Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10161 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. Juli 2015, 18:04

Danke Sie retten meinen Urlaub und Glauben!

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10162 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. Juli 2015, 18:05

Landgericht Frankfurt am Main:
Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie
unterliegt auch bei "Filesharing"
der zehnjährigen Verjährungsfrist



18:05 Uhr


Wie die Berliner Kanzlei ...

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BaumgartenBrandt GbR
Internationales Handelszentrum, IHZ
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin
T +49 30 20 60 97 90-0
F +49 30 20 60 97 90-20
E info@bb-legal.de
W www.baumgartenbrandt.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.07.2015 (Az. 2-06 S 21/14) in einem von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte für die Klägerin geführten Berufungsverfahren das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 10.11.2014, Az. 29 C 2394/14 (44)) zugunsten der Klägerin abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 400,00 EUR Schadensersatz sowie 555,60 EUR Aufwendungsersatz für Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Die Revision wurde zugelassen.

Der Beklagte war im Jahr 2010 wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Spielfilms "Niko - Ein Rentier hebt ab" von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte im Auftrag der Klägerin abgemahnt worden. Die Rechtsverletzung erfolgte am 11.11.2009. Die Klägerin und Berufungsklägerin hatte im Dezember 2009 Kenntnis vom Namen und der Anschrift des Beklagten erlangt.

Das Amtsgericht ging erstinstanzlich von einer Verjährung sowohl des geltend gemachten Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) als auch des Aufwendungsersatzanspruches aus (§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.). Die Verjährung des Schadensersatzanspruches nach der Lizenzanalogie betrage drei Jahre. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt), in der von zehnjährigen Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie ausgegangen wird, betreffe eine grundlegend andere Sachverhaltskonstellation. Beim Filesharing bestehe insbesondere nicht die Möglichkeit zum Abschluss eines (fiktiven) Lizenzvertrages. Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten beginne mit dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. Der Anspruch sei somit ebenfalls verjährt.

Das Landgericht Frankfurt am Main änderte das Urteil des Amtsgerichts zugunsten der von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte vertretenen Klägerin und Berufungsklägerin ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 955,60 EUR nebst Zinsen sowie zur Kostentragung aus beiden Instanzen. Der Beklagte sei für die Rechtsverletzung verantwortlich und die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt:



Die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruches nach der Lizenzanalogie beträgt gemäß §§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB zehn Jahre.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterscheide sich die vorliegende Fallkonstellation des Filesharing nicht grundlegend von dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Sachverhalt, in dem Ansprüche der Verwertungsgesellschaft GEMA Streitgegenstand waren. Maßgeblich sei nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs der unerlaubte Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Rechts des Verletzten. Hierdurch erlange der Verletzer einen Gebrauchsvorteil. Der Schadensersatz nach der Lizenzanalogie setze auch nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre.

Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nach § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. beginne auch entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts nicht mit der Verletzungshandlung, sondern mit dem Ausspruch der Abmahnung (vgl. auch § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Die Kosten für die Abmahnung entstehen dabei nicht bereits mit der Verletzungshandlung. Für eine andere Sichtweise biete das Gesetz keine Grundlage.

Das Landgericht Frankfurt am Main setzt sich in seiner Entscheidung ebenso sachlich wie ausführlich mit den zur Thematik vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum auseinander und gelangt durch eine konsequente Anwendung der einschlägigen Vorschriften und der vom BGH herausgearbeiteten Grundsätze zum Schadensersatz nach der Lizenzanalogie zu einem richtigen Ergebnis.




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Quelle: www.baumgartenbrandt.de
Link: http://www.baumgartenbrandt.de/landgeri ... ungsfrist/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10163 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. Juli 2015, 21:59

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
Amtsgericht Magdeburg weist Klage ab,
da durch die Klägerin nicht der Beweis erbracht wurde,
dass die eingesetzte Software die behauptete Rechtsverletzung
ordnungsgemäß festgestellt hat.



21:58 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
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E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Magdeburg (Urt. v. 08.07.2015, Az. 140 C 2025/14 (140)) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da durch die Klägerin nicht der Beweis erbracht wurde, dass die eingesetzte Software die behauptete Rechtsverletzung ordnungsgemäß festgestellt hat.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "College" abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde durch die Klägerin am Amtsgericht Magdeburg Klage eingereicht.



Antrag
(...) Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. (...)



Urteil

(...) hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 10.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "..." für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.(...)



Entscheidungsgründe

(...) Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung von insgesamt 955,60 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. (...)


Bild




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AG Magdeburg, Urteil vom 08.07.2015, Az. 140 C 2025/14 (140)
Urteil im Volltext als PDF-Download (1,81 MB)

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Glückwunsch an den Beklagten und seinem Rechtsanwalt, Herrn [url=http://www.dr-wachs.de/]Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.


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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Magdeburg, Urteil vom 08.07.2015, Az. 140 C 2025/14 (140)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10164 Beitrag von Steffen » Montag 27. Juli 2015, 09:38

Dr. Alexander Wachs:
Abrechnung bei Filesharing Abmahnungen:
Gewerbsmäßiger Betrug?



09:38 Uhr


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Heute erreichte mich ein Urteil des Landgerichtes Berlin, Az. 3 O 102/13 vom 29. Oktober 2014 (mir ist nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist). Dieses enthält Ausführungen, welche die interne Abrechnungspraxis bei Hunderttausenden Abmahnungen in Frage stellt, wie sie in den letzten Jahren versandt wurden. In dem Urteil des Landgerichtes Berlin, a. a. O. wird im Tatbestand zu der Abrechnungspraxis ausgeführt.

  • (...) In der Folgezeit erwirkte die Kanzlei der Beklagten aufgrund der Ermittlungen von G*** gerichtliche Beschlüsse, um bei den jeweiligen Providern die persönlichen Daten von Rechtsverletzern zu ermitteln. Diesen gegenüber sprach sie Abmahnungen nach dem Muster der Anlagen B 2, B 11 aus. In Anspruch genommen wurden solche Nutzer, die, in einem Peer-to-Peer-Netzwerk den Film durch Freigabe auf ihrer Festplatte zum Download angeboten hatten. Die betroffenen Personen wurden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenerstattung etc. wurde den Adressaten jeweils ein Vergleich des Inhalts angeboten, dass gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 1.200,00 EUR auf alle weiteren Rechte wegen der Urheberrechtsverletzung verzichtet werde. Zahlungen wurden auf ein von der Kanzlei der Beklagten verwaltetes Konto geleistet.

    Am 07./09./16. April 2010 wurde ein Side Letter zu diesem Service Agreement unterzeichnet (Anlage K 1 mit Übersetzung als Anlage zum Schriftsatz vom 28. Mai 2013). Nach dem Inhalt des Side Letter sollte geklärt werden, wie die aufgrund von Schutzverletzungen vereinnahmten Zahlungen zwischen den betroffenen Parteien verteilt werden. Zunächst sollten von jeden Zahlung 400,00 EUR, jedoch höchstens 1/3 des tatsächlichen Zahlbetrags abgezogen werden, um einen Risikofonds einzurichten und Auslagen zu decken. Von den verbleibenden Erlösen sollten 25 % der örtliche Verleih, 25 % *** , 25 % G*** und 25 % der vor Ort prozessbevollmächtigte Anwalt erhalten. Der Side Letter wurde von den Vertretern der ***, der Klägerin und der G**-* unterzeichnet. Die Kanzlei der Beklagten wird in dem Side Letter nicht namentlich erwähnt, es hat auch kein Geschäftsführer der Gesellschaft unterschrieben.

    Zum Stichtag 31.12.2011 fertigte die Kanzlei der Beklagten eine Aufstellung (vgl. im Einzelnen Anlage K 3), nach der die Beklagte insgesamt 7.444 Abmahnungen (warning letters) ausgesprochen und insgesamt 955.923,75 EUR an Zahlungen erhalten hatte. Die Kosten waren wie folgt beziffert: Costs incurred mit 161.356,40 EUR, Costa G*** mit 159.320,63 EUR und Costs B*** mit 159.320,63 EUR. Außerdem war für die Klägerin und *** ein Anteil von 318.641,25 EUR angegeben. Im Jahr 2011 wurde die weitere Bearbeitung eingestellt.

