Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Skorb
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10201 Beitrag von Skorb » Mittwoch 19. August 2015, 04:41

Hallo zusammen,

habe heute einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Schleswig bekommen.
Antragsteller ist die Savoy Film GmbH und die Prozessbevollmächtigten sind die Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk.
Gefordert wird eine Gesamtsumme von 1303 €. (Verstoß angeblich vom 10.11.12)
Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem Amtsgericht Düsseldorf

Jetzt soll aber Schulenberg und Schenk schon seit Monaten sämtliche Mandate im Bereich des Filesharings für die Zukunft niedergelegt haben.

Widerspruch möchte ich auf jeden Fall einlegen, da ich mir sowieso keiner Schuld bewußt bin.

Muss ich mich dennoch auf ein gerichtliches Verfahren einstellen oder wird es aufgrund der Niederlegung wahrscheinlich nicht mehr zu einem Verfahren kommen?


VG

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10202 Beitrag von Steffen » Mittwoch 19. August 2015, 04:50

[quoteemSkorb]Jetzt soll aber Schulenberg und Schenk schon seit Monaten sämtliche Mandate im Bereich des Filesharings für die Zukunft niedergelegt haben.[/quoteem]
Das soll so sein.


[quoteemSkorb]Widerspruch möchte ich auf jeden Fall einlegen, da ich mir sowieso keiner Schuld bewusst bin.[/quoteem]
Zu Ersteren - ja; zu Letzteren irrelevant. Es geht in einem möglichen Verfahren darum seine mögliche Haftung als Störer, Täter , Teilnehmer zu entkräften. Da diese verschuldensunabhängig sind, ist die Frage nach Schuld / Unschuld irrelevant.


[quoteemSkorb]Muss ich mich dennoch auf ein gerichtliches Verfahren einstellen oder wird es aufgrund der Niederlegung wahrscheinlich nicht mehr zu einem Verfahren kommen?[/quoteem]
Das Schulenberg & Schenk nicht mehr Filesharing abmahnt, hat nichts damit zu tun, das diese dich trotzdem für den behaupteten Verstoß aus 2012 verklagen können. Denn dafür sind diese ja immer noch beauftragt. Und man kann sich deshalb nach eingelegten Widerspruch auf ein Verfahren einstellen.


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10203 Beitrag von Skorb » Mittwoch 19. August 2015, 16:54

Vielen Dank für die Antwort Steffen.

Es sieht alles dann momentan wohl nicht so gut aus... .)(

Widerspruch ist heute jedenfalls raus gegangen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10204 Beitrag von Steffen » Freitag 21. August 2015, 16:33

AG Ingolstadt -
Keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing,
auch wenn die Kinder bestreiten



16:35 Uhr

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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

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Widenmayerstraße 34
80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33
Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net
Web: www.new-media-law.net

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In einem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil vom 08.07.2015 (Az. 16 C 1353/14) gegen den von Baumgarten Brandt vertretenen Rechteinhaber hat das AG Ingolstadt entschieden, dass ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast auch dann nachkommen kann, wenn - wie hier - die drei Söhne des Beklagten nicht zugegeben haben für den streitgegenständlichen Download verantwortlich zu sein.

Das Amtsgericht Ingolstadt hat in dieser zu begrüßenden Entscheidung einen deutlich milderen Maßstab an die sogenannte sekundäre Darlegungslast angelegt, als dies etwa bei der Rechtsprechung des Landgerichts München I der Fall ist.

Der Beklagte hatte eine Filesharing Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt bekommen und war drei Jahre später von Baumgartens Mandanten verklagt worden, nachdem er die Abmahnsumme nicht bezahlt hatte.

Im Prozess hatte der Beklagte sich damit verteidigt, dass er selber ausschließlich fremdsprachige Filme in seiner Muttersprache schaue, seine drei Söhne aber Zugriff auf sein geschütztes Netzwerk gehabt hätten. Diese hätten allerdings die Rechtsverletzung ihm gegenüber nicht zugegeben.

Dadurch, dass der Anschlussinhaber hier seine Familienangehörigen namentlich benannt hatte, und verletzungsbezogene Angaben gemacht hatte insbesondere dazu, welcher Nutzer hat der Beklagte nach Auffassung des Gerichts seine sekundäre Darlegungslast erfüllt. Da hier die Abmahnung erst etwa vier Monate nach dem Download beim Beklagten eingegangen war, war es nach Meinung des Gerichts auch verständlich, dass sich der Beklagte nicht mehr an jede Einzelheit erinnern konnte.

