Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1661 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Mai 2014, 12:21

[quoteemWerniman]Sprich: Ein Anwalt klagt die Kohle lieber selbst ein und verramscht die Forderung nicht an irgendeine Inkassobude. Wenn mir jemand so eine Forderung verhökert,würde ich mir schon Gedanken machen,wieso er das nicht selbst eintreibt und ob da nicht vielleicht ein Haken dran ist. Aber der Gedanke an die zu scheffelnde Kohle scheint bei den Inkassobuden jede Rechtsunsicherheit in den Hintergrund zu schieben.[/quoteem]

Mal vorangestellt. In der Regel greife ich niemand persönlich an, auch wenn ich ihm namentlich zitiere, sondern werde meinen Standpunkt zum Sachverhalt darlegen.

Warum? Man sollte hier den Hauptverantwortlichen nicht ausklammern. Und das ist und bleibt der Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte = RI/RV/Urheber. Er hat das Sagen.

Und natürlich gibt es die Möglichkeiten (salopp):
  • RI/RV/Urheber beauftragt ein Inkasso (Vollmacht)
  • RI/RV/Urheber tritt Forderungen an ein Inkasso ab (Abtretung)
  • RA beauftragt eine Inkasso
  • RA tritt abgetretene Forderungen an ein Inkasso ab (Baek Law)
Das sind aber ganz normale Vorgänge, die anderswo niemand interessieren. Wichtig nur, das die Rechtekette stimmt, und das sollte jeder überprüfen lassen, sollte es zu einem Prozess kommen.


[quoteemWerniman]Sie haben nicht verstanden, dass Rechtsanwälte schon längst keine Respektspersonen mehr sind, sondern nur noch knallharte Wirtschaftsunternehmen.[/quoteem]

Ich bin hier geteilter Meinung. Jeder der vor Gericht steht, und einen guten Anwalt an seiner Seite weiß, ist doch im Vorteil. Ich habe z.B. vor RA Dr. Alexander Wachs großen Respekt. Er hat schon mir mehrmals gerichtlich erfolgreich geholfen. Und wenn am 20.05. das KG Berlin unsere (ich betone unsere) Auffassung nicht teilt und den Pornoabmahner Sch&Sch Recht gibt, dann werde ich nicht ins Forum laufen und schimpfen, sondern mir überlegen, gehe ich weiter, oder lass meine Wunden heilen.

Natürlich gibt es aber auch unter RAe solche und solche, wo nur noch der eigene Geldbeutel zählt. Aber dies sollte auch unter den Engagierten geben und wem interessiert dies groß? Kei‘Sau. Hier hat man dann schon eher Verständnis.

VG Steffen

Silke
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1662 Beitrag von Silke » Donnerstag 1. Mai 2014, 12:36

Frage: Sind generell alle Forderungen aus 2010 inzwischen verjährt und sollte man prinzipiell eine Einrede stellen? Oder nur dann, wenn man nochmal Post erhält?

VG
Silke

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1663 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Mai 2014, 13:25

[quoteemSilke]Frage: Sind generell alle Forderungen aus 2010 inzwischen verjährt und sollte man prinzipiell eine Einrede stellen? Oder nur dann, wenn man nochmal Post erhält?[/quoteem]

Die Forderungen einer Abmahnung (insbesondere AG + SE) unterliegen in Hinblick auf der Verjährung gesetzlich festgelegten Regelungen. Hier ist der § 101 Satz 1 UrhG einschlägig. Und der legt fest = 3 Jahre (i.V.m. §§ 195, 199 BGB). Leider kann ich Dir nicht es ausrechnen, weil ich sonst gegen die Auflagen des LG Berlin (Az. 103 O 60/13) verstoßen würde. Natürlich, wenn keine konkreten Vergleichsverhandlungen getätigt wurden, oder ein gerichtliches Mahnverfahren anhängig ist. Und man sollte keinen als Täter namentlich benannt haben. Diese Themen haben dann natürlich Einfluss auf die Verjährung.

Einrede auf Verjährung kann man jetzt außergerichtlich stellen (, muss man aber nicht unbedingt). Wichtig, sobald Klage erhoben werden sollte, dann muss die Einrede auf Verjährung gestellt werden, das das Gericht diese nicht von Amts wegen prüft.


...................


Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift


Abmahner
Anschrift


Ort, den Datum

Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen bzw. Inkassozeichen


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.

Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen

___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


!
Beachte: Doppelversand
- E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein.



...................


VG Steffen

Silke
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1664 Beitrag von Silke » Donnerstag 1. Mai 2014, 13:31

Danke Steffen :an

U+CFan
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1665 Beitrag von U+CFan » Donnerstag 1. Mai 2014, 14:49

Auch ich bin jetzt mit dem Erhalt von Abtretungsmitteilungen in die nächste Phase eingetreten. Dazu eine Frage: auch hier wieder Doppelversand mit Einschreiben/FAX?

Der U+CFan (auch wenn die scheinbar nichts mehr mit der Angelegenheit zu schaffen haben)

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1666 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Mai 2014, 14:55

Ja, Doppelversand!


Debcon‘s neustes Schreiben April 2014:
Abtretungsmitteilung
(ehemals U+C)




Musterschreiben:

Bild


Im neusten Schreiben informiert Debcon die ehemals “U+C-Abgemahnten“ über die Abtretung
der Forderungen vom RI “Silwa Filmvertrieb GmbH“ an Debcon.
Im weiteren werden die Forderungen aufgeschlüsselt und die Zahlung des Betrages gefordert.
Warum U+C die Forderungen nicht weiter geltend macht, entzieht sich meiner Kenntnis.



Fazit:

Dieses Schreiben hat zwar einen rein formellen Charakter, die gestellten Forderungen müssen
aber unverzüglich zurückgewiesen werden.

Warum?

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist hier eindeutig!
§ 410 - Aushändigung der Abtretungsurkunde - BGB
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer
von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet
. Eine Kündigung
oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde
erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die
Abtretung schriftlich angezeigt hat.



Musterschreiben

<Herr/Frau> <Vorname Name>, <Straße Hausnummer>, <PLZ Wohnort>
Einwurf Einschreiben
Vorab per Telefax: +49 (0)2302/70714-15
Vorab per E-Mail: info@debcon.de
Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten

Zurückweisung der Forderungen wegen Nichtberechtigung
Inkassozeichen: <Inkassozeichen>


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich, <Vorname Name>, Ihre Forderungen als nicht berechtigt zurück. Der § 410 Abs. 1 BGB
ist hier unstrittig. Im Übrigen, wenn überhaupt, wäre ich zu einer Leistung verpflichtet gewesen, nur
gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde. Dieses ist nicht geschehen.

<Ort>, den <Datum>


Mit freundlichen Grüßen

_________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)



!
Bitte auch hier per Doppelversand (Einschreiber + E-Mail oder Fax; Einschreiber + E-Mail + Fax)



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Steffen Heintsch für AW3P
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s-pisch
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1667 Beitrag von s-pisch » Freitag 2. Mai 2014, 10:59

Moin moin,
ich habe diese Schreiben auch bekommen (bei mir sind es zwei in einem Umschlag).
Es handelt sich hierbei doch um die gleiche Forderung, die Debcon doch schon die ganze Zeit stellt /fordert. Warum also nun dieses formelle Schreiben, wo sie doch sonst immer so nette Äußerungen gemacht haben, wie "Zurück in die Zukunft" oder "Jahresrückblick 2012 und friedvoller Ausblick 2013" oder "Vier gewinnt..." und "Schießen sie kein Eigentor".
Jetzt stellt mich die Frage, warum soll ich denen ein Schreiben schicken mit dem Anliegen: Zurückweisung der Forderungen wegen Nichtberechtigung ???
Und kann ich sonst auch gleichzeitig das Schreiben mitschicken wegen Verjährung?
Und kann ich dann auch beide Schreiben in einem Einschreiben wegschicken oder sollte jede Inkasso Nr. eigenständig sein? Sie haben ja auch beide in einen Umschlag verschickt.

Gruß ich
Lebe im Jetzt, Lebe Heute!!!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1668 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Mai 2014, 12:15

[quoteems-pisch](…) Warum also nun dieses formelle Schreiben, wo sie doch sonst immer so nette Äußerungen gemacht haben, wie "Zurück in die Zukunft" oder "Jahresrückblick 2012 und friedvoller Ausblick 2013" oder "Vier gewinnt..." und "Schießen sie kein Eigentor". (…)[/quoteem]
Nun, diese Frage musst Du einmal Debcon selbst stellen. Vielleicht war der bisherige Schriftsatz-Erfinder krank oder im Urlaub. Letztlich ist es erst einmal für die Betrachtung des Inhaltes irrelevant.


