Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10861 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. November 2016, 16:45

Alle empfohlene Vorgehensweisen, Grundkurse und anonymen Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Abmahner - keine - Klage erhebt!


16:45 Uhr


Wenn sich das Jahr dem Ende zuneigt, ist in den Foren verstärkter Diskussionsbedarf gegeben. Warum? Die Abmahner werden jetzt außergerichtlich / gerichtlich ihre offenen Forderungen / Ansprüche vor Ende der gesetzlichen Verjährungsfrist (31.12.; 24:00 Uhr) geltend machen. Viele Abgemahnte werden aus dem jahrelangen "Dornrösschenschlaf" gerissen, innerlich abgeschlossen mit der Abmahnung, wird man jetzt erneut angeschrieben. Hierbei tauchen immer wieder die gleichen Fragen und Unklarheiten auf. Auch gibt es den einen oder anderen, der selbst eine vermeintlich neue Schwachstelle im Abmahnwesen entdeckt hat und diese in hochtechnischen und -juristischen Fachgesprächen -seitenlang - ausdiskutiert werden. Und diejenigen, die selbst hochtechnisch und -juristisch die Feinheiten der neuen Schwachstellen ausgiebig und in aller Feinheit und vermeintlichen Wichtigkeit ausdiskutieren, haben selber nichts gerissen - außer sich zu vergleichen oder Leichtgläubige in Vergleiche zu drängen.



Wann ist mein Abmahnfall verjährt?

Faustregel: Jahr Erhalt Abmahnschreiben - ab 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre.

Verjährung Filesharing + Hemmung durch einen Mahnbescheid - Allgemein (Link)

Wann nun im einzelnen ein Abmahnfall verjährt oder nicht; durch einen Mahnbescheid die Verjährung gehemmt wird oder nicht bzw. wie lange usw. ... dass ist nicht Aufgabe eines Forums zu beurteilen und zu klären.

  • Auszug aus den aktuellen Foren-Regeln:

    (...) Auszug aus dem § 2 - Begriff der Rechtsdienstleistung RDG
    (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
    (...)
    (1) Es dürfen jederzeit Fragen gestellt, Standpunkte sowie Meinungen vertreten und Erläuterungen gegeben werden zu Rechtsfällen und Rechtsfragen die nicht spezifisch auf eine Person bzw. auf einem Rechtsfall zugeschnitten sind. Diese Fragen sollten deshalb allgemein bzw. fiktiv verfasst werden. (...)

Wer mit der Faustregel (Jahr Erhalt Abmahnschreiben, ab 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre ) oder den allgemeinen Ausführungen im Link nicht allein zurecht kommt, derjenige muss einen Anwalt konsultieren. Es wird diesbezüglich keine Berechnungen im Einzelfall erfolgen.




Alle empfohlene Vorgehensweisen, Grundkurse und anonymen Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Abmahner keine Klage erhebt!

Natürlich tauchen auch gerade jetzt wieder dann Poster auf, die an Hand ihres Falles erklären wollen, dass alles gar nicht so schlimm sei. Natürlich gibt es Abgemahnte die keine EV erhielten, obwohl sie keine UE abgaben; natürlich gibt es Abgemahnte, die mehrere Abmahnungen erhielten und in keinem Fall verklagt worden usw. usf. Nur kann man nicht von Einzelfälle auf die Gesamtheit schlussfolgern. Jeder steht - mit - Erhalt seiner Abmahnung vor den immer währenden Gedankenprozess.


Bild


Die Zeiten, wo - jedenfalls nach der lilabunten Foren-Welt - "die Dubiosesten der Dubiosen sowieso nicht klagen" sind spätestens mit dem BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens" (2010) vorbei, als unser (Foren- bzw. Abgemahnten-) Kartenhaus zusammenbrach. Eine Abmahnung = kein Kinderspiel!


Goldene AW3P-Regel:

»Gebe ich nur eine mod. UE ab, zahle nicht und wähle die "Schweigende Verteidigung", entscheide ich mich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen 50:50. Deshalb sollte ich mich mit Erhalt der Abmahnung stetig auf den Worst Case (mögliche Klage) vorbereiten (Fakten, Beweise, Geld).

Dabei ist es egal, wer was wo schreibt bzw. wo was wie steht. Diese Entscheidung liegt bei jeden Abgemahnten - allein - und nicht beim anonymen Ratgeber. Verjährt der Fall, hat man alles richtig gemacht, wenn nicht ... hat man aber nicht alles falsch gemacht, sondern muss den neuen Sachverhalt klarmachen, einschätzen und beurteilen sowie sich jeweils - neu - entscheiden.«

Und mehr ist es nicht. Wer wirklich eine neue Schwachstelle fand, der sollte diese dann auch nutzen und in den Foren berichten. Nur wird es sich wie vieles in der Foren-Welt als Verschwörungstheorie herausstellen. Ein Teil der 2013'er wird verjähren, ein Teil wird zahlen, ein Teil wird sich vorgerichtlich vergleichen, ein Teil wir einen Mahnbescheid erhalten, ein Teil wird verklagt werden und gewinnen, verlieren, vergleichen. Keiner der sich seriös engagiert, kann eine Garantie ausstellen welcher Teil bei wem zutrifft. Spätestens Ende Januar Folgejahr sind die Verschwörungstheoretiker sowieso wieder im Dornrösschenschlaf falls der "Kelch der Klage" vorbeizieht. Verbitterung oder Panikmache? Nein! Erfahrungen aus einem sich jährlich wiederholenden Sachverhalt.


Bild



1. Abmahnung

UE - ja / nein
Forderungen - zahlen / vergleichen / Nichtzahlen

Regel:
mod. UE + Nichtzahlen (schweigende Verteidigung)

Hinwies:
Natürlich muss mann innerhalb der Verjährungsfrist mit Folgeschreiben (ugs. Bettelbrief) rechnen



2. Folgeschreiben bzw. Erinnerungsschreiben

Forderungen - zahlen / vergleichen / Nichtzahlen

Regel:
Ignorieren



3. Letztes vorgerichtliches Schreiben vor Ende Verjährungsfrist

Forderungen - zahlen / vergleichen / Nichtzahlen

Regel:
Ignorieren



4. Mahnbescheid

Widerspruch (insgesamt) - abwarten / außergerichtlicher Vergleich

Abwarten:
a) die Ansprüche werden nicht begründet = keine Klage
b) die Ansprüche werden begründet = Klage (mindestens bis Ende Juli Folgejahr abwarten)
aa) aktiv verteidigen
ab) anerkennen, versäumen, gerichtlicher bzw. außergerichtlicher Vergleich

Außergerichtlicher Vergleich
a) außergerichtlicher Vergleich mit Widerspruch und ohne Anspruchsbegründung
- hier wird zu dem Betrag xxx,xx € Abmahnung noch einen Betrag Kosten Mahnverfahren (im Mahnbescheid ersichtlich, ca. 150,- - 180,- €) aufaddiert -
- Betrag Abmahnung + Kosten Mahnverfahren = Vergleich
b) außergerichtlicher Vergleich mit Widerspruch und mit Anspruchsbegründung
- hier wird zu dem Betrag xxx,xx € Abmahnung separat noch ein Betrag Gerichtskosten mittels gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss auf einen zukommen (ca. + 300,- - 400,- €)
- Betrag Abmahnung = Vergleich + separat Kostenfestsetzungsbeschluss Gericht


5. Leistungsklage

Hier erhält man - ohne vorherigen Mahnbescheid - sofort eine Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung eines z. B. schriftlichen Vorverfahren (mit beinhalteter Klageschrift)

Beachte 2 Fristen
a) 14 Tage Anzeige der aktiven Verteidigung
b) weitere 14 Tage Klageerwiderung

Reaktion
aa) aktiv verteidigen (nur mit erfahrenen Anwalt!)
ab) anerkennen, versäumen, gerichtlicher bzw. außergerichtlicher Vergleich

Jedes Klageverfahren hängt ab,
a) vom Einzelfall (Abmahnung bis Gerichtstermin)
b) Gesetzgebung + höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH)
c) Ermessensgrundlage (Rechtsprechung) des jeweiligen Gerichts (AG, LG, OLG + AG <-> LG <-> OLG)
d) Ermessensgrundlage des Einzelplatzrichters (schnelle, nicht zeitaufwendige Entscheidung im Einzelfall)
e) Qualität (Vortrag, Risikobereitschaft, handwerkliches Geschick (ZPO, UrhG, BGB usw. / Erfahrung) Beweise, RI) des Klägers
f) Qualität (Vortrag, Risikobereitschaft, handwerkliches Geschick (ZPO, UrhG, BGB usw. / Erfahrung), Beweise) des Beklagten
g) "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“

Außergerichtlicher Vergleich
- hier wird zu dem Betrag xxx,xx € Abmahnung separat noch ein Betrag Gerichtskosten mittels gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss auf einen zukommen (ca. + 300,- - 400,- €)


6. Verjährung

a) man erhält zwar Folgeschreiben aber es werden keine gerichtliche Schritte ausgeschöpft
b) man erhält weder Folgeschreiben noch werden gerichtliche Schritte ausgeschöpft


Und im Großen und Ganzen ist es nichts anders. Natürlich gibt es Ausnahmefälle, wie z.B. man erhält einen MB, hat aber nie ein Abmahnschreiben erhalten usw. usf. Dieses ist dann zu speziell um es mit aufzulisten und würde zu einem Roman werden.



VG Steffen

NNirom
Beiträge: 22
Registriert: Mittwoch 2. November 2016, 22:04

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10862 Beitrag von NNirom » Donnerstag 10. November 2016, 15:34

Thommyfreak hat geschrieben:Wollte mich noch mal bedanken bei euch :) Tolles Forum, tolle Diskussion und Anregungen. Abgemahnt 06/2012 und 12/2012 für Logs in 06/2012 , keine Mahnbescheid..damit ist die Sache vom Tisch. Lasst euch nicht von Drohungen oder "Sonderangeboten" irre machen! Wenn die wirklich was in der Hand hätten und auf der sicheren Seite wären, würden die nicht nur drohen oder die Beträge immer mehr verringern...frei nach dem alten Sprichwort "Hunde die bellen, beißen nicht" Ich war nachweislich (durch Hotelquittung belegt) ortsabwesend. Und trotzdem haben sie bis fast zum Schluss versucht, doch noch einen kleinen Betrag abzugreifen. Mahnbescheide kamen keine zum Ablauf der ordentlichen Frist. Die meisten "Anwälte" gehen einfach auf Dummenfang und hoffen, dass man aus Angst zahlt. auch wenn man es definitiv nicht gewesen sein kann!
https://www.heise.de/tp/news/Filesharin ... 59189.html
http://www.loebisch.com/bgh-urteil-10-j ... ring-4968/
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... enzschaden

Wie sich das auf die Rechtsprechung auswirken wird, dann aktuell noch keiner sagen....

