Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10281 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. September 2015, 23:14

Hallo @micgau2,

tut mir leid, aber Du stehst doch stellvertretend für alle Nerds bzw. Technik-Göttern, den unerreichten theoretischen Denkern, der "Werniman 2.0" ... die mit ihrem naturwissenschaftlichen Erfahrungsschatz alles allein und mindestens zehnmal besser können, als letztlich ein Anwalt. Und regelmäßig geht dies eben in die Hose und man kommt dann irgendwo hin seinen Frust loszuwerden und seine Krokodilstränen zu trocknen. Ich werde meine Ton auch nicht zügeln, weil ich so'nen Hals habe.

  • (...) Meine Verteidigung habe ich in der Klageerwiderung bereits vorbereitet. (...) Das ganze habe bis dato ohne Anwalt, also ohne Kosten durchgezogen. (...) Da es nun vor Gericht ging und ich meine Unschuld beweisen konnte, nahm ich schließlich doch eine Anwältin. Eine reine Formsache, dachte ich. Die ganze Posse ereignete sich (...)
Ich übersetze einmal: Nerd - Forum.

ICH als brillanter Denker, der das Zivilrecht und den Ablauf eines Zivilverfahren aus den Effeff kennt - so schwer ist es wirklich nicht - habe meine Verteidigung selbst vorbereitet. ICH habe ich par excellence eine Klageerwiderung selbst abgefasst und den Richter werde ICH schon etwas erzählen besonders zur P2P-Techinik und der lächerlichen Logfirma. Ein Anwalt? Nun gut, ICH benötige zwar keinen, da ICH brillant bin, aber als schmückendes Beiwerk (und vielleicht als laienhafter Tippgeber) nehme ich doch eine Anwältin mit. Letztendlich kann diese mich dann bewundern und von mir lernen.

Nur kam es anders als gedacht. Es war vielleicht mit Klageerwiderung schon juristisches Wissen von Vorteil. Ging in die Hose, jetzt wird so richtig Frust abgelassen. Sry, auf einen überheblich-kindlich abgefassten Bericht, kann ich einfach nicht anders mein Meinung bilden und diese darlegen. Ganz zu Schweigen, das DU mit einem neuen schmückenden Beiwerk (Jurist) doch Berufung einlegen kannst und deine Unschuld bis zum BGH und noch viel weiter ... ausfechten.

Etwas anders fällt mir dazu nicht ein, weil ich so einen Riesen Murks schon seit Jahren lese und mir anhöre. Dann beauftrage gleich, mit Erhalt der Klageschrift einen Anwalt! Pfusche aber nicht herum und lasse dann diesen der Anwältin ausbaden. Dazu noch Anonym in einem Forum. Etwas anders wäre gewesen, wenn man sachlich berichtet + analysiert hätte. Machst DU aber nicht. Gekränkte Eitelkeit i.V.m. Selbstüberschätzung trifft es eher.

Deshalb, mit Erhalt einer Klageschrift = Anwalt!


VG Steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10282 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. September 2015, 23:46

WALDORF FROMMER - Recht:News



23:45 Uhr

....................

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12
80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: http://www.waldorf-frommer.de/

....................


1. AG Waiblingen, Urteil vom 14.08.2015, Az. 7 C 620/15

Amtsgericht Waiblingen: Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid


Die Beklagte war wegen des illegalen Angebots geschützter Filmaufnahmen in einem Filesharing-Netzwerk abgemahnt und in der Folge mehrfach erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgefordert worden.

Dieser Aufforderung war sie nicht nachgekommen, so dass zunächst ein Mahnbescheid und dann ein Vollstreckungsbescheid gegen sie erwirkt wurden. Die Beklagte hatte hiergegen verspätet Einspruch eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegte Einspruch wurden vom Amtsgericht Waiblingen als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hatte ihren Einspruch nicht fristgerecht eingelegt. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung begründete sie damit, den Vollstreckungsbescheid nicht erhalten zu haben.

Da die Beklagte den Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung nicht entkräften konnte und die Wiedereinsetzung zu spät beantragte, wurde die Beklagte auf Basis des gegen sie ergangenen Vollstreckungsbescheides verurteilt.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autorin: Rechtsanwältin Clarissa Benner, LL.M.
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sbescheid/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 620_15.pdf


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



2. AG Nürnberg, Urteil vom 09.09.2015, Az. 32 C 3304/15

Amtsgericht Nürnberg verurteilt Anschlussinhaber nach bloßem Verweis auf Familienmitglied


Der beklagte Anschlussinhaber hatte seine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten und lediglich darauf verwiesen, dass sein damals 13-jähriger Sohn mit im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Dieser sei wiederholt darauf hingewiesen worden, "nichts an dem Gerät zu veranlassen, was mit Kosten verbunden" sei. Kenntnisse darüber, dass der Sohn gegebenenfalls Tauschbörsen genutzt hätte, habe der Beklagte nicht.

Das Amtsgericht Nürnberg beurteilte diesen Sachvortrag zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast als völlig unzureichend:
  • "Vorzutragen ist daher insbesondere, welche anderen Personen konkret bezogen auf den Tatzeitpunkt in welcher Form und mit Hilfe welcher technischer Möglichkeiten den Internetzugang des jeweiligen Anschlussinhabers nutzen konnten. Im Rahmen der Nachforschungspflicht ist der jeweilige Anschlussinhaber gehalten, alle ihm zumutbaren technischen und tatsächlichen Möglichkeiten zu nutzen, um herauszufinden, ob und gegebenenfalls durch wen die Rechtsverletzung begangen wurde. Diese Tatsachen hat der jeweilige Anschlussinhaber vorzutragen."
Der Beklagte hatte keinerlei Vortrag zur Nutzung des Anschlusses durch den Sohn erbracht. Zudem war nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse er nach Erhalt der Abmahnung aufgrund eigener Nachforschungen erlangen konnte. Aus diesem Grunde war von der Täterschaft des Beklagten auszugehen, so das Gericht.

Aber selbst wenn man die Täterschaft des Sohnes zugrunde legen würde, hätte der Beklagte wegen Verletzung seiner Aufsichtspflichten vollumfänglich gehaftet. Die bloß allgemeine Belehrung, "nichts an dem Gerät zu veranlassen, was mit Kosten verbunden ist", genügt in keinem Fall den Maßstäben, die an die elterlichen Aufsichtspflichten zu stellen sind. Das Amtsgericht verwies insofern insbesondere auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Tauschbörse II" vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14).

Das Gericht hielt auch die geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes sowie der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung für angemessen.
  • "Soweit die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR aufgrund der Lizenzanalogie begehrt, bestehen seitens des Gerichts dagegen keine Bedenken. In der Rechtsprechung werden regelmäßig für einzelne Musiktitel Schadensersatzbeträge in Höhe von 100,00 EUR bzw. 200,00 EUR als angemessen angesehen (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 1-6 U 109/13, zitiert nach Juris). Gemäß § 287 ZPO schätzt daher das Gericht den hier eingetretenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie auf zumindest 450,00 EUR. […] Soweit die Klägerin weiterhin Kosten der Abmahnung in Höhe von 506,00 EUR begehrt, wurden die Rechtsanwaltskosten insoweit zutreffend aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechnet. Jedenfalls für das gesamte Album ist ein solcher Wert zur Überzeugung des Gerichts angemessen. In der Rechtsprechung werden durchaus höhere Gegenstandswerte angenommen."
Der Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Beträge sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... nmitglied/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 304_15.pdf


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The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10283 Beitrag von The Grinch » Mittwoch 23. September 2015, 06:27

Ich weiss nicht wie viele Ausrufezeichen nötig sind,
aber wenn ich die Berichte so lese, dann trägt hier der Rechtsbeistand eine
gewichtige Rolle bei - um den Beklagten richtig zu instruieren und auch
um eine Klageerwiderung zu verfassen die den (hohen) Ansprüchen der Darlegungslast zu genügen.

