Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9721 Beitrag von Steffen » Freitag 31. Oktober 2014, 15:15

PrivateUser hat geschrieben:Nun ja, ein Gutachten muss man immer zahlen, wenn man verliert bzw. nicht bestätigt wird. Wobei 5.000 Euro auch sehr hoch gegriffen sind.
Das sind "normale" Gutachten-Preise hinsichtlich des Auslagenvorschusses! Mit Quellcode der Software sogar weit höherliegend. Locker an die 20.000,-.

PrivateUser hat geschrieben:Ich sehe es eher so, dass gerade Abmahner dann nicht mehr jeden Quatsch vorlegen können.
Es ist und bleibt eben immer eine Interpretationsfrage, auf wessen Seite der Tür man sich befindet, wenn man mal muss.

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VG Steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9722 Beitrag von Steffen » Freitag 31. Oktober 2014, 23:54

AG Hamburg,
Urteil vom 22.10.2014, Az. 46 C 133/14:
"Gören allein im Urlaub"



23:54 Uhr


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70 | Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: http://www.dr-wachs.de

...................

Erneut konnte die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" eine vollständige Klageabweisung einer
Filesharing-Klage vor dem Amtsgericht Hamburg erreichen. Das AG Hamburg hat mit Urteil vom
22.10.2014, Az. 46 C 133/14 in einem Rechtsstreit wegen Schadens- und Kostenersatz wegen
unerlaubten Filesharings an den Filmwerk: "Gören allein im Urlaub" die Klage der "DBM Video-
vertrieb GmbH", vertreten durch die Augsburger Rechtsanwälte "Negele, Zimmel, Greuter, Beller",
i.H.v. 1.151,80 Euro komplett abgewiesen sowie eine Klageerweiterung als Unzulässig erachtet.
Dieser Betrag setzt sich aus vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro
(Gegenstandswert: 10.000,00 Euro) und einem Schadensersatzbetrag in Höhe von 500,00 Euro
zusammen.

In dem Rechtsstreit hat die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" die beklagte An-
schlussinhaberin vertreten. Die Beklagte bestritt eine schriftliche Vereinbarung zur Berechnung
der Abmahnkosten nach RVG. Vielmehr sei eine Vergütungsvereinbarung unterhalb der Vergütung
nach dem RVG vereinbart worden.


Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Hamburg wies die zwar zulässige Klage als unbegründet zurück. Die Beklagte
haftet weder als Störerin, noch als Täterin und verweist auf die aktuelle Rechtsprechung des
BGH. Zwar wurde die Beklagte als Anschlussinhaberin durch den Provider zugeordnet und beauskunftet,
trotzdem war sie nie in der angegebenen Adresse wohnhaft. Ihr getrennt lebender Ehemann sei in
dieser Wohnung gezogen und hatte mit Einverständnis den auf der Beklagten laufenden Internetanschluss
mitgenommen, nur die neue Adresse mitgeteilt und nicht gekündigt. Das Amtsgericht Hamburg kam zur
Auffassung, dass die Beklagte daher ausreichend und glaubhaft dargelegt hat, dass eine ernsthafte
Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, dem die Nutzung überlassen war, die vorgeworfene Verletzung
begangen haben könne. In diesem Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Personen die
Rechtsverletzung begangen haben, auch wenn sie die gegenüber dem Anschlussinhaber abgestritten haben
sollte.


Schriftliche Vereinbarung zur Berechnung der Abmahnkosten nach RVG

Das Amtsgericht Hamburg kam zu dem Schluss, dass es daher vorliegend offenbleiben kann, ob ein
Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht allein deshalb ausscheidet, da die Klägerin die
Rechnung nicht gezahlt hat. Denn der Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a Abs. 1 UrhG (a.F.) setzt
voraus, das die Klägerin die Anwaltskosten auch bezahlt hat (vgl. LG Hamburg, a.a.O.; Bornkamm in
Köhler(Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.9.2.b). Ein Beweis für die Bezahlung wurde nicht angeboten.


...............................

Hier die Entscheidung des AG Hamburg im Volltext als PDF-Download:
AG Hamburg, Urteil vom 22.10.2014, Az. 46 C 133/14: "Gören allein im Urlaub"

...............................

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


________________________________________

Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9723 Beitrag von Steffen » Samstag 1. November 2014, 09:45

Den Verwender eines Fotos (im Online-Bereich) trifft eine strenge Prüf- und Erkundigungspflicht.
Der Verwender ist grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen voll-
ständig zu überprüfen. Geschieht dies nicht, handelt er fahrlässig und somit schuldhaft und
macht sich schadensersatzpflichtig.


01.11.2014 - AG München, Urteil vom 28.05.2014 - Az. 42 C 29213/13 - RA Dr. Bahr

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9724 Beitrag von Steffen » Samstag 1. November 2014, 09:56

Recht:Kurios



”Duschlampe” oder ”Du Schlampe”,
das ist hier die Frage?




OLG Bamberg, Urt. v. 24.09.2014 - 3 Ss 94/14

“DUSCHLampe” bringt Häftling weitere Freiheitsstrafe ein


Der Angeklagte, der bereits vielfach (auch) zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde,
schickte, nachdem er aufgrund eines Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
festgenommen und inhaftiert worden war, an die zuständige Vollstreckungsrechtspflegerin
ein Schreiben, in welchem er sich über seine Festnahme und Inhaftierung mokierte.

Das Schreiben endete mit den Worten:

“Im Übrigen wollte ich noch mitteilen, dass bei uns im Moment die DUSCHLampe kaputt ist,
aber ich gehe von einer baldigen Reparatur aus …“.

... weiterlesen


Autor: justillon.de
Andreas Stephan
Franz-Wandinger-Straße 18
94491 Hengersberg

Quelle: justillon.de
Link: http://justillon.de/2014/10/duschlampe- ... trafe-ein/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9725 Beitrag von Steffen » Samstag 1. November 2014, 11:00

OLG Hamburg:
Unterlassungserklärungen
mit Potestativbedingung
nicht ausreichend!


Beschränkung einer Unterlassungserklärung



Wie die Hamburger Kanzlei,

Kanzlei Dr. Bahr

Bild
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

Mittelweg 41 a | 20148 Hamburg
Fon: 040 - 35 01 77 60 | Fax: 040 - 35 01 77 61
E-Mail: Info(at)Dr-Bahr.com | Web: http://www.Dr-Bahr.com

informiert, hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 16.10.2014 - Az.: 5 U 39/13) in einem durch die
Kanzlei Dr. Bahr betreuten Verfahren entschieden, dass bei Online-Urheberrechtsverletzungen eine
Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung ungenügend sei.

................................................

Urteil des OLG Hamburg im Volltext:
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16.10.2014 - Az.: 5 U 39/13

................................................


Beschränkung in einer Unterlassungserklärung:
(...) Sie wird unter die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr unschädliche  Potestativbedingung
der Urheberschaft / Aktivlegitimation ihres Auftraggebers gestellt bzw. ... des  Antragstellers gestellt
(...)


Das OLG Hamburg,

Beschränkungen einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs nach materiellem Recht
  • - Befristungen (wenn auch der Unterlassungsanspruch einer zeitlichen Begrenzung unterliegt), 
    - räumliche Beschränkungen (wenn nur eine räumlich begrenzte Wiederholungsgefahr besteht) oder
    - die ex nunc wirkende auflösende Bedingung einer Änderung oder Klärung der Rechtslage durch Gesetz
    oder höchstrichterliche Rechtsprechung
(...) Die "Potestativbedingung  der  Urheberschaft/Aktivlegitimation" ist keine solche Beschränkung, die
lediglich der Begrenzung des Unterlassungsanspruchs nach materiellem Recht entspricht.(...)

(...) Die Erklärung in Ziffer 3. "Sie wird unter die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr unschädliche 
Potestativbedingung der Urheberschaft / Aktivlegitimation ihres Auftraggebers  gestellt" (Anlage ASt 8)
bzw. ... des  Antragstellers gestellt" (Widerspruchsbegründung) enthält nach Auffassung des Senats
gerade einen Vorbehalt dahin, dass die Urheberschaft des Auftraggebers bzw. Antragstellers nicht anerkannt
wird. Dass diese Bedingung unschädlich für die Wiederholungsgefahr sein soll, ist eine Rechtsansicht des
Erklärenden, die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht relevant ist. (...)

(...) Beschränkungen, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist,
ob der vertragliche oder der gesetzliche Anspruch besteht, sind für einen Gläubiger aber von vornherein
unzumutbar (vgl. Köhler/Bornkamm-Bornkamm, UWG, 32. Auf., 2014, § 12 Rz. 1.131). Der Antragsteller muss
sich nicht auf eine Unterlassungsverpflichtungserklärung einlassen, bei der er damit rechnen muss, dass
bei einer Inanspruchnahme sein Urheberrecht weiter bestritten wird. (...)

(...) da eine Unterlassungserklärung, um die Gefahr der Wiederholung auszuräumen, eben eindeutig und
hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen muss, die betreffende
Handlung nicht mehr zu begehen (BGH, GRUR 2002, 180 f.; BGH, Urteil vom 21.2.2008, Az.: I ZR 142/05, Rz. 14). (...)

............................................................

Quelle: www.online-und-recht.de
Link Volltext: http://www.online-und-recht.de/urteile/ ... -20141016/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9726 Beitrag von Steffen » Sonntag 2. November 2014, 11:15

Das Amtsgericht Frankfurt am Main deckelt einen Pornofilm
(§ 97a Abs. 2 UrhG a.F.)
oder
"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."



Amtsgericht Frankfurt am Main - Az. 32 C 2177/14-41

10:44 Uhr




Vorwort AW3P:

Zuallererst einmal danke an dem User eines Forums, der in einem Rechtsstreit - ohne - anwaltliche Vertretung sowie - ohne - aktiver Hilfe eines Forums oder einer anonymen Person sein Ding - allein - durchgezogen hat. Ob es besser gewesen wäre einen Anwalt von Anfang an zu beauftragen, dann schon zumindest aktive Hilfe in den Foren bei juristischen Laien zu suchen usw. liegt in diesem Bericht - nicht - in meinem Ermessen bzw. meiner Wertung. Der Foren-User hat sein Ding - allein - durchgezogen und ist mit sich im Reinen. Und das zählt! Diejenigen, die wieder laut zedern werden und alles besser wissen, was gerade sie - und nur sie - anders gemacht hätten, habt erst einmal selbst Mut (auch Demut). Versteckt euch nicht "schützend" hinter einer mod. UE, Anderen oder eurer selbstgewählten Anonymität, sondern ... macht es besser und berichtet dann hier. Da es nicht mein Bericht ist, werde ich ihn so veröffentlichen - wie erhalten.



---+++---+++---Gerichtbericht---+++---+++---Gerichtbericht---+++---+++---Gerichtbericht---+++---+++---



Gerichtsbericht:
"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."



Hier berichte ich über den Ausgang eines Zivilprozesses, in dem ich als Abgemahnter versucht habe, mich ohne anwaltschaftliche Vertretung vor Gericht gegen eine Klage resultierend aus einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten im Jahr 2010 zu wehren.

