Abmahnung von We Save your Copyrights

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Dingo
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#301 Beitrag von Dingo » Freitag 27. September 2013, 14:46

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JoZhik94
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#302 Beitrag von JoZhik94 » Freitag 27. September 2013, 16:12

hallo

habe antwort von wsyc gekriegt die mod ue wurde angenommen und die abmahn gebühr wurde auf 250 runtergesetzt. Jetzt meine frage ich würde es komplett zahlen aber die haben mir einen raten zahlungsvorschlag geschickt und den soll ich dann unterschreiben und zurück schicken.

ich habe mir gedacht ich schreiben dennen ein brief : Ich Name seh mich nicht als schuldig aber da meine chancen sehr gering stehen das gegenteil zu beweisen, überweise ich den Betrag in höhe von 250,00 € um die angelegenheit ausser gerichtlich zu beenden.

Ist es okay oder mach ich irg ein fehler wenn ich das abschick ?


Danke im vorraus :)

muensteraner
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#303 Beitrag von muensteraner » Freitag 27. September 2013, 16:17

JoZhik94 hat geschrieben:hallo

habe antwort von wsyc gekriegt die mod ue wurde angenommen und die abmahn gebühr wurde auf 250 runtergesetzt. Jetzt meine frage ich würde es komplett zahlen aber die haben mir einen raten zahlungsvorschlag geschickt und den soll ich dann unterschreiben und zurück schicken.wenn ich das abschick ?

ich habe mir gedacht ich schreiben dennen ein brief : Ich Name seh mich nicht als schuldig aber da meine chancen sehr gering stehen das gegenteil zu beweisen, überweise ich den Betrag in höhe von 250,00 € um die angelegenheit ausser gerichtlich zu beenden.

Ist es okay oder mach ich irg ein fehler wenn ich das abschick ?


Danke im vorraus :)
wenn du sich vergleichen will, verwende das Muster aus dem Forum und wenn die schon von sich aus 250 Euro anbieten, würde ich versuchen weiter herunterzuhandeln. Mach ihnen einfach ein Angebot für 200 Euro. Das mitgeschickte Schreiben würde ich nicht zurückschicken, weil das so formuliert sein kann, dass dies als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte. Und je nachdem ob die noch mehr Downloads von dir in der Datenbank haben, könnte das für künftige Vergleiche von Nachteil sein. Und da es ein Sampler ist, ist das nicht unwahrscheinlich. Ich würde mich auf jeden Fall vor dem Vergleich erst informieren, ob noch mehr Titel auf der CD von denen abgemahnt werden. Dieses erneute, herabgesetzte Vergleichsangebot kommt für meinen Geschmack sehr schnell. Wahrscheinlich wollten die zuerst 450 Euro. Kann natürlich sein, dass die auf die Gesetzesänderung reagieren, aber trotzdem .....


VG

JoZhik94
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#304 Beitrag von JoZhik94 » Sonntag 29. September 2013, 19:35

vielen Dank ja die haben mir ein raten vergleich geschickt also das ich ihn raten zahl also würde es irgend wie schlecht das es zu viel für mich ist also die 250 €

Ja bin au teil weise zufrieden das soe schon 200 € runter gegangen sind und hab vergleiche und in dem sampler war nur ein lied wo die abmahnen soweit ich weiß oder richtig geschaut habe, ehm ja kann ich so schrieben wie oben schon geschrieben also das ich mich nicht als schuldig sehe ?

Pandora
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#305 Beitrag von Pandora » Sonntag 29. September 2013, 22:00

JoZhik94 hat geschrieben:vielen Dank ja die haben mir ein raten vergleich geschickt also das ich ihn raten zahl also würde es irgend wie schlecht das es zu viel für mich ist also die 250 €

Ja bin au teil weise zufrieden das soe schon 200 € runter gegangen sind und hab vergleiche und in dem sampler war nur ein lied wo die abmahnen soweit ich weiß oder richtig geschaut habe, ehm ja kann ich so schrieben wie oben schon geschrieben also das ich mich nicht als schuldig sehe ?
Ich habe gestern auch wieder einen Bettler bekommen für einen Song aus einem Sampler diesmal sind es 180€ die sie haben wollten angefangen hatte es mit 450€. Ist eben wie auf dem Basar.Ich werde mich jedenfalls nicht rühren. Schönen Abend noch $UE$ Nö ich nicht ;m=

muensteraner
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#306 Beitrag von muensteraner » Sonntag 29. September 2013, 22:03

