Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nein, nicht eingeschaltet, bisher keinen, die Schreiben (bisher 10 oder so) kamen immer nach einige Versuchen von einem "nächsten" (anderen) Anwalt...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
blasmichvoll hat geschrieben:Nein, nicht eingeschaltet, bisher keinen, die Schreiben (bisher 10 oder so) kamen immer nach einige Versuchen von einem "nächsten" (anderen) Anwalt...
Ach so, dann habe ich das falsch verstanden. Ich würde sagen locker bleiben und abheften. Keinen Kontakt.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
ich habe am 24.09.2014 bei der Polizei Anzeige gegen Debcon erstattet. Im Juni kam dann die Einstellung seitens der Staatsanwalt mit dem Hinweis, dass ich dagegen Beschwerde einlegen kann. Habe ich auch gemacht.
Nun bekam ich am 22.07. eine Vorladung von der Polizei zur Zeugenaussage. Dort war ich auch und habe dort alle 360 Seiten abgegeben, die sich angesammelt hatten. Der sehr nette Beamte sagte mir, dass ich nicht der Einzige bin, der Anzeige erstattet hätte und alle Anzeigen zu einem Verfahren zusammengefasst werden. Er teilte mir auch mit, dass er davon ausgeht, dass das Verfahren eröffnet werde.
Bin mal gespannt, was weiter passieren wird.
Mfg
SamFisher
ich habe am 24.09.2014 bei der Polizei Anzeige gegen Debcon erstattet. Im Juni kam dann die Einstellung seitens der Staatsanwalt mit dem Hinweis, dass ich dagegen Beschwerde einlegen kann. Habe ich auch gemacht.
Nun bekam ich am 22.07. eine Vorladung von der Polizei zur Zeugenaussage. Dort war ich auch und habe dort alle 360 Seiten abgegeben, die sich angesammelt hatten. Der sehr nette Beamte sagte mir, dass ich nicht der Einzige bin, der Anzeige erstattet hätte und alle Anzeigen zu einem Verfahren zusammengefasst werden. Er teilte mir auch mit, dass er davon ausgeht, dass das Verfahren eröffnet werde.
Bin mal gespannt, was weiter passieren wird.
Mfg
SamFisher
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,SamFisher hat geschrieben:Hallo zusammen,
ich habe am 24.09.2014 bei der Polizei Anzeige gegen Debcon erstattet. Im Juni kam dann die Einstellung seitens der Staatsanwalt mit dem Hinweis, dass ich dagegen Beschwerde einlegen kann. Habe ich auch gemacht.
Nun bekam ich am 22.07. eine Vorladung von der Polizei zur Zeugenaussage. Dort war ich auch und habe dort alle 360 Seiten abgegeben, die sich angesammelt hatten. Der sehr nette Beamte sagte mir, dass ich nicht der Einzige bin, der Anzeige erstattet hätte und alle Anzeigen zu einem Verfahren zusammengefasst werden. Er teilte mir auch mit, dass er davon ausgeht, dass das Verfahren eröffnet werde.
Bin mal gespannt, was weiter passieren wird.
Mfg
SamFisher
ich würde gern ebenso Strafantrag stellen. Was genau hast du angezeigt? Versuchten Betrug? Nötigung käme meines Erachtens auch in Betracht...
Viele Grüße
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Sowohl Betrug als auch Nötigung. Aber nur der Betrug kam in die Akte.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ah ok.
Danke
Ich werde alles nochmal scannen und dann direkt per Onlinewache Strafantrag stellen. Zur Vernehmung nehme ich dann die ganzen Unterlagen mit und gebe alles ab.
Schönes Wochenende @all!
Danke
Ich werde alles nochmal scannen und dann direkt per Onlinewache Strafantrag stellen. Zur Vernehmung nehme ich dann die ganzen Unterlagen mit und gebe alles ab.
Schönes Wochenende @all!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Für die Online-Anzeige bringt scannen nichts. Die Anhänge werden nicht an den Bearbeiter weitergeleitet. Lieber persönlich vorbeigehen und Anzeige erstatten. Hab ich auch gemachtEiB_72 hat geschrieben:Ich werde alles nochmal scannen und dann direkt per Onlinewache Strafantrag stellen.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«[/b]
00:39 Uhr
Musterschreiben:
1. Debcon - Anwalt (Fax):
.
.
2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):
.
.
2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):
.
.
Inhalt:
Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.
Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des vermeintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.
Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon vertan?
Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).
Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
Empfohlene Vorgehensweise:
Fazit:
Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...
... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.
Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.
Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.
Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Informativ - Letzte Schreiben:
Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«[/b]
00:39 Uhr
Musterschreiben:
1. Debcon - Anwalt (Fax):
.
.
2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):
.
.
2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):
.
.
Inhalt:
Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.
Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des vermeintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.
Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon vertan?
Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).
Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
- Klagewert: 250,00 €
eigener Anwalt: 119,00 €
fremder Anwalt: 158,00 €
Gerichtskosten: 105,00 € +
_________________________
Gesamtrisiko: 632,00 €
==================
Empfohlene Vorgehensweise:
- 1. Abheften und gut.
2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Fazit:
Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...
... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.
Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.
Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.
Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Informativ - Letzte Schreiben:
Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[/quote] Für die Online-Anzeige bringt scannen nichts. Die Anhänge werden nicht an den Bearbeiter weitergeleitet. Lieber persönlich vorbeigehen und Anzeige erstatten. Hab ich auch gemacht[/quote]
Ja, ich weiß
Ich stelle trotzdem per Onlinewache Strafantrag! :D
Erstens kann man das schriftlich vernünftig ausformulieren, und gegebenenfalls korrigieren. Zweitens sitzt man nicht doof auf der Wache rum und wartet darauf, dass jemand Zeit für mich hat - sondern bekommt die Vorladung und geht quasi punktgenau dorthin
Das Scannen ist dafür gedacht, dass ich meine persönlichen Kopien habe - denn bei der Befragung/Vernehmung werde ich die Originale abgeben und hätte sonst erstmal keine Unterlagen mehr...
Strafantrag per Onlinewache habe ich übrigens schon oft gestellt, allerdings in anderem Zusammenhang - ist wirklich eine prima Möglichkeit und sollte genutzt werden
Ja, ich weiß
Ich stelle trotzdem per Onlinewache Strafantrag! :D
Erstens kann man das schriftlich vernünftig ausformulieren, und gegebenenfalls korrigieren. Zweitens sitzt man nicht doof auf der Wache rum und wartet darauf, dass jemand Zeit für mich hat - sondern bekommt die Vorladung und geht quasi punktgenau dorthin
Das Scannen ist dafür gedacht, dass ich meine persönlichen Kopien habe - denn bei der Befragung/Vernehmung werde ich die Originale abgeben und hätte sonst erstmal keine Unterlagen mehr...
Strafantrag per Onlinewache habe ich übrigens schon oft gestellt, allerdings in anderem Zusammenhang - ist wirklich eine prima Möglichkeit und sollte genutzt werden
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
SamFisher hat geschrieben:Hallo zusammen,
ich habe am 24.09.2014 bei der Polizei Anzeige gegen Debcon erstattet. Im Juni kam dann die Einstellung seitens der Staatsanwalt mit dem Hinweis, dass ich dagegen Beschwerde einlegen kann. Habe ich auch gemacht.
Nun bekam ich am 22.07. eine Vorladung von der Polizei zur Zeugenaussage. Dort war ich auch und habe dort alle 360 Seiten abgegeben, die sich angesammelt hatten. Der sehr nette Beamte sagte mir, dass ich nicht der Einzige bin, der Anzeige erstattet hätte und alle Anzeigen zu einem Verfahren zusammengefasst werden. Er teilte mir auch mit, dass er davon ausgeht, dass das Verfahren eröffnet werde.
Bin mal gespannt, was weiter passieren wird.
Mfg
SamFisher
Mich interessiert ob die das interessiert hat. Wurdest du weiterhin immer wieder fleißig angeschrieben?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Klar werde ich weiter angeschrieben. Da ich alle Schreiben einscanne und abhefte, ist mir das egal und werde auch zukünftig alles bei der Polizei und / oder bei der StA einreichen.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Du hast 360 Seiten?!
Wie lange geht das bei dir schon so?
Für was denn alles? Das waren dann aber mehrere Abmahnungen, oder?
Wie lange geht das bei dir schon so?
Für was denn alles? Das waren dann aber mehrere Abmahnungen, oder?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Sodele....und nach dem Urlaub erstmal schön Post von Debco.....ohhhh....doch nicht - gerichtlicher Mahnbescheid
Und dazu auch noch Frist verpasst (Urlaub ist nachweisbar, also kein Problem )
Morgen erstmal zum Amtsgericht und Wiederspruch einlegen. Mal gucken, was dann passiert.
Faszinierend finde ich, dass dort "Insolvenzverwalter für FDUDM2 GmbH" steht - Die Mahnung kam ja von U+C und wurde weiter an FDUDM2 gegeben, welche nun von Debcon (nach Insolvenz FDUDM2) eingezogen werden "soll". Ja wer zieht denn nun ein? Debcon? FDUDM2? Oder der Insolvenzverwalter? Ich bin verwirrt....
Ich würd ja gern hochladen, aber irgendwie wills mir grad nicht gelingen.....
Und dazu auch noch Frist verpasst (Urlaub ist nachweisbar, also kein Problem )
Morgen erstmal zum Amtsgericht und Wiederspruch einlegen. Mal gucken, was dann passiert.
