Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

Antworten
Nachricht
Autor
Sianfra
Beiträge: 84
Registriert: Dienstag 2. April 2013, 09:20

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2481 Beitrag von Sianfra » Dienstag 31. März 2015, 22:24

marc hat geschrieben:
Niko_Rentier hat geschrieben: So ein Aufkleber drauf...
...........;.ä
AxelF hat geschrieben:Die Erben sind Rechtsnachfolger des Abgemahnten. Im Zweifelsfall würden also sie verklagt.
So sehe ich das auch.

Ohne die Vorgeschichte zu kennen würde ich denen die Sterbeurkunde auf jeden Fall schicken, anstatt nicht zu reagieren. Die Wahrscheinlichkeit das nichts mehr kommt ist ja größer.

Nur mit dem Unterschied das die Erben zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht Anschlussinhaber waren und die Störerhaftung nicht greifen kann.

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2482 Beitrag von AxelF » Dienstag 31. März 2015, 23:44

Sianfra hat geschrieben: Nur mit dem Unterschied das die Erben zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht Anschlussinhaber waren und die Störerhaftung nicht greifen kann.
Klar kann die Störerhaftung für den Erblasser als Anschlussinhaber greifen und damit auf die Erben übergehen. Genau so etwas regelt die Rechtsnachfolge. Nur der Unterlassungsanspruch ist personengebunden.

Lies einfach mal Punkt 10 der hiesigen Faq. Da sind die möglichen Varianten aufgeführt.

Targhas
Beiträge: 39
Registriert: Mittwoch 17. August 2011, 14:17

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2483 Beitrag von Targhas » Mittwoch 1. April 2015, 12:52

Heute ma wieder nen Newsletter von DebCon erhalten, diesmal fordern die ~670€ (Hab die Zahl gerade net mehr im Kopf). Mehr als im letzten Schreiben

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2484 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. April 2015, 14:55

Debcons Neustes Schreiben 03/2015: Klageentwurf



Musterschreiben:

Bild
.
.
Bild
.
.
Bild



Inhalt:

Debcon versendet nach dem ersten Schreiben: "Klageentwurf" Februar 2015 (Link; z.B. Hauptforderung 1.286,80 € => Vergleichsangebot 558,12 €) jetzt im März erneut das Schreiben: "Klageentwurf".

Hier auffällig, dass es immer nur um den reinen Schadensersatz aus der Abmahnung in Höhe von 250,00 € geht, zur Streitniederlegung eine Pauschalsumme von 194,73 € angeboten wird, sowie Debcon weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, das diese Forderungen (Schadensersatz Abmahnung) nach § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren. Hierzu wird wieder die Entscheidung des AG Itzehoe (Urt. v. 22.10.2014, Az. 92 C 64/14) ins Rennen geworfen.

Und die Ersten fallen um und wollen Zahlen, obwohl man seit 2010 eisern ausgeharrt hat. Sicherlich kann Debcon jede Rechtsauffassung vertreten und, jetzt kommt der Punkt, diese Ansprüche dann gerichtlich gelten machen. Man muss sehen, hier geht es um den reinen Schadensersatz. Debcon muss den Beweis erbringen. Dieses wird nach der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH - zwingend erforderlich.

  • (...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 – 662). (…)
    AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
    AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14

Auch teilen immer mehr Amtsgerichte - diese wird man aufsuchen müssen bei einem Streitwert von 250,- € - dass auch Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, weil gerade nichts erlangt wurde.
  • (...) In Filesharing Fällen besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines Lizenzvertrages nicht, so dass keine Aufwendungen erspart werden. Eine Bereicherung tritt überdies nicht ein, weil es gerade Sinn und Zweck der Filesharing System ist, die Leistungen kostenlos an Dritte weiter zu geben.(...)
    AG Frankenthal - Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14

Folgende Amtsgerichte verneinen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
    AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
    AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
    AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
    AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
    AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
    AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
    AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
    AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
    AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
    AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
    AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
    AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
    AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14).


Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet lieber ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
3.) Wer will (- kein muss -), kann dieser Forderung nochmals formlos widersprechen.


Muster
  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
    Einwurf Einschreiben
    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
    ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte: Doppelversand![/list]





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Keine Einrede auf Verjährung -
Frage: Wann erfolgt Zahlung?