Pandora hat geschrieben:
JoZhik94 hat geschrieben:vielen Dank ja die haben mir ein raten vergleich geschickt also das ich ihn raten zahl also würde es irgend wie schlecht das es zu viel für mich ist also die 250 €

Ja bin au teil weise zufrieden das soe schon 200 € runter gegangen sind und hab vergleiche und in dem sampler war nur ein lied wo die abmahnen soweit ich weiß oder richtig geschaut habe, ehm ja kann ich so schrieben wie oben schon geschrieben also das ich mich nicht als schuldig sehe ?
Ich habe gestern auch wieder einen Bettler bekommen für einen Song aus einem Sampler diesmal sind es 180€ die sie haben wollten angefangen hatte es mit 450€. Ist eben wie auf dem Basar.Ich werde mich jedenfalls nicht rühren. Schönen Abend noch $UE$ Nö ich nicht ;m=
ich wäre vorsichtig von Basar zu reden. Die unterschiedlichen Angebote, beim einen 250 Euro , beim nächsten 180 Euro kann auch ein Trick sein, um Leute in diesen Foren zu identifieren. Einfach abwarten und schauen ob die in diesen Foren aufschlagen.

muensteraner
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#307 Beitrag von muensteraner » Sonntag 29. September 2013, 22:03

.. sry, war ein Fehler in der Software, hatte 2 mal gepostet.

JoZhik94
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#308 Beitrag von JoZhik94 » Montag 30. September 2013, 15:18

ja kann mir jmd bitte auf meine frage antworten ?:D

danke :)

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Steffen
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#309 Beitrag von Steffen » Montag 30. September 2013, 15:36

Hallo @JoZhik94,

das Musterschreiben ist doch eindeutig, einfach an den beinhaltenden Hinweisen halten + Deine Vergleichssumme einschreiben, die Du vorschlagen willst. Aber erst überweisen, bei deren O.K.!

VG Steffen

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#310 Beitrag von JoZhik94 » Montag 30. September 2013, 16:12

ja die haben mir ja schon ein angebot gemacht bin au damit einverstanden also würde ich den überweisen also kan ich muster schreiben nehmen und bischen verändern oder ?

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Steffen
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#311 Beitrag von Steffen » Montag 30. September 2013, 17:14

wenn die dir ein angebot gemacht haben, ist es doch bei bezahlung gültig, was willst du denn noch jetzt herumschrieiben?

vg steffen

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#312 Beitrag von JoZhik94 » Montag 30. September 2013, 19:39

Ja weil die mir ein angebot zum ratenzahlen ich will aber aufeinmal zahlen und ich muss dennen den raten blat unterschrieben zuruck schicken...

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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#313 Beitrag von muensteraner » Montag 30. September 2013, 20:30

JoZhik94 hat geschrieben:Ja weil die mir ein angebot zum ratenzahlen ich will aber aufeinmal zahlen und ich muss dennen den raten blat unterschrieben zuruck schicken...
ich würde nicht das Blatt von denen zurückschicken. Ansonsten wenn da Raten steht streich es halt durch und schreibe dass du auf einmal zahlst. Glaube nicht dass die auf Ratenzahlung beharren wenn du direkt bezahlen möchtest :-;

Pandora
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#314 Beitrag von Pandora » Montag 30. September 2013, 23:45

Ich habe gestern auch wieder einen Bettler bekommen für einen Song aus einem Sampler diesmal sind es 180€ die sie haben wollten angefangen hatte es mit 450€. Ist eben wie auf dem Basar.Ich werde mich jedenfalls nicht rühren. Schönen Abend noch $UE$ Nö ich nicht ;m=[/quote]

ich wäre vorsichtig von Basar zu reden. Die unterschiedlichen Angebote, beim einen 250 Euro , beim nächsten 180 Euro kann auch ein Trick sein, um Leute in diesen Foren zu identifieren. Einfach abwarten und schauen ob die in diesen Foren aufschlagen.[/quote]

meinst du wirklich bei den Tausenden von Abmahnungen und Bettlern die da im Umlauf sind erkennen die an den größen der verlangten Euro die Leute aus den Foren? dann müssten solche Abmahnbuden echt viel zeit haben aber zu zu trauen wäre es denen sicher das stimmt.... jkj:s_; $UE$ Nö ich nicht

muensteraner
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#315 Beitrag von muensteraner » Dienstag 1. Oktober 2013, 07:16

weißt du wie viel Erinnerungsschreiben die losschicken ? Es ist ja bekannt, dann manche Jahre nicts mehr hören, andere mehrere Schreiben binnen kurzen. Es macht keinen Sinn, jedes Mal wenn man ein Schreiben bekommt hier im Forum "stolz" zu verkünden wie "standhaft" und "cool" man ist, dass man die Schreiben einfach wegheftet. Ich weiß nicht, ihr seid euch wohl nicht ganz im Klaren, dass die Abmahnungen kein Spaß sind. Wenn ich auf Verjährung hoffe, halte ich gefälligst die Klappe. Es ist bekannt DASS die Abmahnanwälte in den Foren mitlesen. Und man muss nicht unnötig irgendwelches Risiken einzugehen, nur um von ein paar Schulterklopfern hier Bestätigung zu bekommen, welche dann die ersten sind, die wenn sie einen Mahnberscheid erhalten, bezahlen.

