Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

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Rrrr...
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#781 Beitrag von Rrrr... » Mittwoch 10. Januar 2018, 09:53

Hi,
glücklicherweise mach ich immer von Allem ne Kopie. .. auch von meinem ausgefülltem MB.
Bei der Post (schon angerufen) bekommt man nur die info das man noch bissl warten soll, da wegen der vielen Feiertage und vielen Sendungen zum Jahresende & Jahreswechsel einiges leider länger dauern kann. Eventuell sei auch nur der Beleg des Boten noch nicht gescannt worden.
Und ne Nachverfolgung beauftragen ginge frühestens 7 Tage nach Abgabe... was dann aber auch Wochen dauern kann.
(so steht es auch alles auf der Homepage der Post :-)
Werde Morgen kleines Schriftstück mit der Info & Nachweis das MB bereits vor einigen Tagen per Einschreiben zurück gesandt wurde. .. inkl. Kopie meines ausgefüllten MB ans Amtsgericht faxen.

LG

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#782 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Januar 2018, 09:59

O.K. Das ist zwar selten, soll aber vorkommen. Hier ist es immer ratsam sich alles aufzuheben und Kopien anzufertigen; einen Zeugen hinzuzuziehen der notfalls alles beeiden kann ...
... und ein Doppelversand per Fax / E-Mail. Viele Anwälte faxen deshalb den Widerspruch an das Mahngericht, neben den Versand des eigenhändig unterschriebenen Widerspruchs per Post.

Sag mal Bescheid.

VG Steffen

Rrrr...
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#783 Beitrag von Rrrr... » Mittwoch 10. Januar 2018, 10:07

Na nur meine Ehefrau... wenn das zählen würde.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#784 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Januar 2018, 10:20

Natürlich, Zeuge = +18 Jahre.

VG Steffen

Ser28
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#785 Beitrag von Ser28 » Donnerstag 11. Januar 2018, 07:39

Hallo ich hab auch Brief gekriegt von DS zahlungsforderung 1400 €. Habe morgen Termin beim Rechtsanwalt mein Plan ist, zahlen aber nicht so viel. So wie ich es verstanden habe laut Forum
1 Unterlassungs Erklärung unterschreiben absenden.
2 abwarten bis richtige gegenangebot kommt 500€ bin ich bereit zu zahlen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#786 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. Januar 2018, 09:50

Hallo Ser28,

Zuerst einmal sollte man den Termin mit den Anwalt abwarten, der hoffentlich über Erfahrungen bei Filesharing Abmahungen - und vor allem Filesharing Klageverfahren - verfügt.

Denn es muss erst einmal - anwaltlich - geklärt werden, wie war der Sachverhalt zum Vorwurf am Internetzugang. Stimmt der Vorwurf, oder nicht. Wer ist Anschlussinhaber (AI), wo war dieser, wie ist der Zugang abgesichert, wer konnte das Internet mitbenutzen, wer hat es und wie, hat man schon eventuelle Mitnutzer nach dem Vorwurf mit welchen Ergebnis befragt, alle Rechner angeschaut usw. usf. Jetzt lässt sich eigentlich erst einschätzen, muss der AI eine gefordert UVE abgeben oder nicht oder wenn, mit welchen Inhalt. Als nächstes muss dann die weitere Vorgehensweise besprochen werden. Der Anwalt sollte erklären können, wie kann man reagieren, welche Risiken und Kosten bürgt jede Reaktion. jetzt erst muss man sich, vielleicht auch mit einer Nacht darüber schlafen - entscheiden.

Diese ganze Parole: "mod. UE + Nichtzahlen!" ist einfach nur hoffnungslos veraltet. Der Sachverhalt ist einfach, geschuldet der teils unterschiedlichen Rechtsprechung an den Erstgerichten sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH), zu komplex, dass man es nur darauf reduzieren kann.