Ich bin "nur" Diplom-Informatiker und kein Jurist. Ok, ich hab´s auch als Nicht-Jurist vorher schon mal geschafft, im Standardwerk "Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung" aufgrund meiner Fachveröffentlichungen zum § 100a StPO namentlich zitiert zu werden. Gerichtserfahrung hatte ich allerdings nur als sachverständiger Zeuge und als Schöffe in Strafverfahren. Der Zivilprozess war Neuland.

Aber der Reihe nach.


Der übliche Verlauf:
  • Abmahnung 04/2010 durch C-S-R (RA Christoph Schmietenknop) für PV Video für einen Film der Erwachsenenunterhaltung. Pauschales Abgeltungsangebot: 650 EUR
  • mod. UE und keine Zahlung/kein Kontakt meinerseits
  • 11/2011 Bettelbrief C-S-R mit neuem Abgeltungsangebot 350 EUR
  • 12.12.2013 Inkassoschreiben FOCUS über 1.542 EUR (Eingang Heiligabend 2013), Zahlungsziel: 26.12.2013
  • meinerseits Widerspruch gegen die Forderung noch am Heiligabend 2013 nebst Aufforderung zur Vorlage Bevollmächtigung oder Abtretungsurkunde
  • 20.12.2013 Mahnbescheid FOCUS - Prozessbevollmächtigter RA Oliver Edelmaier (Eingang auch Heiligabend 2013) - ohne den fristgerechten Eingang der Forderungen aus dem Schreiben vom 12.12.2013 abzuwarten
  • Widerspruch komplett gegen den Mahnbescheid
  • Bettelbrief RA Edelmaier 01/2014 mit Abgeltungsbetrag 1.661 EUR
  • Bettelbrief RA Edelmaier 04/2014 mit Abgeltungsbetrag 1.000 EUR
  • 05/2014 Abgabenachricht Mahngericht Stuttgart an AG Frankfurt/Main
  • 07/2014 Antrag meinerseits auf Terminsbestimmung nach § 697, Abs. 3 Satz 1 ZPO ("Angriff ist die beste Verteidigung")
  • 19.08.2014 Güteverhandlung und mündliche Verhandlung. Anspruchsbegründung erfolgte dabei wieder durch RA Schmietenknop (C-S-R) und nicht durch RA Edelmaier!
  • 23.10.2014 Urteilsverkündung

Die mündliche Verhandlung:

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung schlug die Richterin wie erwartet einen Vergleich (i.H.v. 200 EUR) vor. Der Klägervertreter (Terminsvertretung aus Frankfurt/Main, Fachanwalt für Mietrecht!) erklärte schon, dass bei diesem Betrag mit einem möglichen Widerspruch durch die Klägerin zu rechnen sei. Ich hab das Ganze abgekürzt und zu Protokoll gegeben, dass ich einem Vergleich nicht zustimmen werde.Meine Reaktion hat der Richterin erkennbar nicht gepasst.

Da zwischen dem Zugang der Anspruchsbegründung bei mir und dem Termin zur mündlichen Verhandlung weniger als 14 Tage lagen, musste ich auch vorher keine schriftliche Klageerwiderung einreichen. Das habe ich dann in der mündlichen Verhandlung gemacht. Wie zu erwarten war, hat daraufhin die Klägerseite Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO beantragt, den sie auch bekommen hat.

Meine Klageerwiderung ist zum Nachlesen beigefügt. Sie ist als Dokument im Zusammenhang mit einem zivilprozessualen Ereigniss zu verstehen und stellt keinerlei Rechtsberatung dar. Sie zu erstellen war mir nur möglich in Kenntnis offen zugänglicher (Internet-) Quellen wie Abgemahnten-Foren - hier insbesondere mein Dank an Steffen Heintsch und Abmahnwahn-Dreipage.de (AW3P) -, Blog-Beiträgen, veröffentlichten Gerichtsurteilen etc. Um dem Kreis der Aktivisten Danke zu sagen und in der Hoffnung etwas an Erfahrungen zurückgeben zu können, stelle ich meine Klageerwiderung sowie meine weiteren u.g. Dokumente unter die CC0 1.0 Universell (CC0 1.0) Public Domain Dedication-Lizenz (Gemeinfreiheit).

Kern meiner Verteidigungsstrategie war, dass die behauptete Zession von PV Video an Focus Inkasso am 18.12.2013 nicht stattgefunden hat. Der 18.12.2013 wird sowohl im Mahnbescheid zitiert (s. Anlage) als auch im einer Abtretungsvereinbarung zwischen den beiden Unternehmen (s. Anlage). RA Edelmaier hatte mir nämlich nach meiner Aufforderung zur Vorlage der Abtretungsurkunde nach § 410 BGB die o.g. Urkunde vorgelegt. Schaut man sich die Urkunde aber genau an, steht dort explizit, dass eine Zession bei Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen wurde. Ich habe daraufhin RA Edelmaier nochmals schriftlich aufgefordert mir die korrekte Urkunde zuzusenden. Dies ist bis zur mündlichen Verhandlung aber nicht erfolgt. Daraufhin habe ich - ohne rechtliche Verpflichtung dazu - die ursprüngliche vermeintliche Gläubigerin PV Video aufgefordert, mir eine Abtretungsanzeige nach § 409 BGB zukommen zu lassen. Auch das ist bis zur mündlichen Verhandlung unterblieben.

Wenn also keine Zession stattgefunden hat, wäre Focus Inkasso nicht berechtigt gewesen, einen Mahnbeschied gegen mich zu beantragen. Folglich wäre die daraus resultierende Klage unbegründet gewesen. Ohne Zession wäre PV Video weiterhin vermeintliche Gläubigerin gewesen. Gegenüber PV Video habe ich dann in der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung erhoben, weil nach BGH-Rechtsprechung ein unberechtigter Mahnbescheid durch Focus Inkasso die Verjährung nicht gehemmt hat.

Trotz Einrede der Verjährung habe ich dennoch hilfsweise alle Behauptungen der Klägerseite in der Anspruchsbegründung (z.B. Rechteinhaberschaft, korrekte Ermittlung der IP-Adresse durch iOberserve, Störer- und/oder Täterhaftung) bestritten.


Die Stellungnahme der Klägerseite auf den Schriftsatznachlass:

Der Termin für den Schriftsatznachlass war ursprünglich vom Gericht auf den 16.09.2014 (Eingang beim Gericht) bestimmt worden. Die Klägerin hatte also vier Wochen Zeit auf meine Klageerwiderung zu reagieren. Kurz vor Fristablauf hat dann die Klägerseite überraschenderweise nochmals weitere zwei Wochen Terminaufschub beantragt. Das Gericht hatte aber nur Aufschub bis 23.09.2014 - also eine Woche - genehmigt.

In den beiden Stellungnahmen der Klägerseite vom 17.09. und 18.09.2014 auf meine Klageerwiderung kam dann eine ganz böse Überraschung. RA Schmietenknop (C-S-R) hatte doch jetzt dem Gericht urplötzlich eine Abtretungsvereinbarung vorgelegt, die vermeintlich schon auf den 02.02.2013 datiert (s. Anlage) und nicht wie bislang behauptet erst vom 18.12.2013. Damit war meine ganze Verteidigungsstrategie obsolet geworden. Daher habe ich mit zwei eigenen Stellungnahmen (s. Anlagen) dem Gericht geantwortet.


Das Urteil:

Ursprünglich sollte das Urteil am 02.10.2014 ergehen. Die Urteilsverkündung wurde aber durch das Gericht auf den 23.10.2014 verschoben. Das Urteil ist als Anlage beigefügt.

Ich hatte ja mit allem gerechnet, nur damit nicht. Es muss der Eindruck entstehen, dass an der Richterin das BGH-Urteil "BearShare" völlig transparent vorübergegangen zu sein scheint. Es wird mit keinem Wort in der Urteilsbegründung erwähnt.

Zum Urteil anzumerken ist:
  • Seite 3/7 : "... Er behauptet, dass er am 24.10.2008 eine Feier veranstaltet habe und vermutet, dass hierbei auch anwesende Kinder die Tonaufnahme über seinen Anschluss angeboten haben. ..." Hallo? Im Verfahren geht es um einen Film der Erwachsenenunterhaltung und einen Vorfall aus dem Jahr 2010!
  • Die Richterin akzeptierte ein Gutachten, welches sich gar nicht auf die Software bezieht, mit der die angebliche Schutzverletzung protokolliert wurde (Bittorrent-IPLogger V3.0 statt V2.0).
  • Seite 5/7, 1. Absatz: Das "BaerShare"-Urteil sagt nicht, dass ich konkretisieren muss, dass meine Frau auch tatsächlich auf das Filmwerk zugegriffen hat, sondern dass lediglich die ernsthafte Möglichkeit bestanden hat, dass sie Zugriff hätte nehmen können.
  • Seite 5/, 4. Absatz: Die 100-EUR-Deckelung nach UrhG alter Fassung nebst Begründung ist interessant.
  • Ich lasse die Nichtzulassung der Berufung prüfen.

Empfehlungen:

Es bleibt dabei - und das sollte jedem Neuankömmling in den Foren weiter gepredigt werden -:

1.
Es ist essentiell wichtig, dass man Akteneinsicht in die LG-Akte (Auskunftsbeschluss) nimmt. Ich hätte so bspw. niemals die Auffälligkeiten bei der IP-Adressen-Ermittlung durch iObserve sowie den Widerspruch zwischen (eidesstattlich versicherter) Dateigröße im LG-Antrag (1300 MByte) und in der Anspruchsbegründung (650 MByte) finden können.

2.
Kein Kontakt zu der Gegenseite. Im Bedarfsfall ModUE. Nicht-Zahlen. Auf Verjährung spekulieren. Sich ab Zugang der Abmahnung geistig, finanziell und praktisch auf eine Klage vorbereiten. Beweise sammeln.

3.
Einem Inkassoschreiben immer widersprechen und die Vorlage der Vollmacht nach § 174 BGB oder die Abtretungsurkunde nach § 410 BGB einfordern. Einem SCHUFA-Eintrag wird damit vorgebeugt. Nur so konnte ich zunächst überhaupt herausfinden, das seine Forderungsabtretung von PV Video an Focus Inkasso zum 18.12.2013 nie stattgefunden haben kann.

4.
Und man muss sich die vorgelegten Beweise der Klägerseite ganz genau ansehen. Im meinem Fall war die als Beweis von der Klägerin angebotene Anlage K2 auffällig (s. hier). Ein angeblicher Logging-Auszug aus dem Jahr 2010 soll schon IBAN/BIC enthalten? Das ist eher unwahrscheinlich und lässt eher die Anscheinsvermutung zu, dass das Dokument gar nicht aus dem Jahr 2010 stammt sondern erst deutlich später erstellt wurde.