Pandora
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#316 Beitrag von Pandora » Dienstag 1. Oktober 2013, 12:26

Du hast ja Recht also ist jetzt Ruhe im Karton :Y baynay

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Steffen
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#317 Beitrag von Steffen » Mittwoch 2. Oktober 2013, 22:10

AW3P im Gespräch mit
Rechtsanwalt Christian Weber



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Die Initiative AW3P ist seit ihrer Gründung 2007 bestrebt, den Lesern interessante
Menschen vorzustellen und Blicke hinter den Kulissen des Abmahnwahns zu wagen. Sicherlich
werden diese Interviews konträr diskutiert und aufgefasst, sollten aber vordergründig für
ein - zumindest - gegenseitiges Verständnis Raum schaffen. Und mein Dank deshalb an die
Menschen, die sich nicht hinter einem Mandantengeheimnis verstecken oder nach der Vogel
Strauss Taktik sich verweigern, sondern sich offen den Fragen stellen. Diesbezüglich
möchte ich heute Herrn Christian Weber, Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main, herzlich
willkommen heißen.




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WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Walter Kolb Str. 9 - 11
60594 Frankfurt am Main
Web: www.wesaveyourcopyrights.com
E-Mail: info@wesaveyourcopyrights.com
Fon: +49 (0) 69 - 663 68 41 - 200
Fax: +49 (0) 69 - 663 68 41 - 222



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SH: Herr Weber. Wenn man Ihre Vita liest - Studium Johann Wolfgang Goethe Universität -
Frankfurt am Main (erstes juristisches Staatsexamen Urheberrecht, Medienrecht und
Gewerblicher Rechtsschutz), ehemals selbst Songwriter bei Universal Music Publishing,
Gründer bei der Initiative zum Schutz geistigen Eigentums im Internet
(urheberrechtsinfo.org), Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtschutz und
Urheberrecht e.V. (GRUR), Institut für Urheber- und Medienrecht e.V., Deutscher
Anwaltsverein, Forum Junge Anwaltschaft, Rechtsanwaltskammer Frankfurt, IHK Frankfurt,
GEMA, GVL, ehemaliger Kooperationspartner NÜMANN + LANG Rechtsanwälte und last but not
least Geschäftsführer der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - was
bedeutet Ihnen persönlich das Urheberrecht und das geistige Eigentum?



Rechtsanwalt Christian Weber: Persönlich halte ich das geistige Eigentum in einem
rohstoffarmen Land, dessen Wirtschaft auf Wissen, Knowhow und Ideen basiert, für sehr
wichtig. Geistiges Eigentum ist nicht nur in den Bereichen Kunst und Unterhaltung von
essenzieller Bedeutung für eine kulturelle Vielfalt, sondern spielt in Deutschland eine
Schlüsselrolle für den Mittelstand und den Wohlstand unserer Gesellschaft. Ein fairer
Umgang mit geistigen Schaffensprodukten und denjenigen, die diese Produkte, die wir
täglich massenhaft in Form von Musik, Filmen, Büchern, Tageszeitungen etc. konsumieren
sowie deren angemessene Entlohnung sind daher im wohlverstandenen Eigeninteresse aller
erstrebenswert. Um die angemessene Vergütung des Urhebers zu erreichen, monopolisiert das
Urheberrechtsgesetz die Nutzung des geistigen Schaffensproduktes. Der Urheber ist
ausschließlich Berechtigter. Wer ein Werk nutzen will, muss hierfür beim Urheber um eine
Nutzungserlaubnis nachsuchen. Diese Erlaubnis wird der Urheber in der Regel nur gegen eine
angemessene Vergütung in Form einer Lizenzgebühr erteilen. Erst aufgrund der dem Urheber
durch das Urheberrechtsgesetz zugewiesenen ausschließlichen Nutzungsbefugnis ist der
Urheber in der Lage, einen finanziellen Nutzen aus der Werkverwertung zu ziehen und seinen
Lebensunterhalt mit seinem kreativen Schaffen zu bestreiten. Das Urheberrecht dient also
dem Zweck, dass derjenige, der ein Werk schafft, an den Erlösen aus der Werkverwertung
angemessen teilhat. In § 11 des Urheberrechtsgesetzes heißt es "Das Urheberrecht schützt
den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung
des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung
des Werkes." Ohne ein Urheberrechtsgesetz wären Urheber nicht in der Lage, eine Vergütung
für ihr Schaffen zu erhalten. In Deutschland sind mehrere 100.000 Personen in den
Kreativbranchen tätig und verdienen mit kreativem, geistigem Schaffen ihren Lohn. Es geht
daher auch um den Respekt vor den Früchten des Fleißes anderer Menschen und um den Erhalt
einer Existenzgrundlage. Der Schutz der Kreativen und die Wahrnehmung ihrer Interessen ist
aus innerster Überzeugung unser Tätigkeitsschwerpunkt.