[quoteems-pisch](…) Jetzt stellt mich die Frage, warum soll ich denen ein Schreiben schicken mit dem An-liegen: Zurückweisung der Forderungen wegen Nichtberechtigung ???
Und kann ich sonst auch gleichzeitig das Schreiben mitschicken wegen Verjährung? (…)[/quoteem]
Es sollte jeder Betroffene beachten, wenn wir einen Musterschriftsatz des Inkassos und mögliche resultierende Empfehlungen erteilen, es allgemeine Vorgehensweisen sind, die den Weg zu einem Anwalt nicht ersetzen werden und im Grundsatz kein Dogma darstellen. Wie sich jeder letztlich entscheidet liegt bei ihm selbst.

Wenn ich also ein Schreiben erhalte -unabhängig ob die Forderungen verjährt sind- in dem das Inkasso (-nicht- der bisherige Gläubiger) einen informiert, das es als neuer Gläubiger die Forderungen vom bisherigen Gläubiger abgetreten bekam, sowie jetzt selbst Forderungen erhebt -ohne- eine Abtretungsurkunde beizufügen (obwohl gesetzlich verpflichtet) …

… dann kann einen doch nicht Besseres passieren. Denn hier ist doch der § 410 BGB einschlägig, das heißt, das Schreiben ist unwirksam, wenn man es unverzüglich zurückweist. Was m.M.n. auch Ausdruck ist, das man die Forderungen selbst als unberechtigt ansieht, sowie als angemessen Reaktion auf das aktuelle Schreiben.

Welches Schreiben man jetzt versendet, ob man keins versendet, das liegt bei jedem selbst. Nur soviel, aus Langeweile werde ich mich wohl nicht hinsetzte und ein mögliches Antwortschreiben abfassen. Ich habe mir diesbezüglich etwas gedacht, auch wenn es viele anzweifeln, das ich denke. Bleib cool, ist ein Joke.


[quoteems-pisch](…) Und kann ich dann auch beide Schreiben in einem Einschreiben wegschicken oder sollte jede Inkasso Nr. eigenständig sein? Sie haben ja auch beide in einen Umschlag verschickt. (…)[/quoteem]
Ob Du jetzt beide Schreiben in einen Umschlag eintütest, oder jedes separat eintütest und versendest, oder nur das aktuelle Musterantwortschreiben (mein Favorit) - je nach Gusto und Geldbeutel. Wichtig ist nur der Doppelversand (zum eindeutigen eigenen Nachweis des Versandes im Härtefall).

VG Steffen

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1669 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Mai 2014, 12:16

Debcon‘s neustes Schreiben April 2014:
Abtretungsmitteilung
(ehemals U+C)




Musterschreiben:

Bild


Im neusten Schreiben informiert Debcon die ehemals “U+C-Abgemahnten“ über die Abtretung
der Forderungen vom RI “Silwa Filmvertrieb GmbH“ an Debcon.
Im weiteren werden die Forderungen aufgeschlüsselt und die Zahlung des Betrages gefordert.
Warum U+C die Forderungen nicht weiter geltend macht, entzieht sich meiner Kenntnis.



Fazit:

Dieses Schreiben hat zwar einen rein formellen Charakter, die gestellten Forderungen müssen
aber unverzüglich zurückgewiesen werden.

Warum?

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist hier eindeutig!
§ 410 - Aushändigung der Abtretungsurkunde - BGB
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer
von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet
. Eine Kündigung
oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde
erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die
Abtretung schriftlich angezeigt hat.



Musterschreiben

<Herr/Frau> <Vorname Name>, <Straße Hausnummer>, <PLZ Wohnort>
Einwurf Einschreiben
Vorab per Telefax: +49 (0)2302/70714-15
Vorab per E-Mail: info@debcon.de
Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten

Zurückweisung der Forderungen wegen Nichtberechtigung
Inkassozeichen: <Inkassozeichen>


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich, <Vorname Name>, Ihre Forderungen als nicht berechtigt zurück. Der § 410 Abs. 1 BGB
ist hier unstrittig. Im Übrigen, wenn überhaupt, wäre ich zu einer Leistung verpflichtet gewesen, nur
gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde. Dieses ist nicht geschehen.

