Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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huberhelle
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2241 Beitrag von huberhelle » Mittwoch 31. Dezember 2014, 00:20

Porno-Abmahnungen: Anwalt verliert Zulassung ( So ist es Richtig givefünf givefünf )




Regensburg - Tausenden Leuten hat er fragwürdige Abmahnungen geschickt, weil sie das Prono-Portal "Redtube" genutzt haben sollen. Jetzt verliert ein Anwalt deshalb seine Zulassung.

Ein durch massenhafte Abmahnungen wegen des Abrufs von Schmuddel-Videos bundesweit bekanntgewordener Anwalt aus Regensburg hat der Kanzlei Gulden-Röttger zufolge seine Anwaltszulassung verloren. Er habe ein entsprechende Schreiben der Rechtsanwaltskammer erhalten, sagte der Anwalt Karsten Gulden am Dienstag und bestätigte damit Medienberichte. Der betroffene Regenburger Anwalt Thomas Urmann war hingegen für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

Seine Kanzlei habe sich an die Kammer gewendet und ein Verfahren gegen Urmann eingeleitet wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung, sagte Gulden. Urmann habe nicht auf Schreiben geantwortet. „Als Anwalt muss man Schreiben eines anderen Anwalts erwidern und Stellung beziehen. Er hat einfach gar nicht reagiert.“ Was zum Ausschluss aus der Anwaltskammer führte, blieb offen. So gab es beispielsweise auch in Augsburg im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz ein Strafverfahren gegen Urmann. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg war für eine Stellungnahme nicht erreichbar.

Die Mainzer Kanzlei Gulden & Röttger hatte rund 350 Internetnutzer vertreten, die Urmann nach Besuchen auf Pornoseiten abgemahnt hatte. Er soll Tausenden Besuchern der Internet-Plattform „Redtube“ auf fragwürdiger rechtlicher Grundlage Abmahnungen geschickt und rund 250 Euro für Urheberrechtsverletzungen verlangt haben.

Hansestahl
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2242 Beitrag von Hansestahl » Freitag 2. Januar 2015, 11:07

@Cegeen Oh ein kleiner Fehler .:::;;

Ja ich bin da mittlerweile auch eher gelassen. Soll doch Debcon weiter mich freundlichst erinnern. Retorisch sind die Briefe ein knaller.........

Also bis dahin nochmal alles gute für 2015. seko}

Gruß Hanse

rafendi
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2243 Beitrag von rafendi » Samstag 24. Januar 2015, 12:11

Hallo zusammen,

ich war gerade auf der Homepage von debcon und habe unter den News folgendes gelesen, was nicht unwichtig sein könnte:

Zitat: "Debcon verkauft Forderungen mit einem Volumen von EUR 3,2 Mio.

20.01.2015

In strenger Einhaltung der beschlossenen Unternehmensstrategie - keine titulierten Forderungen in die Langzeitüberwachung zu übernehmen, sondern diese unmittelbar am Kapitalmarkt anzubieten - verkauft die Debcon GmbH - in eigenem Namen - Forderungen mit einem Volumen von EUR 3,2 Mio. Der Verkauf wird erfahrungsgemäß Ende Januar, spätestens bis Mitte Februar abgeschlossen sein. Die betroffenen Schuldner werden vom neuen Gläubiger informiert."

Zitatende.

Viele Grüße und danke an Steffen für dieses Forum

Dingo76
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2244 Beitrag von Dingo76 » Montag 26. Januar 2015, 08:12

Na mal sehen, dann gibts vielleicht demnächste eine dritte Partei die sich meldet. Krass, wenn das jemand Kauft und glaubt, das gezahlte damit wieder herauszubekommen, sprich, damit Geld zu verdienen. Oder es ist jemand, der so liquide ist, dass er mit allen Fällen wirklich vor gericht zieht. Dann wären 3,2 Mio echt ein schnäppchen.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2245 Beitrag von Steffen » Montag 26. Januar 2015, 10:16

[quoteemDingo76]Na mal sehen, dann gibts vielleicht demnächste eine dritte Partei die sich meldet. Krass, wenn das jemand Kauft und glaubt, das gezahlte damit wieder herauszubekommen, sprich, damit Geld zu verdienen. Oder es ist jemand, der so liquide ist, dass er mit allen Fällen wirklich vor gericht zieht. Dann wären 3,2 Mio echt ein schnäppchen.[/quoteem]

Man sollte anfänglich erklären, das Verkaufen von Forderungen gehört zum Alltaggeschäft im Forderungmanagement. Traurige Berühmtheit hat aber 2011 damit die dato nicht mehr namentlich exestierende Regensburger Kanzlei "U+C" erreicht, in dem man 2011 ankündigte -offene- Forderungen aus ca. 70.000 Filesharing-Fällen in Höhe von 92 Millionen Euros zu versteigern (Link: Heise:Online).