Musterschreiben

Bild



Inhalt

- Debcon's Rechtsauffassung von der 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 102 Satz 2 UrhG sowie allgemeine Erklärung der Verjährung bei Filesharing-Fälle.
- Verneinung der Einrede mit abschließender Frage: Wann erfolgt Zahlung?



AW3P

Die Verjährung an sich bewirkt keinen Untergang des Anspruchs. Der Schuldner kann nur die Erfüllung bzw. Leistung verweigern. Dieses geschieht mit der Einrede der Verjährung.
  • § 214 BGB Wirkung der Verjährung
    (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Aber einmal muss der Schuldner selbst im außergerichtlichen Streit und andermal der Beklagte in einem Verfahren selbst Einrede erheben, da diese vom Gericht (Mahngericht, Streitgericht) nicht von Amts wegen geprüft wird.

Sinn macht es sowieso nur, wenn einmal 100%ig feststeht, dass die geforderten Ansprüche auch verjährt sind und andermal der Fordernde keine andere Rechtsauffassung - wie man selbst - vertritt. Man sollte sich deshalb nicht verrückt machen, nur weil Debcon einen erklärt, dass keine Einrede erhoben werden kann und man deshalb zahlen muss bzw. wann.

Die Verjährung ist sowieso in einer Debcon-Klage durch den jeweiligen Anwalt im konkreten Einzelfall zu überprüfen und notfalls dann Einrede zu erheben. Also keine Panik, Ruhe bewahren, nicht zahlen, abwarten sowie Tee (oder was auch immer) trinken.

1ööüüää1




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Dies und Dass ...




Musterschreiben

1. Vollmacht

Bild



2. Antwort auf eingelegten Widerspruch

Bild



Inhalt

Sicherlich muss man erwähnen, dass es sich hier höchstwahrscheinlich um - keine - Massenantwort-Schreiben handelt.


Betreff des 1. Schreiben muss man nicht viel sagen, man bekommt halt mitgeteilt, das man eine Beauftragung versichert, ein Nachweis schon versandt wurde und deshalb nicht erneut erfolgt. Punkt.


Im 2. Schreiben wird halt - und hier wird Debcon wieder einmal sehr kreativ - einen mitgeteilt,
  • a) das mit der Einstellung zur Nichtzahlung oder einen Widerspruch gegen die geltend gemachte, berechtigte Forderung keineswegs zur Ausbuchung dieser Angelegenheit führt.

    Fazit AW3P
    • - Debcon suggeriert, dass es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Merke, es muss vor Gericht geklärt werden, ob der Anspruch berechtigt ist. Punkt.
      - Hinweis: Man sollte schon seitens der Betroffenen die persönliche Einstellung zum Thema Nichtzahlung überdenken.

      Vorschlag von "Super-Opa-Nanny" Steffen:

      Bild

    ~~~~~~~~~~~~~

    • b) Debcon's Rechtsauffassung
      => Prozedere § 101 Abs. 9 UrhG (Log. - Gestattung - Providerauskunft) = Schuld = 954,59 Euro

      Fazit AW3P
      • Ich denke, die Rechtsprechung des BGH ist hier anderer Meinung.

        BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"
        (...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus). (...)

        Wer trägt die Beweislast?

        (...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 - 662). (…)
        • AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
          AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14

      ~~~~~~~~~~~~~

      • c) Vergleichsangebot, trotz gerichtssicherer Protokollierung und Beweisführung!

        Hauptforderung Gesamt: 954,59 Euro - Vergleichsvorschlag: 381,84 Euro

        Debcon's Motto: »Teilverzicht von sage und schreibe 60 %«


        Die Frage, die sich jetzt stellt, wie kommt man sage und schreibe auf 60 %?
        • 381,84 Euro - 954,59 Euro = 40 %
          381,84 Euro - 800,00 Euro = 47,7 %
        Müsste halt mal genauer erläutert werden, oder auch nicht.


