Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ist ja eine super Geschichte. Im schlimmsten Fall bezahlt man also lebenslänglich an Debcon oder an irgendeinen Anwalt der einen "vertritt"
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Natürlich versuche auch ich nicht zu zahlen.Werniman hat geschrieben:Schon die Tatsache,daß du hier angemeldet bist, lässt den Schluß zu,daß du auch abgemahnt wurdest und nach einer Möglichkeit gesucht hast, dich vor der Zahlung zu drücken. Aber uns hier Vorhaltungen machen. Es gibt einen Begriff für das,was du hier von dir gibst: Scheinheiligkeit! Wenn es dir also nicht passt,daß die User hier nach einer Lösung suchen,dann gibts eine ganz einfache Lösung: Schreib Steffen an und lass deinen Account hier schließen,dann musst du dir das "Rumgejammere" nicht länger antun.Future2013 hat geschrieben:Hätte man von Anfang an die Finger vom Filesharing weggelassen bräuchte man jetzt nicht zu Jammern.
Ich steh zu meinen Fehlern und reg mich nicht auf.
Also hört mit diesem rumgejammere auf!!!!
Aber ich jammere nicht rum das laufend Briefe kommen und wie schlecht doch Debcon ist.
Alle sind Schuld nur ich nicht ( lest mal was ihr hier so schreibt )
Hättet ihr nichts runtergeladen dann hättet ihr eure Ruhe. So einfach ist das.
also - durchhalten und wie ein Mann sein Ding stehen.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
hallo leidensgenossen!
ich geb euch einen tip ,ohne gewähr.
1.keinen anwalt bis zur evenuellen verhandlung
2.widerspruch einen oder bei bedarf noch einen.
3.bis zum mahnbescheid WEITER LEBEN!!! besser debcon als ebola.
4.nach mahnbescheid widersprechen ( wiederspruch nicht mit ie schreiben sondern nur mit einfachem i )
5.erhebt debcon dann klage ,entscheiden ob anwalt oder nicht ( was nützt gewinnen , wenn der anwalt mehr kostet als die ganze sache )
ich in meinem falle habe glück: ich bin nicht pfändbar, das heißt im schlimmsten falle bekommen sie einen titel.
6.die beweislast ist dünn. die programme für die ip übermittlung ist ungenau und auch schon von gutachtern negativ bewertet worden.
darüber hinaus wurden keine hash dateien gespeichert( zur klaren identifikation der datei), denn nicht überall,wo pornofilm draufsteht ist einer drinne.
dann die sache mit der verjährung ist auch noch nicht geklärt. also wir haben bessere karten, als die.
ich zum beispiel bin immer mit einem proxy unterwegs, dasnützt zwar nix bei illegalen handlungen,die man eh nicht machen sollte , aber bei einem proxy sind plötzlich 2 die gegen das urheberrecht verstossen würden, und da überlegen die sich eher,ob sie sich auf ne klage einlassen.
ich weiß, dass ich unschuldig bin, denn von meinem proxy oder zweiter ip ist keine rede.mein damaliger provider hat aber meine verbindungsdaten mit meinem proxy.und genauso wird die debcon dumm da stehen.
nochmal, damit es keiner falsch versteht: Keine illegalen handlungen , keine strafe.aber proxy schadet nicht.
so ich wünsch euch allen viel coolness.... bis bald mal ABMAHNfunny
NUR WER SIEHT,DASS ER BLIND IST, DER IST NICHT BLIND.
ich geb euch einen tip ,ohne gewähr.
1.keinen anwalt bis zur evenuellen verhandlung
2.widerspruch einen oder bei bedarf noch einen.
3.bis zum mahnbescheid WEITER LEBEN!!! besser debcon als ebola.
4.nach mahnbescheid widersprechen ( wiederspruch nicht mit ie schreiben sondern nur mit einfachem i )
5.erhebt debcon dann klage ,entscheiden ob anwalt oder nicht ( was nützt gewinnen , wenn der anwalt mehr kostet als die ganze sache )
ich in meinem falle habe glück: ich bin nicht pfändbar, das heißt im schlimmsten falle bekommen sie einen titel.