    Im Laufe des Jahres 2011 fanden Gespräche der Parteien über weitere Zahlungen statt. Der für die Beklagten tätige Rechtsanwalt *** erklärte in einer E-Mail vom 14. Oktober 2011, es gebe ein Limit von 50.000,00 EUR/Woche für grenzüberschreitende Überweisungen. Er werde wöchentliche Zahlungen von 50.000,00 EUR und eine Schlusszahlung von 10.000,00 EUR veranlassen (...)

Die Abrechnung war nach dem Sideletter also gedacht wie folgt: Gefordert wurden 1.200,00 EUR. Von der tatsächlich eingenommenen Summe - diese konnte freilich durch Verhandlungen etc. geringer ausfallen - landete ein Teil höchstens 1/3 in einem Risikotopf. Der Rest der Beute - diese Wortwahl mag man mir an dieser Stelle nachsehen - wurde wie folgt aufgeteilt: 25% bekamen der örtliche Verleih, 25 % die Ermittlungsfirma (G), 25 % [Rechteinhaber?] und 25 % der vor Ort prozessbevollmächtigte Anwalt [abmahnende Anwalt]. Daraus ergibt sich, dass gerade nicht, wie dies so oft behauptet wird, der abmahnende Anwalt nach Streitwert abrechnet.



Warum ist diese Erkenntnis so spektakulär und was bedeutet sie für aktuelle Filesharing Klagen?

Bisher gab es immer nur Vermutungen, dass in Filesharing Abmahnungen die Abrechnung nicht so sauber ablaufe, wie immer behauptet. Nun erstmals ist dies aber in einem Urteil konkret festgehalten. Warum dies so bedeutend ist, wird besonders deutlich, wenn man sich die Vorgänge anschaut, wenn auf die Abmahnung keine Zahlung durch den Abgemahnten geleistet wird. Dann werden nämlich üblicherweise Anwaltskosten nach dem Streitwert eingeklagt. Diese sind aber nach der hier vertretenen Auffassung nur dann erstattungsfähig, wenn auch der Rechteinhaber mit dem Anwalt nach dem Streitwert abrechnet. Vergünstigungen bei der Abrechnung im Verhältnis zu seinem Anwalt müsste der Rechteinhaber im Prozess gegen den Abgemahnten kenntlich machen und diesem auch zugute kommen lassen.



Gewerbsmäßiger Betrug bei Klageverfahren?

Wenn in Gerichtsverfahren fast immer (es gibt wohl nur eine Ausnahme) vorgetragen wird, dass die Abrechnung auch außergerichtlich nach Streitwert erfolgt - ohne dass dies den Tatsachen entspricht - und nach (hohem) Streitwert berechnete Anwaltsgebühren dann in Klageverfahren eingeklagt werden, stellt dies einen Betrug zum Nachteil des Abgemahnten dar. Wenn dies wiederholt erfolgt, liegt ein gewerbsmäßiger Betrug nahe. Ich bin überzeugt, dass die kommende Diskussion zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaften führen wird.



Trifft dies auf alle Verfahren, Rechteinhaber und abmahnende Kanzleien zu?

Es ist schwer einzuschätzen, in wie vielen Fällen solche oder vergleichbare Abreden noch geschlossen wurden. Ich bin überzeugt, dass nicht alle Rechteinhaber fragwürdig abrechnen oder gar gerichtlich falsch vortragen. Die hier dargestellte Abrechnung wird aber allerdings auch kein absoluter Einzelfall sein. Sicher ist, dass alle Rechteinhaber und abmahnenden Anwälte sich nun kritische Nachfragen zu der Abrechnungspraxis gefallen lassen müssen. Nicht mehr ausreichend wird es sein, sich darauf zu berufen, dass üblicherweise nach Streitwert abgerechnet werde. Das Urteil des Landgericht Berlin zeigt deutlich, dass Ausnahmen existieren und stärkt massiv die vielfach geäußerten Zweifel an der "sauberen" Abrechnung bei Filesharing Abmahnungen.



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Autor: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Quelle: www.dr-wachs.de/blog
Link: http://www.dr-wachs.de/blog/2015/07/24/ ... er-betrug/

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LG Berlin, Urteil vom 29.10.2014, Az. 3 O 102/13

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10165 Beitrag von Steffen » Montag 27. Juli 2015, 10:21

Berufung der Kanzlei BaumgartenBrandt
beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) erfolglos.
3 Jahre Verjährungsfrist bei Filesharing
und nicht 10 Jahre!



10:20 Uhr


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Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg

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Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
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Heute erhielten wir einen erfreulichen Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankenthal. Das Landgericht Frankenthal beabsichtigt die Zurückweisung einer Berufung der Kanzlei "BaumgartenBrandt" im Auftrag der "KSM GmbH".

Unser Mandant war in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Frankenthal erfolgreich. Die Klage wurde abgewiesen. Die Kanzlei "BaumgartenBrandt" ist hiergegen in Berufung gegangen.




Landgericht Frankenthal: 3 Jahre Verjährungsfrist, hier keine Haftung als Täter oder Störer

Das Landgericht Frankenthal hat sich in der Entscheidung vom 16.07.2015 (Aktenzeichen 6 S 62/15) zunächst ausführlich mit der Frage der Verjährung beschäftigt. Hier hat das Landgericht Frankenthal mit deutlichen Worten gegen eine Anwendung der 10jährigen Verjährungsfrist entschieden, da 10 Jahre nur für das gelten können, was man aus einer Rechtsverletzung "erlangt" hat. Das scheidet jedoch beim Filesharing aus.

Da neben dem Anschlussinhaber auch seine Ehefrau und die beiden Kinder Zugriff auf den Internetanschluss hatten, war es Aufgabe der Klägerin, zur angeblichen Täterschaft des Beklagten vorzutragen. Ein Anschlussinhaber muss nicht mehr nachforschen als danach, wer Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte. Es ist unzumutbar, einen konkreten Geschehensablauf zu einer Verletzung durch seine Hausgenossen darzulegen.

Aus diesen Gründen schied eine Haftung als Täter aber auch eine Haftung als Störer aus, da es nicht zumutbar ist, volljährige Haushaltsangehörige zu überwachen oder zu belehren.

"BaumgartenBrandt" hatte darüber hinaus keinerlei geeignetes Beweisangebot zur Zuverlässigkeit der Ermittlungen im konkreten Fall angeboten, obwohl wir die Korrektheit der Ermittlungen bestritten hatten. Daher sah sich das Landgericht zu Recht nicht dazu veranlasst, hier einen Beweis einzuholen.


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Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal lesen Sie hier im Volltext:
Hinweisbeschluss, LG Frankenthal, 16.07.2015.pdf (3,05 Mb)


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Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de/news
Link: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheber ... t_10_Jahre

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LG Frankenthal (Pfalz), Hinweisbeschluss vom 16.07.2015, Az. 6 S 62/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10166 Beitrag von Steffen » Montag 27. Juli 2015, 10:58

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2015, Az. 4 U 209/14:
Beweislast für die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung
in Filesharing-Verfahren liegt beim Anschlussinhaber!




10:57 Uhr



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WALDORF FROMMER
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80336 München

Telefon: 089 / 52 05 72 10
Telefax: 089 / 52 05 72 30
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In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatte der in der ersten Instanz (LG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2014, Az. 17 O 468/14) unterlegene Anschlussinhaber Berufung eingelegt.

Erstinstanzlich hatte das Landgericht Stuttgart festgestellt, dass der Anschlussinhaber der geschädigten Rechteinhaberin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR für die öffentliche Zugänglichmachung eines vollständigen Filmwerks sowie die geforderten Rechtsanwaltskosten schuldet und vollständig für die Kosten des Gerichtsverfahrens aufzukommen hat.

Der Anschlussinhaber wandte in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht ein, er sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zu Hause gewesen. Sämtliche weitere Mitnutzer hingegen wären anwesend gewesen und hätten den Internetanschluss in dem streitgegenständlichen Zeitraum jederzeit selbstständig nutzen können. Nach Erhalt der Abmahnung seien sämtliche Mitnutzer zur Rechtsverletzung befragt worden, wobei sich jedoch die Verursachungsfrage nicht hätte klären lassen.