Summa summarum

Nett, abheften und gut.



~~~~~~~~~~~~~



Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Klageentwurf (ehemals NZGB)




Musterschreiben

Bild
.
.
Bild



Inhalt

In diesem neuen Debcon Schreiben betrifft es Abgemahnte, ehemals Kanzlei NZGB, sowie wird als Vergleichsvorschlag diesesmal 472,00 € beziffert statt
  • ehemals U+C, FUDM2 - 558,12 € (Link),
  • ehemals z.B. Baek-Law - 194,73 € (Link,)
und es herrscht teilweise wieder völlige Ratlosigkeit, was mir die Foren und elektronische Post so vermitteln.


1-3-4-s


Man sollte hier immer erst einmal Ruhe bewahren und sich die aktuellen Schreiben inhaltlich plus den dazugehörigen Kommentar verinnerlichen, ehe man hyperventiliert. Im Grundsatz sind doch die - jeweils - unterschiedlichen RI, Abmahner sowie die letztendlichen Forderungshöhen - egal.

Wichtig ist nur, dass der Inhalt der Schreiben identisch ist, mit dem einen Ziel. Und dieses Ziel ist es zu suggerieren, das man seitens Debcon im Fall einer Weigerung der Zahlung diesen - jeweiligen - Vergleichsvorschlag hinsichtlich eines alleinigen Schadensersatzanspruches mit Höhe der thematisierten Hauptforderung, diesen gerichtlich geltend macht.

Dann müssen sie es eben machen - viel Erfolg! Man wird sehen, welches Gericht die Rechtsauffassung von Debcon teilt.

Natürlich wirft man seitens Debcon das bislang einzige Urteil - AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14 - ständig und immer wieder ins Rennen.

Aber was sagt das AG Itzehoe überhaupt?
  • (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt (...)

    (...) Der Kläger [hier der Abgemahnte, da eine negative Feststellungsklage] hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. (...)

    (...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der an-gemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)
~~~~~~~~~~~~~~

Und hier weisen wir ständig darauf hin, dass es immer noch eine weit verbreitete Rechtsauffassung sehr vieler Juristen ist, das bei Schadensersatzforderungen in Filesharing-Fällen der Betreffende durchaus etwas "erlangt" hat, nämlich er hat sich die Lizenzgebühren erspart, die er bei legaler Verwertung hätte erwerben müssen.

Aber, selbst das AG Itzehoe spricht hier unstreitig - der Abgemahnte hat nichts vorgetragen, das er nichts "erlangt" hat.

Heute kann man doch aus mannigfaltigen Quellen vortragen, dass man nichts bei Filesharing "erlangt" hat.
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
    AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
    AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
    AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
    AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
    AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
    AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
    AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
    AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
    AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
    AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
    AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
    AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
    AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14).
Und das AG Itzehoe lässt auch offen, wie es sich dann entscheiden hätte, wenn dementsprechender Vortrag vorläge.

Und selbst wenn Debcon ein Gerichtsstand findet, das § 102 Satz 2 UrhG konsequent stur anwendet, dann liegt die Beweislast - das der Betroffene - selbst - vorsätzlich oder fahrlässig handelte (§ 97 Abs. 2 UrhG) - unstreitig bei Debcon.

Lasst Euch einfach nicht verrückt machen und wartet weiter ab. Es nimmt doch niemand an, das Debcon wirklich klagt, sondern versucht alles reinzuholen, was geht. Ich bin mir sicher, ist aber I.M.H.O., das in geraumer Zeit ein erneutes Schreiben mit einem erneuten geminderten Betrag als heuer versendet wird, vielleicht dann mit einem "Entwurf eines Versäumnisurteils" gegen den Betroffenen.


1ööüüää1


VG Steffen





Bild

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2485 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. April 2015, 18:17

Debcon's neustes Schreiben 04/2015:
Aufforderung an den Betroffenen,
etwaige bestehende Einwendungen gegen den Anspruch
nunmehr - außergerichtlich - geltend zu machen




Musterschreiben:

Bild
.
.
Bild


Inhalt:

Debcon versendet nach dem Schreiben: "Klageentwurf" (Februar / März 2015) aktuell einen Schriftsatz, in dem man den Betroffenen,
  • a) auffordert, etwaige bestehende Einwendungen gegen den Anspruch nunmehr - außergerichtlich - geltend zu machen,
    b) informiert, sollten Einwendungen erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, würde Debcon - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - das Vorbringen als verspätet rügen.
Mit den einleitenden Hinweis, das bereits zahlreiche Klagen geführt wurden sowie dass die Rechtsprechung durchaus nicht jede Einwendung als begründet ansieht.


~~~~~~~~~~~

Natürlich ist für mich persönlich enttäuschend, dass man kurz vor Ostern die "Debconsche Kreativität" vermissen lässt à la "Fußball-WM" usw. So hätte sich doch dato angeboten, Slogans wie zum Beispiel:
  • »Pünktlich zu Ostern haben wir Ihre Forderungen versteckt. Wenn Sie diese bunten "Forderungs-Eier" finden wollen, schreiben Sie uns!«
~~~~~~~~~~~


Im Weiteren trägt Debcon ihre Rechtsauffassung vor (kann jeder selbst nachlesen).
  • 1. Höhe Schadensersatzanspruch
    2. Etwaige Mitnutzer des Anschlusses
    3. Fehlerhaftes Ermittlungsverfahren
    4. Ortsabwesenheit
Abschließend gibt aus den vorbenannten Gründen Debcon nochmals die Gelegenheit, die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Aussicht gestellte Klage zu überdenken, und bietet ihrerseits an die gesamte Angelegenheit durch Zahlung eines Betrages in Höhe von
  • 321,19 € bis zum <Datum> [Betrag kann und wird variieren; hier z.B. Hauptforderung 690,00 € (ohne Zinsen)]
zu erledigen.



Fazit AW3P:

Ganz ehrlich? Was soll den auch Debcon noch groß schreiben, wenn niemand auf die großzügigen Vergleichsangebote und Drohungen mit den Klageentwürfen reagiert? Ich persönlich würde das Schreiben abheften (archivieren) und gut.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

fu+c
Beiträge: 127
Registriert: Sonntag 14. November 2010, 16:31

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2486 Beitrag von fu+c » Donnerstag 2. April 2015, 11:39

Debcon warten nur darauf, dass ihnen jemand außergerichtlich mitteilt: "Ich war das nicht. Die Katze muss über die Tastatur gelaufen sein."

jkj:s_;

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2487 Beitrag von Steffen » Samstag 11. April 2015, 12:20

Debcon's neustes Schreiben 04/2015:
Kenntnisnahme der Einrede auf Verjährung
i.V.m. einer letzten Zahlungsaufforderung!



12:18 Uhr



Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

In diesem außergewöhnlich kurz und knapp gehaltenen Schreiben, nimmt Debcon die außergerichtliche Einrede auf Verjährung zur Kenntnis, vertritt gleichzeitig ihre Rechtsauffassung der 10-jährigen Verjährungsfrist auf den Schadensersatz und fordert den Betroffenen - natürlich letztmalig - zur Zahlung auf.



Rechtsnorm:

Einrede der Verjährung:

Mit der Einrede der Verjährung kann der Betroffene das Recht für sich in Anspruch nehmen, die von Debcon eingeforderte Leistung zu verweigern. Der Anspruch als solcher erlischt nicht. Mit der Einrede wird lediglich ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründet (siehe § 214 BGB).

Im Prozess wird die Verjährung nicht von Amts wegen, sondern nur dann berücksichtigt, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Gleiches gilt natürlich auch im außergerichtlichen Bereich. Da der Anspruch als solcher nicht erlischt, bleibt die Forderung erfüllbar. Wird in Unkenntnis der Verjährung geleistet, kann die Leistung nicht mehr zurückverlangt werden. Die Verjährung ist in den §§ 194 ff BGB und § 102 UrhG geregelt.

Die Einrede der Verjährung kann außergerichtlich gestellt werden, muss aber mit möglicher Klageerwiderung erfolgen, wenn man die Rechtsauffassung vertritt, dass der entsprechende Anspruch verjährt ist.


Empfohlene Reaktion:

Abheften, archivieren und gut.



VG Steffen

Graf Rotz
Beiträge: 30
Registriert: Mittwoch 18. Mai 2011, 13:17

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2488 Beitrag von Graf Rotz » Sonntag 12. April 2015, 15:17

Nimmt der Wahnsinn eigentlich nie ein Ende? Sind Gerichte gezwungen, sich mit derartigen Massenklagen auf eher vager Rechtsgrundlage zu beschäftigen? Die zwar einerseits nachdrücklich keine Bagatelle sein sollen, jedoch vom Streitwert her selbst als "gering" eingeschätzt werden, so dass man gerne ein bequemes schriftliches Verfahren "anregt".

