Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9601 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. August 2014, 13:25

[quoteemKohlenpitt]Heute an der Arbeit wurde das Thema Filesharing behandelt. Ein Kollege wollte den RA Dury kontaktieren und mit der Bitte, um das kostenlose Erstgespräch, wie es üblich war. Ihm wurde in der Tat erklärt, er sollte alles erstmal per FAX oder Sonstiges an die Kanzlei senden.

Natürlich bekam er Ratschläge wegen anderen RA, die die Ersteinschätzung, und sagen wir mal das persönliche Gespräch noch kostenfrei anbieten. RA Wachs, Solmecke, Johannes von Rüden und noch eine gute Anwältin soll es in Singen BW geben bieten es ja noch an!

Liege ich selbst falsch, in meiner Meinung, dass einige Fachanwälte (Internet-, Medienrecht ) das erste Persönliche kostenfreie Gespräch gar nicht mehr suchen.

Psychologisch ist es doch das Wichtigste? Denn viele Menschen schreckt schon der Gedanke Anwalt und Kosten ab![/quoteem]

Da sollte man mehr beachten. Hier ist dabei der Name des Anwaltes erst einmal egal.

1. Die Zeiten sind härter geworden
Natürlich hat der Rückgang der Abmahnungen auch zur Folge, das weniger Anwälte beauftragen und weniger in den Foren kommen und posten. Issso. Ich kenne viele Kanzleien, die schon vor 1 - 2 Jahren sagten, dass man sich ein 2. Standbein sucht.

2. Kostenlose Erstgespräche kann man anbieten, muss aber nicht. Dies hängt einfach vom jeweiligen Anwalt ab. Jeder sollte schon wissen, rufe ich einen Anwalt an, werde ich für eine Beratung löhnen.

3. Anwaltstourismus
Man sieht nur den 1 Kollegen. Aber lass jetzt nur 10 Betroffene bei 1 Anwalt anrufen, wegen eines kostenlosen Erstgesprächs, wo nicht einmal feststeht, dass daraus eine Beauftragung folgt. Man kommt dann schnell von A - Z, da der Betreffende dann dies und das wissen will, sodass schnell Minimum 30 Minuten, Maximum 1,5 Stunden weg sind, wo der Anwalt nichts verdient hat. Denn in der Regel geht der Fragende in Anschluss zum nächsten Anwalt mit der gleichen Bitte um ein kostenloses Erstgespräch.

Rechnung:
1 Anwalt; 10 Anrufer je 45 Minuten = 7,5 Stunden! Nur kostenlose Gespräche, ohne resultierendes Mandat, da nach gestilltem Wissenshunger, der Fragende weg ist und es allein macht.

Und ich kenne dieses Phänomen selbst, als noch der Verein existierte. 10 Anrufe, 20 E-Mails erst bei RA Dr. Wachs, dann beim Verein, dann bei mir. Und immer dieselben Fragen. Manchmal nahm ich den Hörer früh 09:00 Uhr in die Hand und legte ihn 23:00 Uhr wieder aus dieser. Gott sei Dank, heute nicht mehr.

Summa summarum, es ist jeder gut beraten, wenn er vorher fragt, ob das Erstgespräch kostenlos ist. Es hat niemand Anrecht auf ein kostenloses Erstgespräch beim Anwalt. Wenn es noch einer macht, ist es gut, ansonsten kann man eben eine Rechnung erhalten. Anwalt = Dienstleister!

VG Steffen

The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9602 Beitrag von The Grinch » Donnerstag 14. August 2014, 09:37

Es gibt Leute die beschäftigen sich immer noch mit der Ermittlung von IP-Adressen,
und den Klarnamen die dahinter stehen!
Ein interessanter Aufsatz/Artikel findet man hier:
https://kowabit.de/ip-adressabfragen-be ... -vergehen/" onclick="window.open(this.href); return false;

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9603 Beitrag von Steffen » Samstag 16. August 2014, 00:00

Rechtsanwaltskanzlei Urheberrecht:
Das AG Frankenthal und der "Observer"



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Rechtsanwältin Nina Berg

Rechtsanwaltskanzlei Urheberrecht
Landhausstraße 30
69115 Heidelberg
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NOTRUFNUMMER BEI ABMAHNUNGEN: 06221 3262121 (auch außerhalb der Geschäftszeiten)
Telefax: 06221/4340325
Email: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
Web: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de


...........................................



Amtsgericht Frankenthal weist mit Urteil vom 11.08.2014 (Az. 3b C 55/14)
Filesharing-Klage von Condor durch BaumgartenBrandt ab


Heute erhielten wir höchst erfreuliche Post vom Amtsgericht Frankenthal. Das Amtsgericht Frankenthal
hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der der Firma Condor Gesellschaft für
Forderungsmanagement mbH auferlegt.

Ein Mandant unserer Kanzlei war vor diesem Gericht von der Kanzlei BaumgartenBrandt für die Firma
Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH verklagt worden. Wie in zahlreichen Fällen, die wir
auf Seite abgemahnter Internetnutzer betreuen, lag dem Ganzen eine ursprüngliche Abmahnung der Firma
KSM GmbH zugrunde. Unser Mandant sollte angeblich den Film "Babysitter Wanted" heruntergeladen haben.
Unserem Mandanten sagte jedoch weder der Filmtitel "Babysitter Wanted" noch die Firma KSM GmbH
irgendetwas, geschweige denn die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, die einige
Zeit später auf den Plan getreten war und die Forderungen nunmehr weiter verfolgte.

Eine Zahlung leistete der Mandant daher natürlich nicht, worauf es - wie in vielen Fällen - zu einer
Klage kam.