(ich kann das übrigens ohne die Verwendung eines Ausrufezeichen)

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10284 Beitrag von Steffen » Mittwoch 23. September 2015, 10:05

[quoteemThe Grinch]Ich weiß nicht wie viele Ausrufezeichen nötig sind, aber wenn ich die Berichte so lese, dann trägt hier der Rechtsbeistand eine gewichtige Rolle bei - um den Beklagten richtig zu instruieren und auch um eine Klageerwiderung zu verfassen die den (hohen) Ansprüchen der Darlegungslast zu genügen.[/quoteem]

Natürlich, da gebe ich jeden Recht, wenn ich einen Anwalt in einem Filesharing-Verfahren beauftrage, trägt dieser die entscheidende Rolle. Dafür hat er studiert, Staatsexamen, ist zugelassen und ich hoffe - Erfahrungen im Urheberrecht und Filesharing-Klagen -. Und sicherlich, hier gebe ich auch jeden Recht, wird es wahrscheinlich auch Qualitätsunterschiede geben. Es wird sehr gute, gute, schlechte, sehr schlechte geben, eben wie überall. Ausrufezeichen. Es ist einfach so.
Und man - muss - begreifen, der Anwalt kann nur aus den Zutaten ein 5 Sterne-Menu komponieren, die er vom Beklagten auch gereicht bekommt. Er kann eben nicht ohne Gewürze etwas wohlschmeckendes kreieren. Und wenn der Beklagte keinen Chili mag, den Einsatz nicht bewilligt, dann war dessen Einsatz vielleicht wichtig, aber dann schmeckt es eben lasch, fade und nicht feurig. Natürlich sollte man aber voraussetzen, das der Maître weiß, das man Salzkartoffeln mit Wasser und Salz kocht und nach dem Abgießen auch mit frisch gehackter Petersilie verfeiner kann (als Bsp.).
Nur geht mir persönlich auf den Zeiger, wenn ein gewonnenes Urteil umjubelt wird, ein verlorenes eher nicht - was wohl verständlich ist - aber nicht sachlich analysiert wird, sondern sofort kommt
  • a) Fehlurteil
    b) Richter keine Ahnung oder begehen Rechtsbeugung
    c) in Bayern ticken die Uhren anderes
    d) Anwälte zu doof
    e) arme Beklagte, es gab genügend Potenzial zu gewinnen (resultierend = zu d))

Nun ging es aber bei der / DEINER Einschätzung, um die Urteile: LG Köln, Urteil vom 06.08.2015, Az. 14 S 2/15 + AG Charlottenburg, Urteil vom 23.06.2015, Az. 206 C 103/15 i.V.m. ich zitiere dich: "Tja, da hat es wohl an einem qualifizierten Rechtsbeistand gemangelt! Schade, denn in beiden Fällen wäre genügend Potenzial vorhanden gewesen um die Fälle gewinnen zu können." Und das ist m.M.n. nicht richtig. Ohne oder mit Ausrufezeichen.

Im Berufungsfall wurde im Erstgericht m.M.n. das Optimale herausgeholt. Man muss hier unbedingt beachten: Single-Haushalt + Mehrfachermittlung. Sicherlich gibt es auch anderslautende Urteile (= Einzelfallentscheidung), aber in der Konstellation (Single-Haushalt) ist es in der Regel schwierig überhaupt zu gewinnen, denn überall schwebt das Damoklesschwert der BGH-Täterschaftsvermutung, insbesondere auch noch bei einer Mehrfachermittlung. Und hier passierte auch, wo ich insbesondere beim Streitthema: - etwas erlangt - immer wieder dezent hinweise, das die Berufungsgerichte (LG, OLG), die sagen wir tiefer in der Materie stehen, spätestens am OLG eben die Rechtsauffassung des AG abwatschen. Und Fakt ist eben,das der Filesharer in jeden Fall etwas erlangt, das eine Argumentation hinsichtlich fehlenden Lizenzvertrages zum freien Download in einer Tauschbörse und nur zu Eigenbedarf = Murks ist.

Und Charlottenburg ist es ähnlich. Der Sachvortrag hat eben das AG nicht überzeugt, obwohl sehr viele Filesharing-Fälle gegen BB dort - aus unserer Sicht - gut ausgehen. Es geht nicht darum aufzuzählen, wer eventuell Internet mitbenutzen hätte können wenn er denn hätte gewollt, sondern in einem Sachvortrag darzulegen, wer hat das Internet wie mitbenutzt und kommt als möglicher Täter infrage. Und dazu gehört eben ein tiefgründiger Sachvortrag. Beachte Menü-Beispiel.

Warum? Viele gehen eben - wie Charlottenburg - mit den falschen Vorstellung an den Start. Es reicht eben nicht aus nur lapidar jemanden zu benennen, der vielleicht das Internet benutzen hätte können und natürlich muss man sich darüber im Klaren werden, benennt man die Mitnutzer konkret, sicherlich werden die im Rahmen der Parteivernehmung als Zeuge angehört. Und dies, wollen sehr viele schlicht und ergreifen nicht.

VG Steffen

micgau2
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10285 Beitrag von micgau2 » Mittwoch 23. September 2015, 10:52

Hallo Steffen

Lass mich mal raten. Der Balkenwaage zu urteilen bist du selber Anwalt und in deiner Eitelkeit gekränkt. Das tut mir aber leid. Das kann ich auch irgendwie verstehen. Man hört natürlich nicht gerne, dass man überflüssig ist. Aber nur weil du einen nichts sagenden Namen veröffentlicht hast und dich wahrscheinlich in jeden ähnlichen Forum rumdrückst und deinen philosophischen Blödsinn vom Stapel lässt, muss dass nicht heißen, dass deine Identität stimmt.

Vermutlich warst du es auch, der die beiden sowieso schon unkenntlich gemachten Namen in meinem Text, noch einmal „unkenntlicher“ gemacht hat. Es würde mich schon interessieren, warum du das gemacht hast. Das deutet für mich auf Frust hin, ohne dabei pädagogisch rüberkommen zu wollen.

Ich habe leider keine Zeit mich in die Anfänge des Forums durch zu lesen. Wahrscheinlich hast als du völlig verunsicherten Usern geraten sich einen Anwalt zu nehmen. Möglichweise hast Du selber deine Hilfe angeboten, bei jeglicher Art von schriftlicher Korrespondenz. Man kann in jedem ähnlichen Forum lesen, wie ihr euch anbiedert und eure Hilfe anbietet.

Ich denke in einem Punkt wirst du mir aber nicht widersprechen können. Es gibt Anwälte, wie beispielsweise deine berühmten Kollegen aus München die lediglich abmahnen, da genug finanzielles Potential vorhanden ist ohne vor Gericht zu gehen. Viele Leute bezahlen halt ohne sich zu wehren. Das andere Beispiel sind deine fast so berühmten Kollegen aus Hamburg. Diese gehen ab und an vor Gericht gehen um ein Exempel zu statuieren, wohl wissend dabei finanzielle Einbußen zu machen. Diesmal hat es aus meiner Sicht leider mich erwischt. Und obwohl es ein Vergleich war wird dieser süffisant als Sieg verkauft.

Ich muss mich bei der Community entschuldigen. Es tut mir leid wenn mein Beitrag überheblich rüber kam. Das war nicht meine Absicht. Vielleicht wäre ich ohne Anwalt nicht vor Gericht gelandet. Mag alles sein. Das ist aber rein hypothetisch, da auch andere die von Anfang an einen Anwalt dabei hatten sich vor Gericht verantworten mussten.

