim
Schadenersatz Probleme bekommen, da dieser eben gerade nicht von einer Gegenleistung abhängt. [...]
Leistung hängt nicht von einer Gegenleistung ab:
[...] Anwendbarkeit auf Abmahnungen: Ja. Letzten Endes muss man sich im klaren sein, dass auch wenn die Abmahnkosten
gemäß § 97a Abs.1 UrhG gefordert werden können es sich um einen klassischen Fall von Schadenersatz handelt - der
Schaden des Abmahnenden besteht dabei aus den Rechtsanwaltskosten, sowie den geltend gemachten Lizenzgebühren
(bei einem Verkehrsunfall ist das ähnlich dort gibt es den Schaden am Fahrzeug, ggf. noch Schmerzensgeld und den
Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten). Insofern ist dieses Kreuz das Richtige. [...]
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SH für AW3P
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Leutheusser-Schnarrenberger vergibt hohe Posten an FDP-Freunde
oder
Was ist wichtiger, als der 3. Korb zur Urheberrechtsnovelle!?
oder
Was ist wichtiger, als der 3. Korb zur Urheberrechtsnovelle!?
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verteilt Weihnachtsgeschenke!
[...] Die CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet derzeit zahlreiche Schreiben mit der
Überschrift „Letzte Möglichkeit zur außergerichtlichen Klärung!!!“. Hintergrund dieses Schreiben
sind Abmahnungen, die von den Betroffenen nicht beantwortet wurden, so etwa wegen des illegalen
Bereithaltens des Films „Farid Bang- Der letzte Tag Deines Lebens“. Wurden ursprünglich noch
1.010,00 € gefordert wird nun aufgrund der bevorstehenden Weihnachtstage und des Jahreswechsels
ein letztmaliges Angebot in Höhe von 299,00 €. Das nennen wir mal ein Weihnachtsangebot.
Interessant ist, dass man die Unterlassungserklärung nun nicht mehr verlangt. Würde man Böses
denken, könnte man meinen es geht den Rechteinhabern und der Anwaltskanzlei nicht um die Unterbindung
von Urheberrechtsverletzung, sondern um die Generierung von Schadenersatzforderungen. Wir können
allerdings nicht empfehlen den Betrag in Höhe von 299,00 € zu zahlen. [...]
Quelle:
Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schenk
Buchtstraße 13
28195 Bremen
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Spiegel Online: Panzer-Deal mit Saudis empört Opposition
[...] Besonders von den Grünen kommt scharfe Kritik. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) mache sich mit ihrer Politik "zur Kumpanin von Menschenrechtsverletzern, im Fall von Saudi-Arabien sogar von militanten Fundamentalisten", sagte Parteichefin Claudia Roth der "Süddeutschen Zeitung". [...]
Bundessicherheitsrat:
Merkel, Westerwelle, Rösler, Friedrich, Niebel, de Maiziére, Schäuble, Pofalla, und last but not least (sinngemäß: als letztes aber nicht am wenigsten bzw. am geringsten) Leutheusser-Schnarrenberger
Das Kapital hat einen Horror vor Abwesenheit von Profit oder sehr kleinem Profit,
wie die Natur vor der Leere. Mit entsprechendem Profit wird Kapital kühn. Zehn
Prozent sicher, und man kann es überall anwenden; 20 Prozent, es wird lebhaft;
50 Prozent, positiv waghalsig; für 100 Prozent stampft es alle menschlichen Gesetze
unter seinen Fuß; 300 Prozent, und es existiert kein Verbrechen, das es nicht
riskiert, selbst auf Gefahr des Galgens (Das Kapital, Band I, S. 801, Dietz-Verlag Berlin, 1961).
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Vorwort: Aus persönlichen Gründen werde ich keine Daten veröffentlichen!
Zur Story: Mein Bekannter rief mich vor einiger Zeit an und berichtete voller Empörung,
dass er von einer Rechtsanwaltskanzlei des illegalen Uploads einer Datei bezichtigt wird und er eine Unterlassungserklärung abgeben und XXX Euro zahlen soll. Er versicherte mir, dass er überhaupt kein Filesharing betreibe und er nicht einsieht, für etwas zu bezahlen, was er nicht getan hat.
