Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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NotGuilty
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3281 Beitrag von NotGuilty » Dienstag 15. November 2016, 16:32

...kam eben über den Ticker der PC-Welt
(http://www.pcwelt.de/news/File-Sharing- ... 4&pm_ln=12)

File-Sharing: Verjährung erst nach 10 Jahren

15.11.2016 | 15:15 Uhr | Michael Söldner

Urheberrechtsverletzungen verjähren nicht wie bislang angenommen nach drei Jahren, sondern erst nach 10 Jahren.

Wer das Urheberrecht durch das illegale Herunterladen von Filmen, Spielen oder Musik verletzt, kann auch noch Jahre später zur Kasse gebeten werden. Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, Urheberrechtsverletzungen bereits nach drei Jahren verjähren und rechtlich dann nicht mehr relevant sind.

Der Bundesgerichtshof kam nun jedoch zu dem Urteil , dass Filesharing-Delikte erst nach 10 Jahren verjähren. Nutzer, die in der Vergangenheit schon erfolglos auf Schadenersatz verklagt wurden, brauchen sich dennoch nicht vor neuen Klagen in der alten Sache zu fürchten.

Neue Vergehen dürften jedoch von Anwaltskanzleien weiterhin und auch länger verfolgt werden. Auch wenn eine Abmahnung unterschrieben und beglichen wurde, ist der Fall vom Tisch. Wer sich jedoch bislang um die Forderungen gedrückt hat, könnte erneut verklagt werden.

Im Text verlinkt wurde folgende Seite:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Htieges
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3282 Beitrag von Htieges » Dienstag 15. November 2016, 19:08

Heißt das jetzt in der Theorie das ich mich bis 2023 damit rumschlagen muss? Oder verstehe ich was falsch?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3283 Beitrag von Steffen » Dienstag 15. November 2016, 23:28

NotGuilty hat geschrieben:File-Sharing: Verjährung erst nach 10 Jahren - Urheberrechtsverletzungen verjähren nicht wie bislang angenommen nach drei Jahren, sondern erst nach 10 Jahren
http://www.pcwelt.de/news/File-Sharing- ... 4&pm_ln=12
Htieges hat geschrieben:Heißt das jetzt in der Theorie das ich mich bis 2023 damit rumschlagen muss? Oder verstehe ich was falsch?

Mein Lieblingsthema! Man sollte einmal anders herangehen.

Der § 102 UrhG (Verjährung) in der jetzigen Fassung ist seit dem 01. Januar 2002 in Kraft und besagt:
  • (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

Einige Erst- und Berufungsgerichte wollten für Filesharing einen Sonderstatus kreieren und haben den Satz 2 des § 102 (10-Jahre) - rechtsirrig - auf Filesharing verneint. Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2016 in seiner Entscheidung: "Everytime we touch" (I ZR 48/15) ein Machtwort gesprochen.
  • (...) Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 36 bis 41 = WRP 2012, 950 – Bochumer Weihnachtsmarkt; BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 31 – Motorradteile). (...)

Verjährungsfrist - allgemein gemäß § 102 UrhG

1. § 102 Satz 1 UrhG = Abmahnkosten - 3 Jahre
  • a) unabhängig ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a Abs. 3 UrhG) = drei Jahren (§ 195 BGB)
    b) Beachte: mögliche Unterschiede in den Höchstfristen (§ 199 BGB)
2. § 102 Satz 2 UrhG = (Rest-) Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung - 10 Jahre
  • a) Unabhängig von den Abmahnkosten
    b) Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen frem-den Rechtskreis; § 852 BGB)
    c) ist im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, die der Schädiger aus der unerlaubten Hand-lung erlangt hat und von der deliktischen Verjährung ausgenommen.

Das bedeutet der Rest-SEA (Lizenzanalogie) aus unerlaubter Handlung verjährt erst innerhalb 10 Jahren. Hier muss man aber sehen, die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren aus der Abmahnung, schon in drei Jahren. Das ist nicht Neues und Debcon weist in ihren Schriftsätzen schon lange darauf hin. Man sollte jetzt aber nicht in Panik verfallen, denn auf AW3P ist dieses auch schon seit Anfang 2015 so eingetaktet. Es gilt aber nach wie vor, dass es nur im Fall einer bestehenden oder durch einen Richter festgelegten Täterschaft von Interesse sein wird. Selbst wenn Debcon wieder neue Schreiben versenden sollte mit Bezug auf das aktuelle BGH-Urteil (Verjährung Rest-Schadensersatzanspruch = 10 Jahre), sollte man sich nicht verunsichern lassen. Man kann nur ab den 3 Jahren (bis 10 Jahren) den Rest-SEA einklagen, wenn man es überhaupt soweit kommen lässt.


(Fiktives) Beispiel:
  • AG (Abmahnung): 1.157,- € (beginnend mit Abmahnung, Ende Jahres 3 Jahre)
    Lizenzschaden: 500,- € (beginnend mit Verstoß - 10 Jahre)
Sind die AG (Abmahnung) (1.157,- €) verjährt, kann innerhalb 10 Jahren nur noch der Lizenzschaden (500,- €) notfalls gerichtlich geltend gemacht, aber auch nur, wenn der Richter die Täterschaft als erachtet sieht.

Klagewert 500,- €
eigener Anwalt: 123,- €
fremder Anwalt: 156,- €
Gerichtskosten: 103,- €

Dann wäre es wieder überschaubar. Und die reine Täterschaft zu beweisen, ist nicht ganz so einfach, wie es immer dargestellt wird. Denn selbst in einem Single-Haushalt wird zwar die Vermutung der Täterschaft immer angenommen, bei z.B. ungesicherten Zugang nun nicht mehr. Sind die AG verjährt, besteht auch keine Störerhaftung mehr.

VG Steffen





BGH (Urt. v. 15.01.2015 – I ZR 148/13) Motorradteile
  • (...) Die Grundregel des § 102 Satz 1 UrhG wird dadurch nicht nahezu überflüssig. Zum einen ist § 102 Satz 1 UrhG nicht nur bei Schadensersatzansprüchen und Bereicherungsansprüchen, sondern – anders als § 102 Satz 2 UrhG – beispielsweise auch bei Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Rückruf und Überlassung anwendbar (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 102 Rn. 4). Zum anderen ist ausschließlich § 102 Satz 1 UrhG auf Schadensersatzansprüche anwendbar, mit denen wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangt wird. Urheber und Lichtbildner können nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Einem solchen immateriellen Schaden des Verletzten steht jedoch kein nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB abschöpfbarer Vermögensvorteil des Verletzers gegenüber. (...)


BGH (Urt. v. 27.10.2011 - I ZR 175/10) - Bochumer Weihnachtsmarkt
  • (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts finden nach § URHG § 102 Satz 1 UrhG die Vorschriften der §§ BGB § 194 ff. BGB über die Verjährung entsprechende Anwendung. Daher verjähren Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen nach §§ BGB § 195, BGB § 199 Abs. BGB § 199 Absatz 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren.

    (...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § URHG § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § BGB § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ BGB § 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ BGB § 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist. (...)

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Streber24
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3284 Beitrag von Streber24 » Mittwoch 16. November 2016, 16:59

(Fiktives) Beispiel:

AG (Abmahnung): 1.157,- € (beginnend mit Abmahnung, Ende Jahres 3 Jahre)
Lizenzschaden: 500,- € (beginnend mit Verstoß - 10 Jahre)

Sind die AG (Abmahnung) (1.157,- €) verjährt, kann innerhalb 10 Jahren nur noch der Lizenzschaden (500,- €) notfalls gerichtlich geltend gemacht, aber auch nur, wenn der Richter die Täterschaft als erachtet sieht.

Klagewert 500,- €
eigener Anwalt: 123,- €
fremder Anwalt: 156,- €
Gerichtskosten: 103,- €

Dann wäre es wieder überschaubar. Und die reine Täterschaft zu beweisen, ist nicht ganz so einfach, wie es immer dargestellt wird. Denn selbst in einem Single-Haushalt wird zwar die Vermutung der Täterschaft immer angenommen, bei z.B. ungesicherten Zugang nun nicht mehr. Sind die AG verjährt, besteht auch keine Störerhaftung mehr.
Super Beispiel/Post Steffen - Vielen Dank! ''##''##''

Dann warten wir mal schön ab, was Debcon jetzt aus dem Urteil macht 1-3-4-s 3-6-5-7-h

Ich werde mir schon mal einen Schnellhefter kaufen, um die Briefflut ablegen zu können 2-4-3-n
Grüße

streber24

Siekannsnicht
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3285 Beitrag von Siekannsnicht » Freitag 18. November 2016, 14:35

Steffen hat geschrieben:O.K. Wenn es etwas Neues gibt, einfach melden.

VG Steffen
Hi alle,
Es gibt was neues! Wie bereits erwähnt erreichte mich kürzlich das bekannte Erinnerungsschreiben an meine alte Adresse.Aber eben nur wegen dem Postsevice. Entsprechend habe ich geantwortet mit euren Formschreiben, und natürlich habe ich meine neue Adresse als Absender eingetragen. 2x. Und was kam zurück? Die Eingangsbestätigung, wieder an meine alte Adresse.
Ich halt jetzt die Fre..e. NurnochkopfschüttelndübersoeineFirma }6&(

Htieges
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3286 Beitrag von Htieges » Samstag 19. November 2016, 12:05

Hallo Leute !

Habe heute ebenfalls eine Reaktion auf meinen Widerspruch erhalten. Allerdings mit dem Unterschied das die mir alle Briefe von Nimrod nochmals schickten. Auf der ersten Seite quasi nochmals ne Kurzform das eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann anhand der dynamischen IP-Adresse von meinem Internetanschluss und das meine Anwesenheit während der Tatzeit nicht erforderlich sei sondern der Pc nur an wäre (genau was Nimrod mir auch schrieb). Jetzt habe ich zwei fragen den sie haben mir ne Frist von wenigen tagen gelassen :

Ignoriere ich das und hefte es ab oder wie gehe ich jetzt vor?