Das Verfahren wurde am 01.07.2015 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mündlich verhandelt. Der Senat gab dem Anschlussinhaber im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar zu verstehen, dass die Berufung aussichtslos sei.

Die Beweislast für die Erschütterung der Vermutungsgrundlage liege grundsätzlich bei demjenigen, der sich aus der Vermutungswirkung befreien möchte, somit dem Anschlussinhaber. Dies sei ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in sämtlichen Rechtsgebieten und ergebe sich für Tauschbörsenfälle bereits aus den Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofes "Morpheus" und zuletzt "BearShare", so der Senat in der mündlichen Verhandlung.

Der Berufungskläger hatte sich jedoch geweigert, die als Mitnutzer benannten Personen zum Beweis für die behauptete Zugriffsmöglichkeit zur Tatzeit als Zeugen anzubieten. In Anbetracht der klaren richterlichen Hinweise nahm der Anschlussinhaber seine Berufung zurück, so dass das Urteil des Landgerichts Stuttgart nunmehr rechtskräftig ist.

Neben den aus dem erstinstanzlichen Urteil resultierenden Kosten hat der Anschlussinhaber nun auch die Kosten des weiteren Rechtszugs zu tragen.



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Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... iegt-beim/
Link Urteil (PDF): http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 209_14.pdf



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OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2015, Az. 4 U 209/14 (Berufungsrücknahme)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10167 Beitrag von Steffen » Montag 27. Juli 2015, 19:12

Return of the living Dead:
Fliegender Gerichtsstand



19:11 Uhr


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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Das LG Köln hat sich in einem Beschluss vom 6. Mai 2015, AZ 14 O 123/14, auf den ich über den Blog des Kollegen Ferner aufmerksam wurde, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen geäußert. In diesem Beschluss wird der fliegende Gerichtsstand bei Filesharing Verfahren wiederbelebt.



Wie ist das aktuelle Verständnis der Rechtslage?

Mit Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat der Gesetzgeber den 104 a UrhG eingeführt, der lautet:
  • (...) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke (...) nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz (...) hat. (...)
Bisher bestand bundesweit Übereinstimmung, dass bei Filesharing Verfahren 104 a UrhG damit eine ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Beklagten (unter Berücksichtigung der Konzentrationsverordnung begründet. Damit wurde der fliegende Gerichtsstand faktisch abgeschafft.



Wie legt das LG Köln den § 104 a UrhG?

Das LG Köln, a. a. O. legt das Tatbestandsmerkmal "gewerblich" aus: ...




... weiterlesen auf www.dr-wachs.de/blog

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10168 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. Juli 2015, 09:45

Hallo @Zahlenix,
Zahlenix hat geschrieben:(...) Ich hoffe Du konntest Dich gut erholen … (...)
Danke, ja, sowie würde es wahrscheinlich einigen Forenbewohnern auch einmal gut tun. Neben der Tiefenentspannung bekommt man immer wieder die Einsicht, das es auch ohne einen, ohne das Forum geht und die Abmahnwelt sich trotzdem weiterdreht.
Zahlenix hat geschrieben:(...) Ich muss zugeben, nach deinen Ausführungen und den veröffentlichten Urteilen verstehe ich den Satz nicht mehr so ganz und frage besser nach! (...)
Wir müssen doch zuallererst einmal erwähnen, wir als juristische Laien, diskutieren um allgemeine Rechtsfragen hinsichtlich der Verjährungsfristen, wollen Antworten finden obwohl sich Juristen und Richter hier nicht einer rechtlichen Meinung sind. Natürlich stellen meine Ausführungen, meinen Meinung dar, die entweder richtig oder falsch (zum Teil, insgesamt) sein kann. Sicherlich wird jeder Poster den Anspruch haben keinen Murks zu schreiben, aber man sollte immer im Hinterkopf haben - wir sind kein Anwälte. Ausrufezeichen.

Ich orientiere mich hierbei im Weiteren an der juristischen Einschätzung durch von mir Befragten, sowie dem aktuellen Entscheid des LG München I (Urt. v. 01.07.2015, Az. 37 O 5394/14). Ehe jetzt wieder Nachfragen / Belehrungen kommen, ja in dem Entscheid wird nicht explizit die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 102 S.2 UrhG benannt, aber gibt unstreitig den Standpunkt diesbezüglich - zumindest die des LG München I - wieder, ohne das Kind beim Namen zu nennen.

Letztendlich wird aber ausgeführt, das man die strenge Linie des BGH zur Haftung des AI - beginnend mit "Sommer unseres Lebens" ("Morpheus", "BearShare", "Tauschbörse I - III")- billigt:
=> Wenn der Anschlussinhaber auf Schadensersatz haftet (Täter / Teilnehmer), und das tut er auch im Falle des § 102 S. 2 UrhG, haftet er auch auf Herausgabe der Bereicherung (Wertersatz).

........................................
Zahlenix hat geschrieben:(...) In einem eventuellen Verfahren wird die Täterschaft geklärt. Schuldig - bezahlen, unschuldig - nicht bezahlen. (...)
Und wir müssen trotzdem genauer spezifizieren, denn wenn man in Richtung Schuld / Unschuld argumentiert, verzettelt man sich bei Filesharingfälle.
  • 1. Es steht die (BGH-Täterschafts-) Vermutung, einmal das der Rechteverstoß über dem Anschluss des AI ausging, und andermal, das der AI (erst einmal) für diesen Rechteverstoß verantwortlich ist. Um diese Vermutung zu erschüttern, muss er sich - substantiiert - erklären (sekundäre Darlegungslast).
    => Hinweis: Haftung als Störer, Täter /Teilnehmer = verschuldensunabhängig!
    2. Kann er die Vermutung erschüttern, dann greift diese nicht. Kann er es nicht, dann geht diese wieder auf ihm zurück und er ist haftbar (Störer, Täter / Teilnehmer).
Das bedeutet in einem Filesharingverfahren (Leistungsklage) geht es immer um das Geltendmachen der vorgerichtlichen (Abmahnung) / gerichtlichen (Mahnverfahren) Ansprüche. Und diese unterschiedlichen Ansprüche unterliegen unterschiedlichen Verjährungsfristen bzw. werden sogar gehemmt. Natürlich können diese auch unterschiedlich geltend gemacht werden.

Man kann sich doch einfach die Liste derjenigen Gerichte hernehmen, die eine 10-jährige Verjährungsfrist auf Filesharing verneinen. Eine Gemeinsamkeit: Keine Haftung als Störer, Täter / Teilnehmer. In den Entscheiden, die eine 10-jährige Verjährungsfrist bejahen, liegt eine Haftung als (zumindest) Täter /Teilnehmer vor.

Den § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB gibt es doch schon seit 1965 und niemand hat sich bislang aus Kenntnis / Unkenntnis daran gestört. Und sollte ich - im Gegensatz zur Forenwelt - falsch liegen, ist es doch sowieso egal und ich verstehe die ganze Aufregung nicht. Natürlich flackern (meist verspätet) Diskussionen auf, wenn der BGH, wie in den Entscheiden "Bochumer Weihnachtsmarkt" und "Motorradteile", zu dieser Rechtsfrage aus den Urheberrecht (im Einzelfall) ermisst.

Und diese ganze Verwirrung um die unterschiedlichen Verjährungsfristen basieren doch - dies ist aber nur meine Meinung - auf die fehlende Sachkenntnis von diversen Juristen (Anwalt, Richter). Ist dies Überheblich, vielleicht aber es kommt dem Sachverhalt nahe. Nur muss ich jetzt meinen Standpunkt nicht wieder ellenlang erläutern. Wo kommen denn auch die Aufreger? In Klageverfahren (in der Regel) von BB. Bei Klageverfahren von Rasch bzw. WF ist dies seit Jahren - diskussionslos - an der Tagesordnung. Haftet der AI (nicht der wahre Täter) als Täter / Teilnehmer, haftet er auch i.S.d. § 102 S. 2 UrhG.

