Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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bng
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1881 Beitrag von bng » Freitag 1. August 2014, 02:07

Hallo Steffen! Kurze Frage: Wenn man gleich mehrere Briefe erhalten hat, lieber alle in einem Widerspruch abhandeln oder für jeden Brief einen Widerspruch? Und im letzteren Fall, muss das per Einschreiben sein? Vielen Dank im Voraus!

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1882 Beitrag von Steffen » Freitag 1. August 2014, 10:35

[quoteembng]Wenn man gleich mehrere Briefe erhalten hat, lieber alle in einem Widerspruch abhandeln
oder für jeden Brief einen Widerspruch?[/quoteem]

1 Widerspruch = 1 Brief.


[quoteembng]Und im letzteren Fall muss das per Einschreiben sein?[/quoteem]

Nein! Wir müssen einfach sehen, wer besteht denn letztlich auf die Einschreiber (m. RS, Einwurf)?
Das sind WIR doch selbst, weil wir einmal es als DEN Beweis des Versandes ansehen und andermal
auf Fax und E-Mail verzichten wollen. Die Abmahner/Inkassos könnten ja so supi schreckliche
Dinge mit meiner Faxnummer oder E-Mail-Adresse anstellen. Der Einzige, dem es so wirklich nutzt
und davon profitiert, ist die Post die hier sicherlich eine gute Einnahmequelle verzeichnet.

Das nächste Gegenargument: “Isch haben gar kein Fax - Senorita!“ Das ist Murks, denn mittlerweile
kann man über das Kundenlogin bei Telekom z.B. ein Fax per Internet versenden oder andere
Anbieter nutzen wie z.B. efax.

......

Ich persönlich halte es so:

»Fax - E-Mail - Brief«.

Kommt immer an und durch den Mehrfachversand habe ich immer den Nachweis des Versandes.


Nur müssen wir als Forum eine einheitliche Ausrichtung empfehlen, da man ansonsten nur damit
beschäftigt ist, betreffende Fragen zu beantworten.

Deshalb,
Versand im Doppelversand:
  • 1. per Einwurf Einschreiben
    2. Fax oder E-Mail (, wo möglich Fax und E-Mail)

VG Steffen





PS: Zur Beweiskraft eines Einschreibens (ohne Doppelversand):

Bild

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1883 Beitrag von Steffen » Freitag 1. August 2014, 11:08

Die Debcon GmbH zeigt sich innovativ:
DebconDeal, DebconFlex und DebconAssistance



(...) Ich hatte schon mehrfach über die Debcon GmbH berichtet. Seit geraumer Zeit macht
die Debcon GmbH nämlich angeblich offene Forderungen aus älteren Filesharing-Verfahren
geltend. (...)

Bild


... weiterlesen!



Quelle:
internetrecht-freising.de

Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342

Internet: http://internetrecht-freising.de
E-Mail: info@internetrecht-freising.de

marco776
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1884 Beitrag von marco776 » Freitag 1. August 2014, 12:12

Wir fahren bald in den Urlaub, und ich denke Debcon wird sicherlich in der Haupturlaubszeit wieder aktiv werden.
Wir sind 9 Tage abwesend.
Wie sind die Fristen für Mahnbescheide in dem Fall? Was kann man vorbeugend tun um nicht in eine "zeitliche Falle" zu laufen?

Danke im Voraus.
Gruß Marco

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1885 Beitrag von Steffen » Freitag 1. August 2014, 12:57

Mahnbescheid in Ortsabwesenheit

Allgemein

Der MB wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt (§ 693 Absatz 1 ZPO). Von dieser Zu-stellung wird der Antragsteller schriftlich benachrichtigt (§ 693 Absatz 2 ZPO). Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt in der Regel durch die Post. Kann der Briefträger den Mahnbescheid dem Schuldner nicht persönlich zustellen, kann er ihn in den Briefkasten einwerfen oder ihn beim zu-ständigen Postamt niederlegen und den Schuldner über die Niederlegung informieren. Der MB gilt in beiden Fällen als zugestellt.