Es ist jedenfalls eine Tatsache, dass jeder Fall anders zu betrachten ist. Bei mir ging um einen Titel, also um einen fiktiven Schadensersatz von 200 Euro, wie du als Anwalt sicher weißt. Ich gehe davon aus das du rechnen kannst, was vermuten lässt das du dir den Text nicht richtig gelesen hast. Ich hätte ohne Anwalt 423 Euro, statt 850 Euro, bzw. jetzt knapp 900 Euro nach der Verhandlung mit Anwalt bezahlt. Auch wenn ich jetzt wieder überheblich erscheine. Den alles entscheidenden Satz, dass die die Gerichtskosten zu teilen sind, hätte ich auch noch hinbekommen und das ohne Jurastudium.

Weiter setzt du voraus, dass die Leute hier in dem Forum zu dumm sind, selbstständig eine modifizierte UE abzugeben und bei einem gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Das kann ich leider nur als armselig bezeichnen. Was nun die Klagevorbereitung betrifft so bin ich gerne bereit, dir diese an deine Email Adresse zu schicken. Voraus gesetzt, dass du sie uns nennst. Es dürfte für dich doch kein Problem sein, diese in eine einwandfreie juristische Form zu bringen. Hinterher könnten wir uns dann hier darüber austauschen, was ich hätte besser machen können.

Solange bleibe ich dabei. In meinem Fall kein Anwalt!!!

MfG

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10286 Beitrag von Steffen » Mittwoch 23. September 2015, 11:33

Hallo @micgau2,

anfänglich, ich bin kein Anwalt - tue auch nicht so - und gestehe mir meine Meinung zu einem Thema zu, egal ob zur Politik oder zum Abmahnwahn. Natürlich sei dahingestellt, das diese richtig oder falsch sein kann. Nur, wenn man eine Meinung hat - egal ob richtig oder falsch - sollte man diese vertreten, und das tue ich als Steffen Heintsch. Ich muss mich nicht anonym hinter einen 'Pseudonick' verstecken, um meine Meinung öffentlich zu sagen und diese notfalls zu vertreten. Und wenn Du es genau wissen willst, ich diskutiere schon seit Jahren nur hier auf AW3P. Wo ich angemeldet bin, steht auf einen anderen Blatt.

So da Du jetzt wieder sachlich wirst, werde ich es auch. Das Problem, so wie ich Deinen Beitrag verstehe, ist das man nach Erhalt einer Klageschrift die aktive Verteidigung selbst anzeigt und die Klageerwiderung selbst verfasst (ohne Anwalt). Läuft es dann im Termin nicht, wird schnell ein Schuldiger gesucht und meist gefunden. Wurde etwas aus deinen mangelnden Sachkenntnissen vermurkst, dann kann auch ein Staranwalt nichts mehr retten. Und um mir ein vollständiges Bild zu machen, gebe mir einmal die E-Mail deiner Anwältin und ich höre mir ihre Version an. Nur werde ich nicht ohne umfassende Kenntnis für jemanden Partei ergreifen.

Es gibt Gesetze und eine Rechtsprechung, mit denen müssen - eigentlich nur die Anwälte - alle zurechtkommen. Warum ich so anstößig reagierte, weil ich Fälle wie deinen zu Hauf gelesen und gehört habe.

Es ist immer das gleiche Strickmuster. Brillanter Techniker (meist Dipl. Inform.) bzw. "2 Urteile lesender Zahlenix", erhält eine Klageschrift und erwidert diese selbst. Kann es mindestens dreimal besser, als ein Anwalt, außerdem kostet dieser Geld. Mit Einladung zum Termin, hättest Du bzw. an den Hinweisen des Gerichts merken sollen, in welche Richtung es geht. Meist ist aber es zum Termin zu spät, etwas gerade zurichten, was vielleicht in der Klageerwiderung vermurkst wurde.

Und höre mir bitte auf, das ich zu blöd wäre (zu rechnen). Du hattest die Klage erwidert mit der Zielstellung zu gewinnen, die Mitnahme der Anwältin war eine Reserve, falls es doch nicht läuft. Alles andere macht keinen Sinn. Und jetzt zu sagen, das ein Vergleich billiger gewesen wäre ist Murks, dann hättest Du es ja mit Erhalt der Klageschrift gemacht.

Natürlich kann jeder eine mod. UE abgeben, einen MB widersprechen, eine Klage erwidern, ohne einen Anwalt zu beauftragen. Dann muss er aber auch mit den Folgen und Risiken leben, die eventuell folgen können, wenn irgendetwas nach Hinten losgeht. Dazu gibt es aber nun einmal Anwälte. Wenn man sich diesen spart, muss man dann mit dem Ergebnis zurechtkommen. Denn hättest Du gewonnen, dann wäre die Anwältin sowieso nur schmückendes Beiwerk und Du der brillante Nichtjurist, der ohne Studium der Rechte gewann. Nur ist es eben anders gelaufen. Und ganz ehrlich, was soll ich mir jetzt den Murks auch noch durchlesen. Es ist, egal ob Gericht - doof, Kläger - doof, eigene Anwältin - doof, doch gegessen. Natürlich gibt es in den Foren viele, die sich deiner Meinung anschließen, nur das muss ich nicht. Danke.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10287 Beitrag von Steffen » Mittwoch 23. September 2015, 12:06

Landgericht Köln: keine Auskunft wenn das abgemahnte Musikstück sich nur im "Soundtrack" eines Computerspiels befindet

12:05 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei: "Dr. Wachs Rechtsanwälte" informiert, wurde in einem Beschwerdeverfahren (§ 101 Abs. 9 UrhG) die Frage geklärt, ob beim Filesharing eines Computerspiels auch der Inhaber von Rechten eines Musikstücks, das im Spiel zu hören ist, verletzt ist und einen Auskunftsanspruch nach 101 Abs. 9 UrhG gegen den Provider des vermeintlichen Rechtsverletzers hat. Dies verneinte das Landgericht Köln:

Bild

... weiterlesen auf 'dr-wachs.de/blog'


Interessant, da es noch weitere Abmahnungen in dieser Konstellationen gibt, wo sich ein Beschwerdeverfahren lohnen würde.

VG Steffen




LG Köln, Beschluss vom 08.09.2015, Az. 209 O 52/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#10288 Beitrag von Amigo66 » Mittwoch 23. September 2015, 17:48

Steffen hat geschrieben:[quoteemAmigo66]Ist es "normal", dass bei Mahnbescheiden beide Ehepartner
jeweils einen eigenen erhalten?[/quoteem]

Ich dachte, ich hätte diese Woche schon einmal geantwortet. Vielleicht werde
ich auch langsam dement. Wie war gleich die Frage? ... :o

Allgemein und angenommener Fall:
=> Ehepaar gemeinsame AI; erhalten 1 Abmahnschreiben wo beide angesprochen werden;
Unterzeichnen beide (oder nur einer der AI) eine mod. UE; erhalten nach Widerspruch
Inkasso jetzt je 1 separaten MB. Was gilt?

Man muss hier sehen, der Sonderfall, wo mehrere Personen Anschlussinhaber sind.

Rechtsgedanke ist hier der § 421 BGB.

§ 421 Gesamtschuldner - BGB
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu
bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern
berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung
der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.


Rechtlich gesehen einfach, wird aber vielmals falsch gemacht. Hier muss der Antragsteller
- wie im Beispiel geschehen - im Mahnbescheidsantrag beide Eheleute als Antragsgegner
angeben sowie das Feld - Zeile 17 - angekreuzt, so dass die beiden Antragsgegner
dann Gesamtschuldner sind. Das bedeutet, dass die Forderung nur einmal besteht, aber
von jedem der Gesamtschuldner gefordert werden kann. Hier werden dann - beiden -
Anschlussinhaber je ein Mahnbescheid zugestellt, der sich nur im Zusatz des Geschäftszeichen
unterscheiden würde (Bsp.: 13-4517666-0-1; 13-4517666-1-2).

