Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Danke Steffen *knicksmach*
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Volker Küpperbusch:
Die Freibäder öffnen
und
Debcon geht in Bielefeld baden
Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwälte und Notare
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Marktstraße 07
33602 Bielefeld
Fon: 0521/966-57-22
Fax: 0521/966-5766
kuepperbusch@ra-stracke.de
http://www.ra-stracke.de
.....................
Pünktlich zum Beginn der Freibadsaison hat das Amtsgericht Bielefeld mit hier am
08.05.2014 zugegangenen Urteil zum Az. 42 C 451/13 eine Klage der Debcon GmbH aus
Witten abgewiesen.
Zuvor war ein Mahnbescheid beantragt worden, gegen den nicht rechtzeitig Widerspruch
eingelegt wurde, so dass ein Vollstreckungsbescheid erging. Gegen diesen
Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte Einspruch eingelegt, so dass das Amtsgericht
Bielefeld über die Sache zu entscheiden hatte.
Geltend gemacht wurde eine Forderung in angeblicher Höhe von 500,00 EUR als angebliche
Schadensersatzforderung mit Teilklage auf Erstattung der angeblich durch
Abmahnschreiben der ursprünglich tätigen Kanzlei Baek Law aus Hamburg entstandenen
Anwaltskosten. Die ausgesprochen rudimentär gehaltene Klagebegründung war dabei schon
kaum als solche zu bezeichnen.
Dem Fall lag die mittlerweile geradezu klassische Konstellation zugrunde, dass neben
der verklagten Anschlussinhaberin weitere Personen den Telefon- und Internetanschluss
mit genutzt haben. Im konkreten Fall waren dies die volljährigen Kinder der bereits im
Rentenalter befindlichen Anschlussinhaberin sowie deren ebenfalls bereits volljährige
Kinder, also die Enkel der Anschlussinhaberin.
Soweit sich die Klägerin auf die Vermutung der Täterschaft stützte, folgt das
Amtsgericht Bielefeld dem nicht. Vielmehr führte der zuständige Richter Folgendes aus:
Anschlussinhabers in Mehrpersonenhaushalten eine vollständige Absage. Dies wird aus
meiner Sicht zu Recht mit der Lebenserfahrung begründet, die gerade einen
Vermutungssatz ausschließt. Wenn nämlich mehrere Personen gleichwertig den Anschluss
nutzen, der lediglich auf eine Person angemeldet ist, so fällt es schwer einen
Erfahrungssatz zu begründen, dass gerade die Person, auf die der Anschluss angemeldet
ist, der Täter einer Rechtsverletzung sein soll, die über den von mehreren Personen
genutzten Anschluss geschieht.
Anders mag man dies noch in einem Einpersonenhaushalt sehen. Hierzu führt das
Amtsgericht Bielefeld wie folgt aus:
Landgericht Köln) aufgeworfenen Ross- und Reitertheorie, wonach ein Anschlussinhaber
seine Familie zu befragen habe und einen solchermaßen ermittel-ten Täter zu benennen
habe um seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, führt das Gericht unter
Anwendung verfassungsrechtlicher Prinzipien zusätzlich wie folgt aus:
Verpflichtung auf, gleich einer "Familien-NSA" Überwachungen der Anschlüsse der
Familienmitglieder vorzunehmen oder gleich einer "Familien-Kripo" Nachforschungen
anzustellen, wer denn Verletzer von angeblichen Rechten Dritter sein könnte.
Angesichts dieser klaren Ausführungen ist davon auszugehen, dass über die
Freibadsaison des Jahres 2014 im Sommer noch weitere Anspruchsteller mit teilweise
kaum begründeten Klagen zumindest beim Amtsgericht Bielefeld baden gehen werden.
_________________________________
Autor: Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Quelle: www.abmahnwahn-dreipage.de
Link: http://www.initiative-abmahnwahn.de/?p=11897
______________________________
Die Freibäder öffnen
und
Debcon geht in Bielefeld baden
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kuepperbusch@ra-stracke.de
http://www.ra-stracke.de
.....................
Pünktlich zum Beginn der Freibadsaison hat das Amtsgericht Bielefeld mit hier am
08.05.2014 zugegangenen Urteil zum Az. 42 C 451/13 eine Klage der Debcon GmbH aus
Witten abgewiesen.
Zuvor war ein Mahnbescheid beantragt worden, gegen den nicht rechtzeitig Widerspruch
eingelegt wurde, so dass ein Vollstreckungsbescheid erging. Gegen diesen
Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte Einspruch eingelegt, so dass das Amtsgericht
Bielefeld über die Sache zu entscheiden hatte.
Geltend gemacht wurde eine Forderung in angeblicher Höhe von 500,00 EUR als angebliche
Schadensersatzforderung mit Teilklage auf Erstattung der angeblich durch
Abmahnschreiben der ursprünglich tätigen Kanzlei Baek Law aus Hamburg entstandenen
Anwaltskosten. Die ausgesprochen rudimentär gehaltene Klagebegründung war dabei schon
kaum als solche zu bezeichnen.
Dem Fall lag die mittlerweile geradezu klassische Konstellation zugrunde, dass neben
der verklagten Anschlussinhaberin weitere Personen den Telefon- und Internetanschluss
mit genutzt haben. Im konkreten Fall waren dies die volljährigen Kinder der bereits im
Rentenalter befindlichen Anschlussinhaberin sowie deren ebenfalls bereits volljährige
Kinder, also die Enkel der Anschlussinhaberin.
Soweit sich die Klägerin auf die Vermutung der Täterschaft stützte, folgt das
Amtsgericht Bielefeld dem nicht. Vielmehr führte der zuständige Richter Folgendes aus:
(...) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, "Sommer
unseres Lebens") soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein
geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für
die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die
Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen
tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig
und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die
Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch
gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass
ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und
Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein
derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer
Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr
wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in
einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung,
dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der
Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf,
Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen
Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und
darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen
können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v.
27.10.2011, I - 22W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I - 22 W 60/13; OLG Köln
NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13, AG München, Urteil v.
31.10.2013, 155 C 9298/13). (...)
Das Amtsgericht Bielefeld erteilt damit also der Vermutung einer Täterschaft desunseres Lebens") soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein
geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für
die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die
Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen
tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig
und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die
Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch
gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass
ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und
Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein
derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer
Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr
wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in
einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung,
dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der
Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf,
Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen
Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und
darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen
können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v.