5.
Ich hatte in meiner Klageerwiderung auch die GÜFA-Problematik thematisiert (Breitschwert-Theorie von Dr. Wachs; s. hier [http://www.dr-wachs.de/blog/2013/12/17/ ... hinfallig/]).

Das von Dr. Wachs propagierte Breitschwert war im konkreten Fall leider wirkungslos, da die Klägerseite als Beweismittel für die Rechtinhaberschaft in der Stellungnahme zu meiner Klageerwiderung einen Schriftwechsel zwischen PV Video und GÜFA vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass PV Video das Recht der öffentlichen Wahrnehmbarmachung von digitalisierten Filmwerken und Laufbildern für Onlinenutzung (vgl. § 19a UrhG) für alle seine bisherigen und zukünftigen Filme bereits im Jahr 2008 wieder von der GÜFA zurückgerufen hatte (vgl. § 1 Ziffer 1.8 des Entwurfes des GÜFA-Berechtigungsvertrages). Die Theorie, dass bei Existenz eine Standard-GÜFA-Berechtigungsvertrages automatisch auch das Recht nach § 19a UrhG auf die GÜFA übergeht, scheint also grundsätzlich belastbar. Es ist daher - auch wenn es im konkreten Fall nicht zum gewünschten Erfolg beitrug - in jedem Fall die Aktivlegitimation am streitgegenständlichen Werk in der Klageerwiderung zu thematisieren, gerade wenn die GÜFA im Spiel ist, was bei Filmen der Erwachsenenunterhaltung wohl eher der Regelfall ist.

6.
Interessanterweise hat RA Schmietenknop in seinen Stellungnahmen vom 17. und 18.09.2014 meiner vorgetragene Argumentation hinsichtlich einer Mandatsvereinbarung zwischen PV und C-S-R mit pauschalisierten Abrechnungsmodalitäten im Innenverhältnis und des daraus mglw. resultierenden Täuschungsvorwurfes gegenüber dem Abgemahnten im Aussenverhältnis (Abrechnung nach RVG) nicht widersprochen (vgl. meine Klageerwiderung S. 26 ff.). Meine Behauptung gilt damit im Verfahren als zugestanden!


Fazit:

Sich ohne anwaltschaftliche Vertretung vor Gericht gegen eine Abmahnung aus einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten zu verteidigen ist hoch risikobehaftet. Ich kann nur jedem empfehlen genau zu überlegen, ob er das wirklich selbst versuchen will oder ob er sich nicht doch besser einen Fachanwalt leistet. Auf der Gegenseite sind im Allgemeinen Profis, die mit allen Wassern gewaschen sind (in meinem Fall z.B. das Vorlegen einer neuen angeblichen Abtretungsurkunde zum letztmöglichen Zeitpunkt im Verfahren). Mir war es aber den Spaß wert. Der (Poker-)Einsatz von rund 2.000 EUR war schon vorher als Totalverlust eingeplant. Ich hätte das Ganze auch einfach in die Verjährung laufenlassen können, da ich heute noch davon ausgehe, dass eine Anspruchsbegründung seitens der Klägerin ohne meinen Antrag auf Terminbestimmung nie erfolgt wäre.


Anlagen:
AG_Franfurt_am_Main_deckelt _Pornofilm.pdf
(2.05 MiB) 390-mal heruntergeladen
Klageerwiderung ano.pdf
(180.19 KiB) 274-mal heruntergeladen
Stellungnahme ano.pdf
(13.97 KiB) 252-mal heruntergeladen
Stellungnahme Ergänzung ano.pdf
(8.93 KiB) 245-mal heruntergeladen

Euer
Foren-User Herr "X"

Per.Son
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9727 Beitrag von Per.Son » Sonntag 2. November 2014, 15:05

Hier scheinen dem Gericht selbst die Textbausteine durcheinander gekommen zu sein.
Worauf beruhen die Aussagen "Feier 2008", "Kinder" sowie "Tonbandaufnahme"?
Das gleiche gilt für "nicht substantiiert vorgetragen".

Es sieht hier ganz nach einem willkürlichen Urteil aus unter sachfremden Erwägungen. So etwas muss nach meinem Gerechtigkeitssinn doch angreifbar sein?

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9728 Beitrag von Steffen » Montag 3. November 2014, 23:34

Wichtige Entscheidung im Filesharing:
LG Hannover verneint Störerhaftung bei offenem WLAN
und konkretisiert die "BearShare"-Entscheidung des BGH



23:34 Uhr




Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: (0221) 95 15 63 - 0
info@wbs-law.de
www.wbs-law.de




-:-:-:-:-:-:-:-:-:-www.wbs-law.de-:-:-:-:-:-:-:-:-:-



Das Landgericht Hannover (LG) hat in einem Filesharing Fall eine sehr positive Entscheidung für den Abgemahnten getroffen. Sowohl im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast als auch in Bezug auf die Störerhaftung sind die Richter dem Anschlussinhaber stark entgegengekommen (Urt. v. 15.08.2014, Az. 539 C 11339/13).


Zur Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers

Richtigerweise folgt das LG Hannover in seinem Urteil der aktuellen Rechtsprechung des BGH ("BearShare" Urt. v. 08.01.2014, IZR 169/12) an, wonach die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Der BGH hatte allerdings in seiner Entscheidung betont, dass der Anschlussinhaber in zumutbaren Rahmen zu Nachforschungen verpflichtet ist. Was genau als zumutbar gilt und was nicht, wurde in der Entscheidung nicht näher beschrieben.

Nach unserem Verständnis gehörte es bis jetzt zur zumutbaren Nachforschung dazu seine Familie zu befragen oder Freunde, die zum fraglichen Zeitpunkt zu Besuch waren. Den Richtern am LG Hannover geht dies jedoch zu weit. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass der Abgemahnte nicht dazu verpflichtet ist, "die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen". Die Richter begründen ihre Ansicht mit der besonderen Verbundenheit innerhalb der Familie und mit den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgedanken zur Störerhaftung bei einem Unterlassen. Könne der Rechteinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht beweisen, scheide in dem Fall der geltend gemachte Anspruch aus.


Unerheblich, ob Abgemahnte Urheberrechtsverletzung Dritter verneint

Interessant ist in Zusammenhang auch, dass die vorherige Aussage des Abgemahnten, seine Lebensgefährtin habe den entsprechenden Film nicht im Internet bereitgestellt, nach Ansicht des Gerichts keinen Einfluss auf ihre mögliche Täterschaft hat: "Die Darlegungen des Beklagten sind im Zusammenhang zu würdigen. Allein der Umstand, dass er annimmt, dass seine Lebensgefährtin das streitgegenständliche Filmwerk nicht heruntergeladen hat, bedeutet nicht, dass er deren Täterschaft ausschließen konnte und wollte".


Störerhaftung scheidet trotz offenen WLANs aus

Die Störerhaftung schied hier nach Ansicht des Gerichts ebenfalls bereits deshalb aus, weil die Lebensgefährtin ebenfalls als Täterin infrage kam. Auf die Tatsache, dass hier ein offener WLAN-Anschluss betrieben wurde, kam es nach Ansicht des Gerichts insofern nicht mehr an: "Eine unzureichende Sicherung des WLAN Anschlusses hätte sich in diesem Fall nicht kausal ausgewirkt". Die Grundsätze zur Störerhaftung nach denen Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haften, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, sei nicht auf den Fall übertragbar, bei dem der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem volljährigen Familienangehörigen zur Verfügung stellt. Kommt ein volljähriges Familienmitglied als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht, kommt es somit nach Ansicht des LG Hannover nicht mehr auf die Frage an, ob das WLAN ausreichend gesichert war oder nicht.



Ähnlich bereits das AG München (Urt. v. 15.07.2014, Az. 158 C 19376/13).


Hier das Urteil des LG Hannover im Volltext: Urteil LG Hannover


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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9729 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. November 2014, 23:29

Polizei und Staatsanwaltschaft Köln durchsuchen bundesweit wegen
gewerbsmäßiger Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Film-
und Musikmaterials auf dem Portal "boerse.bz".


Quelle: Presseportal Polizei Köln

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9730 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. November 2014, 12:11

Amtsgericht Hamburg,
Urteil vom 31.10.2014,
Aktenzeichen 36a C 114/14




Auf dem Blog: "www.anwaltblog24.de" des Rechtsanwaltes A. Gerstel wird über ein klageabweisendes Urteil des Amtsgericht Hamburg informiert. Geklagt hatte in diesem Fall die "LFP Video Group LLV", vertreten durch "Negele, Zimmel, Greuter, Beller - Rechtsanwälte". Das Amtsgericht Hamburg setzt hier konsequent seinen Kurs hinsichtlich der sekundären Darlegungslast fort und atomisiert die uneingeschränkte Täterschaftsvermutung der Abmahner. Im Weiteren nahm das Amtsgericht Stellung zum Urheberschutz eines Pornofilms.


................................


Das Amtsgericht Hamburg:
(...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung xx - durch den Richter am Amtsgericht xxxxxx auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das angebliche widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

Die Klägerin ist Herstellerin des Pornofilms "xxxxxxx". Auf dem DVD-Cover ist die Firma der Klägerin mit einem ©-Vermerk aufgeführt und auch an anderer Stelle genannt (s. Anlage K1). Der Film wurde am 17.10.2012 in den Vereinigten Staaten von Amerika erstmals als DVD angeboten und in den Verkehr gebracht. Ab demselben Datum war er ebenfalls als DVD über den Händler xxxxxx, welcher auch nach Deutschland liefert, erhältlich.

Nach den Ermittlungen der von der Klägerin mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen im Internet beauftragten Firma xxxxxx GmbH und dem daraufhin von der Klägerin angestrengten gerichtlichen Auskunftsverfahren und der darauf erteilten Providerauskunft wurde die Filmdatei am 22.10.2012 um 18:24:13 Uhr vom privaten Internetanschluss des Beklagten in einer Dateitauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten.

Neben dem Beklagten nutzte auch seine Ehefrau den Internetanschluss. Die Söhne des Beklagten besaßen jeweils einen Laptop, ein Smartphone und einen stationären PC. Die weiteren Umstände zur Nutzung des Anschlusses sind streitig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2012 ließ die Klägerin den Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes am 22.10.2012 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung eines Vergleichsbetrages auffordern (Anlage K6). Sie warf dem Beklagten vor, den Film "xxxxxx" über eine Dateitauschbörse anderen Nutzern dieser Börse zum Herunterladen zur Verfügung gestellt zu haben. Der Beklagte gab daraufhin mit anwaltlichen Schreiben vom 14.11.2012 eine Unterlassungserklärung ab, leistete aber keine Zahlung.

Der Beklagte befragte seine beiden Söhne nach der Rechtsverletzung, und diese verneinten jeweils ihre Tatbegehung. Seine Ehefrau fragte der Beklagte nicht, ob sie den Film heruntergeladen bzw. zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte schließt jedoch aus bzw. hält es für äußerst unwahrscheinlich, dass seine Ehefrau die in Streit stehende Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Mit Schreiben vom 26.10.2012 wurde der Beklagte in einer anderen Sache, jedoch ebenfalls durch die Klägervertreter und ebenfalls wegen Filesharings abgemahnt.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten in Höhe von 651,80 EUR sowie sog. lizenzanalogen Schadensersatz - im Wege der Teilklage - in Höhe von 500,00 EUR für die behauptete Urheberrechtsverletzung. Hinsichtlich des Abmahnschreibens geht die Klägerin von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für den damit geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei Täter der Urheberrechtsverletzung.


Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.



Der Beklagte trägt vor, er habe zwei Söhne, welche zum fraglichen Zeitpunkt 20 und 17 Jahre alt gewesen seien und noch im Haushalt des Beklagten und seiner Ehefrau gewohnt hätten. Diese hätten beide ebenfalls auf den Internetanschluss zugreifen können. Der Internetzugriff sowohl mittels eines WLAN-Netzwerkes als auch über LAN-Verbindungen stattgefunden.

Er trägt vor, seine beiden Söhne seien bereits längere Zeit vor dem hier in Streit stehenden Fall darüber belehrt worden, dass Downloads aus dem Internet verboten seien.

Das Gericht hat den Beklagten im Haupttermin am 24.09.2014 persönlich angehört, nachdem dieser auf die gerichtlichen Hinweise aus dem frühen ersten Termin am 14.05.2014 trotz zweier gerichtlicher Fristsetzungen nicht reagiert hatte. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll 24.09.2014 vom Bezug genommen. Das Gericht hat der Klägerin ihrem Antrag entsprechend auf den im Haupttermin gehaltenen Vortrag des Beklagten einen Schriftsatznachlass bis zum 17.10.2014 gewährt. Mit Schriftsatz vom 17.10.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin weiter vorgetragen und Zeugenbeweis u.a. dafür angeboten, dass die Söhne des Beklagten nicht darüber belehrt worden seien, dass Downloads aus dem Internet verboten seien.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das angerufene Gericht ist sachlich gemäß §§ 21 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich nach § 104a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Hamburgischen Landesverordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen vom 01.09.1987 (HmbGVBI. 1987, S. 172) zuständig.

Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Films in einer Dateitauschbörse im Internet gegenüber dem Beklagten als natürlicher Person, wobei kein Zusammenhang mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Beklagten besteht.


Die Klage ist aber nicht begründet.


1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung (im Folgenden: "a.F".) in Höhe von 651,80 EUR.

a)
Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert. Sie ist unstreitig Herstellerin des streitgegenständlichen Films. Dieser ist zumindest als Bildfolge gemäß § 95 UrhG geschützt. Zudem greift für die Klägerin die Vermutungswirkung nach §§ 10 Abs. 1, 94 Abs. 4, 95 UrhG, da diese auf dem DVD-Cover mit dem ©-Vermerk in üblicher Weise als Herstellerin bezeichnet ist.

b)
Der in Rede stehende Pornofilm ist auch urheberrechtlich geschützt. Der Schutz des zumindest als Laufbilder einzuordnenden Films ergibt sich aus §§ 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 S. 1, 95, 94 UrhG. Danach genießen ausländische Unternehmen ohne Sitz in Deutschland den Schutz für ihre in Deutschland erschienenen Bild- und Tonträger, es sei denn, dass diese früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen in Deutschland außerhalb Deutschlands erschienen sind. Unstreitig ist der hier in Rede stehende Film am 17.10.2012 in den Vereinigten Staaten von Amerika erstmals als DVD angeboten und in den Verkehr gebracht worden, und unstreitig war er ab demselben Datum ebenfalls als DVD über den Händler xxxxxx, welcher auch nach Deutschland liefert, erhältlich. Letzteres ergibt sich auch aus Anlage K9, denn dort ist Deutschland als Lieferort ausdrücklich genannt. Damit liegt ein gleichzeitiges Erscheinen gemäß § 6 Abs. 2 UrhG im Ausland und in Deutschland vor.

Der Beklagte hat zwar mit der Klageerwiderung bestritten, dass die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 S. 1 UrhG hier erfüllt seien und dass der Film überhaupt als DVD vertrieben und in Deutschland angeboten wurde. Er hat jedoch nach diesem Ersten pauschalen, jedoch in dieser Prozesslage angesichts des zunächst sehr pauschalen Vortrags der Klägerin dennoch zumindest hinsichtlich der Erscheinungsdaten zulässigem Bestreiten auf den sodann mit Schriftsatz vom 02.06.2014 erheblich konkretisierten Vortrag der Klägerin unter Beifügung der Anlagen K8 und K9 nichts weiter vorgetragen und insbesondere die unter Beifügung der genannten Anlagen vorgetragenen Erscheinungsdaten und auch den Vertrieb nach Deutschland nicht (mehr) bestritten. Damit ist dieser Vortrag der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, denn angesichts des erheblich konkretisierten Vortrags der Klägerin hätte nun auch der Beklagte konkret bestreiten und ggf. Gegenvortrag halten müssen.

Der Beklagte hat auch bestritten, dass der Film gemäß § 95 UrhG als Laufbilder schutzfähig sei. Er hat dazu jedoch keinerlei konkreten Vortrag gehalten, warum dem so sein sollte. Es ist zwar nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ein Pornofilm ein Filmwerk gemäß § 94 UrhG darstellt. Allerdings ist im Grundsatz bei einem Pornofilm mit einer Lauflänge von 130 Minuten (s. Anlage K1) davon auszugehen, dass damit Laufbilder vorliegen. Angesichts dessen hätte es konkreteren Vortrags des Beklagten bedurft, warum hier kein Laufbildschutz greifen sollte. Das reine Bestreiten reicht nicht aus.

c)
Der Beklagte ist aber nicht als Täter oder Teilnehmer für die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films in der Dateitauschbörse verantwortlich.

Der Beklagte haftet nicht als Täter für die Rechtsverletzung. Er hat die Rechtsverletzung nach dem Ergebnis des Prozesses nicht selbst begangen. Die dafür beweisbelastete Klägerin hat zu ihrer entsprechenden Behauptung keinen Beweis angeboten.

Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die streitgegenständliche Verletzung als Täter verantwortlich ist. Unabhängig davon, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 633 ff. - Sommer unseres Lebens) angenommene tatsächliche Vermutung überhaupt tragfähig ist (dagegen mit beachtlicher ausführlicher Begründung AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 - zitiert nach juris), besteht hier eine solche Vermutung gar nicht. Denn wenn eine Rechtsverletzung über einen Internetanschluss begangen wird, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 ff - BearShare; BGH a.a.0 - Sommer unseres Lebens m.w.N.).

Der Anschlussinhaber trägt aber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten ist damit allerdings nicht verbunden. Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des Beklagten zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O. - BearShare).

Der Beklagte hat seine sekundäre Darlegungslast, wenn auch erst im Haupttermin am 24.09.2014, vollständig erfüllt. Unstreitig hatte die Ehefrau des Beklagten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss.

Zudem hat der Beklagte vorgetragen, dass auch die beiden gemeinsamen Söhne Zugriff mittels mehrerer Geräte auf den Anschluss hatten. Damit hat der Beklagte Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs in Form der Nutzung des Internetanschlusses durch einen Dritten, dem die Nutzung überlassen worden ist, begründen. Aufgrund des Vortrags des Beklagten in Zusammenschau mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht der Beklagte den Film unerlaubt zum Download Dritten angeboten hat, sondern einer seiner Söhne. Dass der Beklagte seine Ehefrau nicht danach gefragt hat, ob diese die Rechtsverletzung begangen habe, ändert daran nichts. Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten bezieht sich nur darauf, ob er diese Fragen gestellt habe und wenn ja, wie ihm geantwortet worden ist. Er ist aber nicht verpflichtet, Nachforschungen dahingehend anzustellen, wer der Täter der Rechtsverletzung ist (BGH, BearShare, a.a.O.). Der Umstand, dass der Beklagte seine Ehefrau nicht nach ihrer Begehung der Rechtsverletzung befragt hat, kann sich daher nur dahingehend auswirken, dass ein Bestreiten der korrekten Ermittlung und Zuordnung seines Internetanschlusses wohl nicht zulässig wäre, denn insoweit wäre ihm vor einem Bestreiten eine entsprechende Nachfrage bei allen Mitnutzern des Anschlusses zuzumuten. Darum geht es an dieser Stelle jedoch nicht.

Der Beklagte hat daher ausreichend und glaubhaft dargelegt, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, dem die Nutzung überlassen war, die Verletzung begangen haben könne. In diesem Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Personen die Rechtsverletzung begangen haben, auch wenn sie dies gegenüber dem Anschlussinhaber abgestritten haben sollten.

Aufgrund der damit schon nicht begründeten Vermutung einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten traf die volle Beweislast für die Täterschaft die Klägerin (vgl. BGH a.a.O - BearShare, LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014 - 308 S 26/13 - rechtskräftig; Beschluss vom 09.09.2014 - 310 S 16/14). Die anwaltlich vertretene Klägerin hat jedoch insoweit - trotz Hinweisen des Gerichts - keinen Beweis für die behauptete Täterschaft des Beklagten angeboten. Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, dass der Beklagte hinsichtlich der zu einer "Entkräftung" der tatsächlichen Vermutung führenden Umstände beweisen müsste. Das ist nach der inzwischen insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BGH (BearShare, a.a.O.) gerade nicht der Fall. Denn es besteht schon gar keine Vermutung, wenn es andere Anschlussnutzer gibt bzw. der Anschlussinhaber das vorträgt. Bei der Mitbenutzung des Anschlusses durch andere Personen ist eine "tatsächliche Vermutung" der Täterschaft des Anschlussinhabers "nicht begründet". Sie greift also bereits nicht ein und kann und muss in diesen Fällen daher nicht erschüttert oder entkräftet werden (so ausdrücklich auch Neurauter, GRUR 2014, 660, 661 mit Hinweis auf BGH, NJW 2012, 608, und NJW 2011, 685). Will sich der Rechteinhaber auf die tatsächliche Vermutung berufen, muss er deren - nunmehr verschärfte - Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber, der substantiiert vorträgt, er habe den Anschluss nicht allein genutzt, zur Abwendung der täterschaftlichen Haftung grundsätzlich nicht beweisen muss, dass eine andere Person ernsthaft als Verantwortliche in Betracht kommt. Vielmehr muss der Anspruchsteller entweder beweisen, dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist (Neurauter, a.a.O.).