BaumgartenBrandt Klage abgewiesen vor dem AG Frankenthal: Der Fall

Nachdem die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH gegen den Mandanten einen Mahnbescheid
über einen Betrag in Höhe von 1.892,00 Euro und sodann einen Vollstreckungsbescheid beantragt hatte, wurde
gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt. Danach landete die Kanzlei BaumgartenBrandt zwecks
Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankenthal. Wie in manchen ähnlichen Verfahren
auch reichte weder die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH noch die Kanzlei BaumgartenBrandt
eine Anspruchsbegründung ein und erschienen auch nicht zum Verhandlungstermin. Daraufhin erging auf unseren
Antrag ein Versäumnisurteil, durch das der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wurde.

Hiergegen legte die Kanzlei BaumgartenBrandt rechtzeitig Einspruch ein und legte eine Anspruchsbegründung
vor. Eingeklagt wurde dann jedoch "nur" noch ein Betrag in Höhe von 1.051,80 Euro. Auch das ist durchaus
üblich. Man kann ja mal per Mahnbescheid mehr fordern. Es gibt leider immer noch genug Personen, die keinen
Widerspruch einlegen!

Wir haben hierauf eine Klageerwiderung eingereicht und nach einer mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht
Frankenthal die Klage insgesamt abgewiesen und ist dabei in allen wesentlichen Punkten unserer Argumentation
gefolgt. Damit hat die Kanzlei BaumgartenBrandt wieder einmal eine Filesharing-Klage verloren.



BaumgartenBrandt Klage abgewiesen vor dem AG Frankenthal: das Urteil

Mit Urteil vom 11.08.2014 (Az. 3b C 55/14) hat das Amtsgericht Frankenthal das Versäumnisurteil gegen die
Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH aufrechterhalten und damit die Klage abgewiesen.
Das Amtsgericht Frankenthal hat seine Klageabweisung dabei im Wesentlichen auf 3 Gründe gestützt:



1. Der Wirrwarr mit den Doppelmahnbescheiden

Nicht nur die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH hatte gegen unseren Mandanten einen
Mahnbescheid beantragt, sondern auch die Firma KSM GmbH, die ursprünglich durch die Kanzlei BaumgartenBrandt
hatte aussprechen lassen.

Beiden Mahnbescheiden lag dabei offenbar dieselbe Filesharing Abmahnung zugrunde, es ist jedoch klar, dass
an bei und denselben Ansprüchen nur eine natürliche oder juristische Person gleichzeitig der Rechteinhaber
sein kann. Der Wirrwarr mit den Abtretungen war dem Amtsgericht Frankenthal dann doch zu viel, zumal von der
Kanzlei BaumgartenBrandt kein ausreichender schriftlicher Nachweis darüber vorgelegt worden war, dass die
Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH durch Abtretung die (angeblichen) Rechte erworben hat.



2. Kein Nachweis der Urheberrechtsverletzung: Ungeeignetheit der Software "Observer"

Die Firma Guardaley Ltd., welche vor dem Versand der Filesharing-Abmahnung die Ermittlungen durchgeführt hatte,
bediente sich der Hilfe einer Ermittlungssoftware mit dem Namen "Observer". Mit der Software "Observer" könne
angeblich beweissicher eine Rechtsverletzung dokumentiert werden. Diesen Satz haben wir in der Anspruchsbegründung
in diesem Verfahren gelesen und wir lesen ihn in zahlreichen weiteren Klageverfahren, die wir aufseiten der
abgemahnten Internetnutzer gerade führen.

Wir haben an der Korrektheit der Ermittlungen ganz erhebliche Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Software
"Observer" geäußert und das Amtsgericht Frankenthal hat ebenso erhebliche Zweifel hieran. Dies liegt darin
begründet, dass durch die Kanzlei BaumgartenBrandt nicht nachgewiesen worden war, dass der "Observer" vor der
Ermittlung der Urheberrechtsverletzung ordnungsgemäß durch einen Sachverständigen überprüft und dann regelmäßig
kontrolliert worden war.

Dann ist es auch nicht mehr ausreichend, im Zeitpunkt der Klage ein Sachverständigengutachten über die Zuver-
lässigkeit des "Observer" einzuholen.



3. Erfüllung der sekundären Darlegungslast

Schließlich hatten wir dargelegt, dass außer unserem Mandanten noch die Ehefrau und vier weitere Haushaltsangehörige
Zugang zum Internetanschluss hatten. Unser Mandant selbst hatte zum Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes nicht einmal
den Internetanschluss benutzt. Wir haben daher unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Urteil vom
08.01.2014 - "BearShare") vorgetragen, dass unser Mandant selbst dann nicht haften würde, wenn über seinen Anschluss
der Verstoß erfolgt wäre.

Das Amtsgericht Frankenthal folgte dieser Argumentation und führte aus, dass unser Mandant der sekundären
Darlegungslast in vollem Umfang nachgekommen ist. Eine tatsächliche Vermutung für eine Verantwortlichkeit bestand
damit nicht mehr. Da die BaumgartenBrandt für die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH nicht nachweisen
konnte, dass unser Mandant der Täter war, ging auch diese Condor Klage verloren.

Unseren Mandanten und uns selbst freut dieses Urteil außerordentlich. Eine Filesharing-Klage mehr, die abgewiesen
wurde und die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH muss auch noch unsere Anwaltskosten übernehmen.


Das Urteil des AG Frankenthal vom 11.08.2014 (AZ.: 3b C 55/14) im Volltext

Hier finden Sie das Urteil des Amtsgericht Frankenthal zum (selbstverständlich kostenlosen!!!) Download:




................................

AG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2014.pdf (922,41 kb)

................................


______________________________________________________________________


Autorin: Rechtsanwältin Nina Berg
Quelle: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
Link: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheber ... r_Observer


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9604 Beitrag von Steffen » Samstag 16. August 2014, 11:07

AG Charlottenburg,
Urteil vom 18.02.2014, Az. 206 C 444/13




Die Hamburger "Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte"


...........................


