Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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fu+c
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1741 Beitrag von fu+c » Mittwoch 21. Mai 2014, 09:38

http://oerlinghauser-it-recht.blogspot. ... es-ra.html

RA Wulf und seine Mandantschaft haben sich da eine gründliche Abfuhr geholt -ö.,,ö.,,
Ich würde das nicht pauschalisieren wollen – es gibt sicherlich auch kompetente Abmahnanwälte, seriöse IP-Ermittlungsfirmen, solide Rechteketten –, aber gerade im Bereich Pornoabmahnungen sind viele dubiose Konstrukte unterwegs, mit denen die Abmahner vor Gericht häufig baden gehen.

The Grinch
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1742 Beitrag von The Grinch » Mittwoch 21. Mai 2014, 10:12

Und wieder hat es *klatsch* gemacht!

Besonders Wertvoll ist diese Passage:
Das erkennende Gericht macht sich insoweit die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln vom 05.10.2010, 6 W 82/10).
zu Eigen, wonach eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen ist.
Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht.
Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder. ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb
ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Mit dieser Problematik hat sich das Landgericht Köln in seinem Gestattungsbeschluss erkennbar nicht auseinandergesetzt,
was im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die Grundrechte des Beklagten indessen zwingend geboten gewesen wäre.
Die durch die Entscheidung gewonnenen Beweise können daher nicht verwertet werden,
so dass die Klägerin den Nach­ weis für eine vom Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung nicht zu führen vermag.
Ein Richter rüffelt einen anderen Richter! .-:;

Und auch die Loggerbude bekommt ihr Fett weg:
Abgesehen von der nicht nachgewiesenen Rechtsverletzung bestehen für das Gericht auch ganz erhebliche Zweifel an der Zuordnung
einer Urheberrechtsverletzung zu den ermittelten Verkehrsdaten. Die von der Klägerin mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beauftragte
Firma Media Protector GmbH setzte zur Erfassung der IP-Adressen das Computerprogramm "FileWatch" ein.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Programm geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln.
Die bloße Behauptung der Klägerin - ohne entsprechenden Beweisantritt -, m.it dem Programm könne ei­ ne Rechtsverletzung dokumentiert werden
und die fehlerfreie Funktionsweise der Software werde in regelmäßigen Abständen überprüft, reicht nicht aus, da es sich insoweit nur
um ei­ne pauschale Bewertung handelt.
Angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten hätte konkret zur Zuverlässigkeit der Software und zum Datenerfassungsprozess vorgetragen werden müssen.
Die Bezugnahme auf ein dem Gericht nicht zugänglich gemachtes Gutachten ist insoweit wenig hilfreich.
:te

yahya88
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1743 Beitrag von yahya88 » Mittwoch 21. Mai 2014, 14:37

Moin! Ich habe gerade ein Schreiben der Firma Debcon aufgrund einer drei Jahre zurückliegenden Abmahnung von Negele aus dem Briefkasten gefischt. Die wollen ohne weitere Aufschlüsselung 1000 Ocken. Der fragliche Pornotitel, der damals angemahnt wurde, ist und war mir nicht bekannt. Ich habe ihn weder jemals gesehen noch über irgendein Filesharing-Verfahren gesaugt bzw. verteilt. Sie drohen mit Schufa-Eintrag.

Ein interessanter Satz in dem Schreiben: "Ist wider Erwarten die Zahlung nicht und/oder nur teilweise möglich, setzen Sie sich bitte umgehend nach Erhalt dieses Schreibens mit uns telefonisch in Verbindung, um einen für beide Seiten gangbaren und für Sie sicherlich kostengünstigeren Weg zu finden."

Interessant, dass sie direkt Rabatt in Aussicht stellen und dass sie telefonischen Kontakt offenbar bevorzugen. Das Schreiben weist auch nicht auf irgendwelche Widerspruchsmöglichkeiten hin.

Was meint Ihr - ist es Overkill, das auf dieser Stufe schon an einen Anwalt zu übergeben? Zahlen an Debcon will ich auf keinen Fall - für etwas was ich nie getan habe.

Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1744 Beitrag von Bürgerrechtler » Mittwoch 21. Mai 2014, 16:13

(4) Kein gewerbliches Ausmaß (kein Normalsharer tut sowas gewerblich). Massenabmahner hingegen betreiben sehr wohl ein Gewerbe, und zwar in rechtl. Grauzonen sowie massenhaft.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1745 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. Mai 2014, 10:15

[quoteemBürgerrechtler](4) Kein gewerbliches Ausmaß (kein Normalsharer tut sowas gewerblich). Massenabmahner hingegen betreiben sehr wohl ein Gewerbe, und zwar in rechtl. Grauzonen sowie massenhaft.[/quoteem]

Na, na, na. Man kann nicht die eigenen Handlungen billigen sowie beschönigen, andere verdammen.

1. Es geht nicht um “gewerbliches Ausmaß“, sondern man geht von ein “Handlen im gewerblichen Ausmaß“ aus.

Ein Handeln im gewerblichen Ausmaß liegt vor:
- wenn die Rechtsverletzungen vorgenommen wurde, zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils (keinen Unterschied macht es, ob das Werk gegen Entgelt oder kostenfrei angeboten wird, das heißt, eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauer sind danach für ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die Erzielung dauerhafter Einnahmen),
- wenn eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität (wann und wie das betroffene Werk im Zeitpunkt der Rechtsverletzung am Markt platziert ist bzw. ob es sich in der aktuellen Veröffentlichungsphase 6 Monate befindet) vorliegt,
- dabei ist nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend, sondern auch die Schwere (Art und der wirtschaftliche Wert des Werkes) der Rechtsverletzungen.

2. Argument: Zum Tatvorwurf weiß der RI/RV nicht, ob es sich um einen Normalsharer handelt, oder jemand der gewerblich damit handelt.
- Filesharing (nicht allgemein) von urheberrechtlich geschützten Zeugs = strafbar!
- es muss eine Software installiert werden, eventuell die eigene Soft- und Hardware angepasst, ein Link gesucht werden und der Download/Upload begonnen werden
- 2014 dürfte es eigentlich keine P2P-Abmahnungen mehr geben! Eigentlich.

3. Massenabmahnungen, setzen halt massenhafte Verstöße gegen das UrhG voraus!
- und nein, es gibt keine Grauzone mehr!
- Abmahnung ist ein gutes Instrument, den Betroffenen klaglos zu stellen!

Sicherlich das wie, wie abgemahnt wird, darüber kann und muss man weiter diskutieren. Und wer für sich denkt, das seine Abmahnung unberechtigt sei, der kann doch sich aktiv wehren. Punkt.

VG Steffen

hannes77
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1746 Beitrag von hannes77 » Donnerstag 22. Mai 2014, 11:39

yahya88 hat geschrieben:Moin! Ich habe gerade ein Schreiben der Firma Debcon aufgrund einer drei Jahre zurückliegenden Abmahnung von Negele aus dem Briefkasten gefischt. Die wollen ohne weitere Aufschlüsselung 1000 Ocken. Der fragliche Pornotitel, der damals angemahnt wurde, ist und war mir nicht bekannt. Ich habe ihn weder jemals gesehen noch über irgendein Filesharing-Verfahren gesaugt bzw. verteilt. Sie drohen mit Schufa-Eintrag.

Ein interessanter Satz in dem Schreiben: "Ist wider Erwarten die Zahlung nicht und/oder nur teilweise möglich, setzen Sie sich bitte umgehend nach Erhalt dieses Schreibens mit uns telefonisch in Verbindung, um einen für beide Seiten gangbaren und für Sie sicherlich kostengünstigeren Weg zu finden."

Interessant, dass sie direkt Rabatt in Aussicht stellen und dass sie telefonischen Kontakt offenbar bevorzugen. Das Schreiben weist auch nicht auf irgendwelche Widerspruchsmöglichkeiten hin.

Was meint Ihr - ist es Overkill, das auf dieser Stufe schon an einen Anwalt zu übergeben? Zahlen an Debcon will ich auf keinen Fall - für etwas was ich nie getan habe.
Habe selbiges Schreiben diese Woche bekommen. Ich werde einen Widerspruch durch einen Anwalt formulieren lassen. Toll auch wieder der Hinweis am Ende des Schreibens, dass fällige Forderungen direkt an die Schufa übermittelt werden...