6.die beweislast ist dünn. die programme für die ip übermittlung ist ungenau und auch schon von gutachtern negativ bewertet worden.
darüber hinaus wurden keine hash dateien gespeichert( zur klaren identifikation der datei), denn nicht überall,wo pornofilm draufsteht ist einer drinne.
dann die sache mit der verjährung ist auch noch nicht geklärt. also wir haben bessere karten, als die.
ich zum beispiel bin immer mit einem proxy unterwegs, dasnützt zwar nix bei illegalen handlungen,die man eh nicht machen sollte , aber bei einem proxy sind plötzlich 2 die gegen das urheberrecht verstossen würden, und da überlegen die sich eher,ob sie sich auf ne klage einlassen.
ich weiß, dass ich unschuldig bin, denn von meinem proxy oder zweiter ip ist keine rede.mein damaliger provider hat aber meine verbindungsdaten mit meinem proxy.und genauso wird die debcon dumm da stehen.
nochmal, damit es keiner falsch versteht: Keine illegalen handlungen , keine strafe.aber proxy schadet nicht.
so ich wünsch euch allen viel coolness.... bis bald mal ABMAHNfunny
NUR WER SIEHT,DASS ER BLIND IST, DER IST NICHT BLIND.
sie waren Abmahner, und auch sonst von mäßigem Verstand
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neuste Schreiben 11-2014
Forderung: 250,00 EUR
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
Musterschreiben:
1. ehemals U+C / FUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FUDM2):
2. ehemals U+C (Abtretung an Debcon):
3. ehemals Bak-Law (Abtretung an Debcon):
Inhalt:
In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.
Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.
Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.
Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen. Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.
Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.
Empfehlung für Schreiben 1. - 3.
Beachte: Doppelversand![/list]
.........................
Ein kleines Gimmick am Rande.
In einen bzw. vielen Forderungsschreiben findet man unter der Forderungsaufstellung nachfolgenden Zeitpunkt
der UrhR-Verletzung:
Aber bitte schön liebe Debcon, diese Forderung sollte doch auf alle Fälle schon verjährt sein!
.........................
Letzte Debcon-Schreiben
oder hier.
VG Steffen
Forderung: 250,00 EUR
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
Musterschreiben:
1. ehemals U+C / FUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FUDM2):
2. ehemals U+C (Abtretung an Debcon):
3. ehemals Bak-Law (Abtretung an Debcon):
Inhalt:
In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.
Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.
Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.
AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020. (...)
Zuallererst, der Sachverhalt (§ 102 Satz 2 UrhG) ist nichts gravierend Neues! Irgendwie hat (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020. (...)
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.
Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen. Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.
Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.
Empfehlung für Schreiben 1. - 3.
- 1. Schreiben archivieren.
2. Widerspruch
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand![/list]
.........................
Ein kleines Gimmick am Rande.
In einen bzw. vielen Forderungsschreiben findet man unter der Forderungsaufstellung nachfolgenden Zeitpunkt
der UrhR-Verletzung:
Aber bitte schön liebe Debcon, diese Forderung sollte doch auf alle Fälle schon verjährt sein!
.........................
Letzte Debcon-Schreiben
oder hier.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
hi WERNIMAN
nein mein proxy beweist dass ich es nicht war.
die meisten denken, wenn sie einen proxy benutzen, würde ihre reale ip nicht sichtbar.das ist ein irrglaube. nur einige hig anon, oder socks-server schleifen die reale ip nicht mit durch.
aber gerade dass der proxy und meine reale ip sichtbar ist, müssen bei jedem seiten inhaber oder ermittlungsprogrammen 2 ips auftauchen.das macht denjenigen natürlich nicht unschuldig, aber die ohnehin schon geringe aussichten der abmahner werden noch kleiner, da jetzt 2 oder gar 3 im spiel sind.
aber nochmal, ich bin wirklich nicht erwischt worden, denn ich kann beweisen damals mit einem proxy unterwegs gewesen zu sein.
jetzt werden wieder einige sagen, mein proxy schleift die ip nicht durch, ich habe das auf einer seite getestet, dann sage ich nur: nicht alle seiten können das anzeigen.