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte
Telefon:040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de


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zum wiederholten Male ein positives Urteil gegen Baumgarten und Brandt erstritten.
Das Amtsgericht Charlottenburg wies eine Klage von "Baumgarten und Brand" in Namen
der "Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH" (Az. 206 C 444/13) zurück.
Mittlerweile wurde Berufung eingelegt, wir werden über den Ausgang hier auf AW3P
berichten.


Abmahnfall bis Klageerhebung

Die "KSM GmbH" lies Ende 2010 "Herrn X" über die beauftragte Kanzlei "Baumgarten und
Brandt" abmahnen wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Filmwerk: "Kill Theory."
"Herr X" gab eine modifizierte Unterlassungserklärung (ugs. mod. UE) ab, verweigerte
aber die Zahlung des geforderten Betrages. Ende 2012 trat die "KSM GmbH" sämtliche
Erstattungs- und Schadensersatzansprüche aus dem behaupteten Rechtsverhältnis mit dem
Beklagten an die "Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH" (ugs. "Condor")ab.


Argumente von "Condor"
  • a) Die "KSM GmbH" habe von der Firma "DMT Digital Media Technologie GmbH" eine deutsche
    Synchronfassung herstellen lassen, wozu sie nach dem Lizenzvertrag berechtigt gewesen
    sei. Mit Vertrag vom xx.xx.2008 wurden die Nutzungsrechte an der Synchronfassung an die
    "KSM GmbH" übertragen.
    b) Die Feststellungen der "Guardaley Ltd." seinen zutreffend. Es wurde ein Teil der Datei
    über ein P2P-Netzwerk weltweit angeboten.
    c) Die "KSM GmbH" ist der Auffassung, die der Lizenznehmerin eingeräumten ausschließlichen
    Verwertungsrechte würden durch ein unberechtigtes Angebot des Filmes zum Download beeinträchtigt,
    unabhängig davon, ob ausdrücklich Video-on-Demand-Rechte bzw. sonstige Online-Rechte eingeräumt
    bzw. ausgeschlossen worden sein.
    d) Im Mahnverfahren begehrte "Condor" Schadensersatz (Abmahnkosten und Lizenzschaden) in Höhe
    von insgesamt 1.298,00 Euro, nach Klagerücknahme wurden im Übrigen noch 992,00 Euro (651,80 Euro
    Rechtsanwaltskosten und 340,20 Euro Lizenzschaden) nebst Zinsen beantragt.

Argumente "Herr X"
  • a) "Herr X" bestreitet mit Nichtwissen die Ermittlungen der "Guardaley Ltd." sowie bestreitet
    ferner, dass es sich bei dem Filmwerk um die deutsche Synchronfassung handele.
    b) "Herr X" war zu keinem Ermittlungsdatensatz zuhause, sondern mit seinem Sportfreund "Herrn Y"
    - wie jedem Tag dieser Woche - in der Sporthalle. Der PC wird ausgestellt, wenn er das Haus
    verlässt. Der Internetanschuss wird von seiner Ehefrau und der damals minderjährigen Tochter
    mitbenutzt, sodass anzunehmen sei, dass man in Abwesenheit den PC angeschaltet hat. Die Tochter
    wurde durch die Ehefrau die Benutzung einer Tauschbörse untersagt und regelmäßig im Browserverlauf
    überprüft.
    c) "Herr X" hat Ehefrau und Tochter nach Erhalt der Abmahnung befragt, beiden haben aber die
    Rechtsverletzung bestritten.

Amtsgericht Charlottenburg

  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


  • a) Zur Aktivlegitimation der KSM GmbH
    Unerheblich ist dabei, ob der KSM GmbH auch rechte zur Online-Nutzung übertragen wurden. Der KSM
    GmbH mögen Exklusivrechte nur in Bezug auf einzelne Nutzungsarten eingeräumt worden sein. Ein solches
    eingeschränktes Ausschließlichkeitsrecht reicht jedoch aus. Durch das unberechtigte Anbieten eines
    Filmes zum Download werden nicht nur die Online-Rechte, sondern auch die anderen Verwertungsrechte
    (wie z.B. in Bezug auf eine Verwertung als Kauf-DVD) beeinträchtigt.
    b) Es kann dahinstehen, ob die Feststellung der "Guardaley Ltd." zutrifft. Selbst wenn sich die
    Ermittlung als richtig erweisen würde, würde eine Täterschaft "Herrn X" ausscheiden.
    c) "Herr X" sei der sekundären Darlegungslast nachgekommen. Denn sein Vortrag beschränkt sich der
    Sache nach nicht nur auf ein einfaches Bestreiten. Danach bestünde die ernsthafte Möglichkeit, dass
    allein ein Dritte (Ehefrau oder Tochter) und nicht der Anschlussinhaber den Internetzugang für die
    behauptete Rechtsverletzung genutzt haben, sodass eine etwaige tatsächliche Vermutung entkräftet wäre.
    d) Condor hat gegen "Herr X" auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche
    Aufwendungen i.S.v. § 97a Abs. 1 Satz 2. Die Abmahnung war nicht berechtigt.
    e) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Steffen Heintsch für AW3P
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Achtung: Abzockewarnung!
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Abmahnwahn-sinniger
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9605 Beitrag von Abmahnwahn-sinniger » Samstag 16. August 2014, 14:48

http://www.teksavvy.com/Media/Default/C ... Report.pdf" onclick="window.open(this.href); return false;
interessant wie so ein Gutachten zur Guardaley Observer Software aussieht..

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9606 Beitrag von Steffen » Samstag 16. August 2014, 17:08

Das Amtsgericht Hannover weist kurz und trocken
eine Klage durch "Baumgarten und Brandt"
im Auftrag von "Condor" ab



Erneut darf ich ein positiv erstrittenes Urteil (Az. 522 C 1042/14) der
Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte"


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veröffentlichen. Das Amtsgericht Hannover wies kurz und trocken eine Klage durch "Baumgarten und Brandt"
im Auftrag von "Condor" ab. Nach eingelegter Berufung durch die Kanzlei "Baumgarten und Brandt", wurde
diese aber dann letztlich wieder zurückgenommen.
Eine weitere Kerbe in der Fischgräte der Kanzlei.