Wenn der § 102 UrhG wirklich seit 1965 Anwendung betreff Urheberrechtsverstößen findet, ist es auch nichts Neues und kein Anstoß der Aufregung. In ein oder zwei Jahren ist dieser Spuk sowieso zu Ende, wenn BB keine Filesharing-Klageverfahren mehr betreff Abmahnungen aus 2010 führt. Und Debcon, wird wahrscheinlich 2020 noch mit dem § 102 S.2 UrhG herumwedeln (einige werden genervt Schnäppchenangebote zahlen, um Ruhe zu haben) ohne massenhaft zu klagen.

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Verjährungsfristen Filesharingfälle (allgemein)

1. Abmahnkosten (§ 102 Satz 1 UrhG)
a) unabhängig ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a Abs. 3 UrhG) = drei Jahren (§ 195 BGB)
b) Beachte: Unterschiede in den Höchstfristen (§ 199 BGB)

2. Schadensersatzanspruch unerlaubter Handlung (§ 102 Satz 2 UrhG)
a) Unabhängig von den Abmahnkosten
b) Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen fremden Rechtskreis; § 852 BGB)
c) ist im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, die der Schädiger aus der unerlaubten Handlung erlangt hat, von der deliktischen Verjährung ausgenommen.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10169 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. Juli 2015, 13:52

Hallo @IGGDAW, @ouf,

nicht jeder der sich als Meister des geschliffenen Wortes dünkt, hat auch recht, das zeigt neben deiner Einschätzung des RVG's (sog. "Delta-Theorie"), jetzt die des Bereicherungsrechts und die Versuche die 10-jährige Verjährung auf Filesharingfälle krampfhaft zu verneinen.

Hier schauen wir einmal in den § 812 BGB (Herausgabeanspruch)
  • (...) (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. (...)
und in den § 818 BGB (Umfang des Bereicherungsanspruchs)
  • (...) (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen. (...)
sowie in den § 852 BGB (Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung)
  • (...) Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. (...)
letztendlich in den § 97 UrhG (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz)
  • (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (...) Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)
BGH, Urt. v. 22.03.1990, Az. I ZR 59/88: "Lizenzanalogie"
  • (...) ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr rein objektiv darauf abzustellen ist, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. (...)

    (...) Sie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. (...)
ouf hat geschrieben:... und das mit dem Bereicherungs-Vermögensausgleich ("Kondiktion") gibt es nicht erst 1965 - wurde, wie so vieles auch, aus dem römischen Recht ins deutsche Recht übernommen ...
Danke für diese historische Reise, aber ich glaube das ich immer wieder darauf hinweise, dass es den § 102 UrhG seit 1965 gibt. Und dieser regelt die Verjährungsfristen bei Urheberverstößen.

Code: Alles auswählen

Verjährungsfristen Filesharingfälle (allgemein)

1. Abmahnkosten (§ 102 Satz 1 UrhG)
a) unabhängig ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a Abs. 3 UrhG) = drei Jahren (§ 195 BGB)
b) Beachte: Unterschiede in den Höchstfristen (§ 199 BGB)

2. Schadensersatzanspruch unerlaubter Handlung (§ 102 Satz 2 UrhG)
a) Unabhängig von den Abmahnkosten
b) Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen fremden Rechtskreis; § 852 BGB)
c) ist im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, die der Schädiger aus der unerlaubten Handlung erlangt hat, von der deliktischen Verjährung ausgenommen.
ouf hat geschrieben:(...) Der Rechtsverletzer hat sich an den erforderlichen Aufwendungen des Verletzten bereichert ... Wie sollte so etwas gehen? Darin spiegelt sich doch der gesamte Unsinn solcher Entscheidung wider ... (...)
Man sollte hier nicht die Mitleser - bewusst - verwirren / verdummen oder versuchen die rechtliche unstreitige Realität mit einer "Steffen-Trotz-Reaktion" zu zerreden. Ich mache die Gesetze nicht.

Mit einem Rechteverstoß - und hier zählt erst einmal die Täterschaftsvermutung des BGH für den AI - greift dieser in ein Recht eines anderen ein (alleinige Recht: a) öffentliche Zugänglichmachen (§ 19a UrhG); b) Verbreitung (§ 17 UrhG); c) Vervielfältigung (§ 16 i.V.m. § 53 UrhG)) - ohne rechtlichen Grund - und erlangt etwas auf dessen Kosten (Tatbestandsmerkmale des § 812 BGB). Hierbei zählt - jeder - Vorteil. Das Erlangte hat der Bereicherte herauszugeben oder, wenn (wie bei Filesharing) nicht möglich, wird dieser Restschadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung mittels Lizenzanalogie - vom Geschädigten (dieser hat nach § 97 Abs. 2 UrhG die freie Wahl ) - berechnet, entweder vom Richter so bestätigt oder korrigiert (§ 852 BGB). Das hat mit den reinen Abmahnkosten nicht zu tun.

Ich habe jetzt auch keine Lust - Langweilig! - jeden und jeden Tag (, dafür war mein Urlaub zu erholsam,) eine sinnfreie Diskussion einzugehen um Tatsachen, nur weil ihr euch da drüben langweilt, keine Sachkenntnis besitzt, oder einfach keine eigene Probleme habt. Wenn Ihr denkt ich habe unrecht - dann ist dies nicht mein Problem. Ganz zu schweigen, verstehe ich nicht, warum man dann ellenlang über meinen Unsinn fachsimpelt.

1ööüüää1


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10170 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. Juli 2015, 11:24

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
Amtsgericht Freiburg im Breisgau weist Klage ab,
da durch die Klägerin nicht bewiesen wurde, dass
die Beklagte den behaupteten Rechtsverstoß
begangen hat!




11:25 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

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~~~~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Freiburg im Breisgau (Urt. v. 16.07.2015, Az. 10 C 1869/14) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da durch die Klägerin nicht bewiesen wurde, dass die Beklagte den behaupteten Rechtsverstoß selbst begangen hat.



Abmahnfall

Die Beklagte wurde 07/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Summers Moon" (Log.: 01/2010) abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde durch die Klägerin ein Mahnbescheid beantragt. Nach eingelegtem Widerspruch durch die Beklagte sowie Abgabe des streitigen Verfahrens wurden am Amtsgericht Freiburg im Breisgau die Ansprüche begründet.



Antrag
  • (...) Die Beklagte beantragt Klageabweisung. (...)
Die Beklagte trägt vor, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Zudem habe die Klägerin lediglich Anspruch auf Unterlassung aber keinen Anspruch auch Schadensersatz aufgrund ihrer physischen Vertriebsrechte, da sie am Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wirtschaftlich nicht beteiligt sei. Die Beklagte trägt vor, den Film nicht verbreitet zu haben, außerdem habe die eingeschaltete Ermittlungsfirma keinen Upload geprüft. (...) Im Haushalt der Beklagten seien 5 Computer, die von ihr und ihren vier volljährigen Söhnen benutzt werden. (...)



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau durch die Richterin am Amtsgericht "..." aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
  • (...) Die Verjährung beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese begann gemäß § 199 Ende 2010, so dass die Verjährung am 31.12.2103 abgelaufen wäre. Die Verjährung wurde jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Der Mahnbescheid wurde am 06.12.2013 zugestellt, gemäß § 167 UPO wirkt die Zustellung, da demnächst, auf den Zeitpunkt des Antrags des Mahnbescheides zurück und dies war am 02.12.2013. Hier begann die Hemmung der Verjährung. Die vorerst letzte Verfahrenshandlung war sodann nach Widerspruchseinlegung der Beklagten die Aufforderung an die Klägerin zur Zahlung der Gerichtskosten vom 17.12.2013, voraussichtlicher Zugang 18.12.2013. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung mit Ablauf von 6 Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung, so dass diese der 18.06.2014 wäre. Ab diesem Zeitpunkt läuft die restliche Verjährung von 24 Tagen bis 17.07.2014. Der Gerichtskostenvorschuss durch die Klägerin wurde am 16.07.2014 eingezahlt und hemmt erneut die Verjährung der Forderung bis zum jetzigen Zeitpunkt, da innerhalb des 6-Monate-Zeitraums die Klageschrift am 31.12.2014 einging. (...)
  • -------------------------

    Verjährung Filesharing allgemein + Hemmung durch ein gerichtliches Mahnverfahren
    (AG Leipzig - Az. 102 C 5886/14 und Az. 102 C 6914/14)


    1.) Maßgeblich §§ 199, 195 BGB (3 Jahre)
    1.1.) Anspruch entsteht
    - Log: 'Datum xx.xx.xxxx' und
    1.2.) RI von Person (Name + Anschrift) hinter der IP-Adresse Kenntnis erlangt
    - Providerauskunft: 'Datum xx.xx.xxxx',

    Berechnung:
    a) wenn beide Ereignisse in ein Jahr fallen = '31.12.; 24:00' Uhr des Jahres zu 1.1.) + zu 1.2.)
    b) wenn beide Ereignisse nicht in ein Jahr fallen = '31.12.; 24:00 Uhr' Jahr zu 1.2.)

