Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteems-pisch]Der Link zu Chip.de und den Artikel ist echt nicht schlecht und sehr aufschlussreich, aber ganz unten ist ein Kommentar von einem Anwalt (weiß nicht ob echt oder nicht), der sagt, das es sogar bis zu 10 Jahre dauern kann, bis die Verjährung eintritt.[/quoteem]
Man sollte etwas so schreiben, wie es tatsächlich ist, und nicht was man annimmt. Sicherlich gab es auch Irrtümer (UE = 30 Jahre), die wir korrigieren mussten. So what! Natürlich auch immer etwas peinlich.
Wenn man von der Verjährungsfrage - allgemein - ausgeht, ist der § 102 UrhG einschlägig. Hier wicht, die Teilung in Satz 1 und Satz 2.
Immer noch für die Frage der allgemeinen Verjährung bei Filesharing richtig und bindend:
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
Allgemein gilt bei einen UrhR-Verstoß also der § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Das heißt, regelmäßige Verjährungsfrist = 3 Jahre (so auch die jahrelange Foren-Ausrichtung).
Diese trifft aber nur zur Hälfte zu, denn es gibt da noch den Satz 2 - der schon immer bindend war - aber sich niemand bislang kümmerte.
(...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
Hier reden die beiden Größen für Rechts-Kommentare Schricker und Pallandt von einem Restschadensersatzanspruch bzw. Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens. Es geht also um einen Schadenersatz, was wiederum eine Täterschaft voraussetzt bzw. bewiesen ist bzw. es wurde in irgendeiner Form ein Schuldeingeständnis eingegangen bzw. jemand als Täter mit Name und Hausnummer benannt. Dieser (Herausgabe-)Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
Die große Masse wird diese 10-Jahresfrsit also gar nicht betreffen. Aber sie gibt es und muss daher thematisiert werden.
[quoteems-pisch]Ich weiß, das fragt wohl jeder hier, aber ich denke, man ist sich so unsicher in dieser Angelegenheit, dass man automatisch immer wieder nachfragt, um es ganz genau zu verstehen und um sich selbst zu beruhigen.[/quoteem]
Kein Problem und dafür sind wir ja da.
VG Steffen
Man sollte etwas so schreiben, wie es tatsächlich ist, und nicht was man annimmt. Sicherlich gab es auch Irrtümer (UE = 30 Jahre), die wir korrigieren mussten. So what! Natürlich auch immer etwas peinlich.
Wenn man von der Verjährungsfrage - allgemein - ausgeht, ist der § 102 UrhG einschlägig. Hier wicht, die Teilung in Satz 1 und Satz 2.
Immer noch für die Frage der allgemeinen Verjährung bei Filesharing richtig und bindend:
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
Allgemein gilt bei einen UrhR-Verstoß also der § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Das heißt, regelmäßige Verjährungsfrist = 3 Jahre (so auch die jahrelange Foren-Ausrichtung).
Diese trifft aber nur zur Hälfte zu, denn es gibt da noch den Satz 2 - der schon immer bindend war - aber sich niemand bislang kümmerte.
(...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
Hier reden die beiden Größen für Rechts-Kommentare Schricker und Pallandt von einem Restschadensersatzanspruch bzw. Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens. Es geht also um einen Schadenersatz, was wiederum eine Täterschaft voraussetzt bzw. bewiesen ist bzw. es wurde in irgendeiner Form ein Schuldeingeständnis eingegangen bzw. jemand als Täter mit Name und Hausnummer benannt. Dieser (Herausgabe-)Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
Die große Masse wird diese 10-Jahresfrsit also gar nicht betreffen. Aber sie gibt es und muss daher thematisiert werden.
[quoteems-pisch]Ich weiß, das fragt wohl jeder hier, aber ich denke, man ist sich so unsicher in dieser Angelegenheit, dass man automatisch immer wieder nachfragt, um es ganz genau zu verstehen und um sich selbst zu beruhigen.[/quoteem]
Kein Problem und dafür sind wir ja da.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
ich habe Fragen zum Thema "Einrede der Verjährung"
1) Für verjährte Abmahnungen "muss" ich die "Einrede auf Verjährung" stellen, um keine Nachteile im Nachgang bekommen zu können. Verjährt bedeutet z.B. Abmahndatum und Erhalt der Abmahnung in 2010 (Also muss der Klarname auch in 2010 bekannt ggeworden sein). Kein MB erhalten.