Abmahnfall

"Frau Y" wurde Ende 2012 durch die Kanzlei "Baumgarten und Brandt" im Auftrag der"KSM GmbH" wegen eines
angeblichen Rechtsverstoßes von 09/2009 gegenüber dem Filmwerk: "Kill Theory" abgemahnt. Es wurde durch
"Frau Y" eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Zahlung der Forderungen aber verweigert.

"Condor" macht aus abgetretenem Recht Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro
in Höhe von 1.005,40 Euro und Schadensersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung in Höhe von
194,60 Euro, insgesamt 1.200,00 Euro zzgl. 66,30 Euro Inkassokosten geltend. Das zunächst angerufene
Amtsgericht Berlin-Mitte hat sich durch Beschluss vom 20.01.2014 für unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsgericht Hannover verwiesen.



Argumentation Beklagte

Der angebliche Urheberrechtsverstoß wird bestritten. Einmal verfügt "Frau Y" über die notwendigen Kenntnisse,
auch der Ehemann nutzt das Internet mit, wie die 1990 und 1993 geborene Töchter. Den Töchtern sein untersagt
worden, Tauschbörsen zu nutzen.



Amtsgericht Hannover
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Durch das Amtsgericht wird die höchstrichterliche Rechtsprechung konsequent umgesetzt.

(...) Die Klägerin kann sich demnach nicht mehr auf den Anscheinsbeweis berufen, die Beklagte hafte für
die von ihrem Anschluss begangenen Verletzungen. Die Beklagte ist aufgrund der sie treffenden sekundären
Darlegungslast auch nicht verpflichtet, durch eigene Nachforschungen aufzuklären, wer Täter der Rechtsver-
letzung ist (OLG Köln - Az. 6 O 239/11). (...)

(...) Das die Beklagte Täter einer Urheberechtsverletzung nach § 97 UrhG war, hat die Klägerin nicht
nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt (...)

Da die eingelegte Berufung zurückgenommen wurde, bleibt mir nur noch abschließend zu sagen: Glückwunsch
nach Hamburg und an die Beklagte.






Die Entscheidung des Amtsgerichtes Hannover im Volltext zum natürlich kostenlosen und kostenfreien Download:


........................


AG Hannover Urteil vom 30.04.2014 Az. 522 C 1042/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9607 Beitrag von Steffen » Sonntag 17. August 2014, 11:05

Mal eine Entscheidung außerhalb
von Filesharing

AG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2014,
Az. 31 C 14151/11 -
“Beweiskraft von Webakten“




AG Düsseldorf
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Dies Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
“Herr X“ beabsichtigte eine Firma zu gründen und sich die entsprechenden Marken
als EU-Marken eintragen und schützen zu lassen, sowie von einem Anwalt für seinen
Onlineshop geeignete AGB, Impressum und Widerrufsbelehrung erstellen zu lassen.
Dabei ist der konkrete Inhalt der Mandatierung zwischen den Parteien strittig.

Vom Anwalt wurde eine pauschale Vergütung in Höhe von 4.000,00 Euro vereinbart.
Zugleich wurde vereinbart, dass entsprechende Beratungsleistungen bzw. die im
Rahmen des Auftrages zu erbringende Leitung des Anwalts nicht persönlich gegenüber
“Herr X“ erfolgen. Vielmehr wurde vereinbart, dass sämtliche Kommunikation sowie
die Zurverfügungstellung der vertraglich geschuldeten Leistung “Herrn X“ anhand
einer sog. “Webakte“ zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis “Webakte“:
Datenplattform über das Internet, wo der Anwalt die entsprechenden Dokumente
einstellt und der Mandant, unter Zuhilfenahme eines Passwortes, diese online
abrufen kann. Dieses ist weit verbreitet.
Mit Rechnung vom xx.xx.xx stellte der Anwalt “Herrn X“ eine Kostennote gemäß
“Vergütungsvereinbarung“ einen Gesamtbetrag i.H.v. 4.760,- Euro in Rechnung.
ierauf entzog “Herr X“ dem Anwalt das Mandat und widerrief alle Vollmachten.


Kläger

Die Klägerin behauptet, dass die aufgrund des Auftragsverhältnisses geschuldeten
anwaltlichen Leistungen durch die Zedentin (Anwalt) erbracht worden seien. Sie ist
der Ansicht, dass daher ein Anspruch auf die pauschal vereinbarte Vergütung in Höhe
von 4.000,00 Euro bestünde. Insbesondere behauptet die Klägerin, dass die geschuldeten
Unterlagen (AGB, Impressum, et cetera) dem Beklagten jeweils rechtzeitig über die
Webakte bzw. per E-Mail zugänglich gemacht worden seien.


“Herr X“

Herr X bestreitet im Wesentlichen, dass der Anwalt die geschuldeten Leistungen
erbracht habe, insbesondere dass er unter Zuhilfenahme der Webakte Zugriff auf
sämtliche dort nach Angaben des Anwaltes eingestellten Unterlagen nehmen konnte.


AG Düsseldorf

Die Klägerin hat gegen den Beklagten kein Anspruch auf die Zahlung des geltend
gemachten, abgetretenen Vergütungsanspruchs. Die Klägerin konnte nicht beweisen,
dass die Zedentin [Anwalt von “Herr X“] dem Beklagten die geschuldeten anwaltlichen
Leistungen vollumfänglich zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zur Verfügung gestellt
hat. Die Klägerin blieb insoweit beweisfällig.