Komisch, die Stilblüten von Debcon sind überall im Internet verteilt, in jedem Anwaltsblog wird deren Treiben hämisch-lächerlich kommentiert. Trotzdem kann dieses Unternehmen seit Jahren nach Belieben schalten und walten. Offenbar ist das Interesse daran, gegen das durchaus fragwürdige Geschäftsgebaren vorzugehen, eher gering - verschafft es doch viele neue zahlende Mandanten und einen vermeintlich leichten Gegner.

Noch eine Randbemerkung: Ist eigentlich schon aufgefallen, dass einige der vertretenen Forderungen lediglich konkret eine IP-Adresse und einen Log-In-Zeitpunkt (sowie eine angeblich getauschte Datei) benennen, jedoch ansonsten sämtliche forderungs-legitimierenden Details von Anfang an unbenannt und unkonkret lassen? Diesen nicht nachvollziehbaren Angaben wird im "Klageentwurf" teilweise ein zentraler Beweisstatus zugeschrieben. Dabei ist aufgrund der - offenbar bewusst - vagen Darlegung die Annahme, die Informationen könnten auch auf andere als die dargestellte Weise geflossen sein und die Forderung sei damit von Anfang an unseriös und gegenstandslos, nicht völlig von der Hand zu weisen.

marco776
Beiträge: 7
Registriert: Samstag 4. Juni 2011, 15:41

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2489 Beitrag von marco776 » Montag 13. April 2015, 18:19

Werniman hat geschrieben: Gerade auf der Debcon-Homepage gelesen: Debcon will die offenen Forderungen jetzt durch die nicht ganz unbekannte Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller einklagen lassen.
Das ist ja spannend.
NZG meinte im Jahre 2011 uns in 4 Fällen abzumahnen.
Irgendwann gingen die Forderungen an die Debcon.
Und nun will NZG für die Debcon Klagen übernehmen?

Irgendwie funny.

Graf Rotz
Beiträge: 30
Registriert: Mittwoch 18. Mai 2011, 13:17

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2490 Beitrag von Graf Rotz » Montag 13. April 2015, 19:52

Die Sache ist doch relativ leicht verständlich: Debcon sollte die Leute nochmal kräftig weichklopfen - was ja auch teilweise funktioniert hat. Dadurch hat man NZGB weitere Zeit verschafft zur Vorbereitung eines möglichst konzertierten Auftritts. Das dauert bei denen halt schon mal das ein oder andere Jahr. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu der ein oder anderen Klage kommen wird, dürfte leider deutlich gestiegen sein, da man fest entschlossen scheint, seine Rechtsauffassung einem Test zu unterziehen. Es finden sich sicherlich noch Richter, die sich da übertölpeln lassen oder nicht in der Materie drin stecken. Gerade beim schriftlichen Verfahren, wo nur geprüft wird, was vorgelegt wurde und es keinerlei Ermittlungstätigkeit gibt. Und sollte der Versuch nicht allzu desaströs verlaufen, ist da noch ordentlich Geld rauszuholen.

Peinlich kann man daran finden, dass NZGB offenbar mit aktuellen Fällen nicht genügend ausgelastet ist, und deshalb nochmal das vernachlässigte Altpapier ausbuddelt, wo man damals mit aus heutiger Sicht dürftigem Nachweis so viele schöne Daten geliefert bekommen hat. Hoffentlich fangen sie sich ein paar krachende Niederlagen.

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2491 Beitrag von AxelF » Montag 13. April 2015, 19:57

Werniman hat geschrieben: Die zweite Nachricht ist allerdings auch nicht uninteressant, zeigt sie doch,daß auch Debcon offenbar inzwischen die Geduld verliert: Man versucht ein Forderungspaket untitulierter Forderungen für 2 Mio € weiterzuverticken....
Die Meldung ist schon älter und wurde hier im Forum auch schon diskutiert. Es geht um titulierte Forderungen ...

flyermouse
Beiträge: 71
Registriert: Freitag 23. August 2013, 12:08

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2492 Beitrag von flyermouse » Montag 13. April 2015, 20:02

was ist denn der unterschied zwischen tituliert und untituliert..?!