27.10.2011, I - 22W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I - 22 W 60/13; OLG Köln
NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13, AG München, Urteil v.
31.10.2013, 155 C 9298/13). (...)
Anschlussinhabers in Mehrpersonenhaushalten eine vollständige Absage. Dies wird aus
meiner Sicht zu Recht mit der Lebenserfahrung begründet, die gerade einen
Vermutungssatz ausschließt. Wenn nämlich mehrere Personen gleichwertig den Anschluss
nutzen, der lediglich auf eine Person angemeldet ist, so fällt es schwer einen
Erfahrungssatz zu begründen, dass gerade die Person, auf die der Anschluss angemeldet
ist, der Täter einer Rechtsverletzung sein soll, die über den von mehreren Personen
genutzten Anschluss geschieht.
Anders mag man dies noch in einem Einpersonenhaushalt sehen. Hierzu führt das
Amtsgericht Bielefeld wie folgt aus:
(...) Beim Einpersonenhaushalt hingegen wird man regelmäßig detaillierte Erläuterungen
erwarten können. Insoweit reicht es nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf
(Urteil vom 21.03.2012, 12 O 590/10) unter Berücksichtigung der dem Beklagten
obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt,
weder die streitgegenständliche Datei noch eine entsprechende Filesharing-Software
befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung bei
Wahrunterstellung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen- als auch bei einem
Einpersonenhaushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers keine
Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des
Beklagten diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast
genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich beweisbelastete
seine Behauptung beweisen muss. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des
Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des
Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall
veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu
entlasten hat (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13). Eine anders
lautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung, indem dem
Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch
nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. (...)
Zur immer wieder von bestimmten Gerichten (Amtsgericht Leipzig, Amtsgericht München,erwarten können. Insoweit reicht es nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf
(Urteil vom 21.03.2012, 12 O 590/10) unter Berücksichtigung der dem Beklagten
obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt,
weder die streitgegenständliche Datei noch eine entsprechende Filesharing-Software
befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung bei
Wahrunterstellung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen- als auch bei einem
Einpersonenhaushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers keine
Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des
Beklagten diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast
genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich beweisbelastete
seine Behauptung beweisen muss. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des
Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des
Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall
veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu
entlasten hat (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13). Eine anders
lautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung, indem dem
Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch
nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. (...)
Landgericht Köln) aufgeworfenen Ross- und Reitertheorie, wonach ein Anschlussinhaber
seine Familie zu befragen habe und einen solchermaßen ermittel-ten Täter zu benennen
habe um seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, führt das Gericht unter
Anwendung verfassungsrechtlicher Prinzipien zusätzlich wie folgt aus:
(...) Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber
nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der
Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise kraft
Sachnähe vortragen kann. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter
des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber
aber nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung
kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen
Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. (...)
Das Amtsgericht Bielefeld legt demgemäß dem Anschlussinhaber zu Recht nicht dienicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der
Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise kraft
Sachnähe vortragen kann. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter
des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber
aber nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung
kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen
Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. (...)
Verpflichtung auf, gleich einer "Familien-NSA" Überwachungen der Anschlüsse der
Familienmitglieder vorzunehmen oder gleich einer "Familien-Kripo" Nachforschungen
anzustellen, wer denn Verletzer von angeblichen Rechten Dritter sein könnte.
Angesichts dieser klaren Ausführungen ist davon auszugehen, dass über die
Freibadsaison des Jahres 2014 im Sommer noch weitere Anspruchsteller mit teilweise
kaum begründeten Klagen zumindest beim Amtsgericht Bielefeld baden gehen werden.
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Autor: Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Quelle: www.abmahnwahn-dreipage.de
Link: http://www.initiative-abmahnwahn.de/?p=11897
______________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
In letzter Zeit läuft es nicht gut für Debcon …
http://oerlinghauser-it-recht.blogspot. ... ebcon.html
http://oerlinghauser-it-recht.blogspot. ... ebcon.html
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon‘s neustes Schreiben April 2014:
Abtretungsmitteilung
(ehemals U+C)
Musterschreiben:
Im neusten Schreiben informiert Debcon die ehemals “U+C-Abgemahnten“ über die Abtretung
der Forderungen vom RI “Silwa Filmvertrieb GmbH“ an Debcon.
Im weiteren werden die Forderungen aufgeschlüsselt und die Zahlung des Betrages gefordert.
Warum U+C die Forderungen nicht weiter geltend macht, entzieht sich meiner Kenntnis.
Fazit:
Dieses Schreiben hat zwar einen rein formellen Charakter, die gestellten Forderungen müssen
aber unverzüglich zurückgewiesen werden.
Warum?
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist hier eindeutig!
Musterschreiben
______________________________________________
Steffen Heintsch für AW3P
______________________________________
Debcon‘s Schreiben März 2014:
1. Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Abtretung Baek-Law - 500,- €)
....................
2.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €)
....................
3.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €)
Anfänglich muss ich erneut feststellen, dass zwar Debcon innovative Schriftsätze entwickelt,
die sehr lustig lesbar sind, aber man hier wohl mehr Ernsthaftigkeit an den Tag legen sollte.
In Debcon’s neustes Schreiben: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
verbindet man die Fußball-WM 2014 mit einem Inkasso-Schreiben.
Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 500,- €:
Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (500,00 EUR)
......................
Musterschreiben; Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €:
Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (1.000,- EUR)
......................
Musterschreiben; Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €:
Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (1.286,80 EUR)
......................
Inhalt:
Trotz einem lustigen auf die Fußball-WM angelehnten Text sollte man die Ernsthaftigkeit nicht
verkennen. Unterzeichnet man die Zahlungsvereinsbahrung voreilig und ohne Prüfung, gibt man ein
bindendes Schuldeingeständnis ab und verzichtet freiwillig auf die Einrede auf Verjährung.
Musterbrief zur Einrede der Verjährung
...................
Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)
Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)
Debcon‘s neustes Schreiben
März 2014:
Debcon - Anwalt eines Betroffenen
2013 - 35.000 gerichtliche Mahnverfahren
und entsprechende streitige Verfahren
Musterschreiben:
Sicherlich muss man sehen, dass man im Schriftverkehr nicht ganz so lustig ist,
wie im Fußball-WM-Schreiben. Oder doch? 35.000 gerichtliche Mahnverfahren, mit
den entsprechenden streitigen Verfahren bei Widerspruch ... hier war wohl der
Wunsch, Vater des Gedankens. Denn wenn ich so viele Verfahren in einem Jahr
erfolgreich führe, werde ich bei offenen Forderungen in Höhe von 1.286,80 EUR,
diese knallhart gerichtlich einfordern, und mich nicht mit 200 Okken zufriedengeben.