<Ort>, den <Datum>


Mit freundlichen Grüßen

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Snak3
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1670 Beitrag von Snak3 » Freitag 2. Mai 2014, 13:16

Habe heute wieder Post von Debcon bekommen. Ein vergleichsangebot in Höhe von 740 EUR. Was ich aber nicht wirklich verstehe ist was die noch geschrieben haben.
"... Solte wider Erwarten zumindest der vorgenannte Vergleichsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstag auf unserem Konto verbucht sein, so sind wir bereits heute vollumfänglich beauftragt, die Geldschuld in Höhe von 1000 EUR zzgl. Zinsen und weiterer Kosten gerichtlich durchzusetzen. Ebenfalls weisen wir , aufgrund unserer Schadensminderungspflicht darauf hin, dass im unerwarteten Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid sofort das streitige Verfahren eingeleitet wird, das wiederrum mit weiteren Kosten für Sie verbunden sein wird."
Kann mir das mal einer auf "normal deutsch" erklären was die mit dem letzten Satz meinen? Danke.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1671 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Mai 2014, 14:18

[quoteemSnak3]Kann mir das mal einer auf "normal deutsch" erklären was die mit dem letzten Satz meinen? Danke.[/quoteem]
Wenn Du nicht sofort zahlst, wir Debcon die Forderungen gerichtlich geltend machen. Sollte durch dich, nach einem Mahnbescheid Widerspruch - insgesamt eingelegt werden, wird sofort Klage erhoben, was für dich mit erheblichen (Mehr-)Kosten verbunden ist. Zu gut Deutsch, wenn Du nicht sofort zahlst, wird sofort geklagt ...
... oder auch nicht!
Bitte den Wegweiser Inkasso durchlesen.


VG Steffen

Mikado007
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1672 Beitrag von Mikado007 » Freitag 2. Mai 2014, 16:28

Heute lag wieder ein Schreiben der Debcon in meinem Briefkasten. Nach dem Widerruf kam ja das Schreiben mit der Auflistung "Ihre Daten" und "Herkunft der Daten".

Schreiben Auflistung:

z.,z,,

Schreiben von heute:

z.,z,,


Weiss jemand wie ich nun verfahren soll?




Bitte die Board-Regeln beachten. Wenn Schreiben veröffentlicht werden,
dann sollten alle Angaben geschwärzt sein, nicht nur die eigenen! Ich
glaube Bankverbindungen und Unterschriften sollten auch vom Inkasso
geschwärzt werden.
Ganz zu Schweigen sind fast alle relevanten Schriftsätze + Empfehlungen
schon aufgelistet:
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 743#p36743
Danke Steffen

Corsa12
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1673 Beitrag von Corsa12 » Freitag 2. Mai 2014, 16:58

Genau das Schreiben habe ich auch bekommen. Hab meinen Anwalt kontaktiert, der mich gleich zurückruft. Bin mal gespannt. Werde dann mal seine Empfehlung posten.

Mikado007
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1674 Beitrag von Mikado007 » Freitag 2. Mai 2014, 17:03

Erst waren es 1000,- Eur, jetzt sind es 740,- Eur. Komisch oder ??

fu+c
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1675 Beitrag von fu+c » Freitag 2. Mai 2014, 17:18

Bei MIRCOM handelt es sich um eine zypriotische Briefkastenfirma ohne eigene Räumlichkeiten oder auch nur eine Telefonnummer. Ihre geschäftlichen Tätigkeiten beschränken sich auf das Aussprechenlassen von Abmahnungen gegen deutsche Internetnutzer wegen angeblichen Filesharings von Pornofilmen, die MIRCOM weder selbst produziert noch vermarktet. (Ich vermute, dass die Eigentümer von MIRCOM ebenfalls deutsch sind und identisch mit den Eigentümern der Loggerbude, welche die angeblichen Urheberrechtsverstöße ermittelt. Dies ist jedoch wohlgemerkt reine Spekulation.)

