Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hi nochmal,
danke schonmal für den Hinweis, Steffen. Ich dachte mir ja vorher schon, dass - wenn die andere Partei von den 10 Jahren ausgeht - man auf jeden Fall mit der Einrede auf Verjährung zusammen trotzdem nochmal der Forderung im Gesamten widersprechen sollte. Nur für den Fall, dass da eben Ansprüche sind, die nicht verjährt sind (§ 102 Satz 2 UrhG). Macht das Sinn oder habe ich einen Denkfehler?
danke schonmal für den Hinweis, Steffen. Ich dachte mir ja vorher schon, dass - wenn die andere Partei von den 10 Jahren ausgeht - man auf jeden Fall mit der Einrede auf Verjährung zusammen trotzdem nochmal der Forderung im Gesamten widersprechen sollte. Nur für den Fall, dass da eben Ansprüche sind, die nicht verjährt sind (§ 102 Satz 2 UrhG). Macht das Sinn oder habe ich einen Denkfehler?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ganz einfach, widerspreche und stelle die Einrede.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nochmal die Frage: Ab wann sind die in diesen Verfahren erhobenen persönlichen Daten zu löschen? Es kann ja irgendwo nicht sein, dass diese bis zum Sankt Nimmerleinstag an weitere Anwälte und Inkassobüros verschoben werden, die nochmal irgendetwas ausprobieren wollen. Ich würde vermuten, dass die Erwirkung der Offenlegung bei den Providern eine zweckgebundene war, nämlich ein Strafverfahren einzuleiten. Wenn dieser Zweck nun nicht erfüllt wurde, dann müssten eigentlich spätestens mit Einrede der Verjährung sämtliche Nutzungsrechte an diesen Daten erlöschen d.h. ein Weiterverschieben wäre zumindest ein Datenschutz-Verstoß und mit einer Unterlassungsklage zu beantworten. Oder?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Graf Rotz,
es werden persönliche Daten (IP, Name, Adresse usw.) innerhalb des Auskunftsprozedere § 101 IX UrhG übermittelt, aber nur vom Provider an dem Abmahner. Nach der Verauskunftung löscht der Provider diese Daten bei sich. Die IP-Listen, soweit ich weiß, werden ca. 4 Wochen nach Antrag wieder vom Gestattungs-LG an dem Abmahner zurückgeschickt. Ist aber nicht Neues.
VG Steffen
es werden persönliche Daten (IP, Name, Adresse usw.) innerhalb des Auskunftsprozedere § 101 IX UrhG übermittelt, aber nur vom Provider an dem Abmahner. Nach der Verauskunftung löscht der Provider diese Daten bei sich. Die IP-Listen, soweit ich weiß, werden ca. 4 Wochen nach Antrag wieder vom Gestattungs-LG an dem Abmahner zurückgeschickt. Ist aber nicht Neues.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @ Steffen,
Ich bezog mich jetzt eher darauf, wie lange diese Daten dem Abmahner zur Verfügung stehen und was er alles damit anfangen darf bzw. ob er diese nicht irgendwann auch mal löschen muss.
Ich bezog mich jetzt eher darauf, wie lange diese Daten dem Abmahner zur Verfügung stehen und was er alles damit anfangen darf bzw. ob er diese nicht irgendwann auch mal löschen muss.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Sicherlich werden die Daten bis zur Beendigung des Rechtsstreites, oder des Auftrages (Vollmacht) erst einmal beim Anwalt oder Inkasso in den Akten bleiben. Wenn Debcon von einer 10-jährigen Verjährung ausgeht, dann eben 10 Jahre, egal ob man Einrede stellt.
Inwieweit dann die Akten bei a) einem Anwalt, b) einem Inkasso aufbewahrt werden müssen - weiß ich nicht. Hierzu gibt es aber sicherlich eine Aktenordnung (AktO). Ich werde aber mal nachfragen und dann hier posten.
VG steffen
Inwieweit dann die Akten bei a) einem Anwalt, b) einem Inkasso aufbewahrt werden müssen - weiß ich nicht. Hierzu gibt es aber sicherlich eine Aktenordnung (AktO). Ich werde aber mal nachfragen und dann hier posten.