    2) Hemmung durch einen Mahnbescheid
    - Zeitpunkt: (Wirksame; vgl. § 180 ZPO) Zustellung Mahnbescheid (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB); Frist = 1 Monat (alsbald / demnächst)

    Das heißt aber, (in der Regel),
    - es bleibt eine Restlaufzeit der Verjährung von 'xx' Tagen (Zustellung Mahnbescheid bis '31.12.; 24:00 Uhr'; siehe Punkt zu 1))

    3) Dauer der Hemmung
    - Zeitraum von 6 Monaten, solange - keine - weiteren verfahrensfördernde Handlungen des Gerichts oder der Partei vorgenommen werden (vgl. § 204 Abs. 2 BGB).

    Berechnung:
    - Letzte verfahrensfördernde Handlung durch das Gericht / Partei + 6 Monate + 'xx' Tage Restlaufzeit der Verjährung = 'Datum Verjährungsfrist bei Hemmung durch MB xx.xx.xxxx; 24:00 Uhr'

    4) Eintritt Verjährung
    1 Tag später; 00:00 Uhr

    -------------------------

  • (...) Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin überhupt Schadensersatz verlangen kann, da sie lediglich das Recht hat den Film "Summers Moon" als DVD zu vertreiben, ist auch der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht begründet, denn die Klägerin hat unabhängig von der Frage, ob die von ihr eingeschaltete Sicherheitsfirma Guardaley Ltd. den Rechtsverstoß zutreffend festgestellt hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte diese Rechtsverletzung begangen hat. (...)
  • (...) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, zumal sie, nachdem das Abmahnschreiben ein knappes halbes Jahre nach dem behaupteten Verstoß erfolgt ist, ihre Söhne gefragt hat, ob sie den Film heruntergeladen hätten. Nach einem Zeitablauf von einem halben Jahr ist mehr Nachforschung nicht zu erwarten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass bis zur Zeugenaussage der vier erwachsenen Sühne weitere fünf Jahre vergangen ist, ist nicht verwunderlich, dass genauer Erinnerungen sowohl an den Tatzeitpunkt als auch daran,wie und zu welchen Zeitpunkt die Beklagte die Söhne gefragt hat, nicht zu erwarten. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 16.07.2015, Az. 10 C 1869/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (3,41 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Glückwunsch an die Beklagte und ihrem Rechtsanwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.



Abmahnwahn-(Bauern-)Regel:

»Ob abgemahnt oder beklagt,
es sei ständig ein' bewusst,
geh' immer zum Anwalt,
nimmer zum diebischen Pflaumenaugust.
«




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Steffen Heintsch für AW3P


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AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 16.07.2015, Az. 10 C 1869/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10171 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. Juli 2015, 16:44

Das Amtsgericht Hannover:
Filesharing-Urteil Note 2



16:43 Uhr


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Rechtsanwalt Ralf Möbius, LL.M. Rechtsinformatik
Fachanwalt für IT Recht - Informationstechnologierecht



Rechtsanwälte Laake & Möbius
Am Ortfelde 100
30916 Hannover-Isernhagen
Tel.: 0511 - 844 35 35
Fax: 03212 - 844 35 35*
* 2,9 cent pro Minute

ralfmoebius@gmx.de
ralfmoebius@gmail.com
it.fachanwalt@facebook.com

www.rechtsanwaltmoebius.de

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Nach einem kleinen Qualitätsausrutscher in Sachen Filesharing ist das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 26.06.2015 zum Aktenzeichen 524 C 9788/14 nun wieder zu bewährter Qualität zurückgekehrt und hat eine Klage der "TopWare Entertainment GmbH" und deren in Filesharing-Angelegenheiten betrauten Prozessbevollmächtigten, rka. Rechtsanwälte aus Hamburg, abgewiesen.

Gegen die Beklagte zu 1. hat das Amtsgericht die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen, gegen den Beklagten zu 2. wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Gericht folgte den Hinweisen der Beklagten zu 1., dass sich aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, dass die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig ist, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen. Mangels Antragstellung in der mündlichen Verhandlung darf nämlich über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung nicht entschieden werden.

Weil das Verfahren zuvor gemäß § 240 ZPO unterbrochen wurde, da mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (G1 IN 772/14) am 08.09.2014 ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die "TopWare Entertainment GmbH" bestellt wurde, der das Verfahren anschließend fortführen ließ, bleibt zunächst abzuwarten, was aus dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1. wird. Übrigens konnte die Note 1 für das Urteil nicht vergeben werden, weil die Beklagte zu 1. mehrfach behauptet hatte, nicht als Anschlussinhaberin qualifiziert zu sein, weil sie dargelegt hatte, weder unter der in der Abmahnung genannten Anschrift noch unter ihrer Wohnadresse einen Internetanschluss gehabt zu haben. Insoweit war der Tatbestand des Urteils, wonach die Beklagte behauptet hätte, dass Familienangehörige Zugang zu ihrem Anschluss hatten, schlicht falsch.


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Autor: Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Quelle: fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.de
Link: http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspo ... il_29.html


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AG Hannover - Urteil vom 26.06.2015 - Az. 524 C 9788/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10172 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. Juli 2015, 09:40

Das Amtsgericht Bochum weist eine Filesharing-Klage ab,
da alle Ansprüche der dreijährigen Verjährung unterliegen
und die Neuzustellung des Mahnbescheides nicht "demnächst"
erfolgte und somit die Verjährung nicht gehemmt wurde.



09:40 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Bochum (Urt. v. 09.06.2015, Az. 39 C 19/15) eine unbegründete Filesharingklage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzanalogie-Schadens i.H.v. 400,00 EUR noch einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwalts- bzw. Abmahnkosten i.H.v. 555,60 EUR hat. Die Verjährung wurde durch Neuzustellung des Mahnbescheides nicht gehemmt, da diese nicht "demnächst" erfolgte und die Klägerseite sich diese Verzögerung zurechnen lassen muss.


........................

Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link

........................




Abmahnfall

Der Beklagte wurde 02/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab" (Log.: 11/2009; Providerauskunft: 12/2009) abgemahnt. Nach dem die Forderungen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlungen von Abmahnkosten durch den Beklagten verweigert wurden, beantragte die Klägerin ein Mahnbescheid. Nach eingelegtem Widerspruch durch den Beklagten sowie Abgabe des streitigen Verfahrens, begründete die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche.



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. (...)
  • (...) Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Rechtsverletzung sei nicht durch ihn selbst begangen worden. Vielmehr habe seine - namentlich und unter Angabe der Adresse benannte - Ehefrau ebenfalls Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetzugang gehabt. Er ist der Ansicht,der geltend gemachte Lizenzanalogie-Schaden sowie der Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seinen zu hoch angesetzt. Doppel hinaus sei die Abmahnung bereits formell unwirksam. (...)