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Braunschweig, Az. 9 S 60/16 (3)

#10863 Beitrag von Steffen » Donnerstag 10. November 2016, 17:22

Rechtsanwalt Jüdemann erneut erfolgreich in einem Filesharing Verfahren: Landgericht Braunschweig - Vortrag zu Nutzungsmöglichkeiten reicht (9 S 60/16 (3))


17:20 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Kai Jüdemann



Jüdemann Rechtsanwälte
Schlüterstraße 37 | 10629 Berlin
Fon: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
E-Mail: kanzlei@ra-juedemann.de | Web: www.ra-juedemann.de




Bericht

Link:
http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... -s-6016-3/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Nach Ansicht des Landgerichts Braunschweigs gehe es bei der sekundären Darlegungslast entgegen der zum Teil verwendeten Terminologie nicht um die Widerlegung oder Erschütterung der tatsächlichen Vermutung, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen oder dies nicht der Fall ist. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast habe der jeweilige Beklagte zumindest vorzutragen, ob er den fraglichen Anschluss alleine nutzt bzw. welche Familienangehörigen, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren bzw. gewesen sein könnten. Da die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führe genüge insoweit auf dieser Ebene der sekundären Darlegungslast zunächst der substantiierte Vortrag des jeweiligen Beklagten zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter, insbesondere dazu, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.





Landgericht Braunschweig


  • (...) Geschäfts-Nr.: 9 S 60/16 (3)

    117 C 1768/15 Amtsgericht Braunschweig



    Telepool GmbH,
    Klägerin und Berufungsklägerin

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baumgarten und Partner, 10117 Berlin,


    gegen


    [Name],
    Beklagte und Berufungsbeklagte

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jüdemann Rechtsanwälte, Schlüterstraße 37, 10629 Berlin,



    wegen Schadensersatz nach Urheberrechtsverletzung ("Filesharing")


    hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 19.10.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name]

    für Recht erkannt:
    • 1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig (117 C 1768/15) vom 12.01.2016 wird zurückgewiesen.

      2. Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

      4. Die Revision wird nicht zugelassen.

      5. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 955,60 EUR festgesetzt.


    Gründe:


    I.

    Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Tauschbörse im Internet (sogenanntes "Filesharing") sowie Erstattung von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten.

    Die Klägerin beruft sich auf und nimmt für sich in Anspruch die - von der Beklagten bestrittenen - ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Baby on Board". Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln einen Gestattungsbeschluss gemäß §101 Abs. 9 UrhG (Anlage K3). Auf dessen Basis erstattete die deutsche Telekom mit Schreiben vom 15.02.2010 Auskunft, wonach die ermittelte IP-Adresse im behaupteten Tatzeitpunkt der Beklagten zuzuordnen war. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung am 17.12.2009 um 21:23:50 Uhr ab.

    Die Klägerin hat behauptet, von der IP-Adresse, die zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, sei der genannte Film im Rahmen einer Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten worden. Dies sei mittels einer Software namens "Observer" festgestellt worden. Es habe sich um eine funktionsfähige Version des Films gehandelt. Die Beklagte sei für das Anbieten der Datei zum Download als Täterin verantwortlich (Beweis: Parteivernehmung der Beklagten).

    Die Klägerin hat insofern die Auffassung vertreten, dass eine tatsächliche Vermutung dafür bestehe, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin als Täterin für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Der Vortrag der Beklagten genüge nicht den vom Bundesgerichtshof geforderten Anforderungen an die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

    Die Beklagte hat bestritten, dass die Software "Observer" ordnungsgemäß funktioniere. Sie sei für die behauptete Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Sie selbst sei am behaupteten Tattag nicht zu Hause gewesen. Ihr Lebensgefährte, Herr [Name] sei zu Hause gewesen. Es bestehe die Vermutung, dass er der Täter sei. Dies habe dieser jedoch verneint. Der Anschluss sei WPA2 gesichert und mit einem individuellen, aus Buchstaben, Zahlen und Zeichen bestehenden Passwort versehen gewesen.

    Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

    Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2010 (Anlage K9) abgemahnt. Sie hatte am 27.12.2013 einen Mahnbescheid beantragt, der am 02.01.2014 erlassen worden war. Innerhalb von sechs Monaten nach der entsprechenden Zahlungsaufforderung hatte die Klägerin am 09.07.2014 den Kostenvorschuss eingezahlt. Die Abgabe an das Streitgericht war am 15.07.2015 erfolgt. Die Anspruchsbegründung datiert vom 09.01.2015 und ist nach einem handschriftlichen Vermerk am 13.01.2015 per Fax versandt worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

    Das Amtsgericht Braunschweig hat am 11.09.2015 ein klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet. Nach fristgerechtem Einspruch der Klägerin hat das Amtsgericht Braunschweig dieses Versäumnisurteil mit Urteil vom 12.01.2016 aufrechterhalten und der Klägerin die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass während des dokumentierten Zeitraums von lediglich einer einzelnen Sekunde kein Upload eines hinreichend großen Stücks der Filmdatei - eines sogenannten Chunks - möglich sei. Darüber hinaus bestünden auch durchgreifende Zweifel, dass der ermittelte Hashwert eine verlässliche Aussage dazu treffe, dass es sich bei der angebotenen Datei um eine vollständige Version des Films handelte. Ferner seien erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Funktionsweise der eingesetzten Software begründet.

    Zu den weiteren Einzelheiten des amtsgerichtlichen Urteils wird auf dieses Bezug genommen.

    Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem per Telefax beim Landgericht Braunschweig am 15.02.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der

    Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.04.2016 mit Schriftsatz vom 11.03.2016, eingegangen beim Landgericht Braunschweig am 30.03.2016, begründet.

    Die Klägerin wiederholt und vertieft in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Hashwert erlaube eine eindeutige Identifizierung eines Werks. Es genüge für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung, dass ein Teil eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download angeboten werde. Die Software arbeite zuverlässig, was die Klägerin auch bereits in erster Instanz unter Beweis gestellt habe.


    Die Klägerin beantragt,
    das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 11.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 955,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 ist die Beklagte zunächst angehört und sodann als Partei vernommen worden. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 19.10.2016, Blatt 163 bis 165 der Akte.

    Wegen des weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2016.



    II.


    1.

    Die Berufung war zulässig, wurde insbesondere form- und fristgemäß eingereicht und begründet. Sie hat allerdings in der Sache letztlich keinen Erfolg.

    Das Amtsgericht Braunschweig hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten.


    a)

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGH GRUR 2014, 657 - BearShare). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar geht die Kammer - vor dem Hintergrund des Synchronisationsvertrags (Anlage K5) und dem Copyright-Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K6) - von der Aktivlegitimation der Klägerin aus.

    Die Beklagte haftet aber weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die behauptete Rechtsverletzung.


    aa)

    Die Beklagte haftet insbesondere nicht als Täterin der von der Klägerin behaupteten Rechtsverletzung. Der Klägerin ist der Nachweis, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist, nicht gelungen.

    Dabei kann dahinstehen, ob die Ermittlung des Anschlusses der Beklagten fehlerfrei erfolgte. Denn jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte für die Begehung der Rechtsverletzung verantwortlich ist.

    Die Klägerin ist nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zunächst beweispflichtig für die behauptete Rechtsverletzung durch die Beklagte. Denn es ist grundsätzlich Sache des Rechteinhabers darzulegen und nachzuweisen, dass der jeweilige Beklagte Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus, Rn. 32; BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 BearShare, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.2016,1 ZR 48/15 - Everytime we touch Rn. 32).

    Dieser Nachweis ist der Klägerin hier nicht gelungen.

    Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtliche geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt dieser Person zugeteilt ist (BGH - Morpheus, Rn. 32; BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, Rn. 12). Diese tatsächliche Vermutung greift aber nur dann ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den alleinigen Nutzer des Anschlusses handelt, also nicht in Fällen, in denen Familienangehörige oder Bekannte des Anschlussinhabers bzw. unberechtigte Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH - BearShare, Rn. 15; BGH - Everytime we touch Rn. 32). Das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft der Beklagten, auf die die Klägerin ihre Rechtsauffassungen maßgeblich stützt, würde also voraussetzen, dass die Klägerin darlegt und unter Beweis stellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung alleiniger Anschlussnutzer ist.

    Da die Klägerin als Rechteinhaberin nicht weiß und nicht wissen kann, ob es sich jeweils um einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt handelt bzw. ob Bekannte des jeweiligen Anschlussinhabers berechtigt oder Dritte unberechtigt zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren, weil diese Umstände allein in der Sphäre des jeweiligen Beklagten spielen, wäre ein entsprechender Vortrag der Klägerin unmöglich bzw. würde denknotwendig einen bloßen Vortrag ins Blaue hinein darstellen. Vor diesem Hintergrund trifft den jeweiligen Beklagten bereits bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen oder nicht, eine sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH - Sommer unseres Lebens, Rn. 12; BGH - BearShare, Rn. 16/17; BGH - Everytime we touch Rn. 33). Entgegen der zum Teil verwendeten Terminologie geht es dabei nach Auffassung der Kammer nicht um die Widerlegung oder Erschütterung der tatsächlichen Vermutung, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen oder dies nicht der Fall ist. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast hat der jeweilige Beklagte zumindest vorzutragen, ob er den fraglichen Anschluss alleine nutzt bzw. welche Familienangehörigen, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren bzw. gewesen sein könnten (vgl. dazu BGH - BearShare, Rn. 18). Da die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (so explizit BGH - BearShare, Rn. 18 und jüngst auch BGH - Everytime we touch Rn. 33), genügt insoweit auf dieser Ebene der sekundären Darlegungslast zunächst der substantiierte Vortrag des jeweiligen Beklagten zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter, insbesondere dazu, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH - Everytime we touch Rn. 34).