Und ist diese Abmahnung ganz sicher nicht Verjährt? Die haben selber das Datum der ersten Abmahnung auf Ihr schreiben hinzugefügt welche im Frühjahr 2013 war, was dann jz über 3,5 Jahre alt wäre bis zum Erhalt der Debcon nachricht. Ich meine ist das nicht lächerlich das Nimrod quasi schreibt "das ist die letzte Chance ansonsten müssen sie mit gerichtlichen folgen rechnen", dann hört man über 3 Jahre nichts und dann kommt Debcon an mit genau dem selbem mist "das ist die letzte Chance ansonsten müssen sie mit gerichtlichen folgen rechnen". Ich meine kann mir doch keiner erzählen dass dann jemand abkauft und für seriös hält??

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3287 Beitrag von Steffen » Samstag 19. November 2016, 13:10

Hallo @Htieges,

ein Forum bzw. ich kann Dir nicht sagen oder vorschrieben, wie Du dich entscheiden sollst. Dies ist erst einmal deine ureigene Sache.


Es gibt mit Erhalt der Abmahnung eine goldene Regel:

Code: Alles auswählen

» Gebe ich nur eine mod. UE ab und verweigere die Zahlung,
dann entscheide ich mich für
a) Klage
oder
b) Verjährung.
Due Chancen stehen hierbei 50 : 50. «

Wir geben die Empfehlung, wer nicht vorhat zu zahlen, sollte nach dem (außergerichtlichen) Widerspruch abwarten, ob man klagt, einen Mahnbescheid beantragt, weitere außergerichtliche Mahnschreiben verfasst, oder sogar Ruhe hat. Egal, wer was schreibt, es ist ein außergerichtlicher Rechtsstreit und ist ernst zu nehmen :!:


Natürlich wird man jetzt Seitens Debcon Druck machen, bevor einige Ansprüche der vorgerichtlichen Abmahnung - wie Unterlassung (UA), Aufwendungsersatz (AEA = Abmahnkosten) etc. - verjähren. Es besteht zwar dieser Anspruch noch weiter, aber einmal hat man ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede) andermal sind diese dann nicht mehr erfolgreich einklagbar.


Was gilt?


Allgemein: Verjährung Filesharing + Hemmung durch Mahnbescheid: Link

Wenn man dogmatisch herangeht, dann verjährt kein Schadensersatzanspruch (SEA) nach § 199 BGB innerhalb drei Jahren, sondern es gelten andere Höchstfristen. Im Urheberrecht ist aber die Verjährung von Urheberverstößen explizit im § 102 UrhG geregelt. Da jetzt das Bereicherungsrecht und Urheberrecht ineinander greift, Terminologien (Rest-SEA) irreführend sind und es zu Verschmelzungen von Abmahnkosten und SEA (Pauschalbetrag (geminderter SEA + AEA) kommt, muss man für Filesharing den § 102 UrhG (Satz 1 = 3 Jahre / Satz 2 = 10 Jahre) etwas laienhaft interpretieren, wie folgt



Eine Filesharing-Abmahnung geniert einen allgemeinen Schadensersatzanspruch

§ 102 Satz 1 = 3 Jahre
  • a) Aufwendungsersatz - Anwaltsgebühren der vorgerichtlichen Abmahnung - beginnend mit Erhalt der Abmahnung, am Schluss des Jahres 3 volle Jahre lang
    b) Teil-Schadensersatzanspruch - SEA, der kein Vermögensschaden ist, keine Entschädigung in Geld verlangt wird
    • aa) viele Abmahner verlangen keine fest aufgeschlüsselten Betrag für AEA + SEA, sondern eine pauschalen Abgeltungsbetrag in Form eines geminderten Vergleichsvorschlag
      ab) Rechtsverfolgungskosten (Logfirma, Kosten § 102 IX UrhG)
§ 102 Satz 2 = 10 Jahre
  • a) Rest-Schadensersatzanspruch (Herausgabe- bzw. Wertersatzanspruch) - beginnend mit Verstoß, am Schluss des Jahres volle 10 Jahre lang
    • aa) wenn der Abgemahnte etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat - sich bereichert hat (rechtswidriges Eingreifen in das Recht + ersparte Lizenzgebühr)
      ab) das bedeutet, der SEA aus der vorgerichtlichen Abmahnung verjährt erst in 10 Jahren

Diese gilt aber seit mindestens dem 01.01.2002 so. Hier gilt aber, jeder Anspruch und Forderung, die geltend gemacht werden und widersprochen, müssen dann gerichtlich geltend gemacht werden. Ein Richter bestätigt diese, korrigiert oder verwirft.


VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3288 Beitrag von Bürgerrechtler » Samstag 19. November 2016, 13:15

Htieges hat geschrieben:Ich meine kann mir doch keiner erzählen dass dann jemand abkauft und für seriös hält??
Korrekt. Darum ist es ja relativ wichtig, alles gut abzuheften, um im Falle eines Prozesses (unwahrscheinlich) dem Gericht die ganzen Debcon-Machenschaften fein säuberlich dokumentiert aufzutischen. Es wird höchste Zeit, dass mit Debcon/Wulf dasselbe passiert wie mit T. Urmann, Karl Christian N. u.v.a.m.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3289 Beitrag von Steffen » Samstag 19. November 2016, 13:32

Überhaupt nicht korrekt. Debcon kann innerhalb der Verjährungsfristen (3 / 10 Jahre) die Forderungen gelten machen. Und der betreffende RI bei Nimrod ist wohl mit RedTube-Abmahnungen nicht vergleichbar.

Und sind wir einmal ehrlich, die meisten Betroffenen haben doch vor einem Inkasso (Lohn-, Kontopfändung; Schufa-Eintrag) mehr Schiss, als vor einem Anwaltsschreiben. Denn jetzt geht es ja um die mögliche Bonität.

Also, ehe man aus seinem anonymen Account heraus um Seriosität oder Unseriosität philosophiert, sollte man dann sein Werturteil belegen. Ansonsten werde ich von meinem Hausrecht gebrauch machen. Und dies ist keine Bitte.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3290 Beitrag von Htieges » Samstag 19. November 2016, 17:12

Aber nehmen wir mal an es kommt zum worst case zu einer Klage...habe ich da gerichtlich überhaupt eine Chance wenn die mir mit IP Adresse Uhrzeit und Datum ankommen, dieses aber meinerseits nicht widerlegbar ist da sich im Haushalt sowohl Internetanbieter Pc und quasi alles verändert hat ich meine das ist 3,5 Jahre her?

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3291 Beitrag von Eisendieter » Samstag 19. November 2016, 17:55

Hi,
du solltest dich noch ein bisschen mehr belesen. Z.B. hier: http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 781#p40781

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3292 Beitrag von Steffen » Samstag 19. November 2016, 18:29

Was habt Ihr denn gedacht? Mal 'ne mod. UE abgeben, damit ist es erledigt? Der Abmahner kann einen Anwalt / Inkasso beauftragen die Forderungen im Rahmen der Verjährungsfrist (3/10 Jahre) einmal außergerichtlich und andermal notfalls gerichtlich gelten machen. Sicherlich, das letzte Wort hat der Richter.

Das sind alles Gedanken, die man sich mit Erhalt der Abmahnung klar werden muss i.V.m. das man seine Beweislage ständig aktualisiert. Kommt es nämlich tatsächlich zum Worst Case - ist man dann vorbereitet.

Keine Sorge, ich weiß, dass insgeheim niemand mit dem Worst Case rechnet bzw. sich darauf vorbereitet. Nur wird es dann einen auf die Füße fallen. Das wird dann das berühmte Lehrgeld.

Ich wurde am 14.12.2006 wegen "Die Gilde 2" abgemahnt . Die letzte Forderung von Urmann bezifferte sich auf (mit Zinsen):

AG: 1.085,04 € (Gegenstandswert 25.000,- €)
SE: 60,69 €
______________
1.1457,30 €

Das hieße, wenn Urmann klagt, dann stehen im Verlierfall auf den Spiel!

Klagewert: 1.1457,30 €
eigener Anwalt: 277,- €
fremder Anwalt: 366,- €
Gerichtskosten: 213,-
____________________
2.001,73 €

Und dieses war mein Risiko, wenn ich keine mod. UE abgebe und nicht zahle. Das habe ich gewusst und Arbeitszeitnachweis vom Arbeitgeber besorgt, Screenshots von den Routereinstellungen und Routertyp gemacht und eidesstl. Erklärungen meiner damaligen Frau und Kinder alles schön archiviert. Und ich hatte keinen Dunst vor irgendetwas. Nur 2.000,- € waren schon damals für mich viel Geld.


VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3293 Beitrag von Htieges » Montag 21. November 2016, 20:39

So ich bins wieder und jetzt finde ich entgegen meines Glaubens das ganze doch schon lächerlich. Habe heute ein neues schreiben bekommen das ich aufgefordert werde einen Vergleichsbetrag zu zahlender 1000€ weniger ist und zu meinem erstauen eine längere Frist hat, als die des letztens Schreibens nach meinem Widerspruch bei dem es hieß das ich dies die letzte Warnung sei und keine schreiben mehr kommen das macht mich doch ein wenig stutzig.
Der Rechtsstreit wäre dann natürlich beendet. (abgesehen von einigen Rechtschreibfehler ist das fast 1 zu 1 dasselbe schreiben das ich vor über 3 Jahren von Nimrod erhielt bis dann nichts mehr kam.)