HIER GILT WIE ÜBERALL. KEINE ILLEGALEN DOWNLOADS UND KEINE STRAFTATEN MACHEN, aber es gibt genügend tools, um zb werbung zu unterdrücken, suchanfragen von herrn google zu faken,proxy tools die einen proxy sogar nur vortäuschen usw.
ob das rezept bei mir aufgeht, kann ich natürlich nicht sagen, aber lieber aufrecht sterben als im gejammere versinken.
trotzdem habe ich verständnis , auch für die ängstlichen, denn als das erste schreiben damals kam, war mir auch irgendwie komisch.
deswegen haltet die ohren steif ABMAHNfunny
nein mein proxy beweist dass ich es nicht war.
die meisten denken, wenn sie einen proxy benutzen, würde ihre reale ip nicht sichtbar.das ist ein irrglaube. nur einige hig anon, oder socks-server schleifen die reale ip nicht mit durch.
aber gerade dass der proxy und meine reale ip sichtbar ist, müssen bei jedem seiten inhaber oder ermittlungsprogrammen 2 ips auftauchen.das macht denjenigen natürlich nicht unschuldig, aber die ohnehin schon geringe aussichten der abmahner werden noch kleiner, da jetzt 2 oder gar 3 im spiel sind.
aber nochmal, ich bin wirklich nicht erwischt worden, denn ich kann beweisen damals mit einem proxy unterwegs gewesen zu sein.
jetzt werden wieder einige sagen, mein proxy schleift die ip nicht durch, ich habe das auf einer seite getestet, dann sage ich nur: nicht alle seiten können das anzeigen.
HIER GILT WIE ÜBERALL. KEINE ILLEGALEN DOWNLOADS UND KEINE STRAFTATEN MACHEN, aber es gibt genügend tools, um zb werbung zu unterdrücken, suchanfragen von herrn google zu faken,proxy tools die einen proxy sogar nur vortäuschen usw.
ob das rezept bei mir aufgeht, kann ich natürlich nicht sagen, aber lieber aufrecht sterben als im gejammere versinken.
trotzdem habe ich verständnis , auch für die ängstlichen, denn als das erste schreiben damals kam, war mir auch irgendwie komisch.
deswegen haltet die ohren steif ABMAHNfunny
sie waren Abmahner, und auch sonst von mäßigem Verstand
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ist doch schön, wenn sie mit dir wenigstens jemand ermitteln konnten, der auch etwas illegales runtergeladen hat.Future2013 hat geschrieben: Aber ich jammere nicht rum das laufend Briefe kommen und wie schlecht doch Debcon ist.
Alle sind Schuld nur ich nicht ( lest mal was ihr hier so schreibt )
Hättet ihr nichts runtergeladen dann hättet ihr eure Ruhe. So einfach ist das.
also - durchhalten und wie ein Mann sein Ding stehen.
In meinem Fall verhält es sich aber anders:
Weder haben wir jemals Filesharing betrieben noch war unser DSL-Anschluss an dem "ermittelten" Zeitpunkt überhaupt dazu in der Lage (technische Störung).
Beweisen kann ich anhand eines offiziellen Schreibens des Providers natürlich auch, nur leider bringt mir dies alles herzlich wenig da mir in einem Verfahren natürlich auch Kosten entstehen werden.
Also werde ich mich wohl oder übel in den nächsten Jahren mit Debcon auseinandersetzten dürfen.
Wenn ich überlege welch zweifelhaften Gestalten mir eine völlig haltlosen Rechtsverletzung vorwerfen, könnte ich echt :
Rechteinhaber Digiproject: "Digiprotect erregt den Verdacht, nicht ihr geistiges Eigentum verteidigen, sondern mit Massenabmahnungen Geld erwirtschaften zu wollen" - mittlerweile Insolvent.
Ermittlungssoftware Seeder Seek von Florian Blischke: "OLG Köln: Ermittlungsergebnisse von “Seeder Seek” haben keinen Beweiswert" - Ermittlungen laufen bereits
Abmahner U + C: "Porno-Anwalt Urmann wegen Betruges verurteilt " - Kanzlei mittlerweile geschlossen.
Inkassounternehmen Debcon: ...
Ist mein Glauben an den Rechtsstaat im Moment etwas erschüttert..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
AG Frankfurt -
Filesharing verjährt nach 3 Jahren -
nicht nach 10 Jahren!
Vor dem AG Frankfurt konnten wir ein erfreuliches Urteil für einen abgemahnten Anschlussinhaber erreichen.
Die Filesharing-Klage wurde abgewiesen, da alle geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.
O-Ton Rechtsanwalt und Fachanwalt Gulden:
“Das Urteil des AG Frankfurt bringt Rechtsklarheit für zukünftige Fälle und dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der sicherlich nicht gewollt hätte, dass Filesharer 10 Jahre zivilrechtlich verfolgt werden können.”
