Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hitmix landete auch bei mir.
Interssanterweise wurde mir bereits ein Schreiben zugestellt in dem man mir mitteilt das die Forderung am 10.10.2012 von B&L an Debcon abgetreten wurde. Widerspruch etc erfolgte nach "Wegweiser Inkasso".
Nun im neuen Schreiben wurde die gleiche Forderung nun von Hitmix am 13.09.2013 an Debcon abgetreten.
Nun sind da zwei unterschiedliche Inkassonummern, aber die gleiche Forderung ... Wer hat denn nun "abgetreten"???
Widerspruch nach "Wegweiser Inkasso" wird erfolgen. Schon aufgrund der neuen Nummer.
Interssanterweise wurde mir bereits ein Schreiben zugestellt in dem man mir mitteilt das die Forderung am 10.10.2012 von B&L an Debcon abgetreten wurde. Widerspruch etc erfolgte nach "Wegweiser Inkasso".
Nun im neuen Schreiben wurde die gleiche Forderung nun von Hitmix am 13.09.2013 an Debcon abgetreten.
Nun sind da zwei unterschiedliche Inkassonummern, aber die gleiche Forderung ... Wer hat denn nun "abgetreten"???
Widerspruch nach "Wegweiser Inkasso" wird erfolgen. Schon aufgrund der neuen Nummer.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo
habe heute auch das schreiben von Debcon bekommen mit Hitmix Forderung.
habe damals 2012 auch von denen ein schreiben bekommen, damals Abtretung an B&L , natürlich Widerruf eingereicht und nach 1 Jahr mit Briefen zum Schluß ein bisschen bezahlt ( wurde damals hier unter möglichkeiten vorgeschlagen ) um alle Forderung somit zu beenden von B&L halt eben
jetzt bekomme ich eigentlich von der gleichen Abmahnung von B&L wo ja abgegolten ist, eine neue Forderung nur eben jetzt anstatt B&L Abtretung, die Abtretung von Hitmix mit der Lizenzforderung von 250€
Was würdet ihr jetzt machen ? Ich denke ein neuer Widerruf 1.2 schon aufgrund des neuen Aktenzeichen werde ich machen .
habe heute auch das schreiben von Debcon bekommen mit Hitmix Forderung.
habe damals 2012 auch von denen ein schreiben bekommen, damals Abtretung an B&L , natürlich Widerruf eingereicht und nach 1 Jahr mit Briefen zum Schluß ein bisschen bezahlt ( wurde damals hier unter möglichkeiten vorgeschlagen ) um alle Forderung somit zu beenden von B&L halt eben
jetzt bekomme ich eigentlich von der gleichen Abmahnung von B&L wo ja abgegolten ist, eine neue Forderung nur eben jetzt anstatt B&L Abtretung, die Abtretung von Hitmix mit der Lizenzforderung von 250€
Was würdet ihr jetzt machen ? Ich denke ein neuer Widerruf 1.2 schon aufgrund des neuen Aktenzeichen werde ich machen .
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemrama]Was würdet ihr jetzt machen? Ich denke ein neuer Widerruf 1.2 schon aufgrund des neuen Aktenzeichen werde ich machen.[/quoteem]
Yep! Widerspruch.