    Dabei ist der jeweilige Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH - BearShare, Rn. 18). Nach Auffassung der Kammer genügt es vor diesem Hintergrund im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht, dass der jeweilige Beklagte schlicht behauptet, nicht im Einzelnen benannte Dritte oder Familienmitglieder hätten den Anschluss mitbenutzen dürfen; gleiches gilt für die nicht auf besondere Tatsachen gestützte Behauptung bzw. Vermutung, Dritte hätten den Anschluss unberechtigt genutzt, also "gehackt". Vielmehr ist es nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Nachforschungspflicht und Darlegungslast zumindest zu fordern, dass der jeweilige Beklagte die Familienmitglieder, die den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, ermittelt und namentlich benennt. Der vom BGH postulierten Nachforschungspflicht genügt der jeweilige Beklagte insoweit dadurch, dass er - soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist - sämtliche Familienangehörigen ermittelt, die den Anschluss mitbenutzt haben und diese namentlich benennt. Auch etwaige Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte muss der jeweilige Beklagte zumindest konkret darlegen, insbesondere unter Angabe der genutzten Hardware und der Art und Weise der zur Tatbegehung genutzten Verschlüsselung des WLANs bzw. des Routers. Jedenfalls überspannt wäre es nach Auffassung der Kammer jedoch zu verlangen, dass der jeweilige Beklagte den Täter der Rechtsverletzung ermittelt und diesen namentlich benennt. Es sind auch weder die Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen noch ist ein konkreter Vortrag zu den An- bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der benannten Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Letzteres folgt bereits aus dem Umstand, dass die Nutzung einer Filesharing-Software keine Anwesenheit am Computer voraussetzt (vgl. dazu auch BGH - Everytime we touch Rn. 54).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seiner BearShare-Entscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Nachforschungspflicht in Randnummer 18 am Ende die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11), des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.10.2011 (Az. 22 W 82/11) und des Landgerichts München I vom 22.03.2013 (Az. 21 S 28809/11) als "anderer Ansicht" benennt. Denn die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass diese Entscheidungen eine andere Ansicht als die des Bundesgerichtshofs darstellen, bezog sich ersichtlich nur auf den Teilaspekt des Bestehens der Nachforschungspflichten als solcher. Dies lässt sich zum einen daran erkennen, dass der Bundesgerichtshof die anderen Urteile lediglich als "insoweit" anderer Ansicht bezeichnet hat. Zum anderen widerspräche die nach Auffassung der Klägerin gebotene Auslegung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner BearShare-Entscheidung in Randnummer 18 am Ende - nämlich eine "Umkehrung" der drei genannten Entscheidungen mit der Folge, dass der Anschlussinhaber zur Ermittlung und Benennung des Täters verpflichtet wäre - den eigenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner BearShare-Entscheidung unter der gleichen Randnummer. Dort hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich ausgeführt (Hervorhebungen im Original nicht vorhanden):
    • "Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast also dadurch, dass er vorträgt ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen."
    Diese Auffassung der Kammer steht in Übereinstimmung mit den überwiegenden Entscheidungen verschiedener Gerichte nach Veröffentlichung der BearShare-Entscheidung (LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 0 1153/13, MMR 2014, 341; LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, Az. 2 0 252/14, BeckRS 2015, 01545; LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, Az. 6 O 518/13, BeckRS 2014, 20829; AG Düsseldorf, Urteile vom 25.11.2014, Az. 57C 1312/14, BeckRS 2014, 22658 und vom 14.10.2014, 57C4661/13, BeckRS 2014, 20023; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 30.09.2014, Az. 225 C 112/14, BeckRS 2015, 01109; AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14, BeckRS 2014, 15122; AG Bielefeld, Urteile vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13, BeckRS 2014, 06751, vom 04.09.2014, Az. 42 C 45/14, BeckRS 2014, 18422 vom 24.11.2014, Az. 42 C16/14, BeckRS 2015, 01792 und vom 05.02.2015, Az. 42 C 1001/14, BeckRS 2015, 05358; AG Hamburg, Urteil vom 25.06.2014, Az. 6 C 293/13, BeckRS 2014,16700; AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 57/14, BeckRS 2014, 18184; anderer Auffassung waren insoweit: LG München I, Urteile vom 09.07.2014, Az. 21 S 26548/13, MMR 2015,196 und vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13; AG München, Urteil vom 19.09.2014, Az. 111 C 25920/13; AG Düsseldorf, Urteile vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13, BeckRS 2014, 22659 und vom 12.02.2015, Az. 57 C 9379/14, BeckRS 2015, 04199). Eine frühere Entscheidung der Kammer (Urteil in der Sache Az. 9 S 433/14, veröffentlicht etwa bei juris), in der diese Auffassung der Kammer dezidiert dargestellt wurde, hat der Bundesgerichtshof am 06.10.2016 bestätigt (I ZR 154/15; Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht).

    Den so verstandenen Anforderungen an die Nachforschungspflicht und die sekundäre Darlegungslast hat die Beklagte hier genügt. Im Rahmen der Beweisaufnahme, die mangels weiterer von der Klägerin angebotener Beweismittel allein aus der Vernehmung der Beklagten als Partei bestand, hat sie glaubhaft dargelegt, dass ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte, Herrn [Name], den Internetanschlusses selbstständig mitbenutzt hat. Herr [Name] sei im Tatzeitpunkt alleine zu Hause gewesen und käme als Täter in Betracht. Auch hat die Beklagte vorgetragen und im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei bekundet, dass sie ihren Lebensgefährten zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung befragt habe. Er habe angegeben, sich den Vorwurf ebenfalls nicht erklären zu können.

    Vor diesem Hintergrund steht die Beklagte gerade nicht als alleinige Nutzerin des Internetanschlusses fest, so dass keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten eingreift.

    Es oblag somit der Klägerin der Nachweis der Täterschaft der Beklagten (BGH - Morpheus, Rn. 34/35; BGH - BearShare, Rn. 19/20; Dr. Sebastian Neurauter, Anm. zur BearShare-Entscheidung, GRUR 2014, 660). Auch insofern trifft die Beklagte wiederum eine sekundäre Darlegungslast, der sie jedoch wie oben ausführlich dargelegt hinreichend nachgekommen ist. Der positive Vollbeweis der Täterschaft der Beklagten ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat für die behauptete Täterschaft der Beklagten über die Parteivernehmung hinaus auch keinen weiteren Beweis angeboten.


    bb)

    Eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin ist weder von der Klägerin behauptet noch sonst ersichtlich.


    cc)

    Auch eine Haftung der Beklagten als Störerin ist hier nicht ersichtlich. Der Anschluss der Beklagten war nach ihrem Vortrag und ihrer glaubhaften Aussage im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei mittels einer individuellen WPA2-Verschlüsselung gesichert. Ein Verstoß gegen etwaige Belehrungs- und/oder Überwachungspflichten der Beklagten ist von der Klägerin nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, ihren Lebensgefährten hinsichtlich der Internetnutzung zu belehren oder zu überwachen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook Rn. 19 f.).


    dd)

    Da nach alledem bereits die Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht vorliegen bzw. von der Klägerin nicht bewiesen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten.


    b)

    Die Klägerin hat, da ein Nachweis der täterschaftlichen Begehung der behaupteten Rechtsverletzung durch die Beklagte nicht gelungen ist (s.o. 1. a)), auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Auch insofern erübrigen sich daher Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.


    2.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.


    3.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


    4.

    Die Revision war nicht zuzulassen. Nachdem die grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit den dargestellten Rechtsauffassungen der Kammer durch den Bundesgerichtshof im Sinne einer Billigung geklärt sind (vgl. die oben genannte Entscheidung I ZR 154/15), beruhte die Entscheidung letztlich auf dem Sachverhalt des hier zu beurteilenden Einzelfalls, insbesondere dem Vortrag der Beklagten zur Mitbenutzung des Anschlusses durch ihren Lebensgefährten.

    Dr. [Name]

    [Name]

