Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1601 Beitrag von Steffen » Samstag 22. März 2014, 13:11

[quoteems-pisch]Der Link zu Chip.de und den Artikel ist echt nicht schlecht und sehr aufschlussreich, aber ganz unten ist ein Kommentar von einem Anwalt (weiß nicht ob echt oder nicht), der sagt, das es sogar bis zu 10 Jahre dauern kann, bis die Verjährung eintritt.[/quoteem]

Man sollte etwas so schreiben, wie es tatsächlich ist, und nicht was man annimmt. Sicherlich gab es auch Irrtümer (UE = 30 Jahre), die wir korrigieren mussten. So what! Natürlich auch immer etwas peinlich.

Wenn man von der Verjährungsfrage - allgemein - ausgeht, ist der § 102 UrhG einschlägig. Hier wicht, die Teilung in Satz 1 und Satz 2.

Immer noch für die Frage der allgemeinen Verjährung bei Filesharing richtig und bindend:

(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

Allgemein gilt bei einen UrhR-Verstoß also der § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Das heißt, regelmäßige Verjährungsfrist = 3 Jahre (so auch die jahrelange Foren-Ausrichtung).

Diese trifft aber nur zur Hälfte zu, denn es gibt da noch den Satz 2 - der schon immer bindend war - aber sich niemand bislang kümmerte.

(...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

Hier reden die beiden Größen für Rechts-Kommentare Schricker und Pallandt von einem Restschadensersatzanspruch bzw. Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens. Es geht also um einen Schadenersatz, was wiederum eine Täterschaft voraussetzt bzw. bewiesen ist bzw. es wurde in irgendeiner Form ein Schuldeingeständnis eingegangen bzw. jemand als Täter mit Name und Hausnummer benannt. Dieser (Herausgabe-)Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an.

Die große Masse wird diese 10-Jahresfrsit also gar nicht betreffen. Aber sie gibt es und muss daher thematisiert werden.


[quoteems-pisch]Ich weiß, das fragt wohl jeder hier, aber ich denke, man ist sich so unsicher in dieser Angelegenheit, dass man automatisch immer wieder nachfragt, um es ganz genau zu verstehen und um sich selbst zu beruhigen.[/quoteem]

Kein Problem und dafür sind wir ja da.

VG Steffen

test2011
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1602 Beitrag von test2011 » Samstag 22. März 2014, 13:30

Hallo,

ich habe Fragen zum Thema "Einrede der Verjährung"

1) Für verjährte Abmahnungen "muss" ich die "Einrede auf Verjährung" stellen, um keine Nachteile im Nachgang bekommen zu können. Verjährt bedeutet z.B. Abmahndatum und Erhalt der Abmahnung in 2010 (Also muss der Klarname auch in 2010 bekannt ggeworden sein). Kein MB erhalten.

2) Wie sieht es bei Einer Abmahnung aus 2010 aus, für die man das Abmahnschreiben erst in 2011 bekommen hat. Somit ist nicht klar wann der Klarname dem Abmahner bekannt war.

Soll man hier die "Einrede auf Verjährung" (EaV) stellen?
Was kann es für Konsequenzen haben, wenn der Klarname erst in 2011 bekannt war und man die "EaV" stellt?

Bzw. anderer Fall: Man stellt keine "EaV", der Klarname war jedoch bereits in 2010 bekannt?

Gibt es eine Frist bis wann die "EaV" beim Abmahener/ Inkasse eingegangen sein muss?

Herman ze German
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1603 Beitrag von Herman ze German » Samstag 22. März 2014, 13:58

Habe das Schreiben von Debcon auch bekommen. Es bezieht sich auf zwei alte U+C-Abmahnungen. Die darin genannten Filme kenne ich nicht.

Ich folge Steffens Ratschlägen und tue ansonsten nichts. Das ist meine Linie und bleibt meine Linie. Keine Panik!