Die von der Klägerin indem Verfahren eingeführten schriftlichen Unterlagen über den
Versand von E-Mails, sowie Ausdrucke aus der Webakte sind - unabhängig von der Frage,
inwieweit diese inhaltlich mit etwaig tatsächlich versandten bzw. zur Verfügung
gestellten Unterlagen übereinstimmen - nicht geeignet, einen entsprechenden Zugang
bei dem Beklagten bzw. eine Zugriffsmöglichkeit des Beklagten hierauf zu belegen.

Auch der hierzu vernommene Zeuge [Anwalt von “Herr X“] konnte keine Angaben dazu machen,
inwieweit die streitgegenständlichen Unterlagen tatsächlich dem Beklagten zur Verfügung
gestellt worden sind. Dies gilt insbesondere, da er nach seinen eigenen Angaben selbst
nicht das Mandat persönlich bearbeitet hat.

Die pauschale Behauptung, dass eine entsprechende E-Mail mit dem Waren- und Dienstleistungs-
verzeichnis am xx.xx.xxxx an den Beklagten raus“ ging, ist nicht geeignet, einen
entsprechenden Zugang dieser Unterlagen bei den Beklagten zu belegen. Dies gilt
insbesondere, da der Beklagte nach Angaben des Zeugen - insoweit unstreitig - hierauf
nicht reagierte, was vielmehr dafür spricht, dass er keine Kenntnis von den Unterlagen
erlangte.

.......................


Sicherlich wird es die meisten Abgemahnten nicht groß interessieren. Aber Webakten sind
weit verbreitet und die Entscheidung gibt Hinweise auf der Beweiskraft einer Webakte.
Bei Interesse werde ich Anwälten (also -nicht- princess15114 oder ihr Shual) diese
Entscheidung natürlich kostenlos und kostenfrei zur Verfügung stellen.


_______________________________________

Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9608 Beitrag von Steffen » Montag 18. August 2014, 16:10

Aktuell!




Geschäftsmodell IGGDAW!


Geforderte Werbekosten für Eintrag in die Liste empfohlene Anwälte der IGGDAW:

Bild



Daraus ergeben sich nachfolgende private Einnahmen durch die IGGDAW (nur für 2014):

Bild



Natürlich muss man zuallererst feststellen, dass es im Grundsatz nicht illegal oder
rechtswidrig ist. Aber warum wird es einmal nicht transparent dargestellt und ständig
vehement abgestritten? Hat die IGGDAW etwa Angst, dass hinter der Fassade der
ehrenamtlichen Tätigkeit (wenn diese einmal bröckelt) dann nur eines übrigbleibt, das
man einfach für sich privat ein neues Geschäftsmodell gefunden hat. Dass man nur ein
Stück vom Kuchen Abmahnwahn abgeschnitten hat, sich selbst zum Teil diesen macht, gegen
was wir uns seit Jahren engagieren. Natürlich weiß ich, das sogar Abgemahnte es gutheißen.
Ich habe für so ein Geschäftsmodell, was seit Jahren von Neiße so praktiziert wird - kein
Verständnis, denn es geht auch kostenlos und kostenfrei!

Denn wenn nicht, würde ich mich selbst gegenüber dem Abmahnwahn
prostituieren!
[/size]

Wie viel jetzt in den Taschen von princess15114 und Shual fließt, oder nicht, entzieht
sich meiner Kenntnis. Aber man wird sicherlich alles abstreiten. Wie schon immer es die
Euro-Troika handhabt.



So sieht es beim gewerblichen Geschäftsmodell IGGDAW (selbst schon als gemeinnütziger
Verein unter Neiße. Unterschied: Hier nur kam es allen zugute, heute … ?) aus.

Bild

Hinweis: Da es nur um die Preisliste an sich geht, müssen jetzt auch nicht -alle- Rechnungen
veröffentlicht werden.

.............................

So bei -allen- gelisteten und empfohlenen Anwälten auf AW3P (seit 04/2007)
hinterlegt im Original beim LG Berlin:

Bild

Bild

Hinweis: Da alle Anwälte inhaltlich nahezu das gleiche versicherten, wird auch nur
stellvertretend 1 Schreiben veröffentlicht. Und keiner brauch zu spekulieren, das nur
1 Anwalt für mich lügt.



Bild

.....................................

Steffen Heintsch für AW3P

kuchen
Beiträge: 44
Registriert: Mittwoch 23. Juni 2010, 16:05

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9609 Beitrag von kuchen » Montag 18. August 2014, 21:19

Steffen hat geschrieben:Beim Filesharing eines Chartcontainers muss
der Tausch der einzelnen Songs nachgewiesen
werden!

RESPEKT! Endlich vesteht das mal ein Gericht!!!

trabucco
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9610 Beitrag von trabucco » Dienstag 19. August 2014, 19:04

Hallo zusammen,
ich bin neu im Forum und habe hier seit ein paar Tagen mitgelesen weil (hätte nie gedacht das mir sowas selbst passiert) ich von K&P eine Abmahnung bekommen habe.
Ich bin kein exzessiver Filesharer, muss aber zugeben, dass ich hin + wieder mal was runtergeladen habe. Und jetzt hat's mich halt erwischt.
Ich habe vor die mod.UE zu unterschreiben u. zu zahlen, da m.E. der geforderte Betrag von ca. 300 Euro relativ gering ist u. ich kein Spaß an einer "never ending story" habe.
Trotzdem habe ich ein paar Fragen u. hoffe von Euch dazu Antworten zu bekommen.
Ich bedanke mich im voraus und ziehe den Hut vor Eurem Engagement hier im Forum.

Meine Abmahnung von K&P bezieht sich genau auf einen Titel. Diesen Titel habe ich auch runtergeladen.
D.h. es stimmt was mir vorgeworfen wird. Deshalb bin ich auch geneigt eine mod.UE. zu versenden u. die Kosten von ca. 300 E (150 Pauschale, 150 K+P-Gebühren) zu bezahlen.
Es war kein Song aus einem Chartcontainer. Jedoch lagerten zum entspr. Zeitpunkt einzelne andere Titel im freigegeben Ordner, aber definitiv kein Chart-Container.

