Ich danke Dir, das Du meine Empfehlung hinnimmst.
[quoteemFuture2013]Der Fall stammt aus 2010 und hab auch kein MB erhalten.
Müsste doch durch sein.[/quoteem]
Hier gibt es doch den § 102 UrhG, der für uns die Verjährung legaldefiniert.
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder
eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des
Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
Das bedeutet allgemein,
Satz 1 - Unterlassung, Rechtsverfolgungskosten (z.B AG) = 3 Jahre
Satz 2 - Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (bzw. Restschadensersatzanspruch) = 10 Jahre
Kommentar zu § 852 BGB; Wild in Schricker 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
(...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2
i.V.m. § 852 BGB nF. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen
Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend
machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch
im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen.
Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den
Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852
BGB Rdnr. 2; Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). […] Es handelt sich um einen Restschadens-
ersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten
erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)
Aufgrund diesen Sachverhalt (was im Grundsatz - nichts - Neues darstellt; es hat nur
bislang viele nicht interessiert) macht auch zum jetzigen Stand das Stellen außergerichtliche
Einrede keinen großen Sinn, da Debcon die Rechtsauffassung vertritt, das der Schadensersatzanspruch
(Lizenzschadensersatz) als Anspruch aus der unerlaubter Handlung bleibt. Nun teilen aber die
Amtsgerichte Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014,
Az. 42 C 368/13) und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 eben diese Rechtsauffassung
von Debcon nicht. Natürlich sollte man immer noch vorsichtig sein, da ein anderes Amtsgericht,
zu einer anderen Auffassung kommen kann oder wenn man zum Beispiel ein Schuldanerkenntnis
in irgendeiner Form eingegangen ist.
Wie es nun bei Dir genau ist,
Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck
zu bringen, werden keine Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt oder indirekt
beantwortet!
Steffen Heintsch - Forenbetreiber[/b]
Bitte hier einlesen: Chip.de: praxistipps.chip.de: verjaehrung einer filesharing-abmahnung