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Bochum auf die mündlichen Verhandlung vom 09.06.2015 durch den Richter "..." für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
  • (...) Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzanalogie-Schadens i.H.v. 400,00 EUR noch einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwalts- bzw. Abmahnkosten i.H.v. 555,60 EUR. (...) Zum einen ist die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung durch den beklagten selbst nicht ausreichend nachgekommen. (...)
Das Amtsgericht Bochum führt klar aus, wenn der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, ist es wieder Sache des Klägers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter der Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und vor allem nachzuweisen. Denn der Kläger ist nun in die Lage versetzt worden, selbst weitere Ermittlungen abzustellen, Zeugen zu benennen und ggf. weitere Umstände darzutun, die wiederum für die Täterschaft des Anschlussinhabers sprechen.
  • (...) Dass dies zum Teil mit großen Aufwand verbunden sein mag, kann - unter Beachtung der primären Darlegungs- und Beweislast der Klägerin - nicht zulasten des beklagten gehen. Die letztendliche Darlegungs- und Beweisproblematik für die Klägerseite ist in diesen Fällen systemimmanent. Nichtsdestotrotz hat sich die Klägerin darauf beschränkt, den ausreichenden Vortrag der Beklagtenseite mit Nichtwissen zu bestreiten, anstatt auf diesen weiter vorzutragen und sodann entsprechend Beweis anzubieten. (...)
Im Weiteren stellt das Amtsgericht Bochum fest, das sowohl der Lizenzanalogie-Schadenersatzanspruch sowie der Anspruch auf vorgerichtliche Abmahnung- bzw. Rechtsanwaltsgebühren verjährt sind innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist.
  • (...) Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen eine P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind (vgl. AG Bielefeld, BeckRS 2014, 06751; AG Kassel, BeckRS 2014, 16677 - zitiert nach beck-online). (...)


........................

Folgende Gerichte verneinen die Anwendung des § 102 Satz 2 UrhG auf Filesharing: Link

........................




Das Amtsgericht Bochum zur Verjährung im konkreten Einzelfall
  • (...) Vorliegend hat die Klägerin bereits im Jahr 2009 Kenntnis von der Rechtsgutverletzung und der Identität des Beklagten gehabt, nämlich durch die Übermittlung der entsprechenden Daten des Beklagten durch den Telefonanbieter mit Schreiben vom 18.12.2009, so dass die Lizenzanalogie-Schadensersatzanspruch unabhängig vom Mahnverfahren mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt ist. (...)
  • (...) Aufgrund des anwaltlichen Schreiben vom 19.02.2010 wäre ein etwaiger Anspruch der Mahnkosten in diesem Jahr entstanden, so dass der entsprechende Schadensersatzanspruch Ende 2013 verjährt wäre. (...)
So wie ich es verstehe, geht es in Richtung der Rechtsprechung der Landgerichte Köln (Urt. v. 25.04.2013, Az. 14 O 500/12) und Frankfurt am Main (Urt. v. 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14) wo gesagt wird, dass die Verjährung des Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht mit der Verletzungshandlung und letzte Kenntnis zur Person hinter der IP-Adresse (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB) beginnt, sondern erst mit dem Ausspruch der Abmahnung.



Das Amtsgericht Bochum zur Neuzustellung des Mahnbescheides aufgrund nichtzutreffender Anschrift

Das Amtsgericht Bochum stellt fest, das die am 31.12.2013 endende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für die Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten durch die Neuzustellung des Mahnbescheides am 30.01.2014 nicht "demnächst" (1 Monat; vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2002 - VII ZR 230/01) erfolgte und die Klägerseite sich diese Verzögerung zurechnen lassen muss.
  • (...) Denn die Klage ist dann als nicht demnächst" zugestellt anzusehen, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichen und Zustellung der Klage beigetragen haben (vgl. BGH, NJW 1993, 2614, 2615). Zwar ist der Klägerseite dahin gehend zuzustimmen, dass eine Nachlässigkeit bereits nicht darin gesehen werden kann, dass der ursprünglich beantragte Mahnbescheid dem Gegner nicht zugestellt werden konnte, weil dieser unbekannt verzogen ist. Denn ohne konkrete Anhaltspunkte trifft den Gläubiger bei vorhandener Adresse keine zusätzliche Nachforschungspflicht vor Beantragung des Mahnbescheides. Die Nachlässigkeit ist hier jedoch darin zu sehen, dass die Klägerseite unverzüglich am 03.12.2013 über die Nichtzustellung des Mahnbescheides nebst den Gründen unterrichtet wurde. Der entsprechende Antrag auf Neuzustellung erfolgte erst am 24.01.2014, obwohl gerichtsbekannt ist, dass eine entsprechende Anfrage beim Einwohnermeldeamt in der Regel innerhalb einer Zeit von ein bis zwei Wochen bearbeitet wird und daher die nötigen Informationen für eine Neuzustellung bereits viel eher hätten zur Verfügung stehen können. (...)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Bochum, Urteil vom 09.06.2015, Az. 39 C 19/15
Urteil im Volltext als PDF-Download (6,47 MB)

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Glückwunsch an den Beklagte und seinem Rechtsanwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.



AW3P-Nachbesprechung

Sicherlich bin ich kein studierter Jurist und möchte mir nicht anmaßen die Sachkenntnis eines Amtsgerichtes infrage zu stellen. Trotzdem sollte man, wenn man einen Standpunkt hat, diesen vertreten.

Die Argumentation hinsichtlich der Nichtanwendung des § 102 Satz 2 (10-jährige Verjährung) auf Filesharing liest sich eigentlich hier, wie auf diversen Anwalts-Blogs und Foren,
  • 1. Keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung
    2. Der BGH-Entscheid "Bochumer Weihnachtsmarkt" ist nicht anwendbar
    3. Der Rechteinhaber räumt kein Lizenz ein zum unentgeltlichen Download in P2P-Netzwerken
    4. Resultierend hat sich der Nutzer keine Lizenzgebühr erspart und sich nicht bereichert.
Natürlich kann man sich darüber streiten, ob die BGH-Entscheide: "Bochumer Weihnachtsmarkt" und "Motorradteile" uneingeschränkt auf Filesharing Anwendung finden oder nicht. Nach m.E. ist so eine Diskussion aber gar nicht notwendig, da die Gesetzgebung hinsichtlich der Verjährung von Urheberrechtsverstößen eindeutig im § 102 UrhG geregelt ist. Und dabei verstehe ich nicht, das man sich im Bereich Filesharing immer eine Sonderbehandlung erwünscht und dabei seine Unkenntnis zum Sachverhalt noch öffentlich zur Schau stellt.

Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Bilder, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und auch egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Abmahnkosten - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a Abs. 3 UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB) verjähren, sich aber Unterschiede in der Höchstfrist (§ 199 BGB) ergeben können. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der Schadensersatzanspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., § 199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Den Anspruch nach § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB hat aber mit den Abmahnkosten nichts zu tun. Das heißt, § 852 BGB stellt schon immer ausdrücklich klar, dass die Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen fremden Rechtskreis) erfolgt sein muss. Der Bezug auf das Bereicherungsrecht ist dabei eine klassische Rechtsfolgenverweisung. Der Schadensersatzanspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, die der Schädiger aus der unerlaubten Handlung erlangt hat, von der deliktischen Verjährung ausgenommen.

Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des (Rest-) Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik.

  • Palandt: BGB, 72. Auflage 2013, § 812 Rn. 8
    (...) Der Art nach kann das "etwas" jede wirtschaftlich vorteilhafte Position sein, auch wenn sie keinen eigenständigen Vermögenswert besitzt. (...)

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem Gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Rechteinhaber jemanden x-beliebigen das öffentliche Zugänglichmachen seines aktuellen Werkes - unentgeltlich per Lizenz- erlauben würden, ich glaube, dass dieses wohl ernsthaft niemand in Erwägung ziehen wird. Dann könnten die Rechteinhaber keine Werke mehr verkaufen und sprichwörtlich ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem) Grund nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.



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AG Bochum, Urteil vom 09.06.2015, Az. 39 C 19/15

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#10173 Beitrag von Steffen » Freitag 31. Juli 2015, 14:44

Die Rolle der Ermittlungsfirmen im Filesharing



14:45 Uhr


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Die Ermittlungsfirmen (auch Log Firmen genannt), die für die Rechteinhaber Tauschbörsen überwachen, sind das erste Glied einer Kette bis es zu einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen kommt. In einem Prozess wird der Zeuge der Ermittlungsfirma gehört, der dann regelmäßig für Anwalt und Gericht überzeugend, darstellen kann, dass die Ermittlungen (meistens) abstrakt oder (bestenfalls) konkret auf den Fall korrekt abgelaufen sind. Das ganze läuft unter der Prämisse, dass ein Zeuge einer Ermittlungsfirma keinen Grund hat vor Gericht unzutreffend auszusagen. Dieses Bild hat nun aber durch ein Urteil des LG Berlins, welches hier veröffentlicht wurde, Risse bekommen.