Diesen Beweis hätte die Klägerin nach den im Haupttermin abgegebenen Erklärungen des Beklagten, spätestens aber mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.10.2014 antreten können und auch müssen. Die Namen der etwa zu benennenden Zeugen, also der Ehefrau und der beiden Söhne des Beklagten, waren ihr nunmehr bekannt. Dennoch hat sie keinen Beweis angetreten. Angesichts dessen ist der Vortrag des Beklagten auch nicht verspätet im Sinne von § 296 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat den Prozess zwar insoweit nachlässig geführt und mehrere gerichtlich gesetzte Fristen verstreichen lassen. Das Verhalten des Beklagten ist überaus ärgerlich und entspricht weder den Vorgaben, die § 282 ZPO an seine Prozessförderungspflicht stellt, noch denjenigen, die an eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung und Prozessführung zu stellen sind. Dennoch fehlt es an einer darauf beruhenden absoluten Verzögerung des Rechtsstreits, welche Voraussetzung für eine Zurückweisung des Vorbringens im Termin am 24.09.2014 als verspätet wäre. Denn mangels Beweisantritts der Klägerin zur Täterschaft des Beklagten ist der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif. Eine Verzögerung hätte sich also nur ergeben, wenn die Klägerin der ihr obliegenden Beweislast entsprechend tauglichen Beweis für die Täterschaft des Beklagten angeboten hätte und dieser sodann - in einem weiteren, dritten Termin - hätte erhoben werden müssen (Sternberg, GRUR 2010, 386-396). Die Beklagte musste auch nicht ihrem Ehemann ohne konkrete Anhaltspunkte grundsätzlich misstrauen und daher Vorsorgemaßnahmen treffen, damit von diesem keine Rechtsverletzungen begangen werden können. Der Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmer für die Rechtsverletzung. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH GRUR 2011, 152 - "Kinderhochstühle im Internet"). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte Kenntnis von der Haupttat hatte oder auch nur Kenntnis hätte haben können, dass der streitgegenständliche Film über ihren Anschluss angeboten wurde. Auch insoweit hat die beweisbelastete Klägerin überdies keinen Beweis angetreten.

d)
Der Beklagte haftet auch nicht als Störer. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Anschlussinhaber als Störer haften, wenn Familienangehörige oder andere Personen über seinen Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Tauschbörsen Dritten öffentlich zugänglich machen im Sinne des § 19a UrhG und dem Anschlussinhaber eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Dem Anschlussinhaber können Prüf-, Belehrungs- oder Überwachungspflichten obliegen, wenn er seinen Anschluss Dritten zur Verfügung stellt. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens). Gegenüber Ehepartnern und anderen volljährigen Familienangehörigen bestehen keine anlasslosen Belehrungs- und Überwachungspflichten über das Verbot der Teilnahme an Dateitauschbörsen (BGH, a.a.O. - BearShare). Den Anschlussinhaber trifft erst dann eine Pflicht, die Benutzung sei¬nes Internetzugangs durch volljährige Familienmitglieder zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Mitnutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind, oder hätten bekannt sein können. Dies gilt sowohl im Verhältnis des Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten wie gegenüber seinen Kindern, bei Letzteren jedenfalls dann, wenn sie volljährig sind. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013 -1-20 U 63/12, 20 U 63/12 - juris).

Der Beklagte war somit weder gegenüber seiner Ehefrau noch gegenüber seinem älteren Sohn xxxxxx zu einer anlasslosen Belehrung verpflichtet, denn letzterer war nach Angabe des Beklagten am 22.10.2012 bereits 20 Jahre alt, also volljährig.

Der Beklagte hatte auch vor der hier in Rede stehenden Rechtsverletzung vom 22.10.2012 keinen Anlass, tätig zu werden. Denn das weitere Abmahnschreiben datiert erst vom 26.10.2012, konnte ihm also am 22.10.2012 noch nicht bekannt sein. Andere Anhaltspunkte, die konkreten Anlass für eine Überwachung oder Überprüfung durch den Beklagten geben könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, Az. 308 S 18/13) nicht vorgetragen.

Gegenüber dem zum behaupteten Tatzeitpunkt 17 Jahre alten und daher noch minderjährigen Sohn xxxxxx dürfte den Beklagten hingegen eine Pflicht getroffen haben, diesen über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Dateitauschbörsen zu belehren. Eine solche Belehrung hat der Beklagte auch vorgetragen. Die Klägerin hat diese in Abrede gestellt und dazu auch Zeugenbeweis angeboten. Dem war jedoch nicht nachzugehen. Es könnte nämlich im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass eine etwaige Verletzung der Belehrungspflicht des Beklagten gegenüber seinem jüngeren Sohn für die streitige Urheberrechtsverletzung kausal geworden wäre. Denn es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Urheberrechtsverletzung nicht durch den jüngeren, sondern durch den älteren Sohn des Beklagten - dem gegenüber gerade keine Belehrungspflicht bestand - erfolgt wäre. Insoweit wäre es also wieder Sache der darlegungsbelasteten Klägerin, denjenigen Kausalverlauf schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, der eine Störerhaftung des Beklagten begründen könnte. Können nämlich schon weitergehende - sekundäre - Darlegungen des Anschlussinhabers als diejenigen, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (s.o.), bei der täterschaftlichen Haftung nicht verlangt werden, kann dies erst recht nicht bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme als Störer gefordert werden (so auch LG Köln, 11.09.20112, 33 0 353/11, auch in Bezug auf Sicherungspflichten bzgl. des Routers - zitiert nach juris). Angesichts dessen kommt auch hier eine Verspätung des Beklagtenvortrags gemäß § 296 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO jedenfalls nicht zum Tragen, so dass eine Zurückweisung ausscheidet.

2.
Der Beklagte haftet auch nicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.

Wie oben bereits ausgeführt, handelte der Beklagte weder als Täter noch als Teilnehmer. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs kann offenbleiben, ob der Beklagte Störer ist. Denn gegenüber dem Störer kommen lediglich Abwehr-, nicht dagegen Schadensersatzansprüche in Betracht (BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; OLG Hamburg ZUM 2010, 440 - Rapidshare II m.w.N.). Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH GRUR 2002, 618 - Meißner Dekor).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Eine Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO war nicht angezeigt. Die Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Ein Grund dafür besteht jedoch nicht. Es besteht auch Grund gemäß § 156 Abs. 2 ZPO, insbesondere nicht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die anwaltlich vertretene Klägerin wurde rechtzeitig, nämlich bereits im frühen ersten Termin und dann nochmals mit Verfügung vom 06.06.2014 und erneut mit Beschluss vom 19.06.2014 darauf hingewiesen, dass sie die Beweislast dafür trägt, dass der Beklagte Täter der behaupteten Rechtsverletzung sei und der Beklagte lediglich eine sekundäre Darlegungslast trägt. Ferner hat das Gericht die Klägerin mit dem genannten Beschluss auch explizit darauf hingewiesen, dass die Annahme der Klägerin ((Ziffer 2.b) ihres Schriftsatzes vom 02.06.2014) unzutreffend ist, der Beklagte müsse Umstände beweisen, die zur Entkräftung einer Täterschaftsvermutung führen könnten.

Schließlich hat das Gericht die Klägerin im Haupttermin darauf hingewiesen, dass der bisherige Beweisantritt nicht erheblich und ihm deswegen nicht nachzugehen sein dürfte, eine Verspätung des Beklagtenvortrags aber nur in Rede stehen dürfte, sofern noch ein erheblicher Beweisantritt erfolgt (S. 4 des Protokolls, vorletzter Absatz).

Die Klägerin hat trotz all dieser Hinweise keinen Beweisantrag betreffend die behauptete Täterschaft des Beklagten gestellt. (...)



!
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


________________________________________

Quelle: www.anwaltblog24.de
Link: http://www.anwaltblog24.de/klage-filesh ... iesen.html
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9731 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. November 2014, 16:52

AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14
.........................................
im Volltext




Quelle:
www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de


In diesem von Debcon zitierten Urteil nimmt das Amtsgericht Itzehoe Stellung zum Sachverhalt der Verjährung bei Filesharing, sowie im konkreten Fall:
(...) Die Ansprüche der Beklagten sind nicht alle verjährt. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Verjährung begann am 31.12.2010, denn die Beklagte erlangte im Jahr 2010 Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und davon, dass der Kläger Inhaber des Anschlusses war, von dem der Verstoß ausging. Mit Ablauf des 31.12.2013 lief die Verjährungsfrist für die deliktischen Schadensersatzansprüche ab. Verjährungshemmende Maßnahmen wurden nicht vorgetragen. (...)

(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020. (...)

(...) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33).

Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte. (...)


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9732 Beitrag von Steffen » Freitag 14. November 2014, 04:37

Kein Schadenersatz in Deutschland durch Film in russischer Sprachfassung?

AG Hamburg, Urteil vom 10.10.2014, Az. 36a C 4/14

(...) Der wirtschaftliche Nutzen sei nicht erkennbar. Die Zahl möglicher Konsumenten eines Films nur in russischer Sprache, sei jedenfalls nicht hoch genug. So gäbe es in Deutschland nur eine unerhebliche Anzahl an Konsumenten, die der russischen Sprache ausreichend mächtig seien. (...)

Quelle: www.aid24.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9733 Beitrag von Steffen » Freitag 14. November 2014, 04:41

AG Bielefeld: Klage wegen Filesharing abgewiesen

Das AG Bielefeld (Urteil vom 16.10.2014, Az. 42 C 33/14) hat erneut eine Klage abgewiesen, in der ein Familienvater (als Anschlussinhaber) wegen Filesharing abgemahnt wurde.

Quelle: www.kanzlei-sieling.de

Kohlenpitt

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9734 Beitrag von Kohlenpitt » Samstag 15. November 2014, 15:26

Auch de Bildzeitung meldet sich zum Thema .....

http://www.bild.de/geld/wirtschaft/guen ... .bild.html

http://www.bild.de/geld/wirtschaft/guen ... .bild.html" onclick="window.open(this.href); return false;

Andrea
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9735 Beitrag von Andrea » Samstag 15. November 2014, 17:28

@ mwd
mwd hat geschrieben:Mal eine doofe Frage zwischendurch ;-) Ein Bekannter sagte mir letztens, er habe eine Abmahnung von WF für einen Film erhalten, den er allerdings nicht heruntergeladen, sondern über k...to gestreamt habe. Über solche Abmahnungen habe ich bisher nirgends etwas lesen können. Hat schon mal jemand so etwas ähnliches gehört?
Nein, da wird auch nichts passieren, weil Streaming nämlich komplett legal ist, wie du aus diesem Bericht von teltarif.de:

http://www.teltarif.de/bundesregierung- ... 53976.html

Darüber hinaus genießen alle Streaming-User sogar höchstrichterlichen Schutz vom Europäischen Gerichtshof. Hier ein aktuell ergangenes Urteil, das Streaming legalisiert:

Nach EuGH-Urteil: sind jetzt alle Streaming-Seiten legal?

12. Juni 2014, 08:22 Uhr

Der EuGH hat entschieden, dass die Vervielfältigungen im Browser-Cache keine Urheberrechtsverletzung darstellen. Welche Folgen hat die Entscheidung für das Anschauen von Streaming-Seiten? RA Christian Solmecke analysiert das Urteil im Detail:


Was hat der EuGH entschieden?

