Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Können wir uns vielleicht wieder aufs Thema konzentrieren.....Handlungsstrategien entwerfen usw.?
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Über die Abmahnung bin ich schon hinaus - ich bin beim gerichtlichen Mahnbescheid :D
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Gerade den ersten Brief seit dem Mahnbescheid erhalten
Es ist sogar ne richtige Briefmarke darauf!
Schreiben, dass sie meinen Widerspruch erhalten haben und die ihren Fall nochmal geprüft haben, aus deren Sicht würden die gewinnen blablabla und ich könne irgendwas um die 790€ zahlen um die Angelegenheit zu beenden
Es ist sogar ne richtige Briefmarke darauf!
Schreiben, dass sie meinen Widerspruch erhalten haben und die ihren Fall nochmal geprüft haben, aus deren Sicht würden die gewinnen blablabla und ich könne irgendwas um die 790€ zahlen um die Angelegenheit zu beenden
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ob Depcon Klagescheu ist, wissen wir doch eigentlich nicht. Sollten die mit Ihrer Briefe - Schreiberei und Drohkulissen genug Einnahmen generieren brauchen Sie doch gar nicht zu Klagen.
Warum viel Geld einsetzten (Gerichtskostenvorschuss usw.) wenn doch für ein paar Briefmarken genügend Kohle reinkommt.
Interessant wird es wenn der Punkt erreicht wird das nicht mehr genügend Zahlen trotz Drohkulisse,
wird dann geklagt? Und Zeit haben Sie ja nach eigenen Angaben genug sind ja bei 10 Jahren
Verjährung.
Also haben wir noch länger eine Brieffreund und können nur abwarten ob dieser die Gericht
mit mehr als nur MB bemüht.
Wünsche Euch ein schönes Wochenende
Warum viel Geld einsetzten (Gerichtskostenvorschuss usw.) wenn doch für ein paar Briefmarken genügend Kohle reinkommt.
Interessant wird es wenn der Punkt erreicht wird das nicht mehr genügend Zahlen trotz Drohkulisse,
wird dann geklagt? Und Zeit haben Sie ja nach eigenen Angaben genug sind ja bei 10 Jahren
Verjährung.
Also haben wir noch länger eine Brieffreund und können nur abwarten ob dieser die Gericht
mit mehr als nur MB bemüht.
Wünsche Euch ein schönes Wochenende
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
@Targhas - hast du auch einen "Gerichtlichen Mahnbescheid" bekommen - oder nur son **********papier von Debcon?
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«
23:42 Uhr
Musterschreiben:
.
Empfohlene Vorgehensweise:
Informativ - Letzte Schreiben:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«
23:42 Uhr
Musterschreiben:
.
Empfohlene Vorgehensweise:
- 1. Abheften und gut.
2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Informativ - Letzte Schreiben:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Gerichtlichen Mahnbescheid. Dem voll widersprochen und halt gestern den Brief erhalten, dass die davon Kenntnis genommen habender_n00b hat geschrieben:@Targhas - hast du auch einen "Gerichtlichen Mahnbescheid" bekommen - oder nur son **********papier von Debcon?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Mein RA hat dieses "nette" Schreiben ebenfalls während meinem Urlaub erhalten.Steffen hat geschrieben:Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«
Musterschreiben:
.
Empfohlene Vorgehensweise:
- 1. Abheften und gut.
2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
1. & 2. sind erledigt!
Eigentlich kann mein bei derartiger, massenhafter Papierverschwendung seitens Debcon nur
Es bleibt dabei:
Grüße
streber24
streber24
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemWerniman]Wie war das mit "Mit der sekundären Darlegungslast kann jedoch keine Beweislastumkehr verbunden sein."? Das Düsseldorfer Urteil, auf welches sich Debcon bezieht, ist ein glattes Fehlurteil,weil es davon ausgeht, dass der Anschlussinhaber dem Abmahner diese Ermittlungstätigkeit abnehmen MUSS.[/quoteem]
Debcon bezieht sich hier doch auf ein Waldorf Frommer-Urteil (AG Düsseldorf, Urt. v. 29.07.2015, Az. 10 C 20/15), was immer noch nicht im Volltext vorliegt. So dass man erst einmal den Volltext abwarten muss.
Versucht man das Urteil halbwegs und jetzt schon zu interpretieren, dann müsste man neben den Volltext auch den Werdegang Klageerwiderung bis Volltext kennen,
Argumente Beklagter:
'Fehlurteil', das klingt zwar erst einmal immer gut, aber trifft wohl nicht so richtig zu. Diese Urteil - wie gesagt ich kenne weder den Volltext noch den Werdegang von Klageerwiderung bis Volltext, auch habe ich nicht die nötige juristische Qualifikation - ist doch Produkt eines lapidaren "Sachvortrags" seitens des Beklagten.
Originalzitat AG Düsseldorf:
In meiner Signatur steht der Link: Gedanken zur sekundären Darlegungslast (Nachforschungs- und Recherchepflicht). Diese Gedanken habe ich mir nicht ausgedacht, sondern aus verschieden Quellen und Infos gesammelt.