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1747 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. Mai 2014, 11:51

Zuerst lesen: Wegweiser Inkasso


.................................



Debcon‘s Schreiben März 2014:

1. Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Abtretung Baek-Law - 500,- €)

....................

2.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €)

....................

3.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €)



Anfänglich muss ich erneut feststellen, dass zwar Debcon innovative Schriftsätze entwickelt,
die sehr lustig lesbar sind, aber man hier wohl mehr Ernsthaftigkeit an den Tag legen sollte.
In Debcon’s neustes Schreiben: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
verbindet man die Fußball-WM 2014 mit einem Inkasso-Schreiben.



Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 500,- €:

Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“

Bild


Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (500,00 EUR)

Bild



......................



Musterschreiben; Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €:

Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“

Bild


Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (1.000,- EUR)

Bild



......................



Musterschreiben; Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €:

Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“

Bild


Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (1.286,80 EUR)

Bild


......................


Inhalt:

Trotz einem lustigen auf die Fußball-WM angelehnten Text sollte man die Ernsthaftigkeit nicht
verkennen. Unterzeichnet man die Zahlungsvereinsbahrung voreilig und ohne Prüfung, gibt man ein
bindendes Schuldeingeständnis ab und verzichtet freiwillig auf die Einrede auf Verjährung.
Achtung:
Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit,
Forderungen auch nach Ablauf der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend
zu machen.


Empfohlene Vorgehensweisen:

Nicht empfehlenswert:
  • => Zahlen oder Unterzeichnen! Auch keine "Spaß-Raten"!
Empfehlenswert:
  • => Kenntnisnahme und keine Reaktion (falls 1-mal widersprochen wurde)!
    => Archivieren.
    => Keine Panik. Ohne Klageschrift = keine Klage!

    => Betroffene, deren Forderungen mit Erhalt dieser Schreiben verjährt sind,
    stellen Einrede auf Verjährung!

Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift


Abmahner
Anschrift


Ort, den Datum

Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.

Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen

___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


!
Beachte: Doppelversand
- E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein.



...................



Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)

Schreiben von Debcon 23.11.2013:
Widerspruch MB ohne bekannte Gründe
+ Vergleich in Höhe von 600 EUR
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH

- ehemals NZGB):




Musterschreiben:

Bild



Empfehlung:
  • Entweder zahlen oder Nichtzahlen!

Warum sollte man jetzt diesen Vergleich nicht vorschnell annehmen?
  • 1. Der Widerspruch zum MB bedarf keinerlei Begründung, egal ob dem Antragsteller Gründe hierfür nicht bekannt sind oder bekannt.
    2. Nach eingelegten Widerspruch wird der Antragsteller vom Streitgericht aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Das heißt = Klage!
    3. Ein weiteres -außergerichtliches- Fortsetzen des gerichtlichen Mahnverfahren zeugt nicht von einer ernst zu nehmenden Klagefreudigkeit.



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Schreiben von Debcon 18.06.2013:
Forderung 1.000 Euro + Schuldanerkenntnis
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH

- ehemals NZGB):



Musterschreiben:

Seite 1

Bild

Seite 2

Bild



Vollmachtgeber (bisher bekannt):
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO Gmb
    5. MIG Film GmbH
Ursprünglicher Abmahner: Rechtsanwaltskanzlei Negele - Zimmel - Greuter - Beller
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung :?:
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR



Hinweis zu Seite 1

Hier erklärt Debcon, dass man in Pflicht-Erfüllung, Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen
an die Schufa Holding AG übermitteln.

Deshalb ist es so wichtig, die Forderungen 1-mal zu widersprechen und zurückzuweisen (Wegweiser Inkasso,
Seite 6-7, Pkt. 1.1.)!


Das AG Plön (Urt. v. 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07) - Unterlassungsanspruch bei angedrohter SCHUFA-Meldung
(...) Eine "SCHUFA"-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners dar.
Sie darf deshalb nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen
Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass mit gewichtigen Argumenten bestrittene Zahlungs-
verpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. (...)


Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!




Hinweis zu Seite 2

Hier präsentiert Debcon in alter Manier ihre Zahlungsvereinbarung.

Hinweis:
  • 1. Schuldanerkenntnis mit Unterschrift
    2. Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit Unterschrift
Was bedeutet Verzicht auf die Einrede der Verjährung?

Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind
und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren
weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen.
Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!

Wenn man jetzt sicherstellen möchte, das man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man
den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch
mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.

Ein No-Go deshalb keine Unterschrift!
Fazit: Hände weg - keine Unterschrift!



Empfehlung:
  • 1. 1-mal Widerspruch nach dem Muster Wegweiser Inkasso, Seite 6-7, Pkt. 1.1.
    2. Seite 2 des Inkassoschreibens -nicht- unterzeichnen - Schuldanerkenntnis; keine Zahlung!
    3. Archivieren


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Antwortschreiben von Debcon 02.07.2013:
Auskunft nach § 34 BDSG
(Vollmacht - ehemals NZGB):




Musterschreiben:

Bild



Vollmachtgeber (bisher bekannt):
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH
Ursprünglicher Abmahner: Rechtsanwaltskanzlei Negele - Zimmel - Greuter - Beller
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung :?:
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR


Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!


Empfehlung:
  • 1. Nicht zahlen!
    2. Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung nochmals anfordern
    3. Sollte dieses erneut nicht erfolgen, Beschwerde beim
    VZBV + BDIU


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


New!


740 Euro Vergleichsschreiben von Debcon 23.07.2013:
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH
- ehemals NZGB):



Musterschreiben:

Bild


2014:

Bild


Inhalt:

Debcon äußert ein gewisses Unverständnis sowie drückt eine Unakzeptanz aus, dass man die
1.000 Euro nicht zahlen will. Dennoch, mit Rücksprache beim Vollmachtgeber, gibt es
entgegenkommendes Angebot:
  • 1. Vergleichszahlung 740,- €
    oder
    2. Gerichtliche Schritte mit dem abschließenden Hinweis:
    => bei Widerspruch MB = sofort Klage!


AW3P: Warum MB und nicht sofort Klage?

Die Antwort ist recht einfach: weil es einfacher ist!

Mahnbescheide sind schnell und kostengünstig zu beantragen. Klagen sind es nicht.
Abgesehen davon ist die Zahl derjenigen, die auf einen Mahnbescheid hin zahlen
recht gut.

Macht Euch immer klar: Die Bearbeitung von Filesharingfälle ist "AW-Systemgastronomie".
Es geht darum, mit dem geringstmöglichen Aufwand die größtmögliche Erledigungsquote
zu erreichen. Klagen halten da, weil langwierig und gelegentlich riskant, nur auf.



Empfehlung:
  • 1. Entweder zahlen oder Nichtzahlen!
    2. Sollte schon Widerspruch eingelegt worden sein, muss -kein- neuer versendet werden.
    Abheften und gut.

__________________________

eBook: WegweiserInkasso

__________________________




Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)


Neustes Schreiben von Debcon 10.10.2013:
Nach widersprochenem Mahnbescheid:
Sofortige Zahlung in Höhe von EUR 250,00
bzw. EUR 175,00
(gern auch in Raten);
Verzicht auf weitere Kosten oder Maßnahmen -
wenn nicht Klage! (Abtretung Baek-Law RAe):




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:
  • RA Wulf wurde durch das zuständig Mahngericht über den eingelegten Widerspruch
    gegen den Mahnbescheid unterrichtet
  • In Absprache und ausdrücklichen Einverständnis von RA Wulf, wendet sich Debcon
    direkt an den Betreffenden
  • letztmalige Gelegenheit; Pauschalbetrag: EUR 250,00 oder EUR 175,00 (auch gern in Raten)
  • Bei Zahlung keiner weitere Kosten
  • Bei Ablehnung wird Debcon - ohne weitere Ankündigung - die Durchführung des
    streitigen Verfahren beantragen


Man sollte, wenn man nicht vorhat zu zahlen:
  • Schreiben archivieren
  • Keine Panik; keine Reaktion; auch kleine Spaßangebote von 0 Euro!
  • Beim tatsächlichen Eintreffen der Klageschrift sofort einen Anwalt beauftragen!