Bei der Entscheidung des EuGH ging es um die Frage, ob die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke im Cache des Browsers durch die Schranken des Urheberrechts gerechtfertigt ist. Dabei musste der EuGH über die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Informationsrichtlinie entscheiden, der durch § 44a UrhG beinahe wortgleich in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Danach sind Vervielfältigungen unter folgenden Voraussetzungen ohne Zustimmung des Urhebers zulässig:

1. die Vervielfältigung ist vorübergehend

2. sie ist flüchtig oder begleitend,

3. sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar

4. ihr alleiniger Zweck ist es, entweder eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und

5. sie hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

Der EuGH musste jedoch in diesem Fall nur über die ersten drei Voraussetzungen entscheiden, da das nationale Gericht bereits festgestellt hatte, dass Browser-Kopien der 4. und 5. Voraussetzung genügen.
Was heißt das für Streaming-Fälle?

Das Urteil trifft lediglich eine Aussage für Streaming-Content, der mit Zustimmung des Rechteinhabers, also rechtmäßig, im Netz zugänglich gemacht worden ist. Der entscheidende Punkt ist in vielen Streaming-Fällen jedoch, ob auch solche Vervielfältigungen im Cache erlaubt sind, die beim Abspielen eines rechtswidrig zugänglich gemachten Streams (z.B. bei kinox.to und Co.) entstehen. In diesen Fällen nämlich streitig, ob die 4. Voraussetzung, über die der EuGH hier nicht entscheiden musste, vorliegt. Es kommt darauf an, ob es der „alleinige Zweck der Vervielfältigung“ ist, eine „rechtmäßige Nutzung eines Werkes zu ermöglichen“. Im Kern wird dabei darum gestritten, wann eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes vorliegt.

Dazu enthält das EuGH-Urteil leider keine Aussage. Wir (und mit uns viele andere Juristen) vertreten jedoch schon seit langem die Auffassung, dass auch das Ansehen rechtswidriger Streams eine rechtmäßige Nutzung des Werkes ist. Der Werkgenuss, also das Ansehen oder Anhören eines urheberrechtlich geschützten Werkes, ist nämlich urheberrechtsfrei. Das gilt für das Anhören einer rechtswidrig kopierten CD und muss daher auch für das Ansehen rechtswidriger Streams im Internet gelten. Zumal der Nutzer gar nicht erkennen kann, ob ein Stream mit Einwilligung des Urhebers hochgeladen wurde oder nicht.

Hinweise des EuGH zum Dreistufen-Test

Der EuGH beschäftigt sich in dem vorliegenden Urteil jedoch auch mit dem sog. Dreistufen-Test (Art. 5 Abs. 5 der Info-RL). Zweck des Dreistufen-Tests ist es sicherzustellen, dass die Schranken des Urheberrechts nicht zu weit ausgedehnt werden. Er stellt also gewissermaßen weitere Voraussetzungen für das Eingreifen einer Schrankenregelung wie Art. 5 Abs. 1 der RL bzw. § 44a UrhG auf.

Er regelt, dass die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts:

1. nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen,

2. die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt werden darf und

3. die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden dürfen.

Hierzu macht der EuGH interessante Ausführungen, die unter Umständen auf seine Auffassung zu rechtswidrigen Streams hindeuten könnten (Tz. 55 ff. des Urteils):

Zunächst werden die Bildschirm- und die Cachekopien nur zum Zweck der Betrachtung der Internetseiten erstellt und stellen daher einen Sonderfall dar.

Sodann verletzen diese Kopien die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber nicht ungebührlich, obwohl sie den Internetnutzern den Zugang zu den auf den Internetseiten dargestellten Werken grundsätzlich ohne die Zustimmung dieser Inhaber erlauben.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Werke den Internetnutzern von den Herausgebern der Internetseiten zugänglich gemacht werden, die ihrerseits nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 die Zustimmung der betreffenden Urheberrechtsinhaber einholen müssen, da diese Zugänglichmachung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieses Artikels darstellt.

Die berechtigten Interessen der betroffenen Urheberrechtsinhaber werden auf diese Weise gebührend gewahrt.

Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, von den Internetnutzern zu verlangen, dass sie eine weitere Zustimmung einholen, um in den Genuss derselben, vom betreffenden Urheberrechtsinhaber bereits genehmigten Wiedergabe gelangen zu können.

Schließlich beeinträchtigt die Erstellung der Bildschirm- und der Cachekopien nicht die normale Verwertung der Werke.

Die Betrachtung der Internetseiten mittels des in Rede stehenden technischen Verfahrens stellt eine normale Verwertung der Werke dar, durch die die Internetnutzer in den Genuss der von den Herausgebern der betreffenden Internetseite bewirkten öffentlichen Wiedergabe der Werke gelangen können. Da die Erstellung der betreffenden Kopien einen Bestandteil der Betrachtung bildet, kann sie eine solche Verwertung der Werke nicht beeinträchtigen.
Tja, so viel mal zum ersten Schritt hin zum Ende dieser Abmahner!! Und damit wird bei dir wohl wegen Streamings KEINE Abmahnung kommen und der Abmahner hätte hier auch verdammt schlechte Karten... *breit grins* .-:;

Tja,damit können dich und mich diese Abmahner mal sonstwo...

Andrea
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9736 Beitrag von Andrea » Samstag 15. November 2014, 18:48

Was ihr außerdem alle wissen solltet ist, dass diese ganzen Ermittlungen der werten GVU gegen euch ILLEGAL sind!!

Warum ist dem so??
Antwort: das liegt daran, dass das LG Kiel bereits 2006 diese Ermittlungen der GVU gegen euch VERBOTEN hat:

http://www.gulli.com/news/8835-die-gvu- ... 2006-11-02
Die GVU darf nicht mehr mitermitteln
Das Kieler Landgericht hat nach einer Beschwerde untersagt, die GVU mit Ermittlungstätigkeiten zu betrauen oder als neutrale Sachverständige in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu bestellen. Die "Privatisierung von Ermittlungsverfahren" sei unzulässig.

Die Beschwerde wurde erhoben, nachdem eine Hausdurchsuchung bei einem mutmaßlichen Filesharer durchgeführt wurde. Die Polizei zog zur Hausdurchsuchung einen GVU-Mitarbeiter hinzu, der wesentliche Teile der Ermittlungsarbeit selbst durchführte.

"Vor Ort bei der Durchsuchung hat er selbstständig den Rechner überprüft, alle für die weitere Untersuchung erforderlichen Feststellungen getroffen und den weiteren Gang der Untersuchung de facto bestimmt, war mithin investigativ tätig. Er erhielt sogleich im Anschluss an die Durchsuchung sämtliche sichergestellten Gegenstände - für die weitere Bearbeitung/Auswertung."

zitiert Golem aus dem Beschluss des Landgerichts. Die "Privatisierung des Ermittlungsverfahren" sei jedoch unzulässig. Ebensowenig dürfe die GVU als Erstellerin "unabhängiger" Gutachten in entsprechenden Verfahren herangezogen werden, da sie parteiisch sei. Die Expertise der GVU sei ebensowenig vonnöten, um illegal erstellte Kopien zu erkennen. Es würden "von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig wesentlich komplexere informationstechnische Fragen bewältigt."

Dass die Polizeiarbeit auch gewisse Risiken birgt und man sie besser den Profis überlassen sollte, musste die GVU ohnehin schon schmerzvoll lernen - natürlich nicht, ohne sich dabei lauthals zu beklagen. Auch die Veröffentlichung von "Undercover" durch den GVU-Ermittler Dierks stellte die Gesellschaft in kein gutes Licht. Entsprechend stehen die Methoden der GVU schon länger in der Kritik. Bei der "Operation Boxenstopp" wurden auch die Räume der GVU durchsucht, da sie einige FTP-Server mitbetrieb bzw. deren Administratoren finanzierte.

Ein ausführlicher Bericht in der c't 22/2006 legt auch nahe, dass auf die GVU wenig Verlaß ist, stellt jedoch auch den kooperierenden Staatsanwaltschagften ein schlechtes Zeugnis aus. Im Fall einer Ebay-Händlerin, die chinesische Import-DVDs legal vertrieb, wurde ein Haftbefehl ausgesprochen und die Beschuldigte für zwei Wochen in Untersuchungshaft gelandet. Frei kam sie erst nach der Zahlung von 25.000 Euro Kaution. Anlaß: ein Strafantrag der GVU. Ein Gutachten, das die Illegalität der verkauften DVDs gerichtsverwertbar belegt, lieferte die GVU nicht. Der chinesische Vertrieb versicherte hingegen, legale Ware zu vertreiben. Testkäufe ergaben, dass keine Fälschungen verkauft wurden, die Aussage der GVU, die DVDs seien nicht mit Hologrammstickern versehen, wird von den Käufern bestritten.

Die fragwürdigen Ermittlungs- und Gutachterdienste der GVU würden dennoch in vielen Staatsanwaltschaften gerne entgegengenommen. Angesichts leerer Kassen ist das Angebot der GVU, kostenlose Gutachten zu erstellen, natürlich verlockend.

In vielen Staatsanwaltschaften ist es um die Kooperation mit der GVU hingegen schlecht bestellt. In Baden-Württemberg wurde die Zusammenarbeit gar von oben untersagt:

"Eine Beauftragung der GVU als Sachverständige kommt nicht in Betracht." Ebenso sei die "Hinzuziehung von Mitarbeitern der GVU zu Durchsuchungen nicht zulässig.", zitierte die c't eine ministeriale Weisung an die baden-württembergischen Staatsanwaltschaften.
Von daher: die GVU darf GAR NICHT mehr gegen euch ermitteln!! Und von daher ist es für alle Staatsanwaltschaften verboten, diese zu nutzen!!

Andrea
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9737 Beitrag von Andrea » Samstag 15. November 2014, 19:00

hi Bobkosmob
Bobkosmob hat geschrieben:So melde mich jetzt auch mal...
Hab 2010 das erste Mal von waldorf frommer Post bekommen...
Hab denn alles so gemacht wie es hier stand...
Bekomm jetzt alle halbe Jahre mal irgendwas davon..
Im mai habe ich denn von Cottbus Mahngericht Bescheid bekommen ob ich widerspreche oder bezahle..
Habe widersprochen und heute kam die bestädigung das ich widersprochen habe und das es jetzt alles weitergeleitet wird zum Nächstliegende Gericht...
Was passiert jetzt?? Geht das doch vor Gericht?
Danke im voraus
kaum, wie du anhand dieser neusten Rechtsprechung vom EuGh siehst. Wenn du es dir über Streaming mittels eines Firefox-Addons runtergeladen hast, dann bist du raus aus dem Schneider. Außerdem werden die Abmahner sich nicht trauen, ins Beweisverfahren zu gehen, weil die ja eigentlich gar nicht mehr gegen uns ermitteln dürfen, weil sie immer noch auf illegalem Wege die GVU mitermitteln lassen, obwohl genau dass laut diesem Bericht auf Gulli

http://www.gulli.com/news/8835-die-gvu- ... 2006-11-02

seit 2006 eindeutig verboten ist und laut dem weiteren Bericht von heise.de der beweist dass die Staatsanwaltschaften immer noch den Urheberrechtsvertretern blind vertrauen.

http://www.heise.de/ct/artikel/Vorverur ... 90716.html

Tja, im Beweisverfahren dürften die also - wegen illegaler Beweiserhebung - gar keine Chance mehr haben! Und damit fliegen die Abmahner nun auf die Schnauze siehe Fall RedTube, bei dem sie es ja auch versucht haben und sogar das LG Köln verarscht und an der Nase herumgeführt habe, sodass jetzt sämtlichste Auskunftsbeschlüsse AUFGEHOBEN werden müssen!! :-;

http://www.zdnet.de/88182366/redtube-ab ... d=noscript
Das Landgericht Köln hat in den Beschwerdeverfahren um die massenhaften Abmahnungen von Nutzern des Porno-Streaming-Portals Redtube erste Entscheidungen getroffen. Seiner Ansicht nach waren die auf Antrag der Abmahnanwälte erlassenen Auskunftsbeschlüsse teilweise rechtswidrig, die zur Herausgabe zehntausender IP-Adressen von Telekom-Kunden geführt hatten. Daher hob das Gericht diese nun zum Teil auf, wie die für betroffene Verbraucher tätigen Anwälte Christian Solmecke und Johannes von Rüden mitteilen.

