Ja, natürlich stimmt das, denn erstens sind nicht alle "Verkehrsdaten" von Anfang an "Verkehrsdaten" im Sinne des Gesetzgebers, sondern ganz einfache "Logfiles", wie wie minütlich millionenfach auf den Servern und Clients anfallen.Mistreaded hat geschrieben:@allDie Aussage ist doch irgendwie nicht uninteressant.. Stimmt das wirklich.Für das loggen braucht man ja keinen Richterbeschluss.
Und zweitens richtet sich das TKG gegen "Diensteanbieter" (§ 3 Nr. 6 TKG), nicht gegen jeden, der das Internet nutzt. Oder löscht Du regelmäßig alle "Verkehrsdaten", die sich z.B. in Deinem E-Mailpostfach befinden? Oder die Logfiles Deines Routers?
Was machst Du mit den Einzelverbindungsnachweisen, die Du entweder von Deinem ISP bekommst, und/oder die Du 1 x im Monat von Deinem Router per Mail zugestellt bekommst?! - Auch das sind Verkehrsdaten.
Und falls Du die Intenetaktivitäten über Deinen Router zur Kontrolle loggen tust (Logfiles und Nutzungsdaten) - hast Du die Haushaltsmitglieder auch entsprechend informiert, dass Du diese Verkehrs- und Nutzungsdaten speicherst?!
Wie gesagt, das TKG gilt nur für TK-Dienste-Betreiber. Die Loggerfirma ist - genau wie Du - eben KEIN TK-Dienste-Anbieter oder -Betreiber und daher gilt das TKG nunmal weder für den Logger, noch für Dich.
Das kann der ISP ja auch gar nicht, weil er keine "Nutzungsdaten" speichert. Der ISP speichert den Beginn einer Session und (falls er es bekommt) auch das Ende der Session. Die einzigen Nutzungsdaten, die er dazu noch speichern dürfte, wäre die Datenmenge innerhalb der Session.Mistreaded hat geschrieben:Denkt doch auch noch mal über die letzten Beiträge nach, da ich ja auch hinterfragt hatte. Die IP sagt ja angeblich nichts weiter aus, so der BGH. Wenn der Logger allerdings nur einenn Teil hat, müsste der ISP nicht dann auch genau diesen Teil bzw. Zeitpunkt belegen müssen. Wenn er nur den Zeitpunkt belegen kann, dann kann er aber auch nicht weiter vortragen und belegen können, dass genau zu dem Zeitpunkt auch die Datei angeboten worden ist.
Daher beauskunftet der ISP stets nur welchem Anschluss eine IP zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, mehr nicht!
Kurz: das bedeutet, dass der Logger seine Logfiles speichert, er aber erst einen Beschluss beim LG beantragen muss, der es ihm ermöglicht seine "Logfiles" mit den "Verkehrsdaten" des ISP abzugleichen.Mistreaded hat geschrieben:Zu dem § 101 UrhG sagt der aber auch ausDazu aber auch noch mal die Frage zu den Verkehrsdaten9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt."Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;