VG steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Es erscheint nicht recht plausibel, dass sich der Abmahner sozusagen selbst genehmigt, wie lange er einen Vorgang und die damit verbundenen Daten für eine etwaige zukünftige Nutzung speichern, vorhalten und ggfs. weitergeben möchte. Auf dass der Angeschriebene vielleicht entnervt irgendwann doch noch zahlt oder sich in ferner Zukunft irgendeine Lösung ergibt, wie die Überalterung auszuhebeln ist. Insbesondere wenn sich die Ansicht der dreijährigen Verjährungsfrist flächendeckend durchsetzen sollte, dürfte es da eine "natürliche Grenze" geben, ab der auf verjährten Vorgängen basierende Klagebestrebungen schon formal abgelehnt werden, wenn zuvor nichts Substantielles vorgetragen wurde - zumal die Beweislage beidseitig nicht besser wird. Es gibt sicherlich auch für nie belegte und nie weiterverfolgte Forderungen und Anschuldigungen ein "Recht auf Vergessen(werden)".
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Graf Rotz,
das ist doch ein müßige Diskussion. Ob 3 Jahre oder 10 Jahre ist doch eine Frage der unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Du kannst doch -deine- Rechtsauffassung: "3 Jahre, Recht auf Vergessenheit" - jederzeit klagend durchsetzen.
VG Steffen
das ist doch ein müßige Diskussion. Ob 3 Jahre oder 10 Jahre ist doch eine Frage der unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Du kannst doch -deine- Rechtsauffassung: "3 Jahre, Recht auf Vergessenheit" - jederzeit klagend durchsetzen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Beides geht denen am Allerwertesten vorbei. Auf sowas werden die fleißig mit weiterer Post reagieren. Wer endlich keine Post mehr von denen erhalten will, sollte sie ahnden, denn die bekommen dann Probleme bis hin zur Betriebsschließung:Graf Rotz hat geschrieben:Was ist denn bei einer Reaktion auf das DEBCON-Schreiben wesentlicher: Der Hinweis auf die erfolgte Verjährung oder ein (erneuter) Widerspruch?
Steffen hat geschrieben:Wird ein Inkassoschreiben in Zukunft (ab 1. Nov. 2014) nicht mit den oben genannten Angaben versehen, oder sind die Angaben unvollständig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (Vgl. §20 RDG).
Zudem kann die zuständige Behörde bei einer Verletzung der Informationspflichten die Fortsetzung des Betriebs verhindern, §15a RDG.
Noch haben viele Inkassobüros ihre Schreiben nicht nach den neuen Gesetzesvorgaben verfasst. In drei Wochen (Update: seit 1. November!) sind viele dieser Schreiben, wenn sie nicht geändert werden, rechtswidrig.
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Näheres hierzu: http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=39126#p39126 etc.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
mich würde interessieren wer wurde von Debcon schon mal verklagt und was das insgesamt gekostet hat.
Wäre nett wenn sich (falls vorhanden) Betroffene melden würden.
Dank im vorraus.
Gruß Strator.
mich würde interessieren wer wurde von Debcon schon mal verklagt und was das insgesamt gekostet hat.
Wäre nett wenn sich (falls vorhanden) Betroffene melden würden.
Dank im vorraus.
Gruß Strator.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Widerspruch hab ich geschickt.
Aber eine frage beschäftigt mich.
Bei mir ist die forderung 1000 euro.
Aber nicht detailiert aufgeführt wie der betrag zusammengesetzt .
Nur 1000 euro
Der schreiben kam anfang Dezember.
Ist die forderung rechtswidrig?
Aber eine frage beschäftigt mich.
Bei mir ist die forderung 1000 euro.
Aber nicht detailiert aufgeführt wie der betrag zusammengesetzt .
Nur 1000 euro
Der schreiben kam anfang Dezember.
Ist die forderung rechtswidrig?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
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Ist die forderung rechtswidrig?
