Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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FenSti
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2161 Beitrag von FenSti » Donnerstag 13. November 2014, 10:40

Huhu! :)
Ich bin nach ~ drei Jahren hier wieder aktiv. Was bedeutet das nur? Richtig, ich habe das gleiche Schreiben bekommen, wie viele hier. Debcon, ehemals NZGB.
Ich werd's weiterhin mit dem Widerspruch handhaben, die Drohung mit dem Gerichtsverfahren etc. hat bei meinem Vater übrigens auch gut geklappt, hatte hier im Thread davon gelesen, dass Menschen der "älteren Generation" noch anders denken bezüglich Anwälte etc. Aber das nur mal so am Rande. Einscannen kann ich das Schreiben nicht (keinen Scanner) höchstens abfotografieren - wenn gewünscht. Steffen?
War mir irgendwie klar, dass noch mal Post kommt, am 31.12. isses verjährt (obwohl die Verjährung lt. Debcons Auffassung sowieso 10 Jahre zu sein scheint...)

Gruß

Bube
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2162 Beitrag von Bube » Donnerstag 13. November 2014, 12:58

Wie verhält es es bei den Schreiben der Debcon GmbH wo die Verjährung noch nicht um ist und die volle Summe gefordert wird (1300 Euro)?
Ich verstehe das doch richtig, dass hier auch ein Widerspruch zu fertigen ist wegen der Änderung/Einsetzung des Insolvenzverwalters.
Gruß

Tom77
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2163 Beitrag von Tom77 » Donnerstag 13. November 2014, 14:47

spider14102 hat geschrieben:
Wessen Glaube an einen Rechtsstaat ist heutzutage nicht erschüttert?!
Was hier in diesem Land zum angeblichen Schutze des Urheberrechtes passiert ist einfach nur Betrug und Abzocke im großen Stiel.
Ungerechtfertigte Abmahnungen und Mahnbescheide dürfen ohne Angst vor eigenen Konsequenzen verschickt werden...

Wer wie ich mit ungerechtfertigten Forderungen der FDUDM2 bzw. DigiProtect zu kämpfen hat, sollte es sich zweimal überlegen dagegen vorzugehen:

http://oerlinghauser-it-recht.blogspot. ... -gmbh.html

bzw:

http://oerlinghauser-it-recht.blogspot. ... r-dem.html

Gruß Tom

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2164 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. November 2014, 16:31

Debcon's neuste Schreiben 11-2014
Forderung: 1.286,80 EUR
(andere Forderungshöhen - möglich!)
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden




Musterschreiben:


1. ehemals U+C / FDUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FDUDM2 GmbH):

Bild



Hinweis:

Möglich auch andere Schreiben mit anderen ehemalige Abmahner,
wie z.B. NZGB, sowie anderen Forderungshöhen!



Inhalt:

In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.

Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.286,80 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.


Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.


AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020.
(...)
Zuallererst, der Sachverhalt (§ 102 Satz 2 UrhG) ist nichts gravierend Neues! Irgendwie hat
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.

Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen.
Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.


Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.




Empfehlung für dieses und ähnliche Schreiben

  • 1. Schreiben archivieren.
    2. Widerspruch

  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
    Einwurf Einschreiben
    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
    ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte: Doppelversand!
1. Briefpost (ausreichend; Kopie archivieren; Zeuge!)
2. E-Mail (einfach Text in eine Mail kopieren; Unterschrift: Vor- und Nachnahme (keine Grafik notwendig))
[/list]

.........................


VG Steffen

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2165 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. November 2014, 16:49

AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14
.........................................
im Volltext




Quelle:
www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de


In diesem von Debcon zitierten Urteil nimmt das Amtsgericht Itzehoe Stellung zum Sachverhalt der Verjährung bei Filesharing, sowie im konkreten Fall:
(...) Die Ansprüche der Beklagten sind nicht alle verjährt. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Verjährung begann am 31.12.2010, denn die Beklagte erlangte im Jahr 2010 Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und davon, dass der Kläger Inhaber des Anschlusses war, von dem der Verstoß ausging. Mit Ablauf des 31.12.2013 lief die Verjährungsfrist für die deliktischen Schadensersatzansprüche ab. Verjährungshemmende Maßnahmen wurden nicht vorgetragen. (...)