Lange rede kurzer Sinn, wird setzen eine modifizierte UE auf, verschickten diese per Email, Fax und Einschreiben an die Kanzlei und wartete auf den nächsten Bettelbrief!
Nach ca. 3 Wochen kam der erwartete Brief. Zumindest dachte das mein Bekannter. Aber als er den Brief öffnete, kam ein Inhalt zum Vorschein, der ihn und mich ungläubig erstaunen ließ. Es war nämlich kein Bettelbrief, sondern die Mitteilung, dass Zweifel an der Schuld des Abgemahnten bestehen und Ihre Mandantin daher auf eine weitere Verfolgung der Sache verzichten würde. Er könne die Sache als erledigt betrachten!
Mein Kumpel war, obwohl er, wie er sagt, nichts zum Upload angeboten hatte, richtig erleichtert.
Jetzt stellt sich mir die Frage, was wäre eigentlich passiert, wenn mein Bekannter die geforderte UE abgegeben und die Summe XXX bezahlt hätte? Hätte er sein Geld wiederbekommen und wäre die UE als nicht geleistet gewertet worden? Wohl kaum!
Das Abmahnwahn-System stinkt zum Himmel und die Politiker halten sich einfach nur die Nase zu!
Zur Story: Mein Bekannter rief mich vor einiger Zeit an und berichtete voller Empörung,
dass er von einer Rechtsanwaltskanzlei des illegalen Uploads einer Datei bezichtigt wird und er eine Unterlassungserklärung abgeben und XXX Euro zahlen soll. Er versicherte mir, dass er überhaupt kein Filesharing betreibe und er nicht einsieht, für etwas zu bezahlen, was er nicht getan hat.
Lange rede kurzer Sinn, wird setzen eine modifizierte UE auf, verschickten diese per Email, Fax und Einschreiben an die Kanzlei und wartete auf den nächsten Bettelbrief!
Nach ca. 3 Wochen kam der erwartete Brief. Zumindest dachte das mein Bekannter. Aber als er den Brief öffnete, kam ein Inhalt zum Vorschein, der ihn und mich ungläubig erstaunen ließ. Es war nämlich kein Bettelbrief, sondern die Mitteilung, dass Zweifel an der Schuld des Abgemahnten bestehen und Ihre Mandantin daher auf eine weitere Verfolgung der Sache verzichten würde. Er könne die Sache als erledigt betrachten!
Mein Kumpel war, obwohl er, wie er sagt, nichts zum Upload angeboten hatte, richtig erleichtert.
Jetzt stellt sich mir die Frage, was wäre eigentlich passiert, wenn mein Bekannter die geforderte UE abgegeben und die Summe XXX bezahlt hätte? Hätte er sein Geld wiederbekommen und wäre die UE als nicht geleistet gewertet worden? Wohl kaum!
Das Abmahnwahn-System stinkt zum Himmel und die Politiker halten sich einfach nur die Nase zu!
- JohnnyWalker
- Beiträge: 23
- Registriert: Donnerstag 7. Oktober 2010, 08:28
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Dazu sag ich mal Glück gehabt.
Ich gehe mal davon aus, falls er den Betrag gezahlt hätte, dass das Folgeschreiben dann so ausgesehen hätte, dass durch die Zahlung alles erledigt wäre.
Oder Sie hätten den Betrag tatsächlich zurückbezahlt, wie es ganz oben im Beitrag von "Alter Sack" zu Sasse & Partner steht... Wer weiß
Beim Abmanwahn ist alles möglich.
Ich gehe mal davon aus, falls er den Betrag gezahlt hätte, dass das Folgeschreiben dann so ausgesehen hätte, dass durch die Zahlung alles erledigt wäre.
Oder Sie hätten den Betrag tatsächlich zurückbezahlt, wie es ganz oben im Beitrag von "Alter Sack" zu Sasse & Partner steht... Wer weiß
Beim Abmanwahn ist alles möglich.