Nur allein der Punkt zu f) - egal wie stupid er klingt -
Es geht hier - nicht - um eine Beweislastumkehr. Nur hat der Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast schon zumindest einen möglichen Geschehensablauf - schlüssig, nachvollziehbar, lebensnah - in einem qualifizierten und tiefgründigen Sachvortrag i.Z.m. seinem Anwalt - dem Richter und dem Kläger vorzutragen, das die Möglichkeit besteht, das ein anderer als möglicher Täter infrage käme. Hier gilt eben kein Wischiwaschi. Ausrufezeichen.
VG Steffen
Debcon bezieht sich hier doch auf ein Waldorf Frommer-Urteil (AG Düsseldorf, Urt. v. 29.07.2015, Az. 10 C 20/15), was immer noch nicht im Volltext vorliegt. So dass man erst einmal den Volltext abwarten muss.
Versucht man das Urteil halbwegs und jetzt schon zu interpretieren, dann müsste man neben den Volltext auch den Werdegang Klageerwiderung bis Volltext kennen,
Argumente Beklagter:
- - Rechtsverletzung selbst nicht begangen
- zum Tat-Tag Familienfeier, wo mehrere Personen Zugriff auf das Internet hätten nehmen können
- Ermittlung fehlerhaft (trotz Mehrfachermittlung)
- RI nicht aktivlegitimiert
- fehlende Angemessenheit der Forderungen
'Fehlurteil', das klingt zwar erst einmal immer gut, aber trifft wohl nicht so richtig zu. Diese Urteil - wie gesagt ich kenne weder den Volltext noch den Werdegang von Klageerwiderung bis Volltext, auch habe ich nicht die nötige juristische Qualifikation - ist doch Produkt eines lapidaren "Sachvortrags" seitens des Beklagten.
Originalzitat AG Düsseldorf:
- (...) Der Beklagte teilt lediglich mit, dass sowohl er wie seine Ehefrau Internetzugang mit einem eigenen Gerät gehabt haben und bei Besuchen der beiden erwachsenen Kinder mit deren Lebenspartner diese ebenfalls eigenständig Zugang zum Internet gehabt hätten. Wie das Nutzungsverhalten der 3 weiteren Personen am Verletzungstag war, legt der Beklagte ebenso wenig offen, wie die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Nutzer bzw. deren Musikgeschmack Nach der "BearShare"-Entscheidung des BGH trifft den Anschlussinhaber auch eine Recherchepflicht. Auch hierzu ist das Beklagtenvorbringen gänzlich unergiebig. Da nur die Internetzugangssituation im Verletzungszeitraum generell mitgeteilt wird, sich aus dem Beklagtenvorbringen aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wer als Täter für die Verletzung überhaupt konkret in Betracht kommt, bleibt es bei der Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Verletzer ist. (...)
In meiner Signatur steht der Link: Gedanken zur sekundären Darlegungslast (Nachforschungs- und Recherchepflicht). Diese Gedanken habe ich mir nicht ausgedacht, sondern aus verschieden Quellen und Infos gesammelt.
Nur allein der Punkt zu f) - egal wie stupid er klingt -
- (...) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von Befragung
(...)
=> wie reagierte der / die Befragte/n auf den "Vorwurf" der Begehung der Tat?
Reagierte dieser "komisch" / widersprüchlich / lange nachdenkend / kooperativ usw. (...)
Es geht hier - nicht - um eine Beweislastumkehr. Nur hat der Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast schon zumindest einen möglichen Geschehensablauf - schlüssig, nachvollziehbar, lebensnah - in einem qualifizierten und tiefgründigen Sachvortrag i.Z.m. seinem Anwalt - dem Richter und dem Kläger vorzutragen, das die Möglichkeit besteht, das ein anderer als möglicher Täter infrage käme. Hier gilt eben kein Wischiwaschi. Ausrufezeichen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nur sind wir in einem gerichtlichen zivilrechtlichen Klageverfahren mit bestimmten (Spiel-) Regeln, die man beherrschen sollte, wenn man gewinnen will.
Zu Angaben betreffend den Vorwurf die der Kläger nicht kennen kann, sondern nur der Beklagte, da diese in seiner alleinigen Verantwortlichkeit fallen, muss sich der Beklagte zumutbar erklären.
Und mittlerweile werden - zwar nicht an jedem Gerichtsstandort einheitlich hoch - gewisse Anforderungen an den Beklagten gestellt. Es haben sich aber einige zumutbare Anforderungen herauskristallisiert, die ich hier zusammen gefasst habe.
Dabei ist es im Grundsatz doch egal, ob der Beklagte diese Anforderungen nicht gerecht werden kann. Dann hat er einfach Pech. Nur kann man von einem unsubstantiierten Sachvortrag nicht sofort zu einem Fehlurteil schlussfolgern.
Nur sollte jeder im Klaren sein, wenn einmal die Vermutung besteht, das über den Anschluss der ermittelte und zugeordnete Rechtsverstoß ausging, man schon mehr anbieten MUSS, als: "Ich war es nicht, es könnten die oder die mit zugreifen, waren es aber auch nicht". Kann man keinen weiteren Geschehensablauf vortragen, das kein weiterer Mitbenutzer als möglicher Täter infrage kommen könnte, dann greift die Vermutung wieder und man haftet trotz Benennung von möglichen Mitnutzern.