An die Nachforschungspflichten dürften nach Ansicht des Gerichts auch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. So dürfte etwa in den meisten Fällen keine Verpflichtung des Anschlussinhabers bestehen, die im Haushalt vorhandenen Endgeräte auf ein Vorhandensein der Datei hin zu untersuchen



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Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Quelle: www.new-media-law.net
Link: http://www.new-media-law.net/ag-ingolst ... abmahnung/

Link Urteil: http://www.new-media-law.net/wp-content ... 353-14.pdf


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AG Ingolstadt, Urteil vom 08.07.2015, Az. 16 C 1353/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10205 Beitrag von Steffen » Freitag 21. August 2015, 18:48

AG Bielefeld stoppt Filesharing-Abmahnung ...
... mit 12 Argumenten auf einen Schlag



18:48 Uhr


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Rechtsanwalt Dr. jur. Ralf Petring


DR. PETRING
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E-Mail: info@zumAnwalt.de
web: zumAnwalt.de |Blog: petringlegal.blogspot.de


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Auch ohne Trauschein muss man nach urheberrechtlichen Tauschbörsen-Abmahnungen keine Ermittlungen gegen den Partner oder die Partnerin aufnehmen. Und die Frage nach ausreichender Belehrung der den häuslichen Internetanschluss nutzenden minderjährigen Kinder stellt sich prozessual gar nicht, wenn es weitere potentielle Nutzer des Internetanschlusses gibt.

Dies und 10 weitere Gesichtspunkte hat das Bielefelder Amtsgericht nun in einem besonders klar, plausibel und umfassend begründeten Urteil vom 08.07.2015 (Az. 42 C 708/14) gebündelt.

Mit dem für unsere Mandantin errungenem Urteil hat das Gericht zahlreichen angeblichen Argumenten aus derzeit wieder grassierenden Filesharing-Abmahnungen einen Riegel vorgeschoben.

Das überzeugend begründete und nachvollziehbar strukturierte Urteil lässt sich auch nicht von dem gegenwärtigen unangebrachten Hype um die vier Wochen vor Urteilsverkündung verhandelten und entschiedenen drei BGH-Verfahren (noch nicht veröffentlichte Urteile des BGH vom 11.06.2015 zu den Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14) in die Irre leiten. In der gegenwärtigen Abmahnungspraxis werden die absehbaren Entscheidungsfindungen der Karlsruher Richter in den vorerwähnten drei BGH-Verfahren nämlich zumeist fehlinterpretiert bzw. überinterpretiert.

Im Einklang mit derzeit seriös ableitbarer BGH-Rechtsprechung bleibt vor dem Hintergrund der einleuchtenden Urteilsfindung des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.07.2015 insbesondere Folgendes festzuhalten:
  • 1. "Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten."

    2. "Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder ... bewusst anderen Personen zur Benutzung überlassen wurde."

    3. "Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen."

    4. "Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, auch andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen."

    5. Nur in "diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH NJW 2014, 2360 "BearShare")."

    6. "Hinsichtlich einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung kann eine Kausalität zum etwaigen Schaden nicht bejaht werden, wenn nicht feststeht, dass die Person, über die Aufsicht zu führen ist, eine Verletzungshandlung überhaupt begangen hat."

    7. Der Beklagtenseite ist es "nicht zumutbar, den Täter im von Art. 6 GG geschützten Bereich zu ermitteln."

    8. "Die Intention, den Familienfrieden zu wahren und niemanden zu verpflichten, den Partner auszuforschen und ihn einer illegalen Handlung zu überführen, muss auch für Verlobte gelten. Diese Intention ergibt sich auch aus § 383 Abs. 1 NR 1 ZPO, welcher auch dem Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt."

    9. "Der BGH hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internet-Tauschbörsen einzustellen (BGH NJW 2010, 2061 "Sommer unseres Lebens"). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die ... Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (BGH NJW 2014, 2360; ebenso LG Bielefeld Beschluss vom 22. Juli 2014, 21 S 76/14)."

    10. "Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Schadensersatzanspruch."

    11. Ein Mahnbescheid, der verjährungshemmende Wirkung haben soll, muss den geltend gemachten Anspruch, und soweit es um mehrere Ansprüche geht, jeden einzelnen Anspruch ausreichend genau und individualisiert bezeichnen. Eine Bezugnahme auf ein vorausgegangenes Abmahnungsschreiben setzt eine sich entsprechende, nachvollziehbare einzelne und individualisierte Bezifferung der konkreten Forderungsbeträge verbunden mit dem vermeintlichen Anspruchsgrund voraus. Eine Individualisierung der Ansprüche erst in der Anspruchsbegründung bzw. der Klagebegründung nach bereits eingetretener Verjährung lässt die Verjährung nicht entfallen"

    12. Auch ein auf die Erstattung außergerichtlicher anwaltlicher Abmahnungskosten gerichteter Anspruch verjährt in der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB.



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Autor: Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring
Quelle: petringlegal.blogspot.de
Link: http://petringlegal.blogspot.de/2015/08 ... aring.html

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AG Bielefeld, Urteil vom 08.07.2015, Az. 42 C 708/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10206 Beitrag von Steffen » Freitag 21. August 2015, 19:08

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LG Hannover,
Urteil vom 14.07.2015,
Az. 18 O 125/15:
"Vertragsstrafe"



19:05 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR


Sitz der Rechtsanwaltskanzlei:
Emser Straße 9
10719 Berlin

Tel.: +49 (0) 30 544 61 793
Fax: +49 (0) 30 544 61 794

E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de
Internet: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wordpress

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Das Landgericht Hannover teilt die Rechtsauffassung der "NIMROD Rechtsanwälte" und erließ antragsgemäß ein Versäumnisurteil.

