Man muss hier sachlich, vor allem nüchtern, herangehen.
Egal ob der MB von Debcon (Abtretung / Vollmacht) oder von RA Wulf (Trebing, Insolvenzverwalter) kommt, befindet man sich erst einmal in einem gerichtlichen Mahnverfahren. Die Rechtsnormen kann man nachlesen: 'Mahnverfahren §§ ff.688 - 703d ZPO'.
Dass bedeutet, der Antragsteller - egal jetzt wer - füllt Off- oder Online einen dementsprechenden Antrag aus und reicht diesen bei der Geschäftsstelle des für den Hauptsitz des Auftraggebers zuständigen
Mahngericht ein.
»Zuständig = Mahngericht am Hauptsitz des Auftraggebers des Antragstellers, nicht das für den Wohnort des Antragsgegners.«
Das entsprechende Mahngericht prüft jetzt weder die Berechtigung der Ansprüche oder die Frage einer Verjährung, sondern nur ob die Kriterien eines Antrages erfüllt sind. Eigentlich auch nicht so richtig, da ansonsten nicht so viele Mahnbescheide bemängelt wurden wegen ihrer Unbestimmtheit (vgl. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, vgl.
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 602#p37602).
»Mahngericht = prüft weder die Berechtigung der Forderung noch die Verjährungsfrage.«
Hält man diese Forderungen für unberechtigt bzw. verjährt, wehrt man sich als Antragsgegner damit, dass man - insgesamt und fristgemäß (ca. 14 Tage) - Widerspruch einlegt (wo möglich Doppelversand).
»Auf dem Mahnbescheid ist innerhalb der Frist mittels Widerspruch zu reagieren, da ansonsten unnötigerweise ein Vollstreckungsbescheid (ähnlich Anerkenntnis) beantragt und erlassen wird!«
Mehr kann man im Moment nicht tun, egal ob die Forderungen verjährt sind, die Ansprüche nicht berechtigt, ob jemand von seinen beiden einzigen und besten Freunden Jack D. und Jeam B. irgendwelche Zahlen bekam usw. usf.
»Mahngericht = prüft weder die Berechtigung der Forderung noch die Verjährungsfrage.«
Jetzt gibt es nach dem Widerspruch zwei Möglichkeiten (allgemein):
- 1. Das streitige Verfahren wird abgegeben und nach Aufforderung zahlt der Antragsteller die weiteren Gebühren ein und begründet die Ansprüche. Das heißt, es wird eine Klageverfahren durchgeführt.
2. Das streitige Verfahren wird abgegeben und nach Aufforderung zahlt der Antragsteller weder die weiteren Gebühren ein noch begründet die Ansprüche. Das heißt, es wird kein Klageverfahren durchgeführt (Verjährung allgemein = letzte Handlung einer Partei - 6 Monate). Hier meistens ein Indiz, wenn man nach dem Widerspruch noch weitere außergerichtliche Post erhält.
Uh, man bezahlt ja nicht umsonst die Gebühren für ein Mahnverfahren!
Beispiel: MB RA Wulf / Trebing (FDUDM2 GmbH) - Streitwert: 1.286,80 EUR (Quelle: mahngerichte.de)
Man zahlt erst einmal für den Mahnbescheid je Antrag = 35,50 EUR ein.
Ein Anwalt erklärte einmal das Prinzip:
Mahnbescheid = Juristische Systemgastronomie
Juristische Systemgastronomie (deutsch; juristische Umschreibung von 'Warum erst MB statt sofort Klage'; Bedeutung: 'Es geht darum, mit dem geringstmöglichen Aufwand die größtmögliche Erledigungsquote zu erreichen. Klagen halten da, weil langwierig und gelegentlich riskant, nur auf')
Was passiert aber, wenn man den Anspruch tatsächlich begründet und Klage erhebt?
Was soll denn sein? Mit Erhalt der Abmahnung und der Zahlungsverweigerung hat man für sich entschieden: entweder Klage oder Verjährung; Chancen50-50. Nun kommt noch dazu, das man theoretisch auch verjährte und unberechtigte Forderungen mittels MB einfordern kann.
Warum? »Mahngericht = prüft weder die Berechtigung der Forderung noch die Verjährungsfrage.« Aber das Streitgericht!
Das bedeutet, man geht zu keinem neugierigen und geldgeilen Zwischenverteiler, sondern mit Erhalt einer Klageschrift (salopp formuliert) sofort zu einem 'Anwalt seines Vertrauens'.
Hier wird jetzt anwaltlich überprüft und im Verfahren geklärt - was berechtigt ist oder nicht, was rechtswidrig ist, oder nicht - was genau Sache ist! Und die Rechtsprechung ist aktuell eine gute Verteidigungshilfe für seinen konkreten Fall.
Aber man liest überall, dass man auf seine Kosten sitzenbleibt, z.B. bei FDUDM2?!
Man sollte sich einmal überlegen:
- a) es gibt im Leben nicht alles für Lau
b) für sein Recht sollte man doch einmal kämpfen ...
- ... oder gleich zahlen und schweigen. Sicherlich kann ich Menschen verstehen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage dreimal überlegen. Aber ein Widerspruch, der nicht einmal per Einschreiben verschickt werden muss (Briefpost + Zeugen = ausreichend), ist erst einmal für jeden machbar. Mit Erhalt einer Klageschrift kann man sich immer noch neu entscheiden. Kommt keine, bitte keine Beschwerde einreichen.
Mahnbescheid (allgemein):
- 1. Widerspruch - insgesamt -
(bei unberechtigten Forderungen)
2. Abwarten
- 2.1. klagt man
- 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
- 2.2. klagt man nicht
- 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat, und lacht über die eigene
Angst.
3. Natürlich kann man sich jetzt auch außergerichtlich vergleichen. Aber warum? Die derzeitige
gerichtliche Entwicklung ist aus unserer Sicht positiv.
Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.
VG Steffen