Es geht nicht darum einen Täter namentlich zu präsentieren, sondern die Möglichkeit, das ein anderer Mitnutzer infrage kommen könnte, wenn man es selbst nicht war. Wenn es letztlich keiner war, natürlich werden auf weiteren Sachvortrag/Bestreiten des Klägers hin die Richter dann nochmals nachhaken. Kommt dann immer noch nichts Substantiiertes, hat man eben Pech. Was will man denn jetzt diskutieren oder Beschönigen!?
VG Steffen
Zu Angaben betreffend den Vorwurf die der Kläger nicht kennen kann, sondern nur der Beklagte, da diese in seiner alleinigen Verantwortlichkeit fallen, muss sich der Beklagte zumutbar erklären.
Und mittlerweile werden - zwar nicht an jedem Gerichtsstandort einheitlich hoch - gewisse Anforderungen an den Beklagten gestellt. Es haben sich aber einige zumutbare Anforderungen herauskristallisiert, die ich hier zusammen gefasst habe.
Dabei ist es im Grundsatz doch egal, ob der Beklagte diese Anforderungen nicht gerecht werden kann. Dann hat er einfach Pech. Nur kann man von einem unsubstantiierten Sachvortrag nicht sofort zu einem Fehlurteil schlussfolgern.
Nur sollte jeder im Klaren sein, wenn einmal die Vermutung besteht, das über den Anschluss der ermittelte und zugeordnete Rechtsverstoß ausging, man schon mehr anbieten MUSS, als: "Ich war es nicht, es könnten die oder die mit zugreifen, waren es aber auch nicht". Kann man keinen weiteren Geschehensablauf vortragen, das kein weiterer Mitbenutzer als möglicher Täter infrage kommen könnte, dann greift die Vermutung wieder und man haftet trotz Benennung von möglichen Mitnutzern.
Es geht nicht darum einen Täter namentlich zu präsentieren, sondern die Möglichkeit, das ein anderer Mitnutzer infrage kommen könnte, wenn man es selbst nicht war. Wenn es letztlich keiner war, natürlich werden auf weiteren Sachvortrag/Bestreiten des Klägers hin die Richter dann nochmals nachhaken. Kommt dann immer noch nichts Substantiiertes, hat man eben Pech. Was will man denn jetzt diskutieren oder Beschönigen!?
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Was soll ich denn darauf antworten? Kann der Beklagte die tatsächliche Vermutung für sich nicht entkräften, dann muss er eben die fremde Zeche zahlen. Im Recht wird keine Fairness definiert. Und ja, genau das ist doch der Punkt.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen
ich wurde ja in 2010 abgemahnt mit MB in 2013 aber das mal nur am Rande.
Mich würde interessieren, ob DebC irgendwie ersichtlich bevorzugt verklagt, also bevorzugt Musik Kinofilme Spiele Pornofilmedownloads und ob schon klagen geführt worden sind die ausserhalb der 3 Jahre Verjährung liegen ?? Gibts da Infos zu ??
gruß und danke
ich wurde ja in 2010 abgemahnt mit MB in 2013 aber das mal nur am Rande.
Mich würde interessieren, ob DebC irgendwie ersichtlich bevorzugt verklagt, also bevorzugt Musik Kinofilme Spiele Pornofilmedownloads und ob schon klagen geführt worden sind die ausserhalb der 3 Jahre Verjährung liegen ?? Gibts da Infos zu ??
gruß und danke
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Sorry, dass ich so spät antworte, aber ich war im Urlaub.borsti007 hat geschrieben:Du hast 360 Seiten?!
Wie lange geht das bei dir schon so?
Für was denn alles? Das waren dann aber mehrere Abmahnungen, oder?
Das Ganze geht bei mir schon seit Mitte 2011 und werde seit der Anzeige auch munter angeschrieben. Ich habe auch aufgehört zu zählen, wie viele Abmahnungen ich erhalten habe. Der ganze Ordner liegt nun bei der GStA in Hamm. Mal gucken, wann und ob ich etwas davon hören werde.
Hab da mal ne Frage: Hab auch irgendwann 2012 einen Mahnbescheid erhalten. Natürlich Widerspruch eingelegt und seitdem nie wieder etwas davon gehört. Ist die Sache nicht eigentlich damit erledigt? Die hätten doch durch den MB den Anspruch weiterverfolgen müssen, oder? Haben sie aber nicht.Werniman hat geschrieben:Meines Wissens gabs bisher von Debcon noch gar keine Klagen,allenfalls Mahnbescheide. Da Debcon aber von 10 Jahren Verjährungsfrist ausgeht, könnte es also durchaus noch 5 Jahre dauern,bis tatsächlich Klagen eintrudeln. Ich persönlich glaube aber nicht dran,daß da tatsächlich noch Klagen eingereicht werden.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Diese Formulierungen sind teilweise sehr abstrakt vom Inhalt her, für mich jedenfalls.Steffen hat geschrieben: Es geht nicht darum einen Täter namentlich zu präsentieren, sondern die Möglichkeit, das ein anderer Mitnutzer infrage kommen könnte, wenn man es selbst nicht war. Wenn es letztlich keiner war, natürlich werden auf weiteren Sachvortrag/Bestreiten des Klägers hin die Richter dann nochmals nachhaken. Kommt dann immer noch nichts Substantiiertes, hat man eben Pech. Was will man denn jetzt diskutieren oder Beschönigen!?