Nur der letzte Absatz leutet mir nicht ganz so ein :"Ebenfalls weisen wir, aufgrund unserer Schadensminderungsplicht darauf hin, dass im unerwarteten Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid sofort das streitige Verfahren eingeleitet wird"

Heißt das jetzt das es dann zur Klage kommt? Ich dachte beim Brief vor einigen Tagen das es dann dazu kommt? Und ist dieser Vergleichsbetragvorschlag nun ein Mahnbescheid? Ansonsten habe ich doch schon gegen diesen Mahnbescheid widersprochen?

Irgendein Tipp wie es jetzt weitergehen könnte? Ich würde das jetzt abheften und abwarten oder soll ich nochmals einen Widerspruch darlegen.

Und nochmal eine frage da ich das mit dem Verjähren nicht ganz verstanden habe: Hier steht nochmals dass das Abmahn datum in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 war, folglich sind doch 3 Jahre längst verstrichen, können die dann trotzdem einen Betrag von knapp 2000€ fordern?

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#3294 Beitrag von Steffen » Montag 21. November 2016, 21:42

Hallo @Htieges,

Ich persönlich verstehe die ganze Aufregung nicht, zeigt es nur, dass der Weg der RI mit einem Inkasso zu ragieren der richtige Weg ist. Über ein anwaltliches Schreiben würde sich niemand groß aufregen und es ignorieren. Bei jedem Schreiben eines Inkassos gackert man wild herum, wie in einem Hühnserstall indem der Fuchs einbrach.

Dieses Jahr wurde für jeden vom BGH klar dargelegt, wann was verjährt
  • a) Anwaltsgebühren Abmahnung - 3 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres mit Erhalt der Abmahnung
    b) Schadensersatz - 10 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres des Verstoß (Log)
Dieses sollte - jeder - verstehen können, wenn nicht, dann muss derjenige zu einem Anwalt gehen. Punkt.

Dann unterscheidet man zwischen außergerichtlicher Post, diese kommt von Debcon und gerichtlicher Post, diese kommt von einem Gericht (Mahngericht / Amtsgericht). Außergerichtliche Schreiben haben mit einem gerichtlichen Mahnverfahren, dessen Bestandteil ein Mahnbescheid wäre, nichts gemein.

Du hast von Debcon ein Forderungsschreiben erhalten, dem hast Du widersprochen und damit signalisiert, dass man klagen muss. Es ist doch völlig egal, ob es dich erstaunt oder du es lächerlich findest oder das Schreiben Rechtschreibfehler enthält ... wichtig ist nur, wie reagiert man auf welches Schreiben.

Und ich muss auch einmal völlig deutlich darstellen wenn du (nicht nur spielst, sondern) wirklich keinen Plan hast, solltest du lieber zu einem Anwalt gehen.

Du hast doch schon einmal widersprochen, jetzt kann doch Debcon außergerichtlich weitere Vergleichsvorschläge (egal wie hoch oder tief) oder was weiß ich dir unterbreiten, es ist doch schnurzpiepegal - du hast widersprochen und signalisierst: "Verklagt mich, wenn ihr meine Kohle wollt!"

Und wenn die Anwaltskosten der Abmahnung - tatsächlich (ich werde niemanden seine Prüfen) - verjährt sind, kann man noch den Schadensersatz einfordern und dabei die Höhe festlegen, die einen beliebt. In einem Gerichtsverfahren wird der Richter diese dann bestätigen, korrigieren oder verwerfen.

Wenn dieses tatsächlich eintrifft, dann bekommst du Post von einem Gericht (Mahngericht / Amtsgericht). Bis dahin, wartet man ab und sendet mir vielleicht die außergerichtlichen Schreiben zu, damit ich es anderen als Info zur Verfügung stellen kann. Und wenn du für alles keine Nerven oder Zeit hast, musst du eben zahlen. Punkt.

VG Steffen

TommyMontana
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3295 Beitrag von TommyMontana » Montag 21. November 2016, 23:33

TommyMontana hat geschrieben:Hallo,
habe das gleiche Schreiben am 5.11.16, wie das oben gezeigte Bild vom 11/16 erhalten, am 7.11.16 habe ich denen Widerspruch eingereicht.
Nun habe ich heute ein antwort auf mein Widerspruch bekommen (siehe Bild unten)

Sollte ich darauf reagieren oder abheften und ignorieren?
Steffen hat geschrieben:[quoteemTommyMontana]Sollte ich darauf reagieren oder abheften und ignorieren?[/quoteem]
Mit dem Widerspruch ist alles von Seiten des Betroffenen aus gesagt, es bedarf jetzt - wenn man nicht zahlen bzw. sich nicht vergleichen will - keinerlei neues Schreiben. Wenn man einen MB beantragt oder gleich eine Leistungklage erhebt, wäre dieses sowieso unabhängig vom eingelegten Widerspruch.

Das heißt nichts anderes, man wartet weiter ab und entscheidet sich mit dem nächsten Schriftssatz (außergerichtlich / gerichtlich ) - neu.

VG Steffen
Habe nachdem Widerspruch nichts neues geschrieben und heute das hier bekommen.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3296 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. November 2016, 15:28

Debcon's neustes Schreiben 11/2016:
2. Schreiben nach eingelegten Widerspruch
(Abmahner: ehemals NIMROD Rechtsanwälte/
Astragon Entertainment GmbH)



15:30 Uhr




Musterschreiben:

Bild




Inhalt:



Auszug:
  • (...) Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorgenannter Angelegenheit kommen wir zurück auf unser letztes Schreiben und können die die Ablehnung der außergerichtlichen Einigung nicht nachvollziehen Der Anspruch wird selbstverständlich weiter geltend gemacht.

    Namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin kommen wir Ihnen zwecks Vermeidung eines ggf. gerichtlichen streitigen Verfahrens und den damit verbundenen Kosten - auch vor dem Hintergrund des Prozessrisikos auf beiden Seiten - noch einmal außergerichtlich entgegen.

    Sie zahlen umgehend nach Erhalt dieses Schreibens Vergleichsbetrag in Höhe von

    945,68 EUR

    aber bis spätestens zum 24.11.2016


    auf unsere u.a. Kontoverbindung und der Rechtsstreit aus dieser Urheberrechtsverletzung wäre damit beendet. Auf den Differenzbetrag wird dann verzichtet.

    Sollte wider Erwarten diese letzte Frist Ihrerseits ungenutzt verstreichen, so sind wir vollumfänglich beauftragt, die Geldschuld in Höhe von 1.891,35 EUR zzgl. Zinsen und weiterer Kosten gerichtlich durchzusetzen.

    Ebenfalls weisen wir, aufgrund unserer Schadensminderungspflicht darauf hin, dass im unerwarteten Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid sofort das streitige Verfahren eingeleitet wird, das wiederum mit weiteren Kosten für Sie verbunden sein wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    [Unterschrift]
    Debcon GmbH



    Forderungsaufstellung
    __________________________________________________
    1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.157,00 EUR
    Lizenzschaden gem. § 97 II 3 UrhG: 510,00 EUR
    Zinsen: 224,35 EUR
    Inkassogebühren: 0,00 EUR
    ___________________________________________________
    Gesamtforderung EUR 1.891,35 (...)




Anmerkung Allgemein

Anfänglich mus ich einmal daran aufmerksam machen, dass zur Beurteilung des jeweiligen Fall, Schreiben, möglichen Folgen oder Risiken oder Reaktion einmal die jeweiligen Befindlichkeiten des Betroffenen uninteressant und andermal unbeachtlich, ob Debcon lustig oder Ernst ist, seriös oder unseriös, Rechtschreibfehler tätigt oder nicht usw. usf. Wer mit diesem Inkasso Probleme sieht bzw. hat, sollte diese persönlich mit denen abklären und nicht seinen Emotionen im Forum freien Lauf lassen. Dies ist kontraproduktiv. Wichtig, dass man neue Schreiben mir zusendet, diese werden dann veröffentlicht und alle informiert.


Zur Verjährung. Der BGH hat dieses Jahr deutlich gemacht:
  • a) Anwaltsgebühren Abmahnung - 3 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres mit Erhalt der Abmahnung
    b) Schadensersatz - 10 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres des Verstoß (Log)
Es wird niemand explizit seine Verjährungsfrist ausgerechnet sowie wer mit den allgemeinen Vorgaben nicht zurechtkommt - muss - einen Anwalt konsultieren.





Anmerkung zum neuen Schreiben

Dieser Vergleichsvorschlag ist im Zusammenhang mit den anderen erhaltenen Schreiben zu betrachten.



1. Schreiben (11/2016)

- Anzeige der Bevollmächtigung zum Forderungseinzug
- Hauptforderung (Zinsen können anhängig vom Datum der Abmahnung variieren):

1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.157,00 EUR
Lizenzschaden gem. § 97 II 3 UrhG: 510,00 EUR
Zinsen: 265,00 EUR
Inkassogebühren: 0,00 EUR
_______________________________________________
Gesamtforderung: 1.932,60 EUR



  • Reaktion des Betroffenen - Widerspruch


2. Schreiben (11/2016)

- Widerspruch und konkludente Zurückweisung wurde mit Auftraggeberin besprochen.
- Nochmalige Aufforderung zu Zahlung der Gesamtforderung: 1.932,60 EUR



  • Reaktion des Betroffenen - Keine


3. Schreiben (11/2016, neustes Schreiben)

- Vergleich: 945,68 EUR (hierbei wurden in der Gesamtforderung die AG ungefähr halbiert)
- bei Nichtannahme = Mahnbescheid; bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid = Einleitung des streitigen Verfahrens



  • Reaktion des Betroffenen - Keine!



Natürlich ist dieses Vergleichsangebot nur nach erfolgter anwaltlicher Einschätzung zu bezahlen. Ansonsten sollte man weiter abwarten. Sicherlich werden einige Mahnbescheide beantragt werden und einige Verfahren geführt. Die Masse wird sich mit den AG in die Verjährung retten können. Das bedeutet, das man im neuen Jahr und ohne Mahnbescheid weiter Post bekommen wird hinsichtlich des Schadensersatzbetrages i.H.v. 510,00 EUR. Ob man hier dann weitere geminderte Vergleichsvorschläge unterbreitet bleibt abzuwarten, wären aber denkbar.