    [Name] (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2016, Az. 9 S 60/16 (3)

~~~~~~~~~~~~~~~~~

NNirom
Beiträge: 22
Registriert: Mittwoch 2. November 2016, 22:04

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10864 Beitrag von NNirom » Donnerstag 10. November 2016, 21:22

1ööüüää1

NNirom
Beiträge: 22
Registriert: Mittwoch 2. November 2016, 22:04

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10865 Beitrag von NNirom » Freitag 11. November 2016, 20:40

Thommyfreak hat geschrieben:Hmmm, nur der Punkt ist...ich lebe allein.

Keine weitere Person im Haushalt. Weder Frau noch Kinder noch Freundin (die Schlange im Terrarium schließe ich mal als Täter aus) :D . Keiner hat Zugang zu meiner Wohnung in meiner Abwesenheit. Andere Personen sind nicht im Besitz des Wlan Passworts. Wie stellt sich da die Lage dar?
Das macht dich zum Täter.
Außer Du kannst beweisen, dass sich irgendjemand bei dir reingehackt hat oder die IP falsch ermittelt worden ist (was schwierig und teuer werden dürfte, sogar wenn es stimmen würde. Vor allem da WF in der Hinsicht recht gründlich und professionell arbeitet).

Deine Chancen im Falle einer Klage siegreich zu sein dürften minimal sein.
Sprich: Du solltest es soweit nicht kommen lassen und ggf. vorher vergleichen (ob nun vor Mahnbescheid, nach Mahnbescheid oder nach Eingang der "Klageankündigung", das ist dir selbst überlassen. Hat alles seine Vor- und Nachteile).

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

KW 45

#10866 Beitrag von Steffen » Samstag 12. November 2016, 09:40

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2016, KW 45 ..................................Initiative AW3P.........................07.11. - 13.11.2016

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------








Querbeet




1. Landgericht München I: Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel im Zivilprozess


LG München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016 - 17 S 6473/16



Quelle: http://www.rechtsindex.de
Link: http://www.rechtsindex.de/verkehrsrecht ... vilprozess








2. Presseerklärung Oberlandesgericht Karlsruhe: Berufung von Julia Neigel im Urheberrechtsstreit erfolglos


OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, Az. 6 U 103/12



Quelle: Presseabteilung OLG Karlsruhe
Link: http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/Sta ... GE=1149727








3. Landgericht München I - Anbieter von Online-Videorekorder kann sich nicht auf Privilegierung des § 53 UrhG berufen

LG München I, Urteil vom 28.09.2016, Az. 37 O 1930/16



Quelle: openJur.de
Link: https://openjur.de/u/898186.html








4. Unterschrift oder Paraphe? Fragen zur Schriftform
  • (...) Was ist eine Unterschrift?
    Gemäß § 126 BGB ist eine eigenhändige Namensunterschrift des Unterzeichners notwendig. Im Prozessrecht ist diese Definition aus dem materiellen Recht zwar nicht direkt anwendbar, allerdings werden hier die gleichen Anforderungen an eine Unterschrift gestellt. (...)

Quelle: sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de
Link: https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de ... hriftform/








5. Urteil des Amtsgericht Wedding vom 09.11.2016, Az.: 18 C 341/16 zur Frage der angemessenen Vergütung von Fotografen

AG Wedding, Urteil vom 09.11.2016, Az. 18 C 341/16
  • (...) In einem interessanten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Wedding entschied das Gericht, dass eine Fotografin Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe, wenn eine solche nicht vereinbart ist. Die angemessene Vergütung ergibt sich aus der sogenannten MFM-Tabelle.
    (...) "Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Gestalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens (Gutachter: Renèe Grundelach, Gutachten vom 23.05.2016) ist davon auszugehen, dass der Klägerin die geltend gemachte Vergütungsforderung von2.275,00 EUR als übliche. angemessene Vergütung für die Anfertigung der Lichtbilder zusteht, §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB." (...)

Quelle: NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2016/1 ... otografen/










Gerichtsentscheidungen


Bild

  • LG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2016, Az. 9 S 60/16 (3) [BB verlieren, sekundäre Darlegungslast in Rahmen der aktuellen BGH-Rechtsprechung]
  • AG Ulm, Urteil vom 22.04.2016, Az 4 C 1242/14 [BB verlieren, Beweislast des Klägers]
[/b]



Bild

  • AG Charlottenburg, Urteil vom 04.10.2016, Az. 206 C 336/16 [WF gewinnt; sek. Darlegungslast wurde nicht genüge getan]
[/b]







Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin)


LG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2016, Az. 9 S 60/16 (3)

Rechtsanwalt Jüdemann erneut erfolgreich in einem Filesharing Verfahren: Landgericht Braunschweig - Vortrag zu Nutzungsmöglichkeiten reicht (9 S 60/16 (3))



Autor: Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Quelle: http://www.ra-juedemann.de
Link: http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... -s-6016-3/








Anwaltskanzlei Viola Lachenmann (Elchingen-Thalfingen)


AG Ulm, Urteil vom 22.04.2016, Az 4 C 1242/14

Anwaltskanzlei Viola Lachenmann (Elchingen-Thalfingen): Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte



Autorin: Rechtsanwältin Viola Lachenmann
Quelle: http://www.ra-juedemann.de
Link: http://kanzlei-lachenmann.de/haftung-de ... ch-dritte/








Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)


AG Charlottenburg, Urteil vom 04.10.2016, Az. 206 C 336/16

WALDORF FROMMER: Amtsgericht Charlottenburg bestätigt Haftung eines Anschlussinhabers trotz behaupteter Ortsabwesenheit - Höhe der Abmahnkosten und des Schadensersatzes angemessen



Autorin: Rechtsanwältin Cornelia Raiser
Quelle: News Waldorf Frommer
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ngemessen/










Forenwelt



10-jährige Verjährung / tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI / sekundäre Darlegungslast

Natürlich kann man sein Posting mit zigtausend Meinungen anderer bzw. Urteile schmücken, man sollte trotzdem einiges beachten.



1. 10-jährige Verjährung

Man muss einmal erwähnen, dass der § 102 Verjährung UrhG seit dem 01.02.2002 in der Fassung
  • (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
Gültigkeit besitzt. Einzig hat es bis zu einmal dem BGH-Entscheid "Bochumer Weihnachtsmarkt" und andermal den BB-Klagewellen 2013/2014 niemand groß interessiert. So dass es gang und gäbe war, dass man bei Filesharing Fälle ausgegangen ist dass im Grundsatz die Ansprüche und Forderungen nach drei Jahren verjähren.

So wurde z.B. durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte (Hamburg) diesbezügliche Urteile erstritten:

2012 am LG Hannover
  • (...) 4. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Klage ist am 29.12.2011 eingegangen. Die Kammer schließt sich insoweit entgegen dem bereits erteilten Hinweis der Rechtsauffassung an, dass gem. § 102 S. 2 UrhG' i.V. m. § 852 S. 2 BGB eine Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs gilt. Der Verweis auf § 852 BGB in § 102 S. 2 UrhG stellt eine Rechtsfolgenverweisung dar, die nur für den Umfang, nicht aber für die Voraussetzungen. des Anspruchs maßgeblich ist (vgl. Dreyer / Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. § 102 Rdz. 7). Durch die Nutzung des Filesharing-Programms, das Herunterladen von Titeln und das Angebot von Titeln zum Download für Dritte hat die Beklagte die anderenfalls für die Verbreitung erforderliche Einholung einer Lizenz und entsprechende Lizenzgebühren erspart und insoweit eine Bereicherung auf Kosten der Klägerinnen erlangt. (...)

2013 am OLG Düsseldorf
  • (...) Die Verjährung der Ansprüche aus § 97 UrhG schließt jedoch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des durch die Verletzung Erlangten nicht aus. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt. (...)

Ob es nun an einer fehlende Qualifikation lag oder einer Intention zur Schaffung einer neuen Rechtssprechung, wurde versucht für Filesharing Fälle einen Sonderstatus zu kreieren.


Falsche Rechtsauffassung:

BGH-Entscheide "Bochumer Weihnachtsmarkt" und "Motorradteile" sind nicht auf Filesharing anwendbar!

Warum?
  • a) der Filesharer bereichert sich nicht, da er das Heruntergeladene nur für den Eigengebrauch verwendet
    b) im Lizenzvertrag ist ein freier Download in Tauschbörsen durch die Lizenzgeber nicht thematisiert

BGH-Entscheid "Everytime we touch"
  • (...) Der Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechteinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. (...)

Das Komplizierte ist auch die Terminologie und das Zusammenspiel mit dem Bereicherungsrecht. Das Bereicherungsrecht ist zwar nur in wenigen Paragrafen legaldefiniert, aber sehr kompliziert in der Anwendung.

Wenn man sich den § 102 hernimmt geht es um zwei Teile.

1. § 102 Satz 1 UrhG = Abmahnkosten - 3 Jahre
  • a) unabhängig ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a Abs. 3 UrhG) = drei Jahren (§ 195 BGB)
    b) Beachte: mögliche Unterschiede in den Höchstfristen (§ 199 BGB)

2. § 102 Satz 2 UrhG = (Rest-) Schadensersatzanspruch (eigentlich besser: Wertersatzanspruch) aus unerlaubter Handlung - 10 Jahre
  • a) Unabhängig von den Abmahnkosten
    b) Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen fremden Rechtskreis; § 852 BGB)
    c) in Höhe der Bereicherung (Lizenzschadensersatz), Beschränkung auf Kosten des unerlaubt Erlangten
Dieses war schon immer gang und gäbe und wurde vom Bundesgerichtshof klargestellt. Man sollte deshalb keine neue Szenarien konstruieren oder vor eintretenden Klagewellen hinsichtlich des Rest-Schadensersatz Befürchtungen haben. Meines Erachtens nur interessant, wenn eine Täterschaft feststeht oder im Verfahren richterlich bestätigt wird.





2. Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI / sekundäre Darlegungslast


Zu Filsharing Fälle bestehen Nachfolgende Urteile des Bundesgerichtshof:
  • BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"
  • BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"
  • BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - "Tauschbörse I"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II"
  • BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd"
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 43/15 - (noch kein Volltext - nur Pressemitteilung Nr. 87/2016)
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 44/15 - (noch kein Volltext - nur Pressemitteilung Nr. 87/2016)
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch"
  • BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15 - "Silver Linings Playbook"
  • BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 (noch kein Volltext - keine öffentliche Urteilsverkündung (mit kurzer mündlicher Begründung) - keine Pressemitteilung)

Obwohl weder eine Pressmitteilung, noch der Volltext für den BGH-Entscheid I ZR 154/15 (Urteil vom 06.10.2016) vorliegt, wird schon vereinzelt diesbezüglich Recht gesprochen.

Maßgebend ist letztendlich erst einmal - als Volltext vorliegend - der Entscheid: BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15: "Everytime we touch". Dieser ist als Fortführung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtssprechung einzuordnen.



Zusammenfassung:
  • Beweiswürdigung liegt beim Tatrichter
  • Kläger:
    • a) Darlegungs- und Beweislast, für Erfüllung der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs
      b) dazulegen und im Bestreitfall nachzuweisen, dass der beklagte AI = Täter ist
  • Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI
    • Auszuschließen = Annahme Nutzungsmöglichkeit Dritter (Einzelperson, mehrere Personen)
      • a) Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder
        b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde
    • Für die Haftungs-Frage des Täters
      • a) kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen,
        sondern
        b) auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an
  • (In solchen Fällen trifft den AI eine) sekundäre Darlegungslast
    • Hinweis
      a) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
      b) Der AI genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
      c) (Zumutbare) Nachforschungspflicht des AI
      • aa) im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen und
        ab) mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat
        • aaa) es bedarf daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann
      Beachte
      Der AI wird seiner sekundären Darlegungslast nur gerecht, wenn er nachvollziehbar (plausibel) vorträgt,
      a) welche Personen
      • aa) mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
        ab) in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten,
      die fragliche Verletzungshandlung - ohne Wissen und Zutun des AI - zu begehen (zu tätigen).


Unwort bzw. "Unsatz" 2016: "Anschlussinhaber muss nicht den Täter verpfeifen!"

Man muss voranstellen, dass die Hauptargumentation der berichtenden Anwälte sich beziehen auf:
a) beklagte AI muss den Täter nicht benennen
b) Nachforschung lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potenziellen Täters bezogen
aa) AI muss Mitnutzer nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen
c) ungünstige oder eine nicht nachvollziehbare Zeugenaussagen, nicht zu Lasten des Beklagten; Kläger muss jetzt die Täterschaft beweisen


Es wäre für - alle - ratsam die Volltextveröffentlichung abzuwarten. Das bedeutet, dass auch weiterhin die Gerichte unterschiedlich ermessen werden. Damit muss man leben und vor allem - eigentlich nur unsere Anwälte - zurechtkommen.






Beklagter 2.0 - (Ob-) Sieger des Herzen


Zutaten:
1. Beklagter mit unstreitig hochtechnischen Kenntnissen und umfassenden juristischen Sachverstand
2. Gerichtshostess (juristischer und technischer (Foren- und Gerichts-) Sachverständiger)
3. schön geredeter Vergleich,
trotz
a) der Richter voll krass auf Seiten des Beklagten und supi beeindruckt von dessen Sachverstand
b) man hätte gewinnen können, wenn man nur gewollt hätte
sondern,
a) Kläger kündigte Berufung im Verlierfall an
b) Landgericht abmahnerfreundlich!
c) würde vielleicht am Landgericht verlieren - käme teurer, als ein Vergleich



Ergebnis: Respekt - Hauptsache man kann etwas schönreden!


Bild





-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-



Bild


Steffen Heintsch für AW3P



Bild



+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-

Onkel Mä
Beiträge: 1
Registriert: Samstag 12. November 2016, 14:54

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10867 Beitrag von Onkel Mä » Samstag 12. November 2016, 15:03

Sag mal, was hast du für ein Problem im Oberstübchen ? Im anderen Forum machst du auf "Es interessiert mich nur" und hier verwurstest du die Infos,um mich lächerlich zu machen ? Ich hab dir doch mehr als 1x die Beweggründe geschildert, warum ich einen Vergleich eingegangen bin,aber offenbar bist du in deiner selbstgefälligen Art nicht in der Lage, es zu kapieren. Mal schauen,wie lange du brauchst,bis du auch diesen Account wieder löscht. Treib dein Spielchen nur weiter, dann kannst du gewiss sein,dass wir uns bald mal Auge in Auge gegenüberstehen. Und dann klatscht es keinen Beifall!

ffischer
Beiträge: 39
Registriert: Freitag 6. August 2010, 11:39

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10868 Beitrag von ffischer » Sonntag 13. November 2016, 12:33

Onkel Mä hat geschrieben:Sag mal, was hast du für ein Problem im Oberstübchen ? Im anderen Forum machst du auf "Es interessiert mich nur" und hier verwurstest du die Infos,um mich lächerlich zu machen ? Ich hab dir doch mehr als 1x die Beweggründe geschildert, warum ich einen Vergleich eingegangen bin,aber offenbar bist du in deiner selbstgefälligen Art nicht in der Lage, es zu kapieren. Mal schauen,wie lange du brauchst,bis du auch diesen Account wieder löscht. Treib dein Spielchen nur weiter, dann kannst du gewiss sein,dass wir uns bald mal Auge in Auge gegenüberstehen. Und dann klatscht es keinen Beifall!
Bitte diesen neandertaler löschen da er wohl nur mit der keule umgehen kann 1-3-4-s
gewaltdrohungen sind hier im forum unerwünscht das schreibe ich hier als nutzer
ich will hier was über abmahnung und co lesen und nicht drohungen von trolle

gruss frank

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Werniman

#10869 Beitrag von Steffen » Sonntag 13. November 2016, 13:55

Widerrechtliche Drohungen für Leib und Leben - was deckt letztendlich die Meinungsfreiheit?


[quoteemFrank]Bitte diesen Neandertaler löschen, da er wohl nur mit der Keule umgehen kann.
Gewaltdrohungen sind hier im Forum unerwünscht, das schreibe ich hier als Nutzer.
Ich will hier was über Abmahnung & Co. lesen und nicht Drohungen von Trollen.[/quoteem]


Hallo @Frank, hallo @All,

entweder werde ich alt, ängstlich oder kann mit manchen Sachverhalten nicht mehr so umumbekümmert gehen, wie in der Jugend. Die Forenregeln gäben es her - dass offensichtlich hinter dem (hier) User User: "Onkel Mä" sich der IGGDAW-User: "Werniman" versteckt - dem User: "Onkel Mä" sofort zu löschen. Man sollte dann auch die ganze Wahrheit kennen. Gestern war ich zum Geburtstag meiner jüngsten Tochter. Als ich dann wieder in meine bescheidenen 4-Wände eintraf, befand sich eine Nachricht vom IGGDAW-Foren-User "Werniman" auf dem AB:

Anruf_Werniman_AB.mp3

(einfach auf Play beim Player drücken)


Da ich die Drohungen ernst nehmen musste, habe ich lange und in Ruhe überlegt, lösche ich den Account oder nicht. Nein, es ist kein Anzeichen des Stockholm-Syndrom.

Es ist eben eine Erfahrung meines 10-jährigen Engagement, dass die Täter schwuppdiwupp in die Opferrolle schlüpfen und eine Krokodilsträne verdrücken. Das bedeutet, es interessiert nicht was wirklich war, sondern nur dass ich den Account löschte, bei Kritik wird @Werniman frenetisch gefeiert und mein Verhalten hingegen moniert. Dann wären auch - und dass ist das Wichtigste - alle gespeicherten Nutzerdaten mit Löschung verloren.

Hoch in Kurs steht in einem Verbraucherforum die Meinungsfreiheit. Werden Postings wegen eines berechtigten Grund (Verstoß gegen die Foren-Regeln, nach Kenntnis von rechtswidrigen Inhalt durch Löschaufforderungen usw.) inhaltlich von der jeweiligen Foren-Administration editiert oder gar gelöscht, wird sehr schnell der Ruf nach Diktatur und Zensur laut. Unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit und der eigens gewählten Anonymität des Nicknamen-Account denken viele Foren-User, dass man Beleidigung, Schmähkritik, Rufmord und Drohungen (versteckt oder unverblümt offen) mit dem grundgesetzlich verbrieften Recht des Artikel 5 entschuldigen darf. Nur ist es in der Regel so, dass man dieses Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, nur für sich selbst gepachtet hat, anderer abspricht. Oder anders, wie weit geht die Meinungsfreiheit in einem Verbraucherforum und wo liegen die Grenzen?

Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, wohl war, aber eine zerbrechliche Pflanze

Dass innerhalb eines Forums bzw. unter den verbliebenen wenigen Foren zum Thema Filesharing Abmahnung zu Querelen kommt, dass ist nicht Neues. Zwar nicht schmeichelhaft, aber menschlich. Es treffen eben die unterschiedlichsten Meinungen, Standpunkte, Interessengruppen und deren Ziele, Ausrichtungen bzw. Interessen ungebremst aufeinander. Die Anonymität des Internet tut hier dies noch begünstigen, da man denkt dass man aus der eigenen so richtig einmal Dampf ablassen kann, man rechtlich sowieso nicht erreichbar ist, das online nicht die gleichen Rechte wie offline gelten, ein Forum ein rechtsfreier Raum wäre. Natürlich, wer in ein Verbraucherforum abtaucht, der darf auch nicht jedes Wort eines Posting auf die berühmte Goldwaage legen, denn innerhalb einer Streitdiskussion kann es auch etwas heftiger werden. Nur, wo sind die Grenzen der Meinungsfreiheit, wo fängt Widerrechtlichkeit an, liegt es wirklich nur im Auge des jeweiligen Betrachters?

Ich persönlich bin immer noch geschockt sowie verspüre innerliche Angst, dass man gerne gegenüber anderen austeilt, aber bei Gegenwind so derartig widerrechtlich drohend für Leib und Leben reagiert (Forum, AB). Und ja es handlet sich in beiden Fällen um widerrechtliche Drohungen, die sich in der Gesamtschau aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Inadäquanz von Zweck und Mittel (Zweck/Mittel-Relation) ergeben (siehe NJW 2005, 2766) ergeben und sich unstreitig gegen mein Leib und Leben richten. Und das Schlinmme, keinerlei Reue oder - außer deine - kritische Meinung.

Deshalb bitte ich um Verständnis, dass ich den betreffenden User - erst einmal - nicht lösche, sondern nur dessen Account wegen einem schweren Verstoß gegen die Forenregeln sperre.



Steffen Heintsch

Forenbetreiber AW3P





Bild

Opferrolle des Werniman (mit Augenbalken)

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

In eigener Sache ...

#10870 Beitrag von Steffen » Montag 14. November 2016, 12:15

Steffen Heintsch: In eigener Sache

Beitrag Blog AW3P:

"Das Werniman-Prinzip oder die Verrohung der Forengemeinschaft unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit"



Link: http://aw3p.de/archive/1828

Kohlenpitt

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10871 Beitrag von Kohlenpitt » Montag 14. November 2016, 17:34

Interessant für die User (Shual) usw ... Waren wir doch alle Trolle die sich vor dem AG Gericht vergleichen.
Und in der Netzwelt verpönt.
Wehe man hat nur den Vergleich in den Mund genommen.
Obwohl ich denen auch viel zu verdanken habe... Zumindest Princess ...

Also dann ist ein Vergleich kein Beinbruch .....

Kohlenpitt

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10872 Beitrag von Steffen » Montag 14. November 2016, 23:45

"Erzähl dem Esel er wäre ein Rennpferd und er trägt dich wohin du willst!"
Uwe Berger, † 26.03.2012, Mitinitiator AW3P

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Berlin, Az. 16 S 4/16

#10873 Beitrag von Steffen » Montag 14. November 2016, 23:46

Filesharing: Das Landgericht Berlin lässt Zweifel an Täterschaft ausreichen (Az. 16 S 4/16) - Rechtsanwalt Jüdemann vor dem Landgericht Berlin erfolgreich


23:46 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Kai Jüdemann



Jüdemann Rechtsanwälte

Schlüterstraße 37 | 10629 Berlin
Fon: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
E-Mail: kanzlei@ra-juedemann.de | Web: www.ra-juedemann.de




Bericht

Link:
http://www.ra-juedemann.de/filesharing- ... -16-s-416/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 8. November 2016 die Berufung der G & G Media Foto-Film GmbH zurück gewiesen und ein Urteil des Amtsgericht Charlottenburg bestätigt. Nach Ansicht des Landgerichts genügen bereits durchgreifende Zweifel an der Täterschaft (bei gleichzeitig gewichtigen Hinweisen auf die Täterschaft eines Dritten), da die Klägerin für die Täterschaft des Beklagten darlegungs- und beweispflichtig sei.





LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016, Az. 16 S 4/16


  • (...) Geschäftsnummer: 16 S 4/16