2) Wie sieht es bei Einer Abmahnung aus 2010 aus, für die man das Abmahnschreiben erst in 2011 bekommen hat. Somit ist nicht klar wann der Klarname dem Abmahner bekannt war.
Soll man hier die "Einrede auf Verjährung" (EaV) stellen?
Was kann es für Konsequenzen haben, wenn der Klarname erst in 2011 bekannt war und man die "EaV" stellt?
Bzw. anderer Fall: Man stellt keine "EaV", der Klarname war jedoch bereits in 2010 bekannt?
Gibt es eine Frist bis wann die "EaV" beim Abmahener/ Inkasse eingegangen sein muss?
ich habe Fragen zum Thema "Einrede der Verjährung"
1) Für verjährte Abmahnungen "muss" ich die "Einrede auf Verjährung" stellen, um keine Nachteile im Nachgang bekommen zu können. Verjährt bedeutet z.B. Abmahndatum und Erhalt der Abmahnung in 2010 (Also muss der Klarname auch in 2010 bekannt ggeworden sein). Kein MB erhalten.
2) Wie sieht es bei Einer Abmahnung aus 2010 aus, für die man das Abmahnschreiben erst in 2011 bekommen hat. Somit ist nicht klar wann der Klarname dem Abmahner bekannt war.
Soll man hier die "Einrede auf Verjährung" (EaV) stellen?
Was kann es für Konsequenzen haben, wenn der Klarname erst in 2011 bekannt war und man die "EaV" stellt?
Bzw. anderer Fall: Man stellt keine "EaV", der Klarname war jedoch bereits in 2010 bekannt?
Gibt es eine Frist bis wann die "EaV" beim Abmahener/ Inkasse eingegangen sein muss?
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- Beiträge: 7
- Registriert: Mittwoch 1. Februar 2012, 11:46
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Habe das Schreiben von Debcon auch bekommen. Es bezieht sich auf zwei alte U+C-Abmahnungen. Die darin genannten Filme kenne ich nicht.
Ich folge Steffens Ratschlägen und tue ansonsten nichts. Das ist meine Linie und bleibt meine Linie. Keine Panik!
Ich folge Steffens Ratschlägen und tue ansonsten nichts. Das ist meine Linie und bleibt meine Linie. Keine Panik!
-
- Beiträge: 28
- Registriert: Mittwoch 28. November 2012, 11:56
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
@ Steffen,
also heist das diesmal gar nichts machen und abheften?
also heist das diesmal gar nichts machen und abheften?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemBlack-Star]also heißt das diesmal gar nichts machen und abheften?[/quoteem]
Hallo @Black-Star, @all,
AW3P kann /darf doch nur eine allgemeine Vorgehensweise vorgeben. Wie jeder Einzelne reagiert,
liegt doch letztlich bei ihm selbst. Man kann auf die WM-Schreiben überhaupt nicht reagieren,
oder wer denkt, dass sein Fall verjährt ist, reagiert mit einer Einrede auf Verjährung. Wer
denkt er muss nicht, lässt es eben, einen Nachteil bringt es nicht deshalb. Warum? Weil mit
Klageerwiderung sowieso die Einrede gestellt werden muss.
Aber das liest man doch in den über 35.000 Debcon-Verfahren 2013. Sind aber im Grundsatz so
geheim, das niemand darüber öffentlich berichtet. Selbst Debcon schreibt auf der Homepage,
unter der Rubrik Urteile: (...) Zur Zeit sind keine Urteile eingestellt. Bitte schauen Sie
später noch einmal vorbei ... (...)
Debcon‘s neuste Schreiben März 2014:
1. Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Abtretung Baek-Law - 500,- €)
....................
2.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €)
Anfänglich muss ich erneut feststellen, dass zwar Debcon innovative Schriftsätze entwickelt,
die sehr lustig lesbar sind, aber man hier wohl mehr Ernsthaftigkeit an den Tag legen sollte.
In Debcon’s neustes Schreiben: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
verbindet man die Fußball-WM 2014 mit einem Inkasso-Schreiben.
Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 500,- €:
Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (500,00 EUR)
......................