Nun geht Debcon jetzt seinerseits den Weg anzukündigen, so wörtlich: (…) In strenger Einhaltung der beschlossenen Unternehmensstrategie - keine titulierten Forderungen in die Langzeitüberwachung zu übernehmen, sondern diese unmittelbar am Kapitalmarkt anzubieten - verkauft die Debcon GmbH - in eigenem Namen - Forderungen mit einem Volumen von EUR 3,2 Mio. (…) Dies ist deren ihr gutes Recht. Punkt.


VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2246 Beitrag von Steffen » Montag 26. Januar 2015, 13:12

Debcon dankt Gott


13:12 Uhr



Mittlerweile ist die Filesharing-Abmahnung nur noch mit Gottes Hilfe eine ergiebige Verdienstquelle. Diesen Eindruck kann man beim Lesen der Debcon-Faxschreiben gewinnen, mit denen ich im Moment überschwemmt werde:
"Auch wenn einige - sicherlich und Gott sei Dank nicht alle - Gerichte dazu neigen zu urteilen, dass eine nicht weiter erklärte Belehrung von Minderjährigen seitens des Anschlussinhabers ausreichen soll, um die Prüfpflicht und somit konkludent die Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht auszuhebeln, werden auch Sie dies nicht ernsthaft glauben."
Christliche Motive scheinen bei den Filesharing-Profiteuren immer größere Bedeutung zu gewinnen, seit der BGH mit Urteil vom 15.11.2012 zum Az. I ZR 74/12 (Morpheus) entschieden hat, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Erst recht seit der BGH mit Urteil vom 08.01.2014 zum Az. I ZR 169/12 (BearShare) davon ausgeht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen, werden auch die Töne der "Inkasso-Buden" gemäßigt.

Die Debcon GmbH schließt ihr Schreiben entsprechend realistisch:
"Alles in allem gibt es für beide Seiten ein Prozesskostenrisiko und nur eine Unsicherheit, wie und für wen sich die Gerichtsbarkeit entscheidet."
Das klingt lange nicht mehr so souverän wie noch zu den Glanzzeiten der Filesharing-Abmahnungen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor:

Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius, LL.M. Rechtsinformatik
Fachanwalt für IT Recht - Informationstechnologierecht

Am Ortfelde 100
30916 Hannover-Isernhagen
Tel.: 0511 - 844 35 35
Fax: 03212 - 844 35 35*
* 2,9 cent pro Minute
E-Mail: ralfmoebius@gmx.de
E-Mail: ralfmoebius@gmail.com
E-Mail: it.fachanwalt@facebook.com

Quelle: fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.de
Link: http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspo ... -gott.html


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Anmerkung AW3P:

Wenn ein Betroffener (ohne anwaltlicher Vertretung) solch ein Schreiben erhält, bitte einmal ein eingescanntes Exemplar an mich. Danke

VG Steffen

AxelF
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2247 Beitrag von AxelF » Montag 26. Januar 2015, 13:48

Dingo76 hat geschrieben:Na mal sehen, dann gibts vielleicht demnächste eine dritte Partei die sich meldet. Krass, wenn das jemand Kauft und glaubt, das gezahlte damit wieder herauszubekommen, sprich, damit Geld zu verdienen. Oder es ist jemand, der so liquide ist, dass er mit allen Fällen wirklich vor gericht zieht. Dann wären 3,2 Mio echt ein schnäppchen.
Es geht um titulierte Forderungen. Also um Forderungen, zu denen schon ein richterlicher Beschluss ergangen ist und die erst nach 30 Jahren verjähren.

Anscheinend hat Debcon im größeren Umfang Forderungen an Zahlungsunfähige, bei denen auch nichts zu pfänden ist.

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Streber24
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2248 Beitrag von Streber24 » Montag 26. Januar 2015, 18:09

Steffen hat geschrieben:Debcon dankt Gott

Anmerkung AW3P:

Wenn ein Betroffener (ohne anwaltlicher Vertretung) solch ein Schreiben erhält, bitte einmal ein eingescanntes Exemplar an mich. Danke

VG Steffen
Hallo Steffen, hallo @all,

ich habe gerade ein og. Schreiben (mit anwaltlicher Vertretung) erhalten. Ich schicke es aber trotzdem mal rein,
natürlich mit Schwärzungen zur Veröffentlichung freigegeben.

Meine Reaktion: KEINE ! 2-4-3-n


@Steffen: Könntest Du was zu der 10-jährigen Verjährungsfrist sagen? Danke!
Grüße

streber24

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2249 Beitrag von Sianfra » Montag 26. Januar 2015, 18:25

Ganz oben stand etwas von "nicht titulierten" Forderungen.Wie auch auf der Homepage zu lesen ist.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2250 Beitrag von Steffen » Montag 26. Januar 2015, 23:17

Beispiel-Fax

Bitte beachten, dieses Fax wurde bislang nur von Debcon an die Anwälte der Betroffenen versendet.