Mit ihrem Urteil reagierten die Richter zum einen auf insgesamt 110 vorliegende Beschwerden von Abmahnopfern und zum anderen auch auf die Berichterstattung über das offensichtlich oberflächliche Vorgehen bei der Prüfung der Auskunftsanträge. The Archive AG, die behauptet, Inhaber der Urheberrechte zu sein und die Adressermittlung mit einer Software zweifelhafter Qualität in Auftrag gegeben hatte, kann gegen die getroffenen Entscheidungen noch Beschwerde einlegen.

Wie das Kölner Landgericht mitteilt, hat eine Zivilkammer in vier Fällen Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der The Archive AG wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform Redtube abgemahnt worden waren. Der Kammer zufolge “hätte dem Antrag der ‘The Archive AG’ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht entsprochen werden dürfen”. Einer der Beschlüsse (Az. 209 O 188/13, PDF) ist in anonymisierter Form abrufbar. Weitere Entscheidungen werden laut Pressestelle des Landgerichts Köln “in Kürze erwartet”.

Johannes von Rüden kritisiert an den Urteilen, dass “die Einsicht des Landgerichts Köln leider zu spät” kommt. Dennoch sei eine “späte Gerechtigkeit besser als gar keine”. Der Anwalt weiter: “Auf die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Abmahnungen hat die Entscheidungen nur leider keine Auswirkungen. Aber das Landgericht hat zum Glück angekündigt, dass es die Möglichkeit von Beweisverwertungsverboten prüfen wird. Dann könnte The Archive ihre Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchsetzen.”

Laut Christian Solmecke war die Entscheidung des Landgerichts Köln absehbar. “Spannend ist jedoch, dass sich aus der Entscheidung ergibt, dass jeder einzelne Betroffene separat gegen den Beschluss vorgehen muss. Der Beschluss wird dann immer nur soweit aufgehoben, als dass er die Rückverfolgung einer bestimmten IP-Adresse betrifft. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass tausende Betroffene jetzt gegen die Auskunftsbeschlüsse einzelnen vorgehen sollten.” Auf ihrer Website bietet zum Beispiel die Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke ein Muster zum Download an, wie dabei vorzugehen ist.

Außerdem bedauert Solmecke, dass das Gericht die Möglichkeit nicht genutzt hat, die Beschlüsse von Amts wegen insgesamt aufzuheben. Der Anwalt weiter: “Interessant ist auch die Kostenentscheidung: die The Archive AG muss sämtliche Kosten des Verfahrens tragen. Stellt man sich vor, dass tausende Nutzer nun gegen die Beschlüsse vorgehen, könnte es teuer werden.”
Und deswegen sollten wie dafür sorgen, dass diese ganzen Abmahner und diese ganzen Film- und Musiklobbyisten - die übrigens auch bei uns im Bundestag sitzen (Volker Kauder, der für seinen Bruder Siegfried Kauder arbeitet) - endlich dort verschwinden. Denn Siegfried Kauder ist seines Zeichens Präsident der Bundesvereinigung deutscher Musikverbände e.V.

Hier mal bei Wikipedia.org lesen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Siegfried_Kauder

Kein Wunder also, dass der uns User zusammen mit der GVU auf dem Kicker hat.

Tja du siehts also: hier ist ein verdammt dreckiges System gegen uns User am Arbeiten, das sich gegenseitig hilft und dass sich gegenseitig versucht am Leben zu halten. Und dieses System zieht sich - wie in meinen anderen Beiträgen schon gesehen - von den Abmahnern weiter über die Staatsanwaltschaften und von dort aus weiter zum Bundestag (Volker und Siegfried Kauder) und von dort aus via unsere Geheimdienste weiter zur EU-Kommission und von dort aus weiter über die Europa-Politiker und von dort aus weiter über die europäischen Geheimdienste (allen voran die britishe GCHQ) und von dort aus weiter zumn us-Justizministerium und von dort aus bis zum finalen Glied bei der us-Administration (Obamas Schreibtisch)!!

Und warum weigern dich sich also nun, diese Störerhaftung für alle abzuschaffen, hmmm?? Dreimal dürft ihr nachdenken....

Antwort: es geht um Klüngelei, illegale TOTALÜBERWACHUNG und um eine verdammt fette Portion Lobbyismus!! So sieht die Wahrheit nämlich aus!! Und von daher gehört denen allen eine ;re erteilt!!

Andrea
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9738 Beitrag von Andrea » Samstag 15. November 2014, 19:12

Was ihr außerdem wissten solltet ist, dass die werten Politiker im Bundestag und in der EU-Kommission sowie in den ganzen us-Ministerien und sogar die ganzen Film- und Musikstudios nämlich höchstselbst KEINE Engel sind. Dazu muss man nur mal hier lesen:

http://www.n-tv.de/technik/Datenspur-fu ... 66581.html

http://bilder2.n-tv.de/img/incoming/ori" onclick="window.open(this.href); return false; ... rrent2.jpg

Illegale Film- und Serien-Downloads
Datenspur führt in den Bundestag


Wer illegale Inhalte herunterlädt, hinterlässt Spuren. Feste IP-Adressen sind besonders leicht auszumachen. Eine Datensammlung
enthüllt nun: US-Filmstudios laden Werke der Konkurrenz und Pornos herunter, US-Ministerien und das Repräsentantenhaus sind
ebenfalls verstrickt. Wie der Bundestag.

Du kannst klicken, aber du kannst dich nicht verstecken." Diese Warnung ist Teil der Anti-Download-Kampagne, initiiert von der
Filmindustrie in den USA, der Motion Picture Association of America (MPAA). Filesharer gibt es offenbar überall. Dazu gehören
auch der Bundestag, das EU-Parlament, US-Ministerien - und große US-Filmstudios selbst. Dies haben Daten des Unternehmens
Scaneye ergeben.

Den Angaben zufolge werden während der Arbeitszeit auch aus den Häusern von Paramount Pictures, Warner Brothers, Disney,
Sony Pictures und 20th Century Fox Urheberrechtsverletzungen begangen. Scaneye hat sich auf die Analyse von Bittorrent spezialisiert.
Über das Bittorrent-Protokoll werden große Dateien von verschiedenen, wechselnden Quellen gleichzeitig heruntergeladen und am Ende

zusammengesetzt.
Damit ist kaum nachvollziehbar, woher etwa ein Film ursprünglich kam. Die dazu nötigen Ausgangsdateien stellen
Websites wie "The Pirate Bay" bereit.

Die MPAA hatte sich vor Monaten sowohl mit dem Musikindustrie-Pendant RIAA als auch den fünf großen Internet Providern der USA
darauf geeinigt, im Jahr 2013 stärker gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Dazu gehören auch die Identifizierung der zugehöri
gen IP-Adressen-Nutzer, Warnhinweise und Weitergabe der Daten an die Rechteinhaber. So sollen Abmahnungen und Klagen leichter
umsetzbar werden. Für die betroffenen Hollywoodstudios könnte es also ungemütlich werden.

Auch Pornos

Den Daten zufolge kommen von statischen IP-Adressen Paramounts Teile der Filme "Battle Force", mit "Happy Feet 2" ein Streifen
der Konkurrenz Warner, oder auch "The Hunger Games". Bei Warner selbst nutzen Mitarbeiter ebenfalls Bittorrent und luden neben
Filmen wie "The Expendables 2" auch illegal Pornos herunter.

Im Bundestag in Berlin gibt es indes Interesse an "Celebrity Rehab" in High Definition, dem aktuellen Actionstreifen "Premium Rush"
oder auch "The Voice". In Brüssel geht die EU unter anderen mit "Take Shelter" von 2011 in Deckung und besorgt sich "Poupoupidou"
samt schwedischen Untertiteln. In den Büros von Sony Pictures werden neben Filmen wie "Ice Age 4" auch Videospiele und Fernseh
shows heruntergeladen. Beschäftigte von 20th Century Fox und Disney sind offenbar auch keine Engel. Diese Daten seien nur "die
Spitze des Eisbergs" und damit exemplarisch
, schreibt torrentfreak.com.

Auch von Mitarbeitern von Musikkonzernen und in US-Regierungsinstitutionen wird demzufolge kräftig illegal heruntergeladen. Darunter
sind das Repräsentantenhaus, das Heimatschutzministerium und gar das Justizministerium.
Auf Anfrage von n-tv.de berief sich Scaneye
bei der Zuordnung der IP-Adressen auf den US-amerikanischen Geodatendienst Maxmind.

Ihr seht also: diese ganze Abmahnerei gegen euch User dient nur zur Verdeckung von illegalen Downloads unserer Politiker in Berlin und Brüssel sowie zur Verdeckung von weiteren illegalen Downloads in den ganzen Film- und Musikstudios selbst!! Die wollen selbst unerkannt illegal herunterladen und wollen deshalb, dass es kein anderer tut, damit die nicht auffliegen...Tja und genau deshalb stellen die diese sogenannten Honeypots auf!!

Also: nicht reinfallen und lasst euch NICHT mehr von denen verarschen, sondern mein Rat an euch:

werdet am Besten in den einschlägigen Politikforen und auf der Tagesschau aktiv und dreht dort mal den Politikern richtig den Spieß um!! So geht man mit diesen Politikern, mit dieser Film- und Musikindustrie und mit diesen Abmahnern um (sprich: denen das Geschäft kaputt machen und denen so das Handwerk legen!!)!! seko}

Andrea
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9739 Beitrag von Andrea » Samstag 15. November 2014, 19:33

Was ihr darüber hinaus alle wissten solltet ist:

Ihr braucht KEINE Torrents mehr! Denn für das Herunterladen von Filmen und Musik aus dem Internet (z.B. youtube) gibt es andere LEGALE Möglichkeiten, über die ihr streamen und saugen könnt, OHNE mit den Abmahnern in Konflikt zu geraten.

Wie holt ihr euch nun auf legalem Wege Filme und Musik auf euren Rechner:
Dafür gibt es zwei Wege:

entweder der Software-Weg oder aber der Hardware-Weg.