Was bisher geschah (Abtretung Baek-Law)!:

  • Debcon 17.09.2013: Nach widersprochenem Mahnbescheid:
    Sofortige Zahlung oder in Raten, wenn nicht - Klage!
[/size]


  • Debcon 11.06.2013: Vertrauliche Bitte um ein Vergleichsangebot “X“
    nach widersprochenem Mahnbescheid
[/size]


  • Debcon mit abgetretenen Forderungen von BAEK-LAW!
[/size]


  • Gedanken zum MB unterm Weihnachtsbaum (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • Neues Debcon-Schreiben vom 27.12.2012 (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • News: Debcon beantragt 2 Mahnbescheide für
    ein und denselben Abmahnfall (Abtretung Baek Law)!?
[/size]


  • Debcon nach eingelegtem Widerspruch gegenüber dem MB:
    Huch, wir können gar nicht verstehen, das Sie widersprochen haben?
    (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • Neues Debcon Schreiben 21.02.2013:
    Gibt es eine Zukunft für die Vergangenheit?
    (Abtretung Baek-Law)
[/size]


  • Neues Debcon Schreiben 14.03.2013:
    Forderungsschreiben an die ermittelten “Unbekannt verzogenen“
    (Abtretung Baek-Law)
[/size]


  • Neuste Debcon Schreiben April 2013:
    "Hoffen ist schlechter Ersatz für falsches Handeln" und
    "VIER gewinnt ..." (Abtretung Baek-Law)
[/size]


  • Neuste Schreiben Debcon - 13.05.2013
    1. Hoffen ist schlechter Ersatz für falsches Handeln.
    2. Auskunft § 34 BDSG
    (Abtretung Baek-Law)
[/size]




::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::




eBook: Wegweiser Inkasso!



F.A.Q Debcon



!

Danke an alle für die Bereitstellung ihrer Schriftsätze!


Bild





::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::




Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals U+C)
Debcon‘s neustes Schreiben April 2014:
Abtretungsmitteilung
(ehemals U+C)




Musterschreiben:

Bild


Im neusten Schreiben informiert Debcon die ehemals “U+C-Abgemahnten“ über die Abtretung
der Forderungen vom RI “Silwa Filmvertrieb GmbH“ an Debcon.
Im weiteren werden die Forderungen aufgeschlüsselt und die Zahlung des Betrages gefordert.
Warum U+C die Forderungen nicht weiter geltend macht, entzieht sich meiner Kenntnis.



Fazit:

Dieses Schreiben hat zwar einen rein formellen Charakter, die gestellten Forderungen müssen
aber unverzüglich zurückgewiesen werden.

Warum?

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist hier eindeutig!
§ 410 - Aushändigung der Abtretungsurkunde - BGB
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer
von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet
. Eine Kündigung
oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde
erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die
Abtretung schriftlich angezeigt hat.



Musterschreiben

<Herr/Frau> <Vorname Name>, <Straße Hausnummer>, <PLZ Wohnort>
Einwurf Einschreiben
Vorab per Telefax: +49 (0)2302/70714-15
Vorab per E-Mail: info@debcon.de
Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten

Zurückweisung der Forderungen wegen Nichtberechtigung
Inkassozeichen: <Inkassozeichen>


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich, <Vorname Name>, Ihre Forderungen als nicht berechtigt zurück. Der § 410 Abs. 1 BGB
ist hier unstrittig. Im Übrigen, wenn überhaupt, wäre ich nur gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde
zu einer Leistung verpflichtet gewesen.. Dieses ist nicht geschehen.