Der Beklagte hatte nach Abgabe einer Unterlassungserklärung erneut das "Computerspiel Euro Truck Simulator 2" in einem Filesharing Netzwerk geteilt und insoweit eine Vertragsstrafe verwirkt. Die Klägerin machte einen Teil der Vertragsstrafe sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten geltend. Das Landgericht erachtete die Klage als schlüssig und verurteilte den Beklagten antragsgemäß.

Das Urteil ist hier abrufbar.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: www.nimrod-rechtsanwaelte.de
Link: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5100

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10207 Beitrag von Steffen » Samstag 22. August 2015, 10:27

Amtsgericht Frankfurt am Main weist
unbegründete "BaumgartenBrandt"-Klage ab,
da die "Hanaway Brown Limited" ihre
Aktivlegitimation nicht beweisen konnte.




10:25 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~


... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main (Urt. v. 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22)) eine unbegründete Filesharingklage der "Hanaway Brown Limited", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis ihrer Aktivlegitimation nicht führte. Das Gericht setzt einfach voraus - ohne explizit darauf hinzuweisen -, das Parteien im Zivilprozess sich grundsätzlich zum gegnerischen Sachvortrag erklären müssen.

  • AW3P - Aktivlegitimation (allgemein):
    Wenn dem Abmahner / Kläger die Aktivlegitimation zusteht, bedeutet dies, dass er die Befugnis hat, seinen Anspruch außergerichtlich / gerichtlich geltend zu machen. Zwingende Voraussetzungen dafür sind, dass ihm das geltend gemachte Recht auch zusteht sowie, dass er in seine eigene Rechte verletzt wurde.


Abmahnfall

Der Beklagte wurde 12/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Harry Brown" (Log.: 09/2010; Mehrfachermittlung (3 Ermittlungsdaten)) abgemahnt. Da der Beklagte keine Zahlung leistete, wurde am Amtsgericht Frankfurt am Main Klage eingereicht.



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. (...)
Der Beklagte bestreitet zunächst die von der Klägerin behauptete Rechteinhaberschaft, insbesondere zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung und streitgegenständlichen Abmahnung. Er nimmt dazu u.a. Bezug auf eine Recherche seines Prozessbevollmächtigten auf "Amazon.de" nach der auf dem Cover der DVD die "Ascot Elite Home Entertainment" verzeichnet ist (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 76). Im Weiteren werden die Zuverlässigkeit der praktizierten Ermittlungsmethode durch die Firma "Guardaley Ltd." bestritten, die behauptete Rechtsverletzungen begangen zu haben in Abrede gestellt sowie die Einrede auf Verjährung erhoben, da der Mahnbescheid aufgrund dessen Unbestimmtheit keine verjährungshemmende Wirkung hätte.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin "..." aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22)
Urteil im Volltext als PDF-Download (1,6 MB)

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Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
  • (...) Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis ihrer Aktivlegitimation nicht geführt. (...)
  • (...) Mit dem Verweis auf das Ergebnis der Internetrecherche seines Prozessbevollmächtigten auf "Amazon.de" hat der Beklagte die für die Ansprüche der Klägerin erforderliche Rechtsinhaberschaft bezüglich der streitgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu den hier maßgebenden Zeitpunkten im Jahre 2010 bis heute zulässigerweise mehrfach bestritten, ohne dass sich die Klägerin dazu in irgendeiner Form erklärt hätte. Sie hat sich nur auf den in Kopie vorgelegten Lizenzvertrag aus dem Jahr 2009 und die im Übrigen im Tatbestand näher bezeichneten Kopien berufen, die kein taugliches Beweismittel sind. Der Klägerin musste nach den eindeutigen in rede stehenden Erklärungen des Beklagten klar sein, dass unabhängig von dem Vertrag aus dem Jahr 2009 Zweifel an ihrer aktuellen Aktivlegitimation bestehen, die es auszuräumen galt. Im Hinblick darauf geht das Gericht auch davon aus, dass es keinen gesonderten Hinweis dahin gehend erteilen musste. (...)
  • (...) Aus vorgenannten Gründen ist zu Lasten der Klägerin davon auszugehen, dass sie nicht hinreichend dargelegt und belegt hat, dass sie derzeit berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber dem beklagten geltend zu machen, so dass bereits aus diesem Grund die Klage abzuweisen war. (...)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AW3P (Nach-) Gedanken

Diese Entscheidung macht deutlich, das jeder Betroffene gut beraten ist, mit Erhalt der Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung eines Vorverfahrens (Klage) im Grundsatz:
  • a) nur einen "Anwalt seines Vertrauens" zu beauftragen (Erfahrungen im Urheberrecht, Klageverfahren "BaumgartenBrandt"),
    b) eine Forenhilfe (insbesondere IGGDAW, AW3P) und
    c) eine aktive Verfahrenshilfe von fehlerbehafteten Nichtjuristen und selbst ernannten "Klage(n)helfern", wie z.B. Claudia Reinhardt (alias "princess15114") sowie Ingo Bentz (alias "Shual") strikt zu meiden.