Jedenfalls ist meines Erachtens sehr zweifelhaft, dass MIRCOM tatsächlich die "ausschließlichen Rechte zur Auswertung in dezentralen Netzwerken - sog. Internettauschbörsen, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" an irgendwelchen Filmchen hat. Erstens verwertet MIRCOM diese Filme nicht, sodass ihnen durch Filesharing kein wirtschaftlicher Schaden entsteht, für den sie Schadensersatz verlangen könnten; zweitens pfeift das Internet auf Landesgrenzen, was die geografische Beschränkung dieser "Rechte" auf Deutschland absurd erscheinen lässt; drittens wäre eine solche Verwertung aufgrund der deutschen Jugendschutzgesetzgebung ohnehin illegal.

Vor diesem Hintergrund halte ich persönlich – als juristischer Laie – es für so gut wie ausgeschlossen, dass sich einer der Eigentümer von MIRCOM tatsächlich aus der sorgsam gehüteten Anonymität herauswagen würde, um vor einem deutschen Gericht auf seine vermeintlichen Rechte zu pochen. Nie und nimmer. Als Abgemahnter würde ich es darum entweder auf einen Prozess ankommen lassen, oder (je nach persönlichem Gusto) eine wesentlich geringere Vergleichssumme vorschlagen. € 740 statt € 1000 ist kein Schnäppchen, das ist eine Frechheit.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1676 Beitrag von Bürgerrechtler » Freitag 2. Mai 2014, 19:06

Werniman hat geschrieben:Inkassofirmen fragen nicht großartig danach,ob eine Forderung berechtigt ist, ihnen geht es *nur* um die Kohle.
Na toll, und wenn sie Forderungen der ******* eintreiben würden, wäre auch alles in Ordnung, gelle?
Leute, denkt doch mal nach.
Steffen hat geschrieben:Im Übrigen, wenn überhaupt, wäre ich zu einer Leistung verpflichtet gewesen, nur
gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde.
Pardon, aber das ist noch immer kein korrekter deutscher Satzbau (auch nicht im sog. Juristendeutsch).

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1677 Beitrag von pmolurus » Freitag 2. Mai 2014, 19:42

März und April Schreiben bisher nicht bekommen. Naja vllt haben se in meinem fall aufgegeben. Steffen wie schauts bei Dir aus? Mittlerweile bekommen oder auch nich?
LG

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1678 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Mai 2014, 21:36

[quoteemBürgerrechtler]Pardon, aber das ist noch immer kein korrekter deutscher Satzbau
(auch nicht im sog. Juristendeutsch).[/quoteem]

Kein Problem. Ich habe es einmal über Duden Online Textprüfung
geschickt - kein Gemecker.

(...) Im Übrigen [Nebenbei bemerkt], wenn überhaupt [allenfalls],
wäre ich zu einer Leistung verpflichtet gewesen, nur gegen
Aushändigung der Abtretungsurkunde. (...)


Sicherlich könnte ich jetzt als Begründung schreiben:

(...) Ich wäre gemäß § 410 BGB bei Aushändigung der Abtretungsurkunde
zur Leistung verpflichtet. (...)

Was passiert? Debcon schickt die Abtretungsurkunde, schneller als
man denkt, und die Unwirksamkeit ist aufgehoben. Dann lieber nach
dem Steffen-Deutsch. Außerdem ist es ein Muster, wer es besser dünkt,
kein Problem. Wie gesagt, es stellt kein Dogma dar.



[quoteempmolurus]Steffen wie schaut‘s bei Dir aus? Mittlerweile bekommen oder auch nicht?[/quoteem]

Ich bin kein Debcon-Kunde. In der anderen Sache, geht es am 20.05. vorm
KG Berlin. Aussichten bewölkt bis regnerisch.


VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1679 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Mai 2014, 21:37

Debcon‘s neustes Schreiben April 2014:
Abtretungsmitteilung
(ehemals U+C)




Musterschreiben:

Bild


Im neusten Schreiben informiert Debcon die ehemals “U+C-Abgemahnten“ über die Abtretung
der Forderungen vom RI “Silwa Filmvertrieb GmbH“ an Debcon.
Im weiteren werden die Forderungen aufgeschlüsselt und die Zahlung des Betrages gefordert.
Warum U+C die Forderungen nicht weiter geltend macht, entzieht sich meiner Kenntnis.



Fazit:

Dieses Schreiben hat zwar einen rein formellen Charakter, die gestellten Forderungen müssen
aber unverzüglich zurückgewiesen werden.