(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)

(...) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33).

Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)


VG Steffen

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2166 Beitrag von Sianfra » Donnerstag 13. November 2014, 21:16

Ich hab das dann mit dem Widerspruch auch mal gemacht. Mein Fall ist aus 08/2009 und mit MB ende 2012 auch schon verjährt.

mad evang
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2167 Beitrag von mad evang » Freitag 14. November 2014, 07:01

hallo. erst mal :ty für das forum.tolle arbeit
muss mich als stiller mitleser auch mal zu wort melden zwecks frage.
habe natürlich auch diesen brief bekommen. die inkassonummer stimmt mit der nummer aus den vorherigen briefen überein.dieser wurde jedoch schon letztes jahr wiedersprochen.
meine frage: muss ich jetzt nochmal wiedersprechen oder nicht?

Tom77
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2168 Beitrag von Tom77 » Freitag 14. November 2014, 09:35

Steffen hat geschrieben:
1. ehemals U+C / FUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FUDM2):
Hallo Steffen,

der Rechteinhaber nennt sich richtigerweise FDUDM2 nicht, dass dich noch jemand wegen Namensverunglimpfung abmahnt 1ööüüää1

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2169 Beitrag von Sianfra » Freitag 14. November 2014, 12:03

mad evang hat geschrieben:hallo. erst mal :ty für das forum.tolle arbeit
muss mich als stiller mitleser auch mal zu wort melden zwecks frage.
habe natürlich auch diesen brief bekommen. die inkassonummer stimmt mit der nummer aus den vorherigen briefen überein.dieser wurde jedoch schon letztes jahr wiedersprochen.
meine frage: muss ich jetzt nochmal wiedersprechen oder nicht?

Ich persönlich habe es davon abhängig gemacht weil in den voherigen Anschreiben nichts von einer 10 jährigen Verjährungfrist stand. Auch war nichts von einem Lizenzschaden mit Schadesersatz (in dem Wortlaut) zu lesen.
Und abgebrochen habe ich mir keinen dabei, bzw wehgetan hat es auch nicht :,)

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2170 Beitrag von Steffen » Freitag 14. November 2014, 16:21

[quoteemmad evang]meine frage: muss ich jetzt noch mal widersprechen oder nicht?[/quoteem]

Ich würde nochmals widersprechen. Tut auch nicht weh, ganz ehrlich.



[quoteemTom77]der Rechteinhaber nennt sich richtigerweise FDUDM2 nicht, dass dich noch jemand wegen Namensverunglimpfung abmahnt[/quoteem]

\0//

Danke für den Hinweis. Mein Gott. Entweder brauche ich eine Brille oder es setzt langsam die Demenz ein. Was wolltest Du eigentlich, und von wem?

VG Steffen

dnalos
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2171 Beitrag von dnalos » Freitag 14. November 2014, 18:10

Hallo,

ich habe auch diese Brief "Debcon's neuste Schreiben 11-2014 Forderung: 1.286,80 EUR "
erhalten.
An wem soll ich jetzt Wiederruf schicken? Debcon oder RA Trebing als IV der FDUDM2 Gbh in Frankfurt?
Mein Breif sieht genau so wie diese Muster aus, erst Abmahnung war in 2011.

Die Frist war bis heute, reicht noch wenn ich per Email schicken und morgen per Post?
Danke Sehr!