Klage(n)helfer nach AW3P


Bild






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Steffen Heintsch für AW3P

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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22)
Aktivlegitimation, fehlende Aktivlegitimation, Klagen BaumgartenBrandt, Hanaway Brown Limited, Harry Brown

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10208 Beitrag von Steffen » Samstag 22. August 2015, 11:12

Landgericht München I:
Weiterhin 2.500,00 EUR Schadensersatz
für illegales Filesharing (aktuelles Musikalbum)




11:11 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Rasch Rechtsanwälte
An der Alster 6
20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0 | Fax 040 244 297-20
Mail kanzlei@raschlegal.de | Web www.raschlegal.de

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Gericht stimmt "Rasch Rechtsanwälte" zu: Wegen des illegalen Filesharings eines Musikalbums kann ein Rechteinhaber auch künftig 2.500,00 EUR Schadensersatz von dem Rechtsverletzer verlangen. Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem aktuellen Urteil der Vorinstanz eine Absage wegen der freien Schadensberechnung erteilt (Az. 21 S 18541/14).


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Die 37. Zivilkammer des LG München I hatte bereits im Juli diesen Jahres entschieden: Für die öffentliche Zugänglichmachung eines Musikalbums sind 2.500,00 EUR Schadensersatz angemessen. Nun ist ihr die 21. Zivilkammer mit ihrer aktuellen Entscheidung vom 12.08.2015 (Az. 21 S 18541/14) gefolgt.

Damit hat sie der Rechtsansicht der Vorinstanz eine klare Absage erteilt, die im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO noch zu der Ansicht gelangt war, es könne lediglich ein Schadensersatz von 300,00 EUR verlangt werden. Das Gericht ist damit der Ansicht von "Rasch Rechtsanwälte" gefolgt.

Weil Tonträgerhersteller aus guten Gründen eine Lizenzierung ihres Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für die Nutzung in sog. Filesharing-Systemen nicht vornehmen, kann bei der Bemessung des Schadensersatzes nach Lizenzanalogie nicht auf vorhandene Lizenzen zurückgegriffen werden. Wird die Höhe des Schadensersatzes vom Rechtsverletzer bestritten, eröffnet dies den Gerichten daher die Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Zu einer Schätzung ins Blaue hinein ermächtigt die Norm aber gerade nicht.



LG München I: keine Vermischung von Berechnungsmethoden

Dies bestätigt das LG München I und hat zunächst herausgestellt, dass die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie, die "Rasch Rechtsanwälte" gewählt hatten, konsequent anzuwenden ist und eine Vermischung mit anderen Berechnungsmethoden nicht erfolgen darf. Dagegen hatte die Vorinstanz verstoßen, indem sie auf Umstände abgestellt hatte, die bei der Berechnung eines konkret entgangenen Gewinns maßgeblich wären.

Auch hat das LG München I geurteilt, dass eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht losgelöst von konkreten Anhaltspunkten für eine Lizenzierung vorzunehmen ist. Ihrer eigenen Schätzung hat sie daher richtigerweise den unstreitigen Vortrag von "Rasch Rechtsanwälte" zum Aufwand einer vergleichbaren Lizenzierung zugrunde gelegt. Herausgestellt hat die Kammer dann noch zutreffend, dass mit der Verfügbarkeit von Daten in einem Filesharing-Netzwerk eine lawinenartige Verbreitung einher geht.



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Autorin: Rechtsanwältin Anja Heller
Quelle: www.raschlegal.de
Link: http://www.raschlegal.de/news/lg-muench ... lesharing/


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LG München I, Urteil vom 12.08.2015, Az. 21 S 18541/14
Vorinstanz: AG Landshut, Urteil vom 29.08.2014, Az. 1 C 717/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10209 Beitrag von BBGegner » Sonntag 23. August 2015, 19:57

Hallo,

habe da mal eine Frage zur Verjährungshemmung Mahnbescheid:

6 Monate ist klar, berechnet von der letzten Verfahrenshandlung.

Mahngericht an Kläger: "Mitteilung das Widerspruch eingelegt wurde am 01.02.2015 mit Aufforderung
Kostenvorschuss für Gerichtskosten AG einzuzahlen."

6 Monate später 01.08.2015 kein Eingang der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse. Verjährung demnach
02.08.2015.

Nun wird immer von plus xxx Tagen gesprochen, die dazu gerechnet werden müssen.

Ich habe Urteile gelesen, da geht das Gericht von 2 xxx Tagen zusätzlich aus, ein anderes von 28 xxx Tagen.

Gibt es darüber Vorschriften? Oder liegt es im Ermessen des Gerichts, die xxx Tage festzulegen?

Hab darüber noch nichts gefunden.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10210 Beitrag von Steffen » Montag 24. August 2015, 09:28

Hallo @BBGegner,

einmal hier einlesen (§§ 187 ff BGB, §§ 221, 222 ZPO, § 31 VwVfG).