Insbesondere der von der Klägerin beantragte Mahnbescheid vom 17.12.2013 habe keine verjährungshemmende Wirkung, da er einen anderen Streitgegenstand als die Klage betroffen habe. Der Mahnbescheid müsse hinreichend individualisiert sein und der Schuldner müsse erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Anders könne dieser nicht endgültig entscheiden, ob Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden und ein Rechtsstreit aufgenommen werden soll. Dies sei gerade im Mahnverfahren besonders wichtig, da eine Schlüssigkeitsprüfung des Sachverhalts nicht stattfinde.
___________________
Autor: Rechtsanwalt Karsten Gulden, LL.M.
Fachanwalt für Urheberrecht/Medienrecht
Jean-Pierre-Jungels-Straße 10
55126 Mainz
Telefon: (06131) 2 40 95 - 0
info@ggr-law.com
http://www.ggr-law.com" onclick="window.open(this.href); return false;
Quelle: www.anwalt24.de
Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/k ... -10-jahren
_________________________________________
Filesharing verjährt nach 3 Jahren -
nicht nach 10 Jahren!
Vor dem AG Frankfurt konnten wir ein erfreuliches Urteil für einen abgemahnten Anschlussinhaber erreichen.
Die Filesharing-Klage wurde abgewiesen, da alle geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.
O-Ton Rechtsanwalt und Fachanwalt Gulden:
“Das Urteil des AG Frankfurt bringt Rechtsklarheit für zukünftige Fälle und dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der sicherlich nicht gewollt hätte, dass Filesharer 10 Jahre zivilrechtlich verfolgt werden können.”
Insbesondere der von der Klägerin beantragte Mahnbescheid vom 17.12.2013 habe keine verjährungshemmende Wirkung, da er einen anderen Streitgegenstand als die Klage betroffen habe. Der Mahnbescheid müsse hinreichend individualisiert sein und der Schuldner müsse erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Anders könne dieser nicht endgültig entscheiden, ob Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden und ein Rechtsstreit aufgenommen werden soll. Dies sei gerade im Mahnverfahren besonders wichtig, da eine Schlüssigkeitsprüfung des Sachverhalts nicht stattfinde.
Zuletzt stellte das Gericht noch ausdrücklich klar, dass auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB gelte.
Das Urteil ist auf vergleichbare Fälle ohne weiteres anwendbar.___________________
Autor: Rechtsanwalt Karsten Gulden, LL.M.
Fachanwalt für Urheberrecht/Medienrecht
Jean-Pierre-Jungels-Straße 10
55126 Mainz
Telefon: (06131) 2 40 95 - 0
info@ggr-law.com
http://www.ggr-law.com" onclick="window.open(this.href); return false;
Quelle: www.anwalt24.de
Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/k ... -10-jahren
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- Beiträge: 198
- Registriert: Mittwoch 15. Mai 2013, 06:26
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wenn ich das richtig gelesen habe ist das Urteil doch noch gar nicht rechtskräftig!?
http://www.infodocc.info/filesharing-ve ... 0-10-2014/
http://www.infodocc.info/filesharing-ve ... 0-10-2014/
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- Registriert: Dienstag 2. Juli 2013, 21:34
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wessen Glaube an einen Rechtsstaat ist heutzutage nicht erschüttert?!Tom77 hat geschrieben:Ist doch schön, wenn sie mit dir wenigstens jemand ermitteln konnten, der auch etwas illegales runtergeladen hat.Future2013 hat geschrieben: Aber ich jammere nicht rum das laufend Briefe kommen und wie schlecht doch Debcon ist.
Alle sind Schuld nur ich nicht ( lest mal was ihr hier so schreibt )
Hättet ihr nichts runtergeladen dann hättet ihr eure Ruhe. So einfach ist das.
also - durchhalten und wie ein Mann sein Ding stehen.
In meinem Fall verhält es sich aber anders:
Weder haben wir jemals Filesharing betrieben noch war unser DSL-Anschluss an dem "ermittelten" Zeitpunkt überhaupt dazu in der Lage (technische Störung).
Beweisen kann ich anhand eines offiziellen Schreibens des Providers natürlich auch, nur leider bringt mir dies alles herzlich wenig da mir in einem Verfahren natürlich auch Kosten entstehen werden.
Also werde ich mich wohl oder übel in den nächsten Jahren mit Debcon auseinandersetzten dürfen.
