Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Targhas
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3001 Beitrag von Targhas » Samstag 12. Dezember 2015, 13:54

Käfer78 hat geschrieben:Bin am 31.12.2015 durch. Dann liegt der angebliche Download 3, 6 Jahre zurück. Und dann ? Über wen soll ich mich dann noch totlachen ! Als Jungs seht zu, sind nur noch 20 Tage !!!!!!
Keine Sorge, deren Ansicht nach ist ja die Verjährungsfrist 10 Jahre, die werden dir schon noch schreiben :p

Käfer78
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3002 Beitrag von Käfer78 » Samstag 12. Dezember 2015, 16:48

Noch 19 Tage ! Und Debcon wird nach der 3-jährigen Verjährungsfrist zwar schreiben (was mich freuen wird ), aber niemals auf 10-jährige Verjährungsfrist klagen. Das wäre das Todesurteil für Debcon. Außerdem ist niemandem auf dieser Erde bekannt, ob Debcon jemals eine Klage vor Gericht ausgefochten hat. ( Immer kurz vorher zurückgezogen ). Das sind alles .................! Und außerdem bekommen die nichts zu Weihnachten und das ärgert die Jungs und Mädels. Naja, wer nicht lieb war !!!

Also Leute nicht : 1-3-4-s , sondern seko}

Ich wünsche allen Frohe Weihnachten und einen tollen Rutsch in die Verjährung !!!

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3003 Beitrag von Sianfra » Sonntag 13. Dezember 2015, 02:16

Käfer78 hat geschrieben: Bin am 31.12.2015 durch.
Das dachte ich am 01.07.2013 auch givefünf \0// und ich bekomme dennoch fleißig jeden Brief der hier im Forum veröffentlicht wird.


Nö ich nicht

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Steffen
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Keine Panik!

#3004 Beitrag von Steffen » Sonntag 13. Dezember 2015, 10:42

Liebe Freunde des Abmahnwahns,

macht Euch doch bitte nicht verrückt.
  • 1. Jetzt - Mitte Dezember - macht es doch überhaupt - keinen - Sinn, das Debcon kurz vor der Verjährung einen Mahnbrief versendet, wo darin steht, dass es die letzte Aufforderung wäre, ansonsten würde man einen Mahnbescheid beantragen oder klagen.

    2. Wenn man tatsächlich noch die Verjährung hemmen will und einen Mahnbescheid beantragt, geschieht dies bis Ende Dezember.
Etwas anderes würde m.M.n. - keinen - Sinn machen. Das heißt, man sollte Minimum bis Ende Januar 2016 abwarten, bevor jeder ins Forum kommt und jubelt.

VG Steffen






____________________________________

Hinweis:
Ich setzte Kommas wie mit dem Salzstreuer und verstehe den Satzaufbau als Mikado.
Wer in diesem Bericht Rechtschreibfehler findet,
  • a) darf sie behalten,
    b) in der Zeit
    • Mo. - Fr.; 18:00 Uhr - 20:00 Uhr,
    • Sa. - So.; 16:00 - 18:00 Uhr bei @watt_ihr_volt melden, oder
    c) auf eBay versteigern.
[/size]

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3005 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Dezember 2015, 22:43

DEBCON GmbH erhält Inkassomandat der "RGF Filmvertrieb"

22:40 Uhr

Die jeweiligen Ansprüche resultieren aus gerichtssicher protokollierten und durch die Rechtsanwaltskanzlei Munderloh abgemahnten Rechtsgutverletzungen (illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke).

Die jeweiligen Schuldner wurden heute durch Schreiben verbindlich informiert und der jeweilige Anspruch mit ausreichender Frist eingefordert. Mit negativem Fristablauf wird bei Ansprüchen aus dem Jahr 2012, nach vorheriger Solvenzprüfung und ohne weitere Vorankündigung noch Ende Dezember 2015, der gerichtliche Mahnbescheid beantragt.