Also irgendwie dann doch wieder lustig.
Aber nicht vergessen, hier handelt es sich um einen Schriftwechsel zwischen Debcon
und einem Anwalt eines Betroffenen.
Debcon‘s Schreiben 2013:
Zur Verjährungsfrage
Musterschreiben:
_______
SH für AW3P
_____________________
Abtretungsmitteilung
(ehemals U+C)
Musterschreiben:
Im neusten Schreiben informiert Debcon die ehemals “U+C-Abgemahnten“ über die Abtretung
der Forderungen vom RI “Silwa Filmvertrieb GmbH“ an Debcon.
Im weiteren werden die Forderungen aufgeschlüsselt und die Zahlung des Betrages gefordert.
Warum U+C die Forderungen nicht weiter geltend macht, entzieht sich meiner Kenntnis.
Fazit:
Dieses Schreiben hat zwar einen rein formellen Charakter, die gestellten Forderungen müssen
aber unverzüglich zurückgewiesen werden.
Warum?
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist hier eindeutig!
§ 410 - Aushändigung der Abtretungsurkunde - BGB
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer
von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung
oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde
erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die
Abtretung schriftlich angezeigt hat.
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer
von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung
oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde
erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die
Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Musterschreiben
<Herr/Frau> <Vorname Name>, <Straße Hausnummer>, <PLZ Wohnort>
Einwurf Einschreiben
Vorab per Telefax: +49 (0)2302/70714-15
Vorab per E-Mail: info@debcon.de
Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten
Zurückweisung der Forderungen wegen Nichtberechtigung
Inkassozeichen: <Inkassozeichen>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit weise ich, <Vorname Name>, Ihre Forderungen als nicht berechtigt zurück. Der § 410 Abs. 1 BGB
ist hier unstrittig. Im Übrigen, wenn überhaupt, wäre ich nur gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde
zu einer Leistung verpflichtet gewesen.. Dieses ist nicht geschehen.
<Ort>, den <Datum>
Mit freundlichen Grüßen
_________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Einwurf Einschreiben
Vorab per Telefax: +49 (0)2302/70714-15
Vorab per E-Mail: info@debcon.de
Debcon GmbH
Steinstraße 4
58452 Witten
Zurückweisung der Forderungen wegen Nichtberechtigung
Inkassozeichen: <Inkassozeichen>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit weise ich, <Vorname Name>, Ihre Forderungen als nicht berechtigt zurück. Der § 410 Abs. 1 BGB
ist hier unstrittig. Im Übrigen, wenn überhaupt, wäre ich nur gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde
zu einer Leistung verpflichtet gewesen.. Dieses ist nicht geschehen.
<Ort>, den <Datum>
Mit freundlichen Grüßen
_________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
! | Bitte auch hier per Doppelversand (Einschreiber + E-Mail oder Fax; Einschreiber + E-Mail + Fax) |
______________________________________________
Steffen Heintsch für AW3P
______________________________________
Debcon‘s Schreiben März 2014:
1. Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Abtretung Baek-Law - 500,- €)
....................
2.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €)
....................
3.Schießen Sie kein Eigentor -
senken Sie Ihren Schuldenfaktor!
(Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €)
Anfänglich muss ich erneut feststellen, dass zwar Debcon innovative Schriftsätze entwickelt,
die sehr lustig lesbar sind, aber man hier wohl mehr Ernsthaftigkeit an den Tag legen sollte.
In Debcon’s neustes Schreiben: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
verbindet man die Fußball-WM 2014 mit einem Inkasso-Schreiben.
Musterschreiben; Abtretung Baek-Law - 500,- €:
Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (500,00 EUR)
......................
Musterschreiben; Vollmacht, ehemals NZGB - 1000,- €:
Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (1.000,- EUR)
......................
Musterschreiben; Vollmacht, ehemals U+C - 1.286,80 €:
Seite 1: “Schießen Sie kein Eigentor - senken Sie Ihren Schuldenfaktor!“
Seite 2: Zahlungsvereinsbahrung (1.286,80 EUR)
......................
Inhalt:
Trotz einem lustigen auf die Fußball-WM angelehnten Text sollte man die Ernsthaftigkeit nicht
verkennen. Unterzeichnet man die Zahlungsvereinsbahrung voreilig und ohne Prüfung, gibt man ein
bindendes Schuldeingeständnis ab und verzichtet freiwillig auf die Einrede auf Verjährung.
Achtung:
Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit,
Forderungen auch nach Ablauf der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend
zu machen.
Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit,
Forderungen auch nach Ablauf der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend
zu machen.
Empfohlene Vorgehensweisen:
Nicht empfehlenswert:
Nicht empfehlenswert:
- => Zahlen oder Unterzeichnen! Auch keine "Spaß-Raten"!
- => Kenntnisnahme und keine Reaktion (falls 1-mal widersprochen wurde)!
=> Archivieren.
=> Keine Panik. Ohne Klageschrift = keine Klage!
=> Betroffene, deren Forderungen mit Erhalt dieser Schreiben verjährt sind,
stellen Einrede auf Verjährung!
Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift
Abmahner
Anschrift
Ort, den Datum
Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.
Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Anschrift
Abmahner
Anschrift
Ort, den Datum
Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.
Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
! | Beachte: Doppelversand - E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein. |
...................
Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)
Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)
Debcon‘s neustes Schreiben
März 2014:
Debcon - Anwalt eines Betroffenen
2013 - 35.000 gerichtliche Mahnverfahren
und entsprechende streitige Verfahren
Musterschreiben:
Sicherlich muss man sehen, dass man im Schriftverkehr nicht ganz so lustig ist,
wie im Fußball-WM-Schreiben. Oder doch? 35.000 gerichtliche Mahnverfahren, mit
den entsprechenden streitigen Verfahren bei Widerspruch ... hier war wohl der
Wunsch, Vater des Gedankens. Denn wenn ich so viele Verfahren in einem Jahr
erfolgreich führe, werde ich bei offenen Forderungen in Höhe von 1.286,80 EUR,
diese knallhart gerichtlich einfordern, und mich nicht mit 200 Okken zufriedengeben.
Also irgendwie dann doch wieder lustig.