Faszinierend finde ich, dass dort "Insolvenzverwalter für FDUDM2 GmbH" steht - Die Mahnung kam ja von U+C und wurde weiter an FDUDM2 gegeben, welche nun von Debcon (nach Insolvenz FDUDM2) eingezogen werden "soll". Ja wer zieht denn nun ein? Debcon? FDUDM2? Oder der Insolvenzverwalter? Ich bin verwirrt....
Ich würd ja gern hochladen, aber irgendwie wills mir grad nicht gelingen.....
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Einfach den Scan an Steffen schicken - da wird ihnen geholfen!der_n00b hat geschrieben:Ich würd ja gern hochladen, aber irgendwie wills mir grad nicht gelingen.....
Grüße
streber24
streber24
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @der_n00b,
einfach die PDF oder das jpg.-Format per E-Mail (steht in der Signatur) versenden.
Danke um Voraus
VG Steffen
einfach die PDF oder das jpg.-Format per E-Mail (steht in der Signatur) versenden.
Danke um Voraus
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Rein aus Interesse: bist Du denn noch in der 3-Jahre Frist oder schon in der 10-Jahre Frist?der_n00b hat geschrieben:Sodele....und nach dem Urlaub erstmal schön Post von Debco.....ohhhh....doch nicht - gerichtlicher Mahnbescheid
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Leider noch in der 3-Jahresfrist - Abmahnung war vom Mai 2013 durch U+C.
Habs heute leider nicht zum Gericht geschafft.....ma gucken obs morgen klappt...
Habs heute leider nicht zum Gericht geschafft.....ma gucken obs morgen klappt...
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Danke für den Scann, wenn dieser qualitativ nicht ganz so gut war. Es handelt sich um einen Mahnbescheid.
Hier gilt erst einmal zu beachten:
Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.
..................
Ansonsten ist der Ablauf erst einmal normal. U+C ("Friede ihrer Asche") mahnt i.A. von DigiProtect ab. Kein Erfolg. Vielleicht sogar Post vom Inkasso. DigiProtect geht (strategisch) insolvent. Jetzt übernimmt der Insolvenzverwalter. Dieser beauftragt seinerseits RA Wulf.
Wichtig nur. Sollte nach dem Widerspruch die Ansprüche begründet werden (Klageschrift MB), immer einen "Anwalt des Vertrauens" beauftragen. Gerade bei U+C und deren Logfirmen, oder DigiProtect an sich, ist noch nichts verloren.
VG Steffen
- Antragsteller: Insolvenzverwalter der FDUM2 GmbH
Proz.bevllm.: RA Wulf
Forderungen: 1.641,37 €- a) Hauptforderung (Abmahnung): 1.286,80 €
b) Verfahrenskosten (MB): 94,75 €
c) AG: 136,50 €
d) Zinsen: 123,31 €
- a) Hauptforderung (Abmahnung): 1.286,80 €
Hier gilt erst einmal zu beachten:
Mahnbescheid (allgemein):
- 1. Widerspruch - insgesamt -
(bei unberechtigten Forderungen)
2. Abwarten- 2.1. klagt man
- 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
- 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
- 2.2. klagt man nicht
- 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat, und lacht über die eigene
Angst.
- 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
gerichtliche Entwicklung ist aus unserer Sicht positiv. - 2.1. klagt man
Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.
..................
Ansonsten ist der Ablauf erst einmal normal. U+C ("Friede ihrer Asche") mahnt i.A. von DigiProtect ab. Kein Erfolg. Vielleicht sogar Post vom Inkasso. DigiProtect geht (strategisch) insolvent. Jetzt übernimmt der Insolvenzverwalter. Dieser beauftragt seinerseits RA Wulf.
Wichtig nur. Sollte nach dem Widerspruch die Ansprüche begründet werden (Klageschrift MB), immer einen "Anwalt des Vertrauens" beauftragen. Gerade bei U+C und deren Logfirmen, oder DigiProtect an sich, ist noch nichts verloren.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
der_n00b hat geschrieben:Leider noch in der 3-Jahresfrist - Abmahnung war vom Mai 2013 durch U+C.
Habs heute leider nicht zum Gericht geschafft.....ma gucken obs morgen klappt...
Oder übermorgen oder überübermorgen. Dir ist schon klar das die ganz schnell einen Titel haben und der GV dann vor der Tür steht? So lässig würde ich das nicht nehmen. Zumindest kommt es so herüber.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hab übrigens auch einen Mahnbescheid erhalten, hab dem voll widersprochen, abgeschickt und seitdem noch nix gehört.
Rückschein vom Einschreiben kam vor einer Woche an
Rückschein vom Einschreiben kam vor einer Woche an