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10211 Beitrag von Steffen » Montag 24. August 2015, 09:39

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LG Frankenthal (Pfalz),
Urteil vom 11.08.2015,
Az. 6 O 55/15



09:33 Uhr


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Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Fax: 040 - 35 01 77 61
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Sind Netzbetreiber und Endkundenanbieter bei Internetanschlüssen nicht identisch, unterliegt der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG einem Beweisverwertungsverbot.

Im vorliegenden Fall machte die Klägern Unterlassungsansprüche wegen einer behaupteten Veröffentlichung des Computerspiels "Dead Island - Riptide" in einem P2P-Netzwerk geltend. Sie legte dazu eine Auskunft der Deutschen Telekom vor, die sie nach § 101 Abs.9 UrhG gerichtlich erwirkt hatte.

Der Beklagte hatte seinen Internet-Anschluss jedoch bei der Firma 1&1 Internet AG.

Das Gericht stufte dies als datenschutzwidrig ein, so dass die erteilten Auskünfte nicht zu verwerten seien. Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch seien, sei am Auskunftsverfahren der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider zu beteiligen. Ohne ein solches Verfahren erlangte Daten unterlägen einem Beweisverwertungsverbot.

Genau dies sei im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Die Firma 1&1 Internet AG hätte mit beteiligt werden müssen beim Auskunftsverfahren, was jedoch unterblieben sei.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr
Quelle: www.dr-bahr.com
Link: http://www.dr-bahr.com/news/beweisverwe ... ungen.html


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10212 Beitrag von Steffen » Montag 24. August 2015, 10:21

Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte "verliert" Klage vor dem Amtsgericht Leipzig - WG-Anschluss


10:22 Uhr


"gulden röttger rechtsanwälte" gewinnen Klage vor dem AG Leipzig für Abgemahnten gegen die "Sony Music Entertainment Germany GmbH", vertreten durch die Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte". Für einen abgemahnten Anschlussinhaber konnten wir eine Klage der "Sony Music Entertainment Germany GmbH", vertreten durch die Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte", zur Abweisung bringen, (Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 219/15; noch nicht rechtskräftig).



WG-Anschluss

Der Mandant lebte mit seiner damals bereits volljährigen Mitbewohnerin zusammen und erhielt im Jahre 2011 eine Abmahnung von der "Sony Music Entertainment Germany GmbH". Vorwurf: Der angebliche Upload des Albums "Sale El Sole" der Künstlerin "Shakira". Der Mandant übersandte daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung und verweigerte die Zahlung.

Nachdem ihm eine Klage zugestellt wurde, in der er zur Zahlung von mindestens 450,00 EUR Schadensersatz und 506,00 EUR Rechtsverfolgungskosten verklagt wurde, beauftragte er unsere Kanzlei für die gerichtliche Vertretung.



Störerhaftung

Wir wiesen die Klageforderung mit der Begründung zurück, dass die tatsächliche Vermutung einer Alleintäterschaft unseres Mandanten dadurch bereits ausgeschlossen sei, dass seine volljährige Mitbewohnerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte und daher gleichsam als Täterin in Frage kommen würde. Eine Störerhaftung schlossen wir schon deshalb aus, weil volljährige Personen nach dem Prinzip der Eigenverantwortung nicht belehrt oder überwacht werden müssen, sofern keine Veranlassung dazu besteht. Diese Veranlassung bestand nicht. Zudem steht jedem Mitbewohner ein Recht auf Privatsphäre zu und muss es daher nicht dulden, dass seine internetfähigen Geräte vom Anschlussinhaber überprüft werden.


Diesen Argumenten schloss sich das AG Leipzig vollständig an und sah die sekundäre Darlegungslast als ausreichend erfüllt an.
  • (...) Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat seine Mitbewohnerin namentlich benannt. Er hat hinreichend dargelegt, dass ihr der lnternetanschluss zugänglich war. Damit ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben, als auch durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin nicht der Nachweis der Täterschaft des Beklagten. (...)

Zur Störerhaftung führt das Gericht folgendermaßen aus:
  • (...) Die Mitbewohnerin ist eine volljährige Person, welche eigenverantwortlich über die rechtmäßige Nutzung des Internet zu entscheiden hat. Noch weniger, als gegenüber Familienangehörigen, schuldet der Beklagte in diesem Fall Belehrungs- oder gar Prüfungspflichten. Er hat vielmehr die Privatsphäre seiner Mitbewohnerin zu respektieren. (...)


Begrüßenswertes Urteil

Gerade mit Blick auf die bestehenden Prüf- und Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Mitbewohnern ist dieses Urteil sehr zu begrüßen. Es wäre nämlich lebensfremd zu erwarten, dass gegenüber volljährigen, eigenverantwortlich handelnden Personen, weitergehende Prüf- und Belehrungspflichten bestehen, als gegenüber der eigenen Familie.
Bedeutung des Urteils für andere Abgemahnte

Die Begründung des Urteils ist ohne weiteres auf Fälle anzuwenden, in denen der Anschlussinhaber mit anderen Personen eine Wohngemeinschaft bildet.