Aber nicht vergessen, hier handelt es sich um einen Schriftwechsel zwischen Debcon
und einem Anwalt eines Betroffenen.
Debcon‘s Schreiben 2013:
Zur Verjährungsfrage
Musterschreiben:
_______
SH für AW3P
_____________________
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Volker Küpperbusch:
Die Freibäder öffnen
und
Debcon geht in Bielefeld baden
Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwälte und Notare
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Marktstraße 07
33602 Bielefeld
Fon: 0521/966-57-22
Fax: 0521/966-5766
kuepperbusch@ra-stracke.de
http://www.ra-stracke.de
.....................
Pünktlich zum Beginn der Freibadsaison hat das Amtsgericht Bielefeld mit hier am
08.05.2014 zugegangenen Urteil zum Az. 42 C 451/13 eine Klage der Debcon GmbH aus
Witten abgewiesen.
Zuvor war ein Mahnbescheid beantragt worden, gegen den nicht rechtzeitig Widerspruch
eingelegt wurde, so dass ein Vollstreckungsbescheid erging. Gegen diesen
Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte Einspruch eingelegt, so dass das Amtsgericht
Bielefeld über die Sache zu entscheiden hatte.
Geltend gemacht wurde eine Forderung in angeblicher Höhe von 500,00 EUR als angebliche
Schadensersatzforderung mit Teilklage auf Erstattung der angeblich durch
Abmahnschreiben der ursprünglich tätigen Kanzlei Baek Law aus Hamburg entstandenen
Anwaltskosten. Die ausgesprochen rudimentär gehaltene Klagebegründung war dabei schon
kaum als solche zu bezeichnen.
Dem Fall lag die mittlerweile geradezu klassische Konstellation zugrunde, dass neben
der verklagten Anschlussinhaberin weitere Personen den Telefon- und Internetanschluss
mit genutzt haben. Im konkreten Fall waren dies die volljährigen Kinder der bereits im
Rentenalter befindlichen Anschlussinhaberin sowie deren ebenfalls bereits volljährige
Kinder, also die Enkel der Anschlussinhaberin.
Soweit sich die Klägerin auf die Vermutung der Täterschaft stützte, folgt das
Amtsgericht Bielefeld dem nicht. Vielmehr führte der zuständige Richter Folgendes aus:
Anschlussinhabers in Mehrpersonenhaushalten eine vollständige Absage. Dies wird aus
meiner Sicht zu Recht mit der Lebenserfahrung begründet, die gerade einen
Vermutungssatz ausschließt. Wenn nämlich mehrere Personen gleichwertig den Anschluss
nutzen, der lediglich auf eine Person angemeldet ist, so fällt es schwer einen
Erfahrungssatz zu begründen, dass gerade die Person, auf die der Anschluss angemeldet
ist, der Täter einer Rechtsverletzung sein soll, die über den von mehreren Personen
genutzten Anschluss geschieht.
Anders mag man dies noch in einem Einpersonenhaushalt sehen. Hierzu führt das
Amtsgericht Bielefeld wie folgt aus:
Landgericht Köln) aufgeworfenen Ross- und Reitertheorie, wonach ein Anschlussinhaber
seine Familie zu befragen habe und einen solchermaßen ermittel-ten Täter zu benennen
habe um seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, führt das Gericht unter
Anwendung verfassungsrechtlicher Prinzipien zusätzlich wie folgt aus:
Verpflichtung auf, gleich einer "Familien-NSA" Überwachungen der Anschlüsse der
Familienmitglieder vorzunehmen oder gleich einer "Familien-Kripo" Nachforschungen
anzustellen, wer denn Verletzer von angeblichen Rechten Dritter sein könnte.
Angesichts dieser klaren Ausführungen ist davon auszugehen, dass über die
Freibadsaison des Jahres 2014 im Sommer noch weitere Anspruchsteller mit teilweise
kaum begründeten Klagen zumindest beim Amtsgericht Bielefeld baden gehen werden.
_________________________________
Autor: Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Quelle: www.abmahnwahn-dreipage.de
Link: http://www.initiative-abmahnwahn.de/?p=11897
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Die Freibäder öffnen
und
Debcon geht in Bielefeld baden
Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwälte und Notare
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Marktstraße 07
33602 Bielefeld
Fon: 0521/966-57-22
Fax: 0521/966-5766
kuepperbusch@ra-stracke.de
http://www.ra-stracke.de
.....................
Pünktlich zum Beginn der Freibadsaison hat das Amtsgericht Bielefeld mit hier am
08.05.2014 zugegangenen Urteil zum Az. 42 C 451/13 eine Klage der Debcon GmbH aus
Witten abgewiesen.
Zuvor war ein Mahnbescheid beantragt worden, gegen den nicht rechtzeitig Widerspruch
eingelegt wurde, so dass ein Vollstreckungsbescheid erging. Gegen diesen
Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte Einspruch eingelegt, so dass das Amtsgericht
Bielefeld über die Sache zu entscheiden hatte.
Geltend gemacht wurde eine Forderung in angeblicher Höhe von 500,00 EUR als angebliche
Schadensersatzforderung mit Teilklage auf Erstattung der angeblich durch
Abmahnschreiben der ursprünglich tätigen Kanzlei Baek Law aus Hamburg entstandenen
Anwaltskosten. Die ausgesprochen rudimentär gehaltene Klagebegründung war dabei schon
kaum als solche zu bezeichnen.
Dem Fall lag die mittlerweile geradezu klassische Konstellation zugrunde, dass neben
der verklagten Anschlussinhaberin weitere Personen den Telefon- und Internetanschluss
mit genutzt haben. Im konkreten Fall waren dies die volljährigen Kinder der bereits im
Rentenalter befindlichen Anschlussinhaberin sowie deren ebenfalls bereits volljährige
Kinder, also die Enkel der Anschlussinhaberin.
Soweit sich die Klägerin auf die Vermutung der Täterschaft stützte, folgt das
Amtsgericht Bielefeld dem nicht. Vielmehr führte der zuständige Richter Folgendes aus:
(...) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, "Sommer
unseres Lebens") soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein
geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für
die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die
Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen
tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig
und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die
Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch
gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass
ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und
Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein
derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer
Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr
wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in
einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung,
dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der
Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf,
Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen
Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und
darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen
können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v.
27.10.2011, I - 22W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I - 22 W 60/13; OLG Köln
NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13, AG München, Urteil v.