Das Schreiben mit dem MB gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, so dass der unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel angenommen, wenn der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen ist; denn es wird vorausgesetzt, dass der Hausbriefkasten einmal täglich geleert wird. Ist der Empfänger z.B. in Urlaub oder im Krankenhaus, muss er dafür sorgen, dass ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt (BGH NJW-RR 89, 758). Die Abwesenheit steht dem Zugang nicht entgegen.

Dieses wird wohl auch für einen längeren geplanten Auslandsaufenthalt gelten. Also einen Vertreter des Vertrauens beauftragen zur Postsichtung oder die Konsequenzen tragen einer titulierten Forderung.

Es gibt zwar noch die vage Möglichkeit sofort nach Rückkehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, aber auch hier kann man damit Schiffbruch erleiden.

[...] Wiedereinsetzung in vorigen Stand nicht begründet, Sie mussten um Abholung der Briefe durch einen Vertreter kümmern, da die Auslandsaufenthalte geplant waren. Nehmen Sie Ihren Einspruch zurück, da er sonst verworfen wird. [...]

......................

Sollte man wirklich im Urlaub einen MB erhalten, und ist innerhalb der Frist nicht wieder zuhause - keine Panik!

Sicherste Variante:
Man setzt vor Urlaub einen Anwalt schriftlich als Zustellungsbevollmächtigten ein. Natürlich kostet dies Geld (ca. 50,- €) und man sollte nicht 1 Tag vor Urlaubsantritt sich darum kümmern.


Wer kann dem MB widersprechen?
  • 1. der Antragsgegner - *2, 3, 4, 12 (eigenhändige Unterschrift)
    2. ein gesetzlicher Vertreter (Eltern, Vormund) - *2, 3, 4, 6, 7, 12 (Unterschrift mit Namenszug des Vertreters)
    3. ein Prozess- bzw. Zustellungsbevollmächtigter - *2, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 12 (Unterschrift mit Namenszug des Bevollmächtigten)
    4. ein beauftragter Vertreter (der Unterschrift) - *2, 3, 4,12 (Unterschrift mit Namenszug des Antragsgegner und ohne jeglichen Zusatz)

    *Ziffern benennen die entsprechenden Zeilen im Widerspruchsschreiben dar.
Wer damit rechnet, kann diese schriftliche Beauftragung / Vollmacht schon vor dem Antritt des Auslandsaufenthaltes / längerer Urlaub der jeweiligen Person erteilen. Eine vorauseilende mündliche Vollmacht würde auch erst einmal ausreichen, da die Vollmacht nicht beigefügt werden muss (§ 703 ZPO).

Wer ganz darauf verzichten möchte, der Widerspruch kann auch ohne Formular zur Fristwahrung an das jeweilige Mahngericht (formlos und mit Unterschrift) gefaxt werden. Man lässt sich dann die notwendigen Angaben über den Postverantwortlichen übermitteln (telefonisch, E-Mail).

Ein Anruf beim zuständigen Mahngericht hingegen wird - nicht - als Widerspruch gewertet!

VG Steffen





Debcon von 2012 - 2014
1. Schreiben (ehemals U+C) 07/2014:



Aktuell versendet die “Debcon GmbH“ erste Schreiben, wie im Beispiel der Kanzlei “Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ aus Regensburg (Vollmacht; das heißt Beauftragung).


Musterschreiben Debcon (ehemals U+C) 2012:

Bild..........Bild


Musterschreiben Debcon (ehemals U+C) 2014:

Bild..........Bild



Was hat sich im Laufe der Zeit geändert oder ist alles beim Alten?

Wenn man sich die Debcon-Schreiben aus dem Jahr 2012 mit dem Aktuellen vergleicht, gibt es neben geringen Unterschieden in den Textbausteinen personelle und örtliche Veränderungen.


1. Verlegung des Hauptsitzes von Witten (AG Bochum, HRB 11990) nach Bottrop (AG Gelsenkirchen, HRB 12601)


2. Rotation von 2 Geschäftsführern auf 4 Geschäftsführer und wieder zurück auf 2 Geschäftsführer

Obwohl in den aktuellen Schreiben noch als Geschäftsführer: Matthias Becker (Anwalt), André Chmiel, Vanessa Wagener (Anwaltsfachangestellte) und Guido Wienefoet lesbar sind, wurden mit Neueintrag vom 11.06.2014 wieder auf die ursprünglichen Geschäftsführer: André Chmiel und Guido Wienefoet der Personalbestand zurückgegangen. Warum? Keine Ahnung!