VG Steffen
Yep! Widerspruch.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
mal kurzer Sachverlauf
1x Debcon 2012 Brief bekommen Abtretung B&L von 2010 ,darauf Widerspruch , etliche Schreiben von denen, sowie 1x MB mit Widerspruch , danach Angebot womit ich schriftlich so auch bestätigt alle Forderungen u.s.w begleiche und der Fall abgeschlossen ist bezahlt ein paar Euro (wie hier auch bei ( was tun weiter Möglichkeiten als gut empfunden )
dann Ruhe und jetzt die Abtretung an Hitmix ,es ist doch aber die ein und selbe Abmahnung von B&L , wo bereits erledigt sein muß ,ich vermute mal die wissen selber nicht was sie tun sowie haben die sicherlich nicht geschaut ob und was bei mir schon war. Bzw ist es überhaupt rechtens für ein und die selbe Sache 2 x eine Geldforderung zu stellen 1x mit B&L und 1x Hitmix
1x Debcon 2012 Brief bekommen Abtretung B&L von 2010 ,darauf Widerspruch , etliche Schreiben von denen, sowie 1x MB mit Widerspruch , danach Angebot womit ich schriftlich so auch bestätigt alle Forderungen u.s.w begleiche und der Fall abgeschlossen ist bezahlt ein paar Euro (wie hier auch bei ( was tun weiter Möglichkeiten als gut empfunden )
dann Ruhe und jetzt die Abtretung an Hitmix ,es ist doch aber die ein und selbe Abmahnung von B&L , wo bereits erledigt sein muß ,ich vermute mal die wissen selber nicht was sie tun sowie haben die sicherlich nicht geschaut ob und was bei mir schon war. Bzw ist es überhaupt rechtens für ein und die selbe Sache 2 x eine Geldforderung zu stellen 1x mit B&L und 1x Hitmix
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Mach Dir nicht so viel Gedanken, widerspreceh einmal und gut.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's (aller-)neustes Schreiben 09-2014
Abtretung HITMIX Agentur - Debcon
Forderung 250,00 EUR
(ehemals Baek-Law)
Musterschreiben:
Inhalt:
Mit diesem Schreiben informiert Debcon einen Betroffenen:
Sicherlich könnte man jetzt vieles einfach in Abrede stellen
und eine fehlerbehaftete Rechtsauffassung korrigieren. Man
sollte sich aber, so denke ich, am Besten nicht mehr tief-
gründig damit befassen.
Empfehlung:
VG Steffen
Abtretung HITMIX Agentur - Debcon
Forderung 250,00 EUR
(ehemals Baek-Law)
Musterschreiben:
Inhalt:
Mit diesem Schreiben informiert Debcon einen Betroffenen:
- 1. Abtretung der Forderungen mit Datum 13.09.2013 durch
die "HITMIX Musikagentur Erich Öxler an Debcon,
2. Auffällig, im Grundsatz handelt es sich um behauptete
Lizenzschäden betreffs Abmahnungen aus dem Jahr 2010, auch
meist ohne erhaltenen Mahnbescheid,
3. Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 102 Satz 2 UrhG,
4. Forderung in Höhe von 250,00 EUR,
Sicherlich könnte man jetzt vieles einfach in Abrede stellen
und eine fehlerbehaftete Rechtsauffassung korrigieren. Man
sollte sich aber, so denke ich, am Besten nicht mehr tief-
gründig damit befassen.
Empfehlung:
- 1. Abheften.
2. Keine Reaktion, oder- 2.1. Bei einem Abmahnschreiben aus dem Jahr 2010 sowie keinen
vorangegangenen Mahnbescheid kann man (-muss man aber nicht-)
Einrede der Verjährung stellen.
2.2. Wer noch keinen Widerspruch eingelegt hat, sollte dieses
auch nachholen nach dem Musterschreiben im "Wegweiser Inkasso"
(Punkt 1.2. Abtretung, Seite 7 - 8), damit -kein- Schufa-Eintrag
vorgenommen werden kann.
=> Anwalt! - 2.1. Bei einem Abmahnschreiben aus dem Jahr 2010 sowie keinen
VG Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
ist debcon mit negele etc. eigentlich noch aktiv... oder hört man da nix mehr..?!
nach MB im dez kam bislang nix mehr an... müsste m. E. inzwischen doch verjährt sein,
selbst mit hemmnis durch MB...
nach MB im dez kam bislang nix mehr an... müsste m. E. inzwischen doch verjährt sein,
selbst mit hemmnis durch MB...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
kurze Zwischenfrage noch zu schluß ,ich werde den widerspruch ja per Einschreiben senden
Einschreiben oder einschreiben mit Rückschein ?
und an die Postfach Adresse oder Hausadresse von Debcon senden ?
Einschreiben oder einschreiben mit Rückschein ?
und an die Postfach Adresse oder Hausadresse von Debcon senden ?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Je nach Gusto!
[quoteemrama]Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein?[/quoteem]
Ist egal, mit Rückschein ist halt teurer, als mit Einwurf Einschreiben.
[quoteemrama]und an die Postfach Adresse oder Hausadresse von Debcon senden?[/quoteem]
Ist auch egal.
