Gedanken zur sekundären Darlegungslast (Nachforschungs- und Recherchepflicht)

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Steffen
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Gedanken zur sekundären Darlegungslast (Nachforschungs- und Recherchepflicht)

#1 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. Februar 2015, 13:00

Gedanken zur sekundären Darlegungslast (Nachforschungs- und Recherchepflicht)


Stand: 21.06.2015

Beachte:
  • Nachfolgendes habe ich mir nicht ausgedacht, sondern sind richterliche Forderungen die aus verschiedenen Klageverfahren zusammengefasst worden, egal wie angemessen, oder nicht! Wer denkt, das ist doch Murks bzw. dies oder das ist Murks - sein Problem. Die Recherchepflicht / Nachforschungspflicht ist als Teil der sekundären Darlegungslast zu sehen.
Akteneinsicht

Wie? Hier unter Punkt 3.1.1. bis 3.1.1.2.

Hinweis:
  • Innerhalb 14 Tage - mit - Erhalt Abmahnung. Prüfung ist ansonsten erst im Klageverfahren möglich.




Zusammenfassung aller bekannt gerichtlichen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast (bundesweit), dabei beginnend mit Erhaltung einer Abmahnung (und nicht erst mit Erhalt einer Klageschrift)


Hinweis:
Dabei ist es in der Auflistung erst einmal nicht relevant, ob und was und gegebenenfalls die herrschende theoretische forenkonforme Forenmeinung es anders sieht!



Hinweis: BGH-Entscheid "Afterlife" (Urt. v. 06.10.2016, I ZR 154/15)

Beachte: Gilt nur innerhalb des Familienverbund, sowie wenn der AI leugnet und Mitnutzer benennt!

Der Anschlussinhaber (AI) muss nicht,
  • a) Internetnutzung der Familienangehörigen dokumentieren
    • aa) Beachte: Sachvortrag, wer konkret zum Vorwurf (Log) das Internet genutzt hat ist erforderlich!
    b) internetfähigen Geräte nach installierter Tauschbörsen-Software zu untersuchen
    • aa) Beachte: diesbezüglicher Sachvortrag zum eigenen internetfähigen Gerät muss erfolgen!


  • a) Benennung der konkreten Zugriffsberechtigten im fraglichen Zeitraum
    • => mit Namen, Alter + Anschrift
      => Hatten diese Benannten auch - tatsächlich - zum Tatzeitpunkt / Tatzeitpunkten Zugang.
      • aa) denklogisch:
        => war niemand zu Hause, wer kommt dann infrage!? (auch wenn sich diese Frage nur die südlichen Gerichte stellen)
    b) Art und Anzahl der PCs bzw. internetfähigen Endgeräte im Haushalt
    • => Wer benutzt welches internetfähiges Endgerät
      => befindet sich die benannte Tauschbörsensoftware oder
      => befindet sich der Streitgegenstand auf irgendeinem Rechner bzw. internetfähigen Endgerät
    c) Absicherung der PCs bzw. internetfähigen Endgeräte gegenüber unbefugten Zugriffen
    • => Antivirus, Firewall, eigenes Benutzerkonto mit eingeschränkten Rechten, Port-Sperrung, sicheres Passwort usw.
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    • => sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu installieren
      => sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu (be-) nutzen
      => Vorlieben in puncto Musik, Filme oder Games - insbesondere gegenüber dem Streitgegenstand
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    • => Werkseitige (ausgelieferte) Passwörter sind mit Einrichtung des Netzwerkes
      • aa) zu ändern,
        ab) periodisch zu wechseln,
        ac) immer abwechslungsreich und schwierig zu wählen (alphanumerisch: im engeren Sinne entweder ein Buchstabe oder eine Ziffer. Im weiteren Sinne ist es eine Ziffer, ein Buchstabe oder ein Sonderzeichen (z.B. Punkt, Komma, Klammern)) sowie
        ad) muss der AI dieses Passwort auswendig kennen und den Nachweis (Zettel, Ausdruck) über das aufgeschriebene Passwort erbringen.
    f) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von Befragung
    • => Ergebnis - schriftlich - dokumentieren
      => wie reagierte der / die Befragte/n auf den "Vorwurf" der Begehung der Tat?
      • aa) Reagierte dieser "komisch" / widersprüchlich / lange nachdenkend / kooperativ usw.
      => Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen, da man jetzt Kenntnis über einen Urherberrechts-Verstoß hat
      => Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners
      => oder gar das Einräumen des Vorwurfs innerhalb der Recherchepflicht (Beachte: dieses ist im Grundsatz vorab anwaltlich zu besprechen!)


Wichtig:
  • => Detailliertheit und Plausibilität des Vortrages!
    => Man muss Vorgenanntes im Zusammenhang sehen und nicht wahllos einzelne Punkte herauspicken


Im Rahmen des Zumutbaren und der prozessualen Wahrheitspflicht:
  • a) die eigene mögliche Verantwortlichkeit bestreiten
    b) Tatsachen darlegen hinsichtlich einer ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf. Alternativer Sachverhalt, wonach eine dritte Person als Täter in Betracht kommt.
    • => Das heißt, Möglichkeit einer Alleintäterschaft eines anderen Mitbenutzers.


Beachte:
  • a) Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    b) Wird der sekundären Darlegungslast nicht genüge getan, fällt die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit wieder auf den Anschlussinhaber zurück.


Steffen Heintsch für AW3P

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