LG Berlin zur Aufteilung der Einnahmen aus Abmahnungen

Das LG Berlin hat im Rahmen einer Klage eines Rechteinhabers gegen die von ihm beauftrage Kanzlei auf Erstattung von Abmahnkosten Einblicke gewährt in die Abrechnungsmodalitäten wie sie in einem sog. Sideletter (Nebenabrede) vorgehalten waren. Danach bekam die Ermittlungsfirma (G) nämlich 25 % an den eingenommenen Beträgen (abzüglich des Risikofonds). Das bedeutet, dass die Ermittlungsfirma ein hohes eigenes wirtschaftliches Interesse hatte möglichst viele IP-Adresse zu ermitteln (loggen). Je mehr IP-Adressen ermittelt werden, desto mehr Geld fließt der Ermittlungsfirma direkt zu. Die Ermittlungsfirma hat damit ein eigenes Interesse die Hürden bis zu einer Ermittlung möglichst gering anzusetzen. Es gibt eine Vielzahl von technischen Abkürzungen, die genommen werden können, um mehr IP-Adressen zu ermitteln. Dazu gehört etwa:
  • 1. nicht zu prüfen, ob Upload stattfindet
    2. nicht den Datenverkehr selber, sondern den Download der Torrent Datei (Verzeichnis) abzumahnen.
Beide "Abkürzungen" wurden schon bei verschiedenen Ermittlungsfirmen gerichtlich festgestellt.



Was sind die prozessualen Folgen

Ein eigenes wirtschaftliches Interesse wirft zunächst Fragen auf, ob eine Zeugenaussage eines Mitarbeiters einer Ermittlungsfirma, weiterhin unkritisch hingenommen werden kann. Das denke ich nicht. Mithin ist zu erwägen, den Zeugen nach § 384 ZPO zu belehren. Es kann zukünftig nicht darauf verzichtet werden, dass eine physische Kopie des mitgeschnittenen Datenverkehrs vorgelegt werden muss.



Gilt das in allen Verfahren?

Nach meiner Meinung ist diese kritische Herangehensweise in allen Fällen angebracht, in denen nicht eine bezahlte Rechnung des Rechteinhabers an das Ermittlungsunternehmen vorgelegt wird oder diese vorgelegt werden kann.



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Autor: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Quelle: www.dr-wachs.de/blog
Link: http://www.dr-wachs.de/blog/2015/07/30/ ... lesharing/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10174 Beitrag von Steffen » Samstag 1. August 2015, 07:59

Waldorf Frommer - Rechts:News


Berufung im Lichte der jüngsten BGH-Entscheidung
vor dem LG Nürnberg-Fürth zurückgenommen -
AG Nürnberg bestätigt Forderungshöhe
in Tauschbörsenverfahren



07:53 Uhr


In dem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte der in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Nürnberg unterlegene Anschlussinhaber Berufung eingelegt.

Der Beklagte hatte sich vor dem Amtsgericht damit verteidigt, dass er sowie die weiteren Familienangehörigen sich während des Verletzungszeitraums nicht zuhause aufgehalten hätten. Sämtliche Computer im Haushalt seien ausgeschaltet gewesen. Dementsprechend habe niemand aus dem Kreise der zugriffsberechtigten Personen die Rechtsverletzung begehen können. Das W-LAN-Netzwerk sei überdies ausreichend gesichert gewesen.

Weiterhin wandte sich der beklagte Anschlussinhaber auch gegen die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Das Amtsgericht Nürnberg hatte der Klage des Rechteinhabers in vollem Umfang stattgegeben. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass ein unplausibler Vortrag zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht geeignet sei:
  • (...) Im Rahmen des ihm Möglichen hat der Anschlussinhaber auch Nachforschungen anzustellen. Seiner Darlegungslast genügt er auch nur durch einen plausiblen Vortrag. Daran fehlt es jedoch, wenn der Sachvortrag der Beklagtenpartei es ausschließt, dass es zu einer Rechtsverletzung gekommen ist, obwohl andererseits eine solche unstreitig feststeht. (...)
Noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth unter Verweis auf die jüngste BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse I-III) zurückgenommen.

Neben den Kosten der Erstinstanz hat der Anschlussinhaber nun auch die Kosten des weiteren Rechtszugs zu tragen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim

Quelle: WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Link: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: news.waldorf-frommer.de
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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29.06.2015, Az. 3 S 1728/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10175 Beitrag von Steffen » Samstag 1. August 2015, 16:00

Landgericht Frankenthal (Pfalz):
Farbenblinde Analphabetin haftet nicht
für Download über ihren Anschluss



16:00 Uhr


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Hinweisbeschluss LG Frankenthal vom 16.07.2015 nach BaumgartenBrandt Berufung

Einen erfreulichen - und im Ergebnis natürlich absolut richtigen - Hinweiseschluss des Landgerichts Frankenthal haben wir kürzlich zugestellt bekommen (Beschluss vom 16.07.2015, Aktenzeichen 6 S 79/15). Nachdem das Amtsgericht Koblenz eine Filesharing-Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt gegen unsere Mandantin abgewiesen hatte, hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt vor dem in Rheinland-Pfalz zuständigen Berufungsgericht in Frankenthal Berufung gegen das Urteil eingelegt.



Amtsgericht Koblenz: Klageabweisung

Das Amtsgericht Koblenz hatte die Klage aus verschiedenen Gründen abgewiesen: Der Mahnbescheid hat aus Sicht des Amtsgerichts die Verjährung nicht gehemmt, weshalb ohnehin sämtliche etwaigen Ansprüche verjährt wären. Außerdem hatte es Zweifel an der eingesetzten Ermittlungssoftware Observer. Außerdem bestand aus Sicht des Amtsgerichts ohnehin keine Haftung unserer Mandantin, da diese eine farbenblinde Analphabetin ist, die den Computer nicht bedienen kann. Ihr Sohn hatte den Anschluss alleine genutzt.
Zu unserer Überraschung hat BaumgartenBrandt Berufung gegen das Urteil im Nahmen ihrer Mandantin, der Firma Europool Europäische Beteiligungs GmbH, eingelegt.



Landgericht Frankenthal: Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung

Das Landgericht Frankenthal hat die Kanzlei BaumgartenBrandt darauf hingewiesen, dass es der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Zwar hatte aus Sicht des Landgerichts Frankenthal der Mahnbescheid die Verjährung gehemmt. Verjährung ist jedoch letztlich trotzdem eingetreten, da die Kanzlei BaumgartenBrandt zu spät die weiteren Gerichtskosten einbezahlt hatte, um den Rechtsstreit ins streitige Verfahren überzuleiten.

Außerdem besteht - und dies sollte eigentlich selbstverständlich sein - keine Haftung unserer Mandantin als Täterin, da sie selbst den Anschluss nicht genutzt hat, sondern alleine ihr Sohn. Sie hätte aufgrund ihrer Behinderung auch gar nicht einen Computer bedienen oder ins Internet gehen können. Auch eine Haftung als Störer scheidet aus, da der Sohn volljährig war und eine Belehrung nicht erforderlich war.

Die Kanzlei BaumgartenBrandt kann nunmehr die Berufung zurücknehmen. Falls nicht wird die Berufung zurückgewiesen werden. In jedem Fall hat der Mandant der Kanzlei BaumgartenBrandt, die Firma Europool Europäische Beteiligungs GmbH, die Kosten beider Instanzen zu tragen.


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Hier finden Sie den Hinweisbeschluss zum kostenlosen Abruf:
LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 16.07.2015, Az. 6 S 79/15.pdf (2,41 Mb)



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Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... _Anschluss


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LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 16.07.2015, Az. 6 S 79/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10176 Beitrag von Steffen » Samstag 1. August 2015, 23:01

Netzpolitik.org:
"Verdacht des Landesverrats" -
Generalbundesanwalt ermittelt doch
auch gegen uns, nicht nur unsere Quellen



Quelle: netzpolitik.org

jkj:s_;

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10177 Beitrag von Steffen » Montag 3. August 2015, 14:55

WALDORF FROMMER - Rechts:News


AG München, Urteil vom 03.07.2015, Az. 264 C 27964/14:
Anschlussinhaber kann sich im Verfahren nicht pauschal
auf Sicherheitslücke seines WLAN-Routers berufen



14:55 Uhr


In dem Filesharing-Verfahren wandte der Beklagte zu seiner Verteidigung ein, dass er keine Tauschbörsensoftware nutzen würde und das streitgegenständliche Filmwerk nicht kenne. Seine auf den Internetanschluss zugriffsberechtigte Familienangehörige habe angegeben, sich die Rechtsverletzung nicht erklären zu können.