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2493 Beitrag von AxelF » Montag 13. April 2015, 20:07

flyermouse hat geschrieben:was ist denn der unterschied zwischen tituliert und untituliert..?!
Titulierte Forderungen erhält man per Gerichtsentscheid (Urteil oder unwidersprochener gerichtlicher Mahnbescheid) und sie verjähren erst nach 30 Jahren. Auch können titulierte Forderungen vollstreckt werden ...

Untitulierte Forderungen verjähren im Normalfall mit der regelmäßigen Verjährungsfrist und müssen bei Bestreiten erst vor Gericht eingeklagt werden.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2494 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. April 2015, 04:39

Debcon's neustes Schreiben 04/2015:
Kenntnisnahme der Einrede auf Verjährung
i.V.m. einer letzten Zahlungsaufforderung!



12:18 Uhr



Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

In diesem außergewöhnlich kurz und knapp gehaltenen Schreiben, nimmt Debcon die außergerichtliche Einrede auf Verjährung zur Kenntnis, vertritt gleichzeitig ihre Rechtsauffassung der 10-jährigen Verjährungsfrist auf den Schadensersatz und fordert den Betroffenen - natürlich letztmalig - zur Zahlung auf.



Rechtsnorm:

Einrede der Verjährung:

Mit der Einrede der Verjährung kann der Betroffene das Recht für sich in Anspruch nehmen, die von Debcon eingeforderte Leistung zu verweigern. Der Anspruch als solcher erlischt nicht. Mit der Einrede wird lediglich ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründet (siehe § 214 BGB).

Im Prozess wird die Verjährung nicht von Amts wegen, sondern nur dann berücksichtigt, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Gleiches gilt natürlich auch im außergerichtlichen Bereich. Da der Anspruch als solcher nicht erlischt, bleibt die Forderung erfüllbar. Wird in Unkenntnis der Verjährung geleistet, kann die Leistung nicht mehr zurückverlangt werden. Die Verjährung ist in den §§ 194 ff BGB und § 102 UrhG geregelt.

Die Einrede der Verjährung kann außergerichtlich gestellt werden, muss aber mit möglicher Klageerwiderung erfolgen, wenn man die Rechtsauffassung vertritt, dass der entsprechende Anspruch verjährt ist.


Empfohlene Reaktion:

Abheften, archivieren und gut.



VG Steffen

flyermouse
Beiträge: 71
Registriert: Freitag 23. August 2013, 12:08

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2495 Beitrag von flyermouse » Dienstag 14. April 2015, 08:21

AxelF hat geschrieben:Titulierte Forderungen erhält man per Gerichtsentscheid (Urteil oder unwidersprochener gerichtlicher Mahnbescheid) und sie verjähren erst nach 30 Jahren. Auch können titulierte Forderungen vollstreckt werden ...

Untitulierte Forderungen verjähren im Normalfall mit der regelmäßigen Verjährungsfrist und müssen bei Bestreiten erst vor Gericht eingeklagt werden.
danke für erklärung!

DS5,7
Beiträge: 28
Registriert: Samstag 21. Februar 2015, 10:45

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2496 Beitrag von DS5,7 » Donnerstag 16. April 2015, 11:36

Hallo zusammen,

die "Brieffreunde" von der Debcon sind mal wieder mit einer neuen Idee aktiv!
Sie verschicken nun eine "Saldenaufstellung", also quasi eine Art "Kontoauszug", wie hoch man bei denen in der Kreide steht.

Der aus dieser Aufstellung resultierende Saldo ist höher als alles was bis jetzt von den Collegen oder von Debcon gekommen ist. Das wird auch begründet, das liegt daran:
" In dem offenen Saldo sind mögliche Gerichtskosten aufgeführt sofern die Klage bereits beim zuständigen
Amtsgericht anhängig ist oder der Mahnbescheid beantragt wurde und die dadurch entstandenen hohen Kosten die von Ihnen zu erstatten sind bereits durch uns verauslagt wurden."