    Amtsgericht Charlottenburg 218 C 238/15


    verkündet am: 08.11.2016


    In dem Rechtsstreit


    der [Name],
    Klägerin und Berufungsklägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: [Name], -


    gegen


    den [Name]
    Beklagten und Berufungsbeklagten,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kai Jüdemann, Welser Straße 10-12, 10777 Berlin, -



    hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2016 durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter für Recht erkannt:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Dezember 2015 - Az. 218 C 238/15 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Gründe


    I.

    Bezüglich des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 10. Dezember 2015 verwiesen.



    II.

    Das Amtsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen, weil der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG weder als Täter noch als Störer für die streitgegenständliche Urheberverletzung verantwortlich ist.

    Der Beklagte ist zunächst zur Überzeugung des Gerichts nicht Täter des rechtswidrigen Filesharing über seinen Internetanschluss. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht hat die der Klägerin jedenfalls konkludent unterstellte Behauptung, dass - aufgrund der Täterschaft des Beklagten - kein Dritter Täter sei, offensichtlich nicht bestätigt.

    Vielmehr deutet umgekehrt, die Tatsache, dass sich der Zeuge [Name] bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Abs. 1 ZPO berufen hat, klar darauf hin, dass er - und nicht der Beklagte - im vorliegenden Fall für das rechtswidrige Filesharing verantwortlich war.

    Das muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend entschieden werden. Da die Klägerin für die Täterschaft des Beklagten darlegungs- und beweispflichtig ist, genügen bereits durchgreifende Zweifel an dieser Täterschaft (bei gleichzeitig gewichtigen Hinweisen auf die Täterschaft eines Dritten), was hier aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne weiteres anzunehmen ist.

    Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auch ursprünglich seiner sekundären Darlegungslast Genügegetan hatte, was angesichts der Tatsache, dass er erst auf konkrete Nachfrage des Gerichts seine Mitbewohner mit Namen und ladungsfähi­ger Anschrift benannt hatte, durchaus zweifelhaft ist.

    Denn diese Problematik ist angesichts der Tatsache, dass die dann erfolgte Beweisaufnahme eindeutige Anhaltspunkte für die Täterschaft des Mitbewohners ergeben hat, nunmehr überholt.

    Der Beklagte ist aber auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich, was jedenfalls seine Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten begründen würde. Denn eine solche Haftung wäre nur dann gegeben, wenn der Beklagte Belehrungspflichten gegenüber seinen WG-Mitbewohnern hinsichtlich der Verwendung des gemeinsam genutzten Internetanschlusses verletzt hätte. Das ist aber nicht der Fall.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Inhaber eines Internetanschlusses ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft - ebenso wie seine volljährigen Besucher und Gäste -, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH Urteil vom 12. Mai 2016 zum Az. I ZR 86/15 BeckRS 2016, 18341).

    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 ZPO.


    [Name]
    Richter am Landgericht (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016, Az. 16 S 4/16,
Vorinstanz: AG Charlottenburg, Urteil vom 10.12.2015, Az. 218 C 238/15,
WG,
Wohngemeinschaft,
sekundäre Darlegungslast,
Rechtsanwalt Kai Jüdemann,
Jüdemann Rechtsanwälte,

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

"Erzähl dem Esel er wäre ein Rennpferd und er trägt dich wohin du willst!"

#10874 Beitrag von Steffen » Dienstag 15. November 2016, 09:52

"Erzähl dem Esel er wäre ein Rennpferd und er trägt dich wohin du willst!"
Uwe Berger, † 26.03.2012, Mitinitiator AW3P


[quoteemKohkenpitt]Interessant für die User (Shual) usw ... Waren wir doch alle Trolle die sich vor dem AG Gericht vergleichen.
Und in der Netzwelt verpönt.
Wehe man hat nur den Vergleich in den Mund genommen.
Obwohl ich denen auch viel zu verdanken habe... Zumindest Princess ...[/quoteem]

Shual, Princess, später uhle, aktuell Werniman, sind doch hoch in Kurs bei den Abgemahnten und Engagierten. Warum? Man erzählt jedem dass was er gern hören möchte, unabhängig von der Realität. Das hat solange funktioniert, solange man Erfolge verbal generieren konnte. Wenn man jetzt mitbekommt (eigentlich mitbekommen sollte), dass weder einer von denen Verbalhereos, noch Spendenaktion, noch prozessuale, technische und juristische Verbalwissen etwas erreicht, außer den Vergleich erzeugt und herumprollt ... selbst dann ist man weiter angesagt. Dies liegt im Wesen des Abgemahnten.

Und mal Hand aufs Herz. Wer will denn schon lesen, wie es tatsächlich ist? 1ööüüää1


Und das Niveau, interessiert auch niemand mehr und wird von Neiße und princess (und uns) geduldet und selbst bewusst gefördert. Ein Beispiel, wie man in der Forengemeinschaft sich auf meinen Beitrag: "Das Werniman-Prinzip oder die Verrohung der Forengemeinschaft unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit" entschuldigend und erwachsen reagiert.


Bild

Bild

Bild

Regt sich nur einer dagegen auf und sagt: Stopp?

Nein, man liest, dass alle Abmahner Betrüger sind und selbst die Retter - wir sind sowieso nur alle Unschuldig - dies reicht uns! So isses eben.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Interview IGGDAW

#10875 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. November 2016, 12:11

Buß- und Bettag 2016:

Interwiew mit der IGGDAW:

Die Foren-Saga vom Wernimanstilzschen




12:10 Uhr


Ein Tag an dem jeder über sich und andere nachdenken sollte sowie Änderungen vornehmen (sollte). AW3P-Korrespondent Eshah hat versucht IGGDAW-Forenbetreiber Fred-Olaf Neiße hinsichtlich den gemeinen Vorwürfen ("Das Werniman-Prinzip oder die Verrohung der Forengemeinschaft unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit") zu befragen. Die Antworten wurden aber in Tränen aufgelöst verwehrt, da man noch all zu sehr beschäftigt sei den zig-tausend verloren gegangen Anwaltswerbekosten nachzuweinen. Nicht einmal Drachenfliegen wäre noch drin. Auch Super-Moderator und stets selbstgerechte Princess hatte keine Zeit für ein Statement, denn man musste dem Neiße hinterherwischen. Trotzdem konnte Eshah einige Stimmen der IGGDA erhaschen, einmal durch IGGDAW-infofan (Gutmensch, der Ossis hasst, AfD hasst, AW3P hasst, Heintsch hasst und einmal im Jahr 5,- € für einen Generalablass spendet), andermal den heimlichen Verantwortlichen technischen und juristischen Sachverständigen der Forenwelt und zig Anwälten, Teamplayer IGDDAW-Shual.



Korrespondent Eshah: @infofan, ist es richtig, dass der Bedrohte sich im Internet öffentlich gegen die in der Gesamtschau geschriebene und gesprochene Drohung gegen Leib und Leben so massiv zur Wehr setzt, sie sich zum Verhalten Wernimans distanzieren sollten, nein müssten?

IGGDAW-infofan: Mit dieser verunglimpfenden Aktion gegen unseren Kumpanen Werniman, hat sich diese Weichflöte in unseren Herzen selbst ins Aus befördert und als Lügner enttarnt. Er kann jetzt nicht einmal eine Karriere in der AfD anstreben. Ein blendender Märtyrer", ich muss mich mit einen Augenzwinkern korrigieren, besser gesagt "Märthüringer". Lügenpresse!



Korrespondent Eshah: IGDAWler-Shual. Sie sind ja anerkannter technischen und juristischen Sachverständigen der Forenwelt und zig Anwälten sowie Teamplayer, wie sehen sie das - sagen wir - wehren der Weichflöte. Sorry, des offensichtlich strafrechtlich relevant Bedrohten?

IGGDAW-Shual: Ja das stimmt, ich gebe Ihnen Recht, ich bin der heimlichen Verantwortliche technischen und juristischen Sachverständigen der Forenwelt und zig Anwälten, Teamplayer sowie Führer der erfolgreichsten Spendenaktion in der Abmahnwahngeschichte. Und mit aller Bescheidenheit habe ich mindestens in 61 Fällen die Beklagten zu einem heroischen Vergleichssieg geführt, zig Anwälte haben meine Klageerwiderung erhalten.

Nun gut, zu dem privatinsolventen Ex-Alkoholiker zurück. Ist dies nicht ein Verlierer, wird bedroht und wehrt sich dagegen? Dabei ist er ja selber Schuld dieser Lügner und AfD-Hassprediger. Ich, gut und mein geschätzter Kumpan Werniman, habe am 05.10. ein für weitere Filesharing Verfahren strategisch wichtigen Sieg eingefahren! Darüber sollten Sie lieber berichten, als über diesen Speichellecker der Unterhaltungsindustrie. Wir werden doch ständig in dieser Lügenpresse der AfD3P beleidigt und verunglimpft, Abgemahnte bewusst in Panik versetzt. Kein Wunder, dass seine Frau ihn rausgeschmissen hat, diese AfD-Weichflöte. Ja verlieren ist eben schwer. Geschieht dem Recht, diesen Reichsbürgerpräsidenten.

Ich bin aber gern noch bereit, über meine großen Erfolge für euch Niederen zu zelebrieren.


Natürlich haben wir auch den in aller Öffentlichkeit schändlich lächerlich gemachten Geschädigten @Werniman befragt. Dieser lud uns mit supi wichtiger 1 Sekunde Unterschied, in den Foren-Märchenwald ein.




Die Saga vom Wernimanstilzschen

"Heute sabbl'ich, morgen hau ich,
übermorgen hol ich mir des Richters günstigen Vergleich,
ach, wie gut, dass niemand weiß,
dass ich Wernimanstilzchen heiß!"


Bild

"Aber es weiß doch schon jeder was Du für ein Kumpan bist!"

"Das hat dir der Teufel gesagt!"






OLG Rostock 1. Strafsenat, Beschluss vom 09.09.2016, 20 RR 66/16, 20 RR 66/15 - 1 Ss 46/16
  • (...) Das tatbestandsmäßige Verhalten in § 185 StGB wird als „Beleidigung“ beschrieben, ohne diesen Begriff näher zu erläutern. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine solche bei einem Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung vor (BGHSt 1, 289; 11, 67; 16, 63; 36, 148, vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 Rn. 4 m.w.N.). Diese kann den ethischen Wert einer Person betreffen, den diese nach außen infolge ihres Verhaltens hat, oder den sozialen Wert, den sie wegen ihrer Leistungen und Eigenschaften für die Erfüllung sozialer Sonderaufgaben hat, z.B. im Hinblick auf einen Beruf; dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände zu ermitteln (Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 8 m.w.N.). Insoweit kommen u.a. in Betracht die Anschauungen und Gebräuche der Beteiligten sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene, auf der die Äußerung gefallen ist (Fischer, a.a.O., § 185 a.a.O. m.w.N.). Maßgebend ist diesbezüglich, wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht (Fischer, a.a.O. § 185 a.a.O. m.w.N.). (...)
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de
Link: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/po ... 016&st=ent






BGH 1 StR 444/14 - Urteil vom 12. Februar 2015 (LG München I)
  • (...) Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (vgl. BGH NStZ 2008, 687), also durch schlüssiges Verhalten oder mit unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise, die ein Übel für das Opfer erkennbar ankündigen. Erforderlich ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet, der Täter werde ihm ein empfindliches Übel zufügen (vgl. BGHSt 7, 252, 253). Die konkludente Drohung mit Fortführung der Gewalt setzt also voraus, dass sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung entnehmen lässt, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt, er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen. Nur dann wirkt die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. (...)