Bild

Bild

Nicht wichtig, aber doch erwähnenswert, das 2015 wieder 2 GF gibt.




[quoteemStreber24]@Steffen: Könntest Du was zu der 10-jährigen Verjährungsfrist sagen? Danke![/quoteem]

Debcon stützt seine Rechtsauffassung z.B. mit dem Entscheid,

AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
  • (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)
das Schadensersatzansprüche bei Filesharing erst nach 10 Jahren verjähren. Nun gibt es hierzu noch eine uneinheitliche Rechtsprechung. Dabei geht die Argumentation in Richtung Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag.
  • Die einen meinen, ja, bei Filesharing hat der Betreffende durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt ...

    ... die anderen meinen, nein, der Betreffende hat nicht auf Kosten des Verletzten erlangt.
    (Amtsgerichte Hannover (Urteil vom 09.01.2015, Az. 424 C 7759/14), Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13; Urteil vom 20.11.2014, Az. 42 C 483/14), Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13) und Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14 (84)))

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 09.01.2015, Az. 424 C 7759/14
  • (...) Die Klägerin kann für sich auch nicht die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt", zitiert nach juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtswahrnehmung bei einer Verwer-tungsgesellschaft lizenziert werden kann. (...)

    (...) Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegende keine Anwendung finden können. Es ist dem Anbieter bekannt, der Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharing Angebote werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, das die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie begehrt. Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung der Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Ein bereicherungsrechtlicher Vorteil muss dabei dem Schädiger gar nicht entstanden sein. So ist es hier. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liegt darin, das Filmwerk zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload wird damit gleichsam nur als notwendiges Übel verbunden. Es wird anfangs billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tuschbörse nunmehr in der Lage ist, dasselbe Stück seinerseits herunterzuladen. Er erspart sich mithin keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte. Gezahlt worden wäre allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD. Dem Nutzer geht es beim Filesharing um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigen Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Die Beklagte hat sich damit gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. (...)
Dies wird letztendlich in jedem Einzelfall nur richterlich abgeklärt. Deshalb sollte man sich jetzt - außergerichtlich - nicht verrückt machen lassen.

VG Steffen

AxelF
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2251 Beitrag von AxelF » Dienstag 27. Januar 2015, 11:47

Sianfra hat geschrieben:Ganz oben stand etwas von "nicht titulierten" Forderungen.Wie auch auf der Homepage zu lesen ist.
Das hier ist auf der Homepage zu lesen:
In strenger Einhaltung der beschlossenen Unternehmensstrategie - keine titulierten Forderungen in die Langzeitüberwachung zu übernehmen, ...
... ich lese da eindeutig wie auch schon in Steffens Zitat "titulierte Forderungen". Alles andere dürfte auch schwer zu verkaufen sein.

Ich habe aus Neugier mal etwas gegoogelt - anscheinend lassen sich titulierte Forderungen durchaus für 30-50 % des Wertes der Forderung verkaufen. Hätte ich nicht erwartet.

kitty.kahlohr
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2252 Beitrag von kitty.kahlohr » Donnerstag 29. Januar 2015, 10:49

Hallo,

ich habe gestern nun ein anderes Schreiben von der Debcon erhalten. Ich werde ein letztes Mal zur Zahlung aufgefordert. Des weiteren beziehen sie sich auf ein Gerichtsurteil was die Verjährung angeht. Liest sich so als wollen sie mir klar machen, dass es bisher keine Verjährung gibt (Fall ist aus 2011). Das o.g. Schreiben von Steffen habe ich auch über meinen damaligen Anwalt erhalten. Da geht es ebenfalls um einen Fall aus 2011. So langsam werden die echt nervig. Dachte am 31.12.2014 wäre Feierabend gewesen. Habe den Eindruck nun fangen die erst richtig an zu nerven.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2253 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. Januar 2015, 11:00

einfach mal einscannen, mir schicken, kurzer abriss dazu. danke steffen.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2254 Beitrag von MFR » Freitag 30. Januar 2015, 23:36

Ich habe wohl den gleichen Brief wie Kitty bekommen. Dachte auch es wäre vorbei. Mal sehen wie es weiter geht. 1-2-3-s

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2255 Beitrag von Steffen » Freitag 30. Januar 2015, 23:47

Schreibe Morgen etwas Ausführlicher.

VG Steffen

take5ive
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2256 Beitrag von take5ive » Samstag 31. Januar 2015, 08:36

Steffen hat geschrieben:Morgen etwas Ausführlicher.