Selbst wenn man angenommen sagt "es war mein Kommilitone, Name X, gegenwärtige Anschrift unbekannt da kein Kontakt mehr, der war bei mir zu Besuch und wollte das W-LAN-Passwort", sehe ich folgende Schwierigkeiten:
- Ich kann schlecht nachweisen, dass er wirklich am besagten Tag bei mir zu Hause war, da bei mir keine Ü-Kameras hängen
- Er wird sowas nie zugeben, auch wenn er es wirklich war. Und das er bei mir war wird er in beiden Fällen bestreiten, aus nachvollziehbaren Gründen
- Am Ende steht immer "Aussage gegen Aussage". Und die Notebooks wechselt der Ottonormalo alle 2 Jahre, sodass ein Gutachten seiner Maschine physisch nichts bringt
Und da frage ich mich, ob es irgendeinen Unterschied macht, ob man eine echte Person aus dem Bekanntenkreis oder eine frei erfundene Person vom Titikakasee, die in den Tagen in Europa auf Durchreise war und Couchsurfing bei mir machte, benennt. Überprüfen ist beides ziemlich schwer, und beide würden alles bestreiten.
Und wenn das oben Erwähnte keinen großen Unterschied macht, dann stellt sich für mich die Frage was diese "Benennung möglicher in Frage kommender Täter" überhaupt bringen soll?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteem]Diese Formulierungen sind teilweise sehr abstrakt vom Inhalt her, für mich jedenfalls.[/quoteem]
Man muss doch hier im Hinterkopf behalten, das bei einer Abmahnung gilt (Gesetzgebung, Rechtsprechung, BGH Grundsatzentscheidungen),
Jetzt gibt es mögliche Szenarien (immer unter gewissen Aspekten):
- unzureichend gesichertes WLAN (Störer - ja, Täter - nein) - BGH
- Minderjährige (Störer - nein, Täter nein) - BGH
- Mitnutzer im Familienverbund (Störer - nein, Täter nein) - BGH
- Singlehaushalt - BGH nein (Orientierung an vereinzelten AG, LG, OLG Entscheiden)
- WG - BGH nein (Orientierung an vereinzelten AG, LG, OLG Entscheiden)
- Hotel - BGH nein (Orientierung an vereinzelten AG, LG, OLG Entscheiden) usw.
[quoteem]Selbst wenn man angenommen sagt "es war mein Kommilitone, Name X, gegenwärtige Anschrift unbekannt da kein Kontakt mehr, der war bei mir zu Besuch und wollte das W-LAN-Passwort", sehe ich folgende Schwierigkeiten:
- Ich kann schlecht nachweisen, dass er wirklich am besagten Tag bei mir zu Hause war, da bei mir keine Ü-Kameras hängen
- Er wird so etwas nie zugeben, auch wenn er es wirklich war. Und das er bei mir war wird er in beiden Fällen bestreiten, aus nachvollziehbaren Gründen
- Am Ende steht immer "Aussage gegen Aussage". Und die Notebooks wechselt der Ottonormalo alle 2 Jahre, sodass ein Gutachten seiner Maschine physisch nichts bringt
Und da frage ich mich, ob es irgendeinen Unterschied macht, ob man eine echte Person aus dem Bekanntenkreis oder eine frei erfundene Person vom Titikakasee, die in den Tagen in Europa auf Durchreise war und Couchsurfing bei mir machte, benennt. Überprüfen ist beides ziemlich schwer, und beide würden alles bestreiten.
Und wenn das oben Erwähnte keinen großen Unterschied macht, dann stellt sich für mich die Frage was diese "Benennung möglicher in Frage kommender Täter" überhaupt bringen soll?[/quoteem]
Und jetzt kommt noch ein weiterer wesentlicher Aspekt. Kommt es zu einem Zivilverfahren, entscheidet ein qualitativer und tiefgründiger Sachvortrag, indem es gelingt, für ein Gericht schlüssig, nachvollziehbar, lebensnah und vor allem nachweisbar seine mögliche (verschuldensunabhängige) Haftung als Störer und/oder/bzw. Täter / Teilnehmer zu entkräften.
Dieses geht natürlich nur i.Z.m. einem Anwalt seines Vertrauens, der wiederum Erfahrungen im Urheberrecht, Filesharing-Fälle sowie Klagen Filesharing (Gerichtssaalluft sollte er schon geschnuppert haben), und einem Beklagten, der - bis zu einem eigenen verträglichen Punkt - Rückgrat beweist. Aber, hier gilt (bildhaft):
"Der Anwalt kann nur aus dem Produkt etwas weiterentwickeln und es erfolgreich verkaufen, wenn er vom Beklagten eine dementsprechendes Basisprodukt erhält." oder kurz: "Der Anwalt kann nur essen, was er vom Beklagten serviert bekommt"
Kannst Du mit Klageerwiderung deine Behauptungen untermauern (nachweisen) ist dann der Anwalt gefragt, mehr als ein 08/15-Pamphlet zu verfassen. Kannst du aber nur etwas behaupten ohne jegliche Substanz dahinter - hast du Pech und wirst verlieren. Hier gilt es eben die rosarote Forenbrille abzunehmen.