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SH: Momentan wird von allen und mit Spannung, das mögliche Inkrafttreten des Gesetzes
gegen unseriöse Geschäftspraktiken erwartet. Ich habe selbst am 01.01.2008 das
Inkrafttreten des Zweiten Korb der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes und des Gesetzes
zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums am 01.09.2008 als
Bestandteil der initiative AW3P miterlebt, aber kein Gesetzentwurf wurde schon im Vorfeld
von allen Seiten heftig kritisiert. Wenn man hier einmal den Ollen Goethe zitieren darf,
reichen die Kritiken von himmelhoch jauchzend bis zu Tode betrübt. Die einen feiern das
Ende des Abmahn-Modells 2005 - 2013, andere sehen es als Freifahrtschein für unbekümmertes
Filesharing, wiederum andere als unausgegoren, und ganz andere als Wahlkampfkampagne der
Parteien für die diesjährige Bundestagswahl. Was halten Sie, als Christian Weber, von
diesem Gesetzesentwurf. Wo sehen Sie die Stärken und die Schwächen?



Rechtsanwalt Christian Weber: Einem Gesetz, das im Grundsatz den Rechtsverletzer
privilegiert und damit Rechtsverletzungen Vorschub leistet und zugleich zum erklärten Ziel
hat, die legitime Durchsetzung berechtigter Interessen der Urheber in bestimmten Bereichen
zu erschweren, kann ich keine Stärken abgewinnen. Das Gesetzesvorhaben zeigt, dass das
geistige Eigentum in Deutschland immer noch nicht den Stellenwert genießt, der ihm
gebührt. Hierbei muss allerdings die Gesamtsituation berücksichtigt werden. Der
ursprüngliche Entwurf ging auf eine Initiative der ehemaligen Bundesjustizministerin
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zurück, die da wohl auch ein Stück auf die Entwicklung
im Parteiengefüge geschielt hat und hier die sog. Netzgemeinde im Auge hatte. Die
Gesetzesinitiative war so gesehen wohl durchaus politisch motiviert.

Soweit es das Ziel des Gesetzes ist, durch mehr Transparenz "schwarze Schafe" auszusondern
und Missbrauch zu bekämpfen (vgl. BT-Drucksache 17/14192 vom 26.06.2013, Seite 2), ist
dies m.E. begrüßenswert. Marktteilnehmer, die unberechtigte Abmahnungen versenden, schaden
der gesamten Branche und denjenigen, die seriös tätig sind. Die nun gesetzlich geregelten
Informationspflichten sind für seriös arbeitende Marktteilnehmer ohnehin
selbstverständlich. Im Gesetzgebungsverfahren wurde allerdings auch klargestellt, dass
lediglich unseriöse Abmahnpraktiken eingedämmt werden sollen, die seriöse Abmahnung "als
vorgerichtliches Instrument der Rechtsdurchsetzung" sich hingegen bewährt habe und daher
"schützenswert" sei. "Handle der Abmahnende nach bestem Wissen und Gewissen, könne sein
Handeln schlechterdings nicht als unseriös gelten" (BT-Drucksache 17/14216, S.6). Die
ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) betonte während
des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag, dass "Abmahnungen ein legitimes und sinnvolles
Instrument sind, um die Ahndung von Rechtsverstößen und die Durchsetzung von Ansprüchen
für die Beteiligten einfach zu gestalten, ohne dass es zu einem unter Umständen langen und
teuren Gerichtsprozess kommt" (Rede von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Deutschen
Bundestag am 18.04.2013). "Gegen legitime und juristisch saubere Abmahnungen bleibt von
daher weiterhin nichts einzuwenden. Jeder Urheber hat einen Anspruch auf Vergütung für
seine kreative Leistung. Wer sich das geistige Eigentum der Urheber ohne Erlaubnis zu
eigen macht, muss Sanktionen erfahren können" (Plenarprotokoll, Deutscher Bundestag, 234.
Sitzung, 18.04.2013, S. 29282).