31.10.2013, 155 C 9298/13). (...)
Das Amtsgericht Bielefeld erteilt damit also der Vermutung einer Täterschaft desunseres Lebens") soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein
geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für
die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die
Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen
tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig
und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die
Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch
gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass
ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und
Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein
derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer
Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr
wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in
einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung,
dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der
Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf,
Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen
Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und
darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen
können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v.
27.10.2011, I - 22W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I - 22 W 60/13; OLG Köln
NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13, AG München, Urteil v.
31.10.2013, 155 C 9298/13). (...)
Anschlussinhabers in Mehrpersonenhaushalten eine vollständige Absage. Dies wird aus
meiner Sicht zu Recht mit der Lebenserfahrung begründet, die gerade einen
Vermutungssatz ausschließt. Wenn nämlich mehrere Personen gleichwertig den Anschluss
nutzen, der lediglich auf eine Person angemeldet ist, so fällt es schwer einen
Erfahrungssatz zu begründen, dass gerade die Person, auf die der Anschluss angemeldet
ist, der Täter einer Rechtsverletzung sein soll, die über den von mehreren Personen
genutzten Anschluss geschieht.
Anders mag man dies noch in einem Einpersonenhaushalt sehen. Hierzu führt das
Amtsgericht Bielefeld wie folgt aus:
(...) Beim Einpersonenhaushalt hingegen wird man regelmäßig detaillierte Erläuterungen
erwarten können. Insoweit reicht es nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf
(Urteil vom 21.03.2012, 12 O 590/10) unter Berücksichtigung der dem Beklagten
obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt,
weder die streitgegenständliche Datei noch eine entsprechende Filesharing-Software
befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung bei
Wahrunterstellung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen- als auch bei einem
Einpersonenhaushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers keine
Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des
Beklagten diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast
genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich beweisbelastete
seine Behauptung beweisen muss. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des
Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des
Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall
veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu
entlasten hat (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13). Eine anders
lautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung, indem dem
Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch
nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. (...)
Zur immer wieder von bestimmten Gerichten (Amtsgericht Leipzig, Amtsgericht München,erwarten können. Insoweit reicht es nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf
(Urteil vom 21.03.2012, 12 O 590/10) unter Berücksichtigung der dem Beklagten
obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt,
weder die streitgegenständliche Datei noch eine entsprechende Filesharing-Software
befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung bei
Wahrunterstellung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen- als auch bei einem
Einpersonenhaushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers keine
Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des
Beklagten diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast
genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich beweisbelastete
seine Behauptung beweisen muss. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des
Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des
Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall
veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu
entlasten hat (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13). Eine anders
lautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung, indem dem
Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch
nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. (...)
Landgericht Köln) aufgeworfenen Ross- und Reitertheorie, wonach ein Anschlussinhaber
seine Familie zu befragen habe und einen solchermaßen ermittel-ten Täter zu benennen
habe um seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, führt das Gericht unter
Anwendung verfassungsrechtlicher Prinzipien zusätzlich wie folgt aus:
(...) Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber
nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der
Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise kraft
Sachnähe vortragen kann. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter
des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber
aber nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung
kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen
Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. (...)
Das Amtsgericht Bielefeld legt demgemäß dem Anschlussinhaber zu Recht nicht dienicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der
Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise kraft
Sachnähe vortragen kann. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter
des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber
aber nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung
kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen
Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. (...)
Verpflichtung auf, gleich einer "Familien-NSA" Überwachungen der Anschlüsse der
Familienmitglieder vorzunehmen oder gleich einer "Familien-Kripo" Nachforschungen
anzustellen, wer denn Verletzer von angeblichen Rechten Dritter sein könnte.
Angesichts dieser klaren Ausführungen ist davon auszugehen, dass über die
Freibadsaison des Jahres 2014 im Sommer noch weitere Anspruchsteller mit teilweise
kaum begründeten Klagen zumindest beim Amtsgericht Bielefeld baden gehen werden.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
. · ´meindackelwaldi hat geschrieben:Sebastian Wulf hat bereits vor der Klagebegründung mitgeteilt, dass er nicht mehr tätig ist. Also musste die Debcon die Klage selbst begründen, was dann unweigerlich zu
2. führt.
… Die können die Nachweise gar nicht erbringen und somit waren alle Mahnbescheide von Debcon rechtswidrig und kommen dann einem Betrugsversuch gleich.
… Bei mir noch T-60 Tage bis Debcon und die anderen beiden sich ihre Forderungen in den A**** stecken können. Ich habe zumindest meine Anzeige gegen die Geschäftsführung von Debcon wegen versuchter Nötigung und versuchtem Betrug bereits fertig im Rechner. Am Tag T+1 geht die Strafanzeige zur zuständigen Staatsanwaltschaft.
Sehr gut. ^^ Habe Debcon nie für legal gehalten. Zunächst (2010) wollte Urmann monatelang jeweils über tausend Euros, dann Debcon (2012), dann Wulf (2013), nun wieder Debcon (2014) ... Schiebereien sowie Grauzonenrechte-Versteigerungen ohne Ende! Und die Tatsache, dass Debcon mit Massen******* Urmann kollaborierte, macht sie durch Mittäterschaft ebenso zur Massen*******firma. Auch darum klagen Debcon + Co. quasi nie: Weil sie wissen, dass all dies gegen sie verwendet werden kann und wird, sodass sie im Prozess auffliegen und hochgehen. Es ist an der Zeit.