Ich kenne nicht die genauen Zahlen von deinem Abmahner, wie viele Zahlen, Nichtzahlen und dann wirklich verklagt werden. Jeder sollte sich aber über das Risiko im Klaren sein, wenn man nicht zahlt. A) Klage, b) Verjährung - beide Chancen sind dann zum status quo ausgeglichen (50:50). Ergo sollte man sich jetzt schon vorbereiten, als wenn man eine Klage in den Händen hielte und monatlich etwas beiseite legen.

Ich persönlich habe auch keine Informationen über Vergleichshöhen. Aber ich denke dass Deine Vorstellungen nicht der Realität entsprechen werden.

VG Steffen

Ser28
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#787 Beitrag von Ser28 » Donnerstag 11. Januar 2018, 10:50

Danke für die schnelle Antwort
Ich hab dir e Mail geschrieben

muro123
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#788 Beitrag von muro123 » Donnerstag 1. Februar 2018, 16:12

Einschreiben mit Rückschein habe ich erhalten.
Ging sehr schnell.
Für zukünftige Abgemahnte.
Einschreiben mit Rückschein würde ich empfehlen.
Habe die Info auch ja auch von hier.

DS-Fan
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#789 Beitrag von DS-Fan » Freitag 23. Februar 2018, 14:56

Guten Tag,

hat hier jemand die Erfahrung gemacht, dass der RA Sebastian seine "Forderungen" an Drittanbieter verkauft?

Schönes WE schon mal

Stumpen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#790 Beitrag von Stumpen » Dienstag 27. Februar 2018, 21:14

...das würde mich auch interessieren...ich habe auch heute Post von DEBCON bekommen in der der Fall von Daniel Sebastian aus 2013 angesprochen wird...insgesamt 2.174.80€.Forderungsgrund ist Restschadenersatz/Lizenzgebühren etc..Wo soll ich die Jungs jetzt hinpacken und wie reagiere ich?Einmalig widersprechen per Email und Einschreiben und dann alles weitere abheften???...Die Jungs gehen mir echt auf den Zeiger...
Gruß Stumpen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#791 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Februar 2018, 21:25

Debcon GmbH fordert Zahlungen aus (alten) Abmahnungen der DigiRights Administration GmbH



(...) Derzeit erhalten viele Betroffene, die bereits vor einigen Jahren eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten, (auf den ersten Blick) unangenehme Post von der Debcon GmbH.

Die Debcon Debitoren und Consulting GmbH ist als Inkassobüro, das unbezahlte Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen einfordert, seit längerer Zeit bekannt. Offensichtlich ist die Debcon GmbH nun auch damit beauftragt, Forderungen im Namen der DigiRights Administration GmbH geltend zu machen. Grundlage der Forderungen sind dementsprechend Abmahnungen, die von dem vormals durch die DigiRights Administration GmbH beauftragten Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin ausgesprochen worden sind. Teilweise liegen diese Abmahnungen schon einige Jahre in der Vergangenheit, beispielsweise sind hier in der Kanzlei diverse Verfahren aus dem Jahr 2012 wieder auf dem Tisch gelandet.
(...)



... weiterlesen auf Anwalt.de




Das bedeutet, nicht RA D. Sebastian verkauft Forderungen, sondern der Rechteverwerter (DigiRights Administration GmbH) beauftragt das Inkasso zum Eintreiben des Restschadensersatzanspruches.


Wer nicht zahlen will, einfach einmal widersprechen.