Wenn ich überlege welch zweifelhaften Gestalten mir eine völlig haltlosen Rechtsverletzung vorwerfen, könnte ich echt :
Rechteinhaber Digiproject: "Digiprotect erregt den Verdacht, nicht ihr geistiges Eigentum verteidigen, sondern mit Massenabmahnungen Geld erwirtschaften zu wollen" - mittlerweile Insolvent.
Ermittlungssoftware Seeder Seek von Florian Blischke: "OLG Köln: Ermittlungsergebnisse von “Seeder Seek” haben keinen Beweiswert" - Ermittlungen laufen bereits
Abmahner U + C: "Porno-Anwalt Urmann wegen Betruges verurteilt " - Kanzlei mittlerweile geschlossen.
Inkassounternehmen Debcon: ...
Ist mein Glauben an den Rechtsstaat im Moment etwas erschüttert..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemThe Grinch]Wenn ich das richtig gelesen habe ist das Urteil doch noch gar nicht rechtskräftig!?[/quoteem]
Natürlich. Aber ich denke das hier auch das Landgericht Frankfurt zu keinem anderen Ergebnis kommt. Aber warten wir ab. Es war auch nur als Beispiel gedacht, das eine Itzehoeschwalbe noch keinen 10-jährigen Verjährungssommer macht.
[quoteemspider14102]Wessen Glaube an einen Rechtsstaat ist heutzutage nicht erschüttert?![/quoteem]
Ich glaube hier sehen einige den Sachverhalt viel zu pessimistisch. Dies ist eigentlich mein Part.
Um was geht es denn?
Man erhielt irgendwann eine Abmahnung; Forderungen verjähren entweder nach 3 Jahren oder 10 Jahren; gab eine mod. UE ab, oder nicht ... ein Inkasso meldet sich hinsichtlich Einziehung von vermeintlichen Forderungen (Vollmacht, Abtretung) ... man reagiert ... wenn das Inkasso etwas möchte, müssen sie diese vermeintlichen Forderungen gerichtlich geltend machen.
Und hier ist doch egal, ob man jedes Jahr, und das 10 Jahre lang, ein Forderungsschreiben erhält, oder nicht.
Es wird doch hier regelmäßig Musterschreiben und allgemeine Empfehlungen erteilt. Man muss zu keinem Anwalt, um für jede Frage zu löhnen, sondern kann sich einfach danach richten, oder nicht. Wie einfach möchtet Ihr denn es noch haben. Soll ich eure Widerspruchsschreiben noch selbst in einem Sammelbrief verschicken? (Kleiner Joke!)
Und wenn jedes Jahr ein erneutes Widerspruchsschreiben versendet wird. Liebe Leute, lasst doch einmal die Kirche im Dorf. Ein Brief, eine E-Mail macht doch definitiv keine Arbeit oder tut weh, auch aus dem Blick, wenn man noch das Schreiben vorgekaut bekommt.
Hier passiert doch eines! A sagt zu B: Du schuldest mir 5 Mark. B sagt: Nein, deine Forderung ist unberechtigt, wenn Du etwas willst, verklag mich!
Das hat doch nichts mit einem verlorenen Glaube am Rechtsstaat, oder DE = Bananenrepublik zu tun, sondern es ist ein ganz normaler außergerichtlicher Rechtsstreit. Punkt.
VG Steffen
Natürlich. Aber ich denke das hier auch das Landgericht Frankfurt zu keinem anderen Ergebnis kommt. Aber warten wir ab. Es war auch nur als Beispiel gedacht, das eine Itzehoeschwalbe noch keinen 10-jährigen Verjährungssommer macht.
[quoteemspider14102]Wessen Glaube an einen Rechtsstaat ist heutzutage nicht erschüttert?![/quoteem]
Ich glaube hier sehen einige den Sachverhalt viel zu pessimistisch. Dies ist eigentlich mein Part.
Um was geht es denn?
Man erhielt irgendwann eine Abmahnung; Forderungen verjähren entweder nach 3 Jahren oder 10 Jahren; gab eine mod. UE ab, oder nicht ... ein Inkasso meldet sich hinsichtlich Einziehung von vermeintlichen Forderungen (Vollmacht, Abtretung) ... man reagiert ... wenn das Inkasso etwas möchte, müssen sie diese vermeintlichen Forderungen gerichtlich geltend machen.
Und hier ist doch egal, ob man jedes Jahr, und das 10 Jahre lang, ein Forderungsschreiben erhält, oder nicht.