Das ist normal und rechtens. Entweder 1 zahlt, oder beide widersprechen. Letztlich wird
dann wieder nur 1 Verfahren stattfinden (oder nicht), wo beide auf der Beklagtenbank
Platz nehmen dürfen.

VG Steffen
Wollte nur kurz berichten, daß BaumgartenBrandt ihre Klage vor einem Amtsgericht wenige Tage vor dem Termin zurückgezogen haben. Zuletzt hatten sie als Vergleich 0,00 EUR angeboten, d.h. jeder trägt seine Kosten selbst. Nachdem dieser Vergleich abgelehnt wurde, gab es die Klagerücknahme. Hoffentlich geht es jetzt mit der Zahlung der erstattungsfähigen Kosten durch BaumgartenBrandt ebenso zügig, damit diese Sache endlich zu einem Abschluß kommt.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10289 Beitrag von micgau2 » Mittwoch 23. September 2015, 22:47

Hallo Steffen,

leider bist du am Ende deiner geistreichen Ausführungen wieder in die gleiche beleidigende Schiene abgeglitten wie zuvor. Vielleicht möchtest du ja sachlich argumentieren, wirkst aber nur übertrieben polemisch. Das finde ich etwas schade.

Zudem möchte ich auch etwas richtigstellen. Es ging in meinen Beitrag nicht darum, irgendwelche Leute von meiner Meinung zu überzeugen. Ich habe darin überhaupt keine Meinung vertreten, sondern lediglich die Ereignisse von A–Z geschildert. Richtig ist das ich den ein oder anderen bissigen Kommentar eingebaut habe. Selbstverständlich leben wir nicht in einer Bananenrepublik und meine Anwältin kommt auch nicht über den zweiten Bildungsweg. Das war nicht ernst gemeint und ich denke, dass die Mehrzahl der Leser dies auch erkannt hat.

Du möchtest dir meine Gemurkste Klageerwiderung nicht durchlesen, möchtest dich aber mit meiner Anwältin über jenen Tag austauschen und ihre Sicht der Dinge erfahren. Selbstverständlich wird dir Frau Anwältin den Tag in allen Einzelheiten schildern. Dazu erspare ich mir jeden Kommentar. Ich bin mir eigentlich jetzt ziemlich sicher, dass du kein Anwalt bist. Du bist aber jemand der hier in bester Absicht handelt, davon bin ich überzeugt, sich aber die Texte leider nicht richtig durchliest oder diese falsch interpretiert. Nimm bitte als Beispiel den „Vergleich“.

Mfg

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10290 Beitrag von Steffen » Donnerstag 24. September 2015, 04:03

Hallo @Amigo66,


''##''##''

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10291 Beitrag von Steffen » Donnerstag 24. September 2015, 12:59

Landgericht Frankfurt:
BaumgartenBrandt Berufung keine Aussicht auf Erfolg;
Verjährung offen gelassen





13:00 Uhr

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LG Frankfurt zur Täterhaftung, Störerhaftung, Beweislastverteilung und zum Rechtsmissbrauch; Abgrenzung zum LG München I


Heute erhielten wir einen sehr erfreulichen Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankfurt. Nachdem die Kanzlei BaumgartenBrandt eine Mandantin unserer Kanzlei vor dem Amtsgericht Frankfurt im Auftrag der Foresight Unlimited LLC verklagt hatte und das Amtsgericht Frankfurt die Klage abgewiesen hatte, legte BaumgartenBrandt für Foresight Unlimited Berufung vor dem Landgericht Frankfurt ein. Das Landgericht hat mit Hinweisbeschluss vom 18.09.2015 darauf hingewiesen, dass es der Berufung von BaumgartenBrandt keine Aussicht auf Erfolg einräumt. BaumgartenBrandt wurde daher nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen.



LG Frankfurt: Hinweisbeschluss vom 18.09.2015, Aktenzeichen 2-03 S 30/15

Das Landgericht Frankfurt hat einige umstrittene Rechtsfragen geklärt.

Mit deutlichen Worten hat das Landgericht Frankfurt zunächst darauf hingewiesen, dass die dem Anschlussinhaber in manchen Fällen obliegende sekundäre Darlegungslast keine Umkehr der Beweislast darstellt. Mit anderen Worten: Ein Anschlussinhaber muss nicht beweisen, dass ein Anderer für den Verstoß verantwortlich ist. Er muss lediglich Umstände darlegen, die dies möglich erscheinen lassen. In diesem Punkt grenzt sich das Landgericht Frankfurt in erfreulicher Deutlichkeit von der Rechtsprechung des Landgerichts München I ab, welches "konkreten tatbezogenen Vortrag" verlangt. Diesen kann der Anschlussinhaber aber meistens nicht erbringen, weshalb die Aussichten für beklagte Anschlussinhaber in München noch immer ungewiss sind. Die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt sind absolut überzeugend. Woher sollte ein Anschlussinhaber auch (oft nach Jahren!) noch wissen, was genau einer seiner Haushaltsangehörigen zu einer bestimmten Zeit über seinen Anschluss gemacht hat?

Der klagende Rechteinhaber muss daher beweisen, dass ein Anschlussinhaber den Verstoß begangen hat. Hier gelang dies der Kanzlei BaumgartenBrandt bzw. der Foresight Unlimited nicht, da sich der von uns benannte Sohn zu Recht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte.

Auch eine Störerhaftung ist nicht gegeben, wenn (möglicherweise) ein volljähriger Mitnutzer den Verstoß begangen hat. Denn diesem gegenüber bestehen - anders als von BaumgartenBrandt argumentiert - keine Überwachungs- oder Belehrungspflichten.

Die Frage der Verjährung hat das Landgericht Frankfurt offen gelassen. Wir hatten uns in beiden Instanzen auf Verjährung berufen. Das Amtsgericht Frankfurt hatte noch - aus unserer Sicht ist dies falsch! - die Anwendung einer 10jährigen Verjährungsfrist für Filesharing-Fälle bejaht. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hatte mit Urteil vom 08.07.2015 ebenfalls eine 10jährige Verjährungsfrist für den Schadensersatz bejaht. Wir halten dies für falsch, da die Voraussetzungen des § 852 BGB nicht gegeben sind. Die hier zur Entscheidung berufene 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat die Dauer der Verjährung ausdrücklich offen gelassen, da es nicht darauf ankam.



LG Frankfurt: isolierte Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs unzulässig

Wir hatten in beiden Instanzen darauf hingewiesen, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt zwischen der Abmahnung und dem Erlass eines Mahnbescheides nichts weiter unternommen hatte. Insbesondere wurde nicht auf der Abgabe einer Unterlassungserklärung bestanden. Die Beklagte hatte keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die isolierte Geltendmachung der finanziellen Forderungen ohne Weiterverfolgung des Unterlassungsanspruchs stellt aus unserer Sicht einen Rechtsmissbrauch dar, da die eigentliche Triebfeder der Abmahnung deutlich wird: das schnelle Geld zu verdienen und den Unterlassungsanspruch nur vorzuschieben, um eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen zu können. Das Landgericht Frankfurt hatte - da die Berufung von BaumgartenBrandt aus anderen Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist - nicht über die Frage des Rechtsmissbrauchs zu entscheiden, hat aber angedeutet, dass sie das Vorgehen für unzulässig hält.


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Hier lesen Sie den Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankfurt vom 18.09.2015 im Volltext:
LGFrankfurt2-03S30-15Beschlussvom18.09.2015.pdf (597,01 kb)

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Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de/News
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... n_gelassen


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LG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 18.09.2015, Az. 2-03 S 30/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10292 Beitrag von Steffen » Samstag 26. September 2015, 15:23

Amtsgericht Bühl:
Klageabweisung. "KSM GmbH" und "BaumgartenBrandt"
zwischen fehlender Beweiskraft und mangelnder
Zahlungsbereitschaft




15:25 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Bühl (Urt. v. 18.09.2015, Az. 3 C 357/14) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der Film: "Babysitter Wanted" der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Bühl durch den Richter am Amtsgericht "..." am 18.09.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2015 für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)

    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ein Filmwerk, an der ihr die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war. (...)