Muster Widerspruch


[Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

[Ort], den [Datum]

[Empfänger: Firmenname, Anschrift]


Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit freundlichen Grüßen


__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)




Beachte:
a) immer im Doppelversand (1-mal per Mail (plus, wer hat per Fax), 1-mal per Einwurf Einschreiben)



VG Steffen

Donald Duck
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#792 Beitrag von Donald Duck » Mittwoch 28. Februar 2018, 18:18

Ja bei mir hat Daniel Sebastian seine Forderung auch an Debcon abgetreten.
der bisherige Verlauf:

08.07.2012 Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung
04.10.2012 Abmahnung von Daniel s. (Vergleichssumme 2400 Euro)
15.10.2012 ModUE per Fax gesendet
18.10.2012 Eingangsbestätigung derModUE (reduzierter Vergleichsbetrag 2200 Euro, Ersatzansprüche ohne Anwaltskosten wären 3000 Euro)
11.12.2012 Wegen Nichtzahlung sind weitere kosten entstanden, bei aussergerichtlichen Einigung bietet mir man ein Vergleich von 2700Euro an.
20.12.2015 Vergleichsangebot von nur noch 500 Euro
18.06.2015 Es wird auf die 3 Urteile des Bundesgerichtshofes hingewiesen vom 11.06.2015. Letztmalige Aufforderung zu zahlen
02.01.2016 Förmliche Zustellung mitMahnbescheid vom Amtsgericht Hünefeld über die Summe von knapp 1300 Euro.
Der Antragsteller hat mein hiesiges Amtsgericht für ein streitiges Verfahren im Falle eines Widerspruchs angegeben.
Widerspruch habe ich trotzdem eingelegt.
Seit dem habe ich Ruhe vom Daniel S.



Dafür bekam ich jetzt Post von Debcon


Bild

Bild

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#793 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. Februar 2018, 20:53

:al

bitte ab sofort beachten, wenn Schriftsätze eingestellt werden, müssen die Persönlichkeitsrechte aller Involvierten gewahrt werden.

Das bedeutet,
a) Aktenzeichen (Inkasso, Abmahnung usw.)
b) Kontodaten (Bank, IBAN usw.)
c) Unterschriften usw.

sind zu schwärzen!

Danke Steffen (Forenbetreiber)

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#794 Beitrag von Stumpen » Mittwoch 28. Februar 2018, 20:54

...danke Steffen für die schnelle Hilfe...geht morgen dann raus...
MfG Stumpen

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#795 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. Februar 2018, 20:56

Bitte auch diesbezüglich den Thread Debcon nutzen. RA DS hat damit nichts mehr zu tun.

Link: viewtopic.php?p=47697#p47697

VG Steffen


Debcon's neuste Schreiben 02/2018
Debcon mit Vollmacht der DigiRights Administration GmbH
Forderungsgrund: Restschadenersatz / Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m § 818 Abs, 2 BGB aus Urheberrechtsverletzung gemäß Urkunde Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Daniel Sebastian vom [Datum] (in der Regel aus dem Jahr 2012)




15:50 Uhr




Musterschreiben:

...........................................................................Bild





Inhalt:

Mit dem Monat Februar versendet die Debcon GmbH massiv Forderungsschreiben im Auftrag (mittels Vollmacht) der DigiRights Administration GmbH. Dabei handelt es sich meist um Abmahnungen wegen einem vermeintlichen Urheberverstoß gegenüber 1 Lied bzw. mehreren Lieder (Abmahnanwalt: Rechtsanwalt Daniel Sebastian) aus dem Jahr 2012.



Rechtsgrundlage der Forderung:

a) § 102 Satz 2 UrhG (Verjährung = 10 Jahre)
b) Restschadensersatz



Beispiele von Forderungen:

a) 1 Lied: "Martin Solveig & Dragonette - Hello" als Teil des Films "Chipmunks 3"
850,00 EUR - Lizenzschaden
201,74 EUR -Zinsen
25,00 EUR - Inkassovergütung

b) 1 Lied: "Martin Solveig - The Night Out" als Teil des Samplers: "Kontor Top Of The Clubs Vol.55"
4.800,00 EUR - Lizenzschaden
1.128,56 EUR - Zinsen
25,00 EUR - Inkassovergütung




Hinweis:

Das BGB i.V.m. dem UrhG regeln die Verjährungsfristen. Dabei ist für Filesharing der § 102 UrhG maßgebend.


(...) § 102 Verjährung UrhG

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(...)