Musterschreiben; Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €:
Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (500,00 EUR)
Inhalt:
Trotz einem lustigen auf die Fußball-WM angelehnten Text sollte man die Ernsthaftigkeit nicht
verkennen. Unterzeichnet man die Zahlungsvereinsbahrung voreilig und ohne Prüfung, gibt man ein
bindendes Schuldeingeständnis ab und verzichtet freiwillig auf die Einrede auf Verjährung.
Musterbrief zur Einrede der Verjährung
...................
Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)
Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)
Debcon‘s neustes Schreiben
März 2014:
Debcon - Anwalt eines Betroffenen
2013 - 35.000 gerichtliche Mahnverfahren
und entsprechende streitige Verfahren
Musterschreiben:
Sicherlich muss man sehen, dass man im Schriftverkehr nicht ganz so lustig ist,
wie im Fußball-WM-Schreiben. Oder doch? 35.000 gerichtliche Mahnverfahren, mit
den entsprechenden streitigen Verfahren bei Widerspruch ... hier war wohl der
Wunsch, Vater des Gedankens. Denn wenn ich so viele Verfahren in einem Jahr
erfolgreich führe, werde ich bei offenen Forderungen in Höhe von 1.286,80 EUR,
diese knallhart gerichtlich einfordern, und mich nicht mit 200 Okken zufriedengeben.
Also irgendwie dann doch wieder lustig.
Aber nicht vergessen, hier handelt es sich um einen Schriftwechsel zwischen Debcon
und einem Anwalt eines Betroffenen.
Debcon‘s Schreiben 2013:
Zur Verjährungsfrage
Musterschreiben:
_______
SH für AW3P
_____________________
Hallo @Black-Star, @all,
AW3P kann /darf doch nur eine allgemeine Vorgehensweise vorgeben. Wie jeder Einzelne reagiert,
liegt doch letztlich bei ihm selbst. Man kann auf die WM-Schreiben überhaupt nicht reagieren,
oder wer denkt, dass sein Fall verjährt ist, reagiert mit einer Einrede auf Verjährung. Wer
denkt er muss nicht, lässt es eben, einen Nachteil bringt es nicht deshalb. Warum? Weil mit
Klageerwiderung sowieso die Einrede gestellt werden muss.
Aber das liest man doch in den über 35.000 Debcon-Verfahren 2013. Sind aber im Grundsatz so
geheim, das niemand darüber öffentlich berichtet. Selbst Debcon schreibt auf der Homepage,
unter der Rubrik Urteile: (...) Zur Zeit sind keine Urteile eingestellt. Bitte schauen Sie
später noch einmal vorbei ... (...)
Debcon‘s neuste Schreiben März 2014:
1. Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Abtretung Baek-Law - 500,- €)
....................
2.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €)
Anfänglich muss ich erneut feststellen, dass zwar Debcon innovative Schriftsätze entwickelt,
die sehr lustig lesbar sind, aber man hier wohl mehr Ernsthaftigkeit an den Tag legen sollte.
In Debcon’s neustes Schreiben: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
verbindet man die Fußball-WM 2014 mit einem Inkasso-Schreiben.
Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 500,- €:
Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (500,00 EUR)
......................
Musterschreiben; Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €:
Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (500,00 EUR)
Inhalt:
Trotz einem lustigen auf die Fußball-WM angelehnten Text sollte man die Ernsthaftigkeit nicht
verkennen. Unterzeichnet man die Zahlungsvereinsbahrung voreilig und ohne Prüfung, gibt man ein
bindendes Schuldeingeständnis ab und verzichtet freiwillig auf die Einrede auf Verjährung.
Achtung:
Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit,
Forderungen auch nach Ablauf der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend
zu machen.
Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit,
Forderungen auch nach Ablauf der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend
zu machen.
Empfohlene Vorgehensweisen:
Nicht empfehlenswert:
Nicht empfehlenswert:
- => Zahlen oder Unterzeichnen! Auch keine "Spaß-Raten"!
- => Kenntnisnahme und keine Reaktion (falls 1-mal widersprochen wurde)!
=> Archivieren.
=> Keine Panik. Ohne Klageschrift = keine Klage!
=> Betroffene, deren Forderungen mit Erhalt dieser Schreiben verjährt sind,
stellen Einrede auf Verjährung!
Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift
Abmahner
Anschrift
Ort, den Datum
Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.
Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Anschrift
Abmahner
Anschrift
Ort, den Datum
Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.
Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
! | Beachte: Doppelversand - E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein. |
...................
Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)
Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)
Debcon‘s neustes Schreiben
März 2014:
Debcon - Anwalt eines Betroffenen
2013 - 35.000 gerichtliche Mahnverfahren
und entsprechende streitige Verfahren
Musterschreiben:
Sicherlich muss man sehen, dass man im Schriftverkehr nicht ganz so lustig ist,
wie im Fußball-WM-Schreiben. Oder doch? 35.000 gerichtliche Mahnverfahren, mit
den entsprechenden streitigen Verfahren bei Widerspruch ... hier war wohl der
Wunsch, Vater des Gedankens. Denn wenn ich so viele Verfahren in einem Jahr
erfolgreich führe, werde ich bei offenen Forderungen in Höhe von 1.286,80 EUR,
diese knallhart gerichtlich einfordern, und mich nicht mit 200 Okken zufriedengeben.
Also irgendwie dann doch wieder lustig.
Aber nicht vergessen, hier handelt es sich um einen Schriftwechsel zwischen Debcon
und einem Anwalt eines Betroffenen.
Debcon‘s Schreiben 2013:
Zur Verjährungsfrage
Musterschreiben:
_______
SH für AW3P
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Frage: Also kann die "Einrede der Verjährung" auch noch "nachgeholt" werden wenn man einen MB oder weitere Schreiben erhält?
Falls auf die aktuellen Schreiben mit einer "Einrede der Verjährung" reagieren will, gibt es eine Frist?
Habe ich die Posts vorher richtig gedeutet; Wenn man sich nicht sicher ist, ob die Abmahnung bereits verjährt ist, soll man auf die "Einrede auf Verjährung" (zunächst) besser verzichten?! (Quasi einfach Stillhalten)
Falls auf die aktuellen Schreiben mit einer "Einrede der Verjährung" reagieren will, gibt es eine Frist?
Habe ich die Posts vorher richtig gedeutet; Wenn man sich nicht sicher ist, ob die Abmahnung bereits verjährt ist, soll man auf die "Einrede auf Verjährung" (zunächst) besser verzichten?! (Quasi einfach Stillhalten)
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemtest2011]Frage: Also kann die "Einrede der Verjährung" auch noch "nachgeholt" werden, wenn man einen MB oder weitere Schreiben erhält?[/quoteem]
Die Einrede muss unbedingt gestellt werden, wenn man eine mögliche Klage erhält - in der Klageerwiderung.
[quoteemtest2011]Falls auf die aktuellen Schreiben mit einer "Einrede der Verjährung" reagieren will, gibt es eine Frist?[/quoteem]
Nein.
[quoteemtest2011]Habe ich die Post‘s vorher richtig gedeutet: Wenn man sich nicht sicher ist, ob die Abmahnung bereits verjährt ist, soll man auf die "Einrede auf Verjährung" (zunächst) besser verzichten?! (Quasi einfach Stillhalten)[/quoteem]
Ob man zum jetzigen Zeitpunkt Einrede stellt, das bleibt doch jedem Selbst überlassen und ist kein Zwang. Ich kann auch nicht bei jedem User überprüfen, ob die Ansprüche aus seinem Fall verjährten. Entweder man stellt die Einrede, oder lässt es. Was ist denn daran soooooo schwer?
VG Steffen
Die Einrede muss unbedingt gestellt werden, wenn man eine mögliche Klage erhält - in der Klageerwiderung.
[quoteemtest2011]Falls auf die aktuellen Schreiben mit einer "Einrede der Verjährung" reagieren will, gibt es eine Frist?[/quoteem]
Nein.
[quoteemtest2011]Habe ich die Post‘s vorher richtig gedeutet: Wenn man sich nicht sicher ist, ob die Abmahnung bereits verjährt ist, soll man auf die "Einrede auf Verjährung" (zunächst) besser verzichten?! (Quasi einfach Stillhalten)[/quoteem]
Ob man zum jetzigen Zeitpunkt Einrede stellt, das bleibt doch jedem Selbst überlassen und ist kein Zwang. Ich kann auch nicht bei jedem User überprüfen, ob die Ansprüche aus seinem Fall verjährten. Entweder man stellt die Einrede, oder lässt es. Was ist denn daran soooooo schwer?
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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- Registriert: Mittwoch 28. November 2012, 11:56
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Meine angebliche Abmahnung von Baek-Law oder wie das hies war am 14.09.2010 laut Debcon.