Das Amtsgericht Bühl zu Beweislast
  • (...) Zwar spricht, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dieses Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, NJW 2010, 261 m.w.N.). Die Klägerin trägt aber die Beweislast für die Voraussetzung dieser tatsächlichen Vermutung, wenn sie sich darauf berufen will. Sie trägt insbesondere die Beweislast dafür, dass am xx.10.2009 von der IP-Adresse xx.xx.xxx.xxx überhaupt der Film "xxx" der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

    Da der Beklagte hierzu keine Erkenntnisse hat und haben kann, kann er die Tatsache mit Nichtwissen bestreiten. (...)

Klägerin zwischen fehlender Beweiskraft und mangelnder Zahlungsbereitschaft
  • (...) Die Klägerin hat zwar den Zeugen P. zum Beweis der Zugänglichmachung des Films angeboten, nach dessen Ladung durch das Gericht den Beweisantrag zurückgenommen und den Vorschuss nicht einbezahlt. Der Beweis ist somit nicht geführt, die "Eidesstattliche Versicherung" des P. A. ist kein zulässiges Beweismittel der ZPO und nicht ausreichend. Im Übrigen hat die Klägerin im Schriftsatz vom 29.07.2015 auch klargestellt, dass sie die Einzahlung eines Kostenvorschusses für eine Beweisaufnahme grundsätzlich ablehnt. (...)


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AG Bühl, Urteil vom 18.09.2015, Az. 3 C 357/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (2,37 MB)

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AW3P Nachgedanken

Zuerst einmal Glückwunsch an den Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)". Macht es deutlich, das man mit Erhalt einer Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung nach einem widersprochenen Mahnbescheid einen "Anwalt seines Vertrauens" beauftragen sollte und generell Foren, wie der IGGDAW und AW3P, strikt zu meiden sind!



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Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link

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AW3P Wochenzusammenfassung der anderen Art


Bundeskanzlerin der "warmen" Worte und Fehleinschätzungen

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Horst Seehofer (CSU): Ordnung, System, Regeln!

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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Bühl, Urteil vom 18.09.2015, Az. 3 C 357/14

The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10293 Beitrag von The Grinch » Sonntag 27. September 2015, 07:13

Das so ein Schriftsatz
Im Übrigen hat die Klägerin im Schriftsatz vom 29.07.2015 auch klargestellt, dass sie die Einzahlung eines Kostenvorschusses für eine Beweisaufnahme grundsätzlich ablehnt.
nicht umgehend zu Konsequenzen führt wird mir immer ein Rätsel bleiben!

Ist das doch ein Indiz dafür das hier ganz klar kein Interesse besteht zivilrechtlich Verstöße gegen das Urheberrecht zu verfolgen!
Hier wird, mit fadenscheinigen Argumenten und "erfundenen" Zeugen (Missbrauch der Eidestattlichen Versicherung?),
die Institution Zivilgericht instrumentalisiert und vor den Karren dieser speziellen RA-Kanzlei gespannt.
Wann findet hier ein Richter mal klare Worte für diese abstruse Vorgehensweise?

Wann wird hier die RA-Kammer endlich mal aktiv und nimmt das mal richtig unter die Lupe?
(ach ja, da hackt ja der einen Krähe der Anderen die Augen nicht aus).

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10294 Beitrag von Steffen » Sonntag 27. September 2015, 12:21

Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber
nach bloßem Verweis auf Dritte antragsgemäß.
Fehlurteil oder Fehlleistung?




12:25 Uhr



Mit der Entscheidung des Amtsgericht (AG) Leipzig (Urt. v. 26.08.2015, Az. 102 C 1462/15) möchte ich einen in vieler Hinsicht interessanten und gleichzeitig alle (Foren-) Klischees bedienenden Filesharingfall - auf meine spezielle Art - vorstellen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Münchner Abmahnkanzlei Walldorf Frommer Rechtsanwälte, obsiegte hierbei antragsgemäß. Der Beklagte war anwaltlich vertreten durch die Schwäbisch Gmünder Anwaltskanzlei Hechler. Dabei muss man unbedingt wissen, das die Anwaltskanzlei Hechler eine "Anti-Abmahn-Kanzlei" der ersten Stunde ist, mit Erfahrungen mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen und weiß, wie die Abmahnkanzleien vorgehen und wie sie reagieren. Natürlich ist das Amtsgericht Leipzig ein in puncto Störerhaftung streng ermessendes Gericht, was in diesem Fall überdeutlich wird. Aber werden auch Punkte angesprochen und richterlich ermessen, die andere Gerichte eben anders sehen.



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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 26.08.2015, Az. 102 C 1462/15
Download des Urteils im Volltext als PDF-Download: "news.waldorf-frommer.de" (470,73 KB)

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1. Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht "xxx" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2015 am 26.08.2015 für recht erkannt:
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.006,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.05.2014 zu zahlen.
    2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)

    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 1.006,00 EUR festgesetzt. (...)


2. Antrag des Beklagten

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und trägt hierzu vor dass er den streitgegenständlichen Film nicht heruntergeladen und Dritten angeboten hat. Er selbst sieht sich keine Filme im Internet an. Außer dem Beklagten hat seine Lebenspartnerin uneingeschränkten uns selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss mit einem eigenen Rechner. Auf Nachfrage des Beklagten zum Vorwurf, habe der Beklagte keine Antwort erhalten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ferner vorgetragen, wer zu den fraglichen Zeitpunkten (Mehrfachermittlung) sein Internetanschluss genutzt habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Die Lebenspartnerin könne sich nicht mehr erinnern, den Verstoß aber abgestritten. Die internetfähigen Geräte wurden daraufhin untersucht und festgestellt, das keine Tauschbörsenprogramme installiert gewesen waren.



3. Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 19a, 16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Filmes zu, dessen Rechteinhaber der Kläger ist. (...)


Zur Strategie: Abgabe einer mod. UE sowie freiwillige Zahlung einer Summe in Höhe von 100,00 EUR

Nach Berichten von Betroffenen zufolge werden immer wieder freiwillige Zahlungen - selbst von weinigen Anwaltskanzleien vorgeschlagen - vorgenommen. Die Strategie dahinter sei eindeutig. Mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und der freiwilligen Zahlung eines Betrages in Höhe von 100,00 bis 150,00 EUR, würde der Abmahner sich zufrieden geben (Stichpunkt "100-Euro-Deckelung") und nicht mehr klagen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten warnt auf seiner Webseite eindringlich davor, so wörtlich, "Warum an die Gegenseite 100,00 EUR oder 150,00 EUR bezahlen, wenn man überhaupt nicht haftet und die Gegenseite ohnehin keine 150,00 EUR akzeptiert?" Es gibt auch andere Urteile, wo eine freiwillige Zahlung nicht von richterlichen Interesse war. Hier jedoch wurde durch das Amtsgericht Leipzig die freiwillige Zahlung einer Summe in Höhe von 100,00 EUR - aus meiner Sicht ist dies falsch! - als Schuldanerkenntnis gewertet.


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Aus dem vorgerichtlichen Verhalten des Beklagten ergibt sich ebenso, dass dieser die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Hierbei hat der Beklagte durch die auf die Abmahnkosten geleistete Teilzahlung in Höhe von 100,00 EUR gemäß § 97a UrhG alte Fassung die Forderung dem Grunde nach auch anerkannt. Die vorbehaltslose Zahlung auf den von der Klägerin erhobenen Anspruch in der aus Sicht des Beklagten nach dessen Rechtsansicht vollständigen Höhe von 100,00 EUR, nämlich auf die Abmahnkosten, die offenbar nach der Rechtsansicht des Beklagten aufgrund der nicht einschlägigen gesetzlichen Regelung nur in Höhe von 100,00 EUR bestanden hätten, stellt somit ein Anerkenntnis des Anspruchs aus dem Grunde nach dar, so dass aus diesem Gesichtspunkt der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist. (...)


