Debcon 2015: Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG - Verjährung: 10 Jahre!?
14:44 Uhr
Aktuell versendet Debcon Forderungsschreiben einmal per Fax an Betroffene vertretende Anwälte: "Gotts sei dank",
Musterfax:

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andermal per Briefpost an Betroffene: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG".
Musterschreiben
Auffallend, dass in der Regel zwar alle Ansprüche gem. § 102 Satz 1 UrhG verjährt sind, Debcon aber die Rechtsauffassung vertritt, das im Grundsatz bei Filesharing-Fälle der § 102 Satz 2 UrhG Anwendung findet und die vermeintlichen Schadensersatzansprüche erst nach 10 Jahren verjähren sollen.
Weiterhin, kaum versendet Debcon irgendeinen Schriftsatz, verlieren sehr viele ihre Contenance. Dan liest man: (...) So langsam werden die echt nervig. Dachte am 31.12.2014 wäre Feierabend gewesen. Habe den Eindruck nun fangen die erst richtig an zu nerven. (...) Dachte auch, es wäre vorbei. (...) Dürfen die das überhaupt, ist dies nicht verboten? (...) usw. usf.
Hinweis AW3P:
- 1. Debcon kann Forderungsschreiben versenden, so viele, an wem usw. wie beliebt. Es gibt kein Gesetz, das dieses verbietet.
2. Wer dafür keine Nerven hat, sollte besser zahlen, damit er endlich Ruhe hat.
3. Wenn Debcon etwas möchte, sollen sie ihre vermeintlichen Ansprüche einklagen.
4. Ohne rechtskräftigen Titel (Urteil, Schuldanerkenntnis usw.) kann Debcon nichts weiter, als eben Forderungsschreiben versenden. Kein Hausbesuch, keine Lohn- oder Kontopfändung ... nada, niente, nichts, nix ...
5. Ruhe - keine Panik, wissen ums was es geht und wie man angemessen reagieren kann.
Im Weiteren möchte ich mich anhand des Musterschreibens: "Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG" mit der Rechtsauffassung von Debcon auseinandersetzen. Natürlich immer unter dem Gesichtspunkt: "Ich bin kein Anwalt, tue nicht so und möchte (sorry) auch keiner sein."
Debcon Schreiben 01/2015:
Forderung: EUR 467,62
1 Titel vom Sampler German-Top 100-Single-Charts vom "xxx"-MCG
Schadensersatz wegen Urheberechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG - sog. Lizenzschaden
Diesem Schreiben liegt eine Abmahnung aus dem Jahr 2011 des Rechtsanwalts Daniel Sebastian, im Auftrag der "Digirights Administration GmbH", zugrunde (1 Lied). Lt. Debcon wurde man mittels Vollmacht der "Digirights Administration GmbH" mit dem Forderungsmanagement betreffs des Schadensersatzanspruchs beauftragt..
Debcon schlüsselt jetzt den Schadensersatzanspruch auf, wie folgt
- Lizenzschaden gem. § 97 II 3 UrhG - EUR 390,00
Zinsen - EUR 77,62
Inkassogebühren - EUR 0,00
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Gesamtforderung: EUR 467,62
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Hier stellt sich für mich persönlich schon die Frage, wie sich der angebliche Lizenzschaden gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG in Höhe von EUR 390,00 zusammensetzt. Denn einmal veranschlagt Rechtsanwalt Daniel Sebastian regelmäßig in seinen Abmahnschreiben einen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie je Musikwerk (Lied) in Höhe von EUR 300,00.
Muster
Letztendlich wird aber nur ein pauschales Vergleichsangebot dem Abgemahnten unterbreitet (was alle Kosten - auch den Schadensersatz (SE) - abdeckt). Das heißt für mich, das irgendeine Summe "x" in der Forderungsaufstellung unter Lizenzschaden höchstwahrscheinlich versteckt wird. Hier gäbe es nach m.E. Erklärungsbedarf seitens Debcon.
Dann könnte man von Debcon schon verlangen, das man sich die aktuelle Rechtssprechung einmal genauer anschaut. Es ist gang und gäbe, das je Lied (Musikwerk, Tonaufnahme usw.) ein Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00 als angemessen gesehen wird.
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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13
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Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10
- (...) Die Höhe des Schadensersatzbetrages bemisst der Senat jedoch abweichend von dem Landgericht auf insgesamt € 200,- pro Titel. (...)
Quelle: http://openjur.de/u/681036.html
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OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. I-6 U 109/13
- (...) Die Klägerinnen können Schadensersatz nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie in Höhe von 200,00 € für jeden der fünfzehn in die Berechnung einbezogenen Musiktitel verlangen; die entsprechende Schätzung des Landgerichts (§ 287 Abs. 1 ZPO) rügt die Berufung ohne Erfolg. (...)
Quelle: http://openjur.de/u/686559.html
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Gehen wir weiter zur Rechtsauffassung, das die Schadensersatzansprüche nach 10 Jahren verjähren.
Hauptargument von Debcon dabei ein Zitat einer Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe.
AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14:
- (...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)
Quelle: http://openjur.de/u/753598.html
Hier beihandelt es sich um eine negative Feststellungsklage, bei der ein Betroffener gerichtlich feststellen lassen wollte, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gegen den Kläger zustehen. Im Urteil wurde die Feststellungsklage des Betroffenen abgewiesen.