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2172 Beitrag von Sianfra » Freitag 14. November 2014, 19:22

dnalos hat geschrieben:Hallo,

ich habe auch diese Brief "Debcon's neuste Schreiben 11-2014 Forderung: 1.286,80 EUR "
erhalten.
An wem soll ich jetzt Wiederruf schicken? Debcon oder RA Trebing als IV der FDUDM2 Gbh in Frankfurt?
Mein Breif sieht genau so wie diese Muster aus, erst Abmahnung war in 2011.

Die Frist war bis heute, reicht noch wenn ich per Email schicken und morgen per Post?
Danke Sehr!

Tja, da stellen wir uns doch mal ganz dumm und fragen uns....WER bitte hat dich denn da angeschrieben? Dann schreibst du doch einfach mal zurück.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2173 Beitrag von Steffen » Freitag 14. November 2014, 20:12

[quoteemdnalos]An wem soll ich jetzt Widerruf schicken? Debcon oder RA Trebing als IV der FDUDM2 Gbh in Frankfurt?
Die Frist war bis heute, reicht noch wenn ich per Email schicken und morgen per Post?[/quoteem]

Wenn Du denselben Brief wie das Muster erhalten hast, dann steht doch darin ...
Bild 002.jpg
Der Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH (Auftraggeber) hat Debcon (Auftragnehmer) beauftragt. Das bedeutet, der Widerspruch geht an den Auftragnehmer => Debcon!

Heute per E-Mail, morgen per Briefpost = ausreichend.

VG Steffen

dnalos
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2174 Beitrag von dnalos » Freitag 14. November 2014, 21:26

Danke Sehr. Nee, diesmal nicht wirklich verstanden. Bin Ausländer, das ist mir wirklich alles zu kompliziert für mich. jkj:s_; :te

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2175 Beitrag von dnalos » Freitag 14. November 2014, 21:29

Sianfra hat geschrieben:Tja, da stellen wir uns doch mal ganz dumm und fragen uns....WER bitte hat dich denn da angeschrieben? Dann schreibst du doch einfach mal zurück.
Diesmal bin ich ein bisschen verwirrt, ich dachte, dass ich schon mal Wiederrufs geschrieben habe, wieso noch mal an Debcon.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2176 Beitrag von Steffen » Freitag 14. November 2014, 21:47

[quoteemdnalos]Bin Ausländer, das ist mir wirklich alles zu kompliziert für mich.[/quoteem]
Mein Beileid. Den Widerspruch versendest Du an Debcon. Warum? Weil Debcon im Auftrag des Insolvenzverwalters handelt. Ich kann es Dir auch gern vortanzen, dann wackelt aber das Forum.
1ööüüää1

Solltest es Dir immer noch unverständlich sein, musst Du einen Anwalt beauftragen. Ich gebe zu bedenken, dass Du allein das Sprachrisiko trägst!


Beispiel
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 5 AZR 252/12 (B):
(...) Das Bundesarbeitsgericht verwies jedoch darauf, dass es für die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrags grundsätzlich unerheblich ist, ob die Vertragspartner der Vertragssprache mächtig sind.

Insoweit sei zu beachten, dass niemand verpflichtet ist, einen Arbeitsvertrag in einer ihm fremden Sprache zu unterschreiben. Jeder Bewerber könne sich zunächst eine Bedenkzeit erbeten, um eine Übersetzung bitten oder selbst für eine solche sorgen. Nutzt ein Bewerber diese zumutbaren Möglichkeiten nicht und unterzeichnet trotz seiner Sprachunkundigkeit stattdessen den Arbeitsvertrag, so gehe dies zu seinen Lasten.