VG Steffen
da bin ich ja mal gespannt. -ö.,,ö.,,

Ich hatte mir eigentlich auch gewünscht das für mich dann in 2015 alles ausgestanden wäre. seko}

Meine angebliche IP Erfassung und Auskunft vom Provider war 2010 gk..)(
und die Abmahnung von Kanzlei NGZB Anfang 2011 habe ich seinerzeit, gleich meinem Anwalt übergeben. ;re
Eine UE wurde von mir nicht abgegeben.

Dann habe ich nach über einem Jahr, dass erste mal erst wieder in der Sache von Dep...Inkasso gehört.
Wiedersprochen wurde die Forderung an Dep...Inkasso von mir per FAX, Mail und Postbrief.

Die Auskunft vom Inkasso über meine gepeicherten Daten war dann allerdings echt dürftig. Selbst um welche angeblichen Filme es sich handelt, wurde mir nicht mitgeteilt.

Mit der dann regelmässigen Änderung der Beträge zwecks Vergleich ect. habe ich langsam auch nen kleinen Ordner voll.

Meine Vermutung allerdings ist, dass bei lukrativem Angebot an Debcon, nicht nur die titulierten, sonder auch für kleines Geld sicherlich auch die offenen Forderungen, in nächster Zeit von einem Neuen Inkasso Vampier erworben werden können und das ganze Spiel unter einem anderem Inkasso Namen wieder von vorne los geht.

Nö ich nicht

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2257 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Januar 2015, 09:44

Wird aber erst so gegen 18:00 Uhr. Ein alter Mann ist eben kein TGV (Train à Grande Vitesse = Hochgeschwindigkeitszug)!

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2258 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Januar 2015, 15:26

Debcon 2015: Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG - Verjährung: 10 Jahre!?



14:44 Uhr


Aktuell versendet Debcon Forderungsschreiben einmal per Fax an Betroffene vertretende Anwälte: "Gotts sei dank",

Musterfax:

Bild
.
Bild


andermal per Briefpost an Betroffene: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG".


Musterschreiben

Bild


Auffallend, dass in der Regel zwar alle Ansprüche gem. § 102 Satz 1 UrhG verjährt sind, Debcon aber die Rechtsauffassung vertritt, das im Grundsatz bei Filesharing-Fälle der § 102 Satz 2 UrhG Anwendung findet und die vermeintlichen Schadensersatzansprüche erst nach 10 Jahren verjähren sollen.

Weiterhin, kaum versendet Debcon irgendeinen Schriftsatz, verlieren sehr viele ihre Contenance. Dan liest man: (...) So langsam werden die echt nervig. Dachte am 31.12.2014 wäre Feierabend gewesen. Habe den Eindruck nun fangen die erst richtig an zu nerven. (...) Dachte auch, es wäre vorbei. (...) Dürfen die das überhaupt, ist dies nicht verboten? (...) usw. usf.

Hinweis AW3P:
  • 1. Debcon kann Forderungsschreiben versenden, so viele, an wem usw. wie beliebt. Es gibt kein Gesetz, das dieses verbietet.
    2. Wer dafür keine Nerven hat, sollte besser zahlen, damit er endlich Ruhe hat.
    3. Wenn Debcon etwas möchte, sollen sie ihre vermeintlichen Ansprüche einklagen.
    4. Ohne rechtskräftigen Titel (Urteil, Schuldanerkenntnis usw.) kann Debcon nichts weiter, als eben Forderungsschreiben versenden. Kein Hausbesuch, keine Lohn- oder Kontopfändung ... nada, niente, nichts, nix ...
    5. Ruhe - keine Panik, wissen ums was es geht und wie man angemessen reagieren kann.

Im Weiteren möchte ich mich anhand des Musterschreibens: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG" mit der Rechtsauffassung von Debcon auseinandersetzen. Natürlich immer unter dem Gesichtspunkt: "Ich bin kein Anwalt, tue nicht so und möchte (sorry) auch keiner sein."



Debcon Schreiben 01/2015:

Forderung: EUR 467,62
1 Titel vom Sampler German-Top 100-Single-Charts vom "xxx"-MCG
Schadensersatz wegen Urheberechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden


Diesem Schreiben liegt eine Abmahnung aus dem Jahr 2011 des Rechtsanwalts Daniel Sebastian, im Auftrag der "Digirights Administration GmbH", zugrunde (1 Lied). Lt. Debcon wurde man mittels Vollmacht der "Digirights Administration GmbH" mit dem Forderungsmanagement betreffs des Schadensersatzanspruchs beauftragt..