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
[quoteemGallagher]Jetzt stellt sich mir die Frage, was wäre eigentlich passiert, wenn mein Bekannter die geforderte UE
abgegeben und die Summe XXX bezahlt hätte? Hätte er sein Geld wiederbekommen und wäre die UE als nicht
geleistet gewertet worden? Wohl kaum![/quoteem]
Anfänglich, Dein Bekannter hat ja die geforderte UVE abgegeben. Wenn er nun die geforderte Summe bezahlt
hätte, würde man ihm das Geld zurückerstatten. Nach einigen Berichten, hat der betreffende Abmahner die
abgegebenen UVE’s vernichtet. Deshalb wäre - nur um sicher zu gehen - eine Kündigung schon von Vorteil
(im S&P-Thread zu finden).
[quoteemGallagher]Das Abmahnwahn-System stinkt zum Himmel und die Politiker halten sich einfach nur die Nase zu![/quoteem]
Richtig, aber wenn etwas stinkt, hat dies immer einen Ausgangspunkt und Ursachen. Mal an Deinem Bekannten
erklärt. Er wurde - jedenfalls nach Deiner Story - unberechtigt abgemahnt und hat sich entschieden für UVE
(abgeändert) + nicht zahlen. Wenn der Brief nicht gekommen wäre (oder mit anderen Inhalt), hätte er bis
zur Verjährung ausgeharrt. Bei einer eventuellen Klage dann - natürlich nur aus Kostengründen - sich einfach
verglichen.
Solange der Abgemahnte sich so verhält:
wird es kräftig weiter und noch sehr lange stinken!
VG Steffen
abgegeben und die Summe XXX bezahlt hätte? Hätte er sein Geld wiederbekommen und wäre die UE als nicht
geleistet gewertet worden? Wohl kaum![/quoteem]
Anfänglich, Dein Bekannter hat ja die geforderte UVE abgegeben. Wenn er nun die geforderte Summe bezahlt
hätte, würde man ihm das Geld zurückerstatten. Nach einigen Berichten, hat der betreffende Abmahner die
abgegebenen UVE’s vernichtet. Deshalb wäre - nur um sicher zu gehen - eine Kündigung schon von Vorteil
(im S&P-Thread zu finden).
[quoteemGallagher]Das Abmahnwahn-System stinkt zum Himmel und die Politiker halten sich einfach nur die Nase zu![/quoteem]
Richtig, aber wenn etwas stinkt, hat dies immer einen Ausgangspunkt und Ursachen. Mal an Deinem Bekannten
erklärt. Er wurde - jedenfalls nach Deiner Story - unberechtigt abgemahnt und hat sich entschieden für UVE
(abgeändert) + nicht zahlen. Wenn der Brief nicht gekommen wäre (oder mit anderen Inhalt), hätte er bis
zur Verjährung ausgeharrt. Bei einer eventuellen Klage dann - natürlich nur aus Kostengründen - sich einfach
verglichen.
Solange der Abgemahnte sich so verhält:
wird es kräftig weiter und noch sehr lange stinken!
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Angela Merkel auf dem CDU-Parteitag “Was wir geschafft haben, sucht seinesgleichen“ zur Wiederwahl
als Vorsiztende, nach einem einminütigen längeren Applaus als letztes Mal. Merken, wichtig!
Wir sind doch letztendlich eine Gesellschaft von korrupten, egoistischen, übersatten
Lobby-Politikern. Die Bundesjustizministerin (FDP) schiebt den Sachwarzen Peter zum Verbraucherschutz (CSU),
die Ministerin schickt es Retour. Größter Bremsklotz, der Rechtsausschuss des Bundestages mit seinem Chef
Kauder (CDU/CSU). Derjenige, der auch das Antikorruptionsgesetz erfolgreich blockiert mit dem Hinweis, das
es nicht nur den strafrechtlich erwischen wird, der korrumpiert wird, sondern auch den der Korrumpiert. Das
ganze Politiker Gesocks, egal ob Rot, Schwarz, Grün oder Gelb.
I.M.H.O. Steffen
Die Verteidigungsausgaben werden trotz des Truppenabbaus voraussichtlich auch im kommenden Jahr wieder steigen.