Klageverfahren der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtdsanwälte" können daher je nach Einzelfall durchaus abgewehrt werden, wenn andere - insbesondere volljährige - Personen zum Tatzeitpunkt Zugang zum Anschluss hatten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor:

Rechtsanwalt Karsten Gulden, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht



gulden röttger | rechtsanwälte
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Link: https://ggr-law.com/news/waldorf-fromme ... uss-10138/


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AG Leipzig, Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 219/15
WG, Wohngemeinschaft

BBGegner
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10213 Beitrag von BBGegner » Montag 24. August 2015, 12:32

Hallo Steffen,

danke für den Hinweiss auf diesen Artikel Verjahrüngsberechnung.
So ganz schlau werde ich aber immer noch nicht daraus, bin ja auch kein Jurastudent.

Es zählt also die ZPO mit Hinweis auf BGB für unsere Zivilprozesse.

Zählt nun das Datum der Mitteilung des Mahngerichts an den Kläger (Eingang Widerspruch, Aufforderung
Gerichtskostenvorschuss) oder die Zustellung (drei Tage später, wie bei Einschreiben) für den Anfang der 6 Monatsfrist. Beim Ende ist es klar, nächster Wochentag bei Wochenende oder Feiertag.

Wenn da die Juristen schon Probleme haben, wie sollen wir denn das berechnen?

Mein Anwalt hält sich da auch etwas bedeckt. Hab meinen Termin vor dem AG gewonnen (Grund: Mehrpersonenhaushalt, sek. Darlegungslast). Nach meiner Berechnung war die Sache auch verjährt.
Darauf ist das Gericht nicht eingegangen. Hat nach meiner Ansicht aber bei einer Berufung durch den Kläger vor dem LG doch Bedeutung, oder?

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10214 Beitrag von Steffen » Montag 24. August 2015, 12:59

Hallo @BBGegner,


Hemmung durch einen Mahnbescheid (allgemein)
  • Zeitpunkt: (Wirksame; vgl. § 180 ZPO) Zustellung Mahnbescheid (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB); Frist = 1 Monat (alsbald / demnächst)
  • Das heißt aber, (in der Regel),
    - es bleibt eine Restlaufzeit der Verjährung von 'xx' Tagen (Zustellung Mahnbescheid bis '31.12.; 24:00 Uhr'; §§ 199, 195 BGB (3 Jahre))
  • Dauer der Hemmung
    - Zeitraum von 6 Monaten, solange - keine - weiteren verfahrensfördernde Handlungen des Gerichts oder der Partei vorgenommen werden (vgl. § 204 Abs. 2 BGB).
  • Berechnung:
    - Letzte verfahrensfördernde Handlung durch das Gericht / Partei + 6 Monate + 'xx' Tage Restlaufzeit der Verjährung = 'Datum Verjährungsfrist bei Hemmung durch MB xx.xx.xxxx; 24:00 Uhr'
  • Eintritt Verjährung
    1 Tag später; 00:00 Uhr
Der Gesetzgeber gibt ja die Verjährungsfristen bzw. Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid vor. Hier ist kein Spielraum. Natürlich ist - außer im Verfahren - für den meisten Betroffenen einige Punkte - wann was erfolgte - nicht nachvollziehbar.

In einem Verfahren hat aber das Streitgericht den Überblick - wann was erfolgte - und kann so die Verjährung genau berechnen. Wenn aber ein Verfahren gewonnen wird wo die Verjährungsfrage keine Rolle spielte, wird deren Beantwortung manchmal vernachlässigt. Wie eben in deinem Fall, wo man aufgrund der sekundären Darlegungslast gewann, ist die Klärung der Verjährungsfrage nicht mehr wichtig.

Es ist doch auch erst einmal vordergründig, das man obsiegte. Geht der Verlierer dann in Berufung, kann die Verjährung dann erneut auf den Prüfstand mit, durch die Einrede gestellt werden. Ansonsten freue dich doch, das du gewonnenen hast und ich hoffe, dass du dich nirgends - außer hier - beschwerst.

1ööüüää1

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10215 Beitrag von BBGegner » Montag 24. August 2015, 13:45

Hallo Steffen,

ich freue mich schon, dass ich gewonnen habe.

Nach meiner Rechnung ist es offensichtlich, dass das auch verjährt war.

Der Kläger hat mir nun ein letztes Angebot gemacht (150,00 Euro) und alles ist vergessen.

Sonst geht er in die Berufung.

Ich zahl nichts, bis zum bitteren Ende. Hoffentlich nicht für mich.

Kohlenpitt

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10216 Beitrag von Kohlenpitt » Dienstag 25. August 2015, 08:11

Interessant ....

150 für einen Vergleich!

Liegt jetzt sogar unter Satz der mir bekannt war ... 200-250€ !
Die Rechteinhaber und RA glauben wohl selbst nicht mehr an das grosse Geld vor dem Landgericht und ob die Berufungen überhaupt zugelassen werden !

Mit einem Fach Anwalt wird das schon gutgehen !!