Somit is das ja eigentlich verjährt oder?
Also mach ich das schreiben mit der verjährung?
Somit is das ja eigentlich verjährt oder?
Also mach ich das schreiben mit der verjährung?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
als begeisterter Fußballfan *Sarkasmus aus* darf ich auch mitspielen... Da die Sache aber sowieso schon bei meinem Anwalt liegt, kann der sich gerne darum kümmern. Ich bin gespannt ^^
als begeisterter Fußballfan *Sarkasmus aus* darf ich auch mitspielen... Da die Sache aber sowieso schon bei meinem Anwalt liegt, kann der sich gerne darum kümmern. Ich bin gespannt ^^
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemBlack-Star]Somit is das ja eigentlich verjährt oder?
Also mach ich das schreiben mit der verjährung?[/quoteem]
Bitte hier einlesen: Chip.de: praxistipps.chip.de: verjaehrung einer filesharing-abmahnung
Also mach ich das schreiben mit der verjährung?[/quoteem]
Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir/Forum das LG Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen, werden
keine Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt oder indirekt beantwortet!
Steffen Heintsch - Site-Admin[/b]
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen, werden
keine Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt oder indirekt beantwortet!
Steffen Heintsch - Site-Admin[/b]
Bitte hier einlesen: Chip.de: praxistipps.chip.de: verjaehrung einer filesharing-abmahnung
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen. Auch mein RA hat dieses Schreiben mit "35.000 gerichtliche Mahnverfahren und entsprechende streitige Verfahren" von Debcon erhalten, mit Bezug auf Abmahnungen durch Digiprotect/FDUM2 aus 2010. Zumindest nach Ansicht meines RAs sind diese Forderungen somit verjährt – vielleicht sehen Debcon das anders ;-)
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo liebe Mitlesende... bin ich eigentlich der Einzige, bei dem sich DC in dem "WM"-Schreiben mal wieder auf nichts bezieht? Ich lese hier ein paar mal, dass z.B. Abmahnungen mit Datum oder der Dateiname o.Ä, im Schreiben genannt werden. Bei mir steht mal wieder nicht drin, worum es geht, kein Aktenzeichen... nichts. Lediglich die Inkasso-Nr.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Beruhige dich Bei mir auch
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich bin total ruhig Wäre ja auch zuviel verlangt, von DC...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
ich habe am WE ebenfalls das "WM" schreiben erhalten, soweit ich verstehe heißt es jetzt erstmal nichts tun.
In den letzten Schreiben sehe ich leider keinen Bezug nur die Inkasso Nummer.
Bisher war ich noch nicht bei einem Anwalt, habe die Sachen bisher selbst erledigt, kann mir vielleicht jemand aus dem Forum einen Anwalt ans Herz legen, falls dach noch ein Mahnbescheid folgt
Am besten aus der Nähe Köln/Bonn
ich habe am WE ebenfalls das "WM" schreiben erhalten, soweit ich verstehe heißt es jetzt erstmal nichts tun.
In den letzten Schreiben sehe ich leider keinen Bezug nur die Inkasso Nummer.
Bisher war ich noch nicht bei einem Anwalt, habe die Sachen bisher selbst erledigt, kann mir vielleicht jemand aus dem Forum einen Anwalt ans Herz legen, falls dach noch ein Mahnbescheid folgt
Am besten aus der Nähe Köln/Bonn
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemmgmav]Ich habe am WE ebenfalls das "WM" Schreiben erhalten, soweit ich es verstehe heißt es,
jetzt erst einmal nichts tun. In den letzten Schreiben sehe ich leider keinen Bezug nur
die Inkasso-Nummer. Bisher war ich noch nicht bei einem Anwalt, habe die Sachen bisher
selbst erledigt, kann mir vielleicht jemand aus dem Forum einen Anwalt ans Herz legen,
falls doch noch ein Mahnbescheid folgt. Am besten aus der Nähe Köln/Bonn.[/quoteem]
Wenn man sich das Fußball-WM-Schreiben des Inkassos anschaut, findet man beispielsweise
(Zahlen in den Inkassonummern sind fiktiv)
1. Abtretung Baek-Law; 500,- €:
Das bedeutet,
Eine namentliche Empfehlung wird es nicht geben, einfach unter der Liste empfohlener Anwälte
nachschauen, unter Beachtung:
Bei Köln / Bonn bitte Nordrhein-Westfalen wählen.