Die damit verbundenen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) werden dem Antragsgegner berechnet.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: Debcon GmbH:News

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vipermann
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3006 Beitrag von vipermann » Freitag 18. Dezember 2015, 00:06

Ich habe ja ende 2013 eine MB bekommen von den habe ja wiedersprochen.
Hatte die tage mal beim Amtsgericht angerufen wie es aussieht
man sagte mir der Fall liegt im Archiv.
Man sagte mir auch das da jederzeit noch was kommen könnte.
Schauen wir mal
Wenn wir von den 3 jahren ausgehen wäre ich ja durch aber nicht bei 10 jahren

NotGuilty
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3007 Beitrag von NotGuilty » Freitag 18. Dezember 2015, 13:33

...es ist nicht direkt über DebCon, aber ging hier ja auch über die Seiten...
(http://www.pcwelt.de/news/Ex-Anwalt-Tho ... 2&pm_ln=20)

Ex-Anwalt Thomas Urmann muss Redtube-Abmahnopfer entschädigen

Der berüchtigte ehemalige Abmahn-Rechtsanwalt Thomas Urmann (Porno-Pranger, Redtube) muss Schadenersatz zahlen. Er muss einem Opfer seiner Redtube-Porno-Anmahnungen die Rechtsanwaltskosten ersetzen.

Zuletzt war es um den berüchtigten Regensburger Ex-Abmahnrechtsanwalt Thomas Urmann ruhig geworden. Im Dezember 2014 hatte Urmann seine Zulassung als Rechtsanwalt zurückgegeben, seine Kanzlei existierte seitdem nicht mehr. Doch nun haben ihn die Folgen seiner illegalen Redtube-Abmahnungen eingeholt.

Wie das Regensburger Nachrichtenportal Regensburg-digital berichtet, muss Urmann einem durch ihn abgemahnten Redtube-Nutzer die durch die Abmahnung entstandenen Kosten ersetzen. Das Amtsgericht Regensburg hat das am 8. Dezember 2015 entschieden (Az. 3 C 451/14). Das Gericht sieht „ausreichend Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten“ und in der Abmahnung eine „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“. Urmann habe „typischerweise sittenwidrig“ gehandelt.

Das Gericht verurteilte Urmann und dessen Z9 Verwaltungs-GmbH wegen der Redtube-Abmahnungen zu Schadenersatz. Das teilte die die Anwaltskanzlei Weiß und Partner mit, die diesen Erfolg für ihren Mandanten gegen Urmann vor dem Regensburger Gericht errungen hat. Urmann muss nun dem Kläger die Kosten erstatten, die diesem entstanden sind, als er sich gegen Urmanns Redtube-Abmahnung zur Wehr setzte. Das sind in diesem konkreten Fall zwar nur etwas über 200 Euro Rechtsanwaltskosten. Doch der Fall könnte Schule machen, wenn sich auch die anderen Abmahnopfer von Urmann nun ihre Kosten von Urmann erstatten lassen wollen.

Thomas Urmann hielt jahrelang die Internetgemeinde in Atem. So wollte Urmann einen Porno-Pranger im Web veröffentlichen. Und mit seinen Massenabmahnungen von Redtube-Nutzern sorgte er bundesweit für Empörung. Seine Kanzlei Urmann + Collegen mahnte im Auftrag von „The Archive AG“ Nutzer von des Porno-Portals Redtube ab, weil diese angeblich illegales Video-Material heruntergeladen hätten. Die Abmahnungen stellten sich dann als rechtlich nicht haltbar heraus, Urmann legte das Mandat nieder.

Für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt brach ihm aber seine wenig erfolgreiche Zeit als Geschäftsführer einer Augsburger Wurstfabrik das Genick: Wegen Betrugs und Insolvenzverschleppung verurteilte ihn das Augsburger Amtsgericht. Zuvor hatte Urmann die Verhandlung wegen Nichterscheinens verzögert. Kurz darauf gab Urmann seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück.

Und was macht der berüchtigte Abmahnrechtsanwalt derzeit? Laut Regensburg-digital besitzt er eine „GmbH zur ‚Verwaltung eigenen Vermögens‘“.

KaiBute
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3008 Beitrag von KaiBute » Freitag 18. Dezember 2015, 14:39

Hallo , ich habe heute auch so ein Brief wie beschrieben bekommen.
Habe da mal zwei Fragen , ist der Fall bei mir nicht schon verjährt ? Festgestellt 11/2012 und schreiben von 02/2013
Die zweite Frage wäre , was sollte ich jetzt tun ? ( Im Brief sind auch mehrere Fehler , Z.B. Rechteinhaber )

Vielen Dank Kai

MichaelL
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3009 Beitrag von MichaelL » Freitag 18. Dezember 2015, 16:28

Ich habe heute auch so ein Schreiben von der Debcon bekommen.