Man sollte sich aus alle Fälle wieder klar werden, zahle ich nicht, entscheide ich mich für
a) Klage
oder
b) Verjährung (AG = 3 Jahre; SE = 10 Jahre). Die Chancen stehen 50:50.








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Steffen Heintsch für AW3P


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Debcon's neustes Schreiben 11/2016:
Antwort auf eingelegten Widerspruch
(Abmahner: ehemals NIMROD Rechtsanwälte)


06:30 Uhr



Musterschreiben:

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Inhalt:


Auszug:
  • (...) Sehr geehrter [Anrede],

    wir kommen zurück auf Ihr Schreiben vom 07.11.2016 und haben den Widerspruch und konkludente Zurückweisung mit unserer Auftraggeberin besprochen. Es wurden Ihrerseits keine adäquate Einwände vorgetragen.

    Namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin haben wir Sie aufzufordern, die Schadensersatzansprüche i.H.v. 1.889,61 EUR unverzüglich, längstens binnen einer Woche (14.11.2016) - hier eingehend - auszugleichen. Mit Ablauf der Frist müssen Sie damit rechnen, dass unsere Auftraggeberin ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Verfahren einleitet.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]

    Debcon GmbH (...)



Wertung AW3P:


Man muss voranstellen, Debcon hat vom Rechteinhaber den Auftrag (siehe Vollmacht):
  • (...) 1. Inkassomahnverfahren mit allen erforderlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zur Einziehung von Hauptforderungen, Nebenforderungen und Kosten
    2. Beauftragung von Vertragsanwälten
    3. Einleitung vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
    4. Zum Empfang und zur Freigabe vor Geld, Wertsachen, Urkunden, Sicherheiten und Kostenerstattungen
    5. Abschluss von Vereinbarungen / Vergleichen (auch Ratenzahlungsvereinbarungen) mit Schuldnern / Schuldnerinnen
    6. Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners / der Schuldnerin (...)
Das bedeutet, Debcon wird sich weder von einem eingelegten Widerspruch noch von einer Nichtreaktion davon abhalten lassen.

Es ist zwar ständig zu lesen, dass man Debcon nicht ernst nehmen bräuchte. Ich bin überzeugt, dass jeder gut beraten ist mit der notwendigen Ernsthaftigkeit heranzugehen, die Lage jeweils neu zu beurteilen und dann zu entscheiden. Wer sich nicht sicher ist, keine Nerven hat, derjenige sollte einen Anwalt konsultieren.

Natürlich sollte ein eingelegter Widerspruch / Zurückweisung der Forderungen in der Regel begründet sein, damit der Fordernde nach Absprache mit seinem Auftraggeber die Berechtigung nochmals überprüfen kann. Der Musterwiderspruch sieht kein Begründung des Widerspruch / Zurückweisung der Forderungen vor.

Warum?
  • a) Einträge in der Schufa dürfen bei widersprochenen Forderungen nicht vorgenommen werden.
    b) Es wird eine klare Position kundgetan, die keinen weiteren bzw. neuen - außergerichtlichen - Vortrag bedarf. Das heißt, Debcon - muss - gerichtlich tätig werden.
Natürlich werden 2016 eine bestimmte Anzahl an Mahnbescheiden beantragt bzw. Klagen erhoben, um zumindest die Abmahnkosten nicht zum Schluss des Jahres verjähren zu lassen. Man sollte dann nicht in Panik verfallen und Widerspruch (insgesamt) fristgerecht einlegen bzw. mit Erhalt einer Verfügung eines Amtsgericht zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren - unbedingt - einen Anwalt beauftragen.

Es sollte sich aber jeder im Klaren sein, dass mit eingelegten Widerspruch bzw. einer Nichtreaktion auf das Forderungsschreiben (Debcon's neustes Schreiben 11/2016: Schadensersatzforderung aus Urheberechtsverletzung der [Name Vollmachtgeber]¸ Software/Titel: [Name Streitgegenstand]
(Abmahner: ehemals NIMROD Rechtsanwälte)) der Rechtsstreit damit noch nicht erledigt ist.

Letztendlich gibt es für jeden der die Zahlung verweigerte eine goldene Grundregel!

»Gebe ich nur eine mod. UE ab sowie zahle nicht, entscheide ich mich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen 50:50. Deshalb sollte ich mich mit Erhalt der Abmahnung stetig auf den Worst Case (mögliche Klage) vorbereiten (Fakten, Beweise, Geld).«


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Steffen Heintsch für AW3P


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Debcon's neustes Schreiben 11/2016:
Schadensersatzforderung aus Urheberechtsverletzung
der [Name Vollmachtgeber]
Software/Titel: [Name Streitgegenstand]
(Abmahner: ehemals NIMROD Rechtsanwälte)


11:15 Uhr




Musterschreiben:


Hinweis:
Im Jahre 2015 wurden schon Schreiben (Abmahnung ehemals Nimrod RAe) versendet. Dies wurde durch Debcon in ihren News angekündigt.



2015 - Astragon (ehemals Nimrod RAe)

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11/2016


Seite 1

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Seite 2: Schuldanerkenntnis / Zahlungsaufforderung

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Seite 3:

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Inhalt:

Debcon erklärt in diesem Schriftsatz, dass man beauftragt wurde kurz vor Verjährungsende (§ 102 Satz 1 UrhG) vermeintliche Schadensersatzforderungen aus einer nicht bezahlten Nimrod-Abmahnung einzufordern.

Beachte
Höhe der Hauptforderung sowie Berechnungszeitraum der Zinsen können variieren!





Einschätzung AW3P

Es gibt diesbezüglich nicht all zu viel zu sagen. Wer zahlen möchte, kann es, sollte aber entweder einen Anwalt alles inhaltlich prüfen lassen oder mit Debcon einen günstigen Vergleich aushandeln. Nur, dann hätte man ja auch mit Erhalt der Abmahnung gleich zahlen bzw. sich vergleichen können. In jedem Fall darf Seite 2 (Schuldanerkenntnis / Zahlungsaufforderung) nur nach erfolgter anwaltlicher Prüfung unterschrieben werden.

Man sollte diesen Forderungen einmal formlos widersprechen (Stichpunkt: Schufa-Eintrag). Beachte: Doppelversand (E-Mail, Einwurfeinschreiben), Zeugen (Inhalt, Versand) + dauerhafte Archivierung (Schriftsätze, Versandnachweise)! Wer es nicht möchte, der lässt es eben. Ich werde hier keine Diskussionen über Sinn oder Unsinn führen. Wer seinem Musterschreiben noch etwas hinzufügen möchte, dies ist sein Problem. Nachfolgendes Muster ist aus meiner Sicht völlig ausreichend. Punkt.




Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben "Schadensersatzforderung aus Urheberechtsverletzung" vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso ( rechts oben, Seite 1)]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr o.g. Schreiben.

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)




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Steffen Heintsch für AW3P


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Debcon's neustes Schreiben 10/2016:
Produkte: DebconAssistance und Debcondelay

17:35 Uhr



Musterschreiben:


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Inhalt:

Debcon bietet auf eine 2 Seiten Schriftsatz ihr Produkt DebconAssistance und Debcondelay feil. Zielstellung soll es sein, mittels verschiedenen Zahlungsmodellen die vermeintliche Forderung abzugelten.



Beispiel (Höhe der Hauptforderung kann variireren):

Hauptforderung = 1.653,30 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 175,51 EUR (gesamt: 1.828,82 EUR)

Mittels Unterschrift erkennt man die die Hauptforderung zzgl. Zinsen an sowie verzichtet auf Einrede der Verjährung. Mit Zahlungsabschluss soll die Verjährung neu beginnen sowie ein neuer Schuldgrund damit begründet werden. Natürlich, ist mit Zahlungsverzug (3 Werktage) die getroffene Vereinbarung hinfällig.


1. Produkt: DebconAssistance

a) 12 Raten zu je 25,00 EUR = gesamt 300,00 EUR (angepriesener Forderungsverzicht: 1.228,81 EUR)


2. Produkt: Debcondelay

a) jeweils 1. + 2. Rate zu je 25,00 EUR, 3. Rate 450,00 EUR
b) 1. Rate 25,00 EUR, 2. Rate 475,00 EUR
c) 500,00 EUR





Einschätzung AW3P

Natürlich liest sich der Schriftsatz erst einmal nicht schlecht. Trotzdem sollten alle Betroffenen diese Produktwerbung erst von einem Anwalt überprüfen lassen, ehe man - ohne die Risiken bewusst zu sein - etwas voreilig unterschreibt, was eigentlich nicht sein muss. Das bedeutet, wer keinen Anwalt einschalten will, sollte diesen Schriftsatz abheften und archivieren. Mehr Worte bedarf es nicht.





Hinweis zum Volltextveröffentlichung zum BGH-Entscheid: "Everytime we touch" (Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15)

Ich nehme an, dass neue Debcon-Schreiben hinsichtlich der durch den BGH bestätigte 10-jährige Verjährungsfrist bei Filesharing nicht lange auf sich warten lassen. Hierzu sollte man jetzt nicht in Panik verfallen und eventuelle Vergleiche abschließen oder Zahlungen vornehmen. Der BGH hat nur in seiner Entscheidung nur festgelegt, was eigentlich schon lange im § 102 UrhG gesetzlich geregelt war.