3. Unterschiede / Gemeinsamkeiten in den Textbausteinen

Seite 1:

Die Forderungshöhe bleibt unverändert auf 1.286,80 Euro.

Bezeichnung der Forderungen 2014:
  • Gläubigerin:
    FDUM2 GmbH (ehemals DigiProtect)
  • Forderungsgrund:
    Forderung aus Urheberechtsverletzung
  • Auftrag:
    (...) dass uns Ihre Gläubigerin mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Lizenzentschädigungsansprüchen beauftrag hat. (...)
Hinweis, dass Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG übermittelt werden.


Seite 2

Zahlungsvereinbarung

2014 geht man aber generell ab, von einer letzten außergerichtlichen Zahlungsaufforderung zu sprechen. Obwohl im aktuellen Schreiben die Zahlungsvereinbarung textlich abgespeckt wurde, beinhalte dieses aber immer noch:
  • a) Schuldanerkenntnis,
    b) Verzicht auf Einrede der Verjährung,
    c) bei Notwendigkeit ein Ratenzahlungsvereinbarung.

    Zusätzlich wurden 2 Zeilen für sonstige Mitteilungen integriert.


Lizenzentschädigungsanspruch = 1.286,80 Euro?

Wenn man wirklich diese Terminologie weiter vertieft, dann wurde Debcon von der FDUDM2 GmbH beauftragt bestehende Schulden aus einem Schadensersatz einzuziehen.

Hier heißt es im § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG:
(...) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)

Natürlich hat sich bei Filesharing-Fällen durchgesetzt, das man den Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie festsetzt und geltend macht.

Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt, bekommt er dafür im Regelfall Geld.
Nutzt ein anderer das Werk, ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechteinhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen, daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte.


Strafrechtlich relevante Verstöße durch Auftraggeber und Auftragnehmer!

Aber man sollte seitens des Auftraggebers und des Auftragnehmers beachten,
  • a) die Forderungen nach 1.286,80 Euro beinhalten auch die Rechtsverfolgungskosten (Anwaltsgebühren) aus der Abmahnung und
    b) der § 97 Abs. 2 S.1 UrhG ist eindeutig:
    (...) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (...)
Das heißt ja nichts anderes, das die FDUMD2 GmbH als Auftraggeber und die Debcon GmbH als Auftragnehmerin.
  • a) eine falsche Rechtstauffassung hinsichtlich der Störerhaftung vertreten,
    b) den Angeschriebenen bewusst hinsichtlich der Rechtslage täuschen,
    c) den Angeschriebenen vorspielen, dass ihn keine andere Wahl bleibt, als die Zahlungsvereinbarung zu unterzeichnen und zu begleichen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Az. 57 C 6993/13:
(...) Auch Rechtsauffassungen stellen Tatsachen gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wenn durch ihre Äußerung beim Empfänger der Eindruck erweckt wird, es handele sich hierbei um allgemein anerkannte rechtliche Auffassungen, denen ein Gericht im Falle eines Prozesses folgen wird. (...)

Quelle: openJur.de



Fassen wir zusammen:
  • 1. Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB und
    2. zumindest ein versuchter Betrug gemäß §§ 263, 22, 23 StGB
Hier sollte von jedem Betroffenen separat eine Strafanzeige erstattet werden. Es ist langsam Zeit, nicht nur zu widersprechen, sondern sich jetzt schon aktiv (gegen) zu wehren.