Mal hier durchlesen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo in die Runde,
auch ich habe Anfang 12.2014 ein Schreiben der Debcon bekommen. Hauptforderung 1.000 Euro für eine angebliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahr 2009. Hier der kurze Ablauf:
Abmahnung von Negele Anfang 12.2009, Forderung 715,00 Euro
Rücksendung der ModUE
Ende Januar 2010 nochmalige Abmahnung wegen dem gleichen Film
Einrede unmittelbar danach
Eine Woche später Mitteilung das Ansprüche aus der zweiten Abmahnung zurück genommen werden
Ende Mai 2010 Annahme der MoDUE und Erhöhung des zu zahlenden Betrages auf 1051 Euro
Im Sommer 2010 ein Anruf von Negele, rumgeplänkere
Danach Schweigen
Anfang 12.2014 nun das Schreiben von Debcon, gleicher Inhalt wie hier die ersten Schreiben bereits abgebildet sind. Hauptforderung 1.000 Euro, ohne Zinsen und Inkassogebühren, mit anhängender Zahlungsvereinbarung. Antwortschreiben/Widerspruch wurde sofort von mir geschrieben und per Mail dann Einschreiben versendet. Folgender Inhalt:
Ich,XXXXXXX, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten
Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück und fordere Sie auf, bis zum
XX.12.2014:
1. mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score Werte.
2. Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB.
3. Legen Sie mir detailliert dar, wie der Betrag sich zusammensetzt (Grundforderung plus Aufschlüsselung der weiteren Kosten) und welche Beträge schon abgegolten wurden vom Rechteinhaber bzw. Vollmachtsgeber.
Die Woche kam auch Antwort. tabelarisch wird aufgeführt welche Daten man hat und welche Herkunft die Daten haben.
Auszug des Schreibens:
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr (Hmmm, noch nicht mal die Mühe gemacht mich persönlich anzuschreiben)
Ihre Daten: Herkunft der Daten
Name Provider
Anschrift Provider
Auftraggeber Cult Movie
Forderung aus Lizenzschädigung Rechtsanwälte Negele mit Aktenzeichen
Erfassungszeitpunkt Überwachung der Tauschbörse
Abhmahndatum Negele......
Die oben genannten Daten werden ausschließlich zum Zwecke der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gespeichert. Eine Weitergage der Daten erfolgt ggf. an mit der Durchsetzung der Forderung beauftragte Rechtsanwälte oder von Ihnen gewählte Vertreter. Eine Erfassung/Speicherung von Scoring-Werten efolgt nicht.
Die Aufschlüsselung der geltend gemachten Forderung bitten wir dem Ihnen vorliegenden Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Negele...... vom "Datum" zu entnehmen. Bezüglich des Ausgleichs der geltend gemachten Forderung verweisen wir die bisherigen Schriftsätze.
Mit freundlichen Grüßen
Ende des Auszugs.
Meine Fragen:
Die Grundforderung lag damals bei 715 Euro, also stimmt die Aussage ja nicht. Dass die Forderungen übereinstimmen und ich die Aufschlüsslung in der Abmanhung erfahre. Abgemahnt wurde damals kein Lizenzsschaden sondern ein Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung.
Debcon darf doch gar nicht die Daten vom Provider bekommen. Da belügen sie mich ja, die Daten haben sie von den Anwälten.
Die Vollmachtserklärung haben die mir nicht mit zugesendet. Also muss ich doch davon ausgehen, dass sie nicht bevollmächtigt sind, oder?
Soll ich nur normal widersprechen, oder etwas anderes mit aufführen, oder gar nicht reagieren?
Kopfschüttelnde Grüße
Grendel
auch ich habe Anfang 12.2014 ein Schreiben der Debcon bekommen. Hauptforderung 1.000 Euro für eine angebliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahr 2009. Hier der kurze Ablauf:
Abmahnung von Negele Anfang 12.2009, Forderung 715,00 Euro
Rücksendung der ModUE
Ende Januar 2010 nochmalige Abmahnung wegen dem gleichen Film
Einrede unmittelbar danach
Eine Woche später Mitteilung das Ansprüche aus der zweiten Abmahnung zurück genommen werden
Ende Mai 2010 Annahme der MoDUE und Erhöhung des zu zahlenden Betrages auf 1051 Euro
Im Sommer 2010 ein Anruf von Negele, rumgeplänkere
Danach Schweigen
Anfang 12.2014 nun das Schreiben von Debcon, gleicher Inhalt wie hier die ersten Schreiben bereits abgebildet sind. Hauptforderung 1.000 Euro, ohne Zinsen und Inkassogebühren, mit anhängender Zahlungsvereinbarung. Antwortschreiben/Widerspruch wurde sofort von mir geschrieben und per Mail dann Einschreiben versendet. Folgender Inhalt:
Ich,XXXXXXX, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten
Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück und fordere Sie auf, bis zum
XX.12.2014:
1. mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score Werte.
2. Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB.