RFG Filmvertrieb RA Mund.. oder so ähnlich.

Ich hatte damals eine Unterlassungserklärung unterschrieben,von einem Film den ich nie gesehen habe.
Jetzt nach fast 3 Jahren kommt dieses Schreiben eines Inkasso-Ding bei mir an.
Bis zum 24.12. soll ich 1800€ bezahlen inklusive Mahngebühren und Zinsen von 3 Jahren.
, ansonsten landet es vor Gericht.

Was soll ich jetzt machen?

Nichts machen?
Unterlassungserklärung schreiben?

Diese BRD kotzt mich einfach nur noch an.

MichaelL
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3010 Beitrag von MichaelL » Freitag 18. Dezember 2015, 19:53

So, das Widerspruchschreiben mit email ist gemacht.
Ich hoffe, das ich von dieser Abmahn-Bande nichts mehr höre.

http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... erzeichnis

Danke.

Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3011 Beitrag von Bürgerrechtler » Freitag 18. Dezember 2015, 21:21

NotGuilty hat geschrieben:Und was macht der berüchtigte Abmahnrechtsanwalt derzeit? Laut Regensburg-digital besitzt er eine „GmbH zur ‚Verwaltung eigenen Vermögens‘“.
Sein »eigenes Vermögen« ist offenbar durch Verkäufe alter Abmahn-Vorratsdaten an Debcon/Wulf dermaßen angewachsen, dass er schon wieder eine eigene obskure GmbH braucht, um sein schleierhaftes eigenes Vermögen zu verwalten. Mit dieser GmbH kann er nun ebenso Insolvenzverschleppung betreiben, wie er es mit seinen vorherigen Verwurstungsunternehmen tat, bevor er wegen dieser Illegalitäten seine Anwaltszulassung verlor. YOLO!

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https://de.wikipedia.org/wiki/RedTube#Abmahnwelle_in_Deutschland_2013

https://de.wikipedia.org/wiki/RedTube-Abmahnaff%C3%A4re#Strafanzeigen.2C_Ermittlungsverfahren.2C_Schadensersatzklagen
_und_Urteil_gegen_Thomas_Urmann

https://de.wikipedia.org/wiki/RedTube-Abmahnaff%C3%A4re#Schadensersatzklage_gegen_Thomas_Urmann

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3012 Beitrag von Steffen » Freitag 18. Dezember 2015, 22:39

Hallo @MichaelL,

kannst Du mir bitte einmal Dein Schreiben einscannen und per Mail zusenden?

Danke im Voraus.

VG Steffen

localhorst
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3013 Beitrag von localhorst » Samstag 19. Dezember 2015, 14:40

MichaelL hat geschrieben:Ich habe heute auch so ein Schreiben von der Debcon bekommen.

RFG Filmvertrieb RA Mund.. oder so ähnlich.

Ich hatte damals eine Unterlassungserklärung unterschrieben,von einem Film den ich nie gesehen habe.
Jetzt nach fast 3 Jahren kommt dieses Schreiben eines Inkasso-Ding bei mir an.
Bis zum 24.12. soll ich 1800€ bezahlen inklusive Mahngebühren und Zinsen von 3 Jahren.
, ansonsten landet es vor Gericht.
Genauso ein Schreiben hatte ich gestern auch im Briefkasten, komischerweise kein Einschreiben.
Mein weiteres Vorgehen soll jetzt so aussehen:
- am 24.12. vormittags wird der Widerspruch per Einschreiben abgeschickt (da läuft deren Frist aus)
- am 24.12. abends bekommen die das Schreiben per eMail (d.h., die haben es frühestens am 28.12. auf dem Schreibtisch)
- Frist hab ich bis 31.12. gesetzt, da ich auch nur 7 Tage von denen bekommen habe und an diesem Tag die Sache auch verjährt sein müsste
- lustigerweise verweisen die auf den MB vom Mundlos (äh, ich meine natürlich(!) Munderloh, der Unterschied ist aber gering), allerdings mit einem anderen Datum, weshalb ich Punkt 4 in meinen Widerspruch aufgenommen habe und jetzt gespannt bin, wie die innerhalb einer angemessenen Zeit zwischen den Feiertagen vom Mundlos dieses Schreiben bekommen wollen.