Black-Star
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1604 Beitrag von Black-Star » Samstag 22. März 2014, 13:59

@ Steffen,
also heist das diesmal gar nichts machen und abheften?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1605 Beitrag von Steffen » Samstag 22. März 2014, 15:08

[quoteemBlack-Star]also heißt das diesmal gar nichts machen und abheften?[/quoteem]

Hallo @Black-Star, @all,

AW3P kann /darf doch nur eine allgemeine Vorgehensweise vorgeben. Wie jeder Einzelne reagiert,
liegt doch letztlich bei ihm selbst. Man kann auf die WM-Schreiben überhaupt nicht reagieren,
oder wer denkt, dass sein Fall verjährt ist, reagiert mit einer Einrede auf Verjährung. Wer
denkt er muss nicht, lässt es eben, einen Nachteil bringt es nicht deshalb. Warum? Weil mit
Klageerwiderung sowieso die Einrede gestellt werden muss.

Aber das liest man doch in den über 35.000 Debcon-Verfahren 2013. Sind aber im Grundsatz so
geheim, das niemand darüber öffentlich berichtet. Selbst Debcon schreibt auf der Homepage,
unter der Rubrik Urteile: (...) Zur Zeit sind keine Urteile eingestellt. Bitte schauen Sie
später noch einmal vorbei ... (...)




Debcon‘s neuste Schreiben März 2014:

1. Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Abtretung Baek-Law - 500,- €)

....................

2.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €)



Anfänglich muss ich erneut feststellen, dass zwar Debcon innovative Schriftsätze entwickelt,
die sehr lustig lesbar sind, aber man hier wohl mehr Ernsthaftigkeit an den Tag legen sollte.
In Debcon’s neustes Schreiben: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
verbindet man die Fußball-WM 2014 mit einem Inkasso-Schreiben.



Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 500,- €:

Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“

Bild


Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (500,00 EUR)

Bild


......................


Musterschreiben; Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €:

Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“

Bild


Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (500,00 EUR)

Bild




Inhalt:

Trotz einem lustigen auf die Fußball-WM angelehnten Text sollte man die Ernsthaftigkeit nicht
verkennen. Unterzeichnet man die Zahlungsvereinsbahrung voreilig und ohne Prüfung, gibt man ein
bindendes Schuldeingeständnis ab und verzichtet freiwillig auf die Einrede auf Verjährung.
Achtung:
Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit,
Forderungen auch nach Ablauf der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend
zu machen.


Empfohlene Vorgehensweisen:

Nicht empfehlenswert:
  • => Zahlen oder Unterzeichnen! Auch keine "Spaß-Raten"!
Empfehlenswert:
  • => Kenntnisnahme und keine Reaktion (falls 1-mal widersprochen wurde)!
    => Archivieren.
    => Keine Panik. Ohne Klageschrift = keine Klage!

    => Betroffene, deren Forderungen mit Erhalt dieser Schreiben verjährt sind,
    stellen Einrede auf Verjährung!

Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift


Abmahner
Anschrift


Ort, den Datum

Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.

Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen

___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


!
Beachte: Doppelversand
- E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein.



...................



Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)

Schreiben von Debcon 23.11.2013:
Widerspruch MB ohne bekannte Gründe
+ Vergleich in Höhe von 600 EUR
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH

- ehemals NZGB):




Musterschreiben:

Bild



Empfehlung:
  • Entweder zahlen oder Nichtzahlen!

Warum sollte man jetzt diesen Vergleich nicht vorschnell annehmen?
  • 1. Der Widerspruch zum MB bedarf keinerlei Begründung, egal ob dem Antragsteller Gründe hierfür nicht bekannt sind oder bekannt.
    2. Nach eingelegten Widerspruch wird der Antragsteller vom Streitgericht aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Das heißt = Klage!
    3. Ein weiteres -außergerichtliches- Fortsetzen des gerichtlichen Mahnverfahren zeugt nicht von einer ernst zu nehmenden Klagefreudigkeit.



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Schreiben von Debcon 18.06.2013:
Forderung 1.000 Euro + Schuldanerkenntnis
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH

- ehemals NZGB):



Musterschreiben:

Seite 1

Bild

Seite 2

Bild



Vollmachtgeber (bisher bekannt):
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO Gmb
    5. MIG Film GmbH
Ursprünglicher Abmahner: Rechtsanwaltskanzlei Negele - Zimmel - Greuter - Beller
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung :?:
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR



Hinweis zu Seite 1

Hier erklärt Debcon, dass man in Pflicht-Erfüllung, Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen
an die Schufa Holding AG übermitteln.