Obwohl der Haushaltsausschuss den ursprünglichen Ansatz der Bundesregierung (17/10200) noch einmal um 25 Millionen
Euro kürzte (17/10823, 17/10824, 17/10825), soll der Wehretat 2013 (Einzelplan 14) mit veranschlagten 33,26 Milliarden
Euro um 1,39 Milliarden Euro höher ausfallen als im Jahr 2012.
Quelle: Deutscher Bundestag
"Eckart, die Russen kommen!" Die haben selbst genügend eigene Probleme.
Am Donnerstag berieten die Abgeordneten des Parlaments erstmals über einen Gesetzentwurf, den Union, SPD, FDP und
Grüne gemeinsam eingebracht hatten. Demnach sollen die Diäten zum 1. Januar 2012 und zum 1. Januar 2013 um jeweils
292 Euro monatlich steigen. Zur Begründung heißt es im Gesetzentwurf, die Abgeordnetenentschädigung sei stets
hinter den «gesetzlich vorgegebenen Orientierungsgrößen» zurückgeblieben. Die Linksfraktion lehnt das Vorhaben ab.
Derzeit bekommen die Politiker im Bundestag 7.668 Euro im Monat als Diät. 2013 könnten es 8.252 Euro sein. Der
Gesetzentwurf wurde zur Beratung an die Ausschüsse verwiesen.
Quelle: dapd
Neues Wahlgesetz:
Statt 600 - 700 Bundestagsabgeordnete mit je 8.252,- EUR unseres Verdienten, um letztendlich Zeitung zu lesen, zu
Simsen, zu schlafen, Sodoku spielen oder einfach mit Nichtanwesenheit glänzen, ansonsten aber nur schön die Hand heben
und allesabsegnen. Aber diese Neuordnung kostet 60 Mio. um neuen Platz für neues Personal zu bauen.
Bundeswehr:
20 Mio. für eine eigenständige Bundeswehr-Firma für Sonnencreme
Panzer-Deal mit Saudis
Steinbrück (SPD): 1,25 Mio. für lapidare Vorträge in u.a. wirtschaftlichen Krisengebieten seit 2009
Etwa 12 Millionen Menschen haben weniger als 60 Prozent des Durchschnittseinkommens und gelten damit als armutsgefährdet.
Quelle: sueddeutsche.de
Wie wahr christlich-demokratische Merkel & Co, was Ihr geschafft habt, sucht seinesgleichen!
VG Steffen
als Vorsiztende, nach einem einminütigen längeren Applaus als letztes Mal. Merken, wichtig!
Wir sind doch letztendlich eine Gesellschaft von korrupten, egoistischen, übersatten
Lobby-Politikern. Die Bundesjustizministerin (FDP) schiebt den Sachwarzen Peter zum Verbraucherschutz (CSU),
die Ministerin schickt es Retour. Größter Bremsklotz, der Rechtsausschuss des Bundestages mit seinem Chef
Kauder (CDU/CSU). Derjenige, der auch das Antikorruptionsgesetz erfolgreich blockiert mit dem Hinweis, das
es nicht nur den strafrechtlich erwischen wird, der korrumpiert wird, sondern auch den der Korrumpiert. Das
ganze Politiker Gesocks, egal ob Rot, Schwarz, Grün oder Gelb.
I.M.H.O. Steffen
Die Verteidigungsausgaben werden trotz des Truppenabbaus voraussichtlich auch im kommenden Jahr wieder steigen.
Obwohl der Haushaltsausschuss den ursprünglichen Ansatz der Bundesregierung (17/10200) noch einmal um 25 Millionen
Euro kürzte (17/10823, 17/10824, 17/10825), soll der Wehretat 2013 (Einzelplan 14) mit veranschlagten 33,26 Milliarden
Euro um 1,39 Milliarden Euro höher ausfallen als im Jahr 2012.
Quelle: Deutscher Bundestag
"Eckart, die Russen kommen!" Die haben selbst genügend eigene Probleme.
Am Donnerstag berieten die Abgeordneten des Parlaments erstmals über einen Gesetzentwurf, den Union, SPD, FDP und
Grüne gemeinsam eingebracht hatten. Demnach sollen die Diäten zum 1. Januar 2012 und zum 1. Januar 2013 um jeweils
292 Euro monatlich steigen. Zur Begründung heißt es im Gesetzentwurf, die Abgeordnetenentschädigung sei stets
hinter den «gesetzlich vorgegebenen Orientierungsgrößen» zurückgeblieben. Die Linksfraktion lehnt das Vorhaben ab.