Naja, mal schauen, wie die Parasiten von Debilcon darauf jetzt reagieren... von mir aus können die ja den Gravenreuth machen, ein Verlust für die Gesellschaft wäre es nicht.

localhorst
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3014 Beitrag von localhorst » Samstag 19. Dezember 2015, 14:58

Steffen hat geschrieben:kannst Du mir bitte einmal Dein Schreiben einscannen und per Mail zusenden?
ich habs dir soeben zugeschickt, ist sicherlich das gleiche Schreiben wie von MichaelL...

PortaBoot
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3015 Beitrag von PortaBoot » Samstag 19. Dezember 2015, 15:32

Moin,

ich hatte auch gerade das "Vergnügen" einer Gesamtforderung von DEBCON 1904,70 €.

Ich hatte die Unterlassungserklärung am 12.07.2012 per Einschreiben an Munderloh geschickt.

Muss/sollte ich mit einem weiteren Einspruch an Debcon reagieren, oder ist das verjährt?

Danke für die Hilfe ;)

KaiBute
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3016 Beitrag von KaiBute » Samstag 19. Dezember 2015, 16:16

Hallo noch mal ,

ich weiß immer noch nicht was ich jetzt machen soll ???
Habe ja auch das schreiben wie ''localhorst''bekommen , muss ich jetzt nun Wiederspruch einlegen oder nicht ?
Soll ich es so machen wie ''localhorst'', weil mein Fall ist ja der gleiche , es sind auch Fehler im schreiben von Debcon ( Uhrzeit, Rechteinhaber usw. ) ???

Danke für eine schnelle Antwort ...

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Steffen
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RGF Filmvertrieb UG - Achtung!

#3017 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. Dezember 2015, 13:31

Debcon's neustes Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"



13:31 Uhr


Die Debcon GmbH versendet aktuell ein zweiseitiges Forderungsschreiben im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG" betreff ursprünglichen Abmahnschreiben der Oldenburger Rechtsanwaltskanzlei Munderloh aus den Jahren 2012 bzw. 2013 (noch nicht verjährt).



Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Zinshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

Bild


Seite 2:

Bild




Inhalt:

Seite 1

In den mir vorliegenden Schreiben handelt es sich um den Adult-Film: "Extreme Pervers Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben". Debcon informiert, das mann mittels einem Inkassovertrag der "RGF Filmvertrieb UG" mit dem Forderungsmanagement beauftrag wurde.

Sollte die Zahlung der Gesamtforderung ('Betrag kann variieren') nicht erfolgen, wird die Debcon GmbH einen Mahnbescheid beantragen.


Forderungsaufstellung
1,3 GG (Nr. 2300 VV RVG anteilig): 755,80 €
Lizenzschaden: 600,00 €
Ermittlungskosten: 234,00 €
Verfahrenskosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 25,00 €
RA Kosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 35,00 €
Kosten Providerauskunft: 3,50 €
Zinsen: 'abhängig vom Abmahnungsdatum'
Inkassogebühren: 0,00 €
____________________________________________________________
Gesamtforderung: 'Betrag kann variieren'



Seite 2

Die Seite 2 beinhaltet eine Zahlungsvereinsbarung, die man auf keinen Fall unterzeichnen sollte. Durch das Unterzeichnen erkennt man die durch Debcon geltend gemachten Forderungen an, was ein Schuldanerkenntnis darstellt. Diese Zahlungsvereinbarung hätte Vertragscharakter, der einen bindend, selbst wenn man die Zahlung vorzeitig einstellt.

Im Weiteren verzichtet man freiwillig mit der Unterschrift auf die Einrede der Verjährung i.V.m. dass durch das Schuldanerkenntnis die Verjährung neu beginnt (vgl. § 212 Abs. 1 BGB).

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben 1-mal widersprechen, damit kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden kann. Die Zahlungsvereinbarung darf nicht anwaltlich ungeprüft unterschrieben werden.



Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

_________________

Morgenstern73
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3018 Beitrag von Morgenstern73 » Sonntag 20. Dezember 2015, 17:19

Hab mir die Schreiben von Debcon ja mal angeschaut. Mir ist da der Satz mit den Verjährungsfrist von 30 Jahren aufgefallen. Da stellt sich doch mal die Frage wenn man illegal etwas herunter geladen hätte könnte man es ja als Diebstahl stehen.