Verjährungsfrist - allgemein gemäß § 102 UrhG

1. § 102 Satz 1 UrhG = Abmahnkosten - 3 Jahre
  • a) unabhängig ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a Abs. 3 UrhG) = drei Jahren (§ 195 BGB)
    b) Beachte: mögliche Unterschiede in den Höchstfristen (§ 199 BGB)
2. § 102 Satz 2 UrhG = (Rest-) Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung - 10 Jahre
  • a) Unabhängig von den Abmahnkosten
    b) Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen fremden Rechtskreis; § 852 BGB)
    c) ist im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, die der Schädiger aus der unerlaubten Handlung erlangt hat und von der deliktischen Verjährung ausgenommen.


Natürlich hatte auch ich bis ca. 2015 eine anders lautende Meinung zur Verjährung bei Filesharing Fälle (allgemein). Nur sollte man begreifen, dass man als Nichtjurist nicht alles Wissen kann. Vieles liest man sich aus diversen Quellen an, befragt Juristen ("3 Juristen - 4 Meinungen") und bildet sich weiter. Dies ist ein ständiger Prozess, der nie abgeschlossen sein wird. Wichtig ist nur, dass eine fehlerhafte Meinung - mit Kenntnis - ausgemerzt wird. Ich verweise nur auf die ständige Aktualisierung der "Ur"-mod. UE (AW3P) oder die teilweise heute noch fehlerhafte Einschätzung - auch von Juristen - dass ein Unterlassungsvertrag nur 30 Jahre gültig sei. Auch hier musste ich meine Meinung ändern, ein Unterlassungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis (bindet dauerhaft).



Zur Verjährung bei Filesharing verweise ich deshalb auf den Beitrag:

Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian:
Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings -
Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"




sowie dem Volltext zum BGH-Entscheid: "Everytime we touch"

Link Datenbank BGH:
BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15: "Everytime we touch"




Es gilt aber nach wie vor, dass es nur im Fall einer bestehenden oder durch einen Richter festgelegten Täter-schaft von Interesse sein wird. Selbst wenn Debcon wieder neue Schreiben versenden sollte mit Bezug auf das aktuelle BGH-Urteil (Verjährung Rest-Schadensersatzanspruch = 10 Jahre), sollte man sich nicht verunsichern lassen.



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Steffen Heintsch für AW3P


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Debcon's neustes Schreiben 08/2016:
Vergleichsvorschlag:
Hauptforderung: 1.819,62 € / Vergleich: 495,00 €
im Auftrag der RGF Productions, Ltd. (Irland)


20:50 Uhr





Musterschreiben

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Inhalt

(...) Unser Zeichen: DEB123456789


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen Bezug auf unser vorausgegangenes Schreiben, wo Ihnen namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin hinsichtlich schneller Erledigung der Schadenersatzansprüche i.H.v. EUR 1.819,62 ein außergerichtlicher Vergleich vorgeschlagen, dieser aber durch Fristablauf Ihrerseits nicht angenommen wurde.

Der Vergleich beinhaltete eine Zahlung Ihrerseits i.H.v. EUR 495,00 und einem möglichen Forderungsverzicht seitens unserer Auftraggeberin i.H.v. EUR 1.324,62.

Nach Rücksprache mit unserer Auftraggeberin wird es einen weiteren Forderungsverzicht nicht geben. Dennoch ist unsere Auftraggeberin bereit Ihnen nachzulassen, den Vergleichsbetrag zinsfrei und ohne Berechnung einer Vergleichs- und/oder Bearbeitungsgebühr in 12 monatlichen Teilzahlungen zu zahlen. Grundvoraussetzung ist, dass keine weiteren kostenverursachenden Maßnahmen mehr erforderlich werden.

Zusammenfassend haben wir Ihnen namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin anzubieten, die berechtigten Ansprüche i.H.v. EUR 1.819,62 durch
Vergleichszahlung i.H.v. EUR 495,00 in
12 monatlichen Raten von
EUR 41,25 ab dem 05.09.2016 und dann jeweils pünktlich am 5. eines Folgemonats
vollständig zu erledigen.


Nach Zahlungseingang der 12. Rate werden wir namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin auf den Differenzbetrag i.H.v. EUR 1.324,62 verzichten und die vollständige Erledigung erklären. Durch pünktlicher Zahlung der ersten Rate wird dieser von uns angebotene Vergleich Ihrerseits angenommen. Einer weiteren kostenverursachenden Erklärung bedarf es nicht.

Sollte wider Erwarten der vorgeschlagene Vergleich nicht angenommen werden können, weil die Zahlung in dieser Höhe nicht möglich ist, stehen Ihnen unser Mitarbeiter gerne unter der für Sie kostenlosen Servicenummer 0800 100 39 39 telefonisch zur Verfügung, um für Ihre Mandantschaft mögliche Abwicklungsmodalitäten zu besprechen und einen für beide Seiten gangbaren Weg zu finden.


Verwendungszweck bei Zahlung: DEB123456789 / [Name]


Mit freundlichen Grüßen (...)




Empfehlung

Natürlich ein gutes Vergleichsangebot und vor allem keinerlei Erwähnung, dass man bei Nichtannahme die Hauptforderung aufgrund gerichtssicheren Beweisen gerichtlich geltend macht.

  • 1. Abheften (archivieren) und gut.
    2. Wer denn möchte, kann zahlen, sollte dies aber erst anwaltlich prüfen lassen.



VG Steffen


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Debcon's neustes Schreiben 07/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot: 25,18 EUR

17:50 Uhr


In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein "unwiderstehliches" Vergleichsangebot unter Berufung der 10-jährigen Verjährungsfrist. O.K. Vielleicht ist es in 10 Jahren dann der obligatorische 1 Euro?!



Musterschreiben

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Inhalt
[Aktenzeichen bzw. Inkassonummer]
Dobcon GmbH, Postfach 200119, 48223 Bottrop

[Name und Anschrift der Anwaltskanzlei]



Bottrop, den [Datum]
Akt.-Z.: [Aktenzeichen bzw. Inkassonummer]
______________________________________________
Bitte stets angeben


Ursprungsaktenzeichen: [Az.]
Inkassonummer: [INr.]
Aktenzeichen: [Az.]
Ihre Mandantschaft: [Name]
Forderung: 250,00 EUR



Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte.

der entstandene Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB und konkludent wohl unstreitig erlangtem Gebrauchsvorteils wird hiermit zu Recht im Wege der Zahlung einer o.g. fiktive Lizenzgebühr (Lizenzschaden) nach Lizenzanalogie verlangt. Dieser Anspruch verjährt In zehn Jahren. Zuletzt wurde die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. I ZR 175/10) auch auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) In einem anderen Verfahren ebenso bestätigt.


Im Zuge einer schnellen kaufmännischen und kostenunauffälligen Gesamterledigung bieten wir folgenden - zeitlich befristeten - Vergleich an:

.................................................................................................................................................

Vergleich zu [Aktenzeichen]

Zwischen

[Name und Anschrift des Betroffenen]

und der

Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop


Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Datum] einen Vergleichsbetrag von EUR 25,18. Auf den Differenzbetrag von EUR 224.82 wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des
Vergleichsbetrages In Höhe von EUR 25,18 abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zählung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.

Datum: [Datum}

Unterschrift: ...[Debcon]...


Datum: [Datum]

Unterschrift: ...[Betroffener]...


AW3P: kurz und knapp

Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).

Das ist nicht Neues.

Dann sollte doch Debcon ihre ach so gerichtssicheren Beweise endlich gerichtlich geltend machen und keine Almosenvergleiche anbieten. Punkt. Ach so, in dem Schreiben ist wieder einmal Frau V. Wagener alleinige Geschäftsführerin.


Für die Betroffenen mit ohne Anwalt: Abheften und gut.


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Steffen Heintsch für AW3P




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Debcon's neustes Schreiben 04 + 05/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!

18:45 Uhr


In dem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH zum wiederholten Male einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich vor.



Musterschreiben:


April 2016

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Mai 2016

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Zum Lesen Thumbnail anklicken!



Inhalt:

(...).........................................................DEBCON

[Aktenzeichen Debcon]
Debcon GmbH, Postfach 200118, 46223 Bottrop

[Empfänger]..............................................................................................Bottrop, den 29.04.2016

[co-lor=#FFFFFF].............................................................................................................[/color][Aktenzeichen Debcon]
[co-lor=#FFFFFF]................................................................................................................[/color]Bitte stets angeben

Ursprungsaktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gesamtforderung: [Betrag] EUR



Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wissen, dass Sie - wie auch uns - der berechtigte Inkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar finanziell belastet.

Wir geben Ihnen heute mit anliegendem Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen, unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung den Rechtsstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch zu machen.


..................................................................................................




Vergleich zu [Bezeichnung]

Zwischen

[Empfänger]

und der

Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop


Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Name] einen Vergleichsbetrag von [Betrag] EUR.
Auf den Differenzbetrag von [Betrag] EUR wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von [Betrag ] EUR abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.


Datum: 29.04.2016...............................................................Datum: [Datum]



[col-or=#FFFFFF]......[/color][Debcon].......................................................................[Empfänger]
______________________.................................................._____________________
[col-or=#FFFFFF]....[/color]Unterschrift..................................................................Unterschrift (...)


Mögliche Reaktion:


Nun kann ich persönlich nicht einschätzen, ob einem Betroffenen der Inkassoauftrag wirklich und dauerhaft beschäftigt, insbesondere wenn die anhaltenden Androhungen von gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlich gerichtssicheren Forderungen dann dennoch nicht erfolgt.

Man sollte dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen, es abheften und sich auf die kommende kurze Arbeitswoche freuen.


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Steffen Heintsch für AW3P




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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich

23:58 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.



Musterschreiben


Seite 1:

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Seite 2:

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Inhalt

Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.



Empfehlung

1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.

2. Man widerspricht formell.


Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte:
  • a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte.
    b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
    c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es!
Hinweis:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.


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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG


00:10 Uhr


In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.



Musterschreiben

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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt

Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG



Musterschreiben

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oder


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Inhalt


Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.