Warum?

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist hier eindeutig!
§ 410 - Aushändigung der Abtretungsurkunde - BGB
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer
von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet
. Eine Kündigung
oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde
erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die
Abtretung schriftlich angezeigt hat.



Musterschreiben

<Herr/Frau> <Vorname Name>, <Straße Hausnummer>, <PLZ Wohnort>
Einwurf Einschreiben
Vorab per Telefax: +49 (0)2302/70714-15
Vorab per E-Mail: info@debcon.de
Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten

Zurückweisung der Forderungen wegen Nichtberechtigung
Inkassozeichen: <Inkassozeichen>


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich, <Vorname Name>, Ihre Forderungen als nicht berechtigt zurück. Der § 410 Abs. 1 BGB
ist hier unstrittig. Im Übrigen, wenn überhaupt, wäre ich zu einer Leistung verpflichtet gewesen, nur
gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde. Dieses ist nicht geschehen.

<Ort>, den <Datum>


Mit freundlichen Grüßen

_________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


!
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Debcon‘s neuste Schreiben März 2014:

1. Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Abtretung Baek-Law - 500,- €)

....................

2.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €)

....................

3.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €)



Anfänglich muss ich erneut feststellen, dass zwar Debcon innovative Schriftsätze entwickelt,
die sehr lustig lesbar sind, aber man hier wohl mehr Ernsthaftigkeit an den Tag legen sollte.
In Debcon’s neustes Schreiben: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
verbindet man die Fußball-WM 2014 mit einem Inkasso-Schreiben.



Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 500,- €:

Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“

Bild


Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (500,00 EUR)

Bild



......................



Musterschreiben; Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €:

Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“

Bild


Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (1.000,- EUR)

Bild



......................



Musterschreiben; Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €:

Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“

Bild


Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (1.286,80 EUR)

Bild


......................


Inhalt:

Trotz einem lustigen auf die Fußball-WM angelehnten Text sollte man die Ernsthaftigkeit nicht
verkennen. Unterzeichnet man die Zahlungsvereinsbahrung voreilig und ohne Prüfung, gibt man ein
bindendes Schuldeingeständnis ab und verzichtet freiwillig auf die Einrede auf Verjährung.
Achtung:
Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit,
Forderungen auch nach Ablauf der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend
zu machen.


Empfohlene Vorgehensweisen:

Nicht empfehlenswert:
  • => Zahlen oder Unterzeichnen! Auch keine "Spaß-Raten"!
Empfehlenswert:
  • => Kenntnisnahme und keine Reaktion (falls 1-mal widersprochen wurde)!
    => Archivieren.
    => Keine Panik. Ohne Klageschrift = keine Klage!

    => Betroffene, deren Forderungen mit Erhalt dieser Schreiben verjährt sind,
    stellen Einrede auf Verjährung!

Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift


Abmahner
Anschrift


Ort, den Datum

Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.

Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen

___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


!
Beachte: Doppelversand
- E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein.



...................



Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)

Schreiben von Debcon 23.11.2013:
Widerspruch MB ohne bekannte Gründe
+ Vergleich in Höhe von 600 EUR
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH

- ehemals NZGB):




Musterschreiben:

Bild



Empfehlung:
  • Entweder zahlen oder Nichtzahlen!

Warum sollte man jetzt diesen Vergleich nicht vorschnell annehmen?
  • 1. Der Widerspruch zum MB bedarf keinerlei Begründung, egal ob dem Antragsteller Gründe hierfür nicht bekannt sind oder bekannt.
    2. Nach eingelegten Widerspruch wird der Antragsteller vom Streitgericht aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Das heißt = Klage!
    3. Ein weiteres -außergerichtliches- Fortsetzen des gerichtlichen Mahnverfahren zeugt nicht von einer ernst zu nehmenden Klagefreudigkeit.



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Schreiben von Debcon 18.06.2013:
Forderung 1.000 Euro + Schuldanerkenntnis
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH

- ehemals NZGB):



Musterschreiben:

Seite 1

Bild

Seite 2

Bild



Vollmachtgeber (bisher bekannt):
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO Gmb
    5. MIG Film GmbH
Ursprünglicher Abmahner: Rechtsanwaltskanzlei Negele - Zimmel - Greuter - Beller
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung :?:
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR



Hinweis zu Seite 1

Hier erklärt Debcon, dass man in Pflicht-Erfüllung, Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen
an die Schufa Holding AG übermitteln.

