wombat hat geschrieben:2.)mir leuchtet das mit dieser störerhaftung nicht richtig ein. ich verstehe das so: wenn der AI glaubhaft macht das
er die angebliche rechtsverletzung nicht begangen hat und sein w-lan gesichert ist kann er für die vorgeworfene
rechtsverletzung nicht verantwortlich gemacht werden? der einzige beweis den die abmahner haben ist ja eine ip adresse
die angeblich zu einem bestimmten zeitpunkt einem anschluss zugeordnet war. wie können die dann behaupten, das der AI
der verletzer war? es müsste da, sollte es mal vor gericht gehen und der AI gibt die angebliche rechtsverletzung nicht
zu ja "nur" noch um die störerhaftung gehen?die aber mit den richtigen argumenten von einem guten anwalt zurückgewiesen
werden kann?
Keine Angst, da haben viele Probleme mit! Viele erkennen nicht, oder wollen (strategisch-taktisch-technisch) nicht erkennen, ihre
Aussagen und Bedeutung für einen Abgemahnten. Ich versuche es einmal, kurz zu machen (auch, wenn es mir schwer fällt).
Die Ausgangslage ist doch die, dass irgendeine bekannte/unbekannte Person X in einer Internet-TB, unter Verwendung einer IP-Adresse Y,
ein urheberrechtlich geschütztes Werk herunterlädt und/oder/bzw. anbietet.
Rechtsnormen:
- Strafbarkeit richtet sich nach § 106 UrhG (schützt dem Rechteinhaber vor unerlaubten Eingriffen in seinen Verwertungsrechten
(Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe).
Herunterladen (Download) von urheberrechtlich geschützten Werken
- §§ 15 Abs. 1. 16 Abs. 1, 53 Abs. 1 UrhG – unerlaubte Vervielfältigung (rechtswidrig hergestellt; öffentlich zugänglich gemachte
Vorlage)
Anbieten (Upload) von urheberrechtlich geschützten Werken
- § 19a UrhG – öffentliches Zugänglichmachen i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG – öffentliches Zugänglichmachen ohne Erlaubnis des
Rechteinhabers (RI).
Resultierend aus diesem Rechtsverstoß, hat der verletzte Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter, einen,
- Unterlassungsanspruch
(a) Unterlassungserklärung (§ 97 I UrhG)
(b) Bei Berechtigung, Bezahlung der anwaltlichen Gebühren (alt: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), neu: § 97a I UrhG) und
- Schadensersatzanspruch
(a) Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Bezahlung des Schadensersatzes (§ 97 II ff. UrhG).
Wir befinden uns jetzt im Zivilrecht. Das bedeutet:
da mihi factum, dabo tibi jus – Gib mir Fakten (Tatsachen), ich gebe Dir das Recht! oder besser gesagt:
Zivilrecht = Gleichheitsrecht
Jeder (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
Jetzt haben wir beim Filesharing i.V.m. Urheberrechtverstößen das Problem, dass der wahre “Täter“ (bekannte/unbekannte Person) nicht
als natürliche juristische Person ermittelbar ist. Warum? Durch die von ihm benutzte dyn. IP ist nur zum jetzigen Zeitpunkt der Provider,
im Ergebnis des Auskunftsverfahrens der Anschlussinhaber (AI) feststellbar.
Jetzt sagen die einen:
“Na und, das ist ja sein Problem, hat er eben Pech (Prinzip Moral)“,
die anderen:
“Es darf niemand Recht verletzen - ohne Strafe (Prinzip Verbot)“.
Störerhaftung ist, die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.
Und hier ist es egal, ob der AI es selbst gewesen ist oder nicht! Viel Abgemahnte und Engagierte verleugnen diesen Teil.
Das bedeutet, dem Abmahner/Kläger obliegt zwar die Beweislast, dass die Rechtsverletzung, vom Anschluss des Inhabers ausgegangen ist (ich
betone: vom Anschluss aus). Da wir uns im Zivilrecht befinden, hat jede Partei (Abmahner wie Abgemahnter) das gleiche Recht, die für ihn
günstigen Argumente vorzutragen und diese zu beweisen. Der Abgemahnte/Beklagte hat in der sekundären Darlegungslast zu beweisen, wie er
seinen Internetzugang abgesichert hat. Hier wird man öfters über den Begriff: Substantiierter Vortrag, stolpern.
Substantiierung:
Als Substantiierung bezeichnet man die Detailliertheit mit der ein Vortrag erfolgt. Je detaillierter ein Vortrag erfolgt, so substantiierter
ist dieser Vortrag auch. Diese Substantiierung führt zwischen Kläger und Beklagtem zu einer Wechselwirkung. Soweit sich die eine Partei mit
einem groben Vortrag begnügt, kann sich die andere Partei ebenfalls zunächst mit pauschalem Bestreiten oder zumindest mit nur grobem
Vorbringen begnügen.
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Ergo
1. Es gibt keine Beweise, dass der AI der Täter ist.
2. Wenn der AI nicht gesteht, könnte niemand zur Rechenschaft gezogen werden
3. Rechtssystem würde ins Leere laufen.
Die Störerhaftung wurde ja auch nicht für Filesharing erfunden, sonder existiert schon geraume Zeit - BGH-03.02.1976-VI ZR 23/72.
Grundtenor:
Man kann Störer (nach § 1004 BGB) sein - ohne Täter, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitwirkt hat.
Wichtig:
Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
Fazit:
Ein: Ich bin Unschuldig/Schuldig; ich war es/war es nicht - ist letzt endlich für die Störerhaftung nicht von Interesse. Denn wenn der AI
seine Aufsichts- und Prüfpflichten verletzt, kann er zumindest als Störer (AG) haftbar gemacht werden.
Gerecht/Ungerecht, wie gesagt, ist Ansichtssache.
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Deshalb ist das A+O:
- 1. Für den Abgemahnten
- Mod. UE + nicht zahlen - schweigende Verteidigung, keine Zusatzschreiben oder Benennungen (keine zusätzlichen Argumente für die Gegenseite).
2. Für einen Beklagten
- nur mit Fachanwalt
- Schwerpunkt: Zugangsabsicherung.
Wer die Realität verleugnet - verliert oder vergleicht (was letztendlich dasselbe ist)!
VG Steffen