Denn gerade in der Rechtsprechung des BGH - Az. I ZR 169/12 - “BearShare“ heißt es eindeutig,

(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)


Empfohlene Vorgehensweisen

Wenn man das aktuelle Schreiben liest, fällt einen sofort auf, dass neben nicht bewiesenen wilden Behauptungen, die Forderungen nicht transparent und zu unbestimmt gestellt werden. Wenn die diversen Inkassounternehmen auf Inkassokosten i.S.d. RVG bestehen, sollte man auch im Gegenzug die Forderungen i.S.d. § 97a Abs. 2 transparent und nachvollziehbar [substantiiert] aufschlüsseln. Ganz zu Schweigen, das die Vollmacht der Beauftragung durch die FDUDM2 GmbH erneut nicht beigefügt ist.


Pallandt, 72. Auflage 2013, Buch 1, Abschnitt 1, Ellenberger, Rechtsgeschäfte, Titel 5, Vertretung und Vollmacht, § 174 BGB, Rn. 1:
(...) 1.) Allgemeines: Da bei einseitigen Rechtsgeschäften Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist (§ 180 BGB), interessiert den Erklärungsempfänger dringend, ob der als Vertreter Auftretende bevollmächtigt ist oder nicht. § 174 BGB ermöglicht ihm, klare Verhältnisse zu schaffen. (...)


Ohne anwaltliche Prüfung ist der beigefügte Entwurf einer Zahlungsvereinbarung - nicht - zu unterzeichnen. Es stellt mit Unterzeichnung ein Schuldanerkenntnis und Zahlungsverpflichtung dar.


Was bedeutet Verzicht auf die Einrede der Verjährung?

Im Grundsatz ist - kein - Angeschriebener zu einem solchen Verzicht verpflichtet. Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen. Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!

Wenn man jetzt sicherstellen möchte, dass man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.

Ein No-Go. Deshalb keine Unterschrift unter der Zahlungsvereinbarung!



Empfehlung AW3P:

1. Strafanzeige (siehe “Strafrechtlich relevante Verstöße durch Auftraggeber und Auftragnehmer!“)
2. 1-mal Widerspruch nach dem Muster Wegweiser Inkasso, Seite 6-7, Pkt. 1.1. (Stichpunkt: Schufa-Eintrag)

.............
<Herr/Frau Vorname Nachname
Straße Nummer
PLZ Wohnort>


<Einwurf Einschreiben....................................<28. Juli 2014>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>



Widerspruch
Ihre Nachricht vom <21.07.2014>
Ihre Zeichen <S.20.092456.02.3-46>



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>.

Ich, <Vorname Name>, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich
zurück und fordere Sie auf, bis zum <Datum (14-Tage-Frist einräumen)>:

(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.

(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung Ihres Auftraggebers gemäß § 174 BGB.

(3.) Legen Sie mir transparent und detailliert dar, wie sich die vermeintliche Forderung in Höhe von 1.286,80 Euro zusammensetzt, und fügen Sie bitte entsprechende Verträge, Belege, Rechnungen, Überweisungsbestätigungen usw. bei.

Mit freundlichen Grüßen



___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift )
.............

Kostenlose Überprüfung, ob ein Schufa- Eintrag vorliegt.

3. Seite 2 des Inkassoschreiben nicht - ohne - anwaltlicher Prüfung unterzeichnen
4. keine Zahlung!
5. Archivieren

..........................................................



Steffen Heintsch für AW3P

marco776
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1886 Beitrag von marco776 » Freitag 1. August 2014, 15:58

Danke.
Und die Widerspruchsfrist ist aktuell noch 14 Tage?
Dann wären wir auf der sicheren Seite bei 9 Tagen Abwesenheit.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1887 Beitrag von Steffen » Freitag 1. August 2014, 16:32

§ 692 Abs. 1 - ZPO:
(...)Der Mahnbescheid enthält: (...)
(...) 3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; (...)

§ 694 - Widerspruch gegen den Mahnbescheid - ZPO:
(...) (1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen. (...)