Ein sprachunkundiger Arbeitnehmer stehe in einem solchen Fall demjenigen gleich, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt. (...)
VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2177 Beitrag von dnalos » Freitag 14. November 2014, 21:59

Das passt schon, bin mit diese Forum diese 3 Jahre sehr gut durchgekommen. ^_^ Heute bin ich ein bisschen verwirrt, deswegen habe mich auch frisch registiert. :D
Falls es soweit ist, sollten sie mal beweisen, dass ich das gemacht habe, dann zahle ich auch mehr für ein Anwalt, aber nicht für den.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2178 Beitrag von Steffen » Freitag 14. November 2014, 22:10

Debcon's neuste Schreiben 11-2014
Forderung: 250,00 EUR
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden




Musterschreiben:


1. ehemals U+C / FDUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FDUDM2 GmbH):

Bild



2. ehemals U+C (Abtretung an Debcon):

Bild



3. ehemals Bak-Law (Abtretung an Debcon):

Bild




Inhalt:

In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.

Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.


Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.


AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020.
(...)
Zuallererst, der Sachverhalt (§ 102 Satz 2 UrhG) ist nichts gravierend Neues! Irgendwie hat
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.

Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen.
Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.


Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.




Empfehlung für Schreiben 1. - 3.

  • 1. Schreiben archivieren.
    2. Widerspruch

  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
    Einwurf Einschreiben
    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
    ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte: Doppelversand![/list]





.........................



Ein kleines Gimmick am Rande.

In einen bzw. vielen Forderungsschreiben findet man unter der Forderungsaufstellung nachfolgenden Zeitpunkt
der UrhR-Verletzung:

Bild

Aber bitte schön liebe Debcon, diese Forderung sollte doch auf alle Fälle schon verjährt sein! Bild


.........................


Debcon's neuste Schreiben 11-2014
Forderung: 1.286,80 EUR
(andere Forderungshöhen - möglich!)
Inkassonummer: xxxxxxx
Schadensersatz wg. Urheberechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden




Musterschreiben:


1. ehemals U+C / FDUDM2 GmbH (im Auftrag Insolvenzverwalter FDUDM2 GmbH):

Bild



Hinweis:

Möglich auch andere Schreiben mit anderen ehemalige Abmahner,
wie z.B. NZGB, sowie anderen Forderungshöhen!



Inhalt:

In dem neusten Schreiben, was im Grundsatz der neuen Rechtsprechung gerecht wird (Link),
informiert Decbon über die Beauftragung zur Einziehung angeblicher Schadensersatzforderungen
durch den Insolvenzverwalter der FUDM2 GmbH oder nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen.

Da bislang keinerlei Zahlungseingang zu verbuchen war, fordert Debcon letztmalig auf den
geschuldeten Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.286,80 EUR zu zahlen. Denn wenn nicht, macht
man die Forderung - mit Nachdruck - gerichtlich geltend.


Im Weiteren wird der Betroffene anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides hinsichtlich des
§ 102 Satz 2 UrhG aufgeklärt.


AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche
jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche,
die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten
des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst
am 31.03.2020.
(...)
Zuallererst, der Sachverhalt (§ 102 Satz 2 UrhG) ist nichts gravierend Neues! Irgendwie hat
man wohl auch vergessen, das Urteil auf der Webseite im Volltext zu veröffentlichen bzw. den
Sachverhalt näher zu erläutern. Das wäre schon von Interesse, da die Amtsgerichte Kassel
(Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
und Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13 sich eben dieser Meinung nicht anschließen
und seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" (Az. I ZR 121/08,) der Schadensersatz eindeutig von
einem Verschulden abhängig gemacht wird.

Man sollte jetzt diesem Zitat aus der aktuellen Entscheidung des AG Itzehoe nicht allzu viele
Bedeutung zumessen oder sich gar verrückt machen.
Möglich sogar, das es im Grundsatz gar nichts
mit Filesharing zu tun hat, sondern z.B. mit einer Bilderabmahnung. Es ist sowieso fraglich, ob
Debcon jemals diesen geforderten Schadensersatz -separat- einklagen wird.


Anfrage:
Vielleicht hat jemand diese Entscheidung als Volltext parat und stellt diese dem Forum zur
Verfügung.