Deshalb ist es so wichtig, die Forderungen 1-mal zu widersprechen und zurückzuweisen (Wegweiser Inkasso,
Seite 6-7, Pkt. 1.1.)!


Das AG Plön (Urt. v. 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07) - Unterlassungsanspruch bei angedrohter SCHUFA-Meldung
(...) Eine "SCHUFA"-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners dar.
Sie darf deshalb nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen
Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass mit gewichtigen Argumenten bestrittene Zahlungs-
verpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. (...)


Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!




Hinweis zu Seite 2

Hier präsentiert Debcon in alter Manier ihre Zahlungsvereinbarung.

Hinweis:
  • 1. Schuldanerkenntnis mit Unterschrift
    2. Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit Unterschrift
Was bedeutet Verzicht auf die Einrede der Verjährung?

Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind
und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren
weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen.
Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!

Wenn man jetzt sicherstellen möchte, das man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man
den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch
mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.

Ein No-Go deshalb keine Unterschrift!
Fazit: Hände weg - keine Unterschrift!



Empfehlung:
  • 1. 1-mal Widerspruch nach dem Muster Wegweiser Inkasso, Seite 6-7, Pkt. 1.1.
    2. Seite 2 des Inkassoschreibens -nicht- unterzeichnen - Schuldanerkenntnis; keine Zahlung!
    3. Archivieren


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Antwortschreiben von Debcon 02.07.2013:
Auskunft nach § 34 BDSG
(Vollmacht - ehemals NZGB):




Musterschreiben:

Bild



Vollmachtgeber (bisher bekannt):
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH
Ursprünglicher Abmahner: Rechtsanwaltskanzlei Negele - Zimmel - Greuter - Beller
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung :?:
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR


Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!


Empfehlung:
  • 1. Nicht zahlen!
    2. Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung nochmals anfordern
    3. Sollte dieses erneut nicht erfolgen, Beschwerde beim
    VZBV + BDIU


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


New!


740 Euro Vergleichsschreiben von Debcon 23.07.2013:
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH
- ehemals NZGB):



Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

Debcon äußert ein gewisses Unverständnis sowie drückt eine Unakzeptanz aus, dass man die
1.000 Euro nicht zahlen will. Dennoch, mit Rücksprache beim Vollmachtgeber, gibt es
entgegenkommendes Angebot:
  • 1. Vergleichszahlung 740,- €
    oder
    2. Gerichtliche Schritte mit dem abschließenden Hinweis:
    => bei Widerspruch MB = sofort Klage!


AW3P: Warum MB und nicht sofort Klage?

Die Antwort ist recht einfach: weil es einfacher ist!

Mahnbescheide sind schnell und kostengünstig zu beantragen. Klagen sind es nicht.
Abgesehen davon ist die Zahl derjenigen, die auf einen Mahnbescheid hin zahlen
recht gut.

Macht Euch immer klar: Die Bearbeitung von Filesharingfälle ist "AW-Systemgastronomie".
Es geht darum, mit dem geringstmöglichen Aufwand die größtmögliche Erledigungsquote
zu erreichen. Klagen halten da, weil langwierig und gelegentlich riskant, nur auf.



Empfehlung:
  • 1. Entweder zahlen oder Nichtzahlen!
    2. Sollte schon Widerspruch eingelegt worden sein, muss -kein- neuer versendet werden.
    Abheften und gut.

__________________________

eBook: WegweiserInkasso

__________________________




Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)


Neustes Schreiben von Debcon 10.10.2013:
Nach widersprochenem Mahnbescheid:
Sofortige Zahlung in Höhe von EUR 250,00
bzw. EUR 175,00
(gern auch in Raten);
Verzicht auf weitere Kosten oder Maßnahmen -
wenn nicht Klage! (Abtretung Baek-Law RAe):




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:
  • RA Wulf wurde durch das zuständig Mahngericht über den eingelegten Widerspruch
    gegen den Mahnbescheid unterrichtet
  • In Absprache und ausdrücklichen Einverständnis von RA Wulf, wendet sich Debcon
    direkt an den Betreffenden
  • letztmalige Gelegenheit; Pauschalbetrag: EUR 250,00 oder EUR 175,00 (auch gern in Raten)
  • Bei Zahlung keiner weitere Kosten
  • Bei Ablehnung wird Debcon - ohne weitere Ankündigung - die Durchführung des
    streitigen Verfahren beantragen


Man sollte, wenn man nicht vorhat zu zahlen:
  • Schreiben archivieren
  • Keine Panik; keine Reaktion; auch kleine Spaßangebote von 0 Euro!
  • Beim tatsächlichen Eintreffen der Klageschrift sofort einen Anwalt beauftragen!