Quelle: http://www.hrr-strafrecht.de
Link: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/14/1-444-14.php

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Hof, Az. 12 C 747/16

#10876 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. November 2016, 23:54

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Rechtsanwalt Daniel Sebastian unterliegt in Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Hof


23:52 Uhr


Erfolgreiches Filesharing Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gegen die Daedalic Entertainment GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian (Kurfürstendamm 103/104, 10711 Berlin), vor dem Amtsgericht Hof im Nordosten Bayerns (Az. 12 C 747/16).


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht


Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... hof-70170/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 616300.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Daedalic Entertainment GmbH hatte behauptet, dass unser Mandant im Jahr 2012 das Computerspiel "Edna bricht aus" unerlaubt über eine Internettauschbörse verbreitet habe. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel lägen bei der Daedalic GmbH. 2012 hatte Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian unseren Mandanten diesbezüglich abgemahnt. Im nun angestrebten Klageverfahren vor dem Amtsgericht in Hof hatte die Gegenseite von unserem Mandanten die Zahlung von 500,00 EUR Schadensersatz sowie weiteren 859,80 EUR Aufwendungsersatz verlangt.



Weder Haftung als Täter noch als Störer

Der Gegenseite ist es im Verfahren in keiner Weise gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass der durch uns vertretene Beklagte die im Raum stehende Rechtsverletzung selbst begangen hat, noch dass er als sogenannter Störer haftbar gemacht werden konnte. Der zuständige Richter urteilte folgerichtig, dass unser Mandant weder als Täter noch als Störer in Haftung genommen werden kann. Wir konnten nachweislich vortragen, dass unser Mandant unstreitig zum angeblichen Tatzeitpunkt dienstlich im Ausland unterwegs war. Selbst konnte er die Tat daher nicht begangen haben.



Gericht bezieht sich auf die BGH-Tauschbörsenentscheidungen I - III

Eine eventuelle Störerhaftung kam ebenfalls nicht in Betracht. Gemeinsam mit unserem Mandanten konnten wir dem Gericht darlegen, dass sowohl erwachsene als auch minderjährige Familienangehörige zum vermeintlichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten und dieses auch nutzten.

Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse I - III), besteht gegenüber volljährigen Familienmitgliedern keine Verpflichtung, diese darauf hinzuweisen, keine illegalen Tauschbörsen zu benutzen. Erwachsene Menschen sind selbst in der Lage, dies zu erkennen und bedürfen daher keiner besonderen Aufforderung. Der minderjährige Sohn wurde durch unseren Mandanten aufgeklärt und ihm wurde die Nutzung illegaler Tauschbörsen ausdrücklich verboten. Darauf allerdings kam es im Verfahren überhaupt nicht mehr an, da sowohl die Ehefrau unseres Mandanten als auch der volljährige Sohn bereits grundsätzlich als Verantwortliche in Betracht kamen.



...........................

Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

...........................





AG Hof, Urteil vom 08.11.2016, Az. 12 C 747/16

  • (...) Beglaubigte Abschrift

    Amtsgericht Hof

    IM NAMEN DES VOLKES

    In dem Rechtsstreit



    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigter: [Name]


    gegen


    [Name]
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,



    wegen Forderung


    erlässt das Amtsgericht Hof durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 08.11.2016 folgendes

    Endurteil
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

    Der Beklagte befand sich am xx.xx.2012 auf einer Geschäftsreise in [Anschrift]. Die Ehefrau des Beklagten sowie seine beiden Söhne [Name] und [Name], hatten am xx.xx.2012 Zugriff auf den gesicherten Internetanschluss des Beklagten. Die Familie verfügte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über vier Computer, mit denen auf den Internetanschluss zugegriffen wurde. Eine Nachfrage bei den Familienmitgliedern ergab keinen Tatverdacht dahingehend, dass das Spiel "[Name]" illegal in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde. Auch die Suche nach Filesharingsoftware sowie dem streitgegenständlichen Werk blieben ohne Ergebnis.


    Die Klägerin behauptet,
    der Beklagte hätte das Computerspiel "[Name]", dessen ausschließliche Nutzungsrechte die Klägerin hätte, am xx.xx.2012 gegen [Uhrzeit] Uhr unerlaubt über eine Internettauschbörse verbreitet und dabei die IP-Adresse [IP] genutzt.

    Sie begehrt daher mindestens 500,00 EUR Schadensersatz als Lizenzschaden sowie 859,80 EUR Ersatz für Abmahnkosten aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR.


    Die Klägerin beantragt zuletzt
    • den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von mindestens 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

      Den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin weitere 859,80 Euro Aufwendungsersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt
    Klageabweisung.


    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom xx.xx.2016 verwiesen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Die Klägerin konnte weder nachweisen, dass der Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung selbst begangen hat, noch dass er als Störer haftet.

    Der Beklagte befand sich unstreitig zum Tatzeitpunkt dienstlich in [Anschrift]. Er selbst kann also die Rechtsverletzung nicht begangen haben.

    Eine Störerhaftung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte hat dargelegt, dass sowohl erwachsene als auch minderjährige Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten und dieses auch benutzt haben. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (sog. Tauschbörse-Entscheidungen I - III), der sich das Amtsgericht Hof anschließt, besteht gegenüber volljährigen Familienmitgliedern keine Verpflichtung, diese darauf hinzuweisen, keine illegalen Tauschbörsen zu benutzen. Erwachsene Menschen sind selbst in der Lage, dies zu erkennen, bedürfen daher keiner besonderen Aufforderung. Da sowohl die Ehefrau als auch der volljährige Sohn [Name] als Verantwortliche in Betracht kommen, kommt es überhaupt nicht mehr darauf an, ob der minderjährige Sohn tatsächlich, wie unstreitig vorgetragen, aufgeklärt und ihm die Nutzung illegaler Tauschbörsen verboten wurde. Sobald auch erwachsene Familienmitglieder als Täter in Frage kommen, fehlt es an der Kausalität einer unvollständigen Aufklärung zum Rechtsverstoß.

    Auf die sonstigen rechtlichen Fragen kommt es daher nicht mehr an. Diese sind im Übrigen ebenfalls durch die neuste BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse I - III) geklärt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Hof
    Berliner Platz 1
    95030 Hof


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.


    gez.

    [Name]
    Richter am Amtsgericht



    Verkündet am 08.11.2016

    gez. [Name]
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Hof, Urteil vom 08.11.2016, Az. 12 C 747/16,
sekundäre Darlegungslast,
Klage RA Daniel Sebastian,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

ffischer
Beiträge: 39
Registriert: Freitag 6. August 2010, 11:39

Gültigkeislänge vom Beratungsschein?

#10877 Beitrag von ffischer » Donnerstag 17. November 2016, 13:07

Wie lange ist eigentlich ein Beratungschein gültig ?
Ich wurde 2010 abgemaht und hatte mir da ein geholt ,da Teile der Verjährung jetzt ja gut 10 jahre dauern, muss ich min 4 Jahre noch mit Post rechnen.
Wenn ich jetzt in der Zeit wieder für den Fall Anwaltliche Hilfe brauche ,ist da der alte Beratungsschein noch gültig oder brauche ich ein Neuen ?

gruss frank

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10878 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. November 2016, 13:15

Es gibt m.E. keine Fristen. Er wäre damit gültig, bis die Angelegenheit für die der Schein erteilt wurde eledigt ist.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG München I, Az. 21 S 19488/15

#10879 Beitrag von Steffen » Freitag 18. November 2016, 00:40

WALDORF FROMMER: Theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht in Tauschbörsenverfahren nicht aus! Das Landgericht München hebt erstinstanzliches Urteil auf und verurteilt Anschlussinhaberin - Sachverständigengutachten bestätigt erneut die Fehlerfreiheit des Ermittlungssystems "PFS"


00:40 Uhr


Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte die beklagte Anschlussinhaberin ihre Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten. Zum einen würde das streitgegenständliche Werk nicht ihrem Geschmack entsprechen und zum anderen hätte sie sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ohnehin im Nachbarhaus bei ihrer Tochter aufgehalten. Ihr einziger Laptop sei zu dieser Zeit ausgeschaltet gewesen. Weitere Haushaltsangehörige, welche den Internetanschluss hätten nutzen können, habe es nicht gegeben. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Dritter unbefugt Zugriff auf den WEP gesicherten WLAN-Router verschafft und über diesen die Rechtsverletzung begangen habe. Wahrscheinlicher sei aus Sicht der Beklagten jedoch, dass die Rechtsverletzung schlichtweg fehlerhaft ermittelt worden sei.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... rin-sachv/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 488_15.pdf




Autor

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Gericht erhob daher zunächst zur Frage der Ermittlungen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung vollumfänglich bestätigte. Die Kosten für das Sachverständigengutachten beliefen sich insgesamt auf über 8.000,00 EUR.

Erst im Anschluss an dieses Gutachten behauptete die Beklagte nunmehr, auch ihr Sohn - welcher im selben Mehrfamilienhaus wohne - habe im Rahmen von Besuchen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt. Zur maßgeblichen Zeit sei dieser zwar gemeinsam mit der Beklagten im Nachbarhaus gewesen. Aufgrund der generellen Zugriffsmöglichkeit komme dieser dennoch theoretisch als Täter in Betracht. Nachforschungen habe sie jedoch - dies war zwischen den Parteien unstreitig - nicht betrieben.

Im Rahmen der Vernehmung des Sohnes als Zeugen bestätigte dieser den Vortrag der Beklagten. Er selbst habe den Internetanschluss - wenn überhaupt - lediglich im Rahmen von Besuchen genutzt, was zur maßgeblichen Zeit nicht der Fall gewesen sei.

Das Amtsgericht München wies die Klage dennoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass der Sohn aufgrund der generellen Zugriffsmöglichkeit als Täter in Betracht komme. Die Beklagte sei insoweit ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen.

Auf die Berufung der Klägerin hob das Landgericht München I das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, dass die Beklagte entgegen der erstinstanzlichen Auffassung ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie nicht dargelegt habe, ob und welche Maßnahmen sie zur Nachforschung unternommen habe. Soweit sie behauptete, Nachforschungen - wie z.B. das Auslesen des Routers - seien ihr nicht möglich gewesen, habe sie sich zur Entlastung lediglich auf allgemeine Ausführungen beschränkt, ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Einzelfall herzustellen. Die bloß generelle Zugriffsmöglichkeit des Sohnes ließen diesen ohne weitere verletzungsbezogene Angaben zudem nicht als Täter in Betracht kommen.