Es wird doch hier regelmäßig Musterschreiben und allgemeine Empfehlungen erteilt. Man muss zu keinem Anwalt, um für jede Frage zu löhnen, sondern kann sich einfach danach richten, oder nicht. Wie einfach möchtet Ihr denn es noch haben. Soll ich eure Widerspruchsschreiben noch selbst in einem Sammelbrief verschicken? (Kleiner Joke!)
Und wenn jedes Jahr ein erneutes Widerspruchsschreiben versendet wird. Liebe Leute, lasst doch einmal die Kirche im Dorf. Ein Brief, eine E-Mail macht doch definitiv keine Arbeit oder tut weh, auch aus dem Blick, wenn man noch das Schreiben vorgekaut bekommt.
Hier passiert doch eines! A sagt zu B: Du schuldest mir 5 Mark. B sagt: Nein, deine Forderung ist unberechtigt, wenn Du etwas willst, verklag mich!
Das hat doch nichts mit einem verlorenen Glaube am Rechtsstaat, oder DE = Bananenrepublik zu tun, sondern es ist ein ganz normaler außergerichtlicher Rechtsstreit. Punkt.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
"Und hier ist doch egal, ob man jedes Jahr, und das 10 Jahre lang, ein Forderungsschreiben erhält, oder nicht. "
NEIN, EBEN NICHT. Es geht nicht nur ums Recht sondern ich fühle mich durch deren (10 Jahre andauernde) Müllpost - die ich oft auch noch mit Widerspruch etc. beantworten muss, EINFACH NUR BELÄSTIGT
NEIN, EBEN NICHT. Es geht nicht nur ums Recht sondern ich fühle mich durch deren (10 Jahre andauernde) Müllpost - die ich oft auch noch mit Widerspruch etc. beantworten muss, EINFACH NUR BELÄSTIGT
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
heute kam erneut ein Schreiben ins Haus auch mit dem Vermerk auf die Verjährung.
In der Überschrift und der Aufstellung ist die Rede von 1000€ und im Text nur 495 €.
Abmahnung angeblich durch Kanzlei Negele (nie eine Abmahnung erhalten)..Diese werden aber nur noch im Forderungsgrund erwähnt.
Nun ist nur noch die Rede vom Gläubiger LFP Video Group.
Es heißt "mit Urkunde Inkassovertrag wurde die Debcon GmbH von der LFP Video Group, LLC in USA, mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Lizenzschädigungsansprüchen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung sowie Geldempfangsvollmacht wird versichert."
Soll man auf das Schreiben mit Widerspruch, wie oben erwähnt, reagieren?
Frist ist der 15.11.14 :D
heute kam erneut ein Schreiben ins Haus auch mit dem Vermerk auf die Verjährung.
In der Überschrift und der Aufstellung ist die Rede von 1000€ und im Text nur 495 €.
Abmahnung angeblich durch Kanzlei Negele (nie eine Abmahnung erhalten)..Diese werden aber nur noch im Forderungsgrund erwähnt.
Nun ist nur noch die Rede vom Gläubiger LFP Video Group.
Es heißt "mit Urkunde Inkassovertrag wurde die Debcon GmbH von der LFP Video Group, LLC in USA, mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Lizenzschädigungsansprüchen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung sowie Geldempfangsvollmacht wird versichert."
Soll man auf das Schreiben mit Widerspruch, wie oben erwähnt, reagieren?
Frist ist der 15.11.14 :D
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Was glaubst du warum das oben mit dem widerspruch erwähnt ist?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
gibt es für den Widerspruch auf die letzten Briefe irgendwelche Fristen, die zu beachten sind?
Ist der im Debcon-Brief erwähnte Termin für den Widerspruch maßgeblich?
P.S:: Riesen Lob an das Forum. Top Arbeit!!!!
gibt es für den Widerspruch auf die letzten Briefe irgendwelche Fristen, die zu beachten sind?
Ist der im Debcon-Brief erwähnte Termin für den Widerspruch maßgeblich?