3. Legen Sie mir detailliert dar, wie der Betrag sich zusammensetzt (Grundforderung plus Aufschlüsselung der weiteren Kosten) und welche Beträge schon abgegolten wurden vom Rechteinhaber bzw. Vollmachtsgeber.
Die Woche kam auch Antwort. tabelarisch wird aufgeführt welche Daten man hat und welche Herkunft die Daten haben.
Auszug des Schreibens:
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr (Hmmm, noch nicht mal die Mühe gemacht mich persönlich anzuschreiben)
Ihre Daten: Herkunft der Daten
Name Provider
Anschrift Provider
Auftraggeber Cult Movie
Forderung aus Lizenzschädigung Rechtsanwälte Negele mit Aktenzeichen
Erfassungszeitpunkt Überwachung der Tauschbörse
Abhmahndatum Negele......
Die oben genannten Daten werden ausschließlich zum Zwecke der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gespeichert. Eine Weitergage der Daten erfolgt ggf. an mit der Durchsetzung der Forderung beauftragte Rechtsanwälte oder von Ihnen gewählte Vertreter. Eine Erfassung/Speicherung von Scoring-Werten efolgt nicht.
Die Aufschlüsselung der geltend gemachten Forderung bitten wir dem Ihnen vorliegenden Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Negele...... vom "Datum" zu entnehmen. Bezüglich des Ausgleichs der geltend gemachten Forderung verweisen wir die bisherigen Schriftsätze.
Mit freundlichen Grüßen
Ende des Auszugs.
Meine Fragen:
Die Grundforderung lag damals bei 715 Euro, also stimmt die Aussage ja nicht. Dass die Forderungen übereinstimmen und ich die Aufschlüsslung in der Abmanhung erfahre. Abgemahnt wurde damals kein Lizenzsschaden sondern ein Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung.
Debcon darf doch gar nicht die Daten vom Provider bekommen. Da belügen sie mich ja, die Daten haben sie von den Anwälten.
Die Vollmachtserklärung haben die mir nicht mit zugesendet. Also muss ich doch davon ausgehen, dass sie nicht bevollmächtigt sind, oder?
Soll ich nur normal widersprechen, oder etwas anderes mit aufführen, oder gar nicht reagieren?
Kopfschüttelnde Grüße
Grendel
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Grendel,
mal eine Frage, kannst Du mir dein Material zur freien Verfügung zusenden (PDF)? natürlich würde ich, wenn ich etwas veröffentlichen darf - nur es entpersonalisiert vornehmen.
Wir müssen doch einmal anfänglich feststellen. Debcon bekommt hier einen Auftrag von jemand und handelt jetzt mit Vollmacht. Das bedeutet, jemand hat gegenüber Debcon glaubhaft gemacht das von deiner Seite aus gewisse Forderungen bestehen, die Du noch nicht abgegolten hast. Das ist aber reines Forderungsmanagement.
Das heißt, jemand fordert, Du kannst es begleichen oder dich dagegen wehren. Die Beweislast liegt dabei bei Debcon.
Die Grundforderung aus dem Abmahnschreiben ist doch ein pauschaler Vergleichsbetrag. Im Klagefall, wenn man die Zahlung verweigert, werden dann die -vollen- Gebühren aus der Abmahnung (AG, SE) + Inkassokosten -gerichtlich- geltend gemacht.
Debcon hat die im Rahmen des Auskunftsprozedere (§ 101 Abs. 9 UrhG) dokumentierten Daten nicht vom Provider. Dieser löscht doch sofort nach Verauskunftung an den Antragsteller, und dieses sollte 2009 passiert sein. Das heißt, diese Daten erhält Debcon vom Auftraggeber.
Wenn Du mit der Antwort von Debcon unzufrieden bist, wie z.B. mit der fehlenden Kopie der Vollmacht, dann gibt dir doch der Gesetzgeber das recht beim zuständigen Präsidenten des Registergerichtes dieses als eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen. Bitte dazu einmal - hier - lesen.
Letztendlich geht es um eine reine Rechtsfrage. Sind die Forderungen (SE, Lizenzschaden usw.) verjährt (§ 102 Satz 2 UrhG) oder nicht. Debcon meint - nein, viel meine - ja. Dieses wird aber erst -gerichtlich- abklärbar sein. Und solange sollte man warten.