VG Steffen
[quoteemrama]Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein?[/quoteem]
Ist egal, mit Rückschein ist halt teurer, als mit Einwurf Einschreiben.
[quoteemrama]und an die Postfach Adresse oder Hausadresse von Debcon senden?[/quoteem]
Ist auch egal.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich hatte mir die Gebühren für ein Einschreiben gespart und statt dessen den Widerspruch per Brief, Fax und per Mail geschickt was auch funktioniert hat.rama hat geschrieben:kurze Zwischenfrage noch zu schluß ,ich werde den widerspruch ja per Einschreiben senden
Einschreiben oder einschreiben mit Rückschein ?
und an die Postfach Adresse oder Hausadresse von Debcon senden ?
Seit dem bekomme ich die Schreiben von Debcon pro Aktenzeichen in doppelter Ausführung da sie scheinbar hiermit EDV-Probleme haben
Gruß Tom
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
bin (wieder mal) leicht verwirrt und bräuchte auch eine kurze Info.
Habe ebenfalls die Abtretungsnachricht erhalten. Kurze Zusammenfassung:
"Vergehen" bzw Abmahnung 2010 erhalten, Forderung 500 Euro
mod.Ue abgeschickt
2012 Abtretung BAEK-LAW an Debcon (Witten) --> Widerspruch --> Abtretungsanzeige erhalten
2013 "Hoffen ist schlechter Ersatz...." erhalten
Juni 2013 MB erhalten --> Widerspruch
Juli 2013 --> Debcon versteht das nicht
September 2014 Nachricht über Abtretung von Hitmix an Debcon (Bottrop), Forderung jetzt 250 Euro, ebenfalls neues Inkassozeichen
Meine Frage: Nochmal einen Widerspruch rausschicken?
Danke für eure Hilfe!
bin (wieder mal) leicht verwirrt und bräuchte auch eine kurze Info.
Habe ebenfalls die Abtretungsnachricht erhalten. Kurze Zusammenfassung:
"Vergehen" bzw Abmahnung 2010 erhalten, Forderung 500 Euro
mod.Ue abgeschickt
2012 Abtretung BAEK-LAW an Debcon (Witten) --> Widerspruch --> Abtretungsanzeige erhalten
2013 "Hoffen ist schlechter Ersatz...." erhalten
Juni 2013 MB erhalten --> Widerspruch
Juli 2013 --> Debcon versteht das nicht
September 2014 Nachricht über Abtretung von Hitmix an Debcon (Bottrop), Forderung jetzt 250 Euro, ebenfalls neues Inkassozeichen
Meine Frage: Nochmal einen Widerspruch rausschicken?
Danke für eure Hilfe!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,keinendeinsicht hat geschrieben:Hallo zusammen,
bin (wieder mal) leicht verwirrt und bräuchte auch eine kurze Info.
Habe ebenfalls die Abtretungsnachricht erhalten. Kurze Zusammenfassung:
"Vergehen" bzw Abmahnung 2010 erhalten, Forderung 500 Euro
mod.Ue abgeschickt
2012 Abtretung BAEK-LAW an Debcon (Witten) --> Widerspruch --> Abtretungsanzeige erhalten
2013 "Hoffen ist schlechter Ersatz...." erhalten
Juni 2013 MB erhalten --> Widerspruch
Juli 2013 --> Debcon versteht das nicht
September 2014 Nachricht über Abtretung von Hitmix an Debcon (Bottrop), Forderung jetzt 250 Euro, ebenfalls neues Inkassozeichen
Meine Frage: Nochmal einen Widerspruch rausschicken?
Danke für eure Hilfe!
bei mir in etwa das Gleiche.
Nur:
2013
Bei Debcon (Witten) hiess es ungefähr so "...mit schuldbefreiender Wirkung..." bla bla bla... (Urheberrechtsverletzung)
Bezahlt, im Glauben, dass ich jetzt meine Schuld beglichen habe.
Diese Woche neuer Brief:
Debcon (Bottrop) 250€ (Lizenzschäden) für die gleiche Sache
Und jetzt?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wenn man sicher gehen möchte, macht man einen Widerspruch fertig und sendet ihn nochmals ab. Man muss nicht einmal einen Einschreiber wählen.
