Vorbeugen und Erweitern bei Chartcontainer-Abmahnungen!?
Montag, den 25.07.2011
Warum schlafende Hunde wecken?
Seit dem Jahr 2010 wird erkennbar, Betroffene, die hinsichtlich eines Chartcontainer (eine in P2P-Netzwerken illegal
zur freien Verfügung gestellte, nicht im Handel erhältliche, meist komprimierte Zusammenstellung von mehreren aktuellen
Musiktiteln; Regelfall: German Top 100 Single Charts, Größe ca. 500 MB) abgemahnt werden, erhalten regelmäßig 3 - 5
"One-Song-Folgeabmahnungen" aus dem betreffenden streitgegenständlichen Chartcontainer heraus.
Schnell liest man die unterschiedlichsten Empfehlungen oder Hinweise. Immer wieder (wenn auch sonst nicht) wird ein bzw.
der Bericht von Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: "Die Gefahren der übereilten vorbeugenden Unterlassungserklärung"
zelebriert oder vom "Wecken schlafender Hunde" gesprochen oder, dass man nur auf jedes Abmahnschreiben mit der Abgabe
nur einer modifizierten Unterlassungserklärung reagiert. Was ist dran an den "schlafenden Hunden wecken" (englisch: let
sleeping dogs lie; umgangssprachlich für unnötig Aufmerksamkeit bzw. Aufsehen erregen; jemanden informieren, der dann
eingreifen muss, das etwa bedeutet: "Nicht daran rühren ansonsten gibt es noch weiteren Ärger")?
Warum überhaupt eine Unterlassungserklärung?
Die Ausgangssituation ist immer gleich. Eine Protokollierungsfirma dokumentiert eine IP-Adresse in einem P2P-Netzwerk,
von der ein Urheberverstoß ausgeht. Auf Grundlage eines Richterbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG sowie resultierender
Beauskunftung des Klarnamens + Anschrift durch den betreffenden Provider, wird der Anschlussinhaber von spezialisierten
Anwaltskanzleien abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (kurz UE) aufgefordert. Denn außer
dem Internetanschlussinhaber ist niemand rechtlich "fassbar".
Liegt ein Urheberverstoß wie z.B. bei Filesharing gegenüber einem Werk eines Rechteinhabers bzw. Rechteverwerters vor,
hat der Verletzte einen Anspruch auf zukünftige Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und Sachverhaltsaufklärung.
Dabei ist das wichtigste Ziel der Abmahnung, die Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch den ermittelten Anschlussinhaber.
Unabhängig ob dieser der wahre Täter ist oder nicht! Denn zum Zeitpunkt ist nur der Anschlussinhaber ermittelbar und der
verletzte Rechteinhaber kann nicht wissen, wer letztendlich den Urheberverstoß tatsächlich getätigt hat.
Der Gesetzgeber ist hier eindeutig. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletzer die durch einen Urheberverstoß
begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, dass er gegenüber dem Gläubiger des
Unterlassungsanspruchs eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende und durch ein
Vertragsstrafeversprechen (= Strafbewehrung) angemessen gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt.
Musterschreiben einer modifizierten Unterlassungserklärung
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