Zu begrüßen ist, dass der ursprüngliche Entwurf, der zulasten der geschädigten (Urheber)
und zu Gunsten derjenigen, die gegen das Gesetz verstoßen, weitgehende Einschnitte in die
legitime Durchsetzung berechtigter Ansprüche vorsah, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
und aufgrund der ihm anhaftenden und in der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss
des Deutschen Bundestages zu Tage getretenen Mängel in weiten Teilen abgeändert bzw.
"abgemildert" wurde.

Insbesondere wurde die ursprünglich im Regierungsentwurf der Bundesregierung vorgesehene
"Streitwertdecklung" bzw. Festlegung des Streitwerts, wonach ein "fester Streitwert" von 1
000 Euro, also auf einen Streitwert am unteren Ende der Gebührentabelle für bestimmte
urheberrechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in § 49 GKG-E eingeführt
werden sollte (BT-Drucksache 17/13057, S. 8 u. S. 11), während des Gesetzgebungsverfahrens
wieder aufgegeben (BT-Drucksachen 17/14192, S. 4 sowie 17/14216, S. 9). Eine solche
Streitwertdeckelung für alle Urheberstreitigkeiten im außergerichtlichen und gerichtlichen
Bereich hätte eine sachlich nicht zu rechtfertigende Pauschaliererei dargestellt und
jegliche Rechtsverfolgung gegenüber Privatpersonen wirtschaftlich unmöglich gemacht. Es
muss hierbei bedacht werden, dass auch Rechtsverletzungen, die Privatpersonen begehen, in
höchst unterschiedliche Formen auftreten und von einfachen Bagatellverstößen (wie z.B. dem
Kopieren eines Fotos) bis hin zu Verstößen mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen
reichen. Statt einer Streitwertdeckelung wurde im Ergebnis lediglich eine Beschränkung der
erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in bestimmten Fällen im Gesetz verankert (§ 97a
Abs. 3 UrhG n.F.). Die neue Regelung ist insoweit mit der bisherigen Vorschrift des § 97a
Abs. 2 UrhG identisch mit dem Unterschied, dass die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten
bisher bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit nur
unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf Pauschal 100,00
EUR begrenzt waren und nunmehr die Begrenzung sich auf Grundlage eines (fiktiven)
Gegenstandswertes von 1.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch berechnet, wenn der
Abgemahnte eine Privatperson ist und die Beschränkung der erstattungsfähigen
Rechtsanwaltskosten im besonderen Einzelfall nicht "unbillig" ist. Eine
Streitwertdeckelung ist damit nicht verbunden. Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien:
"An der bislang vorgesehenen gemeinsamen Wertregelung anwaltlicher und gerichtlicher
Gebühren in Urheberrechtsstreitigkeiten soll nicht festgehalten werden." (BT-Drucksache
17/14192, S. 4) "Für urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten bleibt es damit bei dem
Grundsatz des § 3 ZPO, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird."
(BT-Drucksache 17/14216, S. 9).

Das Gesetz stellt m. E. weder einen Freifahrtschein für die Begehung von Rechtsverstößen
dar, noch werden dadurch Abmahnungen verhindert. Abmahnungen sind ein Mittel zur
außergerichtlichen Streitbeilegung und dienen der Vermeidung von kostspieligen und
aufwendigen Gerichtsverfahren. Abmahnungen dienen daher sogar dem Verbraucherschutz. Es
ist folglich sogar im wohlverstandenen Eigeninteresse des Rechtsverletzers, zunächst
mittels Abmahnungen "kostengünstig" auf den Rechtsverstoß hingewiesen zu werden, anstatt
sofort mit einem kostspieligen Klageverfahren überzogen zu werden. Die Enquete-Kommission
Internet und digitale Gesellschaft des Deutschen Bundestages hat hierzu festgestellt:

"Sinn und Zweck der Abmahnung ist die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Sie soll damit dem Rechteinhaber einen einfachen und effektiven außergerichtlichen Schutz
vermitteln. Für den Rechtsverletzer ist sie zudem kostenschonender als die Durchführung
eines Unterlassungsklageverfahrens. Die Abmahnung dient damit grundsätzlich dem Schutz des
Verbrauchers."

(vgl. Deutscher Bundestag, Enquete Kommission Internet und digitale Gesellschaft,
Projektgruppe Verbraucherschutz, Zwischenbericht v. 24.01.2013).