Pauschales Bestreiten der Ermittlung der IP-Adresse und Zuordnung durch den Provider


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Zum anderen hat der Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen lediglich pauschal und in theoretischen Fällen bestritten. Bereits hier erfolgt seitens des Beklagten jedoch kein substantiierter Sachvortrag zu fehlerhaften Ermittlungen, wie in anderen vergleichbaren Fällen. Die technischen Ermittlungen der Klägerin waren vielmehr unstreitig. (...)

    (...) Die fehlerhafte Zuordnung und die unrechtmäßige Herausgabe von Verbindungsdaten durch die Telekom ist ebenfalls nicht anzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar, ebenso nicht die Fehlerhaftigkeit inhaltlicher Art (vgl. hierzu Urteil des OLG vom 02.08.2013, Az. 6 O 10/13). Die demnach als Quelle der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ermittelte IP-Adresse war somit dem Beklagten zugewiesen, so dass auch nach der Entscheidung des BGH ( vgl. GRUR 2010, 633 sowie GRUR 2013, 511) von der Täterschaft des beklagten auszugehen war. (...)
Vielleicht hätte der Beklagte hier besser vorerst den Rat des in den Foren bekannten technischen und juristischen Sachverständigen Ingo Bentz (alias "Shual; gewerbliches Forum "IGGDAW") oder eines diplomierten (Foren-) Techniker wie "Werniman" oder "micgau2" einholen sollen, da diese ausgewiesenen "Experten" über immens großen prozessuale Erfahrungen verfügen.



Das Amtsgericht Leipzig stellt ähnlich dem Gerichtsstandort München überzogene Forderungen zur sekundären Darlegungslast!

Wenn man sich dem Entscheidungsgründen tiefgründiger annähert, wird schnell klar, das hier seitens des Amtsgericht Leipzig der Bogen zur sekundären Darlegungslast im Gegensatz zu anderen Gerichtsstandorten überspannt wird. Die Aufgabe einen Abgemahnten bzw. Beklagten kann es nicht sein den Täter selbst zu ermitteln und zu präsentieren, noch tiefgründige Nachforschungen vorzunehmen.


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Aus der Vermutung zu Lasten des Beklagten für seine Täterschaft ergibt sich somit die Beweislast für den Beklagten, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Geschehensablauf erscheinen lassen. Der Anscheinsbeweis wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Ernstliche Umstände, die die Täterschaft des Beklagten in Zweifel ziehen, wurden jedoch bereits nicht vorgetragen (...)
Dabei hat der Beklagte doch unstreitig zum Ausdruck gebracht, das er die Rechtsverletzung selbst nicht getätigt hat, keine Filme im Internet ansieht und die Lebenspartnerin uneingeschränkten Internetzugang mit dem eigenen Rechner hat. Zwar kann sich diese nicht mehr erinnern zu den Tatzeitpunkten das Internet genutzt zu haben, aber im Rahmen der Nachforschungspflicht wurde die Lebenspartnerin befragt und die internetfähigen Geräte untersucht. Dabei wurde der Vorwurf abgestritten sowie befand sich keine Tauschbörsensoftware auf den Geräten. Dies sollte ausreichend sein, denn wenn es niemand war, muss der Kläger beweisen wer denn nun. Hierbei nähert sich das Amtsgericht Leipzig dem überzogenen Forderungen des Gerichtsstandortes München an. Auch wenn es zwischen Klageerwiderung und mündlichen Verhandlung dezente Widersprüche in den Angaben des Beklagten gab, soll der Beklagte den Täter selbst präsentieren.


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, (...). Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich. (...)

    (...) Über das allgemeine Nutzungsverhalten des Beklagten und seiner Lebensgefährtin ist auch kein hinreichender Sachvortrag erfolgt. Ebenso wurde auch das Nutzungsverhalten des Beklagten selbst nicht dargestellt. Dieser hat vielmehr die Rechtsverletzung und die Teilnahme an einem Filesharing-System für seine eigene Person lediglich pauschal bestritten. (...)

Und es wird spätestens jetzt der (Foren-) Ruf laut, nach einem Fehlurteil sowie einer Unterhaltungsindustrie freundlichen sächsischen Rechtsprechung.


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Die rein theoretische Möglichkeit der Rechtsverletzung durch weitere Personen genügt der sekundären Darlegungslast des Beklagten nicht. Der Beklagte muss dabei die Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung in seinem Haushalt schildern, die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann. Ohne konkreten Sachvortrag wäre anderfalls die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befinden oder der Anschluss lediglich pauschal auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen verweisen kann (...)


Das Amtsgericht Leipzig zu fehlenden Nutzungslizenzen für einen freien kostenlosen Download

Obwohl ein Trend in der Rechtsprechung sichtbar ist, verschließt das Amtsgericht Leipzig hier seine Augen davor. In fast allen Anwaltsseiten und Foren wird immer und wieder hingewiesen, das der Filesharer durch Filesharing nichts erlangt hat, sich das entsprechende Werk nur zum Eigengebrauch illegal besorgte, sowie der Rechteinhaber den Schadensersatzanspruch nicht nach der Lizenzanalogie berechnen darf, da es solche Lizenzverträge nicht gäbe.


Beispielgebend: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14
  • (...) Vorliegend liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Zedentin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Auch liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film- oder Musikwerk zu erhalten und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden (so insgesamt neben dem Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 - 57 C 15659/13 - juris; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, - 410 C 625/14 - juris; AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015, - 424 C 7759/14 - juris). (...)

Nein, nähert man sich auch hier der - jedenfalls aus unserer Sicht - falschen Rechtsauffassung der Landgerichte Köln (Beschluss vom 21.07.2015, Az. 14 S 30/15) und Frankfurt am Main (Urt. v. 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14; Hinweisbeschl. v. 18.09.2015, Aktenzeichen 2-03 S 30/15) an.


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Der Klägerin steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittlet hat und danach steht ein solcher Schadenersatzanspruch zu in Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichen Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte. (...)

    (...) Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären. (...)

    (...) Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gem. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 600,00 EUR angemessen ist. (...)


Fazit: Fehlurteil UND Fehlleistung!

Diese Entscheidung ist nicht nur allein "Unterhaltungsindustriefreundlich", nein, stellt eine glattes Fehlurteil und Fehlleistung dar. Hier sollte sich der Beklagte, in Absprache mit den bundesweit bekannten technischen und juristischen Sachverständigen Ingo Bentz (alias "Shual"; gewerbliches Forum "IGGDAW") in Verbindung setzten und eine mögliche Berufung prüfen. Auch gibt es für vergleichbar gewinnbare Fälle die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn", die sicherlich in diesem "Justizskandal" den Berufungskläger wirtschaftlich unterstützen sollte.




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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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AG Leipzig, Urteil vom 26.08.2015, Az. 102 C 1462/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10295 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. September 2015, 16:48

Amtsgericht Düsseldorf: Klageabweisung. "Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K." und "Baumgarten Brandt" konnten nicht schlüssig darlegen, welche Urheberrechte ihr konkret und überhaupt zustehen. Durch die Herstellung einer neuen (Synchron-) Tonspur und Verbindung dieser mit dem Bildmaterial ist die Klägerin keine Filmherstellerin i.S.d. § 94 UrhG.