Empfehlung für dieses und ähnliche Schreiben

  • 1. Schreiben archivieren.
    2. Widerspruch

  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
    Einwurf Einschreiben
    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
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Beachte: Doppelversand!
1. Briefpost (ausreichend; Kopie archivieren; Zeuge!)
2. E-Mail (einfach Text in eine Mail kopieren; Unterschrift: Vor- und Nachnahme (keine Grafik notwendig))
[/list]

.........................


AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14
.........................................
im Volltext




Quelle:
www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de


In diesem von Debcon zitierten Urteil nimmt das Amtsgericht Itzehoe Stellung zum Sachverhalt der Verjährung bei Filesharing, sowie im konkreten Fall:
(...) Die Ansprüche der Beklagten sind nicht alle verjährt. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Verjährung begann am 31.12.2010, denn die Beklagte erlangte im Jahr 2010 Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und davon, dass der Kläger Inhaber des Anschlusses war, von dem der Verstoß ausging. Mit Ablauf des 31.12.2013 lief die Verjährungsfrist für die deliktischen Schadensersatzansprüche ab. Verjährungshemmende Maßnahmen wurden nicht vorgetragen. (...)

(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)

(...) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33).

Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)


.......................................

Letzte Debcon-Schreiben
Neustes Debcon-Schreiben?
Einladung zum ...

Herbst D€al!
(wahrscheinlich alle ehemaligen Abmahner)




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

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Liebe Debcon, mal ganz ehrlich, was soll man denn eigentlich diesbezüglich schreiben,
ohne Sarkasmus, Ironie oder Spott? Sicherlich ist im Grundsatz ein Vergleichsangebot
von 500,00 Euro (statt 1.000,00 Euro) erst einmal großzügig.

Aber ...
...
man sollte in diese Art von Schreiben von "Kreativität" abgehen und "politisch
korrekt" formulieren und schreiben.

Und ...
...
die Berechtigung der Rechnung bzw. Forderung muss doch erst einmal durch Ihr
Inkasso nachgewiesen werden! Und wenn man seitens des Betroffenen auf keinerlei
Schreiben reagiert, diese Forderung endlich gerichtlich Geltendmachen. Ansonsten
verliert man seine Glaubwürdigkeit, wozu der Inhalt solcher Schreiben wie "Herbst
D€al" auch nicht gerade sehr förderlich ist.



Summa summarum:
1. Abheften.
2. Keine Reaktion.

..............................


Debcon's (aller-)neustes Schreiben 09-2014
Abtretung HITMIX Agentur - Debcon
Forderung 250,00 EUR
(ehemals Baek-Law)




Musterschreiben:

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Inhalt:

Mit diesem Schreiben informiert Debcon einen Betroffenen:
  • 1. Abtretung der Forderungen mit Datum 13.09.2013 durch
    die "HITMIX Musikagentur Erich Öxler an Debcon,
    2. Auffällig, im Grundsatz handelt es sich um behauptete
    Lizenzschäden betreffs Abmahnungen aus dem Jahr 2010, auch
    meist ohne erhaltenen Mahnbescheid,
    3. Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 102 Satz 2 UrhG,
    4. Forderung in Höhe von 250,00 EUR,

Sicherlich könnte man jetzt vieles einfach in Abrede stellen
und eine fehlerbehaftete Rechtsauffassung korrigieren. Man
sollte sich aber, so denke ich, am Besten nicht mehr tief-
gründig damit befassen.



Empfehlung:
  • 1. Abheften.
    2. Keine Reaktion, oder
    • 2.1. Bei einem Abmahnschreiben aus dem Jahr 2010 sowie keinen
      vorangegangenen Mahnbescheid kann man (-muss man aber nicht-)
      Einrede der Verjährung stellen.
      2.2. Wer noch keinen Widerspruch eingelegt hat, sollte dieses
      auch nachholen nach dem Musterschreiben im "Wegweiser Inkasso"
      (Punkt 1.2. Abtretung, Seite 7 - 8), damit -kein- Schufa-Eintrag
      vorgenommen werden kann.
    3. Keinen Plan oder wer jetzt denkt

    1-2-3-s

    => Anwalt!

oder hier.