Abmahnungen werden daher auch künftig den Zweck als ein legitimes und sinnvolles
Instrument, um die Ahndung von Rechtsverstößen und die Durchsetzung von Ansprüchen für die
Beteiligten einfach zu gestalten, ohne dass es zu einem unter Umständen langen und teuren
Gerichtsprozess kommt, erfüllen.



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SH: Wen man von dem jetzigen Stand dieses Gesetzentwurfes ausgeht, bedeutet es nicht
zumindest das abmahntechnische Aus für die Kanzleien, die Ansprüche wegen nur einem Lied
geltend machen? Denn bei einer anwaltlichen Gebühr in Höhe von ca.155,30 EUR und einen
möglichen Schadensersatz in Höhe von 100 bis 300,- EUR (je Gerichtsstandort) für das eine
Lied sollte es sich zumindest rechnerisch nicht mehr für eine abmahnende Kanzlei lohnen,
und man wird eher Inkassos Platz machen müssen. Teilen Sie meine Einschätzung?



Rechtsanwalt Christian Weber: Nein. Einerseits entsprechen die von Ihnen genannten Beträge
ohnehin dem, was bereits nach bisheriger Rechtslage von Seiten der Urheber bzw.
Rechteinhaber in den Abmahnungen geltend gemacht wird. Denn die Abmahnungen sahen bisher
regelmäßig Vergleichsangebote vor, in denen beispielsweise bei einer
Urheberrechtsverletzung wegen illegalen Filesharing eines aktuellen Musiktitels eine Summe
von ca. 450,00 EUR zur Gesamterledigung angeboten wurde, teilweise wurden sogar unterhalb
dieses Betrages vergleichsweise Einigungen erzielt. Wenn man zu den von Ihnen genannten
ca. 150,00 EUR Rechtsanwaltskosten den von Ihnen genannten Schadensersatzbetrag von 100,00
bis 300,00 EUR hinzuaddiert, kommt man ziemlich genau auf die Summe, die bisher auch als
Vergleichsbetrag angeboten wurde. Im Bereich der Abmahnungen von Musiktiteln dürfte sich
daher wenig, bis gar nichts ändern.

Hinsichtlich des § 97a Abs. 3 UrhG n.F. ist einerseits zu beachten, dass die dort
geregelte Beschränkung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten nur greift, wenn die
Vorschrift anwendbar ist, was nur dann der Fall ist, wenn dies im Einzelfall nicht
"unbillig" ist. Dies hängt letztlich von der konkreten Verletzungsform, von der Anzahl und
Schwere der Rechtsverletzung im Einzelfall ab. § 97a Abs. 3 UrhG n.F. dürfte daher bei
einer Vielzahl von Urheberrechtsverstößen gar nicht anwendbar sein mit der Folge, dass die
erstattungsfähigen Anwaltskosten gar nicht auf ca. 150,00 EUR beschränkt sind.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass § 97a Abs. 3 UrhG n.F. sich nur auf die Höhe der
Rechtsanwaltskosten bezieht d.h. sonstige Kosten sowie Schadensersatz müssen
hinzugerechnet werden. Ob Abmahnungen dadurch im Ergebnis eventuell in bestimmten Fällen
sogar künftig "teurer" werden, bleibt abzuwarten.