Debcon schlüsselt jetzt den Schadensersatzanspruch auf, wie folgt
  • Lizenzschaden gem. § 97 II 3 UrhG - EUR 390,00
    Zinsen - EUR 77,62
    Inkassogebühren - EUR 0,00
    _______________________________________________

    Gesamtforderung: EUR 467,62
    ========================

Hier stellt sich für mich persönlich schon die Frage, wie sich der angebliche Lizenzschaden gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG in Höhe von EUR 390,00 zusammensetzt. Denn einmal veranschlagt Rechtsanwalt Daniel Sebastian regelmäßig in seinen Abmahnschreiben einen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie je Musikwerk (Lied) in Höhe von EUR 300,00.


Muster

Bild


Letztendlich wird aber nur ein pauschales Vergleichsangebot dem Abgemahnten unterbreitet (was alle Kosten - auch den Schadensersatz (SE) - abdeckt). Das heißt für mich, das irgendeine Summe "x" in der Forderungsaufstellung unter Lizenzschaden höchstwahrscheinlich versteckt wird. Hier gäbe es nach m.E. Erklärungsbedarf seitens Debcon.

Dann könnte man von Debcon schon verlangen, das man sich die aktuelle Rechtssprechung einmal genauer anschaut. Es ist gang und gäbe, das je Lied (Musikwerk, Tonaufnahme usw.) ein Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00 als angemessen gesehen wird.

~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13 ~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10
  • (...) Die Höhe des Schadensersatzbetrages bemisst der Senat jedoch abweichend von dem Landgericht auf insgesamt € 200,- pro Titel. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/681036.html
~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. I-6 U 109/13
  • (...) Die Klägerinnen können Schadensersatz nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie in Höhe von 200,00 € für jeden der fünfzehn in die Berechnung einbezogenen Musiktitel verlangen; die entsprechende Schätzung des Landgerichts (§ 287 Abs. 1 ZPO) rügt die Berufung ohne Erfolg. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/686559.html
~~~~~~~~~~~~~~~~~

Gehen wir weiter zur Rechtsauffassung, das die Schadensersatzansprüche nach 10 Jahren verjähren.

Hauptargument von Debcon dabei ein Zitat einer Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe.

AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
  • (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/753598.html
Hier beihandelt es sich um eine negative Feststellungsklage, bei der ein Betroffener gerichtlich feststellen lassen wollte, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gegen den Kläger zustehen. Im Urteil wurde die Feststellungsklage des Betroffenen abgewiesen.


Das Amtsgericht Itzehoe weiter,
  • (...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)


Was gilt nun bei Schadensersatz. 3 oder 10 Jahre?

Rechtsnormen:

§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG
  • (...) Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)
§ 102 UrhG
  • (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

Wild in Schricker 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
  • (...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 iVm. § 852 BGB nF. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB Rdnr. 2; Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). […] Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)


Hauptargument § 102 Satz 2 UrhG - 10 Jahre

Hier das Hauptargument, das der Filesharer sich für die Verbreitung in einer Tauschbörse notwendige Lizenzgebühren erspart und insoweit eine Bereicherung auf Kosten des Rechteinhabers erlangt. Dabei wird auf die Entscheidung des BGH,

BGH, Urteil vom 27.11.2011, Az. I ZR 175/10: "Bochumer Weihnachtsmarkt"
  • (...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/339598.html
verwiesen.


Man sollte auch Bedenken, das noch eine große Anzahl von Juristen sich dieser Meinung anschließen. Nur ist in der Rechtsprechung - zumindest vor den Amtsgerichten - bei Filesharing-Fällen ein Trend ersichtlich, das man (bei Filesharing-Fälle) für die Ansprüche aus einer Abmahnung nur eine dreijährige Verjährungsfrist annimmt und eine 10-jaährige verneint.


  • AG Bielefeld (Urteile vom:
    • - 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14;
      - 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14;
      - 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - 57 C 15659/13),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
.
[/b]


Sehr gut erklärt hat es dabei in einer aktuellen Entscheidung das Amtsgericht Hannover.

AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14:

Verjährung Allgemein:
  • (…) Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a Urhebergesetz unterliegen der Verjährung. (…)

    (…) Die regelmäßige Verjährungsfrist ist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die Klägerin, von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, hier die Beklagte, Kenntnis erlangt hat. Kenntnis wurde mit der Mitteilung des Providers vom 20.01.2010, Bl. 23 d.A. erlangt. Verjährungsbeginn betreffend den in der Anspruchsbegründung genannten Vorfall am 15.11.2009 war demnach der 31.12.2010, 24:00 Uhr. (…)

Verjährung Mahnbescheid:
  • (…) Der Mahnbescheid vom 26.11.2013 entfaltet zunächst verjährungshemmende Wirkung. Die Hemmung der Verjährung endet jedoch gemäß § 205 Abs. 2 BGH nach sechs Monaten der letzten Verjährungshandlung, vorliegend der Mitteilung des Widerspruches am 06.12.2013. Ausweislich des Verfahrensablaufes wurde am 06.12.2013 die zweite Gerichtskostenhälfte in Höhe von EUR 127,00 angefordert, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung dem Abgabeantrag entspricht. Die Zahlung dieser Summe erfolgte erst am 03.07.2014, mithin außerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 BGB. (…)

Verjährung Anwaltskosten Abmahnung:
  • (…) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt auch nicht mit dem Anspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Tauschbörse am15.11.2009. (…)

Verjährung Schadensersatz - Filesharing keine 10 Jahre:
  • (…) Die Klägerin kann für sich auch nicht die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt", zitiert nach juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtswahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann. (…)

    (…) Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegende keine Anwendung finden können. Es ist dem Anbieter bekannt, der Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharing Angebote werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, das die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie begehrt. Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung der Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Ein bereicherungsrechtlicher Vorteil muss dabei dem Schädiger gar nicht entstanden sein. So ist es hier. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liegt darin, das Filmwerk zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload wird damit gleichsam nur als notwendiges Übel verbunden. Es wird anfangs billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tuschbörse nunmehr in der Lage ist, dasselbe Stück seinerseits herunterzuladen. Er erspart sich mithin keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte. Gezahlt worden wäre allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD. Dem Nutzer geht es beim Filesharing um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigen Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Die Beklagte hat sich damit gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. (…)
Quelle: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... -dem-zeit/


Das bedeutet, natürlich kommt es darauf an, ob zukünftig weitere Amtsgerichte - sowie auch die Land- und Oberlandesgerichte - sich diesem Trend anschließen werden. Aber auch das berühmte Zitat von Debcon aus der Entscheidung vom 22.10.2014 (Az. 92 C 64/14) lässt offen, ob nach verlorener Feststellungsklage, der Rechteinhaber seinerseits den Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat. Hierzu trifft Debcon keine Aussagen, denn man sollte dann schon beweisen können, das der Betroffene den Urheberverstoß selbst vornahm und wenn nicht, wer denn dann. Deshalb sollte man sich nicht verrückt machen lassen und einfach abwarten. Hier ist Debcon, oder der entsprechende Rechteinhaber, in der Pflicht, seine Rechtsauffassung (10 Jahre) gerichtlich geltend zu machen. Das heißt, man muss klagen!

Ich persönlich würde maximal diesem Schreiben vorsorglich widersprechen und die Forderungen zurückweisen, egal ob man schon 1, 2 oder 3 Widersprüche versendet hat.


Empfehlung

  • 1. Schreiben archivieren.
    2. Widerspruch

  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
    Einwurf Einschreiben
    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
    ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte: Doppelversand![/list]


Wer es nicht will, lässt es eben - je nach Gusto. Eine Einrede auf Verjährung macht sowieso nur Sinn - im Zivilverfahren. Jetzt keinen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

VG Steffen