____
*) Nachweise:
Code: Alles auswählen
https://de.wikipedia.org/wiki/RedTube-Abmahnaff%C3%A4re#Strafanzeigen.2C_Ermittlungsverfahren_und_Schadensersatzklagen_gegen_Thomas_Urmann
http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/oberpfalz-bayern/artikel/urmann-versaeumt-prozess-in-potsdam/1046855/urmann-versaeumt-prozess-in-potsdam.html
http://www.digitalfernsehen.de/Abgetaucht-Redtube-Abmahner-verschleiern-ihre-Spuren.111687.0.html
http://www.handelszeitung.ch/vermischtes/waren-porno-abmahnungen-schwere-erpressung-547369
http://www.focus.de/digital/internet/redtube-porno-stream-abmahnwelle-redtube-nutzer-ausgetrickst-komplott-scheinfirmen-15_id_3489670.html
http://www.t-online.de/computer/internet/id_67066430/redtube-abmahnung-hintermaenner-sind-alte-bekannte-und-agieren-gemeinsam.html
http://www.chip.de/news/Hintergrund-Wer-sind-eigentlich-Urmann-Collegen_66205553.html
... u.v.a.m. ...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Mal ganz ehrlich. Diese Worte würdest Du -niemals- Urmann persönlich als Realperson schreiben. Man sollte immer nur das öffentlich schreiben, was man selbst verantwortet, nicht jemand anderes. Außerdem kenne ich noch kein Urteil, das Urmann ein Massenbetrüger sei, oder seine Kanzlei eine Massenbetrügerfirma. Jeder Mensch wird Dir sagen, das man sich im Fall RedTube immer herausreden kann, da es um die Klärung einer Rechtsfrage ging.(…) , dass Debcon mit Massenbetrüger* Urmann kollaborierte, macht sie durch Mittäterschaft ebenso zur Massenbetrügerfirma. (…)
Wenn ich dann es editiere, sabbelt man lauthals nach Zensur. Aber jeder denkt, das er im Schutz seiner Anonymität alles schreiben und veröffentlichen darf, wie ihm beliebt. Also bitte zukünftig sich ein bisschen zügeln. Sollte es ein Urteil geben, wo es so feststeht, darfst Du es -dann- gern 100-mal in einem Posting niederschreiben.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon nimmt Filesharing-Klage zurück
Rechtsanwalt Matthias Lederer
Rechtsanwalt im Medien- & Urheberrecht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht,
empfohlener Anwalt bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (Filesharing)
in Tauschbörsen
Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen
Fürstendamm 7 (Johannisstraße)
85354 Freising
Tel.: 08161 / 48 69 0
Fax.: 08161 / 92 34 2
info@internetrecht-freising.de
http://internetrecht-freising.de/
.........................
In einem von uns geführten Verfahren am AG Landshut auf die Erstattung von Kosten und
Schadenersatz nach einer Filesharing-Abmahnung hat die Klägerin - die Debcon GmbH -
nach unserem Vortrag im gerichtlichen Verfahren die Klage zurück genommen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: die Beklagte war im Jahr 2010 von
einer bekannten Abmahnkanzlei abgemahnt worden. Wie in derartigen Angelegenheiten
üblich, wurde der Anschlussinhaberin vorgeworfen, über ihren Internetanschluss ein
urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet zu haben. Sie sollte deshalb eine
Unterlassungserklärung abgeben, angefallene Anwaltskosten erstatten sowie
Schadenersatz leisten.
Die Beklagte hatte sich zunächst ohne Anwalt gegen die Abmahnung zur Wehr gesetzt. Ob
die beklagte Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, konnte
nicht mehr aufgeklärt werden; die Erfüllung der erhobenen Zahlungsansprüche unterblieb
jedenfalls. Es folgten daher die üblichen außergerichtlichen Mahnschreiben, ehe
schließlich ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde. Gegen diesen legte die
Anschlussinhaberin keinen Widerspruch sein, so dass auf dessen Grundlage schließlich
ein Vollstreckungsbescheid zu Gunsten der nunmehr nach erfolgter Abtretung als
Gläubigerin des Anspruchs auftretenden Debcon GmbH erging.
Nun wandte die Anschlussinhaberin sich an uns. Vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Lederer wurde namens und im Auftrag der abgemahnten Anschlussinhaberin Einspruch gegen
den Vollstreckungsbescheid eingelegt.
Das Verfahren wurde sodann an das AG Freising abgeben und die Klägerin aufgefordert,
ihren Zahlungsanspruch binnen 2 Wochen zu begründen. Dem kam die Debcon GmbH (im
weiteren Verfahren nicht anwaltlich vertreten) nach und forderte auf Grundlage der
ursprünglich ausgesprochenen Abmahnung nunmehr im Klageverfahren die Zahlung von der
Beklagten. Dabei stützte die Klage sich ausschließlich auf knappen Vortrag zu der
ermittelten IP-Adresse, die der Anschlussinhaberin zugewiesen worden war sowie der
Rechtsprechung des BGH, nach der die persönliche Haftung des Anschlussinhabers für
eine ermittelte Rechtsverletzung vermutet wird. Der Zahlungsanspruch selbst wurde -
laut Klagevortrag - nur teilweise geltend gemacht, allerdings fehlte detaillierter
Vortrag zu dessen Höhe.
Im Rahmen der Klageerwiderung wurde u.a. darauf abgestellt, dass im
streitgegenständlichen Tatzeitraum neben der Beklagten selbst auch die Kinder der
Beklagten (davon ein minderjähriges sowie zwei volljährige Kinder) den
Internetanschluss nutzen konnten. Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung
verschiedener Amtsgerichte wurde herausgestellt, dass alleine dieser Vortrag
ausreiche, der die Anschlussinhaberin treffenden sekundären Darlegungslast
vollumfänglich nachzukommen mit dem Ergebnis, dass die Klägerin die Rechtsverletzung
durch die Beklagte beweisen müsste. Ferner wurden Ermittlung und Zuordnung der
IP-Adresse bestritten sowie zahlreiche weitere Angriffspunkte aufgegriffen.
Nach Hinweis auf seine Unzuständigkeit - vgl. § 45 Bay GZVJu - wurde das Verfahren
sodann vom AG Freising an das AG Landshut verwiesen. Zu einem Termin kam es jedoch
nicht mehr, da die Klägerin die Klage nach Eingang der Klageerwiderung in vollem
Umfang zurückgenommen hat.
Beachtlich an dem Verfahren ist vor allem, dass noch während des gerichtlichen
Verfahrens außergerichtlich weitere Korrespondenz durch die Klägerin mit unserer
Kanzlei erfolgte. Bevor das AG Freising sich als unzuständig erachtete, war zunächst
Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden. Wenige Tage vor diesem Termin gab
es ein weiteres außergerichtliches Vergleichsangebot der Klägerin, dessen Höhe nur
einen Bruchteil der Klageforderung ausmachte. Dies scheint - ausgehend von den von uns
betreuten Verfahren sowie der Rücksprache mit Kollegen - mittlerweile ein übliches
Vorgehen gerade bei klagenden Inkassobüros zu sein. Offenbar sind gerichtliche Termine
bei der Geltendmachung von Forderungen aus Abmahnungen in der Planung nicht
vorgesehen, oder jedenfalls unlieb.