Deshalb ist es so wichtig, die Forderungen 1-mal zu widersprechen und zurückzuweisen (Wegweiser Inkasso,
Seite 6-7, Pkt. 1.1.)!


Das AG Plön (Urt. v. 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07) - Unterlassungsanspruch bei angedrohter SCHUFA-Meldung
(...) Eine "SCHUFA"-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners dar.
Sie darf deshalb nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen
Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass mit gewichtigen Argumenten bestrittene Zahlungs-
verpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. (...)


Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!




Hinweis zu Seite 2

Hier präsentiert Debcon in alter Manier ihre Zahlungsvereinbarung.

Hinweis:
  • 1. Schuldanerkenntnis mit Unterschrift
    2. Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit Unterschrift
Was bedeutet Verzicht auf die Einrede der Verjährung?

Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind
und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren
weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen.
Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!

Wenn man jetzt sicherstellen möchte, das man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man
den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch
mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.

Ein No-Go deshalb keine Unterschrift!
Fazit: Hände weg - keine Unterschrift!



Empfehlung:
  • 1. 1-mal Widerspruch nach dem Muster Wegweiser Inkasso, Seite 6-7, Pkt. 1.1.
    2. Seite 2 des Inkassoschreibens -nicht- unterzeichnen - Schuldanerkenntnis; keine Zahlung!
    3. Archivieren


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Antwortschreiben von Debcon 02.07.2013:
Auskunft nach § 34 BDSG
(Vollmacht - ehemals NZGB):




Musterschreiben:

Bild



Vollmachtgeber (bisher bekannt):
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH
Ursprünglicher Abmahner: Rechtsanwaltskanzlei Negele - Zimmel - Greuter - Beller
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung :?:
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR


Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!


Empfehlung:
  • 1. Nicht zahlen!
    2. Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung nochmals anfordern
    3. Sollte dieses erneut nicht erfolgen, Beschwerde beim
    VZBV + BDIU


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New!


740 Euro Vergleichsschreiben von Debcon 23.07.2013:
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH
- ehemals NZGB):



Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

Debcon äußert ein gewisses Unverständnis sowie drückt eine Unakzeptanz aus, dass man die
1.000 Euro nicht zahlen will. Dennoch, mit Rücksprache beim Vollmachtgeber, gibt es
entgegenkommendes Angebot:
  • 1. Vergleichszahlung 740,- €
    oder
    2. Gerichtliche Schritte mit dem abschließenden Hinweis:
    => bei Widerspruch MB = sofort Klage!


AW3P: Warum MB und nicht sofort Klage?

Die Antwort ist recht einfach: weil es einfacher ist!

Mahnbescheide sind schnell und kostengünstig zu beantragen. Klagen sind es nicht.
Abgesehen davon ist die Zahl derjenigen, die auf einen Mahnbescheid hin zahlen
recht gut.

Macht Euch immer klar: Die Bearbeitung von Filesharingfälle ist "AW-Systemgastronomie".
Es geht darum, mit dem geringstmöglichen Aufwand die größtmögliche Erledigungsquote
zu erreichen. Klagen halten da, weil langwierig und gelegentlich riskant, nur auf.



Empfehlung:
  • 1. Entweder zahlen oder Nichtzahlen!
    2. Sollte schon Widerspruch eingelegt worden sein, muss -kein- neuer versendet werden.
    Abheften und gut.

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eBook: WegweiserInkasso

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Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)


Neustes Schreiben von Debcon 10.10.2013:
Nach widersprochenem Mahnbescheid:
Sofortige Zahlung in Höhe von EUR 250,00
bzw. EUR 175,00
(gern auch in Raten);
Verzicht auf weitere Kosten oder Maßnahmen -
wenn nicht Klage! (Abtretung Baek-Law RAe):




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:
  • RA Wulf wurde durch das zuständig Mahngericht über den eingelegten Widerspruch
    gegen den Mahnbescheid unterrichtet
  • In Absprache und ausdrücklichen Einverständnis von RA Wulf, wendet sich Debcon
    direkt an den Betreffenden
  • letztmalige Gelegenheit; Pauschalbetrag: EUR 250,00 oder EUR 175,00 (auch gern in Raten)
  • Bei Zahlung keiner weitere Kosten
  • Bei Ablehnung wird Debcon - ohne weitere Ankündigung - die Durchführung des
    streitigen Verfahren beantragen


Man sollte, wenn man nicht vorhat zu zahlen:
  • Schreiben archivieren
  • Keine Panik; keine Reaktion; auch kleine Spaßangebote von 0 Euro!
  • Beim tatsächlichen Eintreffen der Klageschrift sofort einen Anwalt beauftragen!