Derzeit bekommen die Politiker im Bundestag 7.668 Euro im Monat als Diät. 2013 könnten es 8.252 Euro sein. Der
Gesetzentwurf wurde zur Beratung an die Ausschüsse verwiesen.
Quelle: dapd
Neues Wahlgesetz:
Statt 600 - 700 Bundestagsabgeordnete mit je 8.252,- EUR unseres Verdienten, um letztendlich Zeitung zu lesen, zu
Simsen, zu schlafen, Sodoku spielen oder einfach mit Nichtanwesenheit glänzen, ansonsten aber nur schön die Hand heben
und allesabsegnen. Aber diese Neuordnung kostet 60 Mio. um neuen Platz für neues Personal zu bauen.
Bundeswehr:
20 Mio. für eine eigenständige Bundeswehr-Firma für Sonnencreme
Panzer-Deal mit Saudis
Steinbrück (SPD): 1,25 Mio. für lapidare Vorträge in u.a. wirtschaftlichen Krisengebieten seit 2009
Etwa 12 Millionen Menschen haben weniger als 60 Prozent des Durchschnittseinkommens und gelten damit als armutsgefährdet.
Quelle: sueddeutsche.de
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Am bemerkenswertesten daran ist, dass DAFÜR 1989 Menschen bei Gefahr für Leib und Leben in der alten DDR auf die Strasse gegangen sind!
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Wie sagte Bärbel Bohley "Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat" !!!???
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
über " Nichtvorhandensein von Internet und PC bei alten Leuten schützt nicht vor einem "Urteil"Thommyfreak hat geschrieben:Stimmt....auf unsere Lage bezogen sehr deutlich zu sehen. Unschuldig zählt nicht, sogar wenn man Beweise hat. Sogar eine Abwesenheit bzw. ein Nichtvorhandensein von Internet und PC bei alten Leuten schützt nicht vor einem "Urteil".
falsch , bis jetzt wurde nur ein Urteil über Nichtvorhandensein von PC ausgesprochen, wenn du über die Oma aus München geschrieben hast.
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Man sollte trotzdem korrekt bleiben. In der Hoffnung, das man das AG München - Az. 142 C 2564/11 meint. Denn es gab einen vertraglich existierenden Internetzugang. Deshalb befunden die Münchener Richter: Täter - nein, Störer - ja! Natürlich gab es auch hier negative Faktoren, wie die teils widersprüchlichen Aussagen der Schwester und nicht eingehaltene Fristen. Dann ist für das Gericht auch erst einmal maßgebend, die Rechtsprechung des BGH. Es wurde mehrmals eine Rechtsverletzung für das Gericht nachvollziehbar bewiesen, die Beklagte konnte dieses nicht schlüssig entkräften. Sicherlich ist sie nicht jung und pflegebedürftig, aber eine fehlender PC und eine fehlende E-Mail-Adresse ist eben kein Vortrag. Genau wie die hilfreiche Aussagen der Schwester, die einmal eine Box gesehen haben will dann wieder nicht usw. Für das Gericht war offensichtlich, das der Rechtsverstoß (mehrere Datensätze) vom Anschluss aus ging.
Da die Möglichkeit besteht, das jemand Drittes sich mit eigener Technik Zugang verschaffen kann, Täter - nein, Störer - ja. Ob es uns passt oder nicht.
VG Steffen
Da die Möglichkeit besteht, das jemand Drittes sich mit eigener Technik Zugang verschaffen kann, Täter - nein, Störer - ja. Ob es uns passt oder nicht.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
als Störer kommt mal billiger bei einem urteil aus, als ein Störer und Täter.Steffen hat geschrieben:.
Da die Möglichkeit besteht, das jemand Drittes sich mit eigener Technik Zugang verschaffen kann, Täter - nein, Störer - ja. Ob es uns passt oder nicht.
VG Steffen
Vllt sollten sich manche von uns überlegen , ein Vergleich oder Verurteilung als Störer . Nur dier Frage , was kostet die Verurteilung.
