Debcons Neustes Schreiben 03/2015: Klageentwurf
Musterschreiben:
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Inhalt:
Debcon versendet nach dem ersten Schreiben: "Klageentwurf" Februar 2015 (
Link; z.B. Hauptforderung 1.286,80 € => Vergleichsangebot 558,12 €) jetzt im März erneut das Schreiben: "Klageentwurf".
Hier auffällig, dass es immer nur um den reinen Schadensersatz aus der Abmahnung in Höhe von 250,00 € geht, zur Streitniederlegung eine Pauschalsumme von 194,73 € angeboten wird, sowie Debcon weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, das diese Forderungen (Schadensersatz Abmahnung) nach § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren. Hierzu wird wieder die Entscheidung des AG Itzehoe (Urt. v. 22.10.2014, Az. 92 C 64/14) ins Rennen geworfen.
Und die Ersten fallen um und wollen Zahlen, obwohl man seit 2010 eisern ausgeharrt hat. Sicherlich kann Debcon jede Rechtsauffassung vertreten und, jetzt kommt der Punkt, diese Ansprüche dann gerichtlich gelten machen. Man muss sehen, hier geht es um den reinen Schadensersatz. Debcon muss den Beweis erbringen. Dieses wird nach der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH - zwingend erforderlich.
- (...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 – 662). (…)
AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14
Auch teilen immer mehr Amtsgerichte - diese wird man aufsuchen müssen bei einem Streitwert von 250,- € - dass auch Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, weil gerade nichts erlangt wurde.
- (...) In Filesharing Fällen besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines Lizenzvertrages nicht, so dass keine Aufwendungen erspart werden. Eine Bereicherung tritt überdies nicht ein, weil es gerade Sinn und Zweck der Filesharing System ist, die Leistungen kostenlos an Dritte weiter zu geben.(...)
AG Frankenthal - Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14
Folgende Amtsgerichte verneinen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14).
Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet lieber ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
3.) Wer will (- kein muss -), kann dieser Forderung nochmals formlos widersprechen.
Muster
- Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
Einwurf Einschreiben
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>.......................................................................Ort, den Datum
Widerspruch
Ihre Nachricht vom Datum
Ihre Zeichen Inkassozeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
und weise diese vollumfänglich zurück.
Mit bester Empfehlung
__________________________________
..(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte: Doppelversand![/list]
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Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Keine Einrede auf Verjährung -
Frage: Wann erfolgt Zahlung?
Musterschreiben
Inhalt
- Debcon's Rechtsauffassung von der 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 102 Satz 2 UrhG sowie allgemeine Erklärung der Verjährung bei Filesharing-Fälle.
- Verneinung der Einrede mit abschließender Frage: Wann erfolgt Zahlung?
AW3P
Die Verjährung an sich bewirkt keinen Untergang des Anspruchs. Der Schuldner kann nur die Erfüllung bzw. Leistung verweigern. Dieses geschieht mit der Einrede der Verjährung.
- § 214 BGB Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Aber einmal muss der Schuldner selbst im außergerichtlichen Streit und andermal der Beklagte in einem Verfahren
selbst Einrede erheben, da diese vom Gericht (Mahngericht, Streitgericht) nicht von Amts wegen geprüft wird.
Sinn macht es sowieso nur, wenn einmal 100%ig feststeht, dass die geforderten Ansprüche auch verjährt sind und andermal der Fordernde keine andere Rechtsauffassung - wie man selbst - vertritt. Man sollte sich deshalb nicht verrückt machen, nur weil Debcon einen erklärt, dass keine Einrede erhoben werden kann und man deshalb zahlen muss bzw. wann.
Die Verjährung ist sowieso in einer Debcon-Klage durch den jeweiligen Anwalt im konkreten Einzelfall zu überprüfen und notfalls dann Einrede zu erheben. Also keine Panik, Ruhe bewahren, nicht zahlen, abwarten sowie Tee (oder was auch immer) trinken.
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Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Dies und Dass ...
Musterschreiben
1. Vollmacht
2. Antwort auf eingelegten Widerspruch
Inhalt
Sicherlich muss man erwähnen, dass es sich hier höchstwahrscheinlich um - keine - Massenantwort-Schreiben handelt.
Betreff des 1. Schreiben muss man nicht viel sagen, man bekommt halt mitgeteilt, das man eine Beauftragung versichert, ein Nachweis schon versandt wurde und deshalb nicht erneut erfolgt. Punkt.
Im 2. Schreiben wird halt - und hier wird Debcon wieder einmal sehr kreativ - einen mitgeteilt,
- a) das mit der Einstellung zur Nichtzahlung oder einen Widerspruch gegen die geltend gemachte, berechtigte Forderung keineswegs zur Ausbuchung dieser Angelegenheit führt.