VG Steffen
mal eine Frage, kannst Du mir dein Material zur freien Verfügung zusenden (PDF)? natürlich würde ich, wenn ich etwas veröffentlichen darf - nur es entpersonalisiert vornehmen.
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Fall:
1. Abmahnung Werk Abc -12/2009
mod. UE
2. Abmahnung Werk Abc - 01/2010
Einrede, 2. Abmahnung wird zurückgenommen. Die Argumentation wäre interessant.
Das heißt, jemand fordert, Du kannst es begleichen oder dich dagegen wehren. Die Beweislast liegt dabei bei Debcon.
Die Grundforderung aus dem Abmahnschreiben ist doch ein pauschaler Vergleichsbetrag. Im Klagefall, wenn man die Zahlung verweigert, werden dann die -vollen- Gebühren aus der Abmahnung (AG, SE) + Inkassokosten -gerichtlich- geltend gemacht.
Debcon hat die im Rahmen des Auskunftsprozedere (§ 101 Abs. 9 UrhG) dokumentierten Daten nicht vom Provider. Dieser löscht doch sofort nach Verauskunftung an den Antragsteller, und dieses sollte 2009 passiert sein. Das heißt, diese Daten erhält Debcon vom Auftraggeber.
Wenn Du mit der Antwort von Debcon unzufrieden bist, wie z.B. mit der fehlenden Kopie der Vollmacht, dann gibt dir doch der Gesetzgeber das recht beim zuständigen Präsidenten des Registergerichtes dieses als eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen. Bitte dazu einmal - hier - lesen.
Letztendlich geht es um eine reine Rechtsfrage. Sind die Forderungen (SE, Lizenzschaden usw.) verjährt (§ 102 Satz 2 UrhG) oder nicht. Debcon meint - nein, viel meine - ja. Dieses wird aber erst -gerichtlich- abklärbar sein. Und solange sollte man warten.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Steffen,
vielen Dank für die Antwort.
Welches Material meinst Du? Die Schreiben von Debcon?
Negele hat die zweite Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung mit folgender Begründung zurück genommen:
in obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen unter Bezugnahme auf Ihre Mitteilung mit, dass die geltend gemachten Ansprüche aus unserer Abmahnung vom XX.01.2010 mit dem Aktenzeichen XXXXXX endgültig zurückgenommen werden, da es sich bei dieser Abmahnung um den selben Film handelt wie bei der Abmahnung vom XX.12.2009. Unsere Abmahnung mit dem Aktenzeichen XXXXXXXXXX vom XX.12.2009 bleibt davon unberührt.
Mal ne Frage zwischendurch. Beim angeblichen Loggingdatum war niemand zu Hause, da waren wir im Urlaub und außer Lande. WLAN war nicht aktiviert und den Schlüssel zu unserem Haus hatte niemand. Sollte es zu einer Verhandlung kommen, frage ich mich, wie man am besten argumentiert. Ich kann ja nicht beweisen, dass sich jemand meine letzte benutzte IP Adresse geklaut hat bzw. mir die IP geklaut hat. Online waren wir schon, da wir Entertain nutzen und ich Serienaufnahmen programmiert hatte.......
VG
Grendel
vielen Dank für die Antwort.
Welches Material meinst Du? Die Schreiben von Debcon?
Negele hat die zweite Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung mit folgender Begründung zurück genommen:
in obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen unter Bezugnahme auf Ihre Mitteilung mit, dass die geltend gemachten Ansprüche aus unserer Abmahnung vom XX.01.2010 mit dem Aktenzeichen XXXXXX endgültig zurückgenommen werden, da es sich bei dieser Abmahnung um den selben Film handelt wie bei der Abmahnung vom XX.12.2009. Unsere Abmahnung mit dem Aktenzeichen XXXXXXXXXX vom XX.12.2009 bleibt davon unberührt.
Mal ne Frage zwischendurch. Beim angeblichen Loggingdatum war niemand zu Hause, da waren wir im Urlaub und außer Lande. WLAN war nicht aktiviert und den Schlüssel zu unserem Haus hatte niemand. Sollte es zu einer Verhandlung kommen, frage ich mich, wie man am besten argumentiert. Ich kann ja nicht beweisen, dass sich jemand meine letzte benutzte IP Adresse geklaut hat bzw. mir die IP geklaut hat. Online waren wir schon, da wir Entertain nutzen und ich Serienaufnahmen programmiert hatte.......