Das Amtsgericht Itzehoe weiter,
- (...) Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)
Was gilt nun bei Schadensersatz. 3 oder 10 Jahre?
Rechtsnormen:
§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG
- (...) Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)
§ 102 UrhG
- (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
Wild in Schricker 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
- (...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 iVm. § 852 BGB nF. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB Rdnr. 2; Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). […] Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)
Hauptargument § 102 Satz 2 UrhG - 10 Jahre
Hier das Hauptargument, das der Filesharer sich für die Verbreitung in einer Tauschbörse notwendige Lizenzgebühren erspart und insoweit eine Bereicherung auf Kosten des Rechteinhabers erlangt. Dabei wird auf die Entscheidung des BGH,
BGH, Urteil vom 27.11.2011, Az. I ZR 175/10: "Bochumer Weihnachtsmarkt"
- (...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist. (...)
Quelle: http://openjur.de/u/339598.html
verwiesen.
Man sollte auch Bedenken, das noch eine große Anzahl von Juristen sich dieser Meinung anschließen. Nur ist in der Rechtsprechung - zumindest vor den Amtsgerichten - bei Filesharing-Fällen ein Trend ersichtlich, das man (bei Filesharing-Fälle) für die Ansprüche aus einer Abmahnung nur eine dreijährige Verjährungsfrist annimmt und eine 10-jaährige verneint.
- AG Bielefeld (Urteile vom:
- - 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14;
- 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14;
- 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
- AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14),
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - 57 C 15659/13),
- AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
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Sehr gut erklärt hat es dabei in einer aktuellen Entscheidung das Amtsgericht Hannover.
AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14:
Verjährung Allgemein:
- (…) Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a Urhebergesetz unterliegen der Verjährung. (…)
(…) Die regelmäßige Verjährungsfrist ist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die Klägerin, von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, hier die Beklagte, Kenntnis erlangt hat. Kenntnis wurde mit der Mitteilung des Providers vom 20.01.2010, Bl. 23 d.A. erlangt. Verjährungsbeginn betreffend den in der Anspruchsbegründung genannten Vorfall am 15.11.2009 war demnach der 31.12.2010, 24:00 Uhr. (…)
Verjährung Mahnbescheid:
- (…) Der Mahnbescheid vom 26.11.2013 entfaltet zunächst verjährungshemmende Wirkung. Die Hemmung der Verjährung endet jedoch gemäß § 205 Abs. 2 BGH nach sechs Monaten der letzten Verjährungshandlung, vorliegend der Mitteilung des Widerspruches am 06.12.2013. Ausweislich des Verfahrensablaufes wurde am 06.12.2013 die zweite Gerichtskostenhälfte in Höhe von EUR 127,00 angefordert, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung dem Abgabeantrag entspricht. Die Zahlung dieser Summe erfolgte erst am 03.07.2014, mithin außerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 BGB. (…)
Verjährung Anwaltskosten Abmahnung:
- (…) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt auch nicht mit dem Anspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Tauschbörse am15.11.2009. (…)
Verjährung Schadensersatz - Filesharing keine 10 Jahre:
- (…) Die Klägerin kann für sich auch nicht die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt", zitiert nach juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtswahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann. (…)
(…) Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegende keine Anwendung finden können. Es ist dem Anbieter bekannt, der Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharing Angebote werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, das die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie begehrt. Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung der Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Ein bereicherungsrechtlicher Vorteil muss dabei dem Schädiger gar nicht entstanden sein. So ist es hier. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liegt darin, das Filmwerk zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload wird damit gleichsam nur als notwendiges Übel verbunden. Es wird anfangs billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tuschbörse nunmehr in der Lage ist, dasselbe Stück seinerseits herunterzuladen. Er erspart sich mithin keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte. Gezahlt worden wäre allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD. Dem Nutzer geht es beim Filesharing um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigen Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Die Beklagte hat sich damit gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. (…)
Quelle: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... -dem-zeit/
Das bedeutet, natürlich kommt es darauf an, ob zukünftig weitere Amtsgerichte - sowie auch die Land- und Oberlandesgerichte - sich diesem Trend anschließen werden. Aber auch das berühmte Zitat von Debcon aus der Entscheidung vom 22.10.2014 (Az. 92 C 64/14) lässt offen, ob nach verlorener Feststellungsklage, der Rechteinhaber seinerseits den Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat. Hierzu trifft Debcon keine Aussagen, denn man sollte dann schon beweisen können, das der Betroffene den Urheberverstoß selbst vornahm und wenn nicht, wer denn dann. Deshalb sollte man sich nicht verrückt machen lassen und einfach abwarten. Hier ist Debcon, oder der entsprechende Rechteinhaber, in der Pflicht, seine Rechtsauffassung (10 Jahre) gerichtlich geltend zu machen. Das heißt, man muss klagen!
Ich persönlich würde maximal diesem Schreiben vorsorglich widersprechen und die Forderungen zurückweisen, egal ob man schon 1, 2 oder 3 Widersprüche versendet hat.
Empfehlung
- 1. Schreiben archivieren.
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ich, Vorname Name, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderung
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Mit bester Empfehlung
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Beachte: Doppelversand![/list]
Wer es nicht will, lässt es eben - je nach Gusto. Eine Einrede auf Verjährung macht sowieso nur Sinn - im Zivilverfahren. Jetzt keinen.
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VG Steffen
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