Gleichzeitig ist in dem vorliegenden Verfahren offenkundig geworden, dass die
Durchsetzung von Ansprüchen, basierend nur auf Standard-Schreiben, keine hohe
Erfolgsaussicht hat. Denn im vorliegenden Verfahren nahm die Klägerin zunächst noch -
halbseitig - auf unsere Klageerwiderung Bezug, ohne dabei die IP-Ermittlung unter
Beweis zu stellen oder einen Beweis für die Täterschaft der Beklagten anzubieten.
Vielmehr fand sich in der Replik nur der Vortrag,
und nicht unter Beweis gestellt - keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kam es
nicht mehr, denn mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tag hat die Debcon GmbH die
Klage zurückgenommen.
Die Angelegenheit zeigt einerseits, dass es wichtig ist, sich nicht durch
“Standard-Briefe“ verunsichern zu lassen, andererseits auch, dass eine frühzeitige
Verteidigung sinnvoll ist. Immerhin hatte in dem vorliegenden Verfahren bereits ein
Vollstreckungsbescheid vorgelegen, als anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wurde,
so dass das Risiko einer Zwangsvollstreckung durchaus im Raum stand. Nach Möglichkeit
sollten Verfahren nicht bis in diesem Stadium vordringen, sondern frühzeitig eine
aktive Gegenwehr ergriffen werden.
_______________________________
Autor: Rechtsanwalt Matthias Lederer
Quelle: internetrecht-freising.de
Link: http://internetrecht-freising.de/debcon ... e-zurueck/
____________________________________________________
Rechtsanwalt Matthias Lederer
Rechtsanwalt im Medien- & Urheberrecht, Internetrecht und Wettbewerbsrecht,
empfohlener Anwalt bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (Filesharing)
in Tauschbörsen
Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen
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Fax.: 08161 / 92 34 2
info@internetrecht-freising.de
http://internetrecht-freising.de/
.........................
In einem von uns geführten Verfahren am AG Landshut auf die Erstattung von Kosten und
Schadenersatz nach einer Filesharing-Abmahnung hat die Klägerin - die Debcon GmbH -
nach unserem Vortrag im gerichtlichen Verfahren die Klage zurück genommen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: die Beklagte war im Jahr 2010 von
einer bekannten Abmahnkanzlei abgemahnt worden. Wie in derartigen Angelegenheiten
üblich, wurde der Anschlussinhaberin vorgeworfen, über ihren Internetanschluss ein
urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet zu haben. Sie sollte deshalb eine
Unterlassungserklärung abgeben, angefallene Anwaltskosten erstatten sowie
Schadenersatz leisten.
Die Beklagte hatte sich zunächst ohne Anwalt gegen die Abmahnung zur Wehr gesetzt. Ob
die beklagte Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, konnte
nicht mehr aufgeklärt werden; die Erfüllung der erhobenen Zahlungsansprüche unterblieb
jedenfalls. Es folgten daher die üblichen außergerichtlichen Mahnschreiben, ehe
schließlich ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde. Gegen diesen legte die
Anschlussinhaberin keinen Widerspruch sein, so dass auf dessen Grundlage schließlich
ein Vollstreckungsbescheid zu Gunsten der nunmehr nach erfolgter Abtretung als
Gläubigerin des Anspruchs auftretenden Debcon GmbH erging.
Nun wandte die Anschlussinhaberin sich an uns. Vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Lederer wurde namens und im Auftrag der abgemahnten Anschlussinhaberin Einspruch gegen
den Vollstreckungsbescheid eingelegt.
Das Verfahren wurde sodann an das AG Freising abgeben und die Klägerin aufgefordert,
ihren Zahlungsanspruch binnen 2 Wochen zu begründen. Dem kam die Debcon GmbH (im
weiteren Verfahren nicht anwaltlich vertreten) nach und forderte auf Grundlage der
ursprünglich ausgesprochenen Abmahnung nunmehr im Klageverfahren die Zahlung von der
Beklagten. Dabei stützte die Klage sich ausschließlich auf knappen Vortrag zu der
ermittelten IP-Adresse, die der Anschlussinhaberin zugewiesen worden war sowie der
Rechtsprechung des BGH, nach der die persönliche Haftung des Anschlussinhabers für
eine ermittelte Rechtsverletzung vermutet wird. Der Zahlungsanspruch selbst wurde -
laut Klagevortrag - nur teilweise geltend gemacht, allerdings fehlte detaillierter
Vortrag zu dessen Höhe.
Im Rahmen der Klageerwiderung wurde u.a. darauf abgestellt, dass im
streitgegenständlichen Tatzeitraum neben der Beklagten selbst auch die Kinder der
Beklagten (davon ein minderjähriges sowie zwei volljährige Kinder) den
Internetanschluss nutzen konnten. Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung
verschiedener Amtsgerichte wurde herausgestellt, dass alleine dieser Vortrag
ausreiche, der die Anschlussinhaberin treffenden sekundären Darlegungslast
vollumfänglich nachzukommen mit dem Ergebnis, dass die Klägerin die Rechtsverletzung
durch die Beklagte beweisen müsste. Ferner wurden Ermittlung und Zuordnung der
IP-Adresse bestritten sowie zahlreiche weitere Angriffspunkte aufgegriffen.
Nach Hinweis auf seine Unzuständigkeit - vgl. § 45 Bay GZVJu - wurde das Verfahren
sodann vom AG Freising an das AG Landshut verwiesen. Zu einem Termin kam es jedoch
nicht mehr, da die Klägerin die Klage nach Eingang der Klageerwiderung in vollem
Umfang zurückgenommen hat.
Beachtlich an dem Verfahren ist vor allem, dass noch während des gerichtlichen
Verfahrens außergerichtlich weitere Korrespondenz durch die Klägerin mit unserer
Kanzlei erfolgte. Bevor das AG Freising sich als unzuständig erachtete, war zunächst
Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden. Wenige Tage vor diesem Termin gab
es ein weiteres außergerichtliches Vergleichsangebot der Klägerin, dessen Höhe nur
einen Bruchteil der Klageforderung ausmachte. Dies scheint - ausgehend von den von uns
betreuten Verfahren sowie der Rücksprache mit Kollegen - mittlerweile ein übliches
Vorgehen gerade bei klagenden Inkassobüros zu sein. Offenbar sind gerichtliche Termine
bei der Geltendmachung von Forderungen aus Abmahnungen in der Planung nicht
vorgesehen, oder jedenfalls unlieb.