~~~~~~~~~~~

MFR
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Registriert: Samstag 26. März 2011, 00:09

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2259 Beitrag von MFR » Samstag 31. Januar 2015, 20:21

Hi Steffen,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Und für Deinen unermüdlichen Einsatz.
Wo nimmst Du bloss die Zeit her?

LG
MFR



Alt, Allein, zu viel Freizeit ... :,:

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2260 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Januar 2015, 23:02

Debcon 2015: Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG - Verjährung: 10 Jahre!?



14:44 Uhr


Aktuell versendet Debcon Forderungsschreiben einmal per Fax an Betroffene vertretende Anwälte: "Gotts sei dank",

Musterfax:

Bild
.
Bild


andermal per Briefpost an Betroffene: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG".


Musterschreiben

Bild


Auffallend, dass in der Regel zwar alle Ansprüche gem. § 102 Satz 1 UrhG verjährt sind, Debcon aber die Rechtsauffassung vertritt, das im Grundsatz bei Filesharing-Fälle der § 102 Satz 2 UrhG Anwendung findet und die vermeintlichen Schadensersatzansprüche erst nach 10 Jahren verjähren sollen.

Weiterhin, kaum versendet Debcon irgendeinen Schriftsatz, verlieren sehr viele ihre Contenance. Dan liest man: (...) So langsam werden die echt nervig. Dachte am 31.12.2014 wäre Feierabend gewesen. Habe den Eindruck nun fangen die erst richtig an zu nerven. (...) Dachte auch, es wäre vorbei. (...) Dürfen die das überhaupt, ist dies nicht verboten? (...) usw. usf.