Gruss Pit

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10217 Beitrag von Steffen » Dienstag 25. August 2015, 10:19

BVerfG, Beschluss vom 29.04.2015, 1 BvR 1849/11 - "Beratungshilfe"

Über die Ablehnung eines Antrags auf Beratungshilfe - muss - durch einen zu begründenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Beschluss entschieden werden, ansonsten wird die Rechtsschutzgleichheit verletzt.

Ein vor Bewilligung von Beratungshilfe in der Regel noch nicht anwaltlich vertretener Antragsteller weiß mangels eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses nicht ohne weiteres, dass und wie er gegen die Versagung der Beratungshilfe vorgehen kann.


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Quelle: lexetius.com
Link: http://lexetius.com/2015,1308

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10218 Beitrag von Steffen » Dienstag 25. August 2015, 23:16

WALDORF FROMMER - Rechts:News



Landgericht München I vom 08.07.2015, Az. 21 S 19026/14:
Das Landgericht München I findet deutliche Worte für "Salamitaktik"
und widersprüchlichen Vortrag des Anschlussinhabers -
auch der Verlauf der Nachforschungen muss substantiiert
(und rechtzeitig) dargelegt werden



23:15 Uhr

In erster Instanz hatte der Beklagte vorgetragen, sich zum Zeitpunk der Rechtsverletzung selbst nicht zu Hause aufgehalten zu haben, wohl aber die weiteren Familienmitglieder. Zumindest sei keine der genannten Personen im Urlaub oder anderweitig verreist gewesen. Ob diese den Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung genutzt hätten, sei "nicht mehr nachvollziehbar, aber wahrscheinlich". Dies seien die Ergebnisse seiner Nachforschungen, weitere Erkenntnisse habe er nicht gewinnen können.

In der Berufungsinstanz wies die Kammer den beklagten Anschlussinhaber mündlich darauf hin, dass sein Vortrag den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht genügt. Er habe weder Verlauf noch Ergebnis der vermeintlich angestellten Nachforschungen substantiiert und detailliert dargestellt, darüber hinaus habe er keinen konkret verletzungsbezogenen Sachvortrag geleistet.

Auf den Hinweis der Kammer erklärte der Beklagte nunmehr, welche Fragen er den vermeintlichen Mitnutzern konkret nach Erhalt der Abmahnung gestellt habe, was ihm hierauf geantwortet worden sei und welche weiteren Maßnahmen (z.B. Untersuchung sämtlicher Computer und Auswertung des Routers) er unternommen habe, um die Rechtsverletzung aufzuklären. Sämtliche Nachforschungen seien ergebnislos verlaufen, da sich kein Täter habe ermitteln lassen.

Die Kammer verurteilte den Beklagten daraufhin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes und der Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.

Während der Beklagte erstinstanzlich noch behauptet hatte, nicht mehr als die bloße Anwesenheit der weiteren Familienmitglieder habe in Erfahrung bringen können, präsentierte er auf den Hinweis des Gerichts gleich eine ganze Palette weiterer Erkenntnisse. Der Umfang der vermeintlichen Nachforschungen deckte sich nunmehr mit den Anforderungen der Kammer an die Nachforschungspflicht eines Anschlussinhabers.

Ungeachtet dessen, dass der überraschend detaillierte Sachvortrag des Beklagten auf große Verwunderung der Kammer stieß, genügten auch die neuerlichen Ausführungen nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast:

Der Vortrag des Beklagten, wonach trotz unstreitig erfolgter Rechtsverletzung niemand hierfür verantwortlich gewesen sei, ist denklogisch nicht möglich und daher unplausibel.

Zudem hat es der Beklagte unterlassen, substantiiert zu seinen einzelnen Nachforschungen vorzutragen. Der Beklagte war jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es nicht ausreicht vorzutragen, dass die Verursachungsfrage nicht geklärt werden konnte, ohne die einzelnen Bemühungen substantiiert zu erklären.


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Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12
80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10
Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de

Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... chungen-m/
Link Urteil als PDF:http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 026_14.pdf


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10219 Beitrag von Steffen » Dienstag 25. August 2015, 23:51

WBS-LAW:
Sieg gegen Schulenberg & Schenk -
Vater braucht Familie nicht an
Pranger stellen



23:48 Uhr


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Bild
Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

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"Schulenberg & Schenk" hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren gegen einen Mandanten unserer Kanzlei "Wilde Beuger Solmecke" eine Niederlage erlitten. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen



Sieg gegen "Schulenberg & Schenk": Vater braucht Familie nicht an Pranger stellen

Ein Familienvater hatte von der Kanzlei "Schulenberg & Schenk" eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Über seinen Anschluss soll angeblich der der urheberrechtlich geschützte Film "1612 - Angriff der Kreuzritter" verbreitet worden sein.

Obwohl wir darauf hingewiesen haben, dass zu dem Anschluss auch die Ehefrau und seine drei Kinder Zugang gehabt haben, gab das Amtsgericht Frankfurt (Main) der Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. 32 C 1672/14 (84)) statt. Der Anschlussinhaber sollte wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 651,80 Euro erstatten.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Anschlussinhaber nicht hinreichend seiner subjektiven Darlegungslast nachgekommen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Vater erklärt habe, dass niemand der von ihm benannten Nutzer in Tauschbörsen unterwegs gewesen sei. Infolgedessen sei durch den Beklagten keine konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhaltes dargelegt worden.