Der Unterschied zwischen dem bisherigem § 97a Abs. 2 UrhG und dem neuen § 97a Abs. 3 UrhG
n.F. ist in Bezug auf die Höhe der Abmahnkosten (erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren)
daher nur sehr geringfügig. Der einzige Unterschied zwischen dem bisherigen § 97a Abs. 2
und dem § 97a Abs. 3 UrhG n.F. hinsichtlich der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist, dass
der Ersatz der erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung bislang in bestimmten Fällen auf
einen Festbetrag von 100,00 EUR gedeckelt war (siehe oben) und die Deckelung sich im neuen
§ 97a Abs. 3 UrhG n.F. der Höhe nach hinsichtlich des Unterlassungsanspruches in
bestimmten Fällen (nämlich, wenn dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht
"unbillig" ist) aus einem fiktiven Gegenstandswert von 1.000,00 EUR berechnet. Es ist
allerdings offen wie die Unbilligkeitsklausel des § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG n.F. im
Einzelfall von den Gerichten ausgelegt werden wird d.h., wann die Beschränkung der
erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten überhaupt greift. Hierzu gibt es gewichtige
Stimmen, die die Auffassung vertreten, dass jedenfalls in einem Großteil der Fälle, bei
denen es um die weltweite öffentliche Zugänglichmachung aktueller Werke im Wege des
Filesharing zum kostenlosen Abruf für jedermann geht und das betroffene Werk sich gerade
in der marktrelevanten Erstverwertungsphase befindet, aufgrund der damit einhergehenden
Schwere der Rechtsverletzung unbillig wäre, den Rechtsverletzer zu privilegieren und dem
Geschädigten den Kostenerstattungsanspruch zu kürzen. Hier muss künftig anhand der
Unbilligkeitsklausel in § 97a Abs. 3 n.F. genau im Einzelfall differenziert werden, ob es
sich beispielsweise um eine echte Bagatelle (z.B. Verwendung eines Lichtbildes bei
eBay-Angebot, Herunterladen eines einzelnen Musikstückes etc.) geht oder, ob
beispielsweise ein aktueller Charthit, ein aktueller Blockbuster oder ein "ganzer
Container" im Wege des Filesharing weltweit unbeschränkt für Dritte im Internet zum
kostenlosen Abruf verfügbar gemacht wird. In den letztgenannten Fällen dürfte eine
"Abmahnkostendeckelung" unbillig sein. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt. Denn es ist
m.E. nicht wünschenswert, wenn Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen aus
Urheberrechtsverletzungen von Inkassounternehmen "beigetrieben" werden. Eine sachgerechte
Einzelfall-Bearbeitung dürfte dabei kaum mehr stattfinden. Das gesetzgeberische Ziel,
Abmahnungen transparenter und "seriöser" zu machen würde damit konterkariert. Seriöse
anwaltliche Tätigkeit kann es nicht zum Nulltarif geben.



.................................................



SH: Herr Weber. Gestatten Sie mir abschließend eine Frage zu Ihrer Funktion als
Geschäftsführer der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Gerade 2013 werden
die Informationen in den diversen Verbraucherschutzforen laut, das Ihre Kanzlei in Auftrag
der Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter UrhR-Verletzungen mit dem Ermittlungsdatum 2009
abmahnen. Nun darf ich mich persönlich, auf Grundlage einer einstweiligen Verfügung des LG
Berlins (Az. 103 O 60/13) nicht näher öffentlich und inhaltlich dazu äußern, aber wären
diese Ansprüche aus den Abmahnungen (Unterlassung, AG, SE) nicht schon alle verjährt.
Haben Sie, wie immer zu lesen ist, den so genannten "IP-Keller" ausgefegt, wurden Akten
nach einem "Büroversehen" wiedergefunden oder an was lag es, das Ermittlungsdatensätze aus
dem Jahre 2009, erst 2013 abgemahnt werden?



Rechtsanwalt Christian Weber: Wir versenden ausschließlich Abmahnungen in Fällen, in denen
zum Zeitpunkt der Abmahnung die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind. Das ist
Firmenpolitik von uns und unseren sämtlichen Mandanten. Wie andere Kanzleien hier
verfahren, ist mir nicht bekannt. Bei Abmahnungen mit Ermittlungszeitpunkten aus dem 2009,
die aus organisatorischen Gründen erst im Jahr 2013 versendet wurden, liegen die von
Seiten der Internetprovider erteilten Auskünfte in 2010 oder später.



.................................................



SH: Ohne zu überlegen, ergänzen Sie bitte meine nachfolgenden Begriffe kurz und bündig.
Urheberrecht; Abmahnindustrie; geistiges Eigentum; Verbraucherschutzforum; Filesharing;
Kulturflatrate; Abmahnung; Anwalt; Porsche; Millionär; Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken; Zukunft RA Weber.