Hinweis AW3P:
  • 1. Debcon kann Forderungsschreiben versenden, so viele, an wem usw. wie beliebt. Es gibt kein Gesetz, das dieses verbietet.
    2. Wer dafür keine Nerven hat, sollte besser zahlen, damit er endlich Ruhe hat.
    3. Wenn Debcon etwas möchte, sollen sie ihre vermeintlichen Ansprüche einklagen.
    4. Ohne rechtskräftigen Titel (Urteil, Schuldanerkenntnis usw.) kann Debcon nichts weiter, als eben Forderungsschreiben versenden. Kein Hausbesuch, keine Lohn- oder Kontopfändung ... nada, niente, nichts, nix ...
    5. Ruhe - keine Panik, wissen ums was es geht und wie man angemessen reagieren kann.

Im Weiteren möchte ich mich anhand des Musterschreibens: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG" mit der Rechtsauffassung von Debcon auseinandersetzen. Natürlich immer unter dem Gesichtspunkt: "Ich bin kein Anwalt, tue nicht so und möchte (sorry) auch keiner sein."



Debcon Schreiben 01/2015:

Forderung: EUR 467,62
1 Titel vom Sampler German-Top 100-Single-Charts vom "xxx"-MCG
Schadensersatz wegen Urheberechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden


Diesem Schreiben liegt eine Abmahnung aus dem Jahr 2011 des Rechtsanwalts Daniel Sebastian, im Auftrag der "Digirights Administration GmbH", zugrunde (1 Lied). Lt. Debcon wurde man mittels Vollmacht der "Digirights Administration GmbH" mit dem Forderungsmanagement betreffs des Schadensersatzanspruchs beauftragt..

Debcon schlüsselt jetzt den Schadensersatzanspruch auf, wie folgt
  • Lizenzschaden gem. § 97 II 3 UrhG - EUR 390,00
    Zinsen - EUR 77,62
    Inkassogebühren - EUR 0,00
    _______________________________________________

    Gesamtforderung: EUR 467,62
    ========================

Hier stellt sich für mich persönlich schon die Frage, wie sich der angebliche Lizenzschaden gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG in Höhe von EUR 390,00 zusammensetzt. Denn einmal veranschlagt Rechtsanwalt Daniel Sebastian regelmäßig in seinen Abmahnschreiben einen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie je Musikwerk (Lied) in Höhe von EUR 300,00.


Muster

Bild


Letztendlich wird aber nur ein pauschales Vergleichsangebot dem Abgemahnten unterbreitet (was alle Kosten - auch den Schadensersatz (SE) - abdeckt). Das heißt für mich, das irgendeine Summe "x" in der Forderungsaufstellung unter Lizenzschaden höchstwahrscheinlich versteckt wird. Hier gäbe es nach m.E. Erklärungsbedarf seitens Debcon.

Dann könnte man von Debcon schon verlangen, das man sich die aktuelle Rechtssprechung einmal genauer anschaut. Es ist gang und gäbe, das je Lied (Musikwerk, Tonaufnahme usw.) ein Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00 als angemessen gesehen wird.