16:50 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Urt. v. 10.09.2015, Az. 57 C 10099/143) eine unbegründete Filesharingklage der "Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K.", vertreten durch die Berliner Kanzlei "Baumgarten Brandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin nicht schlüssig darlegen konnte, welche Urheberrechte ihr konkret und überhaupt am Film: "Durst" zustehen. Die Abmahnung erfüllte nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "..." für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)

    (...) 1.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

    a.

    Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, welche Urheberrechte ihr am streitgegenständlichen Film konkret zustehen. (...)


Das Amtsgericht Düsseldorf geht in den lesenswerten Entscheidungsgründen ausführlich auf die Aktivlegitimation der Klägerin ein sowie der Schadensberechnung.
  • 1. Durch die Herstellung einer neuen (Synchron-) Tonspur und Verbindung dieser mit dem Bildmaterial ist die Klägerin keine Filmherstellerin i.S.d. § 94 UrhG.
    2. C-Vermerk auf dem DVD-Cover vermag keine Vermutung eines konkreten ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin begründen. Die in § 10 Abs. 3 UrhG geregelte Vermutungswirkung gilt nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden (vgl. Schulze in Dreier / Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 10, Rn. 67).
    3. Die Klägerin hat ihren Schaden nicht substantiiert dargelegt.



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AG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 57 C 10099/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (4,75 MB)

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  • (...) 2.

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F..

    a.

    Wie oben unter 1. bereits ausgeführt, scheidet ein Anspruch nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. schon mangels substantiierter Darlegung der Rechteinhaberschaft aus.

    b.

    Darüber hinaus erfüllt die Abmahnung vom xx.08.2010 nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen.

    Erforderlich ist, dass bereits der Abmahnende seine Sachbefugnis (Berechtigung), den konkreten Verletzungsvorwurf und den dazugehörigen Sachverhalt sowie den Namen des Verletzers darlegt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013, Az. 20 U 138/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az. S 21/14). Nur wenn diese Angaben in der Abmahnung enthalten sind, hat der Abgemahnte die Möglichkeit, die Berechtigung der Abmahnung nachzuvollziehen und gegebenenfalls sachgerecht zu bestreiten oder einzuräumen.

    Diesen Anforderungen wird das Abmahnschreiben vom xx.08.2010 nicht gerecht. (...)


Fazit AW3P

Zuerst einmal Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. Wachs (Hamburg). Macht es deutlich, das man mit Erhalt einer Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung nach einem widersprochenen Mahnbescheid einen "Anwalt seines Vertrauens" beauftragen sollte und generell Foren, wie das der IGGDAW und auch von AW3P, strikt zu meiden sind!



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AG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 57 C 10099/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10296 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Oktober 2015, 16:48

AG Potsdam bestätigt ausdrücklich 3-jährige Verjährungsfrist in Filesharing-Verfahren - Klage der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin abgewiesen


16:50 Uhr


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Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M.
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Mit einem von uns erstrittenen Urteil vom 22.09.2015 (Aktenzeichen 21 C 172/14) hat das Amtsgericht Potsdam eine Klage eine Filmherstellers, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt aus Berlin, wegen vermeintlich unerlaubten Filesharings abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren hatten die Richter über eine angebliche Rechtsverletzung wegen Filesharings eines Films zu entscheiden. Das Gericht bestätigte mit dem Urteil die überwiegende Rechtsprechung in Filesharing-Verfahren, wonach in urheberrechtlichen Streitigkeiten die geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nach der gesetzlichen 3-jährigen Frist verjähren (§ 195 BGB).



Worum geht es?

In dem von uns erfolgreich geführten Verfahren nahm die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte eines Filmwerks unseren Mandanten wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Bereitstellung zum Download auf Schadens- und Aufwendungsersatz in Anspruch. Die Ansprüche resultierten aus dem Jahr 2010. Wir hatten unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, hatte unter Berufung auf jüngere BGH-Rechtsprechung vorgetragen, dass der Schadensersatzanspruch nicht innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Frist, sondern binnen 10 Jahren verjähre. Der BGH hatte sich zuletzt mit der Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen in Urheberrechtsstreitigkeiten im Rahmen der sog. "Bochumer- Weihnachtsmarktentscheidung" (Urt. v. 27.10.2011, Az.: I ZR 175/10) als auch in der neueren "Motorradteile"- Entscheidung (Urt. v. 15.01.2015 "Motorradteile", Az. I ZR 148/13,) auseinandergesetzt. In beiden Verfahren nahm der BGH eine 10-jährige Verjährungsfrist an.

In dem letztgenannten Verfahren ging es unter anderem um Schadensersatzansprüche nach Lizenzanalogie. Der Beklagte hatte in den Jahren 2006, 2007 und 2008 auf seiner Website Fotos veröffentlicht, ohne die erforderliche Zustimmung des Fotografen eingeholt zu haben.



Wie entschied der BGH zur Verjährung im Urheberrecht?

Obwohl die Dreijahresfrist bereits abgelaufen war, verurteilte der BGH den Beklagten in der "Motorradteile-Entscheidung" für die unberechtigte Verwendung der Fotos Schadensersatz nach Lizenzanalogie zu zahlen. Der Beklagte, so der BGH, könne sich nicht auf die 3-jährige Verjährung berufen. Vielmehr gelte die 10-jährige Verjährung nach § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB. Begründet hatte der BGH seine Entscheidung damit, dass der Schuldner aus der Urheberrechtsverletzung einen Gebrauchsvorteil erlangt hat, indem er sich die Lizenzgebühren erspart hatte, die er für die Vervielfältigung und die öffentlichen Zugänglichmachung eines Fotos an den Fotografen bzw. die Agentur hätte zahlen müssen. Nicht aber der Verstoß gegen das Urheberrecht als solcher zieht also die 10-jährige Verjährung nach sich, sondern erst - als zusätzliche Voraussetzung - der Gebrauchsvorteil als Folge dieses Rechtsverstoßes.



AG Potsdam versus BGH?

Mitnichten, denn der Fall liegt hier anders. Die Rechteinhaberin, so das AG Potsdam, vergibt regelmäßig gerade keine Lizenzen für die Verbreitung ihrer Filme über Filesharing-Netzwerke. Der Abmahnungsempfänger erspart sich also keine Lizenzgebühren, nur weil ein Filesharing-Client im Hintergrund Dateien, die heruntergeladen werden oder sich bereits im freigegebene Ordner befinden, anderen Teilnehmern zur Verfügung stellt, auf diese Weise also öffentlich zugänglich macht. Der Abmahnungsempfänger steht im Filesharing-Netzwerk nicht in Konkurrenz zu anderen Anbietern, die eine Filesharing-Lizenz erworben und hierfür bezahlt hatten.

Damit dürfte in Filesharing-Verfahren nach wie vor die von den meisten Gerichten bisher anerkannte dreijährige Verjährungsfrist anwendbar sein, die nun auch das Amtsgericht Potsdam zutreffend bestätigt hat.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



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Autor: Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Quelle: abmahnung-medienrecht.de
Link: http://abmahnung-medienrecht.de/2015/10 ... bgewiesen/


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AG Potsdam, Urteil vom 22.09.2015, Az. 21 C 172/14





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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10297 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Oktober 2015, 05:12

WALDORF FROMMER - Recht:News



LG Hannover bestätigt Klageanspruch in Filesharing-Verfahren - EUR 900,00 Schadenersatz für illegale Verbreitung von Musikaufnahmen "zurückhaltend angesetzt"

05:11 Uhr


Landgericht Hannover, Beschluss vom 18.09.2015, Az. 18 S 53/15:

Die Klägerin, ein Musikunternehmen, hatte sich mit einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Hannover (Az. 463 C 11854/14) gewehrt, in dem das Gericht den Streitwert der Angelegenheit auf EUR 1.000,00 beschränkt und einen Schadenersatz von lediglich EUR 410,00 für angemessen erachtet hatte.