VG Steffen

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2179 Beitrag von Steffen » Sonntag 16. November 2014, 12:18

Debcon's neuste Schreiben 11-2014: Debcon - Anwalt
Forderung: 1.000,00 EUR
Vergleichsangebot: 395,00 EUR
Schadensersatz wg. Urheberrechtsverletzung
gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
(RI: GMV GmbH & Co. KG; ehemals NZGB)




Musterschreiben:

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Ersichtlich das Debcon ab November für jeden Vorgang ein Textbausteinschreiben versendet. Das heißt, der überwiegende Inhalt und Aussagen sind identisch.



Fazit:

Man sollte sich hier nicht zur voreiligen Zahlung des geforderten Schadenersatzes animieren lassen, egal wie verlockend es auch klingt. Zahlt man diesen vorschnell - ohne anwaltlicher Prüfung -, geht man freiwillig ein Schuldanerkenntnis ein, sodass alle anderen Forderungen (wie z.B. Rechtsverfolgungskosten aus der Abmahnung, Kosten Mahnbescheid usw.) erfolgreich nach gefordert werden können, wenn man falsch reagiert. Natürlich da, wo noch nicht verjährt (§ 102 Satz 1 UrhG). Es ist hier also Vorsicht geboten!

Außerdem sollte jeder bedenken, mit Erhalt einer Abmahnung befindet man sich in einem Rechtsstreit und es ist eben kein Kinderspiel, egal ob Anwalt oder Inkasso! Natürlich - dies ist definitiv nicht Neues - können die unterschiedlichen Ansprüche auch unterschiedlich verjähren (vgl. § 102 UrhG). Nur letztlich muss Debcon diese dann auch gerichtlich geltend machen. Einen Schadensersatz separat, dies wird wohl sehr (, sehr) schwierig werden, da man seit dem BGH-Entscheid "BearShare" auf keiner (Täterschafts-)Vermutung mehr ausruhen kann,seitens des Abmahners oder Inkassos. Hier sollten eindeutige Beweise für die Täterschaft des AI vorliegen, was ohne Geständnis, Schuldanerkenntnis, HD (gibt es sowieso nicht mehr bzw. nur in Ausnahmefällen, wie gewerblichen Handeln oder Kinderpornografie) usw. schier unmöglich sein wird.

Also keine Panik!

VG Steffen

fu+c
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2180 Beitrag von fu+c » Sonntag 16. November 2014, 15:23

Der springende Punkt an dem o. g. Urteil des AG Itzehoe ist, dass es sich dabei um ein Urteil bezüglich einer negativen Feststellungsklage eines Abgemahnten handelt. Vor Gericht gilt der Grundsatz: Wer klagt, muss beweisen.

Dies hat der Kläger in diesem Fall offenbar versäumt, und so ist das Urteil zu lesen: "Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass …" und so weiter. Da hatte jemand einen schlechten Rechtsanwalt.

Umgekehrt hätten Debcon als Kläger immense Probleme, den Nachweis anzutreten, dass sich ein abgemahnter Filesharer tatsächlich deliktisch bereichert hat und somit die Verjährung erst nach 10 Jahren eintritt.
http://dejure.org/gesetze/UrhG/102.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/852.html
Insbesondere bei reinen Rechteverwertungsfirmen wie DigiProtect / FDUDM2, die niemals ein legales Lizenzierungsmodel für die von ihnen vertretenen Werke angeboten haben, die niemals auch nur einen Cent mit deren Lizenzierung verdient haben, die (mangels Bezahlschranken in P2P-Netzwerken) auch niemals einen Cent damit hätten verdienen können, selbst wenn sie gewollt hätten – ist es verdammt schwer zu begreifen, wie denen ein Lizenzschaden entstanden sein soll. Den ihnen entstandenen Schaden sollen die mal beweisen …

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