Dann hier mal die einzelnen Wege im Überblick:

1.Software (Browser-Addons)

a) Firefox-Addon: DownloadHelper

https://addons.mozilla.org/de/firefox/a ... er/?src=ss

Mit diesem Teil könnt ihr ganz fies auf vielen Internetseiten (auch von youtube) Filme und Musik holen und gleichzeitig in verschiedene Formate konvertieren! Konverter ist schon von Haus aus dabei!!

b) Firefox-Addon: DownThemAll

https://addons.mozilla.org/de/firefox/a ... l-featured

2. VLC-Player

bekommt ihr hier:

http://www.videolan.org/vlc/

dieses Teil ist ein ECHTEr opensource-Mediaplayer, mit dem ihr ebenfalls Videos direkt von einer Video-URL auf euren Rechner streamen könnt.

3. MediathekView:

http://zdfmediathk.sourceforge.net/

Dabei handelt es sich um eine ECHTE opensource-App, mit der ihr euch Filme aus alen DEUTSCHEN öffentlich-rechtlichen Sendern streamen und herunterladen könnt!! Einfach nur absolut super dieses Teil!!
Und für Ubuntu gibt es die aktuellste Version aus Debian sid (die in Ubuntu ist bereits restlos veraltet) hier:

https://packages.debian.org/de/sid/mediathekview

4. Hardware:

a) Festplatten-Videorecoder + SmartCard von einem privaten TV-Anbieter!

Das Teil bekommt ihr in jedem Tech-Store in eurer Stadt und diese Teile verfügen über ein intern verbautes Brennlaufwerk.
Dass bedeutet: zuerst zieht ihr euch im ersten Schritt nach der Einrichtung des Gerätes euren gewünschten Film auf die interne Festplatte von
diesem Gerät.
Im zweiten Schritt dann brennt ihr euch mit der geräteeigenen Software diesen Film auf einen leeren DVD-Rohling.
Im dritten Schritt dann streamt ihr euch diesen Film vom DVD-Rohling via VLC-Player wieder zurürk auf euren Rechner und konvertiert ihn ins mp4-Format.

b) eigener HomeServer (= eigene Cloud einrichten)

diese Teile bekommt ihr ebenfals für total Lau im Tech-Store in eurer Stadt.

Denn diese Server könnt ihr ganz ratz-fatz fix in eine eigene Cloud verwandeln.
Und dazu braucht ihr KEINE proprietäre Software mehr, nein denn auch Server einrichten geht heute schon total easy mit ECHTEM opensource.

Dazu im ersten Schritt erst mal ALLE vorinstallierte Software restlos von dem Gerät runtschmeißen und die Festplatte mittels dem opensource-Programm
Secure-Eraser schreddern!!

Dann im zweiten Schritt eine Linux-Distro eurer Wahl installieren

Im dritten Schritt ladet ihr euch die Software OwnCloud herunter (das ist eine ECHTE opensource-Anwendung speziell für Cloud-Computing):

http://owncloud.org/install/

Im dritten Schritt diese ECHTE opensource-Software installieren für die von euch gewünschte Linux-Distro.

Im vierten Schritt dann diesen Server an euer Netzwerk hängen und schon kann es los gehen mit dem Filesharing mit anderen Usern.

Im Schritt fünf müsst ihr dann noch diese Files für andere User freigeben und dann kann es losgehen.

Und zum sharen mit anderen gibt es eine weitere ECHTE opensource-Software, mit der ihr sogar die Abmahner nochmal übers Ohr hauen könnt. Welche ich meine??
Antwort: Tribler

Dieses ECHTE opensource-Progrämmchen bekommt ihr hier:

http://www.tribler.org/

Dass noch installieren und ihr habt schon weitgehend Ruhe vor diesen Abmahnern.
So einfach habt ihr ganz legal das pure Filmvergnügen auf eurem Rechner und so einfach lasst die werten Abmahner mal ganz alt aussehen!! 1ööüüää1


Liebe Grüße
von eurem Mitglied
Andrea

P.s. und so einfach könnte die LEGALISIERUNG von Filesharing sein!! Von daher verstehe ich den Widerstand unserer Politiker dagegen echt nicht mehr!!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9740 Beitrag von Steffen » Samstag 15. November 2014, 22:24

Angriff der Kreuzritter
auch in Bremerhaven abgewehrt



Gestern bekam ich von der Bremer Kanzlei: "Dr. Schmel Notar Fachanwälte Rechtsanwälte" folgende Information:
"Das Amtsgericht Bremerhaven hat mit Urteil vom 10.09.2014 (Az. 56 C 0565/14) eine Klage der Kanzlei Schulenberg / Schenk für die "MIG Film GmbH" abgewiesen. Betroffen war der Film "1612 Angriff der Kreuzritter"."

Wenn man zum Thema recherchiert, stößt man unweigerlich auf den gleich gelagerten Fall des Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 31 C 414-14(17)), bei dem auch die Klage als unbegründet abgewiesen wurde bzw. der Kläger sie zurücknahm. In beiden Fällen wurde die Klage als unbegründet angesehen, aufgrund fehlender Aktivlegitimation.


Was ist diese Aktivlegitimation überhaupt?

Wenn dem Kläger die Aktivlegitimation zusteht, bedeutet dies, dass er die Befugnis hat, seinen Anspruch gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Zwingende Voraussetzungen dafür sind, dass ihm das geltend gemachte Recht auch zusteht sowie, dass er in seine eigene Rechte verletzt wurde.


Zum Fall

Frau "X" wurde mit Schreiben vom 14.04.2010 abgemahnt. Der Vorwurf lautete, das Frau "X" über einer sogenannten Tauschbörse eine Urheberrechtsverletzung getätigt hätte bezüglich Download des Filmwerk "1612 - Angriff der Kreuzritter". Die Firma "MIG Film GmbH" behauptete, sie habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "1612 - Angriff der Kreuzritter" von der Firma "CENTRAL Partnership" aus Moskau erworben und sei alleinige Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie alleinige Lizenznehmerin. Die "MIG Film GmbH" beauftragte eine Anwaltskanzlei, diese forderte Herrn "X" zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf sowie zur Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 850,00 EUR. Frau "X" gab keine geforderte Unterlassungserklärung ab, leistete keine Zahlungen, reagierter nicht auf den Mahnbescheid und es erging resultierend ein Vollstreckungsbescheid. Hierauf legte Frau "X" Einspruch gegenüber dem Vollstreckungsbescheid ein. Nach Abgabe des streitigen Verfahrens an das AG Bremen (außergerichtliche Anwaltskosten 807,80 EUR aus einem Streitwert von 19.000,00 EUR sowie einen Schadensersatz von mindestens 200,00 EUR) wurde das Verfahren an das AG Bremerhaven verwiesen.

Die Klägerin beantragte,
- den Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 08.01.2014 aufrechtzuerhalten
- die Beklagte zu verurteilen einen weiteren Schadensersatz in Höhe von 157,80 EUR nebst Zinsen seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
- den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung des Amtsgericht Bremerhaven

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist zulässig. Die Klage ist indes nicht begründet sowie hat die "MIG Film GmbH" gegen Frau "X" weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf die Erstattung der anwaltlichen Kosten der Abmahnung.


Fehlende Aktivlegitimation

Auffallend der Sachverhalt, egal ob in der Entscheidung des AG Frankfurt am Main (Az. 31 C 414-14(17)) oder hier vorliegend in der des AG Bremerhaven (Az. 56 C 0565/14), die vorgeworfene Urheberechtsverletzung soll im Jahr 2009 getätigt worden sein, obwohl die Erstveröffentlichung im Jahr 2010 war. Irgendwie unlogisch. Aber zurück zur Entscheidung des Amtsgerichtes Bremerhaven.

Das Amtsgericht Bremerhaven entschied hier unstreitig, das der MIG Film GmbH an der Aktivlegitimation fehlt sowie diese nicht nachgewiesen wurde. Trotz Hinweise des Gerichtes erfolgte seitens der Klägerin hierzu kein substantiierter Vortrag. Eine Vermutungswirkung von § 10 Abs. 3 UrhG wurde seitens des Amtsgerichtes ausgeschlossen, denn es hätte die Vorlage etwaiger Vertragswerke bedurft.


................................


Die Entscheidung des Amtsgericht Bremerhaven im Volltext:

AG Bremerhaven, Urteil vom 10.09.2014, Az. 56 C 0565/14

................................



Bild
Rechtsanwalt Florian Burgsmüller

Dr. Schmel Notar Fachanwälte Rechtsanwälte 
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Fax: 0471 - 95200 - 190
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Web: www.schmel.de


"Wir hatten im Rahmen der Klagerwiderung unter anderem massiv die Rechteinhaberschaft der Klägerin bestritten. Das Amtsgericht hatte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Klägerin Hinweise erteilt und ihr einen Schriftsatznachlass gewährt. Nachdem die Klägerin diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, hat das Amtsgericht die Klage nunmehr - wie auch schon das AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 14.05.2014, Az. 31 C 414/14) - mangels nachgewiesener Rechteinhaberschaft der Klägerin abgewiesen."

"Einmal mehr hat sich gezeigt, dass es sich lohnt, sich gegen Klagen im Filesharing Bereich zu verteidigen."


................................

Danke an Herrn Rechtsanwalt Florian Burgsmüller für die kurze Einschätzung und das positiv erstrittene Urteil.



Fazit (Anwaltliches)

Auch die Aktivlegitimation im Urheberrecht sollte daher, neben der Prüfung einer Rechtsverletzung, bei einer Abmahnung genau geprüft werden. Fehlt eine solche, handelt es sich nämlich um eine unberechtigte Abmahnung, sodass die vorgerichtlichen Abmahnkosten dafür auch nicht erstattet werden müssen.

Für einen substantiierten Nachweis der Aktivlegitimation bei einer lückenlosen Rechtekette, der für einen Schadensersatzanspruch erbracht werden muss, genügt dabei die bloße Benennung von Zeugen nicht. Auch im Falle einer mündlichen Übertragung von Nutzungsrechten muss unbedingt dargelegt werden, wann und mit wem unter welchen Umständen Gespräche zur Übertragung der Rechte stattgefunden haben.


Fazit (AW3P)

Auffallend das einmal der angebliche UrhR-Verstoß vor offizieller Erstveröffentlichung getätigt wurde und andermal, dass die "MIG Film GmbH" die Rechte nicht innehatte und hat. Ist es nun Unwissenheit, Dummheit oder Betrug? Ich kenne darauf keine Antwort. Was passiert im Grundsatz mit allen "1612 - Angriff der Kreuzritter"-Abgemahnten, die ja - offensichtlich unberechtigt - abgemahnt wurden? Müsste die "MIG Film GmbH" nicht - alle - "1612 - Angriff der Kreuzritter"-Abmahnungen zurücknehmen, abgegebene Unterlassungserklärungen kündigen und bezahlte Gelder zurücküberweisen. Oder?


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Autor: Steffen Heintsch für AW3P
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