Ein fiktives (übertriebenes) Beispiel:
Konstellation Mitnutzer nach BGH "BearShare"
Viele, die jetzt unschuldig abgemahnte wurden, lesen ein zwei Urteile, höhren auf falsche Foren-Propheten wie z.B. Ingo Bentz (Shual, hier könnten noch mehr anonyme Namen stehen; Hinweis: hier klammre ich mich nicht aus) und denken jetzt, das es mit "dem" einzigen Satz:
(...) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)
bzw.
(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...)
... für sie erledigt sei. Und so wird aktuelle in vielen Klageverfahren auch gehandelt.
"Ich war es nicht; Mitnutzer 2 Personen (1 Ehefrau, 1 Kind); Mitnutzer waren es auch nicht; ob die Mitnutzer überhaupt zum Tatvorwurf das Internet benutzten - weiß ich auch nicht, eher nicht ..."
Und das hören sich Richter tagtäglich an. Keiner war es, keiner kann etwas dazu sagen und hofft einen Freispruch.
Es vergisst jeder, das hier einfach mehr daran hängt, als ein Satz aus einem Urteil "X". Man müsste den inhaltlichen genauen Schriftverkehr kennen außergerichtlich / gerichtlich, zwischen Abgemahnten und Abmahner bzw. Anwalt des Abgemahnten und Abmahner; zwischen den Parteien / Gericht. Und das ist nicht wenige und kann sich über Monate hinwegziehen.
Natürlich spielen jetzt auch noch Faktoren eine Rolle, konnte ich überhaupt erst einmal meine ureigene Haftung entkräften? Sicherung des Anschluss gegen Fremdnutzung (wie Hard- / Software usw.), wo war ich, was sind meine Vorlieben, bin ich meinen Prüfpflichten nachgekommen (Belehrung, Kontrolle, Aufsicht, Sanktionen usw. natürlich altersgemäß und kenntnisabhängig) usw.
Bleiben wir beim fiktiven Beispiel.
Jetzt kommen wir zu den Mitnutzern.
"Ah, der BGH sagt ja, ich brauche nur die Personen allgemein zu beziffern und es für diese und mich abstreiten - mehr bedarf es nicht. Dies liest man ja heute zu Hauf."
Gibt das Gericht einen Hinweis, das dies nicht ausreicht, man müsste die Mitnutzer schon mit Namen + Hausnummer benennen sowie die konkreten Nachforschungen bzw. Recherchen - mit Erhalt Abmahnung - darlegen ...
... dann ist doch die "Kaka am dampfen".
Es ist doch egal, ob jemand es einsieht, abstrakt sieht, versteht oder nicht oder ob gerecht oder fair. Es gibt gewisse (zivilrechtliche und gerichtliche) "Spielregeln". Beherrscht man dies ist es gut; wenn nicht, hat man a) Pech und darf sich b) nicht hinterher darüber aufregen, das man c) einfach Unwissend und Überheblich war.
Natürlich, ich bin kein Anwalt, tue auch nicht so, habe einen nachgesagten IQ eines Sack russischer Schrauben ... aber die die Wirklichkeit sieht anders aus ... da die Foren-Propheten ihre prozessualen Erfolge ja tagtäglich anonym und verbal feiern, aber niemals real nachweisen.
Meine Aufgabe ist es, war es noch nie, dir zu sagen wie es nach uns Foren gern wäre, sondern wie es ist. Du musst es auch nicht zu 100% verstehen, sondern im Klagefall deinen Anwalt eine Zubereitung eines Gerichtes anbieten mit den mannigfaltigen Zutaten. Dieser muss dann daraus ein 5 Gang Menu kreieren.
VG Steffen
Man muss doch hier im Hinterkopf behalten, das bei einer Abmahnung gilt (Gesetzgebung, Rechtsprechung, BGH Grundsatzentscheidungen),
- a) Ermittlung eines Rechtsverstoßes in einer Tauschbörse
b) beim Provider-Landgericht wurde ein Antrag zur Herausgabe der Daten hinter der Person zur P2P-IP gestellt und (in der Regel) gestattet
c) Provider hat diese P2P-IP einem seinem Kunden zugeordnet
d) durch den BGH wird jetzt festgelegt ("Sommer unseres Lebens", "Morpheus", "BearShare":- da) tatsächliche Vermutung, das der Rechtsverstoß über den Anschluss aus begangen wurde
db) tatsächliche Vermutung, das der Anschlussinhaber (kurz: "AI") dafür verantwortlich ist
dc) Der AI muss zu da) und zu db) beweisbar, nachvollziehbar und zumutbar ("Gummibegriff") diese tatsächliche Vermutung entkräften!