Das bedeutet allgemein,

1) (Vorgerichtliche) Abmahnkosten /Ansprüche - siehe § 102 Satz 1 UrhG = 3 Jahre
a) Anwaltsgebühren - mit dem Ausspruch (Versand) der Abmahnung
b) (Teil-)Schadensersatz - mit der Verletzungshandlung
c) Unterlassungsanspruch - mit der Verletzungshandlung

2) Restschadensersatzanspruch (deliktischer Bereicherungsanspruch, besser Wertersatzanspruch) - siehe § 102 Satz 2 UrhG = 10 Jahre
a) Rest-Schadensersatz - mit der Verletzungshandlung / auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährungsfrist
b) Unabhängig von den Abmahnkosten


Was ist die Verletzung durch unerlaubte Handlung genau?
=> ausschließliches Recht, das streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich zu machen (§§ 97 Abs. 1 und 2 i.V.m. 88 ff., 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 19 a) UrhG)

=> dieses Erlangte ist herauszugeben, ist es nicht möglich der Wert. Die Berechnung dieses Schadens ist vom Verletzten frei wählbar, und es wird in der Regel eine fiktive Lizenz sein.


Kernproblem:

=> Damit der Betroffene haftet, muss die Täterschaft feststehen! Hier zu gibt es zwar eine Beweiserleichterung (tatsächliche Vermutung der Täterschaft), diese kann aber unter bestimmten Sachverhalten erschüttert werden. Hieraus erwächst dann eine gewisse sekundäre Darlegungslast.





Die Dogmatik in der Verteidigung, gefordert durch den BGH


1) Täterschaftsvermutung

tatsächliche Vermutung ist auszuschließen, wenn
a) der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war
oder
b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde



2) Sekundäre Darlegungslast des AI

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, dass er vorträgt,
a) ob andere Personen
und
b) gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und
c) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...)





Hinweis:

Es sollte im Grundsatz gegen diese Forderungen Widerspruch eingelegt werden und deren Berechtigung anwaltlich geprüft werden.



Muster Widerspruch


[Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

[Ort], den [Datum]

[Empfänger: Firmenname, Anschrift]


Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit freundlichen Grüßen


__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)




Beachte:
a) immer im Doppelversand (1-mal per Mail (plus, wer hat per Fax), 1-mal per Einwurf Einschreiben)



Warum?

In den ursprünglichen Abmahnung wird regelmäßig verklausuliert, dass es sich um den Film oder Sampler-CD i.V.m. dem 1 Lied bzw. mehreren Liedern handelt. In der geforderten Unterlassungserklärung wird aber dann nur wieder das 1 Lied bzw. mehrere Lieder thematisiert. Hier ist aber die Aktivlegitimation entscheidend. Sprich, ist die DigiRights Administration GmbH berechtigt den entsprechend Film / Sampler-CD abzumahnen oder nur das entsprechende Lied / die entsprechenden Lieder, auf die man Rechte besitzt. Denn der BGH hält einen Schadensersatz je Lied i.H.v. 200,00 EUR für angemessen. Diese Rechtekette und die Berechtigung der Forderungshöhe kann aber nur ein Anwalt nachprüfen. Spätestens aber im Verfahren!



VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#796 Beitrag von Donald Duck » Mittwoch 28. Februar 2018, 23:01

Donald Duck hat geschrieben:
Mittwoch 28. Februar 2018, 18:18
Ja bei mir hat Daniel Sebastian seine Forderung auch an Debcon abgetreten.
der bisherige Verlauf:

08.07.2012 Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung
04.10.2012 Abmahnung von Daniel s. (Vergleichssumme 2400 Euro)
15.10.2012 ModUE per Fax gesendet
18.10.2012 Eingangsbestätigung derModUE (reduzierter Vergleichsbetrag 2200 Euro, Ersatzansprüche ohne Anwaltskosten wären 3000 Euro)
11.12.2012 Wegen Nichtzahlung sind weitere kosten entstanden, bei aussergerichtlichen Einigung bietet mir man ein Vergleich von 2700Euro an.
20.12.2015 Vergleichsangebot von nur noch 500 Euro
18.06.2015 Es wird auf die 3 Urteile des Bundesgerichtshofes hingewiesen vom 11.06.2015. Letztmalige Aufforderung zu zahlen
02.01.2016 Förmliche Zustellung mitMahnbescheid vom Amtsgericht Hünefeld über die Summe von knapp 1300 Euro.
Der Antragsteller hat mein hiesiges Amtsgericht für ein streitiges Verfahren im Falle eines Widerspruchs angegeben.
Widerspruch habe ich trotzdem eingelegt.
Seit dem habe ich Ruhe vom Daniel S.



Dafür bekam ich jetzt Post von Debcon


Bild
Bild
Erstes Bild habe ich noch mal überarbeitet, da dort zuviele Persönlichkeitsrechte vorhanden waren.
Die nächsten Posts zu diesem Thema werde ich dann aber bei dem Thema Debcon viewtopic.php?p=47697#p47697 schreiben, da Daniel S. damit nichts mehr zu tun hat

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#797 Beitrag von rico84 » Donnerstag 1. März 2018, 18:24

Hallo Steffen

Ich habe heute ebenfalls ein schreiben erhalten (identisch zu den meines Vorredners), gibt es etwas wichtiges zu beachten oder kann ich das Schreiben ignorieren?

Das Schreiben bezieht sich auf das Jahr 2012. Wieso lassen die nicht locker?

Danke vorab
Rico

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#798 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. März 2018, 20:20

Bitte auch diesbezüglich den Thread Debcon nutzen. RA DS hat damit nichts mehr zu tun.

Link: viewtopic.php?p=47697#p47697

VG Steffen


Debcon's neuste Schreiben 02/2018
Debcon mit Vollmacht der DigiRights Administration GmbH
Forderungsgrund: Restschadenersatz / Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m § 818 Abs, 2 BGB aus Urheberrechtsverletzung gemäß Urkunde Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Daniel Sebastian vom [Datum] (in der Regel aus dem Jahr 2012)




15:50 Uhr




Musterschreiben:

...........................................................................Bild





Inhalt:

Mit dem Monat Februar versendet die Debcon GmbH massiv Forderungsschreiben im Auftrag (mittels Vollmacht) der DigiRights Administration GmbH. Dabei handelt es sich meist um Abmahnungen wegen einem vermeintlichen Urheberverstoß gegenüber 1 Lied bzw. mehreren Lieder (Abmahnanwalt: Rechtsanwalt Daniel Sebastian) aus dem Jahr 2012.



Rechtsgrundlage der Forderung:

a) § 102 Satz 2 UrhG (Verjährung = 10 Jahre)
b) Restschadensersatz



Beispiele von Forderungen:

a) 1 Lied: "Martin Solveig & Dragonette - Hello" als Teil des Films "Chipmunks 3"
850,00 EUR - Lizenzschaden
201,74 EUR -Zinsen
25,00 EUR - Inkassovergütung

b) 1 Lied: "Martin Solveig - The Night Out" als Teil des Samplers: "Kontor Top Of The Clubs Vol.55"
4.800,00 EUR - Lizenzschaden
1.128,56 EUR - Zinsen
25,00 EUR - Inkassovergütung




Hinweis:

Das BGB i.V.m. dem UrhG regeln die Verjährungsfristen. Dabei ist für Filesharing der § 102 UrhG maßgebend.


(...) § 102 Verjährung UrhG

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(...)