1. Vergleichsangebot


Hauptforderung:

Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
  • Hauptforderung Abmahnung 1.000,00 EUR
  • 280,98 EUR Verzugszinsen seit Abmahndatum,
  • evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens i.H.v. 128,00 EUR

Vergleichsangebot:

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von 250.00 EUR bis zum xx.02.2016 zu erledigen. (...)

AW3P:
  • a) Vergleichbare Abmahnungen der Kanzlei NZGB aus dem Jahr 2010 enthielten ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von ca. 700,- EUR bis ca. 720,- EUR (variierte).
    b) eingeklagt wurde im Jahr 2010 regelmäßig:
    AG: 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,- EUR)
    SE: 400,00 EUR +
    __________________________________________

    1.051,80 EUR
    ============
Das bedeutet,
  • 1. es gibt - keinen - Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR, sondern maximal in Höhe von 400,00 EUR.
    2. man sollte schon wissen, ob im Fall ein MB beantragt wurde. Ansonsten ist die Einrechnung der Kosten in Höhe von 128,00 EUR in die Hauptforderung bedenklich, wenn nämlich nicht.


2. § 102 Satz 2 UrhG

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtig-ten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)

Auszug Debcon-Schreiben:
  • (...) Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde vonseiten Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht weder etwas erspart noch etwas erlangt hat.
    (...)
    Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. (...)
Nach meiner persönlichen Meinung nach macht es definitiv - keinen - Sinn, dass ein Betroffener dem Fordernden mitteilt - auch nicht muss -, dass er a) "Etwas" erlangt oder b) "Etwas" nicht erlangt hat. Warum? In einem Gerichtsverfahren ist derjenige in der Beweislast, der sich auf etwas beruft. Und bei der Geltendmachung von einem (Rest-)Schadensersatz muss Debcon beweisen, das der Betroffene selbst den Vorwurf vorsätzlich oder fahrlässig vornahm. Quasi, der Betroffene Täter sei. Hatte er beispielsweise nur ein unzureichend gesichertes WLAN oder gar Mitnutzer, und erfüllte er dabei die höchstrichterlichen Anforderungen, verpufft die ganze "Rechtsauffassung" von Debcon.

Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.



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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung

15:10 Uhr

In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.

  • AW3P: Einrede der Verjährung (Auffassung, dass etwas Bestimmtes verjährt ist)
    • einseitige Erklärung, dass eine Leistung/Forderung/Anspruch nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
    • eine bestimmte Leistung/Forderung/Anspruch soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelau-fenen Frist.
    • Der Schuldner/Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht.
    • Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner/Betroffenen selbst geltend gemacht werden.


Musterschreiben

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Inhalt
  • 1. Einrede der Verjährung wurde zur Kenntnis genommen.
    2. Ansprüche gesamt 1.667,00 EUR (1.157,00 EUR Rechtsverfolgung + 510,00 EUR Lizenzschädigung (= Schadensersatz) aus der vorgerichtlichen Abmahnung).
    3. Auf den Kosten der Rechtsverfolgung wird aufgrund deren Verjährung bzw. Verwirkung verzichtet.
    4. Lizenzschaden wird aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist zzgl. Zinsen weiterhin bis zur gerichtlichen Geltendmachung eingefordert.

Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
  • Auszug Schriftsatz Debcon:
    (...) Für den jetzt geltend gemachten Anspruch sehen wir eine 10jährige Verjährung (Amtsgericht Itzehoe AZ: 92 C 64/14 vom 22.10.2014). Zuletzt wurde auch die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. 1 ZR 175/10) auch - auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) in einem anderen Verfahren ebenso bestätigt. Bei der für Sie zuständigen Gerichtsbarkeit sehen wir für uns kein großes Prozessrisiko. (...)

Was gilt?

Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:

"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14"
,

weiterempfehlen.


Kurz und knapp

Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).

Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14
    (...) Gründe

    (...)

    2.

    a) Dass der der Forderung der Klägerin zu Grunde liegende Rechtsverstoß - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des urheberrechtlich geschützten Werkes [Name] der Künstlergruppe [Name] über den Internetanschluss des Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin - von dem Beklagten täterschaftlich und schuldhaft begangen worden ist, stellt dieser nicht in Abrede.

    b) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie gegen den Be-klagten zu. (...)
Oder.
  • Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
    (...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtig-ten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)


Empfehlung
  • Abheften und gut.



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Steffen Heintsch für AW3P




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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx


16:55 Uhr



Musterschreiben:


Seite 1:

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Seite 2:

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Seite 3:

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Inhalt:


Seite 1:

Neben der Erwähnung der aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.06.2015 sieht man sämtlich außergerichtliche Einigungsversuche als gescheitert an. Im Weiteren fordert man auf, den vermeintlich berechtigten Anspruch zu bezahlen (siehe Forderungsaufstellung).


Seite 2:

Hier wird kurz auf einige Punkte eingegangen, wie Schadensminderungspflicht, strafrechtliche Verfolgung, kein Recht auf Ratenzahlung, Härtefallregelung sowie individuelle Regelung.

Dabei sollte man hinsichtlich einer strafrechtlichen Verfolgung keine Gedanken verlieren. Ich finde es auch Schade, das man jetzt noch mit dem Strafrecht droht. Also, keine Panik!


Seite 3:

Man sollte ehe man überhaupt in Erwägung zieht eine Variante zu wählen beachten, dass beide Varianten ein Schuldanerkenntnis darstellen sowie einen binden. Diese Varianten sind nicht anwaltlich ungeprüft zu unter-zeichnen.

Variante 1
a) Ratenzahlungsvereinbarung: 29 Raten zu jeweils 100,00 EUR
b) Verzicht auf Einrede der Verjährung

Variante 2
a) DebconAssistance (24 Raten je 25,00 EUR)





Empfehlungen AW3P:

  • 1. Wer gegenüber Debcon die Forderungen betreff einer Abmahnung der "RGF Filmvertrieb UG" noch nicht widersprach, sollte Widerspruch einlegen.


    Muster Widerspruch

    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Kein Chichi und kein Schnickschnack, einfach widersprechen (Doppelversand: 1-mal Einwurfeinschreiben, 1-mal E-Mail).

  • 2. Wer schon 1-mal Debcon widersprach, heftet das Schrieben unter den Vermerk: "Wichtig!" ab.
    • 2.1. Wer möchte, kann natürlich nochmals widersprechen, ist aber kein muss!

    3. Wer zahlen möchte bzw. sich vergleichen ... des Menschen Wille ist sein Himmelreich!


    4. Anwaltliche Prüfung.


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Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"


13:31 Uhr


Die Debcon GmbH versendet aktuell ein zweiseitiges Forderungsschreiben im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG" betreff ursprünglichen Abmahnschreiben der Oldenburger Rechtsanwaltskanzlei Munderloh aus den Jahren 2012 bzw. 2013 (noch nicht verjährt).



Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Zinshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

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Seite 2:

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Inhalt:

Seite 1

In den mir vorliegenden Schreiben handelt es sich um den Adult-Film: "Extreme Pervers Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben". Debcon informiert, das mann mittels einem Inkassovertrag der "RGF Filmvertrieb UG" mit dem Forderungsmanagement beauftrag wurde.

Sollte die Zahlung der Gesamtforderung ('Betrag kann variieren') nicht erfolgen, wird die Debcon GmbH einen Mahnbescheid beantragen.


Forderungsaufstellung
1,3 GG (Nr. 2300 VV RVG anteilig): 755,80 €
Lizenzschaden: 600,00 €
Ermittlungskosten: 234,00 €
Verfahrenskosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 25,00 €
RA Kosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 35,00 €
Kosten Providerauskunft: 3,50 €
Zinsen: 'abhängig vom Abmahnungsdatum'
Inkassogebühren: 0,00 €
____________________________________________________________
Gesamtforderung: 'Betrag kann variieren'



Seite 2

Die Seite 2 beinhaltet eine Zahlungsvereinbarung, die man auf keinen Fall unterzeichnen sollte. Durch das Unterzeichnen erkennt man die durch Debcon geltend gemachten Forderungen an, was ein Schuldanerkenntnis darstellt. Diese Zahlungsvereinbarung hätte Vertragscharakter, der einen bindend, selbst wenn man die Zahlung vorzeitig einstellt.

Im Weiteren verzichtet man freiwillig mit der Unterschrift auf die Einrede der Verjährung i.V.m. dass durch das Schuldanerkenntnis die Verjährung neu beginnt (vgl. § 212 Abs. 1 BGB).

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben 1-mal widersprechen, damit kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden kann. Die Zahlungsvereinbarung darf nicht anwaltlich ungeprüft unterschrieben werden.



Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)





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Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forde-rungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"

17:19 Uhr


Anfänglich, diese versendeten Forderungsschreiben der "Debcon GmbH" haben nichts mit ehemalige Forderungen aus einer Abmahnung betreff Filesharing gemein, sondern beziehen sich auf einen vermeintlichen Vertrag zwischen dem Betroffenen und einer Internetseite mit kostenpflichtigen Erotikangeboten, wie: "Ueber18 V2", "Fickkontaktmarkt.com", "Dickeschlampen.com", "Natursekttotal", "Busenclub" usw. usf.




Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

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Seite 2:

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Seite 3:

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Inhalt:

Jeder sollte erst einmal selbst nachprüfen, ob die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Schnell wird ersichtlich, das in dem Schreiben sehr viele Ungereimtheiten auftauchen, wie unvollständige Angaben, fehler-hafte bzw. falsche Angaben bis hin, das die meisten Betroffenen nach ihrer Kenntnis nie den behaupteten Dienstleistungsvertrag eingegangen sind.

Dem Schreiben ist eine "Bestätigung der Abtretung und Vertretungsanzeige" beigefügt. In dieser, sagen wir mit allen Hühneraugen zudrückend "Abtretungsurkunde", zeigt die "Ephodos GmbH" an, dass die ehemalige For-derung der "Saferpayment AG" an die "Debcon GmbH" abgetreten worden sind. Wie und wann die Forderung der Saferpayment AG / "Cupido Entertainment AG" allerdings auf die "Ephodos GmbH" übergegangen sein soll, bleibt fraglich.