~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13 ~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10
  • (...) Die Höhe des Schadensersatzbetrages bemisst der Senat jedoch abweichend von dem Landgericht auf insgesamt € 200,- pro Titel. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/681036.html
~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. I-6 U 109/13
  • (...) Die Klägerinnen können Schadensersatz nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie in Höhe von 200,00 € für jeden der fünfzehn in die Berechnung einbezogenen Musiktitel verlangen; die entsprechende Schätzung des Landgerichts (§ 287 Abs. 1 ZPO) rügt die Berufung ohne Erfolg. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/686559.html
~~~~~~~~~~~~~~~~~

Gehen wir weiter zur Rechtsauffassung, das die Schadensersatzansprüche nach 10 Jahren verjähren.

Hauptargument von Debcon dabei ein Zitat einer Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe.

AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
  • (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/753598.html
Hier beihandelt es sich um eine negative Feststellungsklage, bei der ein Betroffener gerichtlich feststellen lassen wollte, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gegen den Kläger zustehen. Im Urteil wurde die Feststellungsklage des Betroffenen abgewiesen.


Das Amtsgericht Itzehoe weiter,
  • (...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)


Was gilt nun bei Schadensersatz. 3 oder 10 Jahre?

Rechtsnormen:

§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG
  • (...) Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)
§ 102 UrhG
  • (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

Wild in Schricker 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
  • (...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 iVm. § 852 BGB nF. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB Rdnr. 2; Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). […] Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)


Hauptargument § 102 Satz 2 UrhG - 10 Jahre

Hier das Hauptargument, das der Filesharer sich für die Verbreitung in einer Tauschbörse notwendige Lizenzgebühren erspart und insoweit eine Bereicherung auf Kosten des Rechteinhabers erlangt. Dabei wird auf die Entscheidung des BGH,

BGH, Urteil vom 27.11.2011, Az. I ZR 175/10: "Bochumer Weihnachtsmarkt"
  • (...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist. (...)
    Quelle: http://openjur.de/u/339598.html
verwiesen.


Man sollte auch Bedenken, das noch eine große Anzahl von Juristen sich dieser Meinung anschließen. Nur ist in der Rechtsprechung - zumindest vor den Amtsgerichten - bei Filesharing-Fällen ein Trend ersichtlich, das man (bei Filesharing-Fälle) für die Ansprüche aus einer Abmahnung nur eine dreijährige Verjährungsfrist annimmt und eine 10-jaährige verneint.


  • AG Bielefeld (Urteile vom:
    • - 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14;
      - 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14;
      - 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - 57 C 15659/13),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
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Sehr gut erklärt hat es dabei in einer aktuellen Entscheidung das Amtsgericht Hannover.

AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14:

Verjährung Allgemein:
  • (…) Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a Urhebergesetz unterliegen der Verjährung. (…)

    (…) Die regelmäßige Verjährungsfrist ist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die Klägerin, von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, hier die Beklagte, Kenntnis erlangt hat. Kenntnis wurde mit der Mitteilung des Providers vom 20.01.2010, Bl. 23 d.A. erlangt. Verjährungsbeginn betreffend den in der Anspruchsbegründung genannten Vorfall am 15.11.2009 war demnach der 31.12.2010, 24:00 Uhr. (…)

Verjährung Mahnbescheid:
  • (…) Der Mahnbescheid vom 26.11.2013 entfaltet zunächst verjährungshemmende Wirkung. Die Hemmung der Verjährung endet jedoch gemäß § 205 Abs. 2 BGH nach sechs Monaten der letzten Verjährungshandlung, vorliegend der Mitteilung des Widerspruches am 06.12.2013. Ausweislich des Verfahrensablaufes wurde am 06.12.2013 die zweite Gerichtskostenhälfte in Höhe von EUR 127,00 angefordert, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung dem Abgabeantrag entspricht. Die Zahlung dieser Summe erfolgte erst am 03.07.2014, mithin außerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 BGB. (…)

Verjährung Anwaltskosten Abmahnung:
  • (…) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt auch nicht mit dem Anspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Tauschbörse am15.11.2009. (…)

Verjährung Schadensersatz - Filesharing keine 10 Jahre:
  • (…) Die Klägerin kann für sich auch nicht die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt", zitiert nach juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtswahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann. (…)

    (…) Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegende keine Anwendung finden können. Es ist dem Anbieter bekannt, der Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharing Angebote werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, das die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie begehrt. Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung der Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Ein bereicherungsrechtlicher Vorteil muss dabei dem Schädiger gar nicht entstanden sein. So ist es hier. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liegt darin, das Filmwerk zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload wird damit gleichsam nur als notwendiges Übel verbunden. Es wird anfangs billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tuschbörse nunmehr in der Lage ist, dasselbe Stück seinerseits herunterzuladen. Er erspart sich mithin keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte. Gezahlt worden wäre allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD. Dem Nutzer geht es beim Filesharing um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigen Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Die Beklagte hat sich damit gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. (…)
Quelle: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... -dem-zeit/


Das bedeutet, natürlich kommt es darauf an, ob zukünftig weitere Amtsgerichte - sowie auch die Land- und Oberlandesgerichte - sich diesem Trend anschließen werden. Aber auch das berühmte Zitat von Debcon aus der Entscheidung vom 22.10.2014 (Az. 92 C 64/14) lässt offen, ob nach verlorener Feststellungsklage, der Rechteinhaber seinerseits den Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat. Hierzu trifft Debcon keine Aussagen, denn man sollte dann schon beweisen können, das der Betroffene den Urheberverstoß selbst vornahm und wenn nicht, wer denn dann. Deshalb sollte man sich nicht verrückt machen lassen und einfach abwarten. Hier ist Debcon, oder der entsprechende Rechteinhaber, in der Pflicht, seine Rechtsauffassung (10 Jahre) gerichtlich geltend zu machen. Das heißt, man muss klagen!

Ich persönlich würde maximal diesem Schreiben vorsorglich widersprechen und die Forderungen zurückweisen, egal ob man schon 1, 2 oder 3 Widersprüche versendet hat.


Empfehlung

  • 1. Schreiben archivieren.
    2. Widerspruch

  • Herr/Frau Vorname Nachname, Straße Nummer, PLZ Wohnort
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    Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
    Inkassowahn GmbH
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt>
    .......................................................................Ort, den Datum


    Widerspruch
    Ihre Nachricht vom Datum
    Ihre Zeichen Inkassozeichen


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
    und weise diese vollumfänglich zurück.


    Mit bester Empfehlung


    __________________________________
    ..(rechtsverbindliche Unterschrift)

Beachte: Doppelversand![/list]


Wer es nicht will, lässt es eben - je nach Gusto. Eine Einrede auf Verjährung macht sowieso nur Sinn - im Zivilverfahren. Jetzt keinen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

VG Steffen

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