Was bisher geschah (Abtretung Baek-Law)!:

  • Debcon 17.09.2013: Nach widersprochenem Mahnbescheid:
    Sofortige Zahlung oder in Raten, wenn nicht - Klage!
[/size]


  • Debcon 11.06.2013: Vertrauliche Bitte um ein Vergleichsangebot “X“
    nach widersprochenem Mahnbescheid
[/size]


  • Debcon mit abgetretenen Forderungen von BAEK-LAW!
[/size]


  • Gedanken zum MB unterm Weihnachtsbaum (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • Neues Debcon-Schreiben vom 27.12.2012 (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • News: Debcon beantragt 2 Mahnbescheide für
    ein und denselben Abmahnfall (Abtretung Baek Law)!?
[/size]


  • Debcon nach eingelegtem Widerspruch gegenüber dem MB:
    Huch, wir können gar nicht verstehen, das Sie widersprochen haben?
    (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • Neues Debcon Schreiben 21.02.2013:
    Gibt es eine Zukunft für die Vergangenheit?
    (Abtretung Baek-Law)
[/size]


  • Neues Debcon Schreiben 14.03.2013:
    Forderungsschreiben an die ermittelten “Unbekannt verzogenen“
    (Abtretung Baek-Law)
[/size]


  • Neuste Debcon Schreiben April 2013:
    "Hoffen ist schlechter Ersatz für falsches Handeln" und
    "VIER gewinnt ..." (Abtretung Baek-Law)
[/size]


  • Neuste Schreiben Debcon - 13.05.2013
    1. Hoffen ist schlechter Ersatz für falsches Handeln.
    2. Auskunft § 34 BDSG
    (Abtretung Baek-Law)
[/size]




::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::




eBook: Wegweiser Inkasso!



F.A.Q Debcon



!

Danke an alle für die Bereitstellung ihrer Schriftsätze!


Bild





::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::







Debcon‘s neustes Schreiben
März 2014:
Debcon - Anwalt eines Betroffenen
2013 - 35.000 gerichtliche Mahnverfahren
und entsprechende streitige Verfahren




Musterschreiben:

Bild


Sicherlich muss man sehen, dass man im Schriftverkehr nicht ganz so lustig ist,
wie im Fußball-WM-Schreiben. Oder doch? 35.000 gerichtliche Mahnverfahren, mit
den entsprechenden streitigen Verfahren bei Widerspruch ... hier war wohl der
Wunsch, Vater des Gedankens. Denn wenn ich so viele Verfahren in einem Jahr
erfolgreich führe, werde ich bei offenen Forderungen in Höhe von 1.286,80 EUR,
diese knallhart gerichtlich einfordern, und mich nicht mit 200 Okken zufriedengeben.
Also irgendwie dann doch wieder lustig.

Aber nicht vergessen, hier handelt es sich um einen Schriftwechsel zwischen Debcon
und einem Anwalt eines Betroffenen.







Debcon‘s Schreiben 2013:
Zur Verjährungsfrage



Musterschreiben:

Bild



_______

SH für AW3P
_____________________


Danke an allen, die Ihre Schreiben zur freien Verfügung stellen!

test2011
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1606 Beitrag von test2011 » Samstag 22. März 2014, 15:37

Frage: Also kann die "Einrede der Verjährung" auch noch "nachgeholt" werden wenn man einen MB oder weitere Schreiben erhält?

Falls auf die aktuellen Schreiben mit einer "Einrede der Verjährung" reagieren will, gibt es eine Frist?


Habe ich die Posts vorher richtig gedeutet; Wenn man sich nicht sicher ist, ob die Abmahnung bereits verjährt ist, soll man auf die "Einrede auf Verjährung" (zunächst) besser verzichten?! (Quasi einfach Stillhalten)

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1607 Beitrag von Steffen » Samstag 22. März 2014, 17:53

[quoteemtest2011]Frage: Also kann die "Einrede der Verjährung" auch noch "nachgeholt" werden, wenn man einen MB oder weitere Schreiben erhält?[/quoteem]
Die Einrede muss unbedingt gestellt werden, wenn man eine mögliche Klage erhält - in der Klageerwiderung.