P.S:: Riesen Lob an das Forum. Top Arbeit!!!!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
De es wohl untergegangen ist, frage ich nochmal:
Hat hier eigentlich irgendwer von den B & L Abgemahnten die Kopie der Abtretungsurkunde vom 13.09.2013 von angeblich nun HITMIX erhalten?
viewtopic.php?f=17&t=129&start=2120#p39136
(Debcon's (aller-)neustes Schreiben 09-2014, Abtretung HITMIX Agentur - Debcon , Forderung 250,00 EUR, (ehemals Baek-Law)
Trotz mehrfachen Briefwechsels, wird hier die Herausgabe der HITMIX Kopie nämlich rigoros verweigert und immer wieder nur von der Abtretung der Forderung von B & L geantwortet. Diese war ja aber bekannlich schon viel früher.
Hat hier eigentlich irgendwer von den B & L Abgemahnten die Kopie der Abtretungsurkunde vom 13.09.2013 von angeblich nun HITMIX erhalten?
viewtopic.php?f=17&t=129&start=2120#p39136
(Debcon's (aller-)neustes Schreiben 09-2014, Abtretung HITMIX Agentur - Debcon , Forderung 250,00 EUR, (ehemals Baek-Law)
Trotz mehrfachen Briefwechsels, wird hier die Herausgabe der HITMIX Kopie nämlich rigoros verweigert und immer wieder nur von der Abtretung der Forderung von B & L geantwortet. Diese war ja aber bekannlich schon viel früher.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wenn man schon mit dem Recht um sich schlägt, sollte man es kennen. Es gibt dieses nicht seit 2014, es wurde nicht von Debcon kreiert, sondern schon seit 2001!Steffen hat geschrieben:"Und hier ist doch egal, ob man jedes Jahr, und das 10 Jahre lang, ein Forderungsschreiben erhält, oder nicht.spider14102 hat geschrieben:"NEIN, EBEN NICHT. Es geht nicht nur ums Recht, sondern ich fühle mich durch deren (10 Jahre andauernde) Müllpost - die ich oft auch noch mit Widerspruch etc. beantworten muss, EINFACH NUR BELÄSTIGT
(...) § 102 Verjährung - UrhG
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
Das bedeutet, hier geht es einfach um eine Rechtsauffassung. Und Debcon's heißt, das der Lizenzschadensersatz nach § 102 Satz 2 UrhG erst in10 Jahren verjährt. Dieses wird letztlich richterlich geklärt.Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
Wer wegen einen Brief, dem man einfach widersprechen kann, die Nerven verliert sollte lieber zahlen. Und wer zu bequem bzw. zu faul ist eine DIN A 4 - Seite per Post zu versenden, zumal man den Inhalt noch vorgebetet bekommt ... der tut mir langsam nur leid.
Und wer sich belästigt fühlt, gekränkt ... sollte einmal selbst tätig werden und gerichtlich (zivlirechtlich oder strafrechtlich) gegen Debcon vorgehen, als einmal hier verbal den Helden zu spielen und andermal bei jedem neuen Schreiben von denen erneut ins Höschen zu machen. Man muss es mal so deutlich sagen.
[quoteemtimon]Hat hier eigentlich irgendwer von den B & L Abgemahnten die Kopie der Abtretungsurkunde vom 13.09.2013 von angeblich nun HITMIX erhalten?[/quoteem]
Es gibt doch noch den Präsidenten des jeweiligen Gerichtes, wo das Inkasso einmal regis-triert, andermal zugelassen ist. Einfach mal beschweren. Dann auch gleichzeitig HITMIX anschreiben und den Abtretungsvertrag (Kopie ausreichend) anfordern.
Hallo @test2011, TeleKommander ...
Einfach einen Widerspruch.
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Muster-stadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand![/list]
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
hab auch den Bettler bekommen.
Mir wird´s auch langsam lästig mit denen.
Ich werde es in Zukunft mit den Bettelbriefen so handhaben.
Den Brief nehme ich aus dem Kuvert,mach eine Kopie davon,original ist für meine Unterlagen,steck diese Kopie in einen neuen Umschlag (an mich adressiert),
so und diesen Brief werfe ich unfrankiert in irgend einen Briefkasten.
Die Post sendet nun diesen Brief direkt zurück an den angeblichen Absender (Debcon) und verlangt dort auch noch Strafporto.
Ich nehm mal an wenn das tausende Betroffene so machen,melden sie bald Insolvenz an, weil sie das Strafporto nicht mehr bezahlen können.
Danke an Steffen für die guten Tipps,ohne dieses Forum hätte ich schon längst aufgegeben.
hab auch den Bettler bekommen.
Mir wird´s auch langsam lästig mit denen.