Das bedeutet allgemein,

1) (Vorgerichtliche) Abmahnkosten /Ansprüche - siehe § 102 Satz 1 UrhG = 3 Jahre
a) Anwaltsgebühren - mit dem Ausspruch (Versand) der Abmahnung
b) (Teil-)Schadensersatz - mit der Verletzungshandlung
c) Unterlassungsanspruch - mit der Verletzungshandlung

2) Restschadensersatzanspruch (deliktischer Bereicherungsanspruch, besser Wertersatzanspruch) - siehe § 102 Satz 2 UrhG = 10 Jahre
a) Rest-Schadensersatz - mit der Verletzungshandlung / auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährungsfrist
b) Unabhängig von den Abmahnkosten


Was ist die Verletzung durch unerlaubte Handlung genau?
=> ausschließliches Recht, das streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich zu machen (§§ 97 Abs. 1 und 2 i.V.m. 88 ff., 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 19 a) UrhG)

=> dieses Erlangte ist herauszugeben, ist es nicht möglich der Wert. Die Berechnung dieses Schadens ist vom Verletzten frei wählbar, und es wird in der Regel eine fiktive Lizenz sein.


Kernproblem:

=> Damit der Betroffene haftet, muss die Täterschaft feststehen! Hier zu gibt es zwar eine Beweiserleichterung (tatsächliche Vermutung der Täterschaft), diese kann aber unter bestimmten Sachverhalten erschüttert werden. Hieraus erwächst dann eine gewisse sekundäre Darlegungslast.





Die Dogmatik in der Verteidigung, gefordert durch den BGH


1) Täterschaftsvermutung

tatsächliche Vermutung ist auszuschließen, wenn
a) der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war
oder
b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde



2) Sekundäre Darlegungslast des AI

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, dass er vorträgt,
a) ob andere Personen
und
b) gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und
c) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...)





Hinweis:

Es sollte im Grundsatz gegen diese Forderungen Widerspruch eingelegt werden und deren Berechtigung anwaltlich geprüft werden.



Muster Widerspruch


[Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

[Ort], den [Datum]

[Empfänger: Firmenname, Anschrift]


Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit freundlichen Grüßen


__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)




Beachte:
a) immer im Doppelversand (1-mal per Mail (plus, wer hat per Fax), 1-mal per Einwurf Einschreiben)



Warum?

In den ursprünglichen Abmahnung wird regelmäßig verklausuliert, dass es sich um den Film oder Sampler-CD i.V.m. dem 1 Lied bzw. mehreren Liedern handelt. In der geforderten Unterlassungserklärung wird aber dann nur wieder das 1 Lied bzw. mehrere Lieder thematisiert. Hier ist aber die Aktivlegitimation entscheidend. Sprich, ist die DigiRights Administration GmbH berechtigt den entsprechend Film / Sampler-CD abzumahnen oder nur das entsprechende Lied / die entsprechenden Lieder, auf die man Rechte besitzt. Denn der BGH hält einen Schadensersatz je Lied i.H.v. 200,00 EUR für angemessen. Diese Rechtekette und die Berechtigung der Forderungshöhe kann aber nur ein Anwalt nachprüfen. Spätestens aber im Verfahren!



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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#799 Beitrag von Steffen » Freitag 2. März 2018, 18:00

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AW3P: Rechte oder nicht Rechte, das ist hier die Frage!




AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Wachs. Im Jahr 2012 wurden durch einen Abmahnanwalt u.a. Abmahnungen versendet, die auf einem Urheberverstoß hinsichtlich eines Musiktitels bzw. Soundtracks basieren, der in einem Film vorkommt. In meinem Beispiel ging es um einen Musiktitel "[Name] - Original Soundtrack" des Filmes "[Name]". Verklausuliert wird aber es so, dass der Urheberverstoß des Filmes dokumentiert wurde, der Rechteverwerter die Rechte am Film innehat, aber nur der entsprechende enthaltene Musiktitel abgemahnt wird.


Beispiel:

(...) Es steht aufgrund der Ermittlungen fest, dass von Ihrem Internetanschluss das Filmwerk "[Name]" durch das Verwenden einer Internettauschbörse anderen Nutzern dieser Tauschbörse weltweit zugänglich gemacht wurde. Dieses Filmwerk enthält das verfahrensgegenständliche Werk "[Name] - Original Soundtrack", an dem meine Mandantschaft ausschließliche Nutzungsrechte innehält, die durch diese illegale Verbreitung verletzt wurden. (...)