[quoteemtest2011]Falls auf die aktuellen Schreiben mit einer "Einrede der Verjährung" reagieren will, gibt es eine Frist?[/quoteem]
Nein.

[quoteemtest2011]Habe ich die Post‘s vorher richtig gedeutet: Wenn man sich nicht sicher ist, ob die Abmahnung bereits verjährt ist, soll man auf die "Einrede auf Verjährung" (zunächst) besser verzichten?! (Quasi einfach Stillhalten)[/quoteem]
Ob man zum jetzigen Zeitpunkt Einrede stellt, das bleibt doch jedem Selbst überlassen und ist kein Zwang. Ich kann auch nicht bei jedem User überprüfen, ob die Ansprüche aus seinem Fall verjährten. Entweder man stellt die Einrede, oder lässt es. Was ist denn daran soooooo schwer?

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1608 Beitrag von Black-Star » Sonntag 23. März 2014, 12:00

Meine angebliche Abmahnung von Baek-Law oder wie das hies war am 14.09.2010 laut Debcon.

Somit is das ja eigentlich verjährt oder?
Also mach ich das schreiben mit der verjährung?

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1609 Beitrag von goedea » Sonntag 23. März 2014, 13:21

Hallo,

als begeisterter Fußballfan *Sarkasmus aus* darf ich auch mitspielen... Da die Sache aber sowieso schon bei meinem Anwalt liegt, kann der sich gerne darum kümmern. Ich bin gespannt ^^

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1610 Beitrag von Steffen » Sonntag 23. März 2014, 13:26

[quoteemBlack-Star]Somit is das ja eigentlich verjährt oder?
Also mach ich das schreiben mit der verjährung?[/quoteem]

:Y

Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir/Forum das LG Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen, werden
keine Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt oder indirekt beantwortet!

Steffen Heintsch - Site-Admin
[/b]

Bitte hier einlesen: Chip.de: praxistipps.chip.de: verjaehrung einer filesharing-abmahnung

fu+c
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1611 Beitrag von fu+c » Sonntag 23. März 2014, 17:16

Hallo zusammen. Auch mein RA hat dieses Schreiben mit "35.000 gerichtliche Mahnverfahren und entsprechende streitige Verfahren" von Debcon erhalten, mit Bezug auf Abmahnungen durch Digiprotect/FDUM2 aus 2010. Zumindest nach Ansicht meines RAs sind diese Forderungen somit verjährt – vielleicht sehen Debcon das anders ;-)

qwerte
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1612 Beitrag von qwerte » Sonntag 23. März 2014, 17:59

Hallo liebe Mitlesende... bin ich eigentlich der Einzige, bei dem sich DC in dem "WM"-Schreiben mal wieder auf nichts bezieht? Ich lese hier ein paar mal, dass z.B. Abmahnungen mit Datum oder der Dateiname o.Ä, im Schreiben genannt werden. Bei mir steht mal wieder nicht drin, worum es geht, kein Aktenzeichen... nichts. Lediglich die Inkasso-Nr.

bastler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1613 Beitrag von bastler » Sonntag 23. März 2014, 18:12

Beruhige dich Bei mir auch :)

qwerte
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1614 Beitrag von qwerte » Sonntag 23. März 2014, 20:18

Ich bin total ruhig :) Wäre ja auch zuviel verlangt, von DC... ;)

mgmav
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1615 Beitrag von mgmav » Montag 24. März 2014, 09:54

Hallo,
ich habe am WE ebenfalls das "WM" schreiben erhalten, soweit ich verstehe heißt es jetzt erstmal nichts tun.
In den letzten Schreiben sehe ich leider keinen Bezug nur die Inkasso Nummer.
Bisher war ich noch nicht bei einem Anwalt, habe die Sachen bisher selbst erledigt, kann mir vielleicht jemand aus dem Forum einen Anwalt ans Herz legen, falls dach noch ein Mahnbescheid folgt
Am besten aus der Nähe Köln/Bonn