Der Beklagte behauptete, die Rechtsverletzung müsse durch einen unbekannten Dritten begangen worden sein. Dieser müsse unter Überwindung von Sicherungsmaßnahmen und Ausnutzung einer Sicherheitslücke des WLAN-Routers Zugriff auf seinen Internetanschluss genommen und die Rechtsverletzung begangen haben.

Dem Einwand eines vermeintlichen Hackerangriffs konnte das Gericht nicht folgen.

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Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.



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Autor: Rechtsanwalt David Appel
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads


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AG München, Urteil vom 03.07.2015, Az. 264 C 27964/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10178 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. August 2015, 16:06

Das Amtsgericht Oldenburg weist eine Filesharing-Klage ab,
da der KSM GmbH die geltend machenden Zahlungsansprüche
unter keinem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt
zustehen.



16:05 Uhr


Wie ein Beklagter (anwaltlich vertreten) informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Oldenburg (Urt. v. 29.07.2015, Az. 1 C 1507/14 (XX)) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da der Klägerin die geltend machenden Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zustehen.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde 04/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Midnight Chronicles" (Log.: 12/2009; Providerauskunft: 02/2010) abgemahnt. Nach dem die Zahlung der Abmahnkosten durch den Beklagten verweigert wurden, beantragte die Klägerin ein Mahnbescheid. Nach eingelegtem Widerspruch durch den Beklagten, sowie Abgabe des streitigen Verfahrens, begründete die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche.



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. (...)
Der Beklagte beruft sich auf die Verjährung; der Mahnbescheid sei nicht hinreichend individualisiert gewesen; das Ermittlungsverfahren sei unzuverlässig und fehlerhaft; er habe den Film nicht über eine Tauschbörse angeboten sowie nutze keine; sein WLAN Anschluss sei ordnungsgemäß gesichert; seine Ehefrau und volljährigen Söhne hatten selbstständigen Zugang zum Internetanschluss.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Oldenburg auf die mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 durch die Richterin "..." für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      4. Streitwert: 955,60 EUR. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)

    (...) Der Klägerin stehen die geltend machenden Zahlungsansprüche gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zu. (...)

    (...) Als Täter kann der Beklagte nicht auf Lizenzschadensersatz in Anspruch genommen werden, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, das der Beklagte Täter war. (...)

    (...) Der Beklagte haftet auch nicht auf Erstattung der Abmahnkosten. Er ist nicht als Störer anzusehen, weil er keinerlei Anlass für einen Verstoß der Söhne zum Tatzeitpunkt hatte. (...)

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AG Oldenburg, Urteil vom 29.07.2015, Az. 1 C 1507/14 (XX)
Urteil im Volltext als PDF-Download (1,29 MB)

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Glückwunsch an den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten: "Rechtsanwälte und Fachanwälte in Bürogemeinschaft - Dr. Hillers, Dr. Streit, Dr. Behrends".




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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Oldenburg, Urteil vom 29.07.2015, Az. 1 C 1507/14 (XX)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10179 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. August 2015, 17:32

Landgericht Berlin weist Abmahnkanzlei BaumgartenBrandt
auf Erfolglosigkeit der Klage und der Berufung hin -
Keine Haftung des Anschlussinhabers bei möglichen Alternativtätern



17:30 Uhr


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Wir hatten einige positive Urteile für unsere Mandanten vor dem in Berlin für Urhebersachen zuständigen Amtsgericht Charlottenburg erstritten. Bislang wurden sämtliche Filesharing-Klagen gegen Mandanten unserer Kanzlei durch das Amtsgericht Charlottenburg abgewiesen. Gegen einige dieser Urteile wurde Berufung durch die Abmahnkanzlei eingelegt, so geschehen durch die Kanzlei BaumgartenBrandt. Das Landgericht Berlin sieht für die Berufung von BaumgartenBrandt jedoch keine Aussicht auf Erfolg und hat daher einen Hinweisbeschluss erlassen (LG Berlin, Beschluss vom 29.06.2015, Aktenzeichen 15 S 28/14). Wir wollen Ihnen diesen Fall kurz darstellen.



Amtsgericht Charlottenburg: Klageabweisung der BaumgartenBrandt Klage

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage aus verschiedenen Gründen abgewiesen. Zum einen hatte das Amtsgericht Charlottenburg bereits Zweifel an der Datenermittlung, zumal die Kanzlei BaumgartenBrandt in einer Anlage zur Klageschrift die Dateigröße mit 0,0 MB angegeben hatte. Jedenfalls war eine Haftung unseres Mandanten nach Sicht des Amtsgerichts Charlottenburg nicht gegeben, da seine Ehefrau und seine Tochter ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Unsere Einrede der Verjährgung hat das Amtsgericht für verspätet gehalten, worauf es jedoch nicht mehr ankam.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin, der Firma Condor, auferlegt.



LG Berlin: Hinweisbeschluss vom 29.06.2015, AZ.: 15 S 28/14

Gegen dieses Urteil hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt für die Firma Condor Berufung eingelegt und diese begründet. Nachdem wir die Zurückweisung der Berufung beantragt und diesen Antrag ebenfalls begründet haben, hat sich das Landgericht Berlin mit dem Fall auseinandergesetzt und der Kanzlei BaumgartenBrandt im Beschlusswege Hinweise erteilt.

Das Landgericht Berlin teilt die Bedenken des Amtsgerichts - und unsere Bedenken! - in Bezug auf die ordnungsgemäße Ermittlung. Dabei hat das Landgericht Berlin auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den kanzleiinternen Ausdrucken der Kanzlei BaumgartenBrandt, welche bei quasi allen Klagen dieser Kanzlei als Anlage in den Prozess eingeführt werden, nicht um geeignete Unterlagen handelt, die die Korrektheit der Ermittlungen beweisen können. Dies tragen wir in unseren Klageerwiderungen auch immer wieder so vor.

Die sekundäre Darlegungslast sah das Landgericht Berlin durch unsere Ausführungen als erfüllt an. Es reicht eben mitzuteilen, welche Familienangehörigen genau Zugriff auf den Anschluss hatten. Es muss gerade nicht mitgeteilt werden, wer denn die Urheberrechtsverletzung bzw. das Filesharing tatsächlich begangen hat. Auch muss nicht zum Nutzungsverhalten der einzelnen Nutzer vorgetragen werden, man muss auch niemanden "ans Messer" liefern, so wörtlich das Landgericht Berlin.

Anders als das Amtsgericht Charlottenburg hat das Landgericht Berlin auch die von uns erhobene Einrede der Verjährung nicht als verspätet angesehen, weshalb auch wegen Verjährung die Klage abzuweisen bzw. die Berufung zurückzuweisen wäre. Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Berufung auch aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

Sofern die Kanzlei BaumgartenBrandt die Berufung zurücknimmt, spart sie ihrer Mandantin einen Teil der Gerichtskosten. Wir können weiter gespannt sein.



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Hier können Sie den Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin kostenlos ansehen:
LG Berlin vom 29.06.2015,Az. 15 S 28/14.pdf (472,25 kb)

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Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de/news


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10180 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. August 2015, 18:58

AG Erfurt, Urteil vom 30.07.2015, Az. 2 C 1642/14:
Unbegründete "Foresight Unlimited LLC"-Klage abgewiesen.
"Vogeler Gutachten" ist kein Beweis!




18:58 Uhr


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Jüdemann Rechtsanwälte
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AG Erfurt, Urteil vom 30.07.2015, Az. 2 C 1642/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (85,39 KB)

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AG Erfurt, Urteil vom 30.07.2015, Az. 2 C 1642/14

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