<Ort>, den <Datum>


Mit freundlichen Grüßen

_________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


!
Bitte auch hier per Doppelversand (Einschreiber + E-Mail oder Fax; Einschreiber + E-Mail + Fax)




______________________________________________

Steffen Heintsch für AW3P
______________________________________



Übersicht Debcon-Schreiben (diverse)
Debcon‘s neustes Schreiben
März 2014:
Debcon - Anwalt eines Betroffenen
2013 - 35.000 gerichtliche Mahnverfahren
und entsprechende streitige Verfahren




Musterschreiben:

Bild


Sicherlich muss man sehen, dass man im Schriftverkehr nicht ganz so lustig ist,
wie im Fußball-WM-Schreiben. Oder doch? 35.000 gerichtliche Mahnverfahren, mit
den entsprechenden streitigen Verfahren bei Widerspruch ... hier war wohl der
Wunsch, Vater des Gedankens. Denn wenn ich so viele Verfahren in einem Jahr
erfolgreich führe, werde ich bei offenen Forderungen in Höhe von 1.286,80 EUR,
diese knallhart gerichtlich einfordern, und mich nicht mit 200 Okken zufriedengeben.
Also irgendwie dann doch wieder lustig.

Aber nicht vergessen, hier handelt es sich um einen Schriftwechsel zwischen Debcon
und einem Anwalt eines Betroffenen.







Debcon‘s Schreiben 2013:
Zur Verjährungsfrage



Musterschreiben:

Bild
_______

SH für AW3P
_____________________


Danke an allen, die Ihre Schreiben zur freien Verfügung stellen!

Schwalbe
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1748 Beitrag von Schwalbe » Donnerstag 22. Mai 2014, 12:04

Hallo Jungs und Mädels bzw. alle Genervten :-).
Ich schließe mich dann mal, habe ebenfalls einen bekommen :-(
Könnt ihr daraus entnehmen ob es sich hierbei um eine Bevollmächtigung oder eine Abtretung handelt?
Bin mir nämlich unschlüssig welches Musterschreiben ich verfassen soll. Oder ist dies noch gar nicht als Mahnschreiben zu verstehen und man braucht nicht reagieren?
Ich versuche mal ein Foto mit einzustellen, keine Ahnung ob es klappt (bin neu hier)
MfG

hannes77
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1749 Beitrag von hannes77 » Donnerstag 22. Mai 2014, 12:18

Habe das gleiche erhalten givefünf

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1750 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. Mai 2014, 12:34

Liebe genervte Schwalbe,

wir haben doch hier eine Sammlung der meisten Debcon-Schreiben. Hier findet man - in der Regel - sein Schreiben wieder und die entsprechenden Empfehlung. Grundlage ist natürlich, man liest sich es einmal durch.
  • 1. Wegweiser Inkasso lesen
    2. Debcon-Schreiben, ehemals NZGB
    - Spoiler öffnen und Schreiben 18.06.2013 + Empfehlungen lesen/beachten
VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1751 Beitrag von Bürgerrechtler » Donnerstag 22. Mai 2014, 16:30

Steffen hat geschrieben:[quoteemBürgerrechtler](4) Kein gewerbliches Ausmaß (kein Normalsharer tut sowas gewerblich). Massenabmahner hingegen betreiben sehr wohl ein Gewerbe, und zwar in rechtl. Grauzonen sowie massenhaft.[/quoteem]
Na, na, na. Man kann nicht die eigenen Handlungen billigen sowie beschönigen, andere verdammen.
Eben! Massenabmahner verdammen andere, aber billigen sowie beschönigen die eigenen Handlungen.
Steffen hat geschrieben:[quoteemBürgerrechtler]Es geht nicht um “gewerbliches Ausmaß“, sondern man geht von ein “Handlen im gewerblichen Ausmaß“ aus.[/quoteem]
Na, na, na. Massenabmahner handeln sehr wohl in gewerblichem Ausmaß mit den massenhaft gespeicherten Vorratsdaten, Abtretungen u.dgl.
Steffen hat geschrieben:[quoteemBürgerrechtler]Urmanns massenhafte YouPorn-Geldeinforderungen waren und sind rechtswidrig (vgl. Gerichtsentscheide, die ich seit Wochen verlinke). Und Betrug liegt nicht erst dann vor, wenn ein Gericht ein Urteil gesprochen hat, sondern sobald (!) Gelder rechtswidrig eingefordert, eingenommen und einbehalten werden…[/quoteem]
Ich gestehe Dir Deinen Standpunkt zu, bitte auch umgekehrt. Sie waren nicht rechtswidrig …
Ich gestehe jedem seine Standpunkte zu. Fakten bleiben dennoch Fakten:

Sie waren rechtswidrig, vgl. u.a. Entscheid des AG Potsdam:

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http://www.anwalt.de/rechtstipps/redtube-ag-potsdam-stuft-pornostreaming-abmahnungen-als-rechtswidrig-ein_058093.html

hutmacher
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1752 Beitrag von hutmacher » Donnerstag 22. Mai 2014, 16:51

Hallo,

bekam sonst wer (die Woche) Debcon-Post zu einer NZGB Abmahnung für DBM Videovertrieb (aus 2011) oder hab ich die übersehen?

Forderung glatte 1000,- ohne Fußballparolen.




wir haben doch hier eine Sammlung der meisten Debcon-Schreiben. Hier findet man - in der Regel - sein Schreiben wieder und die entsprechenden Empfehlung. Grundlage ist natürlich, man liest sich es einmal durch.

  • 1. Wegweiser Inkasso lesen
    2. Debcon-Schreiben, ehemals NZGB
    - Spoiler öffnen und Schreiben 18.06.2013 + Empfehlungen lesen/beachten

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1753 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. Mai 2014, 17:49

[quoteemBürgerrechtler]Eben! Massenabmahner verdammen andere, aber billigen sowie beschönigen die eigenen Handlungen.[/quoteem]

Hm, Du solltest mir einmal nicht die Worte im Munde herumdrehen. Ich habe zwar einen nachgewiesen IQ eines Sack russischer Schrauben, aber ganz so trottlig bin ich dann doch nicht.

(…) Na, na, na. Man kann nicht die eigenen Handlungen billigen sowie beschönigen, andere verdammen. (…)

Diese Aussage war auf -DEINE- Person bezogen, was -DU- natürlich genau weißt. Auf so etwas habe ich keinen Bock, besonders nicht bei den Temperaturen. Soweit ich es verstehe, werden dann aber auch massenhafte Urheberrechtsverstöße geltend gemacht. Diesen Fakt vergisst Du immer schnell. Kein UrhR-Verstoß = keine Abmahnung; keine massenhaften UrhR-Verstöße = keine Massenabmahnungen. Punkt.


[quoteemBürgerrechtler]Na, na, na. Massenabmahner handeln sehr wohl in gewerblichem Ausmaß mit den massenhaft gespeicherten Vorratsdaten, Abtretungen u.dgl.[/quoteem]
Das ist mit Verlaub, Riesen großer Murks. Ich kenne keine Vorratsdatenspeicherung, und das Prozedere um den § 101 IX UrhG sollte 2014 schon bekannt sein. Natürlich verdienen Anwaltskanzleien und Inkassos ihr Geld damit. Abtretungen gehört zum ganz normalen Forderungsmanagement. Und das Kanzleien und Inkasso von der Gegenseite Daten speichern, das ist wohl nichts ungewöhnliches.


[quoteemBürgerrechtler]Ich gestehe jedem seine Standpunkte zu. Fakten bleiben dennoch Fakten: …[/quoteem]
Ersteres, allein mir fehlt der Glaube. Bei Zweiten, ich kann nichts von rechtswidrig lesen, außer von den entsprechenden Bloggern. Grundtenor des AG Potsdam: Abmahnung ist unwirksam, da keine UrhR verletzt wurden. Punkt.

VG Steffen

hannes77
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1754 Beitrag von hannes77 » Donnerstag 22. Mai 2014, 19:31

Wenn ihr auch diese Woche abgemahnt wurdet dann solltet ihr die Passage 1.1 von Seite 6-7 aus dem Wegweiser Inkasso nehmen.

Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1755 Beitrag von Bürgerrechtler » Donnerstag 22. Mai 2014, 20:36

Steffen hat geschrieben:Grundtenor des AG Potsdam: Abmahnung ist unwirksam, da keine UrhR verletzt wurden. Punkt.
Exakt. Trotz dieser Unwirksamkeit der Abmahnungen wurden durch U+C in tausenden Fällen die Gelder einkassiert und nicht zurückgezahlt. Punkt.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1756 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Mai 2014, 00:33

Nun, wenn alles so klar war und ist, warum haben dann so viele rechtswidrig Abgemahnte freiwillig gezahlt und nicht für ihr Recht gekämpft :?:

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1757 Beitrag von Future2013 » Freitag 23. Mai 2014, 11:46

@steffen

das frag ich mich hier schon länger.
So viel unschuldige hier.
Ist schon komisch.