Das Landgericht Hannover hat dem Beklagten mit Hinweisbeschluss vom 18.09.2015 nahegelegt,
  • "zu überprüfen, ob die Klageforderung zur Vermeidung weiterer Kosten anerkannt werden soll.

    Für die Berechnung der - fiktiven - Lizenzgebühr kommt es nicht nur auf die spekulativ landgerechte [sic] Zahl der Downloads an, sondern auf den Betrag, der ggfs. für eine Lizenz zur öffentlichen Verbreitung zu zahlen wäre. Dieser ist nach Einschätzung der Kammer von der Klägerin mit insgesamt 900 Euro noch zurückhaltend angesetzt worden. Auch die Anwaltsgebühren dürften nicht zu beanstanden sein."
Das Berufungsverfahren ist aktuell noch anhängig.


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Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge
Quelle: WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12
80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10
Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de

Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... angesetzt/
Beschluss als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _53_15.pdf


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AW3P Satirische Wochenzusammenfassung


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10298 Beitrag von Steffen » Montag 5. Oktober 2015, 08:29

Recht:News



Wettbewerbsrecht (EV)

OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15:
Einstweilige Verfügung (EV): Dringlichkeit nur bei Beantragung 4 Wochen ab Kenntnisnahme


Quelle: openJur
  • (...) Die tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit aus § 12 Abs. 2 UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder sich der sich aufdrängenden Kenntnis verschließt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (BGH, GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung; Senat, MMR 2011, 742, 743 - E-Postbrief; GRUR-RR 2014, 127 f. - Haarverstärker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57 - EMEA; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 12 Rn. 3.15). Dringlichkeitsschädlich ist es auch, wenn der Antragsteller gegen frühere, kerngleiche Verstöße nicht vorgegangen ist (Senat, WRP 2011, 362 = juris Tz. 7 ff. - Konsumenten-Test). (...) so entfällt zunächst für sämtliche Verstöße, die mehr als vier Wochen vor Antragstellung festgestellt worden sind, der Verfügungsgrund. Gleiches gilt für die Ansprüche, bei denen der erste kerngleiche Verstoß bei Antragsstellung länger als vier Wochen zurücklag. (...)




Urheberrecht (Aktivlegitimation)

Amtsgericht Potsdam, Verfügung vom 21.09.2015, Az. 37 C 457/14:
Nachweis der Rechteinhaberschaft auch mittels Datenbankeinträgen möglich


Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
  • (...) dass der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich ausweislich seiner Pressemitteilung am 11.6.2015 in dem Rechtsstreit I ZR 7/14 entschieden hat, dass die Eintragung der dortigen Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist, das substantiiert zu bestreiten ist. Die von der Klägerin vorgetragene Eintragung in musicline de (vgl. Schriftsatz der Klägerseite vom 27.1.2015, S. 27, Bl. 154 d. A.) dürfte dem entsprechen, so dass nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH diese Eintragung die Aktivlegitimation der Klägerin indizieren dürfte und von der Beklagtenseite substanziiert zu bestreiten wäre. (...)

!
Termin Güteverhandlung:
Donnerstag, den 03.12.2015, 10:20 Uhr, Sitzungssaal 201

Wenn ein Potsdamer Zeit hat, besuchen und berichten!

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10299 Beitrag von Steffen » Montag 5. Oktober 2015, 09:36

WBS-LAW:
Beweis der Täterschaft nicht gelungen




09:35 Uhr


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Rechtsanwalt Christian Solmecke


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de]

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Im Filesharing-Verfahren vor dem AG Pforzheim konnten wir erfolgreich unseren Mandanten gegen die Tele München Fernseh GmbH, die sich durch die Kanzlei Waldorf Frommer vertreten ließ, verteidigen. Bereits die Täterschaft unseres Mandanten konnte nicht überzeugend dargelegt werden.

Ein erneuter erfreulicher Filesharing-Erfolg der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Wir konnten unseren Mandanten erfolgreich vor dem AG Pforzheim gegen die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft verteidigen. Die Tele München Fernseh GmbH ließ sich dabei durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer vertreten.



Der Vorwurf

Am 10.01.2011 sowie am 11.01.2011 soll unser Mandant in einer Tauschbörse den Film "Eclipse - Biss zum Abendrot" öffentlich zugänglich gemacht und somit Dritten zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Daraufhin wurde unser Mandant im April 2011 durch die Gegenseite wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Wir gaben im Namen unseres Mandanten daraufhin eine vorbeugende modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten die von der Gegenseite geforderte Zahlung.



Keine Rechtsverletzung durch unseren Mandanten

Im Klageverfahren forderte Waldorf Frommer nun die Zahlung von 1.106,00 Euro. Wir gaben an, dass der Film nicht über den Internetanschluss unseres Mandanten öffentlich zugänglich gemacht und angeboten wurde. Die Ermittlungen der Gegenseite müssten insofern fehlerhaft sein. Die Rechtsverletzung hat unser Mandant nicht begangen. Neben ihm hatten sowohl seine Ehefrau als auch sein volljähriger Sohn ungehindert Zugriff zum Internet. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsverletzung durch einen Dritten stattgefunden hat, unser Mandant jedoch haftet gerade nicht für Rechtsverletzungen durch Dritte.



Waldorf Frommer ist der Beweis der Täterschaft nicht gelungen

Das AG Pforzheim entschied, dass die Klage unbegründet sei. Bereits die Täterschaft unseres Mandanten konnte nicht überzeugend dargelegt werden. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Im konkreten Fall läge allerdings keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft unseres Mandanten vor.

Die Verhandlung habe ergeben, so die Richterin, dass drei weitere Personen ungehindert das Internet benutzen konnten. Alle Drei hätten auch zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugriff gehabt. Die Richterin am AG Pforzheim war daher nicht hinreichend überzeugt davon, dass unser Mandant den Film zum Herunterladen angeboten hat. Da die Klägerin für die Frage, wer als Täter für den Rechtsverstoß verantwortlich ist, beweispflichtig ist, war die Klage abzuweisen, denn dies war der Klägerin eindeutig nicht gelungen. (TOS)



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Hier das Urteil im Volltext:
AG Pforzheim, Urt. v. 25.09.2015, Az. 7 C 22/15

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Weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei aus der jüngeren Vergangenheit finden sie hier:
Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS




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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de]
Link: https://www.wbs-law.de/allgemein/filesh ... gen-63439/


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AG Pforzheim, Urteil vom 25.09.2015, Az. 7 C 22/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10300 Beitrag von Steffen » Montag 5. Oktober 2015, 13:01

Mann, ist die EU und DE nicht geil?

Man hat eine humanitär-europäische Regelung für das Flüchtlingsproblem gefunden. Man kauft es einfach weg! Geht nicht? Man bietet der Türkei für gewisse Konditionen (viele € + bessere Einstufung (in puncto Menschenrechte)) an, das die Türkei neue Flüchtlings-Lager errichtet und gleichzeitig die Grenzen zu Griechenland / Bulgarien schließt. Damit kommen zumindest über die Türkei keine Flüchtlinge mehr. Respekt!


In DE? 2015 -1,5 Millionen Flüchtlinge! Zahlen werden weder bestätigt noch dementiert. SPD: Problem, gelassener diskutieren.


Argumente der Diskussion:

Warme Mutti-Worte: Wir schaffen das!
(Berechtigte) Frage: Wie?
Antwort: Wir schaffen das!
Frage: O.K. Aber wie denn nun?
Antwort: Halt die Fresse Du Nazi! ... Wir schaffen das!


Inzwischen bombardiert man weiter Syrien, oder liefert Waffen, oder versucht eine politische Lösung zu finden. Natürlich jeder aus Richtung seiner eigenen Interessen. Hauptsache zum Abschluss des Jahres bekommt jedes Regierungsoberhaupt die entsprechende Ehrung. Verrückt.

VG Steffen

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