Ich werde es in Zukunft mit den Bettelbriefen so handhaben.
Den Brief nehme ich aus dem Kuvert,mach eine Kopie davon,original ist für meine Unterlagen,steck diese Kopie in einen neuen Umschlag (an mich adressiert),
so und diesen Brief werfe ich unfrankiert in irgend einen Briefkasten.
Die Post sendet nun diesen Brief direkt zurück an den angeblichen Absender (Debcon) und verlangt dort auch noch Strafporto.
Ich nehm mal an wenn das tausende Betroffene so machen,melden sie bald Insolvenz an, weil sie das Strafporto nicht mehr bezahlen können.
Danke an Steffen für die guten Tipps,ohne dieses Forum hätte ich schon längst aufgegeben.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neuste Schreiben 11-2014
Forderung: 250,00 EUR
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
Musterschreiben:
1. ehemals U+C / FDUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FDUDM2 GmbH):
2. ehemals U+C (Abtretung an Debcon):
3. ehemals Bak-Law (Abtretung an Debcon):
Inhalt:
In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.
Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.
Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.
Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen. Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.
Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.
Empfehlung für Schreiben 1. - 3.
Beachte: Doppelversand![/list]
.........................
Ein kleines Gimmick am Rande.
In einen bzw. vielen Forderungsschreiben findet man unter der Forderungsaufstellung nachfolgenden Zeitpunkt
der UrhR-Verletzung:
Aber bitte schön liebe Debcon, diese Forderung sollte doch auf alle Fälle schon verjährt sein!
.........................
Letzte Debcon-Schreiben
oder hier.
VG Steffen
Forderung: 250,00 EUR
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
Musterschreiben:
1. ehemals U+C / FDUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FDUDM2 GmbH):
2. ehemals U+C (Abtretung an Debcon):
3. ehemals Bak-Law (Abtretung an Debcon):
Inhalt:
In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.
Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.
Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.
AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020. (...)
Zuallererst, der Sachverhalt (§ 102 Satz 2 UrhG) ist nichts gravierend Neues! Irgendwie hat (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020. (...)
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.
Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen. Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.
Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.
Empfehlung für Schreiben 1. - 3.
- 1. Schreiben archivieren.
2. Widerspruch
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand![/list]
.........................
Ein kleines Gimmick am Rande.
In einen bzw. vielen Forderungsschreiben findet man unter der Forderungsaufstellung nachfolgenden Zeitpunkt
der UrhR-Verletzung:
Aber bitte schön liebe Debcon, diese Forderung sollte doch auf alle Fälle schon verjährt sein!
.........................
Letzte Debcon-Schreiben
oder hier.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Guten Morgen,
ich bin gerade dabei den Widerspruch fertig zu machen..
Wie mache ich das am besten per E-Mail, da ich meine Unterschrift ungern per E-Mail durch die Gegend schicke..?
Leider habe ich über die Suchfunktion keine konkreten Angaben gefunden.
Folgende Varianten:
- Ausdrucken, unterschreiben, einscannen dann als Anhang per E-Mail versenden
- Vordruck in E-Mail-Text übernehmen und nicht unterschreiben nur Name im Unterschriftsfeld angeben und so per E-Mail versenden
- Ausdrucken, Name in Druckbuchstaben, einscannen dann als Anhang per E-Mail versenden
Danke
ich bin gerade dabei den Widerspruch fertig zu machen..
Wie mache ich das am besten per E-Mail, da ich meine Unterschrift ungern per E-Mail durch die Gegend schicke..?
Leider habe ich über die Suchfunktion keine konkreten Angaben gefunden.
Folgende Varianten:
- Ausdrucken, unterschreiben, einscannen dann als Anhang per E-Mail versenden
- Vordruck in E-Mail-Text übernehmen und nicht unterschreiben nur Name im Unterschriftsfeld angeben und so per E-Mail versenden
- Ausdrucken, Name in Druckbuchstaben, einscannen dann als Anhang per E-Mail versenden
Danke
-
- Beiträge: 4
- Registriert: Freitag 6. Juni 2014, 12:02
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Also ich habe das Ganze als Brief geschrieben, ausgedruckt, unterschrieben und dann eingescannt.ICY hat geschrieben: Wie mache ich das am besten per E-Mail, ?
Das Original ging per Einschreiben an Debcon, die gescannte PDF per E-Mail mit Übermittlungsbestätigung an die Debcon Adresse.