Rechtsanwalt Christian Weber:
  • Urheberrecht; Wichtig für kreativ Schaffende und Kultur und keineswegs veraltet oder
    "überholt"
  • Abmahnindustrie; blöder Begriff, negativ besetzt. Würde jemand Begriffe wie
    Automobilindustrie oder Computerindustrie negativ verstehen, nur weil dort in
    Massenverfahren Dinge hergestellt werden und dies - wie jede Beteiligung am
    Wirtschaftsleben - der Erwirtschaftung von Umsätzen bzw. Gewinnen dient? Faktisch
    profitieren die Rechtsverletzer sogar an Einsparungen, die bei Massenverfahren aufgrund
    von Standardisierungen etc. zu Stande kommen. Ohne solche Einsparungen wären Vergleiche
    gar nicht möglich, sondern Kosten würden immer voll berechnet werden.
  • Geistiges Eigentum; wertvoll, schützenswert genau wie Sacheigentum, hat leider immer noch
    nicht den Stellenwert, der ihm gebührt
  • Verbraucherschutzforum; Sollte eigentlich dem Schutz von Verbrauchern dienen, die
    beispielsweise beim Abschluss von Verträgen gegenüber großen Unternehmen oftmals
    benachteiligt sind (Stichwort Waffengleichheit) und nicht dem Schutz von Rechtsverletzern,
    die gegen geltendes Recht verstoßen und nicht Opfer, sondern Täter sind.
  • Filesharing; Wieso machen das Personen eigentlich noch?
  • Kulturflatrate; Problematisch, weil die Urheber dadurch noch weniger Einkommen hätten.
  • Abmahnung; Seit Jahrzehnten nicht nur im Urheberrecht bewährtes Mittel zur
    außergerichtlichen Streitbeilegung und Vermeidung von Gerichtsverfahren und weiteren
    Kosten.
  • Anwalt; Es gibt solche und solche.
  • Porsche; häufig ein Auto für Angeber
  • Millionär; Geld allein macht nicht glücklich
  • Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken; Eine außerordentliche Fehlleistung der
    ehemaligen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
  • Zukunft RA Weber; Rechtsanwalt, der die Interessen von Urhebern und Kreativschaffenden
    vertritt.


.................................................



SH: Herr Weber. Ich bedanke mich recht herzlich bei Ihnen, dass Sie sich den Fragen offen
gestellt haben, und hoffe, dass man dieses Interview als Schritt zum besseren
gegenseitigen Verständnis betrachtet.



Rechtsanwalt Christian Weber: Ich bedanke mich ebenfalls bei Ihnen, Herr Heintsch.

.................................................

l2k
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#318 Beitrag von l2k » Samstag 2. November 2013, 17:13

l2k hat geschrieben:Ganz gleich dass ich mich nicht erinnern kann jemals Bittorrent benutzt zu haben (Dynamische IP mit Fehlerquote lässt grüßen) habe ich ebenfalls die gleiche Abmahnung erhalten. Augenscheinlich 4 Jahre zu spät. Es ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich bzw. aufgeführt wann die Telekom den Realnamen herausgegeben hat, ob 2009 oder 2010. Jede der schlecht kopierten Unterlagen datiert auf 2009.
Ist die Gefahr gegeben, dass wenn man eine mod.UE verschickt jene Verjährung -wenn es wirklich verjährt ist - aufgehoben wird?
Entschuldigung wenn ich meinen eigenen Post vom April nochmals herauskrame.

Ich hatte damals die mod.UE versendet. Danach kam ein Schreiben von "We Save your Copyrights" dass diese mod. UE akzeptiert wurde, ich mich aber nicht zum vorliegenden Fall geäußert hätte und ich dies doch bitte tun sollte da dies ansonsten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Habe mich auf den Mist nicht eingelassen und nicht geantwortet.
Heute, zwei Monate vor Ende der Verjährungsfrist bekam ich dann nun wieder ein Schreiben von "We Save your Copyrights". Eine Mahnung. Ich hätte mich immer noch nicht zu dem Fall geäussert obwohl die mod. UE akzeptiert wurde und es würde rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wenn ich mich nicht melden würde. eine Frist bis zum 11.11. wurde gewährt.

In dem von Steffen verfassten Ratschlagkatalog steht man sollte sich nur melden wenn die Mahnung explizit vom Gericht kommt.
Allerdings ließt sich das Schreiben sehr einschüchternd.

Daher die Frage: Muss ich mich überhaupt zu Irgendwas noch äussern oder ist dies nur die letzte Chance, der letzte Strohhalm für "We Save your Copyrights" auf eine "schnelle Mark" (oder in diesem Falle 450 EUR)

AbduL03
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#319 Beitrag von AbduL03 » Samstag 2. November 2013, 17:18

Wenn das kein Gelber Umschlag war und nicht vom Gericht kommt, dann dort auch nichts wie "Mahnbescheid" steht, dann einfach abheften und auf Verjährung hoffen oder zahlen. Bleibt dir überlassen. Darauf musst du aber nicht reagieren und dich aüßern musst du dich auch nicht dazu.

Das könnte, muss aber nicht die letzte Chance sein. Bleibt abzuwarten, wie sich WSYC entscheidet. Ob sie Klage erheben, zuerst ein Mahnbescheid beantragen und an dich addressieren oder nichts tun und dich aus dieser Nummer herauslassen. Das kann man nicht wissen.

l2k
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Re: Abmahnung von We Save your Copyrights

#320 Beitrag von l2k » Sonntag 3. November 2013, 18:41

Dann ist ja alles klar, vielen Dank!

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