- da) tatsächliche Vermutung, das der Rechtsverstoß über den Anschluss aus begangen wurde
- a) Störer + Täter /Teilnehmer*,
b) Störer oder
c) Täter / Teilnehmer*
Jetzt gibt es mögliche Szenarien (immer unter gewissen Aspekten):
- unzureichend gesichertes WLAN (Störer - ja, Täter - nein) - BGH
- Minderjährige (Störer - nein, Täter nein) - BGH
- Mitnutzer im Familienverbund (Störer - nein, Täter nein) - BGH
- Singlehaushalt - BGH nein (Orientierung an vereinzelten AG, LG, OLG Entscheiden)
- WG - BGH nein (Orientierung an vereinzelten AG, LG, OLG Entscheiden)
- Hotel - BGH nein (Orientierung an vereinzelten AG, LG, OLG Entscheiden) usw.
[quoteem]Selbst wenn man angenommen sagt "es war mein Kommilitone, Name X, gegenwärtige Anschrift unbekannt da kein Kontakt mehr, der war bei mir zu Besuch und wollte das W-LAN-Passwort", sehe ich folgende Schwierigkeiten:
- Ich kann schlecht nachweisen, dass er wirklich am besagten Tag bei mir zu Hause war, da bei mir keine Ü-Kameras hängen
- Er wird so etwas nie zugeben, auch wenn er es wirklich war. Und das er bei mir war wird er in beiden Fällen bestreiten, aus nachvollziehbaren Gründen
- Am Ende steht immer "Aussage gegen Aussage". Und die Notebooks wechselt der Ottonormalo alle 2 Jahre, sodass ein Gutachten seiner Maschine physisch nichts bringt
Und da frage ich mich, ob es irgendeinen Unterschied macht, ob man eine echte Person aus dem Bekanntenkreis oder eine frei erfundene Person vom Titikakasee, die in den Tagen in Europa auf Durchreise war und Couchsurfing bei mir machte, benennt. Überprüfen ist beides ziemlich schwer, und beide würden alles bestreiten.
Und wenn das oben Erwähnte keinen großen Unterschied macht, dann stellt sich für mich die Frage was diese "Benennung möglicher in Frage kommender Täter" überhaupt bringen soll?[/quoteem]
Und jetzt kommt noch ein weiterer wesentlicher Aspekt. Kommt es zu einem Zivilverfahren, entscheidet ein qualitativer und tiefgründiger Sachvortrag, indem es gelingt, für ein Gericht schlüssig, nachvollziehbar, lebensnah und vor allem nachweisbar seine mögliche (verschuldensunabhängige) Haftung als Störer und/oder/bzw. Täter / Teilnehmer zu entkräften.
Dieses geht natürlich nur i.Z.m. einem Anwalt seines Vertrauens, der wiederum Erfahrungen im Urheberrecht, Filesharing-Fälle sowie Klagen Filesharing (Gerichtssaalluft sollte er schon geschnuppert haben), und einem Beklagten, der - bis zu einem eigenen verträglichen Punkt - Rückgrat beweist. Aber, hier gilt (bildhaft):
"Der Anwalt kann nur aus dem Produkt etwas weiterentwickeln und es erfolgreich verkaufen, wenn er vom Beklagten eine dementsprechendes Basisprodukt erhält." oder kurz: "Der Anwalt kann nur essen, was er vom Beklagten serviert bekommt"
Kannst Du mit Klageerwiderung deine Behauptungen untermauern (nachweisen) ist dann der Anwalt gefragt, mehr als ein 08/15-Pamphlet zu verfassen. Kannst du aber nur etwas behaupten ohne jegliche Substanz dahinter - hast du Pech und wirst verlieren. Hier gilt es eben die rosarote Forenbrille abzunehmen.
Ein fiktives (übertriebenes) Beispiel:
Konstellation Mitnutzer nach BGH "BearShare"
Viele, die jetzt unschuldig abgemahnte wurden, lesen ein zwei Urteile, höhren auf falsche Foren-Propheten wie z.B. Ingo Bentz (Shual, hier könnten noch mehr anonyme Namen stehen; Hinweis: hier klammre ich mich nicht aus) und denken jetzt, das es mit "dem" einzigen Satz:
(...) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)
bzw.
(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...)
... für sie erledigt sei. Und so wird aktuelle in vielen Klageverfahren auch gehandelt.
"Ich war es nicht; Mitnutzer 2 Personen (1 Ehefrau, 1 Kind); Mitnutzer waren es auch nicht; ob die Mitnutzer überhaupt zum Tatvorwurf das Internet benutzten - weiß ich auch nicht, eher nicht ..."
Und das hören sich Richter tagtäglich an. Keiner war es, keiner kann etwas dazu sagen und hofft einen Freispruch.
Es vergisst jeder, das hier einfach mehr daran hängt, als ein Satz aus einem Urteil "X". Man müsste den inhaltlichen genauen Schriftverkehr kennen außergerichtlich / gerichtlich, zwischen Abgemahnten und Abmahner bzw. Anwalt des Abgemahnten und Abmahner; zwischen den Parteien / Gericht. Und das ist nicht wenige und kann sich über Monate hinwegziehen.