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Ich glaube wir sollten einmal überdenken,
die derzeitige Lage zu unseren Gunsten verschieben. A und O = Entkräftung der möglichen Störerhaftung durch
Substantiierung.
Es kommt kein Ritter mit güldener Rüstung auf einem weißen Pferd daher geritten.
VG Steffen
- 1. Ich muss die Abmahnung ernst nehmen - sie ist kein Kinderspiel!
- Aneignung Wissen & Information
- Überdenken aller Konstellationen und Risiken
- Entscheidung
2. Ich muss mich mit Erhalt eines Abmahnschreiben vorbereiten - als wenn ich der eine wäre, den man verklagt!
- Analyse Zugangssicherung (AV, Firewall, Passwörter usw.)
- Beweise sammeln (Zeugen, Belege, Screens, Tickets usw.)
- PC-Gutachten (dabei ist es Wurst, was der Abmahner darüber denkt)
- Akteneinsicht!
3. Monatlich bis zu ca. 50 Okken in einen privaten Klagetopf
4. Ich gehe gegen eine unberechtigte Abmahnung aktiv vor (Gericht, Politik, Medien).
die derzeitige Lage zu unseren Gunsten verschieben. A und O = Entkräftung der möglichen Störerhaftung durch
Substantiierung.
Es kommt kein Ritter mit güldener Rüstung auf einem weißen Pferd daher geritten.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
“Advent, Advent,
ein Lichtlein brennt!
Erst eins, dann zwei, dann drei, dann vier,
dann steht das Christkind vor der Tür!“
Volksgut
Die Initiative AW3P wünscht Euch allen einen
wunderschönen und vor allem besinnlichen
Advent.
Lasst es Euch gut gehen und genießt ein paar
ruhige Abmahnferne Stunden im Kreise Eurer
Familie.
SH für AW3P
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
@Mistreaded
Und in der Tat sollte jeder der eine Abmahnung erhalten hat auch unverzüglich seinen Internetzugang überprüfen. Dazu auch den eigenen PC und auch evtl. andere vorhandene PC´s, wenn es sich z.B. um einen Familienhaushalt handelt. Es geht dabei um eigene Ursachenforschung ob überhaupt die Tat irgendwie stattgefunden haben könnte. Konstellationen gibt es dazu sicherlich viele.
Und wie soll das funktionieren, wenn man die Abmahnung 2/1/2 Jahre nach dem Logdatum bekommen hat ? Und zuvor wirklich nichts gehört hat !!! Da bin ich aber gespannt, was die Richter dazu sagen ? - In der Zeit haben manche schon 2 Rechner verschlissen.
Und in der Tat sollte jeder der eine Abmahnung erhalten hat auch unverzüglich seinen Internetzugang überprüfen. Dazu auch den eigenen PC und auch evtl. andere vorhandene PC´s, wenn es sich z.B. um einen Familienhaushalt handelt. Es geht dabei um eigene Ursachenforschung ob überhaupt die Tat irgendwie stattgefunden haben könnte. Konstellationen gibt es dazu sicherlich viele.
Und wie soll das funktionieren, wenn man die Abmahnung 2/1/2 Jahre nach dem Logdatum bekommen hat ? Und zuvor wirklich nichts gehört hat !!! Da bin ich aber gespannt, was die Richter dazu sagen ? - In der Zeit haben manche schon 2 Rechner verschlissen.
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Hallo @Fee12,
Du gehst hier falsch heran. Der AI hat - immer - entsprechende und zumutbare Prüf- und Aufsichtspflichten, und nicht erst mit Erhalt einer Abmahnung! Und wenn Du die Filesharer-Quelle nicht findest, so hart es auch klingt, dann ist es Dein Problem. Was soll denn ein Richter anders daran sehen?
VG Steffen
Du gehst hier falsch heran. Der AI hat - immer - entsprechende und zumutbare Prüf- und Aufsichtspflichten, und nicht erst mit Erhalt einer Abmahnung! Und wenn Du die Filesharer-Quelle nicht findest, so hart es auch klingt, dann ist es Dein Problem. Was soll denn ein Richter anders daran sehen?
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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