VG
Grendel
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ja diese beweissichere Beweiskette ...in obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen unter Bezugnahme auf Ihre Mitteilung mit, dass die geltend gemachten Ansprüche aus unserer Abmahnung vom XX.01.2010 mit dem Aktenzeichen XXXXXX endgültig zurückgenommen werden, da es sich bei dieser Abmahnung um den selben Film handelt wie bei der Abmahnung vom XX.12.2009. Unsere Abmahnung mit dem Aktenzeichen XXXXXXXXXX vom XX.12.2009 bleibt davon unberührt.
Hier sollte es erst einmal zu einer Verhandlung kommen, dann beauftragt man einen Anwalt. Hier wird aber im Vordergrund stehen: Einrede der Verjährung! Mach dich nicht verrückt.Mal ne Frage zwischendurch. Beim angeblichen Loggingdatum war niemand zu Hause, da waren wir im Urlaub und außer Lande. WLAN war nicht aktiviert und den Schlüssel zu unserem Haus hatte niemand. Sollte es zu einer Verhandlung kommen, frage ich mich, wie man am besten argumentiert. Ich kann ja nicht beweisen, dass sich jemand meine letzte benutzte IP Adresse geklaut hat bzw. mir die IP geklaut hat. Online waren wir schon, da wir Entertain nutzen und ich Serienaufnahmen programmiert hatte.......
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Zusammen,
auch ich habe gestern Post von Debcon bekommen. Dabei geht es sich um eine Abmahnung von 2 Titeln aus dem Jahr 2009... Nach 5 Jahren dachte ich eigentlich ich hätte Ruhe... Die netten Damen und Herren hätten gerne 950 € von mir. Eigentlich hatte ich vor, das Schreiben abzuheften und gar nicht zu reagieren. Nachdem ich allerdings ca. 30 Seiten hier gelesen habe, werde ich wohl doch Widerspruch einlegen...Sicher ist sicher.
Was mich allerdings interessiert, hat jemand Erfahrungen damit gemacht was passiert wenn man sich steif hält? Damals nach Abgabe der mod. UE hieß es immer, keinen Kontakt zu den Abmahnern.
Besten Dank für die ganzen Tipps!
auch ich habe gestern Post von Debcon bekommen. Dabei geht es sich um eine Abmahnung von 2 Titeln aus dem Jahr 2009... Nach 5 Jahren dachte ich eigentlich ich hätte Ruhe... Die netten Damen und Herren hätten gerne 950 € von mir. Eigentlich hatte ich vor, das Schreiben abzuheften und gar nicht zu reagieren. Nachdem ich allerdings ca. 30 Seiten hier gelesen habe, werde ich wohl doch Widerspruch einlegen...Sicher ist sicher.
Was mich allerdings interessiert, hat jemand Erfahrungen damit gemacht was passiert wenn man sich steif hält? Damals nach Abgabe der mod. UE hieß es immer, keinen Kontakt zu den Abmahnern.
Besten Dank für die ganzen Tipps!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteemMuegge72]Auch ich habe gestern Post von Debcon bekommen. Dabei geht es sich um eine Abmahnung von 2 Titeln aus dem Jahr 2009 ... Nach 5 Jahren dachte ich eigentlich ich hätte Ruhe ... Die netten Damen und Herren hätten gerne 950 € von mir. Eigentlich hatte ich vor, das Schreiben abzuheften und gar nicht zu reagieren. Nachdem ich allerdings ca. 30 Seiten hier gelesen habe, werde ich wohl doch Widerspruch einlegen ... Sicher ist sicher.
Was mich allerdings interessiert, hat jemand Erfahrungen damit gemacht, was passiert, wenn man sich steifhält? Damals nach Abgabe der mod. UE hieß es immer, keinen Kontakt zu den Abmahnern.[/quoteem]
Man muss doch einmal sehen. Debcon ist ein Inkassounternehmen, das Forderungen einzieht,
[§ 102 Satz 1 UrhG]
(...) Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. (...)
(...) Die Verjährung begann am 31.12.2010, denn die Beklagte erlangte im Jahr 2010 Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und davon, dass der Kläger Inhaber des Anschlusses war, von dem der Verstoß ausging. Mit Ablauf des 31.12.2013 lief die Verjährungsfrist für die deliktischen Schadensersatzansprüche ab. (...)
[§ 102 Satz 1 UrhG]
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)
(...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)
..............