1. per E-Mail (vorab); 2. per Brief - reicht völlig aus!
VG Steffen
1. per E-Mail (vorab); 2. per Brief - reicht völlig aus!
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
komplett gleich wie bei mir ,ich vermute mal aufgrund der laufenden Änderung der Geschäftsführer + Anschrift + sowie kein Überblick haben die garnicht im System das wir schon unsere Schuld beglichen haben.Hallo zusammen,
bei mir in etwa das Gleiche.
Nur:
2013
Bei Debcon (Witten) hiess es ungefähr so "...mit schuldbefreiender Wirkung..." bla bla bla... (Urheberrechtsverletzung)
Bezahlt, im Glauben, dass ich jetzt meine Schuld beglichen habe.
Diese Woche neuer Brief:
Debcon (Bottrop) 250€ (Lizenzschäden) für die gleiche Sache
das was wir Bezahlt haben ( Rechtsanwaltkosten +Schadenserstatz aus Uhrheberrechtsverletzung laut Eigenauskunft ) ist doch das gleiche ist wie jetzt der Lizenzschaden ? Dann könnte man doch dagegen vorgehen bzw .die netten Damen und Herren mal darauf hinweißen ihre Datenbank zu aktualisieren .
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
wenn ich das hier so lese, bin ich froh, mich für Nichtzahlen entschieden zu haben.
Mitteilung Klarname 11/2010
Abmahnung NGZB 02/2011, mod UE, Nichtzahlen
Lange nichts
März 2013 bis November 2013 3 Bettler der Debcon
12/2013 MB, Widerspruch insgesamt
01/2014 Schreiben der Debcon, in dem sie ihr Unverständnis über meinen MB-Widerspruch kundtut
seitdem Ruhe, sollte inzwischen auch verjährt sein.
Also: Ruhe bewahren und der Karnevalstruppe keinen Cent überweisen.
wenn ich das hier so lese, bin ich froh, mich für Nichtzahlen entschieden zu haben.
Mitteilung Klarname 11/2010
Abmahnung NGZB 02/2011, mod UE, Nichtzahlen
Lange nichts
März 2013 bis November 2013 3 Bettler der Debcon
12/2013 MB, Widerspruch insgesamt
01/2014 Schreiben der Debcon, in dem sie ihr Unverständnis über meinen MB-Widerspruch kundtut
seitdem Ruhe, sollte inzwischen auch verjährt sein.
Also: Ruhe bewahren und der Karnevalstruppe keinen Cent überweisen.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
bei mir ist seit dem widerspruch MB 11/2013 nix mehr gewesen...
denke habe auch den "enttäuschungs"brief erhalten - seltsamerweise hab ich den
aber nicht mit zu den unterlagen...
egal, wenn dann war der ja auch in 11-12/2013....
und jetzt ist ende 09/2014 -- also ich gehe jetzt definitiv von
verjährung aus...
denke falls debcon die forderungen z.b. von ngzb abgekauft hat, müssten die bei
klage ja selbst bezahlen/vorleistung treten - nicht wie anwalt, der ja immer
verdient egal wie die story endet...
deshalb hört mal wohl auch nix von klagen....
denke habe auch den "enttäuschungs"brief erhalten - seltsamerweise hab ich den
aber nicht mit zu den unterlagen...
egal, wenn dann war der ja auch in 11-12/2013....
und jetzt ist ende 09/2014 -- also ich gehe jetzt definitiv von
verjährung aus...
denke falls debcon die forderungen z.b. von ngzb abgekauft hat, müssten die bei
klage ja selbst bezahlen/vorleistung treten - nicht wie anwalt, der ja immer
verdient egal wie die story endet...
deshalb hört mal wohl auch nix von klagen....
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
In einem Punkt bin ich nicht der Ansicht von Juristen:
Anzahlung oder vollständige Bezahlung einer "Schuld" ist immer ein volles Schuldgeständnis, was besonders dehnbar unabhängig vom Rechtsweg ausgenutzt wird.