VG Steffen

SchuetzeSchulz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1888 Beitrag von SchuetzeSchulz » Samstag 2. August 2014, 11:45

Werniman hat geschrieben:Habe gerade auch das von Steffen gestern gepostete Schreiben von Debcon erhalten. Schon fast anrührend,diese Bettelei :-D
Habe das gleiche Schreibe heute auch bekommen.
Werniman hat geschrieben:Mal in die Runde gefragt: War eigentlich in einem der Schreiben der vergangenen Monate eine detaillierte Forderungsausstellung dabei ?
Nein, auch nach nochmaliger Aufforderung keine detaillierte Aufstellung bekommen.
Werniman hat geschrieben:Speziell diese "Super-Sonder-Spar-Vergleichsangebote" stinken nämlich m.E. geradezu danach, daß hier nicht mehr im Auftrag des angeblichen Rechteinhabers gebettelt wird,sondern Debcon die Forderung für billig Geld aufgekauft hat.
Das gleiche gefühl habe ich auch. Mal sehen, was Steffen dazu meint.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1889 Beitrag von Steffen » Samstag 2. August 2014, 15:36

Debcon‘s neuste Produktwerbung:
»DebconDeal, DebconFlex, DebconAssistance«
(Juli 2014):



Aktuell versendet die “Debcon GmbH“, sagen wir um sachlich zu bleiben, ein gestaffeltes Vergleichsangebot.
Hierzu werden drei unterschiedliche Produkte angeboten.



Musterschreiben:

Bild



Inhalt:
  • 1. DebconDeal
    • Einmalzahlung
    • 500,00 €
    2. DebconFlex
    • Ratenzahlung
    • 12 x 50,00 € = Gesamt 600,00 €
    3. DebconAssistance
    • Ratenzahlung für Härtefälle (und nach Information über die wirtschaftlichen Verhältnisse)
    • 12 x 25,00 € = 300,00 €

In sehr vielen Fällen unterliegen die gestellten Forderungen auch der gesetzlichen Verjährung. Dieses ist
schnell erklärt. Debcon versucht über den reinen Schadensersatz und dessen Verjährung erst nach 10 Jahren
(§ 102 Satz 2 UrhG) an ihr Ziel zu gelangen. Dieses wird so aber nicht funktionieren und man sollte sich
nicht verunsichern lassen.

Wer seine Schriftsätze kontrolliert, wird sehr schnell bemerken, das außer die Hervorhebung einer vermeint-
lichen “Schuld“, “Lizenzschadensersatzanspruch“, “Entschuldung“ usw. kein Beweis dafür erbracht wird.



Die Rechtssprechung bis zum Bundesgerichtshof ist hier eindeutig!


LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11:
(…) Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. (…)

(…) Soweit die Klägerin dem entgegen setzen will, ausgehend von der „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung
des BGH sei es Sache des Anschlussinhabers, den „Sachverhalt so klarzustellen“, dass eine unmittelbar
rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten und nicht von ihm begangen worden sein könnte, vermag dies
nicht zu überzeugen. Denn die Vermutung ist schon dann erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines
anderweitigen Geschehensablaufs besteht. (…)

(…) Insbesondere besteht grundsätzlich keine Pflicht des unberechtigt Abgemahnten, vorgerichtlich überhaupt
Stellung zu den ihm gemachten Vorwürfen zu nehmen, geschweige denn, diese zu widerlegen. (…)

und aktuell

BGH, Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12:
(…) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen
Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des
Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen
Anschluss benutzen konnten. (…)



Empfohlene Vorgehensweise:
  • => Abheften; ignorieren, einfach die Sommerferien genießen!




.........................................

Steffen Heintsch für AW3P

.................................

Hansestahl
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1890 Beitrag von Hansestahl » Samstag 2. August 2014, 19:20

Hallo Steffen!
Das o.g. Schreiben hatte ich heute auch so in der Post. Ich hatte diesem Fall schon letztes Jahr vollumfänglich wiedersprochen.
Naja ich werde es lochen und abheften.
In diesem sinne ein schönes WE

Gruß Hanse

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1891 Beitrag von marc » Samstag 2. August 2014, 20:56

Werniman hat geschrieben:Habe gerade auch das von Steffen gestern gepostete Schreiben von Debcon erhalten. Schon fast anrührend,diese Bettelei
@Werniman Das "Musterschreiben Debcon (ehemals U+C) 2014" sehe ich nicht als Bettelbrief an, sondern muss widersprochen werden.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1892 Beitrag von Vicky » Sonntag 3. August 2014, 14:33

Hallo , wir haben auch diese Briefe zum " Debcon- Deal " bekommen. Ist Debcon eigendlich umgezogen ? Erst kamen die Briefe von Witten und jetzt von Bottrop. Briefe sind abgeheftet und wir genießen den Sommer.