(...) Damit steht fest, dass von Ihrem Internetanschluss aus das oben genannte Filmwerk zum Download angeboten wurde, wodurch die Rechte meiner Mandantschaft, unter anderem aus § 19a UrhG, verletzt wurden. Infolge dessen stehen meiner Mandantschaft gemäß §§ 97, 97a Absatz 1, 101 UrhG unter anderem Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. (...)


In der Unterlassungserklärung wird gefordert:

(...) 1. Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber der Gläubigerin, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk der Gläubigerin "[Name] - Original Soundtrack", oder Teile hiervon, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. (...)


2012 wurden wie am Beispiel neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung als pauschaler Vergleichsbetrag 850,00 EUR gefordert, vormals auch schon 1.250,00 EUR bei vergleichbaren Abmahnungen. Später dann nur noch 600,00 EUR. 2018 fordert ein Inkasso mittels Vollmacht des Rechteverwerters Betroffene zur Zahlung des Lizenzschadens gemäß § 102 Satz 2 UrhG auf.


(...) Forderung:
850,00 EUR - Lizenzschaden
xxx,xx EUR - Zinsen
25,00 EUR - Inkassovergütung
(...)


Wie ich es lese und verstehe, stellt die Forderung i.H.v. 850,00 EUR als Restschadensersatz ja den pauschalen Vergleichsbetrag des Abmahnschreibens dar. Dieses kann jeder selbst nachlesen. Der pauschale Vergleichsbetrag wurde zwar nicht vom Abmahnanwalt inhaltlich aufgeschlüsselt, aber es wird thematisiert, was folgt


(...) Um diesen rechtswidrigen und für alle Beteiligten unerfreulichen Zustand zu beseitigen, bietet meine Mandantin Ihnen folgenden Vergleich an:
1. Sie verpflichten sich durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Urheberrechte meiner Mandantschaft in Zukunft nicht mehr zu verletzen und kommen dieser Verpflichtung nach.
2. Sie zahlen einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 850,00 EUR an meine Mandantschaft.
3. Sie löschen die streitgegenständliche Datei und vernichten sämtliche Kopien.
4. Mit Eingang der Unterlassungserklärung und der Vergleichssumme sind alle Ansprüche meiner Mandantschaft aus der oben bezeichneten Rechtsverletzung abgegolten.
(...)


Wenn es sich jetzt bei der Inkassoforderung, hinsichtlich den 850,00 EUR als Rest-SE, um die pauschale Vergleichssumme der vorgerichtlichen Abmahnkosten (AG, (Teil-)SE, IP-Ermittlung und Gestattung nach § 101 IX UrhG) handelt, kann die Summe i.H.v. 850,00 EUR nicht ganz stimmen, da ja auch § 102 Satz 1 UrhG gilt. Und wenn der Rechteverwerter die Rechte an dem Film hätte, warum wird dann nur das 1 Lied abgemahnt, wo man doch die Rechte des Films verletzt hat. Wenn es so einem Fall gäbe, was gilt bzw. was gilt nicht. Welche Summen sind angemessen bzw. können überhaupt noch geltend gemacht werden?



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Urheber die ausschließlichen Nutzungsrechte des Liedes in der konkreten Auswertung an die Filmhersteller übertragen hat, ist er mindestens noch Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts. Dies sind die "Grundrechte" des Urhebers, die nur ihm zustehen und die nicht übertragbar sind. Ausprägungen sind die Veröffentlichung des Werkes § 12 UrhG, Anerkennung der Urheberschaft § 13 UrhG und das Entstellungsverbot nach § 14 UrhG. Auch aus diesen Rechten kann der Urheber gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen.