Nun gibt es aber auch Amtsgerichte, wie
und
..............
Letztendlich bedarf es hier einer richterlichen Klärung, ob die Rechtsauffassung von Debcon richtig oder falsch ist. Bis dahin legt man 1-mal Widerspruch ein und weist die Forderungen zurück.
VG Steffen
Was mich allerdings interessiert, hat jemand Erfahrungen damit gemacht, was passiert, wenn man sich steifhält? Damals nach Abgabe der mod. UE hieß es immer, keinen Kontakt zu den Abmahnern.[/quoteem]
Man muss doch einmal sehen. Debcon ist ein Inkassounternehmen, das Forderungen einzieht,
- a) im Auftrag (Vollmacht) oder
b) mittels Abtretung (Kauf, Eigenregie).
[§ 102 Satz 1 UrhG]
(...) Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. (...)
(...) Die Verjährung begann am 31.12.2010, denn die Beklagte erlangte im Jahr 2010 Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und davon, dass der Kläger Inhaber des Anschlusses war, von dem der Verstoß ausging. Mit Ablauf des 31.12.2013 lief die Verjährungsfrist für die deliktischen Schadensersatzansprüche ab. (...)
[§ 102 Satz 1 UrhG]
(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)
(...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)
..............
Nun gibt es aber auch Amtsgerichte, wie
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14)
AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13)
AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014, Az. 42 C 483/14)
und
- AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14 (84))
..............
Letztendlich bedarf es hier einer richterlichen Klärung, ob die Rechtsauffassung von Debcon richtig oder falsch ist. Bis dahin legt man 1-mal Widerspruch ein und weist die Forderungen zurück.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Moin!
Ich wünsche allen noch ein Frohes Fest.
Mensch wenn ich mir das so durchlese dann bin ich keiner guten Hoffnung mehr das ich am 31.12.2014 00.00 Uhr den ganzen Mist überstanden habe.
Hatte 2011 im Januar 2x von U+C und 1x von NZGB Post bekommen. Debcon hat wie bei den anderen Usern auch alle 3 Vorgänge übernommen.
Naja wir warten mal.
Allen noch ein schönes Rest-Weihnachten und vielen Dank an Steffen für die Stetige Rede und Antwort Arbeit.
Mach bitte weiter so.
Gruß aus HH
Der Hanse
Ich wünsche allen noch ein Frohes Fest.
Mensch wenn ich mir das so durchlese dann bin ich keiner guten Hoffnung mehr das ich am 31.12.2014 00.00 Uhr den ganzen Mist überstanden habe.
Hatte 2011 im Januar 2x von U+C und 1x von NZGB Post bekommen. Debcon hat wie bei den anderen Usern auch alle 3 Vorgänge übernommen.
Naja wir warten mal.
Allen noch ein schönes Rest-Weihnachten und vielen Dank an Steffen für die Stetige Rede und Antwort Arbeit.
Mach bitte weiter so.
Gruß aus HH
Der Hanse
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wenn, dann erst am 1.1.2015 00:00 UhrHansestahl hat geschrieben:Mensch wenn ich mir das so durchlese dann bin ich keiner guten Hoffnung mehr das ich am 31.12.2014 00.00 Uhr den ganzen Mist überstanden habe.
Aber es geht mir genauso wie Dir. Ein "Fall" ist bis zur Neujahrsnacht noch offen, die anderen beiden sind nur nach DebCons Rechtsauffassung noch nicht verjährt. Aber das alles kann mich nicht mehr großartig schrecken - Gerechtigkeit hat es schon auf eine andere Weise gegeben:
(Meldung im FAZ-Feulleton vom 30.12.2014)FAZ vom 30.12.2014 hat geschrieben:Vor rund zwei Jahren sorgte der Regensburger Anwalt Thomas Urmann für Schrecken: Mit Massenabmahnungen wegen angeblich rechtswidrigen Klicks auf die Website Redtube löste der Jurist einen Furor in der Szene der Internetuser und Urheberrechtler aus. Nun ist es damit vorbei: Der Jurist hat keine Zulassung zum Anwaltsberuf mehr, wie die Mainzer Anwaltskanzlei GGR mitteilte. Dabei beruft sie sich auf ein Schreiben der zuständigen Anwaltskammer in Nürnberg.
In diesem Sinne Euch allen ein frohes Neues Jahr!