Filesharing: Keine überspannten Anforderungen an subjektive Darlegungslast

Hiergegen hat unsere Kanzlei erfolgreich Berufung eingelegt. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 13.08.2015 (Az. 2-03 S 5/15) als unbegründet ab. Die Richter stellten klar, dass die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die subjektive Darlegungslast des Anschlussinhabers gestellt hat. Es reicht vollkommen aus, dass nach seinem Tatsachenvortrag Frau und Kinder Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Denn dadurch bestand bereits die ernsthafte Möglichkeit, dass diese Familienangehörigen die Urheberrechteverletzung durch Filesharing des Films begangen haben. Von daher scheidet eine Haftung als Täter aus. Denn er hat vorgetragen, dass er seinen minderjährigen Sohn belehrt hatte. Die volljährigen Familienmitglieder brauchten nicht belehrt werden.



Fazit:

Diese Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH ("Morpheus"- und "BearShare"-Entscheidung), wonach die Anforderungen an die subjektive Darlegungslast nicht überspannt werden dürfen. Inzwischen sind viele Gerichtsentscheidungen zugunsten von abgemahnten Anschlussinhabern ergangen. Gleichwohl sollten Sie sich bei einer Filesharing Abmahnung nicht mit der Abmahnkanzlei selbst in Verbindung setzen. Vielmehr sollten Sie sich umgehend beraten lassen. (HAB)


Volltext der Entscheidung des LG Frankfurt a. M., Az. 2-03 S 5/15


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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke

Quelle: www.anwalt24.de

Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Kundenservice anwalt24.de
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56564 Neuwied
Service-Hotline: 0221 94373 - 7250
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Email: info@anwalt24.de
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Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... er-stellen

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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.08.2015, Az. 2-03 S 5/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10220 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. August 2015, 23:40

Amtsgericht Charlottenburg weist Filesharing-Klage
von "Wolfgang Embacher Filmproduktion GmbH" ab



23:40 Uhr


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Bild
Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


Daniel Baumgärtner Rechtsanwalt Leipzig
Jacobstraße 8 - 10
04105 Leipzig
Deutschland
Telefon: 0341/49250001
E-Mail: baumgaertner@bf-law.de
Web: www.rechtsanwalt-baumgaertner.de

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In einem von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Versäumnisurteil vom 23. Juli 2015, Az. 231 C 188/15) geführten Filesharing-Verfahren erging ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin "Wolfgang Embacher Filmproduktion GmbH". In dem Verfahren ging es um Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings eines Films "Goodbye Marilyn". Mit der Klage verfolgte die Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von 646,20 EUR (Schadensersatz) und 651,80 EUR als außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten weiter.

Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und teilte dem Gericht mit, dass die Klägerin als solche nicht existiere. Gleichfalls bestritt die Beklagte die Rechtsverletzung und teilte mit, in einer WG gewohnt und den Internetanschluss gemeinsam genutzt zu haben.

Das Gericht wies die Klägerin zunächst darauf hin, dass die Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt wurde. Denn aus dem Vortrag der Klägerin ergab sich nicht, ob sie den Film selbst produziert oder aber die Rechte an diesem erworben habe. Auch der beanspruchte Schadensersatzbetrag sei überhöht, dürfte jedoch ohnehin nicht geschuldet sein, da der Vortrag der Beklagten der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers genügt. Auch der Gegenstandswert bei einer in Betracht kommenden Störerhaftung wegen Verletzung einer bei WGs bestehenden Belehrungspflicht sei zu hoch. Die Klägerin setzte hierfür einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR an. Das Gericht schlug sodann den Parteien einen Vergleich über Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 500,00 EUR bei Kostenaufhebung vor. Wie aus einem Verfahren vor dem Amtgericht Leipzig bekannt wurde, existiert die Klägerin (GmbH) jedoch gar nicht, diese wird im Handelsregister nicht geführt. Und auch auf dem vorgelegten DVD-Cover ist die GmbH nicht benannt, auch auf der auf dem Cover genannten Internetseite "Eroticplanet.com" wurde die Klägerin im Impressum nicht angegeben. Die Klägerin bestätigte diese Tatsache der Nichtexistenz. Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Klägervertreter keine Anträge, sodass Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wurde.

Sodann erging das beantragte Versäumnisurteil mit Klageabweisung. Einspruch wurde nicht eingelegt.


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Autor: Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Quelle: www.anwalt.de

anwalt.de services AG
Rollnerstr. 8
90408 Nürnberg
Tel.: +49 911 81515-0
Fax: +49 911 81515-101
Mail: info@anwalt.de
Web: www.anwalt.de

Link: http://www.anwalt.de/rechtstipps/amtsge ... 72478.html


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AG Charlottenburg, Urteil vom 23. Juli 2015, Az. 231 C 188/15

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