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Steffen
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#1893 Beitrag von Steffen » Sonntag 3. August 2014, 14:37

  • Verlegung des Hauptsitzes von Witten (AG Bochum, HRB 11990) nach Bottrop (AG Gelsenkirchen, HRB 12601)
  • Rotation von 2 Geschäftsführern auf 4 Geschäftsführer und wieder zurück auf 2 Geschäftsführer
    • Obwohl in den aktuellen Schreiben noch als Geschäftsführer: Matthias Becker (Anwalt), André Chmiel, Vanessa Wagener (Anwaltsfachangestellte) und Guido Wienefoet lesbar sind, wurden mit Neueintrag vom 11.06.2014 wieder auf die ursprünglichen Geschäftsführer: André Chmiel und Guido Wienefoet der Personalbestand zurückgegangen. Warum? Keine Ahnung!
VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1894 Beitrag von Bürgerrechtler » Sonntag 3. August 2014, 22:00

Warum? Gschaftlhuberei und weitere **************!

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1895 Beitrag von flyermouse » Montag 4. August 2014, 11:17

hi leute,

ich weiss keine rechtsberatung - aber meinungen sind doch möglich..?

was meint ihr - jetzt ist der 4.8. -- theoretisch wäre nach MB in 11-12/2013 ja zum 1.7./14 die verjährung
eingetreten, bis dato keine weiteren schreiben etc mehr angekommen...

das müsste dann doch jetzt am 4.8. wenigstens diese sache vorbei sein..?? }6&(

könnt ich wenigstens die halbe kriegskasse versaufen - denn BB haben ja an streitgericht abgegeben... :_:

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1896 Beitrag von Steffen » Montag 4. August 2014, 15:00

Ruf doch einfach in der Geschäftsanteile des Streitgerichtes an (Geschäftszeichen des MB bereithalten) und erkundige dich über den Stand des Verfahren. Das ist dein gutes Recht als Partei. Es bringt doch nichts wild herum zu spekulieren.

VG Steffen

Sumselbrumm
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1897 Beitrag von Sumselbrumm » Montag 4. August 2014, 19:02

Habe das Schreiben auch am Samstag erhalten. Abheften und gut ist.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1898 Beitrag von ZenDog » Dienstag 5. August 2014, 10:07

Hallo!
Erstmal Daumen hoch für dieses sehr hilfreiche und gute Forum!
Gibt es eine Möglichkeit, DebCon rechtlich aufzufordern keine Briefe bzgl. der Abmahnungsgeschichte zuzusenden, nachdem man dieser widersprochen hat?
Es nervt inzwischen. DebCon soll klagen, wenn sie den Betrag einfordern wollen, dafür haben wir ja das Rechtssystem.

Sumselbrumm
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1899 Beitrag von Sumselbrumm » Dienstag 5. August 2014, 12:17

ZenDog hat geschrieben: Gibt es eine Möglichkeit, DebCon rechtlich aufzufordern keine Briefe bzgl. der Abmahnungsgeschichte zuzusenden, nachdem man dieser widersprochen hat?
Es nervt inzwischen. DebCon soll klagen, wenn sie den Betrag einfordern wollen, dafür haben wir ja das Rechtssystem.
Nein. Die Debcon tut das was sie am Besten kann - drohen und auf ihrem Geschäftsmodell bestehen: Geld für wen-auch-immer einzufordern. Das ist nunmal das, was ein Inkasso Unternehmen macht. Und solange irgendeiner nach so einem Schreiben zahlt, werden sie es auch weiter tun.

Mikado007
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1900 Beitrag von Mikado007 » Dienstag 5. August 2014, 18:47

Genau dieses Schreiben mit den Vergleichsangeboten hatte ich gestern im Briefkasten. Muss ich nun nochmal Widerspruch einlegen ??

Danke Mike

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