Es soll sich bitte niemand persönlich angegriffen fühlen, solche wie "Debcon" bewegen sich im juristischer Grauzone, die jede Form der Zahlung als Schuldgeständnis ansehen oder als Zeichen von Naivität verstehen. Berufskraftfahrer aus verschiedenen Bereichen kennen es zur Genüge. Entweder schuldig oder unschuldig, jedoch nur ein bisschen schuldig... womöglich sogar aus Unwissenheit schuldig, ist immer ein volles Schuldgeständnis.
Die "neuen" Forderungen von Debcon zeigen lediglich, von Debcon sind von irgendjemandem "Daten" übernommen worden, aufgrund diesen jetzt Zahlungsforderungen verschickt werden. Das Verfahren von Debcon ist zweifelhaft, wenn der grundsätzliche Anspruch offenbar nicht besteht. In diesem Fall wird der Grundsatz erfüllt: Das Verfahrensrecht begründet nicht den Rechtsanspruch!
Für Juristen eine Grauzone, aber in so einem Fall beschränke ich meine Korrespondenz auf das Mail:
Zu bedenken dabei ist, das Mail hat quasi keinerlei Rechtskraft, aber kann von einem Richter berücksichtigt werden.
Zur persönlichen Bestätigung geht eine Kopie vom Mail an die örtliche Staatsanwaltschaft. Im Einzelfall kann auch vorher :-) rein informativ :-D die Absicht einer möglichen Anzeige per Mail an die Staatsanwaltschaft per Mail eingereicht werden. In der Regel verweisen sie auf dem Postweg, die Anzeige müsse per Brief erfolgen. Bis dahin ist aber längst das eigentlich Mail an den Empfänger schon unterwegs.
Damit jemand wie Debcon es nicht übersehen kann, werden zur Liste über alle Empfänger vom Mail die jeweiligen Post-Adressen im Briefkopf aufgeführt. Unter den neuen Umständen würde ich sogar überlegen, ob ich an Steffen sogar gleichzeitig das Mil versende weiß ja nicht, ob er mir dafür den Kopf abreißen würde?
Da ich meiner Schuld in keiner Weise bewusst bin, frage ich erstmal nach der Herkunft meiner persönlichen Daten. Zur Begründung äußere ich den Verdacht auf Missbrauch oder sogar vorsätzlichen Betrug. Allgemein wäre ja bekannt, dass im Internet Hacker ständig User-Daten stehlen, welche dann zu kriminellen Zwecken missbraucht werden.
Sollte Debcon überzeugt sein, ich habe ein Unrecht begannen, dann können sie gerne bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige gegen mich erstatten. Ohne den grundsätzlichen Rechtsanspruch von Debcon muss ich jedoch vom Missbrauch des Verfahrensrecht in Selbstjustiz ausgehen, was dann tatsächlich eine Straftat im Vorsatz erfüllt, aber keinesfalls von mir begannen wird. Alles weitere kann dann im gegenseitigen Einverständnis vor Gericht verhandelt werden.
Ach ja...
warum tritt jemand an Debcon die "Rechte" ab, aufgrund denen vorher das Verfahren gescheitert ist?
und
warum sollen Kosten für ein "Verfahren" beglichen werden, dem jeder Rechtsanspruch fehlt???
Jedes rechtmäßige Verfahren beruht auf einem grundsätzlichen Rechtsanspruch, was Debcon zuerst beweisen muss, womit die Chance steigt, dass die Verantwortlichen aus blinder Arroganz den Betrug im Vorsatz nachweisen... und nebenbei liest die Staatsanwaltschaft mit
Sollte jemand von Debcon meine Zeilen lesen... SUPER
Anzahlung oder vollständige Bezahlung einer "Schuld" ist immer ein volles Schuldgeständnis, was besonders dehnbar unabhängig vom Rechtsweg ausgenutzt wird.
Es soll sich bitte niemand persönlich angegriffen fühlen, solche wie "Debcon" bewegen sich im juristischer Grauzone, die jede Form der Zahlung als Schuldgeständnis ansehen oder als Zeichen von Naivität verstehen. Berufskraftfahrer aus verschiedenen Bereichen kennen es zur Genüge. Entweder schuldig oder unschuldig, jedoch nur ein bisschen schuldig... womöglich sogar aus Unwissenheit schuldig, ist immer ein volles Schuldgeständnis.