- Klageschrift des Klägers
- Klageerwiderung des Beklagten
- Replik des Klägers
- Duplik des Beklagten
- Triplik des Klägers
- Quadruplik des Beklagten +
- Hinweise durch das Gericht
Natürlich spielen jetzt auch noch Faktoren eine Rolle, konnte ich überhaupt erst einmal meine ureigene Haftung entkräften? Sicherung des Anschluss gegen Fremdnutzung (wie Hard- / Software usw.), wo war ich, was sind meine Vorlieben, bin ich meinen Prüfpflichten nachgekommen (Belehrung, Kontrolle, Aufsicht, Sanktionen usw. natürlich altersgemäß und kenntnisabhängig) usw.
Bleiben wir beim fiktiven Beispiel.
Jetzt kommen wir zu den Mitnutzern.
"Ah, der BGH sagt ja, ich brauche nur die Personen allgemein zu beziffern und es für diese und mich abstreiten - mehr bedarf es nicht. Dies liest man ja heute zu Hauf."
Gibt das Gericht einen Hinweis, das dies nicht ausreicht, man müsste die Mitnutzer schon mit Namen + Hausnummer benennen sowie die konkreten Nachforschungen bzw. Recherchen - mit Erhalt Abmahnung - darlegen ...
... dann ist doch die "Kaka am dampfen".
- Huh, wenn ich jetzt denjenigen namentlich benenne, könnte dieser ja vorgeladen werden ... dies kann ich ihm nicht zumuten ...
- Huh, wenn ich jetzt denjenigen namentlich benenne, könnte dieser ja vorgeladen werden ... vielleicht kann er meine Version gar nicht bestätigen
- Huh, wenn ich jetzt denjenigen namentlich benenne, könnte dieser ja vorgeladen werden ... dies will er nicht ... er möchte nicht vor Gericht ... er möchte nichts damit zu tun haben ... er möchte nicht dafür noch einen Cent zahlen ...
- Ah, es gibt ja dutzende Urteile gegen ... an Amtsgerichten ... wo man dies gar nicht so tiefgründig muss .. ich kann Hinweise des Gerichtes vernachlässigen ... den erzähle ich schon etwas ...
- ... moment, muss ich denn überhaupt selbst dahin? Das kann doch auch mein Anwalt ohne mich. Muss die Verhandlung eben unterbrochen werden, wenn etwas ausgehandelt wird.
Es ist doch egal, ob jemand es einsieht, abstrakt sieht, versteht oder nicht oder ob gerecht oder fair. Es gibt gewisse (zivilrechtliche und gerichtliche) "Spielregeln". Beherrscht man dies ist es gut; wenn nicht, hat man a) Pech und darf sich b) nicht hinterher darüber aufregen, das man c) einfach Unwissend und Überheblich war.
Natürlich, ich bin kein Anwalt, tue auch nicht so, habe einen nachgesagten IQ eines Sack russischer Schrauben ... aber die die Wirklichkeit sieht anders aus ... da die Foren-Propheten ihre prozessualen Erfolge ja tagtäglich anonym und verbal feiern, aber niemals real nachweisen.
Meine Aufgabe ist es, war es noch nie, dir zu sagen wie es nach uns Foren gern wäre, sondern wie es ist. Du musst es auch nicht zu 100% verstehen, sondern im Klagefall deinen Anwalt eine Zubereitung eines Gerichtes anbieten mit den mannigfaltigen Zutaten. Dieser muss dann daraus ein 5 Gang Menu kreieren.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
@Steffen:
Es fallen immer wieder die gleichen Worte. "Substanz", "Entkräften", "Beweisen", ohne dass konkrete Beispiele folgen. Bis wann hat eine Aussage noch keine Substanz und ab wann hat sie welche? Wie muss ein Sachvortrag sein, damit er als Entkräftung wirkt? Muss sich das ganze "nur" logisch und plausibel anhören oder brauche ich (bildlich) fünf Zeugenaussagen und ein schriftliches Schuldgeständnis des vermeintlichen Täters, damit meine Aussagen "Substanz" haben und mich "entkräften"?
Ohne solche Orientierungen ist eigentlich jede Diskussion hier auf dem Forum nur so "lari fari" ohne großen Bezug zur Realität. Immer wieder nur "abheften und nicht verrückt machen" copy-pasten ist wohl, ohne jemandem auf den Schlips zu treten, wenig informativ und noch weniger hilfreich.
Es fallen immer wieder die gleichen Worte. "Substanz", "Entkräften", "Beweisen", ohne dass konkrete Beispiele folgen. Bis wann hat eine Aussage noch keine Substanz und ab wann hat sie welche? Wie muss ein Sachvortrag sein, damit er als Entkräftung wirkt? Muss sich das ganze "nur" logisch und plausibel anhören oder brauche ich (bildlich) fünf Zeugenaussagen und ein schriftliches Schuldgeständnis des vermeintlichen Täters, damit meine Aussagen "Substanz" haben und mich "entkräften"?