  • "Die Beklagte hat im Hinblick auf den Zeugen [...], der ihr zufolge selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte, keine konkreten verletzungsbezogenen Angaben gemacht und insbesondere nicht ausreichend vorgetragen, durch welche Maßnahmen sie ihren Nachforschungspflichten genügt haben will. Infolge der sekundären Darlegungslast trafen sie solche Nachforschungspflichten dahingehend, wie und ob der Zeuge [...] die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Unabhängig davon, ob die tatsächlich durchgeführten Nachforschungen letztlich erfolgreich sind oder erfolglos bleiben, ist jedenfalls deren Vornahme konkret samt Ergebnis darzustellen."
Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens sowie der mehrfachen Beauskunftung des Providers sah die Kammer es überdies als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte.
  • "lm Hinblick auf die Ermittlung der IP-Adresse ist die Kammer durch die Gutachten des Sachverständigen [...] vom ordnungsgemäßen Funktionieren der Ermittlungssoftware und damit von der Vornahme der Tathandlung über den entsprechenden Anschluss überzeugt."
Auch an der Angemessenheit der Höhe der geltend gemachten Forderungen hatte das Landgericht keine Zweifel. Das Landgericht verurteilte die Beklagte deshalb zur Zahlung von 1.106,00 EUR sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten in Höhe von weit über 8.000,00 EUR.





LG München I, Urteil vom 14.10.2016, Az. 21 S 19488/15


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -


    Landgericht München I


    Az. 21 S 19488/15
    Az. 111 C 17735/13 Amtsgericht München



    IM NAMEN DES VOLKES!



    URTEIL



    In dem Rechtsstreit



    [Name]
    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



    [Name],
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    wegen Forderung


    erlässt das Landgericht München I - 21 Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name] am 14.10.2016 aufgrund der mündlichen ' Verhandlung vom 11.05.2016 folgendes


    Endurteil:


    I.

    Auf die Berufung der Klägerin vom 29.10.2015 wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.09.2015, Az. 111 C 17735/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:


    1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2012 zu zahlen.


    2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2012 zu zahlen



    II.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.



    III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar



    Beschluss:
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    Gründe:


    I.

    Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München vom 23.09.2015, Az. 111 C 17735/13 (Bl. 278/287 d. A.), Bezug genommen.

    Die Klägerin greift das Ersturteil in vollem Umfang an



    Die Klägerin beantragt,
    die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Ersturteils zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in .Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2012 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2012 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Im Übrigen wird von einem Tatbestand gemäß §§ 540 Abs 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.



    II.

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

    Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

    Soweit die Klägerin rügt, das Amtsgericht habe die sekundäre Darlegungslast zu Unrecht durch den Sachvortrag der Beklagten als erfüllt angesehen, war das Ersturteil entsprechend abzuändern und die Beklagte als Täterin zu Schadensersatz und zum Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu verurteilen.

    In Fällen, in denen der Internetanschluss bewusst anderen Personen - wie hier dem Zeugen [Name] - überlassen wurde, trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast aber nur dadurch, dass er dazu vortragt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber -im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2016, 191, 194 Tz 37 - Tauschbörse III, BGH GRUR 2014, 657, Tz 16 ff - BearShare).

    Die Beklagte hat im Hinblick auf den Zeugen [Name] der ihr zufolge selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte, keine konkreten verletzungsbezogenen Angaben gemacht und insbesondere nicht ausreichend vorgetragen, durch welche Maßnahmen sie ihren Nachforschungspflichten genügt, haben will Infolge der sekundären Darlegungslast trafen sie solche Nachforschungspflichten dahingehend, wie und ob der Zeuge [Name] die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Unabhängig davon, ob die tatsächlich durchgeführten Nachforschungen letztlich erfolgreich sind oder erfolglos bleiben, ist jedenfalls deren Vornahme konkret samt Ergebnis darzustellen.

    Insoweit hat sich die Beklagte erstinstanzlich auf den, Vortrag beschränkt, der Zeuge [Name] habe sich zum Tatzeitpunkt ebenso wie sie selbst im Nachbarhaus [Anschrift] aufgehalten, wo ein Fußballspiel angesehen, Kniffel und Rommee gespielt und von einem Ägyptenurlaub erzählt worden sei (Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 04.11.2013, Bl. 103/104 d.A.). Zu etwaigen eigenen Versuchen herauszufinden, ob der Zeuge zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Tauschbörse genutzt hat, was naturgemäß keine dauernde körperliche Anwesenheit vor dem Rechner voraussetzt, hat sie sich trotz eines Hinweises des Erstgerichts zum Bestehen der sekundären Darlegungslast vom 08.10.2013 (Bl. 99 d.A ) nicht geäußert.

    Auch auf den Hinweis der Kammer im Termin vom 11.05.2016 (Bl. 315 d A ), dass eine denkbare Maßnahme zur Erfüllung der Nachforschungspflicht das Auslesen des Routers hätte gewesen sein können, hat die Beklagte lediglich allgemeine Überlegungen zur zeitlichen Auslesbarkeit ohne konkreten Bezug zum verwendeten Routermodell angestellt und insbesondere nicht behauptet, dass sie überhaupt versucht hat, diesen auszulesen oder Informationen zu beschaffen, ob das Modell zum Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis von der Rechtsverletzung durch die Abmahnung noch auslesbar war Die Kammer will nicht dahingehend missverstanden werden, dass sie eine Täterhaftung stets dann annimmt, wenn die Nachforschungen kein, Ergebnis liefern Vielmehr sind im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Maßnahmen darzustellen, die - erfolglos oder erfolgreich - ergriffen wurden, oder zumindest die konkrete Informationsbeschaffung mitzuteilen, warum sich bestimmte Maßnahmen sicher als erfolglos erweisen werden und deshalb auf deren Durchführung verzichtet wurde. Nur allgemein zu behaupten, Router speicherten bekanntermaßen die Daten nur 30 Tage, ohne konkrete Angaben zu den Verhältnissen beim tatsächlich verwendeten Routermodell zu machen oder zu einem tatsächlich unternommenen Ausleseversuch vorzutragen, vermag die Erfüllung der Nachforschungspflichten nicht zu belegen.

    Im Hinblick auf die Ermittlung der IP-Adresse ist die Kammer durch die Gutachten des Sachverständigen [Name] vom 18.08.2014 (Bl. 189 ff d A) und 14.02.2015 (Bl. 218 ff d A) vom ordnungsgemäßen Funktionieren der Ermittlungssoftware und damit von der Vornahme der Tathandlung über den entsprechenden Anschluss überzeugt. Der Sachverständige kommt in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass die relevante Aufzeichnung, Speicherung und Archivierung des Netzwerkdatenverkehrs für den streitgegenständlichen Zeitraum am [Datum] durch das Ermittlungssystem PFS ordnungsgemäß erfolgte und die mit dem maßgeblichen Filehash versehene Datei, die das Filmwerk [Name] enthalten hat, von dem Client der Beklagen erfolgreich heruntergeladen werden konnte. Die Überzeugung lasst sich irisbesondere deshalb bilden, weil der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.08.2014 ausführlich auf den Manipulationsschutz des Ermittlungssystems (dort Seite 18) eingeht und sich Anhaltspunkte für diesen Schutz überwindende Eingriffe nicht ergeben haben. Zudem hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten aufgrund des Ortstermins vom 14.02.2015 ausführlich dargelegt, dass von einer Authentizität des zur Verfügung gestellten Datenmaterials aufgrund der massiven Zugangssicherung auszugehen sei, was auch der für die Beklagte anwesende Zeuge [Name] zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen hat.

    Die Ordnungsgemäßheit der Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss der Beklagten ergibt sich aus der zweifachen Ermittlung am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr. Bei mehreren gleichlautenden Anschlusszuordnungen dynamischer IP-Adressen für das gleiche Werk ist von einem Anscheinsbeweis für deren Richtigkeit auszugehen (OLG Köln, MMR 2012, 549). Gegenbeweis hat die Beklagte nicht anzubieten vermocht.

    Im Hinblick auf den im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmenden Schadensersatz schätzt die Kammer diesen nach § 287 Abs. 1 ZPO auf die als Mindestschaden geltend gemachten 600,00 EUR. Die Klägerin hat insoweit Vergleiche zu Musikdateien gezogen, mit denen die Kammer ebenfalls regelmäßig in Filesharing-Konstellationen zu tun hat und die zum Teil pro Musiktitel in der Instanzrechtsprechung mit 200,00 EUR pro Titel bemessen werden Bei einer lawinenartigen Verbreitung aufgrund der Möglichkeit zum Massendownload ergibt sich für die Anzahl potenzieller Upload-Lizenzen ein hoher Multiplikationsfaktor, so dass sich bei einem vollständigen Spielfilm und einer potenziellen Vielzahl von Uploads die geltend gemachten 600,00 EUR ohne weiteres nachvollziehen lassen.

    Auch der Ansatz eines vorgerichtlichen Unterlassungswerts für die Abmahnung von 10.000,00 EUR begegnet keinen Bedenken Maßgeblich ist insoweit das Interesse der Klägerin an der Unterbindung gleichartiger Verstoße für die Laufzeit eines potenziellen Titels, also für 30 Jahre. Der Angabe des Gegenstandswerts durch die Rechteinhaberin kommt ein Indizcharakter zu, da zum Zeitpunkt der Angabe der Ausgang einer außergerichtlichen Auseinandersetzung oder eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens und damit ein Ersatz der entsprechenden Gebühren noch nicht absehbar sind. Dass die Grenze zu einem mutwilligen oder unvernünftigen Ansatz überschritten wäre, ist vorliegend nicht zu erkennen



    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs 2 Nr 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr 2 ZPO erfordern Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der vom BGH in den zitierten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft



    [Name]
    Vorsitzender Richter am Landgericht

    [Name]
    Richterin am Landgericht

    [Name]
    Richter am Landgericht

    zugleich für den durch sein Ausscheiden aus der Kammer an der Unterschriftsleistung gehinderten VRiLG Müller



    Verkündet am 14.10.2016
    [Name]
    Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG München I, Urteil vom 14.10.2016, Az. 21 S 19488/15,
Vorinstanz: AG München, Urteil vom 23.09.2015, Az. 111 C 17735/13,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
Sachverständigengutachten,
Nachforschungspflichten,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Ortstermin,
Sachverständige

ffischer
Beiträge: 39
Registriert: Freitag 6. August 2010, 11:39

BGH verlängert Haftung für illegales Filesharing

#10880 Beitrag von ffischer » Freitag 18. November 2016, 08:09

mal wieder was intressantes zu lesen auf golem.de
http://www.golem.de/news/verjaehrung-bg ... 24541.html

Antworten