Die "neuen" Forderungen von Debcon zeigen lediglich, von Debcon sind von irgendjemandem "Daten" übernommen worden, aufgrund diesen jetzt Zahlungsforderungen verschickt werden. Das Verfahren von Debcon ist zweifelhaft, wenn der grundsätzliche Anspruch offenbar nicht besteht. In diesem Fall wird der Grundsatz erfüllt: Das Verfahrensrecht begründet nicht den Rechtsanspruch!
Für Juristen eine Grauzone, aber in so einem Fall beschränke ich meine Korrespondenz auf das Mail:
Zu bedenken dabei ist, das Mail hat quasi keinerlei Rechtskraft, aber kann von einem Richter berücksichtigt werden.
Zur persönlichen Bestätigung geht eine Kopie vom Mail an die örtliche Staatsanwaltschaft. Im Einzelfall kann auch vorher :-) rein informativ :-D die Absicht einer möglichen Anzeige per Mail an die Staatsanwaltschaft per Mail eingereicht werden. In der Regel verweisen sie auf dem Postweg, die Anzeige müsse per Brief erfolgen. Bis dahin ist aber längst das eigentlich Mail an den Empfänger schon unterwegs.
Damit jemand wie Debcon es nicht übersehen kann, werden zur Liste über alle Empfänger vom Mail die jeweiligen Post-Adressen im Briefkopf aufgeführt. Unter den neuen Umständen würde ich sogar überlegen, ob ich an Steffen sogar gleichzeitig das Mil versende weiß ja nicht, ob er mir dafür den Kopf abreißen würde?
Da ich meiner Schuld in keiner Weise bewusst bin, frage ich erstmal nach der Herkunft meiner persönlichen Daten. Zur Begründung äußere ich den Verdacht auf Missbrauch oder sogar vorsätzlichen Betrug. Allgemein wäre ja bekannt, dass im Internet Hacker ständig User-Daten stehlen, welche dann zu kriminellen Zwecken missbraucht werden.
Sollte Debcon überzeugt sein, ich habe ein Unrecht begannen, dann können sie gerne bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige gegen mich erstatten. Ohne den grundsätzlichen Rechtsanspruch von Debcon muss ich jedoch vom Missbrauch des Verfahrensrecht in Selbstjustiz ausgehen, was dann tatsächlich eine Straftat im Vorsatz erfüllt, aber keinesfalls von mir begannen wird. Alles weitere kann dann im gegenseitigen Einverständnis vor Gericht verhandelt werden.
Ach ja...
warum tritt jemand an Debcon die "Rechte" ab, aufgrund denen vorher das Verfahren gescheitert ist?
und
warum sollen Kosten für ein "Verfahren" beglichen werden, dem jeder Rechtsanspruch fehlt???
Jedes rechtmäßige Verfahren beruht auf einem grundsätzlichen Rechtsanspruch, was Debcon zuerst beweisen muss, womit die Chance steigt, dass die Verantwortlichen aus blinder Arroganz den Betrug im Vorsatz nachweisen... und nebenbei liest die Staatsanwaltschaft mit
Sollte jemand von Debcon meine Zeilen lesen... SUPER
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
haben auch das Schreiben von Debcon betreffs Hitmix/Öchsler bekommen. Ich bin auf einer anderen Homepage auf ein paar interessante Urteile bezüglich der Verjährungsfrist bei Filesharing gestoßen und wollte euch diese natürlich nicht vorenthalten. Ich selber habe eben ein Schreiben aufgesetzt in dem ich der Forderung widerspreche und gleichzeitig schriftlich die Einrede der Verjährung geltend gemacht unter Nennung der unten aufgeführten Urteile.
1.) Amtsgericht Bielefeld Urteil vom 06.03.2014 (Az. 42 C 368/13) Das Amtsgericht widersprach ausdrücklich der Auffassung, der auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtete Schadensersatzanspruch verjähre in Filesharing-Angelegenheiten gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB erst nach zehn Jahren.
2.) Amtsgerichts Bielefeld Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13 Für Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren maßgeblich ist, § 195 BGB.