Vorsichtshalber werde ich diesem Dingens mal wieder widersprechen,
"etwaige Einwendungen müssen unverzüglich schriftlich binnen 7 Werktagen bei der Debcon GmbH, Postfach 100345, 46203 Bottrop mitgeteilt werden." steht da drin. Außerdem soll die Aufstellung auf Richtigkeit gerüft werden :-)!

Bis heute ist mir weder was von einem Mahnbescheid noch von einer Klage bekannt, hier sind keine gelben Umschläge eingetroffen.

Also: Widerspruch, 2 Löcher rein und abheften.

fillynic69
Beiträge: 2
Registriert: Samstag 21. Februar 2015, 11:52

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2497 Beitrag von fillynic69 » Donnerstag 16. April 2015, 12:36

Willkommen im Club....das gleich habe ich heute auch erhalten.

Sehr einfallsreich die Herrschaften....habe zwar schon mal einen Widerspruch rausgehauen, aber auf einen zweiten kommts mir nicht an:-)
Wobei.....soll man wieder mit dem gleichen Musterschreiben widersprechen o gibts da ein eigenes....die Aufschlüsselung haben die mir ja damals schon zukommen lassen.

DS5,7
Beiträge: 28
Registriert: Samstag 21. Februar 2015, 10:45

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2498 Beitrag von DS5,7 » Donnerstag 16. April 2015, 15:01

Werniman,

in einem Land,
in dem Männer in aller Öffentlichkeit Frauen schlagen können,
die dann nach dieser Attacke auch noch verletzt sind,
dieses dann als Strafanzeige zu Protokoll bringen
und das Verfahren dann von der zuständigen Staatsanwaltschaft (Staatsanwältin!!) als
"wenig gravierende Angelegenheit vor dem Hintergrund privater Streitigkeiten"
eingestellt wird,
kann sich eine Fa. wie die Debcon GmbH jegliche Belästigung -in meinem Fall unschuldiger - Bürger leisten.
Im Umkehrschluss müsste man es sich dann aber auch leisten können, **************? Dadurch entstehen "keine derart schwerwiegenden Folgen, dass eine Verfolgung von Amts wegen geboten wäre"!
Habe ich seit heute schriftlich.

Was man Debcon schreibt oder was man von denen denkt interessiert die einen SCH....!
Die interessiert nur Kohle, und da ist es egal ob berechtigt oder nicht.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2499 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. April 2015, 15:27

Debcon's neustes Schreiben 04/2015:
Saldenaufstellung I. Quartal 2015



15:17 Uhr



Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

In diesem Schreiben informiert Debcon den Betreffenden über sein bestehendes Debcon-Konto. Auffallend, dass es hier meist sich im Minus befindet.



Empfohlene Reaktion:

Wenn die etwas wollen, müssen die Klagen. Abheften, archivieren und gut. Macht Euch wegen dem Wisch nicht verrückt.


VG Steffen

AbmahnFunny
Beiträge: 19
Registriert: Montag 10. November 2014, 19:15

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2500 Beitrag von AbmahnFunny » Donnerstag 16. April 2015, 15:47

hi GENOSSEN!!

dass in diesem land das kapital höher geschützt ist als die gesundheit, darüber brauchen wir nicht streiten.das zauberwort heisst anpassung.ein beispiel:Vorratsdatenspeicherung.es gibt TOR und VPN.richtig gehandhabt ziemlich gute sache.der digitalbeauftragte der eu ich glaube öttinger heisst der gute mann zusammen mit FRAU INTERNET NEULAND MERKEL, wollen daten speichern, die sie nichtmal lesen können.
jetzt zu debcon: ich widerspreche nur noch dem mahnbescheid, alles andere ist für mich unwirtschaftlich.damit meine ich die kosten für einschreiben usw.
den ängstlichen möchte ich sagen, die debcon liest doch auch die foren und bekommt mit, wie einige hier zittern.dann schauen sie auf ihre konten und sehen wieder einige zahlungseingänge.das motiviert zum WEITERMACHEN.
glaubt mir dass kein gericht der welt, ich rede von den uhrman fällen 2010,jemanden verurteilen wird, weil es schlichtweg keine beweise gibt.

ich wünsche einen guten ausgang eurer fälle, und passt euch an das beschissene SYSTEM an.
sie waren Abmahner, und auch sonst von mäßigem Verstand

Antworten