Fazit AW3P
- - Debcon suggeriert, dass es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Merke, es muss vor Gericht geklärt werden, ob der Anspruch berechtigt ist. Punkt.
- Hinweis: Man sollte schon seitens der Betroffenen die persönliche Einstellung zum Thema Nichtzahlung überdenken.
Vorschlag von "Super-Opa-Nanny" Steffen:
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- b) Debcon's Rechtsauffassung
=> Prozedere § 101 Abs. 9 UrhG (Log. - Gestattung - Providerauskunft) = Schuld = 954,59 Euro
Fazit AW3P
- Ich denke, die Rechtsprechung des BGH ist hier anderer Meinung.
BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"
(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus). (...)
Wer trägt die Beweislast?
(...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 - 662). (…)
- AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14,
AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14
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- c) Vergleichsangebot, trotz gerichtssicherer Protokollierung und Beweisführung!
Hauptforderung Gesamt: 954,59 Euro - Vergleichsvorschlag: 381,84 Euro
Debcon's Motto: »Teilverzicht von sage und schreibe 60 %«
Die Frage, die sich jetzt stellt, wie kommt man sage und schreibe auf 60 %?
- 381,84 Euro - 954,59 Euro = 40 %
381,84 Euro - 800,00 Euro = 47,7 %
Müsste halt mal genauer erläutert werden, oder auch nicht.
Summa summarum
Nett, abheften und gut.
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Debcon's neustes Schreiben 03/2015:
Klageentwurf (ehemals NZGB)
Musterschreiben
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Inhalt
In diesem neuen Debcon Schreiben betrifft es Abgemahnte, ehemals Kanzlei NZGB, sowie wird als Vergleichsvorschlag diesesmal 472,00 € beziffert statt
- ehemals U+C, FUDM2 - 558,12 € (Link),
- ehemals z.B. Baek-Law - 194,73 € (Link,)
und es herrscht teilweise wieder völlige Ratlosigkeit, was mir die Foren und elektronische Post so vermitteln.
Man sollte hier immer erst einmal Ruhe bewahren und sich die aktuellen Schreiben inhaltlich plus den dazugehörigen Kommentar verinnerlichen, ehe man hyperventiliert. Im Grundsatz sind doch die - jeweils - unterschiedlichen RI, Abmahner sowie die letztendlichen Forderungshöhen - egal.
Wichtig ist nur, dass der Inhalt der Schreiben identisch ist, mit dem einen Ziel. Und dieses Ziel ist es zu suggerieren, das man seitens Debcon im Fall einer Weigerung der Zahlung diesen - jeweiligen - Vergleichsvorschlag hinsichtlich eines alleinigen Schadensersatzanspruches mit Höhe der thematisierten Hauptforderung, diesen gerichtlich geltend macht.
Dann müssen sie es eben machen - viel Erfolg! Man wird sehen, welches Gericht die Rechtsauffassung von Debcon teilt.
Natürlich wirft man seitens Debcon das bislang einzige Urteil - AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014,
Az. 92 C 64/14 - ständig und immer wieder ins Rennen.
Aber was sagt das AG Itzehoe überhaupt?
- (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt (...)
(...) Der Kläger [hier der Abgemahnte, da eine negative Feststellungsklage] hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. (...)
(...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der an-gemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)
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Und hier weisen wir ständig darauf hin, dass es immer noch eine weit verbreitete Rechtsauffassung sehr vieler Juristen ist, das bei Schadensersatzforderungen in Filesharing-Fällen der Betreffende durchaus etwas "erlangt" hat, nämlich er hat sich die Lizenzgebühren erspart, die er bei legaler Verwertung hätte erwerben müssen.
Aber, selbst das AG Itzehoe spricht hier unstreitig - der Abgemahnte hat nichts vorgetragen, das er nichts "erlangt" hat.
Heute kann man doch aus mannigfaltigen Quellen vortragen, dass man nichts bei Filesharing "erlangt" hat.
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14).
Und das AG Itzehoe lässt auch offen, wie es sich dann entscheiden hätte, wenn dementsprechender Vortrag vorläge.
Und selbst wenn Debcon ein Gerichtsstand findet, das § 102 Satz 2 UrhG konsequent stur anwendet, dann liegt die Beweislast - das der Betroffene - selbst - vorsätzlich oder fahrlässig handelte (§ 97 Abs. 2 UrhG) - unstreitig bei Debcon.
Lasst Euch einfach nicht verrückt machen und wartet weiter ab. Es nimmt doch niemand an, das Debcon wirklich klagt, sondern versucht alles reinzuholen, was geht. Ich bin mir sicher, ist aber I.M.H.O., das in geraumer Zeit ein erneutes Schreiben mit einem erneuten geminderten Betrag als heuer versendet wird, vielleicht dann mit einem "Entwurf eines Versäumnisurteils" gegen den Betroffenen.
VG Steffen