3.)Amtsgericht Bielefeld 4.3.14 (Aktenzeichen 42 C 368/13) Bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse handelt es sich dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind.
Die von Debcon genannte Entscheidung “Bochumer Weihnachtsmarkt” (BGH Urteil v. 27.10.2011 I ZR 175/10) begründet sich auf Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Schadenersatz. Die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze sind auf Filesharingfälle nicht zu übertragen.
haben auch das Schreiben von Debcon betreffs Hitmix/Öchsler bekommen. Ich bin auf einer anderen Homepage auf ein paar interessante Urteile bezüglich der Verjährungsfrist bei Filesharing gestoßen und wollte euch diese natürlich nicht vorenthalten. Ich selber habe eben ein Schreiben aufgesetzt in dem ich der Forderung widerspreche und gleichzeitig schriftlich die Einrede der Verjährung geltend gemacht unter Nennung der unten aufgeführten Urteile.
1.) Amtsgericht Bielefeld Urteil vom 06.03.2014 (Az. 42 C 368/13) Das Amtsgericht widersprach ausdrücklich der Auffassung, der auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtete Schadensersatzanspruch verjähre in Filesharing-Angelegenheiten gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB erst nach zehn Jahren.
2.) Amtsgerichts Bielefeld Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13 Für Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren maßgeblich ist, § 195 BGB.
3.)Amtsgericht Bielefeld 4.3.14 (Aktenzeichen 42 C 368/13) Bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse handelt es sich dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind.
Die von Debcon genannte Entscheidung “Bochumer Weihnachtsmarkt” (BGH Urteil v. 27.10.2011 I ZR 175/10) begründet sich auf Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Schadenersatz. Die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze sind auf Filesharingfälle nicht zu übertragen.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hi,Abgemahnter0815 hat geschrieben:Hallo,
haben auch das Schreiben von Debcon betreffs Hitmix/Öchsler bekommen. Ich bin auf einer anderen Homepage auf ein paar interessante Urteile bezüglich der Verjährungsfrist bei Filesharing gestoßen und wollte euch diese natürlich nicht vorenthalten. Ich selber habe eben ein Schreiben aufgesetzt in dem ich der Forderung widerspreche und gleichzeitig schriftlich die Einrede der Verjährung geltend gemacht unter Nennung der unten aufgeführten Urteile.
1.) Amtsgericht Bielefeld Urteil vom 06.03.2014 (Az. 42 C 368/13) Das Amtsgericht widersprach ausdrücklich der Auffassung, der auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtete Schadensersatzanspruch verjähre in Filesharing-Angelegenheiten gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB erst nach zehn Jahren.
2.) Amtsgerichts Bielefeld Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13 Für Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren maßgeblich ist, § 195 BGB.
3.)Amtsgericht Bielefeld 4.3.14 (Aktenzeichen 42 C 368/13) Bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse handelt es sich dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind.
Die von Debcon genannte Entscheidung “Bochumer Weihnachtsmarkt” (BGH Urteil v. 27.10.2011 I ZR 175/10) begründet sich auf Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Schadenersatz. Die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze sind auf Filesharingfälle nicht zu übertragen.
könntest Du das Schreiben anonymisiert mit x und y hier reinstellen?
Wäre für Viele warscheinlich eine große Hilfe. ;-)
Chucrute
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Das war zwar das AG Düsseldorf, ist aber auch egal. Glaubt ihr wirklich, dass Debcon diese Urteile, die immerhin an ihre Geschäftsgrundlage rühren, unbekannt sind? Glaubt ihr wirklich, die würden mit diesem Unfug vom "Bochumer Weihnachtsmarkt" argumentieren und längst verjährte Forderungen mit neuen Aktenzeichen umetikettieren, wenn sie nicht genau wüssten, dass diese Forderungen verjährt sind und dass sie nicht den Hauch einer Chance haben, diese gerichtlich durchzusetzen?Abgemahnter0815 hat geschrieben: 2.) Amtsgerichts Bielefeld Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13 Für Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Abmahnungen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren maßgeblich ist, § 195 BGB.
Ich persönlich halte es für pure Zeitverschwendung, inhaltlich auf deren Schreiben einzugehen oder überhaupt darauf zu reagieren. Lesen, lachen, lochen – fertig.