Ich steh zu meinem Fehler und warte der Dinge ab.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1758 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Mai 2014, 12:31

[quoteemFuture2013]das frag ich mich hier schon länger.
So viel unschuldige hier.
Ist schon komisch.[/quoteem]

Ich glaube es liegt einfach in der Natur des Menschen.

  • 1. Dr. Gregory House: “Der Mensch lügt immer!“ sowie neigt man, ähnlich kleiner Kinder, wenn man bei etwas erwischt worden ist - zu Ausreden und Schuldzuweisungen, Einreden der Opferrolle usw.
    2. Hinter einem anonymen Account, mit Wegwerf-Mail und IP-Anonymisierungstool, sowie in einer lilabunten Forenwelt, schreibt man,
    a) was die Meute gern hört
    b) was man gerne hören will
    c) was man gern selbst hören will
    d) ist man verbal mutig
    3. Diskrepanz zwischen lilabunte Forenwelt <-> Realität
    4. Keine weiß, ob hinter dem Nicknamen wirklich der Abgemahnte, der Filesharer, der vom AI Beauftragte, ein Interessierter, ein Engagierter, ein Troll, ein Mehrfach-Nick usw. sich verbirgt, was die Vertrauensfrage in den Mittelpunkt stellt
Sicherlich, wenn es jemand liest, der bekommt einen Anfall und verdammt mich, aber so isses! Ich kann mich doch nicht über alles aufregen, mit heroischen Nicknamen und Phrasen verbal kämpfen, und dabei das Schwänzlein einziehen,wenn es hart kommt.

Wenn jemand unberechtigt abgemahnt wurde, soll er kämpfen und nicht hirnlos eine mod. UE abgeben. Am Lächerlichen finde ich all diejenigen, die einst mit der mod. UE das “Bett teilten“, und jetzt nachdem sie diese “Dienste“ “in Anspruch nahmen“, diese nicht mehr benötigen, sie als “Hure“ abstempeln.

Natürlich, Opfer bringen heißt Risiken eingehen ohne Garantie. Die meisten sind aber - hier sind wir doch einmal ehrlich - nicht dazu bereit! Man zahlt lieber eine Summe X-Minus, als zu kämpfen und X oder X-Plus zu riskieren.

VG Steffen

fu+c
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1759 Beitrag von fu+c » Freitag 23. Mai 2014, 12:50

http://www.recht-hat.de/urheberrecht/de ... n-zurueck/
Das Vorgehen von Debcon ist im Grunde recht leicht zu durchschauen: Diese Art der außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen werden massenweise versendet. Man hofft darauf, dass sich die Abgemahnten nach einem derart langen Zeitablauf nicht mehr mit der Angelegenheit auseinandersetzen wollen und sich freiwillig auf eine Zahlung einlassen. In manchen Fällen wurden auch gerichtliche Mahnbescheide beantragt. (...) In unter 10 Fällen – verglichen mit den mehreren hundert außergerichtlichen Schreiben also sehr wenige Fälle – wurden die Mahnverfahren weiter betrieben und Klagen eingeleitet (Anspruchsbegründungen). (...) In bereits 3 Fällen hat Debcon die eingereichten Klagen nach Erhalt unserer Klageerwiderungen zurückgenommen.
Debcon, der zahnlose Säbelzahntiger der Abmahnbranche …
.-:;

gerdibub
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1760 Beitrag von gerdibub » Samstag 24. Mai 2014, 13:46

Hallo Leute

Heute bekam ich auch den Mahnbescheid von Witten.
nachdem meine vorigen schreiben alle gleich waren wie hier im forum beschrieben.
die angelegnhet läuft seit april 2011.

ich habe gleich alles widersprochen und ab aufs postamt per einschreiben un rückantwort.
mal schauen was passiert.

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