Wobei hierbei zu beachten ist, dass in einem solchen Fall, die Schadenssumme zu reduzieren ist, weil der Urheber nicht mehr Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. In solch einem Fall erscheint es angemessen, die Schadensumme eines Liedes von gewöhnlich 200,00 EUR (vgl. BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III) auf 100,00 EUR zu reduzieren.

Hinzu kommen dann noch die anwaltlichen Abmahnkosten.

Wenn die Abmahnung aber aus 2012 stammt, wie in ihrem Beispiel, dann sind die Abmahnkosten verjährt. Sie sind nicht erloschen, aber sie sind - wenn die Einrede erhoben wird - verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Der rechtliche Hintergrund ist folgender: Die Verjährung von Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen unterliegt den Regelungen der allgemeinen Verjährung gemäß § 195 ff. BGB und beträgt drei Jahre und endet mit dem Abschluss des Jahres in welche der Anspruch entstanden ist.

Nach Ablauf der dreijährigen Verjährung kann der Verletzte gemäß § 102 S. 2 UrhG einen Restscha-densersatzanspruch in Höhe der Bereicherung geltend machen, wenn der Verpflichtete auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat (Wandtke / Bullinger / Bohne, Urhebergesetz, § 102, Rn. 9). Hierbei handelt es sich um einen deliktischen Bereicherungsanspruch, der auf die Kosten des Erlangten beschränkt ist. Hierzu müsst der Schuldner etwas auf Kosten des Gläubigers erlangt haben. Der BGH führt in seiner "Weihnachtsmarktentscheidung" dazu aus, dass "der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes im Sinne des § 812 BGB erlangt wird, da hierdurch der Verletzte in die ausschließliche Benutzungsbefugnis des Rechtsinhabers eingreift (BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Nach den §§ 812 ff. BGB hat der Schuldner jetzt das Erlangte herauszugeben. Da bei einer Urheberechtsverletzung "das Erlangte" nicht eindeutig zu bestimmen ist, berechnet sich der Wertersatz gemäß § 818 II BGB i.V.m § 102 S. 2 UrhG nach Lizenzanalogie. Demnach berechnet sich der Schaden auf Grundlage des Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte." Der BGH hat das für Filesharing mit der "Everytime we touch"- Entscheidung noch einmal ausdrücklich für Filesharing betont (BGH, 12.05. 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch).

Die vom Inkasso Büro geforderte Summe in Höhe von 850,00 EUR als Restschadensersatz ist gleichwohl völlig überhöht, wie bereits eingeleitet, scheinen 100,00 EUR diskutabel und das auch nur, wenn die Verletzung durch den Anschlussinhaber stattgefunden hat.





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AW3P: Ergo würde es sich lohnen, bevor ein Betroffener voreilig zahlt, den Sachverhalt anwaltlich prüfen zu lassen?



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: In allen mir zur Prüfung vorgelegten Inkasso Schreiben hielt ich die Forderung für absolut überhöht, die Inkasso Büros sind aber extrem beharrlich, weswegen anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist, um nicht zu resignieren.



Ihr Dr. Wachs
Rechtsanwalt für Medien- und Internetrecht

DS-Fan
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#800 Beitrag von DS-Fan » Freitag 9. März 2018, 15:52

Hallo zusammen,

da ich mich nun mit der debcon herumschlagen muss und der gute RA Sebastian gemäß den letzten Posts nichts mehr damit zu tun hat, werde ich mich nun hauptsächlich dort tummeln (https://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vi ... start=3400).

Vielen Dank insbesondere an Steffen :an sowie die anderen hilfreichen Beiträge.

Nö ich nicht und dddr:;
Noch meine Kurzfassung:
Q2/2012 in den DS-Fanclub aufgenommen worden -> mod. UE gem. Vorlage hier
diverse Bettelschreiben
Q3/2015 Mahnbescheid AG Hünnfeldt -> Wiederspruch
Q1/2018 Postwurfsendung der debcon ähnlich der hier bereits publizierten -> Wiederspruch gem. debcon-Forum
Also dann ;tö

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