VG Steffen
jetzt erst einmal nichts tun. In den letzten Schreiben sehe ich leider keinen Bezug nur
die Inkasso-Nummer. Bisher war ich noch nicht bei einem Anwalt, habe die Sachen bisher
selbst erledigt, kann mir vielleicht jemand aus dem Forum einen Anwalt ans Herz legen,
falls doch noch ein Mahnbescheid folgt. Am besten aus der Nähe Köln/Bonn.[/quoteem]
Wenn man sich das Fußball-WM-Schreiben des Inkassos anschaut, findet man beispielsweise
(Zahlen in den Inkassonummern sind fiktiv)
1. Abtretung Baek-Law; 500,- €:
- Inkassonummer: BL14980 (Seite 1, oben über dem Absenderfeld Debcon)
Verwendungszweck bei Zahlung: BL14980/Name des Betroffenen (Seite 1, unten)
- Inkassonummer: MPA1498 (Seite 1, oben über dem Absenderfeld Debcon)
Rechteinhaber: BB Video GmbH (Seite 1, unten)
Verwendungszweck bei Zahlung: MPA1498/Name des Betroffenen (Seite 1, unten)
- Inkassonummer: MPB1498 (Seite 1, oben über dem Absenderfeld Debcon)
Rechteinhaber: Epix Media GmbH (Seite 1, unten)
Verwendungszweck bei Zahlung: MPB1498/Name des Betroffenen (Seite 1, unten)
Das bedeutet,
- 1. wer sicher ist, dass die Forderungen aus seinem Abmahnfall verjährt sind, kann:
a.) Fußball-WM-Schreiben - ignorieren und archivieren
oder
b.) Einrede auf Verjährung (nach dem Musterschreiben) und Fußball-WM-Schreiben - archivieren,
2. wer sich nicht sicher ist, dass die Forderungen aus seinem Abmahnfall verjährt sind:
a.) derjenige ignoriert das Fußball-WM-Schreiben und archiviert es
oder
b.) lässt seinen Fall durch einen Anwalt überprüfen
Eine namentliche Empfehlung wird es nicht geben, einfach unter der Liste empfohlener Anwälte
nachschauen, unter Beachtung:
Beachte: Erst Fragen und Klären, dann Beauftragen!
Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss feststehen:
Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss feststehen:
- 1. die Höhe des anwaltlichen Honorars (Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten (mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)
- 1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorars benannt wird und
2. die Höhe des anwaltlichen Honorars größer ist, als die Forderungen der Abmahnung.
Bei Köln / Bonn bitte Nordrhein-Westfalen wählen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Steffen
Es gibt Schreiben, wie meines, da steht ausser der Inkassonummer und der Summe nichts darauf. Wen ich morgen Früh Zeit habe u.s.w.
MfG
Es gibt Schreiben, wie meines, da steht ausser der Inkassonummer und der Summe nichts darauf. Wen ich morgen Früh Zeit habe u.s.w.
MfG
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
O.K. dann warte ich auf usw.
VG Stefffen
VG Stefffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hi
Spiele jetzt auch mit in der Fußballmannschaft.
2 Monate vor 3j. frist ein Deb.... bekommen.
Kurze Frage
Trotzdem mit verweis auf verjährung antworten oder gleich wiederspruch auf bevollmächtigung schicken?
lg.Pilgrim
/Edith
war doch richtig das sich durch Debcon die sache um mindestens 6 monate verlängert bis verjährung?
Spiele jetzt auch mit in der Fußballmannschaft.
2 Monate vor 3j. frist ein Deb.... bekommen.
Kurze Frage
Trotzdem mit verweis auf verjährung antworten oder gleich wiederspruch auf bevollmächtigung schicken?
lg.Pilgrim
/Edith
war doch richtig das sich durch Debcon die sache um mindestens 6 monate verlängert bis verjährung?
-
- Beiträge: 350
- Registriert: Donnerstag 24. September 2009, 17:59
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Durch Debcon allein gibt's keine Verlängerung, es sei denn, ein Mahnbescheid war mit im Spiel. Was meinst du eigentlich mit "2 Monate vor 3j. frist ein Deb.... bekommen."? Ohne Hemmung tritt die Verjährung eigentlich zum Jahresende ein.