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1616 Beitrag von Steffen » Montag 24. März 2014, 11:10

[quoteemmgmav]Ich habe am WE ebenfalls das "WM" Schreiben erhalten, soweit ich es verstehe heißt es,
jetzt erst einmal nichts tun. In den letzten Schreiben sehe ich leider keinen Bezug nur
die Inkasso-Nummer. Bisher war ich noch nicht bei einem Anwalt, habe die Sachen bisher
selbst erledigt, kann mir vielleicht jemand aus dem Forum einen Anwalt ans Herz legen,
falls doch noch ein Mahnbescheid folgt. Am besten aus der Nähe Köln/Bonn.[/quoteem]

Wenn man sich das Fußball-WM-Schreiben des Inkassos anschaut, findet man beispielsweise
(Zahlen in den Inkassonummern sind fiktiv)

1. Abtretung Baek-Law; 500,- €:
  • Inkassonummer: BL14980 (Seite 1, oben über dem Absenderfeld Debcon)
    Verwendungszweck bei Zahlung: BL14980/Name des Betroffenen (Seite 1, unten)
2. Vollmacht ehemals NZGB; 1.000,- €
  • Inkassonummer: MPA1498 (Seite 1, oben über dem Absenderfeld Debcon)
    Rechteinhaber: BB Video GmbH (Seite 1, unten)
    Verwendungszweck bei Zahlung: MPA1498/Name des Betroffenen (Seite 1, unten)
  • Inkassonummer: MPB1498 (Seite 1, oben über dem Absenderfeld Debcon)
    Rechteinhaber: Epix Media GmbH (Seite 1, unten)
    Verwendungszweck bei Zahlung: MPB1498/Name des Betroffenen (Seite 1, unten)

Das bedeutet,
  • 1. wer sicher ist, dass die Forderungen aus seinem Abmahnfall verjährt sind, kann:
    a.) Fußball-WM-Schreiben - ignorieren und archivieren
    oder
    b.) Einrede auf Verjährung (nach dem Musterschreiben) und Fußball-WM-Schreiben - archivieren,
    2. wer sich nicht sicher ist, dass die Forderungen aus seinem Abmahnfall verjährt sind:
    a.) derjenige ignoriert das Fußball-WM-Schreiben und archiviert es
    oder
    b.) lässt seinen Fall durch einen Anwalt überprüfen

Eine namentliche Empfehlung wird es nicht geben, einfach unter der Liste empfohlener Anwälte
nachschauen, unter Beachtung:
Beachte: Erst Fragen und Klären, dann Beauftragen!

Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss feststehen:
  • 1. die Höhe des anwaltlichen Honorars (Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
    2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten (mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)
Von einer Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten,
  • 1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorars benannt wird und
    2. die Höhe des anwaltlichen Honorars größer ist, als die Forderungen der Abmahnung.

Bei Köln / Bonn bitte Nordrhein-Westfalen wählen.


VG Steffen

bastler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1617 Beitrag von bastler » Montag 24. März 2014, 11:32

Hallo Steffen
Es gibt Schreiben, wie meines, da steht ausser der Inkassonummer und der Summe nichts darauf. Wen ich morgen Früh Zeit habe u.s.w.
MfG

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1618 Beitrag von Steffen » Montag 24. März 2014, 11:52

O.K. dann warte ich auf usw. :)

VG Stefffen

Pilgrim
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1619 Beitrag von Pilgrim » Montag 24. März 2014, 15:18

Hi
Spiele jetzt auch mit in der Fußballmannschaft.
2 Monate vor 3j. frist ein Deb.... bekommen.
Kurze Frage
Trotzdem mit verweis auf verjährung antworten oder gleich wiederspruch auf bevollmächtigung schicken?

lg.Pilgrim

/Edith
war doch richtig das sich durch Debcon die sache um mindestens 6 monate verlängert bis verjährung?

Alter Sack
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1620 Beitrag von Alter Sack » Montag 24. März 2014, 16:58

Durch Debcon allein gibt's keine Verlängerung, es sei denn, ein Mahnbescheid war mit im Spiel. Was meinst du eigentlich mit "2 Monate vor 3j. frist ein Deb.... bekommen."? Ohne Hemmung tritt die Verjährung eigentlich zum Jahresende ein.

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