Weiter ist dem Schreiben ein Entwurf eines "Schuldanerkenntnis und Zahlungsvereinbarung" beigefügt. Dieses Schuldanerkenntnis sollte nur nach anwaltlicher Prüfung unterzeichnet werden, ansonsten ist davon abzusehen.

Sollte man das Schreiben nicht zuordnen können ist diesem zu widersprechen und ein Nachweis einzufordern mit wem man wann und wie einen rechtsgültigen Dienstleistungsvertrag eingegangen ist, einer Kopie diesen Vertrages, sowie wie, wann und wodurch die "Ephodus GmbH" zur Gläubigerin wurde.

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben widersprechen, das Schuldanerkenntnis nicht anwaltlich ungeprüft unterschreiben oder gar übereilt bezahlen bzw. einen Vergleich auszuhandeln!



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Steffen Heintsch für AW3P


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Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]


22.11.2015



1. Musterschreiben:

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2. Inhalt:

Wie die Debcon GmbH in ihrer News vom 17.11.2015 ankündigte, werden jetzt Forderungsschreiben für die neue Gläubigerin, der Astragon Entertainment GmbH, versendet.



2.1. Mustertext:

Hinweis:
Bestimmte inhaltliche Angaben wie, Aktenzeichen, Datum, Gesamtforderungshöhe, Streitgegenstand, Forderungsaufstellung, können und werden von Betroffenen zu Betroffenen variieren!


  • [Zeichen Debcon]
    [Absender]
    [Empfänger]

    [Ort, den Datum]
    [Aktenzeichen]


    Gesamtforderung: EUR [Betrag]
    Forderung aus Urheberrechtsverletzung
    Computerspiel / Titel: [Name]


    (...) Mit diesem Schreiben werden Sie darüber rechtsverbindlich informiert, dass uns die Gläubigerin Astragon Entertainment GmbH mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Urheberrechtsverletzung beauftragt hat.

    Wie wir informiert worden sind, haben Sie bislang auf die Zahlungsaufforderung der NIMROD Rechtsanwälte, ehemaliges Aktenzeichen [Aktenzeichen Abmahnung] keine Zahlung geleistet. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass dieser Zustand nicht beibehalten werden kann.

    Für den Ausgleich des berechtigten Anspruches in Höhe von

    EUR 1.951,31

    wie auch zu der Abgabe der erforderlichen Unterlassungserklärung - falls noch nicht geschehen - haben wir uns den 30.11.2015 notiert.

    Ist wider Erwarten die Zahlung nicht und/oder nur teilweise möglich, setzen Sie sich bitte umgehend nach Erhalt dieses Schreibens mit uns telefonisch in Verbindung, um einen für beide Seiten gangbaren und für Sie sicherlich kostengünstigen Weg zu finden.

    Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten.

    Sollten Sie in dieser Angelegenheit bereits einen Rechtsanwalt beauftragt haben, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]


    Forderungsaufstellung
    1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.157,00 €
    Lizenzschaden gern. § 97 II 3 UrhG: 510,00 €
    Zinsen: 284,31 €
    Inkassogebühren: 0,00 €
    Gesamtforderung: 1.951,31 €

    Die Auftraggeberin ist vorsteuerabzugsberechtigt

    Rechteinhaber: Astragon Entertainment GmbH
    Forderungsgrund: Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung vom xx.01.2012, xx:xx:xx Uhr
    (siehe Abmahnung der NIMROD Rechtsanwälte vom xx.02.2012)
    Zinsberechnung aufgrund Verzugszinssatz ab dem xx.02.2012.
    Anschlussinhaber: [Name] [Adresse]


2.2. Wertung AW3P:

Anfänglich muss man beachten, das jedes außergerichtliches Schreiben - egal von wem - ernst zu nehmen ist und notfalls einer anwaltlichen Einschätzung bedarf. Solange die vermeintlichen Forderungen nicht nach den gesetzlichen Fristen verjährten, können diese außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden.

Im Forderungsschreiben wird der Auftraggeber namentlich benannt, aber keine näheren Angaben zum Vertragsgegenstand gemacht (vgl. § 11a RDG) sowie keine Vollmacht beigefügt (vgl. § 174 BGB; Kopie = ausreichend). Dieses ist aber notwendig, damit der Betroffene klar einschätzen kann, wie er auf dieses Schreiben reagieren muss und ob die Forderung überhaupt rechtens gestellt wird. Dann sollte man sehen, das die Möglichkeit besteht, das der Betroffenen kein vorheriges Abmahnschreiben erhielt und deshalb nicht reagierte. Umsonst hätte man auch nicht thematisiert, das der Betroffenen eine erforderliche Unterlassungserklärung abzugeben hätte, wenn dieses noch nicht geschehen sei.


Diskrepanz: Debcon:News / Forderungsschreiben

Beim sorgfältigen Lesen wird eine Diskrepanz deutlich.

Auszug Debcon:News, 17.11.2015:
  • (...) Die mit dem Widerspruch des Mahnbescheids verbundene streitigen Verfahren wird in Prozessvollmacht der Debcon GmbH die Rechtsanwaltskanzlei NIMROD Rechtsanwälte führen. (...)
Auszug Forderungsschreiben:
  • (...) Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten. (...)

Debcon sollte schon einmal davon ausgehen, das nicht jeder Betroffene die Homepage des Inkassos besuchen wird und auch diesbezüglich nicht verpflichtet ist. Für eine umfassende Beurteilung und Einschätzung der weiteren Vorgehensweise ist es deshalb schon für jeden Betroffenen von Interesse, wer einerseits den Mahnbe-scheid beantragt und wer nach erfolgten Widerspruch die Ansprüche begründet (Klage im Mahnverfahren). Wenn man der Newsmeldung glauben schenkt, heißt es ja nichts anders, das der Gläubiger hier unnötigerweise einen Dritten einschaltet und damit zusätzliche und nichtnotwendige Kosten produziert. Einmal glaube ich nicht das Debcon bei diesem "Happen" unentgeltlich arbeitet, andermal besteht zwischen dem Gläubiger und der abmahnenden Kanzlei ein Vertrag (wie jetzt mit Debcon), so dass die abmahnende Kanzlei ohne große zusätzliche Kosten zu produzieren, den Betroffenen anschreiben könnte. Besonders da diese sowieso mit Voll-macht von Debcon wahrscheinlich die Ansprüche begründet.


Die Einschaltung eines Inkassos für die Geltendmachung von vermeintlichen Forderungen ist mittlerweile nichts Neues mehr (eBook: Wegwei-ser Inkasso). Viele Betroffene haben unerklärlicherweise auch mehr "Angst" vor einem Inkassoschreiben, als vor einem Anwaltschreiben. Vermutlich hat man hier wohl die Lohn- und Kontopfändungen im Hinterkopf sowie mögliche Schufa-Einträge, die Einfluss auf die Bonität haben. Hier sollte jeder wissen, das ein Inkasso - ohne - rechtskräftigen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, schriftliches Schuldeingeständnis usw.) keinerlei Befugnis hat zu einer Pfändung (Lohn, Gehalt) noch in die Wohnung eingelassen werden muss. Einen Schufa-Eintrag darf das Inkasso auch nur vornehmen, wenn der Betroffene nicht wirksam diesen vermeintlichen Forderungen widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2015 - Az. I ZR 157/13: "Schufa-Hinweis"). Deshalb diesem Schreiben unbedingt widersprechen, wenn man nicht vorhat zu zahlen.


Ein Zahlen macht für mich auch erst einmal - nur weil ein Inkasso einen anschreibt - keinen Sinn, da die Forderungshöhe diesbezüglich einfach zu hoch ist (ca. 2.000,- €) und man bisher auch keine Zahlungsbereitschaft erkennen ließ. Natürlich, dies kann man nicht zerreden, wer sich für Nichtzahlen entschied, wählte entweder Verjährung oder Klage. Und solange die Forderungen nicht gesetzlich verjährt sind, kann der Gläubiger diese notfalls gerichtlich geltend machen. Ob oder ob nicht, wie hoch die Wahrscheinlichkeit denn wäre usw. ist dabei unerheblich und kann niemand - der sich seriös sengagiert - verbindlich beantworten. Punkt.

Trotzdem sollte man jetzt nicht sofort eine Überweisung vornehmen, Vergleiche aushandeln, denn es bedarf erst einmal die Abklärung einzelner Positionen.



3. Empfehlungen AW3P:
  • a) wer natürlich Ruhe in dem Rechtsstreit haben will, zahlt die geforderte Summe oder versucht einen Privatvergleich (bitte mit Rücksprache mit einem Anwalt)
    b) Widerspricht erst einmal diesem Schreiben - fristgemäß - sowie fordert Angaben zum Vertragsgegenstand (vgl. § 11a RDG) sowie die Vollmacht des Auftraggebers im Original (vgl. 174 BGB, Kopie = ausreichend) ein.
    • - bei widersprochenen Forderungen darf kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden
      - gewisse Angaben zum Vertrag sowie die Vorlage der Vollmacht sind unerlässlich zur Einschätzung,
      • aa) ob diese Forderungen überhaupt rechtens sind
        ab) welchen Auftrag hat genau das Inkasso übertragen erhalten zur Durchsetzung der vermeintlichen Forderungen - außergerichtlich / gerichtlich - um eben angemessen Reagieren zu können. Es besteht immer die Möglichkeit, das der jeweilige Betroffene nicht aus Ignoranz nicht reagierte, sondern weil er einfach das Schreiben der abmahnenden Kanzlei überhaupt nicht 2012 erhielt.