Gleichzeitig ist in dem vorliegenden Verfahren offenkundig geworden, dass die
Durchsetzung von Ansprüchen, basierend nur auf Standard-Schreiben, keine hohe
Erfolgsaussicht hat. Denn im vorliegenden Verfahren nahm die Klägerin zunächst noch -
halbseitig - auf unsere Klageerwiderung Bezug, ohne dabei die IP-Ermittlung unter
Beweis zu stellen oder einen Beweis für die Täterschaft der Beklagten anzubieten.
Vielmehr fand sich in der Replik nur der Vortrag,
“Es verbleibt bei der Tatsache, dass die Anschlussinhaberschaft des Beklagten nicht
hinweggedacht werden kann, ohne dass die Urheberrechtsverletzung gerade von diesem
Anschluss entfallen würde.“
undhinweggedacht werden kann, ohne dass die Urheberrechtsverletzung gerade von diesem
Anschluss entfallen würde.“
“Durch das Ermittlungsunternehmen werden durch eine geprüfte Software Daten erfasst,
(…).“
Zu einer Entscheidung darüber, dass dieser Vortrag gerichtlich - schon weil bestritten(…).“
und nicht unter Beweis gestellt - keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kam es
nicht mehr, denn mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tag hat die Debcon GmbH die
Klage zurückgenommen.
Die Angelegenheit zeigt einerseits, dass es wichtig ist, sich nicht durch
“Standard-Briefe“ verunsichern zu lassen, andererseits auch, dass eine frühzeitige
Verteidigung sinnvoll ist. Immerhin hatte in dem vorliegenden Verfahren bereits ein
Vollstreckungsbescheid vorgelegen, als anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wurde,
so dass das Risiko einer Zwangsvollstreckung durchaus im Raum stand. Nach Möglichkeit
sollten Verfahren nicht bis in diesem Stadium vordringen, sondern frühzeitig eine
aktive Gegenwehr ergriffen werden.
_______________________________
Autor: Rechtsanwalt Matthias Lederer
Quelle: internetrecht-freising.de
Link: http://internetrecht-freising.de/debcon ... e-zurueck/
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Das klingt doch mal wieder sehr positiv. Aber bleibt natürlich immer die Frage wie das andere Gericht so sehen, ob die sich auch damit begnügen, wenn man sagt, dass noch andere den Anschluss nutzen konnten.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
hab heute von Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid bekommen, Antragssteller Debcon!
Wie soll ich jetzt vorgehen? Widerspruch einlegen oder erstmal gar nichts machen?
mfg
hab heute von Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid bekommen, Antragssteller Debcon!
Wie soll ich jetzt vorgehen? Widerspruch einlegen oder erstmal gar nichts machen?
mfg
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Mein Rat als juristischer Laie: Wenn du gar nicht reagierst, folgt unweigerlich als Nächstes der Vollstreckungsbescheid. Ich würde darum unbedingt Widerspruch einlegen. Danach gibt es zwei Möglichkeiten. 1. Da Debcon offenbar wenig klagefreudig sind, könntest du dich nach erfolgtem Widerspruch mit Ihnen vergleichen. 2. Du könntest darauf wetten, dass Debcon so wenig klagefreudig sind, dass sie auch ohne Zahlung eines Vergleichsbetrags von einer Klage absehen werden. Falls du letztere Wette verlieren solltest und Debcon Klage erheben, musst du dir einen Anwalt nehmen und darauf wetten, dass dein RA als Profi sein Handwerk besser beherrscht als die Amateure von Debcon. (Aus den oben zitierten Fällen geht hervor, dass Debcon sich keinen RA leisten können oder wollen.)Will85 hat geschrieben:Wie soll ich jetzt vorgehen? Widerspruch einlegen oder erstmal gar nichts machen?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Will85,
kurz und knapp:
kurz und knapp:
- 1. Widerspruch - insgesamt - (innerhalb der Frist und im Doppelversand)
2. bei eventueller Klage - Anwalt.
3. Keine übereilten Vergleiche!
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Schonmal Danke für die schnellen Antworten!
Wie wahrscheinlich ist es das es zur Anklage kommt bei Widerspruch?
Wenn es zur Anklage kommt und ich mir einen Anwalt nehme, mit welchen Kosten ist zu rechnen? Ich habe keinen Rechtsschutz und meine Frage ist einfach ob sich der ganze Aufwand lohnt?
Mfg
Wie wahrscheinlich ist es das es zur Anklage kommt bei Widerspruch?
Wenn es zur Anklage kommt und ich mir einen Anwalt nehme, mit welchen Kosten ist zu rechnen? Ich habe keinen Rechtsschutz und meine Frage ist einfach ob sich der ganze Aufwand lohnt?
Mfg
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- Beiträge: 169
- Registriert: Dienstag 5. November 2013, 17:17
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ob es zur Klage kommt weiss nicht mal meine Kristallkugel.
Und der Rechtsschutz wird für eine Straftat eh nicht aufkommen
Und der Rechtsschutz wird für eine Straftat eh nicht aufkommen
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteem]Wie wahrscheinlich ist es das es zur Anklage kommt bei Widerspruch?[/quoteem]
Das ist eigentlich Wurst. Denn selbst wenn Debcon wirklich klagt, sind die Gewinnaussichten für den Beklagten sehr gut.
VG Steffen
Das ist eigentlich Wurst. Denn selbst wenn Debcon wirklich klagt, sind die Gewinnaussichten für den Beklagten sehr gut.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ok wenn ich es jetzt drauf ankommen lasse und ich gewinne vor Gericht, entstehen dann trotzdem kosten für mich?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ersteinmal bezahlst Du deinen Anwalt, dann gewinnt ihr, dann holst Du dir die Kosten deines Anwaltes beim Kläger wieder.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ok schonmal vielen Dank für die Infos!
Eine letzte Frage noch, wie sieht es mit verjähren aus? Das erste schreiben, damals von der anwaltskanzlei, liegt ca 3 Jahre zurück?!
Mfg
Eine letzte Frage noch, wie sieht es mit verjähren aus? Das erste schreiben, damals von der anwaltskanzlei, liegt ca 3 Jahre zurück?!
Mfg
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Erst einmal uninteressant. Wird wirklich geklagt, dann muss der Anwalt die Verjährung prüfen. Sind die Forderungen verjährt, muss Einrede auf Verjährung gestellt werden. Die Klage wird dann abgewiesen.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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