Was bisher geschah (Abtretung Baek-Law)!:

  • Debcon 17.09.2013: Nach widersprochenem Mahnbescheid:
    Sofortige Zahlung oder in Raten, wenn nicht - Klage!
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  • Debcon 11.06.2013: Vertrauliche Bitte um ein Vergleichsangebot “X“
    nach widersprochenem Mahnbescheid
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  • Debcon mit abgetretenen Forderungen von BAEK-LAW!
[/size]


  • Gedanken zum MB unterm Weihnachtsbaum (Abtretung Baek Law)
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  • Neues Debcon-Schreiben vom 27.12.2012 (Abtretung Baek Law)
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  • News: Debcon beantragt 2 Mahnbescheide für
    ein und denselben Abmahnfall (Abtretung Baek Law)!?
[/size]


  • Debcon nach eingelegtem Widerspruch gegenüber dem MB:
    Huch, wir können gar nicht verstehen, das Sie widersprochen haben?
    (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • Neues Debcon Schreiben 21.02.2013:
    Gibt es eine Zukunft für die Vergangenheit?
    (Abtretung Baek-Law)
[/size]


  • Neues Debcon Schreiben 14.03.2013:
    Forderungsschreiben an die ermittelten “Unbekannt verzogenen“
    (Abtretung Baek-Law)
[/size]


  • Neuste Debcon Schreiben April 2013:
    "Hoffen ist schlechter Ersatz für falsches Handeln" und
    "VIER gewinnt ..." (Abtretung Baek-Law)
[/size]


  • Neuste Schreiben Debcon - 13.05.2013
    1. Hoffen ist schlechter Ersatz für falsches Handeln.
    2. Auskunft § 34 BDSG
    (Abtretung Baek-Law)
[/size]




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eBook: Wegweiser Inkasso!



F.A.Q Debcon



!

Danke an alle für die Bereitstellung ihrer Schriftsätze!


Bild





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Debcon‘s neustes Schreiben
März 2014:
Debcon - Anwalt eines Betroffenen
2013 - 35.000 gerichtliche Mahnverfahren
und entsprechende streitige Verfahren




Musterschreiben:

Bild


Sicherlich muss man sehen, dass man im Schriftverkehr nicht ganz so lustig ist,
wie im Fußball-WM-Schreiben. Oder doch? 35.000 gerichtliche Mahnverfahren, mit
den entsprechenden streitigen Verfahren bei Widerspruch ... hier war wohl der
Wunsch, Vater des Gedankens. Denn wenn ich so viele Verfahren in einem Jahr
erfolgreich führe, werde ich bei offenen Forderungen in Höhe von 1.286,80 EUR,
diese knallhart gerichtlich einfordern, und mich nicht mit 200 Okken zufriedengeben.
Also irgendwie dann doch wieder lustig.

Aber nicht vergessen, hier handelt es sich um einen Schriftwechsel zwischen Debcon
und einem Anwalt eines Betroffenen.







Debcon‘s Schreiben 2013:
Zur Verjährungsfrage



Musterschreiben:

Bild



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SH für AW3P
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Danke an allen, die Ihre Schreiben zur freien Verfügung stellen!

Mikado007
Beiträge: 9
Registriert: Samstag 27. April 2013, 22:24

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1680 Beitrag von Mikado007 » Samstag 3. Mai 2014, 00:11

Hallo Steffen,

vielen Dank für den Hinweis im Hinblick auf Schwärzung von Informationen. So wie ich das nun verstehe muss bzgl. des 2. Schreibens der Debcon (mit Vergleich von 1000,- auf 740,- EUR) vorerst nichts unternehmen, da ich schon widersprochen habe. Sollte aber der Mahnbescheid kommen, was sollte ich da machen?

Gruß Mike

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