    Musterwiderspruch

    Hinweis:
    Ich werde keine Endlosdiskussion eingehen, ob man - wenn man nicht vorhat zu zahlen - den Widerspruch tatsächlich versenden muss oder nicht. Wer es nicht will, keinen Bock hat, es nicht einsieht oder es zu viel Aufwand darstellt - derjenige lässt es eben. Ausrufezeichen.


    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück und fordere Sie auf, bis zum

      [Datum (14-Tage-Frist einräumen)]:

      (1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen ge-speichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
      (2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB.
      (3.) Erteilen Sie mir detailliert, den Vertragsgegenstand zwischen der Auftraggeberin und Ihnen als Auftraggeber. Insbesondere der Aufwandsentschädigung des Tätigwerden als Inkassounternehmen und zu welchen außergerichtlichen / gerichtlichen Schritten und Maßnahmen Sie bevollmächtigt wurden gemäß § 11a RDG.


      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Hinweis:
    Es kommt immer wieder vor, das man ein Forderungsschreiben eines Inkassounternehmens erhält - ohne - vorher ein Abmahnschreiben erhalten zu haben. Hier muss im Musterschreiben eines Widerspruchs der Punkt (4) eingefügt werden, um eine Kopie des Abmahnschreibens anzufordern.


    Zusatzpunkt Musterwiderspruch:
    • (...)
      (4.) Senden Sie mir bitte eine Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens zu, da ich es nach meiner Kenntnis nie erhalten habe und um angemessen reagieren zu können.
      (...)


    Versandart:
    • a) per E-Mail (Textform; unterschriebener Widerspruch als Bild oder PDF als Anhang beifügen)
      • aa) zusätzlich per Telefax (nur wer ein Faxgerät besitzt oder die Möglichkeit hat)
      b) per Einschreiben (Einwurf ausreichend, Beachte: Unterschrift muss rechtsverbindlich eigenhändig erfolgen (vgl. § 126 BGB))
      c) Hinzuziehung eines Zeugen (18 Jahre +) der den Inhalt, das Eintüten und den Versand ggfl. beeiden kann

    Dann entscheidet man neu.

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Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«


22:05 Uhr



Musterschreiben:


1. Debcon - Anwalt:

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2. Debcon - Betroffener ohne anwaltliche Vertretung:

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Inhalt:

In diesem neusten Schreiben von Debcon, werden einmal die Anwälte von Betroffenen angeschrieben, andermal Betroffene die nicht anwaltlich vertreten sind. In Anbetracht des vorrückenden Jahresende (Verjährung) + Weihnachten wird dieses bestimmt nicht der letzte Brief hinsichtlich vermeintlichen offenen Forderungen ge-wesen sein. Natürlich sollte man auch in Betracht ziehen, das man eventuell einen Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum geschenkt bekommt. Wichtig ist immer - keine Panik und Wissen, wie man angemessen reagieren kann und sollte.

In diesem Schriftsatz erläutert Debcon, die nach ihrer Rechtsauffassung und Ansicht, genau noch zwei verbleibenden Möglichkeiten, wie der laufende Rechtsstreit beendet werden kann.
  • 1. Außergerichtlicher Betrag von 195,- € [Betrag kann variieren].

    Hinweis AW3P:
    Ursprungs(gesamt-)forderung = 818,06 € [Betrag kann variieren]

    2. Gerichtliches Verfahren mit erheblichen Kosten. Mit den Hinweisen: "wenn auch erst nach Abschluss des Verfahren" sowie "Mahnbescheid bis zum streitigen Verfahren".

    3. Es gibt keinen - wie vielleicht erhofft - Forderungsverzicht.

"Do legst di nieda!"



Empfohlene Vorgehensweise:
  • 1. Natürlich wird der jeweils betreffende Anwalt am besten Wissen, wie er in Abstimmung und Interesse seiner Mandantschaft vorgehen muss.
    2. Betroffene ohne anwaltliche Vertretung, sollten nicht sofort die geforderte Summe zahlen, sondern erst ein-mal in Ruhe weiter abwarten und das Schreiben unter "Wichtig" abheften.


Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»10 jährige Verjährungsfrist«


04:37 Uhr


Musterschreiben:

Seite 1:
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  • Seite 2 - 300,- €-Vergleich:
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    Seite 2 - 200,- €-Vergleich

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Empfohlene Vorgehensweise:

Dieser Schriftsatz ist nur ein Abklatsch früherer Schreiben. Auch wenn man diesen Schriftsatz abschließt mit,

"Wir werden daher im Interesse der Rechteinhaber die Schadensersatzansprüche weiterhin auch gericht-lich geltend machen, um - wie der Begriff Schadensersatz nahelegt - diesen den entstandenen Schaden zu ersetzen.",

sollte man auch einmal klagen.

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«



23:42 Uhr


Musterschreiben:

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Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«


00:39 Uhr

Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

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Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - be-antragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des vermeintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon ver-tan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

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Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entscheidung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Be-klagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hin-gegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbescheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" beinhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo mög-lich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbe-scheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit die-sem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo mög-lich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

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Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu ma-chen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbe-scheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

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Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

[si-ze=130]Muster (klick mich!)[/size]


Ausfüllhinweise

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Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.

voxie@
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Registriert: Mittwoch 21. Oktober 2015, 16:01

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3297 Beitrag von voxie@ » Freitag 25. November 2016, 14:17

Hallo liebe Gemeinde,
Offensichtlich, nach dem BGH Urteil, verteilt Debcon jetzt auch neue Post bezüglich "Restschadenanspruch/fiktive Lizenzgebühr.
Also das " normale" Procedere läuft. Regelmäßige Post von Debcon bezüglich einer längst verjährten Abmahnung (Uhrmann).
Jetzt bekomme ich zusätzlich zu meinem "normalen Briefverkehr" aber auch noch die Lizenzgebühr Aufforderung.

Intressant ist das "wording", "Im Rahmen der bestehenden Vermutung"! Und dann die Fussnote auf 1.) mit einer Klarstellung des BGH.
Man kann ja schon mal vorbeugend andere Forderungen stellen, auch wenn das ursprüngliche noch gar nicht entschieden ist.
Man kann sich also auf die nächsten 10 Jahre Post von Debcon einstellen.

Frage:
Wie kommen die auf 250.-€ ? Muss es nicht eine Berechnungsgrundlage geben?
Wenn ja, dann wäre das Schreiben eigentlich Rechswidrig lt. den Regeln für Inkassoschreiben, oder?

Auch intressant:
Das ganze geht über meinen Anwalt. Bei der Mandantschaft (Die bin dann ja ich) steht eine falsche Adresse drin, also mein Name, Strasse des Anwalts,meine PLZ. Da hat der Praktikant wohl den falschen Knopf gedrückt bei Serienbrief erstellen.

@Steffen: Wo soll ich dir mal eine Kopie des Schreibens hinschicken?

Schon mal schönes Wochenende.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3298 Beitrag von Steffen » Freitag 25. November 2016, 15:40

Hallo @Voxie,

ich habe einmal kühn Dein Benutzerkennwort auf "voxie@" abgeändert. Es muss nicht unbedingt die ganze E-Mail-Adresse verwendet werden. Nur am Rande erwähnt.


(...) @Steffen: Wo soll ich dir mal eine Kopie des Schreibens hinschicken? (...)
An

steffen@abmahnwahn-dreipage.de

danke.


(...) Frage:
Wie kommen die auf 250.-€ ? Muss es nicht eine Berechnungsgrundlage geben?
Wenn ja, dann wäre das Schreiben eigentlich Rechtswidrig lt. den Regeln für Inkasso-schreiben, oder? (...)
Nicht böse sein, aber wenn Du schon Geld für einen Anwalt ausgibst, sollte er ein offenes Ohr für deine Fragen haben.

Es geht ja jetzt nur noch um den Schadensersatz bzw. Rest-Schadensersatz gem. § 102 Satz 2 UrhG (10 Jahre). Es ist eben so, dass der Fordernde - übertrieben gesagt - jede Summe einfordern kann, die ihm beliebt. Wichtig ist sowieso nur, dass in einem mögli-chen Verfahren der Richter diese prüft - sie bestätigt / ablehnt / korrigiert.


(...) Interessant ist das "wording", "Im Rahmen der bestehenden Vermutung"! Und dann die Fußnote auf 1.) mit einer Klarstellung des BGH.
Man kann ja schon mal vorbeugend andere Forderungen stellen, auch wenn das ur-sprüngliche noch gar nicht entschieden ist.
Man kann sich also auf die nächsten 10 Jahre Post von Debcon einstellen. (...)
Der BGH hat in seinem diesjährigen Entscheid "Everytime we touch" den Sachverhalt

a) Anwaltsgebühren Abmahnung - 3 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres mit Erhalt der Abmahnung
b) Schadensersatz - 10 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres des Verstoß (Log)

nicht neu entschieden sondern klargestellt, dass der § 102 UrhG auch für Filesharing Fälle Gültigkeit besitzt. Hier gab es eine fehlerbehaftete Rechtsauffassung einiger Erst- und Instanzgerichte, Anwälte und Foren-Experten.



VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3299 Beitrag von Steffen » Montag 28. November 2016, 23:42

Neustes Schreiben: Debcon - Anwalt
Vergleich i.H.v. 495,- €
(Hauptforderung: 1.876,95 €
Abmahner: ehemals RA Munderloh /
RGF Productions Limited)



23:45 Uhr


Hinweis:
Nur zur Information!





Musterschreiben:


Seite 1:

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Seite2:

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Danke an den Betroffenen für die Bereitstellung des Schreibens.



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Steffen Heintsch für AW3P

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Thatcher
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3300 Beitrag von Thatcher » Dienstag 29. November 2016, 06:55

Hallo Steffen,
die Schreiben lassen sich leider nicht öffnen.


Sry, ich bin leider nicht FEHLERFREI. Habe den Fehler beseitigt.
Danke für den Hinweis.
VG Steffen

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