Ohne solche Orientierungen ist eigentlich jede Diskussion hier auf dem Forum nur so "lari fari" ohne großen Bezug zur Realität. Immer wieder nur "abheften und nicht verrückt machen" copy-pasten ist wohl, ohne jemandem auf den Schlips zu treten, wenig informativ und noch weniger hilfreich.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemmister.twister]Ohne solche Orientierungen ist eigentlich jede Diskussion hier auf dem Forum nur so "lari fari" ohne großen Bezug zur Realität. Immer wieder nur "abheften und nicht verrückt machen" copy-pasten ist wohl, ohne jemandem auf den Schlips zu treten, wenig informativ und noch weniger hilfreich.[/quoteem]
Ich verstehe nicht, wer ein Forum für eine konkrete Rechtshilfe hält? Nicht einmal unter dem Aspekt der unerlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen, kann man doch nicht ohne auf den Einzelfall einzugehen und diesen inhaltlich zu kennen irgend etwas darlegen. Natürlich ist ein Forum und deren Diskussionen larifari bzw. allgemein.
Natürlich verstehe ich, das man ein Forum als starken Zusammenhalt einer verschworen Gemeinschaft ansieht, wo man eine konkrete Frage für Lau stellt und dann konkret für Lau beantwortet bekommt ... sorry, musste erst einmal mich auslachen. Denn die Wirklichkeit sieht schon anders aus. Weinerliche und ängstliche Abgemahnte, die bei jedem Schreiben von Debcon zusammenzucken, was nicht haargenau wie das Muster aussieht. Abgemahnte mit Filesharing-Mentalität, die denken alles für Lau zu erhalten, statt Geld in die Hand zu nehmen und sich zu wehren gegen ihr Unrecht. Nur den Kelch der Klage vorüberziehen zu lassen und dann großspurig auftragen, was für Heros sie doch sind.
Außerdem steht das wie? doch hier, nur möchte das niemand wahrhaben, weil man unschuldig sei, Opfer und alle andere Betrüger und Golfklub-Mitglieder, wo eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, Honeypots, der freundliche Hacker von Nebenan, ich erzähle den schon etwas usw. usf.
Manche anonyme Forenuser - egal in welchen Forum - haben einfach den Blick zur Realität verloren, sind überheblich und naiv. Meister was alles sein hätte könnte, aber nie, wie es war. Und das ist Larifari. Denn nicht wir im Forum müssen uns drüber Gedanken machen. Im Klagefall hat der Beklagte den Anwalt seine Zutaten zu übergeben, der hat darauf basierend ein 5-Gangmenü zu kreieren. Und nicht, das der Anwalt selbst die Zutaten mitbringt. Sind wir dazu nicht in der Lage - sind wir einfach nicht gut genug. Und das ist genau der Punkt.
VG Steffen
Ich verstehe nicht, wer ein Forum für eine konkrete Rechtshilfe hält? Nicht einmal unter dem Aspekt der unerlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen, kann man doch nicht ohne auf den Einzelfall einzugehen und diesen inhaltlich zu kennen irgend etwas darlegen. Natürlich ist ein Forum und deren Diskussionen larifari bzw. allgemein.
Natürlich verstehe ich, das man ein Forum als starken Zusammenhalt einer verschworen Gemeinschaft ansieht, wo man eine konkrete Frage für Lau stellt und dann konkret für Lau beantwortet bekommt ... sorry, musste erst einmal mich auslachen. Denn die Wirklichkeit sieht schon anders aus. Weinerliche und ängstliche Abgemahnte, die bei jedem Schreiben von Debcon zusammenzucken, was nicht haargenau wie das Muster aussieht. Abgemahnte mit Filesharing-Mentalität, die denken alles für Lau zu erhalten, statt Geld in die Hand zu nehmen und sich zu wehren gegen ihr Unrecht. Nur den Kelch der Klage vorüberziehen zu lassen und dann großspurig auftragen, was für Heros sie doch sind.
Außerdem steht das wie? doch hier, nur möchte das niemand wahrhaben, weil man unschuldig sei, Opfer und alle andere Betrüger und Golfklub-Mitglieder, wo eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, Honeypots, der freundliche Hacker von Nebenan, ich erzähle den schon etwas usw. usf.
Manche anonyme Forenuser - egal in welchen Forum - haben einfach den Blick zur Realität verloren, sind überheblich und naiv. Meister was alles sein hätte könnte, aber nie, wie es war. Und das ist Larifari. Denn nicht wir im Forum müssen uns drüber Gedanken machen. Im Klagefall hat der Beklagte den Anwalt seine Zutaten zu übergeben, der hat darauf basierend ein 5-Gangmenü zu kreieren. Und nicht, das der Anwalt selbst die Zutaten mitbringt. Sind wir dazu nicht in der Lage - sind wir einfach nicht gut genug. Und das ist genau der Punkt.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wie immer Samstag bekam ich mein neues Schreiben. Nichts neues 10jährige Verjährungsfrist und ein Sonderangebot. 300,- €
auch in Raten möglich.
Basta,abheften und aufs nächste Schreiben warten.
auch in Raten möglich.
Basta,abheften und aufs nächste Schreiben warten.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Kannst Du mir dieses bitte einscannen und per Mail zusenden? Danke im Voraus.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Gibt es auch mit 200 € ...sn_Jabbawoki hat geschrieben:Wie immer Samstag bekam ich mein neues Schreiben. Nichts neues 10jährige Verjährungsfrist und ein Sonderangebot. 300,- €
auch in Raten möglich.
Ist wie auf dem Basar. Die Höchstsumme war 315,-. Beim letzten 10 Jährigen Schreiben noch 250 € und jetzt 200 €.