Hab dann einfach mal die Verjährungsfristen im Netz gesucht und hab gefunden das ein Diebstahl nach 5 Jahren verjährt.

Rabenvater
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3019 Beitrag von Rabenvater » Sonntag 20. Dezember 2015, 17:35

Hallo zusammen,

auch ich habe am Wochenende diesen netten Brief erhalten.
Sollten man den Wiederspuch schon jetzt einreichen oder erst bei einem gerichtlichen Mahnbescheid ?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3020 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. Dezember 2015, 18:23

[quoteemMorgenstern73]Hab mir die Schreiben von Debcon ja mal angeschaut. Mir ist da der Satz mit der Verjährungsfrist von 30 Jahren aufgefallen. Da stellt sich doch mal die Frage wenn man illegal etwas herunter geladen hätte könnte man es ja als Diebstahl sehen.[/quoteem]

Wenn man etwas Illegales über ein P2P-Netzwerk herunterlädt und gleichzeitig anderen anbietet, geht es einmal um Zivilrecht und andermal um einen Urheberrechtsverstoß,
  • a) Herunterladen (Download)
    - §§ 15 Abs. 1., 16 Abs. 1, 53 Abs. 1 UrhG - unerlaubte Vervielfältigung (rechtswidrig hergestellt; öffentlich zugänglich gemachte Vorlage)
    b) Anbieten (Upload)
    - § 19a UrhG - öffentliches Zugänglichmachen i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG - öffentliches Zugänglichmachen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (RI)
    c) Strafbarkeit richtet sich nach § 106 UrhG.
Diebstahl ist hingegen im StGB § 242 legaldefiniert.

Die jahrelange "Raubkopie"-These unterstützt dabei die Möglichkeit, es als vermeintlichen Diebstahl anzusehen. Denn man macht ja - auch wenn digital - ohne Einwilligung des Eigentümers eine 1:1-Kopie des Originals. Die Strafermittler kamen dabei aber zum Ergebnis, das es sich um Bagatelldelikte handelt, die durch die Privaten selbst innerhalb des Zivilrechts geahndet werden können. Deshalb wurde mit in Kraft treten des "Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums - GEigDuVeG (BGBl 2008 I, 1191) am 01.09.2008 das privatrechtliche Auskunftsverlangen nach § 101 Abs. 9 UrhG (sog. Richterbeschluss) eingeführt, um eben die Strafermittler zu entlasten.

Das Gefährliche dagegen in der Debcon-Zahlungsvereinbarung ist eigentlich, dass mit dessen Unterzeichnung er zu einem bindenden Vertrag wird. Der Unterzeichner verzichtet - freiwillig - auf die Einrede der Verjährung (Dauer max. auf 30 Jahre) und geht nebenbei ein - glasklares - Schuldanerkenntnis ein. Mit Unterzeichnung, falls man es sich anders überlegt nützt dann auch nicht es auf einem Gerichtsverfahren ankommen zu lassen. Wenn man freiwillig die Schuld anerkennt, macht es dann einen Sinn sich dagegen zu wehren, wenn man vielleicht die Zahlung vorzeitig einstellt.



[quoteemRabenvater]Ich habe auch am Wochenende diesen netten Brief erhalten. Sollte man den Widerspruch schon jetzt einreichen oder erst bei einem gerichtlichen Mahnbescheid?[/quoteem]

Man sollte - besser muss - hier unterscheiden zwischen außergerichtlich (aktuelles Debcon-Schreiben) und gerichtlich (Mahnbescheid).

Außergerichtlich:
  • - durch den Widerspruch (Muster) zum aktuellen Debcon-Schreiben signalisiert man nicht nur, das man mit der Forderung nicht einverstanden ist, sondern wichtiger kann man keinen Shufa-Eintrag vornehmen. Der dieser kann nur vorgenommen werden, wenn Forderungen nicht bestritten (widersprochen) werden.
    - Hier zählt, wer es nicht möchte - der lässt es eben!
Gerichtlich:
  • - hier ist der Widerspruch (dem MB beigefügt) zu nutzen. Einfach einmal hier (ein-) lesen
    - Hier zählt, wer nicht zahlen will - der muss fristgemäß widersprechen!

VG Steffen

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