Jetzt meine Fragen:
1. Sind diese anderen Titel auch K&P bekannt u. muss ich hierfür zum späteren Zeitpunkt mit weiteren Abmahnungen rechnen?
Oder anders gefragt: Können diese Spionageprogramme alle Titel im freigegeben Verzeichnis registrieren oder nur gezielt nach Songs (Hashwerte) suchen?
2. Wie gehe ich korrekt vor?
1. Mod. UE ausfüllen, versenden per Einschreiben u. per Email. In die Email ein PDF der per Einschreiben verschickten UE anhängen.
2. Danach Überweisung des Geldes auf das Konto von K&P u. bin ich dann fertig?
Was muss danach von K&P kommen? Irgendein Schreiben?
3. Was sind danach genau meine Pflichten?
Schleppe ich jetzt mein Leben lang diese UE mit mir rum? D.h. sollte ich in 20 Jahren mal die Wohnung wechseln, muss ich mich dann daran erinnern u. K&P
dies mitteilen? Oder gibt es weitere Pflichten für mich?
4. Wäre es sinnvoll den AI (jetzt ich) zu wechseln (auf ein anderes Familienmitglied), um das Risiko weitere Abmahnungen auf den jetzigen AI (mich) zu verringern,
falls doch nochmal etwas über diesen Anschluss passiert? Man weiß ja nie ..
5. Gibt es vlcht. doch noch eine Möglichkeit noch günstiger als die geforderten 300 Euro aus dieser Sache rauszukommen?
6. Wo bin ich jetzt überall als Übeltäter gespeichert? Nur bei K&P? Wo sonst noch? Kann meine UE verkauft werden o.ä. (wie z.B. Hypotheken?).

Vielen Dank für Eure Antworten.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9611 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. August 2014, 21:32

Hallo @ trabucco,

Als Erstes. Es gibt einen K&P Thread den man für diese Fragestunde benutzen hätten können.
Als Zweites. Nicht böse gemeint, aber ein Forum ist doch keine Auskunftsstelle, wo man
einen Fragekatalog zu seinem Fall auf den Tisch knallt und prompt und detailliert die
entsprechende Antwort auf jede erhält.

Geh doch einmal bitte zu einem Anwalt und stelle diesem deinen Fragenkatalog. Einmal löhnst
Du dafür, andermal hat doch niemand Zeit, sich mit diesen Fragen tiefgründig zu beschäftigen.
Nutze doch einmal Dr. Google oder die Suchfunktion hier im Forum.

Wir haben eine allgemeine Vorgehensweise, ein F.A.Q. (Homepage), wo die meisten
Fragen beantwortet werden, wenn man einmal gewillt ist zu lesen!

Natürlich klingt es alles ein bisschen schroff, aber zuallererst sollte man sich einmal
selbst Wissen und Information aneignen. Und dies geht nun einmal nur durch Lesen. Wenn
dann ein, zwei Fragen übrigbleiben ist es ja o.k. Also ran an den Speck und Lesen!


»Was nützt es dem Menschen,
wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat,
aber das Denken anderen überlässt?«


Ernst R. Hauschka (* 8. August 1926 in Aussig, Tschechoslowakei; † 29. Mai 2012 in Regensburg;
deutscher Aphoristiker und Lyriker)



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9612 Beitrag von trabucco » Mittwoch 20. August 2014, 12:03

@steffen, @alle

OK, scheinbar habe ich nicht den richtigen Einstieg in dieses Forum gefunden.
(Warum ist das in deutschen Foren eigentlich so schwierig?).
Wie in meinen einleitenden Sätzen beschrieben habe ich hier schon einige Stunden verbracht um mitzulesen und auch Dr.Google befragt.
Leider habe ich aber auf meine gestellten Fragen keine Antwort gefunden.
Ich wollte niemanden etwas um den Latz knallen, sondern habe höflich angefragt.
Welchen Zweck hat ein Forum denn sonst, als zu einem Thema Informationen auszutauschen u. Fragen zu stellen?
Hier treffen Neulinge auf engagierte Experten zum Thema -und die wollen das auch-,
sonst würden sie in diesem Forum nicht Rede u. Antwort stehen.
Das Neulinge Fragen stellen liegt doch auf der Hand. Das man sich vor Fagestellung erst informiert ist mir auch klar und das habe ich auch getan.
Das Du Steffen ein Verfechter div. Strategien zur Abwehr der Abmahnanzeigen bist u. auch propagierst zu seinen Taten zu stehen u.
den einmal eingeschlagenen Weg der Verteidigung konsequent zu verfolgen habe ich auch kapiert. Im übrigen denke ich ähnlich.
Ich plane die Strategie "mod.UE + Zahlen", aber ich habe auch Aussagen von Dir zur Wirtschaftslichkeitberechnungen gelesen.
Lohnt es sich die Kosten eines eigenen Anwalt zu den Abmahnkosten in Kauf zu nehmen oder nicht.
Ich habe mich im Vorfeld bei einer der "CL-RA-Agenturen" informiert. Hier wurde mir ein Preis genannt der m.E. für mich mit meinem jetzigen
Wissen nicht wirtschaftlich ist. Jedoch möchte ich diese Entscheidung von den Antworten (sofern ich sie bekomme) abhängig machen.
An dieser Stelle bin ich jetzt und benötige Hilfe.
Im übrigen denke ich, dass einige meiner Fragen auch für andere von Interesse sein könnten.
Ich hoffe ich habe niemanden auf den Schlips getreten u. bitte immer noch um Antworten.
Besonders Frage 1, 3, 4 u. 6 sind von Interesse.

VG trabucco

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9613 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. August 2014, 15:56

Hallo @trabucco,

der Einstieg war schon o.k. Natürlich muss man erwähnen - insbesondere in DE - bist du ganz schnell Mode in Richtung Abmahnung wegen eventueller unerlaubter Rechtsberatung. Deshalb sollte man die Fragen abstrakt stellen, das heißt allgemein verfassen, damit sie keinem konkreten Fall zugeordnet werden können. Wenn du dann deswegen schon einige diverse Abmahnungen dein eigen nennst, reagiert man eben ab und zu etwas empfindlich.

Und man muss schon differenzieren. Natürlich ist ein Forum in erster Linie zu einem Meinungsaustausch da, aber nicht dass jemand auf einen konkreten Fall eingeht und Stellung nimmt. Noch wenn es dann ein Fatzen Fragekatalog ist, der einen abendlich erschlägt. Man muss auch sehen, dass ein Forum - Treffpunkt von Laien - nicht auf alles Antworten kennt, die Antworten falsch bzw. fehlerhaft seien können, und ab Erhalt einer Klageschrift die Hilfe eines Forums passè sein muss.

Aber, nun brenne ich nur für dich!

Wir haben in der allgemeinen empfohlenen Vorgehensweise den Weg (salopp):
  • 1. mod. UE + Nichtzahlen
    2. mod. UE + Zahlen
Wenn jetzt jemand - Gründe unwichtig - sich entscheidet für mod. UE + Zahlen hat er die Möglichkeit,
  • 1. den vollen Betrag aus der Abmahnung zu bezahlen (Rechtsstreit in den einen Fall erledigt)
    2. mit dem Abmahner einen Vergleich auszuhandeln, wo man eventuell den Preis drücken kann, da viel Kanzleien hier einen Spielraum lassen.
Natürlich bei zu 1.) steht die Forderungshöhe ja im Abmahnschreiben. Und bei zu 2.) Privatvergleich, dieser hängt ja von vielen Faktoren ab. Ein Vergleich kommt halt zu Stande, wenn beide Parteien diesen einvernehmlich zustimmen. Von welcher Höhe man ausgehen kann, hier liegen mit in Kraft treten des GguGpr (09.10.2013) noch keine Informationen vor. Und ein Forum lebt nun einmal nur von Informationen, die wir von anderen erhalten. Natürlich wird es auch vom jeweiligen Verhandlungsgeschick abhängen. Wer hier schüchtern oder unhöflich vorgeht, wird wohl nicht das erhoffte Ergebnis erreichen.

Lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten, wenn man den Betrag vorhat zu zahlen? Glaube ich nicht. Das Musterschreiben einer mod. UE erhält man hier (Signatur), wer zahlen will, für denjenigen ist ja jede erreichte Preissenkung ein Bonus. Wenn nicht, ist man ja wieder bei den Forderungen aus der Abmahnung. Sicherlich wird ein Anwalt der sichere Weg sein und einen lukrativen Vergleich aus-handeln können. Hier muss man eben dann die Kosten des eigenen Anwaltes + Vergleich auf-addieren, ob man unterm Strich nicht über der Abmahnforderung kommt.


1. Sind diese anderen Titel auch K&P bekannt u. muss ich hierfür zum späteren Zeitpunkt mit weiteren Abmahnungen rechnen?
Auf der Homepage befindet sich eine Datenbank. Hier muss man ebeneinfach selbst recherchieren.
a) Link: http://www.abmahnwahn-dreipage.de/wer-mahnt-was-ab/
b) nach Weiterleitung in der Suchmaske einmal Kornmeier eingeben … der blanke Wahnsinn! ;)

3. Was sind danach genau meine Pflichten? Schleppe ich jetzt mein Leben lang diese UE mit mir rum? D.h. sollte ich in 20 Jahren mal die Wohnung wechseln, muss ich mich dann daran erinnern u. K&P
  • a) eine Unterlassungserklärung ist ein Dauerschuldverhältnis. Das heißt, eine Unterlassungserklärung bindet dauerhaft.
    b) Natürlich sollte diese entsprechend dauerhaft archiviert werden, egal wie oft man umzieht. Ich persönlich versteh nicht, wo hier das Problem ist.
4. Wäre es sinnvoll den AI (jetzt ich) zu wechseln (auf ein anderes Familienmitglied), um das Risiko weitere Abmahnungen auf den jetzigen AI (mich) zu verringern, falls doch nochmal etwas über diesen Anschluss passiert? Man weiß ja nie …
Kann man machen. Man sollte aber sich die Auftragsbestätigung, das der Vertragspartner von/auf geändert wurde vom Provider schriftlich zusenden lassen. Mal ganz ehrlich. Ich wurde wegen Filesharing 2006 abgemahnt. Seitdem kein P2P mehr verwendet wurde, habe ich für Filesharing keine Abmahnung mehr erhalten. Und ich bin mir sicher, das Abmahner sicherlich gefreut hätten, mich abzumahnen.

6. Wo bin ich jetzt überall als Übeltäter gespeichert? Nur bei K&P? Wo sonst noch? Kann meine UE verkauft werden o.ä. (wie z.B. Hypotheken?).
Die mod. UE kommt zu den Akten, sobald der Rechtsstreit erledigt ist. Bei neuen Abmahnungen werden sicherlich Namen, Adressen mit vorhanden verglichen. Taucht man da auf, wird sicherlich geprüft werden, ob man eventuell gegen sein Vertragsstrafeversprechen verstoßen hat.

Die Unterlassungserklärung wird (bei Annahme, diese kann unbefristet getätigt werden) zu einem Unterlassungsvertrag. Dieser ist nun einmal nur binden zwischen den beiden Parteien (Gläubiger, Schuldner). Und selbst wenn diese verkauft würde (wüsste aber nicht warum), kann der Käufer sich dann höchsten irgendein Körperteil damit abwischen, da man ja die Unterlassung nur gegenüber dem Gläubiger-X versprochen hat, der -zum Abgabezeitpunkt- die Rechte innehatte.

Ich hoffe dein Wissensdurst ist gestillt und wir haben uns wieder lieb!

givefünf


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9614 Beitrag von trabucco » Mittwoch 20. August 2014, 21:56

@Steffen

Vielen Dank für Deine Einleitung (habe ich auch etwas raus gelernt) und Deine Antworten.
Wir haben uns wieder lieb !!

Zu 3. War gemeint: Sollte ich mal umziehen, muss ich dann meine neue Adresse dem Gläubiger mitteilen?

VG trabucco

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9615 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. August 2014, 04:35

AW3P allgemein - Meldepflicht bei Adressänderung: ja!

Sobald ich eine mod. UE abgebe, oder abgeben lasse, geht es in Richtung eines Unterlassungsvertrages
sowie Dauerschuldverhältnis. Natürlich sind Änderungen bei den Vertragspartnern wie z.B. eine
Adressänderung - meldepflichtig. Denn Inhalt eines Vertrages ist nun einmal, das der betreffende
Vertragspartner eindeutig identifizierbar und ladbar ist.

Pallandt, 72. Auflage, 2013, Buch 2, Abschnitt 1 Grüneberg, Inhalt von Schuldverhältnissen, § 242
BGB, Rn. 37:

(...) d) Aufklärungspflicht (Anzeige-, Hinweis-, Offenbarungs-, Warn-, Informationspflicht) ist die
Pflicht den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren
(MüKo/Roth/Nachmann § 241 Rn 130 ff.). (...)


Natürlich, wer es nicht will, lässt es eben, nur werde ich immer darauf hinweisen.

Meldepflicht bei Adressänderung: ja!




Mustertext:
<Absender>
Vorab per E-Mail: info@wasweißich.de
Per Einwurf Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

___________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Bitte beachte den Doppelversand (Einschreiber; E-Mail oder Fax bzw. E-Mail und Fax)!

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9616 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. August 2014, 14:54

Video Magazin Plusminus: Abmahnanwälte nicht zu stoppen!

20.08.14 | 06:27 Min.

Filme, Serien und Musik illegal aus dem Internet zu laden ist kein
Kavaliersdelikt: Mehr als vier Millionen Deutsche haben dafür
bereits eine Abmahnung erhalten. Doch die Forderungen einiger
Abmahnanwälte erscheinen maßlos überzogen. Ein Anti-Abzock-
Gesetz hat nicht gegriffen.

Mit:
  • RA Björn Frommer (WF)
    Kanzlei WBS
    Netzwelt.de
    2 Abgemahnte
VG Steffen

semperfi
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9617 Beitrag von semperfi » Donnerstag 21. August 2014, 17:08

und eine Lösung weiter nicht ins Sicht! :-D


Hey Steffen,

erstmal super Forum! Auch wenn es dir vllt schon aus den Ohren rauskommt und hier wohl auch irgendwo erklärt wird, hab ich ne Frage.

Wie kommen die immer dazu, zu behaupten, man würde etwas zum Tausch anbieten, wenn man etwas per Torrent runterlädt? Klar steht die Datei jedem zur Verfügung. Aber während und nach dem Download sind das doch liediglich Fragmente die von anderen Usern downgeloaded werden! Sprich, hab ich ein Film komplett runtergeladen, haben andere User vllt 1Sek von mir geladen!

Jeder Filmtrailer hat mehr Material vom eigentlichen Film als dieses Fragment!


Würde mich dennoch über eine kurze und knappe Antwort oder nen Link wo dies erklärt wird freuen :-)

Schöne Grüße

Alter Sack
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9618 Beitrag von Alter Sack » Donnerstag 21. August 2014, 20:17

Dumm nur, dass Filesharing 1.keine Straftat und 2.auch nicht verboten ist. Aber ich glaube, das Thema hatten wir schon mal, oder muensteraner?

semperfi
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9619 Beitrag von semperfi » Freitag 22. August 2014, 11:49

kann gelöscht werden !!

polo
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9620 Beitrag von polo » Freitag 22. August 2014, 19:33

Steffen hat geschrieben:Beim Filesharing eines Chartcontainers muss
der Tausch der einzelnen Songs nachgewiesen
werden!

Hallo erstmal und klasse, dass es solch ein Forum gibt. dddr:;

Ich lese hier schon lange mit und habe auch soweit alles gefunden was mich interessiert. Jeder, wirklich jeder findet sicher auch alles zu seinem "Problemchen" hier, wenn er sich die Mühe macht danach zu suchen. Daher war mir eine richtige Anmeldung auch nie wichtig. Alles was ich als input beitragen könnte gab oder gibt es schon hier.

Der Grund, warum ich mich jetzt aber doch registriert habe ist, dass ich mal etwas in den Raum stellen will mit oben zitierter Aussage.

Wenn das bei Chartcontainern so gehandhabt wird, wie ist es dann mit den unzähligen Honeypots, die in den Umlauf gebracht wurden ? Honeypot = Ein Album, Film, Programm was auch immer. Und dann ist da rein zufällig noch irgendein Müllprogramm mit in dem Archiv/Ordner was keiner braucht und auch nirgends ersichtlich ist/war. Und natürlich hat irgendein Mensch da draussen die Rechte an diesem Programm (meist irgendwo in Asien o.ä. ) und lässt rein zufällig seine Rechte von einem deutschen Anwalt vertreten.

Der Hashwert sagt nichts über das Programm und auch eine gezielte Suche danach bringt keinen Treffer. Aber es hängt rein zufällig in zig Archiven mit drin. Wer könnte also im Umkehrschluss Interesse daran haben und wer bringt den Kram in Umlauf ? Antwort ist klar oder .......

Wie will man jetzt nachweisen, dass ausgerechnet dieses Programm komplett übertragen/weiter gegeben wurde in einem Archiv mit zig anderen